{"id":2059,"date":"2008-01-31T17:00:01","date_gmt":"2008-01-31T17:00:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2059"},"modified":"2016-04-22T13:34:43","modified_gmt":"2016-04-22T13:34:43","slug":"4a-o-23007-bodenpaneel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2059","title":{"rendered":"4a O 230\/07 &#8211; Bodenpaneel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 858<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 31. Januar 2008, Az. 4a O 230\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gem\u00e4\u00df Ziffer III. (Anordnung der Duldungsverf\u00fcgung) wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin, festzustellen, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2007 gem\u00e4\u00df Ziffer V. (Kostenentscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren) wird aufgehoben und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>Die Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he geleistet hat.<\/p>\n<p>Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer im Bundesgebiet als Steuer- oder Zollb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse zu erbringen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2004 005 xxx, betreffend ein Verfahren zum Einbringen eines die Feder bildenden Verriegelungselements einer mit einer Feder-\/Nut-Profilierung versehenen Platte, insbesondere eines Bodenpaneels, in eine an einer der Seitenkanten der Platte vorhandene erste Nut (Verfahrenspatent), und des deutschen Patents 10 2004 062 xxx, betreffend eine Vorrichtung zum Einsetzen von Federn als Verbindungselemente in die Stirn- und\/oder L\u00e4ngsseiten technischer Holzprodukte (nachfolgend: Vorrichtungspatent). Nachdem sie zun\u00e4chst die Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens im Wege des selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens kombiniert mit einer Duldungsverf\u00fcgung zu der Frage beantragt hat, ob die in der Betriebsst\u00e4tte der Antragsgegnerin befindliche Einbringanlage f\u00fcr Kunststoffprofile, geliefert von der A GmbH, G\u00fctersloh dazu geeignet ist, die Lehre des Verfahrenspatents auszuf\u00fchren, sowie die Lehre des Vorrichtungspatents verwirklicht, hat sie nach richterlichem Hinweis den Antrag betreffend das Verfahrenspatent zur\u00fcckgenommen. Soweit der Antrag auf das Vorrichtungspatent gest\u00fctzt worden ist, hat die Kammer diesem mit Beschluss vom 31.10.2007 entsprochen. Wegen des genauen Wortlautes der Anordnungen wird auf den Beschluss verwiesen, der den Parteien bekannt ist.<\/p>\n<p>Am 22.11.2007 wurde der Beschluss vom 31.10.2007 der Antragsgegnerin im Beisein des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Dr. B und der Vertreter der Antragstellerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. C und Herrn Patentanwalt Dr. D, durch die Obergerichtsvollzieherin E zugestellt. Nach Ablauf der im Beschluss vom 31.10.2007 vorgesehenen zweist\u00fcndigen Wartezeit, innerhalb derer die Antragsgegnerin telefonischen Kontakt zu ihrem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt Dr. F aufnahm, weigerte sich die Antragsgegnerin, den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen sowie die Vertreter der Antragstellerin, in den Betrieb zu lassen. Daraufhin begaben sich die Vertreter der Antragstellerin zum Amtsgericht Zossen und beantragten dort den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, der um 14.00 Uhr ausgestellt wurde. Um ca. 14.30 Uhr erschienen die Vertreter der Antragstellerin und die Obergerichtsvollzieherin E wieder auf dem Betriebsgel\u00e4nde. Die Gerichtsvollzieherin stellte den Beschluss des Amtsgerichts Zossen um 14.30 Uhr zu. Daraufhin begann die Betriebsbesichtigung.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 22.11.2007, welcher beim auf der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer um 14.25 Uhr einging, hat die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss des LG D\u00fcsseldorf vom 31. Oktober 2007, 4a O 230\/07, aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung aus diesem einzustellen, weiter hilfsweise den Beschluss gem\u00e4\u00df Ziffer III. aufzuheben, hilfsweise die Zwangsvollstreckung hieraus einzustellen, sowie die Entscheidung heute bis 15:00 Uhr zu treffen.<\/p>\n<p>Nach Kammerberatung rief der Vorsitzende der Kammer im D\u00fcsseldorfer B\u00fcro der Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin an, um dieser rechtliches Geh\u00f6r zum Antrag der Antragsgegnerin insbesondere unter dem Gesichtspunkt der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf zum Erlass der Duldungsverf\u00fcgung vom 31.10.2007 zu gew\u00e4hren. Er erreichte Rechtsanw\u00e4ltin G, welche versprach, innerhalb der n\u00e4chsten halben Stunde zur\u00fcckzurufen. Bei ihrem R\u00fcckruf teilte Frau G dem Kammervorsitzenden mit, dass sie Herrn Rechtsanwalt Dr. C, der sich zur Zeit in H aufhalte, nicht habe telefonisch erreichen k\u00f6nnen und wies zur Begr\u00fcndung der \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf zum Erlass der Duldungsverf\u00fcgung auf den Aufsatz von Leppin, GRUR 1984, 695, 702 hin. Nach erneuter Beratung ordnete die Kammer durch Beschluss an, dass die Zwangsvollstreckung aus der Duldungsverf\u00fcgung vom 31.10.2007 ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt wird. Zur Begr\u00fcndung hat die Kammer ausgef\u00fchrt, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf zum Erlass der Duldungsverf\u00fcgung \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig gewesen ist. Unmittelbar nach Beschlussfassung, etwa um 16.00 Uhr, setzte der Vorsitzende der Kammer sowohl Rechtsanw\u00e4ltin G als auch den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin, Herrn Rechtsanwalt Dr. F, vorab telefonisch von dem Beschluss in Kenntnis.<\/p>\n<p>Nachdem die Antragsgegnerin erkl\u00e4rt hat, dass sie sich einer Erkl\u00e4rung der Antragstellerin, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt sei, nicht anschlie\u00dfen werde,<\/p>\n<p>beantragt die Antragstellerin,<\/p>\n<p>festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss der angerufenen Kammer vom 31. Oktober 2007 in Ziffer III. aufzuheben.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig gewesen sei, \u00fcber den Verf\u00fcgungsantrag der Antragstellerin zu entscheiden. Das Verfahren habe sich auch nicht in der Hauptsache erledigt, weil der Verf\u00fcgungsantrag von vornherein unzul\u00e4ssig und unbegr\u00fcndet gewesen sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf den im parallelen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren verk\u00fcndeten Beschluss der Kammer vom heutigen Tage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 31. Oktober 2007 ist aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, ist zur\u00fcckzuweisen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung von Anfang an unzul\u00e4ssig gewesen ist.<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf war \u00f6rtlich nicht zust\u00e4ndig, \u00fcber den Antrag der Antragstellerin zu entscheiden, parallel zu der von der Antragstellerin wegen einer wahrscheinlichen Verletzung des Verfahrenspatent beantragten Durchf\u00fchrung eines selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens eine Duldungsverf\u00fcgung zu erlassen. Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 22.11.2007 zur Begr\u00fcndung der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der mit Ziffer III. des Beschlusses vom 31.10.2007 angeordneten Duldungsverf\u00fcgung ausgef\u00fchrt hat, hat die Antragstellerin eine m\u00f6gliche Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 Satz 1 Nr. 1 PatG im \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf als Patentstreitkammer nicht glaubhaft gemacht. Dies ist auch im weiteren Verfahrensverlauf nicht nachgeholt worden. Soweit sich die Antragstellerin auf Leppin, GRUR 1984, 695, 702 beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch daraus ergibt sich keine nachvollziehbare Begr\u00fcndung, weshalb sich in dem hier zu entscheidenden Fall eine die Zust\u00e4ndigkeit in der Hauptsache nach \u00a7 32 ZPO begr\u00fcndende Verletzungshandlung in Nordrhein-Westfalen ergeben soll. Die von der Antragstellerin beanstandete Vorrichtung ist als Teil der Einbringanlage f\u00fcr Kunststoffprofile der Antragsgegnerin in H aufgestellt.<\/p>\n<p>Infolge der Aufhebung der Anordnung der Duldungsverf\u00fcgung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin ist auch der Kostenausspruch gem\u00e4\u00df Ziffer V. des Beschlusses der Kammer vom 31.10.2007 aufzuheben und entsprechend dem Unterliegen der Antragstellerin neu zu fassen, \u00a7 91 Abs. 1 ZPO analog.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 858 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 31. 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