{"id":2057,"date":"2008-10-30T17:00:16","date_gmt":"2008-10-30T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2057"},"modified":"2016-04-22T13:33:52","modified_gmt":"2016-04-22T13:33:52","slug":"4a-o-22707-abzugsvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2057","title":{"rendered":"4a O 227\/07 &#8211; Abzugsvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1012<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 227\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 44 40 xxx Cx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht und der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 14.11.1994 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 15.05.1996 offengelegt, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 02.10.1996 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat hinsichtlich des Klagepatents mit Schriftsatz vom 06.05.2008 Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr Kunststoffschlauchfolien. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Abzugsvorrichtungen f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie mit mindestens einer Umlenkwalze und\/oder Wendestange,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass mindestens eine Umlenkwalze und\/oder Wendestange \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser aufweist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Die Figur 2 zeigt eine Abzugsvorrichtung in perspektivischer Ansicht. W\u00e4hrend in der Figur 4 eine Wendestange aus dem Stand der Technik zu sehen ist, werden in den Figuren 1, 5 und 6 verschiedene Ausf\u00fchrungsformen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Umlenkwalze (Figur 1) beziehungsweise Wendestange (Figur 5 und 6) dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eA-T\u201c Abzugsvorrichtungen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Eine solche ist Teil der im Blasverfahren arbeitenden Schlauchfolienextrusionsanlage \u201eA\u201c und weist so genannte B-Luftwendestangen auf. Auf der R\u00fcckseite der Wendestange, wo die Folie herumreicht, ist ein elliptischer Bereich in die ansonsten zylindrische Stange eingefr\u00e4st. Die Einfr\u00e4sung ist symmetrisch, an ihrer tiefsten Stelle in der Mitte der Stange 2 mm tief und flacht zu ihren R\u00e4ndern hin ab. An ihrer breitesten Stelle \u00fcberdeckt sie etwa 170\u00b0 des Umfangs der Wendestange. Dieser Wert nimmt nach au\u00dfen zu den beiden Enden der Stange hin ab. Nachstehend werden Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben. In den ersten beiden Abbildungen ist die beanstandete Abzugsvorrichtung der Beklagten dargestellt. Die anschlie\u00dfende Zeichnung zeigt eine schematische Ansicht einer B-Luftwendestange einmal im L\u00e4ngsschnitt und einmal im Querschnitt, wie er sich durch die Einfr\u00e4sung ergibt.<\/p>\n<p>Am 04.06.2003 hielt Herr C, ein Mitarbeiter der Beklagten, im Rahmen einer vom VDI veranstalteten Fachtagung zur Kunststofftechnik einen Vortrag, der in diesem Zusammenhang vom VDI ver\u00f6ffentlicht und den Teilnehmern der Tagung ausgeh\u00e4ndigt wurde. Der schriftlich ausgearbeitete Vortrag liegt als Anlage K6 vor, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. An der Tagung nahm auch Herr D, Leiter des Produktbereichs Extrusion bei der Kl\u00e4gerin, als Dozent teil. Er hielt unmittelbar vor Herrn C einen Vortrag. Erst im Jahr 2006 erhielten Herr E, Leiter des Bereichs Forschung und Entwicklung Extrusion bei der Kl\u00e4gerin, und Herr F, Leiter der Patentabteilung, Kenntnis von dem Inhalt des Vortrags.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Durch die eingefr\u00e4ste Nut weise die B-Luftwendestange fortlaufend unterschiedliche Durchmesser im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet mit Nichtwissen, dass Herr D vom Inhalt des schriftlichen Beitrags von Herrn C Kenntnis erlangt habe. Sie ist der Ansicht, Verj\u00e4hrung sei nicht eingetreten, weil sie keine Kenntnis von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden gehabt habe. Soweit Herr D Kenntnis gehabt habe, k\u00f6nne ihr dieses Wissen nicht zugerechnet werden, weil er nicht f\u00fcr die Verfolgung von Schutzrechtsverletzungen verantwortlich gewesen sei. Diese Aufgabe habe bei Herrn E und Herrn F gelegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nAbzugsvorrichtungen f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie mit mindestens einer Wendestange<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Wendestange \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser aufweist.<br \/>\n2. ihr unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15.06.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nund unter Vorlage der Rechnungs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine),<br \/>\nwobei ferner die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 02.11.1996 zu machen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nicht der Kl\u00e4gerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Befragen Auskunft dar\u00fcber zu geben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmte bezeichnete Anschrift in der Auskunft enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. ihr f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 15.06.1996 bis zum 01.11.1996 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 02.11.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankb\u00fcrgschaft) abzuwenden,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Der geltend gemachte Klagepatentanspruch setze voraus, dass die Wendestange rotationssymmetrisch sei und dadurch die Unterschiede im Durchmesser \u00fcber den gesamten Umfang der Wendestange vorhanden seien. Die Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 das ist unstreitig \u2013 weise aber lediglich eine Vertiefung auf, die maximal 170\u00b0 des Umfangs der Stange umfasse, und werde mindestens zu 180\u00b0 von der Kunststoffschlauchfolie umschlungen.<\/p>\n<p>Weiterhin erhebt die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung. Sie behauptet, die schriftlich ausgearbeiteten Beitr\u00e4ge der Dozenten seien den Teilnehmern am selben Tag \u2013 also am 04.06.2003 \u2013 ausgeh\u00e4ndigt worden, was von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten wird. Herr D habe von den Patenten der Kl\u00e4gerin Kenntnis gehabt, weil er sonst nicht als Produktbereichsleiter Extrusion besch\u00e4ftigt gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung und von Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr Kunststoffschlauchfolien.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik solche Abzugsvorrichtungen f\u00fcr den Abzug einer von einem Extruder im Blasverfahren hergestellten Kunststoffschlauchfolie bekannt sind. In der EP 0 191 114 B1 wird beschrieben, wie die Schlauchfolie nach dem Flachlegen \u00fcber Wendestangen und Umlenkwalzen, die in der Regel reversierend angeordnet sind, gef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik werden die Wendestangen h\u00e4ufig derart ausgef\u00fchrt, dass sie auf der Mantelfl\u00e4che mit Bohrungen versehen sind, aus denen Pressluft aus dem Innern der Wendestange austritt, damit zwischen der Oberfl\u00e4che der Wendestange und der \u00fcber diese Oberfl\u00e4che abgezogenen Kunststoffschlauchfolie ein Luftpolster gebildet wird. Vor allem bei der Verarbeitung von haftenden und klebenden Folien ist der Einsatz gro\u00dfer Luftpolster w\u00fcnschenswert, weil dadurch die \u00fcber die Wendestange gef\u00fchrt Folie auf der ganzen Breite der Wendestange schwimmt.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentschrift ist an dieser Vorgehensweise nachteilig, dass bei hohen Luftpolstern in der Mitte der Bahn eine Mittelfalte auftritt. Diese Falte verhindert ein einwandfreies Aufwickeln der Kunststoffschlauchfolie. In der Praxis erfolgt daher der Abzug der Folie mit weniger gro\u00dfen Luftpolstern, was zwar der Bildung von Falten im Mittelteil der Wendestange entgegenwirkt, aber gerade bei der Verarbeitung von haftenden bis klebenden Folien zu einer mehr oder weniger starken Ber\u00fchrung zwischen der Folie und der Wendestange f\u00fchrt. Die aus dem Stand der Technik bekannten zylindrischen Wendestangen, die neben den zuvor genannten Luftaustrittsbohrungen auch Rillen, Nuten oder \u00e4hnliches aufweisen, l\u00f6sen das Problem der Mittelfalte nicht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine Abzugsvorrichtung f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoffschlauchfolie derart weiterzubilden, dass eine st\u00f6rungsfreie Verarbeitung auch von haftenden bis klebenden Folien erm\u00f6glicht wird und dabei insbesondere die Bildung einer Mittelfalte bei der abgezogenen Kunststoffschlauchfolie verhindert wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Abzugsvorrichtungen f\u00fcr eine im Blasverfahren von einem Extruder hergestellte Kunststoff-Schlauchfolie<br \/>\n2. mit mindestens einer Umlenkwalze und\/oder Wendestange,<br \/>\n3. die mindestens eine Umlenkwalze und\/oder Wendestange weist \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist allein streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Wendestange mit einem \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedlichen Durchmesser aufweist (Merkmal 3).<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht zwingend erforderlich, dass die Wendestange einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abzugsvorrichtung rotationssymmetrisch ist, also \u00fcber ihren gesamten Umfang einen Durchmesser aufweist, der sich vom Durchmesser anderer Abschnitte der Stange unterscheidet. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn die Wendestange zwar \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge, aber nur \u00fcber einen Teil ihres Umfangs unterschiedliche Durchmesser aufweist. Allerdings muss der Durchmesser zumindest dort \u00fcber die gesamte L\u00e4nge variieren, wo die Kunststoffschlauchfolie zur Auflage auf der Wendestange kommt beziehungsweise kommen k\u00f6nnte. Dies ergibt die Auslegung des Klagepatentanspruchs, wobei gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Die Auslegung dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>a) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze ergibt sich die hier vertretene Auslegung aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und seiner Beschreibung. Der Wortlaut des Klagepatentanspruchs enth\u00e4lt lediglich die Anweisung, dass die Wendestange \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser aufweist. Damit ist jedoch keine Aussage dar\u00fcber verbunden, ob die f\u00fcr die gesamte L\u00e4nge der Wendestange verlangten Unterschiede zwischen den Durchmessern auch \u00fcber den gesamten Umfang der Stange auftreten m\u00fcssen. Stellt man sich die Mantelfl\u00e4che zweidimensional (also quasi \u201eausgerollt\u201c) vor, hat Merkmal 3 zur Folge, dass die Mantelfl\u00e4che zwar in ihrer gesamten Breite (das ist nach der Wortwahl des Klagepatentschrift die L\u00e4nge der Wendestange), aber nur bezogen auf einen Teil der gesamten L\u00e4nge (das ist der Umfang der Wendestange) nicht eben, sondern gekr\u00fcmmt ist.<\/p>\n<p>Diese Auslegung des Klagepatentanspruchs kann zwar dazu f\u00fchren, dass eine Wendestange \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge in einem Bereich ihres Umfangs den gleichen Durchmesser und im jeweils anderen Bereich ihres Umfangs unterschiedliche Durchmesser aufweist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Stange mit einem in ihren \u00e4u\u00dferen Bereichen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt in einen elliptischen Querschnitt im mittleren Bereich \u00fcbergeht, so dass der Durchmesser der Stange in der Horizontalen gleich bleibt, in der Vertikalen aber variiert. Gleichwohl widerspricht diese Auslegung nicht dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, weil dort nicht angeordnet ist, dass die Stange in Umfangsrichtung den gleichen Durchmesser \u2013 sprich: einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt \u2013 und \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Stange einen unterschiedlichen Durchmesser hat. Der Klagepatentanspruch spricht nur eine \u201eDimension\u201c, die L\u00e4nge der Stange, an und \u00e4u\u00dfert sich zur anderen Dimension, dem Umfang, nicht.<\/p>\n<p>b) Diese Auslegung wird durch die Beschreibung des Klagepatents gest\u00fctzt. In der Klagepatentschrift wird am Stand der Technik kritisiert, dass bei den herk\u00f6mmlich zylinderf\u00f6rmigen Umkehrwalzen und Wendestangen eine Mittelfalte in der Kunststoffschlauchfolie auftritt, wenn zwischen der Walze oder Stange ein gr\u00f6\u00dferes Luftpolster erzeugt wird (Sp. 1 Z. 25-27; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der Klagepatentschrift, Anlage K1). Wird der Abzug der Folie hingegen mit einem kleineren Luftpolster betrieben, kommt die Folie eher in Kontakt mit der Oberfl\u00e4che der Umlenkwalze oder Wendestange, was insbesondere bei der Produktion von haftenden oder klebenden Folien m\u00f6glichst verhindert werden soll (Sp. 1 Z. 28-34).<\/p>\n<p>Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre wird allgemein das Problem der Bildung einer Mittelfalte gel\u00f6st, indem mindestens eine Umlenkwalze und\/oder Wendestange einer Abzugsvorrichtung \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedliche Durchmesser aufweist (Merkmal 3). Ob die mit dem Klagepatentanspruch beschriebene Abzugsvorrichtung mit Luftpolstern zwischen der Umlenkwalze oder Wendestange einerseits und der Kunststoffschlauchfolie andererseits arbeitet, ist f\u00fcr die unter Schutz gestellte technische Lehre unbeachtlich. Im Klagepatentanspruch ist lediglich von einer Abzugsvorrichtung mit einer Umlenkwalze und\/oder Wendestange die Rede, die \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser aufweist. Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift selbst als (subjektive) Aufgabe formuliert, die Bildung einer Mittelfalte bei der abgezogenen Folie zu verhindern (Sp. 1 Z. 45-48). Nach der Beschreibung des Klagepatents besteht die L\u00f6sung darin, dass eine Umlenkwalze oder Wendestange in der Abzugsvorrichtung \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge unterschiedliche Durchmesser aufweist (Sp. 1 Z. 49-54). Auch zu einem der Ausf\u00fchrungsbeispiele wird in der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt, dass durch eine konkave Ausgestaltung der Umlenkwalze die Faltenbildung im Mittelbereich der Kunststoffschlauchfolie wirksam verhindert werde (Sp. 2 Z. 44-47).<\/p>\n<p>aa) Aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen wird f\u00fcr den Fachmann deutlich, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Ver\u00e4nderung des Durchmessers einer Umlenkwalze oder Wendestange dazu f\u00fchrt, dass die Kunststoffschlauchfolie in Querrichtung gekr\u00fcmmt wird. Stellt man sich wiederum die Mantelfl\u00e4che quasi \u201eausgerollt\u201c vor, haben die unterschiedlichen Durchmesser zur Folge, dass die Mantelfl\u00e4che in der vollen Breite (also \u00fcber die L\u00e4nge der Walze oder Stange) gekr\u00fcmmt ist, was sich dementsprechend auch auf die aufliegende Folie auswirkt. Die Bildung von Mittelfalten kann mit anderen Worten dadurch vermieden werden, dass die Kunststoffschlauchfolie gekr\u00fcmmt wird. Daraus folgt aber zugleich, dass eine Kr\u00fcmmung der Mantelfl\u00e4che dort technisch nicht erforderlich ist, wo die Kunststoffschlauchfolie gar nicht in Kontakt mit der Mantelfl\u00e4che gelangt. Hier kann eine Durchmesservariation keine Kr\u00fcmmung bewirken. Dementsprechend muss eine Umlenkwalze oder Wendestange zwar \u00fcber die gesamte L\u00e4nge, aber nur in den Umfangsbereichen unterschiedliche Durchmesser aufweisen, in denen die Kunststoffschlauchfolie auf der Walze oder Stange aufliegt.<\/p>\n<p>bb) Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten im Fall der Verwendung von Luftpolstern mittels Pressluft gleicherma\u00dfen. \u00dcber die gesamte L\u00e4nge der Walze oder Stange m\u00fcssen sich die Durchmesser in den Bereichen unterscheiden, \u00fcber denen die Kunststoffschlauchfolie mittels eines Luftpolsters schwimmt. Hier kommt es zwar nicht zwingend zu einer Kr\u00fcmmung der Kunststoffschlauchfolie, weil diese sich nicht unmittelbar der Form der Umlenkwalze oder Wendestange anpasst, sondern auf dem Luftpolster schwimmt. Gleichwohl ist f\u00fcr den Fachmann erkennbar, dass die Kr\u00fcmmung der Mantelfl\u00e4che der Walze oder Stange zu einer Ver\u00e4nderung des dar\u00fcber befindlichen Luftpolsters f\u00fchrt, die sich wiederum auf die Kunststoffschlauchfolie auswirkt und Mittelfalten verhindert. Dementsprechend muss die Umlenkwalze beziehungsweise Wendestange \u00fcberall dort unterschiedliche Durchmesser aufweisen, wo Luftpolster gebildet werden und die Kunststoffschlauchfolie auf diesen Luftpolstern schwimmt, um einen m\u00f6glichen Kontakt mit der Walze oder Stange so weit wie m\u00f6glich zu verhindern.<\/p>\n<p>c) Es ist unmittelbar ersichtlich, dass f\u00fcr die Frage, in welchen Bereichen sich die Durchmesser unterscheiden m\u00fcssen, danach zu differenzieren ist, ob es sich um eine rotierende Umlenkwalze oder um eine nicht drehende Wendestange handelt. Bei einer rotierenden Umlenkwalze m\u00fcssen sich die Durchmesser im gesamten Umfangsbereich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge unterscheiden, weil im Laufe der Drehung die gesamte Mantelfl\u00e4che einer rotierenden Walze als Auflage f\u00fcr die Kunststoffschlauchfolie dient. Stellt man sich wiederum die Mantelfl\u00e4che in \u201eausgerollter\u201c Form vor, muss die Fl\u00e4che \u00fcber die gesamte Breite (das hei\u00dft die gesamte L\u00e4nge der Walze) gekr\u00fcmmt sein, und zwar in jedem Abschnitt ihrer L\u00e4nge (das ist der Umfang der Walze). Anders verh\u00e4lt es sich mit einer feststehenden Wendestange, bei der nur ein Teil der Mantelfl\u00e4che dauerhaft, der andere Teil hingegen gar nicht in Kontakt mit der Kunststoffschlauchfolie kommen kann. In einem solchen Fall muss nur der Teil, auf dem die Folie zur Auflage kommt beziehungsweise auf dem die Folie mittels eines Luftpolsters schwimmt, unterschiedliche Durchmesser aufweisen.<\/p>\n<p>d) Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems ausreichend ist, lediglich Teile der Auflagefl\u00e4che \u2013 also einen Teilbereich der Fl\u00e4che einer Wendestange, die mit der Kunststoffschlauchfolie in Kontakt kommt beziehungsweise kommen kann \u2013 so zu gestalten, dass sie \u00fcber die L\u00e4nge der Stange unterschiedliche Durchmesser aufweisen. Eine solche Auslegung h\u00e4tte zur Folge, dass andere Teilbereiche, auf denen die Kunststoffschlauchfolie aufliegt oder zur Auflage kommen k\u00f6nnte, weiterhin \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Stange den selben Durchmesser aufweisen. Die Kunststoffschlauchfolie w\u00fcrde in diesem Bereich nicht durch die Wendestange gekr\u00fcmmt. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, wie der Fachmann anhand der Klagepatentschrift und mit Hilfe seines Fachwissens zu der Erkenntnis gelangen kann, dass die Bildung von Mittelfalten auch dann verhindert werden kann, wenn nur Teilbereiche der Auflagefl\u00e4che der Folie auf der Stange einen unterschiedlichen Durchmesser aufweisen und die Folie infolgedessen \u00fcber zylindrische, nicht gekr\u00fcmmte Bereiche der Wendestange verl\u00e4uft. Da die herk\u00f6mmlichen zylindrischen Wendestangen und Umlenkwalzen nach den Schilderungen in der Patentschrift zur Bildung einer Mittelfalte beitragen, besteht ausgehend von der Klagepatentschrift vielmehr Grund zu der Annahme, dass eine Folie Mittelfalten aufwirft, wenn nicht ihre gesamte Auflagefl\u00e4che \u00fcber die L\u00e4nge der Stange unterschiedliche Durchmesser aufweist und insofern gekr\u00fcmmt ist.<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten gleicherma\u00dfen im Fall der Verwendung von Luftpolstern, mit denen der Kontakt zwischen der Kunststoffschlauchfolie und der Wendestange m\u00f6glichst verringert werden soll. Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Luftwendestangen f\u00fchrt die Verwendung hoher Luftpolster zur Bildung einer Mittelfalte. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass sich eine Mittelfalte verhindern l\u00e4sst, wenn die Wendestange nur in einem Teilbereich einer m\u00f6glichen Auflagefl\u00e4che der Kunststoffschlauchfolie \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedliche Durchmesser aufweist. Anhaltspunkte f\u00fcr eine solche Wirkung ergeben sich nicht aus der Klagepatentschrift. Es liegt vielmehr der Schluss nahe, dass die Folie in den Bereichen der Stange mit gleichen Durchmessern aufgrund der Pressluft wie bei den aus dem Stand der Technik bekannten Wendestangen aufgeworfen wird und Falten bildet (vgl. Figur 4), w\u00e4hrend es bei der Verwendung kleiner Luftpolster zum Kontakt der Folie mit der Wendestange kommt, was ebenfalls m\u00f6glichst verhindert werden soll.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, durch die Variation der Durchmesser \u00fcber die L\u00e4nge der Wendestange werde vermieden, dass die Seitenr\u00e4nder der Folie nach innen wandern, wenn die Wendestange mit Luftpolstern arbeitet. Auch wenn dieser Vortrag eine Erkl\u00e4rung daf\u00fcr bietet, warum die Bildung einer Mittelfalte bei der Verwendung einer Wendestange mit gekr\u00fcmmter Oberfl\u00e4che verhindert wird, rechtfertigt er keine andere Auslegung. Denn es ist nicht dargelegt, dass f\u00fcr den Fachmann ausgehend von der Klagepatentschrift erkennbar ist, eine Mittelfalte auch dann verhindern zu k\u00f6nnen, wenn nicht die gesamte (potentielle) Auflagefl\u00e4che der Folie auf der Wendestange unterschiedliche Durchmesser \u00fcber die L\u00e4nge der Stange aufweist.<\/p>\n<p>e) Eine andere Auslegung des Klagepatentanspruchs ergibt sich nicht durch die Ausf\u00fchrungen in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik, in dem \u201eneben den (&#8230;) Austrittsbohrungen [f\u00fcr die Pressluft] auch teilweise Nuten, Rillen oder \u00e4hnliches vorgesehen sind\u201c (Sp. 1 Z. 36-38), ohne aber Abhilfe f\u00fcr das Problem der Mittelfalte zu schaffen. Allgemein k\u00f6nnen \u201eNuten, Rillen oder \u00e4hnliches\u201c als l\u00e4ngliche Vertiefungen in der Mantelfl\u00e4che der Umlenkwalze oder Wendestange \u2013 sei es in axialer Richtung oder in Umfangsrichtung \u2013 verstanden werden. Bei einer l\u00e4nglichen Vertiefung in axialer Richtung bleibt der Durchmesser \u00fcber die L\u00e4nge der Umlenkwalze oder Wendestange grunds\u00e4tzlich gleich gro\u00df. Hingegen weist eine Walze oder Stange mit einer Rille oder Nut in Umfangsrichtung teilweise unterschiedliche Durchmesser auf. Allerdings sind die Unterschiede im Durchmesser auf bestimmte Abschnitte der Umlenkwalze beziehungsweise Wendestange begrenzt. Insofern unterscheidet sich der Stand der Technik von den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Walzen und Stangen, die \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedliche Durchmesser aufweisen m\u00fcssen. Es reicht nicht, wenn die Walze oder Stange eine Zylinderform hat und nur an einigen Stellen Nuten, Rillen oder \u00e4hnliches eingefr\u00e4st sind, wodurch die Walze oder Stange an dieser Stelle einen geringeren Durchmesser erh\u00e4lt. \u00dcber die gesamte L\u00e4nge der Umlenkwalze beziehungsweise Wendestange betrachtet, unterscheiden sich die Durchmesser nicht.<\/p>\n<p>f) Die Kammer hat bei der hier vertretenen Auslegung nicht verkannt, dass nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre Ber\u00fchrungen zwischen der Folie und der Wendestange nicht zwingend ausgeschlossen werden sollen. Die Kl\u00e4gerin hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es sei nach der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht erforderlich, dass eine Wendestange \u00fcber ihre L\u00e4nge auf der gesamten Auflagefl\u00e4che der Folie unterschiedliche Durchmesser aufweise, weil es ausweislich der Klagepatentschrift (vgl. beispielhaft Sp. 1 Z. 58-67; Sp. 2 Z. 24-32) auch bei der Verwendung von Luftpolstern zumindest in den Randbereichen der Folien zum Kontakt mit der Umlenkwalze oder Wendestange komme. Diese Auffassung greift nicht durch. Durch die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung soll das Problem der Bildung einer Mittelfalte gel\u00f6st werden. Bei einer Wendestange, die nicht mit Luftpolstern arbeitet, liegt die Folie ohnehin auf der Mantelfl\u00e4che auf. Durch die Kr\u00fcmmung dieser Fl\u00e4che wird verhindert, dass sich eine Mittelfalte bildet. Wird die Wendestange hingegen mit Pressluft betrieben, bildet sich \u2013 anders als im Stand der Technik \u2013 selbst dann keine Mittelfalte, wenn hohe Luftpolster verwendet werden. Dadurch kann der Kontakt der Folie mit der Wendestange so gering wie m\u00f6glich gehalten werden. Dass er nicht vollst\u00e4ndig verhindert werden kann, versteht sich von selbst. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass nicht alle Bereiche der Wendestange, in denen die Folie zur Auflage kommt bzw. kommen kann, unterschiedliche Durchmesser aufweisen m\u00fcssen. Eine solche Auffassung lie\u00dfe au\u00dfer acht, dass es dem Klagepatent darum geht, die Bildung einer Mittelfalte zu verhindern. Im \u00dcbrigen ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass mit Luftpolstern gearbeitet wird, dass der Kontakt der Schlauchfolie mit der Wendestange m\u00f6glichst vermieden werden soll. In gleicher Weise hat selbst die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Ber\u00fchrung minimiert werden solle.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die streitgegenst\u00e4ndliche Abzugsvorrichtung hat keine Umlenkwalze und\/oder Wendestange mit einem \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedlichen Durchmesser im Sinne des Klagepatentanspruchs 1 (Merkmal 3). In Streit steht lediglich, ob eine der f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwendeten Wendestangen im Sinne der unter Schutz gestellten Lehre geformt ist. Unstreitig weist diese Wendestange \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge eine Vertiefung \u2013 von der Beklagten als Nut bezeichnet \u2013 auf, die von den beiden Enden der Stange zu ihrer Mitte hin immer tiefer verl\u00e4uft. Allerdings umfasst die Vertiefung in Umfangsrichtung h\u00f6chstens 170\u00b0 der Stange. Da die Vertiefung in Richtung der beiden Enden geringer wird, umfasst sie dort auch nur einen immer geringer werdenden Teil des Umfangs. Infolgedessen ist die Wendestange nicht rotationssymmetrisch geformt, weil die Vertiefung nur in einem Teilbereich eingebracht ist. In diesem Bereich weist die Stange \u00fcber die L\u00e4nge einen unterschiedlichen Durchmesser auf. Der \u00fcbrige Teil der Wendestange hat denselben Durchmesser.<\/p>\n<p>In dem Bereich mit demselben Durchmesser kommt die Kunststoffschlauchfolie auf der Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Auflage. Unbestritten kann die beanstandete Wendestange im Betrieb auch zu 180\u00b0 von der Kunststoffschlauchfolie umschlossen werden. Die Vertiefung umfasst hingegen maximal 170\u00b0 der Wendestange. Es ist das erkl\u00e4rte Ziel der Beklagten, dass die Vertiefung durch die Kunststoffschlauchfolie im Hinblick auf die verwendete Druckluft abgedichtet wird. Dadurch soll nach dem Vortrag der Beklagten Pressluft gespart werden, weil sich infolge der Abdichtung zwischen der Wendestange und der Kunststoffschlauchfolie in der Vertiefung ein Luftpolster bilden kann, das an den R\u00e4ndern aufgrund der auf der Mantelfl\u00e4che der Wendestange aufliegenden Folie abgeschlossen ist. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch eine solche angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil die beanstandete Wendestange in Bereichen ihrer Mantelfl\u00e4che, die von der Kunststoffschlauchfolie umschlungen ist, \u00fcber ihre L\u00e4nge keinen unterschiedlichen Durchmesser aufweist. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs muss jedoch der gesamte Bereich der Mantelfl\u00e4che, der in Kontakt mit der Kunststoffschlauchfolie kommt beziehungsweise kommen kann, \u00fcber die L\u00e4nge der Stange einen unterschiedlichen Durchmesser aufweisen.<\/p>\n<p>Es ist unbeachtlich, wenn die Beklagte nach dem bestrittenen Vortrag der Kl\u00e4gerin mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingebrachten Vertiefung in der Wendestange auch das Ziel erreicht, die Mittelfalte in der Folie zu vermeiden. Denn f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents kommt es nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dasselbe technische Problem l\u00f6st, das auch der unter Schutz gestellten Lehre zugrunde liegt. Ebenso ist es unsch\u00e4dlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Funktionen aufweist, die auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abzugsvorrichtung erf\u00fcllen soll. Ma\u00dfgeblich ist allein, ob die beanstandete Abzugsvorrichtung die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wobei der Inhalt des Klagepatentanspruchs durch Auslegung \u2013 wie zuvor unter Ziffer 1. ausgef\u00fchrt \u2013 zu bestimmen ist. Da die Wendestange der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht \u00fcber ihre L\u00e4nge unterschiedliche Durchmesser aufweist, ist der Klagepatentanspruch im vorliegenden Fall nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>3. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 09.10.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Grunds\u00e4tzlich ist der Vortrag gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet. Im \u00dcbrigen liegt kein Grund f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 ZPO vor. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Auslegung des Klagepatentanspruchs stellt eine Wiederholung ihres Vortrags in der m\u00fcndlichen Verhandlung dar, mit dem sich die Kammer im vorliegenden Urteil auseinandergesetzt hat. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Mittelfalten bilden w\u00fcrden. Unbeachtlich ist auch, dass sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 so der Vortrag der Kl\u00e4gerin \u2013 trotz des gleichbleibenden Durchmessers im Ein- und Auslaufbereich der Stange Luftpolster unter der Folie bilden und die Folie nicht zwingend zur Auflage auf der Stange kommt. Dies ist f\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs unbeachtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1012 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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