{"id":2055,"date":"2008-10-30T17:00:34","date_gmt":"2008-10-30T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2055"},"modified":"2016-04-22T13:33:07","modified_gmt":"2016-04-22T13:33:07","slug":"4a-o-22407-schlankmachtrainer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2055","title":{"rendered":"4a O 224\/07 &#8211; Schlankmachtrainer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 996<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 224\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 07. Juni 2003<br \/>\nVorrichtungen zum Schlankmachen von Personen durch Verbesserung der Hautdurchblutung mittels Unterdruck ohne zus\u00e4tzliche Gelenkbelastung mit<br \/>\n&#8211; einem Geh\u00e4use, welches eine Druckkammer bildet, in der eine mit den Beinen bet\u00e4tigbare Arbeitseinrichtung angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; einer \u00d6ffnung in dem Geh\u00e4use, welche den K\u00f6rper der Person umschlie\u00dft,<br \/>\n&#8211; einer Dichtmanschette zur Abdichtung des Geh\u00e4uses im Bereich der \u00d6ffnung gegen\u00fcber dem K\u00f6rper der Person,<br \/>\n&#8211; einer Vakuumpumpe zur Erzeugung eines Unterdrucks in dem Geh\u00e4use<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht und\/oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und besessen haben,<br \/>\nbei denen eine Liegeeinrichtung vorgesehen ist, durch die der K\u00f6rper der Person abst\u00fctzbar ist, wobei die Person w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Arbeitseinrichtung eine liegende Position auf der Liegeeinrichtung einnimmt,<br \/>\nund zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend beschriebenen Erzeugnisse,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen nebst Produktbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu f) nur f\u00fcr Benutzungshandlungen seit dem 06. Mai 2005 geschuldet werden<br \/>\nund wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von diesem zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die in ihrem Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten und die Vernichtung der Kl\u00e4gerin nachzuweisen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06. Mai 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird und<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. im Zeitraum vom 07. Juni 2003 bis einschlie\u00dflich 05. Mai 2005 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.676,39 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 5.000,- EUR f\u00fcr den Zeitraum 10. Mai 2008 bis 29. Mai 2008, aus 3.829,40 EUR seit dem 30. Mai 2008 sowie aus 7.846,99 EUR seit dem 16. Juni 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.750,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der \u00f6sterreichischen Nationalbank seit dem 29. Januar 2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten in H\u00f6he von 3 % als Gesamtschuldnern, im \u00dcbrigen nach Kopfteilen auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin des europ\u00e4ischen Patents 1 307 xxx (Klagepatents). Als Inhaber des Klagepatents ist Herr Dr. A, der ehemalige und zwischenzeitlich verstorbene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, im Patentregister eingetragen. Das Klagepatent wurde am 10. August 2001 unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten vom 10. August 2000 und 28. M\u00e4rz 2001 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, die internationale Anmeldung am 07. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 06. April 2005 bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Schlankmachen von Personen, bei der eine Verbesserung der Hautdurchblutung mittels Unterdruck ohne zus\u00e4tzliche Gelenkbelastung erreicht werden soll. Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Vorrichtung zum Schlankmachen von Personen durch Verbesserung der Hautdurchblutung mittels Unterdruck ohne zus\u00e4tzliche Gelenkbelastung mit<br \/>\n&#8211; einem Geh\u00e4use (1), welches eine Druckkammer (2) bildet, in der eine mit den Beinen bet\u00e4tigbare Arbeitseinrichtung (5) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; einer \u00d6ffnung (8) in dem Geh\u00e4use (1), welche den K\u00f6rper der Person umschlie\u00dft,<br \/>\n&#8211; einer Dichtmanschette (19) zur Abdichtung des Geh\u00e4uses (1) im Bereich der \u00d6ffnung (8) gegen\u00fcber dem K\u00f6rper der Person,<br \/>\n&#8211; einer Vakuumpumpe zur Erzeugung eines Unterdrucks in dem Geh\u00e4use (1),<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine Liegeeinrichtung (30) vorgesehen ist, durch die der K\u00f6rper der Person abst\u00fctzbar ist, wobei die Person w\u00e4hrend der Bet\u00e4tigung der Arbeitseinrichtung eine liegende Position auf der Liegeeinrichtung einnimmt.<\/p>\n<p>Wegen der zum Gegenstand von \u201eInsbesondere\u201c-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 6, 9, 10 und 12 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K3) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, war von Dezember 1998 bis zum Ende des Jahres 2000 Vertriebsh\u00e4ndler des eingetragenen Patentinhabers f\u00fcr Deutschland. Vom 10. Dezember 1999 an war die Beklagte zu 1) ausweislich des Alleinvertriebsvertrags von diesem Tage (Anlage K17) zum ausschlie\u00dflichen Vertrieb des \u201eB-Trainers\u201c in Deutschland berechtigt. Sie verzichtete jedoch auf das Alleinvertriebsrecht mit Wirkung zum 01. Januar 2001 nach Deutschland. Die Aufhebungsvereinbarung vom 11. Dezember 2000 liegt in Kopie als Anlage K2 vor. Das Alleinvertriebsrecht wurde von der C GbR \u00fcbernommen.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) vertreibt in Deutschland das Fitnessprodukt \u201eD\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), das &#8211; wie die Beklagten nicht bestreiten &#8211; s\u00e4mtliche Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 6, 9, 10 und 12 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Mit ihrer urspr\u00fcnglichen Klage nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung in Anspruch und begehrt Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klageerweiterung vom 30. Juni 2008 (Bl. 39 ff. GA) beantragt die Kl\u00e4gerin, die Beklagte zu 1) bzw. beide Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung zu verurteilen. Ihre Zahlungsantr\u00e4ge zu IV. und V. sind auf folgenden, im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt gest\u00fctzt: Mit Unterschriften vom 06. und 17. Mai 2008 schlossen die Kl\u00e4gerin und die Beklagte zu 1) einen Vergleich, mit dem neben dem vorliegenden Rechtsstreit auch ein einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt\/Main endg\u00fcltig beigelegt werden sollte. In diesem Vergleich, der in Kopie als Anlage K10 vorliegt, verpflichtete sich die Beklagte zu 1) unter Versprechen einer Vertragsstrafe zur Unterlassung entsprechend dem urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu I. 1. (Ziffer I. des Vergleichstextes) sowie zur Zahlung von 12.846,99 EUR f\u00fcr angefallene Rechtsverfolgungskosten (Ziffer III. des Vergleichs). Von diesem Betrag waren 5.000,- EUR zum 09. Mai 2008, der Restbetrag zum 15. Juni 2008 f\u00e4llig. Im Hinblick auf die erste Rate erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin unter dem 29. Mai 2008 die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten zu 1) und 2) aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt\/Main in H\u00f6he von 1.170,60 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02. Januar 2008 (Anlage K16) verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 12.400,- EUR an die Kl\u00e4gerin, f\u00e4llig \u201ef\u00fcr den Fall des Vergleichsabschlusses binnen 14 Tagen\u201c. Am 10. Januar 2008 schlossen die Parteien vor dem Handelsgericht Wien einen gerichtlichen Vergleich (Anlage K14), der am 14. Januar 2008 in Rechtskraft erwuchs und in dem sich die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von weiteren 4.650,- EUR an die Kl\u00e4gerin verpflichteten, die in den genannten 12.400,- EUR enthalten sind (Restbetrag: 7.750,- EUR).<br \/>\nIn dem unter dem 06. bzw. 17. Mai 2008 geschlossenen au\u00dfergerichtlichen Vergleich gem\u00e4\u00df Anlage K10 verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin unter anderem zu Ziffer IV. 1. a. und b. unter der aufschiebenden Bedingung der vollst\u00e4ndigen Zahlung gem\u00e4\u00df Ziffer III. (12.846,99 EUR) sowie der in H\u00f6he von 7.750,- EUR angefallenen Verfahrenskosten f\u00fcr das vor dem Handelsgericht Wien gef\u00fchrte Verfahren, die vorliegende Klage zur\u00fcckzunehmen und auf die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Schadensersatz zu verzichten. Ob diese aufschiebende Bedingung eingetreten ist, steht zwischen den Parteien in Streit. Wegen der Einzelheiten des vorgenannten Vergleichs wird auf den in Anlage K10 vorliegenden und den Parteien bekannten Vergleichstext Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht sich in der weiterhin gerichtlichen Geltendmachung der Klageanspr\u00fcche durch ihre Verpflichtungen in Anlage K10 nicht gehindert, da die aufschiebende Bedingung der vollst\u00e4ndigen Bezahlung der oben genannten Betr\u00e4ge nicht eingetreten sei.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02. September 2008 die Unterlassungsantr\u00e4ge zu Ziffer I. 1. mit Zustimmung der Beklagten f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt hat und vor Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung den mit dem Antrag zu IV. geltend gemachten Zahlungsbetrag in H\u00f6he von 1.170,60 EUR sowie die Zinsforderung gem\u00e4\u00df dem Antrag zu V. f\u00fcr den Zeitraum vom 17. bis zum 28. Januar 2008 zur\u00fcckgenommen hat, beantragt sie,<br \/>\ndie Beklagten im Wesentlichen wie geschehen zu verurteilen, wobei die Kl\u00e4gerin weitergehend Auskunft und Rechnungslegung bereits seit dem 07. Mai 2003 und die Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn auch f\u00fcr den Offenlegungszeitraum bis zum 05. Mai 2005 geltend macht, Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht beider Beklagten bereits seit dem 07. Mai 2003 begehrt und mit ihrem Zahlungsantrag zu IV. \u00fcber 12.846,99 EUR bzw. 11.676,39 EUR Zinsen in H\u00f6he von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz verlangt.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die sich der Erledigungserkl\u00e4rung angeschlossen haben, beantragen,<br \/>\ndie Klage wegen der weitergehenden Antr\u00e4ge abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die mit den Antr\u00e4gen zu Ziffer IV. und V. der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsforderungen durch Aufrechnung erf\u00fcllt zu haben, so dass sich auch die auf Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz gerichteten Klageantr\u00e4ge erledigt h\u00e4tten. Vor Aufrechnung habe ihnen auf der Grundlage der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 (Anlage K2), die anl\u00e4sslich der \u00dcbernahme des Alleinvertriebsrechts in Deutschland durch die C GbR zwischen den Parteien geschlossen wurde, ein Provisionsanspruch in H\u00f6he von 41.414,76 EUR gegen die Kl\u00e4gerin zugestanden. Ausgehend von der mit Vertrag vom 11. Dezember 2000 vereinbarten Provision in H\u00f6he von 3.000,- DM (1.533,88 EUR) pro verkauftem Ger\u00e4t errechne sich auf der Grundlage der Rechnungen 176, 198, 250 und 275 der Kl\u00e4gerin bei insgesamt 27 von der C GbR verkauften Ger\u00e4ten ein Provisionsanspruch in H\u00f6he von insgesamt 41.414,76 EUR. Die Beklagten behaupten, erst im Jahre 2008 zuf\u00e4llig von diesen Provisionsanspr\u00fcchen erfahren zu haben, da ihnen unter anderem die Kl\u00e4gerin abredewidrig keine Informationen \u00fcber diese Angelegenheit erteilt habe. Mit Schreiben vom 26. August 2008 lie\u00dfen die Beklagten gegen\u00fcber den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin die Aufrechnung erkl\u00e4ren. Im vorliegenden Rechtsstreit stellen die Beklagten die von ihnen behaupteten Forderungen in folgender Reihenfolge zur Aufrechnung: die Provisionsforderungen aus der Rechnung Nr. 198, sodann aus der Rechnung Nr. 250, der Rechnung Nr. 275 und schlie\u00dflich aus der Rechnung Nr. 176.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den zur Aufrechnung gestellten Provisionsanspr\u00fcchen der Beklagten entgegen.<br \/>\nDer urspr\u00fcnglich entstandene Provisionsanspruch im Zusammenhang mit der Rechnung Nr. 175 der Kl\u00e4gerin an die C GbR vom 09. August 2001 in H\u00f6he von 21.000,- DM (10.737,13 EUR; Provisionsrechnung Nr. 176) sei zusammen mit weiteren Provisionszahlungen f\u00fcr vier weitere Rechnungen aus Mai bis Juli 2001 durch \u00dcberweisung vom 30. Oktober 2001 auf ein Konto der Beklagten zu 1) erf\u00fcllt worden. Obwohl in einer \u00dcbersicht vom 29. Oktober 2001 (Anlage K19) an f\u00fcnfter Stelle irrt\u00fcmlich eine Rechnung Nr. \u201e169\u201c vom 09. August 2001 genannt worden sei, ergebe sich aus einer Gutschrift Nr. 280 vom selben Tage (vgl. Anlagenkonvolut K18), dass in Wahrheit die Rechnung Nr. 175 gemeint gewesen sei.<br \/>\nProvisionsanspr\u00fcche aus den Rechnungen Nr. 197, 249 und 274 (so die Rechnungsnummern f\u00fcr die Lieferungen der Ger\u00e4te an die C GbR) bzw. Nr. 198, 250 und 275 (betreffend die seitens der Kl\u00e4gerin der C GbR in Rechnung gestellten Provisionen) aus der Zeit September\/Oktober 2001 seien bereits nicht entstanden. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei durch Anlage K2 vertraglich vereinbart gewesen, dass Provisionszahlungen von der Kl\u00e4gerin an die Beklagte zu 1) nur dann geleistet werden, wenn das zugrunde liegende Gesch\u00e4ft von der C GbR erf\u00fcllt worden ist. Die Kl\u00e4gerin behauptet, Zahlungen auf die genannten Rechnungen habe die C GbR nicht erbracht. Von einer Zahlungsklage gegen deren beiden Gesellschafter habe sie wegen Aussichtslosigkeit absehen k\u00f6nnen. Obwohl der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Dr. A der Kl\u00e4gerin mit dem Beklagten zu 2) \u00fcber die ausbleibenden Zahlungen und den Grund hierf\u00fcr gesprochen habe, sei dieses Vorgehen der Kl\u00e4gerin seitens der Beklagten nicht ger\u00fcgt worden.<br \/>\nHilfsweise erhebt die Kl\u00e4gerin gegen die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten die Einrede der Verj\u00e4hrung. Seit Ende des Jahres 2001 sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagten allenfalls infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit keine Kenntnis von etwaigen Provisionsanspr\u00fcchen gehabt haben. Mit Ablauf des Jahres 2004 seien die zur Aufrechnung gestellten Anspr\u00fcche daher jedenfalls verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung (diese jeweils dem Grunde nach) wegen Verletzung des Klagepatents durch die Beklagten im wesentlichen Umfang zu. Dar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin auch die mit den Antr\u00e4gen zu IV. und V. begehrte Zahlung beanspruchen; die zugrunde liegenden Anspr\u00fcche sind nicht im Wege der Aufrechnung erloschen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie mit der Klageerweiterung geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche sind durch vertragliche Vereinbarung (und zwar im Rahmen der Anlagen K10, K14, K15 und K16) entstanden, wie die Kl\u00e4gerin schl\u00fcssig dargelegt hat und die Beklagten nicht erheblich in Abrede stellen.<br \/>\nEntgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht sind die Zahlungsforderungen der Kl\u00e4gerin nicht durch Aufrechnung erloschen (\u00a7 389 BGB). Den Beklagten standen diese Forderungen nicht (mehr) in einer aufrechenbaren Weise zur Verf\u00fcgung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der im Prozess vorrangig zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Provisionsforderungen aus den Rechnungen Nr. 198, 250 und 275 (wobei im Folgenden nur noch diese Nummern der Provisionsrechnungen und nicht mehr die Nummern 197, 249 und 274 der parallelen Lieferrechnungen genannt werden) als auch im Hinblick auf eine Provisionsforderung aus der Rechnung Nr. 176 (betreffend eine Provision bez\u00fcglich der Lieferrechnung Nr. 175). Die genannten Provisionsforderungen sind zum Teil nicht wirksam entstanden (Rechnungen Nr. 198, 250 und 275) und damit nicht f\u00e4llig, zum Teil bereits durch Erf\u00fcllung untergegangen (Rechnung Nr. 176). In beiden F\u00e4llen k\u00f6nnen die Beklagten sie nicht mehr zur Aufrechnung stellen, weil sie die entsprechende, ihrem Gegenstand nach gleichartige Leistung nicht beziehungsweise nicht mehr fordern k\u00f6nnen (\u00a7 387 BGB).<br \/>\nDie Rechnungen Nr. 198, 250 und 275 stammen aus der Zeit September und Oktober 2001, also zeitlich nach der Rechnung Nr. 175\/176 (vom 09. August 2001), werden hier jedoch vorrangig zur Aufrechnung gestellt. W\u00e4hrend die Beklagten schlicht behaupten, die Kl\u00e4gerin habe ihnen abredewidrig keine Auskunft \u00fcber diese Angelegenheit erteilt, stellt die Kl\u00e4gerin substantiiert in Abrede, dass Provisionszahlungen an die Beklagte zu 1) hierf\u00fcr f\u00e4llig gewesen seien, weil die C GbR ihrerseits die geschuldeten Provisionszahlungen an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; nicht (d.h. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr) geleistet habe.<br \/>\nMit dem substantiierten Vortrag der Kl\u00e4gerin geht die Kammer davon aus, dass die Kl\u00e4gerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df erst dann und nur in dem Fall zur Zahlung der vereinbarten Provisionen an die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, wenn die C GbR ihrerseits die geschuldete Provision an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; gezahlt hat. Es entsprach ausweislich der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 (Anlage K2) der vertraglichen \u00dcbereinkunft zwischen den Parteien, dass die Kl\u00e4gerin lediglich zu einer Weiterleitung von der C GbR an sie gezahlter Provisionen, nicht jedoch dazu verpflichtet sein sollte, die Beklagte zu 1) bereits dann mit einer Zahlung in der Provision entsprechender H\u00f6he zu bevorschussen, wenn eine zun\u00e4chst seitens der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der C GbR zu beanspruchende Provision zwar f\u00e4llig, aber noch nicht an die Kl\u00e4gerin gezahlt war. Dies l\u00e4sst sich der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Zun\u00e4chst ergibt sich dies bereits aus dem Verweis der Vereinbarung zu Ziffer 1. auf den Alleinvertriebsvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GbR. Danach sollte der \u201eVerzicht\u201c der Beklagten zu 1) \u201eauf den Alleinvertrieb von B-Ger\u00e4ten nach Deutschland zugunsten der Firma C\u201c unter anderem unter der folgenden Bedingung stehen:<br \/>\n\u201eDie Einhaltung der im Vertriebsvertrag Absatz 9 Punkt 3 zwischen B GmbH und C festgelegten Abschlagzahlung von 3.000,- DM pro Ger\u00e4t f\u00fcr die ersten 12 Ger\u00e4te pro Monat.\u201c<br \/>\nDie in Bezug genommene Alleinvertriebsvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der C GbR liegt als Anlage K21 in Kopie vor. Bei dem Verweis in Anlage K2 auf \u201eAbsatz 9 Punkt 3\u201c der Anlage K21 handelt es sich erkennbar um eine irrt\u00fcmliche Falschbezeichnung der in Wahrheit gemeinten Stelle der Alleinvertriebsvereinbarung mit der C GbR, dem \u201eAbsatz 9.5 Zahlungskonditionen\u201c zu dessen Ziffer 3. In Absatz 9.3 der Anlage K21 finden sich Regelungen zur \u00dcbernahme und Verpackung der Ger\u00e4te sowie zur Tragung von Transportkosten im weitesten Sinne, die mit einer Aufhebung des Alleinvertriebsrechts der Beklagten zu 1) erkennbar nicht in Zusammenhang stehen. Die offenkundig gemeinte Abschlagszahlung wird vielmehr in Absatz 9.5 zu dessen Ziffer 3. geregelt. Vorgesehen ist dort, dass dem Vertriebspartner (C GbR) von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr jedes Ger\u00e4t 3.000,- DM verrechnet<br \/>\n\u201eund bei Zahlungseingang innerhalb von 5 Arbeitstagen an die Firma Best Sport weitergeleitet\u201c<br \/>\nwerden (Unterstreichungen hier). Bereits diese Vereinbarungen, die durch die Bezugnahme in dem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) geschlossenen Vertrag (Anlage K2) auch f\u00fcr deren Rechtsverh\u00e4ltnis \u00fcbereinstimmend f\u00fcr bedeutsam erkl\u00e4rt wurden, deuten darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin lediglich bei ihr eingegangene Zahlungen der C GbR an die Beklagte zu 1) weiterleiten sollte, keineswegs jedoch die Beklagte zu 1) unter \u00dcbernahme des Insolvenzrisikos der C GbR bevorschussen sollte. Allein dieses Verst\u00e4ndnis deckt sich auch mit dem \u00fcblichen Sinn derartiger Provisionszahlungen: Regelm\u00e4\u00dfig soll durch eine pauschale Provision dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die C GbR das Alleinvertriebsrecht von der Beklagten zu 1) \u00fcbernahm und bei Vertragsabschl\u00fcssen m\u00f6glicherweise noch von Vertriebsbem\u00fchungen der Beklagten zu 1) profitieren konnte.<br \/>\nVertraglich festmachen l\u00e4sst sich das hier vertretene Verst\u00e4ndnis der von der Beklagten zu 1) zu beanspruchenden Provision zudem an Ziffer 10. der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 (Anlage K2):<br \/>\n\u201eDie Abwicklung der Zahlungen erfolgt \u00fcber B.\u201c<br \/>\nAuch diese Wortwahl im Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) (\u201eAbwicklung der Zahlungen &#8230; \u00fcber &#8230;\u201c) unterstreicht, dass es prim\u00e4r um Zahlungen des \u00dcbernehmers des alleinigen Vertriebsrechts in Deutschland (der C GbR) an den auf das Alleinvertriebsrecht Verzichtenden (die Beklagte zu 1)) geht, die lediglich zun\u00e4chst an die Kl\u00e4gerin geleistet und von ihr weitergereicht, das hei\u00dft abgewickelt werden sollten. Allein ein solches Verst\u00e4ndnis der Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien erscheint unter den gegebenen Umst\u00e4nden sachgerecht. Es kann daher dahinstehen, ob mit der Kl\u00e4gerin die gesetzliche Regelung zum Provisionsanspruch des Handelsvertreters (\u00a7 87a HGB) als Leitbild herangezogen und auf den vorliegenden Fall der \u00dcbernahme eines Alleinvertriebsrechts durch einen Dritten \u00fcbertragen werden kann.<br \/>\nF\u00fcr das vorstehend erl\u00e4uterte Verst\u00e4ndnis spricht mit Indizwirkung zudem die als letztes Blatt der Anlage K18 vorgelegte Aufstellung der Kl\u00e4gerin vom 29. Oktober 2001. Diese f\u00fchrt neben der Rechnung Nr. 175 unten auch die drei weiteren hier im Streit stehenden (Liefer-) Rechnungen Nr. 197, 249 und 274 (vom 04. September, 05. und 24. Oktober 2001) auf, die jeweils Ger\u00e4telieferungen an die C GbR betreffen und deren \u201eZahlung noch offen\u201c sein sollte, so der Zusatz in der Aufstellung Anlage K18 (Blatt 4). Dass die Kl\u00e4gerin die Kennzeichnung \u201eZahlung noch offen\u201c f\u00fcr die drei weiteren Vorg\u00e4nge w\u00e4hlte, deutet darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin auch schon in zeitlicher N\u00e4he zum Vertrag vom 11. Dezember 2000 davon ausging, eine Zahlung der Provision an die Beklagte zu 1) solle vertragsgem\u00e4\u00df erst dann erfolgen, wenn die C GbR ihrerseits an die Kl\u00e4gerin gezahlt hat. Andernfalls h\u00e4tte schon am 29. Oktober 2001 eine Aufnahme auch dieser Provisionen aus Rechnungen vom 04. September 2001, 05. und 24. Oktober 2001 in die Gutschrift (Anlage K18, Blatt 1) und die Aufstellung (Anlage K18, Blatt 4) vom 29. Oktober 2001 erfolgen k\u00f6nnen. Dass dies nicht geschehen ist, stellt ein Indiz daf\u00fcr dar, dass es schon aus der damaligen Sicht der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst der Zahlung von der C GbR an sie bedurfte, bevor die Beklagte zu 1) einen Provisionsanspruch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin geltend machen konnte. Das nachtr\u00e4gliche Verhalten einer Partei kann bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung und einer vertraglichen Vereinbarung in der Weise ber\u00fccksichtigt werden, dass es R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihren tats\u00e4chlichen Willen und ihr tats\u00e4chliches Verst\u00e4ndnis zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkl\u00e4rung zulassen kann (Palandt\/Heinrichs\/Ellenberger, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 133 Rn. 6b m.w.N.). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Beklagten im letzten Verhandlungstermin vortragen lie\u00dfen, die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K18 (letztes Blatt) nie erhalten zu haben; stattdessen sei ihnen die Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K19 zugegangen, die einen Hinweis auf die \u201eweiteren Lieferungen an C\u201c (Rechnungen Nr. 197, 249 und 274) nicht enth\u00e4lt. Die Beklagten haben allerdings nicht behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die Aufstellung in Anlage K18 (letztes Blatt) zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht erstellt; die Kammer ist daher auch nicht daran gehindert, der Aufstellung die er\u00f6rterte Indizwirkung im Hinblick auf die damalige Auffassung der Kl\u00e4gerin zu entnehmen. Eines Zugangs der Aufstellung an die Beklagten bedarf es hierf\u00fcr nicht.<br \/>\nSoweit es um das mutma\u00dfliche damalige Verst\u00e4ndnis seitens der Beklagten geht, l\u00e4sst die Aufstellung in Anlage K19, die diese anstelle der Aufstellung gem\u00e4\u00df Anlage K18 (letztes Blatt) allein erhalten haben wollen, das Indiz erkennen, dass sie selbst zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls davon ausgingen, eine Provision von der Kl\u00e4gerin erst nach Eingang der Provisionszahlung der C GbR bei der Kl\u00e4gerin verlangen zu k\u00f6nnen. Die Aufstellung in Anlage K19 erw\u00e4hnt eine weitere geplante Lieferung f\u00fcr den 05. November 2001, musste den Beklagten daher bekannt sein. Wenn sie dennoch nie von ihrem Recht aus Ziffer 11. der Anlage K2 Gebrauch gemacht haben, jederzeit die Lieferlisten von der Kl\u00e4gerin an die C GbR einzusehen (jedenfalls ist Derartiges von den Beklagten nicht dargetan worden), spricht dies ebenfalls daf\u00fcr, dass die Beklagten ohne eine Zahlung an die Kl\u00e4gerin nicht davon ausgehen konnten, von dieser die vertraglich vereinbarte Provision verlangen zu k\u00f6nnen. Die Beklagten haben nicht bestritten, durch den damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herrn Dr. A, \u00fcber die ausbleibenden Zahlungen der C GbR an die Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der vorgetragenen h\u00e4ufigen Kontakte zwischen Herrn Dr. A und dem Beklagten zu 2) informiert worden zu sein. Wenn die Beklagten in (unstreitig gebliebener) Kenntnis von den ausbleibenden Zahlungen an die Kl\u00e4gerin zeitnah zu den ihnen angek\u00fcndigten Lieferungen an die C GbR nicht auf eine Zahlung der nun zur Aufrechnung gestellten vermeintlichen Provisionen gedrungen haben, l\u00e4sst dies bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung den Schluss zu, dass jedenfalls nach ihrem damaligen Verst\u00e4ndnis von der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien ein solcher Anspruch der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auch nicht bestand.<br \/>\nAuf die Provisionsforderung der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der C GbR aus der Rechnung Nr. 176 vom 09. August 2001 \u00fcber 21.000,- DM (umgerechnet 10.747,13 EUR) erfolgte hingegen unstreitig noch eine entsprechende Zahlung der C GbR an die Kl\u00e4gerin. Der Provisionsanspruch der Beklagten zu 1) gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ist damit auch auf der Grundlage der vorstehenden Vertragsauslegung entstanden, wie auch die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede stellt. Unstreitig ist jedoch insoweit Erf\u00fcllung eingetreten durch \u00dcberweisung von 796.346,89 ATS (\u00f6sterreichischen Schillingen), entsprechend einem DM-Betrag von 113.189,33 DM (vgl. Anlage K18). Darin sind neben anderen Provisionen mit einem Betrag von 21.000,- DM auch die Provisionen gem\u00e4\u00df Rechnung Nr. 175\/176 enthalten, vgl. das letzte Blatt der Anlage K18. Die Gutschrift (Anlage K18, Blatt 1) f\u00fchrt die Rechnungen Nr. 97, 119, 127, 160 und 175 mit jeweils 21.000,- DM f\u00fcr jeweils sieben Ger\u00e4te auf. Bei der Nennung einer \u201eRg. 169\u201c an f\u00fcnfter Stelle in der Aufstellung vom selben Tag (Anlage K19) unter Bezugnahme auf die \u201eGutschrift 280\/29.10.\u201c konnte es sich daher nur um ein Versehen der Kl\u00e4gerin handeln, wie schon der Vergleich mit der korrigierten Aufstellung in Anlage K18 (Blatt 4) belegt. Konsequenter Weise spricht auch das Schreiben gem\u00e4\u00df Anlage K20 (Schreiben des Beklagten zu 2) namens der Beklagten zu 1) an die Kl\u00e4gerin vom 28. Dezember 2007) nur von drei Lieferungen der Kl\u00e4gerin an die C GbR, f\u00fcr welche die Kl\u00e4gerin die der Beklagten daraus zustehende Provision nicht gezahlt habe. Dabei handelt es sich offenbar um die Rechnungen 197\/198, 249\/250 und 274\/275.<br \/>\nDie Klageforderung in H\u00f6he von zuletzt 11.676,39 EUR (Antrag zu IV., entsprechend dem hiesigen Tenor zu III.) ist seitens der Beklagten zu 1) jedoch nicht wie von der Kl\u00e4gerin beantragt in H\u00f6he von acht, sondern lediglich von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; 288 Abs. 1 BGB. Die in dem am 06.\/17. Mai 2008 unterzeichneten Vergleich (Anlage K10) zu Ziffer III. \u00fcbernommene Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) unterliegt deutschem Recht. Nachdem nicht erkennbar ist, dass die Parteien eine Rechtswahl vorgenommen haben (Art. 27 EGBGB), unterf\u00e4llt der Vergleichsvertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), was hier Deutschland ist. Bereits in der Einleitung des Vergleichstextes hei\u00dft es, der Vergleich werde zur endg\u00fcltigen Beilegung der zwischen beiden Parteien derzeit in Deutschland gef\u00fchrten Rechtsstreite &#8211; das vorliegende Patentverletzungsverfahren und das vor dem Landgericht Frankfurt\/Main gef\u00fchrte Markenverletzungsverfahren zu dem Aktenzeichen 2-03 O 185\/07 &#8211; geschlossen. Auch die von der Beklagten zu 1) unter Ziffer I. des Vergleichs ausgesprochene Unterlassungserkl\u00e4rung betrifft den deutschen Teil des Klagepatents und bezieht sich demzufolge auf Benutzungshandlungen in Deutschland. Nach deutschem Recht betr\u00e4gt der von der Kl\u00e4gerin zu beanspruchende Zinssatz f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz. \u00a7 288 Abs. 2 BGB ist nicht anwendbar, weil es sich nicht um eine \u201eEntgeltforderung\u201c im Sinne dieser Vorschrift handelt. Der Begriff ist im Rahmen des \u00a7 288 Abs. 2 BGB in gleicher Weise auszulegen wie in \u00a7 286 Abs. 3 BGB (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 288 Rn. 8) und betrifft somit nur Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Lieferung von G\u00fctern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind. Auf beispielsweise Schadensersatzanspr\u00fcche oder Anspr\u00fcche aus Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag findet \u00a7 288 Abs. 2 BGB hingegen keine Anwendung (Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 286 Rn. 27), so dass es auch hier bei dem allgemeinen Verzugszinssatz in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz (\u00a7 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) bleibt.<br \/>\nAnderes gilt f\u00fcr die Verzinsung des Klageantrags zu V. (entsprechend dem hiesigen Tenor zu IV.), wo eine H\u00f6he des Zinssatzes von acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz nicht zu beanstanden ist. Die diesem Antrag zugrunde liegende Forderung beurteilt sich nach \u00f6sterreichischem Recht, weil sie einen pauschalen Schadensersatz f\u00fcr eine im \u00f6sterreichischen Rechtsstreit gegenst\u00e4ndliche Urheberrechtsverletzung und anteilige Kosten jenes Verfahrens umfasst (vgl. Anlage K14 zu Ziffer 5. und Anlage K16). Wie die Beklagten nicht in Abrede gestellt haben, ist eine Geldschuld zwischen Unternehmen nach \u00f6sterreichischem Recht (\u00a7 352 des \u00f6sterreichischen Unternehmensgesetzbuches) im Falle des Verzugs mit acht Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der \u00f6sterreichischen Nationalbank zu verzinsen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDen mit der vorliegenden Klage weiterhin geltend gemachten Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung steht nicht die Einwendung unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung (\u00a7 242 BGB, dolo petit) entgegen. Da nach den Ausf\u00fchrungen unter I. der Entscheidungsgr\u00fcnde keine vollst\u00e4ndige Zahlung auf die den Klageantr\u00e4gen zu IV. und zu V. zugrunde liegenden Forderungen der Kl\u00e4gerin erfolgt ist, ist die im Vergleich vom 06.\/17. Mai 2008 (Anlage K10) vertraglich vorgesehene aufschiebende Bedingung nicht eingetreten. Die Kl\u00e4gerin ist daher nicht zur Klager\u00fccknahme und zum Verzicht im Hinblick auf die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents verpflichtet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann die Beklagten gest\u00fctzt auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140 Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 3 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB sowie Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG auf Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz, Entsch\u00e4digung und Vernichtung in Anspruch nehmen.<br \/>\nDie Beklagten, die nicht bestritten haben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eD\u201c &#8211; wie kl\u00e4gerseits substantiiert dargelegt &#8211; von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, haben der Kl\u00e4gerin Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen bzw. dessen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum schuldet die Beklagte zu 1) der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG). Abzuweisen war die Klage jedoch insoweit, als die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht bereits seit dem 07. Mai 2003 verlangt. Der entsch\u00e4digungspflichtige Zeitraum beginnt nach allgemeiner Ansicht erst einen Monat nach Offenlegung der Klagepatentanmeldung, die hier am 07. Mai 2003 erfolgt ist, hier also mit dem 07. Juni 2003. Unberechtigt ist die Klage des Weiteren im Umfang des gegen den Beklagten zu 2) verfolgten Entsch\u00e4digungsanspruchs. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur der tats\u00e4chliche Benutzer einer ver\u00f6ffentlichten Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagte zu 1), nicht hingegen dessen gesetzlicher Vertreter zur Entsch\u00e4digung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, PatG, 6. Auflage 2003, \u00a7 33 PatG Rn. 6).<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung im tenorierten Umfang dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die im Tenor zu I. 1. genannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 3 (n.F.) dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 1. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Auch im Hinblick auf Auskunft und Rechnungslegung war die Klage teilweise abzuweisen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Beginn der Auskunftspflicht (07. Juni 2003 statt 07. Mai 2003, vgl. die Ausf\u00fchrungen zum Entsch\u00e4digungsanspruch). Zum anderen war der Auskunftsantrag insoweit einzuschr\u00e4nken, als die Auskunft \u00fcber Gestehungskosten und erzielten Gewinn fr\u00fchestens einen Monat nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung verlangt werden kann, hier also ab dem 06. Mai 2005. Denn die angemessene Entsch\u00e4digung berechnet sich nach den Regeln der Lizenzanalogie, f\u00fcr die Angaben zu Gestehungskosten und erzieltem Gewinn nicht ben\u00f6tigt werden.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten schlie\u00dflich zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91a Abs. 1 Satz 1; 92 Abs. 2 Nr. 1; 269 Abs. 3 Satz 2; 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Soweit die Kl\u00e4gerin die Klage zur\u00fcckgenommen hat (d.h. in H\u00f6he von 1.170,60 EUR im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 1)) und soweit die Klage abgewiesen wird, war die Zuvielforderung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgig und hat keine h\u00f6heren Kosten verursacht, \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (bez\u00fcglich der Teil-Klager\u00fccknahme: analog). Hinsichtlich des \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Teils (Unterlassung) sind die Kosten den Beklagten nach Kopfteilen aufzuerlegen, weil die Beklagten nach dem Sach- und Streitstand vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung durch die Beklagte zu 1), unterlegen gewesen w\u00e4ren (\u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagten haben die unberechtigte Benutzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu Recht zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Die Verurteilung der Beklagten zur gesamtschuldnerischen Kostentragung in H\u00f6he von 3 % der Kosten des Rechtsstreits (\u00a7 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO) beruht auf ihrer gesamtschuldnerischen Verurteilung gem\u00e4\u00df dem Tenor zu IV., w\u00e4hrend ihrer Verurteilung im \u00dcbrigen keine Gesamtschuldnerschaft zugrunde liegt, so dass \u00a7 100 Abs. 1 ZPO (die tenorierte Kostenhaftung nach Kopfteilen) zur Anwendung kommt.<br \/>\nDie Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n&#8211; Urspr\u00fcnglich: insgesamt 250.000,- EUR,<br \/>\nwovon auf jeden der Beklagten die H\u00e4lfte dieses Streitwertes entf\u00e4llt und die Einzelstreitwerte f\u00fcr die einzelnen Antr\u00e4ge aus der Klageschrift wie folgt lauten: Unterlassungsantrag 175.000,- EUR, Rechnungslegung 10.000,- EUR, Vernichtung 15.000,- EUR, Schadensersatz\/Entsch\u00e4digung 50.000,- EUR;<br \/>\n&#8211; seit dem 03. Juli 2008: insgesamt 270.596,99 EUR,<br \/>\nwovon auf die Beklagte zu 1) 145.596,99 EUR und auf den Beklagten zu 2) 132.750,- EUR entfallen;<br \/>\n&#8211; seit dem 02. September 2008: 95.596,99 EUR zzgl. Kosteninteresse<br \/>\nf\u00fcr den erledigten Teil (Unterlassung), wobei auf den Beklagten zu 2) lediglich 82.750,- EUR zzgl. anteiliges Kosteninteresse entfallen;<br \/>\n&#8211; seit dem 07. Oktober 2008: 94.426,39 EUR zuz\u00fcglich Kosteninteresse<br \/>\nf\u00fcr den erledigten Teil, wobei auf den Beklagten zu 2) lediglich 82.750,- EUR zzgl. anteiliges Kosteninteresse entfallen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 996 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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