{"id":2052,"date":"2008-08-05T17:00:37","date_gmt":"2008-08-05T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2052"},"modified":"2016-04-22T13:32:17","modified_gmt":"2016-04-22T13:32:17","slug":"4a-o-22007-isolierglasscheiben-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2052","title":{"rendered":"4a O 220\/07 &#8211; Isolierglasscheiben II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 857<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 220\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat, derer sie sich ihr gegen\u00fcber in ihrer Abmahnung vom 03.11.2006 (Anlage K3) ber\u00fchmt hat, n\u00e4mlich<br \/>\na) es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 450 001<br \/>\nGasf\u00fcllpressen zum Herstellen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben mit zwei im Wesentlichen lotrecht stehenden Platten, mit einem F\u00f6rderband f\u00fcr eine mit Schwergas zu f\u00fcllende Isolierglasscheibe und mit einer Dichtung in dem Raum zwischen den Platten, die im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist, wobei diese Dichtung zwischen den Platten ausschlie\u00dflich quer zur Ebene der Platten verstellbar ist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nsofern bei diesen Gasf\u00fcllpressen an den beiden lotrechten R\u00e4ndern der Platten Verschlussorgane zum Abschlie\u00dfen des Raumes zwischen den Platten nach au\u00dfen hin vorgesehen sind;<br \/>\nb) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die unter lit. a) bezeichneten Handlungen seit dem 25.09.2004 begangen hat;<br \/>\nc) der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr in Folge der Handlungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df lit. a) entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\nd) der Beklagten die durch die T\u00e4tigkeit des Patentanwalts Dipl.-Ing. Reiner Prietsch in dieser Sache entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 EUR gem\u00e4\u00df RVG sowie die notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.244,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 450 xxx (Klagepatent), das am 22.02.2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, wurde am 25.08.2004 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 17.11.2004. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Zusammenbauen von Isolierglasscheiben, deren Innenraum mit einem Schwergas gef\u00fcllt ist. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Herstellen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben mit zwei im Wesentlichen lotrecht stehenden Platten (4, 6), mit einer F\u00f6rdereinrichtung (40) f\u00fcr eine mit Schwergas zu f\u00fcllende Isolierglasscheibe und mit einer Dichtung (20) in dem Raum (10) zwischen den Platten, die im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist, wobei diese Dichtung (20) zwischen den Platten (4, 6) ausschlie\u00dflich quer zur Ebene der Platten (4, 6) verstellbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass an beiden lotrechten R\u00e4ndern der Platten (4, 6) Verschlussorgane (12) zum Abschlie\u00dfen des Raumes (10) zwischen den Platten (4, 6) nach au\u00dfen hin vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung in ge\u00f6ffneter Stellung in Draufsicht. Eine Seitenansicht einer solchen Vorrichtung beim F\u00fcllvorgang ist in Figur 2 dargestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das L\u00f6sungen zur Isolierglasherstellung entwickelt und produziert. Der Vertrieb der Produkte erfolgt unter der Marke A unmittelbar an Endabnehmer und teilweise \u00fcber Unternehmen der A-Gruppe, mit der die Kl\u00e4gerin konzernverbunden ist. Die Kl\u00e4gerin stellte im Jahr 2005 eine Isolierglas-Produktionslinie (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) her, die im September 2005 in Atlanta\/USA auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt wurde. Unter Beteiligung der A Inc., einem mit der Kl\u00e4gerin konzernverbundenen Unternehmen mit Sitz in Hauppage\/New York\/USA, wurde die Maschine an die B Co. verkauft und geliefert. Am 31.03.2006 besichtigten zwei Mitarbeiter der Firma C Produktions- und Verfahrenstechnik GmbH dort die mit dem Typenschild HXY versehene Gasf\u00fcllpresse. Die Maschine weist zwei im Wesentlichen lotrechte Platten auf, von denen eine station\u00e4r, die andere beweglich ist. Zwischen den Platten befindet sich eine F\u00f6rdereinrichtung aus zwei hintereinander angeordneten F\u00f6rderb\u00e4ndern. Die ein- und auslaufseitigen R\u00e4nder der lotrechten Platten k\u00f6nnen mit Verschlussorganen verschlossen werden. Es handelt sich um metallisch gl\u00e4nzende, vertikal verlaufende Profile. Wenn die Pressplatte auf die station\u00e4re Pressplatte bewegt wird, schlie\u00dfen die Verschlussorgane den gesamten Raum zwischen den Platten ab. Nachfolgend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die bei der Besichtigung der Gasf\u00fcllpresse bei der B Co. entstanden. Die Bezugsziffern und Bezeichnungen stammen von der Beklagten.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 03.11.2006 wandte sich die Beklagte an die Kl\u00e4gerin und erkl\u00e4rte, sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 stelle eine Gasf\u00fcllpresse unter der Bezeichnung D her, biete sie an und verkaufe sie zumindest an die A AG, die sie weiter ver\u00e4u\u00dfere. Damit verletze die Kl\u00e4gerin unter anderem die Rechte der Beklagten aus dem Klagepatent. Die beanstandete Gasf\u00fcllpresse weise alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df auf. Die Beklagte forderte die Kl\u00e4gerin auf, bis zum 20.11.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich des Vertriebs der beanstandeten Gasf\u00fcllpresse abzugeben. Weiterhin sollte sich die Kl\u00e4gerin verpflichten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Vertriebshandlungen seit dem 25.09.2004 und der Beklagten jeglichen Schaden \u2013 einschlie\u00dflich der patentanwaltlichen Kosten bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR \u2013 aus dem Vertrieb der beanstandeten Vorrichtung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 03.11.2006 wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die im Abmahnschreiben genannte Gasf\u00fcllpresse D wird nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der E Maschinenbau GmbH hergestellt und vertrieben. Daher teilten die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2006 mit, dass ihr Abmahnschreiben auf unzutreffenden Annahmen beruhe, und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 24.11.2006 auf zu erkl\u00e4ren, dass sie die mit Schreiben vom 03.11.2006 geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht weiter aufrechterhalten werde. Zugleich verlangte sie die Kosten der Gegenabmahnung f\u00fcr jeweils einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt in H\u00f6he einer 1,5-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rte daraufhin mit patentanwaltlichen Schreiben vom 24.11.2006 und 08.12.0206, dass die fehlerhafte Typenbezeichnung zur Kenntnis genommen werde, der Vorwurf der Patentverletzung aber unabh\u00e4ngig von der Typenbezeichnung weiter aufrechterhalten bleibe und Klageauftrag bestehe. Die Kl\u00e4gerin ihrerseits drohte eine negative Feststellungsklage an, wenn nicht bis Ende Januar 2007 die Klage zugestellt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die beanstandete Gasf\u00fcllpresse sei von ihr an die A Inc. geliefert und auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c in Atlanta ausgestellt und vorgef\u00fchrt worden. Die A Inc. habe die Maschine dann an die B Co. verkauft und geliefert. Die auf den Abbildungen (Anlagen NSL 3.7, 3.8 und 3.9) erkennbaren leistenf\u00f6rmigen, lotrechten Dichtungen seien bei der an die A Inc. gelieferten und auf der Messe in Atlanta ausgestellten Gasf\u00fcllpresse nicht vorhanden gewesen, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wird. Die Maschine sei \u2013 dies ist (bislang) unstreitig \u2013 auch ohne die Zwischendichtungen voll funktionsf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, dass sie keine Gasf\u00fcllpresse hergestellt habe, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse an die B Co. geliefert. Bereits bei der Lieferung an die B Co. sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Zwischendichtungen ausgestattet gewesen. Zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen R\u00e4ndern der beweglichen Platte seien zwei leistenf\u00f6rmige, lotrechte Dichtungen vorhanden, die aus einer in die Platte zur\u00fcckgezogenen Wartestellung in eine \u00fcber die bewegliche Platte auf die ortsfeste Platte stehende Wirklage verstellt werden k\u00f6nnten. Diese Dichtungen seien ausschlie\u00dflich quer zur Ebene der Platten verstellbar. Entweder habe die Kl\u00e4gerin als Herstellerin die Gasf\u00fcllpresse bereits mit den Zwischendichtungen ausger\u00fcstet oder sie habe \u2013 wenn die Maschine die Dichtungen nicht bereits bei der Auslieferung aufgewiesen haben sollte \u2013 die Gasf\u00fcllpresse mit Schlitzen in der Pressplatte und mit einer Steuerungssoftware so vorbereitet, dass eine nachtr\u00e4gliche Montage m\u00f6glich war. Die Kl\u00e4gerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Besichtigung durch die Mitarbeiter der C Produktions- und Verfahrenstechnik GmbH Zwischendichtungen aufgewiesen habe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das gilt auch f\u00fcr den unter Ziffer I. geltend gemachten negativen Feststellungsantrag, da die Voraussetzungen von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses in Form von Anspr\u00fcchen aus einer \u2013 zwischen den Parteien streitigen \u2013 Patentverletzung. Ein Rechtsverh\u00e4ltnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen. Insbesondere stellt jedes Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ein Rechtsverh\u00e4ltnis dar. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien \u00fcber Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft aufgrund einer Patentverletzung, die regelm\u00e4\u00dfig ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin auch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung. F\u00fcr eine negative Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse regelm\u00e4\u00dfig gegeben, wenn sich dem subjektiven Recht der Kl\u00e4gerin eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass sich die Beklagte eines Rechts gegen die Kl\u00e4gerin ber\u00fchmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. So liegt der Fall hier, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 03.11.2006 Anspr\u00fcche aufgrund einer von ihr behaupteten Patentverletzung gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hat und diese Anspr\u00fcche trotz Aufforderung seitens der Kl\u00e4gerin nicht fallen gelassen hat.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu I. begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung, wie sie mit der Abmahnung vom 03.11.2006 erstmals gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich geltend gemacht wurden. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen unmittelbarer Patentverletzung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG ber\u00fchmt. Sie erkl\u00e4rte in der Abmahnung vom 03.11.2006, eine von der Kl\u00e4gerin hergestellte Gasf\u00fcllpresse weise wortlautgem\u00e4\u00df alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 auf. Die Kl\u00e4gerin sei daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung verpflichtet. Die beigef\u00fcgte vorformulierte Erkl\u00e4rung bezog sich dementsprechend auf das Verbot einer unmittelbaren wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der mit dem Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung und auf die Verpflichtung zur Zahlung von Entsch\u00e4digung und Schadensersatz und zur Rechnungslegung und Auskunft. Die Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin die patentierte Erfindung im Sinne von \u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1 PatG benutzt hat. Sie muss auch im Falle einer negativen Feststellungsklage anl\u00e4sslich einer Ber\u00fchmung von Anspr\u00fcchen die Berechtigung der Ber\u00fchmung darlegen und beweisen (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 26. Aufl.: \u00a7 256 Rn 18), da sich die Beweislastverteilung nach dem materiellen Recht und nicht nach der prozessualen Parteistellung richtet. Dies ist ihr nicht gelungen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Zusammenbauen von Isolierglasscheiben, deren Innenraum mit einem Schwergas gef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Eine derartige Vorrichtung ist laut Klagepatentschrift aus der EP 0 674 086 B bekannt. Sie besitzt zwei Platten, zwischen denen eine wenigstens an ihrem unteren Rand offene Isolierglasscheibe \u2013 bestehend aus mindestens zwei Glastafeln und mindestens einem Abstandshalter \u2013 angeordnet und von unten her mit Schwergas gef\u00fcllt wird. Die aus dem Stand der Technik bekannte Vorrichtung besitzt eine im Wesentlichen lotrechte und in Richtung der Ebene der Platten verstellbare Dichtung, um den mit Schwergas zu bef\u00fcllenden Raum zu begrenzen. Die Dichtung wird beim eigentlichen Bef\u00fcllvorgang so ausgerichtet, dass sie sich in unmittelbarer N\u00e4he des einen lotrechten Randes der zu f\u00fcllenden Isolierglasscheibe befindet. Weiterhin ist aus der EP 0 674 086 B bekannt, dass das Schwergas aus einem Kanal von unten her in den Raum zwischen den Platten einstr\u00f6mt. Am einen Ende der Pressplatten ist eine einschwenkbare Dichtung und am anderen Ende eine in Richtung der Plattenebene verstellbare Dichtung vorgesehen.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ausgehend von der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung zum Zusammenbauen von Isolierglasscheiben eine vereinfachte Vorrichtung vorzuschlagen, in welcher der f\u00fcr das F\u00fcllen der Isolierglasscheibe mit Schwergas und f\u00fcr das Zusammenbauen einer mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheibe erforderlich Zeitaufwand verk\u00fcrzt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Herstellen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben<br \/>\n2. mit zwei im Wesentlichen lotrecht stehenden Platten (4, 6),<br \/>\n3. mit einer F\u00f6rdereinrichtung (40) f\u00fcr eine mit Schwergas zu f\u00fcllende Isolierglasscheibe und<br \/>\n4. mit einer Dichtung (20) in dem Raum (10) zwischen den Platten,<br \/>\n4.1 die im Wesentlichen lotrecht ausgerichtet ist und<br \/>\n4.2 die ausschlie\u00dflich quer zur Ebene der Platten (4, 6) verstellbar ist,<br \/>\n5. an beiden lotrechten R\u00e4ndern der Platten (4, 6) sind Verschlussorgane (12) zum Abschlie\u00dfen des Raumes (10) zwischen den Platten (4, 6) nach au\u00dfen hin vorgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass die Gasf\u00fcllpresse, wie sie bei der B Co. besichtigt wurde und in den Abbildungen der Anlage NSL 3.1 bis 3.8 abgebildet ist, die Merkmale 1 bis 3 und 5 des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Sie weist zwei lotrecht stehende Platten und eine F\u00f6rdereinrichtung auf. An beiden R\u00e4ndern der Platten befinden sich Verschlussorgane, mit denen der Raum zwischen den Platten nach au\u00dfen hin verschlossen werden kann. Nach dem Vortrag der Beklagten, der seitens der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten worden ist, weist die bei der B Co. besichtigte Maschine im Raum zwischen den Platten zudem eine lotrechte Dichtung auf, die ausschlie\u00dflich quer zur Ebene der Platten verstellbar ist und insofern \u2013 im Falle ihres Vorhandenseins unstreitig \u2013 die Merkmalsgruppe 4 verwirklicht.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die bei der B Co. besichtigte Gasf\u00fcllpresse tats\u00e4chlich eine Dichtung im Sinne des Merkmals 4 des Klagepatentanspruchs aufweist. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, ob das Bestreiten mit Nichtwissen seitens der Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall zul\u00e4ssig ist. Denn selbst wenn als wahr unterstellt wird, dass eine solche Dichtung \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 vorhanden ist, hat die Beklagte nicht dargelegt und bewiesen, dass die bei der B Co. besichtigte Gasf\u00fcllpresse einschlie\u00dflich lotrechter Zwischendichtungen von der Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht wurde.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 1 PatG ist allein der Patentinhaber befugt, die patentierte Erfindung zu benutzen. Jedem Dritten ist es gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG verboten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Benutzungshandlungen, die ausschlie\u00dflich im Ausland vorgenommen werden, das Klagepatent nicht ber\u00fchren.<\/p>\n<p>1. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG hergestellt hat. Es ist nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin eine Maschine einschlie\u00dflich Zwischendichtungen in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hat (lit. a)). Ebenso wenig ist dargelegt, dass der Kl\u00e4gerin der nachtr\u00e4gliche Einbau von Zwischendichtungen in irgendeiner Weise zurechenbar ist (lit. b) und c))<\/p>\n<p>a) Der Begriff des Herstellens umfasst die gesamte T\u00e4tigkeit, durch die das Erzeugnis geschaffen wird, vom Beginn an und beschr\u00e4nkt sich nicht auf den letzten, die Vollendung des sch\u00fctzten Erzeugnisses unmittelbar herbeif\u00fchrenden T\u00e4tigkeitsakt. Eine unmittelbare Verletzung ist grunds\u00e4tzlich jedoch nur dann zu bejahen ist, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Merkmale des Klagepatentanspruchs Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin die bei der B Co. besichtigte Gasf\u00fcllpresse im Sinne des \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG hergestellt hat. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin die Gasf\u00fcllpresse einschlie\u00dflich der Zwischendichtungen, wie sie in den Anlagen NSL 3.7 bis 3.9 zu sehen sind, in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt hat. Sie hat dies mangels genauer Kenntnis des kl\u00e4gerischen Herstellungs- und Lieferungsumfangs offen gelassen und lediglich vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin entweder die Gasf\u00fcllpresse einschlie\u00dflich Zwischendichtungen bereits in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt habe oder aber die ohne Zwischendichtungen gefertigte Anlage so ausger\u00fcstet habe, dass die Zwischendichtungen von Dritten montiert werden konnten. Damit ist die Kl\u00e4gerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Ihr Vortrag, die Kl\u00e4gerin habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einschlie\u00dflich Zwischendichtungen bereits in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, stellt sich als rein spekulatives Vorbringen ins Blaue hinein dar, mit dem eine Herstellungshandlung im Inland nicht schl\u00fcssig dargelegt wird.<\/p>\n<p>b) Allerdings werden in Rechtsprechung und Literatur von dem Grundsatz, dass eine unmittelbare Verletzung nur dann zu bejahen ist, wenn die Verletzungsform von der Gesamtheit der Merkmale des Klagepatentanspruchs Gebrauch macht, eng begrenzte Ausnahmen zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat unter anderem in der Entscheidung \u201eRigg\u201c (GRUR 1982, 165), die noch zum vor dem 01.01.1978 geltenden Recht ergangen ist, ausgef\u00fchrt, dass eine Ausnahme dann gelten k\u00f6nne, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle wesentlichen Merkmale des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens aufweise und es zu ihrer Vollendung allenfalls noch der Hinzuf\u00fcgung selbstverst\u00e4ndlicher, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chlicher Zutaten bed\u00fcrfe. Nur dann k\u00f6nne es gleichg\u00fcltig sein, ob der letzte, f\u00fcr die erfinderische Leistung unbedeutende Akt des Zusammenf\u00fcgens der Gesamtvorrichtung von Dritten vorgenommen werde. Ob diese Rechtsprechung auch f\u00fcr das seit dem 01.01.1978 geltende Recht uneingeschr\u00e4nkt Geltung beanspruchen kann, kann dahinstehen. Denn bei den Zwischendichtungen handelt es sich nicht um selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr den Erfindungsgedanken nebens\u00e4chliche Zutaten.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird im Wesentlichen durch die Anordnung der Dichtungen gekennzeichnet. \u00dcber die Anordnung der Dichtungen wird der Erfindungsgegenstand vom Stand der Technik abgegrenzt. Dieser kannte eine Vorrichtung, die an dem einen Ende der Pressplatten eine einschwenkbare Dichtung aufwies und am anderen Ende eine Dichtung vorsah, die in Richtung der Ebene der Platten verstellt werden konnte. Im Unterschied dazu sieht der Klagepatentanspruch jeweils eine Dichtung an jedem Ende der Pressplatten vor und dar\u00fcber hinaus mindestens eine Zwischendichtung im Raum zwischen den Platten. Nach der Beschreibung des Klagepatents entf\u00e4llt dadurch der Aufwand, die Dichtung so auszurichten, dass sie dem Rand der Isolierglasscheibe zwischen den Pressplatten zugeordnet wird (Abs. [0008]). Ebenso wenig muss die Dichtung aus dem Raum zwischen den Platten wegbewegt werden, wenn eine fertig gef\u00fcllte und zusammengestellte Isolierglasscheibe aus der Vorrichtung abtransportiert wird (Abs. [0009]). Dies entspricht genau der L\u00f6sung der Aufgabe, den erforderlichen Zeitaufwand f\u00fcr das Bef\u00fcllen und Zusammenbauen der Isolierglasscheibe zu verk\u00fcrzen (Abs. [0005]). Auch nach der Entscheidung \u201eRigg\u201c des Bundesgerichtshofes ist daher eine patentverletzende Herstellungshandlung zu verneinen.<\/p>\n<p>c) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass Herstellungshandlungen, die sich auf Teile eines patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses einschlie\u00dflich eines insoweit unfertigen Erzeugnisses beschr\u00e4nken, grunds\u00e4tzlich nicht nach \u00a7 9 PatG dem Patentinhaber vorbehalten sind. Erst wenn ihnen die Herstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses mit all seinen Merkmalen nachfolgt oder ihretwegen sicher damit zu rechnen ist und auch diese Herstellung nach den Umst\u00e4nden des Falles, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen dem Handelnden zuzurechnen ist, kann dieser als Hersteller des patentgem\u00e4\u00dfen Produktes angesehen werden (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 9 Rn 34; vgl. auch Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl.: \u00a7 3 II b) 3.). Besonderheiten ergeben sich, wenn im Inland lediglich Teile einer Vorrichtung gefertigt werden, die nicht unter das Patent fallen, und erst im Ausland zu einer patentierten Ausf\u00fchrungsform zusammengebaut oder umgewandelt werden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass in einem solchen Fall als Hersteller einer Gesamtvorrichtung anzusehen ist, der alle zugeh\u00f6rigen Teile liefert und dem Abnehmer nur deren keinerlei Schwierigkeiten bereitende Zusammensetzung \u00fcberl\u00e4sst (RG GRUR 1936, 160; LG D\u00fcsseldorf InstGE 4, 90 \u2013 Infrarot-Messger\u00e4t; Kra\u00dfer, Patentrecht 5. Aufl.: \u00a7 3 II b) 4.) oder Teile einer gesch\u00fctzten Vorrichtung im Inland herstellt, die ausschlie\u00dflich dazu geeignet sind, zu der Vorrichtung zusammengebaut zu werden (LG D\u00fcsseldorf InstGE 6, 130 \u2013 Diffusor).<\/p>\n<p>Auch nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass der Kl\u00e4gerin der nachtr\u00e4gliche Einbau von Zwischendichtungen zuzurechnen ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass die Kl\u00e4gerin die Gasf\u00fcllpresse so ausger\u00fcstet haben m\u00fcsse, dass die Zwischendichtungen ohne weiteres beim Abnehmer montiert werden konnten. Dies gelte f\u00fcr die Schlitze in den Pressplatten und die f\u00fcr die Steuerung der gesamten Maschine erforderliche Software, die vom Verwender nicht ohne weiteres ver\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Nur die Kl\u00e4gerin sei als Herstellerin in der Lage gewesen, die Maschine dementsprechend zu konfigurieren. Ohne diese konkreten Ma\u00dfnahmen sei eine Nachr\u00fcstung der Maschine mit den Zwischendichtungen nicht m\u00f6glich. Dieser Vortrag gen\u00fcgt jedoch nicht, der Kl\u00e4gerin die Herstellung einer Gasf\u00fcllpresse, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zuzurechnen.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Gasf\u00fcllpresse bereits f\u00fcr den Einbau der Zwischendichtungen geeignet gewesen ist, rechtfertigt es allein nicht, der Kl\u00e4gerin die Herstellung der patentierten Vorrichtung einschlie\u00dflich der Zwischendichtungen zuzurechnen. Denn die Kl\u00e4gerin hat unbestritten vorgetragen, dass die von ihr ausgelieferte Gasf\u00fcllpresse auch ohne Zwischendichtungen voll funktionsf\u00e4hig ist. Zum Betrieb der Maschine sind die in den Anlagen 3.7 bis 3.9 abgebildeten Zwischendichtungen nicht erforderlich. Ebenso wenig hat die Beklagte vorgetragen, wer den Einbau der Zwischendichtungen veranlasste, insbesondere ob die Kl\u00e4gerin den Einbau anregte, die Dichtungen nachtr\u00e4glich lieferte oder anderweitige Hilfestellungen zum Einbau der Dichtungen gab. Wer letztlich die Zwischendichtungen herstellte, lieferte und in die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse einbaute, ist unklar. Insofern kann der Kl\u00e4gerin ein etwaiger nachtr\u00e4glicher Einbau der Zwischendichtungen nicht zugerechnet werden. Vielmehr besteht ebenso die M\u00f6glichkeit, dass es sich dabei um eine von der Kl\u00e4gerin unabh\u00e4ngige Unternehmensentscheidung der B Co. handelte.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die B Co. lieferte und aufstellte oder ob die Lieferung durch die A Inc. erfolgte. Die Kl\u00e4gerin hat dazu vorgetragen, sie habe die Gasf\u00fcllpresse an die A Inc. verkauft und geliefert. Die Maschine sei auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c in Atlanta ausgestellt und vorgef\u00fchrt worden. Die A habe die Maschine an die B Co. ver\u00e4u\u00dfert und dort auch aufgestellt. Die Beklagte hat ihre Behauptung, die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse sei von der Kl\u00e4gerin an die B Co. geliefert worden, nicht weiter substantiiert und auch keinen Beweis angetreten. Sie hat als Beleg f\u00fcr ihren Vortrag lediglich auf die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K11 vorgelegte Auftragsbest\u00e4tigung verwiesen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Kl\u00e4gerin an die B Co. geliefert und dort aufgestellt wurde.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass in der Auftragsbest\u00e4tigung die B Co. als Endkunde genannt wird, l\u00e4sst nicht den eindeutigen Schluss zu, dass sie Kaufvertragspartnerin der Kl\u00e4gerin war. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass die A Inc. als Vertreterin im Namen der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der B Co. handelte. Die Wendung \u201eA Inc. (&#8230;) is carrying out duties and transport in the name of Lenhardt Maschinenbau\u201c (S. 28 der Anlage K11) kann auch dahingehend verstanden werden, dass die A Inc. im Rahmen des von ihr der Kl\u00e4gerin erteilten Auftrags Abgaben und Transportkosten tr\u00e4gt. In jedem Fall ersch\u00f6pft sich die vertragliche Verpflichtung der Kl\u00e4gerin in der Herstellung der Isolierglas-Produktionslinie. Ausweislich der Auftragsbest\u00e4tigung (S. 28 der Anlage K11) war es Aufgabe der A Inc., Transport, Installation und Inbetriebnahme der Gasf\u00fcllpresse und die Schulung der Mitarbeiter durchzuf\u00fchren. Ebenso war die A Inc. verantwortlich f\u00fcr den Kundendienst.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann der Kl\u00e4gerin ein nach der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erfolgter Einbau von Zwischendichtungen nicht zugerechnet werden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse bereits auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c mit Zwischendichtungen ausgestattet war. Selbst wenn die Maschine \u2013 so die Behauptung der Beklagten \u2013 bei der B Co. bereits mit Zwischendichtungen aufgestellt wurde, ist nicht dargelegt, ob und in welcher Weise die Kl\u00e4gerin bei der B Co. an der Aufstellung der beanstandeten Gasf\u00fcllpresse beteiligt war. Infolgedessen war auch dem Beweisantritt der Beklagten f\u00fcr die Behauptung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei bereits bei der Lieferung an die B Co. mit den Zwischendichtungen ausgestattet gewesen, nicht mehr nachzugehen. Denn auch wenn die Gasf\u00fcllpresse einschlie\u00dflich Zwischendichtungen bei der B Co. aufgestellt wurde, bleibt ungekl\u00e4rt, wer die Ausstattung mit den Zwischendichtungen veranlasste, insbesondere inwiefern die Kl\u00e4gerin an der Herstellung, der Lieferung oder dem Einbau der Zwischendichtungen beteiligt war.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der selbstst\u00e4ndige Einbau von Zwischendichtungen durch den Abnehmer sei nicht ohne weiteres m\u00f6glich, weil der Abnehmer regelm\u00e4\u00dfig nicht die integrierte prozesssteuernde Software ver\u00e4ndern k\u00f6nne. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt ist, inwiefern die Zwischendichtungen \u00fcberhaupt einer Steuerung durch die Software bed\u00fcrfen (das Klagepatent zeigt zum Beispiel rein mechanisch funktionierende Dichtungen), folgt daraus nicht zwingend, dass die Kl\u00e4gerin die Gasf\u00fcllpresse bereits f\u00fcr den Einbau von Zwischendichtungen konfigurierte. Dies kann ebenso durch die in den USA ans\u00e4ssige, mit der Kl\u00e4gerin verbundene A Inc. vorgenommen worden sein. Denn diese verf\u00fcgt ausweislich der Auftragsbest\u00e4tigung (S. 28 der Anlage K11) \u00fcber eigenes Service-Personal und ein eigenes Ersatzteillager. Daher kann der Kl\u00e4gerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe im Inland alle Teile hergestellt und ins patentfreie Ausland geliefert, die vom Abnehmer unschwer zu einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen zusammengesetzt werden konnten oder ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Zusammenbau einer solchen Vorrichtung geeignet sind. Es ist nicht nachvollziehbar, wer die in den Anlagen NSL 3.7 bis 3.9 dargestellten Zwischendichtungen herstellte, lieferte und einbaute. Ebenso wenig ist dargelegt, dass die an die B Co. gelieferte Gasf\u00fcllpresse unschwer in die patentierte Form umgebaut werden konnte und dass der B Co. diese M\u00f6glichkeit gel\u00e4ufig war. Infolgedessen kann der Kl\u00e4gerin die Herstellung einer Gasf\u00fcllpresse, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht, nicht zugerechnet werden.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin eine Gasf\u00fcllpresse gem\u00e4\u00df \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten hat, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Patentverletzend ist insofern lediglich ein Anbieten im Geltungsbereich des Klagepatents, mithin in der Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Angebotshandlung hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die bei der B Co. besichtigte Maschine wurde nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auf einer Messe in Atlanta\/USA ausgestellt und insofern nicht im Inland angeboten. Abgesehen davon ist nicht dargelegt, dass die von der Kl\u00e4gerin angebotene Isolierglas-Produktionslinie alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklichte. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Kl\u00e4gerin, wurde die Maschine ohne erfindungswesentliche Zwischendichtungen hergestellt, ausgestellt und ausgeliefert.<\/p>\n<p>Auch der von der Beklagten vorgelegte Prospekt der Kl\u00e4gerin (Anlage NSL 4) vermag eine Verletzungshandlung nicht zu begr\u00fcnden. Der Prospekt hat zwar Isolierglas-Produktionslinien des Typs HX-Y zum Gegenstand und ist in deutscher Sprache abgefasst, so dass er sich auch an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland wendet. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass eine der in diesem Prospekt dargestellten Gasf\u00fcllpressen von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht. Au\u00dfer den Ma\u00dfen der angebotenen Ger\u00e4te werden lediglich deren allgemeinen Funktionen dargestellt. Im Hinblick auf die Anordnung von Zwischendichtungen enth\u00e4lt der Prospekt keine konkreten Angaben.<\/p>\n<p>Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, dass die bei der B Co. besichtigte Gasf\u00fcllpresse mit einem der im Prospekt der Kl\u00e4gerin (Anlage NSL 4) beworbenen Gasf\u00fcllautomaten identisch ist. Die bei der B Co. besichtigte Maschine tr\u00e4gt zwar das Typenschild HXY und mit dem Prospekt werden \u201eZusammenbau-, Gasf\u00fcll- und Press-Automaten\u201c des Typs HX-Y beworben. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch dargelegt und durch Vorlage der Auftragsbest\u00e4tigung (Anlage K11) n\u00e4her konkretisiert, dass f\u00fcr die B Co. eine Isolierglas-Produktionslinie mit der Bezeichnung \u201eHX YTU G\u201c geliefert wurde (S. 21 der Anlage K11). Dieser Vortrag muss nicht einmal im Widerspruch zu dem Umstand stehen, dass die bei der B Co. aufgestellte Maschine das Typenschild HXY trug. Denn es mag sich bei der Bezeichnung HX YTU G durchaus um eine Spezifikation der Typenreihe \u201eHX-Y\u201c handeln, so wie auch in dem Prospekt (Anlage NSL 4) die Typen HXG-YTU und HXG-YTG allgemein als \u201eassembler HX-Y\u201c beworben werden. Eine Gasf\u00fcllpresse des Typs HX YTU G ist jedoch nicht in dem Prospekt der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem im Prospekt genannten Automaten des Typs HXG-YTU um dieselbe Maschine handelt wie die bei der B Co. aufgestellte HX YTU G. Denn die Ma\u00dfe f\u00fcr den im Prospekt beworbenen Gasf\u00fcll- und Pressautomaten stimmen nicht mit den Ma\u00dfen der an die B Co. gelieferten Maschine \u00fcberein. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die im Prospekt abgebildete Maschine eine vertikal auf- und abrollbare Zwischendichung aufweise. Die entsprechende Vorrichtung sei auf der ersten Seite des Prospekts als Aufsatz auf dem eigentlichen Maschinengeh\u00e4use zu sehen. Die bei der B Co. besichtigte Maschine soll nach den Behauptungen der Beklagten und den vorgelegten Abbildungen jedoch \u00fcber Zwischendichtungen verf\u00fcgt haben, die quer zur Ebene der Platten verstellbar sind.<\/p>\n<p>Ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die bei der B Co. aufgestellte Gasf\u00fcllpresse nicht in dem kl\u00e4gerischen Prospekt beworben wird, ist im \u00dcbrigen der unbestrittene Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass eine solche Gasf\u00fcllpresse nicht mehr hergestellt wird. Denn der Prospekt (Anlage NSL5) wurde laut Druckvermerk, auf den die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinwies, erst im Oktober 2006 ver\u00f6ffentlicht. Die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse wurde hingegen bereits im September 2005 auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt und anschlie\u00dfend nicht mehr hergestellt.<\/p>\n<p>3. Mit der vorstehenden Begr\u00fcndung aus Ziffer 1. und 2. ist auch eine Patentverletzung durch ein in Verkehr bringen und Gebrauchen zu verneinen. Die Beklagte hat eine Patentverletzung in dieser Hinsicht nicht dargelegt.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Klageantrag zu II. ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten f\u00fcr die Gegenabmahnung in H\u00f6he von 11.244,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB beziehungsweise \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten sind nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht zu ersetzen, da die Kl\u00e4gerin zu unrecht von der Beklagten abgemahnt wurde. Grunds\u00e4tzlich steht dem zu unrecht Abgemahnten bei einer ausschlie\u00dflich rechtswidrigen Abmahnung kein Erstattungsanspruch gegen den Abmahnenden wegen der durch die Verteidigung entstandenen Kosten zu. Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen F\u00e4llen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (BGH GRUR 2004, 790 m.w.N. \u2013 Gegenabmahnung; f\u00fcr das Patentrecht: K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten 3. Aufl.: Rn 260).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung war in tats\u00e4chlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend, weil die Beklagte eine Gasf\u00fcllpresse des Typs D als patentverletzend beanstandete, die offensichtlich nicht von der Kl\u00e4gerin vertrieben wurde, sondern von der Firma E Maschinenbau GmbH. Dementsprechend hat die Beklagte auf die Gegenabmahnung unmittelbar den Vorwurf der Patentverletzung durch die Maschine des Typs D fallengelassen. Insofern kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch im Hinblick auf die bei der B Co. besichtigte Maschine des Typs HX-Y beziehungsweise HX-YTU-G offensichtlich unzutreffend war. Die Gegenabmahnung war bereits aufgrund der fehlerhaft bezeichneten Maschine gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Erstattung von Kosten in H\u00f6he von 11.244,00 EUR verlangen. Es handelt sich dabei um die h\u00e4lftigen Kosten eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR und einer 1,5-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Mehrwertsteuer und Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Kosten sind nur h\u00e4lftig anzusetzen, weil Gegenstand der Abmahnung und der Gegenabmahnung zwei Patente waren, von denen nur das Klagepatent Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte schlie\u00dflich Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit trat mit Zustellung der Klage am 02.08.2007 ein.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.011.244,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 857 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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