{"id":2049,"date":"2008-02-26T17:00:30","date_gmt":"2008-02-26T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2049"},"modified":"2016-06-09T10:49:15","modified_gmt":"2016-06-09T10:49:15","slug":"4a-o-2207-schutzgelaender-zwinge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2049","title":{"rendered":"4a O 22\/07 &#8211; Schutzgel\u00e4nder-Zwinge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 856<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Februar 2008, Az. 4a O 22\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. an die Kl\u00e4gerin 10.306,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8 %, seit dem 08.12.2006 zu zahlen.<br \/>\n2. an die Kl\u00e4gerin 4.894,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8 %, seit dem 08.12.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird, dass die Beklagte seit dem 27. Dezember 2003<br \/>\nSchutzgel\u00e4nderzwingen f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil mit Gel\u00e4nderhalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegen\u00fcber dem oberen Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist<br \/>\nangeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken entweder in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt oder besessen hat,<br \/>\nbei denen als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrh\u00fclse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 22 % und der Beklagten zu 78 % auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 45.000,00 EUR. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe und wegen Verletzung des deutschen Patents DE 44 03 xxx C2 (Klagepatent) auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 04.02.1994 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 27.11.2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Schutzgel\u00e4nderzwinge. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Schutzgel\u00e4nder-Zwinge f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel (1) sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager (3) und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager (12, 13), an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil (2) mit Gel\u00e4nderhalterungen (15, 16) befestigt ist, wobei das untere Widerlager (3) gegen\u00fcber dem oberen Widerlager (12, 13) um die Achse des oberen Widerlagers (12, 13) verschwenkbar ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers (12, 13) eine Rohrh\u00fclse (8) dient, die auf der Gewindespindel (1) axial verschiebbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Azwinge. In Figur 2 ist eine Aufsicht in Richtung des Pfeils II in Figur 1 dargestellt und in Figur 3 ein Schnitt l\u00e4ngs der Linie III-III in Figur 1.<\/p>\n<p>Aus dem Klagepatent wurde das Gebrauchsmuster DE 94 22 xxx.4 abgezweigt und am 02.04.1998 eingetragen. Das Gebrauchsmuster erlosch am 04.02.2004.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist ein bekannter Hersteller von Bauger\u00e4ten und \u2013ger\u00fcsten. Zu ihrem Angebot geh\u00f6rt auch die Schutzgel\u00e4nder-Zwinge \u201eA\u201c. Im Jahr 2001 stellte sie fest, dass die Beklagte unter anderem die von ihr angebotene Schutzgel\u00e4nderzwinge nachbaute. Mit Schreiben vom 30.04.2001 und 04.07.2001 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zun\u00e4chst ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung auf. Erst als sie vor dem Landgericht K\u00f6ln Klage erhob, kam es am 20.12.2001 zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Darin erkl\u00e4rten sie als Vorbemerkung, dass die Kl\u00e4gerin die Bewerbung und den Vertrieb von Schutzgel\u00e4nder-Zwingen durch die Beklagte als wettbewerbswidrig und als Gebrauchsmusterverletzung beanstandet habe und daher eine wettbewerbsrechtliche Klage vor dem Landgericht K\u00f6ln erhoben habe. Weiter hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<br \/>\n\u201eZur Beilegung des Rechtsstreits vereinbaren die Parteien das Folgende:<br \/>\n1. Schake verpflichtet sich gegen\u00fcber M\u00fcba es bei Meidung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.100,00 DM f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Schutzgel\u00e4nderzwingen gem\u00e4\u00df nachfolgender Abbildung herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben. (\u2026)\u201c<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlage K8 Bezug genommen.<br \/>\nIm Jahr 2002 verteilte die Beklagte Bauger\u00e4tekataloge mit Abbildungen der Schutzgel\u00e4nder-Zwinge \u201eA\u201c und einem weiteren Ger\u00e4t, das Gegenstand der Vereinbarung vom 20.12.2001 war. Daraufhin machte die Kl\u00e4gerin die Vertragsstrafe geltend. Beide Parteien einigten sich auf eine Zahlung von 12.782,30 EUR nebst \u00dcbernahme der Kosten durch die Beklagte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.03.2002 erkl\u00e4rte die Beklagte zudem, sich weiterhin an die Unterlassungserkl\u00e4rung halten zu wollen.<br \/>\nAls die Beklagte im Jahr 2003 weitere Alt-Kataloge verteilte, in denen die Abbildungen von Schutzgel\u00e4nder-Zwingen durchgestrichen waren, verlangte die Kl\u00e4gerin erneut die Zahlung einer Vertragsstrafe. Auf den Einwand der Beklagten, das Gebrauchsmuster sei erloschen, wies die Kl\u00e4gerin die Beklagte mit Schreiben vom 07.07.2004 auf das Bestehen des Klagepatents hin. Daraufhin erkl\u00e4rte die Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2004, sie habe die \u00e4lteren Kataloge vernichtet und die Schutzgel\u00e4nder-Zwinge sei darin weder aufgef\u00fchrt, noch werde sie von der Beklagten in der Form und Ausf\u00fchrung hergestellt.<br \/>\nIm Jahr 2006 bot die Beklagte in ihrem Bauger\u00e4tekatalog 2006\/2007 eine das Klagepatent verletzende Schutzgel\u00e4nder-Zwinge \u201eA\u201c unter der Artikelnummer 111944 f\u00fcr die verzinkte Ausf\u00fchrung und Nr. 111945 f\u00fcr die lackierte Ausf\u00fchrung an (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Zehn dieser Zwingen der Artikelnummer 111944 erwarb eine Kundin der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Testkaufs. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie im Katalog beworben wird, ist nachfolgend abgebildet.<\/p>\n<p>Eine Firma S Handelsgesellschaft mbH bot ebenfalls die Schutzgel\u00e4nder-Zwingen der Beklagten an. Das Angebotsblatt und der Bestellbogen sind mit der Katalogseite der Beklagten identisch. Auch die Artikelnummern 111944 und 111945 stimmen \u00fcberein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K22 Bezug genommen.<br \/>\nMit Schreiben vom 28.11.2006 forderte die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung. Sie verlangte unter Ziffer I. die Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.306,00 EUR wegen zweifachen Versto\u00dfes gegen die Vereinbarung vom 20.12.2001. Wegen Patentverletzung forderte sie unter Ziffer II. von der Beklagten, es zu unterlassen, Schutzgel\u00e4nder-Zwingen herzustellen und zu vertreiben. Au\u00dferdem forderte sie Rechnungslegung \u00fcber den Umfang von Herstellung und Vertrieb der Schutzgel\u00e4nder-Zwingen. Unter Ziffer III. verlangte sie von der Beklagten gest\u00fctzt auf das Wettbewerbsrecht, Herstellung und Vertrieb der Schutzgel\u00e4nder-Zwingen zu unterlassen. Schlie\u00dflich forderte sie unter Ziffer IV. die Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 4.894,40 EUR netto. Sie berechnete jeweils 1,8 Rechtsanwalts und 1,8 Patentanwaltsgeb\u00fchren auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 100.000,00 EUR zuz\u00fcglich 20,00 EUR Kostenpauschale. Wegen der Einzelheiten des Schreibens und der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung wird auf die Anlage K15 Bezug genommen.<br \/>\nAufgrund der von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Patentverletzung verpflichtete sich die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2006 zur Unterlassung und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 25.000,00 EUR. Anspr\u00fcche aus der Vereinbarung vom 20.12.2001 wies die Beklagte zur\u00fcck, da das Gebrauchsmuster erloschen sei. Auch wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche wies sie zur\u00fcck. Sie teilte mit, insgesamt zehn Schutzgel\u00e4nder-Zwingen mit der Artikel-Nr. 111944 verkauft zu haben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die Beklagte habe die Vertragsstrafe zweifach verwirkt, zum einen aufgrund des Verkaufs von zehn Schutzgel\u00e4nder-Zwingen, zum anderen aufgrund der Verbreitung der Kataloge. Das Erl\u00f6schen des Gebrauchsmusters sei unbeachtlich, weil die Vereinbarung vom 20.12.2001 weder unter einer aufl\u00f6senden Bedingungen gestanden habe, noch gek\u00fcndigt worden sei. Im \u00dcbrigen habe kein K\u00fcndigungsgrund bestanden, weil das Klagepatent noch in Kraft sei.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, die Beklagte habe der Firma Stein Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Hamburg hinsichtlich der Schutzgel\u00e4nder-Zwingen ein Angebot gemacht. Nur so habe auch die Firma Stein Handelsgesellschaft mbH die Schutzgel\u00e4nder-Zwingen anbieten k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Erstattung der Rechtsanwaltskosten k\u00f6nne sie aus Schadensgesichtspunkten und aus \u00a7 667 BGB verlangen. Ein Gegenstandswert von 100.000,00 EUR sei angemessen, weil die Schutzgel\u00e4nder-Zwingen ein sehr erfolgreiches Produkt der Kl\u00e4gerin seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat urspr\u00fcnglich unter Ziffer II und III beantragt, die Beklagte zu verurteilen<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit ab dem 27. Dezember 2003 Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg von Schutzgel\u00e4nder-Zwingen f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend eine Gewindespindel sowie eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit einem unteren Widerlager und einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager, an dem ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil mit Gel\u00e4nderhalterungen befestigt ist, wobei das untere Widerlager gegen\u00fcber dem oberen Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkbar ist, zu erteilen, bei denen als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers eine Rohrh\u00fclse dient, die auf der Gewindespindel axial verschiebbar ist;<br \/>\nIII. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer II. bezeichneten und seit dem 20.12.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten unter Angabe<br \/>\na) der Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den vorstehend zu II. beschriebenen Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Name und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der einzelnen Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Klageerwiderung erkl\u00e4rt, insgesamt seien 30 Zwingen der Artikelnummer 111944 im Auftrag der Beklagten durch die S.C. DEL S.R.L. zu einem St\u00fcckpreis von 19,50 EUR, insgesamt 588,00 EUR, hergestellt worden. Die Rechnung f\u00fcr diese Lieferung wurde als Anlage 1 in Kopie zur Akte gereicht. Ein Lieferschein liege \u2013 so die Beklagte \u2013 nicht vor. Seit Wiederaufnahme der Schutzgel\u00e4nder-Zwinge in den Katalog habe sie 10 Zwingen verkauft. 20 Zwingen bef\u00e4nden sich noch in ihrem Lager. Weitere Schutzgel\u00e4nder-Zwingen habe sie nicht anfertigen lassen. Anfragen aus dem Kundenkreis bez\u00fcglich der Schutzgel\u00e4nder-Zwinge seien nicht eingegangen. Die Schutzgel\u00e4nder-Zwingen seien in Katalogen \u2013 Auflage: 5.000 St\u00fcck \u2013 und im Internet angeboten worden. Nach der Inanspruchnahme seien die Abbildungen von Schutzgel\u00e4nder-Zwingen in den Katalogen geschw\u00e4rzt worden. Im Internet seien die Zwingen nicht mehr angeboten worden.<br \/>\nMit Schriftsatz vom 19.04.2007 hat die Beklagte weiterhin erkl\u00e4rt, sie habe im Sommer 2006 begonnen, den Katalog 2006\/2007 in der Bundesrepublik Deutschland, hinsichtlich eines geringen Kundenkreises auch in den Benelux-Staaten, in der Schweiz und in \u00d6sterreich zu verbreiten. Die Verbreitung sei nach der Mitteilung der Kl\u00e4gerin Ende November 2006 eingestellt worden. Danach seien die Kataloge lediglich mit geschw\u00e4rzten Passagen ausgegeben worden.<\/p>\n<p>Daraufhin haben die Parteien die Antr\u00e4ge zu II und III a) \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, den Antrag zu III c) lediglich hinsichtlich der Werbetr\u00e4ger und deren Auflagenh\u00f6he, nicht aber hinsichtlich des Verbreitungszeitraums und \u2013gebiets. Den Antrag zu III b) hat die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung aufrechterhalten, die Angaben zu den Angebotsempf\u00e4ngern seien wegen der fehlenden Angabe zur Firma Stein Handelsgesellschaft mbH nicht glaubw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr noch,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, an sie<br \/>\n1. eine Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.306,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % seit dem 28.11.2006 und<br \/>\n2. vorgerichtliche Kosten in H\u00f6he von 4.894,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % seit dem 01.12.2006 zu zahlen<br \/>\nIII. die Beklagte zu verurteilen, ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer II. bezeichneten und seit dem 20.12.2001 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten unter Angabe<br \/>\nb) der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nc) des Verbreitungszeitraums und Verbreitungsgebiets der einzelnen Werbetr\u00e4ger<br \/>\nIV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer II. bezeichneten und seit dem 20. Dezember 2001 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>Sie behauptet, in einem Telefonat zwischen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der beiden Parteien Mitte Juni 2006 habe sie die Unterlassungserkl\u00e4rung vom 20.12.2001 gek\u00fcndigt. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Gerald Schake, habe das Gespr\u00e4ch gef\u00fchrt, um eine Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin in der Zukunft anzusto\u00dfen. Dazu sei die Kl\u00e4gerin beziehungsweise deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, Herr M\u00fcller, nicht bereit gewesen. Daraufhin habe Herr Schake erkl\u00e4rt, man werde sich aufgrund des Ablaufs des Gebrauchsmusterschutzes dann auch nicht weiter an die Unterlassungserkl\u00e4rung halten.<br \/>\nEs seien keine Angebote, auch nicht gegen\u00fcber der Firma Stein Handelsgesellschaft mbH gemacht worden. Auf eine Anfrage der Firma Stein habe die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie kein Angebot erteilen k\u00f6nne und sie sich an die Kl\u00e4gerin halten solle.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, in der Ank\u00fcndigung, die Schutzgel\u00e4nder-Zwinge wieder in den Katalog aufzunehmen, liege zugleich die K\u00fcndigung der Unterlassungsverpflichtung. Die Verpflichtungserkl\u00e4rung sei mit Ablauf des Gebrauchsmusters hinf\u00e4llig geworden, so dass ein K\u00fcndigungsgrund bestanden habe. Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin nicht mehr geltend machen, da die Schutzgel\u00e4nder-Zwingen mittlerweile lieferbar seien. Auch ohne K\u00fcndigung sei die Inanspruchnahme der Beklagten seitens der Kl\u00e4gerin rechtsmissbr\u00e4uchlich, da der Kl\u00e4gerin der durch die Unterlassungserkl\u00e4rung gesicherte Anspruch nicht zustehe.<br \/>\nIm \u00dcbrigen beantragt die Beklagte die Herabsetzung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 343 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig. Hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. und IV. ist die Klage bis auf einen Teil der Zinsen begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen ist sie unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zu IV. zul\u00e4ssig. Das gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Ein Schaden durch die von der Kl\u00e4gerin beanstandete Benutzungshandlung ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Weil sie den Umfang dieser Handlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung im Sinne von \u00a7 256 ZPO anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn die Kl\u00e4gerin durch die im Laufe des Rechtsstreits erteilte Auskunft seitens der Beklagten in die Lage versetzt wird, den Schaden zu beziffern. Wird bei einer zul\u00e4ssig erhobenen Feststellungsklage w\u00e4hrend des Prozesses die Leistungsklage m\u00f6glich, ist die Kl\u00e4gerin nicht gezwungen, zur Leistungsklage \u00fcberzugehen (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 Rn 80 m.w.N.).<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu I. und IV. bis auf einen Teil der Zinsen begr\u00fcndet<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 10.306 EUR aus \u00a7 339 BGB i.V.m. der Unterlassungsverpflichtung vom 20.12.2001.<\/p>\n<p>1. Zwischen den Parteien besteht ein wirksamer Unterlassungsvertrag mit einem Vertragsstrafeversprechen. Denn die Beklagte verpflichtete sich mit schriftlicher Vereinbarung vom 20.12.2001 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von 10.100,00 DM f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, Schutzgel\u00e4nderzwingen gem\u00e4\u00df der in der Vereinbarung aufgef\u00fchrten Abbildung herzustellen, anzubieten oder zu vertreiben.<\/p>\n<p>2. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde der Unterlassungsvertrag nicht durch eine K\u00fcndigung des Vertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 3 S. 2 BGB beendet. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte durch ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Telefonat im Juni 2006 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin die K\u00fcndigung der Vereinbarung erkl\u00e4rte. Denn es fehlt zumindest an einem K\u00fcndigungsgrund.<br \/>\nEs ist anerkannt, dass sich der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung auf eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage berufen und den Unterlassungsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 313 Abs. 3 S. 2 BGB k\u00fcndigen kann, wenn sich nachtr\u00e4glich Umst\u00e4nde \u00e4ndern, die f\u00fcr ihn Anlass waren, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben \u2013 so zum Beispiel infolge einer Gesetzes\u00e4nderung, einer \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung oder durch Kl\u00e4rung einer umstrittenen Beurteilung durch eine h\u00f6chstrichterliche Entscheidung (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl., \u00a7 12 UWG Rn 1.160 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen jedoch im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar war das Gebrauchsmuster im Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten K\u00fcndigungserkl\u00e4rung bereits erloschen. Anlass f\u00fcr den Unterlassungsvertrag war jedoch nicht allein eine von der Kl\u00e4gerin beanstandete Gebrauchsmusterverletzung, sondern auch die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens. Die Parteien haben im Unterlassungsvertrag daher ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die Bewerbung und der Vertrieb von Schutzgel\u00e4nderzwingen von der Kl\u00e4gerin unter anderem als wettbewerbswidrig beanstandet wurden. Die Kl\u00e4gerin hatte sogar \u2013 wie im Unterlassungsvertrag ausdr\u00fccklich festgehalten wurde \u2013 eine wettbewerbsrechtliche Klage vor dem Landgericht K\u00f6ln erhoben, zu deren Beilegung der Unterlassungsvertrag geschlossen wurde. Im Hinblick auf die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten trat keine \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde ein, die eine K\u00fcndigung des Unterlassungsvertrages h\u00e4tten rechtfertigen k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Beklagte kann dagegen nicht einwenden, ein Wettbewerbsversto\u00df sei zu verneinen, weil sie im Zeitpunkt der von ihr behaupteten K\u00fcndigungserkl\u00e4rung in der Lage gewesen sei, die von ihr angebotenen Schutzgel\u00e4nder-Zwingen zu liefern. Mit diesem Vortrag stellt die Beklagte auf die in \u00a7 5 Abs. 5 S. 1 UWG normierte Fallgruppe der Irref\u00fchrung \u00fcber den angemessenen Warenvorrat ab. Demnach ist es irref\u00fchrend, f\u00fcr eine Ware zu werben, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten wird. Ein solches Verhalten wurde der Beklagten seitens der Kl\u00e4gerin jedoch nicht vorgeworfen und war auch nicht Anlass f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geforderte Unterwerfungserkl\u00e4rung. Die Unterlassungserkl\u00e4rung ist zudem inhaltlich nicht so formuliert, dass es der Beklagten verboten werden sollte, f\u00fcr Schutzgel\u00e4nderzwingen zu werben, ohne einen entsprechenden Warenvorrat zu haben.<br \/>\nGrund f\u00fcr die kl\u00e4gerseitige Beanstandung war vielmehr die Fallgruppe des erg\u00e4nzenden Leistungsschutzes im Sinne von \u00a7 4 Nr. 9 UWG. Dies wird aus dem Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 30.04.2001 (Anlage K5) deutlich, mit dem sie gegen\u00fcber der Beklagten die identische Nachahmung der von ihr vertriebenen Schutzgel\u00e4nderzwinge \u201eA\u201c als wettbewerbswidrig beanstandete und die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung aufforderte. Diese enth\u00e4lt dementsprechend inhaltlich die bildliche Darstellung der konkreten Werbema\u00dfnahme und ist auf das Verbot derselben gerichtet. Hinsichtlich eines solchen Verhaltens, das unter die Fallgruppe des erg\u00e4nzenden Leistungsschutzes f\u00e4llt, hat die Beklagte nichts vorgetragen, was eine K\u00fcndigung der Unterlassungsvereinbarung rechtfertigen k\u00f6nnte. Insbesondere ist die Kl\u00e4gerin mit ihrem Produkt weiterhin auf dem Markt.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte hat die Vertragsstrafe verwirkt. Sie bot an und vertrieb Schutzgel\u00e4nder-Zwingen, wie sie Gegenstand des Unterlassungsvertrages waren. Unstreitig bot sie in ihrem Bauger\u00e4tekatalog 2006\/2007 Schutzgel\u00e4nder-Zwingen an, die mit denen des Unterlassungsvertrages identisch sind. Au\u00dferdem lieferte sie der Beklagten auf Bestellung zehn solcher Schutzgel\u00e4nder-Zwingen.<br \/>\nDie Verwirkung der Vertragsstrafe setzt neben der Verwirklichung des objektiven Verletzungstatbestandes auch Verschulden des Schuldners voraus. Dieses wird grunds\u00e4tzlich vermutet (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl., \u00a7 12 UWG Rn 1.152), wenn sich nicht der Schuldner entlastet. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>4. Die H\u00f6he der Vertragsstrafe richtet sich nach der Vereinbarung. Diese haben die Parteien mit 10.100,00 DM \u2013 das sind 5.164,05 EUR bei einem Umrechnungskurs von 1,95583 DM f\u00fcr 1,00 EUR \u2013 f\u00fcr jede Zuwiderhandlung vereinbart. Im vorliegenden Fall macht die Kl\u00e4gerin eine Vertragsstrafe f\u00fcr zwei Verst\u00f6\u00dfe geltend. Bei mehrfachen Verst\u00f6\u00dfen richtet sich die Frage, in welchem Umfang eine Vertragsstrafe verwirkt ist, nach dem Inhalt des vereinbarten Unterlassungsvertrages. Soweit eine Vertragsstrafe \u201ef\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung\u201c vereinbart wurde und ein eindeutiger Vertragswille der Parteien nicht zu erkennen ist, kommt es auf den objektiv erkennbaren Erkl\u00e4rungsinhalt an (Hefermehl\/Bornkamm, UWG 25. Aufl., \u00a7 12 UWG Rn 1.148). Dem zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrag l\u00e4sst sich ein bestimmter Parteiwille, wie ein mehrfacher Versto\u00df gegen die Unterlassungsverpflichtung zu behandeln ist, nicht entnehmen. Nach dem objektiven Erkl\u00e4rungswillen der Vereinbarung soll jede einzelne Zuwiderhandlung gesondert eine Vertragsstrafe verwirken. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Unterlassungsvertrages, wie ihn ein objektiver Dritter in der Position der Parteien verstehen w\u00fcrde. Nach diesen Grunds\u00e4tzen wurden von der Beklagten Vertragsstrafen in H\u00f6he von 10.328,10 EUR verwirkt. Die Kl\u00e4gerin macht davon 10.306,00 EUR geltend. Der Unterschied folgt aus einem Rundungsfehler bei der Umrechnung von DM in Euro.<\/p>\n<p>5. Eine Herabsetzung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 343 Abs. 1 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Denn \u00a7 343 BGB ist auf zwischen Kaufleuten vereinbarte Vertragsstrafen gem\u00e4\u00df \u00a7 348 HGB nicht anwendbar. Dies gilt auch f\u00fcr die Beklagte, auf die als Handelsgesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 3 GmbHG die Regelungen f\u00fcr die Kaufleute gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1 HGB anwendbar sind.<\/p>\n<p>6. Die Beklagte kann gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, ein Wettbewerbsversto\u00df liege nicht vor. Macht der Gl\u00e4ubiger den Anspruch auf die verwirkte Vertragsstrafe geltend, ist der Einwand des Schuldners, seine Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, durch den Unterlassungsvertrag grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen. Denn der rechtliche Grund f\u00fcr die Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung ist regelm\u00e4\u00dfig der von den Parteien verfolgte Zweck, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch, dessen Bestehen h\u00e4ufig streitig ist, durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (BGH GRUR 1998, 953 \u2013 Altunterwerfung III). So liegt der Fall auch hier, da die Kl\u00e4gerin aus der Unterlassungserkl\u00e4rung der Beklagten vom 20.12.2001 vorgeht.<\/p>\n<p>7. Schlie\u00dflich greift auch der seitens der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht durch. Ausnahmsweise stellt die Berufung auf eine vom Schuldner nicht rechtzeitig gek\u00fcndigte Unterwerfungserkl\u00e4rung eine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung dar, wenn dem Gl\u00e4ubiger der Unterlassungsanspruch eindeutig nicht mehr zusteht (BGH GRUR 1997, 382 \u2013 Altunterwerfung I). Wie bereits gezeigt, stand der Beklagten jedoch ein K\u00fcndigungsgrund nicht zu, so dass der Kl\u00e4gerin ein gegen Treu und Glauben versto\u00dfender Rechtsmissbrauch nicht vorgeworfen werden kann.<\/p>\n<p>8. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsbeginn ist jedoch erst der 08.12.2006. Erst ab diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte nachweislich in Verzug. Die Vertragsstrafe war bereits mit der Zuwiderhandlung f\u00e4llig. Eine Mahnung erfolgte mit dem kl\u00e4gerischen Schreiben vom 28.11.2006, das sp\u00e4testens am 08.12.2006 zuging, da an diesem Tag die Beklagte auf das kl\u00e4gerische Schreiben reagierte. Die Zinsh\u00f6he betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df \u00a7 288 Abs. 1 BGB f\u00fcnf Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als die geltend gemachten 8 %. Ein Rechtsgrund f\u00fcr Zinsen in H\u00f6he von 8 % besteht nicht, insbesondere ist \u00a7 288 Abs. 2 BGB nicht einschl\u00e4gig, da es sich bei der Vertragsstrafe nicht um eine Entgeltforderung handelt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte weiterhin einen Anspruch auf Zahlung von 4.894,40 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 679 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG (Antrag zu I.2). und einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG (Antrag zu IV.). Die Beklagte hat von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz und zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>1. Das Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Schutzgel\u00e4nder-Zwinge. Solche Zwingen sind aus dem Stand der Technik bekannt. Allgemein werden Treppen und ebene Plattformen wie Balkone in Rohbauten mit Vorrichtungen versehen, die Halterungen f\u00fcr Gel\u00e4nderbretter aufweisen. Die in die Halterungen eingebrachten Bretter dienen als provisorische Absturzsicherung. Als vorteilhaft haben sich in dieser Hinsicht vor allem Schutzgel\u00e4nderzwingen erwiesen, weil das obere und untere Widerlager verschiebbar ist. Nachteilig ist jedoch, dass sie entweder nur an Treppen oder nur an ebenen Plattformen angebracht werden k\u00f6nnen.<br \/>\nAus der FR 2 229 834 A1 ist eine Schutzgel\u00e4nderzwinge bekannt, die sowohl an einer Treppe, als auch an einer Plattform angebracht werden kann. Der Abstand zwischen den Widerlagern kann mittels einer Spindel beliebig eingestellt werden. Weiterhin k\u00f6nnen das untere Widerlager und das obere Widerlager um die Achse des oberen Widerlagers verschwenkt werden. Nachteilig an dieser Zwinge ist jedoch, dass die \u00c4nderung des Abstandes zwischen den beiden Widerlagern durch vergleichsweise aufwendiges Drehen der Spindel erfolgen muss.<br \/>\nDem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, eine Schutzgel\u00e4nderzwinge zu schaffen, die einfach an einem Bauteil angebracht werden kann. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 gel\u00f6st werden, der folgende Merkmale hat:<\/p>\n<p>1. Schutzgel\u00e4nder-Zwinge f\u00fcr provisorische Schutzgel\u00e4nder in Rohbauten, umfassend<br \/>\n2. eine Gewindespindel (1) sowie<br \/>\n3. eine an einem Bauteil zu befestigende Zwinge mit<br \/>\na) einem unteren Widerlager (3) und<br \/>\nb) einem zu diesem parallelen und gegen\u00fcber diesem entlang einer F\u00fchrung verschiebbaren oberen Widerlager (12, 13);<br \/>\n4. an dem oberen Widerlager ist ein stabf\u00f6rmiges Gel\u00e4nderteil (2) mit Gel\u00e4nderhalterungen (15, 16) befestigt;<br \/>\n5. das untere Widerlager (3) ist gegen\u00fcber dem oberen Widerlager (12, 13) um die Achse des oberen Widerlagers (12, 13) verschwenkbar;<br \/>\n6. als F\u00fchrung beim Verschieben des oberen Widerlagers (12, 13) dient eine Rohrh\u00fclse (8);<br \/>\n9. die Rohrh\u00fclse ist auf der Gewindespindel (1) axial verschiebbar.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Dies hat die Beklagte nicht bestritten, sie hat vielmehr angesichts der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Patentverletzung bereits eine Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz und zur Zahlung der durch die au\u00dfergerichtliche Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verpflichtet.<br \/>\na) Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG einen Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und die Beklagte schuldhaft handelte. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, zumal die Kl\u00e4gerin sie mit Schreiben vom 07.07.2004 auf das bestehende Klagepatent hingewiesen hatte. Ein Schadensersatzanspruch ist angesichts der von der Beklagten betriebenen Werbung wahrscheinlich.<br \/>\nAllerdings kann die Kl\u00e4gerin Schadensersatz erst f\u00fcr Benutzungshandlungen ab dem 27.12.2003 verlangen. Denn die Schadensersatzpflicht beginnt fr\u00fchestens mit der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt \u2013 hier am 27.11.2003 \u2013 und der M\u00f6glichkeit ihrer Kenntnis durch den Patentverletzer. Diesem ist grunds\u00e4tzlich ein Pr\u00fcfungszeitraum von einem Monat zuzugestehen, so dass die Schadensersatzpflicht erst am 27.12.2003 entstand.<br \/>\nEin fr\u00fcherer Zeitpunkt kommt weder hinsichtlich einer Verletzung des Gebrauchsmusters DE 94 22 xxx U1 noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht in Betracht. Die Klage ist auf die Verletzung des Klagepatents durch Werbe- und Vertriebshandlungen der Beklagten im Sommer\/Herbst 2006 gest\u00fctzt. Ein auf die Verletzung des Gebrauchsmusters oder auf wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche gest\u00fctzter Antrag stellt hingegen einen anderen Streitgegenstand dar, den die Kl\u00e4gerin ersichtlich nicht verfolgt. Die Klage ist ausdr\u00fccklich vor der f\u00fcr Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen zust\u00e4ndigen Kammer erhoben worden und auf die Verletzung des Klagepatents gest\u00fctzt worden. Abgesehen davon war das Gebrauchsmuster im Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Jahr 2006 bereits erloschen.<br \/>\nb) Der Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Zahlung der Anwaltskosten in H\u00f6he von 4.894,40 EUR ergibt sich aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Grunds\u00e4tzlich sind die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden Kosten nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensrecht zu ersetzen. Vorliegend wurde die Beklagte aufgrund einer unstreitigen Verletzung des Klagepatents zu Recht aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Dies war objektiv n\u00fctzlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten vermeiden konnte.<br \/>\nGegen die H\u00f6he der geltend gemachten Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten hat die Beklagte keine Einw\u00e4nde erhoben und bestehen auch seitens der Kammer keine durchgreifende Bedenken.<br \/>\nc) Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte au\u00dferdem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Zahlung der Rechtsanwaltskosten wurde zugleich mit der Zahlungsaufforderung vom 28.11.2006 f\u00e4llig. F\u00fcr die Zinsh\u00f6he und den Zinsbeginn gelten im \u00dcbrigen die Ausf\u00fchrungen zum Zinsanspruch f\u00fcr die Vertragsstrafe entsprechend.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich der noch rechtsh\u00e4ngigen Antr\u00e4ge zu III. b) und c) unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Auskunftsanspruch aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Der Anspruch ist aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Erkl\u00e4rungen erloschen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat mit dem Antrag zu III. b) Angaben zu den einzelnen Angeboten und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger verlangt. Die Beklagte hat dieses Auskunftsverlangen erf\u00fcllt. Sie hat erkl\u00e4rt, keine Angebote abgegeben zu haben. Dabei handelt es sich um eine Negativauskunft, die von der Beklagten auch weiter substantiiert wurde. Die Stein Handelsgesellschaft mbH habe zwar um ein Angebot gebeten, jedoch habe sie \u2013 die Beklagte \u2013 mitgeteilt, sie k\u00f6nne kein Angebot erteilen; die Firma Stein m\u00f6ge sich unmittelbar an die Kl\u00e4gerin wenden.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin einwendet, diese Auskunft sei unglaubw\u00fcrdig, \u00e4ndert dies nichts an der Tatsache, dass die Beklagte eine vollst\u00e4ndige Auskunft erteilt hat. Bei Zweifeln an der Richtigkeit einer Auskunft besteht die M\u00f6glichkeit, die Richtigkeit durch den Auskunftspflichtigen an Eides versichern zu lassen. Es bleibt der Kl\u00e4gerin \u00fcberlassen, ob sie diesen Weg w\u00e4hlt. Eine Verurteilung zu einer Auskunft, die objektiv bereits erteilt wurde, kommt jedoch nicht in Betracht.<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Auskunftsverlangen zum Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet der eingesetzten Werbetr\u00e4ger. Die Beklagte hat erkl\u00e4rt, den Katalog 2006\/2007 seit Sommer 2006 in der Bundesrepublik Deutschland und teilweise auch in den Benelux-Staaten, in der Schweiz und in \u00d6sterreich bis November 2006 verbreitet zu haben. Damit ist der Auskunftsanspruch erf\u00fcllt. Es ist unbeachtlich, dass die Beklagte diese Angaben nicht ausdr\u00fccklich zu Zwecken der Auskunft machte. Denn es ist eindeutig erkennbar, dass diese Erkl\u00e4rungen im Schriftsatz vom 19.04.2007 Auskunftszwecken dienen sollten. Die Angaben dienen nicht der Verteidigung gegen die Klage und sind auch im \u00dcbrigen f\u00fcr den Rechtsstreit unbeachtlich. Zudem hat die Kl\u00e4gerin die in der Klageerwiderung enthaltenen Erkl\u00e4rungen, die ebenfalls nicht ausdr\u00fccklich zu Auskunftszwecken abgegeben wurden, als Auskunft verstanden und daraufhin den Rechtsstreit teilweise f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Nichts anderes kann daher f\u00fcr die weiteren Angaben im Schriftsatz vom 19.04.2007 gelten.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91a ZPO. Der Kostenanteil der Kl\u00e4gerin spiegelt das Ma\u00df ihres Unterliegens wieder Soweit die Parteien die Klage in der Hauptsache teilweise \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen war der auf die f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4ge entfallende Kostenanteil der Beklagten aufzuerlegen.<br \/>\nDenn bis zur Erledigungserkl\u00e4rung hatte die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte war zur Rechnungslegung verpflichtet, damit die Kl\u00e4gerin in die Lage h\u00e4tte versetzt werden k\u00f6nnen, ihren Schadensersatzanspruch zu beziffern. Da die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte auch einen \u2013 bislang nicht geltend gemachten \u2013 Entsch\u00e4digungsanspruch aus \u00a7 33 Abs. 1 PatG hat, konnte sie grunds\u00e4tzlich auch Auskunft f\u00fcr den Zeitraum seit dem 20.12.2001 verlangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Klagepatent bereits angemeldet und der Entsch\u00e4digungsanspruch begr\u00fcndet. Dies gilt lediglich nicht hinsichtlich der geforderten Angaben zu den Gestehungskosten einschlie\u00dflich der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns (Antrag zu III.a)). Diese Auskunft kann lediglich zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs und insofern nur f\u00fcr den Zeitraum seit dem 27.12.2003 verlangt werden. Diese geringf\u00fcgige Zuvielforderung hat auf die Kostenentscheidung jedoch keine Auswirkung.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 50.306,00 EUR bis zum 03.04.2007<br \/>\n44.306,00 EUR danach<br \/>\n&#8211; Antrag zu I.: 10.306,00 EUR<br \/>\n&#8211; Antrag zu II. und III.: 8.000,00 EUR bis zum 03.04.2007;<br \/>\n2.000,00 EUR danach<br \/>\n&#8211; Antrag zu IV.: 32.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 856 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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