{"id":2047,"date":"2008-11-25T17:00:21","date_gmt":"2008-11-25T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2047"},"modified":"2016-04-22T13:30:56","modified_gmt":"2016-04-22T13:30:56","slug":"4a-o-21907-elektrische-heizeinrichtung-fuer-kraftfahrzeuge","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2047","title":{"rendered":"4a O 219\/07 &#8211; Elektrische Heizeinrichtung f\u00fcr Kraftfahrzeuge"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1007<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. November 2008, Az. 4a O 219\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt h\u00f6chstens zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrische Heizeinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr Dritte herzustellen und\/oder Dritten anzubieten und\/oder an Dritte in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen<\/p>\n<p>einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,<\/p>\n<p>wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist,<\/p>\n<p>und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,<\/p>\n<p>wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,<\/p>\n<p>so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt wird,<\/p>\n<p>wobei die Steuervorrichtung seitlich an dem Heizblock angeordnet ist,<\/p>\n<p>wobei die Zufuhr der Verlustleistung zum erw\u00e4rmenden Luftstrom mittels K\u00fchlk\u00f6rper elektronischer Komponenten der Steuervorrichtung erfolgt, die von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom beaufschlagbar sind,<\/p>\n<p>und wobei die Steuervorrichtung eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen \u2013 insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen \u2013 Rechnung \u00fcber den Umfang zu legen, in dem sie die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.1999 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; sich die Pflicht zur Vorlage von Belegen ausschlie\u00dflich auf die Angaben unter Ziffern II.1. und II.2. bezieht,<br \/>\n&#8211; die Angaben nach Ziffer II.5. bez\u00fcglich der in Ziffer I. bezeichneten Handlungen erst ab dem 16.06.2007 zu machen sind und<br \/>\n&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten und vom 04.04.1999 bis zum 15.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.1. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, die vorstehend zu I. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen und nach dem 16.05.2007 f\u00fcr Dritte hergestellten und\/oder Dritten angebotenen und\/oder an Dritte in Verkehr gebrachten und\/oder gebrauchten und\/oder zu diesen Zwecken besessenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 197 38 xxx B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>V. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>VI. Die Nebenintervention wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>VII. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervention, welche die Nebenintervenientin tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>VIII. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 197 38 xxx B4 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 02.09.1997 durch die Kl\u00e4gerin, durch die A GmbH, S. sowie durch die B AG, R. gemeinsam angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 04.03.1999. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.05.2007 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Aufgrund eines Gesellschaftsvertrages und eines Umwandlungsbeschlusses vom 29.08.2005 wurde die B AG im Wege einer formwechselnden Umwandlung in die B GmbH umgewandelt. Die C GmbH \u00fcbertrug ihre von der A mbH erworbenen Anteile an dem Klagepatent am 17.04.2007 auf die Kl\u00e4gerin. Die Anteile der B GmbH an dem Klagepatent wurden mit Wirkung zum 11.04.2007 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Schlie\u00dflich haben die C GmbH und die B GmbH alle Anspr\u00fcche, die ihnen aus dem Klagepatent zustehen, mit den als Anlage K 9 vorgelegten Vertr\u00e4gen auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die Umschreibung des Klagepatents auf die Kl\u00e4gerin ist am 10.09.2007 erfolgt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eElektrische Heizeinrichtung, insbesondere f\u00fcr ein Kraftfahrzeug\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, mit mehreren zu einem Heizblock (12) zusammengesetzten Heizelementen (14), wobei der Heizblock (12) in einem Rahmen (18) gehalten ist und mit einer Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14), dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) mit dem in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet, so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Unteranspruch 3 lautet:<\/p>\n<p>Heizeinrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Heizblock (12) angeordnet ist.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 4 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>Heizeinrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Zufuhr der Verlustleistung zum erw\u00e4rmenden Luftstrom mittels K\u00fchlk\u00f6rper (42) elektronischer Komponenten (52) der Steuervorrichtung (28) erfolgt, die von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Unteranspruch 8 folgenden Wortlaut auf:<\/p>\n<p>Heizeinrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Steuervorrichtung (28) eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50) enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt die perspektivische Darstellung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizeinrichtung. In Figur 2 ist eine schematische Darstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizeinrichtung in einer stromabw\u00e4rts eines W\u00e4rmetauschers gelegenen Einbauposition abgebildet.<\/p>\n<p>Gegen den Rechtsbestand des Klagepatents wurde seitens der Beklagten am 09.08.2007 Einspruch erhoben. Dar\u00fcber hinaus haben auch weitere Wettbewerber der Kl\u00e4gerin, die D SAS und die E AG, Einspruch eingelegt. \u00dcber die Einspr\u00fcche hat das Deutsche Patent- und Markenamt bislang nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte wurde nach ihrer Eigendarstellung im Internet 1999 als Gemeinschaftsunternehmen von der F GmbH sowie der G GmbH &amp; Co. KG gegr\u00fcndet. Sie bezeichnet als ihr Kerngesch\u00e4ft die Entwicklung und Fertigung sowie den Vertrieb von elektrischen Heizsystemen f\u00fcr die Automobil-Erstausr\u00fcstung. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit stellt die Beklagte her und vertreibt bundesweit sogenannte PTC-Heizeinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, wobei \u201ePTC\u201c f\u00fcr \u201ePositive Temperature Coefficient\u201c steht. Es handelt sich hierbei um elektrische Heizeinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge, die zus\u00e4tzlich zu den herk\u00f6mmlichen K\u00fchlwasserw\u00e4rmetauschern eingesetzt werden, da moderne Kfz-Motoren keine ausreichende Abw\u00e4rme bereitstellen, um den Fahrzeuginnenraum schnell aufzuheizen. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen PTC-Heizelemente werden in ein Klimasystem integriert und beispielsweise in Kraftfahrzeuge der Marken H, I und J eingebaut. Zu den Produkten der Beklagten geh\u00f6rt der PTC-Zuheizer \u201eK\u201c (nachfolgend: H-Heizer), welcher passend f\u00fcr die H-Modelle mit der internationalen Bezeichnung L und M ist. Dieser PTC-Zuheizer ist wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Des Weiteren stellt die Beklagte her und vertreibt einen PTC-Zuheizer mit der Bezeichnung \u201eO\u201c (nachfolgend: I-Heizer), welcher unter anderem passend f\u00fcr den I ist. Dieser PTC-Zuheizer weist folgende Gestaltung auf:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus stellt die Beklagte her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eP\u201c (im Folgenden: J-Heizer) einen PTC-Zuheizer, welcher durch das Unternehmen Q im Auftrag von J in das Klimasystem von Kraftfahrzeugen eingebaut wird. Dieser PTC-Heizer ist im Folgenden dargestellt:<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte auf der Messe IAA 2007 in Frankfurt\/Main ein PTC-Heizelement pr\u00e4sentiert, welches sie als \u201eR\u201c bezeichnet hat und welches folgende Gestaltung aufweist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die vorbezeichneten elektrischen Heizeinrichtungen ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden die durch eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 des Klagepatents beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Insbesondere w\u00fcrde die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden. Dabei komme es, wie insbesondere Unteranspruch 7 zeige, nicht darauf an, ob die Steuervorrichtung in den Rahmen integriert sei. Wie der Internetauftritt der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K 34 und K 36 zeige, w\u00fcrden die Steuervorrichtungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin auch eine Ansteuerlogik und eine Leistungselektronik enthalten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt h\u00f6chstens zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektrische Heizeinrichtungen f\u00fcr Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen und\/oder anzubieten und\/oder in den Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, wenn diese elektrischen Heizeinrichtungen<\/p>\n<p>einen aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock aufweisen,<\/p>\n<p>wobei der Heizblock in einem Rahmen gehalten ist,<\/p>\n<p>und die Heizeinrichtung mit einer Steuervorrichtung zur Ansteuerung der Heizelemente versehen ist,<\/p>\n<p>wobei die Steuervorrichtung mit dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock eine bauliche Einheit bildet,<\/p>\n<p>so dass die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin in einer gesonderten Aufstellung unter Vorlage von Belegen \u2013 insbesondere von Rechnungen und Lieferscheinen \u2013 Rechnung \u00fcber den Umfang zu legen, in dem sie<\/p>\n<p>die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 04.04.1999 begangen hat, jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten;<\/p>\n<p>2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben nach Ziffer II.5. bez\u00fcglich der in Ziffer I. bezeichneten Handlungen erst ab dem 16.06.2007 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>III. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffer I. bezeichneten und vom 04.04.1999 bis zum 15.06.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. genannten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 ist die F GmbH dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beigetreten. Sie hat ihr rechtliches Interesse an einer Nebenintervention im Wesentlichen damit begr\u00fcndet, sie habe per 01.01.1999 ihren Sonderbetriebsteil Kraftfahrzeuginnenraumheizungen und K\u00fchlwasserkreislaufheizungen durch Ausgr\u00fcndung und Einbringung als Kommanditeinlage in die Beklagte eingebracht. Hinsichtlich des damaligen Schutzrechtsbestandes sei sie Rechteinhaberin geblieben und habe der Beklagten f\u00fcr ihre eigenen Zwecke eine Exklusivlizenz einger\u00e4umt. Die von der Beklagten dargelegte widerrechtliche Entnahme sei gegen\u00fcber der Nebenintervenientin erfolgt. Die aus den entnommenen Rechten resultierenden Befugnisse seien zwar durch unwiderrufliche Exklusivlizenz auf die Beklagte \u00fcbertragen worden, Inhaberin des Vindikationsrechts sei bei der gegebenen Sachlage allerdings die Nebenintervenientin. Durch ihre Nebenintervenition und ihren Klageabweisungsantrag verteidige die Nebenintervenientin das von ihr begr\u00fcndete und entgeltlich auf die Beklagte \u00fcbertragene Recht zur Herstellung und Verbreitung der vom Klageantrag umfassten Gegenst\u00e4nde. Der Angriff auf die Beklagte sei daher zugleich als Gebrauch des vermeintlichen Verbotsrechts gegen\u00fcber der Streithelferin im Sinne von \u00a7 59 PatG zu sehen. Streitbeitritt und Klageabweisungsantrag w\u00fcrden daher insoweit an die Stelle der in \u00a7 59 PatG angesprochenen negativen Feststellungsklage treten, da mit dem Klageabweisungsantrag und nach Streitveranlassung durch die Kl\u00e4gerin inhaltlich mindestens das rechtliche Interesse der negativen Feststellungsklage verfolgt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint insoweit, es fehle f\u00fcr den Beitritt der Nebenintervenientin an dem hierf\u00fcr erforderlichen rechtlichen Interesse. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Ausgang dieses Rechtstreits die Rechtsph\u00e4re der Nebenintervenientin beeinflussen k\u00f6nnen solle, wie dies f\u00fcr das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Nebenintervention erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n<p>Deshalb hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 14.12.2007 weiterhin beantragt,<\/p>\n<p>die Nebenintervention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt hat in einem L\u00f6schungsverfahren gegen das deutsche Gebrauchsmuster DE 298 25 xxx, welches ebenfalls eine elektrische Heizeinrichtung f\u00fcr ein Kraftfahrzeug betrifft, mit Zwischenbescheid vom 15.09.2008 die L\u00f6schung des Gebrauchsmusters angek\u00fcndigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den als Anlage CBH 60 vorgelegten Zwischenbescheid Bezug genommen. Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin ihre im hiesigen Verfahren geltend gemachten Antr\u00e4ge eingeschr\u00e4nkt. Sie macht nunmehr eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 des Klagepatents geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher zuletzt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen auch f\u00fcr den Zeitraum vor dem 16.05.2007 geltend gemacht wird und zugleich der Kl\u00e4gerin die Befugnis einzur\u00e4umen, das Urteil auf Kosten der Beklagten in bis zu drei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer einschl\u00e4gigen Branchenzeitung oder -zeitschrift wie beispielsweise der \u201eAutomobiltechnischen Zeitschrift\u201c \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wobei der Urteilstenor sowie die Grundz\u00fcge des Tatbestandes und die Entscheidungsgr\u00fcnde in Zitatform oder in freier Zusammenfassung im Rahmen einer Anzeige dargestellt werden d\u00fcrfen, die einen Umfang von bis zu einer Seite haben darf.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt weiterhin hilfsweise,<\/p>\n<p>das Klageverfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem Einspruchsverfahren gegen das Klageschutzrecht einstweilen auszusetzen;<\/p>\n<p>der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden<br \/>\n(\u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt insoweit,<\/p>\n<p>die Aussetzungsantr\u00e4ge der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bilde die Steuervorrichtung bereits keine bauliche Einheit mit dem Rahmen. Dar\u00fcber hinaus bestehe die Steuervorrichtung auch nicht aus einer Ansteuerlogik und einer Leistungselektronik. Zwar w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen Controller enthalten, welcher den Heizelementen Anweisungen erteile. Jedoch w\u00fcrden sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht anhand eines hinterlegten Algorithmus selbst einregeln. Vielmehr erfolge die Regelung ausschlie\u00dflich \u00fcber ein Power-Management-System, zu dem das Motorsteuerger\u00e4t und das Heizungs-Klima-Steuerungsger\u00e4t geh\u00f6rten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrden die Lieferungen an die S AG zumindest mit einem konkludenten Einverst\u00e4ndnis der Kl\u00e4gerin erfolgen, da diese Zuheizer allein aus logistischen Gr\u00fcnden direkt an die S AG geliefert w\u00fcrden. Die Klimaanlagen, welche die S AG von der Kl\u00e4gerin beziehe und in welche dann die Heizer der Beklagten eingebaut w\u00fcrden, waren und seien dazu bestimmt, die Heizer der Beklagten aufzunehmen.<\/p>\n<p>Des Weiteren k\u00f6nne sich die Beklagte auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen. Der Erfindungsbesitz ergebe sich bereits aufgrund des Gegenstands der DE 196 42 442 A1, mit welcher die Beklagte dokumentiert habe, dass ihr im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents alle erfindungswesentlichen Merkmale bekannt gewesen seien. Insbesondere folge aus Anspruch 10 der Patentanmeldung die Lehre eines elektrischen Luft-Zuheizers zur Fahrzeuginnenraumklimatisierung. Auch sei die Lehre der DE 196 42 442 A1 von dem Gedanken durchsetzt, die Verlustleistung der Leistungstransistoren zum Heizen des Mediums zu verwenden. Vor dem Zeitrang des Klagepatents habe die Beklagte somit bereits Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftbeheizung gehabt, welche s\u00e4mtliche f\u00fcr das Klagepatent erfindungswesentlichen Merkmale aufgewiesen habe. Das von Herrn Dr. T und U betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb der gesch\u00e4ftlichen Kontakte zu B und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert seien, zu der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Entwicklung mit allen Merkmalen der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Klagepatentanspr\u00fcche zusammengef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Weiterhin habe sich die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin nicht nur im Erfindungsbesitz befunden, sondern diesen auch durch Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert. Insbesondere habe es seit 1996 zahlreiche Pr\u00e4sentationen gegeben, mit denen die Nebenintervenientin bzw. die Beklagte die KfZ-Zulieferer von der Wirksamkeit einer elektrischen KfZ-Zusatzleistung habe \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, so dass es ab 1999 schlie\u00dflich auch zu einer Serienproduktion gekommen sei. Zwar habe die Nebenintervenientin im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch keinen Prototypen vorweisen k\u00f6nnen. Jedoch seien hier die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu ber\u00fccksichtigen. Die Entwicklung zum serienreifen Produkt erfolge regelm\u00e4\u00dfig erst, nachdem sich ein Automobilunternehmen f\u00fcr eine Neuerung entschieden habe, entsprechende konzeptionelle \u00dcberlegungen f\u00fcr das neue, zu entwickelnde Automobil anstelle und daraufhin dem Zulieferer Rahmenbedingungen vorgebe, innerhalb derer das neue Produkt in dem Fahrzeug implementiert werden k\u00f6nne. Im \u00dcbrigen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen insbesondere auf die Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Duplik Bezug genommen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nne sich die Beklagte auch auf das bei der Nebenintervenientin als ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin entstandene Vorbenutzungsrecht berufen. Es habe sich herausgestellt, dass die Nebenintervenientin weiteren Kapital- und Liquidit\u00e4tsbedarf gehabt habe, welchen sie als Unternehmen nicht aus eigener Kraft habe aufbringen k\u00f6nnen. Verhandelt worden sei dann eine Ausgr\u00fcndung mit parit\u00e4tischer Beteiligung der Nebenintervenientin einerseits und der G GmbH &amp; Co. KG andererseits. Die Nebenintervenientin habe den Gesch\u00e4ftsbereich Innenraumheizungen in die neu gegr\u00fcndete Beklagte ausgegliedert und alle zugeh\u00f6rigen Anlage- und Umlaufverm\u00f6genswerte \u00fcbertragen. Die Nebenintervenientin habe den Betrieb als Sacheinlage in die neu gegr\u00fcndete Beklagte mit Buchwerten in H\u00f6he von 2,8 Mio. DM eingebracht. Dabei seien die Betriebsst\u00e4tten r\u00e4umlich abgegrenzt sowie Werkzeuge, Vorrichtungen, Produktionseinrichtungen, Personal, Kundenkontakte und Lieferbeziehungen eingebracht und auf die neu gegr\u00fcndete Beklagte \u00fcbertragen worden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem erhebt die Beklagte den Einwand der Vindizierbarkeit des Klagepatents aufgrund widerrechtlicher Entnahme. Die Kl\u00e4gerin habe sich zun\u00e4chst als m\u00f6gliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit Delphi f\u00fcr das Projekt 3000 \u2013 B Y sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie sich deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Nebenintervenientin der B AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der B AG und der GKR trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich \u00fcbertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologief\u00fchrerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sich die Beklagte aufgrund der DE 196 42 442 C5 auf ein positives Benutzungsrecht aus \u00e4lterem Recht berufen. Insbesondere gebe Anspruch 7 dieser Schrift einen elektrischen Zuheizer zur Beheizung des Fahrzeuginnenraums als Gegenstand an, mithin einen PTC-Zuheizer im Rahmen und mit seitlich an dem Rahmen herausgef\u00fchrten Anschlusskontakten. Auch die erste Vorgabe aus der R\u00fcckbeziehung von Anspruch 7 auf Anspruch 1, wonach der Regelkreis aus Regeleinrichtung (Steuervorrichtung) und Heizstufe (Heizblock) in einem Geh\u00e4use (Rahmen) integriert sei, sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht. Die Heizungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen best\u00fcnden aus mindestens einem PTC-Element, welches den \u201eHeizwiderstand\u201c nach der zweiten Merkmalsgruppe der DE 196 42 442 C5 bilde. Die Heizleistung des PTC-Elementes werde \u00fcber den Heizstrom geregelt, die Spannung sei im KfZ-Bordnetz mit 12 V als konstant anzusehen. Die Regeleinrichtung habe Leistungstransistoren und damit \u201eLinearregler\u201c gem\u00e4\u00df der dritten Merkmalsgruppe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5. Die Heizung sei mit der die Leistungs-Halbleitertransistoren umfassenden Steuervorrichtung, welche die Heizwiderst\u00e4nde schalte, auch so in baulicher Einheit integriert, dass die Abw\u00e4rme der Transistoren zum Heizen der Luft mitverwendet werde, so dass die Zuheizer auch die letzte Vorgabe von Anspruch 1 der DE 196 42 442 C5 verwirklichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bestehe kein Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Urteilsver\u00f6ffentlichung. Die Kl\u00e4gerin habe \u00fcber die blo\u00dfe Schutzrechtsverletzung hinaus keine Tatsachen vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Ver\u00f6ffentlichung des Urteils rechtfertigen w\u00fcrden. Der hier betroffene Markt sei \u00fcberschaubar und werde ohnehin von dem Verfahrensausgang Kenntnis erlangen, wenn das Verfahren zu Lasten der Beklagten ausgehe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werde sich das Klagepatent im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb das Verletzungsverfahren auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen. Insbesondere folge ihr berechtigtes Interesse an einer Ver\u00f6ffentlichung des Urteils aus ihrer Stellung als Wettbewerberin der Beklagten und den infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen. Sie habe schon deshalb einen Anspruch darauf, die betroffenen Verkehrskreise dar\u00fcber aufkl\u00e4ren zu d\u00fcrfen, dass der Vertrieb der Verletzungsform durch die Beklagte das Klagepatent verletze und damit rechtswidrig gewesen sei. Auch k\u00f6nne die DE 196 42 442 A1 den Erfindungsbesitz der Beklagten nicht begr\u00fcnden. Der dort offenbarte Wasserheizer arbeite nach dem Prinzip eines Tauchsieders. Wie Figur 3 zeige, weise ein solches Heizsystem drei topff\u00f6rmige Heizk\u00f6rper (21, 22 und 23) auf, die wie in Figur 4 gezeigt derart in das K\u00fchlergeh\u00e4use (51) eintauchen w\u00fcrden, dass sie vom K\u00fchlwasser (52) umstr\u00f6mt seien. Innerhalb jedes Heizk\u00f6rpers sei ein Widerstandselement (22) angeordnet, das mittels einer Schraube im unteren Teil des Heizk\u00f6rpers gehalten und mit dem oberen Teil (24) und mit einer Platine (43) verbunden sei. Die Heizeinrichtung habe somit keinen Heizblock im Sinne des Merkmals 1, der sich im Sinne des Merkmals 1.1. aus mehreren Heizelementen (14) zusammensetze. Ferner bilde die Steuervorrichtung mit dem im Rahmen gehaltenen Heizblock auch keine bauliche Einheit. Dar\u00fcber hinaus fehle es an hinreichenden Vorbenutzungshandlungen. Weder habe die Beklagte die Erfindung benutzt, noch hinreichende Veranstaltungen hierzu getroffen. Insbesondere habe die Beklagte selbst ausgef\u00fchrt, dass sie sp\u00e4ter mit neuen Design-Ans\u00e4tzen die konkrete k\u00f6rperliche Ausgestaltung der elektronischen Baugruppe abge\u00e4ndert habe. Schlie\u00dflich sei auch der Vortrag der Beklagten zu ihrer Berechtigung, sich auf das Vorbenutzungsrecht der Nebenintervenientin berufen zu d\u00fcrfen, unzureichend.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz, R\u00fcckruf und Entfernung aus den Vertriebswegen (ab dem 16.05.2007) sowie Vernichtung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1 und 3, 140 b, 9 S. 2 Nr. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i.V.m. \u00a7 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG (Enforcement-Richtlinie) zu. Jedoch hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen der Einr\u00e4umung einer Befugnis zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Urteils nach \u00a7 140 e PatG nicht hinreichend dargelegt. Schlie\u00dflich ist die Nebenintervention unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin die durch sie urspr\u00fcnglich gestellten Unterlassungsantr\u00e4ge dahingehend erg\u00e4nzt hat, dass in Ziffer I.2. vor \u201eherzustellen\u201c, \u201eanzubieten\u201c bzw. \u201ein den Verkehr zu bringen\u201c die Worte \u201ef\u00fcr Dritte\u201c, \u201eDritten\u201c bzw. \u201ean Dritte\u201c eingef\u00fcgt werden. Auch handelt es sich dabei um keine teilweise Klager\u00fccknahme, \u00a7 269 Abs. 1 ZPO. Die Kl\u00e4gerin hat den durch die Klageantr\u00e4ge und die Begr\u00fcndung der Klage beschriebenen Streitgegenstand durch ihre Konkretisierung nicht ver\u00e4ndert. Der Klagebegr\u00fcndung ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin auch mit ihren urspr\u00fcnglich gestellten Antr\u00e4gen nur insoweit von der Beklagten Unterlassung begehrt hat, als dass die jeweilige Benutzungshandlung widerrechtlich ist. Dies ist bei Lieferungen unmittelbar an die Kl\u00e4gerin auf deren Bestellung nicht der Fall, so dass diese von Anfang an nicht von den Klageantr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin erfasst waren. Damit handelt es sich bei der durch die Kl\u00e4gerin vorgenommenen Erg\u00e4nzung der Klageantr\u00e4ge nicht um eine teilweise Klager\u00fccknahme, sondern vielmehr lediglich um eine Pr\u00e4zisierung der Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine elektrische Heizeinrichtung, insbesondere f\u00fcr ein Kraftfahrzeug.<\/p>\n<p>Die Beheizung des Fahrzeuginnenraums erfolgt bei Kraftfahrzeugen \u00fcblicherweise mittels des K\u00fchlwassers des Antriebsaggregates, so dass die in der Brennkraftmaschine entstandene W\u00e4rme \u00fcber einen W\u00e4rmetauscher bedarfsweise an die in den Fahrzeuginnenraum str\u00f6mende Luft abgegeben wird. Diese W\u00e4rme steht jedoch erst nach einer bestimmten Betriebsdauer zur Verf\u00fcgung, so dass insbesondere in der kalten Jahreszeit das Wirksamwerden der Heizung als unzureichend empfunden wird. Auch durch die Entwicklung neuer, verbrauchsoptimierter Motoren, in denen weniger W\u00e4rmeenergie anf\u00e4llt und \u00fcber das K\u00fchlwasser abgef\u00fchrt wird, steht zur Fahrzeugheizung eine geringere W\u00e4rmeenergie zur Verf\u00fcgung, die bei extrem niedrigen Au\u00dfentemperaturen keineswegs zur Fahrzeugheizung ausreicht und die auch bei normalem Heizungsbedarf erst mit erheblicher zeitlicher Verz\u00f6gerung zu behaglichen Innentemperaturen f\u00fchrt. Gleiches gilt f\u00fcr die Beheizung von Elektro-Fahrzeugen (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Gr\u00fcnden wurden Zusatzheizungen vorgeschlagen, die in den Luftf\u00fchrungskanal in Richtung der Luftstr\u00f6mung hinter dem W\u00e4rmetauscher eingesetzt werden und die W\u00e4rme an die in den Fahrzeuginnenraum str\u00f6mende Luft abgeben. Die Anordnung einer Zusatzheizung zwischen dem W\u00e4rmetauscher einer Fahrzeugheizungsanlage und der Fahrzeugkabine ist beispielsweise in dem Aufsatz von Burk, Kraus, Dr. L\u00f6hle \u201eIntegrales Klimasystem f\u00fcr Elektroautomobile\u201c, ATZ Automobiltechnische Zeitschrift, 11\/1992, beschrieben (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Die DE 38 33 293 zeigt ein Heizelement, das an einem beheizbaren Beh\u00e4lter, zum Beispiel eines Haushaltsger\u00e4tes, anbringbar ist. Das Heizelement weist eine Platte mit einer Oberfl\u00e4che aus Keramikmaterial, ein auf die Oberfl\u00e4che aufgedrucktes Widerstandselement und ein auf der Oberfl\u00e4che nahe des Widerstandselementes angebrachtes und mit diesem leitend verbundenes thermostatisches Element auf. Das thermostatische Element besitzt ein Bimetallelement, welches die Stromzufuhr beim \u00dcberschreiten einer vorbestimmten Temperatur unterbricht (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine verbesserte elektrische Heizeinrichtung bereitzustellen, mit der die vorstehend genannten Nachteile vermieden werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 durch eine Kombination folgender Merkmale:<\/p>\n<p>Elektrische Heizeinrichtung, insbesondere f\u00fcr ein Kraftfahrzeug;<\/p>\n<p>1. die Heizeinrichtung hat einen Heizblock (12);<\/p>\n<p>1.1. der Heizblock (12) ist aus Heizelementen (14) zusammengesetzt;<\/p>\n<p>1.2. der Heizblock (12) ist in einem Rahmen (18) gehalten;<\/p>\n<p>2. die Heizeinrichtung hat eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14);<\/p>\n<p>2.1. die Steuervorrichtung (28) bildet mit dem Heizblock eine bauliche Einheit;<\/p>\n<p>2.2. die Verlustleistung der Steuervorrichtung (28) wird dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt;<\/p>\n<p>3. die Steuervorrichtung (28) ist seitlich an dem Heizblock (12) angeordnet;<\/p>\n<p>4. die Zufuhr der Verlustleistung zum erw\u00e4rmenden Luftstrom erfolgt mittels K\u00fchlk\u00f6rper (42) elektronischer Komponenten (52) der Steuervorrichtung (28), die von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind;<\/p>\n<p>5. die Steuervorrichtung (28) enth\u00e4lt eine Ansteuerlogik (48) und eine Leistungselektronik (50).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen die durch eine Kombination der Anspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZutreffend gehen die Parteien \u00fcbereinstimmend davon aus, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Heizeinrichtungen handelt, welche einen Heizblock (12) aufweisen (Merkmal 1), der aus Heizelementen (14) zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.) und in einem Rahmen (18) gehalten wird (Merkmal 1.2.). Des Weiteren besitzt die Heizeinrichtung eine Steuervorrichtung (28) zur Ansteuerung der Heizelemente (14) (Merkmal 2), wobei die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt wird (Merkmal 2.2.). Dar\u00fcber hinaus ist die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Heizblock (12) angeordnet (Merkmal 3). Schlie\u00dflich erfolgt die Zufuhr der Verlustleistung zu dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom mittels K\u00fchlk\u00f6rper (42) elektronischer Komponenten (52) der Steuervorrichtung (28), die von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind (Merkmal 4).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nSoweit die Beklagte demgegen\u00fcber bestreitet, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Steuervorrichtung (28) mit dem Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet (Merkmal 2.1.), \u00fcberzeugt dies nicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent definiert den Begriff der \u201ebaulichen Einheit\u201c nicht. Jedoch wird dem Fachmann bereits in Patentanspruch 1 offenbart, dass die bauliche Einheit dazu dient, die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zuzuf\u00fchren (Merkmal 2.2.). Weiterhin erkennt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass die bauliche Einheit dazu f\u00fchrt, dass s\u00e4mtlicher Verkabelungsaufwand zwischen der Steuervorrichtung und dem Heizblock entf\u00e4llt (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0008]). Dar\u00fcber hinaus lehrt die Klagepatentschrift den Fachmann in Unteranspruch 2, dass die Steuervorrichtung erfindungsgem\u00e4\u00df als Steckmodul ausgebildet sein kann, so dass diese im Wesentlichen unmittelbar an den in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) \u00fcber elektrische Anschl\u00fcsse zur Bildung der baulichen Einheit ansteckbar ist. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist es somit nicht notwendig, dass die Steuervorrichtung zur Bildung einer baulichen Einheit in den Rahmen, welcher den Heizblock umgibt, integriert wird. Es gen\u00fcgt vielmehr auch eine modulartig aufgebaute Einheit aus Steuervorrichtung und dem in dem Rahmen gehaltenen Heizblock (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0013]). Dabei ist es nach Unteranspruch 3 auch m\u00f6glich, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Heizblock angeordnet ist. Dar\u00fcber hinaus entnimmt der Fachmann Unteranspruch 6, dass der Rahmen (18) F\u00fchrungen (38) aufweisen kann, in denen die Steuervorrichtung (28) zum Ein- und Ausbau f\u00fchrbar ist (vgl. auch Anlage K 13, Abschnitt [0015]). Auch dies zeigt, dass die Steuervorrichtung selbst nicht in den Rahmen integriert sein muss, so dass grunds\u00e4tzlich auch ein modularer Aufbau gen\u00fcgt, solange keine Verkabelung zwischen Steuervorrichtung und der Heizeinrichtung erforderlich ist und nach wie vor die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zugef\u00fchrt wird. Entsprechend verdeutlicht Unteranspruch 7, dass es sich bei der Integration der Steuervorrichtung in einen aus Metall gebildeten Rahmen lediglich um eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung handelt (vgl. auch Anlage K 13, Abschnitt [0016]).<\/p>\n<p>Diese Auslegung wird durch die Beschreibung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele best\u00e4tigt. Danach ist an der Schmalseite (26) des Heizblocks (12) eine Steuervorrichtung (28) vorgesehen, die zusammen mit dem in dem Rahmen (18) gehaltenen Heizblock (12) eine bauliche Einheit bildet. Dabei ist die Steuervorrichtung (28) bevorzugt als Steckmodul ausgebildet und unmittelbar an einen vorderen Rahmenschenkel (30) ansteckbar. In einer einfachen Ausgestaltung der Erfindung sind die elektrischen Anschl\u00fcsse durch Ausnehmungen (32) in dem vorderen Rahmenschenkel (30) hindurchgef\u00fchrt, so dass die Steuervorrichtung (28) im Wesentlichen unmittelbar an die Heizelemente (14) des Heizblocks (12) angesteckt ist. Zum erleichterten Einstecken und Abziehen der Steuervorrichtung (28) stehen parallel verlaufende Rahmenschenkel (34, 36) \u00fcber den vorderen Rahmenschenkel (30) \u00fcber und weisen als F\u00fchrungsnuten ausgebildete F\u00fchrungen (38) auf, in denen die Steuervorrichtung (28) \u00fcber entsprechende F\u00fchrungsnasen oder -stege in Ansteckrichtung f\u00fchrbar ist. Gleichzeitig dienen die F\u00fchrungen (38) zum Halten der Steuervorrichtung (28) an dem Rahmen (18) (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0026]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesen \u00dcberlegungen ausgehend bildet die Steuervorrichtung (28) bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem Heizblock eine bauliche Einheit. Auch wenn die Steuervorrichtung wie von der Beklagten vorgetragen in einem separaten Geh\u00e4use aufgenommen ist, welches durch Verklipsen mit dem Rahmen verbunden wird, steht dies dem Vorliegen einer baulichen Einheit nicht entgegen. Vielmehr sieht Unteranspruch 2 eine derartige Steckverbindung zwischen der Steuervorrichtung und dem im Rahmen gehaltenen Heizblock ausdr\u00fccklich vor. Im \u00dcbrigen werden dadurch die mit der Ausgestaltung einer baulichen Einheit angestrebten Vorteile \u2013 das Wegfallen der Verkabelung zwischen Heizblock und Steuereinrichtung sowie die M\u00f6glichkeit, die Verlustleistung der Steuervorrichtung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom zuzuf\u00fchren \u2013 ebenso erreicht wie bei einer Integration der Steuervorrichtung in dem Rahmen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus besteht die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus einer Ansteuerlogik (48) und einer Leistungselektronik (50) (Merkmal 5). Soweit sich die Beklagte darauf beruft, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden nicht blo\u00df angeschaltet und regelten sich dann aufgrund eines Algorithmus selbst ein, sondern k\u00f6nnten lediglich durch einen Abgleich mit dem Power-Management-System geregelt werden, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen, wie sich insbesondere den Anlagen K 34 und K 36 entnehmen l\u00e4sst, sowohl \u00fcber eine Ansteuerlogik als auch eine Leistungselektronik. Diese bilden gemeinsam die Steuervorrichtung.<\/p>\n<p>Der Figur 3 des Klagepatents in Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0028]) entnimmt der Fachmann, dass \u00fcber die einzelnen elektronischen Schalter (52) die Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen separat schaltbar sind. Wie Figur 3 zeigt, ist dabei bevorzugt jedem Heizelement (14) oder jeder Heizelementgruppe ein elektronischer Schalter zugeordnet. Die Leistungselektronik dient damit der jeweiligen Schaltung der einzelnen Heizelemente bzw. Heizelementgruppen. Dabei erh\u00e4lt die Leistungselektronik die hierf\u00fcr erforderlichen Informationen von der Ansteuerlogik (48). Diese beinhaltet den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (14) oder Heizelementgruppen. Aus der Patentbeschreibung erkennt der Fachmann weiter, dass die Ansteuerlogik (48) in die Steuervorrichtung (28) integriert sein und demnach mit der Leistungselektronik (50) eine Einheit bilden kann.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen besitzt die Steuervorrichtung (28) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sowohl eine Ansteuerlogik (48) als auch eine Leistungselektronik (50). Insbesondere kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es handele sich bei der Steuervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich um einen Controller, welcher der Heizung Anweisungen gebe, ohne dass ein Algorithmus ausgef\u00fchrt werde. Das Klagepatent definiert den Begriff \u201eAlgorithmus\u201c nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einem Algorithmus eine genau definierte Handlungsvorschrift zur L\u00f6sung eines Problems oder einer bestimmten Art von Problemen in endlich vielen Schritten zu verstehen. Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis dieses Begriffes enth\u00e4lt die Klagepatentschrift nicht. Vielmehr deutet auch die Darstellung der Ansteuerlogik in Figur 3 darauf hin, dass der Lehre des Klagepatents dieses Verst\u00e4ndnis zugrunde liegt.<\/p>\n<p>Einen entsprechenden Algorithmus weist auch die Steuervorrichtung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf. Nach der Darstellung der Beklagten auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 34 wird ein Elektronikmodul direkt in den PTC-Luftheizer integriert. S\u00e4mtliche Funktionen des Elektronikmoduls werden durch einen Mikroprozessor gesteuert. Das Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise erfolgt durch spezielle Smart-Power-Leistungshalbleiter mit integrierter Schutz- und Diagnosefunktion. Mithin handelt es sich bei dem Elektronikmodul zun\u00e4chst um eine Leistungselektronik im Sinne des Klagepatents, welche die einzelnen Heizkreise und damit die Heizelemente bzw. Heizelementgruppen ein- bzw. ausschaltet. Weiterhin erm\u00f6glicht die mikroprozessorgesteuerte Leistungselektronik eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise. Jeder Kreis wird individuell auf Kurzschluss, Unterbrechung oder \u00dcbertemperatur \u00fcberwacht und \u2013 falls erforderlich \u2013 individuell abgeschaltet. Dar\u00fcber hinaus ermittelt das System permanent die Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Luftheizers. Mithin dient das von der Beklagten als \u201eElektronikmodul\u201c bezeichnete Element nicht nur dem Ein- und Ausschalten der einzelnen Heizkreise (Leistungselektronik), sondern beinhaltet gleichzeitig den Algorithmus zur Ansteuerung der einzelnen Heizelemente (Ansteuerlogik). Nur durch genau vordefinierte Handlungsanweisungen ist es m\u00f6glich, den PTC-Luftheizer und seiner Heizkreise jeweils individuell zu \u00fcberwachen, den Heizkreis falls erforderlich rechtzeitig abzuschalten und dem Kfz-Bordnetz die permanent ermittelte Leistungs- bzw. Stromaufnahme des Heizers zu \u00fcbermitteln.<\/p>\n<p>Dies wird auch durch die Ausf\u00fchrungen gem\u00e4\u00df Anlage K 36 best\u00e4tigt. Danach wickelt ein Mikrocontroller zum Beispiel \u00fcber den Datenbus die Kommunikation mit dem Kfz-Bordnetz bzw. dem Klimaanlagen-Steuerger\u00e4t ab. Au\u00dferdem steuert und \u00fcberwacht er die Leistungsendstufen hinsichtlich Kurzschluss, \u00dcbertemperatur, Unterbrechung der Lastkreise und der Messung aller Lastkreise (Energiemanagement). Zus\u00e4tzliche Funktionen sind die Diagnosef\u00e4higkeit und eine permanente Leistungsr\u00fcckmeldung an das Fahrzeugbordnetz. Soweit die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung bestritten hat, dass sich die Anlage K 36 auf die durch sie hergestellten und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Beklagte selbst wird in Anlage K 36 \u2013 welche die Kl\u00e4gerin bereits mit der Klageschrift vorgelegt hat, wobei die Beklagte bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht bestritten hat, dass sich die Anlage auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bezieht \u2013 in der Kopfzeile im Hinblick auf die Domain \u201eV.de\u201c als Domaininhaberin genannt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in ihrem in dem Verfahren 4a O 259\/07 nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2008 demgegen\u00fcber ausf\u00fchrt, die digitalisierten CAN-Signale w\u00fcrden durch den Mikroprozessor dekodiert und an die Steuervorrichtung weitergegeben, wobei das Auslesen der Steuersignale nicht ein Teil der Steuerung, sondern die Voraussetzung zur Schaffung von durch das Steuerteil verarbeitbaren Eingangsgr\u00f6\u00dfen sei, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Es mag sein, dass der Mikroprozessor bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Eingangsgr\u00f6\u00dfen bereitstellt, wobei die Eingangsgr\u00f6\u00dfen in einer Schaltung verarbeitet werden. Jedoch handelt es sich dabei gleichwohl um eine Ansteuerlogik im Sinne des Klagepatents. Die Beklagte r\u00e4umt in ihrem Schriftsatz vom 11.11.2008 in dem Verfahren 4a O 259\/07 selbst ein, dass die von einem zentralen Steuerger\u00e4t ausgehenden CAN-Anforderungssignale an den Zuheizer \u00fcbermittelt werden. Diese Anforderungssignale werden dann in ein Heizsignal unter Ber\u00fccksichtigung der verf\u00fcgbaren Generatorlast umgewandelt. Eine weitergehende \u201eIntelligenz\u201c fordert \u2013 wie die Beklagte im \u00dcbrigen im Rahmen ihrer in dem Verfahren 4a O 259\/07 als Anlage CBH 62 vorgelegten Stellungnahme gegen\u00fcber dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Seite 8 selbst ausf\u00fchrt \u2013 der Begriff der \u201eAnsteuerlogik\u201c demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht es der Verwirklichung der Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Leistungselektronik und Ansteuerlogik in ein \u201eElektronikmodul\u201c integriert sind, eine derartige Einheit sieht das Klagepatent als bevorzugte Ausf\u00fchrungsform ausdr\u00fccklich vor (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0028]). Demgegen\u00fcber handelt es sich bei der von der Beklagten angesprochenen Regelung \u00fcber das DF-Signal oder \u00fcber ein intelligentes Power-Management-System, welches eine entsprechende Leistungsanforderung an den PTC-Luftheizer sendet, nicht um einen Teil der Steuervorrichtung im Sinne des Klagepatents, sondern vielmehr um die Verarbeitung von Daten auf Fahrzeugebene, welche der eigentlichen Steuervorrichtung der PTC-Zuheizer vor- bzw. nachgeschaltet ist. F\u00fcr das Vorliegen einer aus Ansteuerlogik und Leistungselektronik bestehenden Steuervorrichtung im Sinne des Klagepatents gen\u00fcgt es demgegen\u00fcber, dass die \u00fcber den CAN-BUS des Kraftfahrzeugs an den Zuheizer geleiteten Signale unter Ber\u00fccksichtigung der verf\u00fcgbaren Generatorlast umgewandelt und im Anschluss die einzelnen Heizkreise \u00fcber das Steuerteil geschaltet werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich wie von der Beklagten auf ihrer Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K 34 ausgef\u00fchrt zugleich mikroprozessorgesteuert eine umfangreiche Diagnose des PTC-Luftheizers und seiner Heizkreise erfolgt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Lieferungen der Beklagten erfolgten widerrechtlich. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Lieferungen an die S AG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat insoweit vorgetragen, die H-Zuheizer seien bzw. w\u00fcrden aus logistischen Gr\u00fcnden durch die Beklagte direkt an die S AG und zum Einbau in das HVAC nicht direkt an die Kl\u00e4gerin geliefert (worden). Die Klimaanlagen, welche die S AG von der Kl\u00e4gerin beziehe und in welche die H-Heizer der Beklagten eingebaut w\u00fcrden, seien dazu bestimmt, die Heizer der Beklagten aufzunehmen. Dabei trete die Beklagte gegen\u00fcber der S AG als Systemlieferantin f\u00fcr die Fahrzeugklimatisierung auf. Im Rahmen der Konzeptionierung der Klimabox f\u00fcr Fahrzeuge bei der S AG sei unter anderem mit der Kl\u00e4gerin vereinbart worden, dass die Beklagte ihre elektrischen Zuheizer zum Einbau in die Klimabox der Kl\u00e4gerin zuliefere. Dass die Zuheizer nicht erst der Kl\u00e4gerin geliefert und bei ihr eingebaut, sondern unmittelbar an die S AG geliefert w\u00fcrden, beeinflusse nicht den Umstand, dass die Rolle der Beklagten als Zuliefererin f\u00fcr die S AG auf der Zustimmung der Kl\u00e4gerin basiere. Eine solche m\u00fcsse nicht ausdr\u00fccklich erfolgt sein, es gen\u00fcge ein Verhalten, das den sicheren Schluss zulasse, dass die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin mit dem Inverkehrbringen einverstanden sei.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDies wird durch die Kl\u00e4gerin jedoch bestritten. Die Kl\u00e4gerin hat insoweit vorgetragen, die von der Beklagten einger\u00e4umten Lieferungen an die S AG seien ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin und dementsprechend unter Verletzung ihrer Ausschlie\u00dflichkeitsrechte erfolgt. Dass die Kl\u00e4gerin Lieferungen kenne, sich ihrer aber gegen\u00fcber der S AG als ihre Kundin nicht erwehren k\u00f6nne, gebe der Beklagten keinerlei Rechte. Damit w\u00e4re es nunmehr an der Beklagten gewesen, ihren Vortrag dahingehend zu substantiieren, inwiefern die Klimaanlagen, welche die S AG von der Kl\u00e4gerin bezieht, tats\u00e4chlich f\u00fcr die Aufnahme der Heizer der Beklagten bestimmt sind. Nur wenn die durch die Kl\u00e4gerin ausgelieferten Klimaanlagen ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Heizer der Beklagten ausgelegt w\u00e4ren und die Beklagte diese Heizer ausschlie\u00dflich an die S AG liefern w\u00fcrde, k\u00e4me eine konkludente Einwilligung der Kl\u00e4gerin in die Herstellung und Lieferung der H-Heizer in Betracht. Entsprechendes ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein privates Vorbenutzungsrecht nach \u00a7 12 S. 1 PatG berufen. Die Nebenintervenientin befand sich als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz, so dass es offen bleiben kann, ob sich die Beklagte auch auf ein bei der Nebenintervenientin entstandenes Vorbenutzungsrecht berufen k\u00f6nnte. Weiterhin hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin ihren Erfindungsbesitz im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits ausreichend \u00fcber eine Nutzung der Erfindung oder zumindest Veranstaltungen zur Benutzung manifestiert hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Nebenintervenientin befand sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits nicht im Erfindungsbesitz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Beg\u00fcnstigter hat sich im Priorit\u00e4tszeitpunkt im Erfindungsbesitz befunden, wenn er bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Er muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie DE 196 42 442 A1 allein ist nicht geeignet, einen hinreichenden Erfindungsbesitz der Nebenintervenientin im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Sie offenbart ein Heizsystem f\u00fcr Kraftfahrzeuge, wobei sich dieses nach Unteranspruch 10 auch f\u00fcr die Verwendung als Raumluftheizung des Innenraums f\u00fcr Kraftfahrzeuge eignet. Dabei wird weiterhin offenbart, dass das Heizsystem als Regelkreis (RK) aus der die Regelstrecke bildenden Heizstufe (2) und einer Regeleinrichtung (und damit als Steuereinrichtung in der Terminologie des Klagepatents) ausgebildet ist, wobei der Regelkreis aus Regeleinrichtung (1) und Heizstufe (2) in einem Geh\u00e4use integriert ist. Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift, dass das Heizsystem nicht auf das beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt ist. Beispielsweise k\u00f6nnten die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden. Anstelle einer K\u00fchlwasserheizung k\u00f6nne das Heizsystem auch f\u00fcr andere Anwendungsf\u00e4lle in Kraftfahrzeugen, beispielsweise f\u00fcr die Innenraumbeheizung, eingesetzt werden (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 15 \u2013 24). Somit steht es der Erkenntnis der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung nicht entgegen, dass die Heizelemente nach den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen entsprechend Unteranspruch 7 der Offenlegungsschrift als Heizwiderst\u00e4nde ausgebildet sind. Vielmehr sieht auch die Klagepatentschrift \u2013 wenn auch in Form von Wellrippen \u2013 im Rahmen der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele die Verwendung von Heizwiderst\u00e4nden vor (vgl. Anlage K 13, Abschnitt [0025]). Des Weiteren offenbart die Offenlegungsschrift auch, dass durch die Integration des Regelkreises aus Regeleinrichtung und Regelstrecke (Heizstufe mit Heizelementen) in einem Geh\u00e4use mehrere Vorteile erzielt werden. Das Heizsystem ist als funktionsf\u00e4hige Einheit realisierbar, wobei keine Abstimmung zwischen Heizstufe und Kontrolleinheit erforderlich ist. Es besteht nur ein geringer Aufwand f\u00fcr externe Anschl\u00fcsse. Ferner m\u00fcssen die Heizelemente seitens des Anwenders nicht mehr angeschlossen werden. Auch wird die Verlustleistung (der Halbleiterbauelemente) der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet, wodurch au\u00dferdem ein linearer Zusammenhang zwischen Heizstrom und der Heizleistung erhalten wird (vgl. Anlage B 34, Sp. 2, Z. 24 &#8211; 34). Schlie\u00dflich sind Regeleinrichtung und Heizstufe nach Anspruch 1 der Druckschrift auch im Geh\u00e4use integriert und bilden damit mit diesem eine bauliche Einheit.<\/p>\n<p>Jedoch lehrt die DE 196 42 442 A1 nicht, dass der aus mehreren Heizelementen bestehende Heizblock in einem Rahmen gehalten wird (Merkmal 1.2.). Zutreffend ist zwar, dass sich etwa aus Patentanspruch 1 ergibt, dass die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Geh\u00e4use integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen mitverwendet wird. Zudem sieht Patentanspruch 10 der Druckschrift vor, dass das Heizsystem nach Anspruch 1 zur Verwendung f\u00fcr die Raumluftheizung des Innenraums des KfZ verwendet wird. Aus der Integration der Heizung und der Regeleinrichtung in dem Geh\u00e4use zur Mitverwendung der Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen ergibt sich aber nicht ohne Weiteres, dass die Heizung (der Heizblock) in einem Rahmen gehalten ist. Auch das in Figur 3 der Druckschrift gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt keine Halterung der Heizbl\u00f6cke in einem Rahmen. Des Weiteren ist der Offenlegungschrift weder ausdr\u00fccklich zu entnehmen, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Rahmen (18) angeordnet ist (Merkmal 3), noch, dass die Zufuhr der Verlustleistung dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom mittels K\u00fchlk\u00f6rper (42) elektronischer Komponenten (52) der Steuervorrichtung (28) erfolgt, die von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom (44) beaufschlagbar sind (Merkmal 4). Vielmehr sind die Leistungs-Halbleiterelemente dort auf einem gemeinsamen, gut w\u00e4rmeleitenden Tr\u00e4gerk\u00f6rper (42), beispielsweise einer Kupferplatte, aufgebracht, der oberhalb der Rippen (53) angeordnet ist (vgl. Anlage B 34, Sp. 4, Z. 46 \u2013 51).<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Fachmann lese die in der Druckschrift nicht ausdr\u00fccklich offenbarten Merkmale im Hinblick auf Patentanspruch 10 automatisch mit, vermag auch dies den Erfindungsbesitz nicht zu begr\u00fcnden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Weiterentwicklungen jedenfalls dann verwehrt, wenn sie in den Gegenstand der im Patent gesch\u00fctzten Erfindung eingreifen, also erst durch die Weiterentwicklung ein konkretes Merkmal des Patentanspruchs verwirklicht wird. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das Merkmal naheliegend oder selbstverst\u00e4ndlich war (vgl. BGH GRUR 2002, 231 \u2013 Biegevorrichtung). Um solch einen Fall handelt es sich hier, weil ein Erfindungsbesitz der Beklagten an den genannten Merkmalen nicht dargetan wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Erfindungsbesitz wird auch nicht durch die \u00fcbrigen, durch die Beklagte herangezogenen Tatsachen begr\u00fcndet, so dass f\u00fcr eine Vernehmung der durch die Beklagte benannten Zeugen Dr. T (dessen Vernehmung als Zeuge aufgrund seiner Stellung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten ohnehin ausscheidet) und U keine Veranlassung bestand.<\/p>\n<p>Die durch die Beklagte insoweit zun\u00e4chst in Bezug genommene Anlage B 28 vermag den Erfindungsbesitz im Hinblick auf die Anordnung des aus mehreren Heizelementen bestehenden Heizblocks in einem Rahmen nicht zu begr\u00fcnden. Vielmehr handelt es sich dabei lediglich um eine Einladung zu einer Besprechung am 09.07.1996. Des Weiteren ist auch aus den als Anlage B 30 vorgelegten Aufzeichnungen nicht erkennbar, dass bei dieser Besprechung die Frage der Anordnung des Heizblocks in einem Rahmen er\u00f6rtert wurde. Die Aufzeichnungen zeigen lediglich, dass das PTC-Element 3-stufig mit einer Nennleistung von 1 kw ausgestattet sein soll. Des Weiteren habe nach diesen Aufzeichnungen auch eine Schaltlogik entwickelt werden sollen, welche den Heizungsbedarf und die Ladebilanz ber\u00fccksichtigt. Die Entscheidung solle in zwei Monaten fallen, der Einsatz sei f\u00fcr das Modelljahr 1999 geplant. Auch aus dem als Anlage B 31 vorgelegten Schaltplan erschlie\u00dft sich die Halterung des Heizblocks in einem Rahmen ebenso wenig wie aus dem als Anlage B 32 vorgelegten Blockschaltbild. Ferner zeigt auch das als Anlage B 36 vorgelegte Richtpreisangebot f\u00fcr eine elektronische Steuerung f\u00fcr Heizelemente die Verwendung eines Rahmens nicht. Eine Solche ist auch nicht aus dem als Anlage B 37 vorgelegten Entwurf eines Lastenheftes erkennbar. Auch aus der als Anlage B 38 vorgelegten technischen Beschreibung ergibt sich die Verwendung eines Rahmens zur Halterung des aus Heizelementen zusammengesetzten Heizblocks nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte zwar in ihrer Duplik nochmals ausdr\u00fccklich klargestellt, dass die Nebenintervenientin im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents im Erfindungsbesitz hinsichtlich einer elektrischen Heizvorrichtung zur Raumluftheizung gewesen sei, die s\u00e4mtliche f\u00fcr das Klagepatent erfindungswesentlichen Merkmale aufweise. Das von Herrn Dr. T und U bei der Nebenintervenientin betreute Entwicklungsprojekt habe die Vorentwicklungen, insbesondere die Merkmale des Wasserheizers, der DE 196 42 442 A1 und der Merkmale, wie sie innerhalb des gesch\u00e4ftlichen Kontakts zu B und zu den Zulieferern der elektrischen Komponenten dokumentiert und mit dem vorgelegten Schriftverkehr belegt wurden, vereint. Des Weiteren hat die Beklagte ausdr\u00fccklich zum Beweis daf\u00fcr, dass sich die Nebenintervenientin vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents im Besitz s\u00e4mtlicher Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs befand, also die Entwicklung des Projekts die entsprechende Reife bereits zu diesem Zeitpunkt hatte, Beweis durch die Vernehmung der Zeugen Dr. T und U angeboten. Jedoch w\u00fcrde die Vernehmung dieser Zeugen, da die Beklagte das Vorliegen des Erfindungsbesitzes bereits nicht substantiiert und schl\u00fcssig dargelegt hat, die Erhebung eines unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweises darstellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat weiterhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Nebenintervenientin den Erfindungsbesitz zumindest durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bet\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAls derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es m\u00fcssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erf\u00fcllen. Zun\u00e4chst m\u00fcssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die dazu bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren (BGHZ 39, 389, 398 \u2013 Taxilan; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13). Dar\u00fcber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 1960, 546, 549 \u2013 Bierhahn; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte hat die Voraussetzungen entsprechender Veranstaltungen zur Benutzung nicht hinreichend dargelegt. Ein unumkehrbarer Nutzungswille der Nebenintervenientin im Priorit\u00e4tszeitpunkt ist nicht erkennbar.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt insoweit vor, es habe im Lichte der Anmeldung der DE 196 42 442 A1 f\u00fcr die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin keine Veranlassung bestanden, sich mit ihren Vertriebsaktivit\u00e4ten zur Vermarktung des Elektroheizers f\u00fcr Kraftfahrzeuge in baulicher Einheit mit einer elektronischen Steuerung zur\u00fcckzuhalten. Alle Aktivit\u00e4ten der Beklagten seien darauf ausgerichtet gewesen, Kunden umfassend \u00fcber die Vorteile der entwickelten Produkte und der wesentlichen Komponenten in baulicher Einheit zu beraten und Lieferbeziehungen zu begr\u00fcnden. Diese Vertriebsaktivit\u00e4ten h\u00e4tten im Folgenden zu entsprechenden Angeboten gef\u00fchrt und seien Grundlage f\u00fcr die Serienproduktion gewesen. Dabei seien die Besonderheiten der KfZ-Industrie zu ber\u00fccksichtigen, wo die Entwicklung eines neuen Kraftfahrzeuges mehrere Jahre dauere. So habe der im Juli 1996 angebotene Zuheizer mit elektronischer Steuerung 1999 in den B Y eingebaut werden sollen. Die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin h\u00e4tten auf dem Gebiet der elektrischen Zuheizer Pionierarbeit geleistet. Als erstes Fahrzeug, welches mit einem entsprechenden elektrischen Zuheizer erstausgestattet gewesen sei, sei der W A6 im Sommer 1997 in Serie gegangen. Damit habe die Nebenintervenientin der Fachwelt zeigen k\u00f6nnen, dass eine Fahrzeuginnenraumklimatisierung mittels eines elektrischen Zuheizers m\u00f6glich sei. Jedoch habe die Fachwelt den Einsatz elektrischer Zuheizer f\u00fcr kleinere Kraftfahrzeuge als kritisch angesehen, weshalb sich die Nebenintervenientin veranlasst gesehen habe, \u00fcber intelligente Steuerungssysteme nachzudenken. Dies habe zu der Entwicklung einer elektronischen Steuerung gef\u00fchrt, die durch einen Abgleich mit dem Generatorsignal eine negative Ladebilanz verhindert und dabei die maximal m\u00f6gliche Heizleistung geliefert habe.<\/p>\n<p>In diesem Rahmen seien elektrische Zuheizer in baulicher Einheit mit einer elektronischen Regelung in Pr\u00e4sentationen vorgestellt und ein Muster des fertig gestellten Wasserheizers vorgelegt worden. So habe es im Sommer 1996 unter anderem Pr\u00e4sentationen bei H, Z und B gegeben. Im Sommer 1997 h\u00e4tten Pr\u00e4sentationen bei I und XY stattgefunden, im Sommer 1998 bei J. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Beispiele wird auf die Duplik Bezug genommen. Diese Vertriebsbem\u00fchungen w\u00e4ren dann durch die Automobilhersteller auch umgesetzt worden. So sei bei der Kl\u00e4gerin ab 1997 ein 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt worden, welcher 1999 in Serie gegangen sei. Die Beklagte habe f\u00fcr die H x-Klasse ab 1998 einen 1.350 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung entwickelt, der 2001 in Serie gegangen sei. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin ab 1999 einen 220 Watt Luftheizer f\u00fcr den J x entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Ferner habe die Beklagte ab 1999 einen 1.000 Watt-Luftheizer mit elektronischer Steuerung f\u00fcr den W A2 entwickelt, welcher 2002 in Serie gegangen sei. Dar\u00fcber hinaus habe die Nebenintervenientin verschiedene Anfragen an Elektronikentwickler gestellt, eine dem Lastenheft entsprechende elektronische Steuerung vorzuschlagen. So seien am 25.06.1996 bei der XxA GmbH (Anlage B 46) und am 19.06.1996 bei dem Unternehmen XxB (Anlage B 47) entsprechende Angebote eingeholt worden.<\/p>\n<p>Der grunds\u00e4tzliche Aufbau mit Schaltbild und ein Funktionsmuster mit einer Steuerung seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt erstellt und praktisch erprobt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Anpassung an die Einbaubedingungen bewusst flexibel gehalten werden m\u00fcssen, wobei die Flexibilit\u00e4t gerade Inhalt und Ausdruck der getroffenen Veranstaltungen gewesen sei. Von dieser Konzeption sei auch nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents nicht abger\u00fcckt worden. Vielmehr sei allein an der konkreten Ausgestaltung des Heizblocks, insbesondere zur Schaffung kleinerer Bauformen unter Beibehaltung einer Federspannung der den Heizblock bildenden Elemente innerhalb des Rahmens, gearbeitet worden. Demgegen\u00fcber sei es unsch\u00e4dlich, dass im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch kein Prototyp existiert habe. Erst nachdem die genauen Vorgaben des Systemlieferanten f\u00fcr die Fahrzeugklimatisierung bzw. des Automobilunternehmens definiert worden seien, habe mit der dann rein handwerklichen Umsetzung einer konkreten Ausf\u00fchrungsform begonnen werden k\u00f6nnen. Jedoch habe die Umsetzung einer elektronischen Steuerung in baulicher Einheit mit dem Zuheizer in Serienfertigung f\u00fcr die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin nie in Frage gestanden und sei zwingende Folge des modularen Aufbaus der Klimabox gewesen. Der Kontakt mit der B AG vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents habe auf dem festen Entschluss basiert, einen Luftheizer in Form der baulichen Einheit von Steuerung und Heizung zu vermarkten. Im Zuge dieser Vermarktungsbem\u00fchungen habe sich die Nebenintervenientin f\u00fcr solche elektrischen Zuheizer mit elektronischer Steuerung empfohlen, was dann planm\u00e4\u00dfig zu einem kommerziellen Einsatz gef\u00fchrt habe. Damit sei belegt, dass die Beklagte \u00fcber den Betriebsteil nicht nur Erfindungsbesitz erlangt, sondern auch konkrete Ma\u00dfnahmen zum Vertrieb des Produktes veranstaltet habe, die letztlich auch zum Erfolg gef\u00fchrt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDieses Vorbringen gen\u00fcgt nicht, um letztlich \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Besonderheiten der Automobilindustrie \u2013 tats\u00e4chlich einen unumkehrbaren Nutzungswillen der Nebenintervenientin und damit eine hinreichende Veranstaltung zur Benutzung im Priorit\u00e4tszeitpunkt zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Bei den ab dem Sommer 1996 mit verschiedenen Automobilherstellern gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen handelte es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten zun\u00e4chst um Gespr\u00e4che, welche vorrangig dazu dienten, die Automobilhersteller von einer elektrischen Fahrzeugklimatisierung zu \u00fcberzeugen. Auch wenn diese \u2013 wie von der Beklagten behauptet \u2013 letztlich zum Erfolg gef\u00fchrt haben sollten, ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass diese im Priorit\u00e4tszeitpunkt, dem 02.09.1997, bereits soweit fortgeschritten waren, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin einen hinreichenden, unumkehren Nutzungswillen hatte. Vielmehr dauerten diese Gespr\u00e4che bis in den Herbst 1998 hinein an. Des Weiteren erfolgte die Umsetzung f\u00fcr die Serienproduktion durch die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin erst ab dem Jahr 1998 f\u00fcr die H x-Klasse, f\u00fcr den J x sowie den W A2 erst 1999. Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber auf den im B Y eingesetzten Luftheizer bezieht, so liegt dessen Entwicklungsbeginn zwar 1997 und damit m\u00f6glicherweise vor dem Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents. Jedoch war der B Y nach den Angaben der Beklagten in der Duplik mit Zuheizern der Kl\u00e4gerin, nicht mit Solchen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin ausgestattet. Somit kann auch diese Entwicklung einen hinreichend manifestierten Nutzungswillen der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin als deren Rechtsvorg\u00e4ngerin nicht begr\u00fcnden. Des Weiteren ist dem Vortrag der Beklagten insbesondere nicht zu entnehmen, dass es bis zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits konkrete Angebote f\u00fcr die Herstellung und\/oder Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gegeben hat. Vielmehr gab es bis zu diesem Zeitpunkt auch nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht einmal einen Prototypen f\u00fcr den Luftheizer.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nebenintervenientin als ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin habe bereits ab dem Jahr 1996 Angebote von Herstellern f\u00fcr Systemsteuerungen eingeholt. Bei den als Anlagen B 46 und B 48 vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um Angebote f\u00fcr Funktionsmuster. Insbesondere weist das als Anlage B 48 vorgelegte Schreiben der XxB Fernmelde- und Feintechnik vom 12.09.1997, welches auf ein Gespr\u00e4ch vom 20.08.1997 Bezug nimmt, einen handschriftlichen Zusatz auf, dass 15 Prototypen aufgebaut werden sollen. Dabei sollte die XxB Fernmelde- und Feintechnik zun\u00e4chst 5 Prototypen aufbauen. Diese sollten dann durch die Nebenintervenientin gepr\u00fcft und freigegeben werden. Erst dann habe die Freigabe der restlichen 10 St\u00fcck erfolgen sollen. Mithin befand sich die Nebenintervenientin im Priorit\u00e4tszeitpunkt noch im Versuchsstadium. Auch nach dem Vortrag der Beklagten sollten die Hersteller von Systemsteuerungen Angebote zur Umsetzung des Lastenheftes machen. Demgegen\u00fcber handelt es sich dabei insbesondere nicht um Angebote f\u00fcr die Serienproduktion. Dar\u00fcber hinaus ist es dem Vortrag der Beklagten auch nicht zu entnehmen, dass diese Angebote auch tats\u00e4chlich zu einer Beauftragung, insbesondere f\u00fcr die Serienproduktion, gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Beklagte kann nicht mit Erfolg den Vindikationseinwand unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Entnahme erheben.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nGrunds\u00e4tzlich ist die Verteidigung des Beklagten, der Patentinhaber habe ihm die patentierte Erfindung widerrechtlich entnommen, zul\u00e4ssig. In einem solchen Fall steht der Geltendmachung der Rechte aus dem Patent der allgemeine Arglisteinwand nach \u00a7 242 BGB entgegen, denn es ist unredlich und treuwidrig, denjenigen wegen Patentverletzung in Anspruch zu nehmen, dem die durch das Patent gesch\u00fctzte Erfindung entwendet worden ist. Wann eine widerrechtliche Entnahme tatbestandlich vorliegt, ist legaliter in \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG definiert. Charakteristisch ist, dass a) die materielle Berechtigung an der Erfindung und b) die formelle Registerposition auseinanderfallen, indem der Patentanmelder oder Patentinhaber nicht der an der Erfindung sachlich Berechtigte ist. Der Arglist-Einwand ist nur beachtlich, wenn er erhoben wird, solange die Vindikationsfrist des \u00a7 8 S. 3 und 4 PatG (zwei Jahre nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung bzw. ein Jahr nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Einspruchsverfahrens wegen widerrechtlicher Entnahme) nicht abgelaufen ist, es sei denn, der Patentinhaber war bei Erwerb des Patents b\u00f6sgl\u00e4ubig. Insoweit gilt der Ma\u00dfstab des \u00a7 932 Abs. 2 BGB. Es schadet, wenn der Patentinhaber wei\u00df oder grob fahrl\u00e4ssig nicht wei\u00df, dass ein anderer die patentierte Erfindung gemacht oder zumindest einen sch\u00f6pferischen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat. Nach Ablauf der Vindikationsfrist kann der Einwand der widerrechtlichen Entnahme dem gutgl\u00e4ubigen Erwerber nicht mehr entgegengehalten werden. Dem an der patentierten Erfindung wahren Berechtigten steht gegen\u00fcber dem gutgl\u00e4ubigen Erwerber des Patents auch kein Weiterbenutzungsrecht zu, selbst dann nicht, wenn er den Gegenstand der Erfindung vor Fristablauf in seinem eigenen Betrieb in Benutzung genommen, das hei\u00dft einen Besitzstand zu einem Zeitpunkt begr\u00fcndet hat, zu dem der Patentinhaber einem Vindikationsanspruch noch ausgesetzt gewesen w\u00e4re (vgl. zu allem K\u00fchnen, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 573 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte kann den Einwand der widerrechtlichen Entnahme nicht mit Erfolg erheben.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie f\u00fchrt insoweit aus, die Kl\u00e4gerin habe sich zun\u00e4chst als m\u00f6gliche Systemlieferantin im Wettbewerb mit x f\u00fcr das Projekt 3000 \u2013 B Y sehr interessiert gezeigt. Dabei habe sie die fehlende eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer durch eine Kooperation mit der Nebenintervenientin als Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten kompensieren wollen. Hierbei habe sie deren Vertrauen und deren Kenntnisstand im Hinblick auf Zuheizer mit elektronischer Steuerung erworben. Diesen Zuheizer habe sie sodann in Konkurrenz zu der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten der B AG angeboten. Daraufhin habe sie zusammen mit der B AG und der GKR trotz einer bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung eine hierauf gerichtete Schutzrechtsanmeldung eingereicht und sich \u00fcbertragen lassen, um nunmehr die Beklagte, die damals wie heute Technologief\u00fchrerin im Bereich elektrischer Heizer gewesen sei, von dem Markt der Zuheizer mit elektronischer Steuerung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDieses Vorbringen gen\u00fcgt jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Kl\u00e4gerin nicht, um eine widerrechtliche Entnahme durch die Kl\u00e4gerin zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin bestreitet den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme. Sie f\u00fchrt insoweit aus, die Idee der \u201ebaulichen Einheit\u201c sei durch sie ohne jegliche Anregung seitens der Nebenintervenientin im Laufe der Entwicklungst\u00e4tigkeit von Herrn Karl Lochmahr, t\u00e4tig im Bereich Klimatisierung f\u00fcr die elektronischen Komponenten, und Herrn XxC (heute XxC), damals t\u00e4tig im Bereich Klimatisierung der Kl\u00e4gerin und zust\u00e4ndig f\u00fcr das Projekt B Y 3000, entwickelt worden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Beklagte pers\u00f6nlich \u00fcberhaupt den Einwand der widerrechtlichen Entnahme erheben kann, ist nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls nicht erkennbar, dass sich die Nebenintervenientin im Anmeldezeitpunkt des Klagepatents tats\u00e4chlich im Erfindungsbesitz befunden hat. Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Erfindungsbesitz im Rahmen des privaten Vorbenutzungsrechts Bezug genommen. Ferner ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin bei ihrer Patentanmeldung gerade das von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin erworbene Wissen zugrunde gelegt hat. Insbesondere l\u00e4sst sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht erkennen, inwiefern die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich, wie von der Beklagten behauptet, keine eigene Kompetenz im Bereich elektrischer Zuheizer hatte und dieses fehlende Wissen daher durch die Kooperation mit der Nebenintervenientin erworben hat. Dies erschlie\u00dft sich insbesondere nicht aus dem handschriftlichen Zusatz in Anlage B 21. Aus der \u2013 wohl durch die Nebenintervenientin gefertigten \u2013 Telefonnotiz ergibt sich lediglich, dass die Kl\u00e4gerin kein Interesse daran habe, die Heizung selbst zu fertigen. Dass sie demgegen\u00fcber dazu auch nicht in der Lage gewesen w\u00e4re, erschlie\u00dft sich daraus nicht. Im \u00dcbrigen hat die Beklagte den Inhalt der Besprechung vom 09.07.1996 \u00fcber die als Anlage B 30 vorgelegten Notizen hinaus nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf ein ihr zustehendes positives Benutzungsrecht berufen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte unter Hinweis auf einen mit der Nebenintervenientin bestehenden Lizenzvertrag \u00fcberhaupt ein positives Benutzungsrecht geltend machen kann, da eine Lizenz grunds\u00e4tzlich nur durch die Nebenintervenientin und die x gemeinsam erteilt werden k\u00f6nnte. Jedenfalls liegen die \u00fcbrigen Voraussetzungen eines derartigen positiven Benutzungsrechts nicht vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie ihm zustehende Befugnis, die in einem Patent oder Gebrauchsmuster gesch\u00fctzte Erfindung zu benutzen und zu verwerten, gibt dem Patentinhaber oder seinem Lizenznehmer ein so genanntes positives Benutzungsrecht. Das Benutzungsrecht des Inhabers eines j\u00fcngeren Patents kann daher durch den Patentanspruch eines \u00e4lteren Patents begrenzt sein. Das positive Benutzungsrecht gibt dem Berechtigten aus dem \u00e4lteren Patent ein Abwehrrecht gegen die Rechte aus einem j\u00fcngeren Patent oder Gebrauchsmuster (BGH GRUR 1963, 663, 665 \u2013 Aufh\u00e4ngevorrichtung). Ein Benutzungsrecht bez\u00fcglich dieser \u00e4lteren Rechte kann aber nur dann die Benutzung der Lehre des Klagepatents rechtfertigen, wenn ausschlie\u00dflich die Lehre des \u00e4lteren Patents benutzt und nicht von zus\u00e4tzlichen Merkmalen Gebrauch gemacht wird, die sich erst in den Anspr\u00fcchen des j\u00fcngeren Patents finden. Ob dieser Tatbestand erf\u00fcllt ist, kann daher nur durch einen Vergleich der Anspr\u00fcche beider Rechte festgestellt werden. Dabei ist auf den Gegenstand des Patents abzustellen (Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 5 m. w. N.), nicht auf dessen Schutzbereich. Dem Verbietungsrecht aus dem \u00e4lteren Recht wird der Vorrang gegen\u00fcber demjenigen aus dem j\u00fcngeren Recht einger\u00e4umt (Mes, PatG, 2. Auflage, \u00a7 9 Rz. 8). \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen finden nicht statt (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 12.07.2008, Az.: I-2 U 15\/06).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen entf\u00e4llt die Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlungen nicht durch ein positives Benutzungsrecht der Beklagten.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen bereits von der Lehre der Patentanspr\u00fcche der DE 196 42 442 C5 keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDen Gegenstand der DE 196 42 442 C5 bildet nach Patentanspruch 1, auf welchen die Unteranspr\u00fcche r\u00fcckbezogen sind, ein Heizsystem f\u00fcr Kraftfahrzeuge, wobei das Heizsystem einen Regelkreis (RK) aus einer Heizung (2) als Regelstrecke und einer Regeleinrichtung (1) bildet. Die Heizung (2) besteht aus mindestens einer, jeweils mindestens einen Heizwiderstand als Heizelement aufweisenden Heizstufe (21, 22, 23), deren Heizleistung \u00fcber den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe (21, 22, 23) oder \u00fcber die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe (21, 22, 23) geregelt ist. Weiterhin weist die Regeleinrichtung (1) mindestens einen Linearregler (11, 12, 13) auf. Schlie\u00dflich ist die Heizung (2) mit der Regeleinrichtung (1) derart in einem Geh\u00e4use (4) integriert, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung (1) zum Heizen mitverwendet wird. Unteranspruch 7 beansprucht ein Heizsystem nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6 zur Verwendung f\u00fcr die Raumluftheizung des Innenraums des Kraftfahrzeuges.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDamit fordert Patentanspruch 1 ebenso wie die auf diesen r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche der DE 196 42 442 C5, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ein Geh\u00e4use aufweisen, in welches die Heizung mit der Regeleinrichtung integriert sein muss. Ein derartiges Geh\u00e4use besitzen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht, so dass es bereits aus diesem Grund an einer Verwirklichung aller Merkmale des Patentanspruchs fehlt. Mithin kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Pulsweitenmodulation \u2013 so die Beklagte \u2013 ebenfalls einen Linearregler darstellt oder ob es sich bei der Pulsweitenmodulation, wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen, um das Gegenteil eines Linearreglers handelt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt bereits Patentanspruch 1 des Klagepatents, auf welchen die durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 3, 4 und 8 r\u00fcckbezogen sind und welche die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vollst\u00e4ndig verwirklichen, zus\u00e4tzliche Merkmale, welche \u00fcber den Gegenstand der DE 196 42 442 C5 hinausgehen.<\/p>\n<p>Den Anspr\u00fcchen der DE 196 42 442 C5 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Heizeinrichtung einen Heizblock besitzt (Merkmal 1), der aus Heizelementen zusammengesetzt ist (Merkmal 1.1.). Vielmehr gen\u00fcgt es nach den Anspr\u00fcchen, dass das Heizelement aus mindestens einer Heizstufe besteht, deren Heizleistung \u00fcber den Heizstrom durch die mindestens eine Heizstufe oder \u00fcber die Heizspannung an der mindestens einen Heizstufe geregelt ist. Demgegen\u00fcber ist es nicht erforderlich, dass die Heizeinrichtung gerade aus einem aus mehreren Heizelementen zusammengesetzten Heizblock besteht.<\/p>\n<p>Des Weiteren beansprucht die DE 196 42 442 C5 nicht, dass die Steuervorrichtung mit dem Heizblock eine bauliche Einheit bilden muss (Merkmal 2.1.). Ausreichend ist insoweit vielmehr, dass die Heizung mit der Regeleinrichtung derart in einem Geh\u00e4use integriert ist, dass die Verlustleistung der Regeleinrichtung zum Heizen verwendet wird. Auch ist den Anspr\u00fcchen der DE 196 42 442 C5 als \u00e4lterem Schutzrecht nicht zu entnehmen, dass die Steuervorrichtung (28) seitlich an dem Rahmen (18) (bzw. am Geh\u00e4use) angeordnet sein muss (Merkmal 3). Vielmehr lehren die Patentanspr\u00fcche, dass die Heizung mit der Regeleinrichtung in einem Geh\u00e4use angeordnet sein muss (vgl. Anspruch 1 und die auf diesen r\u00fcckbezogenen Unteranspr\u00fcche).<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin Erzeugnisse darstellen, welche Gegenstand des Klagepatents sind, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (\u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, aus \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vernichtung ausnahmsweise im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, sind weder aus dem Vortrag der Beklagten, noch aus den Umst\u00e4nden zu erkennen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nFerner hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen. W\u00e4hrend sich dieser Anspruch f\u00fcr die Zeit ab Umsetzung der Enforcement-Richtlinie am 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 ab der Ver\u00f6ffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Enforcement-Richtlinie zu. Nach Art. 10 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (vgl. dazu auch Hoge Raad, GRUR-Int. 2008, 955, 958 \u2013 De Endstra Tapes). Darunter l\u00e4sst sich der R\u00fcckruf patentverletzender Ware und ihre endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen subsumieren. Entsprechend sieht \u00a7 140 a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs sowie der endg\u00fcltigen Entfernung aus den Vertriebswegen im Sinne von \u00a7 140 a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDemgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin die Voraussetzungen der Einr\u00e4umung einer Befugnis zur \u00f6ffentlichen Bekanntmachung des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 e PatG kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei \u00f6ffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Nach der Kommentierung zu dem gleichlautenden \u00a7 12 Abs. 3 UWG hat das Gericht bei seiner Entscheidung zu pr\u00fcfen, ob nach Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien und gegebenenfalls der Allgemeinheit die Zuerkennung der Bekanntmachungsbefugnis geeignet und erforderlich ist, die fortdauernde St\u00f6rung zu beseitigen. Hierzu muss es die Vor- und Nachteile einer Ver\u00f6ffentlichung abw\u00e4gen und die Befugnis versagen, wenn die Nachteile unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch sind. Ein \u00fcberwiegendes Interesse ist in der Regel zu verneinen, wenn (1) eine Verletzung lediglich droht oder eine (beachtliche) Beeintr\u00e4chtigung nicht mehr vorliegt oder eine Irref\u00fchrung der \u00d6ffentlichkeit noch nicht eingetreten ist, (2) dem Gegner ein unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Nachteil entst\u00fcnde, wobei Art, Dauer und Intensit\u00e4t des Versto\u00dfes zu ber\u00fccksichtigen sind, (3) eine Ver\u00f6ffentlichung bereits erfolgt ist oder (4) im Einzelfall weniger einschneidene, aber gleicherma\u00dfen wirksame Beseitigungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Bei der Abw\u00e4gung sind insbesondere die Gr\u00f6\u00dfe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die Art, Dauer und Schwere der Verletzung, ihre Beachtung in der \u00d6ffentlichkeit und die seither verstrichene Zeit, das Interesse der \u00d6ffentlichkeit und schlie\u00dflich die Belastung der unterliegenden Partei auf Grund der Kosten und der gesch\u00e4ftlichen Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/ Bornkamm, UWG, 26. Auflage 2008, Rz. 4.7). Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen gen\u00fcgt der lediglich pauschale Hinweis der Kl\u00e4gerin auf ihre Stellung als Wettbewerberin der Beklagten ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf die infolge der Verletzungshandlungen erlittenen Umsatz- und Gewinneinbu\u00dfen, um ein berechtigtes Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Ver\u00f6ffentlichung des Urteils zu begr\u00fcnden. Die erforderliche umfassende Interessenabw\u00e4gung ist anhand dieser Angaben nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht derzeit keine hinreichende Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch auf eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie DE 196 42 442 A1 (Anlage B 34 = E4) nimmt die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg. Zwar gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PatG auch der Inhalt nationaler Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung als neuheitssch\u00e4dlich, die erst an oder nach dem f\u00fcr den Zeitrang der j\u00fcngeren Anmeldung ma\u00dfgeblichen Tag der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden sind. Gleichwohl sind in der Entgegenhaltung nicht alle Merkmale einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 des Klagepatents offenbart. So zeigt die Entgegenhaltung bereits keinen Rahmen, in welchem der Heizblock (12) gehalten ist (Merkmal 1.2.). Vielmehr sieht die Entgegenhaltung ausdr\u00fccklich ein Geh\u00e4use vor. Weiterhin zeigt die Entgegenhaltung keine seitliche Anordnung der Steuervorrichtung (28) an dem Heizblock (12) (Merkmal 3). Schlie\u00dflich werden in der Entgegenhaltung auch keine von dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom beaufschlagbaren K\u00fchlk\u00f6rper offenbart, mittels derer die Zufuhr der Verlustleistung elektronischer Komponenten der Steuervorrichtung zu dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom erfolgt (Merkmal 4).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der nicht ausdr\u00fccklich offenbarten Merkmale kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, diese w\u00fcrden dem Fachmann zumindest implizit offenbart. Eine solche implizite Offenbarung setzt voraus, dass der Fachmann die nicht ausdr\u00fccklich offenbarten Merkmale als selbstverst\u00e4ndlich oder nahezu unerl\u00e4sslich ansieht oder diese bei aufmerksamer Lekt\u00fcre der Entgegenhaltung ohne Weiteres erkennt und in Gedanken gleich mitliest (vgl. BGH NJW 1995, 1899 \u2013 Elektrische Steckverbindung). Das blo\u00dfe Fehlen der Erfindungsh\u00f6he gen\u00fcgt f\u00fcr die Neuheitssch\u00e4dlichkeit gerade nicht. Die Beklagte beruft sich insoweit im Wesentlichen darauf, die Entgegenhaltung offenbare dem Fachmann in Unteranspruch 10, das Heizsystem nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 7 k\u00f6nne auch f\u00fcr die Raumluftheizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen Verwendung finden. Insoweit lehre die Entgegenhaltung weiter, dass die Heizelemente der Heizstufe auch mittels PTC-Elementen realisiert werden k\u00f6nnten (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 14 \u2013 16), wobei das System auch nach der Beschreibung ebenfalls f\u00fcr die Erw\u00e4rmung von Luft eingesetzt werden k\u00f6nne (vgl. Anlage B 34, Sp. 5, Z. 20 f.). Dass der Fachmann jedoch, wie von der Beklagten vorgetragen, aus diesen Angaben erkenne, dass bei der Verwendung als Luftheizer zwingend anstelle eines Geh\u00e4uses ein Rahmen vorzusehen ist, in welchem der Heizblock gehalten ist, dass weiterhin die Steuervorrichtung seitlich an dem Heizblock angeordnet ist und dass dar\u00fcber hinaus die Zufuhr der Verlustleistung zu dem zu erw\u00e4rmenden Luftstrom mittels K\u00fchlk\u00f6rpern zu erfolgen hat, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind derartige Gestaltungen eines Luftheizers der Entgegenhaltung selbst nicht zu entnehmen. Diese beschr\u00e4nkt sich vielmehr darauf, eine Verwendungsm\u00f6glichkeit der beanspruchten Heizung auch f\u00fcr den Bereich der Innenraumheizung anzugeben, ohne entsprechende Hinweise f\u00fcr eine m\u00f6gliche, von der ausdr\u00fccklich offenbarten Gestaltung abweichende Konstruktion eines derartigen Heizers vorzusehen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1, 3, 4 und 8 beruht auch auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, \u00a7 4 PatG. Insbesondere wird der Gegenstand der Erfindung nicht durch eine Kombination der DE 196 42 442 A1 (Anlage B 34 = E4) mit der DE 38 29 126 C1 (E3, \u201eDieselheizer\u201c) nahegelegt. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann eine derartige Kombination, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die E3 einen Kraftstofffilter mit einer elektrischen Widerstandsheizung offenbart, f\u00fcr die Konstruktion einer Innenraumheizung tats\u00e4chlich als relevanten Stand der Technik in Betracht zieht. Jedenfalls ist die E4 als gegen\u00fcber dem Klagepatent nachver\u00f6ffentlichte Patentanmeldung im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht zu ber\u00fccksichtigen. Eine dem \u00a7 3 Abs. 2 PatG entsprechende Regelung sieht das Gesetz im Hinblick auf die erfinderische T\u00e4tigkeit nicht vor (vgl. insoweit auch Benkard\/Mellulis, PatG, 10. Auflage, \u00a7 3 Rz. 74d).<\/p>\n<p>IX.<br \/>\nDie Beklagte hat die Voraussetzungen einer Abwendungsbefugnis nach \u00a7 712 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Eine derartige Abwendungsbefugnis kann gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO gew\u00e4hrt werden, wenn die Vollstreckung des Urteils dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt. Einen Solchen hat die Beklagte jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Auch ist ein solcher Nachteil aus den Umst\u00e4nden nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, bei einer Unterbrechung der Lieferung k\u00f6nne es zu einem Stillstand von Produktionslinien kommen, wodurch sich die Beklagte in nicht \u00fcberschaubarem Ma\u00dfe schadenersatzpflichtig machen w\u00fcrde, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und damit nicht geeignet, einen nicht zu ersetzenden Nachteil f\u00fcr die Beklagte als Schuldnerin zu begr\u00fcnden. Dies gilt auch f\u00fcr die Darstellung, die Herstellung der Zuheizer mit einer am Rahmen befestigten elektronischen Steuerung, die derzeit von dem Unterlassungsantrag bedroht seien und einen Umsatzanteil von 40 Prozent ausmachten, sei essentiell. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Gesch\u00e4ftsbetrieb der Beklagten dann nicht mehr rentabel und damit entsprechend dem Vorbringen der Beklagten einzustellen ist. Vielmehr f\u00fchrt die Beklagte zugleich aus, bei einer Vollstreckung des Urteils sei mit einer Entlassung von ca. 150 Mitarbeitern zu rechnen.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber darauf beruft, die V XXD GmbH &amp; Co. KG werde im Fall der Vollstreckung eines Unterlassungsurteils mit ca. 45 Mitarbeitern in Insolvenz gehen, handelt es sich dabei ebenso wenig um Schuldnerinteressen wie bei einer Mitarbeiterfreisetzung bei anderen Zuliefererunternehmen. Vielmehr k\u00f6nnen diese Interessen als Drittinteressen bei der Beurteilung der Voraussetzungen der Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf m\u00f6gliche Produktionsausf\u00e4lle bei sog. OEM-Kunden, welche nach dem Vortrag der Beklagten mit einem Schaden von 350.000,- EUR pro Tag, Modell und Kunden anzusetzen sind.<\/p>\n<p>Zudem fehlt es an einer Glaubhaftmachung der von der Beklagten zur Begr\u00fcndung der Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO angef\u00fchrten tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, \u00a7 714 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>X.<br \/>\nDie Nebenintervention ist mangels eines rechtlichen Interesses an der Streithilfe unzul\u00e4ssig. Da die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.12.2007 ausdr\u00fccklich beantragt hat, die Nebenintervention als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen, ist gem\u00e4\u00df<br \/>\n\u00a7 71 ZPO im Rahmen eines Zwischenrechtsstreits neben der Pr\u00fcfung der Prozessvoraussetzungen \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Nebenintervention auch im \u00dcbrigen zu entscheiden. Zwar handelt es sich dabei um einen eigenen Rechtsstreit, \u00fcber den m\u00fcndlich zu verhandeln und durch Zwischenurteil zu entscheiden ist. Jedoch kann die Entscheidung auch im Rahmen des Endurteils getroffen werden (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 71 Rz. 5).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Nebenintervention setzt gem\u00e4\u00df \u00a7 66 Abs. 1 ZPO neben dem Vorliegen eines anh\u00e4ngigen Rechtstreites zwischen anderen Personen und damit Dritten voraus, dass der Nebenintervenient ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hat. Dies ist der Fall, wenn sich die Entscheidung des Rechtsstreits mittelbar oder unmittelbar auf seine privaten oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Verh\u00e4ltnisse rechtlich g\u00fcnstig oder ung\u00fcnstig auswirkt. Nicht ausreichend ist somit ein ideelles oder rein wirtschaftliches Interesse (BGHZ 166, 18, 20; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 66 Rz. 8 f.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Nebenintervenientin tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung ihres rechtlichen Interesses an der Unterst\u00fctzung des Rechtsstreits vor, zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein Lizenzvertrag, der f\u00fcr den Anwendungsfall der Kraftfahrzeug-Innenraumheizung ausschlie\u00dflicher und damit quasi-dinglicher Natur sei. Es handele sich um einen gemischten Patent- und Know-how-Lizenzvertrag, da aufgrund des Lizenzvertrages das bei der Nebenintervenientin zum 31.12.1998 zum Gesch\u00e4fts- und Betriebsgegenstand \u201eEntwicklung, Herstellung und Vertrieb von Kraftfahrzeug-Innenraumheizungen\u201c vorhandene Know-how auf die Beklagte \u00fcbertragen worden sei. Die Nutzungsbefugnis im \u00dcbrigen habe sich die Nebenintervenientin in \u00a7 1 Abs. 2 des Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich vorbehalten. Der Anwendungsfall der streitgegenst\u00e4ndlichen Heizung mit einer modular angebrachten Steuerungselektronik, die ihre Abw\u00e4rme in den Str\u00f6mungskanal abgebe, ersch\u00f6pfe sich nicht in F\u00e4llen der Innenraumheizung von Kraftfahrzeugen. Neben der aus dem Lizenzvertrag folgenden Gew\u00e4hr der positiven Nutzungsbefugnis, die f\u00fcr sich bereits ein umfassendes rechtliches Interesse der Streithelferin an der vorliegenden Streitunterst\u00fctzung der Beklagten begr\u00fcnde, habe die Nebenintervenientin ein unmittelbares eigenes rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, n\u00e4mlich die f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Behauptung abzuwehren, dass der Beklagten und mithin der Nebenintervenientin verboten sei, Radiatoren, welche die Nebenintervenientin bereits seit den 80er Jahren herstelle und vertreibe, dergestalt mit einer Steuerungseinrichtung zu versehen, dass das Modul der elektrischen Steuerung mit der Heizung, die durch Halterahmen fixiert ist, verbunden wird, dass aus beiden ein einheitliches Bauteil entsteht und die Verlustleistung der Steuerungseinrichtung an das von der Heizung zu erw\u00e4rmende Fluid abgegeben wird.<\/p>\n<p>Die Nebenintervenientin sei eingetragene Inhaberin der f\u00fcr die Rechtsverteidigung der Beklagten ma\u00dfgeblichen Schutzrechte, insbesondere auch der EP 0 837 xxx sowie der DE 196 42 xxx, deren Priorit\u00e4t mit der genannten EP in Anspruch genommen worden sei. Des Weiteren regele der zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin geschlossene Vertrag, dass die Streithelferin zur Verteidigung der Schutzrechte verpflichtet sei, wobei der Lizenzvertrag auch das mit dem Vertrag einger\u00e4umte geheime Know-how (\u00a7 7) einschlie\u00dfe. Ferner sei geregelt, dass in solchen Streitf\u00e4llen die Beklagte berechtigt sein solle, auf Seiten der Beklagten als Nebenintervenientin beizutreten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAusgehend von diesem Vorbringen hat die Nebenintervenientin ein hinreichendes rechtliches Interesse an einer Unterst\u00fctzung dieses Rechtsstreits nicht dargelegt. Insbesondere l\u00e4sst sich ein solches rechtliches Interesse nicht aus dem als Anlage SH 1 vorgelegten Lizenzvertrag herleiten. Zwar erfasst dieser unter anderem die EP 0 837 xxx, welche auch die Priorit\u00e4t der DE 196 42 442 in Anspruch nimmt, aufgrund derer sich die Beklagte zu ihrer Rechtsverteidigung unter anderem auf eine widerrechtliche Entnahme sowie auf ein privates Vorbenutzungsrecht beruft. Jedoch wird dieses, gegen\u00fcber dem Klagepatent priorit\u00e4ts\u00e4ltere Schutzrecht durch die hiesige Verletzungsklage nicht beeintr\u00e4chtigt. Des Weiteren kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention auch nicht aus der in \u00a7 10 Ziff. 1 verankerten Garantieklausel herleiten. Danach versichert die Nebenintervenientin lediglich, dass ihr Rechtsm\u00e4ngel an den Vertragsschutzrechten, insbesondere Vorbenutzungsrechte oder eine Abh\u00e4ngigkeit von Schutzrechten oder Rechten Dritter sowie Sachm\u00e4ngel an den den Patenten zugrunde liegenden Erfindungen nicht bekannt sind. Einen derartigen Rechts- oder Sachmangel stellt das Vorgehen der Kl\u00e4gerin im hiesigen Verletzungsprozess jedoch nicht dar. Eine weitergehende Haftung hat die Nebenintervenientin gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Ziff. 1 S. 2 des Lizenzvertrages nicht \u00fcbernommen. Insbesondere haftet die Nebenintervenientin nicht f\u00fcr die Patentf\u00e4higkeit der Schutzrechte, soweit sie noch nicht rechtskr\u00e4ftig erteilt sind, und nicht f\u00fcr die Nichtangreifbarkeit, \u00a7 10 Ziff. 3 S. 1 des Lizenzvertrages.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann die Nebenintervenientin ein rechtliches Interesse an der Unterst\u00fctzung dieses Rechtsstreits auch nicht aus \u00a7 19 Ziff. 1 des Lizenzvertrages herleiten. Dieser regelt lediglich, dass sich die Parteien gegenseitig von allen bekannt werdenden Verletzungen der Schutzrechte informieren. Ferner wird die Nebenintervenientin mit allen verf\u00fcgbaren Mitteln gegen Schutzrechtsverletzungen vorgehen, auf dem Gebiet der \u201eKfZ-Innenraumheizungen\u201c jedoch nicht gegen den Willen der Beklagten. Dabei ist ausdr\u00fccklich geregelt, dass die Beklagte in einem Verletzungsrechtsstreit auf Seiten der Nebenintervenientin beitreten darf (\u00a7 19 Ziff. 1 S. 3). Dass demgegen\u00fcber die Nebenintervenientin wie hier geschehen einem gegen die Beklagte gef\u00fchrten Verletzungsrechtsstreit beitreten darf, regelt der Vertrag nicht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich folgt ein rechtliches Interesse der Nebenintervenientin auch nicht aus \u00a7 59 Abs. 2 PatG. Danach kann ein Dritter dem Einspruchsverfahren auch nach Ablauf der Einspruchsfrist beitreten, wenn er nachweist, dass er nach einer Aufforderung des Patentinhabers, eine angebliche Patentverletzung zu unterlassen, gegen diesen Klage auf Feststellung erhoben hat, dass er das Patent nicht verletze. Jedoch l\u00e4sst sich aus dieser Beitrittsm\u00f6glichkeit im Einspruchsverfahren ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Nebenintervention nicht begr\u00fcnden. Insbesondere erstreckt sich die Nebeninterventionswirkung nicht auf das Einspruchsverfahren als beh\u00f6rdliches Verfahren.<\/p>\n<p>XI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 i.V.m. \u00a7\u00a7 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1007 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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