{"id":2046,"date":"2013-10-22T17:00:13","date_gmt":"2013-10-22T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2046"},"modified":"2017-09-25T12:25:13","modified_gmt":"2017-09-25T12:25:13","slug":"4a-o-1413-patentanwaltskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2046","title":{"rendered":"4a O 14\/13 &#8211; Patentanwaltskosten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2114<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Oktober 2013, Az. 4a O 14\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion\u00a0<\/em><\/p>\n<p><em>1. Die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Honorare f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren zum Schaden, den die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dem zu Unrecht Abgemahnten zugef\u00fcgt hat. 2. Die zus\u00e4tzliche Beauftragung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt steht der Angemessenheit einer Kostenerstattung auch dann nicht entgegen, wenn der Rechtsanwalt die Bezeichnung \u201eFachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz\u201c f\u00fchrt. 3. Die gleichzeitige Beauftragung ist m\u00f6glich und geboten, um einen Angriff aus einem Patent um &#8211; fassend unter dem Blickwinkel der Frage einer Patentverletzung als auch der Frage nach dem Rechtsbestand des Patents pr\u00fcfen zu lassen. Der vermeintliche Verletzer ist nicht auf einen Verteidigungseinwand beschr\u00e4nkt.<\/em><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.042,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2013 zu zahlen. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Beklagte ist das Urteil vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die Beklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte auf Erstattung von anwaltlichen Kosten sowie Kosten einer Patentrecherche und \u00dcbersetzungskosten in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Belgien, wandte sich mit anwaltlichem Schreiben vom 25.05.2012 der Rechtsanw\u00e4lte A &amp; B mit Sitz in Frankreich an die Kl\u00e4gerin. Darin hei\u00dft es unter anderem w\u00f6rtlich:<\/p>\n<p>\u201eC is the registered owner of a European patent designating Germany, published under n\u00b0EP-B1-0 922 xxx, and entitled \u201eSanitary rod support for sanitary bowl\u201c, copy of which is attached, together with the German translation DE 697 09 XXX T2. Maintenance fees have been duly paid for the German part of this EP patent, as evidence by the attached exerpt from the German Register of Patents.<br \/>\nIn the first paragraph, the EP patent description indicates that the invention relates to a sanitary rod support to be fixed on a sanitary seat, in particular for WC bowl.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>Thus, it is our client\u2018s opinion that you are committing acts of infringement of the above mentioned claims of their patent, for which you are liable.<\/p>\n<p>Therefore, we are hereby asking you to cease the actions described above. We request that return the attached statement duly dated and signed no later than fifteen days from the receipt of this letter, and by which you recognize our client\u2018s patent rights and undertake:<br \/>\n&#8211; to stop acts of infringement of the German part of their EP patent,<br \/>\n&#8211; to destroy the infringing products which are in your possession,<br \/>\n&#8211; not to reproduce, use, offer to sale and sale in the future and for any purpose whatsoever our client\u00b4s patent claims in any invention or product whatsoever.<\/p>\n<p>We also request that you provide us, in the same timeframe, with the following information regarding the products you have already sold:<br \/>\n&#8211; distributors (if others than G),<br \/>\n&#8211; quantities (in particular quantity sold to G),<br \/>\n&#8211; selling prices (In particular the price for sales to G),<\/p>\n<p>Should you fail to return the attached statement signed or to provide us with these pieces of information within the allotted time, our client reserves their right to proceed with any action that would be necessary to preserve their IP rights.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Diesem Schreiben war ein \u201estatement\u201c beigef\u00fcgt. Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 3 inhaltlich verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beauftragte ihre Patentanw\u00e4lte, die Kanzlei A und Niedlich mit Sitz in B, mit der Pr\u00fcfung der aus ihrer Sicht zugesandten Abmahnung, einschlie\u00dflich der Pr\u00fcfung des Rechtsbestandes des von der Beklagten angef\u00fchrten deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents. Hierf\u00fcr stellten die patentanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin 1.070,- EUR f\u00fcr Recherchekosten und Kosten in H\u00f6he von 619,74 EUR f\u00fcr die \u00dcbersetzung eines brasilianischen Gebrauchsmusters und einer japanischen Patentschrift in Rechnung, die auch mit der vorliegenden Klage geltend gemacht werden. Gleichzeitig beauftragte die Kl\u00e4gerin ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit der Pr\u00fcfung, ob eine Verletzung vorliege.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 15.06.2012 beantworten die rechtsanwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin das Schreiben vom 25.05.2012. Es wurde sinngem\u00e4\u00df ausgef\u00fchrt, dass eine Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents nicht vorliege, da eine unvollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents vorliege. Das europ\u00e4ische Patent sei nicht neu und nicht erfinderisch. Die von der Beklagten geltend gemachten Anspr\u00fcche wurden zur\u00fcckgewiesen. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die patentanwaltlichen Vertreter stellten der Kl\u00e4gerin neben den externen Kosten einen Betrag in H\u00f6he von pauschal 4.100,- EUR f\u00fcr den Auftrag \u201eM\u00f6gliche Verletzung des europ\u00e4ischen Patents Nr. 0 922 xxx \u201eHalterung f\u00fcr WC-K\u00f6rbchen\u201c der Firma C\u201c in Rechnung. Die rechtsanwaltlichen Vertreter erstellten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eine Kostenrechnung in H\u00f6he von 4.260,- EUR gem\u00e4\u00df einer beigef\u00fcgten T\u00e4tigkeitsaufstellung zuz\u00fcglich von Auslagen in H\u00f6he von 42,60 EUR. Wegen der genauen Inhalte der Rechnungen wird auf die Anlagen B 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten mit der vorliegenden Klage die Erstattung anwaltlicher Geb\u00fchren aus der gesetzlichen Geb\u00fchrenordnung der Rechtsanw\u00e4lte f\u00fcr ihre anwaltlichen Vertreter. Die Kl\u00e4gerin macht f\u00fcr die patentanwaltlichen und rechtsanwaltlichen Dienstleistungen bei einem Gegenstandswert von 500.000,- Euro und einer jeweiligen 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sowie der Auslagenpauschale einen Betrag von jeweils 4.514,- EUR, mithin 9.028,- geltend. Zus\u00e4tzlich verlangt die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Kosten einer Nichtigkeitsrecherche der Firma C D GmbH und \u00dcbersetzungskosten der Firma E F Agency GmbH in H\u00f6he von insgesamt 1.689,74 EUR.<\/p>\n<p>Die Beklagte zahlte vorprozessual auf den von der Kl\u00e4gerin mit dieser Klage geltend gemachten Gesamtbetrag in H\u00f6he von 10.717,74 EUR einen Betrag in H\u00f6he von 1.359,80 EUR, ausgehend von einem Gegenstandswert von 50.000,- EUR und einer Rechtsanwaltsgeb\u00fchr.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die externen Kosten f\u00fcr die Nichtigkeitsrecherche und die \u00dcbersetzungskosten seien erforderlich gewesen und in Auftrag gegeben worden. Das Schreiben vom 25.05.2012 sei eine unberechtigte Abmahnung gewesen. Die Beklagte habe unzweideutig ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren zum Ausdruck gebracht. In diesem Schreiben werde ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin die Rechte der Beklagten an dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents verletze. Die Kl\u00e4gerin solle innerhalb einer Frist die Patentrechte der Beklagten anerkennen und die Verletzung beenden, die in ihrem Besitz befindlichen Verletzungsprodukte vernichten und die Erfindung der Beklagten nicht mehr nutzen. Zudem sei dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung beigef\u00fcgt gewesen. Die franz\u00f6sischen Rechtsanw\u00e4lte h\u00e4tten im Rahmen ihrer Befugnisse nach \u00a7 25 EuRAG gehandelt, als sie die Abmahnung versendet h\u00e4tten. Die Erstattung der Kosten der Patente- und Rechtsanw\u00e4lte sei erforderlich gewesen, um eine umfassende Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Verletzung des europ\u00e4ischen Patents durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Der Gegenstandswert liege am unteren Rand \u00fcblicher Streitwerte in Patentsachen. Die Beklagte habe \u2013 unstreitig \u2013 ein konkretes Produkt der Kl\u00e4gerin angegriffen, dass diese in hohen St\u00fcckzahlen bei G H verkaufen wollte. Bei der Kl\u00e4gerin ging es um einen hohen wirtschaftlichen Wert, da die angegriffene WC-Stein Halterung in jeder WC-Sp\u00fclung benutzt werden k\u00f6nne. Unabh\u00e4ngig von der Abrechnungsweise der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne sie stets eine Kostenerstattung auf der Grundlage des Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetzes verlangen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Zustellung der Klage am 16.04.2013,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 9.357,94 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet die geltend gemachten externen Kosten f\u00fcr die Nichtigkeitsrecherche und die \u00dcbersetzungen sowie eine Bezahlung der Honorarnoten der anwaltlichen Vertreter mit Nichtwissen. Sie ist der Auffassung, dass das Schreiben der franz\u00f6sischen Rechtsanw\u00e4lte vom 25.05.2012 keine Abmahnung gewesen sei. Es handele sich vielmehr um eine Berechtigungsanfrage. In dem Schreiben werde nicht gefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abzugeben. Zudem werde in dem Schreiben nicht mit der Einleitung gerichtlicher Schritte gedroht. Die franz\u00f6sischen Rechtsanw\u00e4lte seien in Deutschland nicht postulationsf\u00e4hig. Der Umstand, dass keine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents vorliege, sei offensichtlich. Die \u00dcbersetzung sei \u2013 unstreitig \u2013 unvollst\u00e4ndig. Die Einschaltung von Patent- und Rechtsanw\u00e4lten sei bei einem solchen einfachen Fall nicht erforderlich gewesen. Schlie\u00dflich sei der bearbeitende Rechtsanwalt Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz. Der Streitwert liege bei 50.000,- Euro. Das europ\u00e4ische Patent habe im Zeitpunkt von dessen R\u00fccknahme durch die Beklagte eine Restlaufzeit von drei Jahren gehabt. Der Erfindungsgegenstand habe eine geringe finanzielle Bedeutung. Eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr sei nicht angemessen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat zum \u00fcberwiegenden Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Der Anspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten auf Erstattung der Kosten anwaltlicher Dienstleistungen f\u00fcr die Zur\u00fcckweisung der Abmahnung ist in H\u00f6he von 7.042,80 EUR begr\u00fcndet. Allerdings kann die Kl\u00e4gerin lediglich die Erstattung der tats\u00e4chlich angefallenen Kosten verlangen. Ohne Erfolg verlangt sie von der Beklagten die Erstattung der externen Kosten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten anwaltlicher Dienstleistungen der von ihr beauftragen Patent- und Rechtsanw\u00e4lte gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu, da die Beklagte unberechtigt in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin eingegriffen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVon der Anwendung deutschen Rechts ist gem\u00e4\u00df Art. 8 Abs. 1 als Annexzust\u00e4ndigkeit bzw. Art. 4 Abs. 1 Rom-II Verordnung ((EG) Nr. 864\/2007) auszugehen. Nach dem Schutzlandprinzip geht es vorliegend um eine unerlaubte Handlung in Bezug auf den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents der Beklagten. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihre Abmahnung ausgesprochen und damit in die Rechte der Kl\u00e4gerin zu Unrecht eingegriffen, als sie den Vertrieb der Halterung eines WC-K\u00f6rbchens (WE-fix HYGIENE-FRISCHER-SP\u00dcLER, angegriffene Ausf\u00fchrungsform) untersagen wollte. Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4ren die franz\u00f6sischen Anw\u00e4lte gem\u00e4\u00df \u00a7 25 EuRAG ihm Rahmen ihrer rechtlichen Befugnisse t\u00e4tig geworden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerin habe die beiden anwaltlichen Kostennoten nicht bezahlt, bleibt ohne Erfolg. Zahlt der Auftraggeber zun\u00e4chst das Honorar nicht, steht ihm gegen\u00fcber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch \u00fcber, \u00a7 250 S. 2 BGB (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.04.2011, I-2 U 21\/10 Rz. 84, zitiert nach juris; OLG K\u00f6ln, OLGR 2008, 430).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr den seitens der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist, dass es sich bei den in Rede stehenden Schreiben der anwaltlichen Vertreter der Beklagten vom 25.05.2012 um eine unberechtigte Abmahnung gehandelt hat. Dies ist der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung und damit ein Versto\u00df gegen \u00a7 823 Abs.1 BGB i.V.m. \u00a7 1004 BGB analog unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb liegt dann vor, wenn an eine bestimmte Person ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren gerichtet wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 219, 222 \u2013 Detektionseinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013, I-2 U 54\/11 &#8211; juris; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 683). Dieses muss nicht ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dfert sein, es kann sich auch aus den Begleitumst\u00e4nden ergeben (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rz. 240). Von der Schutzrechtsverwarnung zu unterscheiden ist die sogenannte Berechtigungsanfrage bzw. der blo\u00dfe Hinweis auf ein Schutzrecht (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, I-2 U W 58\/11 Rz. 16). Mit einer Berechtigungsanfrage soll lediglich ein Meinungsaustausch sowohl \u00fcber die Rechtslage als auch die Tatsachen begonnen werden. Bei einer Berechtigungsanfrage wird der Adressat auf ein Schutzrecht hingewiesen und der vermeintliche Benutzungstatbestand erl\u00e4utert. Hierin liegt ein zul\u00e4ssiges gesch\u00e4ftliches Gebaren, welches keine Kostentragungspflicht f\u00fcr eine Rechtsverteidigung des Empf\u00e4ngers ausl\u00f6st, auch dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht gegeben ist, sei es, weil die angebotenen Gegenst\u00e4nde dieses Schutzrecht nicht verletzen, sei es, wie vorliegend, dass sich herausstellt, dass Zweifel an dem Rechtsbestand des Schutzrechtes bestehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze ist vorliegend von einer Abmahnung auszugehen.<\/p>\n<p>In dem Schreiben vom 25.05.2012 stellt die Beklagte zun\u00e4chst die Sachlage dar, indem sie auf das ihr zustehende europ\u00e4ische Patent und dessen deutschen Teil hinweist und dieses aus technischer Sicht erl\u00e4utert. Im Anschluss daran legt sie dar, aus welchen Gr\u00fcnden die Kl\u00e4gerin die Rechte aus dem Patent, dem Patentanspruch 1, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin verletzt. In diesem Zusammenhang weist sie auf einen durchgef\u00fchrten Testkauf hin. Die Beklagte kommt zu dem Schluss, dass die Kl\u00e4gerin ihre Rechte aus dem europ\u00e4ischen Patent verletzt. Deshalb fordert die Beklagte die Kl\u00e4gerin im Anschluss an die vorhergehenden Ausf\u00fchrungen auf, die Rechtsverletzung zu beenden. Gleichzeitig verlangt die Beklagte die Vernichtung der im Besitz der Kl\u00e4gerin befindlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und fordert zudem die Kl\u00e4gerin auf, die technische Erfindung der Beklagten in der Zukunft nicht zu nutzen. Schlie\u00dflich verlangt sie Auskunft \u00fcber die K\u00e4ufer, Menge und Verkaufspreise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diesem Schreiben war eine aus der Anlage K 3 ersichtliche \u201eErkl\u00e4rung\u201c beigef\u00fcgt, nach welcher die Kl\u00e4gerin eine vorformulierte Erkl\u00e4rung unterschreiben sollte, die Patentverletzung zu beenden, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde zu vernichten und zuk\u00fcnftig die Erfindung der Beklagten nicht zu nutzen.<\/p>\n<p>Mit dem Schreiben vom 25.05.2012 und der diesem Schreiben beigef\u00fcgten Erkl\u00e4rung hat die Beklagte unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Kl\u00e4gerin ernsthaft und endg\u00fcltig verlangt, die aus ihrer Sicht bereits eingetretene Patentverletzung zu unterlassen. Die Beklagte verdeutlicht den Umstand einer Patentverletzung, indem sie zun\u00e4chst ihr europ\u00e4isches Patent aus technischer Sicht darstellt und an Hand dessen \u00fcberpr\u00fcft, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich des europ\u00e4ischen Patents f\u00e4llt. Sie kommt zu dem Schluss, es liege eine Patentverletzung vor. Aus diesem Grunde verlangt sie von der Kl\u00e4gerin die Unterlassung der Patentverletzung. Sollte die Kl\u00e4gerin diesem Verlangen nicht nachkommen, so behalte sich die Beklagte alle Rechte vor, ihre Rechte aus dem Patent zu verteidigen. Zwar wird nicht ausdr\u00fccklich die Einleitung gerichtlicher Schritte angeordnet, indes wird dies auch nicht ausgeschlossen. Der Kl\u00e4gerin musste sich geradezu die M\u00f6glichkeit aufdr\u00e4ngen, dass die Beklagte ihre Rechte auch gerichtlich geltend machen w\u00fcrde, denn bereits in dem Abmahnschreiben macht die Beklagte einen Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140 Abs. 1 PatG sowie Auskunftsanspr\u00fcche geltend, wie sie auch grunds\u00e4tzlich in patentrechtlichen Rechtsstreitigkeiten geltend gemacht werden. Genau diese Anspr\u00fcche sollte die Kl\u00e4gerin durch die \u201eErkl\u00e4rung (Statement)\u201c anerkennen. Dem von franz\u00f6sischen Rechtsanw\u00e4lten verfassten Schreiben waren zudem zur Pr\u00fcfung des tats\u00e4chlichen Sachverhaltes durch die Beklagte sowohl die Europ\u00e4ische Patentschrift als auch die deutsche \u00dcbersetzung beigef\u00fcgt. Dass es der Beklagten ernst war mit der Durchsetzung ihrer Rechte konnte die Kl\u00e4gerin auch daran erkennen, dass Erstere bereits einen Testkauft durchgef\u00fchrt und somit eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform erworben hatte und dies zur Grundlage ihrer Willensbildung gemacht hat. Auf dieser \u2013 aus Sicht der Kl\u00e4gerin gesicherten \u2013 tats\u00e4chlichen Grundlage wollte die Beklagte ersichtlich nicht in einen Meinungsaustausch sowohl \u00fcber die Rechtslage als auch die Tatsachen eintreten. Die Tatsachen standen aus Sicht der Beklagten ebenso fest wie die Rechtsverletzung. Eine weitere Sachverhaltsaufkl\u00e4rung und rechtliche Pr\u00fcfung war aus Sicht der Kl\u00e4gerin vor Einleitung gerichtlicher Schritte nicht mehr erforderlich. Die Formulierung des Schreibens vom 25.05.2010 bot der Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit, in einen Meinungsaustausch einzutreten, denn die Beklagte hatte bereits konkrete Forderungen aufgestellt, die es aus Sicht der Kl\u00e4gerin zu erf\u00fcllen galt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDurch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hat die Beklagte schuldhaft in das nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB gesch\u00fctzte Recht der Kl\u00e4gerin am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb eingegriffen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMit Erfolg macht die Kl\u00e4gerin geltend, dass die Beklagte die Kosten der Patent- und Rechtsanw\u00e4lten zu erstatten hat. Die geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die Honorare f\u00fcr rechts- und patentanwaltliche T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren zum Schaden, den die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dem zu Unrecht Abgemahnten zugef\u00fcgt hat. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sowie zus\u00e4tzlich eines Patentanwalts war im konkreten Einzelfall erforderlich. Der Einwand der Beklagten, es handele sich um eine einfache Patentrechtsstreitigkeit, die eine Hinzuziehung von Patentanw\u00e4lten nicht erforderlich gemacht h\u00e4tte, hat keinen Erfolg. F\u00fcr Abmahnungen ist die Erstattungsf\u00e4higkeit der f\u00fcr einen Rechtsanwalt aufgewendeten Kosten und in aller Regel auch derjenigen patentanwaltlicher T\u00e4tigkeit zu bejahen. Gleiches gilt auch f\u00fcr den Fall der Abwehr einer unberechtigten Abmahnung (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. Januar 2013, I-2 U 54\/11, Rz. 94 \u2013 juris).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stand es frei, sich bereits im Rahmen der Pr\u00fcfung der Abmahnung neben den Prozessbevollm\u00e4chtigten auch einer fachkundigen Beratung und Interessenwahrnehmung durch Patentanw\u00e4lte zu bedienen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37, 40 \u2013 Abmahnkosten bei Patentverletzung; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 664). Die gleichzeitige Beauftragung ist m\u00f6glich und geboten, um einen Angriff aus einem Patent umfassend zu begegnen. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, neben einem Verletzungsverfahren gleichzeitig auch ein Bestandsverfahren zu betreiben. Der Umstand, dass es aus Sicht der Beklagten um einen einfach gelagerten Sachverhalt ging, weil die unvollst\u00e4ndige \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift offensichtlich gewesen sei und der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin zudem Fachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz sei, f\u00fchrt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Kl\u00e4gerin konnte und durfte die in dem Abmahnschreiben behaupteten Rechtsverletzungen umfassend unter dem Blickwinkel der Frage einer Patentverletzung als auch der Frage nach dem Rechtsbestand des europ\u00e4ischen Patents pr\u00fcfen lassen. Sie war nicht auf einen Verteidigungseinwand beschr\u00e4nkt. Denn aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die Kl\u00e4gerin selbst im Zeitpunkt des Zugangs des Abmahnschreibens die Kenntnis hatte, die Abmahnung sei ohne weiteres unbegr\u00fcndet. Aus der Sicht der Kl\u00e4gerin bestand auch keine M\u00f6glichkeit, die weitere Entwicklung der Auseinandersetzung vorherzusehen, so dass sie sich \u2013 um ihre eigenen Rechte zu wahren \u2013 umfassend in der Frage der Rechtsverteidigung beraten lassen durfte. Ausweislich der beiden vorgelegten Rechnungen der Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin haben beide ihren Aufgabengebieten typischerweise zugeordnete T\u00e4tigkeiten ausgef\u00fchrt, wie die Frage der Bestandsf\u00e4higkeit des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents sowie die Frage einer Verletzung dessen.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin neben ihrem bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt zus\u00e4tzlich Patentanw\u00e4lte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragte, obwohl ihr bevollm\u00e4chtigter Rechtsanwalt die Bezeichnung \u201eFachanwalt f\u00fcr gewerblichen Rechtsschutz\u201c f\u00fchrt, steht der Angemessenheit einer Kostenerstattung nicht entgegen. Trotz dieser Zusatzbef\u00e4higung ist die Vergleichbarkeit der T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwaltes mit der eines Patentanwalts nicht gegeben. Patentanw\u00e4lte sind keine blo\u00dfen \u201eFachanw\u00e4lte f\u00fcr Patentrecht\u201c, sondern haben auf Grund ihrer Vorbildung weitergehende technische Kenntnisse. Dieses \u00fcber die Rechtskenntnisse eines \u201eFachanwalts\u201c hinausgehende technische Wissen haben sie in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes einzusetzen (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2013, 39).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin macht mit Erfolg geltend, dass die Kosten ihrer Bevollm\u00e4chtigten nach einem Gegenstandwert in H\u00f6he von 500.000,- EUR und einer jeweiligen 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz berechnet wurden. Allerdings ist die Erstattungsf\u00e4higkeit der Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften auf die tats\u00e4chlich angefallenen Kosten begrenzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer von ihren Prozessbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr die Berechnung der Abmahnkosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist im Hinblick auf die noch anstehende Restlaufzeit des Klagepatents sowie der weiteren Umst\u00e4nde des Einzelfalles berechtigt.<\/p>\n<p>Der Gegenstandswert, der der Kostennote zu Grunde zu legen ist (\u00a7 2 Abs. 1 RVG), ergibt sich aus \u00a7\u00a7 23 Abs. 1 S. 3 RVG, \u00a7 12 Abs. 1 GKG, \u00a7 3 ZPO, da der Gegenstand der anwaltlichen T\u00e4tigkeit auch Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens sein k\u00f6nnte. Nach \u00a7 4 ZPO, \u00a7 40 GKG ist der Zeitpunkt der Antragstellung, mithin das Versenden der Abmahnung, entscheidend (vgl. Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rz. 18).<\/p>\n<p>Bei der Bemessung des Gegenstandswertes sind die wirtschaftlichen Interessen des Gesch\u00e4digten, die er durch die Beeintr\u00e4chtigung erlitten hat, entscheidend. (vgl. Berneke, in: Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rz. 34; Schramm, GRUR 1953, 104). Als Anhaltspunkte kommen in Betracht das Ausma\u00df (Zeit; Umfang; N\u00e4he der Parteien) der Sch\u00e4digung durch die Verletzung, Zeitdauer des erstrebten Verbots oder St\u00f6rung sowie individuelle Faktoren.<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Gegenstandswert von 500.000,- EUR um einen \u201eam unteren Rand \u00fcblicher Streitwerte in Patentsachen\u201c handelt, wie es die Kl\u00e4gerin vertritt. Jedenfalls rechtfertigen die Umst\u00e4nde des Einzelfalles einen solchen. Die Beklagte hat durch das Schreiben vom 25.05.2010 ein Produkt der Kl\u00e4gerin angegriffen, welches sie in hohen St\u00fcckzahlen an G H verkaufen wollte. Ohne eine Halterung f\u00fcr WC-Sp\u00fclsteine h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin ihr Produkt nicht bei G H, einem gro\u00dfen Einzelhandelsdiscounter, platzieren k\u00f6nnen. Ein erhebliches wirtschaftliches Potential stand im Raum. Zus\u00e4tzlich stand unstreitig ein Vertriebsverbot von f\u00fcnf Jahren im Raum, denn die maximale Schutzdauer des europ\u00e4ischen Patents lief bis zum Jahr 2017.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie in Ansatz zu bringende Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit der anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin bestimmt sich der H\u00f6he nach gem\u00e4\u00df Nr. 2300 a. F. der Anlage 1 zum RVG, die in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 vorgibt. Bei der Bestimmung der Rahmengeb\u00fchr ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur dann gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Solches ist f\u00fcr die Bearbeitung von Patentangelegenheiten grunds\u00e4tzlich zu bejahen (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 644). In patentrechtlichen Auseinandersetzungen geht es um komplexe Sachverhalte mit technischem und rechtlichem Einschlag. Dies gilt insbesondere bei Auseinandersetzungen mit Beteiligten, die im Ausland ihren Sitz haben. Selbst bei vergleichsweiser \u00fcberschaubarer Technik ist eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr angemessen (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 6, 37 \u2013 Abmahnkostenerstattung bei Patentverletzung). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte lediglich pauschal die Angemessenheit der Rahmengeb\u00fchr bestritten, ohne dies mit hinreichendem Vortrag zu untermauern. F\u00fcr den vorliegenden Fall erscheint eine 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr als angemessen, um der Bedeutung der patentrechtlichen Auseinandersetzung gerecht zu werden. Die umfangreiche T\u00e4tigkeit ergibt sich bereits aus den jeweiligen Honorarrechnungen der anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Kl\u00e4gerin allerdings geltend, ihr st\u00fcnde ein Anspruch auf Erstattung von fiktiven Kosten anwaltlicher Dienstleistungen zu. Ein solcher scheidet aus (OLG Hamburg, Urteil von 12.11.2008, 5 U 245\/07, Rz. 32, juris; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., \u00a7 12 Rz. 96a). Dies w\u00e4re bereits mit dem Grundgedanken des Schadensrechts gem\u00e4\u00df \u00a7 249 BGB nicht zu vereinbaren. Die Kl\u00e4gerin ist so zu stellen, wie sie stehen w\u00fcrde, wenn das sch\u00e4digende Ereignis nicht eingetreten w\u00e4re. Einen dar\u00fcberhinausgehenden Anspruch auf Erstattung fiktiver Kostenkann sie vorliegend nicht geltend machen. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor; eine solche ist auch f\u00fcr diesen Fall nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nAus Vorstehendem ergibt sich somit, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung der tats\u00e4chlich angefallenen anwaltlichen Honorarkosten zusteht, da diese unterhalb der gesetzlich bestimmten Honorarkosten liegen. F\u00fcr die Kosten der patentanwaltlichen Dienstleistung steht der Kl\u00e4gerin ein Kostenerstattungsanspruch in H\u00f6he von 4.100,- EUR und f\u00fcr die Kosten der rechtsanwaltlichen Dienstleistung ein Anspruch in H\u00f6he 4.302,60 EUR, mithin insgesamt 8.402,60 EUR zu. Abz\u00fcglich der von der Beklagten bereits gezahlten 1.359,90 EUR ergibt sich eine kl\u00e4gerische Restforderung in H\u00f6he von 7.042,80 EUR.<\/p>\n<p>7.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Recherche durch eine Drittfirma und die Kosten der \u00dcbersetzungen der brasilianischen Gebrauchsmusterschrift und der japanischen Patentschrift bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Einen solchen Anspruch hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, es seien ihr Kosten f\u00fcr die Nichtigkeitsrecherche durch die Firma D GmbH in H\u00f6he von 1.070,- EUR und \u00dcbersetzungskosten in H\u00f6he von 362,67 EUR und 257,07 EUR durch die Firma E F Agency GmbH entstanden. Die Recherche sei erforderlich gewesen und in Auftrag gegeben worden. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pft sich in allgemeinen Ausf\u00fchrungen unter Bezugnahme auf die Honorarabrechnung ihrer Patentanw\u00e4lte. Aus dieser Rechnung ergeben sich lediglich die jeweiligen Gesamtkosten ohne weitergehende Angaben zum tats\u00e4chlichen Hintergrund. Dem Sachvortrag der Kl\u00e4gerin sind keine Einzelheiten \u00fcber die Auftragsvergabe, den Inhalt des Auftrags und die Abrechnung des Auftrags zu entnehmen. Sie legt auch keine Rechnungen der jeweiligen Drittfirmen vor. Somit fehlen bereits die erforderlichen Ankn\u00fcpfungstatsachen f\u00fcr eine Beweiserhebung zumal seitens der Kl\u00e4gerin nicht hinreichend vorgetragen wird, inwiefern der Zeuge Dr. A hierzu n\u00e4here Angaben machen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 S. 1, 2. Var. ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 709 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 9.357,94 EUR<br \/>\nDer nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2013 (\u00a7 296a ZPO) rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung, \u00a7156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2114 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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