{"id":2043,"date":"2008-10-07T17:00:09","date_gmt":"2008-10-07T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2043"},"modified":"2016-06-09T10:49:27","modified_gmt":"2016-06-09T10:49:27","slug":"4a-o-21807-frittieroel-reinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2043","title":{"rendered":"4a O 218\/07 &#8211; Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 970<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 218\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2774\">2 U 120\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4ger jeweils zu einem Drittel.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger nehmen den Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 326 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4ger sind gemeinschaftlich eingetragene Inhaber des Klagepatents, das am 05.10.2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 05.10.2000 angemeldet wurde. Die Patentanmeldung wurde am 16.07.2003 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06.12.2006. Das Patent, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, steht in Kraft. Der Beklagte reichte am 04.01.2008 beim Bundespatentgericht eine Nichtigkeitsklage im Hinblick auf das Klagepatent ein, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten. Der von den Kl\u00e4gern geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25, 25.1) in einem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1), wobei der Filter (25, 25.1) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet und in einem Geh\u00e4use (3) ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen ist, die einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgeh\u00e4use (1) aufweist, wobei das Geh\u00e4use (3), Tauchgeh\u00e4use (1) und Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgeh\u00e4use (1) \u00fcber einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) verbunden ist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (12) mit Fl\u00fcgeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt ist, wobei zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ein Vorraum (22) in dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ausgebildet und dieses Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) dem Tauchgeh\u00e4use (1) entfernbar zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Wegen der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 11 und 12 des Klagepatents wird auf die Patentschrift (Anlage K1) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Sie stammen aus der Klagepatentschrift und sind nachfolgend in verkleinerter Form wiedergegeben. Figur 2 zeigt eine Seitenansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung. In Figur 3 ist eine Unteransicht der Vorrichtung nach Figur 2 abgebildet. In Figur 4 und 5 sind weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele von Rotorscheiben in Draufsicht zu sehen.<\/p>\n<p>Der Beklagte bot mit Email vom 21.04.2006 der A GmbH in B. ein Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4t mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Der Email waren ein Preisangebot und weitere Werbeunterlagen beigef\u00fcgt. Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bundesweit. Nachstehend sind Abbildungen des beanstandeten Frittier\u00f6l-Reinigungsger\u00e4tes abgebildet. Die ersten beiden Abbildungen zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einmal im zusammengebauten und einmal im auseinandergebauten Zustand. Die Beschriftung stammt von den Kl\u00e4gern. Die weitere Abbildung zeigt einen Ausschnitt aus der Unterseite des Tauchgeh\u00e4uses mit der Pumpe. Zuletzt ist eine schematische Zeichnung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die aus der Klageerwiderung stammt. Die Zeichnung wurde vom Beklagten beschriftet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger behaupten, die sternf\u00f6rmig angeordneten Fl\u00fcgel am Rotor seien angestellt. Sie sind der Ansicht, es handele sich bei dem Fl\u00fcgelrad um die Rotorscheibe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die zwischen den sternf\u00f6rmig angeordneten Fl\u00fcgeln Ausnehmungen aufweise. F\u00fcr einen Schacht reiche eine Verbindung zwischen Tauch- und Filtergeh\u00e4use, die einen Durchfluss erm\u00f6gliche, aber eine Abschottung gegen\u00fcber anderen Bauteilen gew\u00e4hrleiste. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall. Diese weise ebenfalls einen Vorraum vor dem Zylinder auf, in dem sich die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit gleichm\u00e4\u00dfig verteilen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>I. den Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines von dem Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters in einem Filtergeh\u00e4use, wobei der Filter einer Pumpe nachgeschaltet und in einem Geh\u00e4use ein Motor zum Antreiben der Pumpe vorgesehen ist, die einen Rotor mit einer Rotorscheibe in einem Tauchgeh\u00e4use aufweist, wobei das Geh\u00e4use, Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use zusammen eine Einheit bilden und zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind, wobei das Tauchgeh\u00e4use \u00fcber einen Schacht mit dem Filtergeh\u00e4use verbunden ist,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Rotor mit Fl\u00fcgeln zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen in der Rotorscheibe und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht besetzt ist, wobei zwischen Schacht und Filter ein Vorraum in dem Filtergeh\u00e4use ausgebildet und dieses Filtergeh\u00e4use dem Tauchgeh\u00e4use entfernbar zugeordnet ist;<br \/>\n2. ihnen \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. 1. bezeichneten und seit dem 16.08.2003 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und der anderen Vorbesitzer sowie der Mengen der erhaltenen und bestellten Vorrichtungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu vorstehend e) nur f\u00fcr die ab dem 06.01.2007 begangenen Handlungen zu machen sind und<br \/>\ndem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gern einem von diesen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gern auf Anfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<br \/>\n1. dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und zwischen dem 16.08.2003 und dem 05.01.2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 06.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise ihnen nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise die Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die dort gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger treten dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Der Beklagte behauptet, bei der von den Kl\u00e4gern als Rotorscheibe bezeichneten Vorrichtung handele es sich um ein der Rotorscheibe vorgelagertes Messer mit mehreren horizontal ausgerichteten Klingen, mit denen gro\u00dfe Schmutzpartikel zerkleinert werden k\u00f6nnten. Die Klingen seien nicht angestellt. Er ist der Auffassung, das Messer k\u00f6nne nicht als Rotorscheibe angesehen werden, weil es keine Fl\u00fcgel aufweise. Die dar\u00fcber befindliche Scheibe habe zwar Fl\u00fcgel, aber keine Ausnehmungen. Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Schacht, sondern nur einen seitlichen Ausgang in das Filtergeh\u00e4use auf. Ein Schacht im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcsse jedoch vertikal ausgerichtet sein. Ebenso fehle ein Vorraum im Sinne des Klagepatentanspruchs, weil sich schwere Partikel aufgrund der Str\u00f6mung nicht am Boden absetzen k\u00f6nnten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen h\u00e4lt der Beklagte das Klagepatent f\u00fcr nicht rechtsbest\u00e4ndig, weil es an der Neuheit und einer erfinderischen T\u00e4tigkeit fehle.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben gegen den Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG; Art. 2 \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten.<\/p>\n<p>Fl\u00fcssigkeiten wie K\u00fchl- oder Schmiermittelb\u00e4der bei Werkzeugmaschinen oder Speise\u00f6le aus Friteusen werden regelm\u00e4\u00dfig aus Kostengr\u00fcnden gereinigt und wieder verwendet. Im Stand der Technik \u2013 so die Klagepatentschrift \u2013 w\u00fcrden solche Fl\u00fcssigkeiten zwecks Reinigung in der Regel aus einem Speichertank entnommen, einer Vorrichtung zum Reinigen der Fl\u00fcssigkeit zugeleitet und nach der Reinigung dem Speichertank wieder zugef\u00fchrt. Teilweise werde auch nur die Oberfl\u00e4che einer Fl\u00fcssigkeit abgesaugt, um leichte aufschwimmende Stoffe zu entfernen. Die schwereren Verschmutzungspartikel w\u00fcrden hingegen von Zeit zu Zeit als Bodensatz entnommen.<\/p>\n<p>Zu den aus dem Stand der Technik bekannten Reinigungsvorrichtungen f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, in der US 3.356.218, der US 3.447.685 und der US 3.415.181 werde eine Vorrichtung beschrieben, mit der das zu reinigende \u00d6l mittels einer Pumpe vom Boden angesaugt und seitlich aus der Pumpe in eine Steigleitung gedr\u00fcckt werde. Der Steigleitung sei ein Filter nachgeschaltet, durch den die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit durchtrete, um dann \u00fcber eine R\u00fcckleitung wieder zur\u00fcck in das Bad zu gelangen. In der US 3.172.850 werde eine Vorrichtung offenbart, bei dem sowohl das Tauchgeh\u00e4use mit dem Pumpenrotor als auch der Filter zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar sei.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift als Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, mit der die Fl\u00fcssigkeit wesentlich einfacher, schneller und gegebenenfalls ohne Zugabe von Reinigungspulver gereinigt wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Reinigen von Fl\u00fcssigkeiten, insbesondere von Speise\u00f6len, mittels eines Filters (25, 25.1);<br \/>\n2. der Filter (25, 25.1) ist<br \/>\na) in einem Filtergeh\u00e4use (2) angeordnet und<br \/>\nb) einer Pumpe (8, 11, 12) nachgeschaltet;<br \/>\n3. in einem Geh\u00e4use (3) ist ein Motor (8) zum Antreiben der Pumpe (11, 12) vorgesehen;<br \/>\n4. die Pumpe (11, 12) weist einen Rotor (12) mit einer Rotorscheibe (13) in einem Tauchgeh\u00e4use (1) auf;<br \/>\n5. das Geh\u00e4use (3), Tauchgeh\u00e4use (1) und Filtergeh\u00e4use (2, 2.1)<br \/>\na) bilden zusammen eine Einheit und<br \/>\nb) sind zumindest teilweise in die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit einsetzbar und aus dieser entfernbar sind;<br \/>\n6. das Tauchgeh\u00e4use (1) ist \u00fcber einen Schacht (20, 20.1) mit dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) verbunden;<br \/>\n7. der Rotor (12) ist mit Fl\u00fcgeln (14, 14.1, 14.2) zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit durch Ausnehmungen (18) in der Rotorscheibe (13) und zum Weiterdr\u00fccken der Fl\u00fcssigkeit in den Schacht (20, 20.1) besetzt;<br \/>\n8. zwischen Schacht (20, 20.1) und Filter (25, 25.1) ist ein Vorraum (22) in dem Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ausgebildet;<br \/>\n9. dieses Filtergeh\u00e4use (2, 2.1) ist dem Tauchgeh\u00e4use (1) entfernbar zugeordnet.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt als Vorteil dieser Erfindung, dass gegen\u00fcber dem Stand der Technik nicht mehr das \u00d6l abgesaugt und dem Filter zugef\u00fchrt werden m\u00fcsse, sondern dass die Reinigung der Fl\u00fcssigkeit im Fl\u00fcssigkeitsbad selbst erfolge. Die Einrichtung k\u00f6nne mit nur wenigen Elementen auskommen, die deshalb preisg\u00fcnstiger und leichter zu handhaben sei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDurch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werden nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zwischen den Parteien sind die Merkmale 6, 7 und 8 streitig. Im vorliegenden Fall fehlt es der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an einer Rotorscheibe (Merkmal 7) und einem Schacht (Merkmal 6) im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Insofern kann offen bleiben, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Vorraum (Merkmal 8) aufweist<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale der Auslegung, f\u00fcr die gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc die Patentbeschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind.<\/p>\n<p>a) Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs besteht der Rotor aus einer Rotorscheibe (Merkmal 4). Es ist daher von einer massiven Scheibe auszugehen, die auch die Form eines Blechpakets aufweisen kann. Ein solches Blechpaket wird in den Abs\u00e4tzen [0015] und [0032] der Klagepatentschrift beschrieben und ist in der Figur 6 schematisch abgebildet. Die Rotorscheibe ist nach den weiteren Anweisungen des Klagepatentanspruchs mit Fl\u00fcgeln besetzt und weist Ausnehmungen auf (Merkmal 7). Zwar ist nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs der Rotor und nicht die Rotorscheibe mit Fl\u00fcgeln besetzt. Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich jedoch, dass Rotor, Rotorscheibe, Fl\u00fcgel und Ausnehmungen eine Einheit darstellen und die Fl\u00fcgel auf der Rotorscheibe anzuordnen sind (vgl. Abs. [0013] Z. 53; Abs. [0032] Z. 41; Textstellen ohne Bezugsangabe verweisen auf die Klagepatentschrift, Anlage K1). Eine solche Anordnung ist auch aus den Ausf\u00fchrungsbeispielen ersichtlich (vgl. Abs. [0023] Z. 42 und Figuren 2, 4 und 5). Es ist jeweils eine Scheibe erkennbar, der einzelne Fl\u00fcgel aufgesetzt sind und die mit Ausnehmungen versehen ist. Im Ergebnis ist daher nach der Lehre des Klagepatentanspruchs der Rotor mit einer Rotorscheibe versehen, wobei die Scheibe sowohl Fl\u00fcgel, als auch Ausnehmungen aufweist.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis des Klagepatentanspruchs spricht auch die im Klagepatentanspruch beschriebene Funktionsweise der f\u00fcr den Fl\u00fcssigkeitsstrom erforderlichen Pumpe. Diese besteht aus dem Rotor und der Rotorscheibe (Merkmal 4), das hei\u00dft, die Rotorscheibe leistet ebenfalls einen Beitrag zur Pumpleistung. Die genaue Funktionsweise der Pumpe wird im Merkmal 7 des Klagepatentanspruchs n\u00e4her beschrieben. Demnach l\u00e4uft der Pumpvorgang so ab, dass durch die Rotation der Fl\u00fcgel die Fl\u00fcssigkeit angesaugt wird. Diese tritt dann durch die in der Rotorscheibe befindlichen Ausnehmungen hindurch und wird weiter in einen Schacht gedr\u00fcckt. Da die Rotorscheibe ebenfalls zur Pumpleistung beitr\u00e4gt, besteht die Funktion der Rotorscheibe darin, die Fl\u00fcgel zu tragen. Durch die Rotation der Scheibe drehen sich auch die Fl\u00fcgel und sorgen f\u00fcr ein Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit.<\/p>\n<p>Eine Auslegung, nach der die Fl\u00fcgel am Rotor befestigt sind und unabh\u00e4ngig von der Rotorscheibe die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit vom Tauchgeh\u00e4use in das Filtergeh\u00e4use bef\u00f6rdern, ist mit dem Wortsinn des Klagepatentanspruchs nicht vereinbar. Dadurch w\u00fcrden die Rotorscheibe und auch die in ihr befindlichen Ausnehmungen funktionslos gestellt, obwohl die Rotorscheibe nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs ein Teil der Pumpe ist (Merkmal 4). Vielmehr wird f\u00fcr den Fachmann aus dem Funktionszusammenhang unmittelbar deutlich, dass im Klagepatentanspruch eine klassische Axialpumpe beschrieben wird, also eine Pumpe, die die Fl\u00fcssigkeit axial \u2013 sprich: parallel zur Pumpenwelle \u2013 bef\u00f6rdert. Denn durch die Anweisung, die Rotorscheibe mit Ausnehmungen zu versehen, durch die die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6men kann, wird deutlich, dass die Fl\u00fcssigkeit nicht wie bei einer Radialpumpe nach au\u00dfen gedr\u00fcckt werden soll, sondern axial entlang der Pumpenwelle flie\u00dft. Genau diese Funktionsweise wird in der Klagepatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0014] und [0029] wiedergegeben und in den Figuren 2 und 6 der Klagepatentschrift bildlich verdeutlicht. Dabei wird die Pumpleistung durch die der Rotorscheibe aufgesetzten Fl\u00fcgel erbracht. Da aber die Fl\u00fcssigkeit axial entlang der Pumpenwelle str\u00f6men soll, muss sie auch durch die Rotorscheibe hindurch str\u00f6men. Diesen Vorgang bewerkstelligt die patentgem\u00e4\u00dfe Pumpe dadurch, dass die Rotorscheibe Ausnehmungen aufweist, durch die die Fl\u00fcssigkeit hindurch str\u00f6men kann, statt radial nach au\u00dfen gedr\u00fcckt zu werden.<\/p>\n<p>b) Da die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reinigungsvorrichtung mit einer Axialpumpe arbeitet, ergibt sich daraus auch das Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201eSchacht\u201c. Mit dem Merkmal 6 wird f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung angeordnet, dass das Tauchgeh\u00e4use \u00fcber einen Schacht mit dem Filtergeh\u00e4use verbunden ist. Der Begriff \u201eSchacht\u201c beschreibt \u00fcblicherweise einen \u201el\u00e4nglichen, sich vertikal erstreckenden Hohlraum\u201c. Beim Wortlaut des Klagepatentanspruchs kann die Auslegung jedoch nicht stehen bleiben. Mit Blick auf das Merkmal 7 und das Ausf\u00fchrungsbeispiel wird deutlich, dass der Begriff \u201eSchacht\u201c nicht zwingend als l\u00e4nglicher vertikaler Hohlraum zu verstehen ist, sondern vielmehr als ein im Hinblick auf die Rotorwelle derart axial ausgerichteter Hohlraum, dass die vom Rotor angesaugte Fl\u00fcssigkeit unmittelbar in axialer Richtung in den Hohlraum str\u00f6men kann.<\/p>\n<p>Da die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit vom Tauchgeh\u00e4use in ein Filtergeh\u00e4use gepumpt werden soll, muss der Schacht mit der \u00d6ffnung f\u00fcr die einstr\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit auf die Str\u00f6mungsrichtung ausgerichtet sein. Bei einer Axialpumpe verl\u00e4uft die Str\u00f6mung der Fl\u00fcssigkeit in axialer Richtung parallel zur Pumpenwelle. Bei einem Schacht handelt es sich demnach um einen Hohlraum, der mit seiner \u00d6ffnung im Hinblick auf den Rotor axial ausgerichtet ist, so dass die von der Rotorscheibe angesaugte Fl\u00fcssigkeit ebenfalls in axialer Richtung in den Hohlraum \u201eweitergedr\u00fcckt\u201c werden kann. Befindet sich die Rotorachse also in einer vertikalen Position, muss der Hohlraum im Tauchgeh\u00e4use oberhalb des Rotors angeordnet sein. Die \u00d6ffnung des Schachtes befindet sich nach unten zum Rotor hin, so dass die von der Rotorscheibe angesaugte und in axialer Richtung str\u00f6mende Fl\u00fcssigkeit weiter vertikal in den Schacht str\u00f6men kann.<\/p>\n<p>Genau diese Situation wird in den Figuren 2 und 6 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Dort wird als Schacht ein \u00fcber einem Abschnitt des Rotors befindlicher Raum bezeichnet. Mittels der mit Fl\u00fcgeln (14) besetzten Rotorscheibe (13) wird die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit durch den Austritt (19) von unten \u2013 also in vertikaler Richtung \u2013 in den Schacht (20) gedr\u00fcckt, von wo sie unmittelbar seitlich durch das Fenster (21) wieder in das Filtergeh\u00e4use (2) str\u00f6mt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Fl\u00fcssigkeit innerhalb des Schachtes weiter vertikal str\u00f6mt und der Schacht quasi als Steigleitung fungiert oder ob die Fl\u00fcssigkeit \u2013 wie es in den Figuren 2 und 6 in der Klagepatentschrift gezeigt wird \u2013 unmittelbar seitlich aus dem Schacht in das Filtergeh\u00e4use flie\u00dfen kann. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Fl\u00fcssigkeit in axialer Richtung in den Schacht str\u00f6men kann.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung wird die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht.<\/p>\n<p>a) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs mit Fl\u00fcgeln und Ausnehmungen auf, durch die die angesaugte Fl\u00fcssigkeit str\u00f6mt. Aus der schematischen Darstellung des unteren Teils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und aufgrund des in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichten Rotorteils ist ersichtlich, dass die Pumpenwelle an ihrem unteren Ende sternf\u00f6rmig angeordnete Fl\u00fcgel aufweist und dar\u00fcber eine horizontale Scheibe, an deren Unterseite vertikal ausgerichtete, rechteckige Metallplatten befestigt sind. Weder das Fl\u00fcgelrad, noch die Scheibe mit den Metallpl\u00e4ttchen kann als Rotorscheibe mit Fl\u00fcgeln angesehen werden. Ebenso wenig werden die Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, wenn man das Fl\u00fcgelrad als Rotorscheibe und die Metallpl\u00e4ttchen an der dar\u00fcber befindlichen Scheibe als Fl\u00fcgel ansehen wollte.<\/p>\n<p>aa) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger kann das am Ende der Pumpenwelle befindliche Fl\u00fcgelrad nicht als Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Nach der vorstehend vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs ist es mit seinem Wortsinn nicht mehr vereinbar, wenn die Rotorscheibe lediglich aus Fl\u00fcgeln besteht und die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Fl\u00fcgeln als Ausnehmungen verstanden werden. Dies lie\u00dfe den Wortlaut des Klagepatentanspruchs au\u00dfer Betracht, der eben nicht lediglich einen Rotor mit Fl\u00fcgeln zum axialen Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit verlangt. Vielmehr ist bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Rotorscheibe von einer massiven Scheibe auszugehen, der Fl\u00fcgel aufgesetzt sind oder aus der zumindest Fl\u00fcgel ausgebildet sind und die Ausnehmungen aufweist, durch die die Fl\u00fcssigkeit str\u00f6mt. Das ist beim Fl\u00fcgelrad der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall, da es lediglich aus sieben sternf\u00f6rmig nach au\u00dfen gerichteten rechteckigen Fl\u00e4chen besteht.<\/p>\n<p>Abgesehen davon haben die Kl\u00e4ger auch nicht dargelegt, dass das sternf\u00f6rmige Fl\u00fcgelrad Fl\u00fcgel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs aufweist, weil nicht nachvollziehbar ist, ob die Fl\u00fcgel \u00fcberhaupt eine Pumpleistung vollbringen. Bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Reinigungsvorrichtung dienen die im Patentanspruch genannten Fl\u00fcgel dem Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit. Von einer Pumpleistung k\u00f6nnte gegebenenfalls ausgegangen werden, wenn die Fl\u00fcgel nicht parallel zur Drehrichtung ausgerichtet sind, sondern zumindest geringf\u00fcgig angestellt sind. Die Kl\u00e4ger haben die Anstellung der Fl\u00fcgel zwar behauptet. Der Beklagte hat dies aber bestritten und zuletzt auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung erkl\u00e4rt, bei dem Fl\u00fcgelrad handele es sich um ein Hackmesser, das gr\u00f6\u00dfere Verschmutzungspartikel vor dem Eintritt in die Pumpe und den Filter zerkleinern solle. Die Fl\u00fcgel seien horizontal ausgerichtet, so dass keine Pumpleistung erbracht werde. Dazu haben die Kl\u00e4ger nicht n\u00e4her vorgetragen, obwohl es ihnen im Hinblick auf den streitigen Vortrag des Beklagten oblegen h\u00e4tte, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Fl\u00fcgel des Fl\u00fcgelrads eine Pumpleistung erbringen oder ob sie zumindest angestellt sind, so dass insofern auf eine Pumpleistung geschlossen werden k\u00f6nnte. Der kl\u00e4gerische Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung, auch bei einer geringf\u00fcgigen Anstellung der Fl\u00fcgel sei eine Pumpleistung bemerkbar, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Im \u00dcbrigen konnte selbst bei der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgenommenen Betrachtung des Rotorteils nicht festgestellt werden, dass die Fl\u00fcgel des Fl\u00fcgelrads angestellt sind oder gar im Betrieb eine Pumpleistung vollbringen.<\/p>\n<p>bb) Die gesamte Konstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform macht deutlich, dass die Pumpleistung nicht durch das sternf\u00f6rmige Fl\u00fcgelrad, sondern durch die fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfig sehr viel gr\u00f6\u00dferen Metallplatten an der Unterseite der an der Pumpenwelle befestigen Scheibe erfolgt. Wie in der schematischen Zeichnung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform dargestellt ist, wird die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit durch diese Metallplatten seitlich in das Filtergeh\u00e4use gedr\u00fcckt. Damit k\u00f6nnen diese Metallplatten als Fl\u00fcgel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden, da sie zumindest eine Pumpleistung erbringen. Allerdings stellt die Scheibe, an der die Fl\u00fcgel befestigt sind, keine Rotorscheibe im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar, da sie keine Ausnehmungen aufweist, durch die die Fl\u00fcssigkeit angesaugt und dann weiter in einen Schacht gedr\u00fcckt wird. Da die Fl\u00fcssigkeit in der angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht parallel, sondern senkrecht zur Pumpenwelle, d.h. radial zur Seite, weggedr\u00fcckt wird, arbeitet die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer Radialpumpe statt mit der f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Reinigungsvorrichtung erforderlichen Axialpumpe.<\/p>\n<p>cc) Ebenso ist es ausgeschlossen, das Fl\u00fcgelrad als Rotorscheibe mit Ausnehmungen und die Metallplatten an der dar\u00fcber befindlichen Scheibe als Fl\u00fcgel im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs anzusehen. Eine solche Auffassung f\u00fchrte dazu, dass die Rotorscheibe funktionslos w\u00e4re und keine Pumpleistung erbr\u00e4chte. Allein die Fl\u00fcgel in Form der Metallplatten w\u00fcrden daf\u00fcr sorgen, dass die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit in das Filtergeh\u00e4use gedr\u00fcckt w\u00fcrde. Dies aber widerspricht der im Abschnitt II. 1. vorgenommenen Auslegung des Klagepatentanspruchs, wonach die Rotorscheibe selbst Teil der Pumpe sein muss, indem sie die Fl\u00fcgel zum Ansaugen der Fl\u00fcssigkeit aufweist.<\/p>\n<p>b) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keinen Schacht im Sinne der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre auf. Aus der schematischen Darstellung des unteren Bereichs von Tauchgeh\u00e4use und Filtergeh\u00e4use ist ersichtlich, dass die Welle der Rotorscheibe vertikal ausgerichtet ist, aber oberhalb der Rotorscheibe kein Hohlraum mit einer \u00d6ffnung ausgebildet ist, durch die die Fl\u00fcssigkeit vertikal einstr\u00f6men kann. Vielmehr wird die zu reinigende Fl\u00fcssigkeit von den Fl\u00fcgeln an der Rotorscheibe in den seitlich neben dem Rotor gelegenen Raum gedr\u00fcckt, von wo sie dann weiter in das Filtergeh\u00e4use gelangt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger gen\u00fcgt f\u00fcr einen Schacht nicht jede Verbindung zwischen Tauch- und Filtergeh\u00e4use, die einen Durchfluss der zu reinigenden Fl\u00fcssigkeit erm\u00f6glicht. Dies wird dem Begriff \u201eSchacht\u201c im Sinne des Klagepatentanspruchs nicht gerecht. Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen muss der Schacht bei einem vertikal ausgerichteten Rotor, wie ihn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, oberhalb des Rotors angeordnet sein, so dass die angesaugte Fl\u00fcssigkeit in vertikaler Richtung in den Schacht str\u00f6men kann, um dann in das Filtergeh\u00e4use weitergeleitet zu werden. Das ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht der Fall.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91, 100 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von den Kl\u00e4gern hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht haben.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 970 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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