{"id":2041,"date":"2008-10-07T17:00:57","date_gmt":"2008-10-07T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2041"},"modified":"2016-04-22T13:29:30","modified_gmt":"2016-04-22T13:29:30","slug":"4a-o-21707-revisionsabdeckung-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2041","title":{"rendered":"4a O 217\/07 &#8211; Revisionsabdeckung II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 969<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 217\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 567 xxx B1, der unter dem Aktenzeichen DE 593 00 xxx gef\u00fchrt wird (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K1). Vorherige eingetragene Inhaberin war seit dem 20. Januar 2003 die \u201eA GmbH\u201c, wobei es sich um die fr\u00fchere Firmierung der Kl\u00e4gerin handelt.<br \/>\nDas Klagepatent wurde am 06. Februar 1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t aus der deutschen Patentanmeldung DE 42 13 xxx angemeldet und am 03. November 1993 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 07. Juni 1995. Das Klagepatent steht in Kraft. \u00dcber die von der Beklagten gemeinsam mit der B GmbH &amp; Co. KG, der Beklagten des Parallelverfahrens 4a O 176\/07, unter dem 23. Januar 2008 eingelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist bislang noch nicht entschieden worden.<br \/>\nGest\u00fctzt auf das Klagepatent nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Revisionsabdeckung. Der im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig als verletzt geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Revisionsabdeckung mit einem Revisionsrahmen (1) f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und mit einem in dem Revisionsrahmen gelagerten Revisionsdeckel (2), wobei der Revisionsdeckel eine D\u00e4mmplatte und ggf. auf seiner R\u00fcckseite eine Stahlplatte (4) und einen die D\u00e4mmplatte (3) und ggf. Stahlplatte einfassenden Deckelrahmen (5) mit einem Auflagerschenkel (6) und einem Rahmenschenkel (7) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Deckelrahmen (5) eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse (8) aufweist, dass die D\u00e4mmplatte (3) ggf. mit der Stahlplatte (4) derart in die Spachtelmasse (8) eingedr\u00fcckt ist, dass die D\u00e4mmplatte (3) in der erh\u00e4rteten Spachtelmasse mit dem Rahmenschenkel (7) fluchtet.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des zum Gegenstand eines \u201eInsbesondere\u201c-Antrags gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen. Nachfolgend wird zur Veranschaulichung die Figur 2 des Klagepatents in leicht verkleinerter Fassung wiedergegeben. Sie zeigt einen Querschnitt durch eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Revisionsabdeckung:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Revisionsabdeckungen unter der Bezeichnung \u201eC\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Nachfolgend ist das Produktblatt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, das die Beklagte auch \u00fcber das Internet verbreitet, gem\u00e4\u00df Anlage K10 auszugsweise und leicht verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Ein Muster der angegriffenen Revisionsabdeckung der Beklagten hat die Kl\u00e4gerin als Anlagen K8, K8a und K8b in Einzelteilen zur Gerichtsakte gereicht. Im Zuge der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird der Deckelrahmen mit einem Klebstoff versehen, der die Gipsplatte mit dem Deckelrahmen verbindet. Die Oberfl\u00e4che der Gipskartonplatte schlie\u00dft bei dem Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform b\u00fcndig mit den Rahmenschenkeln des Deckelrahmens ab. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlagen K8, K8a und K8b Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung ist nachfolgend die dritte fotografische Abbildung aus Anlage K9 auszugsweise wiedergegeben. Sie zeigt einen Ausschnitt des Musters gem\u00e4\u00df Anlage K8 in der Seitenansicht. Die der Fotografie hinzugef\u00fcgten Bezugsziffern stammen von der Kl\u00e4gerin:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere weise der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse auf, in welche die D\u00e4mmplatte derart eingedr\u00fcckt worden sei, dass die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist. Der verwendete Klebstoff stelle die patentgem\u00e4\u00dfe Spachtelmasse dar, weil diese nach dem Klagepatent ausschlie\u00dflich dazu diene, die D\u00e4mmplatte im Rahmen zu halten. Der Klebstoff weise auch eine hinreichende Tiefe auf. F\u00fcr den Toleranzausgleich nach dem Klagepatent gen\u00fcge es, wenn die Schicht an Spachtelmasse sehr d\u00fcnn ausgestaltet sei, wie die Darstellung in Figur 2 der Klagepatentschrift belege. Bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei es der Beklagten m\u00f6glich, durch ein mehr oder weniger festes Herunterdr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen die Position der D\u00e4mmplatte relativ zum Auflagerschenkel zu beeinflussen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihren Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag f\u00fcr den Zeitraum vom 03. Dezember 1993 bis zum 19. Januar 2003 wirksam zur\u00fcckgenommen und den Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht unter R\u00fccknahme des Entsch\u00e4digungsantrags ebenfalls auf den Zeitraum seit dem 20. Januar 2003 beschr\u00e4nkt hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu \u20ac 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nRevisionsabdeckungen mit einem Revisionsrahmen f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und mit einem in dem Revisionsrahmen gelagerten Revisionsdeckel, wobei der Revisionsdeckel eine D\u00e4mmplatte und einen die D\u00e4mmplatte einfassenden Deckelrahmen mit einem Auflagerschenkel und einem Rahmenschenkel aufweist,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweist, wobei die D\u00e4mmplatte derart in die Spachtelmasse eingedr\u00fcckt ist, dass die D\u00e4mmplatte in der erh\u00e4rteten Spachtelmasse mit dem Rahmenschenkel fluchtet;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Januar 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\ndabei zu a) und b) die zugeh\u00f6rigen Einkaufs- und Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 20. Januar 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndie Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 593 00 xxx.2 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache jedenfalls von den Merkmalen (3) (d) und (4) keinen Gebrauch. Unter einer F\u00fcllung aus Spachtelmasse sei nur eine solche zu verstehen, die es erlaube, eine D\u00e4mmplatte derart in die Spachtelmasse einzudr\u00fccken, dass durch das Ma\u00df des Eindr\u00fcckens ein Fluchten der D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel realisierbar sei. Zu diesem Zweck m\u00fcsse die Spachtelmasse eine gewisse Tiefe aufweisen, die die Vornahme eines Toleranzausgleichs zur Herstellung des Fluchtens der D\u00e4mmplatte mit den Rahmenschenkeln gestatte. Die Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei hingegen so d\u00fcnn ausgestaltet, dass ein solcher Toleranzausgleich nicht m\u00f6glich sei.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig und werde im Nichtigkeitsverfahren vernichtet werden. Es fehle ihm gegen\u00fcber dem Stand der Technik an der erforderlichen Erfindungsh\u00f6he, zumal das Deutsche Patent- und Markenamt die zum Klagepatent identische deutsche Priorit\u00e4tsanmeldung &#8211; wie die Kl\u00e4gerin nicht bestreitet &#8211; auf der Grundlage des nun auch dem Klagepatent entgegen gehaltenen Standes der Technik bestandskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche weder aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB noch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Revisionsabdeckung, wie sie \u00fcberall dort ben\u00f6tigt wird, wo in einer Wand oder Decke eingelassene Installationen einerseits hinter einer Wand- oder Deckenverkleidung f\u00fcr den Betrachter unsichtbar verborgen werden sollen, andererseits im Bedarfsfall unter vor\u00fcbergehender Entfernung der Revisionsabdeckung erreichbar sein m\u00fcssen. Ihrem grunds\u00e4tzlichen Aufbau nach besteht eine Revisionsabdeckung, wie sie im Stand der Technik lange bekannt war, aus einem Revisionsrahmen, der in eine Wand oder Decke eingebaut wird und die verschlie\u00dfbare \u00d6ffnung randseitig definiert, und einem Revisionsdeckel, der in der Montagesituation in dem Revisionsrahmen aufgenommen wird und die \u00d6ffnung verschlie\u00dft. Der Revisionsdeckel weist seinerseits eine D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls auf der R\u00fcckseite eine Stahlplatte) sowie einen die D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls Stahlplatte) einfassenden Deckelrahmen mit einem Auflagerschenkel und einem Rahmenschenkel auf. Der Auflagerschenkel bildet die Auflage f\u00fcr die D\u00e4mmplatte, der Rahmenschenkel umrahmt die D\u00e4mmplatte, und zwar benachbart zum Revisionsrahmen.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 12-35), besteht bei derartigen Revisionsabdeckungen stets das Erfordernis, Toleranzen zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere bei der Einlagerung der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen des Revisionsdeckels. Derartige Fertigungstoleranzen machen es erforderlich, die D\u00e4mmplatte gegen\u00fcber dem Rahmenprofil des Deckelrahmens grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgesetzt anzuordnen. Dies erfordert wiederum nach erfolgtem Einbau einen Ausgleich in der Differenz zwischen der H\u00f6he der D\u00e4mmplatte und dem Niveau (der Vorderkante) des Rahmenprofils. Dieser Ausgleich erfolgt in der Praxis durch Aufbringen von Spachtelmasse auf der D\u00e4mmplatte, wodurch das Niveau der D\u00e4mmplatte so weit angehoben wird, bis es mit dem Revisionsrahmen und der angrenzenden Wand oder Decke fluchtet. Der Auftrag einer Spachtelschicht auf der D\u00e4mmplatte ist insofern nachteilig, als aus der Spachtelschicht Feuchtigkeit in die D\u00e4mmplatte eindringen kann, so dass diese schlie\u00dflich unter Sch\u00fcsselbildung ausbeult. Ein solches Ausbeulen der D\u00e4mmplatte st\u00f6rt nicht nur in \u00e4sthetischer Hinsicht, sondern kann sogar die Funktion der Revisionsabdeckung bzw. des Revisionsdeckels beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund verfolgt das Klagepatent die Aufgabe (die L\u00f6sung des technischen Problems), eine Revisionsabdeckung der eingangs beschriebenen Art so fortzuentwickeln, dass der Revisionsdeckel nach erfolgtem Einbau der Revisionsabdeckung allenfalls geringf\u00fcgig nachgespachtelt werden muss (vgl. auch die in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnte Aufgabenstellung, Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 35-42).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt die Klagepatentschrift in Vorrichtungsanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Revisionsabdeckung<br \/>\n(a) mit einem Revisionsrahmen (1) f\u00fcr Wand- und Deckeneinbau und<br \/>\n(b) mit einem Revisionsdeckel (2).<br \/>\n(2) Der Revisionsdeckel<br \/>\n(a) ist in dem Revisionsrahmen (1) gelagert,<br \/>\n(b) weist eine D\u00e4mmplatte (3) auf,<br \/>\n(c) weist einen Deckelrahmen (5) auf.<br \/>\n(3) Der Deckelrahmen (5)<br \/>\n(a) fasst die D\u00e4mmplatte (3) ein,<br \/>\n(b) umfasst einen Auflagerschenkel (6) sowie<br \/>\n(c) einen Rahmenschenkel (7) und<br \/>\n(d) weist eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse (8) auf.<br \/>\n(4) Die D\u00e4mmplatte (3)<br \/>\nist in die Spachtelmasse (8) derart eingedr\u00fcckt, dass die D\u00e4mmplatte (3) mit dem Rahmenschenkel (7) fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet nicht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von den vorstehend gegliederten Merkmalen nach Merkmalsgruppen (1) und (2) sowie den Merkmalen (3) (a), (b) und (c) des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<br \/>\nSie stellt jedoch eine Verwirklichung der Merkmale (3) (d) und (4) in Abrede, weil es sich bei der Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht um eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse handele, in die die D\u00e4mmplatte derart eingedr\u00fcckt werden k\u00f6nne, dass sie mit dem Rahmenschenkel fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist. Dies geschieht nur zum Teil, und zwar hinsichtlich des Merkmals (4), zu Recht, w\u00e4hrend eine Verwirklichung des Merkmals (3) (d) entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung festzustellen ist.<br \/>\nAusgehend von der Kritik am Stand der Technik, dass die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden notwendigen Toleranzen bei dem Zusammenf\u00fcgen von D\u00e4mmplatte (3) und Deckelrahmen (5) es erfordern, einen (nachtr\u00e4glichen) H\u00f6henausgleich durch Spachtelmasse vorzunehmen, nachdem die Revisionsabdeckung eingebaut wurde, verfolgt die technische Lehre des Klagepatents den grundlegend anderen Ansatz, dass die H\u00f6henanpassung bereits im Zuge der Fertigung der Deckelplatte (so wird der Revisionsdeckel in der Beschreibung, Anlage K1, Spalte 1 Zeile 52, bezeichnet) erfolgt. Die technische Lehre des Klagepatents geht nach der Darstellung in der Beschreibung (Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 50-57) davon aus, dass schon im Zuge der Fertigung der Deckelplatte die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden erforderlichen Toleranzen derart ausgeglichen werden k\u00f6nnen, dass ein Niveauausgleich zwischen D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen bzw. seinem Rahmenschenkel durch Auftragen von Spachtelmasse nicht l\u00e4nger erforderlich ist. Als klagepatentgem\u00e4\u00dfes Mittel zur Erreichung dieses Ziels ist deshalb vorgesehen, dass der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweist (Merkmal (3) (d)) und dass die D\u00e4mmplatte (gegebenenfalls zusammen mit der im Klagepatent nur optional vorgesehenen Stahlplatte) derart in die Spachtelmasse eingedr\u00fcckt wird, dass die D\u00e4mmplatte nach dem Erh\u00e4rten der Spachtelmasse mit dem umlaufenden Rahmenschenkel fluchtet (Merkmal (4); Anlage K1, Spalte 1 Zeilen 43-50).<br \/>\nDiese Ma\u00dfnahmen erm\u00f6glichen es, bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Revisionsabdeckung auf eine Spachtelschicht auf der D\u00e4mmplatte von vornherein weitgehend zu verzichten, so dass auch das nachteilige sch\u00fcsselartige Ausbeulen nicht l\u00e4nger auftritt und die patentgem\u00e4\u00dfe Revisionsabdeckung sowohl in \u00e4sthetischer Hinsicht befriedigt als auch in funktionstechnischer Hinsicht optimiert ist (vgl. Anlage K1, Spalte 1 Zeile 57 bis Spalte 2 Zeile 6). Wie die Beschreibung weiter ausf\u00fchrt (Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 6-14), ist tats\u00e4chlich allenfalls noch ein geringf\u00fcgiges Nachspachteln des Revisionsdeckels nach dem Einbau der Revisionsabdeckung in eine Wand oder Decke erforderlich, um eine Anpassung an die Wand- bzw. Deckenfl\u00e4che herbeizuf\u00fchren. Die hierf\u00fcr erforderliche Spachtelschicht ist jedoch \u00e4u\u00dferst d\u00fcnn, so dass auch ihr Feuchtigkeitsgehalt minimal ist und folglich nicht st\u00f6rt. Im Ergebnis erm\u00f6glicht es die Lehre des Klagepatents somit, den sichtbaren Teil der D\u00e4mmplatte anders als im Stand der Technik \u00fcberhaupt nicht mehr oder allenfalls in geringem Ma\u00dfe mit Spachtelmasse versehen zu m\u00fcssen, um sein Niveau an dasjenige der umgebenden Wand oder Deckenfl\u00e4che vollst\u00e4ndig anzupassen.<br \/>\nAls Vorteil von besonderer Bedeutung hebt es die Klagepatentschrift hervor (vgl. Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 14-21), dass f\u00fcr die Befestigung der D\u00e4mmplatte (und gegebenenfalls der Stahlplatte) in dem Deckelrahmen Schraubverbindungen nicht l\u00e4nger erforderlich seien, weil die Spachtelmasse eine Haftbr\u00fccke zwischen dem Deckelrahmen einerseits und der D\u00e4mmplatte (nebst gegebenenfalls zwischengelagerter Stahlplatte) andererseits bilde. Soweit sich die Beschreibung n\u00e4her mit der Spachtelmasse befasst (Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 25-35), hebt sie die nahezu homogene Haftverbindung hervor, die die Spachtelmasse mit dem Gips einer D\u00e4mmplatte aus Gipskarton (Unteranspruch 2) eingehen k\u00f6nne. Die Spachtelmasse k\u00f6nne n\u00e4mlich nicht nur auf der Basis von feingemahlenem Zement, sondern auch auf Basis von Gips und Zement aufgebaut sein und z.B. Quarzsand oder Quarzmehl als Zuschlagstoffe oder F\u00fcller, gegebenenfalls unter Beigabe \u00fcblicher Zusatzmittel wie Kunstharze, enthalten, um jene elastischen Eigenschaften einzustellen, die f\u00fcr eine einwandfreie Haftbr\u00fccke zwischen Deckelrahmen und Gipskartonplatte sorgen.<br \/>\nDiesen Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung des Klagepatents, die bei der gebotenen Auslegung der Patentanspr\u00fcche neben den Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc, Auslegungsprotokoll zu Art. 69 EP\u00dc), kann zun\u00e4chst zweierlei entnommen werden:<br \/>\nZum einen setzt das in Merkmal (4) bezeichnete Ziel, in dem Revisionsdeckel der gesch\u00fctzten Revisionsabdeckung eine D\u00e4mmplatte derart in den Deckelrahmen einsetzen zu k\u00f6nnen, dass jene mit diesem bzw. mit dem Rahmenschenkel \u201efluchtet\u201c, nicht voraus, dass ein Nachspachteln g\u00e4nzlich entbehrlich wird. Das Klagepatent begn\u00fcgt sich insofern ausdr\u00fccklich damit, dass ein gro\u00dffl\u00e4chiges Nachspachteln (quasi ein Auff\u00fcllen des Deckelrahmens mit Spachtelmasse, Anlage K1, Spalte 1 Zeile 22f.) mit den aus dem Stand der Technik bekannten Nachteilen nicht mehr erforderlich ist, sondern allenfalls ein \u201egeringf\u00fcgiges\u201c (Anlage K1, Spalte 2 Zeile 7). Der durch die Anordnung der Spachtelmasse unter statt auf der D\u00e4mmplatte m\u00f6gliche Niveauausgleich muss folglich nicht perfekt sein, vielmehr wird ein nur geringf\u00fcgiges Nachspachteln, das &#8211; anders als ein gro\u00dffl\u00e4chiges &#8211; nicht die Gefahr mit sich bringt, dass die D\u00e4mmplatte unter Sch\u00fcsselbildung ausbeult, klagepatentgem\u00e4\u00df geduldet, ohne aus einem \u201eFluchten\u201c im Sinne des Merkmals (4) herauszuf\u00fchren.<br \/>\nZum anderen kann die Funktion der Spachtelmasse, die im Rahmen des Merkmals (3) (d) als F\u00fcllung aus Spachtelmasse prim\u00e4r dazu dient, die D\u00e4mmplatte im Deckelrahmen zu halten, indem sie eine Haftbr\u00fccke bildet (vgl. Anlage K1, Spalte 2 Zeilen 18-21), bei Ber\u00fccksichtigung des Merkmals (4) nicht auf diese blo\u00dfe Haltefunktion beschr\u00e4nkt werden. Merkmal (4) setzt dar\u00fcber hinausgehend voraus, dass die Spachtelmasse bei der gesch\u00fctzten Vorrichtung ein derartiges Eindr\u00fccken &#8211; oder angesichts des auf die fertige Vorrichtung abstellenden Anspruchs 1 besser: ein derartiges \u201eEingedr\u00fccktsein\u201c &#8211; der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse erm\u00f6glicht, dass die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel in dem oben dargelegten Sinne fluchtet. Die Kl\u00e4gerin hat auf Seite 2 ihrer Replik selbst erkannt, dass die Klebeschicht eine gewisse Dicke aufweisen muss, h\u00e4lt jedoch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Dicke der erh\u00e4rteten Klebeschicht f\u00fcr ausreichend, um auch Merkmal (4) zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Zwar verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht Merkmal (3) (d), wonach der Deckelrahmen eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse aufweisen muss, die nach ihrem Erh\u00e4rten eine Haftbr\u00fccke zwischen Deckelrahmen und D\u00e4mmplatte herstellt. Denn es ist &#8211; auch angesichts des Musters gem\u00e4\u00df Anlagen K8, K8a und K8b &#8211; nicht ersichtlich, dass die bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendete Klebemasse nicht in der Lage w\u00e4re, als Haftbr\u00fccke zu dienen, etwa weil sie eine derart d\u00fcnne Viskosit\u00e4t aufweisen w\u00fcrde, dass sie bereits durch das Gewicht der D\u00e4mmplatte aus dem Deckelrahmen herausgedr\u00fcckt wird. Die Klebemasse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verbindet vielmehr die D\u00e4mmplatte sicher mit dem Deckelrahmen und stellt aus diesem Grund eine F\u00fcllung aus Spachtelmasse im Sinne des Merkmals (3) (d) dar.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat jedoch &#8211; ungeachtet der Tatsache, dass die D\u00e4mmplatte der angegriffenen Revisionsabdeckung mit den Rahmenschenkeln fluchtet &#8211; nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass die D\u00e4mmplatte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart in die noch fl\u00fcssige Klebstoffmasse als Spachtelmasse eingedr\u00fcckt (worden) ist, dass nach deren Erh\u00e4rten die D\u00e4mmplatte mit dem Rahmenschenkel fluchtet. Ankn\u00fcpfend an den Wortlaut des Merkmals (4), wonach die D\u00e4mmplatte (3) in die Spachtelmasse (8) derart eingedr\u00fcckt sein muss, dass sie mit dem Rahmenschenkel (7) des Deckelrahmens (5) fluchtet, wenn die Spachtelmasse erh\u00e4rtet ist, ist von der patentgem\u00e4\u00dfen Spachtelmasse \u00fcber die Haltefunktion hinaus zu fordern, dass sie zumindest in einem gewissen Ma\u00df ein Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse erm\u00f6glicht. Zu kl\u00e4ren bleibt, wo nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents die Grenze zwischen einem schlichten Einkleben ohne ein patentgem\u00e4\u00dfes Eindr\u00fccken und dem von Merkmal (4) vorausgesetzten Eindr\u00fccken (bzw. dem Eingedr\u00fccktsein bei der gesch\u00fctzten Vorrichtung) zu ziehen ist. Das Ma\u00df des patentgem\u00e4\u00df mindestens zu fordernden Eingedr\u00fccktseins muss unter Ber\u00fccksichtigung dessen bestimmt werden, was durch die Ma\u00dfnahme des Eindr\u00fcckens erreicht werden soll, n\u00e4mlich ein (weitgehendes) Fluchten, verstanden als ein zumindest ann\u00e4hernd gleiches Niveau von D\u00e4mmplatte einer- und Rahmenschenkel andererseits, welches nach dem Einbau der Revisionsabdeckung allenfalls ein geringf\u00fcgiges Nachspachteln erforderlich macht, das nicht mit der Gefahr eines Ausbeulens einhergeht. Dass ein lediglich minimales Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse hierf\u00fcr nicht ausreichen kann, sondern die Spachtelmasse einen ausreichenden Einstellbereich zur Verf\u00fcgung stellen muss, ergibt sich aus der Beschreibung in Spalte 1, Zeilen 50 bis 57. Danach macht sich die technische Lehre die Erkenntnis zunutze, dass schon im Zuge der Fertigung der Deckelplatte die aus fertigungstechnischen Gr\u00fcnden erforderlichen Toleranzen derart ausgeglichen werden k\u00f6nnen, dass ein nachtr\u00e4glicher Niveauausgleich (weitgehend, vgl. Spalte 2 Zeilen 6-11) entbehrlich wird. Einen solchen Toleranzausgleich bereits bei der Fertigung kann jedoch nur eine solche Spachtelmasse gew\u00e4hrleisten, die einen ausreichenden \u201eEinstellbereich\u201c f\u00fcr die D\u00e4mmplatte in Relation zum Rahmenschenkel zur Verf\u00fcgung stellt. Grunds\u00e4tzlich denkbar w\u00e4re es, eine nennenswerte Verringerung des unerw\u00fcnschten Niveauunterschiedes aus einem Vergleich zwischen den sich ergebenden Niveauunterschieden bei einer ohne jegliches Eindr\u00fccken allein in die Spachtelmasse hineingelegten D\u00e4mmplatte einerseits und einem maximalen Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse andererseits abzuleiten. Dies liefe auf die Frage hinaus, ob es bei der Fertigung des Revisionsdeckels zu einem \u201eaktiven Toleranzausgleich\u201c gekommen ist. Diesem Ansatz steht allerdings bereits entgegen, dass es sich bei Anspruch 1 des Klagepatents nicht um einen Verfahrens-, sondern um einen Vorrichtungsanspruch handelt, so dass es bereits an einem Ankn\u00fcpfungspunkt f\u00fcr eine derartige zeitliche Dimension fehlt. Ausgangspunkt muss vielmehr die (von Anspruch 1 allein gesch\u00fctzte) fertiggestellte Vorrichtung sein.<br \/>\nGleichwohl ist, wenn man Merkmal (4) in der gebotenen Weise ernst nimmt, ein Mindestma\u00df an Eindr\u00fcckbarkeit der D\u00e4mmplatte in die noch nicht erh\u00e4rtete Spachtel- bzw. Klebstoffmasse zu fordern. Dieses Mindestma\u00df steht in Wechselwirkung mit der Frage, welche Anforderungen an das Ziel der Eindr\u00fcckbarkeit, das patentgem\u00e4\u00dfe \u201eFluchten\u201c, gestellt werden. W\u00fcrde man &#8211; was wie ausgef\u00fchrt nicht gerechtfertigt ist &#8211; eine vollst\u00e4ndige Niveaugleichheit, also ein perfektes Fluchten, verlangen, m\u00fcsste der Verstellbereich in Gestalt einer m\u00f6glichen Eindr\u00fccktiefe der D\u00e4mmplatte in die Spachtelmasse so gro\u00df sein, dass jegliche Fertigungstoleranz, die bei Herstellung der zum Revisionsdeckel zu verbindenden Einzelteile, der D\u00e4mmplatte und des Deckelrahmens, unerl\u00e4sslich ist, vollst\u00e4ndig \u00fcberwunden wird. Die erforderliche Eindr\u00fccktiefe in die noch nicht erh\u00e4rtete Masse entspr\u00e4che dann dem ohne Ausgleich maximal zu gew\u00e4rtigenden H\u00f6henunterschied, der sich aus den unvermeidbaren Fertigungstoleranzen ergibt, deren Gr\u00f6\u00dfe die Klagepatentschrift freilich nicht mitteilt. Gegen die Praktikabilit\u00e4t dieses Ansatzes bestehen allerdings insofern Bedenken, als ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201eFluchten\u201c ohnehin keine perfekte Niveaugleichheit erfordert, weshalb die maximal auszugleichende Toleranz auch nicht mit der mindestens erforderlichen Eindr\u00fccktiefe gleichgesetzt werden kann.<br \/>\nVor dem Hintergrund der Funktion der Spachtelmasse nach der technischen Lehre des Klagepatents, den erw\u00fcnschten Niveauausgleich weitestgehend bereits bei dem Zusammenf\u00fcgen von D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen zuzulassen, ist es jedoch auch nicht gerechtfertigt, bereits jedes minimale Eingedr\u00fccktsein der D\u00e4mmplatte in die F\u00fcllung aus Spachtelmasse ausreichen zu lassen. Erforderlich ist zumindest ein solches Eingedr\u00fccktsein der D\u00e4mmplatte in die Spachtel- bzw. Klebemasse, dass das Eindr\u00fccken f\u00fcr die Entbehrlichkeit eines nachtr\u00e4glichen gro\u00dffl\u00e4chigen Spachtelauftrags erkennbar kausal geworden ist. An der fertigen Revisionsabdeckung, die vor dem Hintergrund des Vorrichtungsanspruchs 1 f\u00fcr die Beurteilung des Benutzungstatbestandes ma\u00dfgeblich sein muss, ist dies dadurch festzustellen, dass man sich die Klebstoffschicht (freilich unter hypothetischer Beibehaltung ihrer Haltefunktion) hinwegdenkt und die Frage beantwortet, ob ohne jeglichen H\u00f6henausgleich vermittels der Klebstoffschicht ein nachtr\u00e4gliches gro\u00dffl\u00e4chiges Nachspachteln der D\u00e4mmplatte erforderlich w\u00e4re. Die von der Lehre des Klagepatents verfolgte, durch Merkmal (4) zu erreichende nennenswerte Verringerung des auch nach Eindr\u00fccken der D\u00e4mmplatte und Erh\u00e4rten der Spachtelmasse verbleibenden Niveauunterschieds zwischen D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen muss &#8211; mit anderen Worten &#8211; gew\u00e4hrleisten, dass die Problematik eines unerw\u00fcnschten gro\u00dffl\u00e4chigen Nachspachtelns mit der Gefahr der \u201eSch\u00fcsselbildung\u201c wenn nicht vermieden, so doch verringert wird.<br \/>\nDass dies bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist, hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Denkt man sich die Klebstoffschicht (bei gedanklich weiterhin in dem Deckelrahmen haftender D\u00e4mmplatte) hinweg, so w\u00e4re ein Nachspachteln der Gipskartonplatte weiterhin entbehrlich. Mit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform feststellbaren Menge an Klebstoff zwischen D\u00e4mmplatte und Deckelrahmen konnte sich bei dem Einf\u00fcgen der D\u00e4mmplatte in den Deckelrahmen allenfalls eine so minimale Differenz im H\u00f6henniveau zwischen D\u00e4mmplatte und Rahmenschenkel ergeben, dass diese Differenz f\u00fcr die Zielerreichung, ein Nachspachteln entbehrlich zu machen, nicht von Bedeutung ist.<br \/>\nSelbst dann, wenn man die Dicke der Klebstoffschicht vollst\u00e4ndig ignorieren w\u00fcrde, w\u00e4re auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Kl\u00e4gerin nicht erkennbar, dass ein Nachspachteln der D\u00e4mmplatte in diesem Fall erforderlich gewesen w\u00e4re, um ihr H\u00f6henniveau an dasjenige des Deckelrahmens anzupassen. Die Kl\u00e4gerin hat im Termin zum m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11. September 2008 selbst vortragen lassen, dass die nach dem Stand der Technik verbleibende H\u00f6hendifferenz zwischen D\u00e4mmplatte und Rahmenschenkel, die das Klagepatent im Hinblick auf ein Nachspachteln unter Sch\u00fcssel- und Beulenbildung als problematisch ansieht, mindestens zwei, eher jedoch drei bis f\u00fcnf Millimeter betragen habe, weshalb man die wesentlich geringere H\u00f6hendifferenz bei der im Parallelverfahren 4a O 176\/07 angegriffenen Ausf\u00fchrungsform noch als \u201eFluchten\u201c im Sinne des Klagepatents bezeichnen k\u00f6nne. F\u00fchrt man sich diese nach dem Stand der Technik verbleibenden H\u00f6hendifferenzen vor Augen und vergleicht sie mit der in Anlage, K8, K8a und K8b erkennbaren Klebstoffmenge, wird deutlich, dass die \u00e4u\u00dferst geringe Klebstoffschicht f\u00fcr die Entbehrlichkeit eines Nachspachtelns bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht miturs\u00e4chlich geworden sein kann. Dass es eines Nachspachtelns bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht bedarf, beruht jedenfalls nicht auf einem gewissen Ma\u00df an Eindr\u00fccktiefe der D\u00e4mmplatte in die Klebstoffmasse, sondern allenfalls auf der Wahl einer so hochwertigen D\u00e4mmplatte, dass sie in ihrer St\u00e4rke weitgehend an die H\u00f6he des Rahmenschenkels angepasst ist. Die Kl\u00e4gerin hat daher nicht dargetan, die Klebstoffschicht der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei mit einer solchen St\u00e4rke aufgetragen worden, dass ein Eindr\u00fccken in dem von Merkmal (4) verlangten Ma\u00dfe m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<br \/>\nAuf dieser Grundlage kann eine Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents im Hinblick auf Merkmal (4) nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nMangels feststellbarer Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist die Frage seines Rechtsbestandes f\u00fcr die vorliegende Entscheidung nicht vorgreiflich. Eine Aussetzung der Verhandlung nach \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 969 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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