{"id":2039,"date":"2008-12-18T17:00:14","date_gmt":"2008-12-18T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2039"},"modified":"2016-04-22T13:28:47","modified_gmt":"2016-04-22T13:28:47","slug":"4a-o-21607-treppenlift","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2039","title":{"rendered":"4a O 216\/07 &#8211; Treppenlift"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 995<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 216\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2924\">2 U 15\/09<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1) an deren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Treppenlifte, bestehend aus einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil, das sich auf einer Buchse befindet, durch die die Achse eines Rotors gef\u00fchrt wird, auf dem sich Rollen befinden, die auf einem unteren Rohr der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln befindet und es dem verzahnten Teil erlaubt, in einen auf einer Grundplatte befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte die Welle des Motorgetriebes dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange mit dem verzahnten Teil verbunden ist,<\/p>\n<p>anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen jeder Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 bis 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagrechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz 1,97 bis 5 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die in Ziff. I. bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen \u2013 unter Einschluss von Typenbezeichnungen \u2013 sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. d) erst ab dem 04.08.2007 verlangt werden und den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziff. I. bezeichneten Treppenlifte zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu bezeichnenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziff. I bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 13.10.2006 bis zum 03.08.2007 eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziff. I. bezeichneten und seit dem 04.08.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>V. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtverbindlich an die Kl\u00e4gerin 4.140,- EUR zzgl. 5 Prozent Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 425.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin unter anderem betreffend das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland an dem europ\u00e4ischen Patent 1 700 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 06.03.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der RO 200500xxx vom 07.03.2005 in deutscher Sprache angemeldet, die Ver\u00f6ffentlichung der Patentanmeldung erfolgte am 13.09.2006. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.07.2007 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTreppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung, mit einem verzahnten Teil (2), das sich auf einer Buchse (11) befindet, durch die die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt wird, auf der sich Rollen (15, 16, 17, 18) befinden, die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen, wobei die Buchse sich zwischen zwei Hebeln (12, 13) befindet und es dem verzahnten Teil (2) erlaubt, in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz zu greifen, wobei sich im Inneren der Platte (6) die Welle des Motorgetriebes (4) dreht, das mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 \u2013 500 mm und den geneigten Bereichen der Fahrbahn von 0 \u2013 90 Grad, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 \u2013 5 mm\/Grad hat, und die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) 1,97 \u2013 5 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet die Vorderansicht des Treppenlifts ab, welcher in Figur 2 in einer Seitenansicht zu sehen ist. Figur 3 zeigt die Vorderansicht der Stabilisierungsvorrichtung gem\u00e4\u00df der Erfindung. In den Figuren 4 und 5 ist der Schnitt entlang der Linie A-A bzw. B-B aus Figur 3 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, vertreibt Treppenlifte. Zu dem Sortiment der Beklagten zu 1) geh\u00f6rt das Modell \u201eA\u201c, welches wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, bereits am 21.08.2006 und damit vor Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents sei bei der B S.R.L. mit Sitz in T., Rum\u00e4nien, ein patentgem\u00e4\u00dfer Treppenlift mit Stabilisierungsvorrichtung vom rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmt worden, der an die Beklagte zu 1) habe geliefert werden sollen. Eine Pr\u00fcfung des Treppenlifts durch die rum\u00e4nische Patentanw\u00e4ltin der Kl\u00e4gerin habe ergeben, dass dieser Treppenlift s\u00e4mtliche Merkmale des Hauptanspruchs sowie der beiden Unteranspr\u00fcche des Klagepatents verwirkliche. Zudem habe die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen Dritten im M\u00e4rz 2006 eine sog. Fahreinheit von der Beklagten zu 1), bestehend aus Stuhl und Antrieb, mit einer Stabilisierungsvorrichtung erworben. Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 1) bereits wenige Tage nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung und damit nach dem 04.07.2007 einen Treppenlift des Typs \u201eA\u201c mit einer patentgem\u00e4\u00dfen Stabilisierungsvorrichtung an Frau C, K. Stra\u00dfe, D., ausgeliefert. Wie eine Inaugenscheinnahme dieses Ger\u00e4tes durch den Vertriebsleiter der deutschen Vertriebsgesellschaft der Kl\u00e4gerin, E, ergeben habe, seien die Stabilisierungsvorrichtung des im M\u00e4rz 2006 erworbenen sowie die des im August 2006 beschlagnahmten Treppenliftes und diejenige des Treppenliftes von Frau C identisch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin hilfsweise gestellten \u201einsbesondere, wenn\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor, die Klage sei unschl\u00fcssig. Die Kl\u00e4gerin habe eine Patentverletzung nicht schl\u00fcssig vorgetragen. Die durch die Kl\u00e4gerin geschilderten angeblichen Verletzungstatbest\u00e4nde im M\u00e4rz 2006 sowie im August 2006 l\u00e4gen noch vor Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung. Des Weiteren w\u00fcrden der im August 2006 beschlagnahmte Treppenlift sowie die im M\u00e4rz 2006 durch Testkauf erworbene Fahreinheit das Klagepatent nicht verletzen.<\/p>\n<p>Ferner sei es mangels Unterschrift von Frau C auf dem als Anlage K 8 vorgelegten Lieferschein gut m\u00f6glich, dass der an sie gelieferte Treppenlift bereits am 02.07.2007 geliefert worden sei. Diesen Treppenlift habe Frau C bei der F GmbH noch vor der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung bestellt, f\u00fcr diese habe die Beklagte zu 1) den Lift lediglich montiert. Im \u00dcbrigen sei bei diesem Treppenlift eine Stabilisierungsvorrichtung anderer Art verwendet worden, welche nicht dem Klagepatent entspreche. So fehle es an einem verzahnten Teil, dieses sei durch ein vollst\u00e4ndiges Zahnrad ersetzt worden. Das Zahnrad besitze die gleiche Gr\u00f6\u00dfe wie das auf der Grundplatte montierte Zahnrad, so dass der \u00dcbertragungsfaktor 1,0 betrage. Schlie\u00dflich weise die Stabilisierungsvorrichtung keine zwei Hebel, sondern lediglich einen Ausgleichsarm auf.<\/p>\n<p>Die Kammer hat durch Vernehmung der Zeugen E und G Beweis erhoben.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG i.V.m. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Des Weiteren kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten die Zahlung der Kosten der Abmahnung aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Treppenlifte mit einer Stabilisierungsvorrichtung zur Bef\u00f6rderung von Personen auf Treppen im Inneren von Geb\u00e4uden.<\/p>\n<p>Aus der rum\u00e4nischen Patentanmeldung Nr. A.-2003-00xxx, ver\u00f6ffentlicht im rum\u00e4nischen Amtsbericht f\u00fcr industrielles Eigentum (BOPI) Nr. 7\/2003, ist eine Stabilisierungsvorrichtung f\u00fcr Treppenlifte bekannt, die Bestandteil eines Treppenlifts ist. Dieser Treppenlift besteht aus einem Fahrwagen, der den Treppenlift bewegt und der in eine auf dem oberen Rohr der Fahrbahn befestigte Zahnstange greift; einem Sicherheitsschalter, der das Anhalten des Lifts auf der Fahrbahn im Falle eines Ausfalls gew\u00e4hrleistet; einem Antriebsger\u00e4t zur Erreichung des Antriebsmoments, das zum Fahren des Lifts entlang der Fahrbahn notwendig ist; einer Stabilisierungsvorrichtung, die den Stuhl und die Fu\u00dfst\u00fctze auf der gesamten L\u00e4nge der Fahrbahn in senkrechter Lage beh\u00e4lt sowie einer Fu\u00dfst\u00fctze, einem Stuhl und einer Fahrbahn (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt \u2013 ohne dass dies in der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich offenbart wird \u2013 vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, das Fahren eines Treppenlifts auf einer Fahrbahn mit einer Neigung von 0 Grad bis 90 Grad gegen\u00fcber der Waagerechten so zu erm\u00f6glichen, dass der Stuhl dieses Treppenlifts stets eine waagerechte Lage beibeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Treppenlift mit einer Stabilisierungsvorrichtung;<br \/>\n2. die Stabilisierungsvorrichtung besteht aus einem verzahnten Teil (2);<br \/>\n3. das verzahnte Teil befindet sich auf einer Buchse (11);<br \/>\n4. durch die Buchse (11) wird die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt;<br \/>\n5. auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18),<br \/>\na. die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen;<br \/>\n6. die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13),<br \/>\na. so dass das verzahnte Teil in einen auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann;<br \/>\n7. im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes,<br \/>\na. die mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist;<br \/>\n8. f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm bei Fahrbahnen mit einem Neigungswinkel von 0 bis 90 Grad hat der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad;<br \/>\n9. die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil (2) und dem Zahnkranz (21) betr\u00e4gt 1,97 bis 5.<\/p>\n<p>Der Treppenlift der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Erfindung besitzt somit eine Stabilisierungsvorrichtung, welche ein verzahntes Teil, einen Zahnkranz, einen Rotor und eine Zugstange aufweist, welche die Verbindung zum Stuhlgestell gew\u00e4hrleistet (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0003]). Die Stabilisierungsvorrichtung f\u00fcr Treppenlifte sichert erfindungsgem\u00e4\u00df die waagerechte Lage des Stuhls, wobei f\u00fcr jeden Abstand von 200 bis 500 mm zwischen den Achsen der Fahrbahnrohre im waagerechten Bereich und den in 0 bis 90 Grad geneigten Teilen der Fahrbahn, der Konversionsfaktor (r) zwischen dem Achsenabstand der Rohre in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn zur Waagerechten 1,2 \u2013 5 mm\/Grad betr\u00e4gt, und wobei die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz zwischen 1,97 und 5 liegt (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0004]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Zwar vermag die durch die Beklagte zu 1) im M\u00e4rz 2006 vertriebene Fahreinheit ebenso wie der im August 2006 und damit vor Erteilung des Klagepatents durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmte Treppenlift im Hinblick auf eine Verletzung des Klagepatents weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr zu begr\u00fcnden. Jedoch ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte zu 1) nach der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents einen der Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents entsprechenden Treppenlift an Frau C, K. Stra\u00dfe, D. geliefert hat. Soweit die Beklagten demgegen\u00fcber in der Klageerwiderung die Erhebung des Vindikationseinwandes angek\u00fcndigt haben, sind sie dieser Ank\u00fcndigung im weiteren Verfahrensverlauf nicht weiter nachgekommen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer im August 2006 durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmte Treppenlift, welcher in seiner technischen Gestaltung der Fahreinheit der von der Beklagten zu 1) im M\u00e4rz 2006 erworbenen Fahreinheit entspricht, verwirklicht die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Allerdings erfolgte die Lieferung dieses Treppenlifts noch vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents, so dass sie f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem durch den rum\u00e4nischen Zoll im August 2006 beschlagnahmten Treppenlift, der in seiner technischen Gestaltung der von der Beklagten zu 1) im M\u00e4rz 2006 vertriebenen Fahreinheit entspricht, handelt es sich ausweislich der als Anlagen K 5 und K 6 vorgelegten Unterlagen um einen Solchen mit einer Stabilisierungsvorrichtung (Merkmal 1). Dabei besteht die Stabilisierungsvorrichtung aus einem verzahnten Teil (2) (Merkmal 2), welches sich auf einer Buchse (11) befindet (Merkmal 3). Durch die Buchse wird die Achse (14) eines Rotors gef\u00fchrt (Merkmal 4). Auf dem Rotor befinden sich Rollen (15, 16, 17, 18), die auf einem unteren Rohr (19) der Fahrbahn rollen (Merkmalsgruppe 5). Die Buchse befindet sich zwischen zwei Hebeln (12, 13), so dass das verzahnte Teil in einem auf einer Grundplatte (6) befindlichen Zahnkranz eingreifen kann (Merkmalsgruppe 6). Im Inneren der Grundplatte (6) dreht sich die Welle eines Motorgetriebes, welche mechanisch mittels einer Zugstange (3) mit dem verzahnten Teil (2) verbunden ist (Merkmalsgruppe 7). Der Konversionsfaktor (r) betr\u00e4gt unstreitig 1,46 mm\/Grad. Somit weist dieser f\u00fcr jeden Abstand zwischen den Achsen des unteren und eines oberen Fahrbahnrohres im waagerechten Bereich von 200 bis 500 mm bei Fahrbahnen mit einem Neigungswinkel von 0 bis 90 Grad zwischen dem Abstand der Rohrachsen in Millimeter und dem Neigungswinkel der Fahrbahn gegen\u00fcber der Waagerechten einen Wert von 1,2 bis 5 mm\/Grad auf (Merkmal 8). Schlie\u00dflich betr\u00e4gt die \u00dcbersetzung bzw. der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil und dem Zahnkranz unstreitig 4,01 und liegt damit innerhalb der durch Anspruch 1 des Klagepatents vorgegebenen Spanne von 1,97 bis 5 (Merkmal 9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings sind die Vorg\u00e4nge im August 2006 \u2013 ebenso wie die durch die Beklagte zu 1) im M\u00e4rz 2006 vertriebene Fahreinheit \u2013 nicht geeignet, eine Erst- oder Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents zu begr\u00fcnden, da der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents erst am 04.07.2007 und damit nach diesen Zeitpunkten ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr k\u00f6nnte der Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin nur dann begr\u00fcndet sein, wenn die Beklagte zu 1) mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Erfindung den Vorschriften der \u00a7\u00a7 9 bis 13 zuwider benutzt h\u00e4tte (\u00a7 139 Abs. 1 PatG), das hei\u00dft, wenn sie mindestens einmal im r\u00e4umlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen h\u00e4tte, zu denen nach \u00a7 9 PatG allein der Patentinhaber befugt ist (BGH in GRUR 1957, 208 , 211 Grubenstempel; GRUR 1964, 491, 493 Chloramphenicol; BGH GRUR 1970, 358, 359 \u2013 Hei\u00dfl\u00fcfter). Demgegen\u00fcber kann ein Unterlassungsanspruch der Kl\u00e4gerin unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr dann begr\u00fcndet sein, wenn zwar noch kein Patenteingriff der Beklagten erfolgt ist, aber konkrete Tatsachen vorl\u00e4gen, aus denen sich greifbar erg\u00e4be, dass ein Eingriff der Beklagten in das Klagepatent, und zwar in seinem r\u00e4umlichen Geltungsbereich, drohend bevorsteht (vgl. BGH GRUR 1970, 358, 360 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDaran fehlt es hier. Voraussetzung f\u00fcr die Anspr\u00fcche nach \u00a7 139 PatG ist, dass die Erfindung zur Erteilung des Patents angemeldet und darauf ein Patent erteilt ist. Vor der Patenterteilung besteht kein Patentschutz im Sinne der \u00a7\u00a7 9 ff., 139 PatG und daher auch kein Anspruch wegen rechtswidriger Eingriffe auf der Grundlage des Patentrechts (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 2). Auch ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach \u00a7 33 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG setzt zumindest voraus, dass die Patentanmeldung offengelegt wurde. Damit k\u00f6nnen Vorg\u00e4nge, die zumindest vor der Offenlegung der Patentanmeldung liegen, weder eine Erst-, noch eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine Patentverletzung begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Soweit sich die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst zur Begr\u00fcndung einer Wiederholungsgefahr darauf beruft, sie habe auf Seite 11 der Klageschrift vorgetragen, die Beklagte zu 1) biete weiterhin Treppenlifte an, welche den im M\u00e4rz 2006 bzw. im August 2006 vertriebenen Liften entspr\u00e4chen, vermag dieser Vortrag ohne Bezugnahme auf eine konkrete Verletzungshandlung weder eine Erstbegehungs-, noch eine Wiederholungsgefahr zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt auch die durch die Kl\u00e4gerin zitierte Entscheidung \u201eHei\u00dfl\u00e4uferdetektor\u201c (BGH GRUR 1970, 358) zu keinem anderen Ergebnis. Diese betrifft die Ausstellung und Vorf\u00fchrung einer in ein fremdes Patent eingreifenden Vorrichtung auf einer allgemeinen \u201eLeistungsschau\u201c, die nicht den Charakter einer Verkaufsmesse hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass Handlungen, die noch vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung liegen, eine Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden k\u00f6nnen, sind der Entscheidung demgegen\u00fcber nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIm \u00dcbrigen fehlt es im Hinblick auf den im August 2006 beschlagnahmten Treppenlift auch unter Ber\u00fccksichtigung des Territorialprinzips an einer Verletzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 ff. PatG. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt insoweit vor, am 21.08.2006 sei bei der B S.R.L. mit Sitz in T., Rum\u00e4nien, ein patentgem\u00e4\u00dfer Treppenlift beschlagnahmt worden, der an die Beklagte zu 1) habe geliefert werden sollen. Dass die Beklagte zu 1) diese Lieferung jedoch zum Zweck des Anbietens, Inverkehrbringens oder Gebrauchens in der Bundesrepublik Deutschland veranlasst hat, so dass der Tatbestand des Einf\u00fchrens erf\u00fcllt sein k\u00f6nnte, ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nJedoch ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte zu 1) am 06.07.2007 und damit nach Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents einen Treppenlift an Frau C, K. Stra\u00dfe, D., geliefert hat, dessen Stabilisierungsvorrichtung mit derjenigen der im M\u00e4rz 2006 ausgelieferten Fahreinheit und damit auch mit der des im August 2006 durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmten Treppenlifts identisch ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die als Anlage K 8 vorgelegte Abnahmebescheinigung sei durch die Kundin nicht unterzeichnet, so dass die Lieferung auch am 02.07.2007 und damit vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgt sein k\u00f6nnte, \u00fcberzeugt dies nicht. Es handelt sich um kein substantiiertes Bestreiten. Des Weiteren k\u00f6nnen sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, Frau C habe den Treppenlift noch vor der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung bei der F GmbH bestellt, die Beklagte zu 1) habe diesen lediglich montiert. Auch insoweit handelt es sich um ein Inverkehrbringen im Sinne von \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, dass das patentierte Erzeugnis unter Begebung der eigenen Verf\u00fcgungsgewalt tats\u00e4chlich in die Verf\u00fcgungsgewalt einer anderen Person \u00fcbergeht. Auch durch die Anbringung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses kann ein Inverkehrbringen geschehen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Auflage, \u00a7 9 Rz. 44).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon \u00fcberzeugt, dass der am 06.07.2007 bei Frau C eingebaute Treppenlift in seiner technischen Gestaltung dem im August 2006 durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift entsprach.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Bezugnahme auf die als Anlage B 1 vorgelegte Zeichnung bestreitet, dass die Stabilisierungsvorrichtung des im Juli 2007 bei Frau C eingebauten Treppenliftes mit der Stabilisierungsvorrichtung der im M\u00e4rz 2006 gelieferten Fahreinheit und des im August 2006 beschlagnahmten Treppenliftes baugleich ist, \u00fcberzeugt dies nicht. Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, der an Frau C gelieferte Treppenlift weise anstelle eines verzahnten Teils einen vollst\u00e4ndigen Zahnkranz auf. Des Weiteren besitze jener anstelle zweier Hebel einen Ausgleichsarm. Schlie\u00dflich betrage der \u00dcbertragungsfaktor zwischen dem verzahnten Teil gem\u00e4\u00df Merkmal 2 und dem Zahnkranz gem\u00e4\u00df Merkmal 6 a) 1,0, da beide Zahnr\u00e4der gleich gro\u00df seien.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stimmt der bei Frau C am 06.07.2007 eingebaute Treppenlift jedoch in seiner technischen Ausgestaltung der Fahreinheit mit dem im August 2006 durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift, wie er in den Anlagen K5 und K 6 dargestellt ist, \u00fcberein. Dies best\u00e4tigte zun\u00e4chst der Zeuge E. Dieser f\u00fchrte aus, dass der durch ihn begutachtete Treppenlift in seiner technischen Gestaltung der Fahreinheit dem in den Anlagen K 5, K 6 und K 6a abgebildeten Treppenlift und damit dem durch den rum\u00e4nischen Zoll im August 2006 beschlagnahmten sowie der im M\u00e4rz 2006 erworbenen Fahreinheit entsprach. Lediglich die elektrische Steuerung, nicht aber die Mechanik sei ver\u00e4ndert worden.<\/p>\n<p>Der Zeuge E besitzt aufgrund seiner jahrelangen T\u00e4tigkeit im Bereich Treppenlifte sowie als Vorstand des \u201eEurop\u00e4ischen Verbandes der Plattformlift- und Treppenlifthersteller (EPSA)\u201c insoweit auch die n\u00f6tigte Sachkunde. Dass es sich bei dem Verband um eine Gemeinschaft oder Vereinigung verschiedener Treppenlifthersteller handelt, welcher nach dem Vortrag der Beklagten keine allgemein verbindliche \u00dcberwachungsfunktion hat, steht dem nicht entgegen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlende Sachkunde des langj\u00e4hrig im Bereich Treppenlifte t\u00e4tigen Zeugen ergeben sich daraus nicht. Ebenso ist es unerheblich, aus welchen Gr\u00fcnden der Zeuge E den bei Frau C eingebauten Lift begutachtet hat. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge E in der Lage war, den Lift in seiner technischen Ausstattung zu begutachten, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Auch wenn der Zeuge den bei Frau C eingebauten Treppenlift entsprechend seiner Aussage erst im November 2007 erstmalig begutachtet hat, war er in der Lage zu best\u00e4tigen, dass der dort durch ihn begutachtete Treppenlift in seiner technischen Gestaltung den Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen K 5, K 6 und K 6a entsprach. Entscheidend f\u00fcr das Vorliegen einer Patentverletzung ist allein, dass der nach der Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents (04.07.2007) bei Frau C eingebaute Treppenlift in seiner technischen Gestaltung dem im August 2006 durch den rum\u00e4nischen Zoll beschlagnahmten Treppenlift und damit auch der im Mai 2006 erworbenen Fahreinheit entsprach. Dies konnte der Zeuge auch im November 2007 feststellen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der bei Frau C im Juli 2007 eingebaute Treppenlift bis zu der erstmaligen Begutachtung durch den Zeugen E in seiner technischen Gestaltung ver\u00e4ndert wurde, bestehen nicht. Auch wenn der Zeuge G am Ende seiner Vernehmung mitteilte, es habe bei der Begutachtung des Treppenlifts durch den T\u00dcV anders als \u00fcblich ein Teil der Fangvorrichtung gefehlt, ohne dass beim Einbau ein entsprechendes M\u00e4ngelprotokoll erstellt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Manipulation ergeben sich daraus nicht.<\/p>\n<p>Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Wahrheit der detailreichen und glaubhaften Aussage des Zeugen E zu zweifeln. Der Zeuge E, bei welchem es sich lediglich um den Sohn des Cousins der Beklagten zu 2) handelt, hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung entsprechend \u00a7 383 Abs. 1 ZPO zutreffend die Frage, ob er mit den Parteien verwandt oder verschw\u00e4gert sei, verneint. Des Weiteren begr\u00fcndet die Tatsache, dass dem Zeugen E mit einem Hebel sowie einem ganzen Zahnrad ausgestattete Treppenlifte seit dem Herbst 2007 bekannt sind, keinen Widerspruch. Dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Treppenlifte auf dem Markt erh\u00e4ltlich waren, l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf die technische Gestaltung des bei Frau C bereits im Juli 2007 eingebauten Treppenlifts zu. Vielmehr best\u00e4tigte auch der durch die Beklagten gegenbeweislich benannte Zeuge G, welcher ebenfalls aufgrund seiner langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit im Bereich Treppenlifte die notwendige Qualifikation besitzt, dass der urspr\u00fcnglich (und damit am 06.07.2007) bei Frau C eingebaute Lift eine Gestaltung wie aus den Anlagen K 5, K 6 und K6a ersichtlich aufgewiesen hat. Dabei verwies der Zeuge G auch darauf, dass der urspr\u00fcnglich bei Frau C eingebaute Lift \u00fcber ein verzahntes Teil, nicht aber ein Zahnrad sowie \u00fcber zwei Hebel verf\u00fcgt habe. Soweit der Zeuge G am Ende seiner Vernehmung demgegen\u00fcber darauf hinwies, dass er zwar bei der T\u00dcV-Abnahme des Lifts, nicht aber bei dessen Einbau anwesend gewesen sei, so dass er nicht wisse, ob mechanische Ver\u00e4nderungen an dem neuen Lift vorgenommen worden seien, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der durch die Beklagte bei Frau C eingebaute Treppenlift bis zu der geplanten Abnahme durch den T\u00dcV ver\u00e4ndert oder gar manipuliert wurde, bestehen nicht. Insbesondere vermag allein die fehlende Fangvorrichtung eine derartige Manipulation nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm \u00dcbrigen steht es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass der bei Frau C eingebaute Treppenlift auch nach der im Jahr 2008 vorgenommenen baulichen Ver\u00e4nderung ein verzahntes Teil, welches in einen auf der Grundplatte befindlichen Zahnkranz eingreift, sowie eine zwischen zwei Hebeln angeordnete Buchse aufwies. Dabei entspricht der Treppenlift nach dieser Ver\u00e4nderung der bildlichen Darstellung in Anlage K 14. Auch insoweit best\u00e4tigte der Zeuge E, dass der Lift nach der Ver\u00e4nderung im Jahr 2008 weitgehend unver\u00e4ndert geblieben sei. Insbesondere habe dieser weiterhin ein verzahntes Teil und zwei Hebel aufgewiesen, zwischen denen sich eine Buchse befunden habe. Es seien lediglich Kleinigkeiten an der elektrischen Steuerung ver\u00e4ndert worden. Soweit sich die Beklagten insoweit darauf berufen, die elektrische Steuerung werde nur als Komplettpaket vertrieben, so dass keine Kleinigkeiten ver\u00e4ndert werden k\u00f6nnten, stellt dies keinen Widerspruch zu der Aussage des Zeugen E dar. Auch bei einer Auswechslung der kompletten Steuervorrichtung ist es nicht zwingend, dass die Steuervorrichtung auch bei dem nunmehr eingebauten Komplettteil nicht nur in Kleinigkeiten ver\u00e4ndert wurde. Der Zeuge E best\u00e4tigte vielmehr glaubhaft, es habe sich bei dem bei Frau C eingebauten Treppenlift nicht um einen Solchen gehandelt, welcher ein volles Zahnrad besitze. Derartige Treppenlifte s\u00e4hen deutlich anders aus. Demgegen\u00fcber konnte der Zeuge G keine Aussage dar\u00fcber treffen, welche \u00c4nderungen an dem bei Frau C eingebauten Lift vorgenommen wurden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagepatents ist, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Auch haben die Beklagten nach Art. II \u00a7 1 Abs. 1 S. 1 IntPat\u00dcG Entsch\u00e4digung zu leisten. Die genaue Schadens- bzw. Entsch\u00e4digungsh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und ihre Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Kosten der Abmahnung. Die Beklagten sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB analog sowie nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB dazu verpflichtet, diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, welche der Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Abmahnung vom 05.09.2007 entstanden sind. Diese Kosten belaufen sich zumindest auf den eingeklagten Betrag von 4.140,- EUR (\u00a7 308 ZPO).<\/p>\n<p>Dabei kann die Kl\u00e4gerin auch direkt Zahlung des ihren Rechts- und Patentanw\u00e4lten geschuldeten Betrages durch die Beklagten verlangen. Zwar tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor, dass sie die ihr aufgrund der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen hat. Bei dieser Sachlage ist sie wegen der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienste derzeit nur mit einer Verbindlichkeit belastet, so dass ihr Erstattungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 249 Abs. 1 BGB zun\u00e4chst grunds\u00e4tzlich nur auf Befreiung von der fortbestehenden Haftung, nicht aber auf Zahlung an sich selbst geht.<\/p>\n<p>Der Freistellungsanspruch ist jedoch nach \u00a7 250 BGB in einen Zahlungsanspruch \u00fcbergegangen. Nach dieser Norm setzt der \u00dcbergang des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zwar voraus, dass der Gesch\u00e4digte dem Sch\u00e4diger erfolglos eine Frist zur Herstellung (also hier zur Freistellung) verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Vorliegend hat die Kl\u00e4gerin den Beklagten mit ihrem Abmahnschreiben lediglich eine Frist gesetzt, binnen derer sich die Beklagte zu 1) unter anderem zur \u00dcbernahme der Anwaltskosten bereit erkl\u00e4ren sollte. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist hier aber entbehrlich, weil die Beklagten die Leistung von Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigern. Dem Setzen einer Frist mit Ablehnungsandrohung steht es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder \u00fcberhaupt jeden Schadenersatz ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Damit wandelt sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Gesch\u00e4digte Geldersatz fordert (vgl. BGH NJW-RR 1987, 43, 44; NJW 1991, 2014; NJW 1992, 2221, 2222; NJW-RR 1996, 700; NJW 1999, 1542, 1544; NJW 2004, 1868 f.; OLG K\u00f6ln, OLG-Report 2008, 431; Palandt\/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, \u00a7 250 Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Beklagten stellen eine Patentverletzung in Abrede und bestreiten damit jedwede Einstandspflicht, also auch ihre Verpflichtung zur Freistellung der Kl\u00e4gerin. Hierin liegt eine endg\u00fcltige und ernsthafte Ablehnung jeglicher Schadenersatzleistung mit der Folge, dass sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch wandelt.<\/p>\n<p>Der Verg\u00fctungsanspruch der Kl\u00e4gerin ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO analog, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 425.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 995 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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