{"id":2037,"date":"2008-10-16T17:00:25","date_gmt":"2008-10-16T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2037"},"modified":"2016-04-22T13:28:04","modified_gmt":"2016-04-22T13:28:04","slug":"4a-o-21208-schneeketten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2037","title":{"rendered":"4a O 212\/08 &#8211; Schneeketten"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 968<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Oktober 2008, Az. 4a O 212\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung der Kammer vom 16. September 2008 bleibt mit der Ma\u00dfgabe aufrecht erhalten, dass den Antragsgegnern unter Ziffer I. anstelle des dort ausgesprochenen Verbots wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung (weiterhin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel wie unter Ziffer II. der Beschlussverf\u00fcgung geschehen) untersagt wird,<br \/>\nGleitschutzvorrichtungen f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der<br \/>\nmit einer Halterung,<br \/>\ndie mittels eines nicht elastischen Bandes und eines Ratschenmechanismus gegen\u00fcber der Felge eines Fahrzeugrades derart angezogen und festgelegt werden kann, dass sie sich bei angezogenem Band vom Fahrzeugrad in seiner Achsrichtung nicht zu entfernen vermag,<br \/>\ndie im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren kann,<br \/>\ndie mit mehreren speichenartig ausgebildeten, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen versehen ist, wobei die Haltearme in Achsrichtung des Fahrzeugrades federnd verformbar sind,<br \/>\nwobei mit den der Halterung abgewandten Enden der Haltearme Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes verbunden sind, das aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente besteht und von den Haltearmen in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort gehalten wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Haltearme derart gelenkig mit der Halterung verbunden sind, dass sie aus einer durch Anschl\u00e4ge an der Halterung definierten Montagestellung von der Halterung weg in eine Aufbewahrungsstellung zusammenklappbar sind.<\/p>\n<p>II. Die weiteren Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin, die Gleitschutzketten f\u00fcr Fahrzeuge herstellt, ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 376 xxx B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 29. Dezember 1989 unter Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vom 30. Dezember 1988 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet, seine Erteilung am 28. April 1993 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Sein deutscher Teil, der bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 589 04 xxx gef\u00fchrt wird, steht unangefochten in Kraft.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der. Sein dem Verf\u00fcgungsantrag vorrangig zugrunde gelegter Anspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der mit einer \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugrades verbindbaren Halterung (6), die im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren kann und die mit mehreren in speichenartig ausgebildeten, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen (2) versehen ist, mit deren der Halterung (6) abgewandten Enden Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes (1) verbunden sind, das aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente besteht und von den Haltearmen (2) in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort gehalten wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Haltearme (2) derart gelenkig mit der Halterung (6) verbunden sind, dass sie aus einer durch Anschl\u00e4ge (11) an der Halterung (6) definierten Montagestellung von der Halterung (6) weg in eine Aufbewahrungsstellung zusammenklappbar sind.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wortlauts der zum Gegenstand von Insbesondere-Antr\u00e4gen gemachten Unteranspr\u00fcche 10, 11, 12 und 15 wird auf die Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage K7) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung werden nachfolgend (in leicht verkleinerter Darstellung) die Figuren 1 und 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift wiedergegeben. Diese zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der gesch\u00fctzten Gleitvorrichtung im montierten (Figur 1) und im zusammengelegten Zustand (Figur 2):<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin zu 1) vertreibt Schneeketten der Marke A in Deutschland. Die Antragsgegnerin zu 2), die ihren Sitz in M. (Italien) hat und Schneeketten herstellt und vertreibt, unterhielt auf der vom 16. bis zum 21. September 2008 in Frankfurt am Main stattfindenden Messe automechanika gemeinsam mit der Antragsgegnerin zu 1) einen Stand.<br \/>\nDie Antragsgegnerin zu 1) stellte anl\u00e4sslich einer zwischen dem 04. und dem 07. September 2008 von der B AG in G. (Nordrhein-Westfalen) veranstalteten Werkstattmesse eine Schneekette mit der Markenbezeichnung \u201eA\u201c und der Artikelbezeichnung \u201eC\u201c auf ihrem Stand aus. Diese Schneekette wird im Weiteren auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet.<br \/>\nDie nachfolgend eingeblendete Fotografie (Anlage K10) zeigt die angegriffene Gleitschutzvorrichtung, wie sie auf der Werkstattmesse ausgestellt wurde:<\/p>\n<p>Ein auf der Werkstattmesse am Stand der Antragsgegnerin zu 1) anwesender Mitarbeiter, der sich zwei Mitarbeitern der Antragstellerin als Gebietsverkaufsleiter der Antragsgegnerin zu 1) aus L. vorstellte, erkl\u00e4rte den Mitarbeitern der Antragstellerin auf deren Nachfrage, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch auf der Messe automechanika 2008 pr\u00e4sentiert werde. Eine Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf dieser Messe fand tats\u00e4chlich nicht statt.<\/p>\n<p>Ein Muster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform haben die Antragsgegner auf Anfrage der Kammer zur Gerichtsakte gereicht. In der Montagesituation wird eine zentrale Halterung auf H\u00f6he der Nabe eines Fahrzeugrades mit axialem Abstand zur Nabe befestigt. Dies erfolgt mittels eines nicht elastischen Bandes zwischen der Halterung und einem als einseitiger Hebel ausgestalteten Anschlussteil. Letzteres kann zur Montage am Fahrzeugrad \u00fcber ein im rechten Winkel abstehendes Befestigungselement an einer einzelnen Radmutter des betreffenden Fahrzeugrades fixiert werden. Das Band zwischen Halterung und Anschlussteil ist auf Seiten des Anschlussteils durch eine \u00d6se gef\u00fchrt, welche in dem Anschlussteil drehbar (mit einer Drehachse entsprechend der Fahrzeugachse) gelagert ist. Das halterungsseitige Ende des besagten Bandes ist durch die Halterung gef\u00fchrt und kann relativ zu ihr mittels eines Ratschenmechanismus verstellt und fixiert werden. \u00dcber Scharniere sind an der Halterung vier aus jeweils zwei Speichen bestehende Haltearme klappbar befestigt, an deren \u00e4u\u00dferen Enden sich &#8211; wiederum \u00fcber Scharniere verbunden &#8211; Gleitschutzelemente befinden. Diese bilden ein geschlossenes Laufnetz, das hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbar ist.<br \/>\nZur Montage der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung wird zun\u00e4chst das Befestigungselement mit einer Radmutter verbunden und das Laufnetz an den bei stehendem Fahrzeug zug\u00e4nglichen Abschnitten der Reifenlauffl\u00e4che aufgelegt. Seitlich der Reifenaufstandsfl\u00e4che, wo dies nicht m\u00f6glich ist, kommt das Laufnetz an der Seitenfl\u00e4che des Reifens zu liegen. Indem der Anwender das Band sodann \u00fcber den in der Halterung angeordneten Ratschenmechanismus aufwickelt und durch die Halterung hindurch anzieht, wird die Halterung gegen die Nabe des Fahrzeugrades gezogen und kann sich von dort nicht wieder entfernen, bis die Verrastung gel\u00f6st wird. Durch das Anziehen der Halterung werden die Haltearme, insbesondere die an den Bereich der Reifenaufstandsfl\u00e4che angrenzenden Haltearme, elastisch von der Reifenflanke weg verbogen. Die mit dieser elastischen Auslenkung der Haltearme verbundene R\u00fcckstellkraft dr\u00fcckt das Laufnetz auch in diesem Bereich auf die Reifenlauffl\u00e4che, sobald das Fahrzeug anf\u00e4hrt und die vorherige Aufstandsfl\u00e4che frei wird. Im Betrieb verhindern die Haltearme gemeinsam mit der an der Felge befestigten Halterung, dass das Laufnetz von der Lauffl\u00e4che des Reifens abf\u00e4llt. Wegen weiterer Einzelheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf das zur Gerichtsakte gereichte Muster und die vorgelegten fotografischen Abbildungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit separaten Schreiben jeweils vom 11. September 2008 (Anlage K6) lie\u00df die Antragstellerin beide Antragsgegnerinnen patentanwaltlich unter Bezugnahme auf das Verf\u00fcgungspatent abmahnen und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer beiden Schreiben beigef\u00fcgten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung bis zum Nachmittag des 12. September 2008 auf. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Antragsgegnerin zu 1) teilte dem auf Seiten der Antragstellerin mitwirkenden Patentanwalt mit, f\u00fcr Schneeketten sei innerhalb der A-Unternehmensgruppe in erster Linie \u201edie italienische Tochter\u201c zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sieht durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df, hilfsweise mit \u00e4quivalenten Mitteln als verletzt an. Bei der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung stellten die elastischen Haltearme diejenige Federwirkung zur Verf\u00fcgung, mittels derer sich das Laufnetz bei einem Anfahren des Fahrzeugs selbstt\u00e4tig vollst\u00e4ndig, auch mit den zun\u00e4chst noch neben der Reifenlauffl\u00e4che liegenden Bereichen, auf die Lauffl\u00e4che ziehen k\u00f6nne. F\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents sei es dabei gleichg\u00fcltig, ob die patentgem\u00e4\u00dfe Feder (wie in den bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen des Verf\u00fcgungspatents gezeigt) zwischen der Halterung und dem Anschlussteil nebst Befestigungselement, das unmittelbar mit der Felge verbindbar ist, oder aber (wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall) zwischen Halterung und Laufnetz angeordnet ist.<\/p>\n<p>Auf ihren Antrag vom 12. September 2008, auf der Gesch\u00e4ftsstelle der Kammer eingegangen am 15. September 2008, hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung die Benutzung des Verf\u00fcgungspatents zu untersagen. Mit Beschlussverf\u00fcgung vom 16. September 2008 hat die Kammer diesem Antrag entsprochen und den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten,<\/p>\n<p>Gleitschutzvorrichtungen f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der mit einer \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugrades verbindbaren Halterung, die im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren kann und die mit mehreren in speichenartig ausgebildeten, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen versehen ist, mit deren der Halterung abgewandten Enden Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes verbunden sind, das aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente besteht und von den Haltearmen in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort gehalten wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Haltearme derart gelenkig mit der Halterung verbunden sind, dass sie aus einer durch Anschl\u00e4ge an der Halterung definierten Montagestellung von der Halterung weg in eine Aufbewahrungsstellung zusammenklappbar sind.<\/p>\n<p>Nach Zustellung der Beschlussverf\u00fcgung am 16. September 2008 haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19. September 2008 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt nunmehr,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 16. September 2008 aufrecht zu erhalten,<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nes den Antragsgegnern bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,<br \/>\nGleitschutzvorrichtungen f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der<br \/>\nmit einer Halterung,<br \/>\ndie im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren kann,<br \/>\ndie mit mehreren speichenartig ausgebildeten, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen versehen ist und<br \/>\ndie \u00fcber die in Achsrichtung des Fahrzeugrades federnd verformbaren Haltearme und das Laufnetz mit der Felge des Fahrzeugrades verbindbar ist,<br \/>\nwobei mit den der Halterung abgewandten Enden der Haltearme Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes verbunden sind,<br \/>\ndas aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente besteht und<br \/>\nvon den Haltearmen in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort gehalten wird,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen und\/oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen die Haltearme derart gelenkig mit der Halterung verbunden sind, dass sie aus einer durch Anschl\u00e4ge an der Halterung definierten Montagestellung von der Halterung weg in eine Aufbewahrungsstellung zusammenklappbar sind.<\/p>\n<p>Die Antragsgegner beantragen,<br \/>\ndie einstweilige Verf\u00fcgung vom 16. September 2008 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag vom 12. September 2008 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie stellen die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Abrede und meinen, es fehle jedenfalls an der Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 2), weil im Hinblick auf sie keine Begehungsgefahr bestehe.<br \/>\nZudem habe die Antragstellerin die Beschlussverf\u00fcgung \u201eunter t\u00e4uschender Auslegung des Patents\u201c erwirkt. Merkmal 1, wonach die Halterung \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugs verbindbar ist (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung), sei bei der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung nicht erf\u00fcllt. Dieses Merkmal setze patentgem\u00e4\u00df voraus, dass die zentral an der Rad-Au\u00dfenseite angeordnete Halterung \u00fcber ein federelastisches Bauteil wie beispielsweise eine oder mehrere Gummifedern oder eine Schraubenfeder auf direktem Weg (das hei\u00dft etwa \u00fcber Anschlussteil und Befestigungselement an der Radmutter) mit der Felge verbunden werden kann. Mit dieser Vorgabe verfolge die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre das Ziel, die Halterung ihrerseits bereits elastisch vorgespannt an der Felge des Fahrzeugrades zu befestigen, so dass schon die Halterung selbst nach dem Spannen der Feder selbstt\u00e4tig an die Felge herangezogen wird und damit auch die Haltearme mit dem Laufnetz selbstt\u00e4tig an das Rad bzw. auf dessen Lauffl\u00e4che gebracht und dort gehalten werden. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zwischen Halterung und Anschlussteil befindliche Band, der mit der Ratschenvorrichtung der Halterung zusammenwirkende Riemen, ist hingegen (wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist) selbst nicht federelastisch. Es fehle daher, so die Antragsgegner, an einer patentgem\u00e4\u00dfen Feder im Sinne des Merkmals 1.<br \/>\nSelbst wenn die Haltearme der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung aufgrund ihrer Elastizit\u00e4t nach dem manuellen Andr\u00fccken der Halterung an die Rad-Au\u00dfenseite nebst ihrer Festlegung mittels Ratschenverbindung das Laufnetz auf die Lauffl\u00e4che bewegen k\u00f6nnten, sei darin keine vom Verf\u00fcgungspatent vorausgesetzte elastische Verbindung zwischen Halterung und Felge zu erblicken. F\u00fcr eine \u00e4quivalente Verwirklichung fehle es an der Auffindbarkeit des Austauschmittels auf der Grundlage des Verf\u00fcgungspatents.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Auf den Widerspruch der Antragsgegner ist die Beschlussverf\u00fcgung vom 16. September 2008 zu best\u00e4tigen, denn sie erweist sich auch unter Ber\u00fccksichtigung des Widerspruchsvorbringens als rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7\u00a7 925, 936 ZPO). Die Kammer ist nicht nur hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1), sondern auch im Hinblick auf den Vorwurf einer zu bef\u00fcrchtenden erstmaligen Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die Antragsgegnerin zu 2) zust\u00e4ndig und die Antragsgegnerin zu 2) auch insoweit passiv legitimiert. Die angegriffene Gleitschutzvorrichtung \u201eA C\u201c verwirklicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwar nicht wortsinngem\u00e4\u00df, jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln. Lediglich im Hinblick darauf war der Untersagungstenor aus der angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung vom 16. September 2008 zu pr\u00e4zisieren, indem er an die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angepasst wird.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kammer ist nicht nur f\u00fcr den gegen die Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Verf\u00fcgungsantrag, sondern auch im Hinblick auf die Antragsgegnerin zu 2) sowohl international (Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) als auch \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, \u00a7 32 ZPO. Auch im Rahmen der Gerichtsstandsbestimmungen gen\u00fcgt f\u00fcr die Zust\u00e4ndigkeitsbegr\u00fcndung die Gefahr einer erstmaligen Begehung einer Patentverletzung, die im Falle der Antragsgegnerin zu 2) vorliegt.<br \/>\nZum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verf\u00fcgung war die Erstbegehungsgefahr hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) dadurch begr\u00fcndet, dass diese sich mit der Antragsgegnerin zu 1), bei der Wiederholungsgefahr bestand, auf der Messe \u201eautomechanika 2008\u201c in Frankfurt am Main einen Messestand teilte und ein Ausstellen der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung auf dieser Messe angek\u00fcndigt war. Auch nachdem die beanstandete Ausf\u00fchrungsform dort tats\u00e4chlich nicht ausgestellt wurde (sei es aufgrund der ergangenen Beschlussverf\u00fcgung, sei es ihrer ungeachtet), besteht nicht nur die Gefahr fort, dass die Antragsgegnerin zu 1) wiederholt Angebots- und Vertriebshandlungen im Inland vornimmt, sondern auch die ernsthafte Bef\u00fcrchtung, dass die Antragsgegnerin zu 2) nach einer Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung erstmals den Vertrieb der angegriffenen Schneekette \u201eC\u201c in Deutschland, und zwar auch in Nordrhein-Westfalen, aufnehmen wird. Dies ergibt sich aus den folgenden Umst\u00e4nden:<br \/>\nEs entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. InstGE 1, 154 \u2013 Rohrverzweigung), dass der Gerichtsstand des \u00a7 32 ZPO auch gegen\u00fcber einem ausl\u00e4ndischen Hersteller patentverletzender Vorrichtungen gegeben ist, der seine Erzeugnisse an einen inl\u00e4ndischen Abnehmer liefert, von dem er wei\u00df, dass dieser die Ware bestimmungsgem\u00e4\u00df im Bundesgebiet weiter vertreibt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat die angegriffene Gleitschutzvorrichtung Anfang September 2008 auf der Werkstattmesse der B AG in Greven und damit im sich auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Landgerichts D\u00fcsseldorf f\u00fcr Patentstreitsachen (\u00a7 143 Abs. 1 PatG in Verbindung mit \u00a7 1 der Verordnung der Landesregierung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998, GV NW 1998, S. 106) im patentrechtlichen Sinne angeboten. Dies begr\u00fcndet zun\u00e4chst die Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1). Nachdem die Antragsgegnerin zu 2) nicht bestritten hat, Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu sein, was durch ihre Angabe als Hersteller in einem in \u00d6sterreich durchgef\u00fchrten Zertifizierungsverfahren (belegt durch Anlage K14) best\u00e4tigt wird, muss schon die auf der Werkstattmesse in Greven ausgestellte Schneekette mit Wissen und Wollen der Antragsgegnerin zu 2) an die mit ihr konzernverbundene Antragsgegnerin zu 1) gelangt sein. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass auch weitere Schneeketten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, die von der Antragsgegnerin zu 1) in der Zukunft in Deutschland h\u00e4tten angeboten und vertrieben werden k\u00f6nnen und sollen, von der Antragsgegnerin zu 2) stammen w\u00fcrden. Das deckt sich mit der unstreitig gebliebenen \u00c4u\u00dferung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Antragsgegnerin zu 1), f\u00fcr Schneeketten sei innerhalb des A-Unternehmensverbundes in erster Linie \u201edie italienische Tochter\u201c zust\u00e4ndig, und dem ebenfalls nicht bestrittenen Vortrag der Antragstellerin, dies sei (ausschlie\u00dflich) die Antragsgegnerin zu 2). Dass innerhalb der A-Unternehmensgruppe neben der Antragsgegnerin zu 2) auch andere Einheiten f\u00fcr die Herstellung der Schneekette \u201eC\u201c in Betracht k\u00e4men, haben die Antragsgegner nicht behauptet. Die angegriffene Schneekette muss daher von der Antragsgegnerin zu 2) stammen, was durch den Umstand unterstrichen wird, dass die auf Seite 6 des Widerspruchsschriftsatzes (Bl. 89 GA) eingeblendete Halterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Schriftzug \u201eD\u201c und das zugeh\u00f6rige Logo tr\u00e4gt, dessen eingetragene Inhaberin die Antragsgegnerin zu 2) ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die nach dem Vortrag der Antragstellerin patentverletzende Ware im Inland oder im Ausland in die Verf\u00fcgungsgewalt der Antragsgegnerin zu 1) gelangt, weil davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin zu 2) die angegriffenen Vorrichtungen zielgerichtet und bestimmungsgem\u00e4\u00df an die Antragsgegnerin zu 1) geliefert hat und auch in Zukunft liefern w\u00fcrde, damit die Antragsgegnerin zu 1) sie im Inland in den Verkehr bringt. Dies begr\u00fcndet die deliktische Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2) als Nebent\u00e4terin und daraus folgt zugleich, dass der Begehungsort im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EuGVVO sowie des \u00a7 32 ZPO im Inland, und zwar im Land Nordrhein-Westfalen liegt.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nGegen beide Antragsgegner war die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung zu erlassen bzw. auf ihren Widerspruch zu best\u00e4tigen, wobei lediglich der Verbotstenor im Hinblick auf die Verletzung des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln an die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform anzupassen war. Sowohl der f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung erforderliche Verf\u00fcgungsanspruch (I.) als auch der eine Entscheidung gerade im Eilverfahren rechtfertigende Verf\u00fcgungsgrund (II.) liegen vor.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Antragstellerin hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gegen\u00fcber beiden Antragsgegnern aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (Verf\u00fcgungsanspruch) glaubhaft gemacht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der, insbesondere eine Schneekette. Gattungsgem\u00e4\u00dfe Gleitschutzvorrichtungen, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt waren, weisen eine Halterung auf, die \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugrades verbindbar ist und im Montagezustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren kann. Die Halterung der vorbekannten Gleitschutzvorrichtung ist mit mehreren speichenartig ausgebildeten, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen versehen, mit deren der Halterung abgewandten Enden Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes verbunden sind. Das Laufnetz besteht aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente und wird von den Haltearmen in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 3-9).<br \/>\nAus dem Stand der Technik DE 35 45 529 A1 war eine Gleitschutzvorrichtung der vorbezeichneten Art mit vier Haltearmen bekannt. Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift beschreibt (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 10 ff.), sind von den dort offenbarten vier Haltearmen jeweils zwei parallel zueinander in einer mit F\u00fchrungskan\u00e4len versehenen Halterung hin- und herverschiebbar gelagert. In der Montagestellung schlie\u00dfen benachbarte Haltearme jeweils einen Winkel von 90\u00b0 zueinander ein und erstrecken sich mit ihrem gr\u00f6\u00dften Teil radial von der Halterung nach au\u00dfen. Zur Verringerung des Platzbedarfs dieser Vorrichtung im demontierten Zustand lassen sich bei diesem Stand der Technik einerseits die Haltearme eines jeden Haltearmpaares in den F\u00fchrungskan\u00e4len nach innen verschieben, bis sie auf dem gr\u00f6\u00dften Teil ihrer L\u00e4nge nebeneinander zu liegen kommen. Andererseits ist es m\u00f6glich, die Haltearme durch eine Schwenkbewegung in eine nahezu parallele Position zu \u00fcberf\u00fchren (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 14-18). Da dieser Vorgang bei der Montage umgekehrt vollzogen werden muss, bringt der Montagevorbereitungsprozess &#8211; so die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents weiter &#8211; gewisse Unannehmlichkeiten mit sich. Nachteilig ist des Weiteren, dass die F\u00fchrung der Haltearme einen erheblichen Aufwand erfordert und sowohl die Verwendung von mehr als vier Haltearmen als auch eine nichtpaarige Anordnung der Haltearme \u00e4u\u00dferst schwierig w\u00e4re (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 22-29).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus beschreibt die Verf\u00fcgungspatentschrift (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 30-38) einen aus der FR-A 2 464 835 bekannten Stand der Technik, bei dem eine zentrale Halterung eine Spannvorrichtung bildet. Mit Auslegerarmen lassen sich den Reifen hintergreifende Gleitschutzb\u00fcgel verbinden, die nach ihrem \u00dcberst\u00fclpen \u00fcber die Lauffl\u00e4che durch mindestens einen mit Druckluft bet\u00e4tigbaren Kolben zur Radachse gezogen und fest gegen die Lauffl\u00e4che des Reifens gedr\u00fcckt werden. Als nachteilig daran w\u00fcrdigt es die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents (vgl. Anlage K7, Seite 2, Zeilen 36-38), dass eine platzsparende Unterbringung der Vorrichtung bei Nichtgebrauch eine Trennung der Gleitschutzb\u00fcgel von der Halterung zwingend voraussetzt.<br \/>\nEntsprechendes gelte f\u00fcr die aus der US-A 2,610,882 bekannte Gleitschutzvorrichtung, bei der die Halterung ebenfalls eine Spannvorrichtung bildet, durch die \u00fcber den Reifen gest\u00fclpte Gleitschutzb\u00fcgel radial zur Radmitte und damit auf die Reifenlauffl\u00e4che gezogen werden. Wie die aus der FR-A 2 464 835 bekannte Vorrichtung ist auch hier, bedingt durch den Aufbau, eine automatische Restmontage, wie sie nach Angabe der Beschreibung bei den gattungsgem\u00e4\u00dfen Gleitschutzvorrichtungen praktiziert werden k\u00f6nne, ausgeschlossen (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 38-44).<\/p>\n<p>Der Erfindung nach dem Verf\u00fcgungspatent liegt damit die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine gattungsgem\u00e4\u00dfe, zu einem selbstt\u00e4tigen Aufziehen auf die Reifenlauffl\u00e4che geeignete Gleitschutzvorrichtung vorzuschlagen, die nicht nur im demontierten Zustand einen geringen Stauraum beansprucht, sondern bei einfacher Bauweise und gr\u00f6\u00dferer Variabilit\u00e4t hinsichtlich der Zahl der Haltearme auch schnell und bequem aus ihrer Aufbewahrungsstellung in die Montagestellung und umgekehrt \u00fcberf\u00fchrt werden kann (vgl. auch Anlage K7, Seite 2, Zeilen 45-48).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nGleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der<br \/>\n1. mit einer \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugs verbindbaren Halterung (6);<br \/>\n2. die Halterung kann im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad ausf\u00fchren;<br \/>\n3. die Halterung ist mit mehreren speichenartig ausgebildete, an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommenden Haltearmen (2) versehen;<br \/>\n4. mit den der Halterung (6) abgewandten Enden der Haltearme (2) sind Teile eines geschlossenen, hinsichtlich seiner L\u00e4nge an den Radumfang anpassbaren Laufnetzes (1) verbunden;<br \/>\n5. das Laufnetz besteht aus einer Vielzahl beweglich miteinander verbundener Elemente;<br \/>\n6. das Laufnetz wird von den Haltearmen in den Bereich der Lauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort gehalten;<br \/>\n7. die Haltearme (2) sind dergestalt gelenkig mit der Halterung (6) verbunden, dass sie aus einer Montagestellung von der Halterung weg in eine Aufbewahrungsstellung zusammenklappbar sind;<br \/>\n8. die Montagestellung ist durch Anschl\u00e4ge (11) an der Halterung (6) definiert.<\/p>\n<p>Das Ergebnis dieser Weiterentwicklung beschreibt die Patentschrift zusammenfassend dahin, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gleitschutzvorrichtung lasse sich \u00e4hnlich einem Schirm mit einem Handgriff betriebsbereit machen oder zusammenklappen (Anlage K7, Seite 2, Zeilen 52 ff.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnders als von der Antragstellerin vertreten, macht die angegriffene Schneekette \u201eC\u201c von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, weil es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung des Merkmals 1 fehlt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents, insbesondere hinsichtlich des Merkmals 1, jedoch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal 1 verlangt, dass die Halterung der Gleitschutzvorrichtung \u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugs verbindbar ist. Die Beurteilung der wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung von Merkmal 1 setzt daher insbesondere die Feststellung voraus, was nach erfindungsgem\u00e4\u00dfem Verst\u00e4ndnis unter (1) einer Halterung, (2) der \u201eFelge des Fahrzeugs\u201c und (3) einer Feder zu verstehen ist.<\/p>\n<p>(1) Halterung im Sinne des Verf\u00fcgungspatents ist jenes zentral angeordnete Bauteil der Gleitschutzvorrichtung, dem die Funktion zukommt, die speichenartig ausgebildeten Haltearme, die an der Radau\u00dfenseite zu liegen kommen, zu tragen (vgl. Merkmal 3). Hierzu muss die Halterung einen zentralen Platz vor der Felge einnehmen, um die nach au\u00dfen zur Lauffl\u00e4che des Reifens hin wegstrebenden Haltearme tragen zu k\u00f6nnen. Im montierten Zustand wird von der Halterung verlangt, dass sie relativ zum Fahrzeugrad Drehbewegungen ausf\u00fchren kann (Merkmal 2), um &#8211; wie der Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Erl\u00e4uterung in der Patentschrift erkennt &#8211; der bei einem Abrollen des Fahrzeugrades auf dem Untergrund mit dazwischen liegendem Laufnetz unvermeidbaren Wanderbewegung der Gleitschutzvorrichtung \u00fcber die Reifenoberfl\u00e4che Rechnung zu tragen.<br \/>\n(2) Unter einer Felge wird gemeinhin der Radkranz eines Rades verstanden, h\u00e4ufig allerdings auch das gesamte Rad, bestehend aus Radflansch und Radkranz. Unabh\u00e4ngig von dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis eines im Patent verwendeten Begriffes ist jedoch allein entscheidend, was das Verf\u00fcgungspatent selbst unter einer \u201eFelge\u201c versteht. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Erfindung &#8211; im Sinne eines erweiterten Verst\u00e4ndnisses &#8211; der Begriff \u201eFelge\u201c mit dem Begriff des Rades (ohne Reifen) gleichzusetzen ist, also die Gesamtheit aus Radkranz &#8211; der Felge im technischen Sinne &#8211; und Radflansch bezeichnet. Dies ergibt sich insbesondere aus der Beschreibung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels (Anlage K7, Seite 3, Zeile 32), bei welchem \u201e[d]ie Halterung (&#8230;) \u00fcber eine Spannfeder 16 und ein Anschlussteil 17 am Fahrzeugrad befestigt\u201c ist. Bei funktionaler Betrachtung soll die Felge den Teil des Rades repr\u00e4sentieren, der f\u00fcr das angestrebte selbstt\u00e4tige Aufziehen des Laufnetzes auf die Lauffl\u00e4che des Reifens den erforderlichen Fixpunkt zur Abst\u00fctzung zur Verf\u00fcgung stellt. F\u00fcr diese Funktion ist es irrelevant, ob es sich um denjenigen Teil des Rades handelt, der auch nach allgemeinen Verst\u00e4ndnis mitunter als Felge im engeren Sinne bezeichnet wird (der Radkranz), oder um den Radflansch. Zugleich w\u00fcrde der Wortsinn allerdings \u00fcberschritten, wenn man auch den auf dem Rad montierten Reifen noch zur Felge im Sinne des Verf\u00fcgungspatents z\u00e4hlen w\u00fcrde. Von ihm grenzt sich die Felge \u00fcblicherweise und auch aus Sicht des Verf\u00fcgungspatents gerade ab: Sein Anspruch 1 bezeichnet die Gesamtheit aus Felge und Reifen selbst in anderer Weise, n\u00e4mlich als \u201eFahrzeugrad\u201c (vgl. Merkmal 2, das vorschreibt, die Halterung m\u00fcsse im montierten Zustand Drehbewegungen gegen\u00fcber \u201edem Fahrzeugrad\u201c ausf\u00fchren k\u00f6nnen). Auch der in Merkmal 3 erw\u00e4hnte Terminus \u201eRadau\u00dfenseite\u201c bezieht sich auf die Gesamtheit aus Felge und Reifen, denn erst auf dem Reifen sollen die Haltearme bestimmungsgem\u00e4\u00df zu liegen kommen (vgl. Figur 1). Dem ist zu entnehmen, dass auch die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents zwischen Felge und Reifen, die erst zusammen das Fahrzeugrad bilden, wohl zu unterscheiden wei\u00df.<br \/>\n(3) Unter einer Feder im technischen Sinne ist im Allgemeinen ein Bauteil zu verstehen, das unter Belastung nachgibt und nach Entlastung wieder in seinen urspr\u00fcnglichen Zustand zur\u00fcckkehrt, sich also elastisch verh\u00e4lt und somit eine R\u00fcckstellkraft aufzubringen vermag. Mittels einer solchen \u201eFeder\u201c soll die Halterung mit der Felge des Fahrzeugs verbunden werden k\u00f6nnen. Dabei kommt es nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht allein darauf an, die Halterung irgendwie, das hei\u00dft auf eine beliebige, zumindest Drehbewegungen gestattende Weise (Merkmal 2), mit der Felge des Fahrzeugs zu verbinden. Anspruch 1 verlangt mit der Anordnung, dass dies \u201e\u00fcber mindestens eine Feder\u201c zu geschehen habe, vielmehr weitergehend eine elastische Anbringung der Halterung relativ zur Felge: Zwischen Felge und Halterung muss ein elastisches Element eingef\u00fcgt sein.<br \/>\nDer Fachmann auf dem Gebiet des Verf\u00fcgungspatents &#8211; ein Techniker oder Fachhochschulingenieur mit mehrj\u00e4hriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Schneeketten &#8211; erkennt, dass diese elastische Anbringung der Halterung relativ zur Felge Voraussetzung daf\u00fcr ist, ein selbstt\u00e4tiges Aufziehen des Laufnetzes auf die Lauffl\u00e4che auch in den Bereichen zu gestatten, die bei stehendem Fahrzeug noch neben der Reifenlauffl\u00e4che verbleiben m\u00fcssen (die Patentbeschreibung bezeichnet diesen Vorgang als \u201eautomatische Restmontage\u201c, vgl. Anlage K7, Seite 2, Zeile 43). Indem das Verf\u00fcgungspatent auf dem Stand der Technik gem\u00e4\u00df der DE 35 45 529 A1 aufbaut, der dies &#8211; wie die Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents besagt &#8211; erm\u00f6glichte, macht es deutlich, dass auch die gesch\u00fctzte Gleitschutzvorrichtung eine solche automatische Restmontage &#8211; und zwar anders als der auf Seite 2 in den Zeilen 30 ff. gew\u00fcrdigte Stand der Technik &#8211; gew\u00e4hrleisten soll (vgl. Anlage K7, Seite 2, Zeilen 42-44). Die Feder soll im Rahmen der gesch\u00fctzten technischen Lehre durch ihre R\u00fcckstellkraft bewirken, dass beim Anfahren nach Auflegen des Laufnetzes auf den bei stehendem Fahrzeug zug\u00e4nglichen Teil der Lauffl\u00e4che sich das Laufnetz vollst\u00e4ndig auf den Reifen aufzieht und bei der Fahrt auch in kritischen Situationen auf der Lauffl\u00e4che gehalten wird.<br \/>\nNach den Angaben in der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatentschrift war ein selbstt\u00e4tiges Aufziehen, das durch eine federnde Verbindung zwischen Halterung und Felge erm\u00f6glicht wurde, bereits im Stand der Technik (aus der Anmeldeschrift DE 35 45 529) bekannt. Die Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung enthalten dazu jedoch keine weiteren Erl\u00e4uterungen; da die Parteien die zitierte Druckschrift aus dem Stand der Technik (ebenso wie die weiteren in der Beschreibung gew\u00fcrdigten Druckschriften, die ein selbstt\u00e4tiges Aufziehen nicht gestattet haben sollen) allerdings nicht vorgelegt haben, k\u00f6nnen sich an dieser Stelle aus der DE 35 45 529 A1 keine weitergehenden Erkenntnisse f\u00fcr das zutreffende Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1 ergeben.<br \/>\nAllerdings vermag die Kammer auch der von der Antragstellerin im Termin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht n\u00e4her zu treten, die Verf\u00fcgungspatentschrift meine mit der im Anspruch bezeichneten \u201eFeder\u201c schlicht irgendein Element der Gleitschutzvorrichtung, das eine geeignete Federwirkung bereitstellt, durch die ein selbstt\u00e4tiges Aufziehen des Laufnetzes erm\u00f6glicht wird, ohne R\u00fccksicht darauf, wo genau das federnde Element zwischen Halterung und Felge angeordnet ist. Da \u201eFeder\u201c im allgemeinen Teil der Beschreibung ohne jedes Bezugszeichen zitiert werde &#8211; so die Auffassung der Antragstellerin -, wolle die technische Lehre mit der Anordnung einer \u201eFeder\u201c zwischen Halterung und Felge schlicht die Gattung der selbstaufziehenden Gleitschutzvorrichtungen kennzeichnen, die eine hierf\u00fcr erforderliche R\u00fcckstellkraft aufweisen. Da die \u201eFeder\u201c in der allgemeinen Beschreibung der technischen Lehre nirgends n\u00e4her definiert werde, bleibe der Fachmann bei dem allein aus dem Anspruch gewonnenen \u201eallgemeinen Verst\u00e4ndnis\u201c stehen. Im Anspruch finde sich jedoch kein Anhalt daf\u00fcr, dass die Halterung direkt mit der Felge \u00fcber eine Feder verbunden sein m\u00fcsse. Mit dieser Auffassung l\u00e4sst die Antragstellerin allgemein anerkannte Auslegungsgrunds\u00e4tze au\u00dfer Betracht, wonach der Schutzbereich des Patents zwar durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt wird, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen allerdings heranzuziehen sind (\u00a7 14 PatG und das Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc). Der Fachmann hat auch im Falle des Verf\u00fcgungspatents hinreichende Veranlassung, f\u00fcr die Ermittlung des Verst\u00e4ndnisses der \u201eFeder\u201c im Sinne des Anspruchs 1 die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Die Auffassung, dass mit der Erw\u00e4hnung einer \u201eFeder\u201c in Merkmal 1 nur allgemein eine bestimmte Gattung der gesch\u00fctzten Vorrichtung bezeichnet werde, ber\u00fccksichtigt nicht, dass jedem einzelnen Merkmal innerhalb der insgesamt gesch\u00fctzten Lehre eine Bedeutung zukommt, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sich das betreffende Merkmal im \u201eOberbegriff\u201c des Anspruchs oder in dessen \u201ekennzeichnendem Teil\u201c befindet. Auch die Bedeutung des Merkmals \u201e\u00fcber mindestens eine Feder mit der Felge des Fahrzeugs verbindbare Halterung\u201c erschlie\u00dft sich der Fachmann nicht allein aus dem Anspruch, sondern zieht dazu selbstverst\u00e4ndlich auch die Beschreibung nebst Zeichnungen heran. Insbesondere dann, wenn die allgemeine Beschreibung wie hier keine Erl\u00e4uterung enth\u00e4lt, greift er zur Auslegung auch auf die textliche und bildliche Beschreibung von Ausf\u00fchrungsbeispielen zur\u00fcck.<br \/>\nDies ist auch im Falle des Verf\u00fcgungspatents anzunehmen: Die bereits oben in ihren Grundz\u00fcgen aufgezeigte Funktion des im Anspruch schlicht als \u201eFeder\u201c bezeichneten Elements zur Verbindung der Halterung mit der Felge wird in der Beschreibung lediglich im Zusammenhang mit der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels n\u00e4her er\u00f6rtert (vgl. Anlage K7, Seite 3, Zeilen 32 ff.). Danach sorgt die im Ausf\u00fchrungsbeispiel aus Gummi oder einem gummielastischen Material bestehende \u201eSpannfeder 16\u201c zum einen daf\u00fcr, dass beim Anfahren der sich nach dem Auflegen des Laufnetzes auf das Fahrzeugrad noch im Bereich der Bodenaufstandsfl\u00e4che befindliche Teil des Laufnetzes auf die Lauffl\u00e4che des Reifens gezogen wird. Zum anderen gew\u00e4hrleistet es die Spannfeder auch in kritischen Situationen, wie sie beispielsweise bei schneller Kurvenfahrt auftreten k\u00f6nnen, dass das Laufnetz auf der Lauffl\u00e4che des Reifens verbleibt. In Bezug auf die bevorzugte Ausf\u00fchrungsform nach Figuren 1 bis 5 erl\u00e4utert die Beschreibung weiter, die Verwendung eines Anschlussteiles 17 mit einem einzigen Befestigungselement 18, das sich mit einer Radschraube 19 oder einer Radmutter verbinden lasse, erleichtere die Montage der Gleitschutzkette. Nach dem Verbinden des Befestigungselementes 18 an der Radschraube 19 brauche der Benutzer der Gleitschutzvorrichtung lediglich noch die Spannfeder 16 mittels eines im Zentrum der Halterung gelegenen einzigen Bet\u00e4tigungsorgans 20 zu spannen und in der Spannstellung zu arretieren, um anschlie\u00dfend anfahren und so den automatischen Restmontagevorgang einleiten zu k\u00f6nnen (Anlage K7, Seite 3, Zeilen 37-44). Bei den in der Beschreibung dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispielen erfolgt die Verspannung der Halterung mithin direkt gegen\u00fcber der Felge bzw. dem Radflansch, allenfalls vermittelt \u00fcber das Anschlussteil 17, das Befestigungselement 18 und die Radschraube 19, wobei diese Bauteile des Ausf\u00fchrungsbeispiels im Anspruch selbst keine Erw\u00e4hnung finden. In der Beschreibung nicht explizit dargestellt wird hingegen eine Verspannung der Halterung gegen\u00fcber der Felge, die ausschlie\u00dflich vermittels der Haltearme und den Reifen (und damit ausschlie\u00dflich indirekt in Bezug auf die Felge), ohne eine unmittelbare Federwirkung zwischen Halterung und Felge hergestellt wird. Angedeutet wird allerdings eine Verspannung der Haltearme gegen\u00fcber dem Fahrzeugrad, weil nur mit ihr zu erkl\u00e4ren ist, weshalb die Haltearme im dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel aus flachen Federstahlst\u00e4ben gebildet sein sollen (vgl. Anlage K7, Seite 3, Zeile 17). Diese Verspannung der Haltearme 2 tritt im Ausf\u00fchrungsbeispiel jedoch nur erg\u00e4nzend zu der Verspannung mittels der zentralen Spannfeder 16 hinzu und ersetzt diese im Rahmen des Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht. Einen weitergehenden Anhalt daf\u00fcr, im Rahmen des Wortsinns in einer federnden Ausgestaltung der Haltearme eine Alternative zur unmittelbaren Federwirkung zwischen Halterung und Felge sehen zu k\u00f6nnen, bieten weder die Beschreibung noch die Zeichnungen.<br \/>\nPrim\u00e4r findet die mit einer Verspannung der Haltearmenden gegen\u00fcber dem Reifen einhergehende Verbindung zwischen Halterung und Felge bei den Ausf\u00fchrungsbeispielen des Verf\u00fcgungspatents mithin unmittelbar und direkt zwischen Halterung und Felge statt, wobei eine weitergehende R\u00fcckstellkraft aus den (im Ausf\u00fchrungsbeispiel ebenfalls elastisch verformbaren) Haltearmen hinzutreten kann. Das Verf\u00fcgungspatent unterscheidet jedoch bereits in seinem Anspruchswortlaut zwischen dem als \u201eFeder\u201c bezeichneten Bauteil einerseits und den \u201eHaltearmen\u201c andererseits. Der Fachmann wird in dieser grundlegenden Unterscheidung dadurch best\u00e4rkt, dass auch die Beschreibung bei beiden dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiele die Federaufgabe zumindest prim\u00e4r dem unmittelbar zwischen Halterung und Felge vermittels Anschlussteil, Befestigungselement und Radschraube angeordneten Bauteil &#8211; in dem einen Fall der Spannfeder 16 aus einem Gummi oder einem gummielastischen Material (Figuren 1 bis 5), in dem anderen Fall (Figur 6) der Schraubenzugfeder 16 &#8211; zuweist.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehlt es jedoch hinsichtlich der unmittelbaren Festlegung der zentralen Halterung gegen\u00fcber der Felge an einer federnden Verbindung bzw. Verbindbarkeit, weil das einerseits im Anschlussteil festgelegte und andererseits in der Halterung mit einem Ratschenmechanismus festlegbare Band unstreitig keine elastischen Eigenschaften aufweist. Auch die weiteren, zwischen Halterung und Felge anzuordnenden Bestandteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (Anschlussteil und Befestigungselement) haben keine erkennbare Federwirkung. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der technischen Lehre ist daher nicht feststellbar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings werden dann, wenn das Band der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels Ratschenvorrichtung gespannt und dadurch eine feste Verbindung zwischen Halterung und Felge (Radflansch) geschaffen wird, die Haltearme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgespannt. Konkret werden die Haltearme mit ihren \u00e4u\u00dferen, dem Laufnetz an der Radau\u00dfenseite zugewandten Enden in axialer Richtung von Felge und Reifen weggerichtet elastisch verspannt. Dies betrifft insbesondere diejenigen Haltearme, die sich im Bereich der Bodenaufstandsfl\u00e4che befinden, wo das Laufnetz nicht zwischen die Lauffl\u00e4che und den Boden gelangen kann, zugleich aber auch die \u00fcbrigen Haltearme, weil allein die Federkraft der Haltearme bei der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung dazu beitragen kann, das vollst\u00e4ndig aufgezogene Laufnetz auch im Betrieb sicher auf der Reifenlauffl\u00e4che zu halten. Die elastische Verspannung der Haltearme, deren innere Enden mit der Halterung verbunden sind, setzt voraus, dass sich die Halterung gegen\u00fcber der Felge abst\u00fctzen bzw. nicht auch ihrerseits von der Felge entfernen kann. Diese Fixierung erf\u00e4hrt die Halterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch das nicht elastische Band, wenn dieses durch die Ratschenvorrichtung festgespannt wird. Die f\u00fcr eine selbstt\u00e4tige Restmontage erforderliche R\u00fcckstellkraft wirkt &#8211; anders als dies nach dem Wortsinn vorausgesetzt wird &#8211; nicht direkt zwischen Halterung und Felge, sondern zwischen Halterung und Reifen, vermittelt \u00fcber die Haltearme. F\u00e4hrt das Fahrzeug nach Verspannen der Haltearme an und wird das Rad gedreht, werden die Haltearme aus ihrer elastischen Verformung mit ihren \u00e4u\u00dferen Enden zur\u00fcck in Richtung Rad bewegt, nehmen weitgehend ihre urspr\u00fcngliche Form wieder an und dr\u00fccken dabei das Laufnetz vollst\u00e4ndig auf die Reifenlauffl\u00e4che, wo es sodann &#8211; wie die Antragsgegner nicht bestritten haben &#8211; von den Haltearmen sicher gehalten wird. Im Ergebnis ist es somit die elastische Verspannung der Haltearme, vermittelt \u00fcber die Ratschenverstellung des Riemens und damit die Festlegung der Halterung gegen\u00fcber der Felge, die eine automatische Restmontage und einen Verbleib des Laufnetzes auf der Lauffl\u00e4che \u00fcberhaupt erm\u00f6glicht.<br \/>\nDarin liegt eine Verwirklichung der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln. Unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre im Rahmen einer dreistufigen Pr\u00fcfung dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; Urteil vom 13.02.2007, X ZR 74\/05 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDemnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.).<br \/>\nLegt man dies zugrunde, so liegt in Gestalt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln vor. Die von dem Verf\u00fcgungspatent zu l\u00f6sende Aufgabe, eine Gleitschutzvorrichtung zur Verf\u00fcgung zu stellen, die sowohl zur automatischen Restmontage auf ein Fahrzeugrad f\u00e4hig ist als auch auf einfache Weise von einer Aufbewahrungs- in eine Montagestellung und zur\u00fcck \u00fcberf\u00fchrt werden kann, erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in objektiv gleichwirkender Weise. Die Antragsgegner stellen nicht in Abrede, dass die Gleitschutzvorrichtung \u201eC\u201c in der Lage ist, sich selbstt\u00e4tig auf ein Fahrzeugrad aufzuziehen, wie in dem Werbevideo gem\u00e4\u00df Anlage K15 gezeigt, und im Betrieb mit ihrem Laufnetz auf der Reifenlauffl\u00e4che sicher gehalten zu werden. Desgleichen bestreiten die Antragsgegner nicht, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch durch die in Merkmalen 7 und 8 n\u00e4her beschriebene Ausgestaltung auszeichnet, die eine einfache \u00dcberf\u00fchrung von der platzsparenden Aufbewahrungs- in die Montageposition und umgekehrt erm\u00f6glicht. Die abgewandelten Mittel stellen beide Teile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufgabe (automatische Restmontage nebst sicherem Verbleib auf der Reifenlauffl\u00e4che und einfache Klappbarkeit der Vorrichtung) nicht in Frage. Das Verf\u00fcgungspatent setzt voraus, dass die zentrale Halterung am Zentrum der Felge ein Widerlager f\u00fcr die Aufbringung der Federkraft auf die \u00e4u\u00dferen Enden der Haltearme findet, um mittels dieser Federkraft das Laufnetz auf die Lauffl\u00e4che zu dr\u00fccken und anschlie\u00dfend dort zu halten. Insoweit stimmt das abgewandelte Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Verf\u00fcgungspatent \u00fcberein. Der Unterschied liegt allein darin, dass die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents zumindest prim\u00e4r ein zentrales Heranziehen der Halterung an die Felge (gegebenenfalls kombiniert mit einer weiteren Federwirkung durch elastische Haltearme) voraussetzt, w\u00e4hrend die Federwirkung bei der Abwandlung ausschlie\u00dflich \u00fcber die Haltearme ausge\u00fcbt wird. Gemeinsamer Kern ist aber auch hier, dass die Halterung zusammen mit den inneren Enden der Haltearme eine Fixierung gegen\u00fcber der Felge erf\u00e4hrt (erfahren muss), die eine Aufbringung von Federkraft auf die \u00e4u\u00dferen Enden der Haltearme \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht. Dass die Federkraft bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform demgegen\u00fcber ausschlie\u00dflich durch eine elastische Verformung der Haltearme aufgebaut wird, w\u00e4hrend die Halterung durch ein unelastisches Band gegen\u00fcber der Felge festgelegt wird, stellt die Gleichwirkung im Hinblick auf die erstrebten Ziele nicht in Frage. Insbesondere vermag die angegriffene Gleitschutzvorrichtung in gleicher Weise, wie nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents vorgesehen, das Laufnetz selbstt\u00e4tig auf die Reifenlauffl\u00e4che zu dr\u00fccken und im anschlie\u00dfenden Betrieb dort sicher zu halten.<br \/>\nAusgehend von der Verf\u00fcgungspatentschrift war der Fachmann des Priorit\u00e4tstages aufgrund seiner Fachkenntnisse ohne erfinderische T\u00e4tigkeit in der Lage, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden und als gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zu ziehen, wenn er sich am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten Lehre orientiert. Das Verf\u00fcgungspatent gibt dem Fachmann alle Elemente an die Hand, um die Ziele des selbstt\u00e4tigen Aufziehens, der sicheren Halterung und der einfachen \u00dcberf\u00fchrung von der Aufbewahrungsstellung in die Montagestellung und zur\u00fcck erreichen zu k\u00f6nnen. Die Beschreibung selbst leitet ihn dazu an, die abgewandelten Mittel aufzufinden, indem sie im Zusammenhang mit dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel davon spricht, die Haltearme seien aus flachen Federstahlst\u00e4ben gebildet (Anlage K7, Seite 3, Zeile 17). Dem Fachmann ist aufgrund seines Fachwissens gel\u00e4ufig, dass sich Federstahl in besonderer Weise zur Herstellung von federnden Teilen aller Art eignet. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage des Lehrbuchauszugs Dubbel (Eintrag: Federst\u00e4hle) als Anlage K16 glaubhaft gemacht und es begegnet aus Sicht der Kammer keinen Bedenken, dass der Fachmann aus der Erw\u00e4hnung der Materialbeschaffenheit unschwer den R\u00fcckschluss auf die Federeigenschaft der Haltearme zieht, insbesondere wenn \u201eflache Federstahlst\u00e4be\u201c in der Beschreibung explizit erw\u00e4hnt werden. Die Patentschrift offenbart ihm damit die M\u00f6glichkeit, in patentgem\u00e4\u00dfer Weise sowohl die unmittelbare Verbindung von Halterung und Felge federnd auszugestalten, als auch die Haltearme als Verbindung zwischen Halterung und Laufnetz. Das Laufnetz ist das Element der gesch\u00fctzten Gleitschutzvorrichtung, das durch die Federkraft in Richtung der Reifenlauffl\u00e4che gedr\u00fcckt und dort sicher gehalten werden soll (vgl. Anlage K7, Seite 3, Zeile 32-37). Es erschlie\u00dft sich dem Fachmann daher nach \u00dcberzeugung der Kammer ohne erfinderische \u00dcberlegungen, dass er auf eine zentrale Feder, die direkt zwischen Halterung und Felge angeordnet ist, verzichten kann, wenn er nur die Haltearme hinreichend federnd ausgestaltet. Eines weitergehenden Anhaltspunktes in der Verf\u00fcgungspatentschrift, auf eine zentrale Federung der Halterung unter diesen Umst\u00e4nden verzichten zu k\u00f6nnen, den die Antragsgegner hier vermissen, bedurfte es hierf\u00fcr nicht. Denn bereits die in der Beschreibung offenbarte M\u00f6glichkeit, neben einer zentralen Feder auch federnde Haltearme vorzusehen, bringt f\u00fcr den Fachmann in der Praxis die Notwendigkeit mit sich, die Federwirkung des einen Elements auf die Federwirkung des jeweils anderen abzustimmen, etwa indem er bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weichen Federstahlst\u00e4ben f\u00fcr die Haltearme auf eine vergleichsweise steife zentrale Feder zur\u00fcckgreift. W\u00fcrde er hingegen beide Federelemente gleicherma\u00dfen \u201eweich\u201c auslegen, liegt es auf der Hand, dass ein selbstt\u00e4tiges Aufziehen und ein sicherer Halt des Laufnetzes auf der Reifenlauffl\u00e4che nicht mehr gew\u00e4hrleistet w\u00e4ren. W\u00e4hlt er jedoch eine Kombination aus leicht federnden Haltearmen und relativ steifer Zentralfeder, wird er unschwer erkennen, dass er auf eine Federwirkung der unmittelbaren Verbindung zwischen Halterung und Felge auch g\u00e4nzlich verzichten und ein unelastisches zentrales Verbindungsmittel w\u00e4hlen kann, sofern dieses nur die erforderliche Fixierung der Halterung mit den inneren Enden der Haltearme relativ zur Felge gew\u00e4hrleistet. Unter diesen Umst\u00e4nden erschlie\u00dft es sich ihm ohne weiteres, dass die Federwirkung auch allein durch die Haltearme zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann.<br \/>\nNicht zu folgen ist der von den Antragsgegnern in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht, der Fachmann werde durch die Beschreibung der Verf\u00fcgungspatentschrift im Gegenteil eher davon abgehalten, zu den abgewandelten Mitteln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu gelangen. Die Antragsgegner meinen, dies geschehe dadurch, dass in Anspruchsmerkmal 1 eine Feder und daneben in der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nach Anspruch 1 auch Federstahlst\u00e4be f\u00fcr die Haltearme genannt w\u00fcrden, w\u00e4hrend der Anspruchswortlaut die Haltearme zugleich als gesonderte Merkmalsbestandteile ansehe. Durch die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde daher &#8211; so die Antragsgegner &#8211; nicht etwa ein Merkmal durch eine Abwandlung ersetzt, sondern ein anspruchsgem\u00e4\u00dfes Merkmal (und zwar das Merkmal der zentralen Feder) falle infolge der Abwandlung ersatzlos weg. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Fachmann verzichtet bei der Abwandlung gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht etwa ersatzlos auf die zentrale Verbindung (Haltefunktion) der Halterung mit der Felge mittels einer Feder (Federwirkung), sondern nur auf den einen Aspekt der zentralen Federung. Die zentrale Verbindung mittels einer Feder wird reduziert auf die Haltefunktion, durch welche die Halterung das erforderliche Widerlager auf der Felge erf\u00e4hrt, lediglich die Funktion der Verspannung (das hei\u00dft die Federwirkung zur Bereitstellung der R\u00fcckstellkraft) wird dezentralisiert und auf die Haltearme verlagert. Allein indem die Halterung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mittels eines Riemens gegen\u00fcber der Felge so festgelegt wird, dass sie sich nicht wieder von ihr entfernen kann, wird es m\u00f6glich, \u00fcber die Verspannung der Haltearme \u00fcberhaupt eine R\u00fcckstellkraft auf das Laufnetz zu \u00fcbertragen. Die zwei Wirkungen der Feder im Sinne des Anspruchs 1 bleiben daher erhalten, sie werden lediglich auf getrennte Bauteile der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgeteilt: Die Funktion der Festlegung (zur Bildung eines Widerlagers gegen\u00fcber der Felge) beh\u00e4lt das zentral zwischen Halterung und Felge anzuordnende Band der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei, lediglich die Federwirkung wird ausschlie\u00dflich von den elastischen Haltearmen ausge\u00fcbt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUm der Abwandlung der angegriffenen Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Wortsinn des Anspruchs 1 im Entscheidungsausspruch Rechnung zu tragen, konnte die angegriffene Beschlussverf\u00fcgung nicht ohne sprachliche Anpassung aufrechterhalten werden. Hierbei war die Kammer nicht an die Fassung des von der Antragstellerin hilfsweise gestellten \u00c4quivalenzantrags gebunden, sondern konnte nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind (\u00a7 938 Abs. 1 ZPO), zumal sich die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit einer weitergehenden, von ihrem Hilfsantrag sprachlich abweichenden Pr\u00e4zisierung durch die Kammer ausdr\u00fccklich einverstanden erkl\u00e4rt hat. In der Fassung des hiesigen Tenors zu Ziffer I. gibt der Verbotsausspruch die tats\u00e4chliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wieder, in der eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln zu erblicken ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAus den im Hinblick auf die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf unter A. der Entscheidungsgr\u00fcnde dargelegten Gr\u00fcnden ist neben der Antragsgegnerin zu 1), bei der Wiederholungsgefahr besteht (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), auch die Antragsgegnerin zu 2) unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr passiv legitimiert und kann gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1; 9 Satz 2 Nr. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht. Als Verf\u00fcgungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die unter Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung. Durch Ver\u00e4nderung des bestehenden Zustandes muss entweder die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k\u00f6nnen (\u00a7 935 ZPO) oder die Regelung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gr\u00fcnden notwendig erscheinen (\u00a7 940 ZPO) (Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 143 Rn. 326). Diese Pr\u00fcfung erfordert unter anderem eine Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Antragsgegners, die gegen die Interessen des Antragstellers abgewogen werden m\u00fcssen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG GebrMG, 10. Auflage 2006, \u00a7 139 PatG Rn. 153a m.w.N.). Nach diesen Grunds\u00e4tzen \u00fcberwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Antragstellerin am Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen\u00fcber dem Interesse der Antragsgegner an einem weiteren Angebot und am Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform.<br \/>\nDie Schutzrechtslage und die Verletzungsfrage sind hinreichend gesichert. Das Verf\u00fcgungspatent steht seit seiner Erteilung im Jahre 1993 unangefochten in Kraft. Wie unter Ziffer I. 2. im Einzelnen ausgef\u00fchrt wurde, kann nach der f\u00fcr das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren erforderlichen summarischen Pr\u00fcfung mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des Verf\u00fcgungspatents mit \u00e4quivalenten Mitteln ausgegangen werden. Die durch das Verf\u00fcgungspatent gesch\u00fctzte technische Lehre ist nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig komplex; Aufbau und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sind unstreitig und hinreichend dokumentiert.<br \/>\nDurch ein weiteres Angebot und einen weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seitens der Antragsgegner w\u00fcrden die Rechte der Antragstellerin aus dem Verf\u00fcgungspatent fortdauernd verletzt, was diese grunds\u00e4tzlich nicht hinnehmen muss, zumal sie nach ihrem Vortrag eine der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents entsprechende Vorrichtung unter der Bezeichnung \u201eE\u201c selbst vertreibt.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Antragstellerin durch ihr vorgerichtliches Verhalten nicht zu erkennen gegeben, auf eine vorl\u00e4ufige Regelung der Angelegenheit nicht angewiesen zu sein. Sie hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht unangemessen hinausgez\u00f6gert. Die Dringlichkeit ist dann zu verneinen, wenn der Verletzte ohne einleuchtenden Grund mit dem Vorgehen gegen die Patentverletzung l\u00e4ngere Zeit zugewartet hat (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 153c). Sobald der Antragsteller Kenntnis vom mutma\u00dflich patentverletzenden Erzeugnis erlangt hat, ist es seine Pflicht, anhand des ihm vorliegenden Produkts den Verletzungstatbestand aufzukl\u00e4ren, genauso wie es seine Obliegenheit ist zu kl\u00e4ren, welche Schutzrechte bei der gegebenen Ausgestaltung verletzt sein k\u00f6nnen (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage 2008, Rn. 67). Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin durch ihr Verhalten entsprochen. Nachdem sie \u00fcber ihre Mitarbeiter F und G anl\u00e4sslich der Werkstattmesse Anfang September 2008 Kenntnis von dem patentverletzenden Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Antragsgegnerin zu 1) erlangt hatte, ist sie unverz\u00fcglich an die Antragsgegner herangetreten und hat diese mit Schreiben vom 11. September 2008 unter Setzung einer kurzen Frist erfolglos abgemahnt. Nach Fristablauf hat sie unverz\u00fcglich die streitgegenst\u00e4ndliche einstweilige Verf\u00fcgung beantragt.<br \/>\nDie Zusammenschau der vorstehend genannten Umst\u00e4nde rechtfertigt es, die mit dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung verbundenen Nachteile und Risiken f\u00fcr die Antragsgegner in Kauf zu nehmen und ihnen im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung den weiteren Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu verbieten.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nEiner Anordnung der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils bedarf es nicht, insbesondere nicht nach \u00a7 708 Nr. 6 ZPO. Das die einstweilige Beschlussverf\u00fcgung auf den Widerspruch des Antragsgegners best\u00e4tigende Urteil wirkt wie die urspr\u00fcngliche Beschlussverf\u00fcgung (\u00a7\u00a7 929 Abs. 1; 936 ZPO) und ist daher mit der Verk\u00fcndung sofort vollstreckbar (Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage 2007, \u00a7 925 Rn. 9; Berneke, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 2. Auflage 2003, Rn. 193). Hingegen sind Urteile, durch welche eine einstweilige Verf\u00fcgung abgelehnt oder aufgehoben wird, gem\u00e4\u00df \u00a7 708 Nr. 6 ZPO f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erkl\u00e4ren. Die Voraussetzung der \u201eAufhebung\u201c wird dabei allgemein so verstanden, dass auch ein Urteil, das die Beschlussverf\u00fcgung &#8211; sei es auch nur hinsichtlich einer bereits dort angeordneten Sicherheitsleistung &#8211; ab\u00e4ndert oder von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig macht, ohne Antrag f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar zu erkl\u00e4ren ist (vgl. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., \u00a7 925 Rn. 9; Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 708 Rn. 8). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt, weil den Antragsgegnern mit diesem Urteil in der Sache dasselbe Verhalten untersagt wird, wie bereits mit der mit dem Widerspruch angegriffenen Beschlussverf\u00fcgung geschehen. Die Benutzungshandlung, die anders als in der einstweiligen Verf\u00fcgung vom 16. September 2008 angenommen keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Verf\u00fcgungspatents, sondern eine solche mit \u00e4quivalenten Mitteln darstellt, wird mit dem hiesigen Entscheidungsausspruch lediglich im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform und ihre patentverletzende Ausgestaltung pr\u00e4zise beschrieben. Eine \u00c4nderung des Entscheidungsausspruchs in der Sache, die es rechtfertigen w\u00fcrde, von einer \u201eAb\u00e4nderung\u201c und damit (Teil-) Aufhebung der Beschlussverf\u00fcgung im Sinne des \u00a7 708 Nr. 6 ZPO auszugehen, ist mit dieser Pr\u00e4zisierung nicht verbunden.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 968 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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