{"id":2036,"date":"2013-12-17T17:00:15","date_gmt":"2013-12-17T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2036"},"modified":"2016-04-22T13:32:08","modified_gmt":"2016-04-22T13:32:08","slug":"4a-o-13512-spreizduebel-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2036","title":{"rendered":"4a O 135\/12 &#8211; Spreizd\u00fcbel (2)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2150<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Dezember 2013, Az. 4a O 135\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meldung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt jeweils zwei Jahren, die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1. bis 3. zu vollziehen an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Spreizd\u00fcbel mit sich \u00fcber einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen, die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinanderspreizbar sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und\/oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren, auszuf\u00fchren und\/oder zu besitzen, wenn diese Spreizd\u00fcbel folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>&#8211; der Spreizd\u00fcbel weist im Spreizbereich \u00dcberma\u00df auf,<\/p>\n<p>&#8211; der Spreizd\u00fcbel weist Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen auf, die ein radiales Zusammendr\u00fccken des Spreizd\u00fcbels auf ein Nennma\u00df erm\u00f6glichen, wobei sich die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen verengen oder schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>&#8211; der Spreizd\u00fcbel weist zwei einander mit Abstand gegen\u00fcber angeordnete Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt auf, zwischen denen zwei Spreizzungen einliegen, deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist,<\/p>\n<p>&#8211; der Spreizd\u00fcbel weist an einem hinteren Ende eine rohrf\u00f6rmige Einf\u00fchrh\u00fclse und an einem vorderen Ende eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse auf, mittels derer die Spreizzungen an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt weisen einen in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg auf,<\/p>\n<p>&#8211; von dem im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einst\u00fcckige Fl\u00fcgelelemente in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung ab,<\/p>\n<p>&#8211; die einander zugewandten Innenseiten der Spreizzungen, deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist, sind dreiecksf\u00f6rmig angeschr\u00e4gt,<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.06.2001 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefer- und Besteilmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und ggf. Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflageh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei<\/p>\n<p>&#8211; es den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. (nur die Beklagten zu 2) und 3))<br \/>\ndie im Inland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. (nur die Beklagten zu 1) bis 3))<br \/>\ndie unter Ziffer I. 1. beschriebenen, fr\u00fchestens seit dem 30.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 834 XXX B1 erkannt wurde, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung der ggf. bereits gezahlten Verg\u00fctung sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fccknahme zugesagt wird, sowie endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 09.06.2001 begangenen Handlungen bereits entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten zu 1) und 2) werden dar\u00fcber hinaus gesamtverbindlich verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 9.028,- EUR zzgl. Zinsen daraus in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>V. Das Urteil f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar und zwar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 75.000,- EUR f\u00fcr den Antrag zu Ziffer I.2, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 425.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen der Verletzung des deutschen Teils, welches unter dem Aktenzeichen DE 597 03 XXX C5 beim Deutschen Patent- und Markenamt gef\u00fchrt wird, des Europ\u00e4ischen Patents 0 834 XXX B 1 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und ver\u00f6ffentlichten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t am 26.08.1997 angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.05.2001 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents wurde mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 19.01.2010 beschr\u00e4nkt. Wegen des Inhalts der ge\u00e4nderten Patentschrift wird auf die Anlage K 1a Bezug genommen. \u00dcber eine von der Beklagten zu 1) erhobenen Nichtigkeitsklage ist noch nicht entschieden worden. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen Spreizd\u00fcbel. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patenanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Spreizd\u00fcbel (40) mit sich \u00fcber einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen (46, 48), die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinander spreizbar sind,<\/p>\n<p>wobei der Spreizd\u00fcbel (40) im Spreizbereich \u00dcberma\u00df aufweist, wobei der Spreizd\u00fcbel (40) Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen (46, 48) aufweist, die ein radiales Zusammendr\u00fccken des Spreizd\u00fcbels (40) auf ein Nennma\u00df erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>wobei sich die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen (46, 48) verengen oder schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>wobei der Spreizd\u00fcbel (40) zwei einander mit Abstand gegen\u00fcber angeordnete Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt aufweist, zwischen denen zwei Spreizzungen (46) einliegen, deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist, und<\/p>\n<p>wobei der Spreizd\u00fcbel (40) an einem hinteren Ende eine rohrf\u00f6rmige Einf\u00fchrh\u00fclse (42) und an einem vorderen Ende eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse (44) aufweist, mittels derer die Spreizzungen (46, 48) an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt einen in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg (54) aufweisen, von dem zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einst\u00fcckige Fl\u00fcgelelemente (56) in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung abstehen, und<\/p>\n<p>dass einander zugewandte Innenseiten (52) der Spreizzungen (46), deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist, dreiecksf\u00f6rmig angeschr\u00e4gt sind.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, zeigen nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe und erfindungsgem\u00e4\u00dfe beispielhafte Ausf\u00fchrungsformen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spreizd\u00fcbels (10), der unter anderem einen Spreizbereich (18), Spreizzungen (14, 16) und Sperrklinken (32) aufweist.<\/p>\n<p>In der Figur 7 ist ein Achsschnitt einer Ausf\u00fchrungsform eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spreizd\u00fcbels wiedergegeben.<\/p>\n<p>Figur 8 zeigt einen Querschnitt entlang der Linie VIII-VIII in Figur 7.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) boten unter den von ihnen betriebenen Internetauftritten <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a> und <a title=\"www.E.ch\" href=\"http:\/\/www.E.ch\">www.E.ch<\/a> den als \u201eF\u201c bzw. \u201eG F\u201c in den Gr\u00f6\u00dfen 5, 6, 8, 10 und 12 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) an. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird in Nordrhein-Westfahlen vertrieben. Die Beklagte zu 3) ist die Komplement\u00e4rin der Beklagten zu 2), der Beklagte zu 4) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 3).<\/p>\n<p>Nachfolgend sind drei Fotografien der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die der Klageschrift entnommen worden sind, die eine Draufsicht und einen Querschnitt abbilden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrach.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Zustellung der Klage am 12.10.2012 und unter Beschr\u00e4nkung des Vernichtungsanspruchs und R\u00fcckrufanspruchs,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der Nichtigkeitsklage 10 Ni 8\/12 (EP) gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie sind der Auffassung, dass das Klagepatent f\u00fcr den Begriff der Spreizzungen auf das Begriffsverst\u00e4ndnis, welcher aus dem vorbekannten Stand der Technik bekannt ist, Bezug nimmt. Deshalb w\u00fcrden Spreizzungen nach der Lehre des Klagepatents durch die Schlitze im Mantel des D\u00fcbels gebildet. Sperrklinken seien Teil der Spreizzungen. Der Begriff des \u201e\u00dcberma\u00dfes\u201c sei in Bezug auf den Au\u00dfendurchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse des Spreizd\u00fcbels angegeben. Diese Auffassung habe die Kl\u00e4gerin auch im Erteilungsverfahren gegen\u00fcber dem Europ\u00e4ischen Patentamt vertreten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise aber im Bezug auf die Gr\u00f6\u00dfe des Querschnitts der Einf\u00fchrh\u00fclse kein \u00dcberma\u00df auf. Der Anspruchswortlaut gebe vor, dass die Spreizzungen \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge entweder im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmige Querschnitte oder einen n\u00e4herungsweisen rechteckigen Umriss aufwiesen. Entweder geh\u00f6rten die Spreeklinken zu der Einf\u00fchrh\u00fclse, dann k\u00f6nne aber nicht gleichzeitig ein \u201e\u00dcberma\u00df\u201c in diesem Bereich in Relation zur Gr\u00f6\u00dfe des Querschnitts der Einf\u00fchrh\u00fclse bestehen, oder die Spreeklinken seien Teil der Spreizzungen, dann fehle es an einer Verwirklichung des beanspruchten Spreizzungenquerschnitts. Insbesondere w\u00fcrden die Spreizzungen nicht \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge die entsprechenden Querschnitte aufweisen. Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Dem und dem hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag tritt die Kl\u00e4gerin entgegen. Die Beklagte interpretiere die \u00c4u\u00dferung der Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren falsch. Die Kl\u00e4gerin habe lediglich die Interpretationsweise, die die Beklagte vortr\u00e4gt, als L\u00f6sungsm\u00f6glichkeit dargestellt, indes weiter ausgef\u00fchrt, dass sie als Bezugsma\u00dfstab den Nenndurchmesser w\u00e4hle. Die Sperrklinke sei ein zus\u00e4tzliches Merkmal, das in den Patentanspr\u00fcchen nicht gelehrt werde. Sie sei weder Teil der Einf\u00fchrh\u00fclse noch der Spreizzunge. Die entsprechenden Querschnitte der Spreizzungen m\u00fcssten sich lediglich \u00fcber einen Gro\u00dfteil ihrer L\u00e4nge erstrecken, wie es aus Abschnitt [0040] der Beschreibung ergebe. In dem Bereich, wo der Spreizbereich seinem Ende entgegen gehe und an die Einf\u00fchrh\u00fclse angrenze, sei es technisch sinnvoll, den Querschnitt geringf\u00fcgig zu \u00e4ndern. Dies gehe auch aus den Figuren 1 und 7 der Beschreibung hervor. Der technische Grund daf\u00fcr sei, dass die Schraube beim Eindrehen ein wenig gef\u00fchrt werden solle.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist nicht veranlasst.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Spreizd\u00fcbel.<\/p>\n<p>Derartige Spreizd\u00fcbel sind \u00fcblicherweise durch Spritzgie\u00dfen aus Kunststoff hergestellt. Sie weisen einen rohrf\u00f6rmigen Einf\u00fchrabschnitt f\u00fcr eine Schraube auf, von dem aus sich Spreizzungen zu einem vorderen Ende des Spreizd\u00fcbels erstrecken. Der Spreizd\u00fcbel wird in ein Bohrloch in einem Mauerwerk eingesetzt und durch Eindrehen der Schraube zwischen seine Spreizzungen werden diese radial auseinandergespreizt, so dass die Spreizzungen gegen eine Bohrlochwand gedr\u00fcckt werden und der Spreizd\u00fcbel mit der Schraube im Mauerwerk verankert ist.<\/p>\n<p>Ein gattungsgem\u00e4\u00dfer Spreizd\u00fcbel ist beispielsweise aus der US 5,205,688 bekannt. Der bekannte D\u00fcbel weist eine zylindrische Wandung mit im Wesentlichen konstanter Wandst\u00e4rke und eine im Wesentlichen kreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnung zum Einf\u00fchren einer Schraube auf. Die zylindrische Wandung ist durch L\u00e4ngsschlitze in zwei Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt und zwei Spreizzungen mit n\u00e4herungsweise rechteckigem Querschnitt unterteilt, welche an ihren beiden Enden durch Rohrh\u00fclsen miteinander verbunden sind. Die Verankerungskraft des bekannten D\u00fcbels im Bohrloch ist gering, da die kreisf\u00f6rmige zentrale \u00d6ffnung das Aufspreizen des D\u00fcbels beim Eindrehen einer Schraube erschwert und die konstante Wandst\u00e4rke der zylindrischen Wandung das Anschmiegen der Spreizzungen mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt an die Wandung des Bohrlochs erschwert.<\/p>\n<p>Der Spreizbereich wird durch einen L\u00e4ngsschlitz in einer Axialebene des Spreizd\u00fcbels zwei im Querschnitt halbkreisf\u00f6rmige Spreizzungen gebildet. Die beiden Spreizzungen sind parallel zur Schlitzebene in einander entgegengesetzte Richtungen gebogen ausgebildet. Dem L\u00e4ngsschlitz zugewandt weisen die Spreizzungen im Querschnitt halbkreisf\u00f6rmige Nuten auf, die bei unverformtem Spreizd\u00fcbel einander gegen\u00fcberliegen. Beim Einbringen des Spreizd\u00fcbels in ein Bohrloch werden die beiden Spreizzungen parallel zur Schlitzebene so verschoben, dass sich ihre halbkreisf\u00f6rmigen Querschnitte ohne Versatz gegen\u00fcberliegen. Zugleich verschieben sich die Nuten in den Spreizzungen gegeneinander. Durch Einbringen eines stabf\u00f6rmigen Spreizelements werden die Nuten der Spreizzungen wieder von einer Linien zueinander ausgerichtet und dadurch die Spreizzungen parallel zur Schlitzebene gegeneinander verschoben, so dass der Spreizd\u00fcbel im Bohrloch verankert ist. Der bekannte Spreizd\u00fcbel hat den Nachteil, dass seine Spreizzungen nur \u00fcber einen kurzen, an den sie trennenden L\u00e4ngsschlitz anschlie\u00dfenden Umfangsabschnitt an einer Bohrlochwandung anliegen, die Anlagefl\u00e4che des vorbekannten Spreizd\u00fcbels ist auf einen kleinen Teil seines Umfangs begrenzt.<\/p>\n<p>Bei dem aus der DE-PS 1 284 165 bekannten Spreizd\u00fcbel sind die Spreizzungen mit im wesentlichen rechteckigem Querschnitt nur an dem in Einsteckrichtung in das Bohrloch vorderen Ende mit dem restlichen D\u00fcbel verbunden. Dar\u00fcber hinaus ist dieses vordere Ende von zwei Halbschalen gebildet, die lediglich \u00fcber schmale Stege miteinander verbunden sind. Daher besteht die Gefahr, dass die Stege beim Eindrehen einer Schraube zerrei\u00dfen und die verschiedenen Teile des D\u00fcbels, insbesondere die freien Enden der Spreizzungen, relativ zueinander verdreht werden, was den sicheren Halt des D\u00fcbels im Bohrloch gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Aus der DE 27 05 975 A1 sind Spreizd\u00fcbel bekannt, deren Spreizzungen an ihrer Innenseite im Wesentlichen dreieckf\u00f6rmig ausgebildet sind. Allerdings sind bei diesen D\u00fcbeln alle Spreizzungen identisch ausgebildet. Ferner ist das in Einsteckrichtung in das Bohrloch vordere Ende dieser Spreizd\u00fcbel geschlossen ausgebildet, was die Verwendung dieser D\u00fcbel nur mit ganz bestimmten Typen von Schrauben erlaubt und bei Verwendung eines nicht geeigneten Typs von Schrauben den Halt des D\u00fcbels in dem Bohrloch in Frage stellt.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), einen Spreizd\u00fcbel der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass seine Verankerungskraft im Bohrloch vergr\u00f6\u00dfert ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>a) Spreizd\u00fcbel (40)<\/p>\n<p>b) mit sich \u00fcber einen Spreizbereich erstreckenden Spreizzungen (46, 48), die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinander spreizbar sind,<\/p>\n<p>c) der Spreizd\u00fcbel (40) weist im Spreizbereich \u00dcberma\u00df auf,<\/p>\n<p>d) der Spreizd\u00fcbel (40) weist Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen (46, 48) auf,<\/p>\n<p>d1) die ein radiales Zusammendr\u00fccken des Spreizd\u00fcbels (40) auf ein Nennma\u00df erm\u00f6glichen,<\/p>\n<p>d2) wobei sich die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen (46, 48) verengen oder schlie\u00dfen,<\/p>\n<p>e) der Spreizd\u00fcbel (40) weist zwei einander mit Abstand gegen\u00fcber angeordnete Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt auf,<\/p>\n<p>f) zwischen denen zwei Spreizzungen (46) einliegen, deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist,<\/p>\n<p>g) der Spreizd\u00fcbel (40) weist an einem hinteren Ende eine rohrf\u00f6rmige Einf\u00fchrh\u00fclse (42) und<\/p>\n<p>h) an einem vorderen Ende eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse (44) auf, mittels derer die Spreizzungen (46, 48) an ihren beiden Enden miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>i) die Spreizzungen (48) mit im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigem Querschnitt weisen einen in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg (54) auf,<\/p>\n<p>j) von dem im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg (54) stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einst\u00fcckige Fl\u00fcgelelemente (56) in etwa tangential bzw. in etwa in Umfangsrichtung ab,<\/p>\n<p>k) die einander zugewandten Innenseiten (52) der Spreizzungen (46), deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweise rechteckigen Umriss aufweist, sind dreiecksf\u00f6rmig angeschr\u00e4gt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Dies ist f\u00fcr die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale a), b), d), d2), g), h) zwischen den Parteien unstreitig, so dass es diesbez\u00fcglich keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf. Auch im \u00dcbrigen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagten bestreiten die Verwirklichung von Merkmal c), weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein \u00dcberma\u00df im Spreizbereich im Verh\u00e4ltnis zum Au\u00dfendurchmesser der F\u00fchrungsh\u00fclse aufweise. Dem kann nicht zugestimmt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal c) verlangt von seinem Wortlaut her einen Spreizd\u00fcbel, der im Spreizbereich ein \u00dcberma\u00df aufweist.<\/p>\n<p>Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 318 Rz.13 \u2013 Crimpwerkzeug IV; BGH, BGHZ 172, 88 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Daf\u00fcr ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Es ist der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen, durch Auslegung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201e\u00dcberma\u00df\u201c ist in der Patentschrift selbst nicht definiert. Dem Wortverst\u00e4ndnis nach bedeutet \u201e\u00dcberma\u00df\u201c ein Ma\u00df, welches relativ \u00fcber ein anderes Ma\u00df als Vergleichsma\u00df hinausgeht. Zu welchem Ma\u00df das \u00dcberma\u00df im Verh\u00e4ltnis steht, erkennt der Fachmann an Merkmal d1). Dieses Merkmal gibt im Zusammenhang mit Merkmal d) vor, dass der Spreizd\u00fcbel Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen aufweist, die \u2013 so Merkmal d1) \u2013 ein radiales Zusammendr\u00fccken des Spreizd\u00fcbels auf ein Nennma\u00df erm\u00f6glichen. Die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen verengen oder schlie\u00dfen sich dabei (Merkmal d2). Der Fachmann erkennt, dass die beiden im Anspruchswortlaut aufgef\u00fchrten \u201eMa\u00dfe\u201c in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, denn der Bereich des Spreizd\u00fcbels, der ein \u201e\u00dcberma\u00df\u201c, also einen gr\u00f6\u00dferen Umfangsradius aufweist, soll auf ein Nennma\u00df verengt werden, indem die Zwischenr\u00e4ume des Spreizd\u00fcbels radial zusammengedr\u00fcckt werden. In Ansehung der Aufgabe des Klagepatents gewinnt der Fachmann einen weiteren Anhaltspunkt darauf, dass das \u201e\u00dcberma\u00df\u201c in Merkmal c) zum Nennma\u00df in Merkmal d1) im Verh\u00e4ltnis steht. Erfindungsgem\u00e4\u00df geht es um eine gr\u00f6\u00dfere Verankerungskraft des Spreizd\u00fcbels im Bohrloch (vgl. Abschnitt [0007]). Dementsprechend wird in Abschnitt [0008] der allgemeinen Patentbeschreibung ausgef\u00fchrt, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Spreizd\u00fcbel im Bereich seiner Spreizzungen eine gr\u00f6\u00dfere Querabmessung als das Bohrloch, in welchem er zu verankern ist, aufweist. Hieraus schlie\u00dft der Fachmann, der die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon versteht, dass sich das \u00dcberma\u00df im Verh\u00e4ltnis zum Nennma\u00df, welches wiederum auf die Querabmessung eines Bohrloches abgestimmt ist, bezieht. Hierauf weist auch der Fachbegriff \u201enominal dimension\u201c hin. Gest\u00fctzt wird dieses Verst\u00e4ndnis auch von der funktionsorientierten Auslegung des Klagepatentanspruchs. Vor dem Einschieben des Spreizd\u00fcbels weist dieser im Spreizbereich einen gr\u00f6\u00dferen Durchmesser auf als der des Nennbereichs. Wird der Spreizd\u00fcbel nunmehr in das Bohrloch eingeschoben, so werden die Spreizzungen radial und damit von der Einf\u00fchrrichtung des D\u00fcbels aus gesehen querab zusammengedr\u00fcckt, und zwar auf das Nennma\u00df.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass sich die Kl\u00e4gerin zum Verst\u00e4ndnis des Begriffs \u201e\u00dcberma\u00df\u201c im Erteilungsverfahren auf den Abschnitt [0032] bezogen habe, ergibt sich f\u00fcr das hiesige Begriffsverst\u00e4ndnis nichts anderes. Unter Bezugnahme auf diesen Abschnitt sind die Beklagten der Auffassung, dass das Nennma\u00df als Au\u00dfendurchmesser der F\u00fchrungsh\u00fclse zu verstehen sei. Zwar mag das Europ\u00e4ische Patentamt im Erteilungsverfahren Bedenken hinsichtlich des Bezugsverh\u00e4ltnisses des Begriffs \u201e\u00dcberma\u00df\u201c ge\u00e4u\u00dfert haben, allerdings wurde das Klagepatent trotzdem vom Europ\u00e4ischen Patentamt ohne eine entsprechende \u00c4nderung des Anspruchswortlauts erteilt. Nunmehr hat das Klagepatent ein nationales Beschr\u00e4nkungsverfahren durchlaufen, was dazu f\u00fchrt, dass der jetzige Anspruchswortlaut ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents ist. Denn die ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein national validiertes europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist f\u00fcr das Verletzungsgericht der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Zu dem Umstand, dass in Abschnitt [0032] in der beschr\u00e4nkten Fassung des Klagepatents ein nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsform eines Spreizd\u00fcbels beschrieben wird, wird zudem in diesem Abschnitt ausgef\u00fchrt, dass der Au\u00dfendurchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse (12) einem Nenndurchmesser des Spreizd\u00fcbels 10 und damit einem Durchmesser eines Bohrlochs entspricht. Diesem Abschnitt kann nicht mehr entnommen werden, als dass der Au\u00dfendurchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse 12 dem Nennma\u00df entsprechen kann, ohne jedoch den breiter gefassten Anspruchswortlaut hierauf zu beschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Auch der weitere Einwand der Beklagten, Merkmal d1) verlange \u201eein\u201c Nennma\u00df, steht dem obigen Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Dem Fachmann ist klar, dass dem Wort \u201eein\u201c kein zahlenm\u00e4\u00dfiges Verst\u00e4ndnis zukommt, sondern als unbestimmter Artikel zu verstehen ist. Denn der Anspruchswortlaut verlangt allein, dass das Nennma\u00df in einem Verh\u00e4ltnis zum \u00dcberma\u00df steht, ohne Beschr\u00e4nkung auf ein bestimmtes Nennma\u00df und damit ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis zum \u00dcberma\u00df.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht Merkmal c), weil sie augenscheinlich im Spreizbereich ein \u00dcberma\u00df aufweist, welches durch Zusammendr\u00fccken der Spreizzungen auf ein Nennma\u00df zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann. Die Kl\u00e4gerin hat dargelegt, dass die jeweiligen Au\u00dfendurchmesser der Spreizbereiche jeweils gr\u00f6\u00dfer sind als die Nennbereiche der auf dem D\u00fcbel angegebenen Gr\u00f6\u00dfen, die mit dem Durchmesser eines Bohrlochs korrespondieren soll. Soweit die Beklagten anf\u00fchren, der Au\u00dfenbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise einen hervorstehenden Rand auf, bezieht sich dies auf den Bereich der F\u00fchrungsh\u00fclse, die nicht als Bezugspunkt f\u00fcr die Bestimmung des \u00dcberma\u00dfes und des Nennma\u00dfes nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre herangezogen werden darf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich deshalb auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Merkmal d1) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Augenscheinlich k\u00f6nnen durch die vorhandenen Zwischenr\u00e4ume der Spreizzungen diese zusammengedr\u00fcckt werden und zwar auf ein Nennma\u00df.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, eine Verwirklichung von Merkmal d1) scheide aus, weil der Durchmesser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Bereich der Einf\u00fchrh\u00fclse nicht geringer sei, als deren Durchmesser im Bereich der Einschnitte. Allerdings kommt es auf den Bezugspunkt der Einf\u00fchrh\u00fclse f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis von \u00dcberma\u00df und Nennma\u00df nicht an.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stehen die Fl\u00fcgelelemente, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweist, einer Verwirklichung von Merkmal d1) nicht entgegen. Der Anspruchswortlaut gibt nicht vor, ob im Spreizbereich weitere Formgebungen wie Sperrklinken vorhanden sein m\u00fcssen, schlie\u00dft es aber auch nicht aus.<\/p>\n<p>Der Anspruchswortlaut verlangt, dass sich Spreizzungen \u00fcber einen Spreizbereich erstrecken und der Spreizd\u00fcbel im Spreizbereich ein \u00dcberma\u00df aufweist, wobei die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen es erm\u00f6glichen, dass der Spreizd\u00fcbel radial auf ein Nennma\u00df zusammengedr\u00fcckt werden kann. Dazu dienen die \u2013 vier \u2013 Stege, die als Spreizzungen jeweils relativ beweglich zueinander sind. Technischer Hintergrund ist, wie es aus Abschnitt [0008] deutlich wird, dass beim Einf\u00fchren des Spreizd\u00fcbels in ein Bohrloch die vier Spreizzungen radial zueinander gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnen, so dass sich die Zwischenr\u00e4ume zumindest verengen. Wird die Schraube in den D\u00fcbel eingedreht, so werden die Spreizzungen auseinandergedr\u00fcckt. Dem Fachmann ist klar, dass die r\u00fcckw\u00e4rtigen Enden der Spreizzungen mit nach au\u00dfen laufenden Sperrklinken ausgebildet sein k\u00f6nnen und damit der \u00dcbergangsbereich zwischen den Spreizzungen und der formstabilen Einf\u00fchrh\u00fclse (vgl. Abschnitt [0033]) nicht durch ein radiales Zusammendr\u00fccken des Spreizd\u00fcbels verengt werden k\u00f6nnen, da anderenfalls die vier Spreizzungen nicht technisch sinnvoll in eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse \u00fcbergehen k\u00f6nnen. Deshalb geh\u00f6rt dieser Bereich nicht zum Spreizbereich. Dies erkennt der Fachmann auch daran, dass die Patentschrift auf die nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe Figur 1 allgemein zur Beschreibung der D\u00fcbeltechnik Bezug nimmt. Dort ist mit Bezugszeichen 18 der Spreizbereich gekennzeichnet, der den Bereich der Sperrklinke nicht umfasst.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmale e) und f) sind wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, die spezifische r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur m\u00fcsse sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Spreizungen erstrecken, vermag die Kammer dem nicht zuzustimmen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmale e) und f) sehen vor, dass der Spreizd\u00fcbel \u00fcber vier Spreizzungen verf\u00fcgt, die eine spezifische r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Struktur aufweisen. Zwei der Spreizzungen sind im Querschnitt im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmig ausgestaltet, die beiden anderen haben im Querschnitt einen n\u00e4herungsweisen rechteckigen Umfang. Ob sich die spezifische Geometrie der Spreizzungen \u00fcber die gesamte L\u00e4nge erstrecken muss, kann der Fachmann dem Anspruchswortlaut als solchem nicht eindeutig entnehmen. Der Fachmann entnimmt der Aufgabenstellung in Verbindung mit der Beschreibung, dass dies nicht zwingend der Fall sein muss, sondern, dass es vielmehr erfindungsgem\u00e4\u00df ausreichend ist, wenn sich die spezifische Geometrie der Spreizzunge \u00fcber ihre wesentliche L\u00e4nge, insbesondere dem Spreizbereich, erstreckt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent befasst sich mit dem technischen Problem, einen Spreizd\u00fcbel weiterzubilden, dessen Verankerungskraft im Bohrloch vergr\u00f6\u00dfert ist (vgl. Abschnitt [0007]). So wird in der allgemeinen Patentbeschreibung (Abschnitt [0009]) ausgef\u00fchrt, dass die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen so gro\u00df bemessen sind, dass sie sich zumindest am Umfang des Spreizd\u00fcbels nahezu vollst\u00e4ndig schlie\u00dfen lassen, wenn der Spreizd\u00fcbel in das Bohrloch eingef\u00fchrt wird. Technischer Hintergrund der spezifischen Geometrie der Spreizzungen ist, es zu erm\u00f6glichen, die Zwischenr\u00e4ume zwischen den Spreizzungen radial zusammenzudr\u00fccken, um die Anlagefl\u00e4che der Au\u00dfenfl\u00e4che des Spreizd\u00fcbels an der Bohrlochinnenwand zu vergr\u00f6\u00dfern. Wie bereits zuvor ausgef\u00fchrt, wird der Fachmann, der diesen Bereich als Spreizbereich versteht, in Ansehung von Merkmal b) diesen nicht als einen Bereich verstehen, der durch die L\u00e4nge der Spreizzungen definiert wird. Die L\u00e4ngen der Spreizzungen k\u00f6nnen sich auch \u00fcber den Spreizbereich erstrecken. Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann den durch die Spreizzungen mitgebildeten \u00dcbergangsbereich, der Bereich also an den jeweiligen einst\u00fcckig ausgebildeten Enden der Spreizzungen und rohrf\u00f6rmigen Einf\u00fchrh\u00fclse (42) bzw. der rohrf\u00f6rmigen H\u00fclse (44), nicht zwingend die spezifische Geometrie der Spreizzunge zuweisen. Dass in diesem \u00dcbergangsbereich zu der formstabilen Einf\u00fchrh\u00fclse (42) und der H\u00fclse (44) die Spreizbarkeit der Spreizzungen gemindert ist, ist dem Fachmann klar. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht auch, dass \u2013 wie in Abschnitt [0040] ausgef\u00fchrt wird \u2013 die Spreizzungen \u00fcber einen Gro\u00dfteil ihrer L\u00e4nge die in Figur 8 dargestellten Querschnitte aufweisen. Auch die als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebene Figur 7 verdeutlicht dies. Dort ist die Formgebung der Spreizzungen im \u00dcbergangsbereich zur rohrf\u00f6rmigen Einf\u00fchrh\u00fclse (42) r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich anders ausgestaltet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat an Hand der vorgelegten Fotografien von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nachvollziehbar dargelegt, dass die Spreizzungen einen im Wesentlichen kreissegmentf\u00f6rmigen Querschnitt, bzw. einen n\u00e4herungsweisen rechteckigen Querschnitt aufweisen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte auf Seite 15 des Klageerwiderungsschriftsatzes (Bl. 69 GA) vortr\u00e4gt, dass am hinteren Ende des D\u00fcbels, d. h. zur Einf\u00fchrh\u00fclse hin, kein erfindungsgem\u00e4\u00dfe Querschnitt der Spreizzunge vorliege, vermag dies die Verwirklichung der Merkmal e) und f) nicht in Frage zu stellen. Der dort wiedergegebene Bereich ist der \u00dcbergangsbereich der Spreizzungen, der die spezifische Geometrie nicht aufweisen muss.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind auch die Merkmale i), j) und k) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat unter Bezugnahme auf Fotografien hinreichend eine Verwirklichung der Merkmale dargelegt. Die Spreizzungen, die im Wesentlichen einen kreissegmentf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen, weisen einen in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden, im Querschnitt dreiecksf\u00f6rmigen Steg auf. Von dem dreiecksf\u00f6rmigen Steg stehen zwei einander entgegengesetzt gerichtete und mit ihm einst\u00fcckige Fl\u00fcgelelemente in etwa tangential ab. Die einander zugewandten Innenseiten der Spreizzungen, deren Querschnitt einen n\u00e4herungsweisen rechteckigen Umriss aufweisen, sind dreiecksf\u00f6rmig angeschr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diesen Sachvortrag haben die Beklagten lediglich mit dem Hinweis auf die fehlende Verwirklichung von Merkmalen e) und f) bestritten, so dass es bereits an einem ausreichenden Bestreiten seitens der Beklagten fehlt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin angeboten. Sie haben es danach zu unterlassen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Der Beklagte zu 4) haftet als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 3), weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen f\u00fcr die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Gesch\u00e4ftsverkehr zu bestimmen hat.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihr noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG berufen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch ergibt sich aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen\u00fcber den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher und patentanwaltlicher Dienstleistungen nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag zu. Einwendungen gegen den Grund und die H\u00f6he des Anspruchs haben die Beklagten nicht erhoben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Eine solche sieht das Gesetz im Rahmen des Erteilungsrechtzuges f\u00fcr den Fall der Beschwerde vor dem Bundespatentgericht vor (\u00a7 75 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt grunds\u00e4tzlich im Patentrecht danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Die Auffassung der Beklagten, der Aussetzungsma\u00dfstab habe sich ge\u00e4ndert, weil die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren eine Beschr\u00e4nkungserkl\u00e4rung abgegeben habe, bleibt ohne Erfolg. Voraussetzung w\u00e4re, dass sich eine aus der Erteilungsakte ergebende Beschr\u00e4nkungserkl\u00e4rung des Patentinhabers keine Eingang in die Patentschrift gefunden hat (K\u00fchnen, Hdb. Der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1596). Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, weil sowohl der Wortlaut der Patentanspruchs 1 als auch der Text der Beschreibung ge\u00e4ndert wurden.<\/p>\n<p>Allerdings ist vorliegend von einem ge\u00e4nderten Aussetzungsma\u00dfstab auszugehen, weil vier Merkmale (e) bis h)) von Unteranspr\u00fcchen in den Obergriff bzw. neue Merkmale im national validierten Anspruch aufgenommen wurden. Im kennzeichnenden Teil wurden Teile des Unteranspruchs 7 (Merkmal i)) bzw. im \u00dcbrigen neue Merkmale aufgenommen. Werden praktisch s\u00e4mtliche Merkmale des Kennzeichens in den Oberbegriff aufgenommen, so wird die Erfindungsh\u00f6he auf eine insgesamt neue Grundlage gestellt, die mit dem urspr\u00fcnglichen Erteilungsakte in keinem inhaltlichen Zusammenhang mehr steht (vgl. K\u00fchnen, Hdb. Der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 1599). Auch die Ber\u00fccksichtigung der weiteren Interessen der Parteien im vorliegenden Fall f\u00fchrt dazu, von einem erheblich herabgesenkten Aussetzungsma\u00dfstab auszugehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAber auch unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, ist der vorliegende Rechtsstreit nicht auszusetzen, da eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Rechtsbestand des Klagepatents spricht. Weder der Einwand der neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme der technischen Lehre, noch des fehlenden erfinderischen Schritts oder der Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung greifen durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich nicht feststellten, dass die Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183; Anlage B3a) die technische Lehre des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorwegnimmt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEs fehlt bereits an einer hinreichenden Offenbarung von Merkmal c). Danach weist ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Spreizd\u00fcbel im Spreizbereich ein \u00dcberma\u00df auf. Die Beklagten tragen vor, aus der Figur 11 der Entgegenhaltung ergebe sich, da der Spreizd\u00fcbel auseinandergespreizt werde, dass er in mindestens zwei Abschnitten ein Ma\u00df aufweist, welches gr\u00f6\u00dfer ist als das der Einf\u00fchrh\u00fclse. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht, da die Beklagten ihrer Schlussfolgerung einen unzutreffenden Ausgangspunkt zugrunde legen. Bezugspunkt f\u00fcr die Bestimmung des \u201e\u00dcberma\u00dfes\u201c ist nicht der Durchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse. Auf die obigen Ausf\u00fchrungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zudem kann den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in Bezug auf die Figur 11 nicht gefolgt werden, dass aus dieser im Spreizbereich bauchf\u00f6rmige Ausw\u00f6lbungen zu erkennen seien, die ein \u00dcberma\u00df im Spreizbereich im Sinne des Klagepatents darstellten. Figur 11 bezieht sich auf einen Spreizd\u00fcbel mit einer vollst\u00e4ndig eingeschraubten Schraube. Inwiefern die von den Beklagten vorgetragenen \u201eAusw\u00f6lbungen\u201c vorhanden sein k\u00f6nnten bei einem D\u00fcbel, bei welchem keine Schraube eingeschraubt ist, vermag sich aus der zeichnerischen Darstellung, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf einen Ma\u00dfstab nicht zwingend zulassen, nicht ergeben, da diese keine Konstruktionszeichnungen sind. Zudem sind solche Ausw\u00f6lbung in Figur 1 der Entgegenhaltung nicht zu erkennen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Figur 10. Zwar sind dort die B\u00fcnde mit Bezug zu Figur 7 zeichnerisch erh\u00f6ht dargestellt, indes l\u00e4sst sich dem nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass es sich um ein \u201e\u00dcberma\u00df\u201c im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents handelt. Patentzeichnungen sind nicht ma\u00dfst\u00e4blich zu nehmen (vgl. Benkard\/Scharen, PatG, 10. Aufl., \u00a7 14 Rz. 29). Bezugspunkt f\u00fcr die Ausw\u00f6lbungen sind ausweislich der Ausf\u00fchrungen auf Seite 5, Zeilen 12 ff, die Au\u00dfendurchmesser der B\u00fcnde. Diese sind ca. 5 % gr\u00f6\u00dfer als der Durchmesser der dazwischen liegenden Nuten. Der Fachmann erkennt lediglich, dass der Durchmesser der B\u00fcnde dem Nennma\u00df entsprechen und nicht der Durchmesser der Nuten. Dies wird dem Fachmann klar, wenn er in diesem Zusammenhang auf Seite 5, Zeilen 14 ff liest, dass die Gliederung der Au\u00dfenfl\u00e4che dazu beitragen kann, beim Eintreiben des D\u00fcbels in eine Bohrloch allf\u00e4llig an der Bohrlochwand noch haftender Bohrstaub abzuwischen und in den Umfangsnuten zu sammeln. Vor diesem Hintergrund liegt der Auffassung der Beklagten eine r\u00fcckschauende Betrachtung zugrunde.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass die Entgegenhaltung ein \u201eNennma\u00df\u201c mit inhaltlicher Korrelation zum \u201e\u00dcberma\u00df\u201c offenbart, kann nicht angenommen werden. Technisch-funktional bedarf es bei der technischen Lehre der Entgegenhaltung nicht eines Zusammenspiels der Zwischenr\u00e4ume und der Spreizzungen, um eine Relativbewegung des Verengens beim Einf\u00fchren des D\u00fcbels in das Bohrloch und des Aufspreizens beim Einf\u00fchren der Schraube in den D\u00fcbel zu erm\u00f6glichen. Allein die von den Beklagten zitieren Figuren, lassen die Merkmalsgruppe d) als nicht hinreichend offenbart erscheinen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMerkmal e) und f) sind ebenfalls nicht hinreichend offenbart. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt, dass die jeweiligen Spreizzungen im Querschnitt eine jeweils individualisierte Querschnittsform aufweisen. Zwar tr\u00e4gen die Beklagten zutreffend vor, dass die Entgegenhaltungen Querschnittsformen von Spreizzungen offenbart, die den Spreizzungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbels entsprechend, indes bezieht sich der Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung auf einen bestimmten Teilbereich (\u00dcberlappungsbereich) der Gesamtl\u00e4nge des D\u00fcbels (10), wie es sich augenscheinlich aus den Figuren 6-9 der Entgegenhaltung ergibt.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal h) nicht hinreichend offenbart. Die technische Lehre des Klagepatents verlangt von seinem Wortlaut her eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse an einem vorderen Ende eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbels, mittels derer (einschlie\u00dflich der Einf\u00fchrh\u00fclse) die Spreizzungen an ihren beiden Enden verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Auffassung, der in Figur 10 dargestellte Steg (22\u00b4) sei die Verbindung der Spreizzungen und der vordere Teil stelle damit eine rohrf\u00f6rmige H\u00fclse im Sinne des Klagepatents dar. Dem kann nicht gefolgt werden. Ausweislich des Abschnitts [0039] der Patentschrift in seiner beschr\u00e4nkten Fassung gehen alle vier Spreizzungen (46, 48) an ihren Enden einst\u00fcckig in die H\u00fclse (44) \u00fcber. Die Spreizzungen sind dadurch an ihren beiden Enden einst\u00fcckig miteinander verbunden. Technischer Hintergrund ist, dass hierdurch die Torsionsf\u00e4higkeit eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spreizd\u00fcbels verbessert und verhindert wird, dass sich der Spreizd\u00fcbel beim Eindrehen der Schraube um seine L\u00e4ngsachse verwindet. Weiter wird vermieden, dass eine oder mehrere Spreizzungen in tangentialer Richtung im Bohrloch beiseite gedr\u00fcckt werden, so dass die Schraube und Spreizzunge nebeneinander zu liegen kommen (vgl. Abschnitt [0016]).<\/p>\n<p>Die Figur 10 im Zusammenspiel mit Figur 11 der Entgegenhaltung offenbart dies nicht. Wie der Fachmann den Figuren entnimmt, dehnt sich der Steg (22\u00b4) beim Eindrehen der Schraube, so dass die beiden Spreizzungen gespreizt werden. Dies stellt in technischer Hinsicht keine einst\u00fcckige H\u00fclse mehr dar. Ausweislich Seite 8, Spalten 23 ff soll der Steg (22\u00b4) verhindern, dass der D\u00fcbel, falls er beim Eintreiben in ein Bohrloch auf einen axialen Widerstand trifft, nicht vorzeitig veranlasst wird, sich zu spreizen. Mithin ist sowohl aus der Figur 11 und der vorzitierten Textstelle zu entnehmen, dass die beiden Spreizzungen nicht in einem einst\u00fcckigen Ende (H\u00fclse) zusammenlaufen, um die Torsionsf\u00e4higkeit des D\u00fcbels zu erh\u00f6hen. Der Fachmann wird aufgrund seines Fachwissens den Steg nicht als rohrf\u00f6rmige H\u00fclse verstehen. Denn ausweislich der Figuren 1, 10 und 11 ist jeweils das Ende des Spreizd\u00fcbels, in welches die Schraube eingef\u00fchrt wird, ersichtlich als einst\u00fcckige rohrf\u00f6rmige H\u00fclse ausgestaltet, so dass dem Fachmann der Unterscheid in der technischen Ausgestaltung zu dem anderen Ende klar war. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Fachmann die beiden Spreizzungen, welche mit einem Steg verbunden sind, als rohrf\u00f6rmige H\u00fclse im Sinne des Klagepatents versteht. Dies stellt eine unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung dar.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEine Aussetzung kommt auch im Hinblick auf den von den Beklagten vorgetragenen Einwand des fehlenden erfinderischen Schritts nicht in Betracht.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beurteilung der erfinderischen T\u00e4tigkeit ist es ma\u00dfgeblich, ob der Stand der Technik am Priorit\u00e4tstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann durch seine Kenntnisse und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen sein muss, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dar\u00fcber hinaus muss der Fachmann einen konkreten Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2012, 378, 379 \u2013 Installiereinrichtung II).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Einwand, dass die Entgegenhaltung NK 13 (US 5,205,688; Anlage B3f, Anlage B3f DE) in Kombination mit Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183, Anlage B3a) die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre nahelegt, hat keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Beklagten legen dar, dass bis auf die konkrete Ausgestaltung der Spreizzungen die NK 13 die Merkmale des Klagepatents offenbart. Allerdings ist technischer Hintergrund der NK 13, dass einerseits ein D\u00fcbel geschaffen werden soll, der bei allen Arten von St\u00fctzwerten entsprechende Werte f\u00fcr den Abziehwiderstand erzielt, die mit Befestigungsvorrichtungen, die f\u00fcr jede St\u00fctzart konstruiert sind, erreicht werden k\u00f6nnen. Andererseits ist es Aufgabe der NK 13 einen D\u00fcbel zu schaffen, der mittels seiner Konstruktion es erm\u00f6glicht, durch Spritzguss in einer Spritzgussform hergestellt zu werden (S. 3, Sp. 14 ff). Die Aufgabenstellung bietet keinen hinreichenden Anlass, dem Fachmann nahezulegen, nach technischen Mitteln zu suchen, wie sich die Andruckkraft des D\u00fcbels erh\u00f6hen l\u00e4sst. Zwar wird auf Seite 4 Spalten 22 ff der Wirkmechanismus von Schenkeln mit unterschiedlichem Durchmesser dargestellt, indes wird weiter ausgef\u00fchrt, dass hierdurch eine Kontraktion im Mittelteil des Lochs (2) beim Eindrehen der Schraube (3) entsteht. Vor diesem Hintergrund, dass der NK 8 eine in sich geschlossene und eigenst\u00e4ndige technische Lehre zugrunde liegt, ist es r\u00fcckschauend, dass der Fachmann einen Teilbereich der offenbarten Querschnittsgeometrie auf die L\u00f6sung der NK 13 \u00fcbertragen wird. Zudem zeigen die Beklagten nicht auf, aus welchem Grund der Fachmann ausgehend von der Figur 3 der NK 13 und der dort wiedergegebenen Querschnittsgeometrie eines Spreizd\u00fcbels gerade die aus den Figuren 7 oder 8 der NK 8 ersichtliche Querschnittsgeometrie anderer Spreizd\u00fcbel, die noch dazu auf einen \u00dcberlappungsbereich begrenzt sind, \u00fcbertragen soll, um in vorteilhafter Weise die Verankerungskraft im Bohrloch zu vergr\u00f6\u00dfern.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch im \u00dcbrigen kommt eine Aussetzung nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Entgegenhaltung NK 8 (EP 0 234 183; Anlage B3a) wird der Fachmann durch Kombination mit der NK 9 (US 5,312,215, Anlage B3b; Anlage B3b DE) nicht zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen. Der Fachmann hatte keine Veranlassung, die aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen dahingehend weiterzuentwickeln.<\/p>\n<p>Zwar hat die NK 8 zur Aufgabe, einen D\u00fcbel zu schaffen, bei dem im Spreizbereich praktisch die ganze Au\u00dfenfl\u00e4che der D\u00fcbelh\u00fclse an die Innenwand des Bohrlochs angepresst wird, wenn die Schraube in den L\u00e4ngskanal eingeschraubt wird (S. 3, Sp. 1 ff). Indes vermag diese Aufgabenstellung kein Anlass f\u00fcr den Fachmann zu sein, den Weg der technischen Lehre des Klagepatents zu gehen. Denn durch die Verwendung einer H\u00fclse im Sinne des Klagepatents wird die Aufgabe der NK 8 in Frage gestellt, eine m\u00f6glichst gro\u00dfe \u2013 \u201epraktisch die ganze\u201c \u2013 Au\u00dfenfl\u00e4che der D\u00fcbelh\u00fclse an die Innenwand des Bohrlochs zu pressen. Diese Funktion erf\u00fcllt die H\u00fclse nicht. Dies w\u00fcrde vielmehr durch eine nicht spreizbare rohrf\u00f6rmige H\u00fclse verhindert, so dass es f\u00fcr einen Fachmann gerade keinen Anlass gab, unter Beibehaltung der Grundkonstruktion des erfindungsgem\u00e4\u00dfen D\u00fcbels der Entgegenhaltung NK 8 mit bestimmten konstruktiven Merkmalen der NK 9 zu kombinieren. Dies auch deshalb, weil dem Fachmann in Ansehung der Figuren 1, 10 und 11 der NK 8 durchaus eine rohrf\u00f6rmige Konstruktion eines Endes eines Spreizd\u00fcbels bekannt gewesen ist. Genau dies lassen die Figuren 1, 10 und 11 deutlich werden. Dort ist der Einf\u00fchrbereich des Spreizd\u00fcbels rohrf\u00f6rmig ausgestaltet, so dass gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Fachmann auch das entgegengesetzte Ende rohrf\u00f6rmig ausgestalten wollte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEs l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass Patentanspruch 1 \u00fcber den Offenbarungsgehalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht (Art. 138 Abs.1 lit.c EP\u00dc).<\/p>\n<p>Den Inhalt der f\u00fcr die Frage einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ma\u00dfgeblichen urspr\u00fcnglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durchschnittlichen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend entnehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht somit \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen l\u00e4sst, dass sie als Gegenstand von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll (BGH, GRUR 2012, 475 &#8211; Elektronenstrahltherapiesystem). F\u00fcr die Ursprungsoffenbarung des Gegenstandes eines Patentanspruchs ist es erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen \u2013 unmittelbar und eindeutig \u2013 als m\u00f6gliche Ausf\u00fchrungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, GRUR 2012, 1124, 1128 \u2013 Polymerschaum).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagten der Auffassung sind, es l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, weil die Kl\u00e4gerin im Erteilungsverfahren (Anlage B 6) auf die nunmehr nicht mehr erfindungsgem\u00e4\u00dfe Passage des Abschnitts [0032] Bezug genommen habe, wonach sich das \u00dcberma\u00df im Verh\u00e4ltnis zum Nennma\u00df und das Nennma\u00df durch den Durchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse bestimmt werde, hat dies keinen Erfolg.<\/p>\n<p>In der Eingabe vom 05.10.1999 (Anlage B 6) teilte die Kl\u00e4gerin dem Europ\u00e4ischen Patentamt mit, dass dieses Bezugsverh\u00e4ltnisses eine M\u00f6glichkeit w\u00e4re, erfindungsgem\u00e4\u00df jedoch das \u00dcberma\u00df im Verh\u00e4ltnis zum Nennma\u00df bei zusammengedr\u00fcckten Spreizzungen definierte werde.<\/p>\n<p>Zudem weist der urspr\u00fcngliche Patentanspruch 1 sowie Unteranspruch 2 die Begriffe des \u00dcberma\u00dfes und des Nennma\u00dfes auf. Bereits in der Kombination der beiden Anspr\u00fcche kommt das inhaltliche Verh\u00e4ltnis zwischen \u00dcberma\u00df und Nennma\u00df zum Tragen, indem in Spalte 1, Zeilen 35 ff der Anmeldeschrift darauf Bezug genommen wird, dass die Zwischenr\u00e4ume zwischen Spreizzungen so gro\u00df sind, dass sie sich nahezu schlie\u00dfen, wenn der Spreizd\u00fcbel in das Bohrloch geschoben wird. Der darin zu sehende andere Bezugspunkt zur Bestimmung des Nennma\u00dfes, das Ma\u00df von zusammengedr\u00fcckten Spreizzungen, f\u00fchrt dazu, wie es auch in Spalte 5 Zeilen 15ff der Anmeldeschrift zum Ausdruck kommt, dass der Au\u00dfendurchmesser der Einf\u00fchrh\u00fclse lediglich einem m\u00f6glichen Nenndurchmesser entspricht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Beklagten sind ferner der Auffassung, es l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Zwischenverallgemeinerung vor, da die Kl\u00e4gerin das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Merkmal der F\u00fchrungsrillen (60) sowie des kreissegmentf\u00f6rmigen Querschnitts des vorderen Endes aller vier Spreizungen nicht in den Patentanspruch mit aufgenommen habe.<\/p>\n<p>Die Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung in den Patentanspruch ist zul\u00e4ssig, wenn die zun\u00e4chst weiter gefasste Lehre auf eine engere Lehre eingeschr\u00e4nkt wird und wenn die Merkmale in der Beschreibung als zu der beanspruchten Erfindung geh\u00f6rend zu erkennen waren. Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels genannten Merkmale der n\u00e4heren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je f\u00fcr sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg f\u00f6rdern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner dieser Merkmale beschr\u00e4nkt (BGH, GRUR 2008, 60, 63f \u2013 Sammelhefter II).<\/p>\n<p>Im Patentanspruch 1 der Anmeldung waren ganz allgemein Spreizzungen angegeben, die durch Eindrehen einer Schraube radial auseinanderspreizbar sind. Lediglich in Unteranspruch 10 der Patentanmeldung (Unteranspruch 5 der beschr\u00e4nkten Fassung) wird auf das Merkmal der F\u00fchrungsrillen (60) Bezug genommen. Zun\u00e4chst dienen die F\u00fchrungsrillen (60), welche in L\u00e4ngsrichtung angeordnet sind, der F\u00fchrung der einzudrehenden Schraube (vgl. Sp. 7 Z. 37-43 der Patentanmeldung (Anlage B 16)). Zwar wird damit auch gleichzeitig verhindert, dass die Schraube dergestalt in den Spreizd\u00fcbel eingeschraubt wird, dass die Spreizzungen nicht radial auseinander gepresst werden k\u00f6nnen. Indem die Patentinhaberin dieses Merkmal nicht in den Patentanspruch aufgenommen hat, wird die Erfindungswesentlichkeit des als Beschr\u00e4nkung \u00fcbernommenen Teils aber nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr den weiteren Einwand der Beklagten, es sei erfindungswesentlich, dass im Bereich des vorderen Endes des Spreizd\u00fcbels alle vier Spreizzungen \u00fcbereinstimmend einen kreissegmentf\u00f6rmigen Querschnitt aufweisen. In diesem Fall geht es darum, dass nicht einzelne Merkmale eines Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Patentanspruch aufgenommen wurden, sondern dieses insgesamt nicht Gegenstand des Patentanspruchs 1 geworden ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nSchlie\u00dflich greift der Einwand der Beklagten nicht durch, es l\u00e4ge eine unzul\u00e4ssige Erweiterung vor, da der Klagepatentanspruch 1 \u00fcber den Offenbarungsgehalt des Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach eine Ver\u00e4nderung der Querschnittsgeometrie der Spreizzungen nicht zwingend \u00fcber die gesamte L\u00e4nge hinweg vorliegen m\u00fcsse, hinausgehe. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausf\u00fchrungsbeispiel die Funktion zukommt, das Beanspruchte n\u00e4her zu charakterisieren, da sich der Wortlaut \u00fcber die Ver\u00e4nderung der Querschnittsgeometrie nicht verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4gerin vom 04.12.2013 und der Beklagten vom 05.12.2013 (\u00a7 296a ZPO) geben keinen Anlass, die m\u00fcndliche Verhandlung wiederzuer\u00f6ffnen (\u00a7 156 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2150 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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