{"id":2033,"date":"2008-08-05T17:00:38","date_gmt":"2008-08-05T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2033"},"modified":"2016-04-22T13:27:15","modified_gmt":"2016-04-22T13:27:15","slug":"4a-o-21107-insulin-pens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2033","title":{"rendered":"4a O 211\/07 &#8211; Insulin-Pens"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 855<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 211\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Bei den Parteien handelt es sich um international t\u00e4tige Pharmaunternehmen, die unter anderem Insulinpr\u00e4parate vertreiben. Zu den durch die Kl\u00e4gerin vertriebenen Medikamenten z\u00e4hlen auch das Medikament \u201eA\u00ae\u201c (Insulin Glargine) sowie Vorrichtungen zur Injektion von \u201eA\u201c, die sogenannten \u201eInsulin-Pens\u201c. Ein solcher \u201eInsulin-Pen\u201c wird unter der Marke \u201eB\u201c vertrieben. Bei diesem handelt es sich um einen Fertig-Pen, er kann nicht mit Insulin aufgef\u00fcllt werden. Die Beklagte ist Inhaberin verschiedener Patente und Gebrauchsmuster, welche solcherart stiftf\u00f6rmige Injektionsvorrichtungen sch\u00fctzen. Sie geht nunmehr gegen die Kl\u00e4gerin in Deutschland und den USA auf Grundlage dreier dieser Schutzrechte mit der Behauptung vor, die Kl\u00e4gerin verletzte diese Schutzrechte durch den Vertrieb des \u201eBs\u201c.<\/p>\n<p>So hat die Beklagte am 10.07.2007 gegen die Kl\u00e4gerin bei dem Landgericht D\u00fcsseldorf auf der Grundlage des deutschen Teils der EP 1 250 xxx eine Klage eingereicht, mit welcher sie unter anderem die Unterlassung des Gebrauchmachens vom deutschen Teil der EP 1 250 xxx durch die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Gebrauchen des \u201eBs\u201c begehrt. Zugleich benachrichtigte die Beklagte die Kl\u00e4gerin \u00fcber ihre Absichten, innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine einvernehmliche L\u00f6sung des Streits zwischen den Parteien bez\u00fcglich der EP 1 250 xxx zu finden. Die Klage wurde der Kl\u00e4gerin am 05.09.2007 zugestellt. Am gleichen Tag haben sich die Parteien in London getroffen; eine Einigung konnte nicht erzielt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat weiterhin am 10.07.2007 gegen die Kl\u00e4gerin bei der Patentstreitkammer des Landgerichts Mannheim eine Klage wegen Gebrauchsmusterverletzung eingereicht, mit welcher sie die Unterlassung des Gebrauchmachens von dem deutschen Gebrauchsmuster DE 200 23 819 U1 durch den \u201eB\u201c begehrt. Die Klageschrift wurde der hiesigen Kl\u00e4gerin am 11.09.2007 zugestellt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Beklagte ebenfalls am 10.07.2007 gegen die Kl\u00e4gerin bei dem United States Federal Court of New Jersey Patentverletzungsklage eingereicht, welche der US-amerikanischen Tochtergesellschaft der hiesigen Kl\u00e4gerin am 10.09.2007 zugestellt wurde. Durch diese Klage soll durch das Gericht festgestellt werden, dass die hiesige Kl\u00e4gerin durch den \u201eB\u201c das US-Patent 7,241,278 B2 verletzt. Weiterhin wird die Unterlassung der durch die Beklagte behaupteten Verletzung beantragt. Schlie\u00dflich begehrt die Beklagte die Festsetzung und Zuerkennung von Schadenersatz. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte am 10.09.2007 im Rahmen des amerikanischen Hauptsacheverfahrens gegen die Kl\u00e4gerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte versto\u00dfe durch die Erhebung dieser Klagen gegen einen zwischen den Parteien am 23.02.2001 geschlossenen \u201eLizenz- und Vergleichsvertrag\u201c. Gem\u00e4\u00df Art. 3.1. (ii) dieses Vertrages gew\u00e4hre die Beklagte der Kl\u00e4gerin \u2013 unstreitig wie alle nachfolgenden Zitate \u2013<\/p>\n<p>\u201ean immunity from suit by Nk and its Affiliates for patent infringement by Glargine and Immunity Products, including patent infringement of Nk Future Patent Rights\u201d.<\/p>\n<p>Auf Deutsch:<\/p>\n<p>\u201cNk und verbundene Unternehmen werden nicht gegen A und seine verbundenen Unternehmen aufgrund einer Patentverletzung durch Glargine oder \u201cImmunity Products\u201d vorgehen, einschlie\u00dflich einer Patentverletzung von zuk\u00fcnftigen Patentrechten von Nk.\u201d<\/p>\n<p>Der \u201eB\u201c sei insbesondere ein \u201eImmunity Product\u201c im Sinne dieser Regelung.<\/p>\n<p>Weiterhin sei auf die durch die Beklagte im Hinblick auf den \u201eB\u201c eingeleiteten Verfahren auch Art. 3.2. des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages anwendbar. Dieser laute:<\/p>\n<p>\u201eNk, on behalf of itself and its Affiliates also grants A and its Affiliates an immunity from suit under Nk Current Patent Rights, for patent infringement by pharmaceutical formulations for injectable use containing Glargine.\u201d<\/p>\n<p>Auf Deutsch:<\/p>\n<p>\u201cNk geht nicht in eigenem Namen und im Namen seiner verbundenen Unternehmen gegen A und seine verbundenen Unternehmen aus den derzeitigen Patentrechten von Nk wegen Patentverletzung durch eine pharmazeutische Formulierung f\u00fcr den Injektionsgebrauch, welche den Wirkstoff Glargine enth\u00e4lt, vor.\u201c<\/p>\n<p>Der \u201eB\u201c sei eine \u201emedizinische Formulierung\u201c (\u201epharmaceutical formulation\u201c) im Sinne dieser Regelung.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei im Hinblick auf das vor dem US-Gericht eingeleitete Verfahren auch Art. 3.3. des Lizenz- und Vergleichsvertrages einschl\u00e4gig. Die Beklagte verpflichte sich nach dieser Vorschrift,<\/p>\n<p>\u201e[to grant] A (&#8230;) for Single Drug Products (&#8230;) an immunity from suit from Nk Current Patent Rights claiming needles, utilized for administration of A, (\u2026),<\/p>\n<p>also,<\/p>\n<p>\u201cnicht gegen A wegen \u201cSingle Drug Products\u201d (\u2026) aus solchen derzeitigen Patentrechten von Nk vorzugehen, deren Anspr\u00fcche Nadeln umfassen, die f\u00fcr die Injektion von A verwendet werden.\u201d<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe die Beklagte durch die Einleitung der Verfahren am 10.07.2007 auch gegen Art. 15.3. des Lizenz- und Vergleichsvertrages vom 23.02.2001 versto\u00dfen. Dieser laute:<\/p>\n<p>\u201eIn the event of any future patent infringement disputes between A and Nk within the area of insulin analogues, the parties agree that they will inform each other of such infringements prior to taking any legal action. A and Nk further agree not to take any legal action against each other before the expiry of the period of two (2) months from such notification, in which period the parties will try to settle the dispute. However, if a settlement cannot be agreed upon during this period, the party being notified of the alleged infringement will not take any legal action before one (1) week after the expiry of the aforementioned two months period.\u201d<\/p>\n<p>Auf Deutsch:<\/p>\n<p>\u201cIm Fall von zuk\u00fcnftigen Patentverletzungsstreitigkeiten zwischen A und Nk bez\u00fcglich Insulin und Insulinanalogen vereinbaren die Parteien, dass sie sich gegenseitig vor der Veranlassung rechtlicher Schritte \u00fcber solche Verletzungen informieren werden. A und Nk vereinbaren ferner, dass sie keine rechtlichen Schritte gegeneinander einleiten werden, bevor sie nicht zwei (2) Monate von dem Zeitpunkt dieser Benachrichtigung abgewartet haben, in welchem Zeitraum die Parteien versuchen werden, die Streitigkeit au\u00dfergerichtlich beizulegen. Sollte eine Einigung w\u00e4hrend dieses Zeitraums jedoch nicht m\u00f6glich sein, wird die jeweils \u00fcber die behauptete Verletzung benachrichtigte Partei erst nach Ablauf einer Woche der vorgenannten Zweimonatsfrist rechtliche Schritte einleiten.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daher mit Schriftsatz vom 26.09.2007 zun\u00e4chst beantragt,<\/p>\n<p>I.1. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem LG D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 4a O 154\/07) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem LG D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 4a O 154\/07) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.2 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>II.1. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem LG Mannheim anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 2 O 173\/07) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem LG Mannheim anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 2 O 173\/07) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>III.1. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem United States District Court District of New Jersey anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 3:07-cv-03206-MLC-JJH) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem United States District Court District of New Jersey anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 3:07-cv-03206-MLC-JJH) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.2 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass der Streitgegenstand des zwischen den Parteien bei dem United States District Court District of New Jersey anh\u00e4ngigen Patentverletzungsstreits (Az.: 3:07-cv-03206-MLC-JJH) unter den Regelungsgehalt der in Art. 3.3 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreement\u201c geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eimmunity from suit\u201c) f\u00e4llt;<\/p>\n<p>IV. festzustellen, dass die Beklagte mit der Einreichung der drei Patentverletzungsklagen, gem\u00e4\u00df vorstehend Ziff. I. &#8211; III., vor dem 10.09.2007 gegen Art. 15.3 des zwischen den Parteien am 23.01.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreements\u201c versto\u00dfen hat.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 25.01.2008 hat die Kl\u00e4gerin die unter Ziffern I. bis III. formulierten Antr\u00e4ge konkretisiert. Sie beantragt daher insoweit zuletzt:<\/p>\n<p>I.1. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrags geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des nachfolgend abgebildeten Produkts \u201eB\u201c<\/p>\n<p>auf der Grundlage des Patents EP 1 250 xxx vor dem LG D\u00fcsseldorf in dem Verfahren Az.: 4a O 154\/07 h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.2 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrags geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend unter Ziffer I.1 abgebildeten Produkts \u201eB\u201c auf der Grundlage des Patents EP 1 250 xxx vor dem LG D\u00fcsseldorf in dem Verfahren Az.: 4a O 154\/07 h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>II.1. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend zu Ziffer I.1 abgebildeten Produktes \u201eB\u201c auf der Grundlage des Gebrauchsmusters DE 200 23 819 vor dem Landgericht Mannheim in dem Verfahren 2 O 173\/07 h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.2 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend zu Ziffer I.1 abgebildeten Produktes \u201eB\u201c auf der Grundlage des Gebrauchsmusters DE 200 23 819 vor dem Landgericht Mannheim in dem Verfahren 2 O 173\/07 h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III.1. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.1 (ii) des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend zu Ziffer I.1 abgebildeten Produkts \u201eB\u201c auf der Grundlage des Patents US 7,241,278 B2 vor dem United States District Court District of New Jersey in dem Verfahren Az. 3:07-cv-03206-MLC-JJH h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.2 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend zu Ziffer I.1 abgebildeten Produkts \u201eB\u201c auf der Grundlage des Patents US 7,241,278 B2 vor dem United States District Court District of New Jersey in dem Verfahren Az. 3:07-cv-03206-MLC-JJH h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagte wegen der in Art. 3.3 des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages geregelten Nichtangriffsabrede (\u201eImmunity from suit\u201c) die Kl\u00e4gerin nicht wegen der Herstellung und des Vertriebs des vorstehend zu Ziffer I.1 abgebildeten Produkts \u201eB\u201c auf der Grundlage des Patents US 7,241,278 B2 vor dem United States District Court District of New Jersey in dem Verfahren Az. 3:07-cv-03206-MLC-JJH h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie h\u00e4lt die Klage f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Landgericht D\u00fcsseldorf im Hinblick auf die in den USA erhobene Klage international zust\u00e4ndig sei. Ferner fehle es an einem feststellungsf\u00e4higen Rechtsverh\u00e4ltnis. Auch habe die Kl\u00e4gerin kein berechtigtes rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die ihrer Klage zugrunde gelegten Regelungen k\u00f6nne sie ohne Weiteres auch in dem jeweiligen Verfahren einredeweise geltend machen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei die Klage jedoch auch unbegr\u00fcndet. Bei dem \u201eB\u201c handele es sich nicht um ein \u201eImmunity Product\u201c im Sinne von Art. 3.1. (ii) des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages, der Begriff sei in Art. 1.6. i.V.m. Anlage 1.6. des Vertrages eindeutig definiert. Auch stelle dieser keine \u201epharmazeutische Formulierung\u201c im Sinne von Art. 3.2. dar. Der Vertrag unterscheide deutlich zwischen pharmazeutischen Formulierungen und zugeh\u00f6rigem Verpackungsmaterial (\u201ePrimary Packaging Material\u201c) einerseits und Applikationsvorrichtungen andererseits. Dar\u00fcber hinaus setze Art. 3.3. voraus, dass durch das Patentrecht die Nadeln beansprucht werden. Dies sei bei der US 7,241,278 B2 nicht der Fall. Im \u00dcbrigen habe die Kl\u00e4gerin nicht gegen Art. 15.3. des Lizenz- und Vergleichsvertrages versto\u00dfen. Eine Klage werde nach deutschem Recht durch die Zustellung der Klageschrift erhoben. Durch die Zahlung der Gerichtskosten erst kurz vor Ablauf der in Art. 15.3. vereinbarten Zwei-Monatsfrist habe die Beklagte ihrerseits alles Erforderliche getan, um der Bestimmung gerecht zu werden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf ist international zust\u00e4ndig. Jedoch ist die Klage unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat kein hinreichendes rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie angerufene Kammer ist insbesondere auch hinsichtlich der in Bezug auf das in den USA gef\u00fchrte Verfahren begehrten Feststellungen international zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Vereinbaren die Parteien die \u201e\u00f6rtliche\u201c Zust\u00e4ndigkeit eines deutschen Gerichts, so liegt darin zugleich auch die Vereinbarung der internationalen Zust\u00e4ndigkeit Deutschlands (vgl. Z\u00f6ller\/Geimer, ZPO, 26. Auflage, IZPR Rz. 37). Die Parteien haben in dem als Anlage K 9a in deutscher Sprache vorgelegten Lizenz- und Vergleichsvertrag vom 23.02.2001 in Art. 17.2. S. 2 vereinbart, alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten jeglicher Art, die in Bezug zu diesem Vertrag stehen und nicht durch die Parteien au\u00dfergerichtlich beigelegt werden k\u00f6nnen, vor dem Amts- oder Landgericht D\u00fcsseldorf zu verhandeln. Vorliegend streiten die Parteien \u00fcber die Frage, ob die Beklagte die im Klageantrag im Einzelnen aufgef\u00fchrten Klagen h\u00e4tte erheben d\u00fcrfen. Die Klageantr\u00e4ge sind unter Heranziehung des Vorbringens der Kl\u00e4gerin dahingehend auszulegen, dass im Kern festgestellt werden soll, ob die Beklagte durch die Erhebung der Klagen gegen die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen und in den einzelnen Antr\u00e4gen konkret benannten Nichtangriffsabreden sowie gegen Art. 15.3. des Vertrages versto\u00dfen hat. In diesem Fall h\u00e4tte die Beklagte die Kl\u00e4gerin nicht beziehungsweise nicht zu dem von ihr nunmehr gew\u00e4hlten Zeitpunkt verklagen d\u00fcrfen. Damit handelt es sich um eine Streitigkeit beziehungsweise Meinungsverschiedenheit in Bezug auf die Reichweite des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages, so dass f\u00fcr die begehrte Feststellung gem\u00e4\u00df Art. 17.2. S. 2 dieses Vertrages das Landgericht D\u00fcsseldorf ausschlie\u00dflich \u00f6rtlich und damit zugleich international zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist jedoch unzul\u00e4ssig. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob es sich bei der durch die Kl\u00e4gerin begehrten Feststellung, dass die Beklagte die Kl\u00e4gerin in den im Klageantrag im Einzelnen n\u00e4her aufgef\u00fchrten Verfahren aufgrund der zwischen den Parteien in dem Lizenz- und Vergleichsvertrag vom 23.02.2001 getroffenen Regelungen h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen, \u00fcberhaupt um ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO handelt. Jedenfalls fehlt der Kl\u00e4gerin jedoch das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage grunds\u00e4tzlich nur die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines gegenw\u00e4rtigen Rechtsverh\u00e4ltnisses sein. Unter einem Rechtsverh\u00e4ltnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen. Bez\u00fcglich prozessualer Verh\u00e4ltnisse ist Zur\u00fcckhaltung geboten. Ein eigener Feststellungsprozess kommt regelm\u00e4\u00dfig nur dann in Betracht, wenn die Unsicherheit \u00fcber die prozessuale Rechtslage nicht in einem anh\u00e4ngigen Verfahren gekl\u00e4rt werden kann. Im Allgemeinen geht der direkte prozessuale Weg vor. Eine prozessrechtliche Feststellung ist demgegen\u00fcber regelm\u00e4\u00dfig nur dann zul\u00e4ssig, wenn sie gesetzlich besonders zugelassen ist (vgl. Baumbach\/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, \u00a7 256 Rz. 90 a. E.). Das trifft insbesondere f\u00fcr die Geltendmachung von Prozessvertr\u00e4gen zu. So kann zum Beispiel nicht auf Feststellung eines Prorogationsvertrages oder einer Klager\u00fccknahme geklagt werden (vgl. M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage,<br \/>\n\u00a7 256 Rz. 17).<\/p>\n<p>Von diesen \u00dcberlegungen ausgehend bestehen aufgrund der noch vor Einreichung dieser Feststellungsklage vor den Landgerichten D\u00fcsseldorf und Mannheim sowie in den USA erhobenen Klagen bereits erhebliche Zweifel am Vorliegen eines feststellungsf\u00e4higen Rechtsverh\u00e4ltnisses. Die Kl\u00e4gerin begehrt nunmehr die Feststellung, dass die Beklagte sie in diesen Verfahren nicht h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen. Diese Frage ist jedoch ohne Weiteres in den jeweils durch die Beklagte eingeleiteten Verfahren kl\u00e4rbar und zu kl\u00e4ren. Dem steht nicht entgegen, dass das US-Gericht das Verfahren nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung aufgrund der vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhobenen Feststellungsklage ausgesetzt hat. Es ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht zu entnehmen, dass das US-Gericht, wenn die vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhobene Feststellungsklage unzul\u00e4ssig w\u00e4re oder die Kl\u00e4gerin eine solche nicht erhoben h\u00e4tte, nicht \u00fcber den durch die Kl\u00e4gerin erhobenen Nichtangriffseinwand entscheiden k\u00f6nnte. Die Kl\u00e4gerin konnte unstreitig in allen Verfahren die Einrede des Vorliegens einer Nichtangriffsabrede erheben und hat dies unstreitig auch getan. Damit ist in allen Verfahren die Frage, ob die Beklagte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die in dem Lizenz- und Vergleichsvertrag vom 23.02.2001 enthaltenen Nichtangriffsabrede h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen, als Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Ergebnis kann offen bleiben, ob es sich bei den begehrten Feststellungen um ein feststellungsf\u00e4higes Rechtsverh\u00e4ltnis handelt. Jedenfalls fehlt der Kl\u00e4gerin das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage dar\u00fcber hinaus erforderliche Feststellungsinteresse, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Kl\u00e4gers eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH NJW 2001, 221, 222; M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage, \u00a7 256 Rz. 37). Das angestrebte Feststellungsurteil muss trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit in der Hauptsache das am besten geeignete Mittel sein, um die zwischen den Parteien strittigen Fragen endg\u00fcltig zu kl\u00e4ren. Soweit dieses Ziel mit der Feststellungsklage nur unvollst\u00e4ndig erreicht werden kann, weil nicht sicher ist, dass die Parteien das Urteil befolgen werden oder es auf einfachere, weniger aufw\u00e4ndige Weise erreichbar ist, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen (vgl. M\u00fcKo\/Becker-Eberhard, ZPO, 3. Auflage, \u00a7 256 Rz. 43). Dar\u00fcber hinaus fehlt das Feststellungsinteresse auch dann, wenn bereits ein anderes Verfahren anh\u00e4ngig ist, in dem die begehrte Feststellung ohnehin getroffen werden muss (vgl. Thomas\/Putzo\/Reichold, ZPO, 27. Auflage, \u00a7 256 Rz. 18).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Kl\u00e4gerin kein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Das angestrebte Feststellungsurteil ist nicht das am besten geeignete Mittel, um die zwischen den Parteien strittige Frage, ob die Beklagte die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Regelungen des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen, endg\u00fcltig zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht f\u00fcr die unter Ziffern I. \u2013 III. ihres Antrages begehrten Feststellungen ein einfacherer, aber gleich effektiver Weg zur Verf\u00fcgung. Die Kl\u00e4gerin hat in allen Verfahren, auf welche sich die begehrte Feststellung bezieht, die Einrede des Vorliegens einer Nichtangriffsabrede erhoben. Somit ist in diesen Verfahren ohnehin zu kl\u00e4ren, ob die Beklagte die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen. Ist dies nicht der Fall, sind die Klagen als unzul\u00e4ssig abzuweisen. Gelangen die jeweiligen Gerichte demgegen\u00fcber zu dem Ergebnis, die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen Regelungen seien durch die jeweils erhobene Klage nicht ber\u00fchrt, w\u00e4re auch die entsprechende Feststellungsklage abweisungsreif.<\/p>\n<p>Ein dar\u00fcber hinausgehendes Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin ist nicht erkennbar. Dabei kann sich die Kl\u00e4gerin insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, die Vertragsparteien h\u00e4tten \u00fcber die Gerichtsstandsvereinbarung sicherstellen wollen, dass alle die Auslegung des Lizenz- und Vergleichsvertrages betreffenden Fragen einheitlich vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf entschieden werden sollen. Die Kammer verkennt nicht, dass gem\u00e4\u00df Art. 17.2. dieses Vertrages alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten jeglicher Art, die in Bezug zu diesem Vertrag stehen und nicht durch die Parteien au\u00dfergerichtlich beigelegt werden k\u00f6nnen, vor dem Amts- oder Landgericht D\u00fcsseldorf verhandelt werden sollen. Dies vermag jedoch das f\u00fcr die Erhebung einer Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht zu begr\u00fcnden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine reine Zust\u00e4ndigkeitsvereinbarung. Soweit ein Rechtsstreit aufgrund von Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten jeglicher Art in Bezug auf den zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrag gef\u00fchrt werden soll, soll dies vor dem Amts- oder Landgericht D\u00fcsseldorf geschehen. Demgegen\u00fcber bestimmt die Regelung nicht, dass Streitigkeiten im Hinblick auf andere Fragen aus \u2013 m\u00f6glicherweise vor anderen Gerichten anh\u00e4ngigen \u2013 Prozessen, bei denen Einzelfragen in Bezug auf diesen Vertrag als Einrede erhoben werden, dann jeweils ausgegliedert und vorab durch das Landgericht D\u00fcsseldorf im Wege der Feststellungsklage gekl\u00e4rt werden. Vielmehr ist auch das Landgericht D\u00fcsseldorf an die sich kraft Gesetzes aus \u00a7 256 Abs. 1 ZPO ergebenden Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen gebunden. Damit muss das Landgericht D\u00fcsseldorf bei einer erhobenen Feststellungsklage jeweils von Amts wegen pr\u00fcfen, ob die Kl\u00e4gerin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besitzt.<\/p>\n<p>Des Weiteren kann sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Feststellungsinteresses nicht darauf berufen, sie habe ein Interesse an einer einheitlichen Feststellung im Hinblick auf die Auslegung der in dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden. Nach den durch die Kl\u00e4gerin formulierten Antr\u00e4gen begehrt diese die Feststellung, dass jeweils die einzelnen, durch die Beklagte erhobenen Klagen h\u00e4tten nicht erhoben werden d\u00fcrfen. Die einzelnen Klagen haben jedoch jeweils unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde. W\u00e4hrend die in D\u00fcsseldorf erhobene Klage eine m\u00f6gliche Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents zum Gegenstand hat, geht die Beklagte in dem vor dem Landgericht Mannheim eingeleiteten Verfahren aus einem deutschen Gebrauchsmuster vor. Demgegen\u00fcber bildet ein US-Patent den Gegenstand des vor dem United States District Court District of New Jersey eingeleiteten Verfahrens. Aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nde begehrt die Kl\u00e4gerin keine einheitliche Feststellung der Unzul\u00e4ssigkeit der Klagen. Vielmehr soll f\u00fcr jede Klage \u2013 wie bereits aus den im Einzelnen formulierten Antr\u00e4gen ersichtlich ist \u2013 vorgreiflich gekl\u00e4rt werden, ob die Beklagte diese Klage im Hinblick auf die im Einzelnen aufgef\u00fchrten Nichtangriffsabreden h\u00e4tte erheben d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen stellt die Auslagerung der Frage, ob die Beklagte die Kl\u00e4gerin in den jeweils im Einzelnen aufgef\u00fchrten Verfahren h\u00e4tte verklagen d\u00fcrfen, keinen einfacheren oder effektiveren Weg gegen\u00fcber einer Kl\u00e4rung dieser Frage im jeweiligen Verfahren dar. Es trifft zu, dass bei einer Kl\u00e4rung im jeweiligen Verfahren m\u00f6glicherweise Zeugen mehrfach vernommen werden m\u00fcssten. Allerdings h\u00e4tte eine Auslagerung der Frage in ein Feststellungsverfahren zur Folge, dass die durch die Beklagte eingeleiteten Verletzungsverfahren bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung im Feststellungsverfahren ausgesetzt werden m\u00fcssten,<br \/>\n\u00a7 148 ZPO. Nur im Falle einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung st\u00fcnde \u2013 zumindest in Deutschland \u2013 f\u00fcr das jeweilige Verletzungsgericht bindend fest, ob die jeweilige Klage gegen die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden verst\u00f6\u00dft. Eine solche Verfahrensweise w\u00fcrde jedoch ein effektives Vorgehen der Beklagten aus ihren Schutzrechten verhindern. Entscheidet demgegen\u00fcber das jeweilige Verletzungsgericht direkt \u00fcber die durch die Kl\u00e4gerin erhobenen Einreden, kann es \u2013 soweit es zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass keine der in dem Vertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden greift \u2013 direkt auch \u00fcber die Verletzungsfrage entscheiden. Nur so kann demnach ein effektiver Rechtschutz f\u00fcr die Beklagte, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen der Kl\u00e4gerin, gew\u00e4hrleistet werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist ein Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin auch im Hinblick auf die unter Ziffer IV. begehrte Feststellung nicht erkennbar. Danach soll festgestellt werden, dass die Beklagte mit der Einreichung der drei Patentverletzungsklagen vor dem 10.09.2007 gegen Art. 15.3. des zwischen den Parteien am 23.02.2001 abgeschlossenen \u201eLicense and Settlement Agreements\u201c versto\u00dfen hat. Zwar ist diese Frage nicht in den jeweiligen, durch die Beklagte eingeleiteten Prozessen ohnehin zu kl\u00e4ren. Jedoch erschlie\u00dft sich weder aus dem Vertrag selbst, noch aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, welche Folgen ein derartiger Versto\u00df h\u00e4tte. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin ist nicht zu entnehmen, dass ihr durch eine m\u00f6gliche Nichtwahrung der Zweimonatsfrist ein \u2013 derzeit noch nicht bezifferbarer \u2013 Schaden entstanden w\u00e4re, so dass sie die begehrte Feststellung zur Vorbereitung eines sp\u00e4teren Schadenersatzprozesses gegen die Beklagte ben\u00f6tigen w\u00fcrde. Insbesondere stellt der lediglich pauschale Hinweis darauf, in den USA w\u00fcrde selbstverst\u00e4ndlich ein Schaden entstehen, keine hinreichende Begr\u00fcndung des Feststellungsinteresses dar. Auch verm\u00f6gen die durch die Erhebung der Klagen entstandenen Kosten der Rechtsverteidigung unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass diese auch bei einer sp\u00e4teren Klage entstanden w\u00e4ren (sog. \u201esowieso\u201c-Kosten), ein Feststellungsinteresse der Kl\u00e4gerin nicht ohne Weiteres zu begr\u00fcnden. Dies gilt um so mehr, als dass ein durch die Parteien unternommener Schlichtungsversuch in London unstreitig gescheitert ist. Demgegen\u00fcber w\u00fcrde auch die Feststellung, dass die Beklagte durch ihr Vorgehen in Bezug auf drei konkrete Klagen gegen Art. 15.3. des zwischen den Parteien geschlossenen Lizenz- und Vergleichsvertrages versto\u00dfen hat, zuk\u00fcnftige Verst\u00f6\u00dfe nicht verhindern. Mithin fehlt es auch insoweit an einem berechtigten Interesse der Kl\u00e4gerin an der Feststellung eines Versto\u00dfes gegen Art. 15.3. des Lizenz- und Vergleichsvertrages.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 855 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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