{"id":2030,"date":"2013-05-07T17:00:43","date_gmt":"2013-05-07T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2030"},"modified":"2016-05-23T07:49:23","modified_gmt":"2016-05-23T07:49:23","slug":"4a-o-13511-abbundanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2030","title":{"rendered":"4a O 135\/11 &#8211; Abbundanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2037<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 07. Mai 2013, Az. 4a O 135\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4387\">15 U 10\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Abbundanlagen zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken, Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage und eine Transporteinrichtung zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung angeordneten Bearbeitungsaggregat mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel, welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse drehbar ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen die Werkzeugspindel im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes gelagert ist und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes auf einem drehbar gelagerten Drehteller befestigt ist und wobei der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes durch das Bearbeitungsaggregat von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren auf geschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 03.09.2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30.04.2006 in Verkehr gelangten Abbundanlagen oder zumindest das unter 1. bezeichnete Bearbeitungsaggregat zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 813 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter 1. bezeichneten Abbundanlagen auf eigene Kosten im Bereich des unter 1. bezeichneten Bearbeitungsaggregates auszubauen und das Bearbeitungsaggregat bzw. ausgebaute Einzelteile zu vernichten;<\/p>\n<p>5. an den Kl\u00e4ger 9.082,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 26.08.2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 17.08.2001 bis zum 02.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000 EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 813 XXX B2 (im Folgenden: Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entsch\u00e4digung dem Grunde nach und auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist Inhaber des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und ver\u00f6ffentlichten Klagepatents. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t am 16.06.1997 angemeldet und am 29.12.1997 offengelegt. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.08.2005 ver\u00f6ffentlicht. Auf einen Einspruch hin wurde das Klagepatent in der nunmehr geltend gemachten Fassung des Klagepatentanspruchs 1 aufrechterhalten. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Wegen des Inhalts der Entscheidung wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Ein Nichtigkeitsberufungsverfahren ist anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial. Der von dem Kl\u00e4ger geltend gemachten Patenanspruch 1 lautet in der aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen, wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transporteinrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist, mit wenigstens einem, entlang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat (6) mit einer von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel (5), welche in einer Ebene verschiebbar ist und an der ein Werkzeug (2) f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) angeordnet ist, wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5\u2018) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes (3) gelagert ist und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist und dass der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgende Figuren, die der Klagepatentschrift entnommen worden sind, verdeutlichen die Funktionsweise der Vorrichtung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel einer Abbundanlage. Figur 2 zeigt in Seitenansicht schematisch ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Bearbeitungsaggregats.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Abbundanlagen, insbesondere die Abbundanlagen S 4 und S 6 (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Die beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen in tats\u00e4chlicher Hinsicht Unterschiede auf, vor allem hinsichtlich der Beweglichkeit der Werkzeugspindel. So ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 die Werkzeugspindel im oberen Bereich des Standfu\u00dfes gelagert. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 erfolgt die Lagerung der Werkzeugspindel nicht mehr im Standfu\u00df selbst, sondern au\u00dferhalb dessen. Nach Auffassung des Kl\u00e4gers weisen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die f\u00fcr Verletzungsfrage relevanten Ausgestaltungen keine wesentlichen Unterschiede auf.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind vier Fotografien der Anlage K 7a wiedergegeben, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 4 zeigen, wobei der Kl\u00e4ger einzelne Bezugszeichen hinzugef\u00fcgt hat.<\/p>\n<p>Abbundanlagen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 wurden von der Beklagten auf Messen in den Jahren 2000 und 2001 zur Schau gestellt; gleiches gilt f\u00fcr die Messe Holzbau + Aufbau im April 2004 in Friedrichshafen. Dort war der Kl\u00e4ger ebenfalls anwesend. Die Mitarbeiter des Kl\u00e4gers besichtigten die offen zur Schau gestellte Abbundanlage S 4 der Beklagten. Auf einer Messe 2006 in Klagenfurt war die Abbundanlage S 4 ebenfalls ausgestellt. Auf beiden Messen wurde entsprechend der Anlage K 8, die die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 6 zeigt, einen Werbefilm \u00fcber die Funktion der Abbundanlage vorgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt unter teilweiser R\u00fccknahme des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs sowie des Schadensersatzfeststellungsanspruch die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Wegen der kl\u00e4gerseits geltend gemachten \u201einsbesondere\u201c-Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung der gegen den deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 0 813 XXX erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Dem Aussetzungsantrag tritt der Kl\u00e4ger entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, die Antr\u00e4ge zu Ziffer I.1, I.3. und I.4. seien nicht hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ferner der Auffassung, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keine Transporteinrichtung zum Transportieren des Strangmaterials auf. Das in der Anlage K 7a, Fotografie 2, zu erkennende Gliederband diene nicht zum Transport des Werkst\u00fccks. Das linke der beiden wei\u00dfen, horizontal verlaufenden Gliederb\u00e4nder habe die Aufgabe, das Werkst\u00fcck dem Bearbeitungsbereich bzw. dem Bearbeitungsaggregat zuzuf\u00fchren und von dort wieder abzuf\u00fchren. Das rechte wei\u00dfe Gliederband bewege sich \u2013 unstreitig \u2013 nur aufgrund des an das Gliederband angepressten Werkst\u00fccks. Eine Abbundanlage mit nur einem Bearbeitungsaggregat falle nicht in den Schutzbereich des Klagepatents. Eine solche Vorrichtung sei bereits vorbekannt gewesen. Das Klagepatent verlange zudem, dass die Werkzeugspindel relativ zum Werkst\u00fcck ver\u00e4nderlich sei; dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 nicht der Fall. Diese sei starr angeordnet. Die Werkzeugspindeln der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten ferner \u00fcber keine senkrechte Drehachse, die der Drehachse (D) der in Figur 2 ersichtlichen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform entspreche. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen drehe sich die Werkzeugspindel nicht um die Drehachse (D). Vielmehr drehe sie sich, da der Standfu\u00df nicht in der Mitte, sondern am Rand des Drehtellers stehe, auf einem Kreisbogen um die Drehachse (D). Die Drehachse (D) m\u00fcsse jedoch durch das Zentrum des Standfu\u00dfes verlaufen. Au\u00dferdem m\u00fcsse die Werkzeugspindel unmittelbar im oberen Bereich des Standfu\u00dfes gelagert sein; dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 nicht der Fall. Schlie\u00dflich werde die Vorschubbewegung f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes durch das Bearbeitungsaggregat ausgef\u00fchrt und nicht von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde das Werkst\u00fcck zur Vorschubbewegung durch zwei umlaufende B\u00e4nder beidseitig gegen das Werkst\u00fcck gedr\u00fcckt, die auf diese Weise das Werkst\u00fcck mitn\u00e4hmen. In Abgrenzung zum Stand der Technik m\u00fcsse \u201eabgeleitet\u201c bedeuten, dass die Bewegung des Werkst\u00fccks und der Transporteinrichtung in einer Relation zueinander st\u00fcnden und folglich unterschiedlich sein m\u00fcssten. W\u00fcrde das Werkst\u00fcck lediglich identisch mit der Bewegung der Transporteinrichtung bewegt werden, sei dies bereits vorbekannt gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe seine Anspr\u00fcche verwirkt. Er habe seit \u00fcber 10 Jahren Kenntnis von der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 und sei dagegen nie vorgegangen. Vielmehr habe er im Rahmen einer Abmahnung von der Beklagten eine Kreuzlizenz f\u00fcr ein Patent der Beklagten verlangt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen seien die Anspr\u00fcche verj\u00e4hrt. Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren f\u00fchre dazu, dass Anspr\u00fcche vor dem 17.08.2008 ebenfalls verj\u00e4hrt seien, da der Kl\u00e4ger sp\u00e4testens seit dem Jahre 2000 Kenntnis von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Abmahnkosten an die anwaltlichen Vertreter des Kl\u00e4gers gezahlt worden sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet demgegen\u00fcber, er habe erst seit dem Jahr 2010 Kenntnis von der Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform und habe gegen\u00fcber der Beklagten nie den Anschein erweckt, diese d\u00fcrfe die Lehre des Klagepatents benutzen. Auf Hinweis eines Kunden habe der Kl\u00e4ger versucht, n\u00e4here Informationen \u00fcber die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten zu erhalten. F\u00fcr die Frage der Schutzrechtsverletzung sei die genaue Funktionsweise der Werkzeugspindel und der Werkzeuge einschlie\u00dflich der Lagerung des Standfu\u00dfes auf dem Drehteller zu ermitteln gewesen. Der Kl\u00e4ger habe erst im Sommer 2010 die Gelegenheit gehabt, eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform zu besichtigen. Aus den verschiedenen Werbeunterlagen und der Ausstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abbundanlage auf Messen ergebe sich keine zwingende Kenntnis des Kl\u00e4gers von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Beklagten. Dem Verwirkungseinwand fehle somit bereits das Zeitmoment. Zus\u00e4tzlich fehle das Umstandsmoment, der Kl\u00e4ger habe sein Schutzrecht gegen\u00fcber der Beklagten nicht durchsetzen wollen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen eine Auflage zum Auflegen des Strangmaterials auf. Die in der Anlage K 7a mit Bezugszeichen versehene Vorrichtung stelle eine Transporteinrichtung dar, wobei Transportriemen vor und hinter den Bearbeitungsaggregaten vorgesehen seien. Das Strangmaterial m\u00fcsse nicht zwingend auf der Transporteinrichtung aufliegen. Das Klagepatent fordere ferner lediglich nur ein Bearbeitungsger\u00e4t entlang der Transporteinrichtung. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs. Zudem sei die Werkzeugspindel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer Ebene verschiebbar, da sie \u2013 unstreitig \u2013 in vertikaler Richtung hoch und runter gefahren werden k\u00f6nnten. Au\u00dferdem m\u00fcsse die Werkzeugspindel nach der technischen Lehre des Klagepatents lediglich um eine senkrechte Drehachse D zu drehen sein. Es sei unsch\u00e4dlich, dass der Standfu\u00df nicht mittig auf dem Drehsteller angeordnet sei. Ferner sei die Werkzeugspindel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 auch im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes gelagert. Das Klagepatent setze keine Lagerung der Werkzeugspindel unmittelbar am Standfu\u00df voraus. Schlie\u00dflich werde das Werkst\u00fcck \u00fcber die Transportriemen w\u00e4hrend der Bearbeitung vorgeschoben. Der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fccks sei von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung abgeleitet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf deren Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs.1 S.1 IntPat\u00dcbKG zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt eine Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial.<\/p>\n<p>Eine Holzbearbeitungsanlage mit den im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmalen geht beispielsweise aus dem EP 608 746 hervor, die ein Portalgeh\u00e4use aufweist, das von einer F\u00fchrungsvorrichtung senkrecht in horizontaler Richtung durchsetzt wird, und an dem ein in horizontaler und vertikaler Richtung beweglicher Kreuzschlitten mit einem drehbar gelagerten Spindelmotor angeordnet ist. Auf diesen Spindelmotor werden abwechselnd die in einem Werkzeugmagazin vorgehaltenen Werkzeuge aufgesetzt.<\/p>\n<p>Die DE 90 16 128 offenbart eine Werkzeugmaschine zur Herstellung von Verbindungen an Konstruktionselementen von M\u00f6beln, mit einer oder mehreren Bearbeitungseinheiten, wobei zumindest zwei Endbereiche des Werkst\u00fcckes gleichzeitig bearbeitet werden k\u00f6nnen. Jede Bearbeitungseinheit wird von einem Getriebemotor gedreht, der die Bewegung der Bearbeitungseinheit in Richtung auf das Werkst\u00fcck zu steuert.<\/p>\n<p>Eine aus der DE-A-42 08 233 bekannte Abbundanlage weist eine langgezogene Auflage f\u00fcr das Werkst\u00fcck und eine Transporteinrichtung auf, mit der das Werkst\u00fcck entlang der Auflage transportiert werden kann. Die Transporteinrichtung weist einen Mitnehmer auf, der mit dem Werkst\u00fcck verbindbar ist und, motorisch entlang einer parallel zur Auflage verlaufenden F\u00fchrungsschiene getrieben, das Werkst\u00fcck durch die Abbundanlage hindurch zieht.<\/p>\n<p>Im Verlaufe des Transportes durch die Anlage passiert das Werkst\u00fcck zumindest ein, in der Regel jedoch mehrere verschiedene Bearbeitungsaggregate, die das Werkst\u00fcck durch die \u00fcblichen Verfahren wie zum Beispiel Fr\u00e4sen bearbeiten. Dabei werden an dem Werkst\u00fcck sowohl L\u00e4ngsbearbeitungen, wie das Einbringen von L\u00e4ngsnuten, das Abfasen von Kanten oder dergleichen, als auch Querbearbeitungen wie zum Beispiel das Abl\u00e4ngen unter einem bestimmten Winkel vorgenommen.<\/p>\n<p>Nachteilig ist bei den gattungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlagen jedoch, dass f\u00fcr die verschiedenen, an dem jeweiligen Werkst\u00fcck vorzunehmenden Bearbeitungsschritte entweder jeweils gesonderte, hintereinander angeordnete Bearbeitungsaggregate vorgesehen werden m\u00fcssen oder wenn bereits ein geeignetes Bearbeitungsaggregat in der Anlage vorhanden ist, nach der ersten Bearbeitung das Werkzeug gewechselt und das Werkst\u00fcck nochmals f\u00fcr eine weitere Bearbeitung durch die Anlage geschickt werden muss. Dieser Nachteil tritt nicht nur dann auf, wenn verschiedene Bearbeitungsschritte an einem Werkst\u00fcck erforderlich sind, sondern auch dann, wenn mehrere Werkst\u00fccke hintereinander zu bearbeiten sind, wobei an den verschiedenen Werkst\u00fccken jeweils verschiedene Bearbeitungen vorgenommen werden sollen. Hierdurch wird ein kontinuierlicher Bearbeitungsprozess unterbrochen. Die Abbundanlagen werden aufwendiger ausgestaltet, da zus\u00e4tzliche Bearbeitungsaggregate erforderlich sind. Der zus\u00e4tzliche Raumbedarf, zum Beispiel in einer Halle, einer derartigen Anlage ist beachtlich, da die Anlagen aufgrund der L\u00e4nge der mit ihr zu bearbeitenden Werkst\u00fccke bereits verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00df sind.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine kosteng\u00fcnstig herzustellende Abbundanlage zu schaffen, auf der Strangmaterial mit mehreren Werkzeugen bei m\u00f6glichst geringem Raumbedarf der Abbundanlage bearbeitet werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>a) Abbundanlage zur Bearbeitung von Strangmaterial, insbesondere zur Bearbeitung von stangenf\u00f6rmigen Holzwerkst\u00fccken (1), Holzbalken, Brettern und dergleichen,<\/p>\n<p>b) wobei die Abbundanlage eine Auflage (8) zum Auflegen des Strangmaterials aufweist<\/p>\n<p>c) und eine Transporteinrichtung (7) zum Transportieren des Strangmaterials aufweist,<\/p>\n<p>d) mit wenigstens einem Bearbeitungsaggregat (6),<\/p>\n<p>e) [einem] entlang der Transporteinrichtung (7) angeordneten Bearbeitungsaggregat<\/p>\n<p>f) mit einer Werkzeugspindel (5),<\/p>\n<p>g) [einer] von einem Spindelantrieb angetriebenen Werkzeugspindel,<\/p>\n<p>h) welche in einer Ebene verschiebbar ist,<\/p>\n<p>i) und an der ein Werkzeug (2) f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) angeordnet ist,<\/p>\n<p>j) wobei die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5\u00b4) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist,<\/p>\n<p>l) dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes (3) gelagert ist,<\/p>\n<p>m) und das gegen\u00fcberliegende Ende des Standfu\u00dfes (3) auf einem drehbar gelagerten Drehteller (4) befestigt ist,<\/p>\n<p>n) und dass der Vorschub f\u00fcr die Bearbeitung des Werkst\u00fcckes (1) durch das Bearbeitungsaggregat (6) von der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung (7) abgeleitet ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet den Verletzungsvorwurf, indem sie die Verwirklichung der nachfolgend abgehandelten Merkmale in Abrede stellt. Dies bleibt ohne Erfolg. Die Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale steht zwischen den Parteien mit Recht au\u00dfer Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMerkmal c) ist verwirklicht. Die Beklagte ist der Auffassung, die Gliederb\u00e4nder dienten der Zufuhr bzw. Abfuhr eines Werkst\u00fcckes von der Abbundanlage au\u00dferhalb ihres Bearbeitungsbereichs. Das Werkst\u00fcck werde zur Bearbeitung zwischen zwei horizontalen B\u00e4ndern horizontal eingeklemmt, so dass das Werkst\u00fcck nicht auf der Auflage aufliege. Die Transporteinrichtung und die Auflage wirkten bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht zusammen. Dies \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Anspruchswortlaut nach verlangt Merkmal c) in Zusammenschau mit Merkmal b), dass eine Abbundanlage eine Auflage (8) und eine Transporteinrichtung (7) zum Auflegen und Transportieren des Strangmaterials aufweist.<br \/>\nDer Anspruchswortlaut spricht zun\u00e4chst daf\u00fcr, dass die Auflage dem Aufliegen des Strangmaterials dient und die Transporteinheit gew\u00e4hrleisten soll, dass das Werkst\u00fcck richtungsgem\u00e4\u00df bewegt werden kann. Die technische Lehre des Klagepatents setzt lediglich die Eignung der Abbundanlage zum Aufliegen und Transport voraus, was sich aus der Anspruchsformulierung ergibt. Unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung des Klagepatents pr\u00e4gt die Transporteinrichtung im Zusammenspiel mit dem Bearbeitungsaggregat die Bewegung auf das Holzwerkst\u00fcck (vgl. Abschnitt [0049]). Die Funktion, eine Bewegung des Werkst\u00fccks zu erm\u00f6glichen (Vor- und R\u00fcckschub), kann bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlage gem\u00e4\u00df Abschnitt [0026] sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats als auch durch die Werkst\u00fcckbewegung oder einer Kombination aus beiden Bewegungen vollzogen werden. Hieraus gewinnt der Fachmann nicht das Verst\u00e4ndnis, dass das Werkst\u00fcck \u00fcber die gesamte Transportstrecke einer Transporteinheit auf der Auflage liegen muss. F\u00fcr eine von der Beklagten vertretenen \u201eFunktionseinheit\u201c von Aufliegen und Transportieren durch ein und dieselbe Transporteinheit mit der Folge, dass f\u00fcr deren gesamten Transportvorgang das Werkst\u00fcck auf einer Auflage liegen muss, geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung etwas her. Soweit sich die Beklagte f\u00fcr ihre Auffassung insoweit auf Abschnitt [0037] bezieht, wonach das Werkst\u00fcck mittels einer Transporteinrichtung 7 in L\u00e4ngsrichtung der Auflage bewegt werden kann, f\u00fchrt dies nicht zu einer einschr\u00e4nkenden Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs. Dort ist lediglich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben.<\/p>\n<p>Ferner verlangt der Patentanspruch keine zwingende Auflage des Werkst\u00fccks auch auf der Transporteinrichtung. Dies gibt der Anspruchswortlaut nicht vor und ist auch technisch nicht notwendig. Selbst wenn der Fachmann davon ausgeht, dass die Auflage und Transporteinrichtung beim Transport zusammenwirken, ergibt sich daraus nicht mehr, als dass das Strangmaterial transportiert werden soll. Die technische Lehre des Klagepatents schlie\u00dft ferner nicht aus, dass die Abbundanlage \u00fcber mehrere Transporteinrichtungen verf\u00fcgt, also mehrteilig ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend hiervon machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Ausweislich der vorgelegten Fotografien (angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 4) und des Films (Anlage K 8, angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 6) wird das auf der Auflage liegende Werkst\u00fcck zun\u00e4chst durch das Gliederband dem Bearbeitungsaggregat zugef\u00fchrt, dann durch das linke wei\u00dfe, horizontal angeordnete Umlaufband im Zusammenspiel mit dem rechten wei\u00dfen Umlaufband fortbewegt. Ob das Werkst\u00fcck \u00fcber die gesamte Transportstrecke der Umlaufb\u00e4nder auf der Auflage liegt oder nicht, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal c) ohne Bedeutung. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eignen sich auf jeden Fall f\u00fcr den Transport von Strangmaterial auf einer Auflage, wie dies auch aus dem Film gem\u00e4\u00df der Anlage K 8 deutlich wird. Anschlie\u00dfend wird das Werkst\u00fcck von einem weiteren Gliederband vom Bearbeitungsaggregat weggef\u00fchrt. W\u00e4hrend das Werkst\u00fcck dem Bearbeitungsaggregat zugef\u00fchrt oder von diesem weggef\u00fchrt wird, wird es gem\u00e4\u00df Merkmal c) von einer Transporteinrichtung bewegt. Diese Bewegung wird dann von den wei\u00dfen Umlaufb\u00e4ndern w\u00e4hrend des eigentlichen Bearbeitungsvorgangs fortgesetzt. Dass der gesamte Transportvorgang des Werkst\u00fccks durch mehrere Transportvorrichtungen ausgef\u00fchrt wird, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal c) unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch Merkmal e) ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, Merkmal e) verlange Bearbeitungsaggregate entlang der Transporteinrichtung; eine Abbundanlage mit lediglich einem Bearbeitungsaggregat falle nicht unter den Schutzbereich des Klagepatents. Diese Auffassung geht fehl.<\/p>\n<p>Zwar ist dem Wortlaut von Merkmal e) nicht eindeutig zu entnehmen, wie viele Bearbeitungsaggregate (6) entlang der Transporteinrichtung (7) angeordnet sein m\u00fcssen, indes zieht der Fachmann zwecks Erfassung des Sinngehalts von Mermal e) auch Merkmal d) heran. Danach besteht eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abbundanlage aus wenigstens einem Bearbeitungsaggregat. Ein anderes und damit einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis kommt bei diesem eindeutigen Wortlaut nicht in Betracht. Soweit sich die Beklagte auf Abschnitt [0014] bezieht, kann der Fachmann aus diesem Abschnitt nicht ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis gewinnen, wie es die Beklagte vertritt. Beginnend hei\u00dft es in Abschnitt [0014], dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Abbundanlage es erm\u00f6glicht, an der Werkzeugspindel eines Bearbeitungsaggregats mehrere Werkzeuge anzuordnen. Sinn und Zweck dieses Merkmals erschlie\u00dft sich dem Fachmann unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe, eine Abbundanlage bei m\u00f6glichst geringem Raumbedarf zu schaffen. Eine mit dem Anspruchswortlaut unvereinbare Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre des Klagepatents auf mehrere Bearbeitungsaggregate l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAugenscheinlich verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber mindestens ein Bearbeitungsaggregat, da anderenfalls eine Bearbeitung des Werkst\u00fcckes nicht m\u00f6glich w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nMerkmal h) ist ebenfalls verwirklicht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Werkzeugspindel m\u00fcsse patentgem\u00e4\u00df in ihrer Position beliebig relativ zum Werkst\u00fcck ver\u00e4nderlich sein. Dem kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal h) verlangt von seinem Wortlaut her lediglich, dass die Werkzeugspindel (5) in einer Ebene verschiebbar ist. Dies bedeutet in \u00dcbereinstimmung mit den Urteilsausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts auf Seite 7 unten (Anlage K 11), dass die Werkzeugspindel des Bearbeitungsaggregats in einer Ebene verschiebbar ist, also in zwei Richtungen, die eine Ebene aufspannen. Dieses Verst\u00e4ndnis wird gest\u00fctzt durch die Abschnitte [0022] und [0025]. Dort wird auf die Verschiebarkeit der Werkzeugspindel in einer Ebene hingewiesen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen augenscheinlich eine M\u00f6glichkeit auf, die Werkzeugspindel in vertikaler Ebene zu verschieben, indem in der zentralen Lage des Bearbeitungsger\u00e4ts das Werkzeug von unterhalb der Ebene des Werkst\u00fccks auf die Ebene des Werkst\u00fccks \u2013 vertikal \u2013 gefahren wird.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nFerner ist Merkmal j) verwirklicht. Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal j) setze voraus, dass die im oberen Endbereich des Standfu\u00dfes gelagerte Werkzeugspindel um die Achse D (des Drehtellers), mithin ihrer eigenen Achse drehbar sein muss. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei dies nicht der Fall, weil sich der Standfu\u00df nicht um die Drehachse D drehe, sondern \u2013 da er am Rand des Drehtellers stehe &#8211; auf einem Kreisbogen um die Drehachse D herum gefahren werde. Diese Auffassung \u00fcberzeugt nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nMerkmal j) verlangt von seinem Wortlaut her, dass die Werkzeugspindel (5) um eine zur Spindelachse (5\u00b4) senkrechte Drehachse (D) drehbar ist. Der Wortlaut setzt demnach in \u00dcbereinstimmung mit Abschnitt [0022] lediglich voraus, dass die M\u00f6glichkeit besteht, die Werkzeugspindel um eine senkrechte Drehachse (D) drehen zu k\u00f6nnen. Weitere Vorgaben sind dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen, insbesondere nicht dazu, wie die Drehbewegung zur Drehachse erfolgen soll. Diese Drehbewegung kann, wie Abschnitt [0044] zeigt, durch den mit dem Drehteller (4) drehbaren Standfu\u00df (3) erreicht werden. Die ausgef\u00fchrte (um 90\u00b0) Drehung ist in Figur 3 zu erkennen und in Abschnitt [0048] beschrieben. Die von der Beklagten vertretene Auffassung hat im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Wie die Drehbewegung des Spindelwerkzeuges ausgef\u00fchrt wird, ist in das Belieben des Fachmanns gestellt. Soweit die Beklagte auf Figur 2 der Klagepatentschrift abstellt, wonach die Drehachse (D) durch den Mittelpunkt des Standfu\u00dfes verl\u00e4uft, erlaubt dies keine einschr\u00e4nkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs, denn es stellt nur ein Ausf\u00fchrungsbeispiel dar. Auch in Abschnitt [0022] findet sich kein Hinweis auf die von der Beklagten vertretenen Auffassung. Vielmehr hei\u00dft es dort, dass sich die Vielseitigkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlage unter anderem aus der Drehbarkeit der Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse ergebe. Auf eine konkrete \u2013 in Figur 2 der Klagepatentschrift ersichtliche \u2013 Drehachse (D) wird dort nicht verwiesen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Werkzeugspindel um eine zur Spindelachse senkrechte Drehachse (D) drehbar. Die Werkzeugspindel wird in einer senkrechten Drehachse bewegt. Dass diese Drehachse bei einer exzentrischen Anordnung der Drehachse nicht durch den Mittelpunkt des Standfu\u00dfes verl\u00e4uft, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal j) unsch\u00e4dlich. Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, der Vorteil einer exzentrischen Anordnung des Standfu\u00dfes sei, dass nur der Teller des Standfu\u00dfes bewegt werden m\u00fcsse, um die Werkzeugspindel zum Werkst\u00fcck zu fahren. Ob diese zus\u00e4tzliche Funktion ausgef\u00fchrt werden kann, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal j) ohne Belang.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nZu Unrecht ist die Beklagte der Auffassung, Merkmal l) sei in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 6 nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem Wortlaut nach verlangt Merkmal l), dass die Werkzeugspindel (5) im oberen Bereich eines Standfu\u00dfes (3) gelagert ist. Dem Wortverst\u00e4ndnis nach entnimmt der Fachmann dem zun\u00e4chst nur, dass die Werkzeugspindel (5) in einem bestimmten r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Bereich des Standfu\u00dfes, n\u00e4mlich dem oberen Bereich, angeordnet ist. Dies ist auch technisch sinnvoll, weil \u2013 wie aus den Figuren 2 und 3 ersichtlich \u2013 der obere Bereich des Standfu\u00dfes technisch die gr\u00f6\u00dften Einsatzm\u00f6glichkeiten der einzelnen Werkzeuge bei einem horizontal gelagerten Werkst\u00fcck bietet. So kann die Werkzeugspindel (5), an der die einzelnen Werkzeuge angeordnet sind, um die Drehachse (D) gedreht werden (vgl. auch Abschnitt [0044]), um so einzelne Werkzeuge zum Einsatz zu bringen. Ob die Werkzeugspindel unmittelbar oder mittelbar am Standfu\u00df angeordnet ist, gibt weder der Anspruchswortlaut vor noch gibt die Patentbeschreibung hierf\u00fcr etwas her. Soweit die Patentbeschreibung an verschiedenen Stellen (Abschnitte [0021, 0044, 0046]) Ausf\u00fchrungen \u00fcber die Anordnung der Werkzeugspindel macht, kann der Fachmann diesen Stellen keinen den Wortlaut einschr\u00e4nkenden Hinweis entnehmen. Vielmehr ist im Unteranspruch 15 beschrieben, dass die Werkzeugspindel um eine zweite, zur Drehachse (D) und zur Werkzeugspindel (5) rechtwinklige Drehachse drehbar ist (vgl. Abschnitt [0035]); dies erfordert eine bewegliche Lagerung der Werkzeugspindel, die auch durch ein gesondertes Bauteil erzielt werden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen S 4 und S 6 verwirklichen Merkmal l. Dies ist f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 4 unstreitig. Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 6 die Werkzeugspindel in einem eigenen Getriebe (vgl. Anlage B 24) gelagert ist, steht der Verwirklichung von Merkmal l nicht entgegen, da die Werkzeugspindel \u00fcber das Getriebe mit dem Standfu\u00df verbunden ist. Eine derartige Anordnung der Werkzeugspindel verwirklicht Merkmal l, weil das Getriebe als Haltepunkt f\u00fcr die Werkzeugspindel die Trage- und Bewegungsfunktion \u00fcbernimmt und mit dem Standfu\u00df verbunden und im oberen Bereich des Standfu\u00dfes gelagert ist.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist Merkmal n) wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Beklagte ist der Auffassung, es m\u00fcsse in Bezug auf die Bewegungsrichtung ein Unterschied zwischen der Vorschubbewegung des Werkst\u00fccks einerseits und der Bewegungsrichtung der Transporteinrichtung andererseits geben. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis l\u00e4sst sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Patentbeschreibung entnehmen.<\/p>\n<p>Die Patentschrift selbst enth\u00e4lt keine Definition des Wortes \u201eabgeleitet\u201c. Dem Wortverst\u00e4ndnis nach bedeutet \u201eableiten\u201c zun\u00e4chst, dass ein Zusammenhang besteht, n\u00e4mlich ein Zusammenhang zwischen der Vorschubbewegung der Transporteinrichtung und dem Vorschub des Werkst\u00fccks durch das Bearbeitungsaggregat. Erfindungsgem\u00e4\u00df besteht der Zusammenhang zwischen dem Vorschub des Werkst\u00fccks und dem Werkzeug in einer besonderen Auspr\u00e4gung der Relativbewegung des Werkst\u00fccks zum Werkzeug. Der Vorschub soll entsprechend Abschnitt [0014] durch die Transporteinrichtung erfolgen. Die Bewegung des Werkst\u00fccks erfolgt durch die Anlage selbst und nicht \u2013 wie bei Vorrichtungen im Stand der Technik kritisiert wird \u2013 durch Bearbeitungsger\u00e4te, welche durch ihre Verfahrbarkeit zus\u00e4tzlichen Raumbedarf erfordern (vgl. Abschnitt [0011]). Die in den Abschnitten [0026 \u2013 0028] beschriebenen M\u00f6glichkeiten der Ausgestaltung des Vorschubs des Werkst\u00fcckes enthalten f\u00fcr den Fachmann keine Hinweise auf das von der Beklagten vertretene Verst\u00e4ndnis von Merkmal n. Insbesondere in Abschnitt [0026] wird beschrieben, der Vorschub der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abbundanlage k\u00f6nne sowohl durch eine Bewegung des Bearbeitungsaggregats als auch durch die Werkst\u00fcckbewegung oder einer Kombination aus beiden Bewegungen vollzogen werden. Demnach besagt Merkmal n lediglich, dass der Vorschub des Werkst\u00fccks zumindest unter anderem durch eine entsprechende Vorschubbewegung der Transporteinrichtung erfolgt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, aus den Abschnitten [0037, 0049] ergebe sich, dass die Vorschubbewegung der Transporteinrichtung ma\u00dfgeblich sei, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Unter Ber\u00fccksichtigung des obigen Verst\u00e4ndnisses von Merkmal n) wird in Abschnitt [0037] gerade beschrieben, wie bei einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiel die Vorschubbewegung von der Transporteinrichtung auf das Werkst\u00fcck \u00fcbertragen wird. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis der Beklagten auf Abschnitt [0049].<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen Merkmal n, da der Vorschub des Werkst\u00fccks durch die Anlage selbst erfolgt. Dass der Vorschub neben den von der Beklagten bezeichneten wei\u00dfen (vertikal verlaufenden) Gliederb\u00e4nder auch noch durch weitere, wei\u00dfe umlaufende seitlichen (horizontal verlaufenden) B\u00e4ndern erfolgt, ist unsch\u00e4dlich. Beide B\u00e4nder wirken f\u00fcr den Vorschub des Werkst\u00fcckes zusammen, so dass der Vorschub zumindest auch von der Transporteinrichtung abgeleitet ist. Ob zus\u00e4tzlich ein wei\u00dfes Seitenband nach dem Vortrag der Beklagten f\u00fcr die Berechnung der Bewegung des Werkst\u00fccks ma\u00dfgeblich ist, ist f\u00fcr die Verwirklichung von Merkmal n ohne Belang. Die technische Lehre des Klagepatents schlie\u00dft dies nicht aus.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 verwirklichen, ergeben sich die nachstehenden Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Unterlassungsanspruch ist nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs.1 i.V.m. \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht hingegen, dass der Kl\u00e4ger in den Klageantrag zu I.1. lediglich den Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen auf die konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anzupassen.<\/p>\n<p>Hinreichend bestimmt im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist der Klageantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis erkennbar abgrenzt, den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen l\u00e4sst und die Zwangsvollstreckung aus dem beantragten Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten l\u00e4sst (BGH, GRUR 2008, 357, 358 &#8211; Planfreigabesystem; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO 29.Aufl., \u00a7 253 Rn. 13). Diesen Voraussetzungen werden die von dem Kl\u00e4ger gestellten Antr\u00e4ge gerecht. Streitgegenstand sind unter anderem Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Rechnungslegung wegen einer unmittelbaren Patentverletzung durch den Vertrieb der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, 4a O 236\/10; K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 958). Dies bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind. Es verhindert, dass solche Gestaltungsmerke in den Urteilstenor aufgenommen werden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen. Im Falle einer Zwangsvollstreckung kann der Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Tenor nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (K\u00fchnen, a.a.O.). Eine Konkretisierung des Klageantrags im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist daher in der Regel nicht geboten.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers hergestellt und angeboten. Sie hat es danach auch zu unterlassen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen und zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und zu besitzen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<\/p>\n<p>Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kl\u00e4ger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von ihm noch nicht beziffert werden kann, weil er ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Anspruch auf Entsch\u00e4digung aus Art. II \u00a7 1 Abs.1 S.1 IntPat\u00dcbKG. Der Kl\u00e4ger hat auch hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, eine Entsch\u00e4digung dem Grunde nach zu leisten, da die genaue Entsch\u00e4digungsh\u00f6he noch nicht feststeht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDamit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch und Entsch\u00e4digungsanspruch zu beziffern, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Der Kl\u00e4ger ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die er ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Vernichtungsanspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten hat seine Grundlage in Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Durch die kl\u00e4gerseits vorgenommene Klarstellung im Antrag gen\u00fcgt dieser dem Bestimmtheitserfordernis.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer R\u00fcckrufanspruch beruht auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140a Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat nicht verwirkt, die mit dieser Klage verfolgten Anspr\u00fcche geltend zu machen.<\/p>\n<p>Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Verletzer wegen der Unt\u00e4tigkeit des Schutzrechtsinhabers \u00fcber einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass deswegen die versp\u00e4tete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Neben einem sogenannten Zeitmoment bedarf es mithin stets des Vorliegens eines sogenannten Umstandsmoments (BGH NJW-RR 2006, 235; BGH GRUR 2001, 323, 325 \u2013 Temperaturw\u00e4chter). Dies hat die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Bereits an Ersterem fehlt es. Die Beklagte hat dies weder f\u00fcr den Unterlassungs- noch f\u00fcr den Schadenersatzanspruch ausreichend dargetan; es fehlt insbesondere ein Vortrag zum erforderlichen Umstandsmoment. Allein der Hinweis auf den m\u00f6glichen Gespr\u00e4chsinhalt im Jahr 2010 zwischen den patentanwaltlichen Vertretern der Verfahrensbeteiligten vermag einen solchen Umstand nicht zu begr\u00fcnden, zumal in diesem Fall die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist noch nicht einmal abgelaufen w\u00e4re.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nDie Einrede der Beklagten, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung, die vor dem 17.08.2008 entstanden sind, nicht mehr durchsetzen, \u00a7 214 BGB i.V.m. \u00a7 141 PatG, greift nicht durch.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB (\u00a7 141 PatG). Seit dem 01.01.2002 gilt einheitlich die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren nach \u00a7 195 BGB. Nach \u00a7 199 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also f\u00e4llig geworden ist und der Gl\u00e4ubiger von den Umst\u00e4nden, die seinen Anspruch begr\u00fcnden, und der Person des Schuldners positive Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 28.06.2007, I-2 U 22\/06 Rz. 94 ff).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZwar hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, sie h\u00e4tte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen S 4 auf Messen im Jahr 2000 und 2001 \u00f6ffentlich pr\u00e4sentiert. Der Kl\u00e4ger sei auf diesen Messen pr\u00e4sent gewesen. Indes rechtfertigt dies allein die Annahme einer Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde auf Seiten des Kl\u00e4gers nicht. Denn dem Sachvortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, auf welche Art und Weise die Pr\u00e4sentation erfolgt sein soll und wie der Kl\u00e4ger die erforderliche Kenntnis erlangt hat, dass eine Klage gegen\u00fcber der Beklagten Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAnders stellt sich die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Pr\u00e4sentation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform S 4 auf der Messe Friedrichshafen im Jahr 2004 auch nicht dar.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform S 4 auf dieser Messe deutlich sichtbar ausgestellt habe und der Kl\u00e4ger auf dieser Messe anwesend gewesen sei. Der Kl\u00e4ger h\u00e4tte dadurch ausreichende Kenntnis der anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen gehabt. Der Kl\u00e4ger hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung indes vorgetragen, dass er keine Detailkenntnisse von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor dem Jahr 2010 gehabt habe, da er die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf dem Stand der Beklagten nicht untersucht habe. Er sei \u2013 so sein Vortrag in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 lediglich am Stand der Beklagten vorbeigegangen. Den Werbefilm der Beklagten habe er nicht angeschaut. Diesem erg\u00e4nzenden Sachvortrag des Kl\u00e4gers ist die Beklagte nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie ist bei ihrem Sachvortrag verblieben, der Kl\u00e4ger habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besichtigt. Dies allein rechtfertigt die Annahme der erforderlichen Detailkenntnis von der Funktionsweise der angegriffen Ausf\u00fchrungsform nicht, denn aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht hinreichend, wie der Kl\u00e4ger nach seinem erg\u00e4nzenden Sachvortrag die erforderliche Detailkenntnisse h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Anspruch des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber der Beklagten auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Ob die Kl\u00e4ger das entsprechende Honorar gegen\u00fcber seinen ehemaligen Bevollm\u00e4chtigten ausgeglichen hat, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten worden ist, kann im Rahmen des \u00a7 139 Abs. 2 PatG offen bleiben. Zahlt der Auftraggeber zun\u00e4chst das Honorar nicht, steht ihm gegen\u00fcber dem Rechtsverletzer ein Freistellungsanspruch zu. Dieser Anspruch geht nach der endg\u00fcltigen Erf\u00fcllungsverweigerung durch die Beklagte in einen Zahlungsanspruch \u00fcber, \u00a7 250 S. 2 BGB (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.04.2011, I-2 U 21\/10 Rz. 84, zitiert nach juris; OLG K\u00f6ln, OLGR 2008, 430).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nZu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO besteht kein Anlass. Ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage bzw. die Berufung gegen ein Nichtigkeitsurteil als solche stellen noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGH, GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe). Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nDass dies im vorliegenden Nichtigkeitsberufungsverfahren der Fall sein soll, ist dem Sachvortrag der Beklagten nicht zu entnehmen. Gr\u00fcnde, warum die Entscheidung des Bundespatentgerichts, die das Klagepatent aufrechterhalten hat, unzutreffend sein sollte, tr\u00e4gt die Beklagte im hiesigen Verletzungsstreit nicht vor. Es ist aus dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, dass die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren unvertretbar erscheint, so dass keine Veranlassung zu einer Aussetzung besteht.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte in ihrem als Anlage vorgelegten Berufungsschriftsatz (Anlage B 23) die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in Bezug auf das Wissen des einschl\u00e4gigen Fachmanns und deren Auswirkungen auf die erfinderische T\u00e4tigkeit in Zweifel zieht, f\u00fchrt dies nicht zwangsl\u00e4ufig dazu, dass die Auffassung des Bundespatentgerichts unvertretbar erscheint.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S.1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,- EUR.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18.04.2013 rechtfertigt keine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung,\u00a7 296a ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2037 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 07. 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