{"id":2027,"date":"2008-10-30T17:00:08","date_gmt":"2008-10-30T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2027"},"modified":"2016-04-22T13:25:40","modified_gmt":"2016-04-22T13:25:40","slug":"4a-o-21007-fussbodenleiste-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2027","title":{"rendered":"4a O 210\/07 &#8211; Fu\u00dfbodenleiste"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 994<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 210\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 223 xxx B1, das nachfolgend auch als Klagepatent bezeichnet wird. Auf der Grundlage des Klagepatents nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung klageweise in Anspruch und begehrt Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11. Januar 2001 am 24. November 2001 angemeldet, die Patentanmeldung am 17. Juli 2002 ver\u00f6ffentlicht. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 03. M\u00e4rz 2004. Das Klagepatent steht unangefochten in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Fu\u00dfbodenleiste zur \u00dcberbr\u00fcckung einer Fuge in einem Fu\u00dfboden. Anspruch 2 des Klagepatents, der im vorliegenden Rechtsstreit als \u00e4quivalent verletzt geltend gemacht wird, hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Fu\u00dfbodenleiste (10) zur \u00dcberbr\u00fcckung einer Fuge in einem Fu\u00dfboden mit einer Abdeckprofilleiste (12) und mit einem oder mehreren Halter\/n (14), der\/die in der Fuge befestigbar ist\/sind, und mit dem\/denen die Abdeckprofilleiste (12) verbindbar ist, wobei die Fu\u00dfbodenleiste (10) ein Scharnier (16, 30) aufweist, das die Abdeckprofilleiste (12) um eine in L\u00e4ngsrichtung der Fu\u00dfbodenleiste (10) verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem\/den Haltern\/n (14) verbindet, wobei das Scharnier (16, 30) eine Scharnierwelle (16) mit zylindrischer Oberfl\u00e4che zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut (32) des\/der Halter\/s (14) einliegt, dadurch gekennzeichnet, dass die Scharnierwelle (16) eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut (36) aufweist, in die eine an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehene Feder (18) als Haltemittel \u00fcber eine Rastverbindung (48, 50) eingreift.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung wird nachfolgend die Figur 3 der Klagepatentschrift wiedergegeben, die ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fu\u00dfbodenleiste gem\u00e4\u00df Anspruch 2 des Klagepatents zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und bietet in Deutschland &#8211; unter anderem \u00fcber das Internet &#8211; Fu\u00dfbodenleisten unter der Produktbezeichnung \u201eA B\u201c an. Das Clipsystem B besteht aus insgesamt drei Typen von Profilen, dem Anpassungs- oder Ausgleichsprofil des Typs X1, dem Abschluss-Profil des Typs X2 und dem \u00dcbergangs- oder Dehnungsfugen-Profil des Typs X3. Mit ihrer vorliegenden Verletzungsklage greift die Kl\u00e4gerin s\u00e4mtliche drei Typen des Clipsystems B (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsform) der Beklagten als ihrer Auffassung nach patentverletzend an.<br \/>\nIn Anlage B3 liegt ein Set des Fu\u00dfbodenleistensystems B der Beklagten vor, umfassend einen Halter und ein Verbindungselement, jeweils aus Aluminium, sowie f\u00fcnf verschiedene Abdeckprofilleisten, jeweils eine des Typs X1 (Optik: Edelstahl) und des Typs X2 (Sand) sowie drei des Typs X3 (Buche hell, Bronze und Gold). Als Anlage B1 liegt ein Prospekt der Beklagten betreffend das Clipsystem B vor, aus dem die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen entnommen sind. Diese zeigen die drei Profiltypen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils im Querschnitt und mit der Bandbreite ihrer Verstellm\u00f6glichkeiten:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform umfasst ein im Querschnitt L-f\u00f6rmiges Basisprofil, das in der zu \u00fcberbr\u00fcckenden Fuge zwischen zwei benachbarten Bodenbel\u00e4gen am Untergrund mit seinem l\u00e4ngeren (horizontalen) Schenkel befestigt werden kann. Auf einem zweiten, vertikalen Schenkel des Basisprofils, der beidseitig mit einer Zahnprofilierung versehen ist, kann im Zuge der Montage ein F\u00fchrungssteg einrasten, der in einer nach unten weisenden Nut \u00fcber eine korrespondierende Zahnprofilierung verf\u00fcgt. Vor seinem Aufstecken auf das Basisprofil wird der F\u00fchrungssteg mit seinen teilzylindrischen Fl\u00e4chen in eine von zwei \u00fcbereinander angeordneten Au\u00dfenschalen eines Deckprofils seitlich eingeschoben. Die Au\u00dfenschalen befinden sich an der Unterseite eines Deckprofils, das \u00fcber Abdeckfl\u00fcgel verf\u00fcgt, durch deren Ausgestaltung sich die verschiedenen Typen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform voneinander unterscheiden (vgl. die oben wiedergegebenen Querschnittsabbildungen). Die Au\u00dfenschalen an der Unterseite des Deckprofils weisen \u00fcbereinander angeordnet zwei teilzylindrische Innenkonturen auf, die einer nach unten offenen \u201e8\u201c gleichen und eine erste (grobe) H\u00f6heneinstellung in Anpassung an die beteiligten Bodenbel\u00e4ge gestatten. Eine zweite (feiner gestufte) H\u00f6heneinstellung wird durch die Zahnprofilierung zwischen Basisprofil und F\u00fchrungssteg erm\u00f6glicht und erfolgt, wenn der Verbund aus Deckprofil und F\u00fchrungssteg bei der Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer schr\u00e4gen Abw\u00e4rtsbewegung (vgl. Anlage B7) auf den vertikalen Schenkel des Basisprofils aufgesteckt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 000 xxx.1 (Anlage K7). Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (jedenfalls in den f\u00fcr die Frage einer Benutzung des Klagepatents relevanten Punkten) der technischen Lehre dieses Schutzrechts sowie den in ihm enthaltenen fig\u00fcrlichen Darstellungen. Von diesen wird nachfolgend lediglich die Figur 3 exemplarisch wiedergegeben:<\/p>\n<p>Von dieser Figur weicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Typ X3 (das \u00dcbergangs- oder Dehnungsfugenprofil mit gleich weit ausgreifenden Abdeckfl\u00fcgeln) lediglich insofern ab, als der F\u00fchrungssteg einen im Kopfbereich satteldachf\u00f6rmig abgeflachten Querschnitt aufweist (vgl. die oben eingeblendeten Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Katalog Anlage B1). Im \u00dcbrigen wird zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die als Anlage B3 zur Akte gereichten Muster Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die Merkmale 1 bis 5, 5.1.1, 6, 6.1 und 6.1.2 des Klagepatentanspruchs 2 (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) wortsinngem\u00e4\u00df, die Merkmale 5.1 und 6.1.1 mit \u00e4quivalenten Mitteln, so dass die Beklagte insgesamt mit gleichwertigen Mitteln von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. In schlichter kinematischer Umkehr zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung verwende die Beklagte ebenfalls ein Scharnier, das um eine in L\u00e4ngsrichtung der Fu\u00dfbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbunden sei. Abweichend vom Wortsinn liege lediglich die Scharnierwelle mit den zylindrischen Oberfl\u00e4chen nicht in der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut des Halters, sondern in einer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut der Abdeckprofilleiste ein, worin jedoch eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 5.1 zu sehen sei. Entsprechend greife in die in L\u00e4ngsrichtung der Scharnierwelle verlaufende Nut nicht eine Feder der Abdeckprofilleiste ein, sondern die Feder des Halters der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Auch dies stelle jedoch in schlichter kinematischer Umkehr eine \u00e4quivalente Verwirklichung des Merkmals 6.1.1 dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt gem\u00e4\u00df ihrer am 05. Oktober 2007 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4llig werdenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\nFu\u00dfbodenleisten zur \u00dcberbr\u00fcckung einer Fuge in einem Fu\u00dfboden mit einer Abdeckprofilleiste und mit einem Halter, der in der Fuge befestigbar ist und mit dem die Abdeckprofilleiste verbindbar ist, wobei die Fu\u00dfbodenleiste ein Scharnier aufweist, das die Abdeckprofilleiste um eine in L\u00e4ngsrichtung der Fu\u00dfbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbindet, wobei das Scharnier eine Scharnierwelle mit zylindrischer Oberfl\u00e4che zumindest an zwei aneinander abgewandten Seiten aufweist, die in einer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut der Abdeckprofilleiste einliegt,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn die Scharnierwelle eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die eine an dem Halter vorgesehene Feder als Haltemittel \u00fcber eine Rastverbindung eingreift;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17. August 2002 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ne) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nf) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu f) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 03. April 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. August 2002 bis zum 02. April 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, sowie dass sie dazu verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 03. April 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 10.785,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents. Unabh\u00e4ngig von der kl\u00e4gerseits behaupteten kinematischen Umkehr im Rahmen der Merkmale 5.1 und 6.1.1 weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine \u03a9-f\u00f6rmige Nut auf, in der die Scharnierwelle einliege. Eine \u03a9-f\u00f6rmige Nut gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1.1 setze klagepatentgem\u00e4\u00df voraus, dass sich am Fu\u00dfe der Nutinnenseite zwei einander gegen\u00fcberliegende gerade Stege befinden, wie dies auch bei den im Klagepatent fig\u00fcrlich dargestellten bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen der Fall sei. Diesen geraden Stegen komme patentgem\u00e4\u00df die Funktion zu, einen Raum zur Verf\u00fcgung zu stellen, um im Zusammenwirken mit einem Ansatz (38) (vgl. Figur 3 des Klagepatents und Unteranspruch 5) eine Abst\u00fctzung der Abdeckprofilleiste zu gew\u00e4hrleisten, wenn diese von oben belastet wird. Die an der Unterseite der Abdeckprofilleisten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angeordnete Nut stelle demgegen\u00fcber eine \u201enach unten offene Acht\u201c ohne solche geraden Stege beiderseits des Nutgrundes dar.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform greife des Weiteren in die in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut der Scharnierwelle keine Feder als Haltemittel ein. Ein Eingreifen als Haltemittel gem\u00e4\u00df Merkmal 6.1 setze patentgem\u00e4\u00df voraus, dass die Abdeckprofilleiste vermittels der Nut-Feder-Verbindung in der gew\u00fcnschten Position, die bei unterschiedlich hohen Fu\u00dfbodenbel\u00e4gen beiderseits der zu \u00fcberbr\u00fcckenden Fuge in einer Schr\u00e4glage verl\u00e4uft, festgestellt (arretiert) werde. An einer solchen Arretierung in einer bestimmten Verschwenkung fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie in tats\u00e4chlicher Hinsicht zwischen den Parteien nicht umstritten ist. Des Weiteren greife bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Feder nicht \u00fcber eine Rastverbindung in die Nut der Scharnierwelle ein. Patentgem\u00e4\u00df verlange Merkmal 6.1.2, dass die Feder durch einfaches Eindr\u00fccken in die Nut eingef\u00fcgt werden kann und \u00fcber eine Rastnase dort festgehalten wird, w\u00e4hrend es die Rastnase zugleich erm\u00f6gliche, die Abdeckprofilleiste ohne Sch\u00e4den an der Rastverbindung wieder vom Halter zu entfernen.<br \/>\nUngeachtet dessen l\u00e4gen die Voraussetzungen der \u00c4quivalenz nicht vor. Es fehle dem Austauschmittel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung bereits an der erforderlichen technischen Gleichwirkung zur L\u00f6sung gem\u00e4\u00df dem Klagepatentanspruch 2. Es sei &#8211; so die Beklagte &#8211; ein zweiter Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, die Abdeckprofilleiste nach ihrer Anbringung auf dem Halter mittels einer Scharnierwelle in ihrer Ausrichtung zu arretieren. Dieser Vorteil werde mit dem System B nicht erreicht, weil die Abdeckprofilleiste (wie im Tats\u00e4chlichen unstreitig ist) auch in der Montagestellung auf der Scharnierwelle voll verschwenkbar bleibe. Erst recht sei das Austauschmittel auf der Grundlage des Offenbarungsgehalts der Klagepatentschrift f\u00fcr den Fachmann nicht auffindbar, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf einen f\u00fcr das Klagepatent wesentlichen Vorteil, die Festlegung der Abdeckprofilleiste im auf die Scharnierwelle aufgesteckten Zustand, verzichte.<br \/>\nSollte die Kammer hingegen zu einer Benutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln gelangen, erhebt die Beklagte den Formstein-Einwand. Sie meint, das System B stelle mit R\u00fccksicht auf den Stand der Technik keine patentf\u00e4hige Erfindung dar, sondern kombiniere in nahe liegender Weise die Vorteile des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Standes der Technik.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 3 PatG; 242, 259 BGB; Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG zu. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents auch mit \u00e4quivalenten Mitteln keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Fu\u00dfbodenleiste zur \u00dcberbr\u00fcckung einer Fuge in einem Fu\u00dfboden, beispielsweise an einem \u00dcbergang von einem Fu\u00dfbodenbelag zu einem anderen, am \u00dcbergang von einem Zimmer zu einem anderen oder zur Festlegung des Randes eines Teppichbodens auf einem Fu\u00dfboden. Da die unterschiedlichen Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge verschiedene H\u00f6hen aufweisen k\u00f6nnen, kann an der Fuge auch eine Stufe zu \u00fcberbr\u00fccken sein.<br \/>\nDerartige Fu\u00dfbodenleisten waren aus dem Stand der Technik bekannt. Die US-Patentanmeldung 5,657,598 (Anlage K3) beschreibt eine zweiteilige Fu\u00dfbodenleiste, die \u00fcber ein Scharnier zur Verbindung der Abdeckprofilleiste mit dem Halter verf\u00fcgt. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 9 der US-A 5,657,598 zeigt,<\/p>\n<p>weist das Scharnier (16) eine zylindrische Scharnierwelle (22) auf, die einst\u00fcckig mit dem Halter (12) ausgebildet ist. Die Abdeckprofilleiste (14) besitzt an ihrer Unterseite einst\u00fcckig angeformte gerundete Rippen (34, 36), die zwischen sich eine Nut bilden. Diese Nut erm\u00f6glicht es, die Abdeckprofilleiste (14) auf den Halter (12) aufzuschnappen. Als nachteilig an diesem Stand der Technik kritisiert es die Klagepatentschrift, dass eine H\u00f6henverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht m\u00f6glich sei (Anlage K1, Abschnitt [0003], Spalte 1, Zeilen 25-27).<br \/>\nAls weiteren Stand der Technik w\u00fcrdigt die Klagepatentschrift die europ\u00e4ische Patentanmeldung 0 801 187 A1 (Anlage K4). Diese offenbart eine Fu\u00dfbodenleiste, deren Abdeckprofil an einem Befestigungselement mit einem Kugelkopf schwenkbar gelagert ist. Dies zeigt die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der EP 0 801 187 A1:<\/p>\n<p>Auch hinsichtlich dieses Standes der Technik beschreibt es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass er ebenfalls keine H\u00f6henverstellung und keine Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils erlaube, so dass dem Ausgleich von H\u00f6henunterschieden bestimmte Grenzen gesetzt seien (Anlage K1, Abschnitt [0004], Spalte 1, Zeilen 31-34).<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt der Erfindung nach dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Fu\u00dfbodenleiste vorzuschlagen, die eine gute Anpassungsm\u00f6glichkeit an unterschiedlich hohe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge aufweist und sich in gew\u00fcnschter Lage festlegen l\u00e4sst (in diesem Sinne auch die subjektive Aufgabenstellung in Anlage K1, Abschnitt [0005], Spalte 1, Zeilen 35-39).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der hier nicht geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents vorsieht, dass die Scharnierwelle eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut aufweist, in die durch die Abdeckprofilleiste greifende Schrauben als Haltemittel eingreifen, lassen sich die Merkmale des unabh\u00e4ngigen Anspruchs 2 wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Fu\u00dfbodenleiste (10) zur \u00dcberbr\u00fcckung einer Fuge in einem Fu\u00dfboden;<br \/>\n2. mit einer Abdeckprofilleiste (12) und<br \/>\n3. mit einem oder mehreren Haltern (14),<br \/>\n3.1 der\/die in der Fuge befestigbar ist\/sind;<br \/>\n3.2 mit dem\/denen die Abdeckprofilleiste (12) verbindbar ist;<br \/>\n4. die Fu\u00dfbodenleiste weist ein Scharnier (16, 30) auf,<br \/>\n4.1 das die Abdeckprofilleiste (12) um eine in L\u00e4ngsrichtung der Fu\u00dfbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem\/den Halter\/n (14) verbindet;<br \/>\n5. das Scharnier (16, 30) weist eine Scharnierwelle (16) mit zylindrischer Oberfl\u00e4che zumindest an zwei einander abgewandten Seiten auf,<br \/>\n5.1 die in einer Nut (32) des\/der Halter\/s (14) einliegt;<br \/>\n5.1.1 die Nut ist \u03a9-f\u00f6rmig;<br \/>\n6. die Scharnierwelle (16) weist eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut (36) auf,<br \/>\n6.1 in die eine Feder (18) als Haltemittel eingreift;<br \/>\n6.1.1 die Feder ist an der Abdeckprofilleiste (12) vorgesehen;<br \/>\n6.1.2 das Haltemittel greift \u00fcber eine Rastverbindung (48, 50) ein.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, die Fu\u00dfbodenleisten des Systems B der Beklagten mit den Typen X1, X2 und X3, macht von den vorstehend wiedergegebenen Merkmalen 1 bis 5 und 6 des Klagepatentanspruchs 2 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die Beklagte stellt dies zu Recht nicht in Abrede. Ebenso unstreitig ist, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 5.1 und 6.1.1 nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, weshalb die Kl\u00e4gerin insoweit lediglich eine Benutzung mit \u00e4quivalenten Mitteln geltend macht. Denn die Scharnierwelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform liegt mit ihrer zylindrischen Oberfl\u00e4che nicht in einer Nut des Halters, sondern einer Nut der Abdeckprofilleiste ein (Merkmal 5.1); konsequenter Weise ist die Feder, die in die in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut der Scharnierwelle eingreift, nicht an der Abdeckprofilleiste, sondern am Halter vorgesehen (Merkmal 6.1.1). Unabh\u00e4ngig von der zwischen den Parteien umstrittenen Frage einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 6.1.1 bestreitet die Beklagte jedoch auch eine Verwirklichung der Merkmale 5.1.1 (\u03a9-f\u00f6rmige Nut), 6.1 (Eingreifen einer Feder als Haltemittel in die Nut) und 6.1.2 (Eingreifen \u00fcber eine Rastverbindung). Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs 2 bed\u00fcrfen daher die Merkmale 5.1.1, 6.1 und 6.1.2 besonderer Ber\u00fccksichtigung (vgl. nachfolgend unter 1., 2. und 3.).<br \/>\nIm Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents ist vorgesehen, dass die Abdeckprofilleiste (Merkmal 2), die unmittelbar dazu dient, die Fuge in einem Fu\u00dfboden zu \u00fcberdecken (vgl. die Zweckbestimmung der Fu\u00dfbodenleiste gem\u00e4\u00df Merkmal 1), mit einem Halter, der seinerseits in der Fuge befestigbar ist (Merkmal 3.1), verbunden werden kann (Merkmal 3.2). Durch diese Verbindung zum seinerseits am Boden fixierten Halter wird die Abdeckprofilleiste in der Montagesituation in ihrer Position relativ zum Halter und damit zu den beteiligten Bodenbel\u00e4gen festgelegt. Die von Merkmal 3.2 vorausgesetzte Verbindung der Abdeckprofilleiste mit dem Halter wird durch ein Scharnier (Merkmalsgruppe 4) hergestellt. Um diese Verbindung an gegebenenfalls unterschiedlich hohe Bodenbel\u00e4ge beiderseits der Fu\u00dfbodenleiste anpassen zu k\u00f6nnen, sieht Merkmal 4.1 vor, dass die Abdeckprofilleiste um eine in L\u00e4ngsrichtung der Fu\u00dfbodenleiste verlaufende Schwenkachse schwenkbar mit dem Halter verbunden wird. Diese Schwenkbarkeit erm\u00f6glicht die erw\u00fcnschte Anlage der L\u00e4ngskanten der Abdeckprofilleiste an die Bodenbel\u00e4ge auch bei etwaigen H\u00f6hendifferenzen zwischen ihnen, um Stolperschwellen zu vermeiden. Das Scharnier setzt sich zusammen aus einer Scharnierwelle und einer Nut, in der die Scharnierwelle einliegt (Merkmalsgruppe 5). Um die Schwenkbarkeit im Sinne des Merkmals 4.1 zu gew\u00e4hrleisten, sieht Merkmal 5 weiter vor, dass das Scharnier eine Scharnierwelle mit zylindrischer Oberfl\u00e4che zumindest an zwei einander abgewandten Seiten aufweist. Der Fachmann erkennt unschwer, dass die zylindrische Ausgestaltung der Oberfl\u00e4che der Scharnierwelle zumindest an zwei einander abgewandten Seiten dazu dient, eine Verschwenkung der Scharnierwelle in der Nut des Halters (Merkmal 5.1) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Nut, die nach dem Wortsinn des Merkmals 5.1 eine solche des Halters sein muss und in der die Scharnierwelle anspruchsgem\u00e4\u00df einliegt, wird vom Anspruch gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1.1 als \u03a9-f\u00f6rmig beschrieben. Die Parteien streiten dar\u00fcber, welche konkreten Anforderungen das Klagepatent mit einer \u201e\u03a9-f\u00f6rmigen Nut\u201c nach dem Verst\u00e4ndnis eines unbefangenen Fachmanns auf dem Gebiet des Klagepatents verbindet. W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin die Ansicht vertritt, dass damit lediglich eine Hinterschneidung der Nut gemeint sei, so dass die zylindrischen Oberfl\u00e4chen der beiden einander abgewandten Seiten der Scharnierwelle sicher in der Nut aufgenommen werden k\u00f6nnen, meint die Beklagte, dass damit weitere Anforderungen verkn\u00fcpft seien. Nach dem Verst\u00e4ndnis der Klagepatentschrift zeichne sich eine \u03a9-f\u00f6rmige Nut dadurch aus, dass sie an ihrem Nutgrund beiderseits gerade, einander gegen\u00fcberliegende Stege aufweist, welche die Nut an ihrer Innenseite um einen Fortsatz nach unten hin verl\u00e4ngern. Den geraden Stegen, wie sie in s\u00e4mtlichen Figuren f\u00fcr die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele gezeigt seien, komme &#8211; so die Beklagte &#8211; die technische Funktion zu, in Verbindung mit einem korrespondierenden Ansatz an der Scharnierwelle ein zu tiefes Eindringen der Scharnierwelle bei ihrem Eindr\u00fccken in die Nut zu vermeiden. Der Gefahr, dass die Scharnierwelle beim Einschnappen zwischen die beiden elastischen Federstege des Halters oder bei einer Trittbelastung der Abdeckprofilleiste zu weit in die Nut eindringt, begegne das Klagepatent mit dem durch Unteranspruch 5 gesch\u00fctzten Ansatz (38) an der Scharnierwelle, der am Grund der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut des Halters aufstehen k\u00f6nne und eine Abst\u00fctzung f\u00fcr die Abdeckprofilleiste zur Verf\u00fcgung stelle (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0021], Spalte 4, Zeilen 41-46). F\u00fcr diesen Ansatz m\u00fcsse die Nut den erforderlichen Raum zwischen zwei geraden Stegen der Nutkontur aufweisen, weshalb bereits Anspruch 1 eine \u03a9-f\u00f6rmige Nut voraussetze.<br \/>\nIn dieser engen Auslegung des Merkmals 5.1.1 ist der Beklagten nicht zu folgen. Wollte man dem semantischen Argument \u00fcberhaupt n\u00e4hertreten, die \u201etypische Form\u201c des griechischen Buchstabens \u201e\u03a9\u201c impliziere das Vorhandensein zweier gerade Stege (vgl. Anlage B6), so bef\u00e4nden sich solche geraden Stege allenfalls beiderseits der Nutausgangs, nicht jedoch am Fu\u00dfe der Nut, wof\u00fcr die Beklagte sie postuliert. F\u00fcr die Auslegung ist jedoch nicht die Semantik, sondern die technische Funktion relevant, die die technische Lehre des Klagepatents der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut beimisst. Der Fachmann erkennt bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift ohne weiteres, dass es Aufgabe der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut im Rahmen des Anspruchs 2 wie des Anspruchs 1 ist, die Scharnierwelle aufzunehmen. Zu diesem Zweck weist die Scharnierwelle gem\u00e4\u00df Merkmal 5 eine zylindrische Oberfl\u00e4che zumindest an zwei einander abgewandten Seiten auf. Die Nut, in der sie gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 einliegt, muss \u00fcber einen korrespondierenden Querschnitt verf\u00fcgen, um die Scharnierwelle mit ihren zylindrischen Oberfl\u00e4chen b\u00fcndig aufzunehmen und die erforderliche Verschwenkbarkeit der Abdeckprofilleiste (Merkmal 4.1) zu gew\u00e4hrleisten. Mit der Anweisung eines \u201e\u03a9-f\u00f6rmigen\u201c Nutquerschnitts gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1.1 wird der Fachmann lediglich angewiesen, am Ausgang der Nut eine Hinterschneidung vorzusehen, durch welche die Scharnierwelle in der Nut schwenkbar und zugleich sicher gehalten werden kann. Die Nut muss sich mithin zu ihrem Ausgang hin verj\u00fcngen, wie dies dem Buchstaben \u201e\u03a9\u201c bei unbefangener Betrachtung ohne weiteres entspricht. Dies erkennt der Fachmann sp\u00e4testens daran, dass die \u03a9-Form in der Klagepatentbeschreibung, die wie die Zeichnungen bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist (Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EP\u00dc in Verbindung mit dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Artikels 69 des \u00dcbereinkommen), wie folgt definiert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0011], Spalte 2, Zeilen 46-50):<br \/>\n\u201eMit ihren zylindrischen Oberfl\u00e4chen liegt die Scharnierwelle in einer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut ein, die aufgrund ihrer Querschnittsform eine Hinterschneidung aufweist, in der die Scharnierwelle schwenkbar einliegt.\u201c<br \/>\nDie Funktion der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut, die zylindrische Oberfl\u00e4che der Scharnierwelle mittels einer Hinterschneidung im Querschnitt aufzunehmen, ist unabh\u00e4ngig davon, ob die Nut beiderseits des Nutgrundes noch \u00fcber zwei gerade Stege verf\u00fcgt. Insbesondere trifft die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem Nutquerschnitt erkennbar keine n\u00e4heren Aussagen zur Ausgestaltung des Nutgrundes, insbesondere solche zu etwaigen \u201egeraden Stegen\u201c. Erst in Unteranspruch 5, der sich mit dem Nutquerschnitt allerdings nicht befasst, behandelt das Klagepatent die Abst\u00fctzung (38) an der Scharnierwelle, deren Funktion in Abschnitt [0021] der Beschreibung n\u00e4her erl\u00e4utert wird. Dem Fachmann ist es jedoch schon aufgrund seines allgemeinen Fachwissens gel\u00e4ufig, dass er dann (aber auch nur dann), wenn er sich f\u00fcr eine Abst\u00fctzung (38) nach Ma\u00dfgabe des Unteranspruchs 5 entscheidet, auch einen entsprechend ausgestalteten Nutgrund vorsehen muss, der dieser Abst\u00fctzung ein geeignetes Widerlager bietet. Es w\u00e4re hingegen vor dem Hintergrund der Aufgabenstellung des Klagepatentes nicht nachvollziehbar, aus welchen Gr\u00fcnden bereits die einander nebengeordneten Hauptanspr\u00fcche 1 und 2 &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; einen Nutquerschnitt verlangen sollten, dessen es erst und nur im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ma\u00dfnahme nach Unteranspruch 5 \u00fcberhaupt bedarf.<br \/>\nEine \u03a9-f\u00f6rmige Nut gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1.1 setzt daher lediglich eine Hinterschneidung im Nutquerschnitt voraus, die es gew\u00e4hrleistet, die Scharnierwelle mit dem zylindrischen Teil ihrer Oberfl\u00e4che (Merkmal 5) schwenkbar aufzunehmen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nW\u00e4hrend sich Merkmalsgruppe 5 mit der &#8211; patentgem\u00e4\u00df &#8211; schwenkbar auszugestaltenden Verbindung zwischen der Scharnierwelle und dem Halter befasst, betrifft Merkmalsgruppe 6 die Verbindung zwischen der Scharnierwelle und der Abdeckprofilleiste, gleichsam die Verbindung \u201eam anderen Ende\u201c der Scharnierwelle. Hier erfolgt patentgem\u00e4\u00df die Einstellung einer gew\u00fcnschten H\u00f6he der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter. W\u00e4hrend Anspruch 1 f\u00fcr diese Verbindung \u201eSchrauben (24) als Haltemittel\u201c vorschl\u00e4gt (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 55 f.), deren Schraubengewinde in Wangenfl\u00e4chen der Nut eingreift, sieht Anspruch 2 eine Nut-Feder-Verbindung vor, welche die Schrauben als Haltemittel gem\u00e4\u00df Anspruch 1 ersetzt. Zu diesem Zweck weist die Scharnierwelle gem\u00e4\u00df Anspruch 2 eine in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut auf (Merkmal 6), in die eine Feder als Haltemittel eingreift (Merkmal 6.1). Die Feder ist wortsinngem\u00e4\u00df in der Abdeckprofilleiste vorgesehen (Merkmal 6.1.1). Mittels der weiteren Anweisung des Anspruchs 2, dass das Haltemittel \u00fcber eine Rastverbindung eingreift (Merkmal 6.1.2, dazu nachfolgend unter 3.), ordnet Anspruch 2 an, durch welche konstruktiven Ma\u00dfnahmen die H\u00f6he der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter soll eingestellt werden k\u00f6nnen.<br \/>\nDie Parteien streiten dar\u00fcber, ob die Funktion der Feder \u201eals Haltemittel\u201c nur die H\u00f6heneinstellung der Abdeckprofilleiste betrifft oder dar\u00fcber hinaus auch ihre Neigungseinstellung (d.h. die Festlegung der erreichten Verschwenkung um die Schwenkachse, Merkmal 4.1). Die Kl\u00e4gerin meint, die Haltefunktion auf ein Halten der Feder in der Nut beschr\u00e4nken zu k\u00f6nnen. F\u00fcr die Haltefunktion sei mithin erforderlich, aber auch hinreichend, dass die gew\u00fcnschte H\u00f6he der Fu\u00dfbodenleiste (d.h. konkret: der Abdeckprofilleiste relativ zum Halter) nicht nur eingestellt werden kann, sondern dass sich die eingestellte H\u00f6he im Anschluss daran auch nicht mehr zu ver\u00e4ndern vermag. Die Kl\u00e4gerin versteht unter einem Haltemittel somit lediglich ein \u201eMittel zur Halterung der Abdeckprofilleiste in der H\u00f6he\u201c. Eine von der H\u00f6he zu unterscheidende Lage der Abdeckprofilleiste, verstanden als ihre gegenw\u00e4rtige, in Abh\u00e4ngigkeit von der H\u00f6he der beteiligten Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge eingestellte seitliche Verschwenkung, spiele f\u00fcr die Haltefunktion hingegen keine Rolle. Als Haltemittel wirke eine in die L\u00e4ngsnut der Scharnierwelle eingreifende Feder mit anderen Worten bereits dann, wenn sie daf\u00fcr sorgt, dass die Abdeckprofilleiste in der gew\u00fcnschten H\u00f6he und damit Lage verbleibt, mithin keine Verschiebung in vertikaler Richtung mehr m\u00f6glich ist (kein Auseinanderziehen der Nut-Feder-Verbindung in vertikaler Richtung). Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin sind H\u00f6he und Lage somit gleichzusetzen. Der Haltefunktion der Feder stehe es nicht entgegen, wenn die Abdeckprofilleiste auch nach Herstellen der Nut-Feder-Verbindung um die Schwenkachse noch verschwenkbar sei, zumal die Beschreibung (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 48-50) selbst davon spreche, dass die \u03a9-f\u00f6rmige Nut eine Hinterschneidung aufweise, in der die Scharnierwelle \u201eschwenkbar\u201c einliege.<br \/>\nNach dem von der Beklagten vertretenen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 6.1 (\u201eFeder als Haltemittel\u201c) sind die H\u00f6he einerseits und die Lage der Abdeckprofilleiste andererseits voneinander zu unterscheiden. Sowohl hinsichtlich der H\u00f6he (verstanden als vertikale Verschiebung) als auch der Lage (Verschwenkungsgrad um die Schwenkachse) verlange Merkmal 6.1, dass die Scharnierwelle die Abdeckprofilleiste vermittels der Nut-Feder-Verbindung arretiert. Patentgem\u00e4\u00df werde mithin auch eine Arretierung der Schwenklage durch eine kraftschl\u00fcssige Verbindung zwischen \u03a9-f\u00f6rmiger Nut und Scharnierwelle verlangt, die durch die Nut-Feder-Verbindung bewirkt werden muss, weil nur in diesem Fall die Feder \u201eals Haltemittel\u201c wirke. Wenn jedoch die Abdeckprofilleiste &#8211; wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig der Fall, vgl. nur Anlage B11 &#8211; auch bei in die Nut der Scharnierwelle eingreifender Feder noch frei verschwenkbar bleibe, zeitige die Feder nur einen Teil ihrer patentgem\u00e4\u00df vorausgesetzten Haltefunktion (betreffend die H\u00f6he), nicht jedoch die nach Auffassung der Beklagten ebenfalls erforderliche Arretierung hinsichtlich der Lage (Festlegung der erreichten Verschwenkung). Sie sei in diesem Fall kein Haltemittel im Sinne der gesch\u00fctzten Lehre.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabenstellung ist der engeren Auffassung der Beklagten beizupflichten, wonach die in die Nut der Scharnierwelle eingreifende Feder die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste nicht nur gegen ein vertikales Herausziehen (H\u00f6henver\u00e4nderung), sondern auch gegen eine weitere Verschwenkung (Lagever\u00e4nderung) arretieren muss. Hierf\u00fcr spricht zun\u00e4chst die am Stand der Technik in den Abschnitten [0003] und [0004] der Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich ge\u00e4u\u00dferte Kritik. An der aus der US-Anmeldung 5,657,598 (Anlage K3) bekannten Fu\u00dfbodenleiste kritisiert es die Beschreibung als nachteilig, dass eine H\u00f6henverstellung und Lagefestlegung der gelenkig gelagerten Abdeckprofilleiste nicht m\u00f6glich sei (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-27). Betrachtet man die oben wiedergegebene Figur 9 der US-Anmeldung 5,657,598 (Anlage K3), erschlie\u00dft es sich, dass die dortige Abdeckprofilleiste (14) in ihrer Verschwenkung um den Halter (12) allein dadurch arretiert werden kann, dass sich die beiden Ausleger (28) und (30) auf den Bodenbel\u00e4gen B1 und B2 abst\u00fctzen. Zu diesem Zweck sind bei der in Anlage K3 gezeigten Vorrichtung die Ausleger (28) und (30) entlang den Rillen (56) vor der Montage nach unten abzuknicken, so dass sie bei Einrasten des Halters (12) in die Nut zwischen den W\u00e4nden (34) und (36) der Profilleiste (14) eine Vorspannung gegen die Bodenbel\u00e4ge aufweisen. Allein vermittelt \u00fcber die auf dem Boden aufliegenden und sich dort abst\u00fctzenden Ausleger (28) und (30) wird die Abdeckprofilleiste im Stand der Technik nach Anlage K3 in ihrer Verschwenkung festgelegt. Sie erf\u00e4hrt mithin lediglich eine \u201eexterne\u201c Festlegung. Auch die Fu\u00dfbodenleiste aus der EP-Anmeldeschrift 0 801 187 (Anlage K4) wird von der Klagepatentbeschreibung dahin kritisiert, sie erlaube keine H\u00f6henverstellung und keine Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 31-33). Auch insofern erschlie\u00dft es sich bei Betrachtung der oben wiedergegebenen Figur 1 aus Anlage K4, dass die bei unterschiedlich hohen Bodenbel\u00e4gen eintretende Verschwenkung der Abdeckprofilleiste allenfalls \u201evon au\u00dfen\u201c, n\u00e4mlich durch ihre auf den Bodenbel\u00e4gen aufliegenden Schenkel abgest\u00fctzt werden kann. In beiden Beschreibungsstellen des Klagepatents wird damit der Aspekt der Lagefestlegung selbst\u00e4ndig neben dem der H\u00f6henverstellung genannt, bei der Auseinandersetzung mit der EP-A 0 801 187 sogar um die ausdr\u00fcckliche Erl\u00e4uterung erg\u00e4nzt, dass mit der Lagefestlegung die \u201eFestlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils\u201c gemeint sei. Die genannten Beschreibungsstellen vermitteln dem Fachmann bei der Lekt\u00fcre des Klagepatents mithin den Eindruck, dass es sich bei der im Stand der Technik vermissten H\u00f6henverstellbarkeit einerseits und der Lagefestlegung (verstanden als die Festlegung der Verschwenkung des Abdeckprofils) andererseits um voneinander zu unterscheidende, getrennte Wirkungen handelt und der Stand der Technik hinsichtlich beider Aspekte verbesserungsw\u00fcrdig ist.<br \/>\nDie in Abschnitt [0005] der Beschreibung wiedergegebene (subjektive) Aufgabenstellung des Klagepatents greift die Unterscheidung zwischen H\u00f6henverstellbarkeit und Lagefestlegung wieder auf: Auch dort hei\u00dft es kumulativ, dass die erw\u00fcnschte Fu\u00dfbodenleiste eine gute Anpassungsm\u00f6glichkeit an unterschiedliche hohe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge aufweisen und sich in gew\u00fcnschter Lage festlegen lassen soll (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 35-39). Es kommt der Erfindung nach dem Klagepatent daher nicht nur auf eine H\u00f6henverstellung als solche an, die das Erfordernis einer anschlie\u00dfenden H\u00f6henfestlegung nach sich zieht (erste Teilaufgabe), sondern auch auf die Festlegung in gew\u00fcnschter Lage (zweite Teilaufgabe), womit nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents nicht allein die H\u00f6he (vertikale Verstellung), sondern zumindest auch die Verschwenkung relativ zum Halter angesprochen ist (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 31-33).<br \/>\nDiese zweifache Aufgabenstellung spiegelt sich ferner in der Beschreibung der allgemeinen technischen Lehre sowohl des Hauptanspruchs 1 als auch des nebengeordneten Hauptanspruchs 2 wider. Zu Anspruch 1 f\u00fchrt die allgemeine Beschreibung aus (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51), die dort als Haltemittel vorgesehenen Schrauben dr\u00e4ngen in die Nut und schlie\u00dflich in die Wandung der Scharnierwelle ein und dr\u00fcckten die Nut der Scharnierwelle auseinander, wodurch die Scharnierwelle in ihrer Lage weitgehend arretiert werde und die Abdeckprofilleiste gegen Abhebung gesichert sei. Durch ein Auseinanderdr\u00fccken der Nut in der Scharnierwelle wird diese mit ihren zylindrischen Oberfl\u00e4chen auseinander- und an die Wandung der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut des Halters gepresst. Zugleich wird sie dadurch (\u00fcber die H\u00f6henfestlegung der Abdeckprofilleiste hinaus) auch hinsichtlich ihrer gegenw\u00e4rtigen Verschwenkung arretiert, indem sie im auseinander gedr\u00fcckten Zustand ein gr\u00f6\u00dferes Drehmoment auf die \u03a9-f\u00f6rmige Nut des Halters \u00fcbertragen kann.<br \/>\nAlternativ zur L\u00f6sung nach Ma\u00dfgabe des Anspruchs 1 kann dieselbe doppelte Aufgabenstellung auch durch die Merkmalskombination des Anspruchs 2 gel\u00f6st werden. So hei\u00dft es einleitend zur allgemeinen Beschreibung des Anspruchs 2 in Abschnitt [0007] (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 f.):<br \/>\n\u201eAlternativ wird die Aufgabe auch mit den Merkmalen des Anspruchs 2 gel\u00f6st.\u201c<br \/>\nDa die Klagepatentbeschreibung keinerlei Hinweis darauf enth\u00e4lt, mit Anspruch 2 solle eine andere, gegebenenfalls engere Aufgabe gel\u00f6st werden als mit Anspruch 1, ist davon auszugehen, dass es bei Anspruch 2 um dieselbe Aufgabe geht wie bei Anspruch 1, also gleichfalls um die Festlegung der Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste in der H\u00f6he sowie in der erreichten Verschwenkung. Dabei wird lediglich das Mittel der Verschraubung nach Anspruch 1 durch das Alternativmittel der Nut-Feder-Verbindung gem\u00e4\u00df Anspruch 2 ersetzt und \u00fcbereinstimmend als \u201eHaltemittel\u201c bezeichnet. Zun\u00e4chst beschreibt Abschnitt [0007] in Wahrheit ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der technischen Lehre nach Anspruch 2 (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 7 ff.), wenn dort von einer besonderen Greifeinheit der Feder die Rede ist, mit der sich die Feder in einer entsprechend mit einer Verzahnung ausgebildeten Nut der \u201eSchwenkachse\u201c (gemeint sein d\u00fcrfte: der Scharnierwelle) festhalten k\u00f6nne. Weiter hei\u00dft es, die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Rastverbindung &#8211; wie sie beispielsweise in Gestalt einer eine Verzahnung hintergreifenden Rastnase ausgef\u00fchrt sein kann &#8211; erm\u00f6gliche eine schnelle Befestigung der Abdeckprofilleiste am Halter durch einfaches Eindr\u00fccken ohne Verschraubung in gew\u00fcnschter H\u00f6he, wobei die Abdeckprofilleiste gleichzeitig sich in die gew\u00fcnschte Lage ausrichte und dort verbleibe. Auch hier werden eindeutig beide Teilaspekte (Festlegung der H\u00f6he und der Lage, d.h. des Verschwenkungsgrades) getrennt voneinander angesprochen, wenngleich sie nach der Beschreibung \u201egleichzeitig\u201c eintreten sollen.<br \/>\nAls Mittel f\u00fcr die Erreichung einer in diesem Sinne umfassenden Haltefunktion der Feder im Hinblick auf die Abdeckprofilleiste (H\u00f6he und Verschwenkung) kommt patentgem\u00e4\u00df allein das Merkmal 6.1 in Betracht, wonach die Feder in die Nut der Scharnierwelle \u201eals Haltemittel\u201c eingreift. In der Kennzeichnung \u201eals Haltemittel\u201c liegt &#8211; soll auch Patentanspruch 2 die dem Klagepatent gestellte Aufgabe vollst\u00e4ndig l\u00f6sen, wof\u00fcr sich die Beschreibung in Abschnitt [0007] (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 15-17) klar ausspricht &#8211; keine blo\u00dfe Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht begrenzt, sondern ein mittelbares Vorrichtungsmerkmal, das den Fachmann anweist, wie er die entsprechende Vorrichtung auszubilden hat (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Die Feder soll im Gesamtgef\u00fcge der gesch\u00fctzten Vorrichtung mithin so gestaltet sein, dass sie in der Montagesituation geeignet ist, \u00fcber eine Rastverbindung (Merkmal 6.1.2) in die Nut der Scharnierwelle einzugreifen und dadurch vermittelt \u00fcber die Scharnierwelle die Abdeckprofilleiste sowohl in der erforderlichen H\u00f6he als auch in der gew\u00fcnschten Schr\u00e4glage relativ zum Halter festzustellen. Der Sinngehalt eines Patentanspruchs ist zum einen in seiner Gesamtheit zu ermitteln, zum anderen ist durch Auslegung festzustellen, welchen Beitrag die einzelnen Merkmale zum gesamten Leistungsergebnis der im Patentanspruch insgesamt gesch\u00fctzten Erfindung liefern; in beiderlei Hinsicht sind zum Zwecke der Auslegung Beschreibung und Zeichnungen des Patents heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung). Die zweite vom Klagepatent verfolgte Teilaufgabe, die Abdeckprofilleiste in der Montagesituation anders als im kritisierten Stand der Technik \u00fcber die Scharnierwelle auch in einer bestimmten Schr\u00e4glage zu arretieren, ohne dass es auf eine externe Abst\u00fctzung durch die beteiligten Bodenbel\u00e4ge ankommt, kann im Rahmen des Anspruchs 2 allein dadurch erf\u00fcllt werden, dass die Feder \u201eals Haltemittel\u201c daf\u00fcr sorgt, dass die Scharnierwelle das erforderliche Drehmoment auf die \u03a9-f\u00f6rmige Nut des Halters aufbringt, um die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste auch unter im Gebrauch auftretenden (etwa Tritt-) Belastungen in ihrer Ausrichtung relativ zum in der Bodenfuge befestigten Halter zu halten. Dass die Feder als solche in der Nut gehalten werden muss, versteht sich bei einer Nut-Feder-Verbindung von selbst und h\u00e4tte einer gesonderten Hervorhebung durch den Merkmalsbestandteil \u201eals Haltemittel\u201c nicht bedurft. Eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung kann diesem Merkmalsbestandteil allein dadurch beigemessen werden, dass die Abdeckprofilleiste mit der Scharnierwelle in H\u00f6he und Verschwenkungslage durch die Feder \u201eals Haltemittel\u201c arretiert wird. Die Lagefestlegung der nach dem Wortsinn mit der Abdeckprofilleiste \u00fcber Nut und Feder verbundenen Scharnierwelle soll im Rahmen des Anspruchs 2 mithin \u00fcber die Nut-Feder-Verbindung gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 6 erfolgen.<br \/>\nDabei verkennt die Kammer nicht, dass konkrete Ma\u00dfnahmen, mit denen dies im Rahmen des Anspruchs 2 erreicht werden kann, etwa ein Aufspreizen der Scharnierwelle durch die in die Nut eingesetzte Feder, wodurch die Scharnierwelle in die Lage versetzt wird, ein Drehmoment auf die \u03a9-f\u00f6rmige Nut des Halters zu \u00fcbertragen, in der Klagepatentschrift f\u00fcr Anspruch 2 nicht explizit erl\u00e4utert werden. So hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung darauf hinweisen lassen, Figur 3, die als einzige Zeichnung die technische Lehre des Anspruchs 2 illustriert, lasse nicht erkennen, dass der Steg (die Feder) (18) der Abdeckprofilleiste (12) die Scharnierwelle (16) nach au\u00dfen aufspreize und auf diese Weise mit der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut (32) verspanne, so dass dort ein Drehmoment auf den Halter \u00fcbertragen werden kann. In der Beschreibung der Figur 3 (Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 22 ff.) erfahre der Fachmann vielmehr, dass der Steg (18) schlicht eingedr\u00fcckt werde (vgl. Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 27-31: \u201edurch einfaches Eindr\u00fccken &#8230; ohne Schrauben verbunden\u201c), woraufhin das Rastelement (48) in eine der Verzahnungen (50) einraste und die Abdeckprofilleiste (12) gegen ein Abheben gesichert sei. Richtig ist, dass in dieser Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels nur von einer \u201eSicherung gegen Abheben\u201c die Rede ist, w\u00e4hrend die Festlegung der Verschwenkung keine Erw\u00e4hnung findet. Dies kann jedoch nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass das Klagepatent in seiner allgemeinen Beschreibung keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, bei Anspruch 2 werde gegen\u00fcber Anspruch 1 auf einen Teil der Aufgabenstellung, die Festlegung der Lage (Verschwenkung) durch die Vorrichtung selbst, und zwar ohne R\u00fcckgriff auf die beteiligten Bodenbel\u00e4ge (also durch \u201eexterne\u201c Abst\u00fctzung), verzichtet. Dem pauschalen Hinweis in der allgemeinen Beschreibung entnimmt der Fachmann vielmehr, dass dies auch im Rahmen des Anspruchs 2 uneingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich sein muss (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 6 ff.: \u201eAlternativ wird die Aufgabe &#8230;\u201c).<br \/>\nZu Anspruch 1 erf\u00e4hrt der Fachmann aus der Klagepatentschrift, dass es als konkretes konstruktives Mittel zur Erreichung dieses Ziels in Betracht kommt, die Scharnierwelle in dem Ma\u00dfe elastisch auszubilden, dass sie durch die Einf\u00fcgung der auch von Anspruch 1 vorausgesetzten Feder (18) in die in L\u00e4ngsrichtung der Scharnierwelle (16) verlaufende Nut (36) so weit auseinander gedr\u00fcckt wird, dass ihre Verschwenkung in der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut verhindert wird (vgl. Anlage K1, Abschnitt [0022], Spalte 4, Zeilen 53-58):<br \/>\n\u201eIst der Steg 18 der Abdeckprofilleiste 12 in die Nut 36 der Scharnierwelle 16 eingesteckt, l\u00e4sst sich die Scharnierwelle 16 nicht mehr zusammendr\u00fccken und hat dadurch einen guten Halt durch Formschluss in der \u03a9-f\u00f6rmigen Nut 32 des Halters 14.\u201c<br \/>\nDurch das anschlie\u00dfende Eindrehen der Schrauben nach Anspruch 1 wird dieser Effekt weiter verst\u00e4rkt (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51). Verzichtet Anspruch 2 demgegen\u00fcber auf \u201eSchrauben als Haltemittel\u201c, weist gleichwohl dieselbe (Halte-) Funktion ausschlie\u00dflich der Feder nach Merkmalsgruppe 6.1 zu, erschlie\u00dft es sich dem Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Erl\u00e4uterung, dass die Feder der Abdeckprofilleiste im Rahmen des Anspruchs 2 lediglich so dimensioniert werden muss, dass sie die Nut in einer hinreichend elastischen Scharnierwelle auseinander zu dr\u00fccken vermag.<br \/>\nDer Umstand, dass die Klagepatentschrift zu Anspruch 2 keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf enth\u00e4lt, die Scharnierwelle (16) k\u00f6nne durch die Feder (18) in derselben Weise auseinander gedr\u00fcckt und gegen die \u03a9-f\u00f6rmige Nut des Halters verspannt werden wie die \u201eSchrauben als Haltemittel\u201c nach Anspruch 1 dies erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 45-51), ist unsch\u00e4dlich und rechtfertigt keine andere Auslegung des Anspruchs 2. Wenn der Fachmann im Zusammenhang mit Anspruch 1 anhand der zitierten Beschreibungsstellen zur Kenntnis nimmt, die Schrauben k\u00f6nnten ein solches Auseinanderdr\u00fccken bewirken, liegt es f\u00fcr ihn auf der Hand, dass auch die Nut-Feder-Verbindung nach Anspruch 2 dies bei entsprechend dimensionierter Feder und Nut sowie entsprechender Materialwahl f\u00fcr die Scharnierwelle zu bewirken vermag. Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufgezeigt, dass es ausgehend von der Klagepatentschrift mittels der von Anspruch 2 gesch\u00fctzten Nut-Feder-Verbindung (\u201eFeder als Haltemittel\u201c) generell nicht in derselben Weise m\u00f6glich sein sollte, eine auch die Verschwenkung umfassende Haltefunktion f\u00fcr die Scharnierwelle nebst Abdeckprofilleiste hervorzurufen, wie es im Rahmen des Anspruchs 1 mit \u201eSchrauben als Haltemittel\u201c gelingen soll. Jedenfalls der allgemeinen Beschreibung, die den Wirkungsgleichlauf zwischen Anspruch 1 und Anspruch 2 ausdr\u00fccklich herstellt, entnimmt der Fachmann, dass eine solche umfassende Haltefunktion gleichfalls mit Anspruch 2 m\u00f6glich sein muss. Auch von der Beschreibung in Spalte 5 (Zeilen 22 ff.), die nur von einer Sicherung der Abdeckprofilleiste \u201egegen Abheben\u201c spricht, l\u00e4sst er sich davon nicht abbringen, weil die Beschreibung an anderer Stelle als selbstverst\u00e4ndlich davon ausgeht, auch Anspruch 2 k\u00f6nne eine H\u00f6he- und Lagefeststellung gew\u00e4hrleisten. Wenn die Beschreibung in Spalte 5 (Zeilen 27-31) erw\u00e4hnt, die Abdeckprofilleiste werde \u201edurch einfaches Eindr\u00fccken\u201c mit der Scharnierwelle und dem Halter verbunden, spricht dies keineswegs gegen ein Aufspreizen der Scharnierwelle, wodurch diese sich &#8211; wie der Fachmann erkennt &#8211; gegen die \u03a9-f\u00f6rmige Nut verspannen kann. Durch die Hervorhebung des \u201eeinfachen\u201c Eindr\u00fcckens (Anlage K1, Spalte 5, Zeile 29) will die Beschreibung lediglich zum Ausdruck bringen, dass sich die technische L\u00f6sung nach Anspruch 2 gegen\u00fcber dem Verschrauben, wie es nach Anspruch 1 erforderlich ist, als technisch einfachere Handhabung darstellt. Eine Abgrenzung des Anspruchs 2 gegen ein Eindr\u00fccken der Feder (18) in die Nut (36), das zu einem Aufspreizen der Scharnierwelle (16) f\u00fchrt, verbindet sich mit dieser Beschreibung des Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht.<br \/>\nIm Ergebnis ist zu Merkmal 6.1 daher davon auszugehen, dass eine Feder, die \u201eals Haltemittel\u201c in die Nut der Scharnierwelle eingreift, nur dann ein patentgem\u00e4\u00dfes Haltemittel darstellt, wenn sie in der Montagesituation nicht nur eine vertikale Bewegung des mit der Feder versehenen Bauteils relativ zur Scharnierwelle mit Nut verhindert (also eine H\u00f6henarretierung bewirkt), sondern auch in der Lage ist, eine Ver\u00e4nderung der Verschwenkung des Scharniers gegen\u00fcber dem Bauteil mit \u03a9-f\u00f6rmiger Nut zu vermeiden (Festlegung der Lage).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAllerdings stellt Merkmal 6.1.2 mit der Anweisung, dass die Feder als Haltemittel \u00fcber eine Rastverbindung eingreift, keine weitergehenden Anforderungen an die Nut-Feder-Verbindung als die, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Haltefunktion \u00fcber eine &#8211; wie auch immer im Einzelnen konstruktiv ausgestaltete &#8211; Verrastung bewirkt werden soll. Eine mit einer Verzahnung in der Nut zusammenwirkende \u201eRastnase\u201c an der Feder wird in Abschnitt [0007] lediglich beispielhaft erw\u00e4hnt (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 11ff.: \u201ebeispielsweise\u201c). Allgemein ist es f\u00fcr das Vorliegen einer Rastverbindung zwischen zwei Bauteilen ausreichend, wenn das eine Bauteil eine Greifeinheit (wie sie auch in der Beschreibung allgemein bezeichnet wird, vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 8f.) aufweist, w\u00e4hrend das andere Bauteil dieser Greifeinheit eine Oberfl\u00e4che zur Verrastung zur Verf\u00fcgung stellt, in welche die Greifeinheit rastend eingreifen kann. Eine solche Verrastungsoberfl\u00e4che kann beispielsweise eine Verzahnung sein. Ob die Verzahnung einseitig oder aber zweiseitig vorhanden ist, wie es bei dem in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist, damit die Abdeckprofilleiste auch mit umgekehrter Ausrichtung eingesetzt werden kann (vgl. Anlage K1, Spalte 5, Zeilen 17-20), ist f\u00fcr das Vorliegen einer patentgem\u00e4\u00dfen Rastverbindung unerheblich. Auch die f\u00fcr das Einbringen der Feder in die Nut erforderliche Kraft wird durch das Merkmal der Rastverbindung nicht beschr\u00e4nkt; insbesondere steht es einer Rastverbindung im Sinne des Merkmals 6.1.2 nicht entgegen, wenn zur Herstellung einer dauerhaften, stabilen Verbindung eine erhebliche Kraft aufzuwenden ist. Auch die Frage des L\u00f6sens der Rastverbindung wird schlie\u00dflich in der Klagepatentschrift nirgends er\u00f6rtert und spielt patentgem\u00e4\u00df keine Rolle.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs 2 liegt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine \u00e4quivalente Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents vor.<br \/>\nUnter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz ist die Benutzung einer patentgem\u00e4\u00dfen Lehre dann zu bejahen, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die an den Sinngehalt der in den Anspr\u00fcchen des Patents unter Schutz gestellten Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als f\u00fcr die L\u00f6sung des der patentgesch\u00fctzten Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte. Dabei erfordert es das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der Patentanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereiches bildet, welche sich an den Patentanspr\u00fcchen auszurichten hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 515, 517 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 523, 524 \u2013 Custodiol I, GRUR 2002, 527, 529 \u2013 Custodiol II; GRUR 2006, 313 &#8211; Stapeltrockner; GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt. 2005, 449, 452 \u2013 Monoklonaler Maus-Antik\u00f6rper).<br \/>\nDemnach ist es, um eine Benutzung der Lehre eines Patents unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz bejahen zu k\u00f6nnen, nicht nur erforderlich, dass die vom Wortsinn des Patentanspruches abweichende Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und dass der Durchschnittsfachmann mit den Fachkenntnissen des Priorit\u00e4tstages des Patents ohne erfinderische Bem\u00fchungen in der Lage war, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sondern dar\u00fcber hinaus auch, dass die vom Fachmann daf\u00fcr anzustellenden \u00dcberlegungen derart am Sinngehalt der in den Patentanspr\u00fcchen unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrungsform mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, a.a.O.). Bereits an der Gleichwirkung fehlt es, wenn auch nur eine erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte wesentliche Wirkung durch das als \u00e4quivalent geltend gemachte Mittel nicht erreicht wird (BGH, GRUR 2000, 1005, 1006 \u2013 Bratgeschirr).<br \/>\nDer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlten technischen L\u00f6sung, welche die Feder nicht in der Abdeckprofilleiste, sondern in dem Halter anordnet und die Scharnierwelle mit ihren zylindrischen Oberfl\u00e4chen in einer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut der Abdeckprofilleiste statt des Halters einliegen l\u00e4sst, fehlt es an der Gleichwirkung bei der L\u00f6sung des der Erfindung nach dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems. Das Klagepatent verfolgt, wie unter II. 2. zu Merkmal 6.1 ausgef\u00fchrt, das zweifache Ziel, zum einen eine gute Anpassungsm\u00f6glichkeit der Fu\u00dfbodenleiste an unterschiedlich hohe Fu\u00dfbodenbel\u00e4ge zu gew\u00e4hrleisten, zum anderen aber auch, die Abdeckprofilleiste in der gew\u00fcnschten Lage, welche die Verschwenkung der Scharnierwelle mit einbezieht, aus sich heraus festlegen zu k\u00f6nnen. W\u00e4hrend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch mit ihrer \u201eumgekehrten\u201c Anordnung der Scharnierwelle die erste Aufgabe (H\u00f6henverstellbarkeit) in gleichwirkender Weise l\u00f6st, vermag sie den zweiten Vorteil der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung nicht zu realisieren. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Abdeckprofilleiste der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nach ihrer verwendungsgem\u00e4\u00dfen Arretierung auf dem Halter noch voll verschwenkbar ist. Ihre Verschwenkbarkeit wird erst dadurch verhindert, dass die Abdeckprofilleiste mit beiden L\u00e4ngskanten auf Bodenbel\u00e4gen aufliegt, die dann ihrerseits einem weiteren Verschwenken entgegenstehen, was allerdings voraussetzt, dass die Bodenbel\u00e4ge aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit dazu auch in der Lage sind.<br \/>\nDies liegt in der vorgesehenen Montage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begr\u00fcndet, die wiederum mit der Anordnung der Scharnierwelle zusammenh\u00e4ngt, deren zylinderf\u00f6rmige Oberfl\u00e4chen in eine \u03a9-f\u00f6rmige Nut der Abdeckprofilleiste einliegen, in deren in L\u00e4ngsrichtung verlaufende Nut hingegen eine Feder des Halters eingreift. Die Abdeckprofilleiste (das \u201eTOP-Profil\u201c) wird &#8211; wie sich aus Seite 4 des Prospekts nach Anlage B1 ersehen l\u00e4sst &#8211; mit ihrer \u03a9-f\u00f6rmigen Nut auf die Scharnierwelle (den \u201eF\u00fchrungssteg\u201c) aufgeschoben. Erst dieser Verbund aus \u201eTOP-Profil\u201c und \u201eF\u00fchrungssteg\u201c wird dann mit der Nut der Scharnierwelle auf die Feder des in der Fuge befestigten Halters (des \u201eBASIS-Profils\u201c) aufgesteckt. Wo dies m\u00f6glich ist, kann das Aufstecken durch eine seitlich aufschiebende Bewegung erfolgen, wo dies nicht m\u00f6glich ist, etwa zwischen T\u00fcrzargen, ist der \u201eF\u00fchrungssteg\u201c mit aufgesetztem \u201eTOP-Profil\u201c seitlich auf das \u201eBASIS-Profil\u201c aufzusetzen und sodann in einer Abw\u00e4rtsbewegung \u201eeinzuclippen\u201c (vgl. Anlage B1, Seite 4, zugleich Anlage B7, Verlegehinweis zu Abbildungen 3a., 3b. und 3c.). Abschlie\u00dfend soll eine genaue Anpassung des TOP-Profils \u201emit wohldosierten Schl\u00e4gen\u201c stattfinden (vgl. Anlage B1, Seite 4 unten). Auch dabei erfolgt keine Arretierung der Abdeckprofilleiste in ihrer Verschwenkung relativ zum Halter. Dies w\u00fcrde ein Auseinanderspreizen der Nut in der Scharnierwelle durch die Feder (hier: des Halters) voraussetzen, was die nicht elastische Scharnierwelle (der \u201eF\u00fchrungssteg\u201c) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht zul\u00e4sst. Mangels Elastizit\u00e4t der Scharnierwelle ist es dann aber auch nicht m\u00f6glich, die Abdeckprofilleiste vermittels eines Haltemoments zwischen \u03a9-f\u00f6rmiger Nut und zylinderf\u00f6rmiger Oberfl\u00e4che relativ zum Halter festzusetzen (zu arretieren). Zur hierf\u00fcr erforderlichen \u00dcbertragung eines Drehmoments auf die \u03a9-f\u00f6rmige Nut ist die Scharnierwelle mangels Elastizit\u00e4t unstreitig nicht in der Lage. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Haltemoment vielmehr nur \u201eextern\u201c durch die an die Abdeckprofilleiste anliegenden Bodenbel\u00e4ge erzeugt, wenn und soweit diese ein Abst\u00fctzung der Schenkel der Profilleistenkanten gestatten.<br \/>\nDamit erreicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform den zweiten Vorteil des Klagepatents, die Arretierung der Abdeckprofilleiste gegen\u00fcber dem Halter vermittelt durch die Scharnierwelle (eine Lagefeststellung gegen weitere Verschwenkung) nicht. Es fehlt an einer objektiven Gleichwirkung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, bei der die Feder der Abdeckprofilleiste \u201eals Haltemittel\u201c \u00fcber eine Rastverbindung in die L\u00e4ngsnut der Scharnierwelle eingreift und diese dadurch in der erreichten Verschwenkung arretiert.<br \/>\nFehlt es schon an der objektiven Gleichwirkung, l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass die bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichte Abwandlung f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag als gleichwirkend auffindbar war oder dass die \u00dcberlegungen so am Sinngehalt der unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die Abwandlung als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht. Um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auffinden zu k\u00f6nnen, h\u00e4tte sich der Fachmann vielmehr \u00fcber die in den kennzeichnenden Merkmalen des Patentanspruchs 2 umschriebene L\u00f6sung, die Nut-Feder-Verbindung als Haltemittel f\u00fcr die Abdeckprofilleiste einzusetzen, hinwegsetzen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Kl\u00e4gerin wegen der Kosten war nicht zu entsprechen. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (\u00a7 712 ZPO) weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 994 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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