{"id":2020,"date":"2013-12-03T17:00:24","date_gmt":"2013-12-03T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2020"},"modified":"2016-04-22T13:25:20","modified_gmt":"2016-04-22T13:25:20","slug":"4a-o-13312-busbausatz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2020","title":{"rendered":"4a O 133\/12 &#8211; Busbausatz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2149<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Dezember 2013, Az. 4a O 133\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 0 688 XXX B1 (im Folgenden Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene und mitverf\u00fcgungsberechtigte Inhaberin des Klagepatents. Weitere Inhaberin des Klagepatents ist die A GmbH. Die Anmeldung des Klagepatents erfolgte unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten am 16.06.1995; der Hinweis auf die Erteilung wurde am 22.04.1998 bekannt gegeben. Das Klagepatent steht in Kraft. Die Kl\u00e4gerin erwarb das Klagepatent vom Insolvenzverwalter der fr\u00fcheren Inhaberin des Klagepatents, der B Fahrzeug- und Industrieteile GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin). Ausweislich des Registerauszuges wurde die Kl\u00e4gerin am 27.01.2012 als Mitinhaberin des Klagepatents in die Patentrolle eingetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Eintragung wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eBausatz, insbesondere f\u00fcr Busse\u201c. Der Patentanspruch 1, den die Kl\u00e4gerin vorliegend geltend macht, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Bausatz, insbesondere f\u00fcr Busse, mit aus abgel\u00e4ngten Rohrabschnitten gleichen Durchmessers bestehenden Haltestangen (1), Handlaufstangen (3), Handlaufst\u00fctzen (4) und Verbindungsstangen (5) und (6),<\/p>\n<p>ersten Verbindungselementen zur bodenseitigen Befestigung der Haltestangen (1), jeweils bestehend aus einem flanschartigen Bauk\u00f6rper (14), der einst\u00fcckig mit einem d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>zweiten Verbindungselementen zum Befestigen der Handlaufstangen (3) an den Haltestangen (1), jeweils bestehend aus einem, einen d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80) aufweisenden Formk\u00f6rper (24), der mit einem an einer Haltestange (1) festlegbaren Adapterelement (25), das mit einer r\u00fcckseitigen Aush\u00f6hlung (46) den Mantel der Haltestange (1) bereichsweise umgreift, mittels eines Querbolzens zusammenf\u00fcgbar ist, und zwar nach Art eines in axialer und radialer Richtung geteilten Zylinderk\u00f6rpers, dessen Au\u00dfendurchmesser dem der Handlaufstangen (3) und Haltestangen (1) entspricht,<\/p>\n<p>dritten Verbindungselementen zum Befestigen von Verbindungsstangen (5) und (6) aneinander, jeweils bestehend aus einem einst\u00fcckigen, zwei d\u00fcbelartige Zapfen (8, 80) zu einem 900 Winkel miteinander vereinigenden Formk\u00f6rper (35), der einen durch ein Abdeckelement (37) verschlie\u00dfbaren Formk\u00f6rperhohlraum (36) und einen den Verbindungsstangen (5) und (6) entsprechenden Durchmesser aufweist,<\/p>\n<p>wobei jeder d\u00fcbelartige Zapfen (8, 80) dem \u00d6ffnungsquerschnitt der Stangen angepasst, in ein Stangenende einsetzbar und verankerbar ist und von einer Zapfenabschlusswand (15) ausgeht, die eine zentrische Durchgangsbohrung (16) zum Durchf\u00fchren einer Schraube (10) und eine stufenf\u00f6rmige Absetzung (26) zum Abst\u00fctzen des jeweiligen Stangenendes aufweist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine Seitenansicht von mehreren Haltestangen und damit verbundenen Handlaufstangen.<\/p>\n<p>Figur 2 gibt eine Stirnansicht der Figur 1 mit zus\u00e4tzlich dargestellter Handlaufst\u00fctze und Trennwand wieder sowie einem Text- und Zeichenzusatz seitens der Kammer.<\/p>\n<p>Im Innenbereich eines Busses sind in Reihen nebeneinander senkrecht ausgerichtete Haltestangen (1) zwischen dem Boden (2) und einer nicht dargestellten Decke befestigt. An den Haltestangen (1) sind diese miteinander verbindende Handlaufstangen (3) in waagrechter Ausrichtung angeordnet. Hierzu geh\u00f6ren auch Handlaufst\u00fctzen (4), Verbindungsstangen (5, 6) und Trennw\u00e4nde (7).<\/p>\n<p>Figur 9 zeigt ein Verbindungselement in Form eines 900 \u2013 Eckst\u00fccks.<br \/>\nDas Verbindungselement besteht aus einem Formk\u00f6rper (35), der zwei d\u00fcbelartige Zapfen (8) tragende Zapfenabschlussw\u00e4nde (15) zu einem 900 \u2013 Winkel miteinander vereinigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt Busse, z. B. den des Typs \u201eC\u201c, auch in die Bundesrepublik Deutschland. In diesen Bussen baut die Beklagte Haltestangensysteme (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) ein. Nachfolgend sind einzelne Verbindungselemente von Stangen, die die Beklagte in Bussen einbaut, verkleinert abgebildet. Die Kopie der Abbildung ist der Anlage K 5 entnommen.<br \/>\nBusse des Typs \u201eC\u201c werden unter anderem am D\u00fcsseldorfer Flughafen und bei den Berliner Verkehrsbetrieben eingesetzt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, sie habe von dem Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin im Jahr 2009 s\u00e4mtliche Mitinhaberrechte an dem Klagepatent erworben; gleichzeitig seien ihr auch f\u00fcr die Vergangenheit Schadensersatzanspr\u00fcche abgetreten worden. Sie behauptet weiter, dass die in der Anlage K 7 wiedergegebenen Fotografien ein Haltestangensystem darstellen, wie sie in einem Bus der Berliner Verkehrsbetriebe verwendet werden. Dieses Bild stamme vom 27.12.2009. Hierauf sei ein drittes Verbindungselement zu erkennen. Gleiches gelte f\u00fcr die zweite Abbildung der Anlage K 7. Auch die Haltesysteme in den Bussen, die am D\u00fcsseldorfer Flughafen eingebaut worden seien, zeigten ein drittes Verbindungselement zwischen Stangen, wie es sich aus der nachfolgend wiedergegebenen Fotografie, die der Anlage K 8 entnommen wurde, ergebe.<\/p>\n<p>Zudem seien in Bussen der St\u00e4dtischen Verkehrsbetriebe Oberhausen Verbindungselemente zwischen Stangen verwendet worden. Dies sie auf einem Foto vom 11.04.2010 zu erkennen. Gleiches ergebe sich aus einem von der Beklagten stammenden Foto, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 9 verwiesen wird. Die Beklage habe ebenfalls auf der IAA f\u00fcr Nutzfahrzeuge im September 2012 eine Bus des Typs \u201eC\u201c mit einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Haltestangensystem ausgestellt. Dieses Haltestangensystem sei mit einem Verbindungselement ausgestattet gewesen, welches zwei Stangen miteinander verbunden habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter teilweise \u00c4nderung des Auskunftsanspruchs sowie der teilweisen R\u00fccknahme des Unterlassungs- und Auskunftsanspruchs in Bezug auf die Verletzungshandlung des Herstellens nunmehr,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten \u201a zu unterlassen,<\/p>\n<p>Baus\u00e4tze, insbesondere f\u00fcr Busse, mit aus abgel\u00e4ngten Rohrabschnitten gleichen Durchmessers bestehenden Haltestangen, Handlaufstangen, Handlaufst\u00fctzen und Verbindungsstangen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren und\/oder zu besitzen,<\/p>\n<p>welche erste Verbindungselemente zur bodenseitigen Befestigung der Haltestangen, jeweils bestehend aus einem flanschartigen Bauk\u00f6rper, der einst\u00fcckig mit einem d\u00fcbelartigen Zapfen ausgebildet ist,<\/p>\n<p>zweiten Verbindungselementen zum Befestigen der Handlaufstangen an den Haltestangen, jeweils bestehend aus einem, einen d\u00fcbelartigen Zapfen aufweisenden Formk\u00f6rper, der mit einem an einer Haltestange festlegbaren Adapterelement, das mit einer r\u00fcckseitigen Aush\u00f6hlung den Mantel der Haltestange bereichsweise umgreift, mittels eines Querbolzens zusammenf\u00fcgbar ist, und zwar nach Art eines in axialer und radialer Richtung geteilten Zylinderk\u00f6rpers, dessen Au\u00dfendurchmesser dem der Handlaufstangen und Haltestangen entspricht,<\/p>\n<p>dritten Verbindungselementen zum Befestigen von Verbindungsstangen aneinander, jeweils bestehend aus einem einst\u00fcckigen, zwei d\u00fcbelartige Zapfen zu einem 90\u00b0-Winkel miteinander vereinigenden Formk\u00f6rper, der einen durch ein Abdeckelement verschlie\u00dfbaren Formk\u00f6rperhohlraum und einen den Verbindungsstangen entsprechenden Durchmesser aufweist,<\/p>\n<p>wobei jeder d\u00fcbelartige Zapfen dem \u00d6ffnungsquerschnitt der Stangen angepasst, in ein Stangenende einsetzbar und verankerbar ist und von einer Zapfenabschlusswand ausgeht, die eine zentrische Durchgangsbohrung zum Durchf\u00fchren einer Schraube und eine stufenf\u00f6rmige Absetzung zum Abst\u00fctzen des jeweiligen Stangenendes aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Busse mit den in I. 1. bezeichneten Baus\u00e4tzen seit dem 27. Januar 1996 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt und\/oder besessen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei die Angaben zu d) von der Beklagten erst ab dem 22. Mai 1998 zu erteilen sind und<\/p>\n<p>&#8211; zu den Angaben in a) bis b) Belege in Form von Rechnungskopien oder Lieferscheinen bzw. Kopien der Angebote vorzulegen sind<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; wobei es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin sowie der A GmbH als Gesamtgl\u00e4ubiger f\u00fcr die in I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. Januar 1996 bis 21. Mai 1998 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin sowie der A GmbH als Gesamtgl\u00e4ubiger allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch die in I. 1. bezeichneten, seit dem 22. Mai 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, sie habe nie Baus\u00e4tze, Haltestangensysteme oder Teile hiervon als solche angeboten. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform komme nur komplett montiert in den Bussen der Beklagten vor. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise beim dritten Verbindungselement keine zwei d\u00fcbelartigen Zapfen auf, sondern nur einen. Der Formk\u00f6rper sei nicht einst\u00fcckig ausgebildet und die d\u00fcbelartigen Zapfen nicht \u201evereinigt\u201c. Vielmehr best\u00fcnde das dritte Verbindungselement aus mehreren Teilen. An dem Formk\u00f6rper sei ein separater Zapfen durch eine Schraubverbindung befestigt. Der Formk\u00f6rper und der Zapfen bildeten somit keine Einheit.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Der Fachmann verstehe \u201ed\u00fcbelartigen Zapfen\u201c als \u201eWiderlager\u201c, mit welchem die Verbindungselemente \u201ed\u00fcbelartig\u201c mit den Haltestangen verbunden w\u00fcrden. Die konkrete Ausgestaltung der Verbindung sei nicht Gegenstand des Anspruchs.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin stehen gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie der Feststellung der Verpflichtung zur Schadensersatzleistung und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1, 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcbkG nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kl\u00e4gerin die Sachbefugnis zusteht, die von ihr geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr einen Zeitraum vor dem 27.01.2012 geltend zu machen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Bausatz, insbesondere f\u00fcr Busse.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass f\u00fcr die Befestigung von Haltestangen, Handlaufstangen, Handlaufst\u00fctzen und dgl. in Bussen bisher Verbindungselemente in Muffenform und\/oder in Form von Rohrschellen eingesetzt wurden. Verbindungselemente dieser Art sind relativ volumin\u00f6s und st\u00f6ren das optische Erscheinungsbild des der Sicherheit von Fahrg\u00e4sten dienenden Haltestangensystems.<\/p>\n<p>Die DD 299 XXX A5 zeigt eine Vorrichtung zur Befestigung eines insbesondere rohrf\u00f6rmigen Bauteils an einer Wand. Dabei ist ein Verbindungselement zur bodenseitigen Befestigung eines rohrf\u00f6rmigen Bauteils vorgesehen, das aus einem flanschartigen Bauk\u00f6rper besteht, der einst\u00fcckig mit einem d\u00fcbelartigen Zapfen ausgebildet ist. Der d\u00fcbelartige Zapfen ist dem \u00d6ffnungsquerschnitt des rohrf\u00f6rmigen Bauteils angepasst und mit einer sich axial erstreckenden konischen \u00d6ffnung ausgebildet, in die mittels einer Schraube ein konisches Spannelement einziehbar ist. Eine \u00e4hnliche Vorrichtung ist in der DE 40 30 XXX A1 gezeigt, wobei es allerdings um die Verbindung von rohrf\u00f6rmigen Bauteilen aneinander oder um die Verbindung von rohrf\u00f6rmigen Bauteilen mit Bogen- oder Knotenelementen geht. Das Dokument DE 87 03 XXX U1 zeigt eine Gelenkverbindung f\u00fcr Rohre. Die DE 19 05 XXX A1 zeigt ein Verbindungsglied, bei dem ein mehrteiliger Formk\u00f6rper zum Anschluss von Verbindungselementen hohl ausgebildet ist und bei dem die Zugangs\u00f6ffnung durch ein Abdeckelement verschlie\u00dfbar ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, einen Bausatz der eingangs genannten Art zur Verf\u00fcgung zu stellen, der den technischen Anforderungen gen\u00fcgt, mit nur wenigen Standardteilen auskommt und dar\u00fcber hinaus den \u00e4sthetischen Anspr\u00fcchen gerecht wird.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>1. Bausatz, insbesondere f\u00fcr Busse, mit aus abgel\u00e4ngten Rohrabschnitten gleichen Durchmessers bestehenden Haltestangen (1), Handlaufstangen (3), Handlaufst\u00fctzen (4) und Verbindungsstangen (5) und (6);<\/p>\n<p>2. der Bausatz umfasst erste Verbindungselemente zur bodenseitigen Befestigung der Haltestangen (1),<\/p>\n<p>a) die jeweils aus einem flanschartigen Bauk\u00f6rper (14) bestehen,<\/p>\n<p>b) wobei der flanschartige Bauk\u00f6rper (14) einst\u00fcckig mit einem d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80) ausgebildet ist;<\/p>\n<p>3. der Bausatz weist zweite Verbindungselemente zum Befestigen der Handlaufstangen (3) an den Haltestangen (1) auf,<\/p>\n<p>a) die zweiten Verbindungselemente bestehen aus einem, einen d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80) aufweisenden Formk\u00f6rper (24),<\/p>\n<p>b) der Formk\u00f6rper (24) ist mit einem an einer Haltestange (1) festlegbaren Adapterelement (25) mittels eines Querbolzens zusammenf\u00fcgbar,<\/p>\n<p>c) das Adapterelement (25) umgreift mit einer r\u00fcckseitigen Aush\u00f6hlung (46) den Mantel der Haltestange (1) bereichsweise,<\/p>\n<p>d) das Zusammenf\u00fcgen des Formk\u00f6rpers (24) sowie des Adapterelements (25) erfolgt nach Art eines in axialer und radialer Richtung geteilten Zylinderk\u00f6rpers, dessen Au\u00dfendurchmesser dem der Handlaufstangen (3) und Haltestangen (1) entspricht,<\/p>\n<p>4. der Bausatz weist dritte Verbindungselemente zum Befestigen von Verbindungsstangen (5) und (6) aneinander auf,<\/p>\n<p>a) die Verbindungselemente bestehen jeweils aus einem einst\u00fcckigen, zwei d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80) zu einem 90\u00b0-Winkel miteinander vereinigenden Formk\u00f6rper (35),<\/p>\n<p>b) der Formk\u00f6rper weist auf:<\/p>\n<p>aa) einen durch ein Abdeckelement (37) verschlie\u00dfbaren Formk\u00f6rperhohlraum (36),<\/p>\n<p>bb) einen den Verbindungsstangen (5) und (6) entsprechenden Durchmesser;<\/p>\n<p>5. jeder d\u00fcbelartige Zapfen (8, 80)<\/p>\n<p>a) ist dem \u00d6ffnungsquerschnitt der Stangen angepasst,<\/p>\n<p>b) ist in ein Stangenende einsetzbar und verankerbar,<\/p>\n<p>c) geht von einer Zapfenabschlusswand (15) aus, die aufweist<\/p>\n<p>aa) eine zentrische Durchgangsbohrung (16) zum Durchf\u00fchren einer Schraube (10) und<\/p>\n<p>bb) eine stufenf\u00f6rmige Absetzung (26) zum Abst\u00fctzen des jeweiligen Stangenendes.<\/p>\n<p>Ein besonderer Vorteil der im Anspruch angegebenen Ma\u00dfnahme wird darin gesehen, dass die Verbindungselemente d\u00fcbelartig in die Enden der Haltestangen, Handlaufstangen, Handlaufst\u00fctzen und Verbindungsstangen einsteckbar und hier von innen nach au\u00dfen radial aufspreizbar und dabei den Blicken von Betrachtern entzogen sind. Die Erfindung erm\u00f6glicht damit den Einsatz von Verbindungselementen, deren Au\u00dfendurchmesser, soweit sichtbar, dem Au\u00dfendurchmesser der aus abgel\u00e4ngten Rohrabschnitten bestehenden Haltestangen, Handlaufstangen, Handlaufst\u00fctzen und Verbindungsstangen entspricht.<br \/>\nII.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Es l\u00e4sst sich zumindest nicht feststellen, dass die Beklagte in ihren Bussen Baus\u00e4tze verwendet, die Merkmal 4a verwirklichen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nMerkmal 4a verlangt von seinem Wortlaut her ein Verbindungselement, welches aus einem einst\u00fcckigen Formk\u00f6rper (35) besteht und dabei zwei d\u00fcbelartige Zapfen (8, 80) zu einem 900-Grad Winkel miteinander vereinigt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Der Formk\u00f6rper besteht aus zwei d\u00fcbelartigen Zapfen (8, 80), die in einem 900-Grad Winkel miteinander vereint werden. In Bezug der Anzahl der d\u00fcbelartigen Zapfen ist der Wortlaut des Klagepatentanspruchs eindeutig.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis nach ist ein Zapfen ein abgesetztes Ende eines Bauteils, welches dazu dient, dieses Bauteil mit einem anderen Bauteil zu verbinden. Der Fachmann erkennt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df der Zapfen nicht irgendwie ausgestaltet sein darf, sondern \u201ed\u00fcbelartig\u201c. Der Begriff \u201ed\u00fcbelartig\u201c deutet f\u00fcr den Fachmann zun\u00e4chst darauf hin, dass dem Zapfen die spezifische Funktion eines D\u00fcbels zukommen muss, die \u00fcber eine reine Verbindungsfunktion hinausgeht.<\/p>\n<p>Zwar darf die D\u00fcbelartigkeit des Zapfens nicht auf die besondere in Unteranspruch 2 genannte und in den Ausf\u00fchrungsbeispielen gezeigte Ausf\u00fchrungsform reduziert werden. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass jedwede Verbindungsart mit einem Zapfen als d\u00fcbelartig im Sinne der technischen Lehre des Klagepatents gelten kann. Charakteristisch f\u00fcr eine mit einem D\u00fcbel vergleichbare bzw. d\u00fcbelartige Verbindung ist, dass das eigentliche Verbindungselement (hier der Zapfen) in ein anderes Element (z.B. ein rohrf\u00f6rmiges Halteelement) eingeschoben und aufgrund seiner d\u00fcbelartigen Eigenschaften formschl\u00fcssig mit dem Halteelement verbunden werden kann (vgl. auch Sp. 3 Z. 56 bis Sp. 4 Z. 3). Das stimmt auch mit Merkmal 5b \u00fcberein, wonach der d\u00fcbelartige Zapfen r\u00e4umlich k\u00f6rperlich so gestaltet sein muss, dass er nicht nur in das Stangenende einsetzbar ist, sondern dort auch aufgrund seiner d\u00fcbelartigen Eigenschaft verankert werden kann. Die dem Zapfen nach dem Anspruch immanente D\u00fcbelartigkeit kann dies im Gegensatz zu einer blo\u00dfen Schraubverbindung aber nur dann bewirken, wenn sich der Zapfen \u2013 wie es der gew\u00f6hnlichen Funktion eines D\u00fcbels entspricht \u2013 in irgendeiner Weise, die nicht auf die mit Unteranspruch 2 unter Schutz gestellte Lehre beschr\u00e4nkt ist, verformen und dadurch im Halteelement festlegen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigung findet diese Auslegung in dem in Figur 13 der Klagepatentschrift (vgl. nachfolgende Abb.) gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Unteranspruch 8.<\/p>\n<p>Ausweislich der Beschreibung (Sp. 3 Z. 56 bis Sp. 4 Z. 3) ist den Verbindungselementen der Figuren 4 bis 13 gemeinsam, dass sie zumindest einen dem \u00d6ffnungsquerschnitt der Stangen angepassten d\u00fcbelartigen Zapfen aufweisen. Dies bedeutet, dass nicht jeder in der Beschreibung beschriebene und zeichnerisch wiedergegebene Zapfen gleichzeitig ein d\u00fcbelartiger Zapfen entsprechend Merkmal 4 ist. Dies ist bei dem in der Figur 13 wiedergegebenen \u201eabgesetzten Zapfen (43)\u201c auch nicht der Fall. Bereits sprachlich differenziert die Patentschrift als ihr eigenes Lexikon zwischen einem d\u00fcbelartigen Zapfen und einem abgesetzten Zapfen. Nach Spalte 6 Zeilen 47 ff wird der abgesetzte Zapfen (43) in die topfartige Vertiefung (44) eines an der Haltestange 1 zu befestigenden Adapterelements 45 eingesetzt. Einer solchen sprachlichen Differenzierung h\u00e4tte es nicht bedurft, wenn ein d\u00fcbelartiger Zapfen r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich und technisch funktional einem abgesetzten Zapfen gleichzusetzen w\u00e4re. Vielmehr unterscheiden sich die beiden Zapfen nicht nur in r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Hinsicht, sondern auch in der Art ihrer Befestigung. Das Ende des Eckst\u00fccks (42) mit dem abgesetzten Zapfen wird mit dem Adapterelement (45) gemeinsam an der Haltestange entsprechend der Befestigungsvorrichtung der Figur 6 befestigt. Eine Verformbarkeit ist f\u00fcr die Verbindung zur Stange (1) nicht vorgesehen und funktional nicht erforderlich. Vielmehr entnimmt der Fachmann Unteranspruch 8, dass es sich bei dieser Gestaltung nicht um ein drittes, sondern um ein viertes Verbindungselement handelt, das zus\u00e4tzlich zu den in Patentanspruch 1 vorgesehenen drei Verbindungselementen verwendet werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche Merkmal 4a. Ihren Sachvortrag erg\u00e4nzt sie durch die Vorlage von Kopien von Lichtbildern und der Vorlage von Mustern von Teilen eines Bausatzes f\u00fcr ein Haltesystem der Beklagten. Dies allein vermag eine Verwirklichung von Merkmal 4a nicht hinreichend konkret darzulegen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte hat dargelegt und in der m\u00fcndlichen Verhandlung bekr\u00e4ftigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur ein d\u00fcbelartiger Zapfen zum Einsatz kommt. Ein sp\u00e4teres Hinzuf\u00fcgen eines weiteren Zapfens komme wegen der vormontierten Haltesysteme in den Bussen der Beklagten nicht in Betracht. Die Verbindung erfolge vielmehr ohne d\u00fcbelartigen Zapfen unmittelbar mittels Schraube an der Wand, wie es sich aus der nachfolgend abgebildeten Fotografie, die dem Klageerwiderungsschriftsatz entnommen worden ist, ergibt:<\/p>\n<p>Eine solche Ausf\u00fchrungsform ist nicht erfindungsgem\u00e4\u00df, denn das Verbindungselement enth\u00e4lt keine zwei d\u00fcbelartigen Zapfen. Dass dort ggf. entsprechend der Figur 13 der Beschreibung ein abgesetzter Zapfen zur Anwendung kommt, f\u00fchrt nicht dazu, dass von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bausatz auszugehen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin legt ferner \u2013 ausweislich der Akten \u2013 ein drittes Verbindungselement vor (Musterexemplar). Dieses weist lediglich einen d\u00fcbelartigen Zapfen auf. Zwar besteht auf der Seite, auf der kein d\u00fcbelartiger Zapfen angebracht ist aufgrund der Vorpr\u00e4gung\/Bohrungen die M\u00f6glichkeit, einen solchen anzubauen, indes hat die Kl\u00e4gerin auch unter Vorlage der weiteren Fotografien nicht hinreichend konkret dargelegt, dass die Beklagte tats\u00e4chlich zwei d\u00fcbelartige Zapfen in dem Haltestangensystem verbaut hat.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Fotografie gem\u00e4\u00df der Anlage K 8, die sich zu Bussen am D\u00fcsseldorfer Flughafen verh\u00e4lt. Auch dort ist nicht zu erkennen, dass das dritte Verbindungselement, welches zwei Verbindungsstangen verbindet, \u00fcber zwei d\u00fcbelartige Zapfen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus dem Foto entsprechend der Anlage K 7, welches einen Bus der Beklagten f\u00fcr die Berliner Verkehrsbetriebe darstellen soll, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die Umst\u00e4nde der Erstellung der Fotografie seitens der Kl\u00e4gerin nicht widerspruchsfrei dargelegt worden ist, l\u00e4sst die Fotografie nicht erkennen, dass ein dort verwendetes Verbindungselement \u00fcber zwei d\u00fcbelartige Zapfen verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDass es sich bei der Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage K 9 um ein Haltesystem der Beklagten in einem Bus der St\u00e4dtischen Verkehrsbetriebe Oberhausen handelt, hat diese bestritten. Die Fotografie stammt nicht von einer Internetseite bzw. Katalog der Beklagten. Weiteres tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>Auf diesem Foto ist auch nicht zu erkennen, dass Merkmal 4a verwirklicht ist. Zwar ist dort auf der linken Seite \u2013 mittig \u2013 ein Haltesystem von Stangen abgebildet, welches mehrere Stangen beinhaltet, die in einem 900 Winkel zueinander stehen. Dies besagt aber f\u00fcr sich noch nicht, dass das Verbindungselement zwei Verbindungsstangen miteinander verbindet und zwei d\u00fcbelartige Zapfen aufweist. Auch hier kann die Verbindung der Stangen durch die Verwendung nur eines Zapfens erfolgen, wenn gleichfalls die Verbindung der anderen Seite der Verbindungsstange ohne d\u00fcbelartigen Zapfen direkt an der anderen Stange befestigt ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nIm Ergebnis nichts anderes gilt f\u00fcr das Haltesystem, welches auf der Fotografie gem\u00e4\u00df der Anlage K 10 wiedergegeben ist. Hier bestreitet die Beklagte, dass es sich um eine Fotografie der Beklagten handelt und ein Haltesystem eines Busses darstellt, der in der Bundesrepublik angeboten wurde. Im \u00dcbrigen gelten obige Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDie Beklagte hat den Vortrag der Kl\u00e4gerin bestritten, sie habe auf der IAA f\u00fcr Nutzfahrzeuge im September 2012 im dort ausgestellten Bus \u201eC\u201c ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Haltesystem ausgestellt. Gegenteilige Feststellungen lassen sich auf Grundlage des Kl\u00e4gervortrags nicht treffen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Die Ausf\u00fchrungen des Beklagtenvertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Streitgegenstand sind die Baus\u00e4tze f\u00fcr Haltestangensystem, die die Beklagte in ihre Busse einbaut. Soweit die Kl\u00e4gerin verschiedene m\u00f6gliche Bustypen der Beklagten vorgetragen hat, die einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bausatz enthalten k\u00f6nnten, diente dies lediglich der Darlegung einer Verletzungshandlung. Insoweit bezieht sich der von der Kl\u00e4gerin konkretisierte Auskunftsanspruch nicht auf die von der Beklagten vertriebenen Busse allgemein. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Streitwert nach dem Vortrag der Beklagten auf eine Million Euro festzusetzen sei, hat diese nicht hinreichend konkret vorgetragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2149 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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