{"id":2017,"date":"2008-04-17T17:00:40","date_gmt":"2008-04-17T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2017"},"modified":"2016-04-22T13:23:19","modified_gmt":"2016-04-22T13:23:19","slug":"4a-o-2107-ballausgabemaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2017","title":{"rendered":"4a O 21\/07 &#8211; Ballausgabemaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 854<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 21\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nAuf die Widerklage der Beklagten wird der Kl\u00e4ger verurteilt, an diese 6.196,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Patents 1 049 xxx (Klagepatent), welches unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 23.1.1998 am 20.1.1999 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 23.3.2005. Verfahrenssprache des Klagepatents ist Englisch. Anspruch 1 des Klagepatents hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>An apparatus for storing and dispensing a desired number of spherical objects (1) said apparatus comprising:<br \/>\na vibrator (9)<br \/>\na conveyor belt (11) for conveying the spherical objects (1) from an infeed position to a discharge position;<br \/>\na magazine having a sloping floor surface (2, 3, 4, 7), including a lower region (7) in the proximity of the conveyor belt infeed position,<br \/>\ncharacterized<br \/>\nin that the lower region (7) is coupled to the vibrator (9), permitting actuation of the vibrator (9) to vibrate the lower region (7) to cause spherical objects (1) on the sloping floor surface (2, 3, 4, 7) to be discharged one by one to the conveyor belt (11)<br \/>\nand<br \/>\nin that the apparatus further comprises an object counter (16) for counting the spherical objects (1) on the conveyor belt (11) as the spherical objects (1) approach the discharge position.<\/p>\n<p>In der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung lautet Anspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t zum Lagern und Spenden einer gew\u00fcnschten Anzahl von kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nden (1), das Folgendes umfasst:<br \/>\neinen R\u00fcttler (9),<br \/>\nein F\u00f6rderband (11) zum Bef\u00f6rdern der kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde (1) von einer Einf\u00fchrposition zu einer Abf\u00fchrposition;<br \/>\nein Magazin mit einer geneigten Bodenfl\u00e4che (2, 3, 4, 7), das einen unteren Bereich (7) in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass der untere Bereich (7) an den R\u00fcttler (9) gekoppelt ist, wodurch die Bet\u00e4tigung des R\u00fcttlers (9) zum R\u00fctteln des unteren Bereichs (7) gestattet wird, so dass kugelf\u00f6rmige Gegenst\u00e4nde (1) auf der geneigten Bodenfl\u00e4che (2, 3, 4, 7) nacheinander zum F\u00f6rderband (11) abgef\u00fchrt werden,<br \/>\nund dass das Ger\u00e4t weiter einen Gegenstandsz\u00e4hler (16) zum Z\u00e4hlen der kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde (1) auf dem F\u00f6rderband (11), w\u00e4hrend sich die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde (1) der Abf\u00fchrposition n\u00e4hern, umfasst.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figur 1 eine Vorderansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels, in Figur 2 eine Ansicht in Pfeilrichtung A-A der Figur 1 und in Figur 3 eine Ansicht in Pfeilrichtung der B-B der Figur 1<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden worden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt Ballausgabemaschinen. Der Kl\u00e4ger und die Beklagte haben Fotografien bzw. zeichnerische Darstellungen einer solchen Ballausgabemaschine als Anlagen K 4 und B 3 bis B 8 vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird und welche teilweise nachfolgend wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht in der vorgenannten Ballausgabemaschine eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Lehre aus Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>Er mahnte deshalb die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 7.6.2006 wegen Verletzung des Klagepatentes ab. Die Beklagte trat dem mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten und patentanwaltlichen Vertreter vom 7.7.2006 entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ger\u00e4te zum Lagern und Spenden einer gew\u00fcnschten Anzahl kugelf\u00f6rmiger Gegenst\u00e4nde, die wie im europ\u00e4ischen Patent EP 1 049 xxx beschrieben, umfassend<br \/>\na) einen R\u00fcttler;<br \/>\nb) ein F\u00f6rderband zum Bef\u00f6rdern der kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde von einer Einf\u00fchrposition zu einer Abf\u00fchrposition;<br \/>\nc) ein Magazin mit einer geneigten Bodenfl\u00e4che, das einen unteren Bereich in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition aufweist,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nd) der untere Bereich an den R\u00fcttler gekoppelt ist,<br \/>\ne) wodurch die Bet\u00e4tigung des R\u00fcttlers zum R\u00fctteln des unteren Bereichs gestattet wird,<br \/>\nf) so dass kugelf\u00f6rmige Gegenst\u00e4nde auf der geneigten Bodenfl\u00e4che nacheinander zum F\u00f6rderband abgef\u00fchrt werden, und dass<br \/>\ng) das Ger\u00e4t weiter einen Gegenstandsz\u00e4hler zum Z\u00e4hlen der kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde auf dem F\u00f6rderband, w\u00e4hrend sich die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde der Abf\u00fchrposition n\u00e4hern, umfasst,<br \/>\nim Geltungsbereich des europ\u00e4ischen Patentes EP 1 049 518 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I. 1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar<\/p>\n<p>a) f\u00fcr die Zeit seit dem 08.12.2000 unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>bb) der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in I. beschriebenen Erzeugnisse,<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnung sowie Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>dd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmenge, -zeiten und \u2013preisen nebst Produktbezeichnung sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>ee) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und<\/p>\n<p>b) f\u00fcr die Zeit seit dem 23.04.2005 zus\u00e4tzlich unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie<\/p>\n<p>bb) des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nalle in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz befindlichen, vorstehend in I. 1. beschriebenen Erzeugnisse an einen von dem Kl\u00e4ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. ihm, dem Kl\u00e4ger, f\u00fcr die vorstehend in I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom<br \/>\n08.12.2000 bis zum 22.04.2005 begangenen Handlungen eine angemesse-<br \/>\nne Entsch\u00e4digung zu zahlen,<\/p>\n<p>2. ihm, dem Kl\u00e4ger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die in I. bezeichneten, seit dem 23.04.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftighin entstehen wird<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Beklagte nach Ma\u00dfgabe der vorgenannten Antr\u00e4ge zu verurteilen, wobei es abweichend unter I. 1. d) hei\u00dfen soll \u201edie Seitenw\u00e4nde des unteren Bereichs an den R\u00fcttler gekoppelt sind\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise<\/p>\n<p>die Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage betreffend das Klagepatent auszusetzen<\/p>\n<p>und widerklagend<\/p>\n<p>den Kl\u00e4ger zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 6.196,00 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Widerklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt eine Verwirklichung des Gegenstandes aus Anspruch 1 des Klagepatents in Abrede.<\/p>\n<p>Mit der Widerklage macht sie die Kosten f\u00fcr die vorgerichtliche Einschaltung ihrer rechts- und patentanwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 7.7.2006 geltend, wobei sie auf der Grundlage eines Gegenstandswert von 250.000,&#8211; \u20ac und einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr Geb\u00fchren von jeweils 3.078,&#8211; \u20ac zuz\u00fcglich jeweils 20,&#8211; \u20ac Auslagenpauschale insgesamt 6.196, &#8212; \u20ac errechnet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die Widerklage f\u00fcr unbegr\u00fcndet, weil die Abmahnung wegen Patentverletzung zu Recht erfolgt sei. Im \u00dcbrigen sei einer Erh\u00f6hung der Regelgeb\u00fchr von 1,3 um 0,2 nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte auch in fr\u00fcheren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien um die technische Nachahmung von ihren jetzigen rechts- und patentanwaltlichen Vertretern vertreten worden sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehen die wegen Patentverletzung geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz nicht zu, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG. Eine Verletzung des Klagepatents kann nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>Hingegen ist die Widerklage der Beklagten auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten f\u00fcr die Verteidigung gegen die unberechtigte vorgerichtliche Abmahnung wegen Verletzung des Klagepatents durch den Kl\u00e4ger zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Ger\u00e4te oder Automaten zur Lagerung oder Bef\u00f6rderung kugelf\u00f6rmiger Gegenst\u00e4nde, insbesondere von Golfb\u00e4llen, wie sie beispielsweise in der FR-A 29 73 425 beschrieben sind, im Freien und in der Halle immer h\u00e4ufiger verwendet werden. Die im Freien aufgestellten Ger\u00e4te sind aufgrund der Witterungsbedingungen besonders st\u00f6ranf\u00e4llig. Demgegen\u00fcber haben Golfspieler hohe Anforderungen an die betriebliche Zuverl\u00e4ssigkeit der Ger\u00e4te. Auch soll genau die Anzahl von Golfb\u00e4llen durch den Automaten ausgegeben werden, die von den Golfspielern angefordert wird.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt mithin das Problem zugrunde, die Betriebszuverl\u00e4ssigkeit der bekannten Ger\u00e4te zum Lagern der Golfb\u00e4lle und Spenden einer bestimmten Anzahl von Golfb\u00e4llen weiter zu verbessern. Zudem soll die Lebensdauer aufgrund einer vereinfachten mechanischen Konstruktion verbessert werden (vgl. Anlage K 8, Rdn. 3 bis 5).<\/p>\n<p>Das soll durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:<\/p>\n<p>Ger\u00e4t zum Lagern und Spenden einer gew\u00fcnschten Anzahl von kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nden (1), das Folgendes umfasst:<\/p>\n<p>a) einen R\u00fcttler (9),<br \/>\nb) ein F\u00f6rderband (11) zum Bef\u00f6rdern der kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde (1) von einer<br \/>\nEinf\u00fchrposition zu einer Abf\u00fchrposition;<br \/>\nc) ein Magazin mit einer geneigten Bodenfl\u00e4che (2, 3, 4, 7),<br \/>\nc1) die einen unteren Bereich (7) in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition aufweist;<br \/>\nd) der untere Bereich (7) ist an den R\u00fcttler (9) gekoppelt,<br \/>\nd1) wodurch die Bet\u00e4tigung des R\u00fcttlers (9) zum R\u00fctteln des unteren Bereichs (7)<br \/>\ngestattet wird,<br \/>\nd2) so dass kugelf\u00f6rmige Gegenst\u00e4nde (1) auf der geneigten Bodenfl\u00e4che (2, 3, 4, 7)<br \/>\neiner nach dem anderen zum F\u00f6rderband (11) abgef\u00fchrt werden,<br \/>\ne) das Ger\u00e4t weiter umfasst einen Gegenstandsz\u00e4hler (16) zum Z\u00e4hlen der kugelf\u00f6rmigen<br \/>\nGegenst\u00e4nde (1) auf dem F\u00f6rderband (11),<br \/>\ne1) w\u00e4hrend sich die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde (1) der Abf\u00fchrposition n\u00e4hern.<\/p>\n<p>Wie der vorstehenden Merkmalsanalyse entnommen werden kann, geht die Kammer davon aus, dass der in der &#8211; f\u00fcr die Bestimmung des Wortlautes des Patentanspruches nach Art. 70 Abs. 1 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen \u2013 englischen Verfahrenssprache verwendete Begriff \u201evibrator\u201c mit dem Begriff \u201eR\u00fcttler\u201c zutreffend in die deutsche Sprache \u00fcbersetzt worden ist. Nach dem W\u00f6rterbuch der industriellen Technik Englisch \u2013 Deutsch von Ernst, 5. Auflage, kann der englische Begriff \u201evibrator\u201c sowohl mit dem Wort \u201eVibrator\u201c als auch mit dem Wort \u201eR\u00fcttler\u201c in das Deutsche \u00fcbersetzt werden. Die Kammer sieht beide Begriffe in der deutschen Sprache jedenfalls bezogen auf den hiesigen technischen Zusammenhang als synonym an, so dass es insoweit bei der ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung bleiben kann.<\/p>\n<p>Entgegen der ver\u00f6ffentlichten \u00dcbersetzung versteht die Kammer die Wendung aus der englischen Fassung des Patentanspruchs 1 \u201ea magazine having a sloping floor surface (2, 3, 4, 7), including a lower region (7) in the proximity of the conveyor belt infeed position\u201c dahingehend, dass sich der Begriff \u201eincluding\u201c auf \u201esloping floor surface\u201c bezieht und nicht auf \u201ea magazine\u201c. Entsprechend ist in der vorstehenden Merkmalsanalyse, Merkmalsgruppe c), der vorgenannte Satzteil wie folgt \u00fcbersetzt: ein Magazin mit einem geneigten Bodenfl\u00e4che, die einen unteren Bereich (7) in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition aufweist. Das vorgenannte Verst\u00e4ndnis ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aus dem Gesamtzusammenhang der Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist vorgesehen, dass der untere Bereich am R\u00fcttler gekoppelt ist, damit dieser bei Bet\u00e4tigung des R\u00fcttlers vibriert und die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde auf der geneigten Bodenfl\u00e4che einer nach dem anderen zum F\u00f6rderband abgef\u00fchrt werden. Daf\u00fcr ist es erforderlich, dass sich das Bewegungsmoment des R\u00fcttlers auf die geneigte Bodenfl\u00e4che in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition \u00fcbertr\u00e4gt. Die durch die Kopplung des unteren Bereichs der geneigten Bodenfl\u00e4che mit dem R\u00fcttler erzeugte Vibration tr\u00e4gt mit dazu bei, dass die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde einer nach dem anderen zum F\u00f6rderband abgef\u00fchrt werden. Entsprechend ist nach der Beschreibung auch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausf\u00fchrungsbeispiel ausgestaltet, bei dem der untere Abschnitt 7 der geneigten Bodenfl\u00e4che 4 auf Vibrationsd\u00e4mpfern 8 montiert ist, damit er mittels eines R\u00fcttlers 9 ger\u00fcttelt werden kann (vgl. Anlage K 8, Rdn. 7 a.E.). An anderer Stelle der Beschreibung wird der untere Abschnitt 7 der geneigten Bodenfl\u00e4che 4 sogar ausdr\u00fccklich als \u201eR\u00fcttelplatte 7\u201c bezeichnet (a.a.O., Rdn. 9 Satz 1).<\/p>\n<p>Die Kammer \u00fcbersetzt schlie\u00dflich den in Merkmal d2) verwendeten englischen Begriff \u201eone by one\u201c im Sinne des deutschen Begriffs \u201eeiner nach dem anderen\u201c.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a) Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt zwar \u00fcber einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen R\u00fcttler bzw. Vibrator nach Ma\u00dfgabe des Merkmals a).<\/p>\n<p>Diesem kommt im Rahmen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre die Funktion zu, den unteren Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition in Vibration zu versetzen, damit die kugelf\u00f6rmigen Gegenst\u00e4nde einer nach dem anderen zum F\u00f6rderband abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist mit einem elektrischen Motor ausgestattet, auf dessen Welle eine exzentrisch (au\u00dferhalb des Mittelpunktes der Welle) angeordnete Kreisscheibe angeordnet ist. Die Kreisscheibe ist \u00fcber eine 6-eckige, exzentrisch von der Kreisscheibe angeordnete Welle mit einem Blech fest verbunden. Das Blech ist mit dem unteren Rand der Seitenw\u00e4nden des Magazins verschraubt, die als 90\u00b0 Winkel ausgestaltet sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, es handele sich bei dieser Anordnung nicht um einen R\u00fcttler bzw. Vibrator, weil die Rotation der Kreisscheibe in eine Hubbewegung der 6-eckigen Welle und damit in eine Hubbewegung des Bleches umgewandelt werde. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird das Drehmoment des elektrischen Motors aufgrund der exzentrischen Anordnung von Kreisscheibe und 6-eckiger Welle in eine Hub- und Absenkbewegung des Bleches umgewandelt. Aufgrund der festen Verschraubung mit den Seitenw\u00e4nde f\u00fchrt dies zu einem Hin- und Herbewegen der Seitenw\u00e4nde und damit zu einem R\u00fctteln bzw. zu einer Vibration derselben.<\/p>\n<p>b) Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien kann jedoch nicht festgestellt werden, dass, wie in den Merkmalen d) und d1) vorgesehen, der untere Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che, der sich in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition befindet, an den R\u00fcttler gekoppelt ist, so dass der unteren Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che vibriert, wenn der R\u00fcttler bet\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in der Klageschrift zur Verwirklichung der Merkmale d und d1) unter Verweis auf die Abbildungen 7 bis 9 der Anlage K 4 lediglich vorgetragen, dass der R\u00fcttler der Maschine der Beklagten mit den seitlichen W\u00e4nden im unteren Bereich gekoppelt sei. Das ist bereits unschl\u00fcssig, weil f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale der untere Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che in der N\u00e4he der F\u00f6rderbandeinf\u00fchrposition an den R\u00fcttler gekoppelt sein muss.<\/p>\n<p>Entsprechend hat die Beklagte die Verwirklichung des Merkmals in der Klageerwiderung in Abrede gestellt, weil bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das exzentrisch angeordnete Blech lediglich an den Seitenw\u00e4nden angeschraubt ist. Die Bodenplatte sei demgegen\u00fcber fest verschraubt und k\u00f6nne nicht bewegt werden. Durch die durch die Kreisscheibe erzeugte Hubbewegung der 6-eckigen Welle werde das Blech und w\u00fcrden damit die mit dem Blech verschraubten Seitenw\u00e4nde parallel zu der festen Bodenplatte aber unabh\u00e4ngig von dieser hin- und herbewegt.<\/p>\n<p>Dem ist der Kl\u00e4ger in der Replik mit dem Hinweis entgegen getreten, dass auch eine Bodenfl\u00e4che, die beispielsweise aus einem fest verschraubten Blech geschaffen sei, durch den Vibrator sehr wohl in Bewegung gesetzt werden k\u00f6nne. Ob diese \u00dcberlegung allgemein zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls ist diesem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass, worauf es alleine ankommt, gerade bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Vibrator mit dem unteren Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che gekoppelt ist, so dass sich dessen Impulse auf den unteren Bereich \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Nachdem der Vorsitzende der Kammer die Parteien zu Beginn der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.3.2008 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Kammer die Merkmale d) und d1) dahin versteht, dass eine Kopplung zwischen dem unteren Bereich der geneigten Bodenfl\u00e4che und dem R\u00fcttler und nicht zwischen dem Magazin und dem R\u00fcttler gefordert sei, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers vorgetragen, er habe auf einer Messe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Augenschein nehmen k\u00f6nnen und dabei gesehen, dass die Seitenw\u00e4nde und der untere Bereich der Bodenfl\u00e4che, welcher mit Golfb\u00e4llen bedeckt gewesen sei, vibriert h\u00e4tten. Auch auf Nachfragen der Kammer hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte allerdings nicht weiter erl\u00e4utert, aufgrund welcher konkreten Umst\u00e4nde er zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bodenfl\u00e4che seinerzeit vibriert hat. Demgegen\u00fcber hat der patentanwaltliche Vertreter der Beklagten erkl\u00e4rt, dass der R\u00fcttler an den Seitenw\u00e4nden der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gekoppelt sei, aber keine fest Verbindung zwischen diesen und der Bodenplatte bestehe, so dass sich die Impulse des R\u00fcttlers auch nicht auf die feste Bodenplatte \u00fcbertragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers im Verhandlungstermin kann nicht schl\u00fcssig festgestellt werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Bodenfl\u00e4che tats\u00e4chlich mit dem R\u00fcttler gekoppelt ist. Selbst wenn das Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, er habe gesehen, dass die Bodenfl\u00e4che vibriert hat, als tats\u00e4chlich zutreffend unterstellt wird, kann dem nicht entnommen werden, dass diese subjektive Wahrnehmung auch mit der objektiven Sachlage \u00fcbereinstimmt. Aus den Ausf\u00fchrungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten ergibt sich nicht, wie er zuverl\u00e4ssig zu der Feststellung gekommen ist, dass die Bodenfl\u00e4che vibriert hat. Dabei ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass im Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig &#8211; die Profile der beiden Seitenw\u00e4nde im Wesentlichen parallel zur Bodenfl\u00e4che aufgrund der Kopplung mit dem Vibrator (bestehend aus dem elektrischen Motor, der auf dessen Welle exzentrisch angeordneten Kreisscheibe und 6-eckigen Welle sowie des an beide Seitenprofile angreifenden Blechs, vgl. Anlage B 8) hin- und herbewegt werden und dadurch die auf der geneigten Bodenfl\u00e4che befindlichen Golfb\u00e4lle hin- und herbewegt werden. Die Bewegung der Golfb\u00e4lle l\u00e4sst also f\u00fcr sich genommen nicht den Schluss zu, dass auch die Bodenfl\u00e4che bewegt worden ist. Die Bewegung der Golfb\u00e4lle kann vielmehr auch allein durch die Bewegungen der beiden Seitenprofile verursacht worden sein. Auch sonst geht aus dem Vorbringen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im Termin nicht hervor, wie er allein durch einen Blick in das Magazin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform hinreichend zuverl\u00e4ssig festgestellt haben will, dass die Bodenfl\u00e4che vibriert hat. Er hat insbesondere nicht vorgetragen, dass er diese im Betrieb ber\u00fchrt hat oder es ihm aufgrund anderer Umst\u00e4nde m\u00f6glich gewesen ist, eine Vibration der Bodenplatte verl\u00e4sslich wahrzunehmen. Die Darlegungen des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im Termin zur Koppelung der geneigten Bodenfl\u00e4che der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem R\u00fcttler stellen sich demnach als rein spekulativ dar. Im \u00dcbrigen hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte keine n\u00e4heren Angaben zu der Messe gemacht, auf welcher er seine Beobachtungen gemacht haben will und f\u00fcr sein Vorbringen auch keinen Beweis durch Vernehmung seiner Person als Zeugen angeboten.<\/p>\n<p>Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.3.2008 hat der Kl\u00e4ger schlie\u00dflich ausgef\u00fchrt, dass der untere Bereich der Bodenfl\u00e4che des Magazins nicht durchgehend aus einer festen Bodenplatte bestehe, sondern zu einem gro\u00dfen Teil aus einem die beiden Seitenw\u00e4nde des unteren Bereichs verbindenden Blech. Dieses Blech sei beispielsweise in der Abbildung 6 der Anlage K 4, aber in gleicher Weise auch in den Anlage B 6 und B 7 erkennbar. Da der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers bzw. sein Patentanwalt entsprechend auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen haben, sind diese Darlegungen grunds\u00e4tzlich zu ber\u00fccksichtigen und nicht nach \u00a7 296a ZPO versp\u00e4tet. Auch aus diesem &#8211; von der Beklagten im Verhandlungstermin bestrittene &#8211; Vorbringen des Kl\u00e4gers ergibt sich keine Verwirklichung der in Rede stehenden Merkmale des Klagepatentanspruchs. Zutreffend ist zwar, dass der Abbildung 6 der Anlage K 4 wie auch den Anlagen B 6 bis B 8 entnommen werden kann, dass der untere Bereich der Bodenfl\u00e4che aus zwei hintereinander angeordneten voneinander abgesetzten Blechen besteht. Hingegen ergibt sich weder aus der fotografischen Wiedergabe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Anlage K 4 noch aus der bildlichen Darstellung in den Anlagen B 6 und B 7, dass das aus Sicht des Betrachters hintere Blech mit den beiden Seitenw\u00e4nden verbunden ist, so dass mit einer Bewegung der Seitenw\u00e4nde auch das untere Blech bewegt wird. Dagegen spricht vielmehr, dass, wie aus Anlage B 8 ersichtlich, an die R\u00e4nder des hinteren Blechs im 90\u00b0 Winkel nach unten ausgerichtete seitliche Bleche anschlie\u00dfen, die ihrerseits jeweils an einem durchgehenden und fest verankerten Winkelprofil angeordnet sind. Auch das hintere Blech &#8211; und nicht nur, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, das vordere Blech &#8211; ist damit ortsfest mit dem Magazin verbunden. Demgegen\u00fcber werden beide Seitenw\u00e4nde \u00fcber das im oberen Bereich U-f\u00f6rmig ausgebildete, in Anlage B 8 als \u201eBlech\u201c bezeichnete Bauteil, die an dessen unteren Teil anschlie\u00dfende 6-eckige Welle sowie die Kreisscheibe durch die Antriebskraft des Motors bewegt. Die Bewegungen der beiden Seitenw\u00e4nde \u00fcbertragen sich nicht auf das unterhalb derselben befindliche hintere Blech, weil dieses ortsfest an das Magazin gekoppelt ist.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin hat der Kl\u00e4ger durch seine rechts- und patentanwaltlichen Vertreter dar\u00fcber hinaus geltend gemacht, dass sich die Bewegungen der Seitenw\u00e4nde, auch wenn diese nicht unmittelbar mit dem der geneigten Bodenfl\u00e4che gekoppelt seien, \u00fcber die Gesamtkonstruktion der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auf die geneigte Bodenfl\u00e4che \u00fcbertragen w\u00fcrden. Auch diese Darlegungen erweisen sich als ein Vorbringen ins Blaue hinein, die eine Erhebung von Sachverst\u00e4ndigenbeweis nicht rechtfertigen. Aus den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers ergibt sich nicht, aufgrund welcher tats\u00e4chlichen Feststellungen an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform er zu dem von ihm vorgetragenen Schluss gekommen ist. Allein aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit profilf\u00f6rmigen Seitenw\u00e4nden ausgestattet ist, die \u00fcber ein Blech, eine 6-eckige Welle, eine Kreisscheibe mit der Welle eines Elektromotors exzentrisch verbunden sind, folgt noch nicht, dass sich dessen Antriebsmoment zu einer Vibration auch weiterer Teile der Vorrichtung, insbesondere der fest mit dem Magazin verbundenen Bodenfl\u00e4che f\u00fchrt. Es ist allgemein bekannt und geht auch aus der Beschreibung des Klagepatents hervor, dass Mittel bekannt sind, die das R\u00fcttelmoment d\u00e4mpfen und damit dessen \u00dcbertragung auf die gesamte Vorrichtung verhindern (vgl. Anlage K 8, Rdn. 7, a.E.). Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargetan, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht mit derartigen D\u00e4mpfungsmitteln ausgestattet ist<\/p>\n<p>Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale d) und d1) kommt demnach nicht in Betracht.<\/p>\n<p>c) Auch eine Verwirklichung der in Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln ist nicht gegeben.<\/p>\n<p>Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung setzt eine patentrechtlich \u00e4quivalente Verwirklichung voraus, dass (1.) die nicht vollst\u00e4ndig wortsinngem\u00e4\u00dfe angegriffene Ausf\u00fchrungsform das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st, dass (2.) seine Fachkenntnisse des Fachmann zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bef\u00e4higt haben, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer durch vom Sinngehalt abweichenden Mitteln gekennzeichneten Form als gleichwirkend aufzufinden und dass (3.) die \u00dcberlegungen, welche der Fachmann hierzu anstellen musste, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die Abweichung als der wortsinngem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht gezogen hat (vgl. etwa: BGH, GRUR 2002, 523 \u2013 Custodiol I).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen k\u00f6nnen in dem hier zu entscheidenden Fall nicht festgestellt werden. Auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin ist jedenfalls nicht dargetan, aufgrund welcher am Sinngehalt der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre ausgerichteten \u00dcberlegungen der Fachmann auf die Idee kommen konnte, anstelle des unteren Bereichs der geneigten Bodenfl\u00e4che, wie wortlautgem\u00e4\u00df vorgesehen, Seitenw\u00e4nde mit dem R\u00fcttler zu verbinden. Weder Patentanspruch 1 noch die Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnt, dass die geneigte Bodenfl\u00e4che mit Seitenw\u00e4nden auszustatten ist. Vielmehr wird nur allgemein beschrieben, dass die Vorrichtung mit einem Magazin ausgestattet sein soll, das eine geneigte Bodenfl\u00e4che aufweist. F\u00fcr den Fachmann ergibt sich dadurch zwar ohne weiteres, dass das Magazin auch \u00fcber Seitenw\u00e4nde verf\u00fcgt, welche die geneigte Bodenfl\u00e4che seitlich begrenzen. Es fehlt aber jeglicher Anhalt daf\u00fcr, dass die Seitenw\u00e4nde so ausgestaltet sind, dass sie hin- und herbewegt werden k\u00f6nnen. Er konnte daher auch nicht aufgrund von am Wortsinn des Patentanspruchs 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen auf die Idee kommen, statt des unteren Bereichs der geneigten Bodenfl\u00e4che bewegliche Seitenw\u00e4nde mit dem R\u00fcttler zu verbinden.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht daher die Lehre aus Patentanspruch 1 weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln, so dass keine Verletzung des Klagepatents gegeben ist und die darauf gest\u00fctzten Klageantr\u00e4ge unbegr\u00fcndet sind.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist der widerklagend erhobene Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Kosten f\u00fcr die Einschaltung rechtlicher Hilfe im Wesentlichen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Indem der Kl\u00e4ger die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents durch die beanstandete Ausf\u00fchrungsform mit Abmahnung vom 7.6.2006 in Anspruch nahm, griff sie in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten ein, weil tats\u00e4chlich keine Patentverletzung vorlag (vgl. BGH, GRUR 2005, 882 ff. \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung). Dies geschah rechtswidrig und schuldhaft im Sinne des \u00a7 276 BGB, weil sie nach rechtskundiger Beratung h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht dem Schutzbereich des Klagepatents unterliegt. Nach Erhalt der Abmahnung war die Beklagte gehalten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um sich sachgerecht gegen den erhobenen Verletzungsvorwurf verteidigen zu k\u00f6nnen. Die hierdurch entstandenen Kosten in Form von Geb\u00fchren f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche T\u00e4tigkeit sind kausal durch die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung hervorgerufen und damit als Schaden im Sinne des \u00a7 823 Abs. 1 BGB zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Geb\u00fchren bestimmt sich nach dem Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz und hierbei wiederum nach \u00a7 2 Abs. 2 RVG i.V.m. dem Verg\u00fctungsverzeichnis zum RVG. Die den Anw\u00e4lten zustehenden Geb\u00fchren f\u00fcr ihre im Rahmen des Abmahnverfahrens entstandenen Kosten bestimmen sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Dieser ist von der Kl\u00e4gerin vorgerichtlich mit 250.000,00 \u20ac angesetzt worden. Auf der Grundlage dieses Gegenstandswertes kann der anwaltliche Vertreter f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Beklagten nach \u00a7\u00a7 13, 14 i.V.m. Abschnitt 4 der Anlage 1 zum RVG (Ziffer 2400 ff.) eine 1,5-Geb\u00fchr zugrunde legen. Nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG hat der Rechts- und entsprechend auch der Patentanwalt die Geb\u00fchren im Einzelfall unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen T\u00e4tigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Gericht hat im Rahmen des Anspruchs des Abmahnenden gegen\u00fcber dem Abgemahnten auf Ersatz- der bzw. Freistellung von den angefallenen Rechtsanwaltsgeb\u00fchren allein dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Ansatz der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten geltend gemachten 1,5-Geb\u00fchr nicht unbillig im Sinne des \u00a7 14 Abs. 1 Satz 4 RVG ist. Bei der hiernach vorzunehmenden \u00dcberpr\u00fcfung hat das Gericht zu ber\u00fccksichtigen, dass \u00a7 14 Abs. 1 Satz 1 RVG dem Anwalt bei der Bestimmung der Geb\u00fchren ein Ermessen einr\u00e4umt, so dass diese verbindlich ist, wenn die von dem Rechtsanwalt bestimmte Geb\u00fchr eine gewisse Toleranzgrenze nicht \u00fcberschreitet. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein 20-prozentiger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Verg\u00fctungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist.<\/p>\n<p>Welche Geb\u00fchr der Rechtsanwalt f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit im Einzelfall verdient hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 14 RVG unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde zu bestimmen. Einen Anhalt daf\u00fcr, welche Rahmengeb\u00fchr der Gesetzgeber f\u00fcr einen normal gelagerten Fall als angemessen erachtet hat, liefert der Zusatz zu Ziffer 2400 VV (Anlage 1 zum RVG), nach dem eine Geb\u00fchr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die T\u00e4tigkeit umfangreich oder schwierig war. Aus dieser alternativen Formulierung folgt, dass eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr bereits dann gerechtfertigt ist, wenn eine der beiden Voraussetzungen gegeben ist. F\u00fcr F\u00e4lle der vorliegenden Art, in denen es um die Verletzung von Patenten geht, ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese sowohl f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte wie auch Patentanw\u00e4lte zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von einer konkreten Betrachtungsweise bereits als schwierig zu gelten haben, da es sich bei dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und insbesondere des Patentrechts nicht um einen solchen handelt, der \u00fcblicherweise in der Juristenausbildung behandelt wird. Hierzu bedarf es einer besonderen Spezialisierung, die von den Rechtsanw\u00e4lten gefordert wird, wenn sie sich mit solchen Aufgaben befassen. Dass \u00fcblicherweise gleichzeitig auch ein Patentanwalt hiermit betraut ist, \u00e4ndert an der Bewertung der Schwierigkeit der Angelegenheit f\u00fcr den verantwortlich t\u00e4tigen Rechtsanwalt nichts, da dieser trotz der Unterst\u00fctzung durch den Patentanwalt mit der Kl\u00e4rung technischer Sachverhalt genauso befasst ist wie mit der \u00dcberpr\u00fcfung von rechtlichen Fragestellungen.<\/p>\n<p>Schon auf Grund dieser Umst\u00e4nde ist eine \u00dcberschreitung der 1,3 Geb\u00fchr nach Ziffer 2300 VV (Anlage 1 zum RVG) gerechtfertigt. Der Ansatz einer 1,5-Geb\u00fchr ist im vorliegenden Fall angemessen. Es handelte sich um keine leicht \u00fcberschaubare Technik, was einen Geb\u00fchrensatz von 1,5 als angemessen erscheinen l\u00e4sst. Diese betr\u00e4gt &#8211; bei einem Gegenstandswert von 250.000,- \u20ac &#8211; 3.078 \u20ac zuz\u00fcglich 20,- \u20ac Auslagenpauschale gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV und f\u00e4llt aufgrund der Mitwirkung von Patent- und Rechtsanw\u00e4lten zweifach an.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit geht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Streitwert der Klage wird auf 250.000,&#8211; \u20ac festgesetzt. Der Streitwert der Widerklage entspricht dem ausgeurteilten Betrag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 854 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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