{"id":2015,"date":"2008-10-30T17:00:57","date_gmt":"2008-10-30T17:00:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2015"},"modified":"2016-04-22T13:22:32","modified_gmt":"2016-04-22T13:22:32","slug":"4a-o-20908-entbehrlichkeit-einer-abmahnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2015","title":{"rendered":"4a O 209\/08 &#8211; Entbehrlichkeit einer Abmahnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1005<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nSchlussurteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 209\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 xxx.4 (im Folgenden: Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster), welches am 20.10.2006 angemeldet und am 14.08.2008 eingetragen wurde. Auf der Grundlage des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.09.2008, bei Gericht eingegangen am 08.09.2008, ohne vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung. Nachdem die Kammer der Antragsgegnerin daraufhin bis zum 11.09.2008 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, hat die Antragsgegnerin den durch die Antragstellerin geltend gemachten Unterlassungsanspruch mit einem am 10.09.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat die Antragsgegnerin daraufhin am 11.09.2008 in der Sache antragsgem\u00e4\u00df durch ein Teil-Anerkenntnisurteil verurteilt. Zugleich hat das Landgericht D\u00fcsseldorf im Hinblick auf die Kostenentscheidung gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 ZPO die Durchf\u00fchrung des schriftlichen Verfahrens angeordnet.<\/p>\n<p>Die Antragsstellerin beantragt daher nunmehr,<\/p>\n<p>der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, eine vorherige Abmahnung durch die Antragstellerin sei nicht entbehrlich gewesen. Vielmehr habe es einer solchen Abmahnung bereits deshalb bedurft, weil die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters \u2013 dies ist unstreitig \u2013 bis zum Tag des Anerkenntnisses noch nicht amtlich bekannt gemacht worden sei und somit die Antragsgegnerin keine M\u00f6glichkeit gehabt habe, auf irgend einem praxistauglichen Weg von der Existenz des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Kenntnis zu erlangen. H\u00e4tte sie diese Kenntnis gehabt, h\u00e4tte sie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster selbstst\u00e4ndig respektiert.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin entgegnet insoweit, eine Beachtung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters k\u00f6nne von der Antragsgegnerin unabh\u00e4ngig davon, ob sie das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster kannte, ab dessen Eintragung am 14.08.2008 verlangt werden. Bereits am 16.09.2008 habe die Messe \u201eAutomechanika\u201c in Frankfurt am Main begonnen. Der Antragstellerin sei daher nur wenig Zeit geblieben, die Schutzrechtslage zu pr\u00fcfen und ein Vorgehen gegen die Antragsgegnerin vorzubereiten. Eine Abmahnung h\u00e4tte nach Auffassung der Antragstellerin die Durchsetzung der Anspr\u00fcche der Antragsgegnerin erschwert und verz\u00f6gert, wenn die Antragsgegnerin eine Unterlassungserkl\u00e4rung nicht sofort abgegeben h\u00e4tte. Dabei sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragstellerin im Ausland ans\u00e4ssig sei und eine Abstimmung \u00fcber das Vorgehen aufgrund der Zeitverschiebung und aufgrund von \u00dcbersetzungserfordernissen eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Das Risiko, dass die Antragsgegnerin die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung verweigere, auf der Messe ein schutzrechtsrelevantes Produkt ausstelle und damit eine Vielzahl von Interessenten und Kunden erreiche, ohne dass die Antragstellerin hiergegen vorgehen k\u00f6nne, brauche die Antragstellerin nicht einzugehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei eine Abmahnung auch sinnlos gewesen. Zwar habe die Antragsgegnerin nach Kenntnis des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Anspr\u00fcche anerkannt, und zwar hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs zwischenzeitlich als endg\u00fcltige Regelung. Ihr Verhalten zeige jedoch, dass sie nicht bereit sei, das Schutzrecht der Antragstellerin tats\u00e4chlich zu respektieren. So habe sie weiterhin schutzrechtsverletzende Produkte \u00fcber ihre Internet-Seite angeboten. Dementsprechend sei im Namen der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 25.09.2008 bereits ein Ordnungsmittelantrag eingereicht worden. Vor diesem Hintergrund sei es als reine Schutzbehauptung anzusehen, wenn die Antragsgegnerin behaupte, sie habe nicht vorgehabt, die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung auf der Messe in Frankfurt am Main auszustellen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin bestreitet, dass eine Abmahnung sinnlos gewesen w\u00e4re. Insbesondere stelle die Tatsache, dass allein die Gebrauchsanweisung f\u00fcr die streitige Vorrichtung zun\u00e4chst versehentlich \u00fcbersehen worden sei und noch ein paar Tage auf der Internetseite der Antragsgegnerin habe heruntergeladen werden k\u00f6nnen, keine Tatsache dar, welche auf eine Erfolglosigkeit der Abmahnung schlie\u00dfen lasse.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Nachdem die Antragsgegnerin die durch die Antragstellerin im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachte Forderung anerkannt hat, ist nunmehr im schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 3 ZPO nur noch \u00fcber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese sind der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne von \u00a7 93 ZPO liegen vor. Die Antragsgegnerin hat die durch die Antragstellerin im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren geltend gemachte Forderung mit einem am 10.09.2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz innerhalb der ihr gesetzten Stellungnahmefrist und damit \u201esofort\u201c anerkannt, ohne dass sie der Antragstellerin zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung Veranlassung gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gibt der Antragsgegner im Allgemeinen, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne R\u00fccksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegen\u00fcber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen durfte, er werde ohne Anrufung des Gerichts nicht zu seinem Recht kommen (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Ob der Antragsteller Veranlassung zur Anrufung des Gerichts gegeben hat, beurteilt sich nach seinem Verhalten vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, zu dessen Bewertung auch sein anschlie\u00dfendes Verhalten herangezogen werden kann, denn dieses kann seine fr\u00fchere Veranlassung zumindest indizieren (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 93 Rz. 3 m. w. N.). Lie\u00df das vorprozessuale Verhalten des Antragsgegners allerdings noch keinen Schluss auf die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte zu, ist ein r\u00fcckschauendes \u201eNachwachsen\u201c allein aus dem Verhalten nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht m\u00f6glich (BGH a. a. O.). Werden Unterlassungsanspr\u00fcche wegen einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung geltend gemacht, besteht ebenso wie in Wettbewerbsstreitigkeiten eine Veranlassung zur Einreichung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung im Allgemeinen nur, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene auf eine vorgerichtliche Abmahnung hin kein mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrtes Unterlassungsversprechen abgibt (vgl. Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 93 Rz. 6, Stichwort: \u201eWettbewerbsstreitigkeiten\u201c m. w. N.). Die Abmahnung soll dem Verletzer Gelegenheit geben, dem Unterlassungsbegehren freiwillig zu entsprechen, um unn\u00f6tige Gerichtsverfahren und Kosten zu vermeiden. Zu diesem Zweck geh\u00f6rt es zu den zwingenden Bestandteilen einer Abmahnung, den beanstandeten Versto\u00df (die ger\u00fcgte Verletzungshandlung) konkret zu bezeichnen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr\u00fcche und Verfahren, 9. Auflage 2007, 41. Kapitel, Rz. 14, S. 547 m. w. N.). Die Verletzungshandlung muss dem Abgemahnten in tats\u00e4chlicher Hinsicht so detailliert beschrieben werden, dass ihm deutlich wird, was konkret beanstandet wird, wobei Ungenauigkeiten zu Lasten des Abmahnenden gehen (Ottof\u00fclling, in: MK-UWG, 1. Auflage 2006, \u00a7 12 Rz. 37).<\/p>\n<p>Von diesen \u00dcberlegungen ausgehend hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin vor der Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung keine Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin nicht abgemahnt. Eine solche Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Soweit sich die Antragstellerin insoweit darauf beruft, das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster sei erst am 14.08.2008 erteilt worden, so dass ihr bis zu der am 16.09.2008 beginnenden Messe \u201eAutomechanika\u201c in Frankfurt am Main nur wenig Zeit zur Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage geblieben sei, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gerade weil das Verf\u00fcgungsgebrauchsmuster erst am 14.08.2008 eingetragen wurde, war der Antragsgegnerin ohne vorherige Abmahnung eine Reaktion auf diese Erteilung nicht m\u00f6glich. Insbesondere bestand im Zeitpunkt des Anerkenntnisses unstreitig f\u00fcr die Antragsgegnerin noch keine M\u00f6glichkeit, von der Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters Kenntnis zu erlangen. Bereits aus diesem Grund h\u00e4tte es der Antragstellerin oblegen, die Antragsgegnerin im Rahmen einer Abmahnung \u00fcber die Eintragung des Verf\u00fcgungsgebrauchsmusters zu informieren und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung aufzufordern. Dabei kann sich die Antragstellerin auch nicht mit Erfolg auf die am 16.09.2008 beginnende Messe \u201eAutomechanika\u201c berufen. Selbst im Zeitpunkt der Einreichung des beim Landgericht D\u00fcsseldorf am 08.09.2008 eingegangenen Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung w\u00e4re es \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Antragsstellerin ihren Sitz in den USA hat \u2013 m\u00f6glich gewesen, die Antragsgegnerin noch mit einer, wenn auch kurzen Stellungnahmefrist abzumahnen und f\u00fcr den Fall, dass die Antragsgegnerin die begehrte strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nicht abgibt, im Anschluss noch vor Messebeginn eine einstweilige Verf\u00fcgung zu erwirken und so den bef\u00fcrchteten Messeauftritt der Antragsgegnerin zu verhindern.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt ihres Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin auf eine entsprechende Abmahnung hin keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgeben bzw. eine solche nicht als endg\u00fcltige Regelung anerkennen und respektieren w\u00fcrde. Auch wenn die Antragsgegnerin \u2013 wor\u00fcber vorliegend nicht entschieden werden muss \u2013 wie von der Antragstellerin im Rahmen des von ihr eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens vorgetragen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nach Zustellung des Teil-Anerkenntnisurteils weiter angeboten haben sollte, rechtfertigt dies die Annahme einer Veranlassung zur Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung ohne eine vorherige Abmahnung nicht. Zwar kann das sp\u00e4tere Verhalten eine fr\u00fchere Veranlassung indizieren. Lie\u00df das vorprozessuale Verhalten der Antragsgegnerin wie hier allerdings noch keinen Schluss auf die Notwendigkeit der Anrufung der Gerichte zu, ist ein r\u00fcckschauendes \u201eNachwachsen\u201c allein aus dem Verhalten nach Einreichung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1005 Landgericht D\u00fcsseldorf Schlussurteil vom 30. 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