{"id":2014,"date":"2013-12-03T17:00:53","date_gmt":"2013-12-03T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2014"},"modified":"2016-04-22T13:23:08","modified_gmt":"2016-04-22T13:23:08","slug":"4a-o-1312-rohranfasgeraet-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2014","title":{"rendered":"4a O 13\/12 &#8211; Rohranfasger\u00e4t (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2144<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Dezember 2013, Az. 4a O 13\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten vom 01.04.1986 bis zum 30.04.2011 angestellt. Zun\u00e4chst war er als Techniker und Konstrukteur t\u00e4tig, sp\u00e4ter, ab dem 26.11.2007, auch als Prokurist.<\/p>\n<p>Die Beklagte handelt mit Werkzeugmaschinen, Werkzeugen und Montagehilfsmitteln. Sie ist Herstellerin von au\u00dfenspannenden Rohrenden-Anfasmaschinen, Druckprobenverschl\u00fcssen und Brennern zum Anw\u00e4rmen und Gl\u00fchen im industriellen Bereich.<\/p>\n<p>Nach Aufnahme seiner T\u00e4tigkeit leistete der Kl\u00e4ger zumindest einen Teilbeitrag zu einer Erfindung, die sich auf eine Vorrichtung zur Bearbeitung von Rohrenden mit einem Geh\u00e4use bezieht, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fr\u00e4swerkzeug, welches mittels eines von Hand \u00fcber ein Handrad verstellbaren Vorschubs bez\u00fcglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Geh\u00e4use angeordnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rte die unbeschr\u00e4nkte Inanspruchnahme der Erfindung und verwertete sie.<\/p>\n<p>Die Erfindung des Kl\u00e4gers f\u00fchrte am 12.02.1993 zur Anmeldung der EP 0 564 XXX A1, in der neben dem Kl\u00e4ger der damalige und zwischenzeitlich verstorbene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herr A, als Miterfinder benannt wurde (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Das auf die Anmeldung erteilte Patent stand zuletzt nur noch f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Kraft, bevor es mit Ablauf des 12.02.2002 infolge der Nichtbezahlung der Jahresgeb\u00fchr erlosch.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 30.11.2011 forderte der Kl\u00e4ger die Beklagte unter Fristsetzung zum 30.12.2011 zur Erteilung von Auskunft \u00fcber die H\u00f6he der Ums\u00e4tze mit dem von ihm erfundenen Produkt, dem Rohranfasger\u00e4t BFM in den Baugr\u00f6\u00dfen BFM0G, BGM1, BFM1G und BFM2 auf (Anlage K 2). Das Schreiben des Kl\u00e4gers blieb unbeantwortet. Mit Schreiben vom 04.01.2012 (Anlage K 3) wiederholte der Kl\u00e4ger ohne Erfolg seine Aufforderung durch ein Schreiben seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Kl\u00e4gers steht ihm gegen die Beklagte, nachdem diese die Erfindung in Anspruch genommen hat, ein Anspruch auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung sowie ein damit korrespondierender Anspruch auf Auskunftserteilung aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu, wobei der Kl\u00e4ger beabsichtigt, die Arbeitnehmerverg\u00fctung nach den Grunds\u00e4tzen der Lizenzanalogie zu berechnen. Dabei werde in Rechnung zu stellen sein, dass der Kl\u00e4ger an der in Streit stehenden Erfindung nicht nur beteiligt war, sondern diese alleine get\u00e4tigt habe. Die Benennung von Herrn A als Miterfinder bei der Anmeldung habe er lediglich hingenommen, weil Herr A sein Vorgesetzter gewesen sei und er das freundschaftliche Verh\u00e4ltnis nicht habe belasten wollen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt mit der am 06.02.2012 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 01.03.2012 zugestellten Klage zuletzt und nachdem er zun\u00e4chst auch Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der von der Beklagten unter Nutzung seiner Diensterfindung erzielten Gewinne gefordert hat,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 12.02.1993 Vorrichtungen zur Bearbeitung von Rohrenden, mit einem Geh\u00e4use, das mit einer verstellbaren Spanneinrichtung zum lagefesten Verbinden der Vorrichtung mit dem zu bearbeitenden Rohr versehen ist, sowie mit einem durch einen Motor angetriebenen Werkzeug, insbesondere Fr\u00e4swerkzeug, welches mittels eines von Hand \u00fcber ein Handrad verstellbaren Vorschubs bez\u00fcglich des Rohrendes verfahrbar ist, wobei das Handrad zum Einstellen des Vorschubs auf der dem Rohr abgewandten Seite der Spanneinrichtung an dem Geh\u00e4use angeordnet ist (EP 0 564 XXX A1),<\/p>\n<p>hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, zeiten und \u2013preisen,<\/p>\n<p>d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>e) der Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen;<\/p>\n<p>2. im Wege der Stufenklage \u2013 die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der zu Ziffer 1. erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n<p>3. im Wege der Stufenklage \u2013 an den Kl\u00e4ger eine angemessene Erfinderverg\u00fctung nach Ma\u00dfgabe der Auskunft zu Ziffer 1 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behauptet, sie habe die in der EP 0 564 XXX A1 beanspruchten Erfindung letztmalig im Jahr 2002 genutzt, als sie 3 Maschinen mit einem Preis von jeweils \u20ac 6.133,- bis \u20ac 6.600,- verkauft habe. Der deutsche Teil des auf die Anmeldung erteilten Patents EP 0 564 XXX B 1 sei nur bis zum 12.02.2002 in Kraft gewesen, als die Jahresgeb\u00fchr in Einvernehmen mit dem Kl\u00e4ger nicht mehr entrichtet worden sei, weil Ums\u00e4tze unter Nutzung des Patentes in den Jahren 2001 und 2002 keine wirtschaftliche Bedeutung mehr gehabt h\u00e4tten. Damit habe ein denkbarer Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich im Jahr 2002 geendet. Der Kl\u00e4ger habe in seiner Position als Prokurist der Beklagten ab dem 26.11.2007 zudem \u00fcber s\u00e4mtliche Ausk\u00fcnfte verf\u00fcgt, um seine angeblichen Erfindungsverg\u00fctungsanspr\u00fcche beziffern zu k\u00f6nnen, zumal er mit dem vormaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Gesch\u00e4ftsinhaber Herrn A befreundet gewesen und \u00fcber Jahrzehnte selbst die Verwertung der Patente vorgenommen habe. Dem Kl\u00e4ger zustehende Auskunftsanspr\u00fcche seien daher verj\u00e4hrt. Jedenfalls aber seien sie verwirkt, weil der Kl\u00e4ger \u00fcber Jahre hinweg keine derartigen Anspr\u00fcche geltend gemacht habe. Insoweit sei auch zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger nach den der Beklagten vorliegenden Unterlagen seit dem 01.07.1998 bis auf weiteres eine Pr\u00e4mie von 7 % Brutto erhalten habe, die nach Sicht der Beklagten eine Erfinderverg\u00fctung darstelle und die der Klage zugrunde liegenden m\u00f6glichen Anspr\u00fcche durch Erf\u00fcllung zum Erl\u00f6schen gebracht habe. Schlie\u00dflich sei die Erf\u00fcllung der mit der Klage verfolgten Anspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 1993 bis 2001 nicht mehr m\u00f6glich, weil eine Aufbewahrungsfrist von Unterlagen f\u00fcr diesen Zeitraum zum Zeitpunkt der Klage nicht mehr bestanden habe und diese durch die Beklagte nicht vorgelegt werden k\u00f6nnten. Dass entsprechende Unterlagen l\u00e4ngst vernichtet seien, habe der Kl\u00e4ger sich selbst zuzuschreiben, weil er mit der Erhebung der von ihm geltend gemachten Anspr\u00fcche bis zum Jahr 2011 zugewartet habe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der \u2013 im Wege der Stufenklage zun\u00e4chst gem\u00e4\u00df \u00a7 254 ZPO allein zu Entscheidung gestellte \u2013 Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ist entscheidungsreif aber nicht begr\u00fcndet. Die Klage ist insgesamt, das hei\u00dft auf allen Stufen abzuweisen, weil dem Kl\u00e4ger Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung und damit auch ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zustehen. Entsprechend kann der Kl\u00e4ger auch nicht Erstattung seiner Aufwendungen f\u00fcr die vorprozessuale T\u00e4tigkeit seiner Prozessbevollm\u00e4chtigten verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger stehen die die geltend gemachte Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB f\u00fcr Verwertungshandlungen, die die Beklagte erst nach Ablauf des Streitpatents am 12.02.2002 unter Verwendung der Erfindung des Kl\u00e4gers vorgenommen hat, nicht zu.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Auskunft und Rechnungslegung sind auf den Zeitraum bis zum Ablauf des f\u00fcr seine Erfindung angemeldeten Schutzrechts beschr\u00e4nkt. Da der Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr Verwertungshandlungen bis zum Ablauf des Schutzrechts besteht, sind Auskunftsanspr\u00fcche \u00fcber Nutzungshandlungen nach Ablauf des Schutzrechts nicht gegeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Erfindung erst in den letzten Jahren der Laufdauer des Schutzrechts praktisch ausgewertet worden ist und die durch das Schutzrecht w\u00e4hrend seiner Laufzeit dem Schutzrechtsinhaber vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umst\u00e4nde noch weiter andauert, vgl. RL 42.<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegen die Voraussetzungen f\u00fcr das Fortbestehen eines Verg\u00fctungsanspruchs \u00fcber den Zeitpunkt des Erl\u00f6schens des Streitpatents nicht vor. Es sind keine Gr\u00fcnde vorgetragen bzw. ersichtlich, die ein Fortbestehen des Verg\u00fctungsanspruchs \u00fcber die Laufdauer des Schutzrechts hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen. Insbesondere wurde die Erfindung unstreitig bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung zum Patent, das hei\u00dft seit 1993, und damit nicht erst in den letzten Jahren der Laufdauer des f\u00fcr sie erteilten Patents praktisch ausgewertet, so dass die der Beklagten durch das Schutzrecht vermittelte Vorzugsstellung auf dem Markt daher weiter andauern w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil das Streitpatent wegen der Nichtbezahlung der Jahresgeb\u00fchr durch die Beklagte vor Ablauf seiner maximalen Schutzdauer erloschen ist. Denn dem auf die Unterlagen gem\u00e4\u00df Anlage B 5 und B 6 gest\u00fctzten Vortrag der Beklagten, dass der Kl\u00e4ger in die Entscheidungen, die Jahresgeb\u00fchren f\u00fcr die benannten Schutzdaten nicht weiterzuzahlen, einbezogen und damit einverstanden war, ist er auch auf ausdr\u00fcckliche Nachfrage der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit bis zum 12.02.2002 sind Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung und damit auf Auskunft und Rechnungslegung aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB dem Grunde nach entstanden aber verj\u00e4hrt, so dass die Beklagte ihre Erf\u00fcllung verweigern kann, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Erfindung des Kl\u00e4gers unstreitig unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen. Bereits durch die Inanspruchnahme ist der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers und damit auch der mit diesem Verg\u00fctungsanspruch korrespondierende Anspruch auf Rechnungslegung entstanden (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Auflage, \u00a7 12 Rn. 164.2).<\/p>\n<p>Gegen\u00fcber diesem Anspruch kann sich die Beklagte erfolgreich auf die von ihr mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 07.05.2012 erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung berufen, \u00a7\u00a7 214 Abs. 1, 194 Abs. 1, 195 Abs. 1, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB, Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nF\u00fcr Verwertungshandlungen vor dem 06.02.2002 ergibt sich dies unabh\u00e4ngig von einer subjektiven Kenntnis des Kl\u00e4gers von den seinen Verg\u00fctungsanspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Verg\u00fctungsschuldners aus \u00a7\u00a7 \u00a7 214 Abs. 1 BGB, 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB.<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrung des Erfinderverg\u00fctungsanspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln des BGB, die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wesentliche \u00c4nderungen erfahren haben. Nach altem Recht unterlag der Verg\u00fctungsanspruch grunds\u00e4tzlich der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren (\u00a7 195 BGB a. F.), es sei denn, der Verg\u00fctungsanspruch hatte entsprechend \u00a7 12 ArbNErfG eine Konkretisierung erfahren, so dass gem\u00e4\u00df \u00a7 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB a. F. nur die kurze Verj\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren lief. Nach Inkrafttreten des Modernisierungsgesetzes unterf\u00e4llt ein Anspruch auf Erfinderverg\u00fctung der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrung von nunmehr drei Jahren (\u00a7\u00a7 194, 195 BGB). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage, nach welchen Vorschriften sich im Konkreten die Verj\u00e4hrung bestimmt, ist das Entstehen des Verg\u00fctungsanspruchs. Ist der Verg\u00fctungsanspruch nach dem 31.12.2001 entstanden oder entsteht er danach, gelten uneingeschr\u00e4nkt die neuen Verj\u00e4hrungsregelungen. Gleiches gilt, wenn der Verg\u00fctungsanspruch zwar nach dem 31.12.2001 f\u00e4llig ist, aber auf einem vor dem 01.01.2002 entstandenen Schuldverh\u00e4ltnis beruht. Ist der noch nicht verj\u00e4hrte Verg\u00fctungsanspruch bereits am 01.01.2002 entstanden und vor diesem Tag auch schon f\u00e4llig, so gilt das neue Verj\u00e4hrungsrecht hingegen nur in Ansehung der \u00dcbergangsvorschrift des Art. 229 \u00a7 6 EGBGB. Ist der Anspruch nach altem Recht bereits zum 31.12.2001 verj\u00e4hrt, verbleibt es dabei (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 15.03.2007, Az.: I-2 U 108\/05).<\/p>\n<p>Die Verj\u00e4hrungsvorschriften des BGB sehen, nach Ma\u00dfgabe von Art. 229 \u00a7 6 EGBGB auch f\u00fcr vor dem 01.01.2002 entstandene Verg\u00fctungs- und Auskunftsanspr\u00fcche, absolute Verj\u00e4hrungsfristen vor, damit im Falle des Fehlens subjektiver Merkmale gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Eintritt der Verj\u00e4hrung im Interesse des Rechtsfriedens und auch Rechtssicherheit nicht auf unabsehbare Zeit hinausgeschoben wird. F\u00fcr erfindungsrechtliche Verg\u00fctungs- und Auskunftsanspr\u00fcche gilt insoweit die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist von 10 Jahren des \u00a7 199 Abs. 4 BGB, und zwar Tag genau ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Jahresende. Die Wirkung dieser Verj\u00e4hrungsh\u00f6chstfrist ist von der Kenntnis bzw. dem Kennenm\u00fcssen unabh\u00e4ngig und tritt im Grundsatz auch dann ein, wenn der Anspruch noch nicht nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB verj\u00e4hrt ist (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O. \u00a7 9 Rdnr. 41).<\/p>\n<p>Demnach unterlagen zum Zeitpunkt der die weitere Verj\u00e4hrung hemmenden Klageeinreichung am 06.02.2012 alle Anspr\u00fcche auf Erfinderverg\u00fctung und Auskunft bzw. Rechnungslegung, die ihre Grundlage in Benutzungshandlungen vor dem 06.02.2002 hatten, der Verj\u00e4hrung, \u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 187 ZPO. Die Beklagte ist insoweit berechtigt, Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger zu verweigern, \u00a7 214 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAber auch Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Erfindungsverg\u00fctung \u2013 und damit einhergehend auf Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung \u2013 f\u00fcr Benutzungshandlungen die nach dem 06.02.2002 und vor Ablauf des auf die Erfindung erteilten Patents am 12.02.2002 vorgenommen wurden, sind verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen dargelegt, dass die dem Patent zugrundeliegende Erfindung bereits im Jahr seiner Anmeldung, das hei\u00dft 1993, durch sie benutzt wurde. Damit war der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Erfinderverg\u00fctung sp\u00e4testens im Jahr 1994 nicht nur entstanden sondern \u2013 im Hinblick auf die ersten Benutzungshandlungen \u2013 3 Monate nach Nutzungsaufnahme auch f\u00e4llig (vgl. Bartenbach\/Volz, ArbNerfG, 5. Auflage, \u00a7 9 Rn. 19ff.).<\/p>\n<p>Auch hat die Beklagte, ohne dass dem der Kl\u00e4ger in substantiierter Weise entgegengetreten w\u00e4re, dargelegt, dass dieser zu einem die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 199 Abs. 1, 195, Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 EGBGB begr\u00fcndenden Zeitpunkt Kenntnis oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit keine Kenntnis von den seinen Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners erlangt hatte.<\/p>\n<p>Die Kenntnis der Umst\u00e4nde, auf denen der arbeitnehmererfinderrechtliche Verg\u00fctungsanspruch beruht, muss nicht alle Einzelheiten zu Art, Umfang und exakter H\u00f6he des jeweiligen Verg\u00fctungsanspruchs umfassen. Auch kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche W\u00fcrdigung an.<\/p>\n<p>Die anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nde erstrecken sich auf die f\u00fcr Grundlage und Entstehen (F\u00e4lligkeit) des Verg\u00fctungsanspruchs relevanten Tatsachen. Dies sind grunds\u00e4tzlich die Erfinder-\/Miterfindereigenschaft des Anspruchsberechtigten, der Charakter als Dienst- oder freie Erfindung, die erfolgte Inanspruchnahme, sowie die Tatsache der Verwertung der Erfindung durch den Arbeitgeber (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rn. 40.3). Dabei reicht aus, dass die Kenntnis f\u00fcr die anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen zumindest in den wesentlichen Grundz\u00fcgen bzw. Grunddaten gegeben ist, sie m\u00fcssen nicht im Detail bekannt sein.<\/p>\n<p>Ausreichend ist, wenn dem Gl\u00e4ubiger auf Grund der ihm grob fahrl\u00e4ssig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Anspr\u00fcche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben (vgl. BGH, NJW 2004, 510; NJW-RR 2010, 681 Rdnr.\u200914). Dabei muss der Gl\u00e4ubiger seinen Anspruch nicht abschlie\u00dfend beziffern k\u00f6nnen. Es gen\u00fcgt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann. Entsprechendes gilt, wenn dem Gl\u00e4ubiger die Erhebung einer Stufenklage zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 1248 (1250) \u2013 Fluch der Karibik).<\/p>\n<p>Dies war vorliegend der Fall. Der Kl\u00e4ger hatte seit langem und jedenfalls im Jahr 2008, und damit 3 Jahre vor Ende 2011, auf Grund nachpr\u00fcfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte f\u00fcr einen Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 ArbNErfG. Dennoch hat er die vorliegende Klage erst im Jahr 2012 und damit in jedem Fall nicht so rechtzeitig erhoben, dass er damit eine noch laufende Verj\u00e4hrungspflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB gehemmt h\u00e4tte, \u00a7\u00a7 209, 204 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Insoweit hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass der Kl\u00e4ger jedenfalls in dem relevanten Zeitraum vor Ablauf des Jahres 2008 wusste, dass er Miterfinder der in Frage stehenden Erfindung war. Er kannte nach seinen eigenen Vortrag nicht nur die entsprechende Patentanmeldung, sondern wusste auch, dass nicht nur er sondern auch der ehemalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten als Miterfinder genannt waren. Ebenso hatte der Kl\u00e4ger positive Kenntnis von dem Umstand, dass es sich bei der von ihm get\u00e4tigten Erfindung um eine Diensterfindung handelte. Diese gelang ihm als nach seinem eigenen Vortrag einzigem Konstrukteur der Beklagten, w\u00e4hrend sein Arbeitsverh\u00e4ltnis bei der Beklagten bestand. Auch f\u00fchrte der Kl\u00e4ger bereits in seiner Klageschrift aus, dass seine Erfindung am 12.02.1993 von der Beklagten angemeldet und von dieser auch unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen wurde, woraus die Beklagte unwidersprochen und insofern in \u00dcbereinstimmung mit der Lebenserfahrung schloss, dass der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der unbeschr\u00e4nkten Inanspruchnahme haben musste. Das gleiche gilt f\u00fcr die Tatsache, dass die Benutzung seiner Erfindung durch die Beklagte aufgenommen worden war und den Erteilungsstand und das Erl\u00f6schen des auf die Erfindung erteilten Patents im Jahr 2002. Schlie\u00dflich besteht nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch kein Zweifel, dass der Kl\u00e4ger wusste, dass die Beklagte als seine Arbeitgeberin Schuldner eines ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctungsanspruchs war.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Hs) ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Das Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 709 S. 1 und 2, 108 ZPO vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf \u20ac 20.000,- festgesetzt.<\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf einen Schriftsatznachlass zum Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2013 wird zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4ger hat bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Umst\u00e4nde ihm in der m\u00fcndlichen Verhandlung eine Erkl\u00e4rung auf das Vorbringen im Schriftsatz der Beklagten nicht m\u00f6glich gewesen sein sollte. Dieser war seinen Prozessbevollm\u00e4chtigten bereits 11 Tage vor der m\u00fcndlichen Verhandlung per Fax zugegangen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2144 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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