{"id":2012,"date":"2008-12-04T17:00:02","date_gmt":"2008-12-04T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2012"},"modified":"2016-04-22T13:21:47","modified_gmt":"2016-04-22T13:21:47","slug":"4a-o-20907-spitzenkappe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2012","title":{"rendered":"4a O 209\/07 &#8211; Spitzenkappe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 993<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2008, Az. 4a O 209\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 192 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 12.12.1995 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 12.12.1994 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 03.08.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte zu 1) erhob mit Schriftsatz vom 22.05.2008 beim Bundespatentgericht (BPatG) Nichtigkeitsklage hinsichtlich des Klagepatents, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Spitzenkappe zum sicheren Abdichten der Spitze eines Subkutanspritzenzylinders. Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lauten in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Endst\u00fcckkappenanordnung (54) f\u00fcr den Zylinder (12) einer Injektionsspritze (10), wobei der Zylinder ein distal vorstehendes Endst\u00fcck (22) mit einem Fluiddurchgang (24) aufweist, der sich durch das Endst\u00fcck erstreckt, wobei die Endst\u00fcckkappenanordnung (54) aufweist:<br \/>\neine H\u00fclse (44) am Zylinder am Endst\u00fcck oder die sicher um das Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommen kann;<br \/>\neine innere Kappe (56), die abdichtend mit dem Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommen kann;<br \/>\neine \u00e4u\u00dfere Kappe (58), die sicher um die innere Kappe (56) angeordnet wird oder werden kann und l\u00f6sbar mit der H\u00fclse (44) in Eingriff gebracht wird;<br \/>\nwobei die Anordnung so konfiguriert ist, dass die innere Kappe (56) abdichtend mit dem Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommt, wenn die H\u00fclse (44) sicher um das Endst\u00fcck (22) in Eingriff gebracht wird, und wobei die innere Kappe (56) vom Endst\u00fcck (22) als Reaktion auf eine Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) von der H\u00fclse (22) getrennt werden kann;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine Einrichtung (86) zum Anzeigen eines unbefugten Eingriffes vorhanden ist, die sich zwischen der H\u00fclse (44) und der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) f\u00fcr das Anzeigen der Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) von der H\u00fclse (44) erstreckt.<\/p>\n<p>4. Anordnung nach Anspruch 1, bei der die innere und die \u00e4u\u00dfere Kappe (56, 58) eine Einrichtung (68, 78) f\u00fcr das Verhindern einer relativen axialen Bewegung dazwischen umfasst.<\/p>\n<p>Wegen des im Rahmen eines \u201einsbesondere\u201c-Antrags geltend gemachten Unteranspruchs 9 wird auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (Anlage K9a) Bezug genommen. Nachfolgend werden in leicht verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung abgebildet. Figur 2 und 3 zeigen im Seitenriss das distale Ende eines Spritzenzylinders und einer Spitzenkappenbaugruppe, einmal im auseinandergezogenen Zustand und einmal im zusammengebauten Zustand. Ein Querschnitt durch die Figur 3 ist in der Figur 4 abgebildet. Weitere Querschnitte durch die einzelnen Bauteile einer Spitzenkappenbaugruppe \u2013 Innenkappe, Au\u00dfenkappe und Luerbund \u2013 sind in den Figuren 5 bis 7 abgebildet.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), ein Unternehmen der A, ist auf dem Gebiet der Herstellung von Glas und Plastik unter anderem f\u00fcr vorgef\u00fcllte Spritzensysteme spezialisiert. Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der A und insbesondere Herstellerin von Produkten aus Glas und Kunststoff f\u00fcr die Pharma- und Lifescience-Industrie. Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Verschlusssystem f\u00fcr vorgef\u00fcllte Luerlockspritzen (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Dieses Verschlusssystem wird auch von der Beklagten zu 2) im Rahmen ihres Internetauftritts in einer Brosch\u00fcre beworben. Auf die als Anlage K5 zur Akte gereichte Brosch\u00fcre wird Bezug genommen. Nachstehend sind Abbildungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wiedergegeben, die aus der Brosch\u00fcre der Beklagten zu 2) stammen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre der kombinierten Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe habe die Funktion, das Endst\u00fcck des Spritzenzylinders abzudichten. Anders als bei einem Stopfen erfolge dies bei einer Kappe durch die Abdeckung der Oberfl\u00e4che der Spitze. Der Gummieinsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weise die funktionalen und konstruktiven Eigenschaften einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Innenkappe auf, weil er die distale Oberfl\u00e4che des Endst\u00fccks abdecke. Aufgrund seiner Elastizit\u00e4t komme er mit dem Ende der Spitze in Eingriff und dichte sie ab. Die Kl\u00e4gerin ist weiterhin der Ansicht, dass die innere und \u00e4u\u00dfere Kappe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spitzenkappenbaugruppe keine bestimmten Materialeigenschaften aufweisen m\u00fcssten. Abgesehen davon sei die \u00e4u\u00dfere Kappe so starr, dass sie mit der H\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verschraubt werden k\u00f6nne und die Innenkappe sch\u00fctzend einschlie\u00dfe, weil der Drehverschluss h\u00e4rter als der Gummieinsatz sei und aus einem anderen Material bestehe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A die Beklagte zu 1) zu verurteilen,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichts festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\nEndst\u00fcckkappenanordnung f\u00fcr den Zylinder einer Injektionsspritze<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwobei der Zylinder ein distal vorstehendes Endst\u00fcck mit einem Fluiddurchgang aufweist, der sich durch das Endst\u00fcck erstreckt, wobei die Endst\u00fcckkappenanordnung aufweist:<br \/>\neine H\u00fclse am Zylinder am Endst\u00fcck oder die sicher um das Endst\u00fcck in Eingriff kommen kann,<br \/>\neine innere Kappe, die abdichtend mit dem Endst\u00fcck in Eingriff kommen kann,<br \/>\neine \u00e4u\u00dfere Kappe, die sicher um die innere Kappe angeordnet wird oder werden kann und l\u00f6sbar mit der H\u00fclse in Eingriff gebracht wird,<br \/>\nwobei die Anordnung so konfiguriert ist, dass die innere Kappe abdichtend mit dem Endst\u00fcck in Eingriff kommt, wenn die H\u00fclse sicher um das Endst\u00fcck in Eingriff gebracht wird, und wobei die innere Kappe vom Endst\u00fcck als Reaktion auf eine Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe von der H\u00fclse getrennt werden kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine Einrichtung zum Anzeigen eines unbefugten Eingriffes vorhanden ist, die sich zwischen der H\u00fclse und der \u00e4u\u00dferen Kappe f\u00fcr das Anzeigen der Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe von der H\u00fclse erstreckt,<br \/>\nwobei die innere und die \u00e4u\u00dfere Kappe eine Einrichtung f\u00fcr das Verhindern einer relativen axialen Bewegung dazwischen umfasst.<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen zumindest hinsichtlich der Angaben zu A. II. 1., 2. und 3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter A. I. bezeichneten Handlungen seit dem 03.09.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<br \/>\n2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>B die Beklagte zu 2) zu verurteilen,<br \/>\nI. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichts festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<br \/>\neine Endst\u00fcckkappenanordnung f\u00fcr den Zylinder einer Injektionsspritze wie unter A I. beschrieben<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\nII. der Kl\u00e4gerin in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen zumindest hinsichtlich der Angaben zu B II 1. und 2. \u00fcber den Umfang der zu B I. bezeichneten Handlungen, seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<br \/>\n1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\n2. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\n3. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\n4. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\n5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>C die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A I. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>D festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu A I. und B I. bezeichneten und seit dem 03.09.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>hilfsweise der Kl\u00e4gerin zu gestatten, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Form einer Bankb\u00fcrgschaft ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Erledigung der gegen den deutschen nationalen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 192 xxx B1 erhobenen Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Unter einer Kappe sei ein Bauteil zu verstehen, das als Abdeckung ein anderes Bauteil \u00fcberw\u00f6lbe. Die innere Kappe m\u00fcsse Abschnitte der Spitze einschlie\u00dfen, um den Durchgang durch die Spitze abzudichten. Dies ergebe sich aus dem Erfordernis, dass die innere Kappe mit dem Endst\u00fcck abdichtend in Eingriff komme. Auch die Verwendung des Begriffs \u201e\u00e4u\u00dfere Kappe\u201c und ihre Funktion, die innere Kappe zu sch\u00fctzen, weise darauf hin, dass die innere Kappe nicht nur auf der Spitze aufliegen, sondern auch Abschnitte des Endst\u00fccks umschlie\u00dfen m\u00fcsse. Eine solche innere Kappe weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf, weil der Gummieinsatz lediglich auf der Spitze aufliege. Nicht einmal der Fortsatz an der Unterseite diene als Stopfen und dichte nicht die Spitze ab. Die Dichtfunktion \u00fcbernehme der aus einem elastischen Material geformte Drehverschluss. Dieser stelle keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u00e4u\u00dfere Kappe dar, weil er nicht \u201estarr\u201c sei. Auch wenn diese Eigenschaft nicht im Klagepatentanspruch genannt sei, m\u00fcsse sie in den Anspruch hineingelesen werden, da die \u00e4u\u00dfere Kappe andernfalls nicht sicher um die innere Kappe angeordnet werden k\u00f6nne und sie sch\u00fctzend einschlie\u00dfen k\u00f6nne. Tats\u00e4chlich \u2013 das ist unstreitig \u2013 bestehe der Drehverschluss aber aus thermoplastischem Material der H\u00e4rte 56. Der Gummieinsatz habe die H\u00e4rte 54. Werde der Drehverschluss fest angefasst, werde auch der Gummieinsatz verformt. Daher habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine \u00e4u\u00dfere Kappe, die sicher um eine innere Kappe angeordnet sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagten machen mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der Lehre des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit den in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcchen 1 und 4 Spitzenkappen zum sicheren Abdichten der Spitze eines Subkutanspritzenzylinders.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass Subkutanspritzen herk\u00f6mmlich einen Spritzenzylinder mit einer l\u00e4nglichen Spitze an ihrem distalen Ende aufweisen. Die Spitze enth\u00e4lt einen engen Durchgang, der mit dem Zylinder in Verbindung steht und dem Durchfluss der im Zylinder befindlichen Arzneimittel dient. F\u00fcr die Befestigung einer Nadelkan\u00fcle auf dem Spritzenzylinder wird \u00fcblicherweise eine Nadelbaugruppe benutzt. Zu einer solchen Baugruppe geh\u00f6rt auch ein Verbindungsst\u00fcck, das mit Befestigungsmitteln auf dem Spritzenzylinder ineinandergreifen kann, um die Nadel mit dem Spritzenzylinder zu verbinden. Als Verbindungsst\u00fcck ist im Stand der Technik vor allem ein Luer-Bund bekannt, der in einem konzentrischen Abstandsverh\u00e4ltnis um die Spitze des Spritzenzylinders angeordnet ist.<\/p>\n<p>Arzneimittel, die in einem Spritzenzylinder vorgef\u00fcllt werden, m\u00fcssen abgedichtet werden, um eine Kontamination oder einen Verlust des Arzneimittels zu verhindern. Au\u00dferdem sorgt eine Abdichtung daf\u00fcr, dass Personen, die mit diesen Spritzen hantieren, nicht unn\u00f6tig Arzneimitteln ausgesetzt sind. Im Stand der Technik werden unter anderem Stopfen zur Abdichtung der Spitze des Spritzenzylinders verwendet. Die Stopfen werden \u00fcber der Spitze am distalen Ende des Spritzenzylinders angebracht, um ein Auslaufen zu verhindern und eine Kontamination des Arzneimittels zu vermeiden. Ebenso sind im Stand der Technik Spitzenkappen bekannt. Sie werden aus Elastomer-Material geformt und werden reibschl\u00fcssig und\/oder elastisch im Eingriff mit der Spitze des Spritzenzylinders nach dem bekannten technischen Stand gehalten. Kurz vor der Benutzung der Spritze kann die aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenkappe von der Spitze des Spritzenzylinders abgenommen werden.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentschrift funktionieren die aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen im Allgemeinen gut. Als Nachteil wird jedoch angesehen, dass die im elastischen und\/oder reibschl\u00fcssigen Eingriff mit der Spitze des Spritzenzylinders befindliche Spitzenkappe als Reaktion auf eine unbeabsichtigt ausge\u00fcbte Kr\u00e4fte oder aufgrund von Gr\u00f6\u00dfen\u00e4nderungen oder Instabilit\u00e4t der Elastomerdichtung versehentlich au\u00dfer Eingriff mit dem Spritzenzylinder gebracht werden kann. Au\u00dferdem entsteht bei der Abnahme der Elastomer-Spitzenkappe von der Spitze des Spritzenzylinders ein Vakuum, das zum Verlust von Arzneimitteln und zu unn\u00f6tigem Kontakt des Personals mit dem Arzneimittel f\u00fchren kann. Schlie\u00dflich zeigt die aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenkappe nicht an, ob ein Eingriff oder eine falsche Benutzung einer vorgef\u00fcllten Spritze erfolgte.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentschrift ist zwar aus der EP 0 462 355 A1 eine Abschlusskappe f\u00fcr einen Luer-Adapter bekannt, bei dem die Kappe darauf ausgelegt ist, eine Standard Luer-Spitze abzuschlie\u00dfen. Die Kappe besitzt innere und \u00e4u\u00dfere Teile, wobei der innere Teil mit der Luer-Spitze und der \u00e4u\u00dfere Teil mit einem mit der Luer-Spitze verbundenen Kragen in Eingriff gebracht werden kann. Aber auch diese Druckschrift, so die Klagepatentschrift, offenbare keine Einrichtung, mit der ein unbefugter Eingriff an der Vorrichtung angezeigt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, die vorstehend genannten Nachteile der aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen zu beseitigen. Dies soll durch die mit den kombinierten Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 4 unter Schutz gestellte Lehre geschehen. Die Merkmale der im vorliegenden Fall geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 des Klagepatents k\u00f6nnen wie folgt gegliedert werden:<\/p>\n<p>1. Endst\u00fcckkappenanordnung (54) f\u00fcr den Zylinder (12) einer Injektionsspritze (10),<br \/>\n2. wobei der Zylinder ein distal vorstehendes Endst\u00fcck (22) mit einem Fluiddurchgang (24) aufweist, der sich durch das Endst\u00fcck erstreckt,<br \/>\n3. wobei die Endst\u00fcckkappenanordnung (54) aufweist:<br \/>\n3.1 eine H\u00fclse (44), die am Zylinder am Endst\u00fcck oder sicher um das Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommen kann;<br \/>\n3.2 eine innere Kappe (56), die abdichtend mit dem Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommen kann;<br \/>\n3.3 eine \u00e4u\u00dfere Kappe (58),<br \/>\n3.3.1 die sicher um die innere Kappe (56) angeordnet wird oder werden kann und<br \/>\n3.3.2 die l\u00f6sbar mit der H\u00fclse (44) in Eingriff gebracht wird;<br \/>\n4. die Anordnung ist so konfiguriert, dass die innere Kappe (56) abdichtend mit dem Endst\u00fcck (22) in Eingriff kommt, wenn die H\u00fclse (44) sicher um das Endst\u00fcck (22) in Eingriff gebracht wird, und<br \/>\n5. wobei die innere Kappe (56) vom Endst\u00fcck (22) als Reaktion auf eine Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) von der H\u00fclse (22) getrennt werden kann;<br \/>\n6. es ist eine Einrichtung (86) zum Anzeigen eines unbefugten Eingriffes vorhanden, die sich zwischen der H\u00fclse (44) und der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) f\u00fcr das Anzeigen der Trennung der \u00e4u\u00dferen Kappe (58) von der H\u00fclse (44) erstreckt;<br \/>\n7. die innere und die \u00e4u\u00dfere Kappe (56, 58) umfassen eine Einrichtung (68, 78) f\u00fcr das Verhindern einer relativen axialen Bewegung dazwischen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe auf, die abdichtend mit dem Endst\u00fcck eines Spritzenzylinders in Eingriff kommen kann (Merkmal 3.2) beziehungsweise in Eingriff kommt, wenn die H\u00fclse sicher um das Endst\u00fcck in Eingriff gebracht wird (Merkmal 4). Insofern kann dahinstehen, ob auch die weiteren streitigen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht werden. Die Parteien streiten in dieser Hinsicht dar\u00fcber, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einer \u00e4u\u00dferen Kappe versehen ist, die sicher um die innere Kappe angeordnet wird oder werden kann (Merkmal 3.3.1), und ob infolgedessen auch die Merkmale 5 und 7 nicht verwirklicht sind.<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die streitigen Merkmale 3.2 und 4 der Auslegung, wobei gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns (BGHZ 105, 1, 11 \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist unter einer inneren Kappe im Sinne der Lehre der Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 eine Vorrichtung zu verstehen, die das Endst\u00fcck des Spritzenzylinders von oben und (zumindest teilweise) auch seitlich von au\u00dfen umschlie\u00dft, wobei die innere Kappe und das Endst\u00fcck derart miteinander verbunden sind, dass sich die innere Kappe nicht selbstt\u00e4tig vom Endst\u00fcck l\u00f6sen kann und das Endst\u00fcck abgedichtet ist. Dabei kommt es f\u00fcr die Abdichtung nicht darauf an, ob die am distalen Ende der Spitze befindliche \u00d6ffnung des Durchgangs unmittelbar dichtend verschlossen wird oder ob die Spitze seitlich von der Innenkappe dichtend umschlossen wird. Ma\u00dfgeblich ist, dass die innere Kappe das Endst\u00fcck (zumindest teilweise) auch seitlich von au\u00dfen umschlie\u00dft. Eine auf dem distalen Ende der Spitze lediglich aufliegende Abdeckung stellt keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Innenkappe dar. Ebenso wenig gen\u00fcgt es, wenn die innere Kappe so gestaltet ist, dass sie ausschlie\u00dflich in den aus dem Endst\u00fcck austretenden Durchgang eingreift. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs und der Beschreibung des Klagepatents.<\/p>\n<p>a) Die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 enthalten konkrete Anweisungen f\u00fcr die konstruktive Gestaltung der inneren Kappe. Nach Merkmal 3.2 muss die innere Kappe \u201eabdichtend mit dem Endst\u00fcck in Eingriff kommen\u201c k\u00f6nnen. Diese Anforderung wird im Merkmal 4 wieder aufgegriffen, wo es hei\u00dft, dass \u201edie innere Kappe abdichtend mit dem Endst\u00fcck in Eingriff kommt, wenn die H\u00fclse sicher um das Endst\u00fcck in Eingriff gebracht wird.\u201c Die Wendung \u201ein Eingriff kommen\u201c beziehungsweise \u201ein Eingriff gebracht\u201c ist dahingehend zu verstehen, dass zwei Bauteile derart miteinander verbunden werden, dass sie sich nicht mehr selbstt\u00e4tig voneinander l\u00f6sen k\u00f6nnen. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe muss daher so gestaltet sein, dass sie eine haltende Verbindung mit dem Endst\u00fcck eingehen kann beziehungsweise eingeht. Es gen\u00fcgt nicht, dass die innere Kappe lediglich auf dem Endst\u00fcck aufliegt, dort nur durch die \u00e4u\u00dfere Kappe gehalten wird und infolgedessen ihre Abdichtfunktion erf\u00fcllt. Denn nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs (Merkmal 4) kommt die innere Kappe selbst in Eingriff mit dem Endst\u00fcck. Von der \u00e4u\u00dferen Kappe ist in dieser Hinsicht keine Rede. Dar\u00fcber hinaus muss das Merkmal 4 mit dem Merkmal 5 zusammen betrachtet werden. In der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung der Klagepatentanspr\u00fcche kommt klar zum Ausdruck, dass sich Merkmal 4 und Merkmal 5 nebeneinander auf die Konfiguration der Anordnung (\u201esaid assembly being configured so that (\u2026)\u201c) beziehen. Der Klagepatentanspruch enth\u00e4lt insoweit die Anweisung, dass die innere Kappe bei installierter Spitzenkappenbaugruppe mit dem Endst\u00fcck dichtend in Eingriff kommt \u2013 sprich: haltend verbunden ist \u2013 (Merkmal 4) und vom Endst\u00fcck getrennt \u2013 sprich: au\u00dfer Eingriff gebracht \u2013 wird, indem die \u00e4u\u00dfere Kappe entfernt wird. Merkmal 5 stellt also sicher, dass die mit dem Endst\u00fcck verbundene innere Kappe quasi \u201emit einem Griff\u201c mittels der \u00e4u\u00dferen Kappe getrennt werden kann. Dem Klagepatentanspruch, insbesondere den Merkmalen 4 und 5, kann aber nicht entnommen werden, dass die innere Kappe lediglich die Spitze abdichten soll, indem sie durch die \u00e4u\u00dfere Kappe auf der Spitze aufliegend fixiert wird.<\/p>\n<p>b) Aus der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich weiterhin, dass die innere Kappe mit dem Endst\u00fcck des Spritzenzylinders in Eingriff kommt, indem sie das Endst\u00fcck seitlich von au\u00dfen (zumindest teilweise) umschlie\u00dft. In der Klagepatentschrift wird ausgef\u00fchrt, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spitzenkappe schlie\u00dfe \u201eeine Elastomer-Innenkappe in reibschl\u00fcssigem und\/oder elastischem Eingriff mit Abschnitten der Spitze ein, um den Durchgang durch die Spitze abzudichten\u201c (Abs. [0011]; Textstellen ohne Bezugsangabe stammen aus der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift, Anlage K9a). Auch wenn diese Textstelle in der Klagepatentschrift in einem Absatz unter der \u00dcberschrift \u201eBevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele\u201c (vor Abs. [0010]) steht, handelt es sich gleichwohl um die allgemeine Beschreibung der Spitzenkappe, wovon auch beide Parteien zutreffend ausgehen. Dabei ist der im Klagepatentanspruch verwendete Begriff \u201eEndst\u00fcck\u201c mit der in der Beschreibung des Klagepatents verwendeten Begriff \u201eSpitze\u201c gleichbedeutend. In der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Klagepatentschrift wird einheitlich der Begriff \u201etip\u201c gebraucht. Da der reibschl\u00fcssige und\/oder elastische Eingriff nicht allein durch ein Aufliegen auf dem distalen Ende des Endst\u00fccks erreicht werden kann, weist die Klagepatentschrift zu Recht darauf hin, dass die Innenkappe mit Abschnitten der Spitze in Eingriff steht (Abs. [0011]). Mit Abschnitten der Spitze ist der distale Teil der Mantelfl\u00e4che der in der Regel zylinder- oder kegelstumpff\u00f6rmigen Spitze gemeint. Demnach muss die innere Kappe in irgendeiner Weise die Seitenfl\u00e4chen der Spitze (zumindest teilweise) umschlie\u00dfen, um mit dem Endst\u00fcck in Eingriff gebracht werden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unteranspruch 6. Die Kl\u00e4gerin vertritt unter Verweis auf den Unteranspruch 6 die Auffassung, ein seitliches Umschlie\u00dfen des Endst\u00fccks durch die innere Kappe werde nicht zwingend von den Klagepatentanspr\u00fcchen 1 und 4 vorgegeben, weil erst im Unteranspruch 6 die r\u00e4umliche Gestaltung der inneren Kappe mit einer Seitenwand und einem Hohlraum f\u00fcr die Aufnahme des Endst\u00fccks vorgegeben sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn das \u00fcber die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 hinausgehende, den Unteranspruch 6 kennzeichnende Merkmal besteht darin, in der Seitenwand eine Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung vorzusehen, um zu verhindern, dass ein Vakuum entsteht, wenn die Endst\u00fcckkappenanordnung entfernt wird. Die konstruktive Gestaltung der inneren Kappe mit einer das Endst\u00fcck umgebenden Seitenwand stellt keine besondere Ausf\u00fchrungsform der durch die Klagepatentanspr\u00fcche 1 und 4 gesch\u00fctzten technischen Lehre dar. Vielmehr verlangt bereits die Kombination dieser beiden Patentanspr\u00fcche, dass die innere Kappe das Endst\u00fcck seitlich umschlie\u00dft.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kappe gen\u00fcgt es nicht, wenn sie dadurch mit dem Endst\u00fcck abdichtend in Eingriff kommt, dass sie in den in der Spitze befindlichen Fluiddurchgang eingreift und dadurch den Spritzenzylinder nach au\u00dfen abdichtet. Es ist vielmehr erforderlich, dass die innere Kappe die Spitze des Spritzenzylinders (zumindest teilweise) seitlich von au\u00dfen umschlie\u00dft. Der Grund daf\u00fcr liegt in der Unterscheidung zwischen einer (inneren) Kappe und einem Stopfen, die in der Klagepatentschrift vorgenommen wird und bei der Auslegung zu ber\u00fccksichtigen ist. W\u00e4hrend die Innenkappe die Spitze von au\u00dfen dichtend umschlie\u00dft, greift ein Stopfen von innen in den Durchgang der Spitze ein und dichtet sie ab. Diese Unterscheidung wird in der Klagepatentschrift nachvollzogen. Bereits im Stand der Technik waren Stopfen bekannt, die \u00fcber der Spitze am distalen Ende des Spritzenzylinders angebracht werden, um ein Auslaufen zu verhindern und um eine Kontamination des Arzneimittels zu vermeiden (Abs. [0005]). Die aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen sind hingegen aus einem Elastomermaterial geformt und werden reibschl\u00fcssig und\/oder elastisch (zu erg\u00e4nzen: von au\u00dfen) im Eingriff mit der Spitze gehalten (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>d) Dieser Auslegung des Klagepatentanspruchs im Hinblick auf den Begriff der \u201einneren Kappe\u201c folgen auch die in der Klagepatentschrift beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiele. In den Figuren 1 bis 8 wird eine Spitzenkappenbaugruppe gezeigt, bei der die Innenkappe (56) einen Spitzeneingriffsabschnitt (64) mit einem Hohlraum (66) aufweist, der daf\u00fcr bemessen ist, eng elastisch mit der Spitze (22) des Spritzenzylinders (12) ineinander zu greifen (Abs. [0030] und [0038]). Es ist die Innenkappe (56) selbst, die dichtend im Eingriff mit der Spitze (22) des Spritzenzylinders steht, der Gewinde-Eingriff der Au\u00dfenkappe (58) mit dem Luerbund (44) und der gleichzeitige Eingriff der Au\u00dfenkappe (58) mit der Innenkappe (56) verhindern lediglich eine unbeabsichtigte Trennung der Innenkappe (56) aus ihrem dichtenden Eingriff mit der Spitze (22) (Abs. [0041]). Dar\u00fcber hinaus wird in den Ausf\u00fchrungsbeispielen die Unterscheidung zwischen einer Kappe und einem Stopfen aufgegriffen. Der durch den Hohlraum (66) gebildete Spitzeneingriffsabschnitt (64) der Innenkappe (56) greift elastisch mit den Au\u00dfenumfangsabschnitten der Spitze (22) ineinander, w\u00e4hrend der Stopfen (67) in den Durchgang (24) durch die Spitze (22) passt und dichtend mit demselben ineinandergreift (Abs. [0030] und Figur 4 und 8). In der Klagepatentschrift hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, der Stopfen sei \u201eangeordnet und bemessen, um in den Durchgang 24 der Spitze 22 zu passen, um die Dichtf\u00e4higkeit der Innenkappe 56 zu steigern\u201c (Abs. [0030], vgl. auch Abs. [0038]). Die innere Kappe erf\u00fcllt ihre Dichtfunktion also bereits dadurch, dass sie die Spitze seitlich von au\u00dfen umschlie\u00dft. Durch den Stopfen wird die Dichtf\u00e4higkeit lediglich gesteigert. Aufgrund dieser Abgrenzung von einem Stopfen kann als innere Kappe nur eine Vorrichtung angesehen werden, die mit der Spitze derart dichtend in Eingriff gebracht werden kann, dass sie diese von au\u00dfen (zumindest teilweise) umschlie\u00dft. Ein Eingriff mittels eines Stopfens gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht.<\/p>\n<p>e) Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe, wie sie sich nach der hier vertretenen Auslegung ergibt, unterscheidet sich hinsichtlich ihrer konstruktiven Gestaltung grunds\u00e4tzlich nicht von den aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen und soll sich auch nicht von ihnen unterscheiden. Vielmehr \u00fcbernimmt die mit dem Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre die aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen als \u201einnere\u201c Kappe. Dazu f\u00fchrt die Klagepatentschrift \u2013 fast wortgleich zur allgemeinen Beschreibung des Klagepatents \u2013 aus: \u201eSpitzenkappen nach dem bekannten technischen Stand sind aus einem Elastomermaterial geformt und reibschl\u00fcssig und\/oder elastisch im Eingriff mit der Spitze des Spritzenzylinders nach dem bekannten technischen Stand gehalten\u201c (Abs. [0005]). Die erforderliche Abdichtung der \u00d6ffnung des Durchgangs in der Spitze des Spritzenzylinders (vgl. Abs. [0005]) kann die aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenkappe nur dann erf\u00fcllen, wenn sie nicht nur auf dem distalen Ende der Spitze aufliegt, sondern auch die Mantelfl\u00e4che der Spitze seitlich umschlie\u00dft. Auch eine Abdichtung allein durch einen Eingriff in den Durchgang durch die Spitze stellt nach der Diktion der Klagepatentschrift keine Spitzenkappe dar, sondern einen Stopfen (vgl. Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Von diesem Stand der Technik grenzt sich die mit dem Klagepatent unter Schutz gestellte Lehre nicht durch die konstruktive Gestaltung der (inneren) Kappe ab. Vielmehr soll die aus dem Stand der Technik bekannte, eine Abdichtungsfunktion \u00fcbernehmende Spitzenkappe von einer weiteren \u00e4u\u00dferen Kappe sicher umgeben werden (Merkmal 3.3 und 3.3.1). Dadurch soll verhindert werden, dass die mit der Spitze in Eingriff stehende Spitzenkappe durch unbeabsichtigte Krafteinwirkungen oder aufgrund von Gr\u00f6\u00dfen\u00e4nderungen oder Instabilit\u00e4t des Elastomermaterials au\u00dfer Eingriff gebracht wird und Arzneimittel aus dem Spritzenzylinder austreten kann (Abs. [0006] und Abs. [0011]). Demnach dient die \u00e4u\u00dfere Kappe lediglich dazu, die innere Kappe sch\u00fctzend einzuschlie\u00dfen. Die Existenz der \u00e4u\u00dferen Kappe \u00e4ndert aber nichts daran, dass die Innenkappe selbst in Eingriff mit der Spitze des Spritzenzylinders stehen und diese von au\u00dfen umschlie\u00dfen muss. Aus der Schutzfunktion der \u00e4u\u00dferen Kappe folgt, dass es f\u00fcr eine Spitzenkappe nicht ausreicht, wenn sie lediglich von innen mit dem Endst\u00fcck in Eingriff steht und quasi als Stopfen verstanden wird. Denn einer Au\u00dfenkappe, die Schutz vor von au\u00dfen einwirkenden Kr\u00e4ften bietet, bedarf es bei einem Stopfen nicht, weil sich ein Stopfen innerhalb des Endst\u00fccks befindet und bereits dadurch vor Krafteinwirkungen gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung mit Verweis auf das US-Patent 4,597,758 (dort insbesondere Figur 5, Anlage K7 zur Anlage D) die Ansicht vertreten hat, dass die aus dem Stand der Technik bekannten Spitzenkappen lediglich auf der Spitze aufliegen und diese nicht von au\u00dfen umgreifen m\u00fcssen, kann dem nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob eine Druckschrift, die \u2013 wie im vorliegenden Fall die US 4,597,758 \u2013 lediglich auf dem Deckblatt des Klagepatents erw\u00e4hnt wird, \u00fcberhaupt zur Auslegung eines Patentanspruchs herangezogen werden kann. Denn in der Beschreibung des Klagepatents wird ausdr\u00fccklich der Stand der Technik beschrieben, von dem das Klagepatent ausgeht. Es handelt sich dabei um Spitzenkappen, die nicht nur auf der Spitze des Spritzenzylinders aufliegen oder die Spitze von innen abdichten, sondern diese auch an ihrer Mantelfl\u00e4che von au\u00dfen umschlie\u00dfen, weil sie anders auf der Spitze keinen Halt f\u00e4nden. Dies ist bei dem in der Figur 5 der US 4,597,758 abgebildeten Einsatz (36) nicht der Fall. Wollte man diesen Einsatz als die in der Klagepatentschrift benannte, aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenkappe ansehen, lie\u00dfe sich nicht erkl\u00e4ren, warum der Einsatz, der ja bereits in eine Kappe eingesetzt ist, von einer weiteren \u00e4u\u00dferen Kappe umgeben werden sollte.<\/p>\n<p>f) Die vorstehende Auslegung des Klagepatentanspruchs findet ihren Niederschlag in der Verwendung des Begriffs \u201eKappe\u201c \u2013 in der ma\u00dfgeblichen englischen Fassung der Klagepatentschrift \u201ecap\u201c \u2013 f\u00fcr die innere Kappe. In der Klagepatentschrift wird der Begriff \u201eKappe\u201c f\u00fcr verschiedene Bauteile verwendet. Dabei geht die Klagepatentschrift davon aus, dass eine \u201eKappe\u201c ein anderes Bauteil bedeckt und zugleich seitlich umschlie\u00dft oder \u2013 wie es die Beklagten ausgedr\u00fcckt haben \u2013 ein solches Bauteil \u201e\u00fcberw\u00f6lbt\u201c. In dieser Hinsicht stellt die Klagepatentschrift ihr eigenes W\u00f6rterbuch dar (BGH GRUR 1999, 909, 912 \u2013 Spannschraube). F\u00fcr die aus dem Stand der Technik bekannte Spitzenkappe \u2013 in der englischen Fassung: \u201etip cap\u201c \u2013 ist dies bereits gezeigt worden. Die bereits bekannte Elastomer-Spitzenkappe wird in der Klagepatentschrift von einem Stopfen \u2013 im Englischen: \u201estopper\u201c \u2013 abgegrenzt und befindet sich reibschl\u00fcssig und\/oder elastisch im Eingriff mit der Spitze des Spritzenzylinders (Abs. [0005]). Das ist nur m\u00f6glich, weil sie das Endst\u00fcck abdeckt und zugleich seitlich von au\u00dfen umschlie\u00dft. Gleiches gilt f\u00fcr die im Klagepatentanspruch genannte \u201e\u00e4u\u00dfere Kappe\u201c \u2013 im Englischen: \u201eouter cap\u201c. Diese hat die Aufgabe, die Innenkappe sch\u00fctzend einzuschlie\u00dfen (Abs. [0011]), indem sie sicher um die Innenkappe angeordnet ist (Merkmal 3.3.1). Eine solche Funktion der Au\u00dfenkappe bringt es zwingend mit sich, dass die Au\u00dfenkappe die Innenkappe seitlich umschlie\u00dft, weil sie die Innenkappe sonst nicht vor Krafteinwirkungen von au\u00dfen oder einem anderweitigen Verlust des Eingriffs mit der Spitze sch\u00fctzen k\u00f6nnte. Dies spiegelt sich auch im Wortlaut des Klagepatentanspruchs wieder, wonach die \u00e4u\u00dfere Kappe um die innere Kappe \u2013 im Englischen: \u201earound said inner cap\u201c \u2013 angeordnet wird. Die Wortwahl in der Klagepatentschrift, dass die Au\u00dfenkappe \u201edie Innenkappe sch\u00fctzend einschlie\u00dft\u201c (Abs. [0011]) \u2013 im Englischen: \u201eenclosing\u201c \u2013 best\u00e4tigt ebenfalls ein solches Verst\u00e4ndnis einer \u201eKappe\u201c im erfindungsgem\u00e4\u00dfen Sinn.<\/p>\n<p>2. Ausgehend von der vorstehenden Auslegung des Klagepatentanspruch weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe auf, die abdichtend mit dem Endst\u00fcck in Eingriff kommen kann (Merkmal 3.2). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist einen Luerbund mit Innengewinde auf, der am Zylinder eines Endst\u00fccks oder um das Endst\u00fcck selbst in Eingriff kommen kann. Weiterhin geh\u00f6rt zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Drehverschluss mit Au\u00dfengewinde, der mit den Innengewindeg\u00e4ngen des Luerbundes in Eingriff gebracht werden kann. Dieser Drehverschluss weist an der Unterseite eine \u00d6ffnung auf, die einen \u00fcber fast die gesamte L\u00e4nge des Drehverschlusses sich erstreckenden zylindrischen Hohlraum bildet. In den Hohlraum ist ein ebenfalls zylinderf\u00f6rmiger Gummieinsatz eingesetzt, der etwa die H\u00e4lfte der L\u00e4nge des Hohlraums ausf\u00fcllt und mittig an seiner Unterseite einen Fortsatz geringen Durchmessers aufweist. Wird der Drehverschluss auf den Luerbund geschraubt, kommt der Gummieinsatz mit seiner Unterseite auf der Oberseite der Spitze des Spritzenzylinders zur Auflage. Der Fortsatz an der Unterseite des Gummieinsatzes ragt in den Durchgang der Spitze des Spritzenzylinders.<\/p>\n<p>Bei dem Gummieinsatz handelt es sich nicht um eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe innere Kappe handelt. Die Kl\u00e4gerin hat zwar in der Klageschrift erkl\u00e4rt, bei dem Gummieinsatz handele es sich um eine \u201e\u201aelastomere Dichtung\u2019, welche die Spitze des Spritzenzylinders in \u00dcbereinstimmung mit dem Merkmal [3.2] der Anlage K 10 umschlie\u00dft\u201c (Seite 24 der Klageschrift). Wie die Kl\u00e4gerin aber zu dieser Ansicht kommt, hat sie nicht n\u00e4her dargelegt. Vielmehr best\u00e4tigen die Abbildungen der beanstandeten Spitzenkappenbaugruppe den Vortrag der Beklagten, wonach der Gummieinsatz lediglich auf der Spitze des Spritzenzylinders aufliegt. Schon aus diesem Grund kann von einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen inneren Kappe keine Rede sein, da der Gummieinsatz nicht in der Weise dichtend mit der Spitze in Eingriff gebracht werden kann (Merkmal 3.2) beziehungsweise ineinander greift (Merkmal 4), dass die innere Kappe die Spitze (zumindest teilweise) seitlich umschlie\u00dft. Die \u201einnere Kappe\u201c muss entsprechend der vorstehend vorgenommenen Auslegung eine Gestaltung aufweisen, die es erlaubt, die Spitze (zumindest teilweise) zu umschlie\u00dfen, damit sie so mit der Spitze in Eingriff gebracht werden kann, dass sich die beiden Bauteile nicht selbstt\u00e4tig l\u00f6sen k\u00f6nnen. Das ist vorliegend nicht der Fall.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob nach dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin der mittig an der Unterseite des Gummieinsatzes angeordnete Fortsatz so in den Durchgang durch die Spitze eingef\u00fchrt wird, dass er mit der Spitze dichtend in Eingriff steht. Denn selbst wenn der Durchgang durch die Spitze mittels des Fortsatzes an der Unterseite des Gummieinsatzes abgedichtet wird, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. In einem solchen Fall stellt der Gummieinsatz einen Stopfen dar, der nicht mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Innenkappe gleichgesetzt werden kann. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs verwiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO. Dem von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemachten Vollstreckungsschutzantrag war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 993 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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