{"id":2009,"date":"2008-10-07T17:00:06","date_gmt":"2008-10-07T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2009"},"modified":"2016-04-22T13:20:51","modified_gmt":"2016-04-22T13:20:51","slug":"4a-o-20807-tandempumpe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2009","title":{"rendered":"4a O 208\/07 &#8211; Tandempumpe"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 967<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 208\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 15.05.2007 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 198 44 904 C1 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 30.09.1998 durch die A GmbH &amp; Co. KG angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 17.02.2000.<\/p>\n<p>Die A GmbH &amp; Co. KG wurde im Jahr 2006 aus dem Konzern der B-Gruppe ausgegliedert und verkauft. Dabei wurde die einzige Komplement\u00e4rin, die A Verwaltungs-GmbH, von der C GmbH \u00fcbernommen. Der einzige Kommanditanteil an der A GmbH &amp; Co. KG wurde an die Kl\u00e4gerin ver\u00e4u\u00dfert. Mit Vertrag vom 23.03.2006 schied die einzige Komplement\u00e4rin, die A Verwaltungs-GmbH, aus der A GmbH &amp; Co. KG aus. Damit l\u00f6ste sich die A GmbH &amp; Co. KG auf und das gesamte Verm\u00f6gen wuchs bei der Kl\u00e4gerin an.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVakuumpumpe\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen, mit einem von der Brennkraftmaschine des Kraftfahrzeugs antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Rotor (1) aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 18 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe nach einem der vorgehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens zwei Antriebssegmente (45A, 45B) vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung betreffen. Die Figuren 10A bis 10C zeigen jeweils eine Draufsicht auf die antriebsseitige Stirnseite von mehreren Ausf\u00fchrungsbeispielen eines \u00fcber eine Kupplung angetriebenen Rotors.<\/p>\n<p>Die zur D-Gruppe geh\u00f6rende Beklagte ist eine selbstst\u00e4ndige Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in C., Italien. Sie stellt wie die Kl\u00e4gerin Vakuumpumpen f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker in Kraftfahrzeugen her und vertreibt diese unter anderem in Deutschland. So werden die Vakuum-Pumpen der Beklagten als sogenannte \u201eTandempumpen\u201c in verschiedene E- und F-Modelle eingebaut. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen \u201eTandempumpen\u201c sind wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, diese \u201eTandempumpen\u201c der Beklagten verletzten das Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere bestehe der einst\u00fcckige Rotor aus Kunststoff. Auch seien mindestens zwei Antriebssegmente vorhanden, die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden seien.<\/p>\n<p>Sie beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen, \u00fcber die von ihr in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen, in Verkehr gebrachten, gebrauchten oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrten Vakuumpumpen schriftlich in gesonderter Form, vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, unter Angabe<\/p>\n<p>der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer;<\/p>\n<p>der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter dieser Ziffer I. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>soweit die Vakuumpumpen folgende Merkmale aufweisen:<\/p>\n<p>Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen,<\/p>\n<p>mit einem von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist,<\/p>\n<p>wobei der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>mindestens zwei Antriebssegmente vorgesehen sind, die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden sind,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Rechnungslegung f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. seit dem 17.03.2000 zu erfolgen hat;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jeglichen Schaden zu ersetzen, welcher der A GmbH &amp; Co. KG in dem Zeitraum 17.03.2000 \u2013 14.05.2007 sowie der Kl\u00e4gerin ab dem 15.05.2007 durch die in Ziffer I. genannten Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten \u201einsbesondere, wenn\u201c \u2013 Antr\u00e4ge wird auf die Klageschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache mangels einer einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Auch bestehe der Rotor nicht aus Kunststoff. Ferner seien die Antriebssegmente nicht durch einen geschlossenen Ring, der Teil des einst\u00fcckigen Rotors ist, verbunden.<\/p>\n<p>Des Weiteren best\u00fcnden erhebliche Bedenken gegen die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents, weshalb die D GmbH Nichtigkeitsklage erhoben habe. Der Kern der Erfindung werde bereits durch die als Anlage 5 zur Nichtigkeitsklage vorgelegte Vorver\u00f6ffentlichung von Bak \u201eRESINS REACH THE ENGINE\u201c (auf deutsch: \u201eKunstharze erreichen den Motor\u201c) in der Zeitschrift \u201eDesign News\u201c vom 10.06.1997 offenbart. Dar\u00fcber hinaus sei die Ausbildung des Rotors aus Kunststoff der EP 0 199 984 zu entnehmen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beruft sich die Beklagte &#8222;h\u00f6chsthilfsweise&#8220; auf ein privates Vorbenutzungsrecht. Die Beklagte k\u00f6nne sich \u2013 ungeachtet der fehlenden Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung \u2013 in Bezug auf Lieferungen der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorrichtungen an die F AG auf das Vorbenutzungsrecht der D GmbH berufen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei durch die Muttergesellschaft der Beklagten, die D GmbH, bereits vor dem Priorit\u00e4tsdatum des Klagepatents entwickelt worden und die industrielle Fertigung durch die D GmbH oder die Beklagte \u201el\u00e4ngst beschlossene Sache\u201c gewesen. Die D GmbH habe bereits zu einem Zeitpunkt mit der F AG in konkreten Preisverhandlungen f\u00fcr die Massenherstellung gestanden, bevor die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin das Klagepatent angemeldet habe. Allein der Umstand, dass die D GmbH ihr Vorbenutzungsrecht durch die Beklagte als ihre Tochtergesellschaft aus\u00fcben lasse und diese die Lieferungen gegen\u00fcber der F AG auch fakturiere, bedeute jedoch nicht, dass dieses Vorbenutzungsrecht gegenstandslos geworden w\u00e4re. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf ein eigenes Vorbenutzungsrecht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rechnungslegung und Schadenersatz aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Zwar verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die durch eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 18 beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Jedoch kann sich die Beklagte mit Erfolg auf ein der D GmbH zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vakuumpumpe, welche insbesondere in Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Derartige Vakuumpumpen sind im Stand der Technik bekannt. Sie weisen einen aus Metall bestehenden Rotor auf, der von einer Antriebswelle in Rotation versetzbar ist. Der in einem Geh\u00e4use angeordnete Rotor steht mit einem Fl\u00fcgel in Eingriff, der an einem Konturring entlang gleitet. Der Rotor besteht aus mehreren Einzelteilen, die l\u00f6sbar miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Das DE-GM 87 00 135 offenbart eine Pumpe mit einem aus Keramik oder Polymerbeton bestehenden Rotor. Aus der DE 23 48 441 A1 ist eine Pumpe mit einem aus Elektrographit bestehenden Rotor bekannt. Schlie\u00dflich zeigen die DE-GM 19 56 184 U1 sowie die DE-PS 155 102 eine Pumpe mit einem Rotor, welcher teilweise mit einem Metall bzw. einem Nichtmetall beschichtet ist (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 6 \u2013 19).<\/p>\n<p>Es hat sich gezeigt, dass der Rotor dieser bekannten Pumpen aufgrund seines Gewichts ein gro\u00dfes Massentr\u00e4gheitsmoment aufweist, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht hoch ist. Der Rotor weist ferner eine massive und aufwendige Bauweise auf.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt deshalb die Aufgabe (das technische Problem), eine Vakuumpumpe der eingangs beschriebenen Art zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df den Patentanspr\u00fcchen 1 und 18 des Klagepatents durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>a) Vakuumpumpe, insbesondere f\u00fcr Bremskraftverst\u00e4rker-Anlagen in Kraftfahrzeugen;<\/p>\n<p>b) mit einem von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist;<\/p>\n<p>c) der Rotor (1) besteht aus Kunststoff und ist einst\u00fcckig ausgebildet;<\/p>\n<p>d) mit mindestens zwei Antriebssegmenten (45A, 45B), die durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die durch die Anspr\u00fcche 1 und 18 beanspruchte Vakuumpumpe zeichnet sich mithin dadurch aus, dass der Rotor aus Kunststoff besteht und einst\u00fcckig ausgebildet ist. Der Rotor ist in einfacher und kosteng\u00fcnstiger Weise herstellbar und weist im Vergleich zu den bekannten Rotoren ein geringeres Gewicht auf. Aufgrund der einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise m\u00f6glich, so dass der Bauraum f\u00fcr die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massentr\u00e4gheitsmoments des Rotors relativ gering (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 28 \u2013 39).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die Merkmale einer Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 18 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um eine Vakuumpumpe handelt (Merkmal a)), welche einen von der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs antreibbaren Rotor, \u00fcber den ein Fl\u00fcgel in einem Geh\u00e4use in Rotation versetzbar ist (Merkmal b)), besitzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Unrecht bestreitet die Beklagte jedoch, dass der Rotor (1) aus Kunststoff und einst\u00fcckig ausgebildet ist (Merkmal c)).<\/p>\n<p>Die Beklagte f\u00fchrt insoweit aus, der angegriffene Rotor bestehe aus insgesamt drei Elementen. Wie aus der Anlage B 2 erkennbar sei, sei bei dem Produkt der Beklagten das F\u00fchrungselement (blau) auf den Zapfen der Nabe (ocker) aufgepresst und dadurch mit diesem in Drehrichtung fest verbunden. Das aus Stahl bestehende Ringelement (rot) sei zwischen dem F\u00fchrungselement (blau) und der Nabe (ocker) angeordnet. Des Weiteren sei das Ringelement in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in dieser Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Die sich in Richtung nach oben ergebende Lage des Ringelementes sei durch die strichpunktierte Linie angedeutet. Ein Achsversatz in x-Richtung werde dadurch ausgeglichen, dass die mit dem Ringelement (rot) einst\u00fcckig ausgebildeten Antriebssegmente, die den Antriebssegmenten 45A und 45B des Klagepatents entspr\u00e4chen, sich in den strichpunktiert eingezeichneten und vor der Ebene der Zeichnung angeordneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstreckten und in x-Richtung beweglich seien. Dadurch werde ein Ausgleich des Achsversatzes sowohl in x-, als auch in y-Richtung gew\u00e4hrleistet. Um eine Verschiebbarkeit des Ringelementes (rot) in dem Raum zwischen F\u00fchrungselement und Nabe sicherzustellen, sei das F\u00fchrungselement mit zwei F\u00fchrungsnasen versehen. Diese l\u00e4gen unverschiebbar an den Anlagefl\u00e4chen der Nabe an, seien also an diesen keinem Verschlei\u00df durch Reibung ausgesetzt.<\/p>\n<p>Diese Gestaltung steht jedoch einer Verwirklichung des Merkmals c) von Anspruch 1 des Klagepatents nicht entgegen. Vielmehr geht die Beklagte von einem zu weiten Begriff des Rotors aus. Ausgehend von der durch die Beklagte als Anlage B 2 vorgelegten Skizze erstreckt sich der Rotor lediglich auf den dort ocker dargestellten Bereich. Demgegen\u00fcber stellen das rote, durch die Beklagte als \u201eRingelement\u201c bezeichnete Teil sowie das blaue \u201eF\u00fchrungselement\u201c keinen Teil des Rotors im Sinne des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert den Begriff des Rotors nicht. Jedoch ist es entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Beklagten in der Klageerwiderung unstreitig, dass der Rotor bei einer \u201eFl\u00fcgelzellenpumpe\u201c exzentrisch in einem im Querschnitt kreisf\u00f6rmigen Pumpenraum angeordnet ist, der zwei diametral gegen\u00fcberliegende und miteinander fluchtende Schlitze aufweist, in denen ein Fl\u00fcgel hin und her verschiebbar und mit dem Rotor drehbar ist. Dieser Fl\u00fcgel wird dabei in den Schlitzen hin und her geschoben, so dass die Enden des Fl\u00fcgels stets an der Innenfl\u00e4che des Geh\u00e4uses anliegen. Wird der Rotor im Uhrzeigersinn gedreht, so saugt er in den in Drehrichtung hinter ihm liegenden Raum durch den Einlass Luft an und dr\u00fcckt aus dem in Drehrichtung vor ihm liegenden Raum Luft aus dem Auslass heraus. In dem Raum, der an den Einlass angeschlossen ist, entsteht somit ein Unterdruck.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift ist demgegen\u00fcber im Hinblick auf den Stand der Technik hinsichtlich der Ausgestaltung eines in einer solchen Vakuumpumpe eingesetzten Rotors lediglich zu entnehmen, dass die Rotoren der bekannten Pumpen aus Keramik oder Polymerbeton (DE-GM 87 00 135), aus Elektrographit (DE-GM 19 56 184 U1) sowie mit Metall bzw. Nichtmetall beschichtet ausgebildet sind (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 13 \u2013 19). Die Rotoren dieser bekannten Pumpen weisen aufgrund ihres Gewichts ein gro\u00dfes Massentr\u00e4gheitsvolumen auf, wodurch die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe unerw\u00fcnscht hoch ist. Der im Stand der Technik bekannte Rotor besitzt ferner eine massive und aufwendige Bauweise (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 20 \u2013 24). Aufgabe der Erfindung ist es deshalb, eine Vakuumpumpe zu schaffen, welche diese Nachteile nicht aufweist (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 25 \u2013 27). Aufgrund einer einst\u00fcckigen Ausbildung des Rotors ist eine kompakte Bauweise m\u00f6glich, so dass der Bauraum f\u00fcr die Vakuumpumpe verkleinert werden kann. Die Leistungsaufnahme der Vakuumpumpe ist aufgrund des kleinen Massentr\u00e4gheitsmoments relativ gering (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 34 \u2013 39).<\/p>\n<p>Dabei kann der Rotor (1) entweder direkt oder \u00fcber eine Kupplung von der Antriebswelle in Rotation versetzt werden. Welche der beiden Antriebsm\u00f6glichkeiten jeweils zum Einsatz kommt, h\u00e4ngt unter anderem von der Gr\u00f6\u00dfe des Antriebsmoments, der Drehungsgleichf\u00f6rmigkeit der Antriebswelle und einem m\u00f6glichen Achsversatz zwischen dem Rotor und der Antriebswelle ab (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 1, Z. 34 \u2013 39). Eine m\u00f6gliche Gestaltung eines mit einer Kupplung versehenen Rotors (1) ist in den Figuren 10A und 10B dargestellt. Dabei wird die Kupplung (35) von einer Scheibe (37) gebildet, in deren mittleren Bereich ein rechteckiges Langloch (39) eingebracht ist, das die Scheibe (37) durchdringt. Das Langloch (39), in das die Antriebswelle mit einem entsprechend ausgebildeten Abschnitt eingreift, erm\u00f6glicht einen Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 6, Z. 8 \u2013 14). Somit kennt das Klagepatent neben einer nur aus Antriebswelle und Rotor gebildeten Konstruktion auch eine Ausgestaltung, die eine Kupplung aufweist, welche dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Vakuumpumpe und der Antriebswelle dient und aus Stahl oder Sintereisen bestehen kann (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 6, Z. 28 \u2013 29).<\/p>\n<p>Ein derartiger Ausgleich erfolgt bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zun\u00e4chst durch das rote Ringelement. Dieses ist in y-Richtung um ca. 1 mm verschiebbar, um in diese Richtung einen Achsversatz zwischen der Achse der Antriebswelle und der des Rotors auszugleichen. Ein Ausgleich des Achsversatzes in x-Richtung erfolgt dadurch, dass sich die von der Beklagten als Antriebssegmente bezeichneten Elemente in den strichpunktiert eingezeichneten Schlitz der Antriebswelle hinein erstrecken und in x-Richtung beweglich sind. Somit handelt es sich bei dem rot eingezeichneten Ringelement einschlie\u00dflich des blau dargestellten \u201eF\u00fchrungselementes\u201c nicht um einen Teil des die Fl\u00fcgel antreibenden Rotors, sondern um eine \u2013 dem Ausgleich des Achsversatzes zwischen der Antriebswelle und dem Rotor dienende \u2013 Kupplung.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis entspricht auch der Darstellung der Beklagten in den als Anlagen B 15.1 und B 15.2. vorgelegten Zeichnungen. Dort wird der \u2013 in der Anlage B 2 ockerfarben dargestellte \u2013 Teil als \u201eRotore\u201c und damit als Rotor bezeichnet, w\u00e4hrend es sich bei dem aus dem roten Ringelement und dem blauen \u201eF\u00fchrungselement\u201c zusammengesetzten Teil um eine \u201eGIUNTO DI TRASCINAMENTO\u201c und damit um eine Antriebskupplung handelt. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt die Beklagte im Rahmen der Nichtigkeitsklage hinsichtlich eines m\u00f6glichen Vorbenutzungsrechts der D GmbH aus, der Rotor gem\u00e4\u00df Anlage 10 sei einst\u00fcckig und aus Kunststoff ausgebildet (vgl. Anlage B 1.1, S. 9 unten). Dass diese Gestaltung bei der sp\u00e4teren Entwicklung ge\u00e4ndert wurde, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten demgegen\u00fcber nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist es somit unsch\u00e4dlich, dass das in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 rot dargestellte Ringelement sowie das dort blau wiedergegebene \u201eF\u00fchrungselement\u201c nicht einst\u00fcckig mit dem ockerfarben dargestellten Element verbunden und auch nicht aus Kunststoff ausgebildet sind. Der eigentliche \u2013 in der Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 2 ockerfarben dargestellte \u2013 Rotor ist unstreitig aus Kunststoff und einst\u00fcckig ausgebildet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSchlie\u00dflich sind mindestens zwei Antriebssegmente (45A, 45B) vorgesehen, die durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden (Merkmal d)) sind.<\/p>\n<p>Ein Beispiel einer solchen Ausgestaltung ist der Darstellung in Figur 10B des Klagepatents zu entnehmen. In der dort beschriebenen bevorzugten Ausf\u00fchrungsform des Rotors sind die Antriebssegmente (45A, 45B) durch einen geschlossenen Ring (47) miteinander verbunden, wodurch die Formsteifigkeit des Rotors (1) erh\u00f6ht werden kann (vgl. Anlage WRSF 3, Sp. 6, Z. 49 \u2013 54). \u00dcber die Antriebssegmente wird die Rotation der Antriebswelle in den Rotor eingeleitet.<\/p>\n<p>Derartige Antriebssegmente des Rotors sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jeweils im Uhrzeigersinn direkt nach dem durch die Beklagte als \u201eRingelement\u201c bezeichneten roten Element zu erkennen, \u00fcber welche die Rotation der Antriebswelle auf den Rotor \u00fcbertragen wird. Entsprechend der Darstellung in Figur 10B des Klagepatents sind diese einst\u00fcckig mit dem Rotor ausgebildet und stellen einen Teil des Rotors dar. Demgegen\u00fcber handelt es sich bei dem roten Ringelement \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um keinen Teil des Rotors. Die einst\u00fcckig am Rotor befindlichen Antriebssegmente sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch durch einen geschlossenen Ring miteinander verbunden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte kann sich jedoch mit Erfolg auf ein der D GmbH zustehendes privates Vorbenutzungsrecht berufen, \u00a7 12 PatG. Die Benutzung des Patents in dem Betrieb der Beklagten wird durch das private Vorbenutzungsrecht der D GmbH gedeckt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer D GmbH steht an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein privates Vorbenutzungsrecht zu, \u00a7 12 Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie D GmbH befand sich im Zeitpunkt der Patentanmeldung im Erfindungsbesitz. Dies ist der Fall, wenn der Beg\u00fcnstigte bei Vornahme der Benutzungshandlung oder der Veranstaltung hierzu den Erfindungsgedanken der sp\u00e4ter zum Patent angemeldeten Erfindung erkannt hat. Dabei muss der Vorbenutzer den Erfindungsgedanken derart erkannt haben, dass ihm die tats\u00e4chliche Ausf\u00fchrung der Erfindung m\u00f6glich gewesen ist. Der Vorbenutzer muss Ursache und Wirkung der technischen Mittel erkannt haben. Ein technisches Handeln, das \u00fcber das Studium von Versuchen noch nicht hinausgegangen ist und noch nicht zu einer planm\u00e4\u00dfiges Handeln erm\u00f6glichenden Erkenntnis seiner Wirkung gef\u00fchrt hat, begr\u00fcndet keinen Erfindungsbesitz und kein Vorbenutzungsrecht. Der Erfindungsgedanke muss vielmehr subjektiv erkannt und die Erfindung objektiv fertig sein (vgl. Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen befand sich die D GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents im Erfindungsbesitz. Die als Anlagen 16 und 16a zur Nichtigkeitsklage vorgelegten Zeichnungen stammen unstreitig vom 12.06.1998 beziehungsweise vom 13.07.1998. Diese lassen den Erfindungsgedanken des Klagepatents eindeutig erkennen. Ebenso zeigen die der F AG \u00fcbermittelten und als Anlage B 10 vorgelegten Zeichnungen einen Rotor aus Kunststoff f\u00fcr eine Vakuumpumpe, welcher die wesentlichen Merkmale der Anspr\u00fcche 1 und 18 des Klagepatents aufweist. Auch wenn zwischen der Anmeldung des Klagepatents und der eigenen Anmeldung der Beklagten 2 \u00bd Jahre lagen, steht dies dem Vorliegen eines Erfindungsbesitzes der D GmbH im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents nicht entgegen. Die Beklagte ging ausweislich des als Anlage 18 zur Nichtigkeitsklage vorgelegten Schreibens von einer fehlenden Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung aus, so dass sie zun\u00e4chst auf eine Anmeldung der Erfindung verzichtete. Somit hat die Beklagte die zeitliche L\u00fccke zwischen der Anmeldung des Klagepatents und ihrer eigenen Patentanmeldung hinreichend und nachvollziehbar erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie D GmbH hat den Erfindungsbesitz zumindest durch Veranstaltungen zur alsbaldigen Aufnahme der Benutzung bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAls derartige Veranstaltungen kommen neben technischen Ma\u00dfnahmen, welche die Benutzung technisch vorbereiten und den Zweck haben, die Erfindung zur Ausf\u00fchrung zu bringen, auch Ma\u00dfnahmen nicht technischer Art in Betracht. Es m\u00fcssen jedoch zwei Voraussetzungen vorliegen, um das im Gesetz vorgeschriebene Erfordernis der zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen zu erf\u00fcllen. Zun\u00e4chst m\u00fcssen Veranstaltungen im Inland vorliegen, die bestimmt sind, die Erfindung im Wesentlichen auszuf\u00fchren (BGHZ 39, 389, 398 \u2013 Taxilan; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13). Dar\u00fcber hinaus ist es erforderlich, dass diese Handlungen den ernstlichen Willen erkennen lassen, die Erfindung alsbald zu benutzen (BGH GRUR 60, 546, 549 \u2013 Bierhahn; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 13).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die D GmbH gen\u00fcgt. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die \u00dcbersendung dreier Prototypen an die F AG bereits einen hinreichenden Benutzungswillen erkennen l\u00e4sst. Nach der Rechtsprechung muss die Benutzungshandlung die Ernsthaftigkeit des gewerblichen Nutzungswillens umsetzen. Daran fehlt es regelm\u00e4\u00dfig bei der Herstellung eines noch zu testenden Prototypen (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patentanspr\u00fcchen in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 562).<\/p>\n<p>Jedenfalls bot die D GmbH der F AG mit dem als Anlage B 13 vorgelegten Schreiben vom 30.06.1998 die Herstellung und Lieferung entsprechender Tandempumpen f\u00fcr die Jahre 2000 bis 2004 an. Die F AG nahm das Angebot der D GmbH mit dem als Anlage B 14 vorgelegten \u201eNomination Letter\u201c vom 09.09.1998 unter Bezugnahme auf Angebote vom 08.05.1998 sowie vom 12.05.1998 an. Es trifft zu, dass ausweislich des \u201eNomination Letter\u201c weitere 100 Prototypen von der D GmbH an die F AG zu liefern waren. Jedoch ist in diesem \u201eNomination Letter\u201c konkret angegeben, dass die Produktionsversuchsserie (PVS) im Oktober 1999, eine Nullserie (OS) im Februar 2000 und die endg\u00fcltige Serienproduktion (SOP) im Juli 2000 starten sollten. Aus den Angeboten der D GmbH vom 08.05.1998 sowie vom 12.05.1998 l\u00e4sst sich in Verbindung mit dem \u201eNomination Letter\u201c der F AG erkennen, dass die D GmbH bereits im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagepatents ernsthafte Veranstaltungen getroffen hatte, die Erfindung auszuf\u00fchren. Dem steht nicht entgegen, dass hierf\u00fcr weitere Tests durch die F AG, welche die Tandempumpen in ihrer Serienproduktion einsetzen wollte, erforderlich waren. Gleichwohl wird man von einem ernsthaften, unumkehrbaren Willen zur alsbaldigen Benutzung auszugehen haben, der nur noch durch technische Probleme bei der Entwicklung zur Serienreife h\u00e4tte gehindert werden k\u00f6nnen. Somit hat die D GmbH den Erfindungsbesitz durch die Verpflichtung zur Lieferung einer Vielzahl von Prototypen sowie zur Lieferung f\u00fcr die Serienproduktion hinreichend manifestiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist berechtigt, sich auf das der D GmbH zustehende private Vorbenutzungsrecht unter dem Gesichtspunkt der \u201everl\u00e4ngerten Werkbank\u201c zu berufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG ist der Inhaber des Vorbenutzungsrechts befugt, die Erfindung f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkst\u00e4tten auszunutzen. Stellt der Vorbenutzungsberechtigte die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde nicht in eigener Werkstatt her, sondern werden diese in einer fremden Werkstatt produziert, wird die Benutzung des Patents in der fremden Werkstatt nur dann durch das Vorbenutzungsrecht des Berechtigten gedeckt, wenn dieser f\u00fcr den Vorbenutzungsberechtigten t\u00e4tig wird. Hierzu muss der Vorbenutzungsberechtigte einen bestimmenden, wirtschaftlich wirksamen Einfluss auf Art und Umfang der Herstellung und des Vertriebs der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde haben. Entscheidet der Inhaber der fremden Werkst\u00e4tte selbst \u00fcber die Herstellung und den Vertrieb der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde und geschieht der Vertrieb auf eigene Rechnung und Gefahr, liegt darin keine Aus\u00fcbung des Vorbenutzungsrechts mehr (vgl. Landgericht D\u00fcsseldorf, Mitt. 1999, 370, 371 \u2013 Steckerkupplung; Benkard\/Rogge, PatG, 10. Auflage, \u00a7 12 Rz. 24).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen kann sich die Beklagte auf das der D GmbH zustehende Vorbenutzungsrecht berufen. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich vorliegend nicht um den klassischen Fall der \u201everl\u00e4ngerten Werkbank\u201c handelt. Insbesondere hat die Beklagte die Rechnungen gegen\u00fcber den Abnehmern selbst fakturiert. Gleichwohl ist aufgrund der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls eine Heranziehung der unter dem Gesichtspunkt der \u201everl\u00e4ngerten Werkbank\u201c durch die Rechtsprechung entwickelten Grunds\u00e4tze geboten.<\/p>\n<p>Zwar gen\u00fcgt hierf\u00fcr allein die Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der D GmbH handelt, nicht. Jedoch produziert die Beklagte als Tochterunternehmen der D GmbH die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund eines Rahmenvertrages, n\u00e4mlich des als Anlage B 14 vorgelegten \u201eNomination Letter\u201c der F AG in Verbindung mit den vorangegangenen Angeboten der D GmbH. Vertragspartner dieses Rahmenvertrages sind somit ausschlie\u00dflich die F AG und die D GmbH, nicht aber die Beklagte. Demnach wird durch diesen \u201eNomination Letter\u201c ausschlie\u00dflich die D GmbH, nicht jedoch die Beklagte als deren Tochtergesellschaft verpflichtet. Lediglich innerhalb dieses Rahmenvertrages nimmt die Beklagte als mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft der D GmbH Bestellungen entgegen, f\u00fchrt diese aus und fakturiert die jeweiligen Rechnungen. Dabei ist der an die D GmbH adressierte \u201eNomination Letter\u201c bereits auf eine Produktion durch die Beklagte ausgerichtet. So findet sich als Ort der Fertigungsst\u00e4tte \u201eI-C.\u201c und damit der Sitz der Beklagten. Auch sind die jeweiligen Preise in Lire angegeben. Aufgrund dieser Ausgestaltung des \u201eNomination Letter\u201c droht mithin insbesondere keine Gefahr einer Vervielf\u00e4ltigung des Vorbenutzungsrechts im Konzern. Im Ergebnis besteht damit die durch<br \/>\n\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 PatG geforderte Betriebsbezogenheit zum Betrieb der D GmbH, denn diese ist allein aus dem Rahmenvertrag verpflichtet und kann damit die diesbez\u00fcgliche T\u00e4tigkeit der Beklagten als ihre mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft unterbinden. Die Beklagte ist im Hinblick auf die Erf\u00fcllung der aus dem \u201eNomination Letter\u201c gegen\u00fcber der F AG erwachsenden Verbindlichkeiten faktisch ausschlie\u00dflich als Erf\u00fcllungsgehilfin der D GmbH, nicht aber auf eigene Gefahr t\u00e4tig. Dass die Beklagte demgegen\u00fcber in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform au\u00dferhalb des zwischen der D GmbH und der F AG existierenden Rahmenvertrages t\u00e4tig geworden ist oder t\u00e4tig werden wird, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 967 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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