{"id":2007,"date":"2008-10-07T17:00:23","date_gmt":"2008-10-07T17:00:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2007"},"modified":"2016-04-22T13:19:58","modified_gmt":"2016-04-22T13:19:58","slug":"4a-o-20207-elastomerkranz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2007","title":{"rendered":"4a O 202\/07 &#8211; Elastomerkranz"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 966<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Oktober 2008, Az. 4a O 202\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents 196 00 xxx C2 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 09.01.1996 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 04.06.1998 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat hinsichtlich des Klagepatents mit Schriftsatz vom 19.11.2007 Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils aus elastomerem Material f\u00fcr eine Klauenkupplung und auf das entsprechende Formteil.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht die Patentanspr\u00fcche 1 und 8 des Klagepatents geltend. Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils aus elastomerem Material mit hochgenauen Abmessungen f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung zur schwingungsd\u00e4mpfenden spielfreien Kraft\u00fcbertragung zwischen An- und Abtriebswellen, bestehend aus zwei kongruenten Kupplungsnaben mit ineinander fassenden Klauen zur formschl\u00fcssigen Drehmoment\u00fcbertragung, zwischen welche sich das Formteil erstreckt,<br \/>\ngekennzeichnet durch die Arbeitsschritte:<br \/>\na) Einlegen des Formteils mit Presssitz in ein kalibriertes Werkzeug,<br \/>\nb) Erw\u00e4rmung des Werkzeugs mit dem eingelegten Formteil auf eine Grenztemperatur,<br \/>\nc) Halten der Grenztemperatur \u00fcber einen vorbestimmten Zeitabschnitt und<br \/>\nd) Abk\u00fchlung des Formteils;<\/p>\n<p>Der Patentanspruch 8 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>8. Formteil aus elastomerem Material zur schwingungsd\u00e4mpfenden Kraft\u00fcbertragung einer elastischen Klauenkupplung, hergestellt nach dem Verfahren eines der Anspr\u00fcche 1 bis 7,<br \/>\ngekennzeichnet durch eine plastische Verformung des Formteil-Materials unter Druck und Temperatur.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt die Seitenansicht der Kupplung, zum Teil im radialen L\u00e4ngsschnitt. In der Figur 2 ist ein Querschnitt durch die Kupplung nach Figur 1 abgebildet und Figur 3 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Einzelheit der Figur 2.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Elastomerkr\u00e4nze als Bestandteil von Elastomerkupplungen, die unter der Bezeichnung \u201eA\u201c angeboten werden (die Elastomerkr\u00e4nze werden nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet). Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um spielfreie und schwingungsd\u00e4mpfende Elastomerkr\u00e4nze, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Aufgrund der sich dadurch ergebenden Abweichungen vom Sollma\u00df werden Kalibrierungen der Formteile durchgef\u00fchrt. Die Kalibrierung besteht darin, die Kr\u00e4nze k\u00fcnstlich vorzualtern. Dabei kommt auch W\u00e4rme zum Einsatz. Die nachstehenden Abbildungen zeigen Elastomerkupplungen und -kr\u00e4nze, wie sie von der Beklagten in einer Werbebrosch\u00fcre (Anlage rop 5) angeboten werden. Au\u00dferdem sind Ma\u00dfzeichnungen einer Klauenkupplung und eines Zahnkranzes wiedergegeben. Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage rop 6 bei der Akte.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 03.03.2003 richtete die Kl\u00e4gerin, gest\u00fctzt auf das Klagepatent, an die B GmbH &amp; Co. in \u00d6sterreich eine Berechtigungsanfrage. Hintergrund der Anfrage war der Umstand, dass das Unternehmen B in seinem Katalog B Neuheiten 2002 Kupplungsnaben und Wellen mit einem kalibrierten Elastomer-Stern bewarb, dessen Alterungsprozess durch W\u00e4rmebehandlung vorweggenommen wurde und der spielfrei und schwingungsd\u00e4mpfend eingesetzt werden konnte. Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 06.05.2003 wies die B GmbH &amp; Co. die Anfrage zur\u00fcck und erkl\u00e4rte, dass die Beklagte bereits seit 1994 eine W\u00e4rmebehandlung von Kunststoffkupplungen durchf\u00fchre. Aufgrund der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Kupplungsteile \u2013 einer Klemmnabe \u2013 und des angewandten Herstellungsverfahrens seien das Verfahren und die Vorrichtung, wie sie im Klagepatent beschrieben w\u00fcrden, offenkundig vorbenutzt worden. \u00dcber die Kupplungsteile habe es zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten 1994 und 1995 auch einen Schriftwechsel gegeben. Die Sache wurde daraufhin nicht weiter von der Kl\u00e4gerin verfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei unmittelbar durch das im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren hergestellt worden. Es sei unbeachtlich, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Vorspannung in die Kupplung eingesetzt werden m\u00fcsse, weil durch den Klagepatentanspruch eine gewisse Vorspannung nicht ausgeschlossen werde. Es sei zu unterscheiden zwischen der im Stand der Technik angewandten Vorspannung, mit der Spielfreiheit erreicht werden solle, und der f\u00fcr das Einsetzen in die Klauenkupplung ma\u00dfgebliche Vorspannung, die eine Frage der F\u00fcgetechnik sei und bereits deswegen erforderlich sei, weil die Zahnflanken des Kranzes mit der Kupplung zur Anlage kommen m\u00fcssten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ergebe sich aus dem Prospekt der Beklagten (Anlage rop 5) und den Ausf\u00fchrungen zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Buch \u201ePr\u00e4zisionskupplungen und Gelenkwellen\u201c (Anlage rop 7), dass das gesch\u00fctzte Verfahren angewandt werde. Die von der Beklagten vorgenommene k\u00fcnstliche Voralterung bedeute nichts anderes, als dass das Formteil in einem kalibrierten Metallbauteil auf eine Grenztemperatur erw\u00e4rmt werde und nach einem bestimmten Zeitraum wieder abk\u00fchle. Die Kalibrierung k\u00f6nne nur durch das Einlegen des Formteils im Presssitz in ein kalibriertes Werkzeug erfolgen. Dies sei auch aus den Einkerbungen an den Zahnflanken erkennbar. Aufgrund der vorgenommenen Kalibrierungen verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber hochgenaue Abmessungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na) Spritzgie\u00dfformteile aus elastomerem Material mit hochgenauen Abmessungen f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung zur schwingungsd\u00e4mpfenden spielfreien Kraft\u00fcbertragung zwischen An- und Abtriebswellen, bestehend aus zwei kongruenten Kupplungsnaben mit ineinander fassenden Klauen zur formschl\u00fcssigen Drehmoment\u00fcbertragung, zwischen welche sich das Formteil erstreckt,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nwenn zur Herstellung der Spritzgie\u00dfformteile folgendes Verfahren angewandt worden ist: Einlegen des Formteils mit Presssitz in ein kalibriertes Werkzeug, Erw\u00e4rmung des Werkzeugs mit dem eingelegten Formteil auf eine Grenztemperatur, Halten der Grenztemperatur \u00fcber einen vorbestimmten Zeitabschnitt und Abk\u00fchlung des Formteils;<br \/>\nb) Formteile aus elastomerem Material zur schwingungsd\u00e4mpfenden Kraft\u00fcbertragung einer elastischen Klauenkupplung, hergestellt nach dem Verfahren zu vorstehend Ziffer 1.a),<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ngekennzeichnet durch eine plastische Verformung des Formteil-Materials unter Druck und Temperatur;<br \/>\n2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04.07.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Formteilen unmittelbar zugeordnet werden,<br \/>\nwobei hinsichtlich des Antrags zu lit. b) Belege in Form von Rechnungskopien vorzulegen sind und<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr (der Kl\u00e4gerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 04.07.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;<\/p>\n<p>III. die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.380,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (BPatG, Az.: 4 NI 76\/07) auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, dass das Verfahrensergebnis, n\u00e4mlich die hochgenauen Abmessungen der Spritzgie\u00dfformteile, Teil der technischen Lehre sei und den Erfindungsgegenstand einschr\u00e4nke. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform erreiche die Spielfreiheit jedoch nur durch die Anwendung von Materialvorspannung. Die Beklagte behauptet au\u00dferdem, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht in ein kalibriertes Werkzeug eingesetzt werde. Es w\u00fcrden lediglich die Oberfl\u00e4chen gegl\u00e4ttet, so dass die Streuung der Ma\u00dfabweichungen innerhalb einer Serie von Elastomerkr\u00e4nzen verringert werde.<br \/>\nDie Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Anspr\u00fcche seien verwirkt. Au\u00dferdem erhebt sie gegen den Schadensersatzanspruch und die darauf bezogenen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche die Einrede der Verj\u00e4hrung.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent werde sich im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadensersatz dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 ZPO, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren angewendet wird beziehungsweise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs 8 verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils aus elastomerem Material f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung. Gegenstand des Klagepatentanspruchs 8 ist ein Formteil aus elastomerem Material, das nach dem im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahren hergestellt wurde.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass elastische Klauenkupplungen in der Lage sind, Radial- und Winkelverlagerungen zwischen den An- und Abtriebswellen auszugleichen, und dadurch zu einer schwingungsd\u00e4mpfenden Drehmoment\u00fcbertragung f\u00e4hig sind. F\u00fcr solche elastischen Klauenkupplungen werden unter anderem Zahnkr\u00e4nze aus verschlei\u00dffesten, hochelastischen Werkstoffen verwendet, deren innere D\u00e4mpfung den Antrieb vor dynamischer \u00dcberbeanspruchung sch\u00fctzt. \u00dcblicherweise werden diese Zahnkr\u00e4nze als Formteil durch Spritzgie\u00dfen hergestellt. Die dabei auftretenden Herstellungstoleranzen \u2013 insbesondere im Bereich von Materialanh\u00e4ufungen \u2013 sind spritztechnisch bedingt deutlich gr\u00f6\u00dfer als Maschinenbautoleranzen f\u00fcr Metallbauteile. Es ergeben sich gro\u00dfe Serienschwankungen und bei h\u00f6heren Betriebstemperaturen stellen sich unter Belastung zus\u00e4tzlich unerw\u00fcnschte Spiele ein. In Pr\u00e4zisionsgetrieben wie in der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik wird jedoch eine v\u00f6llig spielfreie Kraft\u00fcbertragung gefordert.<\/p>\n<p>In dem Gebrauchsmuster DE 85 08 805 wird vorgeschlagen, den D\u00e4mpfungszahnkranz zur Abst\u00fctzung gegen radiale Kr\u00e4fte mit einem Innensteg zu versehen und vorzugsweise zur Verbindung der Z\u00e4hne des Zahnkranzes als vollst\u00e4ndig verschlie\u00dfende, mittig angeordnete Scheibe auszubilden. Ein solcher Zahnkranz wird unter elastischer Vorspannung zwischen den Klauen angeordnet. Erst dadurch kann eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung im Bereich der elastischen Federvorspannung gew\u00e4hrleistet werden. Ohne eine Vorspannung des elastomeren Materials in der montierten Kupplung ist eine Spielfreiheit aufgrund der unvermeidlichen Herstellungsungenauigkeiten im Spritzgie\u00dfverfahren nicht m\u00f6glich. Unerw\u00fcnschte radiale Verformungen treten trotz der Vorspannung nicht auf, weil der Zahnkranz durch den Steg unterhalb der Z\u00e4hne gegen die Kr\u00e4fte hinreichend abgest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>In der DE 38 33 976 A1 wird ein Verfahren zur Oberfl\u00e4chenmodifizierung von Formteilen aus Kunststoff beschrieben, bei dem unter Einschmelzung und Einebnung der mikroskopischen Oberfl\u00e4chen eine Gl\u00e4ttung erreicht werden soll, um die Nacharbeitungs- und Nachlackierungsquote bei der Serienfertigung auf ein Minimum zu reduzieren. Die Klagepatentschrift beschreibt es als nachteilig, dass dieses Verfahren zur Bearbeitung von elastischen Maschinenbauteilen zur spielfreien Kraft\u00fcbertragung weder vorgesehen, noch geeignet sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, ein geeignetes Verfahren zur Herstellung eines mit hochgenauen Abmessungen versehenen Spritzformteils aus elastomerem Material f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung zu schaffen, wodurch es m\u00f6glich ist, die herstellungsbedingten Ungenauigkeiten zu beseitigen und eine Spielfreiheit des Formteils ohne Materialvorspannung zu erzielen.<\/p>\n<p>Dies soll durch das Verfahren nach Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils<br \/>\na) aus elastomerem Material<br \/>\nb) mit hochgenauen Abmessungen<br \/>\nc) f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung zur schwingungsd\u00e4mpfenden spielfreien Kraft\u00fcbertragung zwischen An- und Abtriebswellen, bestehend aus zwei kongruenten Kupplungsnaben mit ineinander fassenden Klauen zur formschl\u00fcssigen Drehmoment\u00fcbertragung;<br \/>\nd) zwischen den Klauen erstreckt sich das Formteil;<br \/>\n2. mit den Arbeitsschritten<br \/>\na) Einlegen des Formteils mit Presssitz in ein kalibriertes Werkzeug,<br \/>\nb) Erw\u00e4rmung des Werkzeugs mit dem eingelegten Formteil auf eine Grenztemperatur,<br \/>\nc) Halten der Grenztemperatur \u00fcber einen vorbestimmten Zeitabschnitt und<br \/>\nd) Abk\u00fchlung des Formteils;<\/p>\n<p>Der Vorrichtungsanspruch 8 des Klagepatent l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Formteil aus elastomerem Material zur schwingungsd\u00e4mpfenden Kraft\u00fcbertragung einer Klauenkupplung,<br \/>\n2. hergestellt nach dem Verfahren eines der Anspr\u00fcche 1 bis 7,<br \/>\n3. gekennzeichnet durch eine plastische Verformung des Formteil-Materials unter Druck und Temperatur.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als Vorteil beschrieben, dass sich durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Nachbehandlung spritztechnische Herstellungsungenauigkeiten beseitigen lassen. Die Kupplungskennlinie zeige bei h\u00f6heren Betriebstemperaturen unter Belastungen Spielfreiheit. Der Traganteil des zahnkranzf\u00f6rmigen Formteils werde verbessert. Die dauerhafte Pr\u00e4zision des Formteils sei mit der von Maschinenbauteilen aus Metall vergleichbar. Ein erfindungsgem\u00e4\u00df kalibrierter Kupplungszahnkranz eigne sich f\u00fcr den Einsatz bei Servomotoren, in Werkzeugmaschinen, Robotern und Automatisierungseinrichtungen, ohne dass es notwendig sei, f\u00fcr eine st\u00e4ndige Vorspannung zu sorgen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass f\u00fcr die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das durch den Klagepatentanspruch 1 gesch\u00fctzte Verfahren angewandt wird. Es kann nach dem Kl\u00e4gervortrag nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Verwendung eines kalibrierten Werkzeugs im Sinne des Klagepatentanspruchs hergestellt wurde (Merkmal 2a)) und hochgenaue Abmessungen aufweist (Merkmal 1b)). Ob auch die anderen Merkmale des gesch\u00fctzten Verfahrens verwirklicht werden, kann daher dahinstehen.<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch 1 bedarf der Auslegung, soweit zwischen den Parteien in Streit steht, ob das Verfahrensergebnis den Erfindungsgegenstand beschr\u00e4nkt und die hochgenauen Abmessungen Teil der unter Schutz gestellten Lehre sind, was unter \u201ehochgenauen Abmessungen\u201c zu verstehen ist und wie das Einlegen des Formteils in ein kalibriertes Werkzeug erfolgt. Zur Auslegung sind gem\u00e4\u00df \u00a7 14 PatG die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube; BGHZ 150, 149 \u2013 Schneidmesser I).<\/p>\n<p>a) Nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs 1 bezweckt das Verfahren die Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils mit hochgenauen Abmessungen (Merkmal 1b)) f\u00fcr eine elastische Klauenkupplung zur schwingungsd\u00e4mpfenden spielfreien Kraft\u00fcbertragung (Merkmal 1c)). Auch wenn es sich bei diesen Merkmalen um Zweckangaben handelt, sind sie f\u00fcr den Erfindungsgegenstand im vorliegenden Fall nicht unbeachtlich. Vielmehr wird dieser dadurch beschr\u00e4nkt, dass das Verfahrensergebnis, n\u00e4mlich ein Spritzgie\u00dfformteil mit hochgenauen Abmessungen zur spielfreien Kraft\u00fcbertragung, Teil der unter Schutz gestellten Lehre ist. Dabei bedeutet der Begriff \u201ehochgenaue Abmessungen\u201c, dass das Spritzgie\u00dfformteil ohne Materialvorspannung in eine elastische Klauenkupplung eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich haben Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem auf den Schutz eines Verfahrens gerichteten Patentanspruch \u2013 wie auch bei Vorrichtungsanspr\u00fcchen \u2013 keine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung, sofern die Auslegung nichts Gegenteiliges ergibt (RGZ 85, 95, 98). Regelm\u00e4\u00dfig stellen auch Vorrichtungsmerkmale, die den Verfahrensablauf verdeutlichen, wie zum Beispiel Angaben zum Verfahrensprodukt oder Arbeitsergebnis, keine Beschr\u00e4nkung des Erfindungsgegenstands eines Verfahrensanspruchs dar (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 48). Jedoch sind in einem Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben nicht schlechthin bedeutungslos. Sie k\u00f6nnen vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Merkmal, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Diese f\u00fcr Vorrichtungsmerkmale vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze (vgl. BGH GRUR 2006, 923, 925 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage) k\u00f6nnen auf Verfahrensmerkmale beziehungsweise -anspr\u00fcche \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall hat die Zweckangabe \u201ehochgenaue Abmessungen f\u00fcr eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung\u201c schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung. Die Angabe findet sich nicht nur im Wortlaut des Klagepatentanspruchs, sondern die gesamte Beschreibung des Klagepatents macht deutlich, dass nicht lediglich ein Verfahren mit den Merkmalen 2a) bis d) gesch\u00fctzt sein soll, sondern dass dieses Verfahren auch geeignet sein soll, ein Spritzgie\u00dfformteil aus elastomerem Material mit hochgenauen Abmessungen f\u00fcr eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung in einer Klauenkupplung entsprechend den Merkmalen 1a) bis 1d) herzustellen.<\/p>\n<p>Mit der Eigenschaft hochgenauer Abmessungen f\u00fcr einen Elastomerkranz wird die patentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre vom Stand der Technik abgegrenzt. Dieser kannte Zahnkr\u00e4nze, die unter elastischer Vorspannung zwischen den Klauen der Kupplung angeordnet wurden. Erst durch die Vorspannung konnte eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet werden (Sp. 1 Z. 50-61). Dementsprechend wird in der Klagepatentschrift als Aufgabe formuliert, ein Verfahren zur Herstellung eines mit hochgenauen Abmessungen versehenen Spritzformteils zu schaffen, wodurch es m\u00f6glich ist, die herstellungsbedingten Ungenauigkeiten zu beseitigen und eine Spielfreiheit des Formteils ohne Materialvorspannung zu erzielen (Sp. 2 Z. 2-8). Zu den mit dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren verbundenen Vorteilen hei\u00dft es dann, dass aufgrund der Nachbehandlung eine dauerhafte Anpassung des Formteils an die Kupplungsteile erreicht werde und die Kupplungskennlinie bei h\u00f6heren Betriebstemperaturen Spielfreiheit anzeige (Sp. 2 Z. 22-26). F\u00fcr den Einsatz eines Kupplungszahnkranzes bei Servomotoren, in Werkzeugmaschinen, Robotern und Automatisierungseinrichtungen ist eine Vorspannung aufgrund der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Behandlung nicht mehr notwendig (Sp. 2 Z. 28-33).<\/p>\n<p>Aus den Angaben in der Beschreibung des Klagepatents ergibt sich, dass die Erfindung gerade darauf abzielt, die f\u00fcr die Spielfreiheit erforderliche Materialvorspannung zu vermeiden und trotzdem eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung zu erm\u00f6glichen. Dementsprechend muss das im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren daf\u00fcr geeignet sein, Spritzgie\u00dfformteile mit hochgenauen Abmessungen f\u00fcr elastische Klauenkupplung zur spielfreien Kraft\u00fcbertragung herzustellen. Denn durch den Begriff \u201ehochgenaue Abmessungen\u201c wird klargestellt, dass Materialvorspannungen zur Erreichung einer spielfreien Kraft\u00fcbertragung ausgeschlossen werden sollen. Es geht der technischen Lehre nicht allein darum, durch Anwendung des Verfahrens in irgendeiner Weise Spielfreiheit zu erreichen. Dies war bereits mit den im Stand der Technik aus der DE 85 08 805 U1 bekannten Elastomerkr\u00e4nzen m\u00f6glich, indem sie mit \u00dcberma\u00df hergestellt und unter Materialvorspannung zwischen die Kupplungsklauen gesetzt werden. Erst durch die Vorspannung konnte die spielfreie Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet werden (Sp. 1 Z. 55-57), weil die Fl\u00e4chen des Zahnkranzes aufgrund des \u00dcberma\u00dfes unmittelbar, das hei\u00dft ohne Spiel, an den Klauen der Klauenkupplung anlagen. Das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch 1 ist hingegen darauf gerichtet, Spielfreiheit ohne Materialvorspannung zu erreichen, was im Begriff \u201ehochgenaue Abmessungen\u201c deutlich wird.<\/p>\n<p>b) Die Verfahrensschritte zur Herstellung eines Spritzgie\u00dfformteils mit solch hochgenauen Abmessungen werden in der Merkmalsgruppe 2 beschrieben. Zun\u00e4chst soll das f\u00fcr den Einsatz in einer elastischen Klauenkupplung vorgesehene Spritzgie\u00dfformteil mit Presssitz in ein kalibriertes Werkzeug eingelegt werden. Da das Formteil nach Anwendung der Verfahrensschritte spielfrei und zugleich ohne Vorspannung in eine Klauenkupplung einsetzbar sein soll, kommt als Werkzeug nur die Klauenkupplung selbst oder eine Vorrichtung in Betracht, die genau die Abmessungen der Klauenkupplung aufweist, in die sp\u00e4ter des Formteil eingesetzt werden soll. Bereits in der Beschreibung des Klagepatents wird empfohlen, die Klauenkupplung selbst als Werkzeug zu benutzen. Gleiches sieht Unteranspruch 7 des Klagepatents vor. Dazu wird ausgef\u00fchrt, dass besonders hohe Ma\u00dfgenauigkeiten erzielt werden, wenn die Nachbehandlung in den f\u00fcr einen Einsatz vorgesehenen Kupplungsteilen durchgef\u00fchrt wird und das Formteil mit diesen Kupplungsteilen zum Einsatz gelangt (Sp. 2 Z. 34-38). Im \u00dcbrigen erkennt der Fachmann mit Blick auf die Funktionsweise des weiteren Verfahrens, dass auch solche Vorrichtungen als Werkzeug dienen k\u00f6nnen, die exakt die Ma\u00dfe und die Form der Klauenkupplung aufweisen, in der das Formteil zum Einsatz kommen soll.<\/p>\n<p>Nachdem n\u00e4mlich das Formteil im Presssitz \u2013 das hei\u00dft unter Materialvorspannung \u2013 in das Werkzeug eingesetzt worden ist, wird das Werkzeug mit dem Formteil auf eine Grenztemperatur erw\u00e4rmt (Merkmal 2b)) und die Temperatur \u00fcber einen bestimmten Zeitabschnitt gehalten (Merkmal 2c)). Die Grenztemperatur beschreibt dabei die Temperatur, bei der das elastomere Material, aus dem das Spritzgie\u00dfformteil hergestellt wurde, plastisch formbar wird (vgl. Sp. 2 Z. 66-68). Dadurch kann es sich exakt der Form des Werkzeugs anpassen, wobei es durch die Vorspannkr\u00e4fte, die innerhalb des Formteils aufgrund der Vorspannung wirken, unterst\u00fctzt wird. Dem Erw\u00e4rmen des Formteils und dem Halten der Grenztemperatur (Merkmale 2b) und c)) folgt der Abk\u00fchlvorgang (Merkmal 2d)). Nach Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens muss das Spritzgie\u00dfformteil so beschaffen sein, dass es spielfrei und ohne Materialvorspannung in eine Klauenkupplung einsetzbar ist. Dementsprechend m\u00fcssen auch die Verfahrensschritte so ausgef\u00fchrt werden, dass sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ergebnis \u201ehochgenauer Abmessungen\u201c einstellt.<\/p>\n<p>Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass wie bei jedem Herstellungs- oder Bearbeitungsverfahren Fertigungsungenauigkeiten und Toleranzen entstehen. Es kann nicht erwartet werden, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Elastomerkranz ohne das geringste \u00dcber- oder Unterma\u00df exakt in die Klauenkupplung einsetzbar ist und es keinerlei Ma\u00dfabweichungen gibt. Entgegen der in der m\u00fcndlichen Verhandlung von der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferten Ansicht kann der Begriff der \u201ehochgenauen Abmessung\u201c jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass lediglich die Steckbarkeit der Zahnkr\u00e4nze verbessert werden soll, indem die Vorspannung verringert wird. Von einer Verbesserung der Steckbarkeit ist in der Klagepatentschrift an keiner Stelle die Rede. Ebenso wenig kann der Kl\u00e4gerin in ihrer Auffassung gefolgt werden, hochgenaue Abmessungen l\u00e4gen bereits dann vor, wenn im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs kalibriert worden sei. Eine solche Auffassung w\u00fcrde zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass das Erfordernis hochgenauer Abmessungen (Merkmal 1b) der Beliebigkeit preisgegeben wird und der Erfindungsgegenstand allein durch die in der Merkmalsgruppe 2 angegebenen Verfahrensschritte beschrieben wird. Nach der hier vertretenen Auslegung hat die Merkmalsgruppe 1 jedoch eine schutzbeschr\u00e4nkende Wirkung. Das Verfahren muss geeignet sein, die Anwendung von Materialvorspannungen auszuschlie\u00dfen und allein durch hochgenaue Abmessungen eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung der hergestellten Zahnkr\u00e4nze zu erreichen. Dementsprechend f\u00fchren nur solche Ma\u00dfabweichungen nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 heraus, die letztlich auf unvermeidbaren Fertigungsungenauigkeiten beruhen. Es ist \u2013 entsprechend den Vorteilsangaben in der Klagepatentschrift \u2013 eine Pr\u00e4zision des Formteils zu verlangen, die mit der von Maschinenbauteilen aus Metall vergleichbar ist (Sp 2 Z. 26-28). Im Umfang dieser Herstellungsungenauigkeiten ist eine elastische Vorspannung hinzunehmen.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Verletzung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens hergestellt wird. Es ist nicht nachvollziehbar, ob die Formteile in ein kalibriertes Werkzeug eingelegt wurden und ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach Anwendung des Verfahrens hochgenaue Abmessungen aufweist.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei in ein kalibriertes Werkzeug eingelegt worden (Merkmal 2a)). Dies sei daran erkennbar, dass auf den beiden Flanken eines jeden Zahnes des Zahnkranzes gegl\u00e4ttete Fl\u00e4chen vorhanden sind, die kopf- und fu\u00dfseitig durch Einkerbungen begrenzt sind. Eine solche Oberfl\u00e4chengestalt lasse sich nur dadurch erkl\u00e4ren, dass die Elastomerkr\u00e4nze in ein kalibriertes Werkzeug eingelegt und auf eine bestimmte Temperatur erw\u00e4rmt w\u00fcrden. Allerdings ist der Schluss von der Oberfl\u00e4chengestalt der Zahnflanken auf die Verwendung eines kalibrierten Werkzeugs nicht zwingend. Die Beklagte hat insofern auch bestritten, dass ein kalibriertes Werkzeug im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs verwendet werde. Es w\u00e4re daraufhin Aufgabe der Kl\u00e4gerin gewesen, zur Frage des kalibrierten Werkzeugs konkret vorzutragen. Dem ist die Kl\u00e4gerin jedoch nicht nachgekommen. Sie st\u00fctzt ihren Vortrag vielmehr allein auf die Einkerbungen im Zahnkranz und die Angaben zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im Buch \u201ePr\u00e4zisionskupplungen und Gelenkwellen\u201c. Das Buch gibt jedoch lediglich den Hinweis, dass Kalibrierungen durchgef\u00fchrt werden und die Kalibrierung darin besteht, die Kr\u00e4nze k\u00fcnstlich vorzualtern. In welcher Weise dabei Werkzeuge zum Einsatz kommen, die selbst kalibriert sind und in die das Spritzgie\u00dfformteil im Presssitz eingelegt werden kann, wird nicht dargestellt. Unklar ist vor allem, ob eingesetzte Werkzeuge die Ma\u00dfe und die Form der Klauenkupplung haben oder zumindest in dieser Hinsicht kalibriert sind. Letztlich ist nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die streitgegenst\u00e4ndlichen Zahnkr\u00e4nze nachgearbeitet werden.<\/p>\n<p>b) Ebenso wenig hat die Kl\u00e4gerin dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hochgenaue Abmessungen aufweist, also abgesehen von unvermeidbaren Fertigungsungenauigkeiten ohne Vorspannung in eine Klauenkupplung eingesetzt werden kann. Die Beklagte hat dazu ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine hochgenauen Abmessungen auf und habe gegen\u00fcber der Klauenkupplung, in die sie eingesetzt werden solle, ein \u00dcberma\u00df, so dass sie nur unter Materialvorspannung einsetzbar sei. Die Kalibrierung erfolge nur, damit alle Zahnkr\u00e4nze die gleichen Abmessungen h\u00e4tten. Die Kl\u00e4gerin hat zum Erfordernis der hochgenauen Abmessungen nicht weiter vorgetragen. Wiederum st\u00fctzt sie sich allein auf die Werbebrosch\u00fcre (rop 5) und das Buch \u201ePr\u00e4zisionskupplungen und Gelenkwellen\u201c (rop 7). Darin hei\u00dft es jedoch ausdr\u00fccklich, \u201edie Spielfreiheit der Kupplung ist durch die Druckvorspannung des Elastomerkranzes gew\u00e4hrleistet\u201c (Anlage Rop 5) beziehungsweise \u201ediese [die Spielfreiheit der Elastomerkupplungen] wird durch eine Vorspannung des Elastomerkranzes, der mit geometrischem \u00dcberma\u00df gefertigt wird, in der Klauengeometrie gew\u00e4hrleistet\u201c (rop 7). Es ist nicht ersichtlich, dass die beim Einsetzen der Elastomerkr\u00e4nze vorhandene Materialvorspannung allein auf Fertigungsungenauigkeiten beruht.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin kann sich f\u00fcr die Darlegung einer Patentverletzung nicht auf die Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 3 PatG berufen. Die Anwendbarkeit dieser Regelung setzt unter anderem voraus, dass es sich bei dem angegriffenen Erzeugnis um das gleiche Erzeugnis handelt, auf dessen Herstellung das patentgesch\u00fctzte Verfahren gerichtet ist. Im vorliegenden Fall ist das zu verneinen, weil unklar ist, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die hochgenauen Abmessungen aufweist, die mit dem Verfahren nach Patentanspruch 1 erreicht werden sollen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine Beschaffenheit aufweist, die der eines mit dem patentgesch\u00fctzten Verfahren hergestellten Erzeugnisses entspricht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Patentanspruchs 8 verwirklicht.<\/p>\n<p>1. Der Patentanspruch 8 des Klagepatents ist auf den Anspruch 1 des Klagepatents r\u00fcckbezogen und hat die nach dem Verfahren des Patentanspruchs 1 hergestellte Vorrichtung zum Gegenstand. Im vorliegenden Fall stellt der R\u00fcckbezug auf den Verfahrensanspruch keine Beschr\u00e4nkung auf solche Erzeugnisse dar, die durch das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren hergestellt werden. Vielmehr wird durch den Patentanspruch 8 umfassender Erzeugnisschutz gew\u00e4hrt, wobei der R\u00fcckbezug auf das im Patentanspruch 1 beschriebene Verfahren nur der Beschreibung der Eigenschaften und der Gestalt des fertigen Erzeugnisses dient. Ist ein Sachanspruch zumindest teilweise nicht unmittelbar durch r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder funktional umschriebene Sachmerkmale, sondern durch ein Verfahren definiert, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln, ob umfassender Erzeugnisschutz besteht oder ob eine Beschr\u00e4nkung auf die Erzeugnisse zum Ausdruck kommt, die tats\u00e4chlich mittels des Verfahrens hergestellt wurden (BGH GRUR 2001, 1129, 1033 \u2013 zipfelfreies Stahlband; Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 Rn 46).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Klagepatentanspruch 8 als unbeschr\u00e4nkter Erzeugnisanspruch auszulegen. Allein aus der Wortwahl \u201ehergestellt nach dem Verfahren eines der Anspr\u00fcche 1 bis 7\u201c kann nicht gefolgert werden, dass ein beschr\u00e4nkter Erzeugnisschutz gewollt ist. Vielmehr ergibt sich aus der Klagepatentschrift, dass vom Gegenstand des Klagepatentanspruchs 8 alle Spritzgie\u00dfformteile f\u00fcr elastische Klauenkupplungen erfasst werden, die spielfrei und ohne Materialvorspannung in eine Klauenkupplung eingesetzt werden k\u00f6nnen. Im Stand der Technik waren solche Formteile nicht bekannt. Entweder wiesen die Spritzgie\u00dfformteile aufgrund von Herstellungsungenauigkeiten ein Spiel auf, oder sie mussten mit Materialvorspannung eingesetzt werden, um Spielfreiheit zu erreichen. Durch die Anwendung des im Klagepatentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens lassen sich nun erstmals Spritzgie\u00dfformteile f\u00fcr Klauenkupplungen herstellen, die weder Spiel, noch \u00dcberma\u00df haben und sich daher f\u00fcr eine spielfreie Kraft\u00fcbertragung eignen. Diese Spritzgie\u00dfformteile im Allgemeinen sollen durch den Klagepatentanspruch 8 gesch\u00fctzt werden. Durch welches Verfahren sie letztlich hergestellt werden, ist insofern unbeachtlich.<\/p>\n<p>Allerdings wird auch im Fall eines umfassenden Erzeugnisschutzes das in Bezug genommene Verfahren nicht bedeutungslos. Vielmehr geh\u00f6ren zu den Sachmerkmalen der hierdurch bezeichnete beanspruchte Gegenstand und seine erfindungsgem\u00e4\u00dfen k\u00f6rperlichen oder funktionalen Eigenschaften, die sich aus der Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche das sind, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln. Ma\u00dfgebend ist dabei, wie der angesprochene Fachmann die Angaben zum Herstellungsweg versteht und welche Schlussfolgerungen er hieraus f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beschaffenheit der auf diesem Wege herstellbaren Sache zieht (BGH GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 zipfelfreies Stahlband).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall werden durch den Verweis auf den Verfahrensanspruch im Klagepatentanspruch 8 bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit des Spritzgie\u00dfformteils gestellt. Ein Formteil, das nach dem Verfahren des Patentanspruchs 1 hergestellt wurde, muss im Hinblick auf eine elastische Klauenkupplung hochgenaue Abmessungen aufweisen, damit es spielfrei und ohne Vorspannung in eine Klauenkupplung einsetzbar ist. Dies ist das Ziel des im Patentanspruch 1 beschriebenen Verfahrens. Das Verfahren ist darauf gerichtet, ein Spritzgie\u00dfformteil thermisch so zu bearbeiten, dass es die oben genannten Eigenschaften \u2013 Spielfreiheit und Ausschluss der Materialvorspannung \u2013 aufweist. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatentanspruch 1 im vorherigen Abschnitt II. 1. verwiesen. Dementsprechend ist ein Spritzgie\u00dfformteil f\u00fcr eine Klauenkupplung dann erfindungsgem\u00e4\u00df, wenn es im Hinblick auf die Klauenkupplung spielfrei und ohne Materialvorspannung einsetzbar ist.<\/p>\n<p>2. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs 8 keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hochgenaue Abmessungen im Hinblick auf eine Klauenkupplung aufweist, die ein spielfreies Einsetzen ohne Materialvorspannung erlaubt. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform spielfrei in eine Klauenkupplung einsetzbar ist. Allerdings hat die Beklagte vorgetragen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht die hochgenauen Abmessungen (Merkmal 1b) des Klagepatentanspruchs 1) aufweise, um ein Einsetzen ohne Materialvorspannung zu erm\u00f6glichen. Die durch die Voralterung vorgenommene Gl\u00e4ttung der mikroskopischen Oberfl\u00e4chen erfolge nur, damit alle Zahnkr\u00e4nze die gleichen Abmessungen haben. F\u00fcr den Einsatz der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei eine Materialvorspannung erforderlich. Die Kl\u00e4gerin hat im Hinblick auf diesen Vortrag nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang eine Vorspannung f\u00fcr den Einsatz der angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einer Klauenkupplung erforderlich ist. Zur n\u00e4heren Begr\u00fcndung wird auf die weiteren Ausf\u00fchrungen im Abschnitt II. 2. b) zum Klagepatentanspruch 1 verwiesen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 200.000,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 966 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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