{"id":2005,"date":"2013-09-03T17:00:13","date_gmt":"2013-09-03T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2005"},"modified":"2017-09-25T12:23:20","modified_gmt":"2017-09-25T12:23:20","slug":"4a-o-11212-funkarmbanduhr-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2005","title":{"rendered":"4a O 112\/12 &#8211; Funkarmbanduhr IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2110<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. September 2013, Az. 4a O 112\/12<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4510\">15 U 34\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leits\u00e4tze\u00a0der Redaktion<\/em><\/p>\n<p><em>1. Abzugsf\u00e4hig vom Umsatz sind diejenigen Kosten, die f\u00fcr die Fertigung, Montage und den Absatz der schutzrechtsverletzenden Ware, die auch im fingierten Betrieb des Verletzten aus Anlass der Patentverletzung zus\u00e4tzlich entstanden w\u00e4ren. Neben den abzugsf\u00e4higen Einzelkosten kann der Verletzer auch solche Kosten vom Gesamtumsatz abziehen, die den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2001, 329 &#8211; Gemeinkostenanteil). Nicht abzugsf\u00e4hig sind diejenigen Kosten, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die allgemeine Unterhaltung des Betriebs (\u201esowieso\u201c) angefallen sind. Es gen\u00fcgt nicht, dass die auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde entfallenden Kosten rechnerisch exakt ermittelt werden k\u00f6nnen, vielmehr muss auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden w\u00e4ren, d. h. auch Gemeinkosten k\u00f6nnen nur dann vom Umsatzerl\u00f6s abgezogen werden, soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden un &#8211; mittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen. <\/em><\/p>\n<p><em>2. Die Logistikkosten f\u00fcr den Hin- und R\u00fccktransport der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde sind nicht ab &#8211; zugsf\u00e4hig, wenn sie nicht ausschlie\u00dflich f\u00fcr den alleinigen Transport der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde angefallen sind.<\/em><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 795.779,28 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent bis zum 30.07.2012<br \/>\naus 26.295,80 EUR seit dem 01.01.2005,<br \/>\naus 26.295,80 EUR seit dem 01.04.2005,<br \/>\naus 242.198,56 EUR seit dem 01.01.2006,<br \/>\naus 322.150,75 EUR seit dem 01.01.2007,<br \/>\naus 178.838,38 EUR seit dem 01.01.2008,<br \/>\nund nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz der europ\u00e4ischen Zentralbank aus 530.559,02 EUR seit dem 30.07.2012 und aus 795.779,28 EUR seit dem 16.05.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kl\u00e4ger zu 59 % und die Beklagte zu 41 %.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist f\u00fcr beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt in seiner Funktion als Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der Gemeinschuldnerin, der A B GmbH, die Beklagte auf Schadensersatz wegen Patentverletzung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Gemeinschuldnerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 067 XXX (im Folgenden: Klagepatent), das am 03.06.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Schrift vom 09.06.1999 in deutscher Sprache angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 10.01.2001, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 31.08.2005, ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Das Klagepatent wurde im Einspruchsverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren vor dem EPA wurde die Entscheidung der Einspruchsabteilung inhaltlich best\u00e4tigt. Die C GmbH erhob Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Das Bundespatentgericht wies mit Urteil vom 06.02.2013 (5 NI 18\/11 (EP)) diese zur\u00fcck. \u00dcber die hiergegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr. Der Kl\u00e4ger machte den Patentanspruch 1 in der von der Einspruchsabteilung abge\u00e4nderten Fassung geltend, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>&#8222;Funkarmbanduhr (11) mit in ihr Geh\u00e4use (12) aufgenommener magnetischer LangweIlen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22), wobei das Geh\u00e4use (12) zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch, nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennen-Kern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils (13) vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring (20) in der Montageebene des Antennen-Kerns (29) befindet.&#8220;<\/p>\n<p>Die Beklagte vertrieb als internationaler Handelskonzern f\u00fcr Konsumg\u00fcter zusammen mit der D F GmbH im jeweiligen Weihnachtsgesch\u00e4ft zwischen Dezember 2004 und Dezember 2007 in Deutschland Funkarmbanduhren.<\/p>\n<p>Die Gemeinschuldnerin bzw. der Kl\u00e4ger nahmen neben der Beklagten auch die D F GmbH wegen Verletzung des Klagepatents unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Die Beklagte wurde zusammen mit der vormaligen weiteren Beklagten des Verletzungsstreits, welche inzwischen auf die hiesige Beklagte verschmolzen wurde, rechtskr\u00e4ftig durch die hiesige Kammer mit Urteil vom 30.10.2008 (4a O 280\/07), in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146\/08), unter anderem wie folgt verurteilt:<\/p>\n<p>\u201eI.1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>eine Funkarmbanduhr mit in ihr Geh\u00e4use aufgenommener magnetischer LangweIlen-Antenne mit Antennen-Kern und Uhrwerk, wobei das Geh\u00e4use zwischen seinem Uhrglas und einem Boden aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil aufweist, dem gegen\u00fcber der Antennen-Kern radial in Bezug auf das Geh\u00e4use zu dessen Zentrum hin versetzt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei der ein Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil und dem mit dem Antennenkern ausgestatteten Uhrwerk zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils vorgesehen ist, wobei sich der Distanzring in der Montageebene des Antennen-Kerns befindet.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. bezeichneten und in der Zeit vom 10.02.2001 bis zum 30.09.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, seit dem 01.10.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen der genauen Inhalte der beiden Urteile wird auf die Anlagen K 8 und 9 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auskunft der Beklagten und der D F GmbH sind die patentverletzenden Uhren (Verletzungsformen) im Rahmen von insgesamt vier Projekten von jeweils einer Woche Dauer verkauft worden, wobei das Projekt mit der Projektnummer 26XXX in der Kalenderwoche 51\/2004 und 8\/2005 in den Entsch\u00e4digungszeitraum fiel.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, dass es im Priorit\u00e4tszeitpunkt keine Funkarmbanduhr gegeben habe, die bei sehr guten Empfangseigenschaften f\u00fcr Zeitzeichen sowohl die Verwendung eines metallischen Geh\u00e4uses als auch eine in deren Inneren liegende \u2013 nicht in das Armband integrierte \u2013 Antenne erlaube. Dies habe erst die im Klagepatent beschriebene technische Lehre erm\u00f6glicht. Dem stehe auch nicht die technische Lehre der DE 296 07 XXX U 1 entgegen. Die dort offenbarten Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden eine Antenne mit einem Ferritkern vorsehen, der vom Unterboden getragen wird und in einer Funkarmbanduhr mit einem nicht-metallischen Geh\u00e4use eingesetzt werde. Die r\u00e4umliche N\u00e4he der Ferrit-Antenne zu Metallteilen beeintr\u00e4chtige massiv die Antennenfunktion. Aufgabe des Klagepatents sei es gewesen, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, die weniger st\u00f6ranf\u00e4llig sei. Das Klagepatent beschreibe erstmals eine kompakte Funkarmbanduhr, bei der eine empfindliche Ferrit-Antenne innerhalb eines metallenen Geh\u00e4use-Mittelteils angeordnet sei und dennoch \u00fcber eine geringe St\u00f6ranf\u00e4lligkeit verf\u00fcge. Dies werde durch den vorgesehenen Distanzring aus elektrisch nicht leitendem Material erreicht. Die Verwendung eines Distanzringes erm\u00f6gliche es, eine ebenso kompakte und flache Uhr wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei, zu realisieren. Es m\u00fcssten keine Kompromisse mehr beim Design hingenommen werden.<\/p>\n<p>Als Schadensersatzbetrag sei ein Gewinnanteil in H\u00f6he von 70 % vom Gesamtgewinn gerechtfertigt. Es handele sich gerade nicht um eine Detailverbesserung. Die Vorteile des Klagepatents best\u00fcnden f\u00fcr den Nutzer darin, dass bei hoher technischer Funktionalit\u00e4t die Designm\u00f6glichkeiten erweitert und metallendes Material verwendet werden konnte. Kaufentscheidend f\u00fcr einen Kunden sei die Funksteuerung selbst. Ferner stelle das Design bei einer Kaufentscheidung \u00fcber eine Funkarmbanduhr keinen unerheblichen Parameter dar, wobei der \u00e4u\u00dfere Eindruck einer Funkarmbanduhr auch durch die Materialwahl beeinflusst werde. Zudem habe die Beklagte auf ihren Produktpackungen mit Aussagen wie \u201eFunk-Armbanduhr\u201c sowie \u201eGeh\u00e4use und Armband aus Edelstahl\u201c geworben. Auf einer Seite der Verpackung befinde sich \u2013 unstreitig \u2013 das Symbol f\u00fcr Funksteuerung sowie ferner die weiteren Aussagen bei der Verpackung des Projekts 32XXX: \u201ePr\u00e4zision durch Funksteuerung\u201c; \u201eBesondere Ger\u00e4tekonstruktion\u201c. Andere Schutzrechte, die die Beklagte im Zusammenhang mit den patentverletzenden Funkarmbanduhren geltend mache, k\u00f6nnten sich nicht mindernd auf den Kausalanteil auswirken. Diese seien von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt worden. Auch wer Waren bei der Beklagten kaufe, tue dies im Regelfall nicht wegen der Marken der Beklagten, sondern diesen zum Trotz. Im Verletzungszeitraum habe es auf dem Markt keine technisch vergleichbaren Funkuhren gegeben. Soweit die Beklagte vortrage, die Funkuhren der Firma C (\u201eD\u201c) und E (\u201eF G\u201c) h\u00e4tten im Verletzungszeitraum alternative technische L\u00f6sungen auf dem Markt dargestellt, die \u00fcber ein Vollmetallgeh\u00e4use und einen innenliegenden Antennenkern mit einer entsprechenden Antenne verf\u00fcgten, bestreite er dies mit Nichtwissen. Die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen seien nicht aussagekr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Den Entsch\u00e4digungsanspruch beziffert der Kl\u00e4ger mit 10 Prozent des Nettoerl\u00f6ses in H\u00f6he von 2.103.663,69 EUR f\u00fcr den Verletzungszeitraum vom 10.02.2001 bis 30.09.2005, mithin 210.366,37 EUR. Die Ausf\u00fchrungen zum Anspruch auf Schadensersatz w\u00fcrden auch f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch gelten. F\u00fcr den Schadensersatzanspruch sei ein Gesamtgewinn in H\u00f6he von 2.477.292,29 EUR zugrunde zu legen. Der Anteilsfaktor daran betrage 70 %, mithin 1.734.104,60 EUR zuz\u00fcglich Zinsen, woraus sich die Klageforderung in H\u00f6he von insgesamt 1.944.470,97 EUR ergebe. Logistikosten in H\u00f6he von 265.220,26 EUR k\u00f6nne die Beklagte bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs von dem Umsatz nicht abziehen, da es an einer unmittelbaren Zurechenbarkeit dieser Kosten zum Vertrieb der Verletzungsform fehle. Mit Nichtwissen bestreitet der Kl\u00e4ger, dass die von der Beklagten geltend gemachten Kosten \u00fcberhaupt angefallen seien und welcher Anteil der mitgeteilten Gesamtbetr\u00e4ge der einzelnen Kostenarten unmittelbar dem Vertrieb der Verletzungsformen zuzuordnen sei. Dies gelte f\u00fcr die Kosten der Auftragserfassung, der Lieferkosten der D Logistik GmbH, der Transportkosten, der Kosten der Kommissionierung, des Drucks der Rechnungen und Lieferscheine, der Kartonage, der Kosten f\u00fcr Retouren sowie der Logistikkosten der D F GmbH. Ferner bestreitet der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen, dass in Sendungen an bestimmte K\u00e4ufer jeweils ausschlie\u00dflich patentverletzende Gegenst\u00e4nde enthalten gewesen seien. Dies ergebe sich nicht aus den von der Beklagten vorlegten Anlagen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt nach Zustellung der Klage am 30.07.2012 und der Klageerweiterung am 16.05.2013 unter geringf\u00fcgiger R\u00fccknahme des Zinsanspruchs nunmehr<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 1.944.470,97 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent bis Rechtsh\u00e4ngigkeit<br \/>\naus 105.183,19 EUR seit dem 01.01.2005,<br \/>\naus 105.183,18 EUR seit dem 01.04.2005,<br \/>\naus 565.129,98 EUR seit dem 01.01.2006,<br \/>\naus 751.685,08 EUR seit dem 01.01.2007,<br \/>\naus 417.289,54 EUR seit dem 01.01.2008,<br \/>\nund nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz der europ\u00e4ischen Zentralbank aus 1.944.470,97 EUR seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, bei der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindung handele es sich lediglich um Detailverbesserungen. Ausf\u00fchrungen von Funkarmbanduhren, die patentfrei seien, seien ebenso gut zu vermarkten gewesen. Im Verletzungszeitraum 2004 \u2013 2007 seien eine Reihe von funktionierenden Alternativm\u00f6glichkeiten technischer Art bekannt gewesen, die das Klagepatent nicht verletzt h\u00e4tten. Die patentverletzenden Funkuhren der Beklagten h\u00e4tten mit einem Metallboden ausgestattet werden k\u00f6nnen, ohne dass die Empfangsempfindlichkeit der Funkuhren beeintr\u00e4chtigt gewesen w\u00e4re. Ab 2004 h\u00e4tten namenhafte Anbieter eine Funkuhr mit einem Vollmetallgeh\u00e4use und einem metallenden Armband angeboten, deren Uhren \u00fcber eine zuverl\u00e4ssige und ausreichende Empfangsbereitschaft verf\u00fcgt h\u00e4tten, wie die C \u201eD\u201c (vgl. Anlagen B 17 und B 18) oder die E \u201eF G\u201c. Wegen der bildlichen Darstellung und der Uhrenbeschreibung wird auf die Anlagen B 19-21 verwiesen. Diese Uhren seien voll funktionsf\u00e4hig und funktionierten mindestens ebenso gut wie die Funkuhren nach der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre. Sie selbst habe im Jahr 2008 eine Funkuhr mit Metallboden auf den Markt gebracht, die nicht patentverletzend gewesen sei. Diese alternative M\u00f6glichkeit mit einem Metallgeh\u00e4use und einem Metallboden und einer innenliegenden Antenne habe bereits im Verletzungszeitraum 2004-2007 zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe mit einer vermeintlich besseren Funktionalit\u00e4t der von ihr verkauften Funkarmbanduhren im Sinne des Klagepatents nicht geworben. Auch sei die patentgem\u00e4\u00dfe Anordnung des Distanzringes in der Montageebene des Antennenkerns in keiner Form f\u00fcr die Kunden, die sich f\u00fcr einen Kauf der Funkarmbanduhr interessierte, zu erkennen gewesen. Entscheidend f\u00fcr den Kaufentschluss eines Kunden seien bei Funkarmbanduhren das Design und der Preis. Die Funktionalit\u00e4t nehme nur eine untergeordnete Stellung ein. Durch das moderne und sportlich-elegante Erscheinungsbild der patentverletzenden Uhren sei der Kaufimpuls ausgel\u00f6st worden. Da ein Kunde der Beklagten im Zeitpunkt der Kaufentscheidung mangels Pr\u00e4sentation anderer Funkuhren keine Auswahlm\u00f6glichkeit gehabt habe, habe er lediglich die Entscheidung treffen m\u00fcssen, ob ihm das Design der Uhr gef\u00e4llt oder nicht. Gefalle einem Kunden das Design der Uhr, kaufe er sie in der Regel unabh\u00e4ngig von der sich bietenden Funktionsweise als Funkuhr. F\u00fcr den Durchschnittskunden mache es im allt\u00e4glichen Leben keinen Unterschied, ob die Uhr sekundengenau funktioniere oder ob sie einige Sekunden vor- oder nachgehe. Der g\u00fcnstige Preis, mit dem die Beklagte die patentverletzenden Uhren anbieten konnte, sei ausschlie\u00dflich auf die kostenoptimierte Ausgestaltung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebes und einer sehr gro\u00dfen Abnahmemenge zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Bei der Frage nach der Bemessung des Gewinnanteils sei mindernd zu ber\u00fccksichtigen, dass im vorliegenden Fall andere Schutzrechte im Zusammenhang mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Uhren weit \u00fcber 90 % des Gewinns ausmachten. Das Design der Uhren sei durch ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster und als urheberrechtliches Werk gesch\u00fctzt. Es best\u00fcnden beim Design einer Armbanduhr unz\u00e4hlig viele unterschiedliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten, die dann in der Gesamtschau das Design der Uhr ausmachten. Das Design der patentverletzenden Uhren nutze nicht nur die gestalterischen Spielr\u00e4ume. Die Patentanmeldung DE 10 2006 028 XXX A1 habe auch als Anmeldung einen Wert, der erst mit der endg\u00fcltigen Zur\u00fcckweisung der Patentanmeldung entfalle. Die Anmeldung erfolgte am 19.06.2006 und verlor ihre Wirkung erst im Jahr 2010. Die patentverletzenden Uhren nutzten zudem die technische Lehre des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U 1. Schlie\u00dflich habe das Unternehmen J zwei Softwareprogramme entwickelt, ohne die die patentverletzenden Uhren nicht funktionieren w\u00fcrden. Eine der verwendeten Software werte die von der Antenne empfangenen Funksignale aus und dekodiere das Zeitsignal. Die andere Software steuere vor allem die Zeiger der Uhr. Diese Software sei als anderes Schutzrecht (\u00a7\u00a7 69a ff UrhG) bei der Bestimmung des Gewinnanteils zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, ihre Logistikkosten (Anlage K 10, Z. 27) seien in Abzug zu bringen. Die Abzugsf\u00e4higkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Zentrallager in Bremen befindliche patentverletzende Gegenst\u00e4nde in ihre Filialen, Franchisefilialen bzw. die Ladengesch\u00e4fte mit ihren Regaleinmietungen im Fachhandel und Lebensmittelhandel transportieren musste. Gleiches gelte f\u00fcr einen R\u00fccktransport. Diese Transporte habe die D Logistik GmbH durchgef\u00fchrt, die hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung von der Beklagten je Verkaufseinheit erhalten habe. Auch Transportkosten der vormaligen Beklagten, der D F GmbH, seien in Abzug zu bringen. Die angefallen Kosten bei der Beklagten, wie sie sich aus einer beispielhaften Rechnung gem\u00e4\u00df der Anlage B 13 ergeben, seien bezahlt worden. In Bezug auf die Einzelheiten der geltend gemachten Kosten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2013, S. 5 ff bzw. Bl. 116 ff G sowie die Anlage B 15 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Entsch\u00e4digungsanspruch sei abweisungsreif, da der Kl\u00e4ger zur H\u00f6he des Entsch\u00e4digungsanspruchs nichts vortrage. Er habe einen Lizenzsatz von 10 % nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie der Ausf\u00fchrungen der Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe eines Verletzergewinns nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG f\u00fcr die Projekte 32XXX, 36XXX und 41XXX (nachfolgend unter II.) bzw. auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Projekt 26XXX (nachfolgend unter III.) in H\u00f6he von insgesamt 795.779,28 EUR nebst Zinsen zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nNachdem die Beklagten in dem vorausgegangenen Verfahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden sind, steht zwischen den Parteien die Verpflichtung der Beklagten fest, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Benutzung des deutschen Teils des Europ\u00e4ischen Patents 1 067 XXX Schadenersatz zu leisten und eine Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten vorgetragenen Zweifel an der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents bleiben bei der Frage der H\u00f6he des durch die Beklagte zu zahlenden Schadensersatzes bzw. der Entsch\u00e4digung au\u00dfer Betracht. Mit rechtskr\u00e4ftigem Urteil der Kammer vom 30.08.2008 (4a O 280\/07) und des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 11.03.2010 (I-2 U 146\/08) steht fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger alle Sch\u00e4den, die durch den Vertrieb der Funkarmbanduhren entstanden sind, zu ersetzen. Hieran \u00e4ndert vorliegend auch nichts die von der Firma C GmbH eingelegte Berufung gegen das die Nichtigkeitsklage abweisende Urteil des Bundespatentgerichts vom 06.02.2013 (5 NI 18\/11 (EP)), \u00fcber welche noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Bindungswirkung des Feststellungsurteils ergibt sich aus dem Umfang der Rechtskraft. Diese reicht gem\u00e4\u00df \u00a7 322 Abs. 1 ZPO so weit, wie das Feststellungsurteil \u00fcber den durch die Feststellungsklage erhobenen Anspruch entschieden hat. Der Inhalt des Urteils und damit der Umfang der Rechtskraft sind in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Nur wenn die Urteilsformel allein nicht ausreicht, um den Rechtskraftgehalt der Entscheidung zu erfassen, sind Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, erg\u00e4nzend heranzuziehen (BGH, GRUR 2008, 933, 934 \u2013 Schmiermittel). Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Sch\u00e4digers festgestellt worden ist, f\u00fchrt dazu, dass Einwendungen, die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und sich auf Tatsachen st\u00fctzen, die schon zum Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegen haben, nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen (BGH, GRUR 1995, 578, 581 \u2013 Steuereinrichtung II; BGH, NJW 1989, 105, Rz. 10, zitiert nach juris). Im H\u00f6heverfahren sind Einwendungen zum Grund des Anspruchs ausgeschlossen (Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Aufl., \u00a7 139 Rz. 181). Die Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die ma\u00dfgeblichen Verletzungshandlungen (Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 139 Rz. 228). Danach ist vorliegend von der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte und der vormaligen Beklagten auszugehen, und zwar in dem Umfang, wie sie im Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf festgestellt wurde.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in H\u00f6he von 743.187,69 EUR zu, was einem Kausalit\u00e4tsanteil von 30 % entspricht. Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von Kosten in H\u00f6he von 265.220,26 EUR bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Entsprechend der von dem Kl\u00e4ger getroffenen Wahl kann die Schadensberechnung nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns vorgenommen werden. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als ob er das Patent lediglich in Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung f\u00fcr dessen Inhaber benutzt h\u00e4tte. Diese Berechnungsart zielt auf einen billigen Ausgleich der erlittenen Beeintr\u00e4chtigung des Schutzrechtsinhabers ab (BGH, GRUR 1995, 349, 352 &#8211; Objektive Schadensberechnung; BGH, GRUR 2001, 329 &#8211; Gemeinkostenanteil; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 143 &#8211; Schwerlastregal II, Mellulis, GRUR Int. 2008, 679, 683). Der Schaden besteht in der Beeintr\u00e4chtigung des absoluten Rechts; der Verletzer nutzt die ihm von dem immateriellen Recht vermittelten Marktchancen f\u00fcr sich und entzieht sie der Nutzung durch den Schutzrechtsinhaber. Ziel ist die Ermittlung desjenigen Betrages, der zum Ausgleich des erlittenen Schadens erforderlich und angemessen ist. Der Verletzer ist verpflichtet, den durch die Verletzungshandlung erzielten Gewinn vollst\u00e4ndig, aber auch nur insoweit herauszugeben, als er auf der Benutzung des Klagepatents beruht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 &#8211; Flaschentr\u00e4ger). Die H\u00f6he des herauszugebenden Verletzergewinns kann nach \u00a7 287 ZPO zu sch\u00e4tzen sein. Die Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung muss &#8211; soweit m\u00f6glich &#8211; objektiv ermittelt werden (BGH, GRUR 2010, 1226, 1228 &#8211; Flaschentr\u00e4ger; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251, 254 &#8211; Lifter). Prinzipiell berechnet sich der Verletzergewinn danach, vom Umsatz die Kosten abzuziehen. Hiervon ausgehend ist in einem weiteren Schritt bei wertender Betrachtung der Anteil am Gewinn zu bestimmen, der auf der Rechtsverletzung beruht (Kausalanteil).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUmsatz ist derjenige, den der Verletzer im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebes mit der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung erzielt hat. Grunds\u00e4tzlich ist es f\u00fcr die Berechnung des Umsatzes erforderlich, die vertriebene St\u00fcckzahl mit dem Durchschnittspreis zu multiplizieren.<\/p>\n<p>Die Umsatzermittlung erfolgte entsprechend der Anlage K 10, die auf die Beklagte zur\u00fcckgeht. Unstreitig bel\u00e4uft sich der Gesamtgewinn unter Ber\u00fccksichtigung der nach Ansicht des Kl\u00e4gers nicht anrechnungsf\u00e4higen Kosten in H\u00f6he von 265.220,26 EUR auf insgesamt 2.477.292,29 EUR.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAbzugsf\u00e4hig vom Umsatz sind diejenigen Kosten, die f\u00fcr die Fertigung, Montage und den Absatz der schutzrechtsverletzenden Ware, die auch im fingierten Betrieb des Verletzten aus Anlass der Patentverletzung zus\u00e4tzlich entstanden w\u00e4ren. Neben den abzugsf\u00e4higen Einzelkosten kann der Verletzer auch solche Kosten vom Gesamtumsatz abziehen, die den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2001, 329 &#8211; Gemeinkostenanteil). Nicht abzugsf\u00e4hig sind diejenigen Kosten, die unabh\u00e4ngig vom Umfang der Produktion und des Vertriebs durch die allgemeine Unterhaltung des Betriebs (\u201esowieso\u201c) angefallen sind. Es gen\u00fcgt nicht, dass die auf Herstellung und Vertrieb der Verletzungsgegenst\u00e4nde entfallenden Kosten rechnerisch exakt ermittelt werden k\u00f6nnen, vielmehr muss auch die Annahme gerechtfertigt sein, dass diese Kosten ohne die Schutzrechtsverletzung nicht entstanden w\u00e4ren, d. h. auch Gemeinkosten k\u00f6nnen nur dann vom Umsatzerl\u00f6s abgezogen werden, soweit sie den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr den Fall, dass schutzrechtsverletzende Gegenst\u00e4nde gemeinsam mit schutzrechtsfreien Gegenst\u00e4nden ausgeliefert werden, sind nur diejenigen Kosten abzugsf\u00e4hig, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Auslieferung der Verletzungsgegenst\u00e4nde aufgewandt wurden. So werden Kosten f\u00fcr den Versand, die Logistik, der Auftragserfassung, der Kartonage, der Kommissionierung und des Rechnungsdrucks nicht ber\u00fccksichtigt, soweit neben patentverletzenden Gegenst\u00e4nden auch weitere nicht das Patent verletzende Gegenst\u00e4nde im gleichen Vorgang als Bestellung erfasst wurden und versandt wurden. Sind die Kosten f\u00fcr das Sammelpaket nicht h\u00f6her als jene f\u00fcr ein Paket, mit dem das nicht verletzende allein versendet wird, fehlt es an der unmittelbaren Zurechenbarkeit (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.10.2012, I-2 U 76\/11, S.28). Diese Kosten dienen bei einer wertenden Betrachtung der allgemeinen Unterhaltung des Betriebs des Verletzers. Dabei h\u00e4ngt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht vom Zufall ab, ob die Beklagte die Produkte zusammen verschickt oder nicht, denn die die Art und Weise des Vertriebs von Produkten des Unternehmens stellt eine unternehmerische Entscheidung dar. Die Beweislast daf\u00fcr, dass von der Beklagten geltend gemachten Kosten den Verletzungsgegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen und damit vom Umsatz abzugsf\u00e4hige Kosten darstellen, tr\u00e4gt die Beklagte (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 25.03.2010, I-2 U 61\/08).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien besteht allein Streit dar\u00fcber, ob die von der Beklagten geltend gemachten Kosten der Beklagten und der vormaligen D F GmbH in H\u00f6he von 265.220,26 EUR abzugsf\u00e4hig sind. Dies ist nicht der Fall.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt vor, ihre Logistikkosten (Anlage K 10, Z. 27) seien in Abzug zu bringen. Die Abzugsf\u00e4higkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte in ihrem Zentrallager in Bremen befindliche patentverletzende Gegenst\u00e4nde in ihre Filialen, Franchisefilialen bzw. die Ladengesch\u00e4fte mit ihren Regaleinmietungen im Fachhandel und Lebensmittelhandel transportieren musste. Gleiches gelte f\u00fcr einen R\u00fccktransport. Diese Transporte habe die D Logistik GmbH durchgef\u00fchrt, die hierf\u00fcr eine Verg\u00fctung von der Beklagten je Verkaufseinheit erhalten habe. Hierf\u00fcr seien Kosten in H\u00f6he von 18.345,06 EUR (f\u00fcr das Projekt 32XXX), 42.303,96 EUR (f\u00fcr das Projekt 36XXX) und 34.324,46 EUR (f\u00fcr das Projekt 41XXX) f\u00fcr den Versand angefallen. Die angefallen Preise seien bezahlt worden. Die patentverletzenden Funkarmbanduhren fielen in die Kategorie \u201eG H NF\u201c. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kosten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 30.07.2013, S. 5 ff bzw. Bl. 116 ff G sowie auf die Anlage B 13 Bezug genommen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDiese Kosten sind nicht abzugsf\u00e4hig, da sich aus dem Hauptvorbringen der Beklagten gerade nicht ergibt, dass diese Kosten ausschlie\u00dflich f\u00fcr den alleinigen Transport der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde angefallen sind.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte hilfsweise geltend macht, diese Kosten seien ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Versand patentverletzender Funkarmbanduhren angefallen, vermag dieser Sachvortrag eine Abzugsf\u00e4higkeit ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Anders als in dem Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28.07.2011, 4a O 263\/10, S. 23, ist der Kl\u00e4ger der Auffassung, dass diese Kosten nicht hinreichend dargelegt worden sind. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass sie \u00fcberhaupt angefallen sind. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die angefallenen Kosten unmittelbar zuzuordnen sind. Es ist f\u00fcr einen substantiierten Sachvortrag erforderlich, dass die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGH NJW 2002, 2862, 2863). Dies ist hier nicht der Fall. Die Rechnungen der Anlage B 13 verhalten sich exemplarisch lediglich \u00fcber angefallene Kosten aus dem Jahr 2005. Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die Kostenposition \u201eG (H NF)\u201c einer Rechnung der D F GmbH verweist, tr\u00e4gt sie vor, dass es sich nur um einen Durchschnittssatz handelt, der bereits vom Ansatz her eine unmittelbare Zuordnung ausschlie\u00dft. Ob die Gesamtzahl der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde, die die Beklagte zur Grundlage ihrer Kostenberechnung gemacht hat, zutreffend ermittelt worden ist, kann an Hand der Unterlagen, die sich nur \u00fcber das Jahr 2005 verhalten, nicht nachvollzogen werden. Ferner ist der Anlage B 13 nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen, dass die Abk\u00fcrzungen \u201eFL, Franchise \u2026.\u201c alle von der Beklagten in Ansatz gebrachten Transportkosten wiedergibt. Insofern l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten keine hinreichende Zuordnung zu den Versendungen der einzelnen patentverletzenden Gegenst\u00e4nde entnehmen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt weitere verschiedene Kostenarten vor, die sie unter der \u00dcberschrift \u201eLogistikkosten der D F GmbH\u201c versteht: Kosten der Auftragserfassung; Lieferkosten, die wiederum unterteilt sind in Kosten der \u201eD Logistik GmbH\u201c, Transportkosten, Kommissionierung, Druck, Rechnungen und Lieferscheine, Kartonage; Kosten f\u00fcr Retouren, die wiederum unterteilt sind in Kosten der \u201eD F GmbH\u201c, Transportkosten, Kosten Kommissionierung.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig von der Frage, wo und wie die einzelnen Kosten zustande gekommen sind, sind diese Kosten insgesamt bereits aus Rechtsgr\u00fcnden nicht in Abzug zu bringen. Die Beklagte behauptet noch nicht einmal in ihrem Hauptvorbringen, dass diese Kosten unmittelbar den patentverletzenden Gegenst\u00e4nden im oben genannten Sinne zuzuordnen w\u00e4ren. Vielmehr tr\u00e4gt sie in Bezug auf die Kosten der Auftragserfassung vor, dass die Kosten f\u00fcr den externen Dienstleister pro Auftrag angefallen seien, wobei die Auftr\u00e4ge nur patentverletzende Gegenst\u00e4nde oder patentfreie Gegenst\u00e4nde enthielten.<\/p>\n<p>Zwar ist die Beklagte der Auffassung, die von ihr vorgetragenen Kosten seien unmittelbar zuzuordnen, indes \u00fcberzeugt ihre Argumentation nicht. Die \u201eGemeinkostenanteil\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofes, die sehr wohl nach der hiesigen Rechtsprechung auf Schadensersatzklagen wegen Patentverletzung Anwendung findet, verlangt nicht, dass bei einer wertenden Betrachtung auch anteilige Kostenans\u00e4tze Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Zwar w\u00e4re es rechnerisch m\u00f6glich, anteilige Kosten zu berechnen, die sich lediglich \u00fcber z. B. die Transportkosten von patentverletzenden Gegenst\u00e4nden verhalten und gleichzeitig angefallene Kosten f\u00fcr den Transport patentfreier Gegenst\u00e4nde nicht erfassen. Dies bevorzugt indes den Patentverletzer. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden k\u00f6nnten so externe Kosten, also Kosten die bei Dritten angefallen sind, ausgelagert werden, ohne zu ber\u00fccksichtigen, ob die Dritten mit dem Patentverletzer konzernrechtlich \u00fcber Gewinn- und Verlustabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge verbunden sind. Eine Ber\u00fccksichtigung des Kostenansatzes w\u00fcrde den Patentverletzer \u00fcbervorteilen, da m\u00f6gliche Gewinne von konzernrechtlich verbundenen Unternehmen unber\u00fccksichtigt blieben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHilfsweise tr\u00e4gt die Beklagte weiter vor, es seien Kosten der D F GmbH in Abzug zu bringen, die unmittelbar patentverletzenden Gegenst\u00e4nden zuzuordnen w\u00e4ren. In Bezug auf diese Kosten bezieht sich die Beklagte auf die Anlage B 15. Hierzu behauptet sie, dass die Logistikkosten ausschlie\u00dflich Kosten beinhalten, die den patentverletzenden Funkuhren zuzuordnen sind. Dies ergebe sich daraus, dass die Tabellenzeilen \u201eI Uhren\u201c und \u201eI insgesamt\u201c jeweils die gleiche Zahl wiedergeben w\u00fcrden. Dies stellt keinen hinreichend substantiierten Sachvortrag dar.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte behauptet, es seien Kosten der Auftragserfassung bei dem Projekt 32XXX in H\u00f6he von 4.008,62 EUR entstanden. Diese Zahl findet sich in der entsprechenden Rubrik der Anlage B 15 nicht wieder. Vielmehr ist dort unter der Rubrik \u201eAuftragserfassung 32XXX\u201c ein Betrag in H\u00f6he von 2.949,25 wiedergegeben.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr das Projekt 36XXX, f\u00fcr welches der von der Beklagten vorgetragene Betrag von 5.726,99 EUR dem Kostenansatz gem\u00e4\u00df der Anlage B 15 in H\u00f6he von 4.540,31 EUR nicht entspricht. F\u00fcr das Projekt 41510 behauptet die Beklagte Kosten in H\u00f6he von 3.561,77 EUR; aus der Anlage B 15 ergeben sich lediglich Kosten in H\u00f6he von 2.329,27 EUR. Auf gerichtlichen Hinweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung hat die Beklagte hierzu keine weiteren Tatsachen vorgetragen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die Beklagte weitere Kosten der D F GmbH geltend macht, fehlt es an einem hinreichend substantiierten Sachvortrag der Beklagten. Der Kl\u00e4ger hat den Sachvortrag der Beklagten, die geltend gemachten Kosten seien angefallen und den patentverletzenden Produkten unmittelbar zuzuordnen, mit Nichtwissen bestritten, insbesondere, dass in den Sendungen an die K\u00e4ufer jeweils ausschlie\u00dflich patentverletzende Gegenst\u00e4nde enthalten gewesen sind. Die Beklagte hat hierauf nicht erg\u00e4nzend vorgetragen.<\/p>\n<p>Ausweislich der Anlage B 15 l\u00e4sst sich dieser nur entnehmen, dass zu bestimmten Kundennummern ein Sendungsdatum zugeordnet ist und dass die Zahl der Rubrik \u201eI Uhren\u201c mit \u201eI gesamt\u201c jeweils mit \u201e1\u201c ausgef\u00fcllt ist. Hieraus zieht die Beklagte den Schluss, dass dies nur Sendungen erfasse, die ausschlie\u00dflich patentverletzende Funkuhren zum Gegenstand hatten. Aufgrund dessen, dass der Kl\u00e4ger diesen Sachvortrag bestritten hat, w\u00e4re es erforderlich gewesen, darzulegen, wie im Einzelnen der Tabellenauszug entwickelt und zustande gekommen ist. Allein der Umstand, dass die Zahl in der Rubrik \u201eI Uhren\u201c mit \u201eI gesamt\u201c \u00fcbereinstimmt, reicht f\u00fcr eine hinreichende Darlegung einer unmittelbaren Zuordnung der Kosten zu patentverletzende Funkarmbanduhren nicht aus. Dies gilt insbesondere deshalb, weil Einzelheiten zu den erfassten einzelnen Bestellvorg\u00e4ngen aus dem Sachvortrag der Beklagten nicht entnommen werden k\u00f6nnen. Da die Beklagte Kosten f\u00fcr die \u201eVorw\u00e4rtslogistik\u201c und \u201eR\u00fcckw\u00e4rtslogistik\u201c geltend machen will, h\u00e4tte es f\u00fcr einen hinreichenden Sachvortrag der Darlegung weiterer Einzelheiten in Bezug auf die einzelnen Kostenpositionen wie des Transports zum Kunden, Kommissionierung sowie Druck, Rechnungen und Lieferscheine bedurft. Die Einzelheiten eines Liefervorganges, welcher sich hinter einer Kundennummer, die auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Kunden zugeordnet wurden, fehlen im Sachvortrag der Beklagten. Gleiches gilt f\u00fcr die Kosten, die die Beklagte unter dem Stichwort \u201eR\u00fcckw\u00e4rtslogistik\u201c geltend macht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer als Schadensersatz herauszugebende Verletzergewinn umfasst nicht notwendigerweise den gesamten durch den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde erzielten Gewinn, sondern nur den gerade durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Schutzrechtes erzielten Anteil daran. F\u00fcr die Kaufentscheidung kommen unterschiedliche Faktoren, wie technische Vorteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, technische Funktionalit\u00e4t, \u00e4sthetische Gestaltung, der Hersteller, die Marke, Qualit\u00e4tserwartungen, Preis und andere vom Patent unabh\u00e4ngigen Faktoren, in Betracht (BGH, GRUR 2012, 1226, 1227 &#8211; Flaschentr\u00e4ger). Der Gewinnanteil ist wertend &#8211; vergleichbar mit der Bemessung der Mitverschuldensanteile im Rahmen des \u00a7 254 BGB &#8211; zu verstehen (BGH, GRUR 2012, 1226, 1228 &#8211; Flaschentr\u00e4ger; BGH, GRUR 2007, 431, 434 &#8211; Steckverbindergeh\u00e4use; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 04.10.2012, I-2 U 76\/11) und nach tatrichterlichem Ermessen zu sch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Kriterien im vorliegenden Fall f\u00fcr eine Kaufentscheidung eines Verbrauchers, zu denen auch die Kammermitglieder geh\u00f6ren, sind eine Kombination der Aspekte des Designs, des Preises und der Funktionalit\u00e4t. Daneben k\u00f6nnen noch die weiteren Aspekte wie Werbung, der Ruf der Verkaufsfirma sowie weitere Schutzrechte mit einflie\u00dfen. Gerade bei dem Verletzungsgegenstand einer Funkuhr sind nicht allein das Design und der Preis f\u00fcr die Kaufentscheidung ausschlaggebend. Wie die Beklagte auf der f\u00fcr den K\u00e4ufer ersichtlichen Verpackung sprachlich und bildlich zum Ausdruck bringt, kommt es bei einer Funkuhr gerade auf die technische Ausgestaltung der Uhr an. Dies voraussichtlich geht die Kammer geht vorliegend von einem Gewinnanteil in H\u00f6he von 30 % aus.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs erscheint der Kammer zun\u00e4chst keinesfalls gerechtfertigt, mit der Beklagten eine Relevanz der Benutzung des Klagepatents f\u00fcr die erzielten Gewinne als v\u00f6llig unbedeutend anzusehen, wie es ein kleiner einstelliger prozentualer Anteil suggeriert. Es entspricht der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (vgl. InstGE 5, 251, 273, Rz. 85 \u2013 Lifter), dass allgemein bereits aus der Tatsache der Verwendung der technischen Lehre des Klageschutzrechts durch den Verletzer geschlossen werden kann, dass diese jedenfalls mitpr\u00e4gend f\u00fcr den Verletzungsgegenstand ist, weil der Verletzer andernfalls nicht zu dieser Art der Ausgestaltung h\u00e4tte greifen m\u00fcssen. Entscheidend ist allein, dass die Beklagte im Verletzungszeitraum die gesch\u00fctzte Konstruktion \u2013 und zwar aus ihrer Sicht ohne Grund, da es nach ihrer Meinung technisch Alternativen gegeben habe \u2013 tats\u00e4chlich gew\u00e4hlt und damit selbst dokumentiert hat, dass sie der technischen Lehre des Klagepatents eine Bedeutung f\u00fcr den Verkaufserfolg der Verletzungsprodukte beigemessen hat.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAndererseits kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anteil von 70 Prozent der erzielten Gewinne auf der Benutzung der technischen Lehre beruht, wie es der Kl\u00e4ger im Rahmen der vorliegenden Klage vertritt. Es besteht &#8211; wie in der Regel bei der Verletzung von Patenten und Gebrauchsmustern durch den Verkauf von Maschinen, technischen Ger\u00e4ten oder Gebrauchsgegenst\u00e4nden &#8211; kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Verletzergewinn in nahezu vollem Umfang auf der Benutzung des Klagepatents beruht. Ein in diese Richtung gehender Fall k\u00f6nnte dann vorliegen, wenn durch die Erfindung zum Beispiel ein v\u00f6llig neuer Gebrauchsgegenstand hervorgebracht worden ist, der neue Einsatzgebiete erschlossen hat und f\u00fcr den es keine gleichwertigen, nicht schutzrechtsverletzenden Ausweichm\u00f6glichkeiten gibt (OLG D\u00fcsseldorf, a.a.O., 266 \u2013 Lifter). Durch das Klagepatent sind jedoch Verbesserungen an einer bereits in ihren wesentlichen Grundz\u00fcgen bekannten und zur zweckentsprechenden Verwendung grunds\u00e4tzlich tauglichen Kombination aus Empfangsqualit\u00e4t und metallenden Uhrengeh\u00e4use.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nIm Einzelnen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich auf eine Funkarmbanduhr.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNachfolgend wird in leicht verkleinerter Form eine aus der Klagepatentschrift stammende zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung abgebildet. Die Figur zeigt im Achsial-L\u00e4ngsschnitt den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufbau einer Funkarmbanduhr.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 eine Funkarmbanduhr. In der Beschreibung des Klagepatents wird zum Stand der Technik ausgef\u00fchrt, dass in der EP 0 896 XXX A1 und der DE 93 15 XXX.7 eine Funkarmbanduhr mit einem au\u00dfergew\u00f6hnlich kompakten Aufbau ihres Werkes beschrieben werde. Unter anderem sei die aus Lamellen geschichtete flexible Ferritstab-Antenne der Geh\u00e4use-Innenkontur folgend in die Leiterplatte mit dem Prozessor integriert. Die Klagepatentschrift sieht jedoch als nachteilig an, dass durch einen derartigen Aufbau ein nicht metallisches Uhrgeh\u00e4use bedingt sei, weil andernfalls die Antennenfunktion aufgrund der N\u00e4he des Metalls durch G\u00fcteverluste bis hin zur Funktionsunf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik gebe es daher Vorschl\u00e4ge, die Langwellenantenne au\u00dferhalb des Uhrgeh\u00e4uses vorzusehen, wenn aus gestalterischen Gr\u00fcnden ein metallenes Uhrgeh\u00e4use verwendet werden solle. In der EP 0 439 XXX B2 werde dementsprechend eine Funkarmbanduhr beschrieben, bei der die Antenne in das Armband hinein verlegt sei. In der Klagepatentschrift wird an dieser L\u00f6sung als nachteilig angesehen, dass der Armbandanschlag an das Uhrgeh\u00e4use wegen des Erfordernisses einer flexiblen Einf\u00fchrung der Antennenleitung verschlei\u00dfgef\u00e4hrdet und daher st\u00f6ranf\u00e4llig sei. Gleiches gelte f\u00fcr das Armband selbst aufgrund des nicht zu vernachl\u00e4ssigenden Fremdk\u00f6rpers in Form der lamellierten Ferritantenne im schlauchf\u00f6rmigen Armband.<\/p>\n<p>In der DE 29607XXX U1 werde hingegen eine Funkarmbanduhr mit metallenem Mittelteil beschrieben. Bei dieser Uhr ist die magnetische Langwellenantenne fest am Bodendeckel angebracht.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine Funkarmbanduhr bereitzustellen, deren Geh\u00e4use (zum Teil) aus Metall besteht, bei der die Antenne gleichwohl nicht nach au\u00dfen verlegt ist und diese weniger st\u00f6ranf\u00e4llig ist.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale unter Zugrundelegung der von der Einspruchsabteilung ge\u00e4nderten Fassung wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Funkarmbanduhr (11) mit<br \/>\n(A) einem Geh\u00e4use (12);<br \/>\n(B) in dem Geh\u00e4use ist eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und Uhrwerk (22) aufgenommen;<br \/>\n(C) das Geh\u00e4use (12) weist zwischen seinem Uhrglas (18) und einem Boden (16) aus elektrisch nicht leitendem Material ein metallenes Geh\u00e4use-Mittelteil (13) auf;<br \/>\n(D) dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) gegen\u00fcber ist der Antennen-Kern (29) radial in Bezug auf das Geh\u00e4use (12) zu dessen Zentrum hin versetzt,<br \/>\n(E) es ist ein Distanzring (20) aus elektrisch nicht leitendem Material vorgesehen;<br \/>\n(F) der Distanzring (20) ist zwischen dem Geh\u00e4use-Mittelteil (13) und dem mit dem Antennenkern (29) ausgestatteten Uhrwerk (22) vorgesehen zur Gew\u00e4hrleistung eines allseitigen radialen Abstandes vom Antennen-Kern (29) zur Innenwandung das Geh\u00e4use-Mittelteils (13);<br \/>\n(G) der Distanzring (20) befindet sich in der Montageebene des Antennen-Kerns (29).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nKern der Erfindung ist die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung des Antennen-Kerns (29) zum Geh\u00e4use-Mittelteil (13). Diese Anordnung sieht einen allseitigen Abstand vor. Hintergrund ist, dass in dem Geh\u00e4use (12) eine magnetische Langwellen-Antenne (28) mit Antennen-Kern (29) und ein Uhrwerk (22) aufgenommen sind. Erfindungsgem\u00e4\u00df ist ein \u201eDistanzring\u201c vorgesehen, der aus elektrisch nicht leitendem Material besteht. Dadurch soll eine St\u00f6rung der Antennenfunktion durch das metallende Geh\u00e4use-Mittelteil verhindert bzw. verringert werden. Aus gestalterischen Gr\u00fcnden will das Klagepatent nicht auf ein metallisches Geh\u00e4use verzichten (vgl. Abs. [0002] und [0017] der Klagepatentschrift, Anlage K 3). Ferner soll nach der Beschreibung trotz der Verwendung eines metallischen Geh\u00e4use-Mittelteils die magnetische Langwellen-Antenne nicht nach au\u00dferhalb des Geh\u00e4uses verlegt werden (vgl. Abs. [0003] und [0017] der Klagepatentschrift). Da das Geh\u00e4use-Mittelteil aus Metall besteht, gilt es zu verhindern, dass die Funktion der im Geh\u00e4use aufgenommen Antenne durch das Metall beeintr\u00e4chtigt wird. Denn die Antennenfunktion kann durch die N\u00e4he von Metall nicht nur infolge einer Fehlabstimmung, sondern insbesondere auch infolge nicht \u00fcber Nachstimmung kompensierbarer G\u00fcteverluste bis hin zur Funktionsunf\u00e4higkeit beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>Die technische Lehre des Klagepatents vermeidet m\u00f6gliche technische Nachteile, die durch die Verwendung eines metallischen Geh\u00e4use-Mittelteils und einem magnetischen innenliegenden Langwellen-Antenne mit Antennen Kern im Uhrenwerk entstehen k\u00f6nnen. Damit grenzt sich die technische Lehre von im Stand der Technik bekannten Funkuhren ab. Insbesondere f\u00fchrt das Bundespatentgericht als fachlich zust\u00e4ndige Institution in seinem Urteil vom 06.02.2013 auf den Seiten 18 ff aus, inwiefern die technische Lehre des Klagepatents gegen\u00fcber der DE 296 07 XXX U 1 (vgl. Anlage B 4, im Urteil des Bundespatentgerichts als \u201eE 2\u201c bezeichnet) einen erfinderischen Beitrag leistet. Als nachteilhaft kritisiere diese Entgegenhaltung den hohen Integrationsgrad der Uhren und ihrer Antennen, so dass ein Austausch nur der Antenne bzw. ein externer Abgleich einer Austauschantenne nicht m\u00f6glich sei. Aufgabe sei es deshalb, eine Antenne anzugeben, welche auch zum Empfang von Langwellen-Zeitsendern geeignet sei und einfach an eine im \u00dcbrigen funktionsfertige Uhr appliziert und so wirtschaftlich als separat funktionsgepr\u00fcftes Austauschteil zur Verf\u00fcgung gestellt werden kann. F\u00fcr den Fachmann habe \u2013 so das Bundespatentgericht auf Seite 21 seines Urteils \u2013 keine Veranlassung bestanden, die Antenne in das Uhrwerk aufzunehmen, da dies der Intention der Entgegenhaltung widerspreche.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nF\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit der patentverletzenden Uhr war es durchaus aus Sicht eines potentiellen K\u00e4ufer und deshalb auch im Interesse der Beklagten, eine Funkarmbanduhr anzubieten, die f\u00fcr den Kunden &#8211; technisch zuverl\u00e4ssig &#8211; die Vorteile einer Funkarmbanduhr in Form der Zeitgenauigkeit umsetzt. Technischer Hintergrund ist, dass Funkarmbanduhren von dem in der N\u00e4he von Frankfurt a. M. angesiedelten Zeitzeichensender DCF 77 per Funk auf der Langwellenfrequenz 77,5 KHz Zeitsignale empfangen, dekodieren und f\u00fcr eine Zeitanzeige nutzen. Da die Empfangsqualit\u00e4t der Zeitsignale auch von der Entfernung der Funkarmbanduhr von dem Zeitzeichensender abh\u00e4ngt, ist aus Sicht des Kunden zur Sicherung der Empfangsqualit\u00e4t erforderlich, dies technisch einwandfrei zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte nicht hinreichend vorgetragen hat, dass ihr die technische Lehre der Entgegenhaltung zur Verf\u00fcgung gestanden habe k\u00f6nnte, obwohl die Gemeinschuldnerin wie beim Klagepatent als Inhaberin in das Register eingetragen gewesen ist, vermag der Umstand, dass die Antenne nicht nur in das Geh\u00e4use, sondern in das Uhrenwerk aufgenommen werden kann, durchaus gestalterische Auswirkungen haben. Es erweitert die M\u00f6glichkeiten, notwendige Bestandteile einer Funkarmbanduhr anzuordnen und gleichzeitig die einwandfreie technische Funktionalit\u00e4t zu gew\u00e4hrleisten. So k\u00f6nnen z. B. kompakte Funkarmbanduhren aus Metall hergestellt werden, die ein flaches Uhrendesign aufweisen.<\/p>\n<p>Die Verwendung von einem metallischen Geh\u00e4use und einer im Uhrenwerk liegenden Langwellen-Antenne, deren Funktionstauglichkeit gegen\u00fcber aus dem Stand der Technik bekannten Funkuhren verbessert ist, hat f\u00fcr den K\u00e4ufer im Ergebnis eine durchaus beachtliche Bedeutung. Durch die Anlehnung im Design an aus dem Markt bekannte, zumindest metallisch aussehende Uhren, die nach dem Vortrag der Beklagten preislich deutlich \u00fcber dem Verkaufspreis der patentverletzenden Uhren lagen, bieten einem potentiellen K\u00e4ufer der patentverletzenden Uhren Anreiz, diese zu erwerben, ohne eine Funktionsbeeintr\u00e4chtigung bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nZwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie gerade die technischen Vorteile einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Funkuhr nicht explizit auf ihrer Verpackung beworben hat. Wie allerdings der Verpackung der patentverletzenden Funkuhr aus dem Jahr 2004 zu entnehmen ist, wird eine solche Funkuhr als &#8222;Funk-Armbanduhr&#8220; beworben. Erg\u00e4nzend wird neben einer bildlichen Darstellung daraufhin gewiesen, dass das Geh\u00e4use und das Armband aus Metall ist. Weiter hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift<\/p>\n<p>\u201ePr\u00e4zision durch Funksteuerung\u201c:<br \/>\n\u201eFunkuhren werden von der genauesten Uhr der Welt gesteuert: der C\u00e4sium-Atomuhr in Braunschweig. Die hat die Genauigkeit, deren Abweichung in 1 Millionen Haren nur +\/- 1 Sekunden betr\u00e4gt.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift<\/p>\n<p>\u201eBesondere Geh\u00e4usekonstruktion\u201c:<br \/>\n\u201eNormalerweise durchdringen Funkwellen keinen Edelstahl (Gesetz des Faradayischen K\u00e4figs). Die spezielle Geh\u00e4usekonstruktion der TCM-Funkuhr garantiert jedoch einen einwandfreien Empfang.\u201c<\/p>\n<p>Diese Werbeaussagen beziehen sich erkennbar auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile des Klagepatents. Die Funkuhr eines Verbrauchers wird \u2013 so wie auf der Verpackung beschrieben \u2013 pr\u00e4zise gesteuert. Die patentverletzende Funkuhr besteht aus Metall und besitzt eine besondere Geh\u00e4usekonstruktion, die eine einwandfreie Funktion der Funkuhr gew\u00e4hrleistet. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass damit nicht zwingend eine im Geh\u00e4use bzw. Uhrenwerk liegende Antenne f\u00fcr den K\u00e4ufer beworben wird, allerdings ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konstruktion nicht ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Soweit die patentverletzenden Funkuhren \u00fcber den Fernabsatz in den Verkehr gebracht worden sind, bestand zumindest f\u00fcr den Erwerber nach Erhalt der Ware die M\u00f6glichkeit, die Verpackung der Funkuhr genauer zu betrachten. Schlie\u00dflich hat die Kammer ber\u00fccksichtigt, dass sich die beiden oben wiedergegebenen Werbeaussagen auf den Verpackungen aus den Jahren 2006 und 2007 lediglich inhaltlich ver\u00e4ndert wiederfinden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte stellt darauf ab, dass sie im Verletzungszeitraum gleichwertige Alternativen einer innenliegenden Antenne in einem Vollmetallgeh\u00e4use h\u00e4tte verwenden k\u00f6nnen. Hierzu verweist die Beklagte auf die im Verletzungszeitraum existierenden Uhren \u201eD\u201c der Firma C und der \u201eF G\u201c der Firma E hin. Ob dies in technischer Hinsicht zutreffend ist, kann letztendlich offen bleiben, denn die Beklagte hat die technische Funktionsweise der beiden zuvor genannten Uhren nicht hinreichend dargelegt. Die von der Beklagten vorgetragenen Angabe der Hersteller, das jeweilige Geh\u00e4use bestehe aus Metall sowie der weitere Vortrag, die Uhren verf\u00fcgten \u00fcber eine innenliegende Antenne, hat der Kl\u00e4ger mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte hat hierzu keine weiteren substantiellen Tatsachen vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die Anlagen B 18 bis B 21. Diesen Anlagen ist die technische Funktionsweise der Uhren sowie deren genaue Materialanordnung nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>Soweit der Vortrag der Beklagten dahin zu deuten w\u00e4re, dass ihr ein rechtm\u00e4\u00dfiges Alternativverhalten m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, bleibt dieser Einwand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Berechnungsmethode des Verletzergewinns unber\u00fccksichtigt (BGH, GRUR 2012, 1226, 1230 \u2013 Flaschentr\u00e4ger). Die Beklagte hat nicht auf technische Alternativen zur\u00fcckgegriffen, sondern die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr sich in Anspruch genommen, um ihre Verletzungsgegenst\u00e4nde auf den Markt zu bringen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNicht unerheblich f\u00fcr die Kaufentscheidung einer Funkuhr ist neben der technischen Komponente das Design. Allerdings ist dem Kl\u00e4ger zuzugestehen, dass beim Kauf einer Funkarmbanduhr dem Design zumindest keine \u00fcbergeordnete Bedeutung zukommt. Wie die Kammer aus eigner Ansehung beurteilen kann, ist zwischen einem Kauf einer \u201enormalen\u201c Armbanduhr und einer Funkarmbanduhr ein qualitativer Unterschied. Dieser spiegelt sich in der technischen Funktion wieder, die eine Funkarmbanduhr \u2013 auch nach den Werbeaussagen der Beklagten \u2013 bietet. Es geht um die Pr\u00e4zision des Uhrwerks, welches \u201evon der genauesten Uhr der Welt gesteuert\u201c (vgl. Werbeaussage auf der Verpackung einer Funkuhr aus dem Jahr 2007 (Bl. 183 G)) wird. Die Entscheidung, die einen K\u00e4ufer dazu bewegt, eine Funkarmbanduhr zu erwerben, wird in Abgrenzung zu einer nicht funkgesteuerten Armbanduhr durchaus bewusst getroffen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, sie habe durch ein modernes und sportlich-elegantes Erscheinungsbild der patentverletzenden Funkarmbanduhren dem Tr\u00e4ger dieses Gef\u00fchl vermitteln und dadurch den Kaufimpuls ausl\u00f6sen wollen, vermag dies allein nicht dazu zu f\u00fchren, dies bei der Betrachtung des Kausalanteils mindernd zu ber\u00fccksichtigen. Ob gerade das Design der streitgegenst\u00e4ndlichen Funkarmbanduhren dem K\u00e4ufer ein modernes und sportlich-elegantes Erscheinungsbild vermittelt, kann dahingestellt bleiben. Denn der den Kauf ausl\u00f6sende Impuls wird von einer Vielzahl von individuellen Faktoren bestimmt, die nicht voneinander isoliert betrachtet werden k\u00f6nnen, sondern ist in Abh\u00e4ngigkeit zu den jeweils anderen, mitentscheidenden Faktoren zu sehen. Die Beklagte ist allerdings der Auffassung, ein interessierter K\u00e4ufer einer Funkarmbanduhr habe in den Verkaufsr\u00e4umen, in welchen die Funkarmbanduhr zum Kauf angeboten wurde, lediglich die M\u00f6glichkeit gehabt, nur diese eine Uhr erwerben zu k\u00f6nnen. Es habe an anderen ausgestellten Uhren gefehlt. Deshalb sei das Design \u00fcberwiegend f\u00fcr die Ausl\u00f6sung des Kaufimpulses verantwortlich. Nach Auffassung der Kammer ist dies gerade nicht der Fall. Entscheidend ist vielmehr, dass die Funktion einer Funkuhr die \u00dcberlegung beim K\u00e4ufer oder bei der K\u00e4uferin ausl\u00f6st, die angebotene Uhr zu erwerben, da davon auszugehen ist, dass die \u00fcberwiegende Anzahl der Erwerber bereits \u00fcber eine Uhr verf\u00fcgen. Bei dieser Annahme wird letztendlich die Entscheidung zum Erwerb der patentverletzenden Funkarmbanduhr getroffen, wenn neben der Funktionalit\u00e4t das Design und der Preis den Vorstellungen des Erwerbers zumindest in Kombination entsprechen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nZu ber\u00fccksichtigen ist allerdings, dass die Beklagte die patentverletzenden Uhren zu einem g\u00fcnstigen Preis angeboten hat. Dass erst die Nutzung der technischen Lehre des Klagepatents f\u00fcr die Beklagte die M\u00f6glichkeit zu einem erfolgreichen Vertrieb der Funkuhren er\u00f6ffnet hat (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2343), ist nach dem bisherigen Vortrag des Kl\u00e4gers nicht anzunehmen.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte darauf beruft, f\u00fcr die K\u00e4ufer der angegriffenen Funkuhren werde die Kaufentscheidung zus\u00e4tzlich auch durch die Marken \u201eD\u201c und \u201eTCM\u201c beeinflusst, welche die Beklagte in m\u00fchevoller und jahrzehntelanger Arbeit im Rahmen eines beliebten und kundenfreundlichen Vertriebssystems aufgebaut h\u00e4tten, wobei diese Marken bei den Kunden bekannt daf\u00fcr seien, dass sie Produkte von hoher Qualit\u00e4t zu einem sehr guten Preis anbieten, vermag die Kammer dies nicht zu erkennen. Vielmehr kommt es bei Funkuhren der streitgegenst\u00e4ndlichen Art entscheidend auf die Kombination von Funktionsf\u00e4higkeit, Design und Preis an. F\u00fcr eine dar\u00fcber hinausgehende Feststellung, dass die Marken \u201eD\u201c und \u201eTCM\u201c die Kaufentscheidung sp\u00fcrbar positiv beeinflussen, bietet das bisherige Vorbringen der Beklagten keine ausreichende Grundlage.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nIm vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob nach der Auffassung der Beklagten bei der Feststellung des Gewinnanteils des Kl\u00e4gers anderweitige Schutzrechte in Bezug auf den Verletzungsgegenstand zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2347). Der Vortrag der Beklagten ersch\u00f6pft sich in allgemeinen Ausf\u00fchrungen, die nicht den Schluss zulassen, es best\u00fcnden andere Schutzrechte.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich zutreffend ist, dass die Bedeutung eines einzelnen Schutzrechts f\u00fcr den erzielten Gewinn in dem Ma\u00dfe zur\u00fccktritt, wie die Verletzungsformen auch von anderen Schutzrechten Gebrauch machen, weil der Verletzer wegen der unerlaubten Benutzung aller Schutzrechte maximal (theoretisch) den gesamten Gewinn herauszugeben hat. Den Anteil am erzielten Gewinn, der bei wertender Betrachtung auf die Benutzung anderer Schutzrechte zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, muss sich der im Hinblick auf ein einzelnes Schutzrecht Verletzte anspruchsmindernd abziehen lassen, um eine nicht gerechtfertigte \u00dcberbelastung des Verletzers zu vermeiden. Weitere Schutzrechte k\u00f6nnen den Anteil der Benutzung des Klagepatents an der Gewinnerzielung jedoch nur dann schm\u00e4lern, wenn sie zum Verletzungszeitpunkt rechtsbest\u00e4ndig waren und vom Verletzer auch tats\u00e4chlich benutzt wurden. Bei allen von den Beklagten angef\u00fchrten Schutzrechten fehlt es an wenigstens einer dieser Voraussetzungen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Beklagte beruft sich auf ein nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bez\u00fcglich des Designs des Verletzungsgegenstandes aus den Jahren 2004 \u2013 2007, wie nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Der Vortrag der f\u00fcr das Bestehen des gemeinschaftlichen Geschmacksmusters belasteten Beklagten ist unsubstantiiert. So fehlt jedweder Sachvortrag dazu, ob zugunsten jeder patentverletzenden Funkarmbanduhr ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mithin vier, bestehen. Die in den Jahren 2004-2007 vertriebenen Funkarmbanduhren unterscheiden sich im Design. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass lediglich \u201e1\u201c nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster f\u00fcr alle vier unterschiedlich gestalteten Funkarmbanduhren zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Ferner fehlt ein hinreichender Sachvortrag zu den jeweiligen Entstehungsvoraussetzungen. Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1, 2 der Verordnung (EG) Nr. 6\/2002 des Rates vom 12.12.2001 \u00fcber das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: GGVO) gesch\u00fctzt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erf\u00fcllt, insbesondere neu ist und Eigenart hat (Artt. 4 Abs. 1, 5, 6 GGVO), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht worden ist (BGH, GRUR 2009, 79, 81 \u2013 Geb\u00e4ckpresse). Ob diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, kann allein an Hand der jeweils zwei vorgelegten Abbildungen der Funkarmbanduhren aus den Jahren 2004 \u2013 2007 nicht beurteilt werden. Es fehlt ein hinreichender Sachvortrag dazu, ob die Verletzungsgegenst\u00e4nde im Verh\u00e4ltnis zu bereits auf dem Markt zug\u00e4nglichen Uhren ein neues Design aufweisen und dieses Design eine Eigenart hat. Zweifel bestehen an Letzterem deshalb, weil \u2013 wie die Beklagte selbst vortr\u00e4gt \u2013 zumindest die Uhren der Firma C ab November 2004 auf dem Markt gewesen sind und eine vergleichbare Grundstruktur vom Aufbau und Ausgestaltung enthalten. Alle Uhren weisen als pr\u00e4gende Merkmale ein silberfarbenes Gliederband und einen runden ebenfalls silberfarbenen Uhrenblock auf. Das Zifferblatt weist Zahlen oder Zeichen auf. Lediglich die Anordnung der Datumsanzeige sowie teilweise das Zifferblatt unterscheiden sich. Es ist nicht ersichtlich, dass sich \u2013 wie es erforderlich w\u00e4re &#8211; der Gesamteindruck, den das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der \u00d6ffentlichkeit vor dem Tag der Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder im Falle der Inanspruchnahme einer Priorit\u00e4t vor dem Priorit\u00e4tstag zug\u00e4nglich gemacht worden ist (BGH, GRUR 2010, 718, 720 \u2013 Verl\u00e4ngerte Limosinen).<\/p>\n<p>Nach Art. 11 GGVO entsteht der Schutz f\u00fcr ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit dem Tag, an dem es der \u00d6ffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zug\u00e4nglich gemacht wurde. Ein Geschmacksmuster gilt als der \u00d6ffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zug\u00e4nglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekanntgemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft t\u00e4tigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Gesch\u00e4ftsverlauf bekannt sein konnte. Eine Ver\u00f6ffentlichung au\u00dferhalb des Territoriums der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft gen\u00fcgt \u2013 auch wenn sie den Fachkreisen innerhalb der Gemeinschaft bekannt sein konnte \u2013 den Anforderungen des Art. 11 GGVO nicht (BGH, GRUR 2009, 79, 81 \u2013 Geb\u00e4ckpresse). Inwieweit die m\u00f6gliche Rechteinhaberin, die Firma Artco Ltd. aus Hong Kong, ihr m\u00f6glicherweise zustehende Recht am Design innerhalb der Gemeinschaft bekannt gemacht hat, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Ferner kann an Hand des Sachvortrags der Beklagten nicht beurteilt werden, da es an einer hinreichenden Darlegung der Entstehungszeitpunktes fehlt, ob nach Art. 11 GGVO die dreij\u00e4hrige Schutzdauer bereits abgelaufen gewesen ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Ergebnis gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag der Beklagten, die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde w\u00fcrden urheberrechtlichen Schutz genie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Uhren der Beklagten weisen nicht den f\u00fcr ein Werk der angewandten Kunst (\u00a7 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG) erforderlichen Grad an eigener sch\u00f6pferischer Individualit\u00e4t auf.<\/p>\n<p>Die Uhren stellen sich als eine Leistung des Gebrauchsdesigns dar. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Ma\u00dfst\u00e4ben kann auch einer solchen Leistung als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlicher Schutz zuerkannt werden, wenn es sich um eine Sch\u00f6pfung individueller Pr\u00e4gung handelt, deren \u00e4sthetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, das nach Auffassung der f\u00fcr den Kunst empf\u00e4nglichen Kreise von einer k\u00fcnstlerischen Leistung gesprochen werden kann (BGH GRUR 1983, 377, 378 &#8211; Brombeermuster). Bei Gebrauchsgegenst\u00e4nden mit k\u00fcnstlerischer Formgebung ist es so, dass nach der Entscheidung &#8222;Silberdistel&#8220; (BGH GRUR 1995, 581, 582) h\u00f6here Anforderungen an die Gestaltungsh\u00f6he gestellt werden. F\u00fcr den urheberrechtlichen Schutz ist ein im Vergleich zum Geschmacksmusterschutz noch gr\u00f6\u00dferer Abstand, dass hei\u00dft ein deutliches \u00dcberragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich (best\u00e4tigend Bundesverfassungsgericht, GRUR 2005, 410, 411; OLG Hamburg, GRUR 2002, 419 &#8211; Move). Dabei ist zun\u00e4chst der Gesamteindruck der konkreten Formgestaltung mit den vorbestehenden Gestaltungen zu vergleichen. Danach muss sich im Rahmen eines Gesamtvergleichs mit dem Vorbekannten eine sch\u00f6pferische Einheit feststellen lassen. Hieran wird dann \u00fcberpr\u00fcft, ob die f\u00fcr den Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungsh\u00f6he vorhanden ist (OLG D\u00fcsseldorf, NJW-RR 2001 1624, 1625). Bei Gebrauchsgegenst\u00e4nden, die bestimmten technischen Anforderungen gen\u00fcgen m\u00fcssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, sind die M\u00f6glichkeiten einer k\u00fcnstlerisch-\u00e4sthetischen Ausformung zwar nicht ausgeschlossen, aber regelm\u00e4\u00dfig eingeschr\u00e4nkt. Deshalb muss bei derartigen Werken der angewandten Kunst genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit der Gebrauchsgegenstand \u00fcber seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus k\u00fcnstlerisch gestaltet ist (BGH, GRUR 2012, 58, 61 \u2013 Seilzirkus; Dreier\/Schulze, UrhG, 4. Aufl., \u00a7 2 Rz. 159). Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte nicht dargelegt, inwieweit ein urheberrechtsschutzf\u00e4higes Werk vorliegt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Umst\u00e4nde eines sportlichen und eleganten Designs einer Funkarmbanduhr einen Urheberrechtsschutz begr\u00fcnden w\u00fcrden. Welche konkreten Gestaltungsspielr\u00e4ume die technischen Gegebenheiten einer Funkuhr einem Designer boten und inwieweit eine flach gestaltete Uhr noch einem unterschiedlichen Design zug\u00e4nglich gewesen ist, l\u00e4sst sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass das Zifferblatt bei den vier streitgegenst\u00e4ndlichen Uhren anders gestaltet ist, f\u00fchrt nicht zu dem Schluss, dass alle vier Funkarmbanduhren urheberrechtlich gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie von der Beklagten vorgetragene Ber\u00fccksichtigung der deutschen Patentanmeldung 10 2006 028 XXX A1 bleibt ohne Einfluss auf den zu bestimmenden Gewinnanteil des Kl\u00e4gers, da diese Patentanmeldung nie zu einem Schutzrecht gef\u00fchrt hat und als zur\u00fcckgenommen gilt. Auf die Frage, ob einer Patentanmeldung ein Verkehrswert zukommt oder nicht, kommt es vorliegend nicht an. Denn entscheidend ist, ob durch die Nutzung anderer bestehender Schutzrechte der m\u00f6gliche Gewinnanteil, welcher dem Kl\u00e4ger zusteht, zu mindern ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nOhne Erfolg ist die Beklagte der Meinung, die streitgegenst\u00e4ndlichen Uhren nutzten die technische Lehre des Gebrauchsmusters DE 20 2004 019 XXX U1. Aufgabe der technischen Lehre dieses Gebrauchsmusters ist es, eine Funkarmbanduhr herzustellen, die aufgrund vorgefertigter Baugruppen kosteng\u00fcnstig herzustellen ist. Eine kosteng\u00fcnstige Herstellung von Uhren kann sich allenfalls auf den Preis einer Uhr auswirken, so dass die m\u00f6gliche Nutzung des Schutzrechts der Lieferantin der Beklagten sich nicht gesondert mindernd auf den Gewinnanteil des Kl\u00e4gers auswirkt.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSchlie\u00dflich sind auch die weiteren, von der Beklagten behaupteten urheberrechtlichen Schutzrechte an der Software (\u00a7\u00a7 69a ff UrhG) f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung. Die Beklagte tr\u00e4gt vor, das Unternehmen J habe zwei Softwareprogramme entwickelt, ohne die die patentverletzenden Uhren nicht funktionieren w\u00fcrden. Eine der verwendeten Software wertete die von der Antenne empfangenen Funksignale aus und dekodiere das Zeitsignal. Die andere Software steuere vor allem die Zeiger der Uhr. Dieser Vortrag der Beklagten vermag bereits im Ansatz nicht darzulegen, ob ein dem Urheberschutz zug\u00e4ngliches Computerprogramm gem\u00e4\u00df \u00a7 69a UrhG vorliegt oder nicht. Weder tr\u00e4gt die Beklagte zu einem Quellcode der beiden Computerprogramme etwas vor, noch l\u00e4sst der Vortrag erkennen, ob das jeweilige Computerprogramm ein individuelles Werk darstellt und ein Ergebnis der eigenen geistigen Sch\u00f6pfung des Urhebers ist. So w\u00e4re durch Vorlage der Quelltexte des Ausgangsprogramms und der Quelltexte oder des Bin\u00e4rcodes zu belegen, ob das jeweilige Computerprogramm aufgrund welcher Umst\u00e4nde als sch\u00f6pferische Eigenleistung Urheberrechtsschutz beanspruchen kann, also nicht etwa blo\u00dfe \u00dcbernahmen oder Routinen sind (KG, Urteil vom 17.03.2010, 24 U 117\/08, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Da es sich bei dem jeweiligen Computerprogramm um eine pers\u00f6nlich geistige Sch\u00f6pfung handeln muss (vgl. Schricker\/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., \u00a7 69a Rz. 15) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Firma J Nutzungsberechtigte sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 52.591,59 EUR, was einem Lizenzsatz von 2,5 % entspricht, f\u00fcr Verletzungshandlungen in dem Zeitraum vom 10.02.2001 bis 30.05.2005 f\u00fcr das Projekt 26XXX zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger kann den ihm entstandenen Schaden nach der sog. Lizenzanalogie berechnen. Diese Berechnungsmethode ist gewohnheitsrechtlich anerkannt (vgl. BGH, GRUR 1980, 841, 844 &#8211; Tolbutamid; GRUR 1990, 1008, 1009 &#8211; Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 &#8211; Teleskopzylinder; GRUR 1992, 597, 598 &#8211; Steuereinrichtung I; 1993, 897, 898 &#8211; Mogul-Anlage). Sie beruht auf der Erw\u00e4gung, dass derjenige, der ausschlie\u00dfliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer vom Rechtsinhaber ordnungsgem\u00e4\u00df erteilten Erlaubnis gestanden h\u00e4tte (BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 &#8211; Lizenzanalogie). Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der H\u00f6he, wie sie vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (vgl. BGH GRUR 1962, 401, 404 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; 1992, 599, 600 &#8211; Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 &#8211; Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 &#8211; Steuereinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 &#8211; Absatzhebel).<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Ersatzanspruches bemisst sich danach, was vern\u00fcnftige Vertragsparteien als Verg\u00fctung f\u00fcr die vorgenommenen Benutzungshandlungen vor dieser vereinbart h\u00e4tten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (BGH, ZUM 2009, 225; BGH, GRUR 2006, 136 \u2013 Pressefoto). Ob der Verletzer selbst bereit gewesen w\u00e4re, f\u00fcr seine Nutzungshandlung eine Verg\u00fctung zu zahlen, ist unerheblich (BGH, GRUR 2006, 136 &#8211; Pressefoto).<\/p>\n<p>Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, l\u00e4sst sich die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder &#8222;beweisen&#8220;. Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen (BGH, GRUR 1962, 401, 402 &#8211; Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1980, 841, 844 &#8211; Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 &#8211; Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 &#8211; Steuereinrichtung II; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 &#8211; Absatzhebel). Dabei hat sich die zusprechende Lizenzgeb\u00fchr am objektiven Wert der angema\u00dften Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH, GRUR 1980, 841, 844 &#8211; Tolbutamid). Der Lizenzbetrag ist so festzusetzen, wie er sich aufgrund des tats\u00e4chlichen Sachverhalts am Schluss des Verletzungszeitraumes bzw. unberechtigten Benutzungszeitraumes als angemessen darstellt und nicht danach, welche Lizenzgeb\u00fchr die Parteien im Zeitpunkt des Beginns der Verletzung bei g\u00fctlicher Einigung selbst f\u00fcr angemessen gehalten h\u00e4tten (vgl. RG, GRUR 1942, 151\/152 &#8211; Bek\u00e4mpfung von Grubenexplosionen; Rogge, in: Benkard, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rz. 64). Da die Lizenzgeb\u00fchr die \u00fcbliche und angemessene Lizenzgeb\u00fchr f\u00fcr die nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig zu machende Verletzung ermittelt, darf der Verletzer grunds\u00e4tzlich weder besser noch schlechter gestellt werden als ein vertraglicher Lizenznehmer (BGHZ 30, 345, 353 &#8211; Paul Dahlke; BGH, GRUR 1962, 509, 512, 513 &#8211; Dia-R\u00e4hmchen III; GRUR 1987, 37, 39 &#8211; Videolizenzvertrag; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 49, 52 &#8211; Absatzhebel). Ob eine Lizenz, ausgehend von einem markt\u00fcblichen Lizenzsatz durch verschiedene Faktoren erh\u00f6ht wird, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2264).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen geht die erkennende Kammer von einem Lizenzsatz in H\u00f6he von 2,5 % aus.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat den Umsatz dargelegt, den die Beklagte durch den Vertrieb der rechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde generiert hat. Dies stellt im Allgemeinen eine geeignete Bemessungsgrundlage dar (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2262).<\/p>\n<p>Der Aspekt der wirtschaftlichen Verwertbarkeit ist Ausgangspunkt f\u00fcr die Feststellung, welcher Rahmen eines Lizenzsatz unter Abw\u00e4gungen aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u00fcberhaupt in Betracht kommt und welche Aspekte sich lizenzsatzerh\u00f6hend oder \u2013mindernd auswirken k\u00f6nnen. Die Beklagte hat die technische Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Vertrieb von Funkarmbanduhren f\u00fcr insgesamt vier Verkaufsaktionen genutzt.<\/p>\n<p>Bei dem Rahmen f\u00fcr in Betracht kommende Lizenzs\u00e4tze geht die Kammer von einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von um die 3 % (vgl. Gro\u00df\/Rohrer, Lizenzgeb\u00fchren, 3. Aufl., Teil A, Rz. 162, G 04) aus. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte erst ab dem Jahr 2008 \u00fcber eine technische Alternativl\u00f6sung von Funkarmbanduhren auf dem Markt verf\u00fcgte, ist dies bei der Bestimmung des Lizenzsatzes zu ber\u00fccksichtigen. Allerdings f\u00e4llt vorliegend ins Gewicht, dass die Beklagte tats\u00e4chlich die patentverletzenden Funkarmbanduhren jeweils nur f\u00fcr einen kurzen Zeitraum Kunden zum Erwerb angeboten hat, was sich lizenzmindernd auswirkt (vgl. K\u00fchnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2277). Bezugnehmend auf die obigen Ausf\u00fchrungen erm\u00f6glichte die technische Lehre des Klagepatents, die gestalterischen M\u00f6glichkeiten einer Funkarmbanduhr zu erweitern und so f\u00fcr einen potentiellen Kundenkreis zu erweitern. Weitergehende Schutzrechte, die in Bezug auf die patentverletzenden Funkarmbanduhren nach dem Vorbringen der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen w\u00e4ren, bleiben au\u00dfer Betracht. Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Umst\u00e4nde des Einzelfalles erachtet die Kammer einen Lizenzsatz von 2,5 % als angemessen.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt f\u00fcr die Berechnung ist ein Gesamterl\u00f6s aus den einzelnen Verletzungshandlungen in H\u00f6he von 2.103.663,69 EUR. Daraus ergibt sich ein Entsch\u00e4digungsbetrag in H\u00f6he von 52.591,59 EUR.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nInsgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen einen Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsbetrag in H\u00f6he von 795.779,28 EUR.<\/p>\n<p>Projekt: 32XXX, Gesamtgewinn: 807.328,54 EUR, Kausalit\u00e4tsanteil: 30 %, Gewinn Kl\u00e4ger: 242.198,56 EUR<\/p>\n<p>Projekt: 36XXX, Gesamtgewinn: 1.073.835,83 EUR, Kausalit\u00e4tsanteil: 30 %, Gewinn Kl\u00e4ger: 322.150,75 EUR<\/p>\n<p>Projekt: 41XXX, Gesamtgewinn: 596.127,92 EUR, Kausalit\u00e4tsanteil: 30 %, Gewinn Kl\u00e4ger: 178.838,38 EUR<\/p>\n<p>Zwischensumme Gewinn Kl\u00e4ger: 743.187,69 EUR<\/p>\n<p>Projekt: 26XXX, Gesamtgewinn: 2.103.663,69 EUR, Lizenzsatz: 2,5 %, Gewinn Kl\u00e4ger: 52.591,59 EUR<\/p>\n<p>Insgesamt Gewinn Kl\u00e4ger: 795.779,28 EUR<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht gegen\u00fcber der Beklagten unstreitig dem Grunde nach ein Anspruch auf Zinsen zu.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich f\u00fcr den Schadensersatzanspruch aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften \u00fcber Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag st\u00fctzen kann (vgl. BGH, GRUR 2007, 431 &#8211; Steckverbindergeh\u00e4use; OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 7, 194 &#8211; Schwerlastregal II; K\u00fchnen, Hdb der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2350). Nach st\u00e4ndiger Kammer- (LG D\u00fcsseldorf, Mitt. 1990, 101f. \u2013 Dehnungsfugenabdeckprofil), obergerichtlicher (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1981, 45, 52f. \u2013 Absatzhaltehebel) und h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, GRUR 2010, 239 \u2013 BTK Rz. 55, zitiert nach juris; GRUR 1982, 286, 288f. \u2013 Fersenabst\u00fctzvorrichtung) kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes eine angemessene Verzinsung der geschuldeten Lizenzgeb\u00fchren beanspruchen. Gleiches gilt f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann von der Beklagten einen Zinssatz nach \u00a7 352 HGB in H\u00f6he von 5 % bis zum Zeitpunkt der Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangen. Im \u00dcbrigen ergibt sich die H\u00f6he des Zinssatzes aus \u00a7\u00a7 291, 288 Abs. 2 BGB.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt Zinsen jeweils ab dem ersten Tag eines Quartals, welcher auf das Ende der jeweiligen Verkaufsveranstaltung folgt. Hiergegen erinnert die Beklagte nichts.<\/p>\n<p>Projekt 26XXX, Kalenderwoche 51\/2004 Ende 19.12.2004, Beginn Zinsen 01.01.2005<br \/>\nProjekt 26XXX, Kalenderwoche 8\/2005 Ende 27.02.2005, Beginn Zinsen 01.04.2005<br \/>\nProjekt 32XXX, Kalenderwoche 49\/2005 Ende 12.12.2005, Beginn Zinsen 01.01.2006<br \/>\nProjekt 36XXX, Kalenderwoche 49\/2006 Ende 10.12.2006, Beginn Zinsen 01.01.2007<br \/>\nProjekt 41XXX, Kalenderwoche 49\/2007 Ende 09.12.2007, Beginn Zinsen 01.01.2008<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1, 1. Var. ZPO.<\/p>\n<p>Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 S. 1, 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.758.816,79 EUR,<br \/>\nab dem 10.05.2013 1.944.470,97 EUR.<\/p>\n<p>Die Zinsforderung als Nebenforderung war bei Festsetzung des Streitwertes nicht zu ber\u00fccksichtigen, \u00a7 4 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2110 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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