{"id":2003,"date":"2008-12-18T17:00:34","date_gmt":"2008-12-18T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2003"},"modified":"2016-04-22T13:19:15","modified_gmt":"2016-04-22T13:19:15","slug":"4a-o-20008-uebersendung-einer-schutzrechtsliste","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=2003","title":{"rendered":"4a O 200\/08 &#8211; \u00dcbersendung einer Schutzrechtsliste"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1004<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 200\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 95 % der Kl\u00e4gerin, im \u00dcbrigen dem Beklagten auferlegt, wovon die durch die Anrufung des Landgerichts Duisburg entstandenen Mehrkosten ausgenommen sind. Diese Kosten tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin allein.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr den Beklagten allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf dem Gebiet so genannter \u201e3D-Drucker\u201c (Computer Aided Modeling Devices), die vorwiegend in der Medizin-, Automobil, Schmuck- und Dentalindustrie zum Zwecke des Rapid Prototyping, Rapid Manufacturing bzw. Concept Modeling eingesetzt werden, t\u00e4tig. Der Beklagte war vom Jahre 2002 an bis zum 27. Februar 2007 einer der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin und ist bis heute mit einem Anteil von 10 Prozent der Gesellschaftsanteile an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Auf seinen Wunsch schied er am 27. Februar 2007 ohne Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung aus; ein schriftlicher Anstellungsvertrag bestand nicht. Der Beklagte ist bislang nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden. Gegenw\u00e4rtig bietet er Leistungen und Produkte in demselben Bereich an, in dem auch die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p>Am 06. September 2007 meldete sich der Beklagte telefonisch bei der Patentanwaltskanzlei A (M.), die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig ist, und bat um \u00dcbersendung einer Status\u00fcbersicht derjenigen Patente und Patentanmeldungen, an denen er als Erfinder beteiligt war. Von der Sachbearbeiterin Frau B erhielt der Beklagte daraufhin per Email (vgl. den Ausdruck in Anlage LR1, Bl. 43 GA) eine entsprechende Schutzrechtsliste an seine private Email-Adresse \u00fcbersandt. Am selben Tag meldete er sich erneut telefonisch bei der Patentanwaltskanzlei und bat um \u00dcbersendung eines Patentanmeldungstextes in der Sache \u201eEN 32-P21xxxEP00\u201c (\u201eC\u201c). Auch dieser Anmeldungstext wurde ihm sodann von Frau B nebst Vorschl\u00e4gen f\u00fcr ge\u00e4nderte Patentanspr\u00fcche per Email \u00fcbermittelt.<br \/>\nDie dem Beklagten zuzurechnende Internetseite \u201ewww.D.de\u201c enth\u00e4lt unter dem Gliederungspunkt \u201eProdukte\u201c Ausf\u00fchrungen des Beklagten zu einem von ihm angebotenen so genannten \u201eBioF\u201c, wie aus Anlage K13 ersichtlich. Hierauf wird wegen des n\u00e4heren Inhalts Bezug genommen.<br \/>\nUnter den Gliederungspunkten \u201ePerson\u201c und \u201ePatente\u201c seiner genannten Internetseite weist der Beklagte (wie aus Anlage K3 ersichtlich) darauf hin, dass zu den Patentanmeldungen bei der Kl\u00e4gerin, die unter seiner (Mit-) Erfinderschaft entstanden seien, unter anderem die Patentanmeldungen<br \/>\n&#8211; H \u2013 \u201eKontinuierliches generatives Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts\u201c,<br \/>\n&#8211; J. \u2013 \u201eMethod and device for producing a three-dimensional object, and computer and data carrier useful therefore\u201c,<br \/>\n&#8211; L \u2013 \u201eVorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbelichtung,<br \/>\n&#8211; N \u2013 \u201eVorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbeleuchtung\u201c<br \/>\ngeh\u00f6ren. Insoweit wird erg\u00e4nzend auf die Darstellung des Beklagten in Anlage K3 Bezug genommen. Hinsichtlich aller genannten Patentanmeldungen ist der Beklagte tats\u00e4chlich eingetragener Miterfinder (vgl. Anlagen LR2 bis LR5). Die Anmeldeschriften zu den oben genannten Patentanmeldungen wurden zwischenzeitlich am 31. Oktober 2007 (in zwei F\u00e4llen), am 23. Januar 2008 und am 15. Mai 2008 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, der Beklagte habe die Schutzrechtsliste sowie den noch geheimen Patentanmeldetext am 06. September 2007 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von den f\u00fcr sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; t\u00e4tigen Patentanw\u00e4lten erhalten, indem er unter Verwendung des Namens der Kl\u00e4gerin suggeriert habe, dass er noch deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei. Die \u00dcbersendung der Schutzrechtsliste und des noch geheimen Patentanmeldetextes nebst Vorschlag zu ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen in der Sache \u201eC\u201c durch die Mitarbeiterin der Patentanwaltskanzlei sei lediglich in der irrigen Annahme erfolgt, der Beklagte sei noch immer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, der Beklagte trete unter Nutzung der &#8211; wie sie behauptet &#8211; unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erlangten geheimen Patentinformationen in unmittelbaren Wettbewerb zu ihr. In der Darstellung auf seiner Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K3 verweise der Beklagte auf die oben genannten \u201egeheimen und noch nicht recherchierbaren Patente\u201c, indem er sie wie oben und in Anlage K3 wiedergegeben bezeichne und umschreibe.<br \/>\nDer Beklagte verwende die \u201egeheimen Patentinformationen\u201c, um sich im Wettbewerb Vorteile zu verschaffen und die Kl\u00e4gerin zu sch\u00e4digen. So habe er einen Gesch\u00e4fts- und Kooperationspartner der Kl\u00e4gerin, die E aus E. (Niederlande), nach dem 06. September 2007 dar\u00fcber informiert, dass die Kl\u00e4gerin einen Patentanmeldetext f\u00fcr ein Verfahren verfasst habe, das im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr E von Interesse sein k\u00f6nnte. Dies habe die Gesch\u00e4ftsbeziehung zwischen der Kl\u00e4gerin und E vor\u00fcbergehend belastet, wobei man sich jedoch zwischenzeitlich geeinigt habe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, der auf der Internetseite des Beklagten nach Art der Anlage K13 dargestellte \u201eBioF\u201c entspreche sowohl dem Verfahren als auch dem Produkt gem\u00e4\u00df dem europ\u00e4ischen Patent 1 274 xxx, dessen eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, bzw. sei hierzu \u201enahezu identisch\u201c. Das Angebot des Beklagten stelle eine Nachahmung des Produkts \u201eG 3D-X\u201c der Kl\u00e4gerin (Anlage K14) dar. Der Nachahmungstatbestand ergebe sich aus einem Vergleich beider Ger\u00e4te, unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Merkmale des Xs der Kl\u00e4gerin, wie sie sich aus der Patentschrift EP 1 274 xxx B1 (Anlage K12) ergeben w\u00fcrden, sowie des als Anlage K11 vorgelegten Angebotsschreibens der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nSchlie\u00dflich vertritt die Kl\u00e4gerin die Auffassung, der Beklagte habe auf seiner Internetseite rechtswidrig die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin eingetragenen Wortmarken \u201eG\u201c (Nr. 30037137) und \u201eX\u201c (Nr. 30119738) verwendet.<\/p>\n<p>Mit ihrer zun\u00e4chst bei dem Landgericht Duisburg anh\u00e4ngig gemachten Klage hat die Kl\u00e4gerin \u00fcber die hier zuletzt gestellten Antr\u00e4ge hinaus zu Ziffer 1. d) beantragt, festzustellen, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, der ihr dadurch entstanden ist oder entstehen wird, dass der Beklagte im Oktober 2007 auf seiner Webpage <a title=\"http:\/\/www.D.de\/patente.html\" href=\"http:\/\/www.D.de\/patente.html\">http:\/\/www.D.de\/patente.html<\/a> die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gesch\u00fctzten Wortmarken \u201eG\u201c (Nr. 30037xxx) und \u201eX\u201c (Nr. 30119xxx) verwendet habe. Mit Beschluss vom 07. August 2008 hat sich das Landgericht Duisburg f\u00fcr insgesamt sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit hinsichtlich aller Antr\u00e4ge mit der Begr\u00fcndung an die Kammer verwiesen, dass es sich um eine Patentstreitsache handele. Im Hinblick auf den Antrag zu 1. d) und den darauf r\u00fcckbezogenen Antrag zu 3. hat sich die Kammer hieran nicht gebunden gesehen, den Rechtsstreit insoweit abgetrennt und an das verweisende Gericht zur\u00fcckverwiesen.<br \/>\nIhren Antrag zu 1. b), der darauf gerichtet war,<br \/>\ndie Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des bereits entstandenen oder zuk\u00fcnftig entstehenden Schadens festzustellen, der sich daraus ergebe, dass der Beklagte nach dem 06. September 2007 mindestens einem Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Existenz und m\u00f6glicherweise Inhalt des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 erteilt habe,<br \/>\nhat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Der Beklagte hat dieser Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen.<br \/>\nMit ihrem urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1. c) hatte die Kl\u00e4gerin beantragt, die Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz festzustellen wegen des Anbietens eines so genannten \u201eBioFs\u201c auf seiner Webpage, \u201eder dem Patent der Kl\u00e4gerin \u00b43D-Y (X)\u00b4 (Patent Nr. EP 1274xxx) entspricht bzw. nahezu entspricht\u201c. Nachdem die Kammer auf die unzureichende Bestimmtheit dieses Antrags sowie die Unklarheit, ob damit eine Patentverletzung oder eine wettbewerbliche Nachahmung geltend gemacht werden soll, hingewiesen hatte, hat die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt, dass mit dem Antrag zu 1. c) nicht der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll, sondern ein Wettbewerbsversto\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 9 lit. b) bzw. c) UWG geltend gemacht werde. Sie hat ihren Antrag zu 1. c) daraufhin neu gefasst, wie nachstehend wiedergegeben.<br \/>\nDer urspr\u00fcngliche Klageantrag zu 2. war darauf gerichtet,<br \/>\nden Beklagten zu verurteilen, den am 06. September 2007 von den Patentanw\u00e4lten A, M., in Sachen EN 32-P21xxxEP00 (\u201eC\u201c) erhaltenen Patentanmeldetext sowie die Vorschl\u00e4ge der Patentanw\u00e4lte A zu den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen an die Kl\u00e4gerin sowie s\u00e4mtliche Kopien herauszugeben und Speicherungen in elektronische Form zu l\u00f6schen und die L\u00f6schung der Speicherungen zu versichern.<br \/>\nNachdem der Beklagte im Termin an Eides Statt versichert hatte, dass er nach Erhalt des Anmeldetextes nebst \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen zu der Sache \u201eC\u201c sowohl den Anmeldetext als auch die \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge gel\u00f6scht habe, so dass er gegenw\u00e4rtig weder in elektronischer noch in ausgedruckter Form im Besitz des Anmeldungstextes oder der Vorschl\u00e4ge zu den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen in dieser Sache sei (Bl. 162 GA), haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25. November 2008 den Klageantrag zu 2. \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr (neben dem mit der einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung verbundenen Feststellungsantrag, dass der Antrag zu 1. b) urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war),<\/p>\n<p>1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aufgrund der wie folgt beschriebenen Handlungen entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird:<br \/>\na) Der Beklagte hat am 06. September 2007 von den Patentanw\u00e4lten A, M., eine aktuelle Schutzrechtsliste der Patente und Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin sowie den Patentanmeldetext einschlie\u00dflich des Vorschlages zu den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen in der Sache EN 32-P21xxxEP00 (\u201eC\u201c) erhalten und hat im Oktober 2007 die Existenz von insgesamt vier bisher unver\u00f6ffentlichten und damit geheimen Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin (\u201eH\u201c, \u201eJ.\u201c, \u201eL\u201c und \u201eN\u201c) \u00fcber seine im Internet zug\u00e4ngliche Homepage <a title=\"http:\/\/www.D.de\/person\/patente.html\" href=\"http:\/\/www.D.de\/person\/patente.html\">http:\/\/www.D.de\/person\/patente.html<\/a> unter Nennung und Beschreibung der Patentanmeldungen bekannt gemacht.<br \/>\nc) Der Beklagte bietet auf seiner Webpage <a title=\"http:\/\/www.D.de\/produkte.html\" href=\"http:\/\/www.D.de\/produkte.html\">http:\/\/www.D.de\/produkte.html<\/a> einen so genannten \u201eBioF\u201c sowohl als Dienstleistung als auch als Produkt an, der dem \u201eG 3D-X\u201c der Kl\u00e4gerin nachgeahmt ist.<\/p>\n<p>3. den Beklagten zu verurteilen, der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber Art und Umfang der unter Ziffer 1. Buchstaben a) und c) genannten Handlungen, insbesondere unter Angabe von Namen und Adressen der jeweiligen Adressaten der beanstandeten Handlung sowie des jeweiligen Zeitpunkts der Vornahme der Handlung.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nihm zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Er behauptet, sich am 06. September 2007 bei der Patentanwaltskanzlei A ausschlie\u00dflich unter Nennung seines Namens gemeldet zu haben. Da in der Liste, die nur Schutzrechte enthalten sollte, an denen er als Erfinder beteiligt war, auch ein Vorgang \u201eEN 32\/P21xxxEP00\u201c enthalten war, den er nicht habe zuordnen k\u00f6nnen, habe er im zweiten Telefonat um \u00dcbersendung des Anmeldungstextes gebeten. Nach Erhalt des Anmeldungstextes nebst \u00c4nderungsvorschl\u00e4gen zu der Sache \u201eC\u201c habe er &#8211; der Beklagte &#8211; nach kurzem \u00dcberfliegen des Textes erkannt, dass die Anmeldung auf einer technischen Lehre basiert, die nicht von ihm stammt. Daraufhin habe er sowohl den Text als auch den Vorschlag zu ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen unverz\u00fcglich gel\u00f6scht. Er sei daher weder in elektronischer noch in ausgedruckter Form im Besitz des Patentanmeldungstextes oder der Vorschl\u00e4ge zu den ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen in der Sache \u201eC\u201c.<br \/>\nDer Beklagte bestreitet, nach dem 06. September 2007 auch nur einem Gesch\u00e4ftspartner (sei es der E, sei es einem anderen) Auskunft \u00fcber Existenz oder Inhalt des Patentanmeldungstextes in Sachen \u201eC\u201c gegeben zu haben oder Gesch\u00e4ftspartner dar\u00fcber haben informieren zu lassen. Der dahingehende Vortrag der Kl\u00e4gerin sei unzutreffend und unsubstantiiert.<br \/>\nDurch seinen Hinweis auf die (unstreitig) unter seiner Beteiligung entwickelten Erfindungen \u201eH\u201c, \u201eJ.\u201c, \u201eL\u201c und \u201eN\u201c auf der Internetseite gem\u00e4\u00df Anlage K3 werde der Inhalt, das hei\u00dft die technische Lehre der vier Patentanmeldungen, nicht offenbart. Zudem sei er &#8211; mangels \u00dcbertragung der Erfindungen bzw. Erfinderanteile auf die Kl\u00e4gerin &#8211; auch materiell Mitinhaber der vorgenannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen.<br \/>\nSeine Ausf\u00fchrungen auf seiner Internetseite betreffend den von ihm angebotenen \u201eBioF\u201c (vgl. Anlage K13) stellten weder eine Verletzung des Patents EP 1 274 559 der Kl\u00e4gerin noch eine Nachahmung des eigenen Produkts der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist mit Ausnahme des weiterhin unbestimmten Antrags zu 1. c) zul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen jedoch in der Sache nicht begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten und den entsprechenden Feststellungsantr\u00e4gen zu 1. a) und c) zugrunde gelegten Schadensersatzanspr\u00fcche unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu (nachfolgend unter I. 1. und 2.). Infolgedessen kann die Kl\u00e4gerin insoweit auch keine Auskunft gem\u00e4\u00df ihrem Antrag zu 3. verlangen (II.). Soweit sie nach einseitig gebliebener Erledigungserkl\u00e4rung mit dem Antrag zu 1. b) nunmehr die Feststellung beantragt, dass der urspr\u00fcngliche Feststellungsantrag zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen sei und sich durch ein erledigendes Ereignis erledigt habe, kann auch dies auf der Grundlage ihres Sachvortrages nebst Beweisantritten nicht festgestellt werden (III.). Im Hinblick auf den \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antrag zu 2. stellt sich der Sach- und Streitstand als offen dar, so dass die durch diesen Antrag verursachten Kosten zwischen den Parteien geteilt werden (IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Schadensersatzanspr\u00fcche, die den weiterhin vor der Kammer rechtsh\u00e4ngigen und auch nicht einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rten Antr\u00e4gen zu 1. a) und c) zugrunde liegen, bestehen nicht. Ohne eine Wahrscheinlichkeit, dass der Kl\u00e4gerin aus dem im Antrag beschriebenen Verhalten des Beklagten ein durch diesen zu ersetzender Schaden entstanden sein oder zuk\u00fcnftig noch entstehen k\u00f6nnte, also ein festzustellender Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht, kann die beantragte Feststellung nicht getroffen werden.<\/p>\n<p>1. Antrag zu 1. a)<br \/>\nEin mit dem Antrag zu 1. a) festzustellender Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin, der sich aus dem Verhalten des Beklagten vom 06. September 2007 gegen\u00fcber der Patentanwaltskanzlei A sowie daraus ergeben soll, der Beklagte habe im Oktober 2007 die Existenz von vier n\u00e4her genannten Patentanmeldungen \u00fcber seine Homepage unter Nennung und Beschreibung dieser Patentanmeldungen bekannt gemacht, besteht unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt.<br \/>\na)<br \/>\nF\u00fcr einen den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 263 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz verpflichtenden Betrug gegen\u00fcber der Mitarbeiterin des Patentanwaltsb\u00fcros, Frau B, zu Lasten der Kl\u00e4gerin (Dreiecksbetrug) fehlt es an einem vom Betrugstatbestand objektiv vorausgesetzten Verm\u00f6gensschaden seitens der Kl\u00e4gerin. Es kann daher f\u00fcr die vorliegende Entscheidung dahin stehen, ob der unter Zeugenbeweis gestellte Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, der Beklagte habe seiner Gespr\u00e4chspartnerin im ersten Telefonat vom 06. September 2007 durch die Verwendung des Namens der Kl\u00e4gerin erfolgreich suggeriert, noch immer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin zu sein, den Tatsachen entspricht und eine betrugsrelevante T\u00e4uschung \u00fcber Tatsachen darstellt, die zu einem entsprechenden Irrtum bei Frau B gef\u00fchrt hat.<br \/>\nSelbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass die zum damaligen Zeitpunkt im Oktober 2007 noch nicht ver\u00f6ffentlichen Patentanmeldetexte einen Verm\u00f6genswert im Gesch\u00e4ftsverkehr darstellen (zum wirtschaftlichen Verm\u00f6gensbegriff allgemein und zum Umfang subjektiver Verm\u00f6gensrechte von wirtschaftlichem Wert vgl. Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch, 27. Auflage 2006, \u00a7 263 Rn. 80 und 85), hat ihre Weitergabe an den Beklagten, worin allein eine Verm\u00f6gensverf\u00fcgung durch Frau B als eine dritte Person gesehen werden k\u00f6nnte, noch nicht zu einer Minderung des Verm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt. Allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer konkreten schadensgleichen Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung, die neben einer effektiven (rechnerischen) Verm\u00f6gensminderung unter Umst\u00e4nden als Verm\u00f6gensschaden anzusehen ist, k\u00e4me eine Verm\u00f6gensbesch\u00e4digung im Sinne des \u00a7 263 Abs. 1 StGB in Betracht. Dies gilt jedoch nur bei einer konkreten Gef\u00e4hrdung von Verm\u00f6genswerten, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenw\u00e4rtigen Verm\u00f6genslage bedeutet (vgl. Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, a.a.O., \u00a7 263 Rn. 143 ff. m.w.N.). Eine solche einem Verm\u00f6gensschaden gleichstehende Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung ist im vorliegenden Fall selbst unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin nicht zu erkennen. Insoweit ist zwischen den vier im Tatbestand genannten Patentanmeldungen einerseits und dem Patentanmeldetext \u201eC\u201c andererseits zu unterscheiden.<br \/>\naa)<br \/>\nDass die Schutzrechtsliste mit den vier im Antrag genannten Patentanmeldungen durch die Mitarbeiterin des Patentanwaltsb\u00fcros an den Beklagten \u00fcbersandt wurde, stellt als solches noch keine Minderung des Verm\u00f6gens der Kl\u00e4gerin dar, da der Beklagte bei allen vier Anmeldungen als Miterfinder benannt wurde und &#8211; wie die Kl\u00e4gerin nicht bestritten hat &#8211; auch tats\u00e4chlich Miterfinder ist, der Gegenstand der Patentanmeldungen also auch auf seine geistige Leistung zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Ob der Beklagte dar\u00fcber hinaus auch materieller Mitinhaber der Schutzrechtsanmeldungen ist, wie in der Klageerwiderung vom 17. M\u00e4rz 2008 auf Seite 3 unten (Bl. 38 GA) vorgetragen und von der Kl\u00e4gerin im Termin erstmals bestritten, kann dahinstehen. Denn bereits aus der ihm \u00fcbermittelten Schutzrechtsliste, wie sie als Bestandteil der Anlage K2 vorliegt, geht der Gegenstand der fraglichen Patentanmeldungen nicht hervor. Die hier vorgelegte Anlage K2 gibt als Teil der Email des Patentanwalts Dr. O vom 23. Oktober 2007 zwar eine Schutzrechtsliste mit dem Stand jenes Tages wieder, soll jedoch nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin (vgl. Seite 4 der Klageschrift; Bl. 5 GA) der dem Beklagten am 06. September 2007 \u00fcbermittelten Schutzrechtsliste entsprechen. Es ist daher nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin davon auszugehen, dass auch dem Beklagten keine \u00fcber die Angaben in der Schutzrechtsliste hinausgehenden Informationen \u00fcbermittelt wurden. Bereits die Schutzrechtsliste enth\u00e4lt mit den nachfolgend wiedergegebenen Angaben zu den hier relevanten Patentanmeldungen lediglich eine schlagwortartige Bezeichnung der Erfindungen, eine Kurzangabe des Erfindungsgegenstandes und den Status hinsichtlich der Ver\u00f6ffentlichung (vgl. Anlage K2, Seite 2):<br \/>\n&#8211; H \u2013 \u201eKontinuierliches generatives Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts\u201c,<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht: NEIN<br \/>\n&#8211; J. \u2013 \u201eMethod and device for producing a three-dimensional object, and computer and data carrier useful therefore\u201c,<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht: NEIN<br \/>\n&#8211; L \u2013 \u201eVorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbelichtung,<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht: Nein, erst zum 31.10.2007<br \/>\n&#8211; N \u2013 \u201eVorrichtung und Verfahren zur Herstellung eines dreidimensionalen Objekts mittels Maskenbeleuchtung\u201c<br \/>\nVer\u00f6ffentlicht: Nein, erst zum 31.10.2007<br \/>\nDie Angaben des Beklagten auf seiner Website gehen dar\u00fcber inhaltlich nicht hinaus, entsprechen den vorstehend wiedergegebenen Angaben vielmehr, wobei die Angaben zum Ver\u00f6ffentlichungsstatus fehlen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine Ver\u00f6ffentlichung in dem aufgezeigten Umfang auf der Website des Beklagten, wo dieser seine pers\u00f6nliche Beteiligung an verschiedensten Erfindungen bei der Kl\u00e4gerin hervorhebt, eine Offenbarung der technischen Lehre der Patentanmeldungen erfolgt sein sollte, wie die Kl\u00e4gerin offensichtlich meint. Selbst ein Fachmann kann aus der Kurzbezeichnung des Gegenstands allenfalls entnehmen, was mit der Patentanmeldung im Ergebnis erreicht werden soll (\u201eVerfahren und Vorrichtung zur Herstellung &#8230;\u201c; \u201eMethod and device for producing &#8230;\u201c). Nicht erkennbar wird hingegen, durch welche im Einzelnen gesch\u00fctzten Merkmale dieses Ziel, die Herstellung eines dreidimensionalen Objekts, erreicht werden soll. Dass es sich dabei um ein \u201ekontinuierliches generatives\u201c Verfahren handeln soll (so bei der ersten Patentanmeldung H), l\u00e4sst die einzelnen gesch\u00fctzten Verfahrensschritte selbst f\u00fcr einen Fachmann nicht deutlich werden. Auch der Kurzangabe des Anmeldungsgegenstandes bei den letzten beiden Patentanmeldungen ist lediglich zu entnehmen, dass dies \u201emittels Maskenbelichtung\u201c geschehen soll. Die Kl\u00e4gerin hat nicht aufgezeigt, aufgrund welcher Umst\u00e4nde zumindest ein Fachmann auf dem betreffenden Gebiet auf der Grundlage der an den Beklagten \u00fcbermittelten und von diesem sodann gem\u00e4\u00df Anlage K3 offengelegten Angaben in der Lage sein sollte, R\u00fcckschl\u00fcsse auf den vor dem 31. Oktober 2007 noch nicht allgemein offengelegten Gegenstand der Patentanmeldungen der Kl\u00e4gerin zu ziehen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat damit bereits nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass durch die in Anlage K2 \u00fcbermittelten und in Anlage K3 der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemachten Angaben die technische Lehre der jeweiligen Patentanmeldung offenbart werde. Eines gerichtlichen Hinweises darauf bedurfte es nicht, weil der Beklagte auf diesen Punkt bereits in der Klageerwiderung (Bl. 40 GA) zu Recht hinweisen lie\u00df. Der Kl\u00e4gerin musste es daher ohne weiteres einleuchten, dass ihre bisherigen Angaben zum behaupteten \u201eBekanntmachen\u201c im Sinne des Antrags zu 1. a) unzureichend waren. Gleichwohl hat sie ihren Vortrag nicht weiter substantiiert. Es kann daher nicht davon gesprochen werden (wie die Kl\u00e4gerin im Feststellungsantrag zu 1. a) zugrunde legt), der Beklagte habe die Existenz der vier Patentanmeldungen \u201eunter Nennung und Beschreibung der Patente bekannt gemacht\u201c. Art und Umfang der Nennung ihres Gegenstandes lassen in keiner nachvollziehbaren Weise bef\u00fcrchten, der Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte aus dem Verhalten des Beklagten ein Nachteil im Sinne eines Verm\u00f6gensschadens erwachsen. Es fehlt damit im Hinblick auf die vier Patentanmeldungen auch an einer dem Verm\u00f6gensschaden im Sinne des Betrugstatbestandes unter Umst\u00e4nden gleich zu behandelnden Verm\u00f6gensgef\u00e4hrdung.<br \/>\nAuf den im Termin gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass war der Kl\u00e4gerin nicht noch einmal Gelegenheit zu geben, zum Hinweis des Beklagten im Termin, er sei auch materiell-rechtlicher Inhaber an den vier Patentanmeldungen, schrifts\u00e4tzlich Stellung zu nehmen. Denn diese Frage ist f\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil es jedenfalls an einem \u201eBekanntmachen\u201c des Offenbarungsgehaltes der Patentanmeldungen durch den Beklagten fehlt. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin dieses Vorbringen des Beklagten, das sich bereits in der Klageerwiderung findet (Seite 3; Bl. 38 GA), nicht l\u00e4ngst h\u00e4tte bestreiten m\u00fcssen oder durch ein schlichtes Leugnen nicht hinreichend substantiiert bestreiten konnte.<br \/>\nbb)<br \/>\nSoweit sich der Antrag zu 1. a) auch auf den Erhalt des Patentanmeldetextes einschlie\u00dflich des patentanwaltlichen Vorschlages zu ge\u00e4nderten Anspr\u00fcchen in der Sache EN 32-P21xxxEP00 (\u201eC\u201c) bezieht, enth\u00e4lt schon der Antrag keinerlei Anhalt daf\u00fcr, durch welches konkrete Verhalten des Beklagten insoweit eine Verm\u00f6gensminderung bei der Kl\u00e4gerin eingetreten sein oder konkret drohen sollte. Wie sich der Klagebegr\u00fcndung und dem weiteren urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 1. b) entnehmen l\u00e4sst, soll in dieser Hinsicht das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin offensichtlich dadurch gesch\u00e4digt worden sein, dass der Beklagte \u201emindestens einem Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber Existenz und m\u00f6glicherweise Inhalt\u201c dieses Patentanmeldetextes erteilt habe. Auch diesem Vortrag fehlt jegliche Substantiierung, zumal die Kl\u00e4gerin selbst den Antrag zu 1. b) (einseitig) f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen zur vermeintlichen Erledigung will die Kl\u00e4gerin mit ihrem Gesch\u00e4ftspartner E zwischenzeitlich eine Einigung erzielt haben. Zu weiteren Gesch\u00e4ftspartnern au\u00dfer der E hat die Kl\u00e4gerin keinerlei nachvollziehbare Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass der Beklagte ihnen Auskunft \u00fcber Existenz und\/oder Inhalt der Patentanmeldung \u201eC\u201c gegeben haben k\u00f6nnte. Die vage Ank\u00fcndigung des Beklagten in seinem Schreiben vom 13. Juli 2007 (Anlage K5), bei seiner \u201eNeuausrichtung keine R\u00fccksicht\u201c auf die Kl\u00e4gerin zu nehmen, vermag einen solchen substantiierten Sachvortrag der Kl\u00e4gerin, der den Vorwurf eines Dreiecksbetrugs unter Umst\u00e4nden st\u00fctzen k\u00f6nnte, nicht zu ersetzen.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des Betrugstatbestandes sind somit jedenfalls im Hinblick auf eine objektiv erforderliche Verm\u00f6genssch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargetan. Der von der Kl\u00e4gerin unter Zeugenbeweis gestellten Frage, ob der Beklagte gegen\u00fcber Frau B eine betrugsrelevante T\u00e4uschung vorgenommen hat, war &#8211; da letztlich nicht entscheidungserheblich &#8211; nicht nachzugehen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtender Verrat von Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnissen im Sinne des \u00a7 17 Abs. 2 UWG (Betriebsspionage) liegt nicht vor. In beiden F\u00e4llen (Nr. 1 und Nr. 2) m\u00fcsste sich der Beklagte ein Gesch\u00e4fts- oder Betriebsgeheimnis durch Anwendung technischer Mittel (\u00a7 17 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) UWG), durch Herstellung einer verk\u00f6rperten Wiedergabe des Geheimnisses (lit. b)) oder durch Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verk\u00f6rpert ist (lit. c)), unbefugt verschafft oder gesichert haben, bevor er es im Sinne der Nummer 2 unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. F\u00fcr keine dieser alternativen Voraussetzungen hat die Kl\u00e4gerin ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen. Zudem ist aus den bereits zu a) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht ersichtlich, dass der Beklagte etwaige Kenntnisse \u00fcberhaupt (unbefugt) verwertet oder jemandem mitgeteilt habe. Die Nennung auf seiner Webpage stellt eine solche Verwertung oder Mitteilung jedenfalls nicht dar, weil sie den Gegenstand der Patentanmeldungen nicht erkennen l\u00e4sst. Auch eine andersartige Mitteilung an Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin hat diese nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter a) bb) verwiesen werden. Aus denselben Gr\u00fcnden fehlt es auch an Schadensersatzanspr\u00fcchen aus \u00a7 9 UWG und \u00a7 826 BGB.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa dem Vortrag der Kl\u00e4gerin mithin unter keinem Gesichtspunkt entnommen werden kann, inwieweit ihr durch das Verhalten des Beklagten ein festzustellender Schaden entstanden sein k\u00f6nnte, fehlt es zugleich an dem f\u00fcr den Feststellungsantrag zu 1. a) erforderlichen Feststellungsinteresse (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Dass nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend ist, um die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung verlangen zu k\u00f6nnen, darf nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass immerhin eine solche Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss. An ihr fehlt es hier: Aus der Ver\u00f6ffentlichung der Kurzbezeichnung der Patentanmeldungen auf der Webpage des Beklagten (Anlage K3) l\u00e4sst sich eine solche Wahrscheinlichkeit schon deshalb nicht ableiten, weil die Ver\u00f6ffentlichung die technische Lehre der Patentanmeldungen in keiner Weise offenbart (vgl. bereits unter a) aa)). Die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts aufgrund Mitteilung der Existenz oder des Inhalts der Patentanmeldung \u201eC\u201c an Dritte w\u00fcrde voraussetzen, dass eine solche Mitteilung \u00fcberhaupt erfolgt ist, wof\u00fcr die Kl\u00e4gerin &#8211; wie unter a) bb) ausgef\u00fchrt &#8211; nichts Substantiiertes vorgetragen hat. Ungeachtet des fehlenden Feststellungsinteresses ist die Klage insoweit jedoch nicht durch Prozessurteil als unzul\u00e4ssig, sondern wegen Unbegr\u00fcndetheit durch Sachurteil abzuweisen. Wenn die Klage bei fehlendem Feststellungsinteresse zugleich in der Sache abweisungsreif ist, w\u00e4re eine blo\u00dfe Prozessabweisung sinnwidrig (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, 26. Auflage 2007, \u00a7 256 Rn. 7 a.E.).<\/p>\n<p>2. Antrag zu 1. c)<br \/>\nAuch der zuletzt gestellte Antrag zu 1. c) ist nicht hinreichend bestimmt. Die Kammer hat die Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 12. September 2008 (Bl. 131 f. GA) zum einen darauf hingewiesen, dass der urspr\u00fcnglich gestellte Antrag zu 1. c) nicht erkennen l\u00e4sst, ob mit ihm der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll (worauf der Hinweis auf \u00a7 139 PatG in der Klageschrift, Seite 10, Bl. 11 GA, sowie die auf Seite 3 der Replik vertretene Ansicht, durch das von dem Beklagten angebotene Produkt \u201eBioF\u201c w\u00fcrde \u201eein Patent der Kl\u00e4gerin verletzt\u201c, Bl. 63 GA, hindeuteten), oder ob ein Wettbewerbsversto\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 9 lit. b) und\/oder lit. c) UWG geltend gemacht werden soll, was der Schriftsatz vom 23. Juli 2008 am Ende nahe legte. Zum anderen wurde die Kl\u00e4gerin darauf hingewiesen, dass der urspr\u00fcngliche Antrag in beiden F\u00e4llen der Konkretisierung bedarf, weil in dem einen Fall die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verwirklichten Merkmale des Patentanspruchs und in dem anderen Fall die technischen Merkmale, in denen die Kl\u00e4gerin den wettbewerblichen Nachahmungstatbestand erblickt, pr\u00e4zise zu bezeichnen sind. Daraufhin hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2008 zwar klargestellt, dass mit dem Antrag zu 1. c) nicht der Vorwurf einer Patentverletzung im Sinne des Patentgesetzes erhoben werden soll, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Wettbewerbsversto\u00df gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 9 lit. b) und c) UWG (so Seite 2 dieses Schriftsatzes, Bl. 147 GA) bzw. nur aus \u00a7\u00a7 3; 4 Nr. 9 lit. b) UWG (so Seite 6 dieses Schriftsatzes, Bl. 151 GA) geltend gemacht werde. Zugleich hat sie den Antrag im Hinblick auf eine wettbewerbliche Nachahmung neu formuliert. Eine weitere Konkretisierung des Antrags ist hingegen nicht erfolgt.<br \/>\nDer zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Feststellung der Pflicht des Beklagten zum Schadensersatz, der der Kl\u00e4gerin durch das Angebot eines solchen \u201eBioFs\u201c sowohl als Dienstleistung als auch als Produkt durch den Beklagten entstanden sei und zuk\u00fcnftig entstehe, \u201eder dem \u00b4G 3D-X\u00b4 der Kl\u00e4gerin nachgeahmt ist\u201c, ist unbestimmt. Er beschreibt lediglich das Ergebnis der von der Kl\u00e4gerin angenommenen Nachahmung, gibt jedoch nicht an, an welchen konkreten Merkmalen die Kl\u00e4gerin den Nachahmungstatbestand festmachen will. Klageantrag und Verbotsausspruch haben sich jedoch an der konkreten Verletzungsform auszurichten, und zwar nach Ma\u00dfgabe der die Unlauterkeit begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde (BGH, GRUR 2002, 820, 823 \u2013 Bremszange). Daher m\u00fcssen jedenfalls die \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmale, die bei dem nachgeahmten Gegenstand die wettbewerbliche Eigenart begr\u00fcnden (sollen), im Antrag enthalten sein (BGH, a.a.O. und GRUR 2002, 86, 88 f. \u2013 Laubhefter). Dar\u00fcber hinaus ist der Kl\u00e4ger gehalten, im Einzelnen (ggf. in der Begr\u00fcndung seines Antrags) darzulegen und zu konkretisieren, worin er eine unlautere Nachahmung seines Produktes erblickt. Es muss klar erkennbar sein, welche Handlungen verboten sein sollen (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 26. Auflage 2008, \u00a7 4 UWG Rn. 9.89). Den Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit des Klageantrags (\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gen\u00fcgt ein Unterlassungsantrag in der Regel schon dann nicht, wenn er auslegungsbed\u00fcrftige Begriffe wie \u201ezu Verwechslungen geeignet\u201c oder \u00e4hnliches enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2002, 86, 88 \u2013 Laubhefter). Das muss erst recht dann gelten, wenn der Antrag das angegriffene Produkt &#8211; wie hier &#8211; ausschlie\u00dflich damit \u201ebeschreibt\u201c, es sei dem Produkt der Kl\u00e4gerin \u201enachgeahmt\u201c. Legt man diese allgemein anerkannten Anforderungen an einen auf wettbewerbliche Nachahmung gest\u00fctzten Klageantrag zugrunde, gen\u00fcgt der angek\u00fcndigte Antrag diesen Anforderungen nicht. Er l\u00e4sst den Inhalt und den Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht in der erforderlichen Weise erkennen, um beispielsweise Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein zu k\u00f6nnen.<br \/>\nEines erneuten Hinweises der Kammer auf die Unbestimmtheit auch des neu gestellten Klageantrags zu 1. c) bedurfte es nicht, zumal schon der Beklagte in seiner Erwiderung vom 14. November 2008 unmissverst\u00e4ndlich auf die mangelnde Bestimmtheit auch dieses Antrags hingewiesen hat (Bl. 157 GA). Schon im Hinweisbeschluss der Kammer vom 12. September 2008 war die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf das zweite m\u00f6gliche Verst\u00e4ndnis des urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigten Antrags (Wettbewerbsversto\u00df statt Patentverletzung) ausdr\u00fccklich dahin belehrt worden, dass in diesem Fall<br \/>\n\u201edie technischen Merkmale, in denen die Kl\u00e4gerin den Nachahmungstatbestand erblickt, klar zu bezeichnen [sind]\u201c<br \/>\n(vgl. Seite 1 des Hinweisbeschlusses, Bl. 131 GA). Zudem enthielt der Hinweisbeschluss einen ausdr\u00fccklichen Hinweis darauf, dass die Kl\u00e4gerin in diesem Fall im Einzelnen substantiiert dazulegen hat, worin sie im Tats\u00e4chlichen die Voraussetzungen der wettbewerblichen Nachahmung erblickt (vgl. Seite 2 des Hinweisbeschlusses, Bl. 132 GA). Zugleich hat die Kammer ausdr\u00fccklich auf das Bestimmtheitsgebot im Sinne des \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verwiesen. Unter diesen Umst\u00e4nden musste es auf der Hand liegen, dass die Kl\u00e4gerin nicht nur den urspr\u00fcnglichen Verweis auf ihr europ\u00e4isches Patent 1 274 559, dem der \u201eBioF\u201c des Beklagten (nahezu) entspreche, durch die Formulierung ersetzen durfe, der \u201eBioF\u201c sei dem kl\u00e4gerischen Produkt \u201enachgeahmt\u201c, sondern im Einzelnen (auch im Antrag) klar h\u00e4tte bezeichnen m\u00fcssen, worin sie diese Nachahmung im Einzelnen erblickt.<br \/>\nUngeachtet der fehlenden Bestimmtheit des Antrags hat die Kl\u00e4gerin gleichfalls nicht substantiiert dargelegt, dass und inwiefern ihr eigenes Produkt \u00fcber wettbewerbliche Eigenart verf\u00fcgt. Sie erkennt selbst, dass sie die Voraussetzungen des \u00a7 4 Nr. 9 lit. c) UWG, eine unredliche Erlangung der f\u00fcr eine etwaige Nachahmung erforderlichen Kenntnisse und Unterlagen durch den Beklagten, nicht \u201enachweisen\u201c kann, wobei sie diese allerdings tats\u00e4chlich schon nicht substantiiert dargelegt hat. Die Kl\u00e4gerin beschr\u00e4nkt die Grundlage f\u00fcr ihren Antrag zu 1. c) daher zutreffend auf eine Nachahmung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG (vgl. Schriftsatz vom 20. Oktober 2008, Seite 6; Bl. 151 GA). Auch der Tatbestand des \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG setzt allerdings voraus, dass der Gegenstand des erg\u00e4nzenden Leistungsschutzes (dies k\u00f6nnen Waren ebenso wie Dienstleistungen sein) wettbewerbliche Eigenart aufweist, denn nur Leistungsergebnisse mit wettbewerblicher Eigenart genie\u00dfen Nachahmungsschutz (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, a.a.O., \u00a7 4 UWG Rn. 9.24). In einem ersten Schritt w\u00e4re also darzulegen gewesen, durch welche konkreten (\u00e4sthetischen oder technischen) Merkmale sich die Vorrichtung \u201eG 3D-X\u201c der Kl\u00e4gerin auszeichnet und inwiefern diese geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 \u2013 Modulger\u00fcst; GRUR 2002, 86, 89 \u2013 Laubhefter; GRUR 2002, 275, 276 \u2013 Noppenbahnen; GRUR 2003, 359, 360 \u2013 Pflegebett). Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re darzutun gewesen, dass sich die wettbewerbliche Eigenart gerade aus den \u00fcbernommenen Gestaltungsmerkmalen ergibt. Erst dann k\u00f6nnte nachvollziehbar werden, dass und inwiefern die vermeintlich nachgeahmte Ware oder Dienstleistung eine besondere Wertsch\u00e4tzung im Sinne des \u00a7 4 Nr. 9 lit. b) UWG genie\u00dft, die durch den Beklagten unangemessen ausgenutzt oder beeintr\u00e4chtigt werden k\u00f6nnte. Das nachgeahmte Originalprodukt muss gerade aufgrund der nachgeahmten Merkmale eine besondere Wertsch\u00e4tzung, einen \u201eguten Ruf\u201c genie\u00dfen, kraft dessen es in der Wahrnehmung der \u00d6ffentlichkeit, der potentiellen K\u00e4ufer, mit positiven Vorstellungen besetzt ist. Da dies eine gewisse Bekanntheit des Originalprodukts voraussetzt, w\u00e4re auch dazu vorzutragen gewesen, woraus sich die Bekanntheit im vorliegenden Fall ergeben soll, wobei sich die Wertsch\u00e4tzung des Gesch\u00e4ftsverkehrs gerade aus den (vermeintlich) nachgeahmten Merkmalen ergeben muss.<br \/>\nIn einem zweiten Schritt h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin dartun m\u00fcssen, inwieweit der Beklagte mit seinem Angebot nach Anlage K13 das Leistungsergebnis der Kl\u00e4gerin nachahmt, sei es in Gestalt einer unmittelbaren (d.h. identischen), einer fast identischen oder einer nachschaffenden Leistungs\u00fcbernahme. Je mehr die Nachahmung dem Original gleichkommt, desto geringere Anforderungen sind an die weiteren wettbewerblichen Umst\u00e4nde zu stellen. Schlie\u00dflich w\u00e4re von der Kl\u00e4gerin darzulegen gewesen, inwiefern durch die Nachahmung die Wertsch\u00e4tzung des nachgeahmten Produkts unangemessen ausgenutzt oder beeintr\u00e4chtigt wird.<br \/>\nAn derartigem Vorbringen der Kl\u00e4gerin fehlt es. Eine schlichte Gegen\u00fcberstellung des Produktes der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlage K14 (G 3D-X) nebst Angebotsschreiben (Anlage K11) mit dem Produkt des Beklagten gem\u00e4\u00df Anlagen K13 (BioF) und K10 (Angebotsschreiben \u00fcber einen BioF an einen Interessenten in den USA) kann einen dezidierten Vortrag zu den Merkmalen, aus denen sich die wettbewerbliche Eigenart und eine besondere Wertsch\u00e4tzung des vermeintlich nachgeahmten Gegenstandes ergeben sollen, und zur Nachahmung gerade dieser Merkmale (und zwar einer Nachahmung in unangemessener Weise) nicht ersetzen. Soweit sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin Anhaltspunkte f\u00fcr eine \u00e4u\u00dferliche Identit\u00e4t einzelner Merkmale entnehmen lassen, liegt es fern, aus ihnen eine wettbewerbliche Eigenart abzuleiten. Die Anordnung der Bedienelemente auf einer Schalterleiste (die im Fall der Kl\u00e4gerin unterhalb, bei dem Produkt des Beklagten oberhalb der \u00fcbrigen Bauteile angeordnet ist), kommt insofern ersichtlich nicht in Betracht. Zum einen hat der Beklagte plausibel dargetan, dass es sich insoweit um Standardbauteile handelt, die auch von anderen Anbietern bezogen und verwendet werden k\u00f6nnen. Auch unabh\u00e4ngig davon ist es jedoch nicht nachvollziehbar, in welcher Weise die Anordnung der Bedienelemente auf der Bedienleiste wettbewerbliche Eigenart oder gar eine Wertsch\u00e4tzung des Produkts der Kl\u00e4gerin begr\u00fcnden soll. Gleiches gilt f\u00fcr die Anordnung des Luftabscheiders und des Z-Achsenkopfes links und der Warteposition f\u00fcr die Wechselk\u00f6pfe rechts.<br \/>\nDer Verweis der Kl\u00e4gerin auf die europ\u00e4ische Patentschrift 1 274 559 (Anlage K12), deren eingetragene Inhaberin die Kl\u00e4gerin ist, ist f\u00fcr die Darlegung einer wettbewerblichen Eigenart ihres eigenen Erzeugnisses unbehelflich. Selbst wenn man zu Gunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass sich die in der Patentschrift beschriebenen wesentlichen Ger\u00e4tekomponenten sowohl bei ihrem Produkt \u201eG 3D-X\u201c als auch bei dem von dem Beklagten angebotenen \u201eBioF\u201c wiederfinden m\u00f6gen, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich aus dem Vorhandensein dieser Komponenten eine nachahmungsf\u00e4hige wettbewerbliche Eigenart ihres Produkts ergeben soll. Dies betrifft sowohl die Existenz eines Niedertemperatur- und eines Hochtemperaturkopfes als auch die M\u00f6glichkeit eines Kopf- bzw. Kartuschenwechsels, die Eignung sowohl f\u00fcr medizinische Anwendungen im Bereich des Baus von 3D-Modellen als auch f\u00fcr die allgemeine Herstellung von Prototypen in der Industrie und Wissenschaft und die Verwendung eines handels\u00fcblichen Personal-Computers zur Kontrolle der Funktionen. All dies ist erkennbar ungeeignet, um eine wettbewerbliche Eigenart zu begr\u00fcnden.<br \/>\nDie Frage der Nachahmung stellt sich daher (in grundlegender Unklarheit dar\u00fcber, was genau nachgeahmt sein soll) nicht. Selbst wenn man sich \u00fcber all dies jedoch hinwegsetzen wollte, liegt eine Nachahmung schon aufgrund der \u00e4u\u00dferen Gestaltung der Vorrichtungen nach Anlage K13 einerseits und Anlage K14 andererseits fern. Es bestehen nicht nur erhebliche Gr\u00f6\u00dfenunterschiede, sondern auch die Integration der Plottervorrichtung in einen an allen Kanten geschlossenen Rahmen bei dem angegriffenen Produkt findet sich bei der Kl\u00e4gerin nicht.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEin Auskunftsanspruch der Kl\u00e4gerin, der dem Antrag zu 3. zugrunde liegt, besteht nicht. Ein solcher Auskunftsanspruch nach \u00a7 242 BGB w\u00fcrde voraussetzen, dass der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Ersatz eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entstandenen oder entstehenden Schadens zusteht, der gem\u00e4\u00df dem Antrag zu 1. a) bzw. c) h\u00e4tte festgestellt werden k\u00f6nnen. Da dies nicht der Fall ist &#8211; insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter I. 1. und 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde verwiesen werden -, besteht auch kein Auskunftsanspruch, der allein zur Vorbereitung einer Schadensersatzbezifferung dienen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin den urspr\u00fcnglichen Antrag zu 1. b) einseitig f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und der Beklagte dieser Erledigungserkl\u00e4rung widersprochen hat, ist der Antrag zu 1. b) dahin auszulegen, dass nunmehr festgestellt werden soll, der urspr\u00fcngliche Antrag auf Feststellung, dass der Beklagte der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil er nach dem 06. September 2007 mindestens einem Gesch\u00e4ftspartner der Kl\u00e4gerin Auskunft \u00fcber die Existenz und m\u00f6glicherweise den Inhalt des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 habe, habe sich erledigt und sei urspr\u00fcnglich zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet gewesen.<br \/>\nDiese Feststellung kann nicht getroffen werden, weil der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin unsubstantiiert und einer Beweiserhebung nicht zug\u00e4nglich ist, w\u00e4hrend der Beklagte eine solche Mitteilung in Abrede gestellt hat. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, was der Beklagte wem genau bei der E unter welchen Umst\u00e4nden von Existenz und Inhalt der Patentanmeldung in Sachen \u201eC\u201c mitgeteilt haben soll. In der Klageschrift (bereits in der Replik hat die Kl\u00e4gerin den Antrag f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und hierzu seitdem nicht weiter vorgetragen) hei\u00dft es auf Seite 5 lediglich, der Beklagte habe ihren genannten Gesch\u00e4fts- und Kooperationspartner E \u201edar\u00fcber informiert bzw. informieren lassen, dass die Kl\u00e4gerin den Patentanmeldetext f\u00fcr ein Verfahren verfasst habe, welches im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr E von Interesse sein k\u00f6nnte\u201c (Bl. 6 GA). In welcher Weise dies genau geschehen sein soll, insbesondere unmittelbar durch den Beklagten selbst (\u201einformiert\u201c) oder durch Dritte (\u201ebzw. informieren lassen\u201c), l\u00e4sst sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht entnehmen. Im Hinblick auf den Umfang der angeblichen Mitteilungen des Beklagten deutet bereits die Antragsfassung der Kl\u00e4gerin (\u201eExistenz und m\u00f6glicherweise Inhalt\u201c) darauf hin, dass ihr urspr\u00fcnglicher Antrag lediglich auf Mutma\u00dfungen beruhte und es ihr selbst nicht m\u00f6glich war, den hierf\u00fcr erforderlichen Sachvortrag zu substantiieren.<br \/>\nEines gerichtlichen Hinweises auf die Unsubstantiiertheit dieses Vortrags bedurfte es nicht, zumal der Beklagte selbst bereits in der Klageerwiderung (Seiten 4\/5 \u00fcbergreifender Satz; Bl. 39 f. GA) darauf hinweisen lie\u00df, es handele sich um unsubstantiierten Vortrag. Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin den Antrag zu 1. b) lediglich f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, ohne ihren Sachvortrag zu substantiieren, obwohl erkennbar Veranlassung dazu bestanden h\u00e4tte.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, worin ein den Antrag erledigendes Ereignis liegen sollte, wenn sich die Kl\u00e4gerin zwischenzeitlich mit der Gesch\u00e4ftspartnerin E geeinigt haben will. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die nunmehr begehrte Feststellung daher nicht getroffen werden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 91a Abs. 1 Satz 1; 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO.<br \/>\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit &#8211; betreffend den urspr\u00fcnglichen Klageantrag zu 2. &#8211; im Termin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, hat die Kammer \u00fcber die Kosten unter Ber\u00fccksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (\u00a7 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach sind die Kosten des Rechtsstreits im Hinblick auf diesen Antrag, \u00fcber den vor dem Landgericht Duisburg bereits einmal streitig verhandelt wurde, h\u00e4lftig zu teilen.<br \/>\nDer \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rte Antrag zu 2. stellt sich in der Sache als Beseitigungsantrag dar, denn durch die urspr\u00fcnglich verlangte Herausgabe s\u00e4mtlicher Kopien und L\u00f6schung aller Speicherungen in elektronischer Form w\u00fcrde ein von dem Beklagten gegebenenfalls rechtswidrig hervorgerufener Zustand beseitigt. Zu st\u00fctzen w\u00e4re der zugrunde liegende Beseitigungsanspruch allenfalls auf \u00a7 8 Abs. 1 UWG. Ihm gegen\u00fcber m\u00fcsste der allgemeine zivilrechtliche Beseitigungsanspruch aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deshalb zur\u00fccktreten, weil dieser voraussetzt, dass durch den Beklagten ein absolutes Recht (vgl. Palandt\/Bassenge, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 1004 Rn. 4) beeintr\u00e4chtigt worden ist, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin hier allenfalls eine Beeintr\u00e4chtigung ihres Verm\u00f6gens behauptet. Im Hinblick auf die verlangte Beseitigungshandlung w\u00e4re in tats\u00e4chlicher Hinsicht auf die Veranlassung einer \u00dcbersendung des Patentanmeldetextes in der Sache EN 32-P21xxxEP00 (\u201eC\u201c) in dem zweiten Anruf des Beklagten vom 06. September 2007 abzustellen, nachdem die Kl\u00e4gerin etwaige Weitergabehandlungen des Beklagten an Dritte nicht substantiiert behauptet hat. Die von \u00a7 8 Abs. 1 UWG vorausgesetzte Unlauterkeit der Wettbewerbshandlung des Beklagten, des zweiten Anrufs bei dem Patentanwaltsb\u00fcro der Kl\u00e4gerin mit der Bitte um \u00dcbersendung des Patentanmeldetextes in der Sache \u201eC\u201c, entscheidet sich ma\u00dfgeblich daran, ob der Beklagte bei dem vorangegangenen ersten Anruf durch Verwendung des Namens der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber get\u00e4uscht hat, er sei noch immer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Dies ist zwischen den Parteien in tats\u00e4chlicher Hinsicht umstritten, wobei die Kl\u00e4gerin insoweit Zeugenbeweis durch Vernehmung der Zeugin B angetreten hat. Der Beklagte stellt hingegen in Abrede, bei einem seiner Anrufe den Namen der Kl\u00e4gerin verwendet zu haben; er habe sich ausschlie\u00dflich mit seinem Namen gemeldet. Der Ausgang eines etwa \u00fcber diese Frage erhobenen Zeugenbeweises stellt sich als offen dar, eine Beweislastentscheidung ist im Rahmen der Kostenentscheidung nach \u00a7 91a ZPO ebenso wenig angezeigt wie eine vorweggenommene Beweisw\u00fcrdigung. Daher \u00fcbt die Kammer ihr Ermessen hier dahin aus, dass die Kosten des Rechtsstreits insoweit gegeneinander aufgehoben, mithin h\u00e4lftig geteilt werden, als sie durch den Antrag zu 2., \u00fcber den vor dem Landgericht Duisburg bereits einmal streitig verhandelt wurde, verursacht worden sind.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11; 709 Satz 1 und 2; 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten war nicht nachzukommen, da er die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, \u00a7 714 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr die bei der Kammer verbliebenden Klageantr\u00e4ge wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\nAntr\u00e4ge zu 1. a), b) und c): 30.000,&#8211; EUR;<br \/>\nAntrag zu 2 (bis zur Erledigungserkl\u00e4rung): 4.000,&#8211; EUR,<br \/>\ndanach insoweit auf das Kosteninteresse;<br \/>\nAntrag zu 3., soweit auf 1. a), b) und c) r\u00fcckbezogen: 6.000,&#8211; EUR.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1004 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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