{"id":1997,"date":"2008-09-25T17:00:40","date_gmt":"2008-09-25T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1997"},"modified":"2016-04-22T13:17:36","modified_gmt":"2016-04-22T13:17:36","slug":"4a-o-19708-staubsaugerfilterbeutel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1997","title":{"rendered":"4a O 197\/08 &#8211; Staubsaugerfilterbeutel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>958<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. September 2008, Az. 4a O 197\/08<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2218\">2 U 114\/08<\/a><br \/>\nEinstweilige Verf\u00fcgung: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/1903\">4a O 197\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<br \/>\nTatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 787 xxx B1 (nachfolgend: Verf\u00fcgungspatent). Das Verf\u00fcgungspatent wurde am 09.12.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der EP 05025xxx vom 22.11.2005 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23.05.2007 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Verf\u00fcgungspatents erfolgte am 28.05.2008.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eStaubsaugerfilterbeutel mit Ablenkvorrichtung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Staubsaugerfilterbeutel (1) mit einer Einlass\u00f6ffnung (3) und einer im Bereich der Einlass\u00f6ffnung (3) angeordneten Ablenkvorrichtung (2), die derart ausgebildet ist, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung (3) eintretender Luftstrom ablenkbar ist, wobei die Ablenkvorrichtung (2) im Beutelinneren mit dem Filtermaterial der Staubsaugerfilterbeutelwand verklebt oder verschwei\u00dft ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Ablenkvorrichtung (2) zum Aufteilen des Luftstroms in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Verf\u00fcgungspatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt die Ansicht eines ersten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Ablenkvorrichtung gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung. In den Figuren 2 und 3 sind die Querschnitte durch weitere Ausf\u00fchrungsbeispiele der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ablenkvorrichtung dargestellt. Figur 4 bildet ein Foto mit einem Vergleich eines herk\u00f6mmlichen Staubsaugerfilterbeutels und eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Staubsaugerfilterbeutels ab.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen der Melitta Gruppe und stellt wie die Antragstellerin Staubsaugerfilterbeutel her. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6rt ein unter der Bezeichnung \u201eA\u201c an D gelieferter Staubsaugerfilterbeutel, welcher wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei die Ablenkvorrichtung (2) im Bereich der Einlass\u00f6ffnung (3) angeordnet. Daf\u00fcr sei es nicht erforderlich, dass sich die Ablenkvorrichtung unmittelbar im Bereich der Einlass\u00f6ffnung befinde. Funktional gehe es darum, dass die Ablenkvorrichtung es erlaube, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom ablenkbar sei. Demgegen\u00fcber werde die Ausdehnung der Ablenkvorrichtung durch das Verf\u00fcgungspatent offen gelassen. Dar\u00fcber hinaus sei die Ablenkvorrichtung auch zum Aufteilen des Luftstroms in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen ausgebildet. Aus dem Wortsinn des Patentanspruchs ergebe sich nicht, dass eine unmittelbare Aufteilung des Luftstroms zu erfolgen habe und dass die aufgeteilten Luftstr\u00f6me in entgegengesetzter Richtung und unmittelbar in den gesamten Beutel abstr\u00f6men m\u00fcssten. Bei funktionaler Betrachtung bezwecke dieses Merkmal, eine gleichm\u00e4\u00dfigere Verteilung des Filterkuchens zu erreichen und die Belastung der Beutelw\u00e4nde mit Hilfe von Teilstr\u00f6men zu reduzieren. Ma\u00dfgeblich daf\u00fcr sei, ob der Staubsaugerfilterbeutel durch die Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen insgesamt durchstr\u00f6mt werde, so dass es zu einer weitgehend gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilung des Filterkuchens im Staubsaugerfilterbeutel komme.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei die Antragstellerin auch auf den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung angewiesen. Die Angelegenheit sei dringlich, da in K\u00fcrze die Stiftung Warentest Staubsauger f\u00fcr die allj\u00e4hrlich im Fr\u00fchjahr anstehenden Vergleichsberichte einkaufe. In den letzten Jahren h\u00e4tten diese Testk\u00e4ufe jeweils im Oktober und November stattgefunden. Die Antragstellerin habe B Exklusivit\u00e4t f\u00fcr Staubsaugerfilterbeutel mit Ablenkvorrichtungen in Verbindung mit hochwertigen Filtermaterialien einger\u00e4umt und produziere f\u00fcr B unter der Bezeichnung \u201eC\u201c patentgem\u00e4\u00df hergestellte Staubsaugerfilterbeutel. In die Bewertung von Staubsaugern gehe immer wesentlich die Leistung des mitgelieferten Staubsaugerfilterbeutels ein, da dieser, insbesondere bei teilgef\u00fcllter Filtert\u00fcte, die Saugleistung stark beeinflusse.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin habe erfahren, dass bei der Erstausstattung bestimmter D Staubsauger die angegriffenen Filterbeutel eingesetzt w\u00fcrden und versucht, diese Staubsaugerfilterbeutel bei D zu bestellen. Nachdem zun\u00e4chst Produkte ohne Ablenkvorrichtung geliefert worden seien (alter Stand), habe die Antragstellerin am 12.06.2008 eine Lieferung der patentverletzenden Produkte erhalten. Da die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht definitiv gewusst habe, wer Hersteller der Staubsaugerfilterbeutel sei, habe sie mit Schreiben vom 01.07.2008 eine Berechtigungsanfrage an D versandt. Mit Schreiben vom 04.08.2008 habe D sodann mitgeteilt, dass die jetzige Antragsgegnerin die Herstellerin der angegriffenen Staubsaugerfilterbeutel sei.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 11.08.2008,<\/p>\n<p>es der Antragsgegnerin bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer E, aufzugeben,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>Staubsaugerfilterbeutel mit einer Einlass\u00f6ffnung und einer im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordneten Ablenkvorrichtung, die derart ausgebildet ist, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom ablenkbar ist, wobei die Ablenkvorrichtung im Beutelinneren mit dem Filtermaterial der Staubsaugerfilterbeutelwand verklebt oder verschwei\u00dft ist,<\/p>\n<p>herzustellen oder herstellen zu lassen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen, wenn<\/p>\n<p>die Ablenkvorrichtung zum Aufteilen des Luftstroms in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen ausgebildet ist.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten Lehre keinen Gebrauch. Patentgem\u00e4\u00df sei es erforderlich, dass die gesamte Ablenkvorrichtung unmittelbar im Bereich der Einlassvorrichtung angeordnet sei. Nach dem Verf\u00fcgungspatent m\u00fcssten weiterhin die abgelenkten Luftstr\u00f6me von der Ablenkvorrichtung sodann in den gesamten Beutel abstr\u00f6men, um eine gleichm\u00e4\u00dfige Staubverteilung im gesamten Beutel zu erm\u00f6glichen. Diesen Anforderungen werde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weder wortsinngem\u00e4\u00df, noch \u00e4quivalent gerecht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ablenkvorrichtung auf, die es erm\u00f6glichen k\u00f6nne, den eintretenden Luftstrom unmittelbar in mindestens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen aufzuteilen, die sodann unmittelbar in den \u00fcbrigen Filterbeutel eintreten und abstr\u00f6men m\u00fcssten. Vielmehr werde das Beutelinnere selbst unterteilt, so dass eine Art \u201eZwei-Kammer-Beutel\u201c entstehe. Dar\u00fcber hinaus pralle der eintretende und aufprallende Luftstrom zun\u00e4chst auf das Kammervlies auf. Bei dem erstmaligen Aufprallen k\u00f6nne der eintretende und aufprallende Luftstrom nur in eine Richtung abstr\u00f6men. Eine sofortige Aufteilung in zwei Teilstr\u00f6me erfolge demgegen\u00fcber nicht. Das Kammervlies bilde quasi f\u00fcr den eintretenden Luftstrom einen ersten Unter-Staubsaugerfilterbeutel. Erst wenn dieser sich mit Luft gef\u00fcllt habe, verwirbele sich der Luftstrom in dem ersten Filterbeutelabschnitt. Der verwirbelte Luftstrom trete dann durch die schlitzartigen Austritte in den zweiten Beutelabschnitt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei das Verf\u00fcgungspatent nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Antragsgegnerin habe deshalb Einspruch gegen die Erteilung des Verf\u00fcgungspatents eingelegt. Insbesondere sei die neuheitssch\u00e4dliche Entgegenhaltung D1 (WO 01\/26526 A1) im Erteilungsverfahren nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Staubsaugerfilterbeutel mit verbesserten Filtereigenschaften und einer erh\u00f6hten Standzeit.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind verschiedene Arten von Staubsaugerfilterbeuteln bekannt, welche in unterschiedlicher Art und Weise versuchen, gute Filtereigenschaften und eine lange Standzeit bereitzustellen.<\/p>\n<p>Die EP 0 960 645 offenbart einen Staubsaugerfilterbeutel mit einer Filterstruktur, bei der in Richtung des Luftstroms aus dem Beutelinneren nach Au\u00dfen ein Grobfilter vor einem Feinfilter angeordnet ist. Der Grobfilter weist eine hohe Staubspeicherkapazit\u00e4t auf, so dass Staubpartikel in seinen Poren \u00fcber die gesamte Dicke eingelagert werden. Auf diese Weise wird ein Verstopfen des Filtermaterials verz\u00f6gert und damit die Standzeit des Beutels erh\u00f6ht (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 10 \u2013 19).<\/p>\n<p>Aus der WO 93\/21812 ist ein Staubsaugerfilterbeutel bekannt, bei dem auf der der Eingangs\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegenden Beutelwand eine Schutzschicht aus einem widerstandsf\u00e4higen Material vorgesehen ist. Dadurch wird verhindert, dass die der Einlass\u00f6ffnung des Beutels gegen\u00fcberliegende Beutelwand durch die mit hoher Geschwindigkeit direkt auftreffenden Partikel besch\u00e4digt wird (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 20 \u2013 27).<\/p>\n<p>Die US 4,469,498 lehrt ein Verbindungsst\u00fcck zum Verbinden eines Filterbeutels mit dem Saugeinlass eines Staubsaugers. Dabei wird ein Filterbeutel l\u00f6sbar mit dem Saugeinlass mit einem geeigneten Adapterverbindungsst\u00fcck verbunden, wobei ein Schmutzabf\u00e4ngermittel am Auslassende des Verbindungsst\u00fccks vorgesehen ist (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 28 \u2013 34).<\/p>\n<p>Die BE 529649 zeigt einen Verschluss f\u00fcr einen Staubsauger, bei dem ein Stutzen mit einem schleifenf\u00f6rmigen Band \u00fcber einen Luftkanal gestreift wird (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 35 \u2013 37).<\/p>\n<p>Aus der DE 8811821 ist ein Anschlussst\u00fcck eines Filtersacks mit einem auf einem Ger\u00e4t-Anschlussstutzen aufzusteckenden Aufsteckteil bekannt. Das Anschlussst\u00fcck weist eine Abdeckmembran auf, die durch eine Schlitzanordnung in kreissektorenf\u00f6rmige Membranteile unterteilt ist (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 38 \u2013 43).<\/p>\n<p>Die US 2,068,332 offenbart ein Verfahren und Mittel zum Einsammeln von Staub aus einem Luftstrom. Die \u00d6ffnung eines Beutels ist mit einem Kanal l\u00f6sbar verbunden, wobei der Kanal mit einem Mundst\u00fcck in konischer Form versehen ist (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 44 \u2013 48).<\/p>\n<p>Aus der US 5,180,103 ist eine D\u00fcse f\u00fcr ein Verteilungssystem zum gleichm\u00e4\u00dfigen Verteilen von Fl\u00fcssigkeit auf einer Oberfl\u00e4che bekannt (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 49 \u2013 51).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich werden weitere Staubsaugerfilterbeutel mit einer Ablenkvorrichtung in der US 5 606 741, der US 3 370 405 und der DE 9 101 981 U offenbart (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 1, Z. 49 \u2013 51).<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent verfolgt daher die Aufgabe (das zu l\u00f6sende technische Problem), angesichts der aus dem Stand der Technik bekannten Beutel einen verbesserten Staubsaugerfilterbeutel bereitzustellen, der eine erh\u00f6hte Standzeit bei sehr guten Filtrationseigenschaften aufweist.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 mit einer Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Staubsaugerfilterbeutel (1) mit<\/p>\n<p>(a) einer Einlass\u00f6ffnung (3) und<br \/>\n(b) einer Ablenkvorrichtung (2)<\/p>\n<p>(2) die Ablenkvorrichtung (2)<\/p>\n<p>(a) ist im Bereich der Einlass\u00f6ffnung (3) angeordnet,<br \/>\n(b) ist im Beutelinneren mit dem Filtermaterial der Staubsaugerfilterbeutelwand verklebt oder verschwei\u00dft,<br \/>\n(c) ist so ausgebildet, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom ablenkbar ist und<br \/>\n(d) ist zum Aufteilen des Luftstroms in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen ausgebildet.<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bildet somit eine im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung, die derart ausgebildet ist, dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom ablenkbar ist. Eine derartige Anordnung hat nach den Angaben des Verf\u00fcgungspatents zur Folge, dass die Standzeit des Staubsaugerfilterbeutels bei hervorragenden Filtereigenschaften signifikant erh\u00f6ht ist. Dar\u00fcber hinaus wird durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ablenkvorrichtung ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom abgelenkt, so dass die mitgef\u00fchrten Partikel gleichm\u00e4\u00dfig im Beutelinneren verteilt werden und folglich eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des sich bildenden Filterkuchens und damit eine erh\u00f6hte Standzeit erreicht wird. Des Weiteren prallen die im Luftstrom mitgef\u00fchrten Partikel nicht ungehindert und mit gro\u00dfer Geschwindigkeit auf die der Einlass\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Beutelwand, so dass diese nicht zerst\u00f6rt wird. Ferner kann die Ablenkvorrichtung durch ihre Anordnung an der Einlass\u00f6ffnung auf besonders einfache Weise mit dem Staubsaugerfilterbeutel verbunden werden (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 2, Z. 9 \u2013 35). Schlie\u00dflich wird durch eine Aufteilung des Luftstroms in zwei oder mehr Teilstr\u00f6me eine noch gleichm\u00e4\u00dfigere Aufteilung des Filterkuchens erreicht. Au\u00dferdem ist die Zahl der Partikel pro Teilchenstrom im Vergleich mit dem eintretenden Luftstrom verringert, was die Belastung der Beutelw\u00e4nde durch die einzelnen Luftstr\u00f6me reduziert (vgl. Anlage PBP 1, Sp. 2 Z. 56 \u2013 Sp. 3 Z. 3).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Antragstellerin hat das Bestehen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht kein Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebs nebst der entsprechenden Vorbereitungshandlungen aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG zu.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der durch Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents beanspruchten Lehre keinen Gebrauch. Zwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um einen Staubsaugerfilterbeutel (1) handelt, welcher eine Einlass\u00f6ffnung besitzt (Merkmal 1 a)). Jedoch ist es der Antragstellerin nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass bei dem beanstandeten Beutel der Luftstrom durch eine im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen aufgeteilt wird (Merkmale 2 a) und d)).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nPatentgem\u00e4\u00df muss die Ablenkvorrichtung im Beutelinneren an der Einlass\u00f6ffnung angeordnet sein, so dass ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom ablenkbar ist (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0014]). Somit wird ein durch die Einlass\u00f6ffnung eintretender Luftstrom abgelenkt, so dass die mitgef\u00fchrten Partikel gleichm\u00e4\u00dfig im Beutelinneren verteilt und eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Filterkuchens und damit eine erh\u00f6hte Standzeit erreicht werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0014]). Durch die im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung k\u00f6nnen die im Luftstrom mitgef\u00fchrten Partikel nicht ungehindert mit gro\u00dfer Geschwindigkeit auf die der Einlass\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Beutelwand prallen und diese zerst\u00f6ren (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitte [0015], [0020]). Ferner kann durch die Anordnung der Ablenkvorrichtung im Beutelinneren an der Einlass\u00f6ffnung die Ablenkvorrichtung auf einfache Weise mit dem Staubsaugerfilterbeutel verbunden werden (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0016]).<\/p>\n<p>Dabei ist dem Wortlaut von Patentanspruch 1 nicht eindeutig zu entnehmen, in welchem Umfang sich die Ablenkvorrichtung in das Innere des Beutels erstrecken darf. Die Verf\u00fcgungspatentschrift offenbart insoweit lediglich, dass die Ablenkvorrichtung aus einem breiten Vlies bestehen kann (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0085]). Auch lehrt das Verf\u00fcgungspatent, dass die Ablenkvorrichtung eine gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che als die Einlass\u00f6ffnung aufweisen kann (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0023] sowie Unteranspruch 6). So wird weitestgehend vermieden, dass der Luftstrom lediglich um die Ablenkfl\u00e4che herumgelenkt wird und danach mit im Wesentlichen unver\u00e4nderter Str\u00f6mungsgeschwindigkeit auf die der Einlass\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Seite trifft (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0023]). Insoweit offenbart die Verf\u00fcgungspatentschrift dem Fachmann weiterhin, dass jede Ablenkfl\u00e4che eine Gr\u00f6\u00dfe von 15 cm\u00b2 bis 100 cm\u00b2, vorzugsweise zwischen 40 cm\u00b2 bis 60 cm\u00b2 aufweisen soll (vgl. Anlage PBP 1, Abschnitt [0023] a. E.).<\/p>\n<p>Funktional erkennt der Fachmann aus den Ausf\u00fchrungen in der Verf\u00fcgungspatentschrift, dass die durch das Verf\u00fcgungspatent angestrebte gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Filterkuchens nur gew\u00e4hrleistet werden kann, wenn die Ablenkvorrichtung den Luftstrom unmittelbar nach seinem Eintritt durch einen Aufprall umlenkt, so dass die sodann weg geprallten Partikel sich frei und gleichm\u00e4\u00dfig im gesamten Beutelinneren verteilen k\u00f6nnen. Dabei kann durch eine gr\u00f6\u00dfer als die Einlass\u00f6ffnung ausgestaltete Aufprallfl\u00e4che weitestgehend vermieden werden, dass der Luftstrom lediglich um die Ablenkfl\u00e4che herumgelenkt wird und danach mit im Wesentlichen unver\u00e4nderter Str\u00f6mungsgeschwindigkeit auf die der Einlass\u00f6ffnung gegen\u00fcberliegende Seite trifft. Aus der in der Beschreibung zugleich angegebenen Gr\u00f6\u00dfe der Ablenkfl\u00e4che erkennt der Fachmann jedoch auch, dass die Ablenkfl\u00e4che nicht beliebig gro\u00df ausgestaltet sein darf. Zwar wird durch eine gr\u00f6\u00dfere Ablenkfl\u00e4che verhindert, dass der Luftstrom lediglich um diese herumgeleitet wird. Jedoch verhindert eine zu gro\u00dfe Aufprallfl\u00e4che, dass sich die in dem Luftstrom enthaltenen Partikel nach dem Aufprall frei in dem Staubsaugerfilterbeutel verteilen k\u00f6nnen. Mithin erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass er zwar einerseits die Aufprallfl\u00e4che m\u00f6glichst gro\u00df gestalten muss, um ein ungehindertes Aufprallen der Partikel auf die gegen\u00fcberliegende Seite zu verhindern. Zugleich lehrt die Verf\u00fcgungspatentschrift ihn aber auch, dass die im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkeinrichtung nur so gro\u00df gestaltet sein darf, dass dadurch die gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Staubpartikel im Filterbeutel nicht beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen besitzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung, durch welche ein Luftstrom in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlicher Str\u00f6mungsrichtung aufgeteilt wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nBei dem beanstandeten Beutel der Antragsgegnerin ist zwischen den beiden vliesartigen W\u00e4nden des Staubsaugerfilterbeutels, die \u00fcber einen Au\u00dfenfalz miteinander verbunden sind, ein weiteres Vlies angeordnet. Dieses erstreckt sich parallel zu den beiden W\u00e4nden des Staubsaugerfilterbeutels von einer Seite bis zu einer Linie hinter der Einlass\u00f6ffnung des Beutels, so dass sie auch zwischen der Einlass\u00f6ffnung und der gegen\u00fcberliegenden Beutelwand liegt. Das mittig angeordnete Vlies ist an drei Seiten mit den vliesartigen Beutelw\u00e4nden an den Falz heran verbunden. An der Seite, an der das Vlies nicht bis zu dem Falz heranreicht, ist es in der N\u00e4he der Einlass\u00f6ffnung mit der oberen Beutelwand verklebt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Antragstellerin ist es, auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Vorbringens in der m\u00fcndlichen Verhandlung, nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass der durch die Einlass\u00f6ffnung eintretende Luftstrom sich, nachdem er durch das Zwischenvlies abgelenkt worden ist, in wenigstens zwei Str\u00f6mungsrichtungen aufteilt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Antragstellerin beruft sich insoweit auf die als Anlage PBP 28 vorgelegte Fotoserie einschlie\u00dflich einer auf diese Bezug nehmende und als Anlage PBP 29 vorgelegte eidesstattliche Versicherung. Danach habe die Antragstellerin zun\u00e4chst 20 g Staubsaugerpr\u00fcfstaub (ISO 121103-1, A2 FINE) bei der Einstellung \u201emax\u201c des verwendeten Staubsaugers F innerhalb von f\u00fcnf Sekunden aufgesaugt. Die Ergebnisse seien in den Fotos 1 bis 5 dokumentiert. Foto 1 zeige die Einbausituation des Beutels im Ger\u00e4t. Die Faltung des Beutels erkl\u00e4re die Bereiche des Beutels, die schlecht oder nicht durchstr\u00f6mt w\u00fcrden. Auf Foto 2 sei ein Beutel nach dem Aufsaugen von 20 g Pr\u00fcfstaub dargestellt. Der Beutel sei volumetrisch noch leer. Auf der Au\u00dfenseite des Beutels sei jedoch die Verf\u00e4rbung durch den eingelagerten Pr\u00fcfstaub erkennbar. Foto 3 zeige den Beutel mit abgeschnittenen Schwei\u00dfn\u00e4hten. Im n\u00e4chsten Schritt sei der Beutel entlang der Linie A \u2013 B aufgefaltet worden, sodass in Foto 4 die Innenseiten des Beutels sichtbar seien. Es sei offensichtlich, dass der Staub durch die beiden Str\u00f6mungskan\u00e4le gef\u00fchrt werde und dabei die Innenseite der Beuteloberseite belaste und auf diesem Weg auf die Beutelunterseite gef\u00fchrt werde. Schon nach einer geringen Staubmenge seien alle Innenfl\u00e4chen des Beutels als Abscheidefl\u00e4chen verwendet worden. F\u00fcr Foto 5 sei die Ablenkvorrichtung im Bereich der Einlass\u00f6ffnung abgetrennt und entlang der Linie A \u2013 B auf die Beutelinnenseite abgelegt worden. Auf der rechten H\u00e4lfte des Fotos sei die Oberseite der Ablenkvorrichtung zu sehen. Der Aufprallbereich der Str\u00f6mung sei deutlich zu erkennen. Von dort f\u00fchrten zwei Str\u00f6mungswege links und rechts an der Befestigungsstelle vorbei. Somit teile die Ablenkvorrichtung die Str\u00f6mung in zwei unterschiedlich gerichtete Teilstr\u00f6mungen auf. Die Anf\u00e4rbung der Innenseite der Beutelunterseite sei nur so zu erkl\u00e4ren. Schlie\u00dflich verdeutliche Figur 6, dass die Ablenkvorrichtung direkt unter der Einlass\u00f6ffnung angeordnet sei und direkt unter der Einlass\u00f6ffnung eine Umlenkung von zwei Teilstr\u00f6men erfolge.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDieses Vorbringen gen\u00fcgt jedoch zur Glaubhaftmachung, dass bei dem beanstandeten Beutel der Luftstrom durch eine im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung in wenigstens zwei Teilstr\u00f6me mit unterschiedlichen Str\u00f6mungsrichtungen aufgeteilt wird, nicht. Vielmehr ist der auf das Vlies aufprallende Luftstrom nur an einer Seite durch die Klebeverbindung des Zwischenvlieses mit der oberen Beutelwand an einer Ausbreitung gehindert. Ansonsten kann sich der abgelenkte Luftstrom ungehindert verteilen. Wenn tats\u00e4chlich eine Aufteilung des Luftstroms erfolgten sollte, so kann sie nur beiderseits der Klebeverbindung zwischen dieser und den Seitenw\u00e4nden des Beutels erfolgen. Hier ist aber zwischen den Parteien umstritten und letztlich durch die Antragstellerin auch unter Ber\u00fccksichtigung des in der m\u00fcndlichen Verhandlung demonstrierten Experiments nicht glaubhaft gemacht worden, dass tats\u00e4chlich der gesamte Luftstrom sich sofort entsprechend aufteilt und dieser nicht vielmehr zu einem gro\u00dfen Teil zun\u00e4chst in der sogenannten ersten Kammer f\u00e4cherartig verteilt. Insbesondere ist der konkrete Str\u00f6mungsverlauf der eintretenden Luft den durch die Antragstellerin als Anlagen MBP 28 und MBP 29 im Rahmen der eidesstattlichen Versicherung von Herrn Dr. Sauer vorgelegten Fotografien nicht zu entnehmen. Auch l\u00e4sst sich der Str\u00f6mungsverlauf anhand der durch die Antragstellerin in Figur 5 dieser Anlagen eingezeichneten Pfeile nicht nachvollziehen. Zwar ist dort die (rot eingekreiste) Aufprallstelle der einstr\u00f6menden Luft ersichtlich. Demgegen\u00fcber erschlie\u00dft sich der weitere Str\u00f6mungsverlauf nicht. Vielmehr erscheint es in gleicher Weise m\u00f6glich, dass der eintretende Luftstrom entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegnerin zun\u00e4chst ohne Aufteilung in die erste Kammer abgelenkt wird, sich dort f\u00e4cherartig verteilt und die Luft erst dann, wenn sich die erste Kammer gef\u00fcllt hat, in die zweite Kammer abgegeben wird. Zur Glaubhaftmachung hat auch die Antragsgegnerin als Anlage AG 7 Fotografien vorgelegt. Insbesondere aus den dortigen Bildern 3 \u2013 8 ist erkennbar, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung des Staubs eintritt. Vielmehr sammelt sich eine gro\u00dfe Zahl von Staubpartikeln sowohl in der ersten Kammer, als auch auf der Vliesschicht unregelm\u00e4\u00dfig an.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch das durch die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgef\u00fchrte Experiment nicht geeignet, den konkreten Verlauf des Luftstroms nach dem Einstr\u00f6men durch die Einlass\u00f6ffnung zu demonstrieren. Zum einen handelt es sich bei dem dort verwendeten Beutel nicht um die angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Vielmehr ersetzte die Antragsstellerin einen Teil der Beutelwand durch eine luftundurchl\u00e4ssige Plastikfolie. Somit ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass es dadurch zu einer Ver\u00e4nderung des Str\u00f6mungsverhaltens kommt. Zum anderen waren auch im Rahmen des Experiments die konkreten Str\u00f6mungsverl\u00e4ufe nicht zu erkennen. Somit steht es nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform tats\u00e4chlich wie von der Antragstellerin behauptet der einstr\u00f6mende Luftstrom durch eine im Bereich der Einlass\u00f6ffnung angeordnete Ablenkvorrichtung in zwei unterschiedliche Str\u00f6mungsrichtungen aufweisende Teilstr\u00f6me aufgeteilt wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 1.250.000,- EUR festgesetzt. Bei der Bemessung des Streitwertes hat die Kammer sowohl die lange Restlaufzeit des Verf\u00fcgungspatents, als auch die Tatsache ber\u00fccksichtigt, dass die Antragstellerin unbestritten 30 Millionen Staubsaugerfilterbeutel pro Jahr an B liefert, so dass das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren f\u00fcr die Antragstellerin eine hohe wirtschaftliche Bedeutung besitzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 958 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. September 2008, Az. 4a O 197\/08 Rechtsmittelinstanz: 2 U 114\/08 Einstweilige Verf\u00fcgung: 4a O 197\/08<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-1997","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1997","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1997"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1997\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2000,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1997\/revisions\/2000"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1997"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1997"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1997"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}