{"id":1995,"date":"2008-09-25T17:00:45","date_gmt":"2008-09-25T17:00:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1995"},"modified":"2016-04-22T13:16:21","modified_gmt":"2016-04-22T13:16:21","slug":"4a-o-18608-wasserquellbares-hybridmaterial-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1995","title":{"rendered":"4a O 186\/08 &#8211; Wasserquellbares Hybridmaterial II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: <\/strong><strong>971<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 25. September 2008, Az. 4a O 186\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die einstweilige Verf\u00fcgung vom 28.07.2008 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 25.07.2008 wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin in einem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf gef\u00fchrten einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren (Az. 4a O 100\/08) ein am 01.07.2008 verk\u00fcndetes Urteil erwirkt, in welchem die Kammer der Antragsgegnerin im Hinblick auf eine Gebrauchsmusterverletzung untersagt hat,<\/p>\n<p>ein wasserquellbares Hybridmaterial, umfassend eine strukturvernetzte Polymermatrix und darin gebundene anorganische Feststoffteilchen<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, zu bewerben, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>bei dem das Hybridmaterial ein zeitabh\u00e4ngiges Quellverhalten aufweist, welches eine Wasseraufnahme von mindestens dem 7,5-fachen des Eigengewichts des Hybridmaterials innerhalb einer Stunde entspricht und besagtes Hybridmaterial dadurch hergestellt wurde, dass die s\u00e4uregruppenhaltigen Monomere der Polymermatrix vorgelegt werden und anschlie\u00dfend vor der Polymerisation die anorganischen Feststoffteilchen zugesetzt werden,<\/p>\n<p>wobei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein mit \u201eA\u201c gekennzeichnetes Produkt der Antragsgegnerin bildete.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat sowohl die A GmbH, als auch die A Direkt Ltd. \u00fcber diese einstweilige Verf\u00fcgung informiert. Im Rahmen der insoweit durch die Antragstellerin versandten Schreiben wies diese darauf hin, dass die Herstellung und der Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c damit nicht mehr m\u00f6glich sei. In der daraufhin durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin versandten Abmahnung vom 22.07.2008 f\u00fchrte diese aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Verkehrskreise werden durch ihre Abmahnungen relevant in die Irre gef\u00fchrt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet wird, Ihr Haus habe mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Herstellung und Vermarktung des Produktes \u201eA\u201c untersagen lassen. Davon kann angesichts des von Ihnen erstrittenen Tenors in der einstweiligen Verf\u00fcgung schon keine Rede sein. Das Produkt \u201eA\u201c ist nicht Gegenstand der Unterlassungsverf\u00fcgung.\u201c<\/p>\n<p>(vgl. Anlage PBP 3, S. 3)<\/p>\n<p>Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Abmahnschreibens wird auf die Anlage PBP 3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Antragstellerin ergebe sich aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, dass damit die Herstellung und der Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c verboten sei. Es entspreche der \u00dcbung aller Patentstreitkammern in Deutschland, bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verletzung den Anspruchswortlaut des Schutzrechts wiederzugeben. Welches Verletzungsprodukt von diesem Tenor erfasst sei, bestimme das Vollstreckungsgericht mit Hilfe der Gr\u00fcnde, die zur Auslegung des Tenors herangezogen werden d\u00fcrften. Aus den Gr\u00fcnden ergebe sich deutlich, dass das Urteil das Produkt \u201eA\u201c erfasse. Somit bewerte die Antragsgegnerin eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Produktes \u201eA\u201c falsch. Indem sie ihr Produkt ausdr\u00fccklich als verkehrsf\u00e4hig bezeichne, ber\u00fchme sie sich in irref\u00fchrender Weise des Rechts, gegenw\u00e4rtig zur Herstellung und zum Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c berechtigt zu sein. Die Antragsgegnerin habe diese Tatsache auch im gesch\u00e4ftlichen Verkehr gegen\u00fcber der Antragstellerin als Wettbewerberin ge\u00e4u\u00dfert. Die Antragstellerin m\u00fcsse somit bef\u00fcrchten, dass sich die Antragsgegnerin auch gegen\u00fcber ihren Abnehmern \u00e4hnlich \u00e4u\u00dfere.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat daher mit Schriftsatz vom 25.07.2008 den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen die Antragsgegnerin begehrt, welche das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Beschluss vom 28.07.2008 antragsgem\u00e4\u00df erlassen hat. Darin wird es der Antragsgegnerin untersagt,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten, die einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 100\/08, verbiete nicht die Herstellung und den Vertrieb des Produkts &#8222;A&#8220; der Antragsgegnerin, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:<\/p>\n<p>&#8222;Die Verkehrskreise werden durch Ihre Abmahnungen relevant in die Irre gef\u00fchrt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet wird, Ihr Haus habe mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Herstellung und Vermarktung des Produkts &#8222;A&#8220; untersagen lassen.&#8220;<\/p>\n<p>Gegen diese Beschlussverf\u00fcgung hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.08.2008 Widerspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt daher,<\/p>\n<p>die Verf\u00fcgung vom 28.07.2008 aufrecht zu erhalten.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin beantragt,<\/p>\n<p>den Beschluss vom 28.07.2008 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung vom 25.07.2008 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die einstweilige Verf\u00fcgung sei zu Unrecht erlassen worden.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung sei bereits rechtsmissbr\u00e4uchlich. So habe die Antragstellerin eine Schubladenverf\u00fcgung erwirkt und damit gegen das Gebot der prozessualen Fairness und der Waffengleichheit versto\u00dfen. Au\u00dferdem habe die Antragstellerin mit der als Anlage AG 1 vorgelegten Abmahnung vom 28.07.2008 vorrangig ein Geb\u00fchrenerzielungsinteresse verfolgt. Die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin erst zu einem Zeitpunkt abgemahnt, zu welchem sich die Antragstellerin \u00fcber den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung gewiss gewesen sei. F\u00fcr die knapp dreiseitige Abmahnung habe sie 3.409,- EUR in Rechnung gestellt. Die einstweilige Verf\u00fcgung sei der Antragsgegnerin sodann bereits am 31.07.2008 zugestellt worden. Damit habe die Antragstellerin bereits vor Ablauf der in ihrem Abmahnschreiben gesetzten Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung veranlasst. Die Antragstellerin habe die Abmahnung somit vollst\u00e4ndig zweckentfremdet. Schlie\u00dflich habe die Antragstellerin ihre einstweilige Verf\u00fcgung in dem Verfahren 4a O 100\/08 mit manipulierten Unterlagen erlangt, so dass das Vorgehen im hiesigen Verfahren auch unter diesem Gesichtspunkt rechtsmissbr\u00e4uchlich sei.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei die durch die Antragstellerin angegriffene Aussage \u2013 was die Antragsgegnerin ausdr\u00fccklich nur zu Rechtsverteidigungszwecken vortr\u00e4gt \u2013 zutreffend. Ein mit der Marke \u201eA\u201c gekennzeichnetes Produkt zeichne sich gerade nicht durch eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform aus. Die Antragsgegnerin bezeichne mit der Marke \u201eA\u201c vielmehr generell den von ihr vertriebenen Bodenhilfsstoff. Der Umstand, dass ihr der Vertrieb einer bestimmten Version dieses Produktes untersagt worden sei, k\u00f6nne nicht zur Folge haben, dass die Marke \u201eA\u201c auf ewig verbraucht sei. Dies habe die Antragsgegnerin versucht zu verdeutlichen. Somit scheide eine Irref\u00fchrung bereits aus diesem Grund aus. Des Weiteren fehle es jedoch auch an einer Wettbewerbshandlung. Eine Fehlvorstellung der Antragsgegnerin, an welche die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung allein gerichtet gewesen sei, sei ebenfalls nicht m\u00f6glich. Weiterhin stelle die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung keine Werbung im Sinne von \u00a7 5 UWG dar. Eine solche scheide im Horizontalverh\u00e4ltnis, das hei\u00dft gegen\u00fcber einem Mitbewerber, regelm\u00e4\u00dfig aus. Auch lasse die Wahrnehmung berechtigter Interessen die Wettbewerbswidrigkeit regelm\u00e4\u00dfig entfallen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>In Erg\u00e4nzung dieses Tatbestandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Der zul\u00e4ssige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzul\u00e4ssig, \u00a7 8 Abs. 4 UWG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragsgegnerin beruft sich zur Begr\u00fcndung eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Handelns der Antragstellerin zun\u00e4chst darauf, die au\u00dfergerichtliche Abmahnung der Antragstellerin diene ausschlie\u00dflich dazu, gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu erlangen. Die Antragstellerin habe die Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung veranlasst, noch bevor die der Antragsgegnerin gesetzte Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abgelaufen sei. Anerkannterma\u00dfen f\u00fchre der Einwand des \u00a7 8 Abs. 4 UWG wegen Missbrauchs aufgrund einer unzul\u00e4ssigen Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung nach der Rechtsprechung dazu, dass ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Das Verhalten der Antragstellerin sei des Weiteren bereits deshalb rechtsmissbr\u00e4uchlich, weil der Umstand, dass die Antragstellerin sich eine sogenannte \u201eSchubladenverf\u00fcgung\u201c verschafft habe, als \u00fcbersteigertes, das Gebot prozessualer Fairness beziehungsweise der Waffengleichheit verletzendes Druckmittel ohne Geh\u00f6r des Gegners zu erwirken, zu beurteilen sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen habe die Antragstellerin in dem Verfahren 4a O 100\/08 eine einstweilige Verf\u00fcgung mit manipulierten Unterlagen erlangt und nach Sachlage zudem dort wider besseres Wissen unzutreffend vorgetragen. Wenn die Antragstellerin das dort verk\u00fcndete Urteil jedoch mit falschen Mitteln erlangt habe, sei das Beantragen und Erwirken der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Verf\u00fcgung ersichtlich unzul\u00e4ssig und rechtsmissbr\u00e4uchlich. Es diene ausschlie\u00dflich der Behinderung der Antragsgegnerin.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie durch die Antragsgegnerin zur Begr\u00fcndung eines rechtsmissbr\u00e4uchlichen Verhaltens der Antragstellerin herangezogenen \u00dcberlegungen vem\u00f6gen den Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von \u00a7 8 Abs. 4 UWG nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs trifft zu, dass die wegen Missbrauchs unzul\u00e4ssige Geltendmachung des Anspruchs durch Abmahnung dazu f\u00fchrt, dass auch eine nachfolgende Klage unzul\u00e4ssig ist (BGH GRUR 2002, 357, 359 \u2013 Missbr\u00e4uchliche Mehrfachabmahnung; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 8 Rz. 4.7). Jedoch hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin vor ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht abgemahnt. Grunds\u00e4tzlich besteht keine Rechtspflicht, den Schuldner vor der Einleitung eines Verf\u00fcgungsverfahrens zu warnen oder zu mahnen. Bei der Abmahnung handelt es sich auch nicht um eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr ein anschlie\u00dfendes Verf\u00fcgungsverfahren. Die Zul\u00e4ssigkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wird nicht davon ber\u00fchrt, ob der Schuldner zuvor abgemahnt worden ist (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 12 Rz. 1.7). Somit war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung auch ohne vorherige Abmahnung zul\u00e4ssig. Dass die Antragsstellerin die Antragsgegnerin demgegen\u00fcber nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung noch abgemahnt hat, vermag eine Unzul\u00e4ssigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung nicht zu begr\u00fcnden. Insoweit handelt es sich nicht um einen auf eine unzul\u00e4ssige Abmahnung folgenden Antrag.<br \/>\nb)<br \/>\nSoweit sich die Antragsgegnerin zur Begr\u00fcndung der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit demgegen\u00fcber darauf beruft, die Antragstellerin habe in dem Verfahren 4a O 100\/08 eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt, indem sie wider besseren Wissens vorgetragen und manipulierte Unterlagen vorgelegt habe, vermag auch dieses Vorbringen zumindest in diesem Verfahren den Vorwurf der Rechtsmissbr\u00e4uchlichkeit nicht zu begr\u00fcnden. Den Streitgegenstand bildet eine durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung, in welcher diese zumindest unzutreffend behauptet, die Antragstellerin habe die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet, sie habe mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Herstellung und Vermarktung des Produkts \u201eA\u201c untersagen lassen. Zwar reagierte die Antragsgegnerin damit auf zwei durch die Antragstellerin an Dritte versandte Abmahnungen, welche sich unmittelbar auf das durch die Antragstellerin in dem Verfahren 4a O 100\/08 erwirkte Urteil bezogen. Gleichwohl hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versendung ihrer Abmahnungen ein Urteil erwirkt, welches es der Antragsgegnerin tats\u00e4chlich untersagt, ein Produkt zu vertreiben, welches die im Tenor dieses Urteils im Einzelnen aufgef\u00fchrten Eigenschaften aufweist, weil das von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung \u201eA\u201c vertriebene Erzeugnis das Gebrauchsmuster DE 20 2006 020 xxx der Antragstellerin verletzt. Selbst wenn die Antragstellerin dieses Urteil wie von der Antragsgegnerin behauptet mit unlauteren Mitteln erlangt h\u00e4tte, ber\u00fchrt dies die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der durch die Antragsgegnerin versandten und hier allein streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung vom 22.07.2008 nicht. Mithin braucht die Frage, ob die Antragstellerin das Urteil in dem Verfahren 4a O 100\/08 mit unlauteren Mitteln erwirkt hat, im hiesigen Verfahren nicht entschieden zu werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nJedoch hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung. Zwar handelt es sich bei dem an die Antragstellerin gerichteten Abmahnschreiben um eine Wettbewerbshandlung im Sinne von \u00a7 2 UWG. Gleichwohl fehlt es an einer gezielten Behinderung der Antragstellerin.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnschreiben stellt eine Wettbewerbshandlung im Sinne von \u00a7 2 UWG dar. Unter dem Begriff der Wettbewerbshandlung ist jede Handlung einer Person mit dem Ziel zu verstehen, zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen, einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, zu f\u00f6rdern, \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Somit muss die Handlung einen Marktbezug aufweisen. Dies ist der Fall, wenn sie auf die F\u00f6rderung des Absatzes oder Bezuges von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gerichtet ist und somit weder eine private, noch eine hoheitliche oder betriebsinterne Handlung darstellt (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 2 Rz. 12 ff.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen handelt es sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung um eine Wettbewerbshandlung. Sie betrifft die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit zweier durch die Antragstellerin im Hinblick auf das durch sie in dem Verfahren 4a O 100\/08 erstrittene Urteil versandten Abmahnungen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung beinhaltet damit mittelbar die Frage, ob die Antragsgegnerin weiterhin zum Vertrieb von \u201eA\u201c berechtigt ist. Somit diente die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung zumindest auch der F\u00f6rderung des Vertriebs des Produktes \u201eA\u201c, so dass sie den f\u00fcr eine Wettbewerbshandlung erforderlichen Marktbezug aufweist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nJedoch handelt es sich bei dem an die Antragstellerin versandten Abmahnschreiben vom 22.07.2008 um keine gezielte Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die an die Antragstellerin versandte Abmahnung berechtigt war, handelt es sich bei dieser jedenfalls um keine gezielte Behinderung. Eine unbegr\u00fcndete oder unbefugte Abmahnung kann nur bei Vorliegen besonderer Umst\u00e4nde eine gezielte und damit unlautere Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG darstellen (BGH GRUR 2001, 354, 355 \u2013 Verbandsklage gegen Vielfachabmahner; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 377, 378; Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 23. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.167 m. w. N.). An sich ist f\u00fcr die Rechtswidrigkeit, anders als f\u00fcr das Verschulden, nicht Voraussetzung, dass der Abmahner wei\u00df oder davon ausgehen muss, dass gar kein (drohender) Wettbewerbsversto\u00df vorliegt. Jedoch darf die M\u00f6glichkeit, Anspr\u00fcche auch au\u00dfergerichtlich ohne das Risiko von Sanktionen geltend machen zu k\u00f6nnen, nicht ungeb\u00fchrlich eingeengt werden (sog. verfahrensrechtliches Privileg). Als gezielte Behinderung stellt sich eine unberechtigte Abmahnung daher nur dar, wenn der Abmahner von der fehlenden Berechtigung Kenntnis hat oder sich der Kenntnis bewusst verschlie\u00dft. Erforderlich ist weiter, dass die Abmahnung geeignet ist, das wettbewerbliche Verhalten des Mitbewerbers (oder Dritter zum Nachteil des Mitbewerbers) zu beeinflussen. Bei einer internen, nur gegen\u00fcber dem angeblichen Verletzer abgegebenen Abmahnung ist diese Eignung nur dann zu bejahen, wenn der Abgemahnte wettbewerbsrechtlich unerfahren oder aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zur rechtlichen Gegenwehr au\u00dferstande ist und der Abmahner dies wei\u00df oder ausnutzt (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.167).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat die Antragsstellerin die Voraussetzungen einer gezielten Behinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass die anwaltlich beratene Antragsgegnerin sich bewusst der Reichweite des in dem Verfahren 4a O 100\/08 ergangenen Urteils verschlossen hat. F\u00fcr die Antragsgegnerin war es aus dem Urteilstenor in Verbindung mit den Urteilsgr\u00fcnden ohne Weiteres erkennbar, dass das Unterlassungsurteil auch das gegenw\u00e4rtig vertriebene Produkt \u201eA\u201c erfasst. Dass die Antragsgegnerin demgegen\u00fcber nunmehr ein anderes, nicht die in dem Urteilstenor im Einzelnen aufgef\u00fchrten Eigenschaften aufweisendes Produkt unter der Marke \u201eA\u201c vertreibt, hat sie bisher nicht substantiiert dargelegt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nGleichwohl ist die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung nicht geeignet, die Antragstellerin in die Irre zu f\u00fchren. Die Kammer verkennt nicht, dass die Abmahnung durch die Antragsgegnerin direkt an die Antragsstellerin versandt wurde. Gleichwohl kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin wettbewerbsrechtlich unerfahren oder aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zur rechtlichen Gegenwehr au\u00dferstande war. Selbst wenn es sich bei der Antragstellerin wie von ihr behauptet um ein noch wettbewerbsrechtlich unerfahrenes \u201eStart Up\u201c-Unternehmen handelt, konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin unverz\u00fcglich anwaltlicher Hilfe bedient. Die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung stellt lediglich einen Teil einer umfassenden Auseinandersetzung zwischen den Parteien um die Berechtigung zur Herstellung und den Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c dar. Dabei bezog sich die Abmahnung sachlich auf die Reichweite des Tenors des am 01.07.2008 in dem Verfahren 4a O 100\/08 verk\u00fcndeten Urteils, mit welchem sich die Antragstellerin gegen die Herstellung und den Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c durch die Antragsgegnerin wandte. Des Weiteren steht die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit durch den wettbewerbsrechtlich versierten und erfahrenen Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin versandten Abmahnschreiben an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH. Dabei nimmt die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung auf diese Schreiben unmittelbar Bezug. Auch aus diesem Grunde durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass sich die Antragstellerin im Hinblick auf das an sie gerichtete Abmahnschreiben unmittelbar anwaltlicher Hilfe bedienen werde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 8 UWG unter dem Gesichtspunkt der Anschw\u00e4rzung zu.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDanach handelt unlauter, wer \u00fcber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder \u00fcber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch\u00e4digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind. Die Norm bezweckt somit den Schutz von Mitbewerbern vor unwahren, gesch\u00e4ftssch\u00e4digenden Tatsachenbehauptungen. Die behaupteten Tatsachen m\u00fcssen sich dabei auf den Mitbewerber selbst oder auf seine Produkte beziehen (vgl. Piper\/Ohly, UWG, 4. Auflage, \u00a7 4 Rz. 8\/11). Die Kammer stimmt der Antragstellerin insoweit zu, dass es f\u00fcr die Verwirklichung des Tatbestandes nach \u00a7 4 Nr. 8 UWG nicht darauf ankommt, dass die jeweilige \u00c4u\u00dferung den Betrieb des Gesch\u00e4fts oder den Kredit des Inhabers gesch\u00e4digt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass die jeweilige \u00c4u\u00dferung hierzu objektiv geeignet ist. Gleichwohl kommt es darauf an, dass die \u00c4u\u00dferung Nachteile f\u00fcr die Erwerbst\u00e4tigkeit mit sich bringen kann. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach der Wirkung der \u00c4u\u00dferung auf die angesprochenen Verkehrskreise. Ma\u00dfgebend ist das Verst\u00e4ndnis des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verst\u00e4ndigen Durchschnittsangeh\u00f6rigen dieser Gruppe (Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 8.19).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend stellt die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung mangels Bezug zu dem Unternehmen oder Produkten der Antragstellerin keine Anschw\u00e4rzung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 8 UWG dar.<br \/>\nDie Antragsgegnerin behauptet mit ihrer streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung, die Verkehrskreise w\u00fcrden durch die Abmahnungen der Antragstellerin relevant in die Irre gef\u00fchrt, weil die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet werde, die Antragstellerin habe mit einer einstweiligen Verf\u00fcgung die Herstellung und Vermarktung des Produktes \u201eA\u201c untersagen lassen. Diese \u00c4u\u00dferung ist nicht geeignet, den Betrieb oder den Kredit der Antragstellerin zu beeintr\u00e4chtigten. Die streitgegenst\u00e4ndliche Abmahnung wurde ausschlie\u00dflich an die Antragstellerin versandt. Es mag sein, dass \u00fcber den allgemeinen Faxanschluss der Antragstellerin auch deren Mitarbeiter die M\u00f6glichkeit der Kenntnisnahme hatten. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Begriff des Dritten im Sinne eines effektiven Rechtschutzes weit zu fassen ist, so dass zum Beispiel auch Angestellte des betroffenen Unternehmens darunter fallen k\u00f6nnen. Auch braucht der Dritte von der Behauptung keine Kenntnis erlangt oder ihr gar Glauben geschenkt zu haben (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 8.18). Gleichwohl erschlie\u00dft sich nicht, inwiefern auch aus Sicht der Mitarbeiter der Antragstellerin die Behauptung, die Antragstellerin habe die schlicht falsche Behauptung aufgestellt und verbreitet, die Antragstellerin habe die Herstellung und den Vertrieb des Produktes \u201eA\u201c verbieten lassen, geeignet ist, die Erwerbst\u00e4tigkeit der Antragstellerin oder deren Kreditw\u00fcrdigkeit zu beeintr\u00e4chtigen. Dies gilt umso mehr, als dass sich die \u00c4u\u00dferung nicht auf Produkte der Antragstellerin, sondern auf die M\u00f6glichkeit der Herstellung und des Vertriebs des Produktes \u201eA\u201c durch die Antragsgegnerin bezog.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3, 5 UWG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas als Anlage PBP 3 vorgelegte Abmahnschreiben stellt bereits keine Werbung im Sinne von \u00a7 5 UWG dar. Unter dem Begriff der Werbung ist jede \u00c4u\u00dferung bei der Aus\u00fcbung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel zu verstehen, den Absatz der Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen einschlie\u00dflich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu f\u00f6rdern (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 5 Rz. 2.12).<\/p>\n<p>Das an die Antragstellerin und damit an eine Mitbewerberin versandte Abmahnschreiben dient nicht der F\u00f6rderung des Absatzes des Produktes \u201eA\u201c, \u00a7 5 UWG findet im Horizontalverh\u00e4ltnis, beispielsweise bei einer Abmahnung gegen\u00fcber einem Mitbewerber, keine Anwendung. Auch wenn eine gegen\u00fcber einem Mitbewerber get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung irref\u00fchrend ist, handelt es sich um keine Werbung (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 5 Rz. 2.6). Vielmehr stellt die durch die Antragsgegnerin versandte Abmahnung ausschlie\u00dflich die Reaktion auf zwei durch die Antragstellerin an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH versandte Abmahnschreiben dar.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die \u00c4u\u00dferung auch gegen\u00fcber Dritten get\u00e4tigt. Dies wird durch die Antragsgegnerin bestritten. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich eine entsprechende \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Dritten ergeben k\u00f6nnte, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Insbesondere lassen die von der Antragstellerin lediglich in englischer Sprache als Anlagen PBP 9 und PBP 10 vorgelegten Schreiben des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der A Direkt Ltd. an die Rechtsanwaltskammer D\u00fcsseldorf nicht erkennen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4u\u00dferung auch gegen\u00fcber der A Direkt Ltd. und damit gegen\u00fcber Dritten get\u00e4tigt hat. Die Kammer verkennt nicht, dass die urspr\u00fcnglich durch die Antragstellerin versandte Abmahnung nicht an die Antragsgegnerin, sondern an die A Direkt Ltd. sowie an die A GmbH gerichtet war, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass sich die Antragsgegnerin auch gegen\u00fcber diesen Gesellschaften und damit gegen\u00fcber Dritten entsprechend ge\u00e4u\u00dfert hat. Konkrete Tatsachen, die eine derartige \u00c4u\u00dferung belegen, hat die Antragstellerin jedoch nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich aus der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung selbst die Gefahr einer \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Dritten nicht herleiten. Zwar kann auch eine im Rahmen der Rechtsverteidigung get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung die Erstbegehungsgefahr begr\u00fcnden, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit eines entsprechenden Verhaltens f\u00fcr die Zukunft offen zu halten, sondern den Erkl\u00e4rungen bei W\u00fcrdigung der Einzelumst\u00e4nde des Falles auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise so zu verhalten (vgl. BGH GRUR 2001, 1174, 1175 \u2013 Ber\u00fchmungsaufgabe). Gleichwohl ist eine derartige Bereitschaft dem Abmahnschreiben der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Vielmehr handelt es sich ausschlie\u00dflich um eine Reaktion auf die durch die Antragstellerin versandten Abmahnungen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Antragsgegnerin eine derartige \u00c4u\u00dferung gegen\u00fcber Dritten get\u00e4tigt hat oder zumindest t\u00e4tigen wollte, sind dem Abmahnschreiben der Antragsgegnerin demgegen\u00fcber nicht zu entnehmen. Insbesondere ergibt sich eine derartige Absicht entgegen der durch die Antragstellerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Auffassung auch nicht daraus, dass sich die Antragsgegnerin in dem als Anlage PBP 6 vorgelegten Schreiben selbst rechtliche Schritte gegen die Abmahnungen der Antragstellerin vorbeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1, 3 UWG zu. Soweit sich die Antragstellerin insoweit darauf beruft, \u00a7 3 UWG verbiete jede falsche Tatsachenbehauptung im Rechtsverkehr, trifft dies nicht zu. Vielmehr muss die entsprechende \u00c4u\u00dferung f\u00fcr das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspr\u00fcche dazu geeignet sein, zu einem Nachteil f\u00fcr Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Markteilnehmer zu f\u00fchren (vgl. Hefermehl\/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, Rz. 53). Dies ist der Fall, wenn ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung sp\u00fcrbar beeintr\u00e4chtigt sind. Daran fehlt es hier. Wie bereits dargelegt, ist die durch die Antragsgegnerin lediglich an die Antragstellerin versandte Abmahnung nicht geeignet, die Marktchancen der Antragstellerin sp\u00fcrbar zu beeintr\u00e4chtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 4 Nr. 10 UWG (Behinderung) und \u00a7 4 Nr. 8 UWG (Anschw\u00e4rzung) Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb,<br \/>\n\u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter Anwendung der im Hinblick auf eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung entwickelten Grunds\u00e4tze kommt ein solcher Anspruch in Betracht, wenn entweder das behauptete Recht nicht, noch nicht oder nicht mehr besteht oder wenn es zwar besteht, aber nicht verletzt wurde oder wenn die behaupteten Anspr\u00fcche aus dem verletzten Recht nicht hergeleitet werden k\u00f6nnen. Auch eine an sich berechtigte Schutzrechtsverwarnung kann sich im Einzelfall wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form als unberechtigt erweisen (BGHZ 62, 29, 32 \u2013 Maschenfester Strumpf; BGH GRUR 1979, 332 \u2013 Brombeerleuchte; BGH GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung). So etwa bei Verbreitung eines obsiegenden, aber nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteils, wenn nicht deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Urteil noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (BGH GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung; Hefermehl\/ \/K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.170).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn analoger Anwendung dieser Grunds\u00e4tze k\u00e4me ein Anspruch auf Unterlassung unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dann in Betracht, wenn die im Hinblick auf die mangels Hinweises auf die fehlende Rechtskraft des in dem Verfahren 4a O 100\/08 ergangenen Urteils berechtigte Abmahnung derart gestaltet w\u00e4re, dass die Antragstellerin oder Dritte irregef\u00fchrt werden. Grunds\u00e4tzlich sind relevante Daten vollst\u00e4ndig, zutreffend und unmissverst\u00e4ndlich anzugeben. Au\u00dferdem d\u00fcrfen die Hinweise den Adressaten nicht verunsichern. Er muss klar erkennen k\u00f6nnen, welche Handlung beanstandet wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 24.01.2002, Az.: 2 U 115\/01).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDiesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin in der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung gen\u00fcgt. Die Antragstellerin wird durch diese nicht in relevanter Weise in die Irre gef\u00fchrt. Auch wenn es sich bei der Antragstellerin wie behauptet um ein junges Unternehmen handelt, welches wettbewerbsrechtlich unerfahren ist, so handelt es sich bei der durch die Antragsgegnerin versandten Abmahnung um die Reaktion auf die durch den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragstellerin versandten Abmahnungen. Somit konnte die Antragsgegnerin bei der Abfassung der streitgegenst\u00e4ndlichen Abmahnung davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese ebenfalls an ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten weiterleitet und rechtlich pr\u00fcfen l\u00e4sst. F\u00fcr diesen war die Berechtigung der Abmahnung jedoch, insbesondere auch im Hinblick auf die Reichweite des durch die Abmahnung in Bezug genommenen Unterlassungstenors, ohne Weiteres erkennbar. Somit scheidet eine Irref\u00fchrung der Antragstellerin aus.<\/p>\n<p>Auch die Gefahr einer Irref\u00fchrung Dritter durch die Abmahnung der Antragsgegnerin ist nicht dargetan. Das ergibt sich \u2013 mutatis mutandi \u2013 aus den Ausf\u00fchrungen zu \u00a7 4 Nr. 8 UWG und \u00a7 5 UWG, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 6, 711 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 971 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 25. 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