{"id":1993,"date":"2008-07-24T17:00:36","date_gmt":"2008-07-24T17:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1993"},"modified":"2016-06-09T10:49:38","modified_gmt":"2016-06-09T10:49:38","slug":"4a-o-18307-rechnungslegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1993","title":{"rendered":"4a O 183\/07 &#8211; Rechnungslegung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 853<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Juli 2008, Az. 4a O 183\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die Angaben zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung aus Ziff. I.2. des Tenors des am 13.03.2003 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Sachen A GmbH &amp; Co. KG .\/. B GmbH &amp; Co. KGaA und B GmbH &amp; Co. KG (Az.: 4a O 131\/02) mit Schreiben vom 27.02.2007 und den diesem beigef\u00fcgten Aufstellungen und Anlagen (Anlage rop 11) und\/oder mit Schreiben vom 29.07.2004 und den diesem beigef\u00fcgten Aufstellungen (Anlage rop 3) und\/oder mit Schreiben vom 14.03.2006 und den diesem beigef\u00fcgten Aufstellungen und Anlagen (Anlage rop 6) und\/oder mit Schreiben vom 03.04.2006 (Anlage rop 7) und\/oder mit Schreiben vom 12.04.2006 und den diesem beigef\u00fcgten Aufstellungen (Anlage rop 9) nach bestem Wissen so vollst\u00e4ndig gemacht haben, als sie dazu imstande sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 1.589,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 50.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung wegen der Richtigkeit einer Rechnungslegung auf der Grundlage eines durch die A GmbH &amp; Co. KG wegen der behaupteten Verletzung von Schutzrechten erwirkten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf in Anspruch. Die A GmbH &amp; Co. KG wurde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 190 ff. UmwG im Wege des Formwechsels nach Ma\u00dfgabe eines Gesellschafterbeschlusses vom 17.08.2006 in die Kl\u00e4gerin umgewandelt.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind mit Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.03.2003 \u2013 Az. 4a O 131\/02 \u2013 wegen der Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 515 390 unter Ziffer I.2. unter anderem zur Rechnungslegung verurteilt worden. Danach sind die Beklagten verpflichtet, der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1) des Tenors bezeichneten Handlungen seit dem 29.01.1994 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>Mit Schreiben ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 29.07.2004 legten die Beklagten erstmalig Rechnung. Nachdem die Kl\u00e4gerin diese Rechnungslegung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2004 beanstandet und die Beklagten zugleich unter Fristsetzung erfolglos zur vollst\u00e4ndigen Rechnungslegung aufgefordert hatte, erwirkte sie am 09.02.2006 beim Landgericht D\u00fcsseldorf einen Zwangsgeldbeschluss. Daraufhin \u00fcberreichten die Beklagten eine weitere Rechnunglegung vom 14.03.2006, die sie mit Schreiben vom 03.04.2006 erg\u00e4nzten. Nachdem die Kl\u00e4gerin auch die erg\u00e4nzte Rechnungslegung beanstandete, legten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.04.2006 erneut Rechnung. Aufgrund erneuter Beanstandung durch Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 13.02.2007 hat die Beklagte mit Schreiben vom 27.02.2007 eine vollst\u00e4ndig neue Rechnungslegung vorgelegt, hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die Anlage rop 11 Bezug genommen wird. Dabei ergaben sich insbesondere folgende Abweichungen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagten h\u00e4tten aufgrund dieser Abweichungen die Richtigkeit ihrer Rechnungslegung nunmehr an Eides statt zu versichern. Insbesondere lasse der Umstand, dass die Beklagten die zuvor erteilte Rechnungslegung durch die mit Schreiben vom 27.02.2007 erteilte Rechnungslegung ersetzen m\u00f6chten, den Verdacht nicht entfallen, dass die Beklagten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt Rechnung gelegt h\u00e4tten. Die Beklagten h\u00e4tten fast drei Jahre trotz wiederholter Beanstandungen seitens der Kl\u00e4gerin an ihren zuvor erteilten Rechnungslegungen festgehalten und erst nach den Erfahrungen in einem parallelen Schadenersatzverfahren vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 4b O 379\/05) eine taktische Anpassung zu ihren Gunsten vorgenommen. Der durch umfangreiche Erg\u00e4nzungen und Ver\u00e4nderungen der zuvor erteilten Rechnungslegung begr\u00fcndete Verdacht mangelnder Sorgfalt bestehe unabh\u00e4ngig von dem Recht der Beklagten, eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnungslegung durch eine andere Rechnungslegung zu ersetzen und Letztere f\u00fcr ma\u00dfgeblich zu erkl\u00e4ren. Im \u00dcbrigen gelte es zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten hartn\u00e4ckig versucht h\u00e4tten, ihrer Pflicht zur Rechnungslegung zu entgehen und die geforderten Angaben lange Zeit zur\u00fcckgehalten h\u00e4tten. Nach der ersten unzureichenden Rechnungslegung vom 29.07.2004 h\u00e4tten die Beklagten trotz Aufforderung durch die Kl\u00e4gerin nicht ordnungsgem\u00e4\u00df Rechnung gelegt. Vielmehr sei eine weitere Rechnungslegung erst nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Landgericht D\u00fcsseldorf erfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten deshalb mit Schreiben vom 16.02.2007 unter Fristsetzung bis zum 16.04.2007 erfolglos zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Die Beklagten wiesen diese Aufforderung mit Schreiben vom 12.04.2007 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die Kl\u00e4gerin habe keine Zweifel an der Richtigkeit der mit Schreiben vom 27.02.2007 \u00fcbermittelten Rechnungslegung ge\u00e4u\u00dfert. Die durch die Kl\u00e4gerin zitierte Rechtsprechung und Kommentarliteratur sei dahingehend zu \u00fcberdenken, dass danach derjenige, welcher seine urspr\u00fcngliche Rechnungslegung aufgrund \u00e4u\u00dferster Sorgfalt nochmals \u00fcberpr\u00fcfe und als Ergebnis dieser Bem\u00fchungen Korrekturen anbringe, die eidesstattliche Versicherung abzugeben habe, w\u00e4hrend der eher Nachl\u00e4ssige f\u00fcr seine Sorglosigkeit belohnt werde. Somit komme es bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausschlie\u00dflich darauf an, ob Zweifel an der Richtigkeit der letzten Rechnungslegung bestehen w\u00fcrden. Auch sei die Rechnungslegung vom 27.02.2007 im Parallelverfahren 4b 379\/05 von der Kl\u00e4gerin akzeptiert und zur Grundlage der Auseinandersetzung gemacht worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen. Insbesondere habe sie die Rechnungslegung in dem Verfahren 4b O 379\/05 nicht anerkannt, sondern vielmehr die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.2007 aufgefordert, den Inhalt auch dieser Rechnungslegung an Eides statt zu versichern.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der bisherigen Angaben zur Rechnungslegung der Beklagten an Eides aus Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 259 Abs. 2 BGB zu. Des Weiteren kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten die Erstattung ihrer vorgerichtlichen Kosten aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB sowie aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog verlangen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Bei den durch die Kl\u00e4gerin formulierten \u201eund\/oder\u201c \u2013 Antr\u00e4gen handelt es sich um keine unzul\u00e4ssige alternative Klageh\u00e4ufung. Es trifft zu, dass die Kl\u00e4gerin darin Bezug auf alle bisherigen im Wege der Rechnungslegung vorgelegten Schreiben nimmt. Entsprechend der durch die Beklagten selbst zitierten Entscheidung \u201eDampffrisierstab I\u201c (BGH GRUR 1982, 723, 724) kann jedoch der Auskunftsverpflichtete selbst entscheiden, was den Gegenstand seiner eidesstattlichen Versicherung bilden soll. Dies gilt auch, obwohl die Beklagte nunmehr erkl\u00e4rt, sie wolle die Erkl\u00e4rung vom 27.02.2007 gelten lassen. Die durch die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte \u201eund\/oder\u201c \u2013 Formulierung erm\u00f6glicht es somit den Beklagten, entsprechend dieser Rechtsprechung zu entscheiden, welchem Rechnungslegungsschriftsatz oder welcher Kombination von Rechnungslegungsschrifts\u00e4tzen sie durch die eidesstattliche Versicherung eine besondere Glaubhaftigkeit zukommen lassen will, ohne dass dies die Bestimmtheit des Antrages beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB hat derjenige, der nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 242 BGB zur Vorbereitung des Schadenersatzanspruchs zur Auskunft verpflichtet ist, auf Verlangen an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Angaben so vollst\u00e4ndig gemacht habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Rechnungslegung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt ist (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Auflage, \u00a7 138 Rz. 91). Als Voraussetzung des Anspruchs muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegte Rechnung unvollst\u00e4ndig sein k\u00f6nnte und dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht. Ein Verdacht im Sinne von<br \/>\n\u00a7 259 Abs. 2 BGB erfordert es aber gerade nicht, dass die Unvollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung und die mangelnde Sorgfalt bereits feststehen. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass sich ein solcher Verdacht aus der Rechnungslegung selbst oder anderen Umst\u00e4nden ergibt. Von einer Sorgfaltspflichtverletzung ist immer dann auszugehen, wenn Unrichtigkeiten oder Unvollst\u00e4ndigkeiten der Auskunft bei Anwendung der geh\u00f6rigen Sorgfalt h\u00e4tten vermieden werden k\u00f6nnen. Ein solcher Verdacht kann sich schon aus mehrfachem Erg\u00e4nzen oder Berichtigen der Auskunft oder aus unplausiblen Erkl\u00e4rungen, warum weitergehende Ausk\u00fcnfte nicht erteilt werden k\u00f6nnten, aus fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bem\u00fchen des Auskunftspflichtigen, die Anspr\u00fcche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder auch aus widerpr\u00fcchlichen Angaben ergeben. Ist nach diesen Grunds\u00e4tzen ein entsprechender Verdacht begr\u00fcndet, dass die Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden ist, so kann der Auskunftspflichtige der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass er im Rechtstreit versichern l\u00e4sst, die zuletzt erteilte Auskunft sei nunmehr richtig und vollst\u00e4ndig (vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 26.05.2005, Az.: 3 U 91\/04; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 28.04.2005 m. w. N.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nVon diesen \u00dcberlegungen ausgehend besteht der Verdacht, dass die durch die Beklagte erteilte Rechnungslegung unrichtig ist und die Unrichtigkeit auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht. Die aufgezeigten Umst\u00e4nde belegen nach allem zur Gen\u00fcge, dass der begr\u00fcndete Verdacht besteht, dass die Beklagten bei Erf\u00fcllung des nach \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 242 BGB zugesprochenen Auskunftsanspruchs nicht die geschuldete Sorgfalt walten lassen, womit ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit an Eides statt analog \u00a7\u00a7 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB begr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>So haben die Beklagten zun\u00e4chst mit Schreiben vom 29.07.2004 erstmals Rechnung gelegt. Obwohl die Kl\u00e4gerin diese Rechnungslegung als unvollst\u00e4ndig beanstandete, legten die Beklagten zun\u00e4chst keine weitere Rechnung vor. Erst nachdem die Kl\u00e4gerin am 09.02.2006 einen Zwangsgeldbeschluss des Landgerichts D\u00fcsseldorf erwirkt hatte, \u00fcbermittelten die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 14.03.2006 eine weitere Rechnungslegung, welche sie mit Schreiben vom 03.04.2006 erg\u00e4nzten. Auch diese Rechnungslegung beanstandete die Kl\u00e4gerin, woraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2006 erneut Rechnung legten, welche die Kl\u00e4gerin ebenfalls beanstandete. Daraufhin \u00fcbermittelten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.02.2007 eine v\u00f6llig neue Rechnungslegung.<\/p>\n<p>Die mit Schreiben vom 27.02.2007 \u00fcbermittelte Rechnungslegung weicht ma\u00dfgeblich von der Rechnungslegung gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 12.04.2006 ab. W\u00e4hrend der Materialverbrauch urspr\u00fcnglich mit 93.145,- EUR angegeben war, f\u00fchren die Beklagten diesen nunmehr mit 93.759,40 EUR an. Des Weiteren gab die Beklagte die direkten Lohnkosten zun\u00e4chst mit 30.828,- EUR an, w\u00e4hrend sie diesen Betrag nunmehr auf 28.295,39 EUR korrigiert. Ferner betragen die Instandhaltungskosten statt bisher 14.427,- EUR nunmehr 24.404,89 EUR. Auch werden die Energiekosten gem\u00e4\u00df Rechnungslegung vom 27.02.2007 nunmehr mit 5.669,- EUR ausgewiesen, w\u00e4hrend diese zun\u00e4chst mit 27.549,- EUR Ber\u00fccksichtigung fanden. Schlie\u00dflich gab die Beklagte die Gesamtherstellungskosten zun\u00e4chst mit 195.563,- EUR an, w\u00e4hrend sie diesen Wert mit Schreiben vom 27.02.2007 auf 345.282,63 EUR korrigiert hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten k\u00f6nnen sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die durch sie mit Schriftsatz am 27.02.2007 \u00fcbermittelte Rechnungslegung, welche nunmehr ausschlie\u00dflich G\u00fcltigkeit haben solle, sei vollst\u00e4ndig und richtig. Bei der Beurteilung der Frage, ob Grund zu der Annahme besteht, dass eine nunmehr vorliegende Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, kann auch eine fr\u00fchere Unvollst\u00e4ndigkeit oder Unrichtigkeit der Auskunft unter dem Gesichtspunkt des Gesamtverhaltens des Auskunftspflichtigen herangezogen werden. Ist als Folge des fr\u00fcheren Verhaltens der Beklagten der Verdacht begr\u00fcndet, dass sie die schlie\u00dflich erteilte Auskunft nicht sorgf\u00e4ltig erteilt haben, so k\u00f6nnen sie der damit kraft Gesetzes entstandenen Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Auskunft nicht dadurch entgehen, dass sie im Rechtsstreit um diese Verpflichtung versichern lassen, die schlie\u00dflich erteilte Auskunft sei so vollst\u00e4ndig und richtig wie m\u00f6glich erteilt worden. Dies zu versichern soll gerade Gegenstand der Versicherung an Eides statt sein, deren Abgabe die Kl\u00e4gerin von den Beklagten mit R\u00fccksicht auf ihr fr\u00fcheres Verhalten verlangen kann (vgl. BGH GRUR 1960, 247, 249 \u2013 Krankenwagen). Erteilen die Beklagten wiederholt Ausk\u00fcnfte, die alle mehr oder weniger unrichtig, unvollst\u00e4ndig oder ungenau waren, so besteht regelm\u00e4\u00dfig der Verdacht oder ist bereits der Beweis des ersten Anscheins daf\u00fcr geliefert, dass die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, selbst wenn die zuletzt erteilte Auskunft nun endlich richtig, vollst\u00e4ndig und genau w\u00e4re. Die Versicherung an Eides statt soll gerade dazu dienen, hier\u00fcber Gewissheit zu verschaffen (vgl. Harmsen, GRUR 1960, 249).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass demjenigen, der in Erf\u00fcllung seiner Pflicht Rechnung legt, nicht versagt werden kann, eine inzwischen als unrichtig erkannte Rechnung durch eine berichtigte Rechnung zu ersetzen und Letztere f\u00fcr ma\u00dfgeblich zu erkl\u00e4ren (vgl. BGH GRUR 1982, 723 \u2013 Dampffrisierstab I). Gleichwohl muss der Schuldner dann, wenn er aufgrund dieser Korrektur den Verdacht begr\u00fcndet, die in der Rechnung enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden, diese Angaben auf Verlangen des Gl\u00e4ubigers zu Protokoll an Eides statt versichern, \u00a7 259 Abs. 2 BGB. Entsprechend f\u00fchrt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \u201eDampffrisierstab I\u201c aus, wer eine Versicherung an Eides statt abzugeben habe, m\u00fcsse den Gegenstand seiner Versicherung selbst bestimmen k\u00f6nnen (vgl. BGH a. a. O.). Somit geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass dem Schuldner zwar das Recht zur Korrektur seiner Angaben zusteht, dies jedoch einem Verlangen nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin die Rechnungslegung in dem Verfahren 4b O 379\/05, welche in ihrer Anlage sowie den herangezogenen Kostenfaktoren der Rechnungslegung vom 27.02.2007 entspricht, nicht anerkannt. Vielmehr hat die Kl\u00e4gerin mit dem als Anlage rop 15 vorgelegten Schreiben vom 07.11.2007 auch insoweit darauf hingewiesen, es bestehe Grund zu der Annahme, die Rechnungslegung sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. Aus diesem Grund hat die Kl\u00e4gerin auch insoweit von den Beklagten die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des nicht anrechenbaren Teils ihrer vorgerichtlichen Kosten aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 2, 286 BGB sowie aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog i.V. m. \u00a7\u00a7 13 Abs. 1 RVG, Nr. 3100 VVRVG. Die Beklagten sind der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13.03.2003 zur Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser Verpflichtung sind die Beklagten aufgrund der wiederholt korrigierten Rechnungslegung bisher nicht pflichtgem\u00e4\u00df nachgekommen, weshalb der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zusteht. Mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungslegung befanden sich die Beklagten im Schuldnerverzug. Die Kl\u00e4gerin hat die Beklagten wiederholt und erfolglos zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnungslegung aufgefordert. Schlie\u00dflich forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit Schriftsatz vom 16.03.2007 zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf, was die Beklagten mit Schreiben vom 12.04.2007 entg\u00fcltig ablehnten.<\/p>\n<p>Sowohl die durch die Kl\u00e4gerin ihrer Berechnung zugrunde gelegte 1,5-Geb\u00fchr, als auch der Streitwert von 50.000,- EUR erscheinen, auch unter Ber\u00fccksichtigung der fehlenden vorgerichtlichen Hinzuziehung eines Patentanwaltes, angemessen.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2007 folgt aus<br \/>\n\u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz), 100 Abs. 4 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 853 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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