{"id":1989,"date":"2008-10-30T17:00:15","date_gmt":"2008-10-30T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1989"},"modified":"2016-04-22T13:15:06","modified_gmt":"2016-04-22T13:15:06","slug":"4a-o-18108-beleuchteter-regenschirm","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1989","title":{"rendered":"4a O 181\/08 &#8211; Beleuchteter Regenschirm"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 992<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 181\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt den Beklagten, einen Patentanwalt mit Kanzleisitz in R., wegen patentanwaltlicher Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte im Januar 2005 die Idee, einen beleuchteten Regenschirm zu entwickeln, mit dem bei entsprechenden Witterungsverh\u00e4ltnissen einerseits der Benutzer besser sehen und andererseits auch der Benutzer selbst wegen der Beleuchtung besser erkannt und gesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Er kontaktierte daraufhin mit seiner Ehefrau A den Beklagten. Im Rahmen eines Erstgespr\u00e4ches, dessen genauer Verlauf zwischen den Parteien umstritten ist, schilderte der Kl\u00e4ger dem Beklagten seine Idee. Nach Abschluss des ca. 1 \u00bd &#8211; st\u00fcndigen Gespr\u00e4chs beauftragte der Kl\u00e4ger den Beklagten mit der Ausarbeitung einer Patentanmeldung und der Anmeldung der Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 18.04.2005, hinsichtlich dessen genauen Inhalts auf die Anlage B 4 verwiesen wird, \u00fcbermittelte der Beklagte dem Kl\u00e4ger den Entwurf einer Anmeldung. Gleichzeitig bat er den Kl\u00e4ger sowie dessen Ehefrau, die dem Schreiben beigef\u00fcgten Unterlagen kritisch und sorgf\u00e4ltig durchzulesen und mitzuteilen, ob f\u00fcr die vorliegende Anmeldung ein Rechercheantrag und\/oder ein Pr\u00fcfungsantrag gestellt werden solle.<\/p>\n<p>Nach einer daraufhin durchgef\u00fchrten Besprechung vom 28.04.2005 teilte der Beklagte dem Kl\u00e4ger mit dem als Anlage K 3 vorgelegten Schreiben mit, dass er die Anmeldungsunterlagen inzwischen an das Deutsche Patent- und Markenamt abgesandt und gleichzeitig \u201everabredungsgem\u00e4\u00df\u201c einen Pr\u00fcfungsantrag gestellt habe. Zugleich \u00fcbersandte der Beklagte dem Kl\u00e4ger die als Anlage K 1 vorgelegte Rechnung in H\u00f6he von 3.625,- EUR f\u00fcr die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung beim deutschen Patent- und Markenamt sowie f\u00fcr die Stellung eines entsprechenden Pr\u00fcfungsantrages. Des Weiteren forderte er von dem Kl\u00e4ger mit der als Anlage K 2 vorgelegten Rechnung einen Betrag von 410,- EUR f\u00fcr die durch die Anmeldung eines Patents anfallenden Geb\u00fchren. Der Kl\u00e4ger hat diese Rechnungen beglichen.<\/p>\n<p>Das Deutsche Patent- und Markenamt teilte mit einem ersten Pr\u00fcfungsbescheid vom 30.11.2005, dessen Inhalt der Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 07.04.2006 (Anlage K 6) erl\u00e4uterte, mit, dass es die Anspr\u00fcche 1 und 5, 3 und 6, 7, 9, 12 und 15 unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Neuheit als nicht erteilbar ansehe. Im \u00dcbrigen sei eine erfinderische T\u00e4tigkeit nicht zu erkennen. In seiner Erl\u00e4uterung vom 07.04.2006 wies der Beklagte den Kl\u00e4ger deshalb darauf hin, dass eine Kombination des geltend gemachten Hauptanspruchs zusammen mit den Anspr\u00fcchen 8 und 9 und gegebenenfalls auch 10 bzw. 13 und 14 vom Stand der Technik nicht erfasst sei. Er schlug daher vor, die Sache zu besprechen und zu entscheiden, ob die Anmeldung auf dieser Basis weiterverfolgt werden solle. Nachdem der Beklagte den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 25.04.2006 (Anlage K 7) nochmals auf die laufende Priorit\u00e4tsfrist f\u00fcr etwaige Nachanmeldungen hingewiesen hatte, deren Ablauf f\u00fcr den 29.04.2006 bevorstand, hat der Kl\u00e4ger sich mit dem als Anlage B 6 vorgelegten Schreiben vom 26.04.2006 gegen eine Nachanmeldung innerhalb des Priorit\u00e4tsjahres entschieden. Schlie\u00dflich wurde die Patentanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt mit Bescheid vom 14.11.2006, zugestellt am 23.11.2006, unter Verweis auf die Gr\u00fcnde des Pr\u00fcfbescheides vom 30.11.2005 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, der Beklagte habe sich ihm gegen\u00fcber, nachdem der Kl\u00e4ger ihm die Idee eines beleuchteten Regenschirms geschildert habe, ohne jegliche Pr\u00fcfung spontan sinngem\u00e4\u00df ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>\u201ePoh. Super-Idee. So etwas gibt es noch nicht.\u201c<\/p>\n<p>Die Idee sei dem Beklagten daraufhin n\u00e4her erl\u00e4utert worden. Man sei schlie\u00dflich derart verblieben, dass der Beklagte, da eine Patentanmeldung nach der Beratung durch den Beklagten aus Sicht des Kl\u00e4gers \u00e4u\u00dferst erfolgversprechend gewesen sei, eine Patentanmeldung habe vorbereiten, ausf\u00fchren und einreichen sollen. Schlie\u00dflich habe der Beklagte nach dem 1 \u00bd &#8211; st\u00fcndigen Beratungsgespr\u00e4ch bei der Verabschiedung sinngem\u00e4\u00df ge\u00e4u\u00dfert:<\/p>\n<p>\u201eNach der 1. Million gehen wir zusammen essen.\u201c<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe intern mit seiner Ehefrau abgesprochen, f\u00fcr eine etwaige Patentanmeldung maximal 2.000,- EUR investieren zu wollen. Dies allerdings nur dann, wenn ihnen ein Patentanwalt erkl\u00e4re, dass die Idee neu sei und deswegen eine Anmeldung \u00fcberwiegend Aussicht auf Erfolg biete. Der Beklagte habe den Kl\u00e4ger durch seine \u00c4u\u00dferungen jedoch dahin \u00fcberzeugt, dass eine Patentanmeldung gleich der richtige Weg sei. W\u00e4re der Kl\u00e4ger nur ansatzweise dar\u00fcber informiert worden, dass es bereits beleuchtete Regenschirme und Sicherheitsschirme gebe, h\u00e4tte er es bei der Beratung belassen und w\u00e4re keinerlei Risiko oder Kostenaufwand eingegangen. Der Kl\u00e4ger habe bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung lediglich eine Beratungsgeb\u00fchr in H\u00f6he von 250,- EUR entrichten m\u00fcssen, so dass ihm durch die unzutreffende Beratung des Beklagten ein Schaden in H\u00f6he von 3.785,00 EUR entstanden sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt daher mit seiner am 01.08.2008 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>den Beklagten zu verurteilen, an den Kl\u00e4ger 3.785,00 EUR nebst 5 Prozent \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt im Wesentlichen vor, er habe den Kl\u00e4ger bereits bei der ersten Besprechung gefragt, ob eine Recherche durchgef\u00fchrt werden solle. Dies habe der Kl\u00e4ger, nicht zuletzt wegen der Kosten, verneint. Au\u00dferdem sei der Kl\u00e4ger aufgrund eigener \u201eRecherchet\u00e4tigkeit\u201c davon \u00fcberzeugt gewesen, dass ein relevanter Stand der Technik nicht existiere. Die Parteien h\u00e4tten im weiteren Verlauf der Besprechung auch \u00fcber die Kosten einer Patentanmeldung gesprochen. Der Beklagte habe dem Kl\u00e4ger hierf\u00fcr \u2013 was der Kl\u00e4ger nicht bestreitet \u2013 Kosten in H\u00f6he von 2.500,- EUR bis 3.000,- EUR zzgl. einer Pr\u00fcfungsgeb\u00fchr von 350,- EUR und zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer f\u00fcr die europ\u00e4ische Anmeldung genannt. Der Ablauf der Besprechung lasse sich dabei anhand der als Anlage B 1 vorgelegten Gespr\u00e4chsnotiz nachvollziehen, welche der Beklagte w\u00e4hrend der Besprechung gefertigt habe.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe der Beklagte den Kl\u00e4ger auf die M\u00f6glichkeit einer Recherche hingewiesen. Ein solcher Hinweis finde sich insbesondere in seinem Schreiben vom 18.04.2005, mit welchem er dem Kl\u00e4ger die Anmeldung zum Zwecke der Pr\u00fcfung \u00fcbersandt habe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei dem Kl\u00e4ger kein Schaden entstanden. H\u00e4tte der Kl\u00e4ger auf einer Recherche vor der Ausarbeitung einer Patentanmeldung bestanden, w\u00e4ren dem Kl\u00e4ger entsprechende Recherchekosten entstanden. Diese h\u00e4tten jedoch nicht lediglich 250,- EUR betragen, wie sie der Kl\u00e4ger im Hinblick auf die Kosten der Erstberatung in Abzug bringe. Vielmehr sei ein Stundensatz in H\u00f6he von 300,- EUR bis 500,- EUR angemessen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht gegen den Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen patentanwaltlicher Falschberatung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch weder aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB noch aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (sog. c.i.c.). Hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Beratungsfehler fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ist als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (\u00a7\u00a7 675; 611 ff. BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 675 Rn. 19). Wenn der Mandant, hier der Kl\u00e4ger, aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis Schadensersatzanspr\u00fcche ableiten will, obliegt ihm als Gl\u00e4ubiger eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Pflichtverletzung des Beklagten (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 34). \u00a7 280 Abs. 1 BGB ist anwendbar, weil eine spezielle Regelung f\u00fcr Pflichtverletzungen von den<br \/>\n\u00a7\u00a7 611 ff. BGB nicht getroffen wird, so dass das allgemeine Leistungsst\u00f6rungsrecht Anwendung findet.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBereits nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers ist eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht erkennbar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEr beruft sich zur Begr\u00fcndung einer derartigen Pflichtverletzung darauf, der Beklagte habe sich ihm gegen\u00fcber w\u00e4hrend eines ersten Beratungsgespr\u00e4ches deutlich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert, dass es einen beleuchteten Regenschirm noch nicht gebe. Der Vorwurf gehe somit nicht dahin, dass der Beklagte die Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung falsch eingesch\u00e4tzt habe. Vielmehr werfe der Kl\u00e4ger dem Beklagten vor, dass er ihn mit seinen ungepr\u00fcften \u00c4u\u00dferungen habe glauben lassen, dass es sich um eine neue Idee handele und es so etwas nicht gebe. Dies sei objektiv falsch gewesen. Der Beklagte habe somit den Kl\u00e4ger mit der Beratungsformulierung \u201eSuper, so etwas gibt es noch nicht!\u201c ohne n\u00e4here Nachpr\u00fcfung aus offenkundig eigenem Wissen dahin \u00fcberzeugt, dass eine Patentanmeldung gleich der richtige Weg sei. W\u00e4re der Kl\u00e4ger nur andeutungsweise dahin informiert worden, dass es bereits beleuchtete Regenschirme bzw. Sicherheitsschirme gebe, h\u00e4tte er es bei der Beratung belassen und w\u00e4re keinerlei Risiko oder Kostenaufwand eingegangen. Erst die ungepr\u00fcfte Best\u00e4rkung des Beklagten, dass es so etwas noch nicht gebe, habe den Kl\u00e4ger veranlasst, den Anmeldeauftrag aufgrund dieser Beratung zu erteilen. Somit richtet sich der Vorwurf des Kl\u00e4gers nicht gegen eine fehlerhafte Beratung nach Auftragserteilung. Vielmehr habe ihn der Beklagte durch eine fehlerhafte Beratung im Vorfeld der Auftragserteilung im Rahmen eines ersten Gespr\u00e4chs erst zu einer entsprechenden Auftragserteilung veranlasst. Jedoch habe der Kl\u00e4ger vor dem streitgegenst\u00e4ndlichen Gespr\u00e4ch mit seiner Frau intern vereinbart, f\u00fcr eine etwaige Patentanmeldung maximal einen Kostenbetrag von 2.000,- EUR zu investieren, wenn ihnen ein Patentanwalt erkl\u00e4re, dass die Idee neu sei und deswegen eine Anmeldung \u00fcberwiegende Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieses Vorbringen rechtfertigt die Annahme einer Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beklagten als Patentanwalt nicht. Der Beklagte hat im Vorfeld der Auftragserteilung nicht gegen die ihm obliegenden Beratungs-, Aufkl\u00e4rungs- und Informationspflichten versto\u00dfen. Darauf, dass der Beklagte ihn demgegen\u00fcber nach Auftragserteilung fehlerhaft beraten habe, beruft sich der Kl\u00e4ger ebenso wenig wie auf m\u00f6gliche Fehler des Beklagten bei der Ausarbeitung und Anmeldung des Patents.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie aufgrund eines Anwaltsvertrages durch den Anwalt geschuldete Beratungspflicht dient dazu, eine sachgerechte eigenverantwortliche Entscheidung des Mandanten \u00fcber Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte in derjenigen Angelegenheit zu erm\u00f6glichen, in der er den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant &#8211; und nicht sein anwaltlicher Vertreter &#8211; soll auf der Grundlage der geschuldeten Beratung entscheiden und entscheiden k\u00f6nnen, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen abgeben oder ob er Vertr\u00e4ge eingehen will (Zugeh\u00f6r, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rn. 587). Dies entspricht f\u00fcr die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1995, 449; NJW 1996, 2648; NJW 1992, 1159), f\u00fcr die Vertretung durch einen Patentanwalt kann nichts anderes gelten. Im Rahmen des erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie auch f\u00fcr den Rechtsanwalt gelten. Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber er\u00f6rtern (vgl. BHG, NJW 1993, 1320; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur \u00fcber das Vorhandensein, sondern auch \u00fcber das ungef\u00e4hre, in etwa absch\u00e4tzbare Ausma\u00df des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einsch\u00e4tzung auch des Risikoumfangs \u00fcber das weitere Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 1992, 1159; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449; NJW 1996, 2929; NJW 1997, 2168; NJW-RR 1999, 19; NJW-RR 2000, 791). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine umfassende Beratung obliegt dem Rechts- und damit auch dem Patentanwalt (vgl. Zugeh\u00f6r, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage 2006, Rz. 483) jedoch nur im Rahmen eines erteilten Mandats (vgl. BGH NJW 1995, 2842). Hier wirft der Kl\u00e4ger dem Beklagten jedoch vor, dass dieser ihm vor der Beauftragung zur Ausarbeitung einer Patentanmeldung falsch \u00fcber m\u00f6glicherweise bestehende Entgegenhaltungen und eine m\u00f6glicherweise erforderliche Recherche nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt und ihn deshalb zu einer Erteilung des entsprechenden Mandats veranlasst habe. Zwar k\u00f6nnen den Rechtsanwalt \u2013 \u00fcber \u00a7 44 BRAO hinaus \u2013 auch vorvertragliche Sorgfaltspflichten gegen\u00fcber einem Vertragsinteressenten treffen, doch sind diese wesentlich enger begrenzt als innerhalb eines Vertragsverh\u00e4ltnisses (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat der Beklagte seine ihm obliegenden Pflichten nicht verletzt. Die Kammer verkennt nicht, dass der Patentanwalt \u2013 wenn auch in beschr\u00e4nktem Umfang \u2013 auch vorvertraglich F\u00fcrsorge-, Belehrungs- und Betreuungspflichten zu erf\u00fcllen hat. Jedoch ist der Beklagte diesen Pflichten auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers hinreichend nachgekommen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Rechtsprechung hat derartige vorvertragliche Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der Aufkl\u00e4rung \u00fcber die voraussichtlich anfallenden Geb\u00fchren thematisiert (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137). So muss der Rechtsanwalt auf die durch einen Vertragsschluss kraft Gesetzes entstehenden Anwaltsgeb\u00fchren regelm\u00e4\u00dfig nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches T\u00e4tigwerden des Fachberaters erwarten darf und dessen gesetzliche Geb\u00fchren allgemein zu erfahren sind. Nur diesbez\u00fcgliche R\u00fcckfragen muss der Rechtsanwalt wahrheitsgem\u00e4\u00df beantworten (BGH NJW 1980, 2128, 2130). Ferner muss der Rechtsanwalt den Vertragsinteressenten dann aufkl\u00e4ren, wenn die von diesem erstrebte Rechtsverfolgung wirtschaftlich unvern\u00fcnftig ist, weil das zu erreichende Ziel in keinem angemessen Verh\u00e4ltnis zu den anfallenden Kosten steht (vgl. BGH NJW 1998, 136, 137 m. w. N.).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDiesen Anforderungen hat der Beklagte auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt. Zwar muss ein Patentanwalt seinen Mandanten grunds\u00e4tzlich auch im Rahmen einer Erstberatung auf Nachfrage auf m\u00f6gliche Risiken einer Patentanmeldung hinweisen und darf diesen ohne eine entsprechende Pr\u00fcfung nicht dahingehend informieren, dass es eine Erfindung bisher nicht gebe. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich um eine lediglich spontane, undetaillierte Aussage des bisher nicht beauftragten Patentanwaltes handelt, noch bevor sein Mandant ihm seine Erfindung n\u00e4her erl\u00e4utert hat. In diesem Fall kann auch der rechtlich nicht vorgebildete Mandant ohne Weiteres erkennen, dass es sich lediglich um eine spontane \u00c4u\u00dferung, nicht aber um eine beratende Auskunft handelt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung seiner Klage aus, der Beklagte habe sich, in die Idee des Kl\u00e4gers eingeweiht, spontan ge\u00e4u\u00dfert, es handele sich dabei um eine \u201eSuper-Idee\u201c. So etwas gebe es nicht. Erst dann habe der Kl\u00e4ger dem Beklagten die Idee n\u00e4her erl\u00e4utert. Damit konnte und musste der Kl\u00e4ger ohne Weiteres erkennen, dass es sich hierbei um eine \u2013 zu diesem Zeitpunkt noch ungepr\u00fcfte \u2013 \u00c4u\u00dferung des Beklagten und nicht um eine rechtsverbindliche Auskunft handelte. Es war auch f\u00fcr den Kl\u00e4ger als Laien offensichtlich, dass der Beklagte, ohne dass der Kl\u00e4ger ihm die Erfindung n\u00e4her erl\u00e4utert hatte, nicht in der Lage sein konnte, die Neuheit der \u201eErfindung\u201c zu beurteilen, so dass es sich lediglich um eine spontane \u00c4u\u00dferung ohne jeden Beratungscharakter handelte. Aus diesem Grund war der Beklagte \u2013 ohne dass ihm der Kl\u00e4ger seine lediglich intern mit seiner Ehefrau getroffene Vereinbarung, er wolle den Beklagten nur dann beauftragen, wenn eine Anmeldung \u00fcberwiegende Aussicht auf Erfolg habe \u2013 auch nicht verpflichtet, seine zu Beginn des Gespr\u00e4ches, ohne konkrete Kenntnis der Details der Erfindung get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung zu korrigieren. Der Beklagte konnte nicht damit rechnen, dass der Kl\u00e4ger seine lediglich spontan, noch vor der n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der Erfindung get\u00e4tigte \u00c4u\u00dferung als rechtsverbindliche Auskunft ansieht.<\/p>\n<p>Soweit sich der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber darauf beruft, der Beklagte habe zum Abschluss des Gespr\u00e4ches bei der Verabschiedung ge\u00e4u\u00dfert, nach der ersten Million gehe man zusammen essen, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen hatte der Kl\u00e4ger zu diesem Zeitpunkt den Auftrag zur Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen bereits erteilt. Diese Aussage konnte daher jedenfalls nicht mehr kausal f\u00fcr die Auftragserteilung sein. Zum anderen konnte der Kl\u00e4ger auch zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennen, dass es sich dabei um keine fundierte, auf einer umfassenden Recherche beruhende Rechtsauskunft handelt. Auch aus Sicht eines Laien war es vielmehr ohne Weiteres ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen des lediglich 90-min\u00fctigen Gespr\u00e4chs nicht in der Lage gewesen sein konnte, tats\u00e4chlich die Erfolgsaussichten einer Patentanmeldung zu pr\u00fcfen und eine entsprechende Recherche durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich weiterhin zur Begr\u00fcndung einer umfassenderen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflicht des Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit seiner Frau intern abgesprochen, f\u00fcr eine Patentanmeldung maximal einen Betrag von 2.000,- EUR zu investieren, wenn ihnen ein Patentanwalt erkl\u00e4re, die Idee sei neu und die Anmeldung habe deswegen \u00fcberwiegende Aussicht auf Erfolg. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte dann, wenn der Kl\u00e4ger dies im Beratungsgespr\u00e4ch mitgeteilt h\u00e4tte, zu einer umfassenderen Aufkl\u00e4rung \u00fcber die Risiken und die Kosten eines Auftrages zur Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung verpflichtet gewesen w\u00e4re. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers handelte es sich um eine interne Absprache, so dass der Kl\u00e4ger daraus keine umfassenderen Pflichten des Beklagten herleiten kann.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen war die durch den Beklagten in Auftrag gegebene Patentanmeldung auch nicht erkennbar wirtschaftlich unvern\u00fcnftig. Das zu erreichende Ziel in Form der Patentanmeldung und sp\u00e4teren Patenterteilung stand in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den anfallenden Kosten. Der Beklagte hat den Kl\u00e4ger unstreitig darauf hingewiesen, dass die Ausarbeitung einer Patentschrift sowie das anschlie\u00dfende Anmeldeverfahren mit Kosten in H\u00f6he von 2.850,- EUR bis 3.350,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer verbunden sind. In dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung bewegen sich auch die letztlich durch den Beklagten in Rechnung gestellten Kosten. Des Weiteren sind die angefallenen Kosten nicht deshalb wirtschaftlich unvern\u00fcnftig, weil das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Pr\u00fcfbescheid vom 30.11.2005 die Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zun\u00e4chst verneint hat. Der Beklagte hat den Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 07.04.2006 (Anlage K 6) ausdr\u00fccklich \u00fcber den Inhalt dieses Bescheides informiert und zugleich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Begr\u00fcndung des Pr\u00fcfbescheides die Geltendmachung einer Kombination des Hauptanspruchs zusammen mit den Anspr\u00fcchen 8 und 9 und gegebenenfalls auch 10 bzw. 13 und 14 vom Stand der Technik nicht erfasst seien. Gleichwohl hat der Kl\u00e4ger den Beklagten mit dem als Anlage B 6 (= B 9) vorgelegten Schreiben vom 26.04.2006 mitgeteilt, von der Nachanmeldung Abstand zu nehmen und die bei dem Beklagten in Auftrag gegebene Patentanmeldung nicht weiter verfolgen zu wollen. Dass die Patentanmeldung demgegen\u00fcber unter keinen Umst\u00e4nden zum Erfolg f\u00fchren konnte, ist weder dem Vortrag der Parteien, noch den Umst\u00e4nden zu entnehmen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 3.785,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 992 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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