{"id":1987,"date":"2008-01-10T17:00:21","date_gmt":"2008-01-10T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1987"},"modified":"2016-04-22T13:14:02","modified_gmt":"2016-04-22T13:14:02","slug":"4a-o-18107-plastische-verformung-von-metallen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1987","title":{"rendered":"4a O 181\/07 &#8211; Plastische Verformung von Metallen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 852<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Januar 2008, Az. 4a O 181\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Die Klage ist zum einen auf die Verletzung einer Pflicht zur \u00dcbertragung der Klagepatente auf den Kl\u00e4ger und zum anderen auf die Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 074 xxx B1 und die Verletzung des amerikanischen Patents 4 763 xxx (Klagepatente) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bis zum Ende der Laufzeit eingetragener Inhaber des europ\u00e4ischen Klagepatents. Das europ\u00e4ische Patent wurde unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t am 10.09.1981 angemeldet und seine Erteilung am 24.06.1987 ver\u00f6ffentlich. Das amerikanische Klagepatent wurde am 14.7.1986 angemeldet und am 16.8.1988 erteilt. Die Patente stehen nicht mehr in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung. Der Klagepatentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ein Verfahren zum kontinuierlichen plastischen Verformen von dehnbarem Nichteisenmetall und f\u00fcr die Vorbehandlung dieses Metalls vor dieser Verformung, in welcher Verformung die Oberfl\u00e4chenteile des zu verformenden Metalls nicht haupts\u00e4chlich Oberfl\u00e4chenteile des Metalls nach dieser Verformung bilden,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass das Metall in eine Nute (22) zwischen einem rotierenden Rad (23) und einem stillstehenden Schuh (24) gebracht wird, so dass es erhitzt wird von der Reibung zwischen dem Metall und den relativ bewegenden W\u00e4nden der Nute (22), dass eine Endwand (27) am Schuh (24) die Nute f\u00fcllt zur Bildung eines Anschlags, welcher weitere Bewegung des Metalls durch die Nute verh\u00fctet, und wobei eine Auspress\u00f6ffnung (28) den Raum in der Nute stromaufw\u00e4rts des Anschlags mit dem Au\u00dfenraum verbindet um das Metall dadurch auszupressen, wobei das Metall direkt vor der plastischen Verformung und w\u00e4hrend es der Verformungsvorrichtung (20) f\u00fcr solche plastische Verformung zugef\u00fchrt wird, kontinuierlich und synchron damit und direkt vor Erreichung dieser Verformungsvorrichtung bespr\u00fcht wird (bei 2, 15) durch Strahlen eines fl\u00fcssigen Desoxydierungs- und Reinigungsmittels.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind Figuren aus der europ\u00e4ischen Klagepatentschrift abgebildet. Figur 1 zeigt eine Einrichtung zur Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens. Figur 2 stellt einen Schnitt durch die Umformeinrichtung dar und Figur 3 einen Schnitt durch die Spr\u00fchanlage.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Vorstand der Beklagte zu 2) ist, ist auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Aluminiumprodukten t\u00e4tig. Im Jahr 1981 erwarb die A Produktionsgesellschaft B &amp; Co. KG (D) eine M-Anlage, die auf dem Werksgel\u00e4nde der Beklagten zu 1) aufgestellt und betrieben wurde. Eine Feedstockreinigungsstrecke \u2013 Spr\u00fch-, Absp\u00fcl- und Trocknungsstrecke \u2013 wurde Ende 1981 nachtr\u00e4glich bestellt. Am 11.12.1989 verkaufte die A Produktionsgesellschaft B &amp; Co. KG (D) die Maschinen und Einrichtungen der Betriebsst\u00e4tte C \u2013 darunter eine M-Anlage, aber auch eine Schumag-Anlage \u2013 an die A Produktionsgesellschaft M GmbH (C). Diese Gesellschaft ging nach einer Kette von Verschmelzungen und Umfirmierungen in der F GmbH, und schlie\u00dflich in der E GmbH auf.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglich hatte die F GmbH die Klagepatente, deren Erfinder der Kl\u00e4ger war, angemeldet. Aufgrund von Differenzen mit dem Kl\u00e4ger \u00fcber den Abschluss eines Lizenzvertrages verpflichtete sich die F GmbH mit Vereinbarung vom 14.06.1984 gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger, an diesen unter anderem die Klagepatente zu \u00fcbertragen. Im Gegenzug r\u00e4umte der Kl\u00e4ger der F GmbH ein kostenfreies Mitbenutzungsrecht ein. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Kopie derselben (Blatt 18 ff des bei der Akte befindlichen Ordners \u201eMahnverfahren\u201c) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nutzte die Beklagte zu 1) das im Klagepatent beschriebene Verfahren zur Herstellung ihrer Produkte weiter. Sie habe eine Vorrichtung hergestellt, die der von ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 entwickelten und anderweitig patentierten Vorrichtung sehr \u00e4hnlich gewesen sei, und habe diese vor allem innerhalb der Firmengruppe vertrieben. Eine Verg\u00fctung sei ihm nicht gezahlt worden. Er habe die Beklagte zu 1) mehrfach aufgefordert, ihm die Klagepatente zu \u00fcbertragen. Schlie\u00dflich habe er mit Schreiben vom 24.01.1989 gegen\u00fcber der A Holding GbR die fristlose K\u00fcndigung der Vereinbarung vom 14.06.1984 erkl\u00e4rt. Dadurch sei ihm ein Nachteil in mindestens sechsstelliger H\u00f6he entstanden.<\/p>\n<p>Die Anlage, wie sie in C aufgestellt wurde und die von der Beklagten zu 1) hergestellten Produkte sind nachfolgend abgebildet:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt weiter vor, er habe im Jahr 1997 versucht, die Klagepatente zu nutzen. Da nicht er, sondern die Beklagte zu 1) auf den Klagepatentschriften als Inhaber aufgef\u00fchrt sei, sei ein Lizenzvertrag mit der LG H in Korea gescheitert. Er h\u00e4tte pro Monat Lizenzzahlungen von 10.000,00 US$ pro Anlage erhalten. Bei zwei Anlagen seien Einnahmen von 150.000,00 EUR allein im Jahr 2004 entgangen. Die Firmen I und J h\u00e4tten allein ca. 75 Anlagen gebaut, so dass er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 pro Monat ca. 750.000,00 US$ erhalten h\u00e4tte. Es sei ein Schaden in mehrstelliger Millionenh\u00f6he entstanden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung der Verpflichtung zur \u00dcbertragung der Streitpatente in Anspruch. Hilfsweise st\u00fctzt der Kl\u00e4ger die Klage auf die unberechtigte Benutzung des europ\u00e4ischen Klagepatents, hilfsweise auf die Benutzung des USA-Klagepatents. Er macht in dieser Hinsicht lediglich eine Teilforderung geltend, da ihm die H\u00f6he der von der Beklagten erzielten Einnahmen nicht bekannt ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, aus dem Gespr\u00e4ch des Rechtsanwalts K mit Rechtsanwalt Dr. L, \u00fcber das Rechtsanwalt K am 23.01.1996 eine Gespr\u00e4chsnotiz angefertigt habe, ergebe sich, dass die Beklagte zu 1) die beiden Klagepatente genutzt habe. Au\u00dferdem ergebe sich dies aus der am 15.09.1997 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Wegen des konkreten Inhalts des Gespr\u00e4chsvermerks und der Vereinbarung wird auf die Anlagen K5 und K6 Bezug genommen. Schlie\u00dflich sei die Nutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens aus der mit dem Verfahren untrennbar verbundenen Bezeichnung \u201eM\u201c ersichtlich.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.750,00 EUR zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren tats\u00e4chlichen Vorbringens wird auf die Schrifts\u00e4tze beider Parteien Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegr\u00fcndet. Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR wegen einer nicht erfolgten \u00dcbertragung von Patenten oder Patentanmeldungen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEin solcher Anspruch ergibt sich nicht aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, dass die Beklagten ihre Pflichten aus einem Schuldverh\u00e4ltnis verletzten.<\/p>\n<p>1. Nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers firmierte die Beklagte zu 1) fr\u00fcher unter der Bezeichnung F GmbH und war aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 verpflichtet, dem Kl\u00e4ger Patente beziehungsweise Patentanmeldungen zu \u00fcbertragen. Es handelte sich unter anderem um die Anmeldungen der beiden Klagepatente EP 0 074 xxx und US 4 763 xxx. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht dargelegt, da die Beklagte zu 1) ihrer Verpflichtung zur \u00dcbertragung beider Patente nachgekommen ist. Der Kl\u00e4ger ist Inhaber beider Klagepatente. Dies hat der Kl\u00e4ger selbst so vorgetragen und dementsprechend den Zahlungsanspruch unter anderem auf die Verletzung der Klagepatente gest\u00fctzt. Der Kl\u00e4ger kann nicht damit geh\u00f6rt werden, er sei in den Patentschriften nicht als Patentinhaber genannt. Denn dort ist regelm\u00e4\u00dfig nur derjenige verzeichnet, der zum Zeitpunkt der Erteilung des Patents eingetragener Anmelder gewesen ist. Eine \u00c4nderung in der Person des Inhabers wird auf Antrag im Patentregister vermerkt, \u00a7 30 Abs. 3 PatG. Wer im Patentregister als Inhaber eingetragen ist, ist zur Geltendmachung der Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 Abs. 1 und 2 aktivlegitimiert (vgl. Benkard, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG, Rdn. 16). Im hiesigen Fall war der Kl\u00e4ger bei der Erteilung des europ\u00e4ischen Klagepatents als Anmelder der europ\u00e4ischen Patentanmeldung eingetragen und ist entsprechend auch von Anfang an im Register eingetragener Inhaber zumindest des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Klagepatents gewesen. F\u00fcr das amerikanische Klagepatent hat der Kl\u00e4ger mit der Anlage K2 die Abtretungsurkunde vorgelegt, mit der die F GmbH dem Kl\u00e4ger am 26.03.1996 alle Rechte an dem amerikanische Klagepatent \u00fcbertragen hat. Au\u00dferdem enth\u00e4lt die Anlage K2 die Mitteilung der \u00dcbertragung an das amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO). Es ist damit nicht dargetan, dass der Kl\u00e4ger nicht auch im Register des USPTO eingetragener Inhaber des amerikanischen Klagepatents ist.<\/p>\n<p>2. Der Kl\u00e4ger hat auch die H\u00f6he des von ihm eingeklagten Schadensersatzanspruchs nicht schl\u00fcssig dargelegt. Er macht lediglich einen Teil (26.750,00 EUR) eines angeblichen Schadens in mehrstelliger Millionenh\u00f6he geltend und tr\u00e4gt dazu vor, er h\u00e4tte bei einem Lizenzvertrag mit LC H Corea pro Monat jeweils 10.000,00 US$ pro Anlage als Lizenzzahlung erhalten. Bereits die Umrechnung in Euro f\u00fcr den Schaden im Jahr 2004 wird vom Kl\u00e4ger lediglich gesch\u00e4tzt. Er tr\u00e4gt einen Schaden von mindestens 150.000,00 EUR vor. Auch die weiteren Angaben zur Schadensh\u00f6he \u2013 Bau von ca. 75 Anlagen durch die Firmen I und J und Einnahmeverlust von ca. 750.000,00 US$ monatlich \u2013 basieren lediglich auf Sch\u00e4tzungen. Es bleibt unklar, ob und in welcher konkreten H\u00f6he ein Schaden entstanden ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.<br \/>\nAuf den in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilten gerichtlichen Hinweis, er \u2013 der Kl\u00e4ger \u2013 sei bereits Inhaber der Klagepatente, hat der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt, der geltend gemachte Schaden sei ihm auch dadurch entstanden, dass ihm das amerikanische Klagepatent erst im Jahr 1996 \u00fcbertragen worden sei. Diese Auffassung greift nicht durch. Es kann dahinstehen, ob sich die Beklagten mit der \u00dcbertragung des amerikanischen Klagepatents \u00fcberhaupt in Verzug befanden. Zumindest fehlt es an einem Schaden, der durch die verz\u00f6gerte \u00dcbertragung des amerikanischen Streitpatents verursacht wurde. Denn der Kl\u00e4ger hat vorgetragen, dass er im Jahr 1997 versucht habe, das patentierte Verfahren zu nutzen, was ihm nicht gelungen sei. Ihm sei dadurch allein im Jahr 2004 ein Schaden von mindestens 150.000,00 EUR entstanden. Der Kl\u00e4ger wurde jedoch bereits 1996 Inhaber beider Klagepatente. Die \u00dcbertragung des amerikanischen Klagepatents erfolgte am 26.03.1996. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die vom Kl\u00e4ger im Jahr 1997 beabsichtigte Nutzung m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, wenn die Klagepatente fr\u00fcher \u00fcbertragen worden w\u00e4ren. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, inwiefern im Jahr 2004 ein Schaden dadurch entstanden sein soll, dass das amerikanische Klagepatent erst im Jahr 1996 \u00fcbertragen wurde. Den Beklagten kann nicht einmal der Vorwurf gemacht werden, sie h\u00e4tten bei der Eintragung der \u00c4nderungen im Patentregister nicht mitgewirkt. Denn die Anlage K2 enth\u00e4lt die Mitteilung der Patent\u00fcbertragung an das USPTO und die Mitteilung des USPTO \u00fcber die Erfassung der \u00dcbertragung.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags unbegr\u00fcndet. \u00dcber diesen hilfsweise geltend gemachten Klagegrund ist zu entscheiden, da die Klage mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hat. Der Kl\u00e4ger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 26.750,00 EUR aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 2 PatG. Schadensersatzanspr\u00fcche aus einer unberechtigten Benutzung des patentierten Verfahrens bestehen nicht, denn die Beklagten waren zur Nutzung der Klagepatenterfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 2 S. 1 PatG befugt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas europ\u00e4ische Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur kontinuierlichen plastischen Verformung von Metallen und zur Vorbehandlung dieser Metalle vor der Verformung.<br \/>\n1. Zum Stand der Technik geh\u00f6rte eine Vielzahl von Verfahren zur plastischen Metallumformung. Unter anderem gibt es auch Umformverfahren, bei denen die Oberfl\u00e4chenteile des Metalls vor der Umformung auf ein betr\u00e4chtliches Innenma\u00df des Metalls nach der Umformung reduziert werden. Dazu geh\u00f6rt auch das vorbekannte M-Verfahren. Nachteilig ist bei diesen Verfahren der Umstand, dass Verunreinigungen wie zum Beispiel Oxidschichten, Fette und \u00d6le an der Oberfl\u00e4che des Metalls in das Innere des Endprodukts bef\u00f6rdert werden und dort die Belastbarkeit des Produkts oder die elektrische Leitf\u00e4higkeit verringern. Soweit die Verunreinigungen an der Oberfl\u00e4che des Endprodukts verbleiben, ist dies f\u00fcr nachfolgende Bearbeitungsvorg\u00e4nge nachteilig. Zur L\u00f6sung dieses Problems geh\u00f6rte zum Stand der Technik das mechanische Entzundern oder Abhobeln einer d\u00fcnnen Schicht des Materials vor der Verformung. Dies ist aber energieaufwendig, erzeugt eine im Vergleich zum Endprodukt hohe Abfallmenge und kann nicht unter optimalen Bedingungen stattfinden, weil die Werkzeugklingen zur Vermeidung erneuter Verunreinigungen nicht geschmiert und ge\u00f6lt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2. Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, eine L\u00f6sung zu finden, die die zuvor skizzierten Nachteile vermeidet. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Verfahren<br \/>\na) zum kontinuierlichen plastischen Verformen von dehnbarem Nichteisenmetallen,<br \/>\nb) f\u00fcr die Vorbehandlung dieses Metalls vor dieser Verformung und<br \/>\nc) bei der Verformung bilden die Oberfl\u00e4chenteile des zu verformenden Metalls nicht haupts\u00e4chlich Oberfl\u00e4chenteile des Metalls nach dieser Verformung<br \/>\n2. das Metall wird in eine Nut (22) eingebracht<br \/>\na) die Nut befindet sich zwischen einem rotierenden Rad (23) und einem stillstehenden Schuh (24)<br \/>\nb) eine Endwand (27) am Schuh (24) f\u00fcllt die Nut zur Bildung eines Anschlags<br \/>\nc) der Anschlag verh\u00fctet eine weitere Bewegung des Metalls durch die Nut<br \/>\n3. das Metall wird durch Reibung erhitzt<br \/>\na) die Reibung erfolgt zwischen dem Metall und den sich relativ bewegenden W\u00e4nden der Nut (22),<br \/>\n4. das Metall wird durch eine Auspress\u00f6ffnung (28) ausgepresst<br \/>\na) die Auspress\u00f6ffnung (28) befindet sich stromaufw\u00e4rts des Anschlags<br \/>\nb) die Auspress\u00f6ffnung verbindet den Raum in der Nut mit dem Au\u00dfenraum<br \/>\n5. das Metall wird durch Strahlen eines fl\u00fcssigen Desoxydierungs- und Reinigungsmittels bespr\u00fcht (bei 2, 15)<br \/>\na) direkt vor der plastischen Verformung und direkt vor Erreichung dieser Verformungsvorrichtung und<br \/>\nb) w\u00e4hrend es der Verformungsvorrichtung (20) f\u00fcr solche plastische Verformung zugef\u00fchrt wird,<br \/>\nc) kontinuierlich und synchron damit.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat eine unberechtigte Benutzung des europ\u00e4ischen Klagepatents durch die Beklagten nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>1. Nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers firmierte die Beklagte zu 1) fr\u00fcher unter der Bezeichnung F GmbH und war aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 zur kostenlosen Mitbenutzung der beiden Klagepatente berechtigt. Soweit der Kl\u00e4ger daher vortr\u00e4gt, die Beklagte zu 1) habe das patentierte Verfahren genutzt, vermag dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begr\u00fcnden, weil die Nutzung der patentierten Erfindung aufgrund des in Art. 3 der Vereinbarung vom 14.06.1984 geregelten Mitbenutzungsrechts in zul\u00e4ssiger Weise erfolgte.<\/p>\n<p>2. Aber selbst wenn es sich bei der Beklagten und der F GmbH um verschiedene juristische Personen handeln sollte, hat der Kl\u00e4ger eine unberechtigte Benutzung der patentierten Erfindung nicht schl\u00fcssig dargelegt. Denn die M-Anlage, durch deren Betrieb nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers das patentierte Verfahren genutzt wird, war lediglich auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Beklagten zu 1) aufgestellt und stand im \u00dcbrigen im Eigentum der A Produktionsgesellschaft B &amp; Co. KG. Die Anlage wurde dann an die A Produktionsgesellschaft M GmbH verkauft, die sp\u00e4ter zur F GmbH umfirmierte. Dieser ist die M-Anlage wirtschaftlich zuzurechnen. Allerdings war die F GmbH aufgrund der Vereinbarung vom 14.06.1984 auch zur Nutzung des patentierten Verfahrens berechtigt, so dass insofern eine unberechtigte Nutzung des Verfahrens durch die F GmbH ausscheidet. Inwiefern die Beklagten vor diesem Hintergrund von dem Gegenstand des Klagepatents unberechtigt Gebrauch machten, hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Selbst wenn die M-Anlage tats\u00e4chlich von der Beklagten zu 1) betrieben wurde, bewegte sie sich damit nicht au\u00dferhalb der Vereinbarung vom 14.06.1984, da die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlage K10 zumindest im Konzernverbund mit der F GmbH stand und die M-Anlage nach dem eigenen Vortrag des Kl\u00e4gers wirtschaftlich der F GmbH zuzuordnen ist. Eine gem\u00e4\u00df den Artikeln 4 und 5 der Vereinbarung vom 14.06.1994 unzul\u00e4ssige Unterlizenzierung oder \u00dcbertragung des Mitbenutzungsrechts ist mit einer solchen Nutzung der Anlage nicht verbunden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung vom 14.06.1984 nicht dargelegt. Eine wirksame Beendigung erfolgte nicht durch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers vom 24.01.1989, da der Kl\u00e4ger den Zugang der K\u00fcndigungserkl\u00e4rung bei der F GmbH nicht dargelegt hat. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung ist n\u00e4mlich an die A Holding GbR gerichtet. Vertragspartner der Vereinbarung vom 14.06.1984 war jedoch die F GmbH gegen\u00fcber der auch die fristlose K\u00fcndigung zu erkl\u00e4ren war. Es handelt sich bei der F GmbH um eine von der A Holding GbR zu unterscheidende juristische Person. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, inwiefern zwischen beiden Gesellschaften eine Personenidentit\u00e4t oder eine Rechtsnachfolge besteht. Dies ergibt sich auch nicht aus den zur Akte gereichten Registerausz\u00fcgen (Anlagen K15 bis K18). Eine \u00dcbernahme, Verschmelzung oder Umfirmierung ist nicht ersichtlich. Die K\u00fcndigung wurde nach alledem gegen\u00fcber der falschen Gesellschaft erkl\u00e4rt.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Kl\u00e4ger die Voraussetzungen f\u00fcr eine fristlose K\u00fcndigung nicht dargelegt. Nach der bis zum 31.12.2001 vorherrschenden Rechtsprechung konnten Dauerschuldverh\u00e4ltnisse nur dann fristlos gek\u00fcndigt werden, wenn Tatsachen vorlagen, aufgrund derer dem k\u00fcndigenden Teil unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls und unter Abw\u00e4gung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags bis zu dessen vereinbarter Beendigung nach Treu und Glauben nicht zumutbar war (vgl. BGHZ 41, 104; BGH GRUR 1977, 551 &#8211; Textdichteranmeldung; BGH NJW 1989, 1482; BGH GRUR 1992, 112 \u2013 pulp-wash). Eine Abmahnung war dabei entsprechend dem Rechtsgedanken des \u00a7 326 Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dann entbehrlich, wenn die Vertrauensgrundlage so ersch\u00fcttert war, dass diese auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden konnte. Diese Grunds\u00e4tze sind mittlerweile in \u00a7 314 BGB gesetzlich niedergelegt. Bei dem am 14.06.1984 vereinbarten kostenlosen Mitbenutzungsrecht handelt es sich um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis, das der Kl\u00e4ger nur unter den oben genannten Voraussetzungen fristlos k\u00fcndigen konnte. Er hat jedoch nicht dargelegt, ob zuvor eine Abmahnung erfolgte oder ob diese gegebenenfalls entbehrlich war. Es fehlt vielmehr bereits jeglicher Tatsachenvortrag dazu, worin der wichtige Grund f\u00fcr die fristlose K\u00fcndigung bestehen soll. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung gibt daf\u00fcr nichts her. Sollte die K\u00fcndigung auf die Verletzung der Verpflichtung zur \u00dcbertragung des Klagepatents gest\u00fctzt worden sein, macht eine solche Pflichtverletzung zumindest eine Abmahnung nicht entbehrlich.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger auch die H\u00f6he des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nicht schl\u00fcssig dargelegt. Zum einen tr\u00e4gt er vor, der Schaden k\u00f6nne nicht beziffert werden. Dann erkl\u00e4rt er, Nachteile in mindestens sechsstelliger H\u00f6he erlitten zu haben und Anspruch auf eine monatliche Verg\u00fctung von 18.000,00 US$ zu haben. Mit der Klage wird aber nur ein Teil, n\u00e4mlich 26.750,00 EUR geltend gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher Schaden dem Kl\u00e4ger entstanden ist. Ebenso wenig ist erkennbar, wie der Schaden berechnet worden ist.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Klage ist auch hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nSchadensersatzanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagten wegen einer Verletzung der US 4 763 xxx bestehen nicht. Der Kl\u00e4ger hat eine Verletzung des amerikanischen Klagepatents nicht ansatzweise schl\u00fcssig dargelegt. Es fehlt schon an einer deutschen \u00dcbersetzung des Klagepatentanspruchs. Unerheblich ist, dass die Klagepatentschrift der US 4 763 xxx den selben Inhalt hat wie die EP 0 074 xxx. Denn der Kl\u00e4gervertreter tr\u00e4gt selbst vor, dass sich die Anspr\u00fcche der beiden Klagepatente unterscheiden. Im \u00dcbrigen erstreckt sich die Schutzwirkung der US 4 763 xxx lediglich auf die USA. Eine Patentverletzung k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn die Beklagten den Gegenstand des amerikanischen Klagepatents in den USA unberechtigt benutzt h\u00e4tten. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist auch die Schadensh\u00f6he nicht schl\u00fcssig dargelegt. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen zum europ\u00e4ischen Klagepatent verwiesen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz des Kl\u00e4gers vom 07.01.2008 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7 296a ZPO k\u00f6nnen Angriffs- und Verteidiungsmittel nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, grunds\u00e4tzlich nicht mehr vorgebracht werden und m\u00fcssen vom Gericht bei der Entscheidung nicht mehr ber\u00fccksichtigt werden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen rechtfertigt das Vorbringen des Kl\u00e4gers im Schriftsatz vom 07.01.2008 eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht. Soweit der Kl\u00e4ger vortr\u00e4gt, ihm seien abgesehen von den Patenten EP 0 074 xxx B1 (Nr. der Anmeldung: 82201121.9) und US 416 313 die anderen in der Vereinbarung vom 14.06.1984 genannten Patente nicht \u00fcbertragen worden, f\u00fchrt dies in der Sache nicht zum Erfolg. Der Kl\u00e4ger hat nicht dargelegt, inwiefern die von ihm vorgetragene Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der \u00dcbertragung von Patenten f\u00fcr die Niederlande, D\u00e4nemark, Norwegen, Spanien, DDR, Ungarn, Rum\u00e4nien, UdSSR, Kanada, Japan und Australien urs\u00e4chlich war f\u00fcr einen Schaden. Der blo\u00dfe Vortrag, er habe mit H Corea keinen Lizenzvertrag abschlie\u00dfen k\u00f6nnen, gen\u00fcgt insofern nicht. Abgesehen davon fehlt weiterhin schl\u00fcssiger Sachvortrag zur Schadensh\u00f6he.<br \/>\nDer Sachvortrag im nicht nachgelassenen Schriftsatz gibt auch keinen Anlass zu einer aIichenden Entscheidung hinsichtlich des ersten Hilfsantrags. Die fristlose K\u00fcndigung wurde nicht gegen\u00fcber dem Vertragspartner F GmbH erkl\u00e4rt. Zudem fehlte es an einer Abmahnung, die auch nicht dadurch entbehrlich wurde, dass mehrere Patente beziehungsweise Patentanmeldungen nicht \u00fcbertragen wurden.<br \/>\nZum zweiten Hilfsantrag enth\u00e4lt der nicht nachgelassene Schriftsatz keinen weiteren Sachvortrag.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 26.750,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 852 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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