{"id":1984,"date":"2013-02-28T13:00:08","date_gmt":"2013-02-28T13:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1984"},"modified":"2016-05-23T07:44:37","modified_gmt":"2016-05-23T07:44:37","slug":"4a-o-10711-grossformattintenstrahldrucker","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1984","title":{"rendered":"4a O 107\/11 &#8211; Gro\u00dfformattintenstrahldrucker"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2013<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2013, Az. 4a O 107\/11<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4407\">2 U 10\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>Tintenstrahldruckvorrichtungen mit einem Drucktisch zur Bewe-gung eines Druckmediums in einer Vorschubrichtung und mit ei-nem oberhalb des Drucktisches angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrichtung, wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vorschubrichtung des Druckmediums ausgerichtete D\u00fcsenreihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenl\u00e4nge aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe angeordneten D\u00fcsen und einer effektiven Reihen-l\u00e4nge ausgebildet ist, wobei die weitere Druckkopf-Anordnung in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereichs des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich ann\u00e4hernden Teil des Druckmediums zugewandt ist und f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet ist und die Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumindest teilweise \u00fcberlappen und eine Steuereinrichtung mit einer D\u00fcsensteuerung zur Ansteuerung der D\u00fcsen verbunden ist, die die D\u00fcsen zum Aussto\u00df von wei\u00dfer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert, wobei die Steuereinrichtung mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte wei\u00dfe Tinte durch die weitere Druck-kopf-Anordnung aufgetragen wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, indem von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen angesteuert sind, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen, wobei diese zum Auftrag der farbigen Tintenpunkte angesteuerten D\u00fcsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden R\u00fcckseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, es zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium mit einer Tintenstrahl-Druckvorrichtung mit einem Drucktisch zur Bewegung eines Druckmediums in einer Vorschub-richtung und mit einem oberhalb des Drucktischs angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrich-tung, wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druck-kopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebil-det ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vor-schubrichtung des Druckmediums ausgerichtete D\u00fcsen-reihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenl\u00e4nge aufweist, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte erzeugt werden und D\u00fcsen der zumindest einen D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,<\/p>\n<p>wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bild-informationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer D\u00fc-senreihe angeordneten D\u00fcsen und einer effektiven Rei-henl\u00e4nge angesteuert werden, wobei die weitere Druck-kopf-Anordnung f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet wird, und die Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumindest teilweise \u00fcberlappen, und eine Steuereinrichtung mit einer D\u00fcsensteuerung zur Ansteuerung der D\u00fcsen verbunden ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird, und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberde-ckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen;<\/p>\n<p>b) Tintenstrahl-Druckvorrichtungen mit einem Drucktisch zur Bewegung eines Druckmediums in einer Vorschubrichtung und mit einem oberhalb des Drucktischs angeordneten Druckkopfschlitten zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung in einer Quervorschubrichtung, wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung mit zumindest einem Druckkopf ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf zumindest eine in Vorschubrichtung des Druckmediums ausgerichtete D\u00fcsenreihe und die Farb-Druckkopf-Anordnung eine effektive Reihenl\u00e4nge aufweist, und eine weitere Druckkopf Anordnung f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet ist, und die Rei-henl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und die Reihen-l\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung einander zumin-dest teilweise \u00fcberlappen, und eine Steuereinrichtung mit einer D\u00fcsensteuerung zur Ansteuerung der D\u00fcsen verbunden ist,<\/p>\n<p>welche dazu geeignet sind,<\/p>\n<p>f\u00fcr ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckme-dium verwendet zu werden, wobei die Steuereinrichtung mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei durch diese Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte erzeugt werden und D\u00fcsen der zumindest einen D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildin-formationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe angeordneten D\u00fcsen und einer effektiven Reihenl\u00e4nge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un-\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Tintenstrahl-Druckvorrichtung gem. Ziff. 2 b) nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhaber des deutschen Patents DE 10 2005 006 XXX B4 f\u00fcr ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium verwendet zu werden, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte erzeugt werden und D\u00fcsen der zumindest einen D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildinformationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe angeordneten D\u00fcsen und einer effektiven Reihenl\u00e4nge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundie-rung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen;<\/p>\n<p>im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 25.000 EUR pro Tintenstrahl-Druckvorrichtung gem. Ziff. 2 b) f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Tintenstrahl-Druckvorrichtung nicht ohne Zustimmung des Patentinhabers f\u00fcr ein Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten auf einem Druckmedium zu verwenden, wobei durch eine Steuereinrichtung aus digitalen Bilddaten, welche keine Informationen \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte erzeugt werden und D\u00fcsen der zumindest einen D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung angesteuert werden, wenn in der Steuereinrichtung eine Berechnung von Bildinformationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte erfolgt und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte eine weitere Druckkopf-Anordnung mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe angeordneten D\u00fcsen und einer effektiven Reihenl\u00e4nge angesteuert werden, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge der Farb-Druckkopf-Anordnung und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung liegen.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer 1. wird den Beklagten jeweils, sowie f\u00fcr jeden Fall der Zuwi-derhandlung gegen das Verbot gem\u00e4\u00df Ziffer 2. wird der Beklagten zu 1) ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten 1) bzw. an den Vorst\u00e4nden der Beklagten 2) zu vollstrecken ist.<\/p>\n<p>4. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>a) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr ihre jeweili-gen, unter Ziffer 1. genannten, in der Zeit vom 25.09.2005 bis zum 15.05.2009 begangenen Handlungen zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht im Hinblick auf das Produkt \u201eA\u201c f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2007 auf die Heraus-gabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Be-nutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt haben, und<\/p>\n<p>b) die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch ihre jeweiligen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 16.05.2009 entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>c) die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die unter Ziffer 2. a) ge-nannten, in der Zeit vom 25.09.2005 bis zum 15.05.2009 be-gangenen Handlungen zu zahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht im Hinblick auf das Produkt \u201eA\u201c f\u00fcr die Zeit bis 31.12.2007 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 2. auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt haben, und<\/p>\n<p>d) die Beklagte zu 1) weiter verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Be-klagten zu 1) gem\u00e4\u00df Ziffer 2. seit dem 16.05.2009 entstan-den ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>5. Die Beklagten werden jeweils verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rech-nung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten jeweils Hand-lungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. seit dem 25.09.2005 und im Hinblick auf das Produkt \u201eA\u201c seit dem 01.01.2008 begangen haben, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen (unter Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen oder Zollpapieren) mit Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote mit Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4-gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) sowie zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Zeit ab dem 16.05.2009 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen und den Ver-kaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn berechtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter, nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>6. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Kl\u00e4gerin schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rech-nung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte 1) Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 2. seit dem 25.09.2005 und im Hinblick auf das Pro-dukt \u201eA\u201c seit dem 01.01.2008 begangen hat, unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Art und des Umfangs ver\u00fcbter Verfahrensbenutzungs-handlungen unter Einschluss des erzielten Umsatzes,<\/p>\n<p>b) sowie zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Zeit ab dem 16.04.2009 der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns.<\/p>\n<p>7. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die in ihrem mittelbaren oder unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen oder aufgrund der unter 8. geltend gemachten Anspr\u00fcche in ihren Besitz gelangten und gelangenden Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer 1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten 1) herauszugeben.<\/p>\n<p>8. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die gem\u00e4\u00df Ziffer 1. bezeichne-ten, nach dem 16.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswe-gen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 10 2005 006 XXX B4 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits ge-zahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>die entsprechend der vorstehenden Anordnung zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte 1) diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst.<\/p>\n<p>9. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>10. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner zu 1\/3 auferlegt. Die \u00fcbrigen Kosten tr\u00e4gt die Beklagte zu 1).<\/p>\n<p>11. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung zur Rechnungsle-gung (Ziffern 5. und 6. des Tenors) gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von jeweils 50.000,- EUR und im \u00dcbrigen gegen Sicher-heitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft ei-ner in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin aner-kannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 10 2005 006 XXX B4 (im Folgenden: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 10.02.2005 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der AT XXX\/2004 vom 12.02.2004 sowie der AT XXX\/2005 vom 26.01.2005 angemeldet und am 25.08.2005 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 16.04.2009.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist in Kraft. Mit Schriftsatz vom 23.09.2011 erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage, \u00fcber die bisher nicht entschieden wurde. Jedoch wurde das Klagepatent bereits im Einspruchsverfahren mit einem rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 31.01.2011, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 9 Bezug genommen wird, unbeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. In einem vor dem Landgericht Mannheim in Bezug auf ein paralleles Gebrauchsmuster (DE 20 2005 012 XXX U1) gef\u00fchrten Verfahren wurde die Klage demgegen\u00fcber wegen fehlender Neuheit der Erfindung abgewiesen, wobei diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe best\u00e4tigt wurde. Auf die Anlagen B 5 und B 6 wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTintenstrahldruckvorrichtung und Ver-fahren zum Drucken von Bildern auf einem Druckmedium\u201c. Der durch die Kl\u00e4-gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eTintenstrahldruckvorrichtung (1) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16), wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete D\u00fcsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihen-l\u00e4nge (33) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass eine weitere Druck-kopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe (35, 72) angeordneten D\u00fcsen (34, 73) und einer effektiven Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) ausgebildet ist, wobei die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich ann\u00e4-hernden Teil des Druckmediums zugewandt ist und f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet ist und die Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise \u00fcberlappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer D\u00fcsensteuerung (65) zur Ansteuerung der D\u00fcsen (19, 34, 73) verbunden ist, die die D\u00fcsen zum Aussto\u00df von wei\u00dfer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert, wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte wei\u00dfe Tinte durch die weitere Druckkopf-Anordnung aufgetragen wird und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, indem von den D\u00fcsen (19) der D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene D\u00fcsen (19) angesteuert sind, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwi-schen der Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31. 40, 41, 71) liegen, wobei diese zum Auftrag der farbigen Tintenpunkte angesteuerten D\u00fcsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden R\u00fcckseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 11 ist nach der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten (52, 78, 79) auf einem Druckmedium (3) mit einer Tinten-strahldruckvorrichtung (1) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16), wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist, und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete D\u00fcsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenl\u00e4nge (33) aufweist, wobei durch eine Steuereinrichtung (61) aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Information \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte (52, 78, 79) erzeugt werden und D\u00fcsen (19) der zumindest einen D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) angesteuert werden, dadurch gekennzeichnet, dass in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bildinformationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte (51) erfolgt und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte (51) eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe (35, 72) angeordneten D\u00fcsen (34, 73) und einer effektiven Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) angesteuert werden, wobei die weitere Druck-kopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet wird und die Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise \u00fcber-lappen und eine Steuereinrichtung (61) mit einer D\u00fcsensteuerung (65) zur Ansteuerung der D\u00fcsen (19, 34, 73) verbunden ist, die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist, wobei in einem Druckmodus die Grundierung eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird, und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen (19) der D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene D\u00fcsen (19) angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberde-ckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-An-ordnung (11, 32) und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopfanordnung (31, 40, 41, 71) liegen.\u201c<\/p>\n<p>Die sich von der eingetragenen Fassung der vorstehend wiedergegebenen Patentanspr\u00fcche unterscheidenden, wesentlichen Merkmale sind aus den Unterstreichungen ersichtlich.<\/p>\n<p>In den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren ist nach der Beschrei-bung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung gezeigt. Figur 1 bildet die Tintenstrahldruckvorrichtung in einer Seitenansicht ab.<\/p>\n<p>Bei Figur 2a handelt es sich um die Darstellung der Tintenstrahldruckvorrich-tung gem\u00e4\u00df Figur 1 in einer Draufsicht, wobei die Abbildung schematisch ver-einfacht wurde.<\/p>\n<p>Figur 3 ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Tintenstrahldruckvorrichtung mit einer Druckkopf-Anordnung zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wird auf der Internetseite der Beklagten zu 2), ihrer amerika-nischen Muttergesellschaft, als Vertreterin und Ansprechpartnerin der EFI-Gruppe in Deutschland genannt. Zu den Produkten der Beklagten geh\u00f6ren Gro\u00dfformattintenstrahldrucker, welche die Bezeichnung \u201eB\u201c, \u201eA\u201c, \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c tragen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Auf der Messe \u201eF\u201c, die vom 20.09.2006 bis zum 22.09.2006 in Paris stattfand, pr\u00e4sentierten die Beklagten erstmals die auch heute noch von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotene und vertriebene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c, wobei die Kl\u00e4gerin ab dem Jahr 2006 bzw. 2007 auch Kenntnis von deren Angebot in der Bundesrepublik Deutschland hatten. Die Typenbezeichnung erkl\u00e4rt sich daraus, dass mit diesem Drucker das Bedrucken von Druckmedien mit einer maximalen Breite von 2000 mm m\u00f6glich ist. Die technische Gestaltung der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Fotografien erkennen, die auf der genannten Messe in Paris gefertigt wurden und dem Anlagenkonvolut K 2 entnommen sind:<br \/>\nDas Modell \u201eA\u201c verf\u00fcgt \u00fcber ein Druckkopf-Anordnungs-System mit folgender Anordnung:<br \/>\n(Light Magenta, Yellow, Black, Cyan, Magenta, Light Cyan und White).<\/p>\n<p>Beim Betrieb der Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c erfolgt die Umwandlung von digitalen Bildinformationen in das vom Drucker verstandene Steuerformat durch die mitgelieferte Software \u201eG\u201c, die vom Anwender auf einen vom Drucker und seiner Steuereinrichtung getrennten, handels\u00fcblichen PC aufgespielt wird. Erst im Anschluss hieran werden die Daten an die Steuereinrichtung der Dru-ckereinheit \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Auf der Messe H 2011, die vom 24.05.2011 bis zum 27.05.2011 in Hamburg stattfand, pr\u00e4sentierte die Beklagte zu 1) die Ausf\u00fchrungsformen (I) D und (I) E der \u00d6ffentlichkeit, wobei Drucke erstellt wurden. Diese Ausf\u00fchrungsformen weisen zehn Druckkopfanordnungen mit jeweils zwei Druckk\u00f6pfen auf. Au\u00dferdem sind sie in zwei verschiedenen Versionen erh\u00e4ltlich. Entweder sind f\u00fcr die Farben Yellow, Cyan, Magenta und Black jeweils zwei, r\u00e4umlich voneinander getrennte Druckkopf-Anordnungen vorgesehen, oder die Drucker sind so ausgestattet, dass alle Grundfarben nicht nur als Vollfarbe, sondern auch in helleren T\u00f6nen vorliegen, wie dies aus dem nachfolgend eingeblendeten Farbschema ersichtlich ist:<\/p>\n<p>(White, Light Yellow, Cyan, Light Magenta, Black, Light Black, Magenta, Light Cyan, Yellow und White)<\/p>\n<p>Seit dem Jahr 2008 werden Drucker der QS-Reihe aufgrund entsprechender Kundenw\u00fcnsche auch ohne zus\u00e4tzliche Wei\u00dfdruck-Funktion, das hei\u00dft ohne eine weitere Druckkopf-Anordnung, die f\u00fcr das Auftragen wei\u00dfer Tinte ausge-bildet ist, angeboten.<\/p>\n<p>Innerhalb einer Modellreihe (\u201eQS-Reihe\u201c, \u201eGS-Reihe\u201c) sind die Drucker in den hier interessierenden Merkmalen jeweils identisch aufgebaut.<\/p>\n<p>Die Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich anhand der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 13 zur Akte gereichten und nachfolgend auszugsweise eingeblendeten Prinzipienskizzen erkennen, deren inhaltliche Richtigkeit die Beklagten nicht in Frage gestellt haben:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der \u00fcbrigen Prinzipienskizzen wird auf die genannte Anlage Bezug genommen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Auslieferung werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 1) im Rahmen der Einweisung auch in Betrieb genom-men.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt zuletzt, nachdem sie die Klage im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2007 auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt hat, was die Beklagten bzw. die Beklagte zu 1) durch die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1. bzw. 2a. erlangt haben bzw. erlangt hat,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen, jedoch mit der Ma\u00dfgabe, dass unter Ziffer 4. a) und b) nicht die Beklagten gesamtschuldnerisch, sondern \u201ejeweils\u201c zum Schadenersatz und zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung dem Grunde nach verurteilt werden sollen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die betreffend das Klagepatent anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage (5 Ni 57\/11) auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>So sei es klagepatentgem\u00e4\u00df erforderlich, dass f\u00fcr jede zu bedruckende Farbe lediglich eine einzige Druckkopfanordnung ausgebildet sei. Dies sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch nicht der Fall. Dort seien f\u00fcr eine Farbe teilweise mehrere Druckkopfanordnungen vorhanden, denn Hellabstufungen einer Grundfarbe, wie etwa \u201eLight Magenta\u201c und \u201eLight Cyan\u201c, seien der jeweiligen Grundfarbe zuzuordnen.<\/p>\n<p>Des Weiteren beschreibe das Klagepatent in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fas-sung eine fest definierte r\u00e4umliche Anordnung der \u201eweiteren Druckkopf-An-ordnung\u201c, die ausschlie\u00dflich und klar definiert im Bereich der Vorderseite des Druckkopfschlittens angeordnet sein m\u00fcsse. Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die weitere Druckkopf-Anordnung stattdessen im mittleren oder r\u00fcckseitigen Bereich des Druckkopfes angeordnet sei, w\u00fcrden ebenso wenig unter das Klagepatent fallen wie Gestaltungen, bei denen sich die weitere Druckkopf-Anordnung von der Vorderseite \u00fcber die Mitte hinaus bis hin zur R\u00fcckseite des Druckkopfschlittens erstrecke, wobei sich die weitere Druckkopf-Anordnung auch nicht mit den Farb-Druckkopf-Anordnungen vollst\u00e4ndig \u00fcberschneiden d\u00fcrfe. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien die weitere Druckkopf-Anordnung und die Farb-Druckkopf-Anordnung demgegen\u00fcber vollst\u00e4ndig parallel zueinander angeordnet und w\u00fcrden sich vollst\u00e4ndig \u00fcberlappen, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeige:<\/p>\n<p>Ferner erfolge die Einstellung der Druckmodi und die daf\u00fcr notwendige Berechnung bzw. Umwandlung der Bildinformationen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausschlie\u00dflich in einem externen und r\u00e4umlich getrennten, handels\u00fcblichen PC, so dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen demzufolge keine Steuereinrichtung im Sinne des Klagepatents aufweisen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren insbesondere unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht schutzf\u00e4hig erweisen. Die Entscheidung der Einspruchsabteilung sei evident falsch. Die technische Lehre des Klagepatents werde insbesondere durch die GB 2 389 078 A neuheitssch\u00e4dlich, zumindest aber naheliegend vorweg genommen. Die Einspruchsabteilung habe \u00fcbersehen, dass unter einem \u201eGrundieren\u201c im Sinne des Klagepatents nicht nur das Aufbringen von farbiger Tinte auf eine wei\u00dfe Grundierung, sondern auch das Aufbringen von farbiger Tinte auf einen transparenten Untergrund und das anschlie\u00dfende Aufbringen von Wei\u00df zu verstehen sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich haben die Beklagten hinsichtlich Auskunfts- und Entsch\u00e4-digungsanspr\u00fcchen, die f\u00fcr die Zeit vor dem 01.01.2008 geltend gemacht werden, die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Par-teien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg. Da die an-gegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, stehen der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der gesamtschuldnerischen Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1 S. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB analog zu. Dar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten zu 1) zus\u00e4tzlich den R\u00fcckruf, die endg\u00fcltige Entfernung der zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung verlangen, \u00a7 140a Abs. 1 und 3 PatG. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Tintenstrahlvorrichtung sowie ein Verfahren zum Drucken von Bildern.<\/p>\n<p>Das Erzeugen von Bildern mit Tintenstrahldruckvorrichtungen, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift einleitend aus, erfolge \u00fcblicherweise unter Verwendung von wei\u00dfen Druckmedien, sodass es auch \u00fcblich sei, f\u00fcr die Speicherung der digitalen Bildinformationsdaten nur Informationen \u00fcber farbige, das hei\u00dft nicht wei\u00dfe Bildpunkte, vorzusehen. Beim Aufdrucken von Bildern auf Druckmedien aus einem nicht wei\u00dfen Material habe dies allerdings zur Folge, dass es zu einer Verf\u00e4lschung der Farben des dargestellten Bildes komme. Frei bleibende Fl\u00e4chen, die wei\u00df erscheinen sollten, h\u00e4tten in diesen F\u00e4llen die dem Druckmedium eigene Farbe, w\u00e4hrend die Farbe anderer Bildpunkte durch die Farbe des Druckmediums ver\u00e4ndert werde, indem das einfallende wei\u00dfe Licht teilweise durch den entsprechenden Tintenpunkt hindurch trete und am Druckmedium ein zus\u00e4tzlicher Teil des Lichts absorbiert werde.<\/p>\n<p>In der DE 603 00 XXX T2 seien verschiedene Druckk\u00f6pfe f\u00fcr Tinten-strahldruckvorrichtungen skizziert, die zum vollfl\u00e4chigen Grundieren eines transparenten Verpackungsmaterials dadurch geeignet seien, dass wenigstens einer Druckkopfreihe andersfarbiger Tintend\u00fcsen eine Druckkopfreihe mit wei\u00dfen Tintend\u00fcsen in Vorschubrichtung vor- bzw. nachgelagert sei. Weil Tinten zur Erzeugung eines Bildes mit hoher Bildqualit\u00e4t vollst\u00e4ndig ausgeh\u00e4rtet sein m\u00fcssten, bevor ein \u00dcberdrucken mit einer weiteren Tintenfarbe m\u00f6glich sei, k\u00f6nne bei den vorgeschlagenen Druckvorrichtungen die Druckgeschwindigkeit nur so gering sein, dass f\u00fcr die zur\u00fcckzulegende Strecke zwischen Auftragen eines wei\u00dfen Tintenpunktes und dem anschlie\u00dfenden \u00dcberfahren durch die D\u00fcsen einer andersfarbigen Tinte, die in gleicher Bewegungsrichtung in dem gleichen Streifen des Druckschlittens hintereinander angeordnet seien, so viel Zeit ben\u00f6tigt werde, dass die Aush\u00e4rtezeit f\u00fcr die jeweilige Tinte eingehalten werde.<\/p>\n<p>Die US 2001\/020 964 A1, so das Klagepatent weiter, suche die Verk\u00fcrzung der Zeiten f\u00fcr einzelne Druckschritte und damit die Steigerung der Produktivit\u00e4t bei wei\u00df zu grundierenden Fl\u00e4chen in der Verwendung von Tinten mit unterschiedlichen Trocknungszeiten. Es solle eine Tinte (oder auch ein Klarsichtlack) mit schnell trocknendem Verhalten vor einer Tinte mit regul\u00e4rem Trocknungsverhalten auf dem Tr\u00e4germaterial aufgebracht werden. Die Verwendung von besonders zu schaffenden Tinten sei jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass f\u00fcr die Flachbettdruckvorrichtung nur eine kleine Gruppe von Tintenquellen Verwendung finden k\u00f6nne. Es w\u00fcrden sich jedoch nur wenige Druckereien finden, die bereit seien, sich den Auflagen des Druckerherstellers zu beugen.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift, ohne sich zu die-sen Schriften inhaltlich zu \u00e4u\u00dfern, die Druckschriften GB 2 389 078 A, US 2002\/065 335 Al, JP 2002 200 743 A, US 6461419 B1, US 5182 571 und WO 2006\/078 799 A2.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Standes der Technik liegt dem Klagepatent daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine kompakt aufgebaute Tintenstrahldruckvorrichtung zu schaffen, mit der es m\u00f6glich ist, sowohl auf transparenten, wei\u00dfen, als auch auf andersfarbigen Medien farbrichtig dargestellte Bilder bei gleichzeitig jeweils m\u00f6glichst hoher Produktivit\u00e4t herstellen zu k\u00f6nnen sowie ein Verfahren zum Drucken von farbechten Bildern auf diesen Medien mit jeweils m\u00f6glichst hoher Produktivit\u00e4t anzugeben.<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 in der durch die Kl\u00e4gerin geltend ge-machten Fassung durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Tintenstrahldruckvorrichtung (1)<\/p>\n<p>2. mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17)<\/p>\n<p>3. und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschubrichtung (15, 16),<\/p>\n<p>4. wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>5. und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschub-richtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete D\u00fcsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenl\u00e4nge (33) aufweist;<\/p>\n<p>6. eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe (35, 72) angeordneten D\u00fcsen (34, 73) und einer effektiven Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>7. wobei die Druckkopf-Anordnungen mit ihren Druckk\u00f6pfen an einem gemeinsamen Druckkopfschlitten befestigt sind<\/p>\n<p>8. und die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens angeordnet ist, wobei die Vorderseite dem entsprechend der Vorschubrichtung des Druckmediums sich ann\u00e4hernden Teil des Druckmediums zugewandt ist,<\/p>\n<p>9. und f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet ist,<\/p>\n<p>10. und die Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise \u00fcberlappen,<\/p>\n<p>11. und eine Steuereinrichtung (61) mit einer D\u00fcsensteuerung (65) ausgebildet ist, die die D\u00fcsen (19, 34, 73) zum Aussto\u00df von wei\u00dfer bzw. farbiger Tinte auf das Druckmedium ansteuert,<\/p>\n<p>12. wobei die Steuereinrichtung (61) mit mehreren an dieser einstellba-ren Druckmodi ausgebildet ist,<\/p>\n<p>13. und wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes durch dicht nebeneinander angeordnete Tintenpunkte wei\u00dfe Tinte durch die weitere Druckkopf-Anordnung aufgetragen wird,<\/p>\n<p>14. und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden, wobei von den D\u00fcsen (19) der D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene D\u00fcsen (19) angesteuert sind, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) liegen,<\/p>\n<p>15. wobei diese zum Auftragen der farbigen Tintenpunkte ange-steuerten D\u00fcsen einer der Vorschubrichtung entsprechenden R\u00fcckseite des Druckkopfschlittens zugewandt sind.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Patentanspruch 11 weist in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Drucken von mehrfarbigen Bildern durch Auftragen von Tintenpunkten (52, 78, 79) auf einem Druckmedium (3)<\/p>\n<p>a) mit einer Tintenstrahl-Druckvorrichtung (1)<\/p>\n<p>b) mit einem Drucktisch (2) zur Bewegung eines Druckmediums (3) in einer Vorschubrichtung (17)<\/p>\n<p>c) und mit einem oberhalb des Drucktisches (2) angeordneten Druckkopfschlitten (10) zur Bewegung von zumindest einer Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) in einer Quervorschub-richtung (15, 16),<\/p>\n<p>d) wobei f\u00fcr jede zu druckende Farbe eine Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) mit zumindest einem Druckkopf (12) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>e) und wobei jeder Druckkopf (12) zumindest eine in Vorschubrichtung (17) des Druckmediums (3) ausgerichtete D\u00fcsenreihe (18) und die Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) eine effektive Reihenl\u00e4nge (33) aufweist,<\/p>\n<p>2. wobei durch eine Steuereinrichtung (61) aus digitalen Bilddaten (62), welche keine Informationen \u00fcber das Auftragen von wei\u00dfer Tinte enthalten, Steuersignale f\u00fcr die Tintenpunkte (52, 78, 79) erzeugt werden,<\/p>\n<p>3. und D\u00fcsen (19) der zumindest einen D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) angesteuert werden,<\/p>\n<p>4. wobei in der Steuereinrichtung (61) eine Berechnung von Bild-informationsdaten f\u00fcr wei\u00dfe Tintenpunkte (51) erfolgt,<\/p>\n<p>5. und mit diesen Steuersignalen f\u00fcr die wei\u00dfen Tintenpunkte (51) eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41) mit in zumindest einer D\u00fcsenreihe (35, 72) angeordneten D\u00fcsen (34, 73) und einer effektiven Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) angesteuert werden,<\/p>\n<p>6. wobei die weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) f\u00fcr das Auftragen von wei\u00dfer Tinte ausgebildet wird,<\/p>\n<p>7. und die Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und die Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weiteren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) einander zumindest teilweise \u00fcberlappen,<\/p>\n<p>8. und eine Steuereinrichtung (61) mit einer D\u00fcsensteuerung (65) zur Ansteuerung der D\u00fcsen (19, 34, 73) verbunden wird,<br \/>\n9. die mit mehreren an dieser einstellbaren Druckmodi ausgebildet ist,<\/p>\n<p>10. wobei in einem Druckmodus zum Grundieren eines Bildes mit wei\u00dfer Tinte die Grundierung durch dicht nebeneinander angeordnete wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet wird<\/p>\n<p>11. und auf diese Grundierung farbige Tintenpunkte aufgetragen werden,<\/p>\n<p>12. wobei von den D\u00fcsen (19) der D\u00fcsenreihe (18) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) nur jene D\u00fcsen (19) angesteuert werden, die au\u00dferhalb des \u00dcberdeckungsbereiches zwischen der Reihenl\u00e4nge (33) der Farb-Druckkopf-Anordnung (11, 32) und der zum Auftragen von wei\u00dfer Tinte angesteuerten Reihenl\u00e4nge (37, 42, 74) der weite-ren Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71) liegen.<\/p>\n<p>Die wesentlichen Abweichungen gegen\u00fcber der eingetragenen Fassung des Klagepatentanspruchs wurden vorstehend durch Unterstreichungen hervorge-hoben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG. Zwar hat die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 1 vorrangig die Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c herangezogen. Jedoch sind die Drucker der Reihe \u201eQS\u201c in den hier relevanten Merkmalen un-streitig baugleich. Soweit sich die Drucker der \u201eGS\u201c-Reihe hiervon unterschei-den, f\u00fchren die durch die Beklagten genannten Unterschiede nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZurecht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmale 1 bis 3, 5 bis 7, 9 sowie 13 und 14 nicht umstritten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus steht es der Verwirklichung der technischen Lehre des Klage-patents nicht entgegen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nur Farb-Druckkopf-Anordnungen f\u00fcr die Farben Cyan, Magenta, Yellow und Black, sondern zus\u00e4tzlich auch solche f\u00fcr \u201eLight Magenta\u201c und \u201eLight Cyan\u201c (\u201eGS\u201c-Reihe\u201c) bzw. f\u00fcr \u201eLight Yellow\u201c, \u201eLight Magenta\u201c, \u201eLight Black\u201c und \u201eLight Cyan\u201c (\u201eGS\u201c-Reihe in einer der erh\u00e4ltlichen Konfigurationen) vorhanden sind.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es \u2013 wie die Beklagten meinen \u2013 f\u00fcr eine Verwirkli-chung von Merkmal 4 erforderlich ist, dass f\u00fcr jede zu druckende Farbe genau eine Farb-Druckkopf-Anordnung vorhanden ist, oder ob es nicht auch ausreicht, wenn f\u00fcr jede Farbe zumindest eine Druckkopf-Anordnung existiert. Denn bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist genau eine Farb-Druckkopf-Anordnung pro Farbe vorhanden. Der Auffassung der Beklagten, eine Vollfarbe und ein korrespondierender heller Farbton (etwa \u201eYellow\u201c und \u201eLight Yellow\u201c) seien nicht als verschiedene, sondern jeweils als eine Farbe anzusehen, so dass dann f\u00fcr eine Farbe mehrere Farb-Druckkopf-Anordnungen vorhanden seien, vermag die Kammer nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Klare Vorgaben, was patentgem\u00e4\u00df unter dem Begriff der \u201eFarbe\u201c zu verstehen ist, entnimmt der Fachmann der Klagepatentschrift nicht. Zwar nimmt die Be-schreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels auf den Vierfarbdruck Be-zug, wo die Farben Cyan, Magenta, Yellow und Black (CMYK) zum Einsatz kommen (vgl. Abschnitte [0055] und [0082] sowie Figur 2). Dies bedeutet je-doch nicht, dass das Klagepatent auf dieses Ausf\u00fchrungsbeispiel und insbe-sondere den Vierfarbdruck reduziert werden d\u00fcrfte. Vielmehr wird der Fach-mann in diesem Zusammenhang ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass neben den genannten Farben noch weitere Farben zum Einsatz kommen k\u00f6nnen, so dass es f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents nicht darauf an-kommt, wie der Fachmann den Begriff Farbe im \u201eVierfarbdruck\u201c definiert.<\/p>\n<p>Auch unter funktionalen Gesichtspunkt besteht keine Veranlassung, die jeweilige \u201eVollfarbe\u201c und die entsprechende \u201eLight\u201c-Variante nicht als jeweils eigene Farbe im Sinne des Klagepatents anzusehen. Aufgabe des Klagepatents ist es, sowohl auf transparenten, wei\u00dfen als auch auf andersfarbigen Medien farbrichtig dargestellte Bilder bei gleichzeitig hoher Produktivit\u00e4t bereitzustellen (vgl. Abschnitt [0006]). Zwar soll der Druckkopf zugleich kompakt ausgestaltet sein (vgl. Abschnitt [0009]). Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn \u2013 wie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 f\u00fcr hellere Farbt\u00f6ne einer Farbe jeweils eigene Farb-Druckkopf-Anordnungen vorhanden sind. Denn auch sie verbessern nach dem Vortrag der Beklagten das Druckbild, indem durch sie das Streuungsraster des Druckers besser wahrgenommen wird. Somit reduzieren sie die kompakte Gestaltung des Druckkopfes nicht unn\u00f6tig, sondern zur Erzielung eines, mit der Erfindung ebenfalls angestrebten technischen Vorteils.<\/p>\n<p>Dass auch der hellere Farbton einer \u201eVollfarbe\u201c als eigene Farbe angesehen werden kann, verdeutlicht im \u00dcbrigen auch das durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegte Produktblatt der Ausf\u00fchrungsform \u201eL\u201c. Dort werben die Beklagten damit, bei der genannten Ausf\u00fchrungsform seien neben \u201ewei\u00df\u201c 8 Farben vorhanden (\u201eEight-Colour plus white\u201c), so dass die Beklagten offenbar selbst davon ausgehen, dass auch der jeweils hellere Farbton einer \u201eVollfarbe\u201c als eigene Farbe anzusehen ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nFerner verf\u00fcgen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber eine weitere Druckkopf-Anordnung (31, 40, 41, 71), die in einem der Vorderseite des Druck-kopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet ist (Merkmal 8). Zudem \u00fcber-lappen sich die Reihenl\u00e4ngen der Farb-Druckkopf-Anordnung und der weiteren Druckkopf-Anordnung zumindest teilweise (Merkmal 9). Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch der in den Merkmalen 13 \u2013 15 beschriebene Druckmodus verwirklichen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass sich die Druckkopf-Anordnungen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die gesamte Breite des Druckkopfschlittens erstrecken.<\/p>\n<p>Bereits nach seinem Wortlaut verlangt Merkmal 8 nicht, dass sich die weitere Druckkopf-Anordnung ausschlie\u00dflich in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich befindet. Vielmehr l\u00e4sst sich das Merkmal auch zwanglos derart lesen, dass es ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass sich die weitere Druckkopf-Anordnung zumindest auch in einem einer Vorderseite des Druckkopf-Schlittens zugewiesenen Bereich befindet.<\/p>\n<p>Dass sich sowohl die Farb- als auch die weitere Druckkopf-Anordnung \u00fcber den gesamten Druckkopf erstrecken k\u00f6nnen, verdeutlicht dem Fachmann Merkmal 10, wonach sich die Reihenl\u00e4nge der Farb- und der weiteren Druck-kopfanordnung zumindest teilweise \u00fcberlappen m\u00fcssen, was bedeutet, dass sie sich auch vollst\u00e4ndig \u00fcberlappen k\u00f6nnen (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt).<\/p>\n<p>Auch eine Zusammenschau der Merkmale 8 und 15 gebietet es nicht, Merkmal 8 auf die ausschlie\u00dfliche Anordnung der (wei\u00dfen) Druckkopf-Anordnung im vorderen Bereich des Druckschlittens einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Zwar verlangt Merkmal 15, dass sich die zum Auftragen der farbigen Tinten-punkte angesteuerten D\u00fcsen auf der in Vorschubrichtung entsprechenden R\u00fcckseite des Druckkopfschlittens befinden. Dies bedeutet aber ebenfalls nicht, dass sich die Farb-Druckkopf-Anordnung nicht ebenfalls \u00fcber den gesamten Druckkopf-Schlitten erstrecken darf, solange sich nur die bei dem in den Merkmalen 13 \u2013 15 beschriebenen Druckmodus angesteuerten D\u00fcsen auf der R\u00fcckseite befinden. Der Patentanspruch enth\u00e4lt somit einerseits die konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, dass sich die Reihenl\u00e4ngen der Farb-Druckkopf-Anordnung und der weiteren Anordnung zumindest teilweise \u00fcberlappen sollen. Zum Anderen entnimmt der Fachmann den Merkmalen 13 \u2013 15, dass die Druckvorrichtung so ausgestaltet sein soll, dass die Steuervor-richtung die Druckvorrichtung so ansteuern kann, dass der dort beschriebene Druckmodus realisiert wird. Daf\u00fcr ist es aber ausreichend, dass von den D\u00fcsen der D\u00fcsenreihe der Farb-Druckkopf-Anordnung nur jene D\u00fcsen ange-steuert werden, die sich au\u00dferhalb des \u00dcberschneidungsbereichs mit der angesteuerten Reihenl\u00e4nge der weiteren Druckkopf-Anordnung befinden. Der in den Merkmalen 13 \u2013 15 beschriebene Druckmodus wird somit allein \u00fcber die Ansteuerung der D\u00fcsen, nicht aber \u00fcber deren konkrete r\u00e4umliche Anordnung definiert. Die beschriebene Ansteuerung ist aber auch dann m\u00f6glich, wenn sich die Reihenl\u00e4nge der wei\u00dfen und farbigen Druckkopfanordnung vollst\u00e4ndig \u00fcberschneiden.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung des Patentanspruchs auf eine ausschlie\u00dfliche An-ordnung der weiteren Druckkopf-Anordnung auf der Vorderseite ist auch unter funktionalen Gesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Denn die beanspruchte Anordnung soll sicherstellen, dass das Bild zuerst, das hei\u00dft w\u00e4hrend der ersten Querbewegung des Druckkopfschlittens, grundiert wird und erst anschlie\u00dfend, w\u00e4hrend einer zweiten Querbewegung des Druckkopfschlittens, die farbigen Bildpunkte aufgebracht werden (vgl. Abschnitte [0011] und [0027] a. E. sowie das in den Abschnitten [0058] und [0059] beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel). Das Klagepatent baut damit auf dem in Abschnitt [0003] beschriebenen Stand der Technik auf, bei welchem ebenfalls einer Druckkopfreihe mit wei\u00dfen D\u00fcsen eine Druckkopfreihe mit farbigen D\u00fcsen nachgelagert ist. Diese, im Stand der Technik bekannte und durch das Klagepatent als zu langsam kritisierte L\u00f6sung m\u00f6chte das Klagepatent dadurch verbessern, dass Farb- und weitere Druckkopf-Anordnung an einem Druckkopfschlitten angeordnet sind. Da lediglich diejenigen D\u00fcsen des farbigen Druckkopfes angesteuert werden, die nicht im \u00dcberschneidungsbereich mit den angesteuerten wei\u00dfen D\u00fcsen liegen, ist gleichwohl sichergestellt, dass die wei\u00dfe Tinte getrocknet ist, bevor der Farb-auftrag erfolgt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist eine einschr\u00e4nkende Auslegung von Merkmal 8 auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Merkmal andernfalls keine eigenst\u00e4ndige Bedeutung h\u00e4tte. Denn Merkmal 8 enth\u00e4lt die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben, wie die Tintenstrahleinrichtung ausgestaltet sein muss, um den in den Merkmalen 13. bis 15. beschriebenen Druckmodus realisieren zu k\u00f6nnen. Hierf\u00fcr muss die weitere Druckkopfanordnung (zumindest auch) in dem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet sein.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus dem Schutzbereich von Patentanspruch 1 f\u00fchrt es auch nicht heraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen selbst zwar \u00fcber eine Steuereinrichtung zur Ansteuerung der D\u00fcsen verf\u00fcgen, die f\u00fcr die An-steuerung der D\u00fcsen notwendige Berechnung aber an einem (handels-\u00fcblichen) PC mit Hilfe der durch die Beklagten gelieferten Software erfolgt (Merkmale 11 und 12).<\/p>\n<p>Einer unmittelbaren Patentverletzung steht es nicht entgegen, wenn der Patentverletzer den f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre (hier: Tin-tenstrahldruckvorrichtung) notwendigen Computer nicht selbst anbietet und die patentgem\u00e4\u00dfe Steuervorrichtung erst hergestellt ist, wenn der Abnehmer die mitgelieferte Software auf seinem Computer installiert und der Drucker \u00fcber das mitgelieferte Kabel mit dem Computer verbunden hat. Denn bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung kommt eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung weiterhin in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Es liegt ein klarer Fall unmittelbarer Patentverletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat &#8211; vorher, gleichzeitig oder hinterher &#8211; von einem Dritten geliefert wird. Der Handelnde baut in diesem Fall bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 78 \u2013 Lungenfunktionsmessger\u00e4t).<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Denn bezogen auf die Merkmale 11 und 12 spiegelt sich der Erfindungsgedanke vollst\u00e4ndig in der mitgelieferten Software wieder, wo-hingegen der vom Benutzer verwendete Computer keine besonderen, nicht handels\u00fcblichen Eigenschaften aufweisen muss, so dass sich die Beklagten damit der Abnehmer gleichsam als Werkzeug bedienen, um die Gesamtvor-richtung herzustellen. Aufgrund des heute selbstverst\u00e4ndlichen Einsatzes von handels\u00fcblichen Computern in s\u00e4mtlichen Lebensbereichen stellt die Verwendung solcher Computer zur Herstellung der Gesamtvorrichtung bzw. des Gesamtsystems damit einen f\u00fcr die erfinderische Leistung bedeutungslosen Teilakt dar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa der durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachte Verfahrensanspruch 11 in seinen Merkmalen weitgehend deckungsgleich mit Patentanspruch 1 ist, ist auch dessen technische Lehre bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) wendet das in Patentanspruch 11 beanspruchte Verfahren auch in der Bundesrepublik Deutschland an. Wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dass die Beklagten dem entgegen getreten sind, werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert. Im Rahmen einer Einweisung erfolgt dabei auch eine Inbetriebsetzung, so dass es dahinstehen kann, ob eine Wiederholungs- oder zumindest eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der \u201eQS-Reihe\u201c auch dadurch begr\u00fcndet werden kann, dass die Ausf\u00fchrungsformen \u201eL\u201c und \u201eE\u201c auf einer Messe in Hamburg und das beanspruchte Verfahren damit in Deutschland angewendet wurde.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDurch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen macht die Beklagte zu 1) auch mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre von Patentanspruch 11 Gebrauch, \u00a7 10 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beziehen sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems, nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzen Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im Allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Be-standteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDavon ausgehend beziehen sich die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handelt es sich \u2013 wie bereits aus-gef\u00fchrt \u2013 um Tintenstrahldruckvorrichtungen, welche alle Merkmale des gegen\u00fcber dem Verfahrensanspruch 11 im Wesentlichen deckungsgleichen Patentanspruchs 1 verwirklichen. Sie weisen damit insbesondere Farb-Druckanordnungen und eine weitere Farb-Druckanordnung im Sinne des Klagepatents auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland geeignet und von den Abnehmern der Beklagten auch f\u00fcr die Benutzung der Erfindung bestimmt sind, haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt sind, stehen der Kl\u00e4gerin folgende Anspr\u00fcche zu:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten machen durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bzw. durch die Anwendung des patentierten Verfahrens in Deutschland (Beklagte zu 1)) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin im tenorierten Umfang zur Unterlassung verpflichtet sind (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZudem haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Verletzer dem Patentinhaber im tenorierten Umfang auf Schadener-satz, denn als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Scha-densh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahr-scheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzver-pflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die mittelbare Patentverletzung reicht es f\u00fcr den Feststellungs-ausspruch aus, dass nach der Lebenserfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer unter Verwendung des Mittels begangene Verletzungshandlung besteht. Die Beklagte zu 1) handelt zumindest fahrl\u00e4ssig, da sie als Fachunternehmen h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Abnehmer die durch sie angebotenen und vertriebenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Rahmen des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens anwenden.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus haben die Beklagten der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 33 PatG eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte unstreitig seit 2006 bzw. 2007 Kenntnis des Angebots der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c, so dass die Beklagten mit Erfolg die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben.<\/p>\n<p>Da Anspr\u00fcche wegen der Verletzung eines Patents gem\u00e4\u00df \u00a7 141 PatG inner-halb von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-spruch entstanden ist und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB), verj\u00e4hren, kann die Kl\u00e4gerin von den Beklagten im Hinblick auf diese Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2007 nur die Herausgabe desjenigen verlangen, was die Beklagten durch die Benutzungshandlungen gem\u00e4\u00df Ziffern 1. und 2a. des Tenors erlangt hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1560 f. m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Kenntnis vom Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c l\u00e4sst jedoch nicht den Schluss zu, die Kl\u00e4gerin habe auch hinsichtlich der \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits im Jahr 2006 bzw. 2007 Kenntnis davon gehabt, diese w\u00fcrden in Deutschland angeboten und vertrieben. Kon-krete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin auch hiervon Kenntnis hatte, ha-ben die in Bezug auf die Verj\u00e4hrungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht vorgetragen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadener-satzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die beantragten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abneh-mer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eA\u201c beschr\u00e4nkt sich der Rechnungslegungsanspruch aufgrund der durch die Beklagten mit Erfolg erhobenen Verj\u00e4hrungseinrede allerdings auf die Zeit ab dem 01.01.2008.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAu\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin gegen die im Inland ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, \u00a7 140 a Abs. 1 S. 1 PatG.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf R\u00fcckruf und Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aus den Vertriebswegen aus \u00a7 140 a Abs. 3 PatG, soweit diese nach dem 16.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz Dritter gelangt sind.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesge-richt D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDies vorausgeschickt liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung scheidet bereits aus formellen Gr\u00fcnden aus, da die durch die Beklagten zur Begr\u00fcndung ihres Aussetzungsantrages im Wesentlichen herangezogenen Schriften, die GB 2 389 078 A (NK 1) sowie die WO 2006\/078 799 A2 (NK 2), schon in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigter Stand der Technik sind und daher schon im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr, da die genannten Schriften zus\u00e4tzlich auch im Ein-spruchsverfahren durch das sachkundig besetzte Europ\u00e4ische Patentamt Be-r\u00fccksichtigung fanden und das Klagepatent gleichwohl mit ausf\u00fchrlicher Be-gr\u00fcndung als schutzf\u00e4hig angesehen wurde (vgl. Anlage K 9). Die unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene Ein-spruchsentscheidung hat das Verletzungsgericht grunds\u00e4tzlich hinzu-nehmen, so dass, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit nachvollziehbaren Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, es bei der getroffenen Einspruchsentscheidung zu verbleiben hat (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1588 f. m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit das Landgericht Mannheim bzw. das Oberlandesgericht Karlsruhe das parallele Gebrauchsmuster unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit als nicht schutzf\u00e4hig angesehen haben, rechtfertigt dies allein bereits deshalb keine andere Entscheidung, weil zumindest das Urteil des Landgerichts Mannheim ebenfalls im Einspruchsverfahren vorlag (dort als Anlage OPP12, vgl. Anlage K 9, S. 2). Gleichwohl hat die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung das Klagepatent aufrecht erhalten, wobei die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Entscheidung der Vorinstanz sodann lediglich best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Kl\u00e4gerin das Klagepatent nunmehr im Verletzungsverfahren \u2013 anders als im Rechtsbestandsverfahren \u2013 lediglich in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung geltend macht. Denn die Kl\u00e4gerin hat den Klagepatentanspruch lediglich derart eingeschr\u00e4nkt, dass dieser nunmehr ausdr\u00fccklich dem entspricht, was die Einspruchsabteilung als Auslegung in Bezug auf die eingetragenen Anspr\u00fcche vertreten hat. Weder der Erteilungsakt, noch die Entscheidung der Einspruchsabteilung sind dadurch obsolet geworden. Dar\u00fcber hinaus ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung auch nicht derart evident falsch, dass trotz der Aufrechterhaltung des Klagepatents eine Aussetzung der Verhandlung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach Auffassung der Einspruchsabteilung ist der Begriff \u201eGrundieren mit wei\u00dfer Tinte\u201c so zu verstehen, dass auf einen Bezugsstoff vor dem Auftragen von farbiger Tinte wei\u00dfe Tinte aufgetragen werde. Nicht erfasst sei demgegen\u00fcber, anders als die Beklagten meinen, der Fall, dass zun\u00e4chst auf ein transparentes Druckmedium eine Farbschicht aufgebracht wird (vgl. Anlage K 9, S. 10 unten \u2013 S. 11 oben). Geht man hiervon aus, ist die GB 2 389 078 A (vgl. Anlagen NK 1 und NK 1a) nicht neuheitssch\u00e4dlich, weil dort immer auf die Farbe ein Fixier- und Deckbeschichtungsmittel aufgebracht wird.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndliche Anspruchsfassung kann es zudem dahinstehen, wie der Begriff des \u201eGrundierens\u201c abstrakt zu verstehen ist. Denn das durch die Kl\u00e4gerin neu aufgenommene Merkmal 8 verlangt, dass sich die weitere Druckkopfanordnung in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlit-tens angeordneten Bereich befinden soll. Eine derartige Anordnung macht je-doch nur dann Sinn, wenn tats\u00e4chlich zun\u00e4chst die der Grundierung dienende (wei\u00dfe) Farbe (vgl. auch Merkmal 13) und sodann die eigentliche Farbe aufgebracht wird. Durch die r\u00e4umliche Anordnung der weiteren Druckkopf-Anordnung in einem einer Vorderseite zugewandten Bereich des Druckkopfschlittens und der gleichzeitigen Beschreibung eines Druckmodus, bei dem die auf der R\u00fcckseite angeordneten farbigen D\u00fcsen angesteuert werden, ist sichergestellt, dass zun\u00e4chst eine wei\u00dfe Grundierung und sodann die Farbe aufgebracht wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagten im Einklang mit den Entscheidungen des Landgerichts Mannheim sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe demgegen\u00fcber meinen, von der technischen Lehre von Patentanspruch 1 w\u00fcrden auch F\u00e4lle erfasst, bei denen auf einen transparenten Untergrund zun\u00e4chst die Farbe und sodann Wei\u00df aufgetragen wird, trifft es zu, dass sich in der Klagepatentbeschreibung auch Ausf\u00fchrungsbeispiele finden, bei denen zun\u00e4chst auf einen transparenten Untergrund eine Farbe und erst dann wei\u00dfe Tinte aufgebracht wird (vgl. Abschnitte [0067], [0076], [0085] und [0090]). Jedoch l\u00e4sst dies die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht als unvertretbar erscheinen. Zum Einen spricht das Klagepatent in diesem Zusammenhang nicht von einem \u201eGrundieren\u201c, sondern lediglich von einem \u201eGrundierungseffekt\u201c (vgl. Abschnitt [0022] a. E.). Der Begriff des \u201eGrundierens\u201c findet demgegen\u00fcber lediglich im Zusammenhang mit dem Aufbringen von wei\u00dfer Tinte und dem anschlie\u00dfenden Farbauftrag Verwendung (vgl. beispielhaft die Abschnitte [0027] a. E., [0059], [0061], [0084]). Zum Anderen enthielt der der Entscheidung des Landgerichts Mannheim sowie des Oberlandesgerichts Karlsruhe zugrunde liegende Schutzanspruch zwar den Begriff des Grundierens, jedoch ohne die nunmehr enthaltene weitere Vorgabe, dass die weitere Druckkopf-Anordnung (zumindest auch) in einem einer Vorderseite des Druckkopfschlittens zugewandten Bereich angeordnet sein muss.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Entscheidung der Einspruchsabteilung ist auch im \u00dcbrigen nicht derart unvertretbar, dass eine Aussetzung der Verhandlung gleichwohl gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf eine m\u00f6gliche neuheits-sch\u00e4dliche Offenbarung der technischen Lehre des Klagepatents in der WO 2006\/078799 A2 (Entgegenhaltung NK 2 bzw. die \u00dcbersetzung NK 2a) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich nicht mit einer die Aussetzung rechtfertigenden Wahrscheinlichkeit feststellen l\u00e4sst, dass es sich bei dieser Entgegenhaltung \u00fcberhaupt um im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung zu w\u00fcrdigenden Stand der Technik handelt.<\/p>\n<p>Die am 19.01.2006 angemeldete Entgegenhaltung kann bei der Neuheitspr\u00fc-fung nur dann Ber\u00fccksichtigung finden, wenn sie zurecht die Priorit\u00e4t der auf dem Deckblatt genannten US-Patentschrift vom 19.01.2005 in Anspruch nimmt und das Klagepatent zugleich seinerseits nicht wirksam die Priorit\u00e4t der \u00f6sterreichischen Schriften vom 12.02.2004 bzw. vom 26.01.2005 in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Bereits Ersteres l\u00e4sst sich vorliegend jedoch nicht feststellen, da die Kl\u00e4gerin die Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t im Nichtigkeitsverfahren in Frage gestellt hat, die Beklagten die Priorit\u00e4tsschrift jedoch gleichwohl weder vorgelegt, noch in der Sache zur wirksamen Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t durch die Entgegenhaltung vorgetragen haben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat sich auch bereits die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung mit der Frage der Inanspruchnahme des Klagepatents ausf\u00fchrlich besch\u00e4ftigt und diese mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung bejaht (vgl. Anlage K 9, S. 6 \u2013 8). Da-bei hat sich die Einspruchsabteilung insbesondere auch ausf\u00fchrlich und zumindest nicht vollst\u00e4ndig unvertretbar mit dem Argument der Beklagten, das Verh\u00e4ltnis des D\u00fcsenabstandes D zu d sei in der urspr\u00fcngliche eingereichten Patentanmeldung AT XXX\/2004 als erfindungswesentlich offenbart, habe aber im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden, auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus scheidet eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit bereits deshalb aus, weil sich schon die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung ausf\u00fchrlich mit der durch die Beklagten insoweit herangezogenen Kombination der NK 1 mit der NK 3 (US 2003\/0142168 A1) auseinandergesetzt hat, wobei die Begr\u00fcndung der Einspruchsabteilung insoweit zumindest nicht unvertretbar erscheint (vgl. Anlage K 9, S. 11 ff.).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSoweit die Beklagten schlie\u00dflich den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung erheben, rechtfertigt auch dies keine Aussetzung der Verhandlung.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEin Patent ist dann unzul\u00e4ssig erweitert, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung hinausgeht. Bei der Pr\u00fcfung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist somit der Gegenstand des Patents, der durch die Patentanspr\u00fcche definiert wird, mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Patentanmeldung ist demnach nicht durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche begrenzt. Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden (vgl. Schulte\/Moufang, PatG, 8. Auflage, \u00a7 21 Rz. 55 ff.).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDavon ausgehend hat sich die fachkundig besetzte Einspruchsabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung ausf\u00fchrlich mit dem Einwand auseinandergesetzt, das Klagepatent beruhe deshalb auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, weil sich das Merkmal, dass das Verh\u00e4ltnis aus dem D\u00fcsenabstand D und dem zweiten D\u00fcsenabstand d eine rationale Zahl und gr\u00f6\u00dfer 1 sein soll, nicht mehr in den Hauptanspr\u00fcchen finde. Die Einspruchsabteilung ist dabei mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung zu dem Ergebnis gelangt, eine unzul\u00e4ssige Erweiterung liege nicht vor, wobei die Einspruchsabteilung insbesondere auch auf den durch die Beklagten zitierten Abschnitte [0070] und [0071] der Offenlegungsschrift eingegangen ist (vgl. Anlage K 9, S. 6, zweiter Absatz a. E. und Seite 7 oben).<\/p>\n<p>Zwar weisen die Beklagten zurecht darauf hin, dass nach den unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcchen 1, 2 und 13 der Offenlegungsschrift (DE 10 2005 006 XXX A1) je-weils das Verh\u00e4ltnis aus dem D\u00fcsenabstand D und dem D\u00fcsenabstand d eine rationale Zahl und gr\u00f6\u00dfer 1 sein soll. Auch findet sich in Abschnitt [0070] der Hinweis, dass ein gr\u00f6\u00dferes Verh\u00e4ltnis als 2 die Produktivit\u00e4t weiter erh\u00f6ht, w\u00e4hrend nach der Offenbarung in Abschnitt [0071] ein Verh\u00e4ltnis von 1 als unproduktiv bezeichnet wird. Auch wenn es in der Offenlegungsschrift als eine Aufgabe bezeichnet wird, eine m\u00f6glichst hohe Produktivit\u00e4t zu erzielen (vgl. Anlage N 1a, Abschnitt [0003], muss diese Aufgabe jedoch nicht zwingend ausschlie\u00dflich durch das beanspruchte Verh\u00e4ltnis von D und d gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund braucht vorliegend nicht positiv entschieden zu werden, ob das Klagepatent in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht. Jedenfalls ist die Entscheidung der Einspruchsabteilung nicht derart unvertretbar, dass eine Aussetzung der Verhandlung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zutreffend weist die Einspruchsabteilung darauf hin, dass auch s\u00e4mtliche Kombinationen der in der Offenlegungsschrift beschriebenen Aus-f\u00fchrungsvarianten als zur Erfindung geh\u00f6rend anzusehen sind (vgl. Anlage K 9, S. 7, zweiter Absatz). In der Entgegenhaltung werden jedoch \u2013 etwa in den Figuren 4 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in den Abschnitten [0074] f. \u2013 auch Ausf\u00fchrungsformen beschrieben, bei denen sich kein Hinweis auf ein bestimmtes Verh\u00e4ltnis von D zu d findet.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDem weiteren Vorbringen der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung, Merkmal 13 sei in der Offenlegungsschrift nicht offenbart, vermag die Kammer bereits deshalb nicht zu folgen, weil sich in Abschnitt [0081] der Offenlegungs-schrift der ausdr\u00fcckliche Hinweis findet, dass die Grundierung durch dicht ne-beneinander angeordnete, wei\u00dfe Tintenpunkte gebildet werden soll (vgl. Anlage N1a, Abschnitt [0081]).<\/p>\n<p>VIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709 S. 1; 108 ZPO. Eine weitere Aufteilung der vor der Vollstreckung zu leistenden Si-cherheit kam nicht in Betracht, da eine Vollstreckung der Anspr\u00fcche auf R\u00fcck-ruf, endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Vernichtung im Er-gebnis einem Vertriebsverbot gleichkommt und damit die gleiche Wirkung ent-faltet wie die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt. Davon entfallen 85.000,- EUR auf die Feststellung der gesamtschuldnerischen Pflicht zur Schadenser-satzleistung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2013 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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