{"id":1982,"date":"2008-03-18T17:00:29","date_gmt":"2008-03-18T17:00:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1982"},"modified":"2016-04-22T13:12:21","modified_gmt":"2016-04-22T13:12:21","slug":"4a-o-17007-aufsteckabdeckung-fuer-heizplattenanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1982","title":{"rendered":"4a O 170\/07 &#8211; Aufsteckabdeckung f\u00fcr Heizplattenanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 851<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 170\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nbeheizte Plattenanordnungen f\u00fcr die Verwendung in einer biologischen Testvorrichtung, umfassend: eine beheizte Platte, die eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen definiert, wobei sich die \u00d6ffnungen vollst\u00e4ndig durch die beheizte Platte erstrecken, die optischen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind, Strahlung zu erm\u00f6glichen, durch die beheizte Platte durchzutreten, wobei die beheizte Platte eine erste Seite aufweist, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Probenvertiefungen abgewandt zu sein, sowie eine zweite Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein, eine lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung, die ausgestaltet ist, wenigstens eine der \u00d6ffnungen der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abzudecken, sowie Mittel zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen, wobei die Mittel einen ausgesparten Abschnitt umfassen, der durch einen Teil der beheizten Platte definiert wird und ausgestaltet ist, die \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und zu halten,<br \/>\nherzustellen (insoweit nur die Beklagte zu 1)), anzubieten, zu gebrauchen, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. M\u00e4rz 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten durch die Beklagte zu 1),<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>3. die im Besitz bzw. im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08. M\u00e4rz 2006 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2.000.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 539 xxx B1 (nachfolgend: Klagepatent). Dieses wurde am 22. Juli 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der US 200581 vom 23. Juli 2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet, die Anmeldung am 15. Juni 2005 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 08. Februar 2006. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 603 03 xxx T2; Anlage K10) steht in Kraft.<br \/>\nDas Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eSlip cover for heated platen assembly\u201c (\u201eAufsteckabdeckung f\u00fcr Heizplattenanordnung\u201c, EP 1 539 xxx) bzw. \u201e\u00dcberzugabdeckung f\u00fcr beheizte Plattenanordnung\u201c (DE 603 03 xxx T2). Sein eingetragener Patentanspruch 1 lautet in deutscher \u00dcbersetzung:<br \/>\nBeheizte Plattenanordnung f\u00fcr die Verwendung in einer biologischen Testvorrichtung, umfassend: eine beheizte Platte (10), die eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen (12) definiert, wobei die optischen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind, Strahlung zu erm\u00f6glichen, durch die beheizte Platte durchzutreten, wobei die beheizte Platte eine erste Seite aufweist, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Probenvertiefungen abgewandt zu sein, sowie eine zweite Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein, eine lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung (40), die ausgestaltet ist, wenigstens eine der \u00d6ffnungen der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abzudecken, sowie Mittel (50, 52) zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen.<\/p>\n<p>In einem von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent angestrengten Einspruchsverfahren hat die Kl\u00e4gerin Anspruch 1 im Rahmen eines ersten Hilfsantrags durch weitere Merkmale eingeschr\u00e4nkt (zum first auxiliary request der Kl\u00e4gerin vgl. Anlage K18, Seite 2, und Anlage K20). In dieser Fassung hat die Einspruchsabteilung die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents bejaht und es mit Entscheidung vom 21. Januar 2008 aufrechterhalten. Anspruch 1 lautet in seiner aufrecht erhaltenen Fassung in englischer Sprache wie folgt (im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren hinzugekommene Anspruchsteile sind dabei kursiv hervorgehoben):<br \/>\nA heated platen assembly for use in a biological testing device, comprising: a heated platen (10) defining a plurality of optical openings (12), wherein said openings (12) pass entirely through the heated platen, the optical openings configured to permit radiation to pass through the heated platen, the heated platen having a first side configured to face away from a plurality of sample wells and a second side configured to face toward the plurality of sample wells; a light transmissive slip cover (40) configured to cover at least one of the plurality of optical openings on the first side of the heated platen; and means (50, 52) for retaining the slip cover over the at least one of the plurality of optical openings, wherein said means comprises a recessed portion defined by a part of the heated platen configured to surround and retain the slip cover.<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung (ebenfalls mit kursiver Hervorhebung der neu hinzugekommenen Anspruchsteile):<br \/>\nBeheizte Plattenanordnung f\u00fcr die Verwendung in einer biologischen Testvorrichtung, umfassend: eine beheizte Platte (10), die eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen (12) definiert, wobei sich die \u00d6ffnungen vollst\u00e4ndig durch die beheizte Platte erstrecken, die optischen \u00d6ffnungen ausge-staltet sind, Strahlung zu erm\u00f6glichen, durch die beheizte Platte durchzutreten, wobei die beheizte Platte eine erste Seite aufweist, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Probenvertiefungen abgewandt zu sein, sowie eine zweite Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein, eine lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung (40), die ausgestaltet ist, wenigstens eine der \u00d6ffnungen der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abzudecken, sowie Mittel (50, 52) zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen, wobei die Mittel einen ausgesparten Abschnitt umfassen, der durch einen Teil der beheizten Platte definiert wird und ausgestaltet ist, die \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und zu halten.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden (in leicht verkleinerter Darstellung) zur Veranschaulichung einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die verschiedene bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung nach dem Klagepatent betreffen. Figuren 1 und 2 zeigen in perspektivischer Explosions- und zusammengesetzter Darstellung eine beheizte Plattenanordnung (5) mit einem Rahmenelement (50) f\u00fcr die Befestigung der \u00dcberzugabdeckung (40). Figuren 3 und 3a bilden eine weitere Ausf\u00fchrungsform einer beheizten Plattenanordnung mit einer \u00dcberzugabdeckung ohne Rahmen ab, Figur 3 in perspektivischer Explosionsdarstellung, Figur 3a in zusammengesetzter Form.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; ein Unternehmen der Biotechnologiebranche, das unter anderem Produkte f\u00fcr den Laborbedarf herstellt und vertreibt. Die Beklagte zu 2) ist eine Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1) in Deutschland.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt her und die Beklagte zu 2) bietet in Deutschland an diverse Thermocyclervorrichtungen f\u00fcr das thermische Zyklieren von Proben-DNA, um diese im Zuge einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR, Polymerase Chain Reaction) zu amplifizieren, das hei\u00dft zu vervielf\u00e4ltigen. Innerhalb der Produktreihe \u201eA ep realplex\u201c werden die Thermocycler \u201eA ep realplex2\u201c und \u201eA ep realplex4\u201c angeboten, die nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich voneinander durch die Anzahl der Floureszenzfilter und der Photomultiplier-Tubes, die zur Messung der Ziel-DNS w\u00e4hrend der Real-Time-PCR in der optischen Detektionsvorrichtung erforderlich sind. W\u00e4hrend es sich bei dem Modell \u201eA ep realplex2\u201c um ein Zwei-Wellenl\u00e4ngen-Ger\u00e4t handelt, weist der \u201eA ep realplex4\u201c vier Wellenl\u00e4ngen auf.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber einen Heizdeckel, der aus einem mehrteiligen Sandwich-Aufbau besteht, wie er in den Anlagen K14 und K16 zu erkennen ist: Auf der den Probenr\u00f6hrchen zugewandten (im betriebsbereiten Zustand unteren) Seite befindet sich ein Metallblech (eine Metallplatte) mit einer Vielzahl von L\u00f6chern, im Falle der Anlagen K14 und K16 sind dies 12 x 8 = 96 L\u00f6cher. Die Metallplatte weist auf ihrer Oberseite eine Aussparung in Gestalt einer in etwa rechteckigen Vertiefung mit abgerundeten Eckbereichen auf. In dieser Vertiefung auf der Oberseite des Metallblechs ist eine Heizfolie angebracht, welche die 96 L\u00f6cher im Metallblech jeweils kreisf\u00f6rmig ausspart. Die Heizfolie ist in Anlagen K14 und K16 an ihrer r\u00f6tlichen Farbe identifizierbar. In der Aussparung auf der Oberseite des Metallblechs befindet sich eine Glasplatte, die insbesondere in Anlage K16 anhand ihrer abgeschr\u00e4gten Eckbereiche erkennbar ist. Daran schlie\u00dft sich im betriebsbereiten Zustand nach oben ein Kunststoffformteil an, das die beheizte Platte mit Heizfolie und Glasplatte aufnimmt und seinerseits \u00fcber Durchg\u00e4nge verf\u00fcgt, die in ihrer Lage auf die L\u00f6cher des Metallblechs abgestimmt sind und den Durchgang von Strahlung bis hin zu den weiter oben im Deckel gelegenen Bauteilen (den Detektionseinrichtungen) der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage zun\u00e4chst eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 013 342 B1 mit dem Titel \u201eThermocyclervorrichtung\u201c durch die Thermocycler der \u201eA ep\u201c-Familie der Beklagten (Produkte mit den Bezeichnungen \u201eA ep gradient\u201c, \u201eA ep gradient S\u201c und \u201eA ep 384\u201c) geltend gemacht hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 (Bl. 90ff. GA) klageerweiternd die vorliegenden Antr\u00e4ge rechtsh\u00e4ngig gemacht. Hinsichtlich der auf eine Verletzung des EP 1 013 342 B1 gest\u00fctzten Antr\u00e4ge hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Schriftsatz vom 08. August 2007 zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen, nachdem dieses Schutzrecht von der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes widerrufen worden war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des von der Beklagten zu 1) gegen das europ\u00e4ische Patent 1 539 353 erhobenen Einspruchs auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagten halten die Klageerweiterung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, insbesondere nicht sachdienlich, und widersprechen ihr.<br \/>\nIn der Sache meinen sie, Merkmale 2 und 4 des Klagepatentanspruchs 1 sowie Merkmal 5 des Anspruchs 1 in seiner eingeschr\u00e4nkten Fassung (vgl. die in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebene Merkmalsgliederung) seien durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erf\u00fcllt. Die optischen \u00d6ffnungen im Sinne des Merkmals 2 w\u00fcrden nicht (allein) durch das Metallblech definiert, sondern durch den geschilderten Schichtaufbau insgesamt. Selbst wenn man unterstellte, dass es sich bei der Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um eine \u00dcberzugabdeckung im Sinne des Merkmals 4 handelte, w\u00e4re diese nicht auf der Oberseite der beheizten Platte angebracht, sondern \u201eauf halber Strecke\u201c der optischen \u00d6ffnungen, die sich oberhalb der Glasplatte in dem Kunststoffformteil fortsetzten. Entgegen der technischen Lehre des Klagepatents k\u00f6nne es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dazu kommen, dass sich Staub und andere Schmutzpartikel in den optischen \u00d6ffnungen ansammeln und so die Lichtmenge reduzieren, die durch die beheizte Platte durchtreten kann. F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 5 in seiner modifizierten Fassung fehle es an der Haltefunktion der Aussparung: Da die Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lose in der Aussparung liege und zwischen den R\u00e4ndern der Glasplatte und den Wandungen der Aussparung ein umlaufender Spalt von 0,25 mm vorliege, sei der ausgesparte Abschnitt nicht in der Lage, die Glasplatte nicht nur zu umgeben, sondern auch in der beanspruchten Weise zu halten. Gehalten werde die Glasplatte vielmehr ausschlie\u00dflich durch eine besondere Verklebung mit der auf dem Metallblech angeordneten und damit unterhalb der Glasplatte befindlichen Heizfolie.<br \/>\nDie Beklagten meinen schlie\u00dflich, aufgrund eines am 11. November 2005 unterzeichneten und in Kopie als Anlage B2 vorgelegten Lizenzvertrags zur Benutzung auch des Gegenstands des Klagepatents berechtigt zu sein.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. F\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren gegen das Klagepatent besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist mit den im Wege der Klageerweiterung in dem Verfahren 4a O 223\/06 geltend gemachten, auf das Klagepatent gest\u00fctzten Antr\u00e4gen zul\u00e4ssig. Insbesondere ist die Klageerweiterung sachdienlich im Sinne des \u00a7 263 ZPO (analog), so dass es der Einwilligung der Beklagten, die diese ausdr\u00fccklich verweigert haben, nicht bedurfte.<br \/>\nAuf eine nachtr\u00e4gliche Klageerweiterung sind die Regeln f\u00fcr eine Klage\u00e4nderung nach \u00a7 263 ZPO entsprechend anwendbar (Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 145 PatG Rn. 2 a.E.; Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, \u00a7 263 Rn. 2 m.w.N.). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung kommt es f\u00fcr die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klage\u00e4nderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anh\u00e4ngigen Rechtsstreits ausr\u00e4umt und einem andernfalls zu gew\u00e4rtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Ma\u00dfgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, f\u00fcr den allerdings nicht die beschleunigte Erledigung des konkreten Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend ist. Der Sachdienlichkeit einer Klage\u00e4nderung steht es daher nicht einmal entgegen, wenn im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen n\u00f6tig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verz\u00f6gert w\u00fcrde (BGH, NJW 2000, 800; Z\u00f6ller\/Greger, a.a.O., \u00a7 263 Rn. 13). Soweit eine Klageerweiterung &#8211; wie es hier der Fall ist &#8211; im Hinblick auf die Pr\u00e4klusionswirkung des \u00a7 145 PatG erfolgt, ist ihre Sachdienlichkeit regelm\u00e4\u00dfig zu bejahen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 145 PatG Rn. 2 a.E.).<br \/>\nZutreffender Weise liegt es nicht auf der Hand, dass die Bef\u00fcrchtung der Kl\u00e4gerin, sich ohne die Klageerweiterung unter Umst\u00e4nden der Gefahr auszusetzen, dass sich die Beklagten in einem gesonderten Prozess wegen Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Erfolg auf die \u201eprozesshindernde Einrede\u201c (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 145 Rn. 2) des \u00a7 145 PatG berufen, berechtigt sein w\u00fcrde. Denn die urspr\u00fcnglich in dem Verfahren 4a O 223\/06 erhobene Klage auf der Grundlage des EP 1 013 342 betraf die Modelle \u201eA ep gradient\u201c, \u201eA ep gradient S\u201c sowie \u201eA ep 384\u201c der Beklagten, also nicht die mit der Klageerweiterung ausschlie\u00dflich angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u201eA realplex2\u201c und \u201eA realplex4\u201c. Mit guten Gr\u00fcnden h\u00e4tte daher die Kl\u00e4gerin in einem sp\u00e4teren Verletzungsprozess gegen die Einrede aus \u00a7 145 PatG einwenden k\u00f6nnen, es handele sich nicht um eine weitere Klage \u201ewegen derselben oder einer gleichartigen Handlung\u201c (\u00a7 145 PatG). Auf den Erfolg dieser Argumentation brauchte sich die Kl\u00e4gerin jedoch zum Zeitpunkt der Klageerweiterung, in dem sie dar\u00fcber entscheiden musste, ob sie die Erweiterung aus anwaltlicher Vorsicht vornimmt oder im Vertrauen auf die Abweichung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen davon absieht, nicht zu verlassen. Anerkannt ist, dass die Formulierung des Gesetzes \u201ewegen derselben oder einer gleichartigen Handlung\u201c nach ihrem Wortlaut mehr erfasst als sie erfassen soll (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 145 Rn. 6). Wo ein mit einer sp\u00e4ter erhobenen Klage befasstes Verletzungsgericht im konkreten Fall die Grenze gezogen h\u00e4tte, w\u00e4re von der Kl\u00e4gerin unter Inkaufnahme der verbleibenden Risiken zu prognostizieren gewesen.<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden erscheint es f\u00fcr die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung hinreichend, wenn ein Fall des \u00a7 145 PatG zu dem Zeitpunkt, in dem die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Frage der (vorsorglichen) Klageerweiterung entscheiden musste, nicht v\u00f6llig fernliegend ist. Denn der an einem Patent Berechtigte muss die M\u00f6glichkeit haben, seine aus dem Patent resultierenden Anspr\u00fcche durchsetzen zu k\u00f6nnen, ohne bef\u00fcrchten zu m\u00fcssen, dass ihm in einem neuen Klageverfahren mit Erfolg die prozessuale Einrede des \u00a7 145 PatG entgegengehalten wird. Dieser Bef\u00fcrchtung konnte die Kl\u00e4gerin mit letzter Sicherheit nur dadurch entgehen, dass sie die auf das Klagepatent gest\u00fctzten Antr\u00e4ge mit der Klageerweiterung rechtsh\u00e4ngig macht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Klage ist wegen Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dar\u00fcber hinaus begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Rechnungslegung und Vernichtung aus Art. 64 Art. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine beheizte Plattenanordnung f\u00fcr die Verwendung bei Vorrichtungen f\u00fcr biologische Tests. Insbesondere ist es f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion (PCR), mit der eine DNA-Probe vervielf\u00e4ltigt (amplifiziert) wird, erforderlich, ein thermisches Zyklieren der DNA-Proben in einem speziell zusammengesetzten fl\u00fcssigen Reaktionsgemisch durchzuf\u00fchren. Dabei durchlaufen die Proben im Reaktionsgemisch ein PCR-Protokoll, das mehrere unterschiedliche Temperatur-Inkubationsperioden enth\u00e4lt und in dem sich alternierende Schritte des Schmelzens von DNA bei Temperaturen von ann\u00e4hernd 100\u00b0C, der Hybridisierung kurzer Primer an die resultierenden einzelnen Str\u00e4nge bei niedrigeren Temperaturen und das Verl\u00e4ngern dieser Primer, um neue Kopien von doppelstr\u00e4ngiger DNA herzustellen, bei wiederum h\u00f6heren Temperaturen abwechseln. Wie die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, ist es dabei w\u00fcnschenswert, wenn der Temperaturverlauf in jeder einzelnen der Vielzahl von Probenvertiefungen des Thermocyclers im Wesentlichen gleichf\u00f6rmig ist. Dar\u00fcber hinaus wird es erstrebt, eine Kondensation an den Kappen oder anderen Abdeckungen der Probenvertiefungen zu vermeiden (Anlage K10, Abschnitt [0002]; weitere Verweise ohne Zusatz beziehen sich jeweils auf die T2-Schrift in Anlage K10).<br \/>\nEine unerw\u00fcnschte Kondensation kann vermieden werden, indem eine beheizte, \u00fcblicherweise aus Metall bestehende Platte bereitgestellt wird, um auf die oberen Enden oder Kappen der Probenvertiefungsschalen zu dr\u00fccken und W\u00e4rme auf die Kappen der Probenvertiefungen zu \u00fcbertragen. Unter einer Probenvertiefungsschale versteht die Klagepatentschrift die Gesamtheit der Probenvertiefungen (120) (vgl. die Bezugsziffer (118) in Figur 7 sowie die Erl\u00e4uterung in Abschnitt [0052]). Die beheizte Platte steigert die W\u00e4rme\u00fcbertragung zu den Probenvertiefungen, verhindert unerw\u00fcnschte Kondensation und ist einer gleichf\u00f6rmigen Temperaturverteilung \u00fcber die Vielzahl von Probenvertiefungen hinweg f\u00f6rderlich (Abschnitt [0003]). Derartige beheizte Deckelplatten waren im Stand der Technik bekannt.<br \/>\nDabei kann es w\u00fcnschenswert sein, dass die beheizte Platte einen optischen Zugang zu den Probenvertiefungen erm\u00f6glicht. Mit dem optischen Zugang zu den Probenvertiefungen ist &#8211; wie der Fachmann auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung erkennt &#8211; das Verfahren der Real-Time-PCR angesprochen. Bei ihr ist ein optisches System mit einem Detektor vorhanden, der die Zunahme der Ziel-DNA w\u00e4hrend des Ablaufs der PCR in \u201eEchtzeit\u201c (\u201eReal Time\u201c) nachweist. Dies erm\u00f6glicht den Nachweis einer Ziel-DNA in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen, ohne dass diese w\u00e4hrend des Ablaufs der (Real-Time-) PCR ge\u00f6ffnet werden m\u00fcssen. Dabei werden Fluoreszenzfarbstoffe (so genannte Fluophore), die sich mit der zu amplifizierenden DNA in den Reaktionsgef\u00e4\u00dfen befinden und diese markieren, durch eine Lichtquelle beispielsweise im Deckel des Thermocyclers aktiviert. Die Fluophore sind in der Lage, an die doppelstr\u00e4ngige DNA zu binden und ein detektierbares optisches Signal abzugeben, das in Abh\u00e4ngigkeit von dem Bindungszustand unterschiedlich ist. Das hei\u00dft, die verwendeten Substanzen zeigen im freien (ungebundenen) Zustand ein anderes Fluoreszenzverhalten als nach ihrer Einlagerung in das doppelstr\u00e4ngige DNS-Molek\u00fcl, wenn sie mit einem Licht bestimmter Wellenl\u00e4nge angeregt werden. Dadurch erh\u00e4lt man ein optisches Signal, dessen Intensit\u00e4t direkt proportional zur Anzahl der gebildeten DNA-Kopien ist und R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Menge der Ziel-DNA zul\u00e4sst, ohne dass die Reaktionsgef\u00e4\u00dfe ge\u00f6ffnet werden m\u00fcssen.<br \/>\nUm den f\u00fcr die Real-Time-PCR demnach erforderlichen optischen Zugang zu den Probenvertiefungen sicherzustellen, kann die beheizte Platte eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen aufweisen, die durch die beheizte Platte f\u00fchren, um es der verwendeten Strahlung (Licht) zu erm\u00f6glichen, von einer Lichtquelle zu den Proben und sodann von den Proben zu einer Detektionsvorrichtung durchzutreten. Solche beheizten Platten mit einer Vielzahl optischer \u00d6ffnungen waren im Stand der Technik, aus dem das Klagepatent in Abschnitt [0004] der Beschreibung die WO 99\/60381 nennt, bekannt. An diesen optischen \u00d6ffnungen kritisiert es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass sie den W\u00e4rmeverlust durch die L\u00f6cher und\/oder von der oberen Seite der Platte bef\u00f6rdern k\u00f6nnten (Abschnitt [0004]), was zu einer Verl\u00e4ngerung der ben\u00f6tigten Aufw\u00e4rmzeit f\u00fchre (vgl. die Vorteilsangabe in Abschnitt [0051]). Zus\u00e4tzlich zum W\u00e4rmeverlust sei es nachteilig, dass sich \u00fcber einen l\u00e4ngeren Verwendungszeitraum der thermischen Zykliervorrichtung Staub oder andere Schmutzpartikel in den optischen \u00d6ffnungen ansammeln k\u00f6nnten, wodurch die Lichtmenge reduziert werde, die durch die beheizte Platte durchtreten kann (Abschnitt [0004]). Hierdurch w\u00fcrden die Messergebnisse des optischen Systems verf\u00e4lscht und ungenau.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine beheizte Deckelplattenanordnung bereitzustellen, die optische \u00d6ffnungen aufweist, diese jedoch frei von Verunreinigungen wie etwa Staub h\u00e4lt und unerw\u00fcnschte W\u00e4rmeverluste w\u00e4hrend der Aufw\u00e4rmvorg\u00e4nge verhindert, was die Aufw\u00e4rmzeit des Deckels reduziert.<\/p>\n<p>Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale, die bereits der vor der Einspruchsabteilung eingeschr\u00e4nkten und nunmehr auch im Verletzungsverfahren geltend gemachte Fassung des Klagepatentanspruchs 1 entsprechen:<br \/>\n1. Beheizte Plattenanordnung f\u00fcr die Verwendung in einer biologischen Testvorrichtung, umfassend:<br \/>\n2. eine beheizte Platte (10), die eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen (12) definiert, wobei sich die \u00d6ffnungen (12) vollst\u00e4ndig durch die beheizte Platte erstrecken, die optischen \u00d6ffnungen ausgestaltet sind, Strahlung zu erm\u00f6glichen, durch die beheizte Platte durchzutreten;<br \/>\n3. die beheizte Platte weist eine erste Seite auf, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Probenvertiefungen abgewandt zu sein, sowie eine zweite Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein;<br \/>\n4. eine lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung (40), die ausgestaltet ist, wenigstens eine der \u00d6ffnungen der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abzudecken, sowie<br \/>\n5. Mittel (50, 52) zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen, wobei die Mittel einen ausgesparten Abschnitt umfassen, der durch einen Teil der beheizten Platte definiert wird und ausgestaltet ist, die \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und zu halten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die sich in den hier interessierenden technischen Teilen nicht voneinander unterscheiden, Merkmale 1 und 3 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. Beide sind biologische Testvorrichtungen und weisen eine beheizte Plattenanordnung auf. Die beheizte Platte verf\u00fcgt \u00fcber eine erste (im betriebsbereiten Zustand nach oben weisende) Seite, die ausgestaltet ist, einer Vielzahl von Probenvertiefungen abgewandt zu sein, und eine zweite (untere) Seite, die ausgestaltet ist, der Vielzahl von Probenvertiefungen zugewandt zu sein.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch auch die Merkmale 2 und 4 sowie 5 von Patentanspruch 1 in seiner im Einspruchsverfahren modifizierten Fassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagten stellen die Verwirklichung des Merkmals 2 mit dem Argument in Abrede, die optischen \u00d6ffnungen w\u00fcrden nicht allein durch die beheizte Platte, sondern durch den gesamten Schichtaufbau &#8211; einschlie\u00dflich des grauen Kunststoffformteils &#8211; definiert. Das beruht auf einem Fehlverst\u00e4ndnis des Merkmals 2 und kann seine Verwirklichung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht erheblich in Frage stellen.<br \/>\nMerkmal 2 verlangt ausweislich seines klaren Wortlauts eine beheizte Platte, die eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen definiert, wobei sich diese vollst\u00e4ndig durch die beheizte Platte erstrecken und ausgestaltet sind, Strahlung den Durchtritt durch die beheizte Platte zu erm\u00f6glichen. Damit kn\u00fcpft Merkmal 2 schlicht daran an, dass die beheizte Platte, die f\u00fcr eine deckelseitige Erw\u00e4rmung der Probenr\u00f6hrchen ben\u00f6tigt wird, um eine Kondensation an deren Kappen und anderen oberen Teilen au\u00dferhalb der Reaktionsl\u00f6sung zu vermeiden (Abschnitt [0003]), der von der Detektionseinrichtung bei der Real-Time-PCR ben\u00f6tigten Strahlung, die von den Probenr\u00f6hrchen ausgeht und detektiert werden muss, nicht entgegenstehen darf (Abschnitt [0004]). Die durch die deckelseitige Beheizung bedingte Heizfunktion soll &#8211; mit anderen Worten &#8211; die Detektionsfunktion der beheizten Plattenanordnung nicht behindern. Zu diesem Zweck muss die beheizte Platte, also dasjenige Bauteil der beheizten Plattenanordnung (Merkmal 1), von dem die Heizwirkung ausgeht, optische \u00d6ffnungen aufweisen, die es Strahlung erm\u00f6glichen, durch die beheizte Platte durchzutreten, und die sich zu diesem Zweck vollst\u00e4ndig durch die beheizte Platte erstrecken m\u00fcssen, womit die Erstreckung von der einen, den Probenvertiefungen abgewandten, zur anderen, den Probenvertiefungen zugewandten Seite (vgl. Merkmal 3) gemeint ist. Bezugspunkt f\u00fcr die Definition der optischen \u00d6ffnungen ist damit nicht die gesamte beheizte Plattenanordnung (Merkmal 1), sondern allein die beheizte Platte (Merkmal 2).<br \/>\nDem Fachmann erschlie\u00dft sich, dass dar\u00fcber hinaus selbstverst\u00e4ndlich auch der weitere Weg bis hin zur optischen Detektionseinrichtung f\u00fcr die zu detektierende Strahlung offen stehen muss. Anspruchsgem\u00e4\u00df werden die optischen \u00d6ffnungen jedoch allein durch die beheizte Platte definiert; andere Bauteile jenseits derselben sind f\u00fcr Anspruch 1 des Klagepatents nicht von Interesse. Sie k\u00f6nnen daher auch nicht aus der Verwirklichung des Merkmals 2 hinausf\u00fchren, wenn jedenfalls die beheizte Platte eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen definiert, die auch (wie hier unstreitig ist) den weiteren Anforderungen des Merkmals 2 gen\u00fcgen. So kommt es im Rahmen des Merkmals 2 auch lediglich darauf an, dass es der Strahlung erm\u00f6glicht wird, durch die beheizte Platte durchzutreten. Den weiteren Weg der Strahlung bis hin zur Detektionseinrichtung beschreibt das Klagepatent nicht; dass er f\u00fcr die Strahlung hinreichend \u201efrei\u201c gehalten wird, setzt es als dem Fachmann nach seinem allgemeinen Fachwissen gel\u00e4ufig und technisch m\u00f6glich zu Recht schlicht voraus.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen eine beheizte Platte auf. Diese setzt sich zusammen aus der von den Beklagten als \u201eMetallblech\u201c bezeichneten Metallplatte und der r\u00f6tlichen Heizfolie mit Heizelementen, die auf der Oberseite der Metallplatte in einer Aussparung angeordnet und in der Lage ist, den Verbund aus beiden Bauteilen zu erhitzen. Dass sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oberhalb des Verbundes aus Metallplatte und Heizfolie sowie der ebenfalls in die Vertiefung eingelegten Glasplatte noch ein weiteres Kunststoffformteil befindet, durch dessen \u00d6ffnungen die Strahlung hindurchzutreten vermag, um zur Detektionseinrichtung zu gelangen, ist f\u00fcr das Klagepatent nicht von Bedeutung. Denn das Kunststoffformteil geh\u00f6rt jedenfalls nicht zur beheizten Platte; dass es Teil des beheizbaren Deckels (als der gesamten beheizbaren Plattenanordnung) sein mag, ist nach dem klaren Anspruchswortlaut, der sich auf die beheizte Platte selbst beschr\u00e4nkt, irrelevant.<br \/>\nDiese beheizte Platte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist unstreitig optische \u00d6ffnungen auf, die sich vollst\u00e4ndig durch sie hindurch erstrecken und den Durchtritt von Strahlung durch die beheizte Platte erm\u00f6glichen. Sowohl in der Metallplatte als auch in der auf ihr angeordneten Heizfolie befinden sich \u00d6ffnungen, die in ihrer Gr\u00f6\u00dfe und Lage aufeinander abgestimmt sind. Zusammen definieren Metallplatte und Heizfolie (als die beheizte Platte im Sinne des Klagepatents) eine Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen nach Merkmal 2.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung nach Merkmal 4 hat im Rahmen des Patentanspruchs 1 die Funktion, die optischen \u00d6ffnungen (bzw. zumindest eine von ihnen) auf der ersten, das hei\u00dft den Probenvertiefungen abgewandten Seite der beheizten Platte abzudecken. Sie ist einerseits lichtdurchl\u00e4ssig, um die von den Proben ausgesandte Strahlung nicht daran zu hindern, nach Durchtritt der optischen \u00d6ffnungen (Merkmal 2) auch weiter bis zur Detektionseinrichtung zu gelangen. Andererseits vermag sie als \u00dcberzug sowohl einen unerw\u00fcnschten W\u00e4rmeverlust nach oben zu vermeiden als auch den Eintritt von Staub und anderen Schmutzpartikeln in die optischen \u00d6ffnungen der beheizten Platte zu verhindern. Dadurch wird entsprechend der Zielsetzung des Klagepatents (vgl. Abschnitt [0004]) vermieden, dass die Lichtmenge, die durch die beheizte Platte durchtreten kann, reduziert wird.<br \/>\nBeheizte Platte ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Verbund zwischen der Metallplatte und der auf ihrer Oberseite in der vorhandenen Aussparung angebrachten Heizfolie (vgl. die Ausf\u00fchrungen zu Merkmal 2). Auf ihr ruht, mit der Heizfolie verklebt, eine transparente und damit lichtdurchl\u00e4ssige Glasplatte, die s\u00e4mtliche optischen \u00d6ffnungen an der den Probenvertiefungen abgewandten Oberseite der beheizten Platte abdeckt. Bei der Glasplatte handelt es sich daher um eine lichtdurchl\u00e4ssige \u00dcberzugabdeckung im Sinne des Merkmals 4. Weiter oberhalb der Glasplatte befindliche Bauteile wie das bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene Kunststoffformteil sind im Hinblick auf die Verwirklichung des Anspruchs 1 &#8211; wie bereits zu Merkmal 2 ausgef\u00fchrt &#8211; nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Bezugspunkt auch f\u00fcr die Anordnung der \u00dcberzugabdeckung ist allein die beheizte Platte bzw. ihre den Probenvertiefungen abgewandte Oberseite. Es kann daher vor dem Hintergrund des klaren Wortlauts von Anspruch 1 auch nicht davon gesprochen werden, die Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei \u201eauf halber Strecke\u201c der optischen \u00d6ffnungen angebracht: Denn die optischen \u00d6ffnungen werden allein durch die beheizte Platte definiert (Merkmal 2).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMerkmal 5 betrifft die Frage, wie die \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen gehalten wird. W\u00e4hrend Anspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich unspezifisch von \u201eMitteln (50, 52) zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen\u201c (\u201emeans (50, 52) for retaining the slip cover over the at least one of the plurality of optical openings\u201c) spricht, schr\u00e4nkt Merkmal 5 in der aufrecht erhaltenen Fassung des Einspruchsverfahrens dies dahin ein, dass die Mittel einen ausgesparten Abschnitt umfassen, der durch einen Teil der beheizten Platte definiert wird und ausgestaltet ist, die \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und zu halten (\u201ewherein said means comprises a recessed portion defined by a part of the heated platen configured to surround and retain the strip cover\u201c).<br \/>\nDie Beklagten bestreiten die Verwirklichung des Merkmals 5 in der modifizierten Fassung mit dem (im Tats\u00e4chlichen unstreitig gebliebenen) Vorbringen, zwischen den R\u00e4ndern der Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und den Wandungen der Aussparung sei ein umlaufender Spalt von 0,25 mm Breite vorhanden. Die Aussparung k\u00f6nne die ihr zugedachte Haltefunktion im Hinblick auf die Glasplatte als \u00dcberzugabdeckung daher gar nicht erf\u00fcllen; hierf\u00fcr sei &#8211; da das Halten bzw. Zur\u00fcckhalten (to retain) \u00fcber das schlichte Umgeben (to surround) patentgem\u00e4\u00df hinausgehen m\u00fcsse &#8211; ein Formschluss zwischen \u00dcberzugabdeckung und ausgespartem Abschnitt erforderlich. Gehalten werde die Glasplatte bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen lediglich durch eine besondere Verklebung mit der auf dem Metallblech angeordneten Heizfolie.<br \/>\nIn dieser engen Auslegung des Patentanspruchs 1 ist den Beklagten nicht zu folgen. Die Ausgestaltung des ausgesparten Abschnitts dergestalt, dass er die \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und zu \u201ehalten\u201c bzw. \u201ezur\u00fcckzuhalten\u201c vermag, setzt keinen Formschluss voraus, der eine Relativbewegung der \u00dcberzugabdeckung bezogen auf die beheizte Platte in jeder Dimension verhindert. Bei funktionsorientierter Auslegung ist es patentgem\u00e4\u00df lediglich erforderlich, dass die \u00dcberzugabdeckung davon abgehalten wird, auch nur eine von denjenigen optischen \u00d6ffnungen infolge einer seitlichen Beweglichkeit freizugeben (also nicht mehr abzudecken), die bestimmungsgem\u00e4\u00df durch sie abgedeckt werden sollen (Merkmal 4). Dabei muss es sich nicht zwingend um s\u00e4mtliche vorhandenen \u00d6ffnungen handeln, die insgesamt von der beheizten Platte definiert werden (Merkmal 2), da es der Anspruch von vornherein ausreichen l\u00e4sst, die \u00dcberzugabdeckung so auszugestalten, dass sie \u201ewenigstens\u201c (also gegebenenfalls auch nur) eine der \u00d6ffnungen auf der ersten Seite der beheizten Platte abdeckt. Mit dieser Abdeckung verfolgt das Klagepatent das Ziel, einen W\u00e4rmeverlust durch die L\u00f6cher und\/oder durch Abstrahlung von der oberen Seite der beheizten Platte sowie eine Schmutzansammlung in den optischen \u00d6ffnungen zu vermeiden oder zumindest zu verringern. Zu diesem Zweck m\u00fcssen die optischen \u00d6ffnungen durch die \u00dcberzugabdeckung abgedeckt sein und bleiben, so dass eine unerw\u00fcnschte Entfernung der \u00dcberzugabdeckung von den abzudeckenden L\u00f6chern vermieden werden muss. Dass es um diese Aufrechterhaltung der Abdeckfunktion gegen\u00fcber der zumindest einen optischen \u00d6ffnung geht, belegt zwanglos schon der erste Teil des Merkmals 5, der ausdr\u00fccklich von Mitteln \u201ezum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen\u201c spricht. Dass f\u00fcr diesen Zweck eine formschl\u00fcssige oder (klemm-) kraftschl\u00fcssige Verbindung erforderlich w\u00e4re, die auch eine Bewegung der \u00dcberzugabdeckung vertikal weg von den \u00d6ffnungen verhindert, kann der Klagepatentschrift &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung der Einspruchsabteilung des EPA vom 21. Januar 2008 &#8211; nicht entnommen werden.<br \/>\nBereits Abschnitt [0021], der sich im allgemeinen Teil der Beschreibung befindet, spricht davon, dass der ausgesparte Abschnitt dazu dient, \u201edie \u00dcberzugabdeckung zu umgeben und \u00fcber der wenigstens einen optischen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen in Position zur\u00fcckzuhalten\u201c (Hervorhebung hier). Dass es dabei nicht um eine r\u00e4umlich unverr\u00fcckbare Beziehung geht, best\u00e4tigen die Erl\u00e4uterungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, die sich mit diversen Mitteln zum Halten der \u00dcberzugabdeckung befassen. In ihnen (insbesondere in Figuren 1, 2 und 6) zeigt die Klagepatentschrift als prominentes Mittel im Sinne des Merkmals 5 in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung ein Rahmenelement (50) als Befestigungsvorrichtung, um die \u00dcberzugabdeckung (40) \u201ein Position zu halten\u201c (vgl. Abschnitt [0040]). Als Alternative zu einem Rahmenelement komme &#8211; so die Beschreibung weiter &#8211; auch ein ausgesparter Bereich, alternativ ein Dichtungsring, Klebstoff oder Clipvorrichtungen in Betracht. Sie alle verbindet die gemeinsame Funktion, die \u00dcberzugabdeckung \u00fcber den optischen \u00d6ffnungen zur\u00fcckzuhalten. Rahmenlose Ausf\u00fchrungsformen werden in Figuren 3 und 3a dargestellt (und wohl auch in Figur 4, denn trotz des Verweises in Abschnitt [0028] auf die Figur 1 ist ein Rahmen trotz Draufsicht auf die Oberseite in Figur 4 nicht erkennbar).<br \/>\nDass eine starre Fixierung der \u00dcberzugabdeckung relativ zur beheizten Platte nicht vorausgesetzt ist, belegen auch die weiteren Erl\u00e4uterungen patentgem\u00e4\u00dfer Ausf\u00fchrungsbeispiele. Einleitend zu den bevorzugten Ausf\u00fchrungsformen beschreibt Abschnitt [0033] die Mittel nach Merkmal 5 als Mittel zum Zur\u00fcckhalten der \u00dcberzugabdeckung in einer im Wesentlichen feststehenden Beziehung relativ zu der beheizten Platte. Best\u00e4tigt wird dies durch die weitere Erl\u00e4uterung in Abschnitt [0033], wonach die beheizte Plattenanordnung ferner unter anderem zus\u00e4tzliche Befestigungsmittel umfassen kann, die mit der \u00dcberzugabdeckung in Zusammenhang stehen. Der Erw\u00e4hnung zus\u00e4tzlicher Befestigungsmittel bed\u00fcrfte es nicht, wenn bereits die Mittel im Sinne des Merkmals 5 eine starre, unverr\u00fcckbare r\u00e4umliche Beziehung voraussetzen w\u00fcrden. Auch in der Beschreibung einer Ausf\u00fchrungsform mit Rahmenelement in Abschnitt [0041] hei\u00dft es, das Rahmenelement (50) sei ausgestaltet, das Halten der \u00dcberzugabdeckung (40) in einer im Wesentlichen station\u00e4ren Position relativ zu der beheizten Platte (10) zu unterst\u00fctzen. Im Hinblick auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform mit Aussparung (Abschnitt [0042]) bezeichnet es die Beschreibung als m\u00f6glich, dass allein die Aussparung (18) ausreichen k\u00f6nne, um die \u00dcberzugabdeckung (40) in Position zu halten, indem einfach ein Grenz- oder Wandabschnitt (18a) der Aussparung (18) verwendet werde, um die \u00dcberzugabdeckung (40) einzuschr\u00e4nken\/zu umgeben und deren Bewegung zu beschr\u00e4nken. Der ausgesparte Bereich (18) k\u00f6nne zusammen mit der Schwerkraft ausreichend sein, um die \u00dcberzugabdeckung (40) relativ zu der beheizten Platte (10) in einer gew\u00fcnschten Position zu halten, was in Abschnitt [0043] als \u201eDrop-in-Konfiguration\u201c bezeichnet wird. Auch dies deutet nicht auf eine absolute Bewegungsverhinderung in s\u00e4mtlichen Dimensionen hin.<br \/>\nAusreichend ist es damit, dass die \u00dcberzugabdeckung einerseits und der ausgesparte Bereich andererseits eine komplement\u00e4re Form aufweisen, die f\u00fcr ein Zusammenwirken in Verbindung mit einer Probenvertiefungsschale geeignet ist (vgl. Abschnitt [0039] a.E.). Im Rahmen des Merkmals 5 begn\u00fcgt sich die technische Lehre des Klagepatents damit, eine \u201eim Wesentlichen\u201c feste Relativposition zu gew\u00e4hrleisten; wesentlich f\u00fcr die Ziele des Klagepatents ist es aber, dass diejenigen optischen \u00d6ffnungen, die abgedeckt werden sollen, auch abgedeckt bleiben. Dies ist bei einer \u201eDrop-in-Konfiguration\u201c etwa dann der Fall, wenn die Schwerkraft die \u00dcberzugabdeckung im ausgesparten Abschnitt \u201ein Position\u201c h\u00e4lt. Erst dar\u00fcber hinausgehend wird es als m\u00f6glicherweise w\u00fcnschenswert beschrieben, einen Dichtungsring um den Umfang des ausgesparten Bereichs (18) anzuordnen, um eine Druckpassung der \u00dcberzugabdeckung zu erm\u00f6glichen. Diese Druckpassung k\u00f6nne die \u00dcberzugabdeckung (40) dann auch unabh\u00e4ngig von der Orientierung zur\u00fcckhalten (Abschnitt [0043]). Dies belegt, dass ein sicheres Zur\u00fcckhalten, etwa durch die Schwerkraft in Verbindung mit einer im Wesentlichen komplement\u00e4ren Aussparung, nicht in jeder r\u00e4umlichen Orientierung vorausgesetzt wird; w\u00fcnscht der Anwender dies, muss er etwa mittels eines Dichtungsrings eine Druckpassung herstellen oder \u201eeine Herstellung mit kleinen Toleranzen [&#8230;] verwenden\u201c (Abschnitt [0043]). F\u00fcr ein Halten der \u00dcberzugabdeckung \u201ein der Z-Achse\u201c, also in vertikaler Ausrichtung bezogen auf die Orientierung der optischen \u00d6ffnungen, sieht das Klagepatent mithin ausdr\u00fccklich weitere Ma\u00dfnahmen vor, wie etwa eine Verklebung, die Herstellung einer Druckpassung oder die Verwendung eines Rahmenelements.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis deckt sich zugleich mit den als Teil der Anlage K19a vorliegenden Entscheidungsgr\u00fcnden, mit denen die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts (EPA) die Erfindungsh\u00f6he des Anspruchs 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrags gegen\u00fcber der Entgegenhaltung E1 (der US-Patentschrift 6,337,435) bejaht hat. Diese \u00c4u\u00dferungen haben jedenfalls die Bedeutung einer gewichtigen sachverst\u00e4ndigen Stellungnahme (vgl. Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 14 PatG Rn. 28). Entgegen der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht deutet es nicht auf das Erfordernis eines Formschlusses zwischen \u00dcberzugabdeckung und ausgespartem Abschnitt hin, wenn die Einspruchsabteilung mit Blick auf die in Merkmal 5 neu hinzugenommenen Merkmale betont:<br \/>\n\u201eFurthermore this feature renders the claimed plate assembly more flexible since slip covers of different sizes and forms can be accommodated into respectively formed recesses.\u201d<br \/>\nMit der einander entsprechenden Form (von \u00dcberzugabdeckung und Ausnehmung) wird lediglich ein Vorteil der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gegen\u00fcber der in der Figur 4 der Entgegenhaltung E1 gezeigten beheizten Plattenanordnung angesprochen, bei der die Glasabdeckung (mit der dortigen Bezugsziffer 76) ihrerseits die Platte mit einer Vielzahl optischer \u00d6ffnungen (Bezugsziffer 73) in einer Aussparung an ihrer den Probenvertiefungen zugewandten Unterseite aufnimmt. Einen Hinweis darauf, dass es der Einspruchsabteilung bei ihrer beschr\u00e4nkten Aufrechterhaltung des Klagepatents in seinem geltend gemachten Umfang auf ein Formschlusserfordernis zwischen der patentgem\u00e4\u00dfen \u00dcberzugabdeckung und dem ausgesparten Abschnitt ankam, l\u00e4sst sich den Entscheidungsgr\u00fcnden hingegen nicht entnehmen. Da der Aspekt eines etwa zeitweise hochgeklappten Deckels der beheizten Plattenanordnung auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden des EPA, soweit sich diese mit der Entgegenhaltung E1 als n\u00e4chstkommendem Stand der Technik befassen, nicht angesprochen wird, kommt es auch f\u00fcr die eingeschr\u00e4nkte Fassung auf eine Halterung der \u00dcberzugabdeckung in der Z-Dimension nicht an.<br \/>\nVor diesem Hintergrund stellt es die Verwirklichung des Merkmals 5 nicht in Frage, wenn zwischen der Glasplatte der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und dem Rand der Aussparung ein geringf\u00fcgiges \u201eSpiel\u201c besteht, das die Beklagten veranlasst haben mag, die Glasplatte gegen eine unerw\u00fcnschte Bewegung weg von den optischen \u00d6ffnungen durch eine Verklebung mit der Heizfolie zu sichern. Denn unstreitig f\u00fchrt ein umlaufender Spalt von 0,25 mm Breite nicht dazu, dass die Glasplatte auch nur eine der von ihr abgedeckten (das sind hier s\u00e4mtliche) \u00d6ffnungen freigeben k\u00f6nnte, wenn sie in seitlicher Richtung um Bruchteile von Millimetern verrutscht, wie die Fotografie in Anlage K16 unschwer erkennen l\u00e4sst. Zu einer Freilegung der L\u00f6cher kommt es allenfalls dann, wenn die Glasplatte unter \u00dcberwindung ihrer Verklebung mit der Heizfolie von der beheizbaren Platte abgehoben wird. Dies zu unterbinden geh\u00f6rt jedoch nicht zur patentgem\u00e4\u00dfen Haltefunktion nach Merkmal 5.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mithin von Anspruch 1 in der geltend gemachten Fassung des erstinstanzlichen Einspruchsverfahrens wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen, ohne dass die Beklagten zu einer Benutzung des Klagepatents berechtigt sind (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEine Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der klagepatentgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre besteht nicht. Insbesondere k\u00f6nnen sie eine solche nicht aus dem am 10. November 2005 mit Bezug auf das EP 0 872 562 (neben mehreren US-Patenten und einem japanischen Patent) abgeschlossenen Lizenzvertrag zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) (Anlage B2) ableiten. Es h\u00e4tte den Beklagten oblegen, Anhaltspunkte im Lizenzvertrag daf\u00fcr aufzuzeigen, dass und warum mit ihm auch eine Benutzung des Klagepatents der Beklagten zu 1) gestattet worden sein soll. Dies ist nicht geschehen. Wie die Beklagten selbst erkannt haben, deutet der Lizenzvertrag im Gegenteil an mehreren Stellen darauf hin, dass er sich nur auf die Patentfamilie des EP 0 872 562 bezieht, nicht auch auf weitere Patente im Zusammenhang mit der Real-Time-PCR. In Ziffer 1.9 des Lizenzvertrags werden \u201eReal-Time Apparatus Patent Rights\u201c, f\u00fcr die in Ziffer 2.1 die Einr\u00e4umung des Benutzungsrechts erfolgt (\u201eunder the Real-Time Apparatus Patent Rights\u201c), definiert als das US-Patent 6,814,934 und die korrespondierenden parallelen Schutzrechte wie das EP 872562 und das JP 3136129. Im zweiten Satz zu Ziffer 1.9 werden andere, mit der Real-Time-PCR lediglich thematisch zusammenh\u00e4ngende Schutzrechte ausdr\u00fccklich ausgenommen. Das deckt sich mit der Klausel unter Ziffer 2.5, wonach Benutzungsrechte am Gegenstand anderer Schutzrechte, die nicht ausdr\u00fccklich in die Definition der \u201eReal-Time Apparatus Patent Rights\u201c eingeschlossen sind, nicht einger\u00e4umt werden sollen.<br \/>\nDer Verweis der Beklagten auf die Entscheidung Leichtfl\u00fcssigkeitsabscheider des BGH (GRUR 2005, 406, 407) tr\u00e4gt ihre Argumentation f\u00fcr den vorliegenden Fall nicht. Nach dieser Entscheidung ist eine weitere Erfindung des Lizenzgebers im Zweifel mitlizenziert, wenn bei einem Lizenzvertrag die Benutzung der lizenzierten Erfindung die Mitbenutzung dieser weiteren Erfindung des Lizenzgebers erfordert. Zum einen ist seitens der Beklagten nicht dargetan, inwieweit die Benutzung des Klagepatents bei zur Real-Time-PCR tauglichen Thermocyclern zwingend erforderlich sein soll. Zum anderen bestehen hinsichtlich des konkreten Lizenzvertrags (Anlage B2) solche Zweifel, die es allenfalls rechtfertigen k\u00f6nnten, die Erfindung nach dem Klagepatent als nach Treu und Glauben mitlizenziert anzusehen, gerade nicht. Denn in den bereits zitierten Passagen werden andere Schutzrechte von der Einr\u00e4umung eines Benutzungsrechts gerade explizit ausgenommen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die Beklagten widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, die Beklagte zu 2) durch Angebot und Vertrieb, die Beklagte 1) dar\u00fcber hinaus durch die Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<br \/>\nDie Beklagten haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die Beklagten haften nach \u00a7 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, weil sie bei den Verletzungshandlungen durch Herstellung und anschlie\u00dfenden Vertrieb zusammenarbeiten. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 140b PatG). Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zur Vernichtung der patentverletzenden Gegenst\u00e4nde verpflichtet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens gegen das Klagepatent nach \u00a7 148 ZPO war nicht veranlasst.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<br \/>\nZum Zeitpunkt des Schlusses der m\u00fcndlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren am 26. Februar 2008 war die erste Instanz des Einspruchsverfahrens vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt durch die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 21. Januar 2008 mit der Aufrechterhaltung des Klagepatents im hier geltend gemachten Umfang abgeschlossen. Mangels einer Beschwerde, die zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1) (Einsprechenden) noch nicht eingelegt war und wegen laufender Einspruchsfrist auch noch nicht eingelegt worden sein musste, gab es bei rein formaler Betrachtungsweise zun\u00e4chst kein Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents, im Hinblick auf welches eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits in Betracht gekommen w\u00e4re. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28. Februar 2008 haben die Beklagten mitgeteilt, dass die Beklagte zu 1) als Einsprechende unter dem 27. Februar 2008 Beschwerde gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung eingelegt und den vollst\u00e4ndigen Widerruf des Klagepatents beantragt habe.<br \/>\nEinen Grund zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 Abs. 1 ZPO stellt die zwischenzeitliche Beschwerdeeinlegung nicht dar. Die Einspruchsabteilung als sachkundig besetztes Gremium hat das Klagepatent in ihrer mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung mit einer nachvollziehbaren und jedenfalls vertretbaren Begr\u00fcndung in beschr\u00e4nktem Umfang aufrecht erhalten. Die Kammer macht sich diese Begr\u00fcndung im Rahmen der Ermessensentscheidung \u00fcber den Aussetzungsantrag zu eigen.<br \/>\nDie hinzugekommenen Merkmalsteile in Merkmal 5, durch welche die Mittel zum Halten der \u00dcberzugabdeckung \u00fcber der wenigstens einen \u00d6ffnung der Vielzahl von optischen \u00d6ffnungen n\u00e4her eingeschr\u00e4nkt werden, beruhen gegen\u00fcber dem n\u00e4chstkommenden Stand der Technik (der Entgegenhaltung E1, US-Patentschrift 6,337,435) auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Die in der dortigen Figur 4 gezeigte \u00dcberzugabdeckung in Gestalt einer Glasplatte (Bezugsziffer 76) weist ihrerseits an ihrer Unterseite eine Aussparung auf, in der die mit \u00d6ffnungen versehene Platte (73) aufgenommen ist. Die Beheizung erfolgt \u00fcber eine Beschichtung (77) aus elektrisch leitendem Material auf der Oberseite der Glasplatte (76). Wie die Einspruchsabteilung plausibel ausgef\u00fchrt und die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung erl\u00e4utert hat, bedurfte es nicht nur einer schlichten Umkehrung des Aufbaus, wobei die Ausnehmung in der Oberseite der beheizten Platte angeordnet und die \u00dcberzugabdeckung durch diese umgeben und gehalten wird, sondern auch einer anderen Anordnung des Mittels zum Beheizen der Platte, um zu einer beheizten Platte im Sinne des Klagepatents zu gelangen. Ausgehend von der Entgegenhaltung E1 hatte der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents jedoch keine Veranlassung, die dort offenbarte Plattenanordnung so zu modifizieren, dass er zum Gegenstand des Klagepatents in seiner aufrecht erhaltenen Fassung gelangen konnte. Insbesondere h\u00e4tte eine Anordnung der Ausnehmung in der Platte weitere Modifikationen der bekannten Plattenanordnung notwendig gemacht, ohne dass damit voraussehbare Vorteile verbunden gewesen w\u00e4ren. Zudem h\u00e4tte sie zu einer Verschlechterung der W\u00e4rme\u00fcbertragung auf die Platte gef\u00fchrt, die nicht mehr von der nach dem Stand der Technik ihrerseits beheizten Glasplatte (76) umgeben gewesen w\u00e4re.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser zumindest gut vertretbaren Einsch\u00e4tzung seitens der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung besteht keine \u00fcberwiegende Erfolgsaussicht f\u00fcr die nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingelegte Beschwerde, die eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits rechtfertigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 2.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 851 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 170\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-1982","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1982","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1982"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1982\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1983,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1982\/revisions\/1983"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1982"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1982"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1982"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}