{"id":1980,"date":"2008-07-01T17:00:39","date_gmt":"2008-07-01T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1980"},"modified":"2016-04-22T13:11:19","modified_gmt":"2016-04-22T13:11:19","slug":"4a-o-16807-fenster-oder-tuerfluegel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1980","title":{"rendered":"4a O 168\/07 &#8211; Fenster- oder T\u00fcrfl\u00fcgel"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 850<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 168\/07<\/p>\n<p>Restitutionsklage: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/3830\">4a O 288\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>f\u00fcr Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift,<\/p>\n<p>im Geltungsbereich des deutschen Patentgesetzes Bn (metallische Halterungsprofile) anzubieten oder in Verkehr zu bringen,<\/p>\n<p>wobei das metallische Halterungsprofil eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils abdeckende Vorsatzschale bildet, die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. begangenen Handlungen seit dem 28.11.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Bn unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat;<\/p>\n<p>3. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,<\/p>\n<p>Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift,<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das metallische Halterungsprofil eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils abdeckende Vorsatzschale bildet, die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist;<\/p>\n<p>4. dem Kl\u00e4ger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 3. bezeichneten Handlungen seit dem 28.11.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, St\u00fcckzahlen, laufende Meter, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug der Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 3. genannten Vorrichtungen unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen sowie Lieferpapiere vorzulegen hat.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. und I. 3. bezeichneten, seit dem 28.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2004 011 xxx U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 14.07.2004 unter Inanspruchnahme der Unionspriorit\u00e4t der GM 505\/2003 AT vom 16.07.2003 angemeldet, die am 23.09.2004 erfolgte Eintragung wurde am 28.10.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichung \u201eFl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift, dadurch gekennzeichnet, dass das metallische Halterungsprofil (10) eine die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils (4) abdeckende Vorsatzschale (11) bildet, die auf das Kunststoffprofil (4) der Schenkel (3) im wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappschussartig aufsteckbar ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben, welche einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr in einem vereinfachten Querschnitt zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte bezeichnet sich als \u201eProfil-Systemgeber f\u00fcr Fenster-Hersteller\u201c und bietet an und vertreibt diverse Kunststoff-Profilsysteme unter der Bezeichnung \u201eA\u201c sowie als \u201eB\u201c ein Metallprofil f\u00fcr Rahmen f\u00fcr Fenster und T\u00fcren aus Kunststoffprofilen. Ferner bewirbt sie diese \u00fcber ihren deutschlandweit abrufbaren Internet-Auftritt und in der Zeitschrift Bauelemente Bau, Heft 3\/2006. Diese B ist in einer vergr\u00f6\u00dferten Querschnittswiedergabe wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Au\u00dferdem stellte die Beklagte auf der Fensterbau-Messe in N\u00fcrnberg im M\u00e4rz 2006 ein Fenster mit einer B aus und bot dieses an.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger vertritt die Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters wortsinngem\u00e4\u00df. Aufgrund der konkreten Geometrie der B der Beklagten und insbesondere der \u201eClipsfunktion\u201c sei ein anderer Einsatzzweck als der f\u00fcr die Vorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster nicht denkbar.<\/p>\n<p>Er beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des in Form eines \u201einsbesondere, wenn\u201c &#8211; Antrages hilfsweise geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klageschrift vom 02.05.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: der Beklagten vorzubehalten, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie bestreitet zun\u00e4chst die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers. Des Weiteren sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzf\u00e4hig, denn es fehle bereits an der erforderlichen Neuheit, zumindest aber an einem erfinderischen Schritt. Die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre sei bereits vollst\u00e4ndig durch die DE 2 311 970, dort insbesondere durch Figur 2, vorweggenommen. Demgegen\u00fcber werde Unteranspruch 2 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge bereits nicht \u00fcber einen \u201eabgewinkelten Randabschnitt\u201c wie in Merkmal 3 lit. a) beschrieben. Ferner habe die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keinen \u201efedernden L\u00e4ngssteg\u201c (Merkmal 3 lit. b)).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist als eingetragener Inhaber des Klagegebrauchsmusters aktivlegitimiert. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Kl\u00e4ger habe seine Aktivlegitimation nicht hinreichend dargelegt, hat dieses Vorbringen keinen Erfolg. Die Eintragung begr\u00fcndet das Alleinrecht des Rechtstr\u00e4gers (\u00a7 11 GebrMG). Das Gebrauchsmusterregister weist den Eingetragenen dem Patentamt und Dritten gegen\u00fcber aus und erm\u00e4chtigt zur Geltendmachung der Rechte aus dem Gebrauchsmuster (vgl. Benkard\/Goebel, PatG, 10. Auflage, \u00a7 8 GebrMG Rz. 17). Damit kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf an, wie der Kl\u00e4ger in den Besitz des Klagegebrauchsmusters gelangt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster betrifft einen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen, und mit einem am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbaren Halterungsprofil, das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>Zum Einsetzen einer Isolierverglasung in den Fl\u00fcgel von Fenstern oder T\u00fcren ist der Fl\u00fcgelrahmen unabh\u00e4ngig davon, ob seine Schenkel aus einem Kunststoff- oder einem Holzprofil bestehen, auf seiner Innenseite mit einem Aufnahmefalz f\u00fcr die Isolierverglasung versehen. Diese Isolierverglasung wird im Aufnahmefalz mit Hilfe einer Glasleiste gehalten, die mit dem Schenkelprofil verbunden werden muss. Zur Vermeidung einer gesonderten Glasleiste ist es bei Holzfenstern aus der AT 409.400 B bekannt, den Aufnahmefalz auf die Au\u00dfenseite des Fl\u00fcgelrahmens zu verlegen und am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite ein Halterungsprofil aus Kunststoff anzuschrauben, das durch ein Metallprofil abgedeckt wird und die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung \u00fcber eine umlaufende Dichtung festh\u00e4lt. Da das rahmenf\u00f6rmige Halterungsprofil am h\u00f6lzernen Fl\u00fcgelrahmen angeschraubt wird, kann diese bekannte Konstruktion nicht ohne weiteres auf Kunststofffenster oder -t\u00fcren \u00fcbertragen werden, weil bei Kunststoffrahmen aus einem Hohlkammerprofil eine vergleichbare Verschraubung kaum vorgesehen werden kann (vgl. Anlage K 4, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt daher die Aufgabe (das technische Problem), einen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr aus Kunststoff so auszugestalten, dass unter Verzicht auf eine Glasleiste eine vorteilhafte Halterung der Isolierverglasung bei einem geringen Montageaufwand erreicht wird.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Schutzanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil bestehen<\/p>\n<p>2. und mit einem Halterungsprofil,<\/p>\n<p>a) das am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbar ist,<\/p>\n<p>b) das die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt \u00fcbergreift.<\/p>\n<p>c) Das Halterungsprofil ist aus Metall.<\/p>\n<p>d) Das Halterungsprofil besitzt eine Vorsatzschale.<\/p>\n<p>(1) Die Vorsatzschale deckt die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils ab.<\/p>\n<p>(2) Die Vorsatzschale ist auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Gegenstand des Klagegebrauchsmusters erweist sich gegen\u00fcber dem von der Beklagten entgegengehaltenen Stand der Technik als schutzf\u00e4hig, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nKeine der von der Beklagten vorgebrachten Druckschriften nimmt die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters neuheitssch\u00e4dlich vorweg, \u00a7\u00a7 1 Abs. 1, 3 GebrMG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie deutsche Offenlegungsschrift DE 2 311 970 vom 19.09.1974 (Anlage B 3) betrifft nach au\u00dfen sichtbare Schutzleisten f\u00fcr Fl\u00fcgel und\/oder Blendrahmen und K\u00e4mpfern von Fenstern, T\u00fcren und\/oder \u00e4hnlichen Bauelementen aus vorzugsweise Hohlprofilen. Die Druckschrift verfolgt die Aufgabe (das zu l\u00f6sende Problem), Fenster, T\u00fcren und\/oder \u00e4hnliche Bauelemente in allen gew\u00fcnschten kr\u00e4ftigen, auch dunklen Farbt\u00f6nen herzustellen, ohne dass bei intensiver Sonneneinstrahlung und\/oder hohem Feuchtigkeitsgehalt und Lufttemperaturen eine unvertr\u00e4glich hohe Aufheizung und Verformung des Kunststoffhohlprofils und\/oder \u00c4nderung seiner Ausgangsfarbe ganz oder fl\u00e4chenf\u00f6rmig eintritt (vgl. Anlage B 3, S. 2 f.). Diese Aufgabe wird erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch gel\u00f6st, dass man profilierte Schutzleisten nach au\u00dfen sichtbar vor die Kunststoffprofile der Fl\u00fcgel und\/oder Blendrahmen unmittelbar und\/oder mit einem Abstand bis zu 30 mm, vorzugsweise 2 bis 5 mm, anbringt, so dass das PVC-Profil vor direkter Sonneneinstrahlung gesch\u00fctzt ist und damit die Aufheizung ganz oder weitgehend unterbunden wird und die besonders farbgef\u00e4hrdeten Schwei\u00dfn\u00e4hte abgedeckt sind. Eine derartige Konstruktion ist in den Figuren 1 und 2 dargestellt. Diese zeigen als besondere Ausf\u00fchrungsform die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer T\u00fcr und sind im Folgenden dargestellt:<\/p>\n<p>Die rechte untere Ecke eines Fensters oder einer T\u00fcr besteht danach aus dem d\u00fcnngezeichneten Fl\u00fcgelrahmen (1) mit den stark gezeichneten Schutzleisten (2) und dem Blendrahmen (3) und den Schutzleisten (4), die s\u00e4mtlich in der Gehrung (5) unter 90 Grad \u2013 in diesem Fall stumpf \u2013 aneinandersto\u00dfen. Die Schutzleiste (2) ist federnd in die f\u00fcr die Glasleisten vorgesehenen Klemmleisten (6) des Kunststoffhohlprofils eingesetzt. Der zur Scheibe gewandte Teil (7) der Schutzleiste (2) entspricht dem Profil einer Glasleiste. Der Schenkel (8) der Schutzleiste (2) sch\u00fctzt das Kunststoffprofil (9) vor Sonneneinstrahlung. Das Ende dieses Schenkels (8) ist als Wulst (10) ausgef\u00fchrt, um die Steifigkeit der Schutzleiste zu erh\u00f6hen und eventuelle Windger\u00e4usche zu vermeiden. Die Schutzleiste (2) ist mit einem Abstand (11) bis 20 mm, vorzugsweise 2 \u2013 5 mm vor dem Hauptprofil (9) angebracht, um den W\u00e4rme\u00fcbergang von der Schutzleiste (2) zum Profil (9) einzuschr\u00e4nken und die Hinterl\u00fcftung zu f\u00f6rdern (vgl. Anlage B 3, S. 4 f.).<\/p>\n<p>Damit offenbart die Entgegenhaltung bereits nicht den nach dem Oberbegriff des Klagegebrauchsmusters erforderlichen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung. Das Klagegebrauchsmuster definiert den Begriff \u201eAufnahmefalz\u201c nicht. Jedoch nimmt die Klagegebrauchsmusterschrift insoweit auf den Stand der Technik Bezug. Danach ist der Fl\u00fcgelrahmen von Fenstern oder T\u00fcren unabh\u00e4ngig davon, ob seine Schenkel aus einem Kunststoff- oder Holzprofil bestehen, auf seiner Innenseite mit einem Aufnahmefalz f\u00fcr die Isolierung versehen. Diese Isolierverglasung wird im Aufnahmefalz mit Hilfe einer Glasleiste verbunden, die mit dem Schenkelprofil verbunden werden muss. Zur Vermeidung einer gesonderten Glasleiste ist es bei Holzfenstern bekannt (AT 409.400 B), den Aufnahmefalz auf die Au\u00dfenseite des Fl\u00fcgelrahmens zu verlegen und am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite ein Halterungsprofil aus Kunststoff anzuschrauben, das durch ein Metallprofil abgedeckt wird und die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung durch eine umlaufende Dichtung abdeckt (vgl. Anlage K 4, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Ein derartiger Aufnahmefalz, welcher zusammen mit dem Halterungsprofil der Befestigung der Isolierverglasung dient, ist in der Entgegenhaltung nicht offenbart. Das insbesondere in Figur 2 dieser Offenlegungsschrift gezeigte Fl\u00fcgelrahmenprofil bildet selbst keinen Aufnahmefalz f\u00fcr die Isolierverglasung. Vielmehr bildet das in Figur 2 der Entgegenhaltung gezeigte Fl\u00fcgelrahmenprofil eine plane Auflagefl\u00e4che f\u00fcr eine Scheibe, ohne dass ein Falz im Profil ausgebildet w\u00e4re. Die auf den zwei inneren F\u00fc\u00dfen der Klemmleisten (6) anliegende Isolierverglasung wird mithin an der Au\u00dfenseite durch die Halterung gehalten. Somit wird auf der Innenseite der Isolierverglasung nach wie vor eine Glasleiste zur Befestigung der Isolierverglasung ben\u00f6tigt. Demgegen\u00fcber wird die Scheibe nach der durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchten Lehre lediglich durch zwei Elemente gehalten. Dies sind der von dem Kunststoffprofil (4) gebildete Schenkel einerseits und gegen\u00fcberliegend das Halterungsprofil (10) andererseits. Dies entspricht der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters, unter Verzicht auf eine Glasleiste eine vorteilhafte Halterung der Isolierverglasung bei geringem Montageaufwand zu erreichen (vgl. Anlage K 4, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass die Entgegenhaltung in Unteranspruch 3 eine Konstruktion vorsieht, nach der die Schutzleiste dadurch gekennzeichnet ist, dass sie mit den Glasleisten eine aus einem St\u00fcck bestehende Einheit bildet. Gem\u00e4\u00df der Beschreibung gem\u00e4\u00df Anlage B 3, S. 3 k\u00f6nnen die Schutzleisten erfindungsgem\u00e4\u00df so ausgebildet werden, dass sie mit ihren Schenkeln lediglich eine Verl\u00e4ngerung der Glasleisten darstellen, die dadurch eingespart werden k\u00f6nnen. Selbst wenn dies so auszulegen w\u00e4re, dass die Glasleiste durch die Halterung vollst\u00e4ndig ersetzt wird, so betrifft dies nach der durch die Beklagte zur Begr\u00fcndung der Neuheitssch\u00e4dlichkeit herangezogenen Figur 2 der Entgegenhaltung lediglich die Au\u00dfenseite der Isolierverglasung. Da die Isolierverglasung demgegen\u00fcber lediglich auf den F\u00fc\u00dfen der Klemmleisten angebracht ist, bedarf es auf der Innenseite weiterhin einer \u2013 in Figur 2 nicht dargestellten \u2013 Glasleiste. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte f\u00fchrt auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 30.05.2008 aus, es stehe nach dem Klagegebrauchsmuster im Belieben des Fachmanns, ob der Aufnahmepfalz durch vom Fensterrahmen separate, demontierbare Halteleisten (wie beispielsweise in Anlage B 3 gezeigt) oder durch im Fl\u00fcgelrahmen integrierte, dass hei\u00dft einst\u00fcckig angeformte Halteleisten, gebildet wird. Damit geht auch die Beklagte davon aus, dass es nach der in der B 3 offenbarten Lehre zus\u00e4tzlicher Halteleisten zur Halterung der Isolierverglasung bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuch die von der Beklagten zur Begr\u00fcndung einer neuheitssch\u00e4dlichen Vorwegnahme im Rahmen ihres als Anlage B 2 vorgelegten L\u00f6schungsantrages weiterhin herangezogene EP 1 069 272 A1 offenbart die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beanspruchte Lehre nicht. Bei der \u2013 entgegen der Aufforderung im fr\u00fchen ersten Termin nur in englischer Sprache vorgelegten \u2013 EP 1 069 272 A1 fehlt es bereits an einer Vorsatzschale, die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist. Die dort gezeigte abdeckende Vorsatzschale muss mit Schrauben befestigt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte hat nicht hinreichend aufgezeigt, aufgrund welcher \u00dcberlegungen die Lehre des Schutzanspruchs 1 durch den genannten Stand der Technik f\u00fcr den Fachmann zum Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend war, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die durch die Beklagte insoweit herangezogene AT 409 400 (Anlage B 9). Es trifft zu, dass dort ein L-f\u00f6rmiger Aufnahmefalz zur Aufnahme der Isolierverglasung offenbart wird. Auch ist das Halterungsprofil dort am Schenkelprofil der Rahmenau\u00dfenseite befestigbar und \u00fcbergreift die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randabschnitt. Jedoch wird das Halterungsprofil dort mittels Schrauben an der Au\u00dfenwand des Schenkelprofils angeschraubt. Insofern ist nicht ersichtlich, anhand welcher \u00dcberlegungen ein Fachmann im Zeitpunkt der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters naheliegend zu einer L\u00f6sung gelangen sollte, bei der die Vorsatzschale auf das Kunststoffprofil im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig und damit mit einem geringen Montageaufwand aufsteckbar ist.<\/p>\n<p>Zu einer solchen \u00dcberlegung gelangt der Fachmann auch nicht naheliegend durch eine Kombination der Entgegenhaltungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 3 und B 9. Zwar sieht die Anlage B 9 einen Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung vor, wobei zur Halterung auf der Rahmenau\u00dfenseite ein Halterungsprofil aus Kunststoff angeschraubt wird, so dass auf das Anbringen einer zus\u00e4tzlichen Glasleiste zur Halterung des Isolierglases verzichtet wird. Weiterhin entnimmt der Fachmann der Anlage B 3, dass es m\u00f6glich erscheint, die Vorsatzschale schnappverschlussartig zu befestigen. Jedoch stellt es einen erfinderischen Schritt dar, die beiden Druckschriften derart zu kombinieren, dass der Fachmann die aus der AT 409 400 B bekannte Anbringung des Halterungsprofils mittels Schrauben durch den aus der DE 2 311 970 bekannten Schnappverschluss ersetzt. Zwar enth\u00e4lt die AT 409 400 auf Seite 3, Zeilen 31 \u2013 32 den Hinweis, dass der Fensterfl\u00fcgel (3) beispielsweise auch aus Kunststoff bestehen kann. Jedoch weist die Fenster- und T\u00fcrkonstruktion gem\u00e4\u00df der AT 409 400 zur Befestigung der Glasscheibe nicht nur einen Aufnahmefalz sowie ein Halterungsprofil auf. Vielmehr handelt es sich um eine Gesamtkonstruktion, welche zus\u00e4tzlich eine Laibung (5) und einen Rahmen, welcher in eine Mauer\u00f6ffnung (22) eingesetzt ist und an den der Fensterfl\u00fcgel (2) beziehungsweise der T\u00fcrfl\u00fcgel angeschlossen ist, aufweist. Dabei ist der Rahmen (1) au\u00dfenseitig von einer k\u00e4lte- oder w\u00e4rmeisolierenden Laibung (5) umschlossen, wobei die Laibung (5) mit dem Rahmen (1) eine in die Mauer einsetzbare Einheit bildet. Damit muss der Fachmann ausgehend von der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 9, um zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten L\u00f6sung zu gelangen, nicht nur erkennen, dass die Schraubbefestigung durch eine schnappverschlussartige Verbindung, wie sie in der Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 offenbart wird, ersetzt werden kann. Vielmehr muss er zus\u00e4tzlich zu der Erkenntnis gelangen, dass aufgrund der mit der Halterung verbundenen Abdeckfunktion der Rahmen dann au\u00dfenseitig nicht mehr von einer k\u00e4lte- bzw. w\u00e4rmeisolierenden Laibung (5) umschlossen sein muss.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen verfolgen die Druckschriften gem\u00e4\u00df Anlagen B 9 und B 3 unterschiedliche Ziele. W\u00e4hrend die AT 409 400 (Anlage B 9) eine Befestigung der Isolierverglasung unter Vermeidung der Verwendung zus\u00e4tzlicher Glasleisten und damit vorrangig die Halterung der Isolierverglasung zum Gegenstand hat, betrifft die DE 2 311 970 vorrangig die Ausgestaltung von sichtbaren Schutzleisten, um die Kunststoffhohlprofile vor intensiver Sonneneinstrahlung zu sch\u00fctzen und zugleich vielf\u00e4ltige M\u00f6glichkeiten der Fassadengestaltung durch die Verwendung verschiedenfarbiger Schutzleisten zu er\u00f6ffnen. Demgegen\u00fcber ist die Halterung der Isolierverglasung in dieser Druckschrift nicht offenbart. Somit ist es f\u00fcr den Fachmann nicht naheliegend, die aus der AT 409 400 bekannte Schraubenbefestigung der Halterung durch eine schnappverschlussartige Befestigung, wie sie aus der DE 2 311 970 f\u00fcr den Bereich von \u2013 keine Haltefunktion aufweisenden \u2013 Schutzleisten bekannt ist, zu kombinieren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wird der Fachmann auch dann, wenn er die DE 2 311 970 als Ausgangspunkt w\u00e4hlt, nicht naheliegend zu der durch das Klagegebrauchsmuster beanspruchten Erfindung gelangen. Auch insoweit bedarf es eines erfinderischen Schrittes. Die Beklagte hat bereits nicht hinreichend dargelegt, weshalb der Fachmann, welcher einen Ersatz f\u00fcr die Befestigung der Halterung mittels Schrauben sucht, die Entgegenhaltung gem\u00e4\u00df Anlage B 3 als Ausgangspunkt nimmt, deren Gegenstand nicht die Halterung der Isolierverglasung, sondern die Anbringung einer austauschbaren Schutzleiste bildet. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt die Entgegenhaltung keinen Anhaltspunkt, dass die dort zur Halterung der Isolierverglasung auf der Innenseite erforderliche Glasleiste durch einen Aufnahmefalz, wie er beispielsweise in der AT 409 400 offenbart ist, ersetzt werden kann.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht unstreitig alle Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters. Das bei der auf der Fensterbau-Messe in N\u00fcrnberg im M\u00e4rz 2006 angebotene Fenster besitzt einen Fl\u00fcgel f\u00fcr ein Fenster oder eine T\u00fcr mit einem Rahmen, dessen Schenkel aus einem Aufnahmefalz f\u00fcr eine Isolierverglasung bildenden Profil und einem Halterungsprofil bestehen, wobei das Halterungsprofil am Schenkelprofil auf der Rahmenau\u00dfenseite befestigbar ist, die in den Aufnahmefalz eingesetzte Isolierverglasung in einem Randbereich \u00fcbergreift und aus Metall gestaltet ist. Das Halterungsprofil bildet eine Vorsatzschale, welche die Au\u00dfenseite des aus Kunststoff gefertigten Schenkelprofils abdeckt und die auf das Kunststoffprofil der Schenkel im Wesentlichen parallel zur Rahmenebene schnappverschlussartig aufsteckbar ist.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei dem durch die Beklagte unter der Bezeichnung \u201eA\u201c und \u201eAluversatzschale\u201c angebotenen Metallprofil um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element des Gegenstandes des Klagegebrauchsmusters bezieht, bei welchem es zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass dieses Mittel dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters verwendet zu werden, \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Fassung verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen,<br \/>\n\u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Weiterhin wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen,<br \/>\n\u00a7 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.08.2001, Az.: 2 U 91\/01).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des L\u00f6schungsverfahrens ist nicht veranlasst, \u00a7\u00a7 19 GebrMG, 148 ZPO. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit verwiesen werden.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 250.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 850 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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