{"id":1978,"date":"2008-07-01T17:00:41","date_gmt":"2008-07-01T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1978"},"modified":"2016-04-22T13:10:30","modified_gmt":"2016-04-22T13:10:30","slug":"4a-o-16607-beckenliftmaschine","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1978","title":{"rendered":"4a O 166\/07 &#8211; Beckenliftmaschine"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 849<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 166\/07<\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2546\">2 U 71\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGer\u00e4te zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit einem Gestell, einer ein Kopfende und ein Fu\u00dfende aufweisenden Liegefl\u00e4che f\u00fcr eine trainierende Person und wenigstens einem oberhalb der Liegefl\u00e4che vorgesehenen und am Gestell gehaltenen Druckelement, das unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement gekoppelten Widerstandseinrichtung anhebbar ist, wobei sich das Druckelement quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefl\u00e4che ruhenden Person positionierbar ist und durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che angehoben werden kann,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen ein Druckelement an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angeordneten Halteelement angebracht und in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar ist;<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger in einem vollst\u00e4ndigen, nach Kalenderjahren geordneten und jeweils Zwischenergebnisse aufweisenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12.05.2000 begangen hat und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Lieferscheinen und Rechnungen,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preise unter Zuordnung zu Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung unter Aufschl\u00fcsselung der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domains, Schaltungszeitr\u00e4ume und Zugriffszahlen,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 16.05.2003 zu machen sind,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, auf ihre Kosten die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger nur einem von dem Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<br \/>\n1. dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 12.05.2000 bis zum 15.05.2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen,<br \/>\n2. dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 16.05.2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 992 xxx (Klagepatent) auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht, Rechnungslegung und Auskunft in Anspruch. Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des Klagepatents, das am 03.09.1999 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 06.10.1998 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 12.04.2000 ver\u00f6ffentlicht, die Erteilung des Klagepatents am 16.04.2003. Das Klagepatent, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf ein Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur. Der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit einem Gestell (1), einer ein Kopfende (3a) und ein Fu\u00dfende (3b) aufweisenden Liegefl\u00e4che (3) f\u00fcr eine trainierende Person (E) und wenigstens einem oberhalb der Liegefl\u00e4che (3) vorgesehenen und am Gestell (1) gehaltenen Druckelement (7, 10), das unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement (7, 10) gekoppelten Widerstandseinrichtung (8) anhebbar ist, wobei sich das Druckelement (7, 10) quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che (3) erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf (E1) einer auf der Liegefl\u00e4che (3) ruhenden Person (E) positionierbar ist und durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che (3) angehoben werden kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass ein Druckelement (10) an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che (3) angeordneten Halteelement (9) angebracht und in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che (3) erstreckenden Ebene verschwenkbar ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der &#8222;insbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 7 bis 12 und 15 wird auf die als Anlage K1 vorgelegte Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind aus der Klagepatentschrift stammende Abbildungen eines patentgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiels eines Trainingsger\u00e4tes wiedergegeben. Figur 1 zeigt eine Kraftmaschine in der Seitenansicht. In der Figur 4 ist eine \u00dcbungsform dargestellt, die mit dem Ger\u00e4t nach Figur 1 durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik unter der Bezeichnung Beckenliftmaschine mit der Artikelnummer 03035 ein Fitnessger\u00e4t, das nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet wird. Die Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus dem Internetauftritt der Beklagten wird nachstehend gezeigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruches wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, noch aus der Beschreibung des Klagepatents, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t zwei Druckelemente aufweisen solle. Ebenso wenig sei es erforderlich, dass das Halteelement f\u00fcr das eine Druckelement an der Liegefl\u00e4che selbst befestigt sei. Vielmehr sei es ausreichend, wenn es auf der Seite der Liegefl\u00e4che angeordnet sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden,<\/p>\n<p>hilfsweise dem Kl\u00e4ger nachzulassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache vom Gegenstand der Erfindung keinen Gebrauch. Der Klagepatentanspruch sei so zu verstehen, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t mit zwei Druckelementen ausgestattet sein m\u00fcsse. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise aber nur ein Druckelement auf. Dieses Druckelement sei zudem nicht an der Liegefl\u00e4che, sondern an der Widerstandseinrichtung angebracht.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2 , 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte macht mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 in unberechtigter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt mit dem Patentanspruch 1 ein Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur. Solche Ger\u00e4te, auch Kraftmaschinen genannt, waren &#8211; so die Klagepatentschrift &#8211; im Stand der Technik bekannt. Das Prinzip dieser Ger\u00e4te besteht regelm\u00e4\u00dfig darin, dass die trainierende Person zur St\u00e4rkung einer bestimmten Muskelgruppe eine Trainingsbewegung ausf\u00fchrt, der \u00fcber Gewichte oder mit Hilfe anderer Mittel ein Widerstand entgegengesetzt wird.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass aus dem Gebrauchsmuster DE 86 09 061 ein Trainingsger\u00e4t bekannt ist, dass ein indirektes Training der zentralen K\u00f6rpermuskulatur erm\u00f6glicht. Oberhalb einer Liegefl\u00e4che f\u00fcr die trainierende Person ist ein Druckelement vorgesehen, dass sich quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che erstreckt und auf dem Rumpf der trainierenden Person positioniert werden kann. Zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur kann das Druckelement entgegen der R\u00fcckstellkraft eines Federelements angehoben werden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ein Trainingsger\u00e4t der vorbekannten Art dahingehend zu optimieren, dass die Trainingsbewegungen exakt ausgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur<br \/>\n2. mit einem Gestell (1),<br \/>\n3. mit einer ein Kopfende (3a) und ein Fu\u00dfende (3b) aufweisenden Liegefl\u00e4che (3) f\u00fcr eine trainierende Person (E) und<br \/>\n4. mit wenigstens einem Druckelement (7, 10)<br \/>\n4.1 das Druckelement (7, 10) ist oberhalb der Liegefl\u00e4che (3) vorgesehen und<br \/>\n4.2 wird am Gestell (1) gehalten,<br \/>\n4.3 das Druckelement ist unter Aufwendung einer Druckkraft entgegen der vorgebbaren Widerstandskraft einer mit dem Druckelement (7, 10) gekoppelten Widerstandseinrichtung (8) anhebbar,<br \/>\n4.4 wobei sich das Druckelement (7, 10) quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che (3) erstreckt und<br \/>\n4.5 derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf (E1) einer auf der Liegefl\u00e4che (3) ruhenden Person (E) positionierbar ist und<br \/>\n4.6 durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che (3) angehoben werden kann,<br \/>\n5. ein Druckelement (10) ist<br \/>\n5.1 an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che (3) angeordneten Halteelement (9) angebracht und<br \/>\n5.2 in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che (3) erstreckenden Ebene verschwenkbar.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass die Schwenkbewegung gegen\u00fcber einer reinen Hubbewegung den Vorteil habe, den ausgef\u00fchrten Trainingsbewegungen besser zu entsprechen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, ob ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t nach der Lehre des Klagepatentanspruches ein oder zwei Druckelemente aufweisen muss (Merkmalsgruppe 4 und 5) und ob ein solches Druckelement an der Liegefl\u00e4che selbst mit einem Halteelement befestigt sein muss (Merkmal 5.1). Au\u00dferdem ist die Beklagte der Ansicht, das Druckelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform f\u00fchre lediglich eine kreisf\u00f6rmige Schwenkbewegung durch, aber keine vertikale Hubbewegung (Merkmal 4.6).<\/p>\n<p>1. Im Hinblick auf die widerstreitenden Ansichten der Parteien bedarf der Klagepatentanspruch der Auslegung gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen sind. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der dort verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Durchschnittsfachmanns (BGHZ 105, 1 (11) &#8211; Ionenanalyse).<\/p>\n<p>a) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der Klagepatentanspruch dahingehend auszulegen, dass es gen\u00fcgt, wenn ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t mit lediglich einem Druckelement versehen ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs, wonach das Trainingsger\u00e4t wenigstens ein Druckelement aufweisen muss (Merkmal 4). Ob dar\u00fcber hinaus noch weitere Druckelemente angebracht werden, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Die zwingende Anordnung eines weiteren Druckelements wird erst durch den Unteranspruch 4 erforderlich, weil dort als Halteelement f\u00fcr ein weiteres Druckelement zwei an einer Seite der Liegefl\u00e4che angeordnete F\u00fchrungsstangen vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus der Verwendung des unbestimmten Artikels &#8222;ein&#8220; in Merkmal 5 nicht geschlossen werden, dass sich die in der Merkmalsgruppe 5 aufgestellten Anforderungen auf ein weiteres, zweites Druckelement beziehen, das sich von dem in der Merkmalsgruppe 4 beschriebenen Druckelement unterscheidet. Die Merkmalsgruppe 4 beschreibt die allgemeinen Anforderungen, denen ein Druckelement eines Trainingsger\u00e4tes, wie es aus dem Stand der Technik bekannt ist, gen\u00fcgen muss. Es handelt sich dabei um das aus dem Gebrauchsmuster DE 86 09 061 U1 bekannte und in der Klagepatentschrift beschriebene Trainingsger\u00e4t mit einer Liegefl\u00e4che und einem oberhalb dieser Liegefl\u00e4che vorgesehenen Druckelement, das sich quer \u00fcber die Liegefl\u00e4che erstreckt und derart angeordnet ist, dass es auf dem Rumpf einer auf der Liegefl\u00e4che ruhenden Person positionierbar ist. Dieses Druckelement kann entgegen der R\u00fcckstellkraft eines Federelements angehoben werden (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Trainingsger\u00e4t dadurch, dass zumindest eins von den gegebenenfalls mehreren Druckelementen an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angeordneten Halteelement angebracht (Merkmal 5.1) und in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar ist (Merkmal 5.2). Der unbestimmte Artikel &#8222;ein&#8220; macht lediglich deutlich, dass nur eines von gegebenenfalls mehreren Druckelementen diesen Anforderungen entsprechen muss. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der unbestimmte Artikel \u201eein\u201c habe eine andere Bedeutung, da der urspr\u00fcnglich in den Anmeldungsunterlagen enthaltene Patentanspruch w\u00e4hrend des Erteilungsverfahrens ge\u00e4ndert wurde, ist dies unbeachtlich. Denn f\u00fcr die Auslegung eines Patentanspruchs kommt es grunds\u00e4tzlich nicht auf Vorg\u00e4nge im Erteilungsverfahren an, die der Patenterteilung vorausgegangen sind (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 PatG Rn 32 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Noch weniger kommt es darauf an, wie der unbestimmte Artikel \u00fcblicherweise in Patentanspr\u00fcchen verwendet wird. Ma\u00dfgeblich ist allein der Wortsinn des vorliegenden Klagepatentanspruchs, dessen Inhalt durch Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht daraus, dass das Druckelement zum einen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che angehoben werden kann (Merkmal 4.6) und zum anderen in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar ist (Merkmal 5.2). Die beiden Merkmale schlie\u00dfen sich nicht gegenseitig aus. Vielmehr beschreibt das Erfordernis der Verschwenkbarkeit im Einzelnen die zuvor im Merkmal 4.6 genannte &#8222;im Wesentlichen senkrecht&#8220; ausgerichtete Bewegung des Druckelements. Denn die Bewegungsrichtung des Druckelements soll m\u00f6glichst exakt den Bewegungen der trainierenden Person angepasst werden (vgl. Abs. [0004]; Textstellen ohne Herkunftsangaben beziehen sich auf die Anlage K1). Beim Trainieren der Rumpfmuskulatur wird das Druckelement regelm\u00e4\u00dfig entgegen der R\u00fcckstellkraft angehoben (Abs. [0003] Z. 38-40). Die K\u00f6rperbewegungen erfolgen jedoch nicht exakt senkrecht. Dies ist im Hinblick auf die in der Klagepatentschrift beschriebenen Sit-ups (Abs. [0008] Z. 1-4 und Abs. [0019] Z. 46 -49) unmittelbar erkennbar, weil der Oberk\u00f6rper teilweise eine Drehbewegung durchf\u00fchrt. Dementsprechend ist auch die Bewegungsrichtung des Druckelements nicht exakt, sondern &#8222;im Wesentlichen&#8220; senkrecht. Sie ist nicht exakt senkrecht, weil sie auch horizontale Bewegungsanteile enth\u00e4lt, die durch eine Schwenkbewegung des Druckelements, wie sie nach der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 5.2) erforderlich ist, zu Stande kommen. In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgef\u00fchrt, der Schwenkarm sei in seiner Grundstellung im entgegengesetzten Uhrzeigersinn aus der Vertikalen heraus geschwenkt, so dass er aus der Grundstellung noch angehoben werden k\u00f6nne (Abs. [0005] Z. 51-55). Die Verschwenkbarkeit des Druckelements sorgt daher zum einen f\u00fcr die im Wesentlichen senkrechte Anhebbarkeit des Druckelements, zum anderen aber f\u00fcr eine horizontale Bewegung mit dem Vorteil, \u201edass die Hubbewegung besser der ausgef\u00fchrten Trainingsbewegung entspricht\u201c (Abs. [0005] Z. 56-58). Daraus ergibt sich weiterhin, dass eine solche Schwenkbewegung zugleich eine im Wesentlichen senkrechte Hubbewegung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs darstellt (Merkmal 4.6).<\/p>\n<p>Eine andere Auslegung ist auch nicht durch das in der Klagepatentschrift beschriebene und in den Figuren 1 bis 3 wiedergegebene Ausf\u00fchrungsbeispiel geboten. Abgesehen davon, dass ein Ausf\u00fchrungsbeispiel nicht zu einer Auslegung des Klagepatentanspruchs gegen seinen Wortlaut f\u00fchren kann, entspricht das in der Beschreibung des Klagepatents erl\u00e4uterte Ausf\u00fchrungsbeispiel der hier vertretenen Auslegung. Das Ausf\u00fchrungsbeispiel weist zwar zwei Druckelemente auf, von denen das eine \u00fcber dem Brustbereich und das andere \u00fcber den H\u00fcft- und Beckenbereich positioniert werden kann. Das \u00fcber dem Brustbereich positionierbare Druckelement ist aber an einem Schwenkarm angebracht, der im Bereich seines unteren Endes um eine sich quer zur Liegefl\u00e4che erstreckende Achse schwenkbar gehalten ist (Abs. [0016] Z. 52-55). Der Schwenkarm besitzt dabei eine Grundstellung in der er aus der Vertikalen im entgegengesetzten Uhrzeigersinn in Richtung der Liegefl\u00e4che verschwenkt ist. Aus der Grundstellung kann der Schwenkarm im Uhrzeigersinn verschwenkt werden (Abs. [0016] Sp. 4 Z. 55 bis Sp. 5 Z. 4). Damit handelt es sich um ein Druckelement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Auch wenn in der Beschreibung des Klagepatents im Hinblick auf dieses Druckelement eine \u201eim Wesentlichen senkrechte Bewegung\u201c nicht ausdr\u00fccklich angesprochen wird, f\u00fchrt das Druckelement eine solche Bewegung aus, da der Schwenkarm eine Grundstellung besitzt, in der er aus der Vertikalen im entgegengesetzten Uhrzeigersinn in Richtung der Liegefl\u00e4che verschwenkt ist (Abs. [0016]). Hebt die trainierende Person durch Rumpfbeugen ihren Oberk\u00f6rper von der Liegefl\u00e4che ab, wird das Druckelement im Uhrzeigersinn verschwenkt (Absatz 0019 Z. 40-45). Aufgrund der Bewegungsrichtung im Uhrzeigersinn hat die Bewegung zus\u00e4tzlich im oberen Bereich einen horizontalen Richtungsanteil. Dass dar\u00fcber hinaus ein weiteres Druckelement vorhanden ist, das \u00fcber dem H\u00fcft- und Beckenbereich positionierbar und lediglich in vertikaler Richtung bewegbar ist (Abs. [0014] Z. 24), widerspricht der technischen Lehre nicht.<\/p>\n<p>Die Beklagte begr\u00fcndet die von ihr vertretene Auslegung des Klagepatentanspruchs mit mindestens zwei Druckelementen weiterhin damit, dass sich die technische Lehre andernfalls nicht von dem im Gebrauchsmuster DE 86 09 061 U1 &#8211; hier insbesondere von dem in der Figur 2 &#8211; beschriebenen Trainingsger\u00e4t unterscheide. Diese Auffassung greift nicht durch. Die Lehre des Klagepatentanspruchs wird dadurch von dem in der Beschreibung des Klagepatents genannten Stand der Technik abgegrenzt, dass das mindestens eine Druckelement auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angebracht und in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar ist (Merkmale 5.1 und 5.2). Die Figur 2 im Gebrauchsmuster DE 86 09 061 U1 zeigt jedoch einen verschwenkbaren Tragarm, der am Kopfende der Liegefl\u00e4che befestigt ist. So weit die \u00fcbrigen Figuren einen an der Seite der Liegefl\u00e4che angebrachten Schwenkarm zeigen, befindet sich dessen Schwenkachse in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che, so dass eine Bewegung des Druckelements in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene (Merkmal 5.2) ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Die nach der Lehre des Klagepatentanspruchs erforderliche seitliche Anordnung des Halteelements des Druckelements hat die Funktion, dass die Bewegung des Druckelements m\u00f6glichst exakt der Bewegung der trainierenden Person entspricht. Diese Funktion erf\u00fcllt der in der Figur 2 des Gebrauchsmusters DE 86 09 061 U1 dargestellte Schwenkarm ebenfalls nicht, da sich die Schwenkachse jenseits des Kopfendes der Liegefl\u00e4che befindet und der Schwenkarm entgegen dem Uhrzeigersinn dreht, wenn er angehoben wird.<\/p>\n<p>b) Aus den Ausf\u00fchrungen des vorigen Absatzes ergibt sich bereits, dass es nicht erforderlich ist, das Halteelement mit dem Druckelement unmittelbar an der Liegefl\u00e4che selbst zu befestigen. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass das Halteelement auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angeordnet ist, auch wenn es anderweitig befestigt ist. Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs. Dort ist lediglich angeordnet, dass das Druckelement am Gestell gehalten wird (Merkmal 4.2) und an einem auf einer Seite von der Liegefl\u00e4che angeordneten Halteelement angebracht sein muss (Merkmal 5.2). Anders formuliert: Das Druckelement ist \u00fcber ein Halteelement an der Seite der Liegefl\u00e4che am Gestell angebracht.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht. Das gilt auch f\u00fcr die Merkmale 4.2 und 4.6 und die Merkmalsgruppe 5, soweit sie zwischen den Parteien streitig ist.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Ger\u00e4t zum Trainieren der K\u00f6rpermuskulatur mit einem Gestell, einer Liegefl\u00e4che und mit genau einem Druckelement. Dass keine weiteren Druckelemente vorhanden sind, ist unsch\u00e4dlich. Bei dem Druckelement handelt es sich um die in der Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbare, mit einer Polsterung umgebenen Stange, die sich oberhalb der Liegefl\u00e4che quer \u00fcber diese erstreckt. Dieses Druckelement ist an einem Schwenkarm befestigt, der seitlich und parallel zur Liegefl\u00e4che verl\u00e4uft und drehbar gelagert ist. Dieser Schwenkarm stellt das Haltelement im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar (Merkmal 5.1). \u00dcber das Haltelement wird das Druckelement am Gestell der Vorrichtung gehalten (Merkmal 4.2).<\/p>\n<p>Das Gestell wird durch den Rahmen gebildet, auf dem die Liegefl\u00e4che ruht und der die Widerstandseinrichtung aufnimmt. Es besteht aus vier \u201eBeinen\u201c mit verschiedenen Querstreben. Daran ist das Druckelement mit dem Halteelement befestigt. Es kommt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, dass das Halteelement unmittelbar an der Liegefl\u00e4che angebracht ist. Ebenso wenig kann als Gestell nur der Bereich unterhalb der Liegefl\u00e4che angesehen werden, wie es die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat. Da der Klagepatentanspruch anordnet, das Druckelement oberhalb der Liegefl\u00e4che vorzusehen (Merkmal 4.1), ist als Gestell nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die gesamte Haltevorrichtung anzusehen, die der Aufnahme von Liegefl\u00e4che, Druckelement und Widerstandseinrichtung dient. Sie besteht bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den vier Beinen und den damit verbundenen Querstreben.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann nicht ernsthaft bestreiten, dass das Druckelement am Gestell der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform angebracht ist. Soweit sie vortr\u00e4gt, das Halteelement sei an der Widerstandseinrichtung befestigt, die in der Anlage K6 mit der Bezugsziffer (8) gekennzeichnet ist, kann dem nicht gefolgt werden, wenn als Widerstandseinrichtung lediglich die senkrecht verschiebbaren Gewichte innerhalb des Rahmengestells angesehen werden. Das Druckelement ist zwar \u2013 gegebenenfalls \u00fcber den Schwenkarm \u2013 mit dieser Widerstandseinrichtung gekoppelt, der Schwenkarm muss aber am Gestell befestigt und drehbar gelagert sein, um \u00fcberhaupt die Schwenkbewegung im Verh\u00e4ltnis zum \u00fcbrigen Ger\u00e4t ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Druckelement kann durch Rumpfbewegungen im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che angehoben werden (Merkmal 4.6). Bereits aus der Bezeichnung \u201eBeckenliftmaschine\u201c f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird deutlich, dass das Druckelement \u00fcber dem H\u00fcft- und Beckenbereich positioniert werden kann. In einer solchen Position befindet sich der Schwenkarm, an dem das Druckelement befestigt ist, im Wesentlichen in der Horizontalen. Wird nun das Becken nach oben bewegt, wird auch das Druckelement im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che angehoben. Der Schwenkarm f\u00fchrt zwar eine Bewegung im Uhrzeigersinn aus, da er sich aber in seiner Ausgangsposition in etwa in der Horizontalen befindet, ist die Bewegung zun\u00e4chst im Wesentlichen senkrecht zur Liegefl\u00e4che nach oben gerichtet. Allerdings handelt es sich nicht um eine linear nach oben gerichtete Bewegung, sondern um eine Kreisbewegung, da der Schwenkarm drehbar gelagert ist und sich im Uhrzeigersinn bewegt, wenn das Druckelement angehoben wird. Dadurch ist das Druckelement ebenso in einer im Wesentlichen vertikalen und sich in L\u00e4ngsrichtung der Liegefl\u00e4che erstreckenden Ebene verschwenkbar (Merkmal 5.2).<\/p>\n<p>III.<br \/>\n1. Die Beklagte ist dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da sie mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 33 Abs. 1 PatG. Die Beklagte hat mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform den Gegenstand der Klagepatentanmeldung benutzt. Als Fachunternehmen musste sie wissen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte ist dem Kl\u00e4ger au\u00dferdem dem Grunde nach aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie die Patentverletzung schuldhaft begangen hat. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass der Kl\u00e4ger derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>4. Schlie\u00dflich hat der Kl\u00e4ger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, damit der Kl\u00e4ger in die Lage versetzt wird, den ihm zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7 709 S. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 1.: 330.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 45.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu II. 1.: 25.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu II. 2.: 100.000,00 EUR<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 849 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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