{"id":1976,"date":"2008-04-17T17:00:50","date_gmt":"2008-04-17T17:00:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1976"},"modified":"2016-04-22T13:09:32","modified_gmt":"2016-04-22T13:09:32","slug":"4a-o-16507-temperierblock-fuer-laborthermostate-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1976","title":{"rendered":"4a O 165\/07 &#8211; Temperierblock f\u00fcr Laborthermostate III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 848<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 165\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 196 55 xxx B4 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 08.11.1996 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 14.05.1998 offengelegt, der Hinweis auf die Patenterteilung am 07.04.2005 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagten haben gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Gradienten-Temperierblock mit Temperiereinrichtungen f\u00fcr Laborthermostate. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten mit Aufnahmen (11, 11\u2019, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2019, 59, 59\u2019, 60, 60\u2019) an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15) des Temperierblockes (8, 48, 58, 68) jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19\u2019, 59, 59\u2019, 60, 60\u2019) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegen\u00fcber liegen.<\/p>\n<p>Wegen des lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspruchs 4 wird auf die Klagepatentschrift (Anlage K1) verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Temperierblock zur Erzeugung eines Temperaturgradienten, der in der Figur 1a graphisch dargestellt ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Figuren 2 und 2a hinsichtlich einer weiteren Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt her und vertreibt \u00fcber die Beklagte zu 2) unter der Bezeichnung \u201eA\u201c einen Thermocycler (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat sechs Peltierelemente, die jeweils mit den an der Oberseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erkennbaren metallischen Bereichen mit \u00d6ffnungen f\u00fcr die Proben verbunden sind. Bei den Peltierelementen handelt es sich um Heizelemente, die mit unterschiedlichen Temperaturen heizen k\u00f6nnen. Die Einheiten, bestehend aus Peltierelement und metallischer Oberseite mit \u00d6ffnungen f\u00fcr Proben, sind jeweils voneinander beabstandet und durch einen Steg aus Polykarbonat getrennt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen zeigen die von den Beklagten angebotene angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Die erste Abbildung 1 zeigt den ge\u00f6ffneten Thermocycler. Die beiden weiteren Bilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in einem teilweise demontierten Zustand von innen. Die letzte, der Anlage K5.1 entnommene Aufnahme, zeigt das Polykarbonat-Geh\u00e4use mit den entsprechenden Stegen. Wegen der Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird im \u00dcbrigen auf die als Anlage K3 zur Akte gereichte Bedienungsanleitung verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Es handele sich um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock. Die Gestaltung des Temperierblocks werde nach der Lehre des Klagepatentanspruchs in das Belieben des Fachmanns gestellt. Insbesondere k\u00f6nne in den Temperierblock eine Zwischenlage aus einem Material mit h\u00f6herem Leitwiderstand eingef\u00fcgt werden. Der Temperaturverlauf \u00fcber den gesamten Temperierblock m\u00fcsse nicht linear wie in der Figur 1a sein. Die Einstellung eines Temperaturgradienten bedeute lediglich, dass verschiedene Proben auf graduell unterschiedliche Temperaturen gebracht werden k\u00f6nnten. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, zwischen den benachbarten metallischen Bereichen in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde ein W\u00e4rmestrom statt, weil die Schicht aus Polykarbonat \u2013 das ist unstreitig \u2013 von drei Seiten metallisch eingefasst sei, sehr d\u00fcnn sei und einen gro\u00dfen Querschnitt aufweise. Dies ergebe sich zudem aus den von ihr als Anlage 5.2 und Anlage K10 vorgelegten Untersuchungsergebnissen. Im \u00dcbrigen handele es sich bei den im Klagepatentanspruch verwendeten Begriffen \u201eRegelkreis\u201c und \u201eRegeleinrichtung\u201c um Synonyme.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nGradienten-Temperierbl\u00f6cke f\u00fcr Laborthermostate mit Aufnahmen an einer Aufnahmeseite zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und mit wenigstens zwei den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktierenden Temperiereinrichtungen an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes, die an Regelkreise angeschlossen sind, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind,<br \/>\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in jedem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern der der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite des Temperierblockes jeweils eine Temperiereinrichtung in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite stehend angeordnet ist, wobei die Temperiereinrichtungen an eine Regeleinrichtung angeschlossen sind, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind, wobei in Bezug auf die Kontaktierseite jeder Temperiereinrichtung Aufnahmen gegen\u00fcber liegen.<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.06.1998 begangen haben und zwar unter Angabe (jeweils mit Typenbezeichnungen)<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 07.05.2005 zu machen sind und<br \/>\nden Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist:<br \/>\nII. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,<br \/>\n1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 14.06.1998 bis zum 06.05.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.05.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen den Rechtsbestand des Klagepatents gef\u00fchrten Nichtigkeitsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist dem Aussetzungsantrag entgegengetreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten behaupten, zwischen den einzelnen Einheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde ein W\u00e4rmefluss nicht statt. Sie bestehe vielmehr aus sechs voneinander unabh\u00e4ngigen, thermisch entkoppelten Temperierbl\u00f6cken.<\/p>\n<p>Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs keinen Gebrauch, da es sich mangels W\u00e4rmestroms nicht um einen Gradienten-Temperierblock handele. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde kein Temperaturgradient \u00fcber die sechs Bereiche hinweg erzeugt. Werde jede der sechs Einheiten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform getrennt f\u00fcr sich betrachtet, sei die Lehre des Klagepatentanspruchs ebenfalls nicht verwirklicht. Es sei dann nur ein Peltierelement pro Block vorhanden und jeder Temperierblock habe nur ein Feld an der Kontaktierseite mit nur einer Temperiereinrichtung. Abgesehen davon k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die im Klagepatentanspruch verwendeten Begriffe \u201eRegelkreis\u201c und \u201eRegeleinrichtungen\u201c nicht synonym verwenden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz aus \u00a7\u00a7 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird die Lehre des Klagepatents nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Klagepatentanspruch 1 einen Gradienten-Temperierblock mit Temperiereinrichtungen f\u00fcr Laborthermostate.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass solche gattungsm\u00e4\u00dfigen Gradienten-Temperierbl\u00f6cke zur Erzeugung eines Temperaturgradienten aus der US 5.525.300, der US 4.679.615, der WO 94\/01217 A1 und der US 5.066.377 bekannt sind. An den beiden gegen\u00fcberliegenden Enden des Gradienten-Temperierblocks sind zwei Temperiereinrichtungen im W\u00e4rmekontakt mit dem Temperierblock angebracht und heizen ihn vom einen Ende her und k\u00fchlen ihn vom anderen Ende her. Dadurch flie\u00dft ein W\u00e4rmestrom zwischen den Temperiereinrichtungen durch den Temperierblock und es entsteht ein Temperaturprofil in L\u00e4ngsrichtung \u00fcber den Temperierblock mit unterschiedlichen Temperaturen. Mit einem solchen einen Temperaturgradienten erzeugenden Temperierblock kann unter anderem beim PCR-Prozess (Polymerase-Chain-Reaction) die optimale Temperatur f\u00fcr eine Temperaturstufe des PCR-Prozesses ermittelt werden.<\/p>\n<p>Aus der Wafer-Technologie sind laut Klagepatentschrift ebenfalls Gradienten-Temperierbl\u00f6cke bekannt. Allerdings weist der in der US 5.294.778 beschriebene Temperierblock eine kreisrunde Grundform mit einem inneren und einem \u00e4u\u00dferen Heizring auf, so dass sich ein in radialer Richtung verlaufender Temperaturgradient einstellt.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift beschreibt es als Nachteil dieser Temperierbl\u00f6cke, dass die Temperierung nur von den Enden her erfolgt. Beim Einschalten des Temperierblocks oder bei der Ver\u00e4nderung des Temperaturniveaus ergeben sich dadurch l\u00e4ngere Temperierzeiten, bis das gew\u00fcnschte Gleichgewicht eingestellt ist. Au\u00dferdem kann im mittleren Bereich des Gradienten-Temperierblocks die Temperatur aufgrund von Umgebungseinfl\u00fcssen vom gew\u00fcnschten Temperaturprofil abweichen.<\/p>\n<p>Aus der WO 90\/05947 A1 ist daher ein Gradienten-Temperierblock bekannt, bei dem zwischen den endst\u00e4ndigen Temperiereinrichtungen eine weitere Temperiereinrichtung zur Beeinflussung des Temperaturgradienten vorgesehen ist. In der DE 31 22 008 A1 und in der WO 89\/12502 A1 wird ein gattungsfremder Temperierblock beschrieben, der eine Aufnahmeseite zur Aufnahme der zu temperierenden Beh\u00e4lter und eine gegen\u00fcberliegende Kontaktierseite mit den Temperiereinrichtungen aufweist, wobei der Temperierblock gro\u00dffl\u00e4chig im Wesentlichen \u00fcber die gesamte Fl\u00e4che hinweg kontaktiert ist. Daran kritisiert das Klagepatent, dass sich ein Temperaturgradient nicht einstellt, weil die Temperiereinrichtungen auf gleicher Temperatur gehalten werden. Auch die EP 0 488 769 A2 beschreibt lediglich einen auf der Aufnahmeseite in ein Zentral- und vier Randfelder aufgeteilten gattungsfremden Temperierblock, der sogar der Verhinderung eines Temperaturgradienten dient.<\/p>\n<p>Die US 3.556.731 hat laut Klagepatentschrift gattungsfremde Temperierbl\u00f6cke zum Gegenstand. Es werden nebeneinander isoliert angeordnete Bl\u00f6cke mit eigenen Heizern beschrieben, die auf jeweils eigener Temperatur gehalten werden und zwischen denen die Beh\u00e4lter zu Temperierzwecken versetzt werden. Aus der EP 0 607 313 B1 ist wiederum eine gattungsfremde Waferheizung mit konzentrischen Temperiereinrichtungen bekannt, bei der sich der Temperaturgradient zwischen zwei benachbarten Temperiereinrichtungen ausbildet. In der US 3.836.751 wird eine Waferheizung beschrieben, die kontaktlos einen stufenf\u00f6rmigen Temperaturverlauf in einem Wafer erzeugen soll.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe gestellt, bei einem gattungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock die Einsatzm\u00f6glichkeiten zu erweitern.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>1. Gradienten-Temperierblock (8, 48, 58, 68) f\u00fcr Laborthermostaten<br \/>\n2. mit Aufnahmen (11, 11\u2019, 71, 72) an einer Aufnahmeseite (10) zur Aufnahme der mit Probefl\u00fcssigkeit gef\u00fcllten Bereiche von Beh\u00e4ltern (1) in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt, und<br \/>\n3. mit wenigstens zwei Temperiereinrichtungen (20, 19, 19\u2019, 59, 59\u2019, 60, 60\u2019)<br \/>\n3.1 an unterschiedlichen Stellen des Temperierblockes,<br \/>\n3.2 die den Temperierblock w\u00e4rmeleitend kontaktieren;<br \/>\n3.3 die Temperiereinrichtungen sind an Regelkreise angeschlossen, welche zur Erzeugung unterschiedlicher Temperaturen in den Temperiereinrichtungen ausgebildet sind;<br \/>\n4. Der Temperierblock (8, 48, 58, 68) hat mehrere aneinandergrenzende Felder an seiner der Aufnahmeseite (10) gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (15),<br \/>\n4.1 wobei in jedem der Felder jeweils eine Temperiereinrichtung (20, 19, 19\u2019, 59, 59\u2019, 60, 60\u2019) angeordnet ist und<br \/>\n4.2 in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite steht;<br \/>\n4.3 wobei in Bezug auf die Kontaktierseite (15) jeder Temperiereinrichtung (20, 19, 19\u2019, 59, 59\u2019, 60, 60\u2019) Aufnahmen (11, 11\u2019, 71, 72) gegen\u00fcber liegen;<br \/>\n5. die Temperiereinrichtungen sind an eine Regeleinrichtung angeschlossen, die zur Steuerung der Temperiereinrichtungen derart ausgebildet ist, dass<br \/>\n5.1 wahlweise alle Temperiereinrichtungen auf gleiche Temperaturen oder<br \/>\n5.2 in einer Richtung hintereinanderliegende Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche, in dieser Richtung ansteigende Temperaturen bringbar sind.<\/p>\n<p>Werden die Temperiereinrichtungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblocks auf unterschiedliche Temperaturen eingestellt, ergebe sich laut Klagepatentschrift \u00fcberraschend, dass trotz des gro\u00dffl\u00e4chigen Kontakts mit Temperiereinrichtungen, die dem Gradienten-Temperierblock gleichm\u00e4\u00dfig W\u00e4rme zuf\u00fchren bzw. abf\u00fchren, auch \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden k\u00f6nne. Die vorbekannten endst\u00e4ndigen Temperiereinrichtungen seien daf\u00fcr nicht erforderlich (Abs. 0012). Den Vorteil eines solchen Gradienten-Temperierblocks beschreibt die Klagepatentschrift dahingehend, dass \u00fcber die ganze Fl\u00e4che des Temperierblocks hinweg die Temperatur direkt zu beeinflussen sei. Umgebungseinfl\u00fcsse w\u00fcrden weitgehend ausgeschaltet. Auch die Zeiten zur Einstellung des gew\u00fcnschten Temperaturprofils w\u00fcrden wesentlich verringert. Es sei ohne weiteres m\u00f6glich, Proben in einem Temperierblock rasch nacheinander auf unterschiedliche Temperaturniveaus zu bringen \u2013 entweder mit einem Temperaturgradienten oder auch mit \u00fcber den gesamten Block gleichm\u00e4\u00dfiger Temperatur (Abs. [0012]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Lehre des Klagepatentanspruchs wird durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht, weil es sich nicht um einen Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 1) handelt (Ziffer 1. und 2.). Selbst wenn jeder einzelne Bereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 bestehend aus einem Peltierelement und den gegen\u00fcberliegenden \u00d6ffnungen f\u00fcr Proben \u2013 jeweils f\u00fcr sich als einzelner Temperierblock angesehen wird, sind zumindest die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklichlicht (Ziffer 3.). Inwiefern die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit Regeleinrichtungen und -kreisen versehen ist, kann daher dahinstehen.<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch betrifft einen Gradienten-Temperierblock f\u00fcr Laborthermostate (Merkmal 1). Der Begriff \u201eGradienten-Temperierblock\u201c ist zwischen den Parteien streitig und bedarf insofern der Auslegung. F\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs sind die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen, \u00a7 14 PatG. Sie dient nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch der Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der Erfindung. Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der angesprochene Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH GRUR 1999, 909, 911 \u2013 Spannschraube).<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eGradienten-Temperierblock\u201c erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus dem beschreibenden Teil der Klagepatentschrift. Demnach sind gattungsgem\u00e4\u00dfe Gradienten-Temperierbl\u00f6cke bereits aus dem Stand der Technik (US 5.525.300, US 4.679.615, WO 94\/01217 A1 und US 5.066.377) bekannt und zeichnen sich dadurch aus, dass Temperiereinrichtungen zur Erzeugung eines Temperaturgradienten verwendet werden. (Abs. [0001]).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist streitig, welche Bedeutung der Begriff \u201eTemperaturgradient\u201c hat und wie infolgedessen ein Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ausgestaltet sein muss. Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, der Temperaturverlauf innerhalb des Temperierblocks sei in das Belieben des Fachmanns gestellt. Es sei ausreichend, wenn verschiedene Proben auf graduell unterschiedliche Temperaturen gebracht werden k\u00f6nnten. Die Beklagten sind hingegen der Auffassung, es m\u00fcsse \u00fcber den gesamten Temperierblock ein Temperaturprofil von hei\u00dfer bis k\u00e4lter oder umgekehrt entstehen, wie es auch in der Figur 1a der Klagepatentschrift dargestellt sei.<\/p>\n<p>Der Ansicht der Beklagten ist der Vorzug zu geben, weil nur sie eine hinreichende St\u00fctze in der Klagepatentschrift findet. Denn im beschreibenden Teil der Klagepatentschrift wird zum vorbekannten Stand der Technik weiter ausgef\u00fchrt, dass der Temperierblock zur Erzeugung des Temperaturgradienten durch zwei Temperiereinrichtungen an dem einen Ende beheizt und am anderen Ende gek\u00fchlt werde. W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eEs flie\u00dft ein W\u00e4rmestrom in L\u00e4ngsrichtung zwischen den Temperiereinrichtungen durch den Temperierblock und es entsteht ein Temperaturprofil in L\u00e4ngsrichtung \u00fcber den Temperierblock, das zu unterschiedlichen Temperaturen f\u00fchrt.\u201c (Abs. [0001])<br \/>\nUnter einem Temperaturgradienten, wie sie von den aus dem Stand der Technik bekannten Gradienten-Temperierbl\u00f6cken erzeugt werden, versteht die Klagepatentschrift also einen durch die Temperiereinrichtungen erzeugten Temperaturunterschied, der zu einem W\u00e4rmefluss innerhalb des Temperierblocks f\u00fchrt.<\/p>\n<p>Diese Definition des Begriffs \u201eTemperaturgradient\u201c gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr einen Gradienten-Temperierblock im Sinne des Klagepatentanspruchs (Merkmal 1). Denn die Lehre des Klagepatentanspruchs grenzt sich vom Stand der Technik durch die Anordnung der Temperiereinrichtungen ab, nicht aber hinsichtlich des Temperaturgradienten. Die aus dem Stand der Technik bekannten Temperierbl\u00f6cke sind f\u00fcr ihre Zwecke durchaus geeignet. Als nachteilig an diesen Temperierbl\u00f6cken kritisiert die Klagepatentschrift lediglich, dass zu lange Einstellzeiten erforderlich sind (vgl. Abs. [0003]), weil die Temperatur im Temperierblock allein von den Enden her beeinflusst werden kann. Dies soll durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Anordnung der Temperiereinrichtungen verbessert werden.<\/p>\n<p>Dementsprechend weist ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Gradienten-Temperierblock wenigstens zwei Temperiereinrichtungen auf (Merkmal 3). Er hat mehrere aneinandergrenzende Felder an seiner der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite (Merkmal 4). In jedem der Felder ist eine Temperiereinrichtung in gro\u00dffl\u00e4chigem Kontakt mit der Kontaktierseite angeordnet (Merkmal 4.1 und 4.2) und jeder Temperiereinrichtung liegen Aufnahmen gegen\u00fcber (Merkmal 4.3). Im Unterschied dazu sind bei dem aus der US 5.525.300, der US 4.679.615, der WO 94\/01217 A1 und der US 5.066.377 bekannten Stand der Technik die Temperiereinrichtungen jeweils nur am Ende des Temperierblocks angeordnet.<\/p>\n<p>Werden die Temperiereinrichtungen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblocks auf unterschiedliche Temperaturen gebracht, ergibt sich dabei,<br \/>\n\u201edass trotz des gro\u00dffl\u00e4chigen Kontakts mit Temperiereinrichtungen, die dem Gradienten-Temperierblock gleichm\u00e4\u00dfig W\u00e4rme zuf\u00fchren oder aus diesem W\u00e4rme abf\u00fchren, auch \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient eingestellt werden kann.\u201c (Abs. [0012])<br \/>\nTrotz der unterschiedlichen Bauweise \u2013 gro\u00dffl\u00e4chige Anordnung von Temperiereinrichtungen, die gleichm\u00e4\u00dfig W\u00e4rme zuf\u00fchren, am gesamten Temperierblock im Unterschied zur vorbekannten endst\u00e4ndigen Anordnung \u2013 haben der klagepatentgem\u00e4\u00dfe Gradienten-Temperierblock und die vorbekannten Gradienten-Temperierbl\u00f6cke dieselbe Wirkung: es stellt sich ein Temperaturgradient \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein. Wie im Stand der Technik muss sich also in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock ein durch die Temperiereinrichtungen erzeugter Temperaturunterschied einstellen, der zu einem W\u00e4rmefluss innerhalb des Temperierblocks f\u00fchrt. Er l\u00e4sst sich in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock lediglich schneller einstellen, als in vorbekannten Temperierbl\u00f6cken.<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis vom Begriff \u201eTemperaturgradient\u201c und damit die Auslegung des Begriffs \u201eGradienten-Temperierblock\u201c wird durch die Erl\u00e4uterungen zu den Ausf\u00fchrungsbeispielen in der Klagepatentschrift gest\u00fctzt. In der Figur 1 werden die Temperiereinrichtungen auf unterschiedliche Temperaturen gebracht. W\u00e4hrend die eine Temperiereinrichtung dem Temperierblock laufend W\u00e4rme zuf\u00fchrt, f\u00fchrt die andere W\u00e4rme ab. Es ergibt sich ein Temperaturverlauf \u00fcber die L\u00e4nge des Temperierblocks, wie er in Figur 1a dargestellt ist. W\u00f6rtlich hei\u00dft es:<br \/>\n\u201eW\u00e4rme flie\u00dft also durch den Temperierblock 8 zwischen den Temperiereinrichtungen 20 und 19\u201c (Abs. [0028])<br \/>\nIm Ergebnis findet also ein W\u00e4rmestrom im Temperierblock statt, der zu einer kontinuierlich steigenden bzw. fallenden Temperaturkurve f\u00fchrt. Dem entspricht auch die Figur 2, zu der die Klagepatentschrift ausf\u00fchrt, dass sich \u00fcber die mittlere Temperiereinrichtung 19 hinweg ein linearer Temperaturgradient ergibt (Abs. [0033]).<\/p>\n<p>Die Temperaturkurve erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gradienten-Temperierbl\u00f6cke kann durch \u00f6rtliche Ver\u00e4nderungen des W\u00e4rmeleitwiderstandes im Temperierblock beeinflusst werden. Insbesondere kann die Kurve linearisiert werden (Abs. [0030]). Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass durch die in den Figuren 1 und 2 dargestellten Nuten 37, 38 und 39 der Querschnitt des Temperierblocks und damit zugleich die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit verringert werden kann (Abs. [0037]).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin kann daraus aber nicht gefolgert werden, dass die Temperaturkurve beliebig verlaufen und infolgedessen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gradienten-Temperierblock beliebig gestaltet werden kann. Vielmehr muss ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Gradienten-Temperierblock immer die M\u00f6glichkeit bieten, \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg einen Temperaturgradienten einzustellen, das hei\u00dft, durch die Temperiereinrichtungen einen Temperaturunterschied zu erzeugen, der zu einem W\u00e4rmefluss innerhalb des Temperierblocks f\u00fchrt. Die Ver\u00e4nderung des W\u00e4rmeleitwiderstandes bzw. der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit darf also nicht dazu f\u00fchren, dass der W\u00e4rmestrom innerhalb des Temperierblocks unterbrochen wird.<\/p>\n<p>Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren Ausf\u00fchrungen in Absatz [0037] der Klagepatentschrift. Dort hei\u00dft es,<br \/>\n\u201eIn den Fig. 1 und 2 sind Nuten 37, 38 und 39 dargestellt, die zu unterschiedlichen Zwecken den W\u00e4rmestrom durch den Temperierblock behindern sollen, (&#8230;)\u201c (Abs. [0037])<br \/>\nDurch die Nuten wird der f\u00fcr den Temperaturgradienten erforderliche W\u00e4rmestrom lediglich behindert. Die Klagepatentschrift enth\u00e4lt hingegen keinen Hinweis darauf, dass ein Temperierblock der Lehre des Klagepatentanspruchs entspricht, wenn ein W\u00e4rmestrom zwischen den Temperiereinrichtungen g\u00e4nzlich verhindert wird. Neben den Nuten beschreibt die Klagepatentschrift weitere Mittel, um die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit zu ver\u00e4ndern. An Stelle der Nuten kann im Temperierblock ein Abschnitt mit einer anderer W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bzw. einem anderen W\u00e4rmeleitwiderstand dadurch geschaffen werden, dass zum Beispiel der Temperierblock an einer Stelle getrennt ist und eine Zwischenlage aus einem anderen Material h\u00f6heren Leitwiderstandes eingesetzt wird. (Abs. [0037]). Es darf also die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit des Temperierblocks ver\u00e4ndert werden, aber es gibt keinen Hinweis darauf, dass der W\u00e4rmefluss im Temperierblock dadurch unterbrochen werden darf. Vielmehr geht die Klagepatentschrift immer davon aus, dass in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock ein Temperaturgradient \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg eingestellt wird und ein W\u00e4rmestrom stattfindet.<\/p>\n<p>Selbst dort, wo eine Unterbrechung des W\u00e4rmestroms sinnvoll w\u00e4re, wird von der Beschreibung des Klagepatents lediglich eine Verringerung des W\u00e4rmestroms nahegelegt. So wird zu den die Temperiereinrichtungen steuernden Regelkreisen (Merkmal 3.3) ausgef\u00fchrt, dass zwischen den Regelkreisen ein W\u00e4rmeaustausch durch W\u00e4rmefluss im Block zwischen den Temperiereinrichtungen stattfindet, was zu Wechselwirkungen der Regelkreise und zur Entstehung schwierig beherrschbarer Regelschwingungen f\u00fchren kann (Abs. [0034]). Statt aber die Regelschwingungen durch die Unterbrechung des W\u00e4rmeflusses ganz auszuschlie\u00dfen, wird in der Klagepatentschrift lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Regelschwingungen durch eine Verringerung des W\u00e4rmestromes zwischen den Temperiereinrichtungen ebenfalls verringern lassen (Abs. [0035]).<\/p>\n<p>2. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nicht um einen Gradienten-Temperierblock im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass \u00fcber die Temperiereinrichtungen hinweg ein Temperaturgradient dergestalt eingestellt werden kann, dass ein Temperaturunterschied zwischen den Temperiereinrichtungen besteht und ein W\u00e4rmefluss durch den Temperierblock stattfindet.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit kann als Temperierblock angesehen werden. Unstreitig weist sie an ihrer oberen Seite sechs metallische Segmente \u2013 von den Beklagten als \u201eOberteil\u201c bezeichnet \u2013 mit Probenvertiefungen auf. Diese entsprechen den Aufnahmen an einer Aufnahmeseite eines Temperierblocks im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 2). Diese Metall-Segmente sind auf ihrer unteren Seite jeweils mit einer Temperiereinrichtung (Merkmal 3) in Form eines Peltierelements fl\u00e4chig verbunden. Diese sechs Einheiten \u2013 bestehend aus einem Peltierelement und den damit verbundenen Aufnahmen \u2013 sind voneinander beabstandet, wie auf dem Bild 4 der Anlage K4 deutlich zu erkennen ist. Zwischen den aus Metall bestehenden Einheiten befindet sich unstreitig Polykarbonat, was auf der Abbildung der Anlage K5.1 erkennbar ist.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein Temperaturgradient eingestellt werden kann, der zu einem W\u00e4rmefluss durch den Temperierblock f\u00fchrt. Sie st\u00fctzt ihre Behauptung, zwischen den jeweils benachbarten metallischen Einheiten finde ein W\u00e4rmestrom statt, auf zwei von ihr erstellte technische Berichte (Anlage 5.2 und Anlage K10). Mit diesen Untersuchungsberichten wird ein W\u00e4rmestrom \u00fcber die Metall-Segmente hinweg durch den Temperierblock jedoch nicht dargelegt.<\/p>\n<p>aa) Gegenstand des ersten technischen Berichts (Anlage 5.2) ist eine Temperaturmessung an verschiedenen Punkten des angegriffenen Thermocyclers. Unter anderem wurde ein Temperatursensor (Sensor 2) auf der Oberfl\u00e4che des aus Polycarbonat bestehenden Steges zwischen dem ersten und dem zweiten metallischen Segment des angegriffenen Temperierblocks installiert. W\u00e4hrend das erste Blocksegment mit einer Temperatur mit 95 \u00b0C, das andere mit 90 \u00b0C beheizt wurde, wurde mit dem zwischen den beiden Blocksegmenten installierten Sensor 2 eine Temperatur von 85 \u00b0C gemessen. Wegen des genauen Versuchaufbaus wird auf die Anlage 5.2 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit diesem Messergebnis wird ein W\u00e4rmestrom innerhalb des angegriffenen Temperierblocks von einer Temperiereinrichtung in die andere Temperiereinrichtung nicht dargelegt. Denn die Messergebnisse beziehen sich lediglich auf die Oberfl\u00e4che des Temperierblocks und nicht auf die \u2013 hier ma\u00dfgeblichen \u2013 Temperaturverh\u00e4ltnisse in seinem Innern. Dar\u00fcber hinaus ist ein W\u00e4rmestrom von einem k\u00e4lteren zu einem w\u00e4rmeren K\u00f6rper ausgeschlossen. Stehen zwei K\u00f6rper mit unterschiedlichen Temperaturen miteinander in Kontakt, wird Energie grunds\u00e4tzlich vom w\u00e4rmeren auf den k\u00e4lteren K\u00f6rper \u00fcbertragen, bis beide dieselbe Temperatur haben. Das hei\u00dft, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allenfalls ein W\u00e4rmestrom von der Temperiereinrichtung zum Polykarbonat-Steg stattfindet, nicht aber dar\u00fcber hinaus zur n\u00e4chsten Temperiereinrichtung. Denn der Polykarbonat-Steg wies bei der von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Untersuchung eine niedrigere Temperatur auf als die beiden anliegenden Temperiereinrichtungen. Von ihm aus findet kein W\u00e4rmestrom in eine der beiden Temperiereinheiten statt. Soweit die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, innerhalb des Polykarbonatstegs sei die Temperatur deutlich h\u00f6her als 85 \u00b0C, weil die Temperatur von 85 \u00b0C an der Oberfl\u00e4che des Polykarbonat-Stegs gemessen worden sei, gen\u00fcgt dies nicht, um einen W\u00e4rmestrom zwischen zwei Temperiereinrichtungen darzulegen.<\/p>\n<p>bb) Gegenstand des zweiten Untersuchungsberichts (Anlage K10) waren Temperaturmessungen im Inneren der angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Zu diesem Anlass lie\u00df die Kl\u00e4gerin in den Polycarbonat-Steg zwischen dem ersten und zweiten Blocksegment eine Bohrung mit einem Durchmesser von 0,95 mm und einer Tiefe von 2 mm einbringen. Der Temperatursensor (2) wurde mit einer W\u00e4rmeleitpaste in diese Bohrung eingesetzt. W\u00e4hrend innerhalb der ersten beiden Blocksegmente Temperaturen von 95 und 90 \u00b0C gemessen wurden, betrug die Temperatur in der dazwischen liegenden Bohrung 91 \u00b0C.<\/p>\n<p>Trotz dieses Temperaturverlaufs hat die Kl\u00e4gerin auch mit diesen Untersuchungsergebnissen einen W\u00e4rmestrom innerhalb des angegriffenen Temperierblocks zwischen den Temperiereinrichtungen nicht dargelegt. Denn wie sich aus der von den Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten und mit Ma\u00dfen versehenen Profilzeichnung des Polycarbonat-Stegs und der benachbarten Blocksegmente ergibt, hat die Kl\u00e4gerin nicht die Temperatur im Steg, sondern unmittelbar an den R\u00e4ndern der metallischen Blocksegmente gemessen. F\u00fcr die Darlegung eines W\u00e4rmestroms zwischen den Blocksegmenten gibt das nichts her. Darauf haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu Recht hingewiesen.<\/p>\n<p>Wie sich der von den Beklagten vorgelegten Zeichnung entnehmen l\u00e4sst, hat der Polycarbonat-Steg ein T-f\u00f6rmiges Profil. Im oberen Bereich ist er 3,2 mm breit, im unteren Bereich 0,788 mm. Der Steg ist insgesamt 7,122 mm hoch, davon entfallen auf den oberen, breiten Abschnitt 1,820 mm und auf den unteren, schmalen Abschnitt 5,302 mm. Die Oberfl\u00e4che des Steges befindet sich auf gleicher H\u00f6he mit der Oberfl\u00e4che der metallischen Blocksegmente. 0,280 mm unterhalb des oberen Abschnitts des Steges befindet sich ein aus den Blocksegmenten seitlich herausgearbeiteter Flansch mit einer H\u00f6he von 0,600 mm H\u00f6he. Dieser Flansch ragt bis 0,115 mm an den unteren, schmalen Bereich des Steges heran. Unterhalb des Flansches befindet sich links und rechts vom Steg freier Raum bis zum metallischen Segment von jeweils \u00fcber 1,5 mm Breite. Wegen der konkreten Details der Konstruktion und der Bema\u00dfung wird auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberreichte Detailzeichnung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin im Rahmen der Untersuchung vorgenommene Bohrung von 2 mm ging \u00fcber den oberen, breiten Abschnitt des Steges hinaus bis in den schmalen Abschnitt des Steges, weil der breite Abschnitt lediglich eine H\u00f6he von 1,820 mm hat. Die Bohrung war jedoch mit 0,95 mm breiter als der schmale Abschnitt des Steges (0,788 mm), so dass im Bereich der Bohrung nunmehr keine aus Polycarbonat bestehende Schicht zwischen den metallischen Blocksegmenten bestand. Vielmehr befand sich die Bohrung unmittelbar oberhalb der von beiden Seiten an den Steg heranragenden Flansche der Metall-Segmente, so dass durch die Verwendung der W\u00e4rmeleitpaste unmittelbarer Kontakt zu den Metall-Segmenten bestand. Das gilt erst Recht, wenn die Bohrung nicht genau auf der Mittelachse des Steges angesetzt worden sein sollte.<\/p>\n<p>Demnach hat die Kl\u00e4gerin nicht die Temperatur im Polycarbonat-Steg, sondern unmittelbar am Metall-Segment gemessen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Behauptung der Kl\u00e4gerin, es finde ein W\u00e4rmestrom zwischen den Segmenten durch den Steg hindurch statt, als eine blo\u00dfe Vermutung dar. Ein solcher W\u00e4rmestrom ist mit den von der Kl\u00e4gerin vorgenommenen Temperaturmessungen nicht schl\u00fcssig dargelegt worden. Dabei w\u00e4ren methodisch tragf\u00e4higere Temperaturmessungen durchaus denkbar, indem in den Polycarbonat-Steg eine weniger tiefe Bohrung oder eine Bohrung mit einem geringeren Durchmesser eingebracht worden w\u00e4re. Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, dass dies technisch nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>b) Schlie\u00dflich gen\u00fcgen auch die \u00fcbrigen von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Anhaltspunkte nicht, um einen W\u00e4rmestrom zwischen den Metall-Segmenten durch den gesamten Temperierblock darzulegen. Die Kl\u00e4gerin hat insofern vorgetragen, dass die Zwischenschichten aus Polykarbonat von drei Seiten metallisch eingefasst sind, sehr d\u00fcnn sind und einen relativ gro\u00dfen Querschnitt aufweisen. Daher stelle das Polykarbonat \u2013 so die kl\u00e4gerische Schlussfolgerung \u2013 eine wirksame thermische Verbindung zwischen den benachbarten metallischen Einheiten des Temperierblocks dar. Gleichwohl fehlt diesem Vortrag die konkrete Darlegung eines W\u00e4rmestroms zwischen den Metallsegmenten. Der Schluss von der Bauweise auf einen solchen W\u00e4rmefluss stellt wiederum lediglich eine Vermutung dar.<\/p>\n<p>Ebenso wenig hilft der Kl\u00e4gerin der Vergleich der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Polycarbonat mit Luft weiter. Es kommt nicht darauf an, ob Polycarbonat im Vergleich mit Luft ein guter oder schlechter Isolator ist, sondern ob in der konkreten angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein W\u00e4rmestrom trotz des Polycarbonat-Steges stattfindet. Mit dieser Begr\u00fcndung scheitert auch der Vergleich der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von Polycarbonat mit Polypropylen, aus dem die PCR-Gef\u00e4\u00dfe gefertigt sind. Es mag durchaus sachdienlich sein, PCR-Gef\u00e4\u00dfe aus einem Material mit guter W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit herzustellen. F\u00fcr die Darlegung eines W\u00e4rmestroms \u00fcber Temperiereinrichtungen hinweg durch den angegriffenen Temperierblock gibt das aber nichts her.<\/p>\n<p>Weiterhin ist es unerheblich, dass in der Bedienungsanweisung f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Anlage K3) vom \u201eB\u201c in der Einzahl die Rede ist und der ganze Probenblock als eine Zone behandelt werden kann (\u201etreat the entire block as one zone,\u201c S. 3-11 der Anlage K3). F\u00fcr die Verwirklichung der Lehre des Klagepatents kommt es nicht auf die Wortwahl in der Bedienungsanweisung an, sondern auf die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Diese stellt eben keinen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gradienten-Temperierblock dar, weil die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt hat, dass ein Temperaturgradient \u00fcber den Temperierblock mit einem W\u00e4rmefluss zwischen den Temperiereinrichtungen eingestellt werden kann.<\/p>\n<p>3. Die einzelnen Segmente der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bestehend aus einem Peltierelement und den metallischen Aufnahmen, verwirklichen f\u00fcr sich genommen ebenso wenig wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer Gesamtheit die Lehre des Klagepatentanspruchs. Wird die einzelne Einheit als Temperierblock betrachtet, sind zumindest die Merkmale 3 und 4 nicht verwirklicht. Denn die einzelne Einheit weist lediglich ein Feld auf, in dem eine Temperiereinrichtung in Form eines Peltierelements mit der Kontaktierseite gro\u00dffl\u00e4chig verbunden ist. Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs m\u00fcssen jedoch wenigstens zwei Temperiereinrichtungen vorhanden sein (Merkmal 3), die jeweils in einem von mehreren aneinandergrenzenden Feldern an der der Aufnahmeseite gegen\u00fcberliegenden Kontaktierseite des Temperierblocks liegen (Merkmal 4).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.000.000,00 EUR.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 848 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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