{"id":1974,"date":"2008-12-18T17:00:12","date_gmt":"2008-12-18T17:00:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1974"},"modified":"2016-04-22T13:08:40","modified_gmt":"2016-04-22T13:08:40","slug":"4a-o-16408-ostomiekupplung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1974","title":{"rendered":"4a O 164\/08 &#8211; Ostomiekupplung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1003<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2008, Az. 4a O 164\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,<\/p>\n<p>zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Hautplatten anzubieten oder zu liefern, die ein ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil aufweisen (im Folgenden \u201ezweites Kupplungsteil\u201c genannt), das einen axial vorstehenden Teil aufweist, der eine ringf\u00f6rmige radial ausw\u00e4rts vorstehende T\u00fclle hat, die f\u00e4hig ist, mit der ringf\u00f6rmigen Ausnehmung in einem ersten Kupplungsteil in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil um das zweite Kupplungsteil herum positioniert ist,<\/p>\n<p>f\u00fcr eine Ostomie-Kupplung mit einem ersten Kupplungsteil und einem Verschlussring zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile, wobei das zweite Kupplungsteil an einer haftenden Scheibe befestigt ist und das erste Kupplungsteil einen Sammelbeh\u00e4lter oder Verschlussstopfen tr\u00e4gt, wobei das erste Kupplungsteil einen Kragen aufweist, der eine radial ausw\u00e4rts vorstehende ringf\u00f6rmige Kante zur Ausbildung einer Nut mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt hat, und eine ringf\u00f6rmige Ausnehmung, die in seiner in Radialrichtung inneren Seite positioniert ist, und wobei der Verschlussring einen ringf\u00f6rmigen in Radialrichtung einw\u00e4rts vorstehenden Vorsprung hat und der Verschlussring in der Nut des ersten Kupplungsteils positioniert ist, wobei der innerste Durchmesser des Verschlussrings, wenn er sich in seiner Verschlussposition befindet, kleiner als der gr\u00f6\u00dfte T\u00fcllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils ist und wobei die ringf\u00f6rmige Ausnehmung in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils in Axialrichtung n\u00e4her an der Befestigungsoberfl\u00e4che dieses Kupplungsteils an dem Sammelbeh\u00e4lter oder Stopfen ist, als an dem ringf\u00f6rmigen innersten Nutabschnitt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.02.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>und dabei die zugeh\u00f6rigen Verkaufsbelege mit der Ma\u00dfgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei die Verkaufsbelege hinsichtlich der Angaben unter Ziffer I. 2. lit. b), lit. c) und lit. d) erst ab dem 29.04.2006 vorzulegen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 28.02.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 5.412,80 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozent \u00fcber dem Basiszins seit dem 16.07.2008 zu bezahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 Prozent und der Beklagten zu 90 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 687 xxx B1 (im Folgenden: Klagepatent), welches am 22.02.1994 in englischer Sprache angemeldet wurde und die Priorit\u00e4t der DK 19xxx vom 22.02.1993 in Anspruch nimmt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung des Klagepatents erfolgte am 01.09.1994. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 28.01.1999 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 694 12 xxx T2) ist in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde kein Einspruch eingelegt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eOstomiekupplung\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Eine Ostomie-Kupplung, aufweisend ein erstes und ein zweites ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil (1, 2) und einen Verschlussring (3) zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile (1, 2), wo eines der zwei Kupplungsteile (1, 2) an einer haftenden Scheibe befestigt ist, und das andere der zwei Kupplungsteile (1, 2) einen Sammelbeh\u00e4lter oder einen Verschlussstopfen tr\u00e4gt, wobei das erste Kupplungsteil (1) einen Kragen (5) aufweist, der eine radial ausw\u00e4rts vorstehende ringf\u00f6rmige Kante (6) zur Ausbildung einer Nut (7) mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt (7a) hat, und einer ringf\u00f6rmigen Ausnehmung (11), die in seiner in Radialrichtung inneren Seite positioniert ist, und wobei das zweite Kupplungsteil (2) einen axial vorstehenden Teil (17) aufweist, der eine ringf\u00f6rmige radial ausw\u00e4rts vorstehende T\u00fclle (18) hat, die f\u00e4hig ist, mit der ringf\u00f6rmigen Ausnehmung (11) in dem ersten Kupplungsteil (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist, und wo der Verschlussring (3) einen ringf\u00f6rmigen in Radialrichtung einw\u00e4rts vorstehenden Vorsprung (26) hat, und dass der Verschlussring in der Nut (7, 7a) des ersten Kupplungsteils positioniert ist, dadurch gekennzeichnet, dass der innerste Durchmesser des Verschlussrings, wenn er sich in seiner Verschlussposition befindet, kleiner als der gr\u00f6\u00dfte T\u00fcllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils ist, und dass die ringf\u00f6rmige Ausnehmung (11) in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils in Axialrichtung n\u00e4her an der Befestigungsoberfl\u00e4che (4a) dieses Kupplungsteils an dem Sammelbeh\u00e4lter, dem Verschlussstopfen oder der haftenden Scheibe ist, als an dem ringf\u00f6rmigen innersten Nutabschnitt (7a).<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet eine perspektivische Ansicht eines Radialschnitts durch ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Ostomiekupplung gem\u00e4\u00df der Erfindung im verblockten Zustand ab. Figur 2 zeigt einen Radialschnitt jeweils durch den Verschlussring, das erste und das zweite Kupplungsteil der Ostomiekupplung, die in Figur 1 dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Hautplatten, welche wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>In ihrer Werbung f\u00fchrt die Beklagte insoweit aus:<\/p>\n<p>\u201eC hat seine Hydrokolloid Hautplatten nun auch mit Rastringen versehen, die ausgezeichnet auf die 2-teiligen Beutel des D X Systems passen. So k\u00f6nnen jetzt auch die D Anwender von der Geschmeidigkeit und Flexibilit\u00e4t dieser B Platten profitieren.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf das zweite Kupplungsteil beanspruchten Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auch sei das zweite Kupplungsteil ein wesentliches Element der Erfindung. Des Weiteren ziele die Beklagte mit ihrer Werbung darauf ab, dass die Benutzer das von ihr angebotene Mittel mit dem ebenfalls patentgem\u00e4\u00dfen \u201eX\u201c-System der Kl\u00e4gerin verwenden, so dass die Beklagte das Klagepatent mittelbar verletze.<\/p>\n<p>Sie hat die Beklagte daher mit Schriftsatz vom 26.03.2008 erfolglos abgemahnt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt deshalb mit der am 15.07.2008 zugestellten Klage,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen und die Beklagte weiter zu verurteilen,<\/p>\n<p>die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, unter oben I. 1. fallenden Hautplatten auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>die vorstehend zu I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen<\/p>\n<p>zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine mittelbare Verletzung des Klagepatents EP 0 687 xxx B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>endg\u00fcltig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst;<\/p>\n<p>die Beklagte im Hinblick auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch in H\u00f6he von 5.412,80 EUR zur Zahlung von Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozent \u00fcber dem Basiszins ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, es fehle bereits an einer mittelbaren Patentverletzung. Das Klagepatent beanspruche ein System zur Befestigung von Ostomie-Beuteln an Ostomie-Hautplatten. Die von der Kl\u00e4gerin vertriebenen \u201eX\u201c-Beutel w\u00fcrden an die Abnehmer der Kl\u00e4gerin verkauft, damit diese sie in klagepatentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden k\u00f6nnten. Die Abnehmer der angegriffenen Hautplatten, welche die von dem Klagepatent beanspruchte Ostomie-Kupplung verwenden wollten, seien zugleich Abnehmer der \u201eX\u201c-Beutel der Kl\u00e4gerin. Die Personen, denen die Beklagte die angegriffene Hautplatte angeboten oder geliefert habe, seien mithin zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigt. Diese Berechtigung erstrecke sich auch darauf, die Kupplung mit an sich patentfreien Mitteln herzustellen, die sie von Dritten beziehen. Im \u00dcbrigen berechtige der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nicht zur Geltendmachung von Schadenersatz-, Auskunfts- und Rechnungslegungs-, Vernichtungs- oder R\u00fcckrufanspr\u00fcchen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Schadenersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m.<br \/>\n\u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Des Weiteren kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Abmahnung aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG i.V.m. \u00a7 249 BGB verlangen. Demgegen\u00fcber hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf oder endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ostomie-Kupplung, die ein erstes und ein zweites ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring aufweist. Eines der Kupplungsteile ist an einer selbsthaftenden Platte oder Scheibe befestigt, durch die es an dem Ostomie-Patienten um seinen Stoma herum befestigbar ist. Das andere Kupplungsteil tr\u00e4gt eine Sammelaufnahme oder einen Verschlussstopfen. Der Verschlussring ist zum Zusammenhalten des ersten und zweiten Kupplungsteils in dichtem und sicheren Kontakt miteinander vorgesehen.<\/p>\n<p>Der Sammelbeutel oder der Verschlussstopfen kann bei Ostomie-Patienten direkt um den Stoma mittels einer haftenden Scheibe befestigt werden. Da diese Teile sogar mehrmals t\u00e4glich gewechselt werden m\u00fcssen und ein h\u00e4ufiges Entfernen einer solchen haftenden Scheibe von der Haut eine extreme Besch\u00e4digung an ihr hervorrufen kann, wird im Allgemeinen von einer zweiteiligen Ostomieausr\u00fcstung Gebrauch gemacht. Diese besteht zun\u00e4chst aus einer haftenden Scheibe, die um den Stoma des Ostomisten befestigbar ist. Auf deren nicht haftender Oberfl\u00e4che ist ein ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil befestigt, das oft als Plattenkupplungsteil bezeichnet wird und mit einem anderen ringf\u00f6rmigen Kupplungsteil gekoppelt werden kann, das einen Sammelbeh\u00e4lter oder einen Verschlussstopfen tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Da es \u00e4u\u00dferst wichtig ist, dass solche Ostomie-Kupplungen dicht und sicher gegen unbeabsichtigtes Entfernen gesch\u00fctzt sind, ist zum Zusammenkuppeln eine ziemlich gro\u00dfe Axialdruckkraft und zum Trennen eine gro\u00dfe Axialzugkraft erforderlich. Der Hautbereich um einen Stoma ist jedoch oft sehr empfindlich, weshalb in den letzen Jahren Ostomie-Kupplungen entwickelt wurden, die mit reduzierten Axialkrafteinwirkungen zusammengekoppelt und getrennt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Eine Kupplung der oben genannten Art ist beispielsweise aus der EP 347025 bekannt. Die dort offenbarte Ostomie-Kupplung besteht aus zwei ringf\u00f6rmigen Kupplungsteilen, von denen eines an einer haftenden Scheibe zur Befestigung um einen Stoma befestigt ist und das andere einen Sammelbeutel tr\u00e4gt. Die zwei Kupplungsteile werden dabei durch einen Verschlussring verblockt. Die zwei Kupplungsteile haben jeweils eine geschlossene Schleifenform. Das hei\u00dft, sie strecken sich jeweils in ihrer ringf\u00f6rmigen Ausdehnung um einen Abstand in einer Axialrichtung weg von der haftenden Scheibe oder dem Sammelbeutel und lenken in einer radial ausw\u00e4rts gerichteten Richtung ab. Das Teil auf dem ersten und dem zweiten Kupplungsteil, das sich jeweils radial nach au\u00dfen dehnt, hat ebene Oberfl\u00e4chen. In der Kupplungssituation sind die \u00e4u\u00dferen ebenen Oberfl\u00e4chen, die von der haftenden Scheibe und dem Beutel jeweils wegzeigen, an denen sie befestigt sind, gegeneinander angeordnet, wonach sie mittels eines Verschlussringes, der einen U-f\u00f6rmigen Querschnitt hat, zusammengedr\u00fcckt werden, wobei der Verschlussring die zwei radial vorstehenden Teile der Kupplungsteile in ihrer gesamten ringf\u00f6rmigen Ausdehnung einschlie\u00dft. Diese Ostomie-Kupplung ist folglich ohne eine Anwendung von Axialkrafteinwirkungen verschlie\u00dfbar, da die zwei Kupplungsteile durch den Verschlussring allein gehalten werden (vgl. Anlage K 1a, S. 3, Z. 1 \u2013 25).<\/p>\n<p>Eine \u00e4hnliche Ostomie-Kupplung ist aus der WO 91\/01118 sowie aus der WO 91\/01119 bekannt. Die darin offenbarte Ostomie-Kupplung unterscheidet sich von der vorstehend beschriebenen Kupplung dadurch, dass sie einen ersten und einen zweiten Kupplungsmechanismus aufweist. Des Weiteren haben die zwei Kupplungsteile keine ebenen Kontaktoberfl\u00e4chen. Jedes der zwei Kupplungsteile hat vorstehende Teile, die f\u00e4hig sind, in gegenseitigen Eingriff zu gelangen, um einen ersten dichten Zusammenbau der Kupplungsteile zu erzeugen. F\u00fcr das prim\u00e4re Zusammenkuppeln und Abkoppeln sind moderate Axialdruck- und Zugkr\u00e4fte erforderlich. Aus psychologischen Gr\u00fcnden und in Erw\u00e4gung einer extremen Belastung ist ein anderer Verschlussring mit einer U-Gestalt um das Kupplungsteil herum angeordnet. Dieser Verschlussring, der den zweiten Kupplungsmechanismus bildet, schlie\u00dft die radial vorstehenden Teile der zwei Kupplungsteile ein, ohne jedoch notwendigerweise einen Quetscheffekt darauf auszu\u00fcben. Der zweite Kupplungsmechanismus wird somit unter normalen Umst\u00e4nden nicht belastet, sondern nur im Fall einer wesentlichen Zugkraft in dem Beutelteil (vgl. Anlage K 1a, S. 3, Z. 27 \u2013 S. Z. 11).<\/p>\n<p>Die oben beschriebenen Verschlussringe m\u00fcssen jedoch notwendigerweise eine bestimmte axiale Dicke haben, da die Verschlussringe zwei ringf\u00f6rmig radial einw\u00e4rts vorstehende F\u00fc\u00dfe oder Vorspr\u00fcnge zum Einschlie\u00dfen der ringf\u00f6rmig radial ausw\u00e4rts gerichteten vorstehenden Teile der zwei Kupplungsteile haben. Unter Ber\u00fccksichtigung einer Materialfestigkeit und Herstellungstoleranzen ist somit ein unterer Grenzwert f\u00fcr die axiale Dicke der Kupplung gegeben.<\/p>\n<p>Es ist nach dem Klagepatent f\u00fcr Ostomie-Patienten von gro\u00dfer Wichtigkeit, dass die Ostomieausr\u00fcstung so unsichtbar wie m\u00f6glich ist und unter der Kleidung versteckt werden kann. Sogar die kleinste Reduzierung der axialen Dicke wird deshalb eine gro\u00dfe psychische Wichtigkeit haben (vgl. Anlage K 1a, S. 4, Z. 13 \u2013 26).<\/p>\n<p>Die GB 2215212 offenbart eine Ostomie-Kupplung, die aus zwei Kupplungsteilen und einem Verschlussring besteht und nur einen ringf\u00f6rmig radial einw\u00e4rts gerichteten vorstehenden Vorsprung aufweist. Eines der Kupplungsteile besteht aus einem deformierbaren Material und ist an einer haftenden Scheibe befestigt, die ausw\u00e4rts davon in einer geschlossenen Schleifenform vorsteht, um einen Kragen zu bilden, der eine ringf\u00f6rmige Nut aufweist. Das andere ringf\u00f6rmige Kupplungsteil ist an einem Sammelbeutel befestigt und erstreckt sich davon in einer axialen Richtung nach au\u00dfen und ist des Weiteren mit einer kleinen ringf\u00f6rmigen T\u00fclle versehen. Die zwei Kupplungsteile werden durch ein deformierbares Kupplungsteil zusammengebaut, wobei sie in Radialrichtung \u00fcbereinander positioniert sind, so dass die T\u00fclle in dem zweiten Kupplungsteil mit einer ringf\u00f6rmigen Ausnehmung in dem deformierbaren einen Kupplungsteil in Eingriff gelangt. Dieser Eingriff zwischen der T\u00fclle und der Ausnehmung hat in sich selbst keine bemerkenswerte Festigkeit aufgrund der flexiblen Eigenschaft des deformierbaren Materials. Der Verschlussring wird danach in der ringf\u00f6rmigen Kante positioniert, wonach er verblockt wird und dadurch das deformierbare Kupplungsteil gegen das andere Kupplungsteil quetscht (vgl. Anlage K 1a, S. 4, Z. 28 \u2013 S. 5, Z. 15).<\/p>\n<p>Diese zuletzt beschriebene Ostomie-Kupplung kann somit mit einer kleineren axialen Dicke geformt werden als die Ostomie-Kupplungen, in denen der Verschlussring zwei ringf\u00f6rmig radial einw\u00e4rts gerichtete Beine und Vorspr\u00fcnge hat, die in der Kupplungssituation dazu dienen, radial ausw\u00e4rts gerichtete vorstehende Teile auf den zwei Kupplungsteilen zu umschlie\u00dfen und zu halten oder zusammenzuquetschen (vgl. Anlage K 1a, S. 5, Z. 17 \u2013 23).<\/p>\n<p>Die Funktionsgrundlage der in der GB 2215212 beschriebenen Ostomie-Kupplung bildet die Deformation des Kupplungsmaterials. Eine solche Deformation resultiert jedoch nur in einem sehr geringen radialen Eingriff und schafft folglich nur eine begrenzte Festigkeit gegen ein unbeabsichtigtes Abrei\u00dfen. Sogar in F\u00e4llen, in denen der Verschlussring eine betr\u00e4chtliche Kraft aus\u00fcbt, wird der radiale Eingriff sehr gering sein. Zugleich ist jedoch eine wesentliche Fingerst\u00e4rke zum Verschlie\u00dfen der Verschlussringe erforderlich. Dies bezeichnet das Klagepatent jedoch als unzweckm\u00e4\u00dfig, da viele Ostomie-Patienten \u00e4ltere Menschen mit einer geringen Fingerst\u00e4rke und\/oder versagender Motorik sind. Des Weiteren wird sich die Krafteinwirkung des Verschlussrings auf das deformierbare Material auf das in Radialrichtung am weitesten innenliegende Kupplungsteil fortpflanzen, wodurch das Letztere leicht brechen kann (vgl. Anlage K 1a, S. 5, Z. 25 \u2013 S. 6, Z. 9).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine Ostomie-Kupplung zu schaffen, die ein erstes und ein zweites ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring zum Zusammenschlie\u00dfen der zwei Kupplungsteile aufweist, in der eines der zwei Kupplungsteile an einer haftenden Scheibe befestigt ist, und das andere der zwei Kupplungsteile einen Sammelbeh\u00e4lter oder einen Verschlussstopfen tr\u00e4gt, wobei das erste Kupplungsteil einen Kragen mit einer radial ausw\u00e4rts vorstehenden ringf\u00f6rmigen Kante zum Erzeugen einer Nut, die einen in Radialrichtung am weitesten innenliegenden Nutabschnitt hat und eine in seiner in Radialrichtung innenliegenden Seite angeordnete ringf\u00f6rmige Ausnehmung aufweist, und das zweite Kupplungsteil ein axial vorstehendes Teil mit einer ringf\u00f6rmig radial ausw\u00e4rts vorstehenden H\u00fclle aufweist, die f\u00e4hig ist, mit der ringf\u00f6rmigen Ausnehmung in dem ersten Kupplungsteil in Eingriff zu gelangen, wenn das erste Kupplungsteil um das zweite Kupplungsteil herum angeordnet ist, und wobei der Verschlussring einen ringf\u00f6rmigen, in Radialrichtung einw\u00e4rts vorstehenden Vorsprung hat, und dass der Verschlussring in der Nut des ersten Kupplungsteils positioniert ist, wobei die Ostomie-Kupplung f\u00e4hig ist, unter Verwendung einer kleinen oder moderaten Fingerst\u00e4rke an- und abgekoppelt zu werden und gleichzeitig sicher gegen eine unbeabsichtigte Entfernung des Sammelbeh\u00e4lters oder des Verschlussstopfens ist (vgl. Anlage K 1a, S. 6, Rz. 11 \u2013 35)<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>(1) Eine Ostomie-Kupplung weist auf<\/p>\n<p>(a) ein erstes ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil (1)<br \/>\n(b) ein zweites ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil (2)<br \/>\n(c) einen Verschlussring (3).<\/p>\n<p>(2) Eines der zwei Kupplungsteile (1, 2) ist an einer haftenden Scheibe befestigt; das andere der zwei Kupplungsteile (1, 2) tr\u00e4gt einen Sammelbeh\u00e4lter oder einen Verschlussstopfen.<\/p>\n<p>(3) Das erste Kupplungsteil (1)<\/p>\n<p>(a) weist einen Kragen (5) auf<\/p>\n<p>(aa) der Kragen (5) hat eine radial ausw\u00e4rts vorstehende ringf\u00f6rmige Kante (6) zur Ausbildung einer Nut (7) mit einem in Radialrichtung am weitesten innen gelegenen Nutabschnitt (7a)<\/p>\n<p>(b) weist eine ringf\u00f6rmige Ausnehmung (11) auf<\/p>\n<p>(aa) die ringf\u00f6rmige Ausnehmung (11) ist in der in Radialrichtung inneren Seite des Kragens (5) positioniert<\/p>\n<p>(bb) die ringf\u00f6rmige Ausnehmung (11) ist in der in Radialrichtung inneren Seite des ersten Kupplungsteils (1) in Axialrichtung n\u00e4her an der Befestigungsoberfl\u00e4che (4a) dieses Kupferteils (1) an dem Sammelbeh\u00e4lter, dem Verschlussstopfen oder der haftenden Scheibe, als an dem ringf\u00f6rmigen innersten Nutabschnitt (7a).<\/p>\n<p>(4) Das zweite Kupplungsteil<\/p>\n<p>(a) weist einen axial vorstehenden Teil (17) auf<\/p>\n<p>(aa) der vorstehende Teil (17) hat eine ringf\u00f6rmige T\u00fclle (18)<\/p>\n<p>(1) die T\u00fclle (18) steht ringf\u00f6rmig radial ausw\u00e4rts vor<br \/>\n(2) die T\u00fclle (18) ist f\u00e4hig, mit der ringf\u00f6rmigen Ausnehmung (11) im ersten Kupplungsteil (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist.<\/p>\n<p>(5) Der Verschlussring (3)<\/p>\n<p>(a) dient zum Zusammensperren der zwei Kupplungsteile (1, 2)<\/p>\n<p>(b) hat einen ringf\u00f6rmigen in Radialrichtung einw\u00e4rts vorstehenden Vorsprung (26)<\/p>\n<p>(c) ist in der Nut (7, 7a) des ersten Kupplungsteils positioniert<\/p>\n<p>(d) der innerste Durchmesser des Verschlussrings (3) ist kleiner als der gr\u00f6\u00dfte T\u00fcllendurchmesser des zweiten Kupplungsteils (2), wenn sich der Verschlussring in seiner Verschlussposition befindet.<\/p>\n<p>Den Kern der Erfindung bildet somit eine aus zwei ringf\u00f6rmigen Kupplungsteilen sowie einem Verschlussring bestehende Ostomie-Kupplung. Dabei ist der Kupplungsring erfindungsgem\u00e4\u00df leicht an- und abzukoppeln, da die zwei Kupplungsteile w\u00e4hrend des Zusammenkuppelns zuerst durch einen ersten Kupplungsmechanismus gekoppelt werden, wobei das erste Kupplungsteil \u00fcber das zweite Kupplungsteil unter Verwendung kleiner oder moderater, axial ausgerichteter Druckkr\u00e4fte gezwungen wird, wodurch die ringf\u00f6rmige T\u00fclle des zweiten Kupplungsteils mit der Ausnehmung in dem ersten Kupplungsteil in Eingriff gelangen wird, wonach der Verschlussring, der bereits lose in der Nut des ersten Kupplungsteils ohne engen Kontakt mit dem Nutboden und den Nutw\u00e4nden positioniert sein kann, verblockt wird, so dass die radial einw\u00e4rts gerichteten Vorspr\u00fcnge des Verschlussrings zumindest in einem Bereich dicht gegen den Boden und die W\u00e4nde der Nut anschlagen, ohne jedoch das erste Kupplungsteil mit nennenswerten Quetschkr\u00e4ften zu beeinflussen. Somit ist der Verschlussring durch Aufbringen einer moderaten oder leichten Fingerst\u00e4rke verschlie\u00dfbar (vgl. Anlage K 1a, S. 7, Z. 6 \u2013 22).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um ein Mittel, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt ist, wobei diese Benutzung f\u00fcr den Anwender zumindest aus den Umst\u00e4nden offensichtlich ist und die vorgesehene Benutzung der Erfindung im Inland ebenso wie das Anbieten oder Liefern im Inland stattfinden soll, \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Des Weiteren handelt es sich bei den Abnehmern um zur Benutzung der Erfindung nicht berechtigte Personen. Schlie\u00dflich stellt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein Mittel im Sinne von \u00a7 10 Abs. 2 PatG dar, welches allgemein im Handel erh\u00e4ltlich ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezieht sich auf ein wesentliches Element der Erfindung.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach der Rechtsprechung bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug), es sei denn, es tr\u00e4gt zum Leistungsergebnis der Erfindung, das hei\u00dft zu der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung des dem Patent zugrunde liegenden technischen Problems nichts bei (vgl. BGH GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem). Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft solche Mittel aus, die \u2013 wie etwa die f\u00fcr den Betrieb einer gesch\u00fctzen Vorrichtung ben\u00f6tigte Energie \u2013 zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden k\u00f6nnen, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung jedoch nichts beitragen. Leistet ein Mittel einen solchen Beitrag, wird es demgegen\u00fcber im allgemeinen nicht darauf ankommen, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs das Mittel zusammenwirkt. Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelm\u00e4\u00dfig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 761 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen bezieht sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf ein wesentliches Element der Erfindung. Zu Recht streiten die Parteien nicht dar\u00fcber, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Kupplungsteil aufweist, welches einen axial vorstehenden Teil (17) besitzt (Merkmal (4) (a)), der eine ringf\u00f6rmige T\u00fclle hat (18) (Merkmal (4) (a) (aa)), welche ringf\u00f6rmig radial ausw\u00e4rts vorsteht (Merkmal (4) (a) (aa) (1)) und f\u00e4hig ist, mit der ringf\u00f6rmigen Ausnehmung eines ersten Kupplungsteils (1) in Eingriff zu gelangen, wenn dieses erste Kupplungsteil (1) um das zweite Kupplungsteil (2) herum positioniert ist (Merkmal (4) (a) (aa) (2)). Damit weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Element der klagepatentgem\u00e4\u00df aus drei Teilen aufgebauten Ostomie-Kupplung vollst\u00e4ndig auf, ohne welches die beanspruchte Kupplung nicht funktionsf\u00e4hig ist, so dass es sich bei dem Kupplungsteil um ein wesentliches Element der Erfindung handelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene zweite Kupplungsteil, welches ausweislich der als Anlage K 9 \u2013 K 9b vorgelegten Werbung der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben wird und auch zum Einsatz kommen soll (sog. doppelter Inlandsbezug), ist zur Benutzung der Erfindung geeignet und bestimmt, wobei diese Bestimmung f\u00fcr den Anwender zumindest aus den Umst\u00e4nden ersichtlich ist. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung wird nicht erst dann erf\u00fcllt, wenn der Abnehmer bereits die Bestimmung getroffen hat, ihm angebotene oder gelieferte, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung geeignete Mittel erfindungsgem\u00e4\u00df zu verwenden. Er greift vielmehr bereits dann ein, wenn der Lieferant wei\u00df oder den Umst\u00e4nden nach offensichtlich ist, dass der Abnehmer die gelieferten Mittel in patentgem\u00e4\u00dfer Weise verwenden wird. Er kn\u00fcpft insoweit an die sichere Erwartung des Lieferanten an (vgl. BGH GRUR 2006, 839 &#8211; Deckenheizung).<\/p>\n<p>Die Eignung und Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung ist f\u00fcr den Anwender der Hautplatten der Beklagten aufgrund der Umst\u00e4nde zumindest offensichtlich. Die Beklagte bewirbt diese Hautplatten ausdr\u00fccklich damit, dass diese nunmehr mit \u201eRastringen\u201c versehen seien, die \u201eausgezeichnet auf die 2-teiligen Beutel des D X\u00ae Systems\u201c und damit auf die Beutel der Kl\u00e4gerin passen (vgl. Anlage K 9, S. 1). Dieses System weist jedoch unstreitig das erste Kupplungsteil (1) im Sinne des Klagepatents auf, so dass das auf den Hautplatten der Beklagten angebrachte Kupplungselement \u2013 was die Beklagte auch einr\u00e4umt \u2013 f\u00fcr ein Zusammenwirken mit dem an dem Stoma-Beutel der Kl\u00e4gerin befindlichen ersten Kupplungsteil geeignet und bestimmt ist. Darauf wird der durch die Werbung der Beklagten angesprochene Anwender ausdr\u00fccklich hingewiesen. Entsprechende Hinweise finden sich dabei sowohl auf der Internetseite der Beklagten (Anlage K 9) als auch auf dem Produktinformationsblatt gem\u00e4\u00df Anlage K 9a sowie in der Werbung gem\u00e4\u00df Anlage K 9b. F\u00fcr den Anwender ist es damit aus den Umst\u00e4nden ohne Weiteres erkennbar, dass die auf den Hautplatten der Beklagten angebrachte Kupplung als zweites Kupplungsteil (2) im Sinne des Klagepatents mit einem an den Stoma-Beuteln der Kl\u00e4gerin angebrachten Kupplungselement gekuppelt und mit einem Verschlussring (3) eine Patentanspruch 1 des Klagepatents entsprechende Kupplung bilden soll.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei den Abnehmern der Beklagten handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZur Benutzung der patentierten Erfindung nicht berechtigt sind Personen, denen der Patentinhaber die Benutzung der Erfindung nicht erlaubt hat und denen auch sonst kein Recht zur Benutzung der Erfindung zusteht, wobei Benutzung der Erfindung die Vornahme der in \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 \u2013 3 PatG genannten Handlungen meint. Um den Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung auszuschlie\u00dfen, ist danach erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich die Berechtigung der Angebotsempf\u00e4nger und Belieferten auf die Benutzung der Erfindung, wie sie im Patentanspruch niedergelegt ist, bezieht. Denn \u00a7 10 PatG gew\u00e4hrt dem Patentinhaber kein ausschlie\u00dfliches Recht zum Anbieten oder Liefern von Mitteln zur Erfindungsbenutzung (BGH GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug) und enth\u00e4lt damit keine Erweiterung des durch den Patentanspruch definierten Schutzgegenstandes oder seines Schutzbereichs (vgl. BGH GRUR 2007, 773, 776 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDurch das Inverkehrbringen des ersten, an dem Sammelbeutel angebrachten Kupplungsteils ist nicht das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht der Kl\u00e4gerin an dem Gegenstand des Klagepatents ersch\u00f6pft, kraft dessen die Kl\u00e4gerin jedem Dritten untersagen kann, ohne ihre Zustimmung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ostomie-Kupplung herzustellen oder in Verkehr zu bringen (\u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG). Soweit mit der Verbindung von erstem Kupplungsteil (der Kl\u00e4gerin) mit einem zweiten Kupplungsteil (der Beklagten) sowie einem Verschlussring durch den Anwender erstmals die gesch\u00fctzte Ostomie-Kupplung hergestellt wird, scheidet eine Ersch\u00f6pfung des Patentrechts daher aus (vgl. hierzu auch BGH GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler m. w. N.).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDes Weiteren ist dem Vortrag der Beklagten nicht hinreichend zu entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin der Herstellung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ostomie-Kupplung durch Verbindung ihres ersten Kupplungsteils mit dem Kupplungsteil der Beklagten und einem Verschlussteil zugestimmt hat. Eine solche Zustimmung muss allerdings nicht ausdr\u00fccklich erteilt werden, sondern kann auch stillschweigend erfolgen (BGH GRUR 1980, 38, 39 \u2013 Fullplastverfahren). Ob er eine solche Zustimmung erteilt, steht dem Patentinhaber frei. Diese Befugnis macht den wesentlichen Inhalt seines Ausschlie\u00dflichkeitsrechts aus. Dies schlie\u00dft es zwar nicht aus, bei der Beurteilung, wie Erkl\u00e4rungen und Verhalten des Patentinhabers von denjenigen, an die sie sich wenden, redlicherweise zu verstehen sind, die Verkehrsvorstellungen zu ber\u00fccksichtigen, macht jedoch die Feststellung einer jedenfalls konkludent erkl\u00e4rten Zustimmung nicht entbehrlich (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler). Anhaltspunkte f\u00fcr eine derartige, ausdr\u00fccklich oder konkludent erkl\u00e4rte Zustimmung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte jedoch nicht vorgetragen. Der blo\u00dfe Hinweis darauf, es sei Zweck der \u201eX\u201c-Beutel der Kl\u00e4gerin, mittels der an den \u201eX\u201c-Beuteln angebrachten Kupplungsvorrichtung an einer Hautplatte befestigt zu werden, gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht. Insbesondere erschlie\u00dft sich daraus nicht, dass die Kl\u00e4gerin als Patentinhaberin mit der Verwendung eines zweiten Kupplungsteils anderer Hersteller und damit auch der Beklagten zur Herstellung der durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Ostomie-Kupplung einverstanden ist. Vielmehr stellt das erstmalige Zusammenf\u00fchren beider Kupplungsteile eine Neuherstellung der patentgem\u00e4\u00dfen Ostomie-Kupplung dar, wobei beide Kupplungsteile wesentlich zur L\u00f6sung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems \u2013 der Herstellung einer Ostomie-Kupplung, die ein erstes und ein zweites ringf\u00f6rmiges Kupplungsteil und einen Verschlussring zum Zusammenschlie\u00dfen der beiden Kupplungsteile aufweist \u2013 beitragen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte schlie\u00dflich zur Begr\u00fcndung ihrer Auffassung auf die Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c (BGH GRUR 2007, 773) beruft, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat dort im Hinblick auf einen Verfahrenspatentanspruch entschieden, dass derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents bzw. dessen Lizenznehmer eine zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, diese bestimmungsgem\u00e4\u00df benutzen darf, wenn ausdr\u00fcckliche Abreden fehlen. Deshalb sind Abnehmer der Beklagten, die entsprechende Gegenst\u00e4nde von den Lizenznehmern der Kl\u00e4gerin beziehen, in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Aus\u00fcbung des patentierten Verfahrens befugt, solange keine abweichenden Abreden vorliegen. F\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall einer mittelbaren Patentverletzung durch Lieferung eines Mittels in Bezug auf einen Erzeugnisanspruch lassen sich daraus keine Schl\u00fcsse ziehen. Insbesondere stellt die Lieferung eines Teils des durch das Klagepatent beanspruchten Gesamterzeugnisses keine umfassende stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Lieferung des Gesamterzeugnisses dar.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche bestehen gleichwohl nicht in vollem Umfang. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Auskunft- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz. Demgegen\u00fcber steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Vernichtung, R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte bietet an und vertreibt mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform widerrechtlich ein Mittel an andere als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen, welches sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht, wobei f\u00fcr Abnehmer als Dritte zumindest offensichtlich ist, dass das Kupplungsteil dazu geeignet und bestimmt ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, so dass sie gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 10 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet ist. Dabei kann die Kl\u00e4gerin auch ein Schlechthinverbot verlangen. Die Kupplung der Beklagten kann unstreitig technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschlie\u00dflich im Sinne der patentierten Erfindung benutzt werden. Da es sich bei dem Fehlen einer patentfreien Verwendungsm\u00f6glichkeit der Kupplung um eine negative Tatsache handelt, gilt der prozessrechtliche Grundsatz, dass die Kl\u00e4gerin als beweispflichtigte Partei ihrer Darlegungslast zun\u00e4chst dadurch nachgekommen ist, dass sie das Nichtbestehen einer Benutzungsm\u00f6glichkeit au\u00dferhalb des Patents pauschal behauptet hat. Es ist sodann Sache der Beklagten, konkret eine patentfreie Verwendungsm\u00f6glichkeit zu benennen. Erst wenn dies geschehen ist, kann und muss die Kl\u00e4gerin diese Benutzungsm\u00f6glichkeit ausr\u00e4umen, indem sie zum Beispiel dartut, dass die eingewandte Verwendung ebenfalls in den Schutzbereich des Patents f\u00e4llt oder aber technisch bzw. wirtschaftlich sinnlos ist und deswegen keine praktisch relevante Handlungsalternative darstellt (vgl. Schulte\/K\u00fchnen, \u00a7 10 PatG, Rz. 37). Eine patentfreie Nutzungsm\u00f6glichkeit des an ihren Hautplatten angebrachten Kupplungselementes hat die Beklagte bisher jedoch nicht dargetan.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin Schadenersatz zu leisten<br \/>\n(\u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit sich die Beklagte insoweit darauf beruft, das Anbieten oder Liefern von patentfreien Mitteln begr\u00fcnde noch keinen Schadenersatzanspruch, f\u00fchrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Auch der mittelbare Patentverletzer ist grunds\u00e4tzlich zum Schadenersatz verpflichtet. Der im Fall der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzende Schaden ist derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (vgl. BGH GRUR 2005, 848, 854 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Dabei gen\u00fcgt es, wenn dargetan ist, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden ist, der sich daraus ergeben kann, dass die Verletzungshandlungen der Beklagten unmittelbare Verletzungen des Klagepatents zur Folge gehabt haben. Dabei ist es f\u00fcr die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ausreichend, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im \u00dcbrigen vorliegen (BGH GRUR 2005, 839, 842 \u2013 Deckenheizung). Diese Wahrscheinlichkeit ist vorliegend zu bejahen, weil die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden die M\u00f6glichkeit einer patentverletzenden Benutzung des Kupplungsteils aufgezeigt hat und diese das patentverletzende Zusammenkuppeln des durch die Beklagte angebotenen und gelieferten Kupplungsteils mit dem ersten ringf\u00f6rmigen Kupplungsteil sowie einem Verschlussring vornehmen mussten, um ein vollst\u00e4ndiges Ostomie-System zu erhalten. Somit ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich Abnehmer der Beklagten m\u00f6glicherweise auf<br \/>\n\u00a7 11 Nr. 1 PatG berufen k\u00f6nnen. Es ist bereits nicht klar, ob es f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auch gewerbliche Abnehmer (wie etwa Krankenh\u00e4user, Pflegeheime etc.) gibt. Zudem kann der Schadenersatz auch auf die Absch\u00f6pfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet sein, wenn es zu einer unmittelbaren Patentverletzung kommt, wobei hierf\u00fcr \u00a7 11 Nr. 1 PatG irrelvant ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Dar\u00fcber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat weiterhin \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (\u00a7 140b PatG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin von der Beklagten im tenorierten Umfang die Vorlage von Verkaufsbelegen verlangen. Dieser Anspruch folgt im Hinblick auf die Angaben zu lit. a) unmittelbar aus \u00a7 140b PatG. W\u00e4hrend sich der Anspruch auf Belegvorlage hinsichtlich der Angaben zu lit. b) \u2013 lit. d) f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.09.2008 unmittelbar aus \u00a7 140d Abs. 1 PatG ergibt, steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 01.09.2008 ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Umsetzungsfrist der Enforcement-Richtlinie aus \u00a7 259 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 6 Abs. 2 der Enforcement-Richtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht umzusetzen war, zu. Danach r\u00e4umen die Mitgliedsstaaten im Falle einer in gewerblichem Ausma\u00df begangenen Rechtsverletzung den zust\u00e4ndigen Gerichten die M\u00f6glichkeit ein, in geeigneten F\u00e4llen auf Antrag einer Partei die \u00dcbermittlung von in der Verf\u00fcgungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen anzuordnen, soweit der Schutz vertraulicher Informationen gew\u00e4hrleistet ist. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich bei richtlinienkonformer Auslegung auch aus \u00a7 259 Abs. 1 BGB herleiten. Entsprechend sieht \u00a7 140d Abs. 1 PatG in Umsetzung der Enforcement-Richtlinie nunmehr einen Anspruch auf die Vorlage von Belegen ausdr\u00fccklich vor.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDemgegen\u00fcber steht der Kl\u00e4gerin, auch unter Ber\u00fccksichtigung der Umsetzung der Enforcement-Richtlinie, kein Vernichtungsanspruch zu, \u00a7 140a Abs. 1 PatG. Der Tatbestand der mittelbaren Patenverletzung (\u00a7 10 Abs. 1 PatG) verbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten oder Liefern mittelbar verletzender Gegenst\u00e4nde im Geltungsbereich des Patentgesetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und bestimmt sind, nicht dagegen den Besitz, das Anbieten und das Liefern mittelbar patentverletzender Gegenst\u00e4nde im Bereich au\u00dferhalb des Geltungsbereichs des Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. Deshalb kann der Patentinhaber nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG nicht verlangen, dass im Eigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenst\u00e4nde vernichtet werden. Die Klage ist daher hinsichtlich des geltend gemachten Vernichtungsanspruchs abzuweisen (vgl. BGH GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe; zur Rechtslage nach Umsetzung der Enforcement-Richtlinie: Schulte\/K\u00fchnen, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 140a, Rz. 9).<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus den Vertriebswegen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 3 PatG kann der Verletzer auf R\u00fcckruf und endg\u00fcltige Entfernung aus den Vertriebswegen im Hinblick auf die Erzeugnisse in Anspruch genommen werden, die Gegenstand des Patents sind. Den Gegenstand des Patents bildet jedoch die gesamte Ostomie-Kupplung, nicht aber der an der durch die Beklagte angebotenen und vertriebenen Hautplatte befindliche Kupplungsteil (vgl. auch: K\u00fchnen\/Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, \u00a7 140a, Rz. 19).<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlich angefallenen anwaltlichen Geb\u00fchren in H\u00f6he von 5.412,80 EUR aus<br \/>\n\u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog bzw. aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 670 BGB analog. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes f\u00fchrt die in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung einer wegen desselben Gegenstandes entstandenen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf die Verfahrensgeb\u00fchr des anschlie\u00dfenden Verfahrens nicht zu einer Verminderung der Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr, sondern der Verfahrensgeb\u00fchr (vgl. BGH NJW 2007, 2049). Daher ist die Kl\u00e4gerin nach den Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes berechtigt, die volle Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr geltend zu machen, da die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach Nr. 2300 VV RVG anders als die im gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgeb\u00fchr im Kostenfestsetzungsverfahren nach \u00a7\u00a7 103, 104 ZPO nicht ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>Jedoch sind diese nach \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 286 BGB lediglich in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Es handelt sich bei den geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten um keine Entgeltforderung im Sinne von \u00a7 288 Abs. 2 BGB. Hierunter sind lediglich Forderungen auf Zahlung eines Entgelts f\u00fcr die Lieferung von G\u00fctern oder die Erbringung von Dienstleistungen zu verstehen (vgl. Palandt\/Heinrichs, 68. Auflage 2009, \u00a7 288 Rz. 8 i.V.m. \u00a7 286 Rz. 27).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO sowie f\u00fcr die Beklagte aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 500.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1003 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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