{"id":1971,"date":"2008-08-05T17:00:09","date_gmt":"2008-08-05T17:00:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1971"},"modified":"2016-04-22T13:06:08","modified_gmt":"2016-04-22T13:06:08","slug":"4a-o-1608-papierhandtuchspender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1971","title":{"rendered":"4a O 16\/08 &#8211; Papierhandtuchspender"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 847<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 16\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, diese bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an deren jeweiligen gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Endstopfen f\u00fcr Materialrollen in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, mit den folgenden Merkmalen:<\/p>\n<p>A. Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung.<\/p>\n<p>B. Der Endstopfen umfasst einen Aufnahmeabschnitt, welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist.<\/p>\n<p>C. Der Endstopfen umfasst ein Lagerelement, welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist.<\/p>\n<p>C.1. Das Lagerelement umfasst einen Lagerzapfen.<\/p>\n<p>C.1.1. Der Lagerzapfen umfasst eine Gegenoberfl\u00e4che, welche zum Aufnahmeabschnitt hin zeigt.<\/p>\n<p>C.2. Das Lagerelement umfasst eine Verriegelungsoberfl\u00e4che zum Verriegeln des Endstopfens in einer Endposition.<\/p>\n<p>C.2.1. Die Verriegelungsoberfl\u00e4che ist zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet.<\/p>\n<p>C.2.2. Die Verriegelungsoberfl\u00e4che weist zumindest einen Abschnitt auf, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0, insbesondere 118,9\u00b0 oder 119,1\u00b0, bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus seit dem 12.08.2007 begangenen Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. entstanden ist oder noch entstehen wird, bei der Beklagten zu 2) jedoch beschr\u00e4nkt auf die Zeit bis zum 25.02.2008.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin in einem gesonderten Verzeichnis dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. aufgef\u00fchrten Handlungen seit dem 12.08.2007 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelne Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen, sowie Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs- und Vertriebskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnen ausnahmsweise den zu Ziffer I. genannten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu Buchstaben a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist<\/p>\n<p>und wobei die Verpflichtung zur Rechnungslegung im Hinblick auf die Beklagte zu 2) auf die Zeit bis zum 25.02.2008 beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2005 021 xxx (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das am 07.12.2005 angemeldete Klagegebrauchsmuster wurde am 06.06.2007 eingetragen, die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte am 12.07.2007. Es wurde aus der europ\u00e4ischen Patentanmeldung 05 026 xxx.9, ver\u00f6ffentlicht als 1 795 xxx, abgezweigt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eEndstopfen f\u00fcr eine Materialrolle und Arretiervorrichtung in einem Spender\u201c. Sein Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Endstopfen (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1), umfassend: ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist, gekennzeichnet durch einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist, wobei das Lagerelement umfasst: einen Lagerzapfen (80) umfassend eine Gegenoberfl\u00e4che (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt, und eine Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250), wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist, wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zumindest einen Abschnitt aufweist, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (\u03ac, \u03ac2, \u03ac3) im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Inhaltes der durch die Kl\u00e4gerin im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c \u2013 Antr\u00e4gen geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 5 sowie 10 bis 17 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird eine Figur aus der Klagegebrauchsmusterschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt einen schematischen Querschnitt der Arretiervorrichtung und eine Seitenansicht des Endstopfens.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine international t\u00e4tige Herstellerin von Hygienepapieren und anderen Hygieneprodukten. Zum Produktportfolio der Kl\u00e4gerin geh\u00f6ren auch Papierhandtuchrollen, die sie unter anderem f\u00fcr die von ihr hierf\u00fcr speziell entwickelten Handtuchspender anbietet. Diese, unter der Marke \u201eA\u201c angebotenen und vertriebenen Papierhandtuchrollen und Papierhandtuchspender werden beispielsweise in Waschr\u00e4umen in \u00f6ffentlichen Geb\u00e4uden, Gastst\u00e4tten und B\u00fcros eingesetzt. Vereinzelt werden Produkte der A-Produktionslinie auch unter den markenrechtlich gesch\u00fctzten Bezeichnungen \u201eAX\u201c oder \u201eX\u201c angeboten.<\/p>\n<p>Im April 2006 wurde von der Kl\u00e4gerin eine neue Generation von A-Papierhandtuchspendern eingef\u00fchrt, die sich durch ein verbessertes System aus einem Arretiermechanismus zur Aufnahme der Papierhandtuchrollen in den A-Papierhandtuchspendern und entsprechenden, in den Papierhandtuchrollen eingebrachten Endstopfen auszeichnen. Die Endstopfen sind dabei in den hohlen Rollenkernen der Papierhandtuchrollen eingesetzt und dienen dazu, die Papierrollen in dem Arretiermechanismus zu haltern. Die neuen A-Papierhandtuchspender sowie die Endstopfen zeichnen sich durch eine verbesserte Handhabung aus, da das Einsetzen und Auswechseln der Papierhandtuchrollen aufgrund der verbesserten Gestaltung der Endstopfen wesentlich verbessert wurde. Dies ist insbesondere der Fall, da Verkantungen oder Blockierungen der Endstopfen aufgrund der neuen Gestaltung weitgehend vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren eingetragene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) bis zum 25.02.2008 war, vertreibt bundesweit Papierhandtuchrollen mit dazugeh\u00f6rigen Endstopfen (von ihr \u201eAdapter schwarz f\u00fcr Rollenhandtuchspender\u201c genannt) f\u00fcr die Verwendung in den A-Papierhandtuchspendern der Kl\u00e4gerin. Die Papierhandtuchrollen werden von ihr unter der Bezeichnung \u201eSuperX\u201c angeboten und vertrieben. Die durch die Beklagten vertriebenen Endstopfen sind wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin verwirkliche dadurch die durch den Schutzanspruch 1 und die Unteranspr\u00fcche 5 sowie 10 bis 17 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 23.04.2008 hat der Prozessbevollm\u00e4chtige der Beklagten sein Mandat niedergelegt. Daraufhin hat die Kammer nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 01.07.2008 vorverlegt. Die Umladung ist sowohl den bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten, als auch den Beklagten selbst am 23.06.2008 bzw. am 20.06.2008 zugegangen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis sowie entsprechende Postzustellungsurkunden sind zur Akte gelangt. Die nunmehr im Rubrum aufgef\u00fchrten Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 2) haben die Vertretung der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz vom 25.06.2008 angezeigt. Im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist auf Beklagtenseite niemand erschienen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage, \u00fcber welche gem\u00e4\u00df \u00a7 331a ZPO nach Lage der Akten entschieden werden konnte, hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagten mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, ohne dazu berechtigt zu sein, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, anbieten, in Verkehr bringen oder gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchren oder besitzen, \u00a7\u00a7 11, 24, 24 a, 24 b GebrMG, 242 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kammer konnte \u00fcber die Klage wie durch die Kl\u00e4gerin beantragt nach Aktenlage entscheiden, \u00a7 331a ZPO. Die Beklagten sind, nachdem die Kammer in der Sache bereits einmal am 06.03.2008 m\u00fcndlich verhandelt hatte, im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 01.07.2008 nicht erschienen. Die Beklagten wurden ordnungsgem\u00e4\u00df zum Termin geladen. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis der urspr\u00fcnglichen Prozessbevollm\u00e4chtigten beider Beklagten vom 23.06.2008 liegt vor. Dem steht nicht entgegen, dass die urspr\u00fcnglichen Beklagtenvertreter ihr Mandat mit Schriftsatz vom 23.04.2008 niedergelegt haben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 87 Abs. 1 HS. 2 ZPO erlangt die K\u00fcndigung des Vollmachtvertrages im Anwaltsprozess erst durch die Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit. Eine Mandatsbeendigung durch K\u00fcndigung oder Niederlegung beendet ab der Anzeige nur im Parteiprozess die Notwendigkeit der Zustellung an den Prozessbevollm\u00e4chtigten (vgl. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, ZPO, 26. Auflage, \u00a7 172 Rz. 11). Anders ist dies im Anwaltsprozess. Hier ist, weil \u00a7 87 Abs. 1 ZPO f\u00fcr den Vollmachtswechsel die Bestellung eines neuen Anwalts verlangt, ungeachtet der Mitteilung der Mandatsbeendigung so lange an den bisherigen Anwalt zuzustellen, bis sich f\u00fcr dessen Mandanten ein neuer Anwalt bestellt (vgl. Z\u00f6ller\/St\u00f6ber, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten zu 2) haben ihre Prozessvollmacht erst am 25.06.2008 und damit nach Zustellung der Ladung an die bisherigen Prozessbevollm\u00e4chtigten angezeigt. Im \u00dcbrigen wurde die Umladung auch den Beklagten ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunden pers\u00f6nlich am 20.06.2008 zugestellt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagegebrauchsmuster bezieht sich auf das technische Gebiet der Spender f\u00fcr auswechselbare Materialrollen, insbesondere Tissue-Papierrollen, und auf geeignete Geometrien zum Einsetzen solcher Rollen in diese Spender. Insbesondere betrifft die Erfindung einen Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle, die in eine Arretiervorrichtung eines Spenders eingesetzt werden soll.<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik sind zahlreiche Spender zum Ausgeben von Papierhandt\u00fcchern, K\u00fcchenpapier, Toilettenpapier, Folien und andere auf Rollen aufgewickelte Materialien bekannt. \u00dcblicherweise sind solche Spender mit einer haltenden F\u00fchrungsst\u00fctze versehen, welche Halteelemente in der Form von Armen aufweist, wobei an jedem dieser Arme ein Ende der auswechselbaren Rolle drehbar anbringbar ist. Der Haltearm tr\u00e4gt \u00fcblicherweise ein daran drehbar gehaltenes Nabenelement, auf welches ein Ende des Rollenkerns beim Auswechseln der Rolle aufgesetzt wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0002]).<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Endstopfen f\u00fcr eine Materialrolle bereitzustellen, welcher die Einsetzbarkeit des Endstopfens in eine Arretiervorrichtung und gleichzeitig die Verriegelungskr\u00e4fte und die Arretiervorrichtung verbessert. Des Weiteren soll eine Arretiervorrichtung f\u00fcr einen solchen Endstopfen angegeben werden (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0003]).<\/p>\n<p>Dies geschieht gem\u00e4\u00df Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Endstopfen (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1), umfassend:<br \/>\n2. ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist, gekennzeichnet durch<br \/>\n3. einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist,<br \/>\n4. wobei das Lagerelement umfasst:<br \/>\n5. einen Lagerzapfen (80)<br \/>\n6. umfassend eine Gegenoberfl\u00e4che (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt, und eine Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250),<br \/>\n7. wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist,<br \/>\n8. wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zumindest einen Abschnitt aufweist, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (\u03ac, \u03ac2, \u03ac3) im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAnhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters gegen\u00fcber dem Stand der Technik als nicht schutzf\u00e4hig erweist, bestehen nicht, \u00a7 1 Abs. 1 GebrMG. Vielmehr wurde die Schutzf\u00e4higkeit im Hinblick auf die dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegende Patentanmeldung mit dem als Anlage K 6 vorgelegten Pr\u00fcfbescheid best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte Lehre wortsinngem\u00e4\u00df. Es handelt sich um Endstopfen (5, 5\u2019, 5\u2019\u2019) f\u00fcr eine Materialrolle zum Einsetzen in eine Arretiervorrichtung (1) (Merkmal 1), umfassend: ein Lagerelement (70), welches in die Arretiervorrichtung hereinpassende Abmessungen aufweist (Merkmal 2), gekennzeichnet durch einen Aufnahmeabschnitt (60), welcher in einen hohlen Kern der Materialrolle hereinpassende Abmessungen aufweist (Merkmal 3), wobei das Lagerelement umfasst: einen Lagerzapfen (80) (Merkmale 4 und 5) umfassend eine Gegenoberfl\u00e4che (82), welche zum Aufnahmeabschnitt hinzeigt (Merkmal 6), und eine Verriegelungsoberfl\u00e4che (90) zum Verriegeln des Endstopfens in der Arretiervorrichtung in einer Endposition (250) (Merkmal 7), wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zwischen dem Aufnahmeabschnitt und dem Lagerzapfen angeordnet ist (Merkmal 8), wobei die Verriegelungsoberfl\u00e4che zumindest einen Abschnitt aufweist, der bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens um einen Winkel (\u03ac, \u03ac2, \u03ac3) im Bereich von 117\u00b0 bis 141\u00b0 bez\u00fcglich der L\u00e4ngsachse (500) des Lagerzapfens geneigt ist (Merkmal 9). Bei zwei Mustern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurde eine Neigung der Verriegelungsoberfl\u00e4che gegen\u00fcber der L\u00e4ngsachse des Lagerzapfens von 119,1\u00b0 bzw. 118,9\u00b0 festgestellt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\n1.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die durch Schutzanspruch 1 beanspruchte Lehre verwirklicht, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, \u00a7 24 Abs. 1 GebrMG. Neben der Beklagten zu 1) haftet auch die Beklagte zu 2), wobei sich deren Haftung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch unabh\u00e4ngig von ihrem sp\u00e4teren Ausscheiden bereits aus der mit ihrer T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr ergibt. Demgegen\u00fcber kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte zu 2) nach ihrem Vortrag ihr Amt als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin faktisch bereits im Fr\u00fchjahr 2007 niedergelegt hat. Jedenfalls war sie bis zum 25.02.2008 als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Beklagten zu 1) im Handelsregister eingetragen, \u00a7\u00a7 39 Ab. 1 GmbHG, 15 Abs. HGB.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren haben die Beklagten schuldhaft gehandelt, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin in dem tenorierten Umfang verpflichtet sind, Schadenersatz zu leisten, \u00a7 24 Abs. 2 GebrMG. Als Fachunternehmen h\u00e4tten die Beklagten die Gebrauchsmusterverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 Abs. 1 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht in allen Punkten im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Weiterhin werden die Beklagten durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 24 b Abs. 1 GebrMG. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist den Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vgl. Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001. Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 708 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 847 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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