{"id":1969,"date":"2008-08-05T17:00:25","date_gmt":"2008-08-05T17:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1969"},"modified":"2016-04-22T13:05:00","modified_gmt":"2016-04-22T13:05:00","slug":"4a-o-15907-isolierglasscheiben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1969","title":{"rendered":"4a O 159\/07 &#8211; Isolierglasscheiben"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 846<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 159\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin hat, derer sie sich ihr gegen\u00fcber in ihrer Abmahnung vom 03.11.2006 (Anlage K3) ber\u00fchmt hat, n\u00e4mlich<br \/>\na) es mit sofortiger Wirkung zu unterlassen, im Geltungsbereich des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 674 086 Gasf\u00fcllpressen herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\ndie zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Zusammenbauen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben bestimmt oder geeignet sind,<br \/>\nbei dem man zwischen Platten ein Paket aus einer ersten Glasscheibe, einer zweiten Glasscheibe und einem auf die zweite Glasscheibe angesetzten Abstandhalter im Wesentlichen lotrecht stehend anordnet, wobei zwischen dem Abstandhalter und der ersten Glasscheibe wenigstens im Bereich des unteren Randes des Paketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter ein spaltf\u00f6rmiger Zugang in den Raum zwischen den Glasscheiben des Paketes vorliegt, bei dem man neben dem Paket aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter im Wesentlich lotrecht ausgerichtete Dichteinrichtungen vorsieht, bei dem man Schwergas aus einer unter den Glasscheiben angeordneten Gaszuf\u00fchrleitung in den Raum zwischen den Glasscheiben einleitet und bei dem man, nachdem der Raum zwischen den Glasscheiben mit Schwergas gef\u00fcllt worden ist, die eine Glasscheibe an den auf der anderen Glasscheibe angesetzten Abstandhalter anlegt,<br \/>\nsofern bei diesem Verfahren der untere horizontale Rand des Paketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter durch eine Dichtung abgedichtet wird und Schwergas an mehreren Stellen \u00fcber den abgedichteten, unteren Rand des Paketes aus den Glasscheiben und dem Abstandhalter durch ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen, \u00fcber die der Raum zwischen den Glasscheiben mit der Gaszuf\u00fchrleitung in Verbindung steht zugef\u00fchrt wird;<br \/>\nb) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin die unter lit. a) bezeichneten Handlungen seit dem 27.10.1995 begangen hat;<br \/>\nc) der Beklagten jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr in Folge der Handlungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df lit. a) entstanden ist und zuk\u00fcnftig noch entstehen wird;<br \/>\nd) der Beklagten die durch die T\u00e4tigkeit des Patentanwalts Dipl.-Ing. A in dieser Sache entstandenen Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 1.000.000,00 EUR gem\u00e4\u00df RVG sowie die notwendigen Auslagen zu erstatten.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 11.244,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 674 xxx B2 (Klagepatent), das am 22.03.1995 unter Inanspruchnahme von vier \u00f6sterreichischen Priorit\u00e4ten vom 24.03.1994 (zweifach), 17.06.1994 und 13.09.1994 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache deutsch ist, wurde am 27.09.1995 ver\u00f6ffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 20.05.1998. Die Kl\u00e4gerin legte gegen die Erteilung des Klagepatents Einspruch beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) ein. Das Klagepatent wurde aufgrund des Einspruchs von der Beschwerdekammer beim EPA beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Das Patent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich unter anderem auf ein Verfahren zum Zusammenbauen von Isolierglasscheiben, deren Innenraum mit einem Schwergas gef\u00fcllt ist. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in der ge\u00e4nderten Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Zusammenbauen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben (10), bei dem man zwischen Platten (1, 2) ein Paket aus einer ersten Glasscheibe (13), einer zweiten Glasscheibe (11) und einem auf die zweite Glasscheibe (11) angesetzten Abstandhalter (14) im Wesentlichen lotrecht stehend anordnet, wobei zwischen dem Abstandhalter (14) und der ersten Glasscheibe (13) wenigsten im Bereich des unteren Randes des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) ein spaltf\u00f6rmiger Zugang (60) in den Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) des Paketes vorliegt, bei dem man neben dem Paket aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) im Wesentlichen lotrecht ausgerichtete Dichteinrichtungen (30, 31) vorsieht, bei dem man Schwergas aus einem unter den Glasscheiben (11, 13) angeordneten Kanal (122) in dem Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) einleitet, und bei dem man, nachdem der Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) mit Schwergas (40) gef\u00fcllt worden ist, die eine Glasscheibe (13) an den auf der anderen Glasscheibe (11) angesetzten Abstandhalter (14) anlegt,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass man den unteren, horizontalen Rand des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) durch eine Dichtung (9) abdichtet, und dass man Schwergas an mehreren Stellen, \u00fcber den abgedichteten, unteren Rand des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) durch ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter (14) gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen (124), \u00fcber die der Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) mit dem Kanal (122) in Verbindung steht, zuf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind aus der Klagepatentschrift entnommene zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele, mit denen das patentgesch\u00fctzte Verfahren durchgef\u00fchrt werden kann. Die Figur 3 zeigt eine Gasf\u00fcllvorrichtung in Ansicht ohne bewegliche Pressplatte. In den Figuren 5 und 6 wird eine Gasf\u00fcllpresse in der Seitenansicht in zwei verschiedenen Arbeitsstufen dargestellt. Eine Detailansicht der Vorrichtung im Bereich des unteren Randes der beiden Platten ist in der Figur 7 zu sehen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Unternehmen, das L\u00f6sungen zur Isolierglasherstellung entwickelt und produziert. Der Vertrieb der Produkte erfolgt unter der Marke B unmittelbar an Endabnehmer und teilweise \u00fcber Unternehmen der B-Gruppe, mit der die Kl\u00e4gerin konzernverbunden ist. Die Kl\u00e4gerin stellte im Jahr 2005 eine Isolierglas-Produktionslinie (nachfolgend als angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezeichnet) her, die im September 2005 in Atlanta\/USA auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt wurde. Unter Beteiligung der B Inc., einem mit der Kl\u00e4gerin konzernverbundenen Unternehmen mit Sitz in Hauppage\/New York\/USA, wurde die Maschine an die C Co. verkauft und geliefert. Am 31.03.2006 besichtigten zwei Mitarbeiter der Firma D Produktions- und Verfahrenstechnik GmbH dort die mit dem Typenschild HXR versehene Gasf\u00fcllpresse.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind eine Schr\u00e4gansicht der Unterseite der beweglichen Pressplatte und ein Vertikalschnitt durch den unteren Bereich der Pressplatten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgebildet. Beide Ansichten einschlie\u00dflich Bezugsziffern sind von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K17 und K18 zur Akte gereicht worden ist. Die in der nachfolgenden Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten Bezugsziffern beziehen sich auf diese Detailzeichnungen (Anlage K17 und K18).<\/p>\n<p>Die Maschine weist zwei Pressplatten (111, 112) auf, die um 6\u00b0 gegen die Senkrechte geneigt sind. Eine der Pressplatten (111) ist station\u00e4r, die andere (112) beweglich. Die ein- und auslaufseitigen R\u00e4nder der lotrechten Platten k\u00f6nnen mit Verschlussorganen verschlossen werden. Am unteren Rand der beweglichen Platte (112) werden f\u00fcr den Bef\u00fcllungsvorgang Kammern gebildet, die sich in L\u00e4ngsrichtung der Pressplatte erstrecken und zur vorderen, der station\u00e4ren Platte (111) zugewandten Seite offen sind. Die Kammern werden jeweils an drei Seiten durch Schaumstoffstreifen (102, 103, 104) begrenzt, nach unten werden sie durch ein Federblech (100) und nach oben durch die bewegliche Platte (112) verschlossen. An der Unterseite der beweglichen Platte (112) befindet sich weiterhin in L\u00e4ngsrichtung eine Nut (105), in der Rohre (106) so angeordnet sind, dass sie sich in den Kammern in L\u00e4ngsrichtung erstrecken. Jeweils zwei Rohre (106) sind mit einem T-St\u00fcck (107) miteinander verbunden und an ihrem anderen Ende verschlossen. Jedes T-St\u00fcck (107) hat einen absperrbaren Anschluss (107a) f\u00fcr eine Schwergaszuleitung.<\/p>\n<p>Zur Herstellung der Isolierglasscheibe wird zun\u00e4chst eine erste Glasscheibe (116) in die Vorrichtung bewegt, danach die zweite Glasscheibe (117) mit dem an ihr befestigten Abstandhalterrahmen (118). Das F\u00f6rderband (110) wird nach oben in die Horizontale verschwenkt, so dass die auf dem F\u00f6rderband (110) aufliegenden Federbleche (100) gegen die Schaumstoffstreifen (102, 103, 104) gedr\u00fcckt werden und die Kammern nach unten verschlie\u00dfen. Die zur station\u00e4ren Pressplatte (111) gerichtete \u00d6ffnung der Kammern ist nunmehr teilweise durch die an der beweglichen Platte (112) h\u00e4ngende \u201eerste\u201c Glasscheibe (116) verdeckt. Da aber die Glasscheiben um 6\u00b0 gegen die Vertikale geneigt sind, befindet sich zwischen der ersten Glasscheibe (116) und dem F\u00f6rderband (110) ein Spalt. Die zweite Glasscheibe (117) steht hingegen auf dem F\u00f6rderband auf. Zudem ist die entsprechende station\u00e4re Pressplatte (111) mit einer Dichtung (120) gegen\u00fcber dem F\u00f6rderband (110) abgedichtet. Schwergas wird nun \u00fcber die T-St\u00fccke (107) in die Rohre (106) geleitet, wo es sich verteilt und aus den Poren der Rohre (106) in die durch die Schaumstoffstreifen (102, 103, 104) gebildeten Kammern tritt. Von dort flie\u00dft es durch den von der ersten Glasscheibe (116) und dem F\u00f6rderband (110) gebildeten Spalt aus den Kammern in den Zwischenraum zwischen den beiden Glasscheiben (116, 117) und steigt durch den Spalt zwischen der ersten Glasscheibe (116) und dem Abstandhalter (118) auf.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 03.11.2006 (Anlage K 3) wandte sich die Beklagte an die Kl\u00e4gerin und erkl\u00e4rte, sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 stelle eine Gasf\u00fcllpresse unter der Bezeichnung E her, biete sie an und verkaufe sie zumindest an die B AG, die sie weiter ver\u00e4u\u00dfere. Damit verletze die Kl\u00e4gerin unter anderem die Rechte der Beklagten aus dem Klagepatent. Die beanstandete Gasf\u00fcllpresse sei dazu geeignet und bestimmt, das im Klagepatentanspruch 1 beschriebene Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Die Beklagte forderte die Kl\u00e4gerin auf, bis zum 20.11.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung hinsichtlich der Herstellung und des Vertriebs der beanstandeten Gasf\u00fcllpresse abzugeben. Weiterhin sollte sich die Kl\u00e4gerin verpflichten, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber Vertriebshandlungen seit dem 27.10.1995 und der Beklagten jeglichen Schaden \u2013 einschlie\u00dflich der patentanwaltlichen Kosten bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR \u2013 aus dem Vertrieb der beanstandeten Vorrichtung ersetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Abmahnschreibens vom 03.11.2006 wird auf die Anlage K3 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die im Abmahnschreiben genannte Gasf\u00fcllpresse E wird nicht von der Kl\u00e4gerin, sondern von der F Maschinenbau GmbH hergestellt und vertrieben. Daher teilten die von der Kl\u00e4gerin beauftragten Rechts- und Patentanw\u00e4lte der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2006 mit, dass ihr Abmahnschreiben auf unzutreffenden Annahmen beruhe, und forderten sie unter Fristsetzung bis zum 24.11.2006 auf zu erkl\u00e4ren, dass sie die mit Schreiben vom 03.11.2006 geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht weiter aufrechterhalten werde. Zugleich verlangte die Kl\u00e4gerin die Kosten der Gegenabmahnung f\u00fcr jeweils einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt in H\u00f6he einer 1,5-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zuz\u00fcglich Auslagenpauschale bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Beklagte erkl\u00e4rte daraufhin mit patentanwaltlichen Schreiben vom 24.11.2006 und 08.12.2006, dass die fehlerhafte Typenbezeichnung zur Kenntnis genommen werde, der Vorwurf der Patentverletzung aber unabh\u00e4ngig von der Typenbezeichnung weiter aufrechterhalten bleibe und Klageauftrag bestehe. Die Kl\u00e4gerin ihrerseits drohte eine negative Feststellungsklage an, wenn nicht bis Ende Januar 2007 die Klage zugestellt sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die beanstandete Gasf\u00fcllpresse sei von ihr an die B Inc. verkauft und auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt worden. Die B Inc. habe die Maschine dann weiter an die C Co. verkauft. Die auf den Abbildungen (Anlagen NSL 3.5 bis 3.7) Dichtungen seien bei der an die B Inc. gelieferten und auf der Messe in Atlanta ausgestellten Gasf\u00fcllpresse nicht vorhanden gewesen. Die Maschine sei \u2013 dies ist unstreitig \u2013 auch ohne die Zwischendichtungen voll funktionsf\u00e4hig. Die Rohre (106) seien aus gesinterten Kunststoff und por\u00f6s. Dadurch werde der Gasstrom vergleichm\u00e4\u00dfigt und das Gas trete diffus aus den Rohren in die Kammern aus den Kunststoffstreifen (102, 103, 104) und den Federblechen (100).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, die Kl\u00e4gerin habe die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse an die C Co. geliefert. Bei dieser Maschine seien zwischen den beiden \u00e4u\u00dferen R\u00e4ndern der beweglichen Platte zwei leistenf\u00f6rmige, lotrechte Dichtungen vorhanden, die aus einer in die Platte zur\u00fcckgezogenen Wartestellung in eine \u00fcber die bewegliche Platte auf die ortsfeste Platte stehende Wirklage verstellt werden k\u00f6nnten. Die Kl\u00e4gerin hat mit Nichtwissen bestritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei der Besichtigung durch die Mitarbeiter der D Produktions- und Verfahrenstechnik GmbH solche Zwischendichtungen aufgewiesen habe.<br \/>\nDie Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei geeignet und bestimmt, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Es sei nicht erforderlich, dass die Glasscheiben ein zusammenh\u00e4ngenden Paket darstellten. Au\u00dferdem gen\u00fcge es, dass sie aufrecht verarbeitet w\u00fcrden. F\u00fcr die seitlichen Dichteinrichtungen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs reiche es aus, wenn diese jeweils am Rand der Pressplatten angeordnet seien. Weiterhin sei es nicht erforderlich, dass sich der Kanal f\u00fcr die Schwergaszufuhr unter der F\u00f6rdereinrichtung befinde. Es gen\u00fcge, wenn der Kanal unter den Glasscheiben angeordnet sei, was bei den Rohren (106) der Fall sei. F\u00fcr die Abdichtung nach unten reiche es aus, dass die bewegliche Pressplatte (112) durch die Schaumstoffstreifen (102, 103, 104) und die Federbleche (100) gegen\u00fcber der F\u00f6rdereinrichtung abgedichtet sei. Im \u00dcbrigen seien die \u00d6ffnungen des Kanals zum Raum zwischen den Glasscheiben ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegend angeordnet.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sachvortrags beider Parteien wird auf die Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Das gilt auch f\u00fcr den unter Ziffer 1) geltend gemachten negativen Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen des \u00a7 256 Abs. 1 HXO liegen vor.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses in Form von Anspr\u00fcchen aus einer \u2013 zwischen den Parteien streitigen \u2013 Patentverletzung. Ein Rechtsverh\u00e4ltnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enth\u00e4lt oder aus der solche Rechte entspringen k\u00f6nnen. Insbesondere stellt jedes Schuldverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ein Rechtsverh\u00e4ltnis dar. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien \u00fcber Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Entsch\u00e4digung, Schadensersatz, Rechnungslegung und Auskunft aufgrund einer Patentverletzung, die regelm\u00e4\u00dfig ein gesetzliches Schuldverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin auch ein schutzw\u00fcrdiges Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 HXO an der alsbaldigen Feststellung. F\u00fcr eine negative Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse regelm\u00e4\u00dfig gegeben, wenn sich dem subjektiven Recht der Kl\u00e4gerin eine gegenw\u00e4rtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass sich die Beklagte eines Rechts gegen die Kl\u00e4gerin ber\u00fchmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. So liegt der Fall hier, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 03.11.2006 Anspr\u00fcche aufgrund einer von ihr behaupteten Patentverletzung gegen die Kl\u00e4gerin geltend gemacht hat und diese Anspr\u00fcche trotz Aufforderung seitens der Kl\u00e4gerin nicht fallen gelassen hat.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDie Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1) begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat gegen die Kl\u00e4gerin keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung (bez\u00fcglich Entsch\u00e4digung und Schadensersatzanspr\u00fcchen), wie sie mit der Abmahnung vom 03.11.2006 erstmals gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin au\u00dfergerichtlich geltend gemacht wurden. Diese Anspr\u00fcche ergeben sich nicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat sich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen mittelbarer Patentverletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG ber\u00fchmt. Sie erkl\u00e4rte in der Abmahnung vom 03.11.2006, eine von der Kl\u00e4gerin hergestellte Gasf\u00fcllpresse sei dazu geeignet und bestimmt, das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Die Kl\u00e4gerin sei daher zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung verpflichtet. Die beigef\u00fcgte vorformulierte Erkl\u00e4rung bezog sich dementsprechend auf das Verbot einer mittelbaren Verletzung des Klagepatents und auf die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und zur Rechnungslegung und Auskunft.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte mit der Abmahnung geltend gemacht, es zu unterlassen, die beanstandete Gasf\u00fcllpresse herzustellen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, hat die Klage allein deshalb Erfolg, weil eine mittelbare Verletzung im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG durch diese Benutzungshandlungen nicht begr\u00fcndet werden kann. \u00a7 10 Abs. 1 PatG verbietet lediglich das Anbieten und Liefern von Mitteln zur Benutzung des Erfindungsgegenstands. Die Beklagte hat jedoch im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland eine Gasf\u00fcllpresse zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder geliefert hat. Sie muss auch im Falle einer negativen Feststellungsklage anl\u00e4sslich einer Ber\u00fchmung von Anspr\u00fcchen die Berechtigung der Ber\u00fchmung darlegen und beweisen (Z\u00f6ller\/Greger, HXO 26. Aufl.: \u00a7 256 Rn 18). Dies ist ihr nicht gelungen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Zusammenbauen von Isolierglasscheiben, deren Innenraum mit einem Schwergas gef\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass eine Vorrichtung, die nach dem im Oberbegriff des Klagepatentanspruchs beschriebenen Verfahren arbeitet, im Stand der Technik durch Zurschaustellen bekannt geworden sei. Die Vorrichtung besteht aus zwei Platten, von denen eine relativ zur anderen verstellbar ist. Im Bereich des unteren Randes der Platten ist eine F\u00f6rdereinrichtung in Form eines Rollenf\u00f6rderers vorgesehen, der in einem sich \u00fcber die gesamte L\u00e4nge des unteren Randes der beiden Platten erstreckenden Kanal, \u00fcber den Schwergas in den Raum zwischen den Platten eingef\u00fchrt werden kann, angeordnet ist. Zwischen den Platten sind Dichtungen vorgesehen, die den Raum zwischen den Platten zu den seitlichen R\u00e4ndern hin abschlie\u00dfen. Der untere Rand der verstellbaren Platte ist \u00fcber eine Dichtung gegen\u00fcber dem Kanal abgedichtet. Mit Hilfe der Vorrichtung kann ein auf der F\u00f6rdereinrichtung stehendes Paket, bestehend aus zwei Glasscheiben und einem auf die Glastafel aufgesetzten Abstandhalter, durch \u00fcber den Kanal zugef\u00fchrtes Schwergas gef\u00fcllt werden. Die wirksame L\u00e4nge des Kanals kann auf die L\u00e4nge der herzustellenden Isolierglasscheibe begrenzt werden, indem eine der seitlichen Dichtungen verschiebbar ist und bis in den Kanal ragt.<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird als nachteilig an dem aus dem Stand der Technik bekannten Bef\u00fcllungsverfahren angesehen, dass das Einstr\u00f6men von Schwergas aus dem Kanal in das Paket aus Glasscheiben und Abstandhalter durch den Rollenf\u00f6rderer behindert wird, so dass sich Verwirbelungen ergeben und viel Gas verbraucht wird, bis der erw\u00fcnschte F\u00fcllgrad erreicht wird.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren zum F\u00fcllen von Isolierglasscheiben mit Schwergas anzugeben, bei dem sowohl f\u00fcr den Eintritt von Schwergas, als auch f\u00fcr das Austreten von Luft bzw. Luft-Gas-Gemisch hinreichend gro\u00dfe Querschnitte zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Zusammenbauen von mit Schwergas gef\u00fcllten Isolierglasscheiben (10);<br \/>\n2. zwischen Platten (1, 2) wird ein Paket aus einer ersten Glasscheibe (13), einer zweiten Glasscheibe (11) und einem auf die zweite Glasscheibe (11) angesetzten Abstandhalter (14) im Wesentlichen lotrecht stehend anordnet;<br \/>\n3. zwischen dem Abstandhalter (14) und der ersten Glasscheibe (13) liegt wenigsten im Bereich des unteren Randes des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) ein spaltf\u00f6rmiger Zugang (60) in den Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) des Paketes vor;<br \/>\n4. neben dem Paket aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) sind im Wesentlichen lotrecht ausgerichtete Dichteinrichtungen (30, 31) vorgesehen;<br \/>\n5. Schwergas wird aus einem unter den Glasscheiben (11, 13) angeordneten Kanal (122) in dem Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) eingeleitet;<br \/>\n6. nachdem der Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) mit Schwergas (40) gef\u00fcllt worden ist, wird die eine Glasscheibe (13) an den auf der anderen Glasscheibe (11) angesetzten Abstandhalter (14) anlegt,<br \/>\n7. der untere, horizontale Rand des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) wird durch eine Dichtung (9) abgedichtet;<br \/>\n8. Schwergas wird an mehreren Stellen \u00fcber den abgedichteten, unteren Rand des Paketes aus den Glasscheiben (11, 13) und dem Abstandhalter (14) durch ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter (14) gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen (124), \u00fcber die der Raum zwischen den Glasscheiben (11, 13) mit dem Kanal (122) in Verbindung steht, zuf\u00fchrt.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG Gasf\u00fcllpressen in der Bundesrepublik Deutschland anbietet oder liefert, die zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahren geeignet und bestimmt sind. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv nicht geeignet, das gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden (1). Dar\u00fcber hinaus fehlt die Darlegung einer konkreten Verletzungshandlung in der Form des Anbietens oder Lieferns (2).<\/p>\n<p>1. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Verfahren arbeitet, das die Merkmale 2, 4, 5, 7 und 8 verwirklicht. Im Hinblick auf die Merkmale 2, 4, 5 und 7 bedarf dies keiner Entscheidung, weil bei Anwendung des Verfahrens zur Gasbef\u00fcllung mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zumindest das Merkmal 8 nicht verwirklicht wird. Das Schwergas wird nicht durch ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen, \u00fcber die der Raum zwischen den Glasscheiben mit dem Kanal in Verbindung steht, zugef\u00fchrt (Merkmal 8).<\/p>\n<p>a) Im Hinblick auf die Anordnung, dass die \u00d6ffnungen f\u00fcr das Schwergas dem Abstandhalter gegen\u00fcber liegen, bedarf der Klagepatentanspruch der Auslegung, bei der gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Patentbeschreibung und die Zeichnungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Merkmal 8 sei r\u00e4umlich zu verstehen. Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, es handele sich um ein strukturelles Merkmal und sei funktional dahingehend auszulegen, dass sich zwischen den \u00d6ffnungen f\u00fcr das Schwergas und dem Abstandhalter kein weiteres Hindernis befinde und das Gas gegen den Abstandhalter str\u00f6men k\u00f6nne, um dort verwirbelt zu werden.<\/p>\n<p>Das Merkmal 8 kann nicht ohne das weitere Merkmal 5 betrachtet werden. Beide Merkmale enthalten nach ihrem Wortlaut Anordnungen f\u00fcr eine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Gestaltung einer Vorrichtung, in der das patentierte Verfahren abl\u00e4uft. Die r\u00e4umliche Anordnung des Pakets aus Glasscheiben und Abstandhalter, des Kanals f\u00fcr die Schwergaszufuhr und der \u00d6ffnungen als Verbindung zwischen dem Kanal und dem Raum zwischen den Glasscheiben erm\u00f6glicht das im Klagepatentanspruch beschriebene Verfahren. Der Kanal f\u00fcr die Schwergaszuleitung ist nach dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs unter den Glasscheiben angeordnet (Merkmal 5). Der Kanal steht \u00fcber \u00d6ffnungen mit dem Raum zwischen den Glasscheiben in Verbindung (Merkmal 8). Dementsprechend sind als \u00d6ffnungen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs alle Stellen anzusehen, an denen das Schwergas in den Bereich zwischen den beiden Glasscheiben eintritt. Dar\u00fcber hinaus sollen die \u00d6ffnungen ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen (Merkmal 8). Bei dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs kann die Auslegung jedoch nicht stehen bleiben.<\/p>\n<p>Mit dem Begriff \u201eausschlie\u00dflich\u201c unterscheidet sich die Lehre des Klagepatentanspruchs von Stand der Technik. Dort befand sich auch unterhalb des Pakets aus Glasscheiben und Abstandhalter ein Kanal, \u00fcber den Schwergas zur Bef\u00fcllung der Isolierglasscheibe zugef\u00fchrt wurde (Abs. [0002] Z. 22-27; Textstellen ohne weitere Angaben beziehen sich auf die Anlage K1). Die Glasscheiben befanden sich w\u00e4hrend des Bef\u00fcllvorgangs auf der F\u00f6rdereinrichtung (Abs. [0002] Z. 27-28), die wiederum im Kanal f\u00fcr die Schwergaszufuhr angeordnet ist (Abs. [0002] Z. 10-16). Sowohl bei dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren, als auch bei dem Verfahren nach dem Klagepatent muss das Schwergas in jedem Fall durch einen Spalt zwischen der ersten Glasscheibe und der zweiten Glasscheibe mit dem Abstandhalter str\u00f6men, um in den Raum zwischen den Glasscheiben zu gelangen (Merkmal 3). An dem aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren kritisiert die Klagepatentschrift jedoch, dass dar\u00fcber hinaus das Einstr\u00f6men von Schwergas aus dem Kanal in das Paket aus Glasscheiben und Abstandhalter durch den Rollenf\u00f6rderer behindert wird. Diesen Nachteil vermeidet das Verfahren nach dem Klagepatentanspruch, weil die \u00d6ffnungen f\u00fcr den Gasaustritt aus dem Kanal ausschlie\u00dflich, das hei\u00dft ohne Hindernis, dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen.<\/p>\n<p>Dabei ordnet der Klagepatentanspruch nicht ohne Grund an, dass die \u00d6ffnungen aus dem Schwergaskanal gerade dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen und nicht allgemein in den Raum zwischen den Glasscheiben m\u00fcnden oder auf den Spalt zwischen der ersten Glasscheibe und dem Abstandhalter auf der zweiten Glasscheibe gerichtet sind. Dadurch, dass die \u00d6ffnungen dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen trifft der aus den \u00d6ffnungen austretende Schwergasstrom auf den Abstandhalter, wodurch die Str\u00f6mung des Schwergases in den Raum vergleichm\u00e4\u00dfigt wird und nachteilige Verwirbelungen vermieden werden (Abs. [0008] Z. 9-14). Funktional dient die Ausrichtung der \u00d6ffnungen auf den Abstandhalter dazu, dass das Schwergas nicht nur an einigen Stellen in den Raum zwischen den Glasscheiben einstr\u00f6mt, sondern quasi ein See aus Schwergas entsteht, der innerhalb des Raumes zwischen den Glasscheiben allm\u00e4hlich ansteigt, wie es auch in der Figur 3 der Klagepatentschrift dargestellt ist.<\/p>\n<p>Bei der hier ma\u00dfgeblichen funktionalen Auslegung des Klagepatentanspruchs wird dem Erfordernis, die \u00d6ffnungen des Kanals ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegend anzuordnen, dann Gen\u00fcge getan, wenn die \u00d6ffnungen so ausgerichtet sind, dass der aus den einzelnen \u00d6ffnungen tretende Schwergasstrom ungehindert unmittelbar auf den Abstandhalter trifft und erst dort unter Vermeidung von Verwirbelungen vergleichm\u00e4\u00dfigt wird. Eine bestimmte r\u00e4umliche Positionierung der \u00d6ffnungen ist daher nicht mit dem Merkmal 8 verbunden, solange der Schwergasstrom unmittelbar auf den Abstandhalter auftrifft. Im \u00dcbrigen rechtfertigen die Beschreibung des Klagepatents und die Zeichnungen keine andere Auslegung. Soweit dort beschrieben wird, dass die \u00d6ffnung so ausgerichtet ist oder ausgerichtet werden kann, dass sie dem Abstandhalterrahmen einer zwischen den Platten angeordneten Isolierglasscheibe gegen\u00fcberliegend angeordnet ist, beziehen sich diese Ausf\u00fchrungen auf eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform (Abs. [0023] Z. 48-54) und ein Ausf\u00fchrungsbeispiel (Abs. [0041] Z. 44-44), das in den Figuren 7-9 dargestellt ist.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auslegung wird auch durch die Entscheidungsgr\u00fcnde der Beschwerdekammer beim EPA gest\u00fctzt. Die Beschwerdekammer hat unter Nummer 4 der Entscheidung (Anlage K13) ausgef\u00fchrt, der technische Sinn des Merkmals, dass Schwergas durch ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegende \u00d6ffnungen zugef\u00fchrt werde, bestehe darin, dass Schwergasstr\u00f6me, die aus den \u00d6ffnungen in das Innere der Isolierglasscheibe einstr\u00f6men oder eingeblasen werden, auf den Abstandhalter treffen. Dies schlie\u00dfe aus, dass die \u00d6ffnungen irgendwelche Mittel aufweisen, die das Ergebnis beeintr\u00e4chtigen oder verhindern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b) Im Lichte dieser Auslegung hat die Beklagte nicht dargelegt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnungen f\u00fcr das Schwergas im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Aufbau der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist grunds\u00e4tzlich von den Darlegungen der Kl\u00e4gerin und den von ihr vorgelegten Detailansichten (Anlagen K16-K18) auszugehen. Die Beklagte hat ihre Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, soweit sie die D\u00fcsenplatten betrifft, nicht aufrechterhalten und sich den Vortrag der Kl\u00e4gerin mit der Duplik zu eigen gemacht. Jedenfalls hat sie nicht substantiiert dargelegt, dass die beanstandete Vorrichtung entsprechend ihrem urspr\u00fcnglichen Vorbringen mit D\u00fcsenplatten ausgestattet war.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob als Kanal im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs die als T-St\u00fccke bezeichneten Zuleitungen (107) f\u00fcr das Schwergas, die por\u00f6sen Kunststoffrohre (106) oder gar die aus Schaumstoffstreifen (102, 103, 104) und Federblechen (100) gebildeten Kammern zu verstehen sind. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, was als \u201e\u00d6ffnung\u201c im Sinne der technischen Lehre anzusehen ist. Mit der vorstehend vertretenen Auslegung stellt der Spalt zwischen der ersten Glasscheibe (116) und der F\u00f6rdereinrichtung (110) eine \u00d6ffnung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar. Denn dieser Spalt bildet die Stelle, an der das Schwergas aus der Zuleitung \u00fcber weitere Verbindungsr\u00e4ume in den Bereich zwischen den beiden Glasscheiben eintritt. Diese \u00d6ffnung liegt jedoch nicht dem Abstandhalter (118) gegen\u00fcber, sondern ist seitlich versetzt unter der ersten Glasscheibe (116) angeordnet, an der der Abstandhalter (118) gerade nicht befestigt ist. Dieser Spalt ist auf die zweite Glasscheibe (117) ausgerichtet und die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Schwergasstrom unmittelbar auf den Abstandhalter (118) trifft und dort vergleichm\u00e4\u00dfigt wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, das Gas str\u00f6me aus den Rohren (106) und werde in den Raum zwischen den Glasscheiben geleitet. Das ausstr\u00f6mende Schwergas treffe aufgrund seines Drucks auf den so genannten Totraum, der sich im Winkel zwischen der zweiten Glasscheibe (117) und dem Abstandhalter (118) befinde. Mit diesem Vortrag gen\u00fcgt die Beklagte nicht ihrer Darlegungslast. Denn die Kl\u00e4gerin hat zu der von ihr hergestellten Gasf\u00fcllpresse ausgef\u00fchrt, dass die Rohre (106) aus gesintertem Kunststoff bestehen und por\u00f6s seien. Dadurch werde der Schwergasstrom behindert und vergleichm\u00e4\u00dfigt. Er werde diffus \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Rohre verteilt, trete durch die Poren der Rohre (106) aus und flie\u00dfe durch die Kammer aus dem Fenster in den Bereich zwischen den beiden Glasscheiben. Damit hat die Kl\u00e4gerin substantiiert dargelegt, dass kein gerichteter Schwergasstrom in den Bereich zwischen den Glasscheiben (116, 117) tritt und auf den Abstandhalter (118) trifft. Der Abstandhalter (118) erf\u00fcllt nicht die Funktion, die ihm nach der Lehre des Klagepatentanspruchs zukommen sollte. Durch den Abstandhalter soll das schnelle, unregelm\u00e4\u00dfige, teilweise durch den Rollenf\u00f6rderer behinderte Einstr\u00f6men des Gases in den Bereich zwischen den Glasscheiben verhindert werden, damit sich das Schwergas nicht erst mit der noch in dem Raum befindlichen Luft vermischt. Daf\u00fcr muss das Schwergas vergleichm\u00e4\u00dfigt werden. Dies geschieht nach der Lehre des Klagepatentanspruchs erst am Abstandhalter, der den \u00d6ffnungen des Schwergaskanals unmittelbar gegen\u00fcberliegt. Der Abstandhalter behindert den Gasstrom so, dass sich ein See aus Schwergas bildet, der allm\u00e4hlich im Bereich zwischen den Glasscheiben aufsteigt.<\/p>\n<p>Auf den Vortrag der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte ihr Vorbringen nicht weiter konkretisiert. Sie hat sich lediglich darauf beschr\u00e4nkt, den Vortrag der Kl\u00e4gerin zu bestreiten, ohne darzulegen, wie die \u00d6ffnungen der Rohre (106) beschaffen sind, mit welchem Druck das Schwergas austritt und warum es auf den Abstandhalter treffen soll. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnungen des Schwergaskanals ausschlie\u00dflich dem Abstandhalter gegen\u00fcberliegen und dieser die ihm nach dem Klagepatentanspruch zukommende Funktion erf\u00fcllt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv nicht zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens geeignet.<\/p>\n<p>2. Dar\u00fcber hinaus hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Kl\u00e4gerin die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG angeboten oder geliefert hat. Unter \u201eAnbieten\u201c im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG ist jede im Inland begangene Handlung zu verstehen, die nach ihrem objektivem Erkl\u00e4rungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1979, 358 &#8211; Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor). Das Angebot muss keine im Sinne von \u00a7 145 BGB rechtwirksame Vertragsofferte beinhalten. Es kann m\u00fcndlich oder schriftlich, durch Ausstellen oder Vorf\u00fchren oder auf andere Art erfolgen. Es ist nicht erforderlich, dass das angebotene Erzeugnis bereits fertiggestellt ist. Aus dem Angebot m\u00fcssen sich nicht einmal alle Merkmale der gesch\u00fctzten Lehre ergeben, sofern deren Vorliegen aus sonstigen objektiven Gesichtspunkten zuverl\u00e4ssig geschlossen werden kann (K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten 3. Aufl.: Rn 92 m.w.N.). \u201eLiefern\u201c im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt die \u00dcbergabe des Mittels \u2013 hier einer Gasf\u00fcllpresse \u2013 an einen anderen voraus. Der andere braucht nicht derjenige zu sein, der das Mittel zur Benutzung der patentierten Erfindung verwendet. Es reicht aus, wenn die Benutzung durch dessen Abnehmer erfolgt (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 PatG Rn 13). Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung erfasst lediglich das Anbieten oder das Liefern von Mitteln innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Infolgedessen muss das Angebot an einen inl\u00e4ndischen Adressaten gerichtet sein beziehungsweise die Lieferung im Inland vorgenommen werden. Dar\u00fcber hinaus muss die Vornahme der Benutzungshandlung durch den Angebotsempf\u00e4nger oder Abnehmer f\u00fcr das Inland vorgesehen sein (so genannter doppelter Inlandsbezug) (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 10 PatG Rn 14).<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist eine mittelbare Patentverletzung nicht dargelegt. Es fehlt an einem Anbieten beziehungsweise Liefern zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens im Inland. Die Beklagte st\u00fctzt die Anspr\u00fcche, derer sie sich ber\u00fchmt, auf eine von der Kl\u00e4gerin hergestellte Gasf\u00fcllpresse, die sie \u2013 die Beklagte \u2013 bei der C Co. in Oregon\/USA besichtigte. Es ist nicht vorgetragen worden, dass diese Maschine in der Bundesrepublik Deutschland angeboten oder zum Betrieb im Inland geliefert wurde. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Kl\u00e4gerin wurde die beanstandete Isolierglas-Produktionslinie in Atlanta\/USA auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt und dort angeboten und schlie\u00dflich an die C Co. in Wilsonville\/Oregon\/USA geliefert, wo sie aufgestellt und betrieben wird.<\/p>\n<p>a) Die Kl\u00e4gerin bewirbt zwar \u201eZusammenbau-, Gasf\u00fcll- und Pressautomaten\u201c im Inland. Die Beklagte hat einen entsprechenden Prospekt (Anlage NSL 5) vorgelegt, der in deutscher Sprache abgefasst ist und sich daher auch an Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland wendet. Anhand des Prospektes l\u00e4sst sich jedoch nicht erkennen, ob die dort angebotenen Gasf\u00fcll- und Press-Automaten geeignet und bestimmt sind, das mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden (aa) Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, dass die bei der C Co. aufgestellte Produktionslinie in diesem Prospekt beworben wird (bb).<\/p>\n<p>aa) Anhand des Prospektes ist nicht erkennbar, ob die dort angebotenen Gasf\u00fcll- und Press-Automaten dazu geeignet und bestimmt sind, das mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren anzuwenden. Au\u00dfer den Ma\u00dfen der angebotenen Ger\u00e4te werden lediglich deren allgemeinen Funktionen dargestellt. Diese beschr\u00e4nken sich im Hinblick auf den Gasf\u00fcllvorgang darauf festzustellen, dass bei den Ger\u00e4ten des Typs HX-Y die Gasf\u00fcllung f\u00fcr Rechteck- und Modellformate m\u00f6glich sei und die Typen HXG-R zum gleichzeitigen Zusammenbauen, Gasf\u00fcllen und Verpressen geeignet seien. Optional sind Zusatzausr\u00fcstungen zum Gasf\u00fcllen mit Krypton oder Gasgemischen und zum Gasf\u00fcllen von 3-fach-Isolierglas-Einheiten erh\u00e4ltlich. Es ist aber nicht erkennbar, mit welchem Verfahrensschritten die angebotenen Maschinen Isolierglasscheiben mit Schwergas bef\u00fcllen.<\/p>\n<p>bb) Die Beklagte auch nicht dargelegt, dass die bei der C Co. besichtigte Gasf\u00fcllpresse mit einem der im Prospekt der Kl\u00e4gerin (Anlage NSL5) beworbenen Gasf\u00fcllautomaten identisch ist. Die bei der C Co. besichtigte Maschine tr\u00e4gt zwar das Typenschild HXR und mit dem Prospekt werden \u201eZusammenbau-, Gasf\u00fcll- und Press-Automaten\u201c des Typs HX-Y beworben. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch dargelegt und durch Vorlage der Auftragsbest\u00e4tigung (Anlage K15) n\u00e4her konkretisiert, dass f\u00fcr die C Co. eine Isolierglas-Produktionslinie mit der Bezeichnung \u201eHXYTU G\u201c geliefert wurde (S. 21 der Anlage K15). Dieser Vortrag muss nicht einmal im Widerspruch zu dem Umstand stehen, dass die bei der C Co. aufgestellte Maschine das Typenschild HXR trug. Denn es mag sich bei der Bezeichnung HXYTU G durchaus um eine Spezifikation der Typenreihe \u201eHX-Y\u201c handeln, so wie auch in dem Prospekt (Anlage NSL 5) die Typen HXG-YTU und HXG-YTG allgemein als \u201eassembler HX-Y\u201c beworben werden. Eine Gasf\u00fcllpresse des Typs HXYTU G ist jedoch nicht in dem Prospekt der Kl\u00e4gerin aufgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem im Prospekt genannten Automaten des Typs HXG-YTU um dieselbe Maschine handelt wie die bei der C Co. aufgestellte HXYTU G. Denn die Ma\u00dfe f\u00fcr den im Prospekt beworbenen Gasf\u00fcll- und Pressautomaten stimmen nicht mit den Ma\u00dfen der an die C Co. gelieferten Maschine \u00fcberein. Im Prospekt (Anlage NSL 5) werden f\u00fcr den Typ HXG-YTU als verarbeitbare Abmessungen minimal 170 mm x 350 mm und maximal 1.650 mm im Tandembetrieb beziehungsweise 3.500 mm im Einzelbetrieb angegeben. Die maximale L\u00e4nge bei einer Zweistufen-Verpressung soll 4.500 mm betragen bei einer Isolierglasdicke von maximal 60 mm und einer Glasdicke von maximal 15 mm beziehungsweise optional 30 mm. Die an die C Co. gelieferte Maschine ist hingegen f\u00fcr Glasgr\u00f6\u00dfen von minimal 170 mm x 304 mm und maximal 1.150 mm im Tandembetrieb beziehungsweise maximal 2.500 mm im Einzelbetrieb ausgelegt. Die maximale L\u00e4nge bei einer Zweistufen-Verpressung reicht nur bis 3.500 mm. Die verarbeitbare Isolierglasdicke betr\u00e4gt maximal 40 mm und die Glasdicke maximal 12 mm (vgl. S. 5 und S. 22 der Anlage K15). Aus vorstehenden Gr\u00fcnden kann auch der von der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung ge\u00e4u\u00dferten Ansicht nicht gefolgt werden, der Prospekt beziehe sich allgemein auf Automaten des Typs HXR und beschreibe keine konkreten Gasf\u00fcllpressen mit ihren Funktionalit\u00e4ten und Ausstattungen.<\/p>\n<p>Ein weiteres Indiz daf\u00fcr, dass die bei der C Co. aufgestellte Gasf\u00fcllpresse nicht in dem kl\u00e4gerischen Prospekt beworben wird, ist im \u00dcbrigen der unbestrittene Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass eine solche Gasf\u00fcllpresse nicht mehr hergestellt wird. Denn der Prospekt (Anlage NSL5) wurde laut Druckvermerk, auf den die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung hinwies, erst im Oktober 2006 ver\u00f6ffentlicht. Die streitgegenst\u00e4ndliche Gasf\u00fcllpresse wurde hingegen bereits im September 2005 auf der Messe \u201eGlass Build America 2005\u201c ausgestellt und anschlie\u00dfend nicht mehr hergestellt.<\/p>\n<p>b) Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, ein Anbieten der das patentierte Verfahren anwendenden Gasf\u00fcllpresse folge bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin die Maschine im Inland hergestellt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht verkennt den Begriff des Anbietens im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG. Aus \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG ist ohne weiteres erkennbar, dass das Herstellen eine vom Anbieten zu unterscheidende Benutzungshandlung darstellt. Die Herstellung eines Mittels zur Anwendung eines patentierten Verfahrens ist jedoch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 PatG dem Patentinhaber vorbehalten. Die Herstellung von Mitteln zur Benutzung der patentierten Erfindung durch einen anderen stellt als solche noch keine Patentverletzung dar. Da dem blo\u00dfen Herstellen einer Sache auch nicht der objektive Erkl\u00e4rungswert zukommt, das Erzeugnis wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen, ist ein Anbieten im Sinne von \u00a7 10 Abs. 1 PatG zu verneinen.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDer Klageantrag zu 2) ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Kosten f\u00fcr die Gegenabmahnung in H\u00f6he von 11.244,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB beziehungsweise \u00a7 823 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>Die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten sind nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht zu ersetzen, da die Kl\u00e4gerin zu Unrecht von der Beklagten abgemahnt wurde. Grunds\u00e4tzlich steht dem zu unrecht Abgemahnten bei einer ausschlie\u00dflich rechtswidrigen Abmahnung kein Erstattungsanspruch gegen den Abmahnenden wegen der durch die Verteidigung entstandenen Kosten zu. Eine Gegenabmahnung ist vielmehr nur dann ausnahmsweise veranlasst, wenn die Abmahnung in tats\u00e4chlicher und\/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer \u00c4nderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat. Denn nur in solchen F\u00e4llen entspricht eine Gegenabmahnung dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden und kann der Abgemahnte daher die Kosten der Gegenabmahnung erstattet verlangen (BGH GRUR 2004, 790 m.w.N. \u2013 Gegenabmahnung; f\u00fcr das Patentrecht: K\u00fchnen\/Geschke, Durchsetzung von Patenten 3. Aufl.: Rn 260).<\/p>\n<p>Dies ist vorliegend der Fall. Die Abmahnung war in tats\u00e4chlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend, weil die Beklagte eine Gasf\u00fcllpresse des Typs E als patentverletzend beanstandete, die offensichtlich nicht von der Kl\u00e4gerin vertrieben wurde, sondern von der Firma F Maschinenbau GmbH. Dementsprechend hat die Beklagte auf die Gegenabmahnung unmittelbar den Vorwurf der Patentverletzung durch die Maschine des Typs E fallengelassen. Insofern kann dahinstehen, ob die Abmahnung auch im Hinblick auf die bei der C Co. besichtigte Maschine des Typs HX-Y beziehungsweise HX-YTU-G offensichtlich unzutreffend war. Die Gegenabmahnung war bereits aufgrund der fehlerhaft bezeichneten Maschine gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann die Erstattung von Kosten in H\u00f6he von 11.244,00 EUR verlangen. Es handelt sich dabei um die h\u00e4lftigen Kosten eines Rechtsanwalts und eines Patentanwalts bei einem Gegenstandswert von 2.000.000,00 EUR und einer 1,5-fachen Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr. Mehrwertsteuer und Auslagen wurden nicht geltend gemacht. Die Kosten sind nur h\u00e4lftig anzusetzen, weil Gegenstand der Abmahnung und der Gegenabmahnung zwei Patente waren, von denen nur das Klagepatent Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte schlie\u00dflich Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit trat mit Zustellung der Klage am 02.08.2007 ein.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 HXO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 HXO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 HXO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 HXO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 1.011.244,00 EUR<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 846 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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