{"id":1967,"date":"2008-04-29T17:00:40","date_gmt":"2008-04-29T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1967"},"modified":"2016-04-22T13:04:16","modified_gmt":"2016-04-22T13:04:16","slug":"4a-o-15807-metall-schneidwerkzeug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1967","title":{"rendered":"4a O 158\/07 &#8211; Metall-Schneidwerkzeug"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 845<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 158\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2356\">2 U 47\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schneidwerkzeuge, die mittels eines Verfahrens zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che hergestellt wurden, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster versehen werden und das Muster im geringen Abstand zur Schneidkante angebracht wird,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren, einf\u00fchren zu lassen oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23.01.1999 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten, oder bei Fremdbezug: der Mengen der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19.08.2000 zu machen sind,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und nichtgewerblichen Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass<\/p>\n<p>1. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 23.01.1999 bis zum 18.08.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.08.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 400.000,- EUR vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 885 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 13.05.1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19724xxx vom 10.06.1997 angemeldet, die Anmeldung wurde am 23.12.1998 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 19.07.2000.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che, wobei mit Hilfe der Laserbestrahlung zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Muster (20, 32) versehen werden, dadurch gekennzeichnet, dass das Muster (20, 32) im geringen Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.03.2008 in Bezug auf das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, \u00fcber die noch nicht entschieden wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 nebst deren Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, welche bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt perspektivisch eine Wendeschneidplatte mit einer Bearbeitung nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren. Der Darstellung ist zu entnehmen, dass parallel zur Schneidkante 18 im relativ geringen Abstand dazu eine Spur 20 geformt ist, bestehend aus einer Anzahl von Strichen 22, die im Abstand parallel zueinander verlaufen. Die Striche erstrecken sich ann\u00e4hernd senkrecht zur Schneidkante 18 und werden durch Laserbestrahlung erzeugt. Figur 2 bildet perspektivisch eine Spitze eines Schaftfr\u00e4sers ab, die nach dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren bearbeitet wurde.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in einem in ihrer deutsch- und englischsprachigen Internetpr\u00e4sentation als \u201eA\u201c bezeichneten Verfahren Schneidwerkzeuge her, welche sie auch vertreibt. Gem\u00e4\u00df der als Anlage K 5 \u00fcberreichten Internetwerbung der Beklagten f\u00fchrt diese im Wege der \u201eDienstleistung Werkzeug Optimierung\u201c f\u00fcr Drittunternehmen an deren Schneidwerkzeugen das \u201eA\u201c Verfahren ebenfalls aus.<\/p>\n<p>Ein Exemplar eines Schneidewerkzeugs der Beklagten ist wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Des Weiteren offenbart Figur 6 des als Anlage K 7 vorgelegten deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2006 002 827 der Beklagten ebenfalls ein Schneidwerkzeug, bei dem der sogenannte Spanbrecher wellenf\u00f6rmig ausgef\u00fchrt ist. Anspruch 1 dieses Gebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>Schneidwerkzeug zur spanenden Bearbeitung von Metallen oder dergleichen mit einer Schneide und einem Spanbrecher und einer dazwischen angeordneten Spanfl\u00e4che, wobei die Schneide und die Spanfl\u00e4che und\/oder der Spanbrecher aus Diamant oder kubischem Bornitid bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass der Spanbrecher (3) vorgeschobene Bereiche (5) und zur\u00fcckgezogene Bereiche (6) aufweist und\/oder die Spanfl\u00e4che (4) erh\u00f6hte Bereiche (8) und vertiefte Bereiche (9) aufweist.<\/p>\n<p>Figur 6 der DE 2006 002 xxx U1 zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schneidplatte, welche wie folgt gestaltet ist:<\/p>\n<p>Es handelt sich dabei um ein besonderes Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei dem die Schneide (2), die Spanfl\u00e4che (4) und der Spanbrecher (3) aus Diamant oder kubischem Bornitrid ausgef\u00fchrt sind. Der Spanbrecher (3) und die Spanfl\u00e4che (4) sind wellenf\u00f6rmig ausgebildet (vgl. Anlage K 7, Abschnitt [0018]).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, in dem von der Beklagten vertriebenen Schneidwerkzeug sei die technische Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Insbesondere w\u00fcrden die Spanfl\u00e4chen ein geometrisches, n\u00e4mlich schlangenlinienf\u00f6rmiges Muster aufweisen, welches in geringem Abstand zur Seitenkante angebracht sei und zwangsl\u00e4ufig die urspr\u00fcngliche Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndere.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: das vorliegende Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts auszusetzen, f\u00fcr den Fall, dass die Kammer die Klage nicht schon wegen mangelnder Patentverletzung als abweisungsreif ansehen sollte.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt zun\u00e4chst die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ausweislich des Internetauftritts der Beklagten richte sich deren Angebot nicht an Interessenten in Deutschland, es handele sich insbesondere um ein \u00f6sterreichisches Unternehmen.<\/p>\n<p>In der Sache bestreitet die Beklagte, dass das Klagepatent f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland nationalisiert und aufrecht erhalten wurde. Auch sei das Klagepatent nicht schutzf\u00e4hig, da die Lehre des Klagepatents nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich fehle es an einer Verletzung des Klagepatents. Weder seien zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Merkmal versehen, noch sei das durch die Beklagte eingesetzte Verfahren dadurch gekennzeichnet, dass das Muster (29, 32) im geringen Abstand zur Schneidekante (16, 18, 36) angebracht sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz zu, weil die Beklagte durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einf\u00fchrt oder besitzt, Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 3, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b PatG, 242 BGB. F\u00fcr eine Aussetzung im Hinblick auf die durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine hinreichende Veranlassung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere ist die internationale und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben. Die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr den vorliegenden Rechtstreit ist durch Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44\/2001 vom 22.12.2000 des Rates \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung der Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen begr\u00fcndet (Gerichtsort der unerlaubten Handlung).<\/p>\n<p>Das Anbieten von mittels des \u201eA\u201c-Verfahrens hergestellten Produkten im deutschsprachigen Internetauftritt der Beklagten stellt ein Anbieten auch in der Bundesrepublik Deutschland dar, durch welches \u2013 wie im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung zu unterstellen ist \u2013 das Klagepatent nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin verletzt wird. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Angebotshandlungen in ihrem Internetauftritt seien nicht an Anbieter in Deutschland gerichtet, was sich insbesondere daran zeige, dass es sich bei der Beklagten um ein \u00f6sterreichisches Unternehmen handele, welches auf seiner Internetseite ausschlie\u00dflich die \u00f6sterreichische und die britische Flagge zur Kennzeichnung der Sprachversionen verwende, \u00fcberzeugt dies nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte, warum sich nicht zumindest der deutschsprachige Teil des Internetauftritts auch an deutschsprachige Abnehmer richtet. Die blo\u00dfe Verwendung einer \u00f6sterreichischen Flagge zur Kennzeichnung der Sprachversion f\u00fchrt ebenso wenig zu einem anderen Ergebnis wie die Tatsache, dass die Domain der Beklagten nicht mit \u201ede\u201c endet. Insbesondere enth\u00e4lt der Internetauftritt der Beklagten keinerlei Hinweis darauf, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland (oder positiv gewendet: ausschlie\u00dflich an Abnehmer in \u00d6sterreich sowie im englischsprachigen Raum) geliefert werden. Aus der objektiven Sicht eines verst\u00e4ndigen Betrachters kann die textliche und bildliche Darstellung des \u201eA\u201c-Verfahrens einschlie\u00dflich der damit erzeugten Produkte daher auch als Angebotshandlung, bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kammer bestehen dar\u00fcber hinaus keine durchgreifenden Bedenken, dass sich der als Anlagen K 4 und K 5 vorgelegte Internetauftritt auf das streitgegenst\u00e4ndliche \u201eA\u201c-Verfahren bezieht und mithin ein Angebot desselben darstellt. Da die Beklagte zu Recht nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich bei der Darstellung der mittels des \u201eA\u201c-Verfahrens hergestellten Produkte um eine Angebotshandlung im weiten patentrechtlichen Sinne handelt (vgl. nur Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 9 PatG, Rz. 41), begr\u00fcndet die von Deutschland aus abrufbare Internetwerbung den internationalen Gerichtsort der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 VO (RG) Nr. 44\/2001, in Deutschland. Insbesondere der als Anlage K 5 vorgelegte Ausdruck verdeutlicht, dass die Beklagte auf Anfrage in die bereitgestellten PKD-Monoblockwerkzeuge, PKD Fr\u00e4s- und Drehmeissel und Sonderschneidplatten ma\u00dfgeschneiderte 3D-Spanleitstufen lasert. Da der Internetauftritt der Beklagten durch potentielle Abnehmer auch von Nordrhein-Westfalen aus eingesehen werden kann, ist zudem die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf nach \u00a7 32 ZPO in Verbindung mit der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmustersachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13.01.1998 gegeben.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nI.<br \/>\nDas sich ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Registerauszugs auch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckende Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Beeinflussung des Spanverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide.<\/p>\n<p>Die Geometrie von Schneidwerkzeugen wird unter anderem danach ausgelegt, dass ein g\u00fcnstiges Spanflussverhalten erzielt wird. Erw\u00fcnscht sind Sp\u00e4ne, die nach Form und L\u00e4nge so gebildet sind, dass sie leicht und schnell abgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Ein Spanstau, der die Kontinuit\u00e4t der Bearbeitung beeintr\u00e4chtigt und unerw\u00fcnschte Temperaturbeeinflussungen auf die Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccks sollen vermieden werden. F\u00fcr das Spanflussverhalten ist jedoch nicht allein die Geometrie des Schneidwerkzeugs ma\u00dfgeblich, sondern auch die Beschaffenheit des Schneidstoffes selbst. Die Schneidstoffe unterscheiden sich nicht nur nach ihrer H\u00e4rte und Standfestigkeit, sondern auch in ihrem Reibkoeffizienten. Dieser wird aber auch entscheidend durch die Oberfl\u00e4chenrauhigkeit beeinflusst (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 13 &#8211; 30).<\/p>\n<p>Zur Erh\u00f6hung der Standfestigkeit von Schneidwerkzeugen ist, etwa aus der US 4 708 542, bekannt, diese mit einer oder mehrerer Hartstoffschichten zu beschichten. Durch eine derartige Beschichtung kann das Spanflussverhalten zum Teil erheblich ver\u00e4ndert werden, auch wenn an der Geometrie des Werkzeugs nichts ver\u00e4ndert wird. Eine derartige Beschichtung hat zumeist einen geringeren Reibkoeffizienten als herk\u00f6mmliche Schneidstoffe. Die erh\u00f6hte Flie\u00dfgeschwindigkeit aufgrund der Beschichtung f\u00fchrt zu einer Spanbildung, welche die Spanabfuhr beeintr\u00e4chtigen kann (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 31 &#8211; 43).<\/p>\n<p>Zur Behebung des letztgenannten Nachteils lehrt die DE 43 19 xxx C2, die Spanfl\u00e4che nach dem Beschichten des Werkzeugs zu schleifen, um eine g\u00fcnstigere Spanabfuhr zu erzielen. Nachteilig sind jedoch der zus\u00e4tzliche Bearbeitungsgang und geringere Werkzeugstandzeiten. Au\u00dferdem fehlt es an Erfahrungen, in welcher Form und in welchem Umfang das Abschleifen der Beschichtung erfolgen muss, um ein optimales Spanflussverhalten zu erreichen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 44 &#8211; 52).<\/p>\n<p>Es ist allgemein bekannt, Werkzeuge im Sinterpressverfahren herzustellen, wobei der Spanfl\u00e4che eine bestimmte Topographie verliehen wird, welche auf den Spanfluss der Schneidplatte Einfluss nimmt. Zur Beeinflussung der Rauhigkeit im Bereich der Fl\u00e4chen, an denen die Sp\u00e4ne entlang gleiten, ist in diesem Zusammenhang aus der DE 44 31 796 A1 oder der W095\/29782 A 1 bekannt geworden, der Spanfl\u00e4che eine bestimmte Topographie zu verleihen, welche auf den Spanfluss der Schneidplatte Einfluss nimmt. Nachteilig an dem Verfahren ist, dass es nur f\u00fcr durch Sinterpressen geformte Werkzeuge angewendet werden kann, welche jedoch h\u00e4ufig an mangelnder Pr\u00e4zision leiden (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 53 \u2013 Spalte 2, Zeile 5).<\/p>\n<p>Nach dem Stand der Technik ist es weiterhin bekannt, mittels Laser Werkzeuge zu bearbeiten, um deren Oberfl\u00e4che in den Randzonen zu h\u00e4rten oder auch bestimmte verschlei\u00dfsch\u00fctzende Schichten aufzubringen. Dar\u00fcber hinaus ist es bekannt, mittels Laser im Randbereich von Kreiss\u00e4gebl\u00e4ttern Laserspuren vorzusehen mit dem Ziel, hohe Zugspannungen im Randbereich der Werkzeuge zu induzieren, um zur Kompensation von Lastspannungen beizutragen (Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 8 \u2013 20).<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt daher die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Verfahren anzugeben, bei dem mit den Sp\u00e4nen in Ber\u00fchrung kommende Fl\u00e4chen von spangebenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide in ihrem den Spanfluss bestimmenden Verhalten in wirtschaftlicher Weise ver\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe wird durch eine Kombination folgender Merkmale gel\u00f6st:<\/p>\n<p>Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidkanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide<\/p>\n<p>1. durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che,<\/p>\n<p>2. wobei<\/p>\n<p>2.1. mit Hilfe der Laserbestrahlung<br \/>\n2.2. zumindest die Spanfl\u00e4chen mit einem die Oberfl\u00e4chenstruktur ver\u00e4ndernden geometrischen Merkmal versehen werden,<\/p>\n<p>3. dadurch gekennzeichnet, dass das Muster (20, 32) im geringen Abstand zur Schneidekante (16, 18, 36) angebracht wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zurecht nicht umstritten, dass das angegriffene Verfahren Merkmal 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Auch bei dem durch die Beklagte eingesetzten \u201eA\u201c-Verfahren handelt es sich um ein Verfahren zur Beeinflussung des Spanflussverhaltens von Werkzeugfl\u00e4chen im Bereich von Schneidekanten bei spanerzeugenden Werkzeugen mit geometrisch bestimmter Schneide durch Laserbestrahlung der Werkzeugoberfl\u00e4che.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch die Merkmale 2 und 3 von Patentanspruch 1 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte bestreitet die Verwirklichung des Merkmals 2, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine komplexe Form von Spanfl\u00e4che und Spanbrecher mit erh\u00f6hten und vertieften Bereichen sowie vorgeschobenen und zur\u00fcckgezogenen Bereichen verwende, die in der Draufsicht eine Wellenform erg\u00e4ben und damit keinen definierten (einheitlichen) Winkel zur Schneidkante bilden, sondern sich vielmehr kontinuierlich ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Darin ist ihr nicht zuzustimmen. Dem Klagepatent ist zum Begriff des geometrischen Musters, welches mit Hilfe der Laserbestrahlung auf den Spanfl\u00e4chen des Werkzeugs aufzubringen ist, zu entnehmen, dass dieses aus einer Reihe von Strichen und\/oder Punkten bestehen kann, etwa aus einem Streifen oder einer Spur aus Strichen und\/oder Punkten (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 35 &#8211; 39). F\u00fcr den Fachmann ergibt sich daraus, dass unter einem geometrischen Muster ein durch eine geometrische Form definiertes Muster zu verstehen ist, wie etwa eine Gerade oder Kurve, bestehend aus einer Reihe von Punkten oder Strichen. Denn mit Hilfe eines solchen geometrischen Musters kann das Spanflussverhalten \u2013 wie erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebt \u2013 in einer vorhersehbaren Weise ver\u00e4ndert werden (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 24 &#8211; 29). Hingegen ist Patentanspruch 1 nicht darauf beschr\u00e4nkt, dass das Muster aus einzelnen Strichen und\/oder Punkten gebildet ist oder mindestens eine Spalte oder eine Spur aus parallelen Strichen und\/oder punktf\u00f6rmigen parallelen Zeilen sich ann\u00e4hernd parallel zur Schneidkante erstreckt. Diese speziellen Ausgestaltungen sind erst Gegenstand der Unteranspr\u00fcche 2 und 3.<\/p>\n<p>Den Anforderungen des Merkmals 2 entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, welche ein in der Draufsicht im Wesentlichen gleiches Wellenmuster aufweist. Der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Spanbrecher mit vorgeschobenen und zur\u00fcckgezogenen Bereichen und eine Spanfl\u00e4che mit erh\u00f6hten und vertieften Bereichen aufweist, steht dem auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten nicht entgegen, denn diese Strukturen sind gleichfalls definiert und nicht zuf\u00e4llig. So wird beispielsweise in dem als Anlage K 7 vorgelegten Gebrauchsmuster der Beklagten ausgef\u00fchrt, dass die vorgeschobenen und zur\u00fcckgezogenen Bereiche des Spanbrechers ein Profil bilden, welches den auf den Spanbrecher auftreffenden Span in eine \u201edefinierte Richtung\u201c umlenkt (vgl. Anlage K 7, Abschnitt 0005]). Auch insoweit handelt es sich um ein geometrisch definiertes Muster.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht auch Merkmal 3 von Patentanspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df. Dieses verlangt, dass das Muster (20, 32) im geringen Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird. Der wellenf\u00f6rmige Spanbrecher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ist von der Schneidkante beabstandet, so dass nicht die in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnte Gefahr besteht, dass durch die Umschmelzung und gegebenenfalls Oxidation das Material f\u00fcr die Zerspanung nicht gut geeignet ist (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeile 53 \u2013 56).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mithin ein unmittelbar durch ein Verfahren, welches Gegenstand des Patents ist, hergestelltes Erzeugnis darstellt, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagepatents berechtigt ist (\u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 PatG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte macht durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, so dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDes Weiteren hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadenersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG), denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Die genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Dar\u00fcber hinaus kann die Kl\u00e4gerin ab der Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises gem\u00e4\u00df \u00a7 32 Abs. 5 PatG von der Beklagten, welche als Fachunternehmen h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass die von ihr benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umst\u00e4nden angemessene Entsch\u00e4digung verlangen, \u00a7 33 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt. Des Weiteren wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140 b PatG). Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind. Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo\u00dfen Angebotsempf\u00e4nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (vergleiche Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Urteil vom 20.09.2001, Az.: 2 U 91\/00).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent nach \u00a7 148 ZPO war nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe; Mitt. 1997, 257, 258 \u2013 Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.<\/p>\n<p>Weder die, entgegen der im fr\u00fchen ersten Termin bestimmten Auflage nicht in deutscher Sprache vorgelegte, EP-A 0425812 (Anlage K 3), noch die WO 97\/03777 (Anlage B 6) oder die US-PS 5 026 960 (Anlage B 5) offenbaren die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents neuheitssch\u00e4dlich. Es fehlt jedenfalls an einer Offenbarung des Merkmals 3, wonach das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass das Muster (20, 32) im geringen Abstand zur Schneidkante (16, 18, 36) angebracht wird.<\/p>\n<p>Die EP-A 0 425 xxx, welche bereits im Erteilungsverfahren von einem sachkundigen Pr\u00fcfer ber\u00fccksichtigt wurde, offenbart Merkmal 3 entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht in Spalte 4, Zeile 50 \u2013 52 (\u201ethereafter subjecting the edges of said patterned oversize compact blank to finishing to reduce the size thereof\u201c).<\/p>\n<p>Die Beklagte zeigt des Weiteren nicht auf, dass Merkmal 3 in der Beschreibung WO 97\/03777 offenbart wird. Auch den Figuren 1 und 2 entnimmt der Fachmann nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass das Muster in geringem Abstand zur Schneidkante angebracht werden soll. Eine entsprechende Feststellung ist jedenfalls deshalb nicht m\u00f6glich, weil die Beklagte keine deutsche \u00dcbersetzung der Entgegenhaltung vorgelegt hat. Im \u00dcbrigen ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das in den Figuren 1 und 2 gezeigte Muster nicht der Richtungsbeeinflussung des Spans dient, sondern ausschlie\u00dflich die Oberfl\u00e4chenrauhigkeit zur Beeinflussung der Geschwindigkeit des Spans darstellt. So spricht Unteranspruch 19 davon, dass die Oberfl\u00e4che eine Rauhigkeit aufweist (\u201ehaving a surface roughness\u201c).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich offenbart auch die US-PS 5 026 960 Merkmal 3 nicht hinreichend. Insbesondere ist unklar, ob eine Linie in Figur 1 ein geometrisches Muster zeigt. Mit dem Bezugszeichen (12) ist ein endg\u00fcltiger Rand bezeichnet (vgl. Anlage B 5, Sp. 2, Z. 46 ff.: \u201efinal outer edge\u201c). Hingegen bleibt unklar, was die inneren Quadrate der einzigen Zeichnung darstellen sollen und weshalb sich daraus f\u00fcr den Fachmann ergeben soll, die Muster in geringem Abstand zur Schneidkante anzubringen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 400.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 845 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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