{"id":1964,"date":"2008-08-05T17:00:31","date_gmt":"2008-08-05T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1964"},"modified":"2016-04-22T13:03:31","modified_gmt":"2016-04-22T13:03:31","slug":"4a-o-15407-dosierungsbegrenzer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1964","title":{"rendered":"4a O 154\/07 &#8211; Dosierungsbegrenzer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 844<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. August 2008, Az. 4a O 154\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Rechtsmittelinstanz: <a href=\"http:\/\/www.duesseldorfer-archiv.de\/?q=node\/2548\">2 U 82\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 1 250 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 04.09.2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DK 130999 vom 16.09.1999 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 22.09.2001. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.07.2005 ver\u00f6ffentlicht. Der unter dem Aktenzeichen DE 600 21 xxx T2 ver\u00f6ffentlichte deutsche Teil des Klagepatents ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eDosierungsbegrenzer\u201c (\u201eDose Setting Limiter\u201c). Sein Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtung mit einem eine Kartusche (2) haltenden Geh\u00e4use (1), einem Injektionsknopf (16) zum Freigeben einer eingestellten Dosis, einer Kolbenstange (3) zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche (2) und einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche (2) verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist: ein mit dem Injektionsknopf (16) gekoppeltes Dosiseinstellelement (6, 30) und ein mit der Kolbenstange (3) gekoppeltes Treibelement (9, 31), wobei das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement (6, 30) zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf (16) von dem Geh\u00e4use (1) weg bewegt wird, und das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes (16) freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange (3) vorw\u00e4rts bewegt wird, dadurch gekennzeichnet, dass das Treibelement (9, 31) mit einer Spur (20, 33) versehen ist, die eine Endwand (24) besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels der Kartusche (2) steht, und die Spur (20, 33) durch einen Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) in Eingriff gebracht wird, der mit dem Dosiseinstellelement (6, 30) gekoppelt ist, um so der Drehung des Dosiseinstellelements (6, 30) zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 23) und das Dosiseinstellelement (6, 30) zusammen relativ zu dem Treibelement (9, 31) drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement gleichzeitig mit dem Treibelement (9, 31) drehen.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 zeigt eine Explosionsansicht einer Spritze mit einem Dosisbegrenzer gem\u00e4\u00df der Erfindung. In Figur 2 ist eine vergr\u00f6\u00dferte Ansicht des Dosiseinstellelementes und des Treibelementes der Spritze gem\u00e4\u00df Figur 1 dargestellt. Schlie\u00dflich finden sich in Figur 3 das Dosiseinstellelement, der Treiber und der Spurnachl\u00e4ufer in einer weiteren Ausf\u00fchrungsform einer Injektionsspritze.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein franz\u00f6sisch-deutsches Gemeinschaftsunternehmen mit Sitz in Frankfurt, welches Arzneimittel verschiedenster Art, insbesondere auch Insulin-Arzneimittel, herstellt und vertreibt. Im Rahmen dieser T\u00e4tigkeit hat die Beklagte das Produkt \u201eA\u00ae\u201c auf den Markt gebracht. Bei diesem handelt es sich um eine Injektionsvorrichtung, welche f\u00fcr zwei Insulin-Arzneimittelzubereitungen, n\u00e4mlich einmal f\u00fcr \u201eLantus\u201c und einmal f\u00fcr \u201eApidra\u201c, erh\u00e4ltlich ist. Diese Injektionsvorrichtung ist wie folgt gestaltet:<\/p>\n<p>Es handelt sich um eine Injektionsvorrichtung mit einem Geh\u00e4use, wobei die gesamte Injektionsvorrichtung mit einer Kappe zu verschlie\u00dfen ist. In dem Geh\u00e4use ist ein Kartuschenhalter angeordnet, der eine Kartusche aufnimmt. Die Fl\u00fcssigkeitsmenge in der Kartusche wird mit einem Kolben durch eine an die Kartusche anzubringende Nadel ausgebracht. Der Kolben wird von einer Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt. Die Kolbenstange ist mit einem Treibelement gekoppelt, wobei das Treibelement wiederum mittels einer sogenannten \u201eKupplung\u201c einschlie\u00dflich einer Kupplungsfeder mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt ist. Das Dosiseinstellelement umfasst eine Skalentrommel, auf der zu dosierende Einstellmengen Insulinfl\u00fcssigkeit aufgezeichnet sind. Die Dosis wird auf der Skalentrommel mit einer mit ihr in Wirkverbindung stehenden Einstell\u00fcberwurfmutter eingestellt, wobei sodann das Ergebnis des Einstellvorgangs durch eine \u00d6ffnung im Geh\u00e4use sichtbar wird. Die \u00d6ffnung im Geh\u00e4use ist mit einem zylinderf\u00f6rmigen, durchsichtigen Teil verschlossen. Dieses zylinderf\u00f6rmige durchsichtige Teil weist auf der Innenwand eine schraubenf\u00f6rmige Erh\u00f6hung auf, die mit einer schraubenf\u00f6rmigen Nut der Skalentrommel in Eingriff steht. Es besteht ferner ein Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis. Des Weiteren ist der untere, der Kartusche und dem Kartuschenhalter zugewandte Endbereich des Treibelementes ein gesonderter Teil mit einer unteren und oberen Endwand, zwischen denen eine Spur vorgesehen ist. Diese Spur des Treibelements besitzt eine Helixform, n\u00e4mlich ein schraubenf\u00f6rmiges Gewinde. Dieses schraubenf\u00f6rmige Gewinde steht mit einer Halbmutter in Eingriff, welche fest mit dem Geh\u00e4use der Injektionsvorrichtung verbunden ist. Die Halbmutter wird durch Bet\u00e4tigung des Treibelementes auf der helixf\u00f6rmigen Spur bis zu einem Endanschlag bewegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch die vorbezeichnete Injektionsvorrichtung ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unterscheide sich von dem Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents nur durch den Austausch eines Bezugspunktes bei der Definition der Relativbewegung zwischen zwei Elementen. Anstelle des Dosiseinstellelements (6, 30) bilde das Geh\u00e4use (1) den Bezug, um den Spurnachl\u00e4ufer beim Einstellen einer Dosis in die Position der Anzeige der Menge der abgegebenen (und unmittelbar nach Dosiseinstellung und vor der Dosisabgabe noch abzugebenden) Arzneimittelfl\u00fcssigkeit zu bringen und um den Spurnachl\u00e4ufer in eben dieser Position zu halten. Diese Ausgestaltung sei technisch banal und insbesondere f\u00fcr den durch die Klagepatentschrift angesprochenen Fachmann ohne Weiteres auffindbar, so dass die Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten technischen Lehre gegeben seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 250 167 B 1<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtungen mit<\/p>\n<p>&#8211; einem eine Kartusche haltenden Geh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis,<br \/>\n&#8211; einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens einer Kartusche und<br \/>\n&#8211; einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist:<br \/>\n&#8211; ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement, und<br \/>\n&#8211; ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement,<br \/>\nwobei das Geh\u00e4use und das Treibelement sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt wird und<br \/>\n&#8211; das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; das Treibelement mit einer Spur versehen ist, die eine Endwand besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht, und die Spur durch einen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht wird, der mit dem Geh\u00e4use gekoppelt ist, um so der Drehung des Geh\u00e4uses zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use zusammen relativ zu dem Treibelement drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Treibelement drehen (EP 1 250 167 B1 = DE 600 21 425 T2, Anspruch 1);<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20.08.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der hergestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von etwaigen Typenbezeichnungen, Arzneimittelkennzeichnungen, Chargennummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, Arzneimittelkennzeichnungen, Chargennummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter I.1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Beklagten oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu erstatten, der ihr durch die vorstehend zu I.1. bezeichneten und seit dem 20.08.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 14.04.2008 hat die Kl\u00e4gerin den unter Ziffer I. 1. formulierten Antrag am Ende dahingehend erg\u00e4nzt, dass folgende Passage hinzugef\u00fcgt wird:<\/p>\n<p>\u201e&#8230; und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Treibelement relativ zu dem Dosiseinstellelement drehen.\u201c<\/p>\n<p>Des Weiteren hat die Kl\u00e4gerin den Klageantrag zu Ziffer I.1. nunmehr hilfsweise wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, im deutschen territorialen Geltungsbereich des EP 1 250 167 B1<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtungen mit<\/p>\n<p>&#8211; einem eine Kartusche haltenden Geh\u00e4use,<br \/>\n&#8211; einem Injektionsknopf zum Freigeben einer eingestellten Dosis,<br \/>\n&#8211; einer Kolbenstange zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens einer Kartusche und<br \/>\n&#8211; einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist:<br \/>\n&#8211; ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement, und<br \/>\n&#8211; ein mit der Kolbenstange gekoppeltes Treibelement,<br \/>\nwobei das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich zusammen bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use weg bewegt wird und<br \/>\n&#8211; das Dosiseinstellelement und das Treibelement sich relativ zueinander bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen, bei denen<\/p>\n<p>&#8211; das Treibelement mit einer Spur versehen ist, die eine Endwand besitzt, welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht, und die Spur durch einen Spurnachl\u00e4ufer in Eingriff gebracht wird, der mit dem Geh\u00e4use gekoppelt ist, um so der Drehung des Geh\u00e4uses zu folgen, so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use zusammen relativ zu dem Treibelement drehen, und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Geh\u00e4use gleichzeitig mit dem Treibelement relativ zu dem Dosiseinstellelement drehen (EP 1 250 167 B1 = DE 600 21 425 T2, Anspruch 1).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise: die Klage bis zur Entscheidung der Kammer \u00fcber die Feststellungsklage mit dem Aktenzeichen 4a O 211\/07 betreffend die zwischen den Parteien bestehenden Nichtangriffsabreden auszusetzen;<\/p>\n<p>hilfsweise: den vorliegenden Rechtstreit auszusetzen, bis \u00fcber die am 14.01.2008 zum Bundespatentgericht erhobene Nichtigkeitsklage rechtskr\u00e4ftig entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt den hilfweise gestellten Aussetzungsantr\u00e4gen entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt vor, die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig. Die Parteien h\u00e4tten am 23.02.2001 einen Lizenz- und Vergleichsvertrag geschlossen, welcher eine Nichtangriffsabrede enthalte, die auch den Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites erfasse. Des Weiteren sei die Klage auch unbegr\u00fcndet, da es an einer Patentverletzung fehle. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe eine andere Funktionsweise als im Klagepatent beschrieben. Das System arbeite mit einer komplizierten Ineinanderschachtelung von \u201eH\u00fclsen\u201c, welche die Kr\u00e4fte weiterleiten w\u00fcrden, wobei die Dosierh\u00fclse beim Applizieren der Dosis von der Antriebsh\u00fclse entkoppelt werde. Diese werde nur nachgezogen, so dass \u00fcber dieses, nicht zum Antrieb der Kolbenstange dienende Bauteil nahezu keine Kr\u00e4fte laufen w\u00fcrden. Gekoppelt beim Aussch\u00fcttvorgang seien damit nur noch Dosierknopf, Antriebsh\u00fclse und Kolbenstange.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sei zu erwarten, dass das Klagepatent aufgrund der durch die Beklagte am 14.01.2008 erhobenen Nichtigkeitsklage f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werde, da dieses unzul\u00e4ssig erweitert sei und insbesondere durch die WO 91\/14467 A1 neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen werde. Auch fehle es im Hinblick auf die EP 0 327 910 A2 an einem erfinderischen Schritt. Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin am 15.09.1999 in Deutschland unter dem Namen \u201eB\u00ae\u201c ein Ger\u00e4t zum Verabreichen von Insulin auf den Markt gebracht, welches f\u00fcr die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents hochrelevant sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadenersatz und Vernichtung aus Art. 64 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 a Abs. 1, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Soweit sich die Beklagte auf die in dem als Anlagen B &amp; B 2 und B &amp; B 2a vorgelegten Lizenz- und Vergleichsvertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden beruft, stehen diese der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen. Es trifft zu, dass ein solcher Verzicht auf die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung eines Anspruchs prozessual dieselben Wirkungen hat wie eine Schiedsgerichtseinrede, n\u00e4mlich die prozessuale Unzul\u00e4ssigkeit der Klage (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage, vor \u00a7 253 Rz. 19). Es fehlt dann an der Klagbarkeit des Anspruchs. Jedoch werden die in dem als Anlage B &amp; B 2a in deutscher Sprache vorgelegten Vertrag enthaltenen Nichtangriffsabreden durch die nunmehr erhobene Klage nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach Artikel 3, Ziffer 3.1. (ii) dieses Vertrages verpflichten sich die Kl\u00e4gerin oder mit ihr verbundene Unternehmen, nicht gegen die Beklagte oder verbundene Unternehmen aufgrund einer Patentverletzung durch Glargine oder \u201eImmunity Products\u201c vorzugehen, einschlie\u00dflich einer Patentverletzung von zuk\u00fcnftigen Patentrechten der Kl\u00e4gerin (\u201ean immunity from suit by Novo Nordisk and its Affiliates for patent infringement by Glargine and Immunity Products, including patent infringement of Novo Nordisk Future Patent Rights.\u201c). Nach Artikel 1, Ziffer 1.6. sind \u201eImmunitiy Products\u201c Lantus, Medikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr Lantus und Nadeln, welche in solchen Medikamentenverabreichungsvorrichtungen verwendet werden, wie diese derzeit vermarktet und wie diese zur Markteinf\u00fchrung beantragt (aber noch nicht vermarktet) sind, dies alles wie beschrieben in Anhang 1.6. Dort findet sich eine genaue Aufstellung, welche Gegenst\u00e4nde \u201eImmunity Products\u201c im Sinne dieses Vertrages sein sollen. Als \u201eApplication Devices\u201c und damit als Medikamentenverabreichungsvorrichtung wird insoweit das \u201eOptiPen\u201c-System genannt, welches die Produkte \u201eOptiPen\u201c, \u201eOptiPen Pro\u201c und \u201eOptiSet\u201c umfasst.<\/p>\n<p>Diese Definition trifft auf die Injektionsvorrichtung \u201eA\u201c nicht zu. Die Beklagte macht nicht geltend, dass dieses Produkt bei Abschluss des Lizenz- und Vergleichsvertrages vom 23.02.2001 bereits vermarktet wurde oder hierf\u00fcr eine arzneimittelrechtliche Zulassung beantragt war. Sie beruft sich darauf, \u201enach dem ausdr\u00fccklichen Willen der Parteien\u201c h\u00e4tten auch zuk\u00fcnftig entwickelte Medikamentenverabreichungsvorrichtungen (\u201edrug delivery devices\u201c) erfasst sein sollen, wenn sie den gegenw\u00e4rtig am Markt befindlichen Produkten entspr\u00e4chen. Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zum Wortlaut des Vertrages, der ausdr\u00fccklich auf derzeit vermarktete oder zur Markteinf\u00fchrung beantragte Produkte abstellt. Die Formulierung \u201eas currently markted\u201c gibt die von der Beklagten angestrebte Einbeziehung vergleichbarer k\u00fcnftiger Produkte nicht her. Vielmehr haben die Parteien ausweislich des Vertragstextes gerade keine Einbeziehung aller zuk\u00fcnftigen Produkte in den Begriff \u201eImmunity Products\u201c begehrt. Die Vertragsparteien haben der Definition in Artikel 1.6. bewusst den Zusatz hinzugef\u00fcgt, dass es sich nur um Lantus, solche Medikamentenverabreichungsvorrichtungen f\u00fcr Lantus und Nadeln handeln soll, welche in solchen Medikamentenverabreichungsvorrichtungen verwendet werden, wie diese im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages bereits vermarktet wurden (\u201eas currently marketed\u201c) oder welche zur Markteinf\u00fchrung bereits beantragt waren (\u201eapplied for marketing approval to but not yet marketed\u201c). Dies wird durch den Anhang zu Art. 1.6. best\u00e4tigt, welcher eine Auflistung von als \u201eImmunity Products\u201c geltenden \u201eApplication Devices\u201c enth\u00e4lt. Dies sollen sein: \u201eThe Optipen\u00aeSystems and syringes as marktet as of 30 January 2001, specifically OptiPen\u00ae, OptiPen Pro\u00ae and OptiSet\u00ae\u201d. In Verbindung mit der zugeh\u00f6rigen Definition in Art. 1.6. ist diese Aufz\u00e4hlung \u2013 mangels konkret vorgetragener gegenteiliger Erkl\u00e4rungen bei den Vertragsverhandlungen \u2013 als abschlie\u00dfend zu begreifen. Dies wird auch durch die Formulierung in Art 1.6. best\u00e4tigt (\u201eall as described in Schedule 1.6.\u201c \u2013 dies alles wie beschrieben in Anhang 1.6.).<\/p>\n<p>Der (behauptete) Wille der vertragsschlie\u00dfenden Parteien, der Beklagten eine Vermarktung von Lantus \u201ein allen denkbaren Erscheinungsformen\u201c zu erm\u00f6glichen, ist angesichts des eindeutigen Vertragswortlautes nicht geeignet, das Auslegungsergebnis der Beklagten zu begr\u00fcnden. Zudem hat die Beklagte die M\u00f6glichkeit, Lantus in der Verabreichungsform des Injektionsstifts, n\u00e4mlich des Produkts \u201eOptiPen\u201c, zu vermarkten. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte den Nettoverkaufspreis des Produkts Lantus\/A als Berechnungsgrundlage der Lizenzgeb\u00fchren herangezogen, nach ihrer Leseart also Lizenzen auf den \u201eA\u201c bezahlt hat. Diese Vorg\u00e4nge aus der Zeit nach Vertragsschluss enthalten keinen Anhalt f\u00fcr eine von dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis abweichende Auslegung des Vertrages.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Art. 3.2. des als Anlage B &amp; B 2a in deutscher Sprache vorgelegten Vertrages verpflichtet sich die Kl\u00e4gerin, nicht im eigenen Namen oder im Namen ihrer verbundenen Unternehmen gegen die Beklagte oder deren verbundene Unternehmen aus den derzeitigen Patentrechten von Novo Nordisk wegen Patentverletzung durch eine pharmazeutische Formulierung f\u00fcr den Injektionsgebrauch, welche den Wirkstoff Glargine enth\u00e4lt, vorzugehen (\u201eNovo Nordisk [&#8230;] also grants Aventis [&#8230;] an immunity from suit under the Novo Nordisk Current Patent Rights, for patent infringement by pharmaceutical formulations for injectable use containing Glargine\u201c). Dabei sind gem\u00e4\u00df Artikel 1, Ziffer 1.11. unter dem Begriff der gegenw\u00e4rtigen Patentrechte der Kl\u00e4gerin alle Patente, Patentanmeldungen und schwebenden Patentanmeldungen, welche von der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsdatums angemeldet waren, zu verstehen. Gegenstand der Definition der gegenw\u00e4rtigen Patentrechte der Kl\u00e4gerin sind auch jegliche Fortf\u00fchrungen, Teilfortf\u00fchrungen, Bereichsfortf\u00fchrungen, erg\u00e4nzenden Patente, Neuauflagen, Wiederver\u00f6ffentlichungen, Prolongationen oder Erweiterungen dieser, einschlie\u00dflich aller Erweiterungen nach dem U. S. Patent Term Restoration Act, Erweiterungen von Patenten nach dem japanischen Patentgesetz und aller SPC\u2019s.<\/p>\n<p>Von diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend handelt es sich bei dem am 04.09.2000 und damit vor Wirksamwerden des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichsvertrages angemeldeten Klagepatent um ein \u201eCurrent Patent Right\u201c. Allerdings ist die streitgegenst\u00e4ndliche Injektionsvorrichtung \u201eA\u201c keine \u201epharmaceutical formulation\u201c im Sinne von Art. 3.2. dieses Vertrages. Eine solche Einordnung liegt schon deshalb fern, weil die Thematik der Injektionsvorrichtungen von den vertragsschlie\u00dfenden Parteien ersichtlich unter dem Stichwort \u201eApplication Devices\u201c als Unterfall der \u201eImmunity Products\u201c geregelt wurde. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch betrifft die pharmazeutische Formulierung die Frage, in welcher Form ein Arzneimittel bereitgestellt wird, also z. B. als fl\u00fcssige L\u00f6sung, als Salbe, Tablette, Pulver oder dergleichen. Die Spritze, in der die Fl\u00fcssigkeit verabreicht wird, geh\u00f6rt als solche nicht zur pharmazeutischen Formulierung des Arzneimittels. Anhaltspunkte f\u00fcr ein abweichendes Verst\u00e4ndnis der vertragsschlie\u00dfenden Parteien sind nicht ersichtlich. Vielmehr wird dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffes \u201epharmazeutische Formulierung\u201c durch den Vertragstext best\u00e4tigt. So definiert Artikel 1, Ziffer 1.8. \u201eLantus\u201c als eine pharmazeutische Formulierung zur Injektion, die Glargine als einzigen pharmazeutischen Wirkstoff enth\u00e4lt einschlie\u00dflich der Prim\u00e4rpackmittel, die solche pharmazeutischen Formulierungen enthalten. Somit geht auch der Vertragstext davon aus, dass es sich bei \u201eLantus\u201c um eine pharmazeutische Formulierung handelt, nicht aber bei der jeweiligen Verpackung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Injektionsvorrichtungen, bei denen der Inhalt einer Kartusche als eine Anzahl individuell eingestellter Dosen injiziert wird.<\/p>\n<p>Solche Vorrichtungen besitzen einen Dosiseinstellmechanismus, durch den die Dosen f\u00fcr die anschlie\u00dfende Injektion eingestellt werden, wenn ein Injektionsknopf bet\u00e4tigt wird. Dies wird dadurch erzielt, dass ein Tr\u00e4ger entlang einer Kolbenstange um einen Abstand proportional zu der gewollten Dosis und anschlie\u00dfend der Tr\u00e4ger zur\u00fcck zu seiner urspr\u00fcnglichen Position bewegt wird, so dass der Tr\u00e4ger die Kolbenstange mittr\u00e4gt statt entlang der Kolbenstange bewegt zu werden.<\/p>\n<p>Aus der EP 327 910 ist eine Spritze bekannt, durch die eine Dosis dadurch eingestellt wird, dass ein Mutterelement entlang einer mit einem Gewinde versehenen Kolbenstange von einem Anschlag weg in einem Geh\u00e4use bewegt wird. Die eingestellte Dosis wird durch Dr\u00fccken auf das Ende des Mutterelements injiziert, das einen Injektionsknopf bildet, wodurch das Mutterelement so weit zu dem Anschlag zur\u00fcckbewegt wird, bis es an diesen angrenzt. Bei der letzteren Bewegung des Mutterelements wird die Kolbenstange durch die Mutter getragen, die sich nicht relativ zu dieser Kolbenstange bei der Injektion bewegt.<\/p>\n<p>Beim Einleiten einer Dosis ist es g\u00fcnstig, wenn eine Begrenzungsvorrichtung vorgesehen ist, die das Einstellen einer Dosis verhindert, welche die noch in der Kartusche vorhandene Menge eines Arzneimittels \u00fcberschreitet. Nach der EP 327 910 wird dies dadurch erzielt, dass das Gewinde der Kolbenstange eine solche L\u00e4nge besitzt, dass die Kartusche gerade dann leer ist, wenn die Mutter bis zu dem Ende des Gewindes bewegt worden ist und anschlie\u00dfend so weit gedr\u00fcckt wird, bis es an den Anschlag angrenzt. Beim Einstellen einer Dosis kann die Mutter lediglich bis zu dem Ende des Gewindes bewegt werden, wobei die Gr\u00f6\u00dfe der letzten Dosis auf die vorhandene Menge in der Kartusche begrenzt ist (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0003] \u2013 [0005]).<\/p>\n<p>Die EP 608 343 beschreibt ein Beispiel eines solchen Dosiseinstell- oder Injektionsmechanismus mit einer \u00dcbersetzung. In dieser Vorrichtung wirkt der Tr\u00e4ger nicht direkt mit der Gewindekolbenstange zusammen, sondern mit einem Antriebselement, das die Kolbenstange bewegen kann, wenn eine eingestellte Dosis injiziert wird. In dieser Vorrichtung weist das Antriebselement ein Mutterelement auf, das gegen\u00fcber einer axialen Verschiebung in der Injektionsvorrichtung fixiert ist. Das Gewinde des Mutterelementes tritt in Eingriff mit einem Au\u00dfengewinde der Kolbenstange, die gegen\u00fcber einer Drehung in der Injektionsvorrichtung gesichert ist. Durch das Einstellen einer Dosis wird der Tr\u00e4ger von einem Anschlag weg gedreht, zu dem er zur\u00fcckkehrt, wenn der Injektionsknopf bet\u00e4tigt wird. Bei seiner R\u00fcckkehr dreht der Tr\u00e4ger das Antriebselement, das die Kolbenstange weiter in die Kartusche bewegt, um den Kolben dieser Kartusche so zu dr\u00fccken, dass eine eingestellte Menge des Arzneimittels in der Kartusche durch eine Injektionsnadel an dem distalen Ende der Kartusche herausgedr\u00fcckt wird. Da das Mutterelement nicht relativ zu der Kolbenstange bewegt wird, kann ein wie voranstehend beschriebener Begrenzungsaufbau nicht vorgesehen werden, der die Dosis derart begrenzt, dass sie nicht die Menge der in der Injektionsvorrichtung vorhandenen Fl\u00fcssigkeit \u00fcberschreitet (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0006]).<\/p>\n<p>Die WO 91\/14 467 offenbart eine stiftf\u00f6rmige Injektionsvorrichtung mit einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer solchen Dosis verhindert, die die in der Kartusche vorhandene Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet. Der Begrenzungsmechanismus weist ein mit dem Injektionsknopf gekoppeltes Dosiseinstellelement und eine Kolbenstange auf, die ein integriertes Antriebselement oder oberes Gewinde besitzt, das mit dem Dosiseinstellelement derart zusammenwirkt, dass das Dosiseinstellelement und das obere Gewinde sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zu Einstellung einer Dosis gedreht wird, und dass sie sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis freigegeben ist. Das Dosiseinstellelement ist ferner mit einer Anzahl von Sperrklinken versehen, von denen eine in eine Vertiefung in der Kolbenstange f\u00e4llt, wenn das Dosiseinstellelement um einen vorbestimmten Abstand relativ zur der Kolbenstange bewegt worden ist. Der vorbestimmte Abstand bezieht sich auf die Gesamtmenge der Fl\u00fcssigkeit in der Kartusche. Die in der WO 91\/14 467 beschriebene L\u00f6sung ist jedoch problematisch und nicht f\u00fcr Injektionsvorrichtungen mit einer Gewindekolbenstange mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt geeignet, was dem normalen Erscheinungsbild einer Kolbenstange in einer Injektionsvorrichtung entspricht, und ist keine n\u00fctzliche L\u00f6sung, falls die Kolbenstange gekr\u00fcmmt ausgebildet ist (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0007] \u2013 [0008]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), eine Injektionsvorrichtung mit einem Begrenzungsmechanismus vorzusehen, der zumindest einen der Nachteile des Standes der Technik \u00fcberwindet oder abmildert. Es ist eine besondere Aufgabe, einen Begrenzungsmechanismus vorzusehen, der f\u00fcr einfachere Injektionsvorrichtungen mit entweder einer Gewindekolbenstange mit kreisf\u00f6rmigem Querschnitt, die drehbar sein kann, oder mit einer gekr\u00fcmmten Kolbenstange geeignet ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>Injektionsvorrichtung mit:<\/p>\n<p>1. einem eine Kartusche (2) haltenden Geh\u00e4use (1),<\/p>\n<p>2. einen Injektionsknopf (16) zum Freigeben einer eingestellten Dosis,<\/p>\n<p>3. einer Kolbenstange (3) zum Vorw\u00e4rtsbewegen eines Kolbens in der Kartusche (2) und<\/p>\n<p>4. einem Begrenzungsmechanismus, der das Einstellen einer Dosis verhindert, die die in der Kartusche (2) verbleibende Fl\u00fcssigkeitsmenge \u00fcberschreitet, bei der der Begrenzungsmechanismus aufweist:<\/p>\n<p>4.1. ein mit dem Injektionsknopf (16) gekoppeltes Dosiseinstellelement (6, 30) und<br \/>\n4.2. ein mit der Kolbenstange (3) gekoppeltes Treibelement (9, 31),<br \/>\n4.3. wobei das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement (6, 30) zum Einstellen einer Dosis gedreht wird, wodurch der Injektionsknopf (16) von dem Geh\u00e4use (1) weg bewegt wird, und<br \/>\n4.4. das Dosiseinstellelement (6, 30) und das Treibelement (9, 31) sich zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis durch Zur\u00fcckbewegen des Injektionsknopfes (16) freigegeben wird, wodurch die Kolbenstange (3) vorw\u00e4rts bewegt wird,<\/p>\n<p>5. das Treibelement (9, 31) ist mit einer Spur (20, 33) versehen,<\/p>\n<p>5.1. die Spur besitzt eine Endwand (24),<\/p>\n<p>5.1.1. welche eine Spurl\u00e4nge bestimmt, die in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels in der Kartusche steht,<\/p>\n<p>5.2. die Spur (20, 33) wird durch einen Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) in Eingriff gebracht,<\/p>\n<p>5.2.1. der mit dem Dosiseinstellelement (6, 30) gekoppelt ist,<\/p>\n<p>5.2.2. um so der Drehung des Dosiseinstellelements (6, 30) zu folgen,<\/p>\n<p>5.2.3. so dass sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) zusammen relativ zu dem Treibelement (9, 31) drehen und sich beim Abgeben einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer (21, 22, 32) und das Dosiseinstellelement (6, 30) gleichzeitig mit dem Treibelement (9, 31) drehen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblicher Bestandteil der Erfindung ist somit ein Begrenzungsmechanismus, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass das Treibelement mit einer Spur versehen ist, deren Spurl\u00e4nge in Beziehung zur Gesamtmenge des Arzneimittels steht. In diese Spur wird ein Spurnachl\u00e4ufer, beispielsweise eine Mutter, in Eingriff gebracht, welche mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt ist, um so der Drehung dieses Dosiseinstellelements zu folgen. Aufgrund dieser Anordnung drehen sich beim Einstellen einer Dosis der Spurnachl\u00e4ufer und das Dosiseinstellelement relativ zu dem Treibelement, so dass sich der Spurnachl\u00e4ufer aufgrund dieser relativen Drehung in der Spur weiterbewegt und mithin die eingestellte Dosis in der Spur abbildet. Demgegen\u00fcber drehen sich Dosiseinstellelement und Treibelement beim Abgeben der Dosis gleichzeitig. Durch die synchrone Drehung von Dosiseinstell- und Treibelement wird sichergestellt, dass sich der Spurnachl\u00e4ufer nicht in der Spur weiterbewegt und somit lediglich einmal \u2013 beim Einstellen der Dosis \u2013 die eingestellte Menge des Arzneimittels in der Spur abgebildet wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte technische Lehre weder wortsinngem\u00e4\u00df noch \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin geht zurecht davon aus, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ausscheidet. Jedenfalls fehlt es an einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der Merkmale 4.3. und 5.2.1.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewegen sich beim Einstellen einer Dosis nicht \u2013 wie in Merkmal 4.3. vorgesehen \u2013 das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander, wenn das Dosiseinstellelement gedreht wird. Vielmehr sind beide beim Einstellen der Dosis durch eine Kupplungsh\u00fclse drehfest miteinander verbunden. Zudem ist der Spurnachl\u00e4ufer, welcher der Einhaltung der Dosis dient und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch ein Mutterelement gebildet wird, nicht wie in Merkmal 5.2.1. vorgesehen mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Injektionsvorrichtung auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nUnter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Bei der Diskussion der \u00c4quivalenz ist dabei auf den Gesamtzusammenhang der durch den Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre abzustellen. Eine Erforschung des Inhalts einzelner Merkmale kann demgegen\u00fcber nur dazu dienen, schrittweise den allein ma\u00dfgeblichen Wortsinn des Patentanspruchs als Einheit zu ermitteln (BGH GRUR 2006, 313, 315 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin meint, diese Voraussetzungen einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der Lehre des Klagepatents seien gegeben. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform koppele den Spurnachl\u00e4ufer (das Mutterelement) nicht an das Dosiseinstellelement, sondern an das Geh\u00e4use. Dieses sei \u2013 unstreitig \u2013 mit mehreren am Au\u00dfenumfang angeordneten Rippen in entsprechenden Axialnuten des Geh\u00e4uses festgelegt. Aus dieser \u00c4nderung folgten zwangsl\u00e4ufig und f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres auffindbare weitere \u00c4nderungen. Insbesondere m\u00fcssten sich nunmehr beim Einstellen der Dosis das Dosiseinstellelement und das Treibelement zusammen relativ zum Geh\u00e4use und dem damit verbundenen Spurnachl\u00e4ufer bewegen, damit ein entsprechender Teil der Spur blockiert werde. Beim Injizieren m\u00fcsse die Position des Spurnachl\u00e4ufers in der Spur gehalten bleiben, so dass sich das mit der Spur versehene Treibelement und das mit dem Spurnachl\u00e4ufer gekoppelte Geh\u00e4use synchron und damit relativ zu dem Dosiseinstellelement bewegen m\u00fcssten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob diese Ausgestaltung eine technisch gleichwirkende L\u00f6sung f\u00fcr das der Lehre des Klagepatents zugrunde liegende Problem darstellt, einen Begrenzungsmechanismus f\u00fcr eine einfachere Injektionsvorrichtung mit einer Gewindekolbenstange aufzuzeigen, die einen kreisf\u00f6rmigen Querschnitt aufweist (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0009]). Jedenfalls hat die Kl\u00e4gerin nicht dargetan, dass der Durchschnittsfachmann die genannten Abwandlungen aufgrund von an der Lehre aus Patentanspruch 1 ausgerichteten \u00dcberlegungen als gleichwertige L\u00f6sung auffinden konnte (vgl. BGH, GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; sog. 3. Schneidmesserfrage).<\/p>\n<p>Die Anordnung in Merkmal 4.3., dass sich das Dosiseinstellelement und das Treibelement relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zum Einstellen einer Dosis gedreht wird und dass sich beide beim Injizieren einer Dosis gemeinsam drehen, nimmt den aus der WO 91\/14 467 bekannten Stand der Technik auf. Dort war \u2013 wie in der Beschreibung mitgeteilt wird \u2013 bereits vorgesehen, dass sich das Dosiseinstellelement (22) und das integrierte Antriebselement (23, oberes Gewinde, 33) relativ zueinander bewegen, wenn das Dosiseinstellelement zur Einstellung der Dosis gedreht wird, und dass sich beide Bauteile zusammen bewegen, wenn die eingestellte Dosis freigegeben wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0007]). In der Beschreibung wird dieser Bewegungsablauf nicht in Frage gestellt. Es fehlt insbesondere jede Anregung daf\u00fcr, die in Merkmal 4.3. vorgesehene relative Bewegbarkeit von Dosiseinstellelement und Treibelement beim Dosiervorgang aufzugeben und stattdessen das Dosiseinstellelement und das Geh\u00e4use so auszugestalten, dass sie beim Dosieren relativ beweglich zueinander sind. Das Klagepatent baut vielmehr auf dem insoweit aus der WO 91\/14 467 bekannten Stand der Technik auf und kritisiert hieran allein, dass die dort vorgeschlagene L\u00f6sung nicht f\u00fcr Injektionsvorrichtungen mit einer Gewindekolbenstange mit einem kreisf\u00f6rmigen Querschnitt geeignet sei, was dem normalen Erscheinungsbild einer Kolbenstange in einer Injektionsvorrichtung entspreche (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0008]). Dies gibt dem Fachmann keinen Anlass, alternative Ausgestaltungen zu der nach dem Wortlaut des Anspruchs vorgesehenen relativen Bewegbarkeit von Dosiseinstellelement und Treibelement beim Einstellen der Dosis in Erw\u00e4gung zu ziehen. Wenn er dar\u00fcber gleichwohl nachdenkt und alternativ eine relative Bewegbarkeit von Dosiseinstellelement und Treibelement realisiert, so erfolgt dies aufgrund selbstst\u00e4ndiger fachm\u00e4nnischer \u00dcberlegungen, die nicht mehr an der Lehre des Klagepatents ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerin zutreffend in der m\u00fcndlichen Verhandlung hervorgehoben hat, sieht die aus der WO 91\/14 467 als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik bekannte Konstruktion eine einst\u00fcckige Konstruktion aus Kolbenstange und Treibelement vor. Jedoch kommt es f\u00fcr die Funktion des Begrenzungsmechanismus darauf nicht an. Die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchte L\u00f6sung verlangt im Hinblick auf den Begrenzungsmechanismus das Zusammenwirken von drei Elementen: dem Dosiseinstellelement, dem Treibelement und dem Spurnachl\u00e4ufer. Diesem Zusammenwirken steht jedoch nicht entgegen, wenn das Treibelement und die Kolbenstange einst\u00fcckig ausgebildet sind. Entscheidend ist allein, dass sich Dosiseinstell- und Treibelement beim Einstellen der Dosis relativ zueinander und beim Injizieren zusammen drehen k\u00f6nnen, so dass sich der Spurnachl\u00e4ufer lediglich beim Einstellen der Dosis, nicht aber beim Injizieren in der auf dem Treibelement befindlichen Spur bewegt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die \u00dcberlegung der Kl\u00e4gerin, dass es nur ein geringf\u00fcgig abweichender Weg sei, wenn bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das Mutterelement (Spurnachl\u00e4ufer) nicht, wie in Merkmal 5.2.1. vorgesehen, an das Dosiseinstellelement gekoppelt sei, sondern an das Geh\u00e4use. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass diese alternative Ausgestaltung auf an der Lehre des Klagepatents ausgerichtete \u00dcberlegungen zur\u00fcckgeht. Die Lehre des Klagepatents greift mit der Anordnung, den Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement zu koppeln, die aus der WO 91\/14 467 bekannte Ausgestaltung auf, bei der das Dosiseinstellelement mit einer Anzahl von Sperrklinken (pawls 76) ausgestattet war, von denen eine in eine Vertiefung in der Kolbenstange f\u00e4llt, wenn das Dosiseinstellelement um einen vorbestimmten Abstand relativ zu der Kolbenstange bewegt worden ist. Die in die Vertiefung eingreifende Sperrklinke hat mithin die Funktion eines Spurnachl\u00e4ufers und ist starr mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt, um bei der Injektion seine Position in der Spur des Treibelementes beizubehalten. Der Fachmann wird dadurch nicht veranlasst, \u00fcber alternative Ausgestaltungen der Kopplung des Spurnachl\u00e4ufers nachzudenken. Insbesondere erh\u00e4lt er keine Anregung daf\u00fcr, den Spurnachl\u00e4ufer mit dem Geh\u00e4use zu koppeln. Es trifft zu, dass das Geh\u00e4use sowohl im Anspruch als auch in Bezug auf die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele genannt wird. Jedoch erw\u00e4hnt die Klagepatentschrift das Geh\u00e4use an keiner Stelle in Zusammenhang mit dem Begrenzungsmechanismus, sondern lediglich in Folgeformulierungen. So h\u00e4lt das Geh\u00e4use anspruchsgem\u00e4\u00df die Kartusche (Merkmal 1). Dar\u00fcber hinaus wird der Injektionsknopf von dem Geh\u00e4use wegbewegt (Merkmal 4.3.).<\/p>\n<p>Auch der \u00fcbrige Teil der Beschreibung und die Zeichnungen geben dem Fachmann keinen Anlass, alternative Ausgestaltungen der Merkmale 4.3. und 5.2.1. zu erw\u00e4gen. In den allgemeinen Vorteilsangaben der Beschreibung wird erl\u00e4utert, dass der Spurnachl\u00e4ufer, welcher mit der Spur des Treibelementes in Eingriff steht, mit dem Dosiseinstellelement gekoppelt ist, um der Drehung des Dosiseinstellelementes zu folgen. Dies hat zum Einen zur Folge, dass der Spurnachl\u00e4ufer seine Position in der Spur ver\u00e4ndert, wenn das Dosiseinstellelement zur Einstellung einer Dosis gegen\u00fcber dem Treiber relativ bewegt wird. Zum Anderen ergibt sich daraus, dass der Spurnachl\u00e4ufer seine Position in der Spur beibeh\u00e4lt, wenn der Treiber der Drehung des Dosiseinstellelementes bei der Injektion folgt. Eine Anregung, den Spurnachl\u00e4ufer an das Geh\u00e4use statt an das Dosiseinstellelement zu koppeln, ergibt sich daraus nicht. Gleiches gilt f\u00fcr die in den Figuren 1 bis 3 gezeigten und in der Beschreibung erl\u00e4uterten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrungsbeispiele, welche die vorgenannten Bewegungsabl\u00e4ufe exemplarisch weiter veranschaulichen, aber keine Anregung f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin suggerierten Abweichungen enthalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich handelt es sich bei der durch die Beklagte gew\u00e4hlten Konstruktion gegen\u00fcber der durch das Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung um keine blo\u00dfe kinematische Umkehr. Vielmehr zieht die Kopplung der Mutter an das Geh\u00e4use zahlreiche Folge\u00e4nderungen nach sich. So ist nunmehr der Einsatz eines Kupplungselementes erforderlich, welches Dosiseinstell- und Treibelement beim Einstellen der Dosis kuppelt und beim Injizieren entkuppelt. Des Weiteren kehren sich die durch Anspruch 1 des Klagepatents beanspruchten Bewegungsl\u00e4ufe um. W\u00e4hrend sich Dosiseinstell- und Treibelement beim Einstellen der Dosis gemeinsam drehen, drehen sie sich bei der Injektion relativ zueinander. Dabei beschreibt der Treiber eine reine Vorschubbewegung, w\u00e4hrend das Dosiseinstellelement in die Injektionsvorrichtung hineingedreht wird. Dar\u00fcber hinaus stellt das Dosiseinstellelement nunmehr \u2013 wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung veranschaulicht hat \u2013 keinen unmittelbaren Bestandteil des Begrenzungsmechanismus dar, sondern dient unmittelbar lediglich der Dosierung. Der Begrenzungsmechanismus wird vielmehr durch ein Zusammenwirken von Treibelement, Spurnachl\u00e4ufer und Geh\u00e4use realisiert. Schlie\u00dflich ist der Spurnachl\u00e4ufer bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fest am Geh\u00e4use fixiert. Damit bewegt sich dieser \u2013 anders als nach Anspruch 1 des Klagepatents, wo sich der am Dosiseinstellelement fixierte Spurnachl\u00e4ufer mit dem Dosiseinstellelement beim Einstellen der Dosis relativ zum Treibelement dreht \u2013 selbst nicht. Vielmehr dreht sich beim Einstellen der Dosis, wenn der Nutzer den Injektionsstift am Geh\u00e4use h\u00e4lt, allein der Treiber relativ zum Geh\u00e4use, wodurch der Spurnachl\u00e4ufer seine Position in der auf dem Treibelement befindlichen Spur ver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 10.000.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 844 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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