{"id":1962,"date":"2008-07-01T17:00:11","date_gmt":"2008-07-01T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1962"},"modified":"2016-04-22T13:02:09","modified_gmt":"2016-04-22T13:02:09","slug":"4a-o-15107-feuchtigkeitsabsorption","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1962","title":{"rendered":"4a O 151\/07 &#8211; Feuchtigkeitsabsorption"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 843<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 151\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nVorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<br \/>\neinen Trockenmittel-Beh\u00e4lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittel-Beh\u00e4lters mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung aufweist und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung umfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh\u00e4lter angebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh\u00e4lter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung des Trockenmittel-Beh\u00e4lters vollst\u00e4ndig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittel-Beh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh\u00e4lters vom Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern,<br \/>\nanzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen,<br \/>\nund dabei f\u00fcr die unter Ziffer I. 2a) genannten Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen, wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 3.452,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 1.736,00 EUR seit dem 12.07.2007 und aus weiteren 1.716,00 EUR seit dem 11.09.2007 zu zahlen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29.12.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 300.000,00 EUR. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 1 328 xxx B1 (Klagepatent) und des Gebrauchsmusters DE 201 22 xxx (Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 02.11.2006 eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 02.10.2001 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 05.10.2000 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29.11.2006 ver\u00f6ffentlicht. Die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, wurde am 18.10.2007 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Gegen die Erteilung des Klagepatents wurde von der A GmbH beim Europ\u00e4ischen Patentamt (EPA) Einspruch eingelegt. Die Beklagte erkl\u00e4rte mit Schreiben vom 03.01.2008 gegen\u00fcber der Einspruchsabteilung beim EPA den Beitritt zum Einspruchsverfahren. Der Beitritt wurde von der Einspruchsabteilung mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass er nicht fristgerecht erkl\u00e4rt und auch die Einspruchsgeb\u00fchr nicht fristgerecht gezahlt worden sei.<\/p>\n<p>Weiterhin ist die Kl\u00e4gerin eingetragene Inhaberin des Klagegebrauchsmusters, dessen Anmeldung am 04.04.2007 unter Inanspruchnahme des Anmeldetags des Klagepatents vom 02.10.2001 und einer schwedischen Priorit\u00e4t vom 05.10.2000 eingereicht wurde. Die Eintragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 21.06.2007 wurde am 26.07.2007 bekannt gemacht. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 03.01.2008 die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmusters beantragt. Mit Bescheid vom 06.05.2008 teilte die Gebrauchsmusterabteilung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit, dass der L\u00f6schungsantrag voraussichtlich Erfolg haben werde. Das Klagegebrauchsmuster ist mit dem Klagepatent identisch.<\/p>\n<p>Beide Klageschutzrechte beziehen sich auf eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: einen Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) mit einer Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, ferner einen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand (14, 34) und einem Boden (13, 33), wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet, wobei die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) aufweist und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung (4, 24) umfasst, durch das die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann, wobei der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) angebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters ist mit Klagepatentanspruch 1 identisch.<\/p>\n<p>Nachfolgend sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung in verkleinerter Form wiedergegeben, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 1a und 1b zeigen eine Ausf\u00fchrungsform im Transportzustand (1a) und im aktiven Zustand (1b). Die Figuren 2a und 2b stellen eine weitere Ausf\u00fchrungsform ebenfalls im passiven und aktiven Zustand dar.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und liefert bundesweit unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), die sie in ihrem Internetauftritt auch bewirbt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besteht aus einem l\u00e4nglichen, runden, nach oben offenen Beh\u00e4lter, in dem ein weiterer l\u00e4nglicher Beh\u00e4lter axial verschiebbar angeordnet ist. Der Boden und der Mantel des inneren Beh\u00e4lters weisen gitterf\u00f6rmige \u00d6ffnungen auf. Beide Beh\u00e4lter k\u00f6nnen durch eine gegenl\u00e4ufige Drehbewegung um die eigene Achse in drei Positionen verrastet werden, n\u00e4mlich im eingeschobenen und im halb oder fast ganz herausgezogenen Zustand. Die nachstehende Abbildung zeigt eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wobei die Bezugsziffern von der Kl\u00e4gerin stammen. Ein Muster einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform befindet sich als Anlage K11, auf die Bezug genommen wird, bei der Akte.<\/p>\n<p>Mit patentanwaltlichem Schreiben vom 15.02.2007 wurde die Beklagte seitens der Kl\u00e4gerin ohne Erfolg abgemahnt. Durch die Inanspruchnahme au\u00dfergerichtlicher Hilfe eines Patentanwalts entstanden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 300.000,00 EUR und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 Geb\u00fchren einschlie\u00dflich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR Kosten in H\u00f6he von insgesamt 3.452,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der durch die Klageschutzrechte gesch\u00fctzten technischen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Es schade nicht, dass zum Einrasten oder L\u00f6sen der jeweiligen Position eine Drehbewegung der Beh\u00e4lter um die eigene Achse erforderlich sei. Lediglich die axiale Ausrichtung der Beh\u00e4lter zueinander m\u00fcsse beibehalten werden.<br \/>\nSie bestreitet den Vortrag der Beklagten, unverz\u00fcglich nach der Abmahnung den weiteren Verkauf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingestellt zu haben, mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des gegen das europ\u00e4ische Patent EP 1 328 448 B1 erhobenen Einspruchs und bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des gegen das Klagegebrauchsmuster DE 201 22 752 eingereichten L\u00f6schungsantrags vom 03.01.2008 auszusetzen,<\/p>\n<p>hilfsweise ihr f\u00fcr den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie \u2013 die Beklagte \u2013 dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Empf\u00e4nger eines Angebots in der Rechnung enthalten ist.<\/p>\n<p>hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bank- oder Sparkassenb\u00fcrgschaft) abzuwenden:<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Ansicht, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform werde weder das Klagepatent noch das Klagegebrauchsmuster wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform k\u00f6nne der Trockenmittelbeh\u00e4lter nicht durch eine lineare Bewegung von der Transport- und Lagerposition in die aktive Position verschoben werden. Vielmehr m\u00fcssten die Beh\u00e4lter bei der \u00dcberf\u00fchrung auch um die L\u00e4ngsachse gegeneinander verdreht werden, um die aktive Position zu erreichen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen treffe sie \u2013 die Beklagte \u2013 an einer Schutzrechtsverletzung kein Verschulden, da sie zu einer \u00dcberpr\u00fcfung der Schutzrechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Dazu behauptet die Beklagte, die Lieferantin der Trockenst\u00e4be, die A \u2013 The CONNEXION International Germany GmbH, habe ihr vertraglich zugesichert, dass durch die Trockenst\u00e4be keine Schutzrechte verletzt w\u00fcrden. Zudem habe sie nur geringe Mengen des angegriffenen Trockenstabes erworben. Beides wird von der Kl\u00e4gerin mit Nichtwissen bestritten.<br \/>\nIm \u00dcbrigen ist die Kl\u00e4gerin der Ansicht, dass die Klageschutzrechte aufgrund unzul\u00e4ssiger Erweiterung und fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig seien.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und III. sind begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Beklagte macht von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (II. und III.). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob auch das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletzt wird oder ob dies mangels Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters zu verneinen ist (IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt in mit dem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, wie sie \u00fcblicherweise in Transportcontainern eingesetzt werden, um die Atmosph\u00e4re trocken zu halten.<\/p>\n<p>In der Beschreibung des Klagepatents wird dazu ausgef\u00fchrt, dass im Stand der Technik verschiedene feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtungen bekannt gewesen seien. Die in der Patentschrift US 5 676 739 offenbarte Vorrichtung besteht aus einem polymerbeschichteten Karton, der durch ein Siebmittel in eine obere und eine untere Kammer unterteilt ist. In der oberen Kammer befindet sich ein feuchtigkeitsabsorbierendes Material wie zum Beispiel Calciumchlorid, das in Kontakt mit feuchter Luft eine w\u00e4ssrige L\u00f6sung bildet. Das Siebmittel h\u00e4lt das Trockenmittelmaterial in der oberen Kammer. Die untere Kammer stellt eine Fl\u00fcssigkeitssammelkammer in Form eines Kunststoffbeh\u00e4lters dar, in den die Salzl\u00f6sung aus der oberen Kammer abgeleitet wird. Durch ein Geflecht, das vor einer \u00d6ffnung in der Wand der oberen Kammer angebracht ist, wird der Kontakt des Trockenmittels mit der Umgebungsluft sichergestellt. Das Geflecht ist so beschaffen, dass die w\u00e4ssrige L\u00f6sung nicht durch das Geflecht nach au\u00dfen, sondern nur durch das Sieb in die untere Kammer treten kann. Bis zur Inbetriebnahme der Vorrichtung wird die \u00d6ffnung mit dem Geflecht in der oberen Kammer durch eine abnehmbare Kunststofffolie verschlossen. An dieser aus dem Stand der Technik bekannten feuchtigkeitsabsorbierenden Vorrichtung wird in der Beschreibung der Klageschutzrechte kritisiert, dass sie zu gro\u00df sei, was beim Transport und bei der Lagerung vor dem Gebrauch einen Nachteil darstelle.<\/p>\n<p>In der Beschreibung der Klageschutzrechte wird weiter ausgef\u00fchrt, dass aus den Druckschriften SE 419 630 und US-A-4 319 679 feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtungen bekannt sind, bei denen ein Deckel eine Verschiebung der beiden Trockenmittelbeh\u00e4lter verhindert. In der JP 7 328 371 wird ein Entfeuchtungsbeh\u00e4lter beschrieben, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter durch ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zu Grunde, eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung bereitzustellen, die kleiner als bekannte Einrichtungen dieser Art ist und daher einfacher gelagert und transportiert werden kann.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph\u00e4re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:<br \/>\na) einen Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) mit einer Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur\u00fcckhalten des Trockenmittels im Beh\u00e4lter, wobei<br \/>\naa) der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell\u00f6sung bildet,<br \/>\nbb) die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) mindestens eine Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) aufweist,<br \/>\ncc) der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) in seinem Boden mindestens eine \u00d6ffnung (4, 24) umfasst, durch die die Trockenmittell\u00f6sung in den Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung flie\u00dfen kann,<br \/>\ndd) die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt,<br \/>\nb) einen Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung mit einer Seitenwand (14, 34) und einem Boden (13, 33), wobei<br \/>\naa) der Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung eine obere \u00d6ffnung aufweist und<br \/>\nbb) verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) angebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann,<br \/>\nc) der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) kann durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden<br \/>\naa) in der aktiven Position gestattet die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21),<br \/>\nbb) in der Transport- oder Lagerposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnung (6, 26) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) vollst\u00e4ndig,<br \/>\ncc) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung h\u00e4lt der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig bei<br \/>\n2. wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) vom Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien steht in Streit, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform einen Trockenmittelbeh\u00e4lter aufweist, der im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann (Merkmal 1c)), und ob er dabei seine relative Ausrichtung zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt (Merkmal 1c) cc)). Die \u00fcbrigen Merkmale des Klagepatentanspruchs sind zwischen den Parteien zu Recht unstreitig.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption besteht aus im Wesentlichen zwei Bauteilen, n\u00e4mlich einem Trockenmittelbeh\u00e4lter (Merkmal 1a)) und einem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung (Merkmal 1b)). Letzterer ist so auf dem Trockenmittelbeh\u00e4lter verschiebbar angebracht, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann (Merkmal 1b) bb)). Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Lehre des Klagepatentanspruchs sei ein Verschieben des Trockenmittelbeh\u00e4lters allein in axialer Richtung ohne jede andere Bewegung, insbesondere nicht um die eigene Achse gewollt. Dies ergebe sich aus der Anordnung, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter \u201edurch einfaches Verschieben\u201c in die andere Position \u00fcberf\u00fchrt werden und w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung \u201est\u00e4ndig\u201c beibehalten solle. Dieser Auffassung der Beklagten kann nicht gefolgt werden.<\/p>\n<p>1. Der Klagepatentanspruch bedarf im Hinblick auf die von der Beklagten angef\u00fchrten Begrifflichkeiten der Auslegung. Dabei sind gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen. Wie aus dem Protokoll \u00fcber die Auslegung des Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc hervorgeht, dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist dabei die Sicht des Fachmanns. (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanlyse).<\/p>\n<p>a) Mit der \u00dcberf\u00fchrung des Trockenmittelbeh\u00e4lters von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position durch einfaches Verschieben wird die Lehre des Klagepatentanspruchs von dem aus der JP 7 328 371 vorbekannten Stand der Technik abgegrenzt. Gegenstand der JP 7 328 371 ist eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung, bei der die Bewegung zwischen dem inneren und dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter durch ein Schraubenmittel ausgef\u00fchrt wird (Abs. [0004] \u2013 Textstellen ohne n\u00e4here Angaben beziehen sich auf die Anlage K1b). Aus den Figuren der JP 7 328 371 ist erkennbar, dass der innere Beh\u00e4lter mit einem Au\u00dfengewinde und der \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4lter mit einem Innengewinde versehen sind, so dass der eine in den anderen eingeschraubt werden kann (Fig. 1 und 3-6 der Anlage K7). In den mit dem Gewinde versehenen Seitenfl\u00e4chen weist einer der beiden Beh\u00e4lter vertikale \u00d6ffnungen (7) auf, die bei eingeschraubtem Innenbeh\u00e4lter vollst\u00e4ndig verschlossen sind. Je weiter der innere Beh\u00e4lter aus dem \u00e4u\u00dferen herausgeschraubt wird, umso weiter werden die vertikalen Schlitze (7) ge\u00f6ffnet (vgl. auch Abs. [0014], [0019] und [0028] der Anlage K7). Davon grenzt sich die Lehre des Klagepatentanspruchs ab, indem sie kein Gewinde vorsieht und zum \u00d6ffnen der Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand keine Schraubbewegungen des Trockenmittelbeh\u00e4lters verlangt, sondern lediglich ein einfaches Verschieben erforderlich ist, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in die aktive Position zu \u00fcberf\u00fchren. Der Begriff \u201eeinfaches Verschieben\u201c ist daher dahingehend auszulegen, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch eine Bewegung, deren Richtung axial von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position weist, in die neue Position gebracht werden kann (nachfolgend als \u201eaxiale Bewegung\u201c bezeichnet). Bei der aus der JP 7 328 371 bekannten Vorrichtung wird eine solche Bewegung durch das Gewinde verhindert. Es ist eine Schraubbewegung erforderlich, deren Richtung nur geringf\u00fcgig axial, im Wesentlichen aber kreisf\u00f6rmig um die axiale Richtung verl\u00e4uft.<\/p>\n<p>Daraus folgt aber nicht, dass bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption jede andere Bewegungsrichtung \u2013 insbesondere Drehungen um die eigene Achse \u2013 ausgeschlossen sein muss. Vielmehr gen\u00fcgt es nach der Lehre des Klagepatentanspruchs, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung in eine andere Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann. Es gen\u00fcgt die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit des \u201eeinfachen Verschiebens\u201c, ohne dass andere Bewegungen ausgeschlossen werden \u2013 wie insbesondere eine das Herausfallen des Trockenmittelbeh\u00e4lters aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ausschlie\u00dfende Drehbewegung auf einer kurzen Strecke der axialen Verschiebebewegung.<\/p>\n<p>b) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Erfordernis auf, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt. Bereits aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs wird deutlich, dass sich dieses Erfordernis allein auf die axiale Ausrichtung zwischen den beiden Beh\u00e4ltern bezieht. In der Merkmalsanalyse werden die Merkmale 1c) cc) und 1a) dd) voneinander getrennt wiedergeben, im Klagepatentanspruch hei\u00dft es aber w\u00f6rtlich, dass \u201eder Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt (\u2026).\u201c Der Begriff der \u201erelativen Ausrichtung\u201c wird also im Klagepatentanspruch n\u00e4her beschrieben. Demnach soll die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegen \u2013 und zwar st\u00e4ndig w\u00e4hrend der Verschiebung von der einen in die andere Position.<\/p>\n<p>Dadurch wird die Lehre des Klagepatentanspruchs vom Gegenstand der aus dem Stand der Technik bekannten SE 419 630 B abgegrenzt, mit der die DE 31 29 774 korrespondiert. Diese offenbart eine Vorrichtung bestehend aus einem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter, einem kuppelf\u00f6rmigen Beh\u00e4ltereinsatz, einem Tr\u00e4ger und einem Deckel. In der Transport- und Lagerungsposition ist der kuppelf\u00f6rmige Einsatz mit dem Trockenmittel in den \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter eingeh\u00e4ngt. Dar\u00fcber befindet sich der Tr\u00e4ger und der gesamte Beh\u00e4lter wird durch den Deckel verschlossen. Um die Vorrichtung in die aktive Position zu versetzen, muss der Deckel entfernt werden. Der Tr\u00e4ger und das kuppelf\u00f6rmige Beh\u00e4lterteil mit dem Trockenmittel werden entnommen und um 180\u00b0 gedreht auf den Rand des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters aufgesetzt, so dass das Trockenmittel nunmehr auf dem Tr\u00e4ger aufliegt und sich dar\u00fcber das kuppelf\u00f6rmige Beh\u00e4lterteil w\u00f6lbt. Der Luftzutritt zum Trockenmittel erfolgt durch \u00d6ffnungen im kuppelf\u00f6rmigen Beh\u00e4lterteil. Durch weitere \u00d6ffnungen im Tr\u00e4ger kann die entstandene Fl\u00fcssigkeit in den \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter abtropfen (vgl. zu Vorstehendem die Anlage K6, dort die Fig. 1-3 mit den zugeh\u00f6rigen Ausf\u00fchrungen in der Beschreibung). Die SE 419 630 B offenbart also eine zweiteilige feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung, von der sich eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung dadurch unterscheidet, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter nicht um 180\u00b0 gedreht wird. Vielmehr muss der Trockenmittelbeh\u00e4lter nach der Lehre des Klagepatentanspruchs die relative Ausrichtung zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibehalten, indem die Unterseite seines Bodens der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt.<\/p>\n<p>2. Vor dem Hintergrund dieser Auslegung macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie weist einen Trockenmittelbeh\u00e4lter und einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung auf, wie sie in den Merkmalsgruppen 1a) und 1b) beschrieben werden. Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unstreitig. Dar\u00fcber hinaus kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden (Merkmal 1c)). In der Transport- und Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh\u00e4lters (Merkmal 1c) bb)). Der Trockenmittelbeh\u00e4lter kann nun in L\u00e4ngsrichtung aus dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gezogen werden. Dadurch liegen die Luftzutritts\u00f6ffnungen offen und Luft kann aus der Umgebung des Trockenmittelbeh\u00e4lters eintreten (Merkmal 1c) aa)). Die Bewegung des Trockenmittelbeh\u00e4lters ist von der Transport- und Lagerungsposition zur aktiven Position gerichtet. Eine Drehbewegung findet nicht statt.<\/p>\n<p>Dass mit dem Trockenmittelbeh\u00e4lter vor dieser axialen Verschiebung eine geringf\u00fcgige Drehbewegung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung durchgef\u00fchrt werden muss, um ihn aus der Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l\u00f6sen, ist unbeachtlich. Durch diese Drehbewegung findet keine \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position statt. Es werden keine Luftzutritts\u00f6ffnungen offen gelegt. Diese sind auch nach L\u00f6sung der Verrastung von den Seitenw\u00e4nden des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung vollst\u00e4ndig bedeckt. Die Verrastungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Transport- und Lagerungsposition, wie sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vorsieht, kennt das Klageschutzrecht nicht. Sie stellt ein zus\u00e4tzliches Gestaltungsmerkmal dar, das nicht aus der Lehre des Klagepatentanspruchs herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr den Umstand, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter und der Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung geringf\u00fcgig gegeneinander gedreht werden m\u00fcssen, um den Trockenmittelbeh\u00e4lter in der aktiven Position zu verrasten. Diese Drehbewegung kann erst dann erfolgen, wenn der Trockenmittelbeh\u00e4lter seine aktive Position bereits erreicht hat. Durch die Verrastung werden keine weiteren Luftzutritts\u00f6ffnungen offen gelegt. Sie dient lediglich dazu, eine Trennung des Trockenmittelbeh\u00e4lters vom Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung zu verhindern (Merkmal 2). Die \u00dcberf\u00fchrung des Trockenmittelbeh\u00e4lters von der Transport- und Lagerungsposition mit verdeckten Luftzutritts\u00f6ffnungen in die aktive Position, in der die Luftzutritts\u00f6ffnungen ge\u00f6ffnet sind, erfolgt daher durch eine einfache Verschiebung, bei der die beiden Beh\u00e4lter ihre relative Ausrichtung st\u00e4ndig beibehalten. Die der Verrastung dienende abschlie\u00dfende Drehbewegung dient nicht der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position, sondern lediglich dem Erfordernis, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung ein Mittel umfassen muss, mit dem eine Trennung der beiden Beh\u00e4lter verhindert werden kann. Wie dieses Mittel ausgestaltet ist, bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Die Trennung muss nicht zwingend durch die in der Beschreibung des Klagepatents beschriebenen Mittel \u2013 ein ringf\u00f6rmiger Flansch oder eine Schnur bzw. ein Band \u2013 verhindert werden. Das Klagepatent hindert den Fachmann nicht, eine Verrastung vorzusehen, die wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine geringf\u00fcgige Drehbewegung des Trockenmittelbeh\u00e4lters erfordert.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n1. Die Beklagte ist der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2. Weiterhin hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG. Die Beklagte hat zumindest fahrl\u00e4ssig gehandelt, da sie als Fachunternehmen die Schutzrechtsverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Grunds\u00e4tzlich wird von einem H\u00e4ndler oder Handelsvertreter die Kenntnis der Tatsache des Patentschutzes f\u00fcr Erzeugnisse der Wettbewerber verlangt und bei Unterlassung besonderer Pr\u00fcfung ein Verschulden zu seinen Lasten angenommen. Andererseits kann ein Verschulden des H\u00e4ndlers zu verneinen sein, wenn er die patentverletzenden Gegenst\u00e4nde nur als einen aus seinem eigentlichen Gesch\u00e4ftsprogramm fallenden Zubeh\u00f6rartikel eingekauft hat. Im Allgemeinen kann sich ein nicht spezialisierter H\u00e4ndler beim Einkauf von einem inl\u00e4ndischen Lieferanten darauf verlassen, dass dieser die Schutzrechtslage gepr\u00fcft und beachtet hat, soweit keine besonderen Umst\u00e4nde erh\u00f6hte Aufmerksamkeit verlangen. (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG 10. Aufl.: \u00a7 139 PatG Rn 47). Auch wenn der von der Kl\u00e4gerin bestrittene Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt wird, ist ein Verschulden der Beklagten zu bejahen. Die Beklagte ist ausweislich ihres Internetauftritts (Anlage K13) ein Logistikunternehmen, f\u00fcr das die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht nur ein Zubeh\u00f6rartikel au\u00dferhalb des Gesch\u00e4ftsprogramms darstellt. Es handelt sich um ein spezialisiertes Unternehmen, von dem erwartet werden kann, dass es die Schutzrechtslage f\u00fcr die von ihm vertriebenen Erzeugnissen selbst pr\u00fcft. Auf eine vertragliche Zusicherung des Lieferanten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht schutzrechtsverletzend sei, durfte sich die Beklagte nicht verlassen.<\/p>\n<p>Da es wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, besteht ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Das f\u00fcr die Feststellung der Schadensersatzpflicht erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO liegt in der drohenden Verj\u00e4hrung des Schadensersatzanspruchs begr\u00fcndet, da die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den Schadensersatzanspruch zu beziffern.<\/p>\n<p>3. Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte dementsprechend zur Rechnungslegung und Auskunft verpflichtet. Da sich der Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt lediglich auf die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger bezieht, kann nicht verlangt werden, dass der Kl\u00e4gerin \u2013 wie von der Beklagten beantragt \u2013 nur auf Anfrage mitgeteilt wird, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Rechnung enthalten ist. Denn die Auskunft \u00fcber die ausgelieferten Erzeugnisse ist bereits aufgrund von \u00a7 140b Abs. 2 PatG ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu leisten.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDa die Klageantr\u00e4ge zu I. und III. bereits aufgrund der Verletzung des Klagepatents begr\u00fcndet sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Klagegebrauchsmuster schutzf\u00e4hig ist und \u2013 im Falle der Schutzf\u00e4higkeit \u2013 ebenfalls verletzt wurde. Eine Benutzung der vom Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Lehre durch die Beklagte vermag keine weiteren Anspr\u00fcche zu begr\u00fcnden. Die Ursache liegt darin, dass das Klagegebrauchsmuster erst am 21.06.2007 und damit nach Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 29.11.2006 eingetragen wurde. Infolgedessen traten auch die Schutzwirkungen sp\u00e4ter ein als beim Klagepatent.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Klageantrag zu II. ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3.452,00 EUR aus \u00a7 139 Abs. 2 PatG beziehungsweise \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB.<\/p>\n<p>Die durch die Inanspruchnahme patentanwaltlicher Hilfe entstandenen Kosten f\u00fcr eine Abmahnung sind nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. nach Schadensersatzrecht zu ersetzen. Die Abmahnung war im Hinblick auf die von der Beklagten begangene Schutzrechtsverletzung objektiv n\u00fctzlich und entsprach dem wirklichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he der Patentanwaltskosten f\u00fcr die Abmahnung betragen 3.452 EUR. Der Berechnung der Kosten liegt ein Gegenstandswert von 300.000,00 EUR zugrunde. Dieser wird von der Beklagten nicht angegriffen und f\u00fchrt auch bei der Kammer zu keinen Bedenken. Gleiches gilt f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 2 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV zum RVG in H\u00f6he von 1,5 Geb\u00fchren. Demnach ergibt sich ein Betrag von 3.432,00 EUR zuz\u00fcglich Auslagenpauschale von 20,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7 2 RVG i.V.m. Nr. 7002 VV zum RVG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus 3.452,00 EUR gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Die Rechtsh\u00e4ngigkeit trat hinsichtlich eines Teilbetrages von 1.736,00 EUR durch die Klagezustellung am 12.07.2007 ein. Der restliche Betrag von 1.716,00 EUR wurde erst durch die Klagerweiterung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 11.09.2007 rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>C<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf den von der Kl\u00e4gerin als Anlage K4 vorgelegten Einspruch der A &#8211; GmbH gegen die Erteilung des Klagepatents besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDem Klagepatent fehlt nicht bereits wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc die Schutzf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Einspruchsabteilung den Nichtigkeitsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung in die Einspruchsentscheidung einbezieht oder als versp\u00e4tet zur\u00fcckweist. Zwar m\u00fcssen in der Einspruchsschrift gem\u00e4\u00df Regel 55c) AO die Einspruchsgr\u00fcnde genannt werden, was im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Einspruchsgrund der unzul\u00e4ssigen Erweiterung unterblieben ist. Gleichwohl liegt es gem\u00e4\u00df Art. 114 Abs. 1 EP\u00dc im Ermessen der Einspruchsabteilung, ob sie auch neu vorgebrachte Einspruchsgr\u00fcnde pr\u00fcft (Singer\/Stauder, EP\u00dc 2. Aufl.: Art. 114 Rn 22). In welche Richtung die Einspruchsabteilung ihr Ermessen aus\u00fcben wird, kann nicht beurteilt werden. Dies kann aber dahinstehen, weil die Einspruchsabteilung auch im Fall der Pr\u00fcfung dieses Nichtigkeitsgrundes mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis kommen w\u00fcrde, dass die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung beruht.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Art. 123 Abs. 2 EP\u00dc darf eine europ\u00e4ische Patentanmeldung nicht in der Weise ge\u00e4ndert werden, dass ihr Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Zum Inhalt der Anmeldung geh\u00f6rt die gesamte technische Information, soweit sie in den Anmeldungsunterlagen dem Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart wird (Singer\/Stauder, EP\u00dc 2. Aufl.: Art. 123 Rn 37). Der Gegenstand des erteilten Klagepatentanspruchs unterscheidet sich vom urspr\u00fcnglich angemeldeten Patentanspruch (Anlage B4) dadurch, dass dieser die Merkmale 1a) cc) und dd), 1b) bb) , 1c) und 1c) cc) nicht umfasst (vgl. auch die Gegen\u00fcberstellung in der Anlage E4 der Anlage B6). Die Einsprechende A \u2013 CONNEXION international Germany GmbH vertritt die Ansicht, dass das zus\u00e4tzliche Merkmal \u201ewobei der Trockenmittelbeh\u00e4lter (1, 21) durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und der Trockenmittel-Beh\u00e4lter (1, 21) w\u00e4hrend dieser \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittel-Beh\u00e4lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh\u00e4lters (2, 22) f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gegen\u00fcber liegt\u201c nicht der urspr\u00fcnglichen Anmeldung (Anlage B4) entnommen werden k\u00f6nne. Weder in der Beschreibung noch in den Zeichnungen sei offenbart, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position seine relative Ausrichtung gegen\u00fcber dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig beibeh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Diese Ansicht der Einsprechenden trifft nicht zu. Durch die Aufnahme weiterer Merkmale im Patentanspruch wird eine engere Fassung des Patentanspruchs geschaffen. Dies stellt dann keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar, wenn das in den Patentanspruch \u00fcbernommene Merkmal den urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung geh\u00f6rend entnommen werden kann. Daf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn das Merkmal in Verbindung mit anderen Merkmalen in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart wurde, unabh\u00e4ngig davon, ob es als wesentlich und erfinderisch dargestellt wurde (Singer\/Stauder, EP\u00dc 2. Aufl.: Art. 123 Rn 83).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall offenbaren die Zeichnungen Figur 1a), 1b), 2a) und 2b) in den Anmeldungsunterlagen eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung, bei der der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann, ohne dass sich die relative Ausrichtung zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ver\u00e4ndert. Wie im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ausgef\u00fchrt wurde (siehe Abschnitt A II.) ist f\u00fcr die st\u00e4ndige Beibehaltung der relativen Ausrichtung lediglich erforderlich, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lter dauerhaft gegen\u00fcber der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung liegt (Merkmal 1a) dd)). Das ist bei den in den Figuren 1 und 2 der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbarten Ausf\u00fchrungsbeispielen der Fall. Ebenso zeigen diese Figuren, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung in die andere Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann. Denn bei einer Bewegung des Trockenmittelbeh\u00e4lters in L\u00e4ngsrichtung des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung kann der Trockenmittelbeh\u00e4lter ohne jede weitere Richtungs\u00e4nderung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden. Dar\u00fcber hinaus weist auch die Beschreibung der angemeldeten Patentanspr\u00fcche darauf hin, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung aus der Transport- und Lagerungsposition axial verschiebbar ist (vgl. S. 11 Z. 17-19 der Anlage B4). Dies gen\u00fcgt f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung der im Erteilungsverfahren nachtr\u00e4glich hinzugef\u00fcgten Merkmale in den urspr\u00fcnglichen Anmeldeunterlagen. Entgegen der Ansicht der Einsprechenden ist es nicht erforderlich, dass jegliche Rotationsbewegung des Trockenmittelbeh\u00e4lters ausgeschlossen wird. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in Abschnitt A II. 1. verwiesen. Im \u00dcbrigen wird diese Auffassung durch den Zwischenbescheid des DPMA vom 06.05.2008 zum parallelen Gebrauchsmuster best\u00e4tigt. Darin erkl\u00e4rt die Gebrauchsmusterabteilung, dass sie nicht erkennen k\u00f6nne, wieso das Merkmal 1c) cc) nicht der urspr\u00fcnglichen Anmeldung entnehmbar sein solle.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Einsprechende st\u00fctzt ihren Einspruch weiterhin darauf, dass die technische Lehre des Klagepatentanspruchs gegen\u00fcber der Entgegenhaltung JP-A-7 328 371 (Anlage K7, nachfolgend als E1 bezeichnet) nicht neu sei. Dieser Einspruchsgrund bedarf im vorliegenden Fall keiner weiteren Pr\u00fcfung, weil die E1 bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt wurde. Sie findet im Rahmen der Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik in der Klagepatentschrift Erw\u00e4hnung (Abs. [0004]) und spielt daher f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung keine Rolle.<\/p>\n<p>Die Gebrauchsmusterabteilung ermittelte im L\u00f6schungsverfahren hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters mit der JP 080 105 53 A weiteren Stand der Technik, der sie veranlasste, im Zwischenbescheid die L\u00f6schung des Klagegebrauchsmuster wegen fehlender Neuheit in Aussicht zu stellen. Bereits mit Blick auf die von der Gebrauchsmusterabteilung angef\u00fchrte Merkmalsgliederung wird deutlich, dass sich die JP 080 105 53 A kaum von der E1 unterscheidet, die der Pr\u00fcfer beim EPA als nicht neuheitssch\u00e4dlich ansah. Diese Einsch\u00e4tzung des EPA ist vertretbar, weil selbst die Gebrauchsmusterabteilung im Zwischenbescheid davon ausging, dass sich die JP 080 105 53 A von der Vorrichtung des Klagegebrauchsmusters dadurch unterscheidet, dass die Beh\u00e4lter nach der JP 080 105 53 A verdrehbar angeordnet sind und aufgrund des Gewindes nur durch gegenl\u00e4ufige Drehungen um die eigene Achse von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position versetzt werden k\u00f6nnen. Infolgedessen ist nicht offenbart, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter durch einfaches Verschieben im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung von der einen in die andere Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann (Merkmal 1c)). Die Gebrauchsmusterabteilung kommt nur deshalb zum Ergebnis fehlender Schutzf\u00e4higkeit, weil nach ihrer Auffassung durch eine Gewindeverdrehung eine gegenseitige Verschiebung faktisch erreicht werde. Dass die Einspruchsabteilung mit Blick auf die E1 zum gleichen Ergebnis kommt, ist aufgrund der hier vertretenen Auslegung des Klagepatentanspruchs nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich und vermag eine Aussetzung der Verhandlung daher nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Einsprechende vertritt die Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents beruhe im Hinblick auf die Entgegenhaltungen E1 und US-A-2.036.909 (Anlage K8, nachfolgend als E2 bezeichnet) nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Gegenstand der E1 ist ein feuchtigkeitsabsorbierender Beh\u00e4lter, in dessen Oberseite ein innerer Beh\u00e4lter mit dem Trockenmittel angeordnet ist. Der innere Beh\u00e4lter hat eine \u00d6ffnung, durch die das Trockenmittel nachgef\u00fcllt werden kann. Die Nachf\u00fcll\u00f6ffnung kann mit einem Deckel verschlossen werden, der eine feuchtigkeits- aber nicht wasserdurchl\u00e4ssige Struktur hat. Der Boden des inneren Beh\u00e4lters weist \u00d6ffnungen auf, durch die die Fl\u00fcssigkeit vom Trockenmittel in den \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter tropfen kann. Der \u00e4u\u00dfere Beh\u00e4lter hat zwei Bereiche. Im oberen Bereich ist der innere Trockenmittelbeh\u00e4lter angeordnet, der untere Bereich dient der Fl\u00fcssigkeitsaufbewahrung. Zumindest einer der Beh\u00e4lter weist eine \u00d6ffnung auf, um die Fl\u00fcssigkeit aus dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter entleeren zu k\u00f6nnen, wenn der innere Beh\u00e4lter ein St\u00fcck nach oben aus dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter bewegt wird.<\/p>\n<p>Die E1 offenbart keine Transport- oder Lagerungsposition (Merkmal 1c) bb)). Vielmehr sind die Luftzutritts\u00f6ffnungen im Deckel dauerhaft ge\u00f6ffnet und werden durch die Seitenwand des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters nicht bedeckt. Weiterhin zeigt die E1 nur in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel, dass der innere Beh\u00e4lter durch einfaches Verschieben in eine Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann, in der die Fl\u00fcssigkeit aus dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter abgelassen werden kann (Abs. [0078] und Figur 10 der E1). In diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel wird jedoch kein Mittel offenbart, um eine Trennung des inneren Beh\u00e4lters vom \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter zu verhindern (Merkmal 2). Ein solches Mittel kann das Gewinde sein, mit dem der innere Beh\u00e4lter \u2013 ausweislich der \u00fcbrigen Ausf\u00fchrungsbeispiele \u2013 in den \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter eingeschraubt wird. In dem Fall kann jedoch der Trockenmittelbeh\u00e4lter nicht durch einfaches Verschieben in eine andere Position \u00fcberf\u00fchrt werden (Merkmal 1c).<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung E2 hat einen Beh\u00e4lter f\u00fcr Wirksubstanzen, insbesondere f\u00fcr dehydrierende Mittel zum Gegenstand. Es handelt sich um einen Beh\u00e4lter, der mit einem Deckel praktisch luftdicht verschlossen ist. An der Unterseite des Deckels ist ein Trockenmittel befestigt, das sich bei geschlossenem Deckel im Beh\u00e4lter befindet. Weiterhin weist die Vorrichtung Mittel \u2013 wie zum Beispiel Federarme an der Unterseite des Deckels, die beim \u00d6ffnen des Deckels am oberen Rand des Beh\u00e4lters einrasten \u2013 auf, durch die der Deckel in einer ge\u00f6ffneten Position gehalten wird. In einer solchen Position ist das Trockenmittel der Luft ausgesetzt. Es befindet sich derart \u00fcber dem Beh\u00e4lter, dass die Fl\u00fcssigkeit, die sich im Laufe der Zeit durch das Trockenmittel bildet, in den Beh\u00e4lter tropfen kann.<\/p>\n<p>In der E2 wird kein separater Trockenmittelbeh\u00e4lter offenbart, der durch einfaches Verschieben von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und dabei st\u00e4ndig seine relative Lage zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung in der Form beibeh\u00e4lt, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters gegen\u00fcber der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung liegt (Merkmale 1a) dd), 1c), 1c) bb) und 1c) cc)). Die Entgegenhaltung E2 geht in der Beschreibung des Schutzrechts und in ihren Ausf\u00fchrungsbeispielen immer von einem Trockenmittel in fester Form aus, dass unter dem Deckel befestigt wird. Zwar wird in der Entgegenhaltung E2 erkl\u00e4rt, dass sich die Erfindung auch auf Trockenmittel in nicht fester Form bezieht. Es wird aber nicht gezeigt, dass auch ein Trockenmittelbeh\u00e4lter Verwendung finden kann, der in einer ganz spezifischen Weise zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ausgerichtet und durch einfaches Verschieben von einer Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position zu bringen sein muss. Dementsprechend fehlt auch die Offenbarung einer Transport- und Lagerungsposition im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs (Merkmal 1c) bb)). Die Seitenw\u00e4nde des Beh\u00e4lters nach der E2 bedecken keine Luftzutritts\u00f6ffnungen eines etwaigen Trockenmittelbeh\u00e4lters. Vielmehr wird der Luftabschluss dadurch erreicht, dass der Deckel den Beh\u00e4lter luftdicht verschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist es nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich, dass der Einspruch aufgrund der Kombination von E1 und E2 Erfolg haben wird. Der Fachmann hat schon keinen Anlass, die E2 heranzuziehen. Denn die E1 folgt einem ganz anderen Prinzip: Sie will unter anderem verhindern, dass beim Gebrauch des Absorbers Fl\u00fcssigkeit austritt, wenn der Absorber umf\u00e4llt (Abs. [0023] der E1). Daher sind die Luftzutritts\u00f6ffnungen von einer wasserundurchl\u00e4ssigen Schicht \u00fcberzogen. Die Fl\u00fcssigkeitsauslass\u00f6ffnungen werden nur ge\u00f6ffnet, indem der innere Beh\u00e4lter ein wenig aus dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter bewegt wird. Eine Transport- und Lagerungsposition, bei der die Luftzutritts\u00f6ffnungen verschlossen sind, ist gar nicht gewollt. Selbst wenn der Fachmann f\u00fcr die Zwecke einer Transport- und Lagerungsposition die E2 heranziehen w\u00fcrde, erhielte er keinen Hinweis darauf, ausgehend von der E1 den inneren Beh\u00e4lter so zugestalten, dass die Luftzutritts\u00f6ffnungen nunmehr seitlich angeordnet werden und in der Transport- und Lagerungsposition von der Seitenwand des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters vollst\u00e4ndig bedeckt werden, weil auch die E2 eine Transport- und Lagerungsposition mit einer vollst\u00e4ndigen Abdeckung der seitlichen Luftzutritts\u00f6ffnungen mit Hilfe der Seitenw\u00e4nde des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters nicht offenbart.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nEbenso wenig kann die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatentanspruchs durch eine Kombination der Entgegenhaltung US-A-2.540.758 (Anlage K9, nachfolgend als E3 bezeichnet) mit der E2 verneint werden.<\/p>\n<p>Die E3 offenbart einen Absorber, der aus einem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter mit einer \u00d6ffnung an der Oberseite besteht. In die \u00d6ffnung ist ein innerer Beh\u00e4lter mit Hilfe eines am oberen Rand befindlichen Flansches eingeh\u00e4ngt. Der innere Beh\u00e4lter besteht aus perforiertem Material und enth\u00e4lt das Trockenmittel. Die \u00d6ffnung des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters wird durch eine Platte verschlossen. Die Platte wird mit einem Ring, der an seinem Rand einen Flansch aufweist und auf die \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters geschraubt wird, befestigt. Bei verschlossenem Beh\u00e4lter befindet sich die Vorrichtung in einer Transport- und Lagerungsposition. F\u00fcr den Gebrauch der Vorrichtung wird der innere Beh\u00e4lter entnommen, um 180\u00b0 gewendet und auf die \u00d6ffnung des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters gestellt. Dort wird er mit dem Ring, der zuvor die Abdeckplatte fixierte, befestigt. Die Entgegenhaltung E3 offenbart keinen Trockenmittelbeh\u00e4lter, der durch einfaches Verschieben im \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter f\u00fcr die Trockenmittell\u00f6sung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und w\u00e4hrend der \u00dcberf\u00fchrung seine relative Ausrichtung zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung st\u00e4ndig in der Form beibeh\u00e4lt, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters der Oberseite des Bodens des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters gegen\u00fcber liegt (Merkmale 1b) bb), 1c) und 1c) cc)). Ebenso wenig zeigt die E3, dass die Seitenwand des Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung die Luftzutritts\u00f6ffnungen des Trockenmittelbeh\u00e4lter vollst\u00e4ndig bedecken.<\/p>\n<p>Infolgedessen stellt sich dasselbe Problem wie bei der E1. Die E3 folgt einem anderen Prinzip als die E2, da der innere Beh\u00e4lter nicht einfach in die aktive Position verschoben werden kann, sondern um 180\u00b0 gedreht werden muss. Der Fachmann erh\u00e4lt aus der E3 keinen Anlass, dieses Prinzip aufzugeben und die E2 heranzuziehen. Denn in der E2 wird ein innerer Beh\u00e4lter nicht offenbart. Sie geht in der Beschreibung des Schutzrechts und in ihren Ausf\u00fchrungsbeispielen immer von einem Trockenmittel in fester Form aus, dass unter dem Deckel mit Hilfe einer Schraube oder \u00e4hnlichen Mitteln befestigt wird. Zwar wird in der Entgegenhaltung E2 erkl\u00e4rt, dass sich die Erfindung auch auf Trockenmittel in nicht fester Form bezieht. Es wird aber nicht gezeigt, dass auch ein Trockenmittelbeh\u00e4lter Verwendung finden kann, der in einer ganz spezifischen Weise zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung ausgerichtet und durch einfaches Verschieben von einer Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position zu bringen sein muss.<\/p>\n<p>Aber selbst wenn der Fachmann auf den Gedanken k\u00e4me, die aus der E3 bekannte Vorrichtung so zu gestalten, dass der innere Beh\u00e4lter lediglich bis zum Einrasten der Federarme aus dem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter herausgezogen werden muss, ohne ihn um 180\u00b0 zu wenden, muss er noch weitere \u00dcberlegungen anstellen um dahinzugelangen, die seitlichen Luftzutritts\u00f6ffnungen im Innenbeh\u00e4lter durch die Seitenw\u00e4nde des \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lters vollst\u00e4ndig zu bedecken (Merkmal 1c) bb)). Dies ist in der E2 nicht offenbart, weil der Luftabschluss allein mit Hilfe des Deckels erfolgt. Vor dem Hintergrund dieser \u00dcberlegungen besteht keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass die Einspruchsabteilung eine erfinderische T\u00e4tigkeit verneinen wird.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten kann das Fehlen einer erfinderischen T\u00e4tigkeit auch nicht mit einer Kombination der Entgegenhaltungen WO 99\/61345 (Anlage B5, nachfolgend als E5 bezeichnet) und E2 begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltung E5 hat eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung zum Gegenstand. Der rohrf\u00f6rmige Beh\u00e4lter wird in L\u00e4ngsrichtung durch ein einsetzbares Gitterelement (12) in eine obere Kammer f\u00fcr das Trockenmittel und eine untere Kammer zum Auffangen der Trockenmittell\u00f6sung aufgeteilt. An der Seitenwand der oberen Kammer befindet sich eine \u00d6ffnung, die durch ein netzartiges Element \u00fcberdeckt ist. Im Transport- und Lagerungszustand ist die \u00d6ffnung durch einen Schutzfilm bedeckt und die Vorrichtung kann mittig auf die halbe L\u00e4nge zusammengefaltet werden. Beim Gebrauch der Vorrichtung wird die Abdeckung des Netzes entfernt und Luft kann durch die seitliche \u00d6ffnung des Beh\u00e4lters an das Trockenmittel gelangen. Die daraus entstehende Fl\u00fcssigkeit kann durch das Gitterrost in die untere Kammer flie\u00dfen. Anders als der Klagepatentanspruch hat die Entgegenhaltung E5 keine zweiteilige Vorrichtung zum Gegenstand, sondern offenbart nur einen Beh\u00e4lter, der durch ein Gitter in zwei Kammern unterteilt wird. Infolgedessen fehlen dem Gegenstand der Entgegenhaltung E5 auch die Merkmale 1b) bb), 1c), 1c) bb) und cc) und 2.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten gibt es durchaus Gr\u00fcnde, mit denen die Erfindungsh\u00f6he auch im Hinblick auf die Entgegenhaltung E2 bejaht werden kann. Denn in der E2 wird kein separater Trockenmittelbeh\u00e4lter offenbart, der durch einfaches Verschieben von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position \u00fcberf\u00fchrt werden kann und dabei st\u00e4ndig seine relative Lage zum Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung in der Form beibeh\u00e4lt, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh\u00e4lters gegen\u00fcber der Oberseite des Bodens des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung liegt (Merkmale 1a) dd), 1c), 1c) bb) und 1c) cc)). Wie zuvor ausgef\u00fchrt, geht die E2 immer von einem Trockenmittel in fester Form aus, dass ohne Beh\u00e4lter unter dem Deckel befestigt wird.<\/p>\n<p>Die Einsprechende tr\u00e4gt dazu vor, der Fachmann w\u00fcrde ausgehend von der E5 auf die Entgegenhaltung E2 zur\u00fcckgreifen, da beide auf demselben Fachgebiet l\u00e4gen. Die E2 enthalte konstruktiv weiterf\u00fchrende Hinweise, die dem Fachmann Anlass g\u00e4ben, auch andere Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption mit einem inneren Trockenmittelbeh\u00e4lter und einem \u00e4u\u00dferen Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung so auszugestalten, dass der Trockenmittelbeh\u00e4lter teleskopartig verschiebbar im Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung gelagert sei und nach dem Gebrauch wieder in eine Transport- oder Lagerungsposition \u00fcberf\u00fchrt werden k\u00f6nne. Diese Ansicht greift nicht durch. Sie verkennt, dass es mehrerer Schritte des Fachmanns bedarf, bis er von der Entgegenhaltung E5 mit Hilfe der Entgegenhaltung E2 zur Lehre des Klagepatentanspruchs gelangt. Diese Schritte hat die Beklagte in ihrem gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten L\u00f6schungsantrag (S. 10 der Anlage B2) dargestellt.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst muss der Fachmann erkennen, dass die Vorrichtung in der Entgegenhaltung E5 zweiteilig ausgestaltet werden muss. Daf\u00fcr erh\u00e4lt er aus der Entgegenhaltung E2 einen Hinweis. Die E2 offenbart aber keinen Trockenmittelbeh\u00e4lter, sondern lediglich einen Deckel, unter den das Trockenmittel geh\u00e4ngt wird. Der Fachmann muss daher nicht nur die in der E5 dargestellte Vorrichtung trennen, sondern weitere \u00dcberlegungen anstellen, um unterhalb des aus der E2 bekannten Deckels einen Beh\u00e4lter mit Luftzutritts\u00f6ffnungen anzuordnen. Damit ist er aber noch immer nicht bei der Lehre des Klagepatentanspruchs angelangt, nach der die seitlichen Luftzutritts\u00f6ffnungen im Trockenmittelbeh\u00e4lter in der Transport- oder Lagerungsposition durch die Seitenwand des Beh\u00e4lters f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung vollst\u00e4ndig verdeckt werden. Daf\u00fcr bietet die Entgegenhaltung E2 keine L\u00f6sung, denn dort wird der luftdichte Abschluss \u00fcber den Deckel auf dem Beh\u00e4lter f\u00fcr Trockenmittell\u00f6sung erreicht. Aufgrund der Vielzahl konstruktiver Schritte, die immer weiter von der Entgegenhaltung E2 entfernt sind, ist es unwahrscheinlich, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung f\u00fcr den Fachmann naheliegend war. Vielmehr erscheint die Ansicht der Beklagten vor diesem Hintergrund als r\u00fcckschauende Betrachtung.<\/p>\n<p>D<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 ZPO. Dem Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, da sie die Voraussetzungen des \u00a7 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt, noch gem\u00e4\u00df \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.<\/p>\n<p>Streitwert: 300.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 1.: 200.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2.: 25.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu III.: 75.000,00 EUR<br \/>\n(Der Antrag zu II. ist gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 GKG streitwertneutral.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 843 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 151\/07<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[28,2],"tags":[],"class_list":["post-1962","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-28","category-lg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1962"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1963,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1962\/revisions\/1963"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1962"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1962"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1962"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}