{"id":1959,"date":"2008-03-18T17:00:18","date_gmt":"2008-03-18T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1959"},"modified":"2016-04-22T13:02:27","modified_gmt":"2016-04-22T13:02:27","slug":"4a-o-1507-thermocycler-v","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1959","title":{"rendered":"4a O 15\/07 &#8211; Thermocycler V"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 842<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 15\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nThermocycler-Vorrichtungen, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung umfassen, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 24. September 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei die Angaben nach Ziffer I. 2. e) erst ab dem 05. April 2003 zu machen sind und<br \/>\nwobei den Beklagten zu 1), 4) und 5) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 4) und 5) werden dar\u00fcber hinaus verurteilt, die in ihrem Besitz bzw. in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt,<br \/>\n1. dass die Beklagten zu 1) und 4) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 04. April 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und<br \/>\n2. dass die Beklagten zu 1), 4) und 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. der PE Corporation (NY) durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. April 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt. Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu 10 %. Die Gerichtskosten sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt diese zu 53 %, zu 47 % werden sie den Beklagten zu 1), 4) und 5) als Gesamtschuldnern auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Erstattung der entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 810 xxx (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K1a; nachfolgend: Klagepatent) mit dem deutschsprachigen Titel \u201eVorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerasekettenreaktion\u201c. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 29. November 1991 angemeldet und nahm dabei Priorit\u00e4ten vom 29. November 1990 (US 6206xx) und 14. M\u00e4rz 1991 (US 6705xx) in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 03. Dezember 1997 offengelegt, die deutsche Fassung der Patentanspr\u00fcche am 24. September 1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Klagepatenterteilung erfolgte am 05. M\u00e4rz 2003. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<br \/>\nUrspr\u00fcnglich eingetragene Inhaberin des Klagepatents war die A Corporation (NY), Foster City, Kalifornien, USA, die der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines \u201eAssignment and Assumption Agreement\u201c am 28. Juni 2002 s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte, unter anderem auch das Klagepatent sowie Anspr\u00fcche hieraus, abgetreten hat.<\/p>\n<p>Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Auf die Einspr\u00fcche dreier Einsprechender hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. November 2004 auf einen Hilfsantrag B2 der Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin den Patentanspruch 1 in der folgenden Fassung aufrechterhalten (Anlagen K4\/K4a), wobei der Anspruch hier bereits in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben und der hinzugef\u00fcgte Anspruchsteil durch Kursivdruck hervorgehoben ist:<br \/>\nThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Nachdem die Einsprechenden ihre Einspr\u00fcche und Beschwerden bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsbeschwerdeabteilung am 30. Oktober 2007 zur\u00fcckgenommen hatten, war dort nur noch \u00fcber die Beschwerde der Patentinhaberin zu befinden. Das Klagepatent wurde in dem hier geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die in der Volksrepublik China ans\u00e4ssige Beklagte zu 1) ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der japanischen B Corporation, der Beklagten zu 2). Sie ist in der Forschung und Entwicklung von Produkten f\u00fcr Life-Science-Anwendungen t\u00e4tig und stellt unter anderem Thermocycler her und vertreibt diese. In dem englischsprachigen \u201eLife Science Instruments Catalog 2006\u201c der Beklagten zu 1) (in Kopie vorgelegt als Anlage K9) werden im zweiten Kapitel auf den Seiten 17 bis 21 \u201eC\u201c der Modelle \u201eD\u201c, \u201eE\u201c und \u201eF\u201c dargestellt (nachfolgend auch: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Diese Thermocycler werden zugleich auf der neben Hochchinesisch (Mandarin) auch in englischer Sprache aufrufbaren Internetseite der Beklagten zu 1) pr\u00e4sentiert. Ein Ausdruck der dort verf\u00fcgbaren Produktdarstellungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegt als Anlage K10 vor. Von der genannten Internetseite kann \u00fcber die Rubrik Support und die Unterrubrik Propagandize &amp; Information Download der Life Science Instruments-Katalog der Beklagten zu 1) als pdf-Datei abgerufen werden (Anlage K11), dessen Inhalt mit dem Katalog nach Anlage K9 (mit Ausnahme von dessen ersten f\u00fcnf Seiten) identisch ist. In beiden Katalogen werden auf Seite 21 die technischen Spezifikationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiedergegeben, worauf hier Bezug genommen wird.<br \/>\nSowohl in Anlage K9 als auch in Anlage K11 ist unter der \u00dcberschrift \u201e2006 Distributor List\u201c (Anlage K12) eine Liste der Distributoren enthalten. Diese nennt unter dem Abschnitt Europe f\u00fcr Deutschland (Germany) sowohl die Beklagte zu 3) (G GmbH) als auch die Beklagte zu 4) (H GmbH), jeweils mit Adresse, Telefon- und Faxnummer.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) stellt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Beklagte zu 2) her und vertreibt die angegriffenen Thermocycler. Unter der Rubrik Contact Us auf der Internetseite der Beklagten zu 1) (Anlage K15) ist an erster Stelle die Beklagte zu 2) (als \u201eHeadquarter B Corporation\u201c) aufgef\u00fchrt; zugleich findet sich auf der Seite oben rechts ein Link auf den Internetauftritt der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) wird an zweiter Stelle als \u201eR&amp;D manufacturing base\u201c genannt.<br \/>\nDie Produkte der Beklagten zu 1) einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wurden auch auf der vom 25. bis zum 28. April 2006 in M\u00fcnchen abgehaltenen Messe \u201eAnalytica\u201c pr\u00e4sentiert, auf der die Beklagte zu 1) mit einem Messestand vertreten war. Auf der Messe wurde der als Anlage K9 in Kopie vorliegende Katalog der Beklagten zu 1) verteilt.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) ist ein mittelst\u00e4ndisches Dienstleistungs- und Handelsunternehmen im Bereich der molekularbiologischen und biomedizinischen Forschung.<br \/>\nDie Beklagte zu 4), deren alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 5) ist, vertreibt bundesweit unter anderem analytische, industrielle und medizinische Messtechnik.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, die Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4ten der Beklagten zu 1) und 2) erstreckten sich auch auf Deutschland. Die Beklagte zu 2) sei als Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) dazu in der Lage und gehalten, die durch diese vorgenommenen Verletzungshandlungen zu unterbinden. Indem sie dies bewusst und willentlich unterlassen habe, sei sie f\u00fcr die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) zumindest mit verantwortlich und verletze durch ihre Unt\u00e4tigkeit das Klagepatent.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Insbesondere reiche es zur Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs aus, dass die Temperatur der Platte des Heizdeckels (\u201eTemp. of hot lid\u201c) mit 105\u00b0C (so bei den Modellen E und D) bzw. zwischen 100\u00b0C und 110\u00b0C (so bei dem Modell F) in dem beanspruchten Bereich liegen k\u00f6nne.<br \/>\nDie Beklagte zu 3) vertreibe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Bundesgebiet, was sich schon daraus ergebe, dass sie in den Produktkatalogen der Beklagten zu 1), in denen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beschrieben sind, als Distributor neben der Beklagten zu 4) genannt werde, ohne dass eine Ausnahme hinsichtlich des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erkennbar sei. Es werde damit in einer der Beklagten zu 3) zurechenbaren Weise der Anschein gesetzt, dass auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber sie in Deutschland erh\u00e4ltlich seien, woraus sich jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr f\u00fcr Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu 3) ergebe.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, zu den von der Beklagten zu 4), die in den Produktkatalogen der Beklagten zu 1) ebenfalls uneingeschr\u00e4nkt als Distributor genannt wird, in Deutschland vertriebenen Produkten geh\u00f6rten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Dies ergebe sich auch aus dem aktuellen Produktkatalog 2006\/2007 der Beklagten zu 4), der in Ausz\u00fcgen (bestehend aus Deckblatt und Seite 5) als Anlage K16 vorliegt und auf der letzten Messe Biotechnica vom 09. bis zum 11. November 2007 in Hannover von Mitarbeitern der Beklagten zu 4) ausgeteilt wurde, was die Beklagten zu 4) und 5) als solches nicht bestreiten. Auf Seite 5 dieses Kataloges wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform F zu der Bestellnummer TCXP 100 dargestellt. Die Kl\u00e4gerin meint, aufgrund des auf Seite 5 angebrachten Aufklebers (\u201eNeue Modelle verf\u00fcgbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. &#8230;\u201c) beziehe sich dieses Katalogangebot aus Sicht der Adressaten auch auf die \u00fcbrigen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Die Kl\u00e4gerin behauptet weiter, dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte zu 4) auch \u00fcber die SMLT \u2013 Marktplatz f\u00fcr Laboreinrichtungen mit Sitz in Mannheim \u00fcber deren Internetseite das Modell F mit derselben Bestellnummer angeboten (vgl. Anlage K17a).<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch eine Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Vernichtung patentverletzender Thermocycler beantragt hatte, hat sie ihre Klage insoweit zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen beantragt die Kl\u00e4gerin noch,<br \/>\ns\u00e4mtliche Beklagten zu verurteilen, wie hinsichtlich der Beklagten zu 1), 4) und 5) im Wesentlichen geschehen, wobei sich die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht auch auf den Beklagten zu 5) erstreckt,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz wegen der Kosten.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen,<br \/>\ndie Beklagte zu 3) hilfsweise Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) und 2) bestreiten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland angeboten zu haben. Der Katalog der Beklagten zu 1) entsprechend Anlage K9 sei in Deutschland weder zu erhalten noch werde er von der Beklagten zu 1) oder 2) in Deutschland verteilt. Auch ihr Internetauftritt ziele nicht darauf ab, auf dem deutschen Markt werbend t\u00e4tig zu werden; eine Gesch\u00e4ftsaktivit\u00e4t in Deutschland sei aus ihrer Sicht nicht bezweckt. Die in der Distributorenliste genannten Beklagten zu 3) und 4) vertrieben keine vom Klagepatent gesch\u00fctzten Produkte, sondern ausschlie\u00dflich andere Produkte der Beklagten zu 1). Der gegenw\u00e4rtige Internetauftritt enthalte den Zusatz, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland nicht mehr erh\u00e4ltlich seien. Da es sich bei der Messe \u201eAnalytica\u201c um eine internationale Messe handele, sei ein Anbieten auf dem deutschen Markt nicht bezweckt gewesen. Besuchern der Messe sei von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) jeweils mitgeteilt worden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in Deutschland vertrieben werden. Interessenten an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe man auf die Thermocycler der I AG verwiesen, die \u00fcber eine Lizenz der Kl\u00e4gerin am Klagepatent verf\u00fcge.<br \/>\nDa es sich bei den Beklagten zu 1) und 2) um unabh\u00e4ngige Kapitalgesellschaften handele, sei die Beklagte zu 2) f\u00fcr etwaige Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) nicht mit verantwortlich. Einflussm\u00f6glichkeiten auf die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 1) st\u00fcnden der Beklagten zu 2) nicht zur Verf\u00fcgung und seien nach chinesischem Gesellschaftsrecht auch nicht m\u00f6glich.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon reiche der Verweis der Kl\u00e4gerin auf die Prospektangaben zur Temperatur der Heizdeckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht aus, um die Verwirklichung des Merkmals 5.1 zu belegen. Dass die Plattentemperatur des Heizdeckels bei 105\u00b0C liegt bzw. zwischen 100\u00b0C und 110\u00b0C einstellbar ist, bedeute nur, dass die Temperatur gem\u00e4\u00df Merkmal 5.1 erreicht werden kann, sage jedoch nichts dar\u00fcber aus, dass diese Temperatur \u00fcber die gesamte Dauer der Polymerase-Kettenreaktion auch gehalten wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Bundesgebiet vertreibe. Thermocycler mit Heizdeckel habe sie niemals von der Beklagten zu 1) bezogen und weiterver\u00e4u\u00dfert. Der Verweis der Beklagten zu 1) auf die Liste der Distributoren ihrer Produkte sei im Verh\u00e4ltnis zur Beklagten zu 3) schon deshalb unergiebig, weil es sich lediglich um eine Verlautbarung der Beklagten zu 1) als eines Dritten handele, die der Beklagten zu 3) nicht zurechenbar sei. Es fehle im Verh\u00e4ltnis zu ihr daher sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr. Vorsorglich habe sie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 17. Januar 2008 (Anlage rop3) aufgefordert, sie in Werbeunterlagen, die Thermocycler der Beklagten zu 1) enthalten, in Zukunft nicht mehr als Vertriebsfirma aufzuf\u00fchren. Im Katalog 2007 sowie im Online-Katalog 2007 der Beklagten zu 1) sei die Beklagte zu 3) daher nicht mehr als Distributor genannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 4) und 5), die die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf r\u00fcgen, bestreiten eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen. Ein Angebot oder Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch sie sei nie erfolgt. In der Distributorenliste der Anlagen K9 und K11 sei die Beklagte zu 4) lediglich deshalb erw\u00e4hnt, weil sie andere Produkte der Beklagten zu 1) und 2) vertreibe, die vom Klagepatent nicht erfasst seien &#8211; und auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht erfasst sind -, n\u00e4mlich die Produkte \u201eJ\u201c, \u201eK\u201c und \u201eL\u201c. An Thermocyclern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen habe weder die Beklagte zu 4) noch der Beklagte zu 5) in Deutschland Eigentum oder Besitz.<br \/>\nDie Beklagten zu 4) und 5) behaupten, in jedem der auf der Fachmesse Biotechnica im November 2007 verteilten Kataloge 2006\/2007 sei \u201ean der Stelle\u201c der Prospektseite 5 (vgl. Anlage K16) ein \u201ezus\u00e4tzliches Blatt\u201c mit der Seitenzahl 5 (hier vorgelegt als Anlage B5) eingef\u00fcgt gewesen, auf welchem das Ger\u00e4t M, ein Produkt der Lizenznehmerin I AG, angeboten worden sei. Eine \u00c4nderung des Katalogs 2006\/2007 vor dem Hintergrund der vorliegenden Auseinandersetzung sei der Beklagten zu 4) nicht mehr m\u00f6glich gewesen, weshalb man zu dieser L\u00f6sung &#8211; Aufkleber und Einlegeseite &#8211; gegriffen habe. Der Aufkleber auf Seite 5 des Katalogs 2007 (Anlage K16, Blatt 2) sei gezielt \u00fcber dem Preis des Modells \u201eF\u201c platziert worden, um auszuschlie\u00dfen, dass Dritte konkrete Gebote abgeben k\u00f6nnen. Der Katalog k\u00f6nne bei objektiver Betrachtung nur so verstanden werden, dass nicht mehr das Modell F der Beklagten zu 1), sondern ausschlie\u00dflich das Modell M der I AG angeboten worden sei.<br \/>\nEin Verschuldensvorwurf, wie er f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung erforderlich ist, k\u00f6nne keinem von ihnen gemacht werden. Ein Vernichtungsanspruch bestehe mangels Besitz und\/oder Eigentum an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland nicht.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 2), 4) und 5) erheben gegen\u00fcber den Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und im Verh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 1), 4) und 5) begr\u00fcndet. Diesen gegen\u00fcber stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz (letztere dem Grunde nach, Entsch\u00e4digung nur gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 4)) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3) kann eine Benutzung des Klagepatents jedoch nicht festgestellt werden, so dass die gegen diese Beklagten gerichtete Klage abzuweisen war.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist auch gegen\u00fcber den Beklagten zu 4) und 5) zul\u00e4ssig, insbesondere die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf gegeben. Die Beklagten zu 4) und 5) stellen die Zust\u00e4ndigkeit allein unter dem Gesichtspunkt in Abrede, dass keine Patentverletzung ihrerseits im Gerichtsbezirk (der sich nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckt) ersichtlich sei. Ob den Beklagten zu 4) und 5) in dieser Auffassung zuzustimmen ist, bedarf im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit keiner Feststellung. Denn es handelt sich dabei um eine so genannte doppelt relevante Tatsache beziehungsweise qualifizierte Prozessvoraussetzung, die nicht nur die Frage der Zul\u00e4ssigkeit, sondern auch der Begr\u00fcndetheit der Klage gegen die Beklagten zu 4) und 5) betrifft. Aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden ist sie erst im Rahmen der Begr\u00fcndetheit zu er\u00f6rtern, ihr Vorliegen im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit hingegen zu unterstellen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerase-Kettenreaktion (englisch: Polymerase-Chain-Reaction, PCR). Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich insbesondere auf rechneradressierte bzw. automatisierte Instrumente, die die PCR gleichzeitig an vielen Proben mit einem sehr hohen Pr\u00e4zisionsgrad durchf\u00fchren k\u00f6nnen, was die f\u00fcr jede Probe erhaltenen Ergebnisse betrifft.<br \/>\nPCR-Verfahren im Allgemeinen und das technische Problem, das Patentanspruch 1 des Klagepatents zugrunde liegt, einschlie\u00dflich der aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge beschreibt die Klagepatentschrift auf ihren Seiten 2 bis 4 (Abschnitte [0001] bis [0019]) sowie auf Seite 26 (Abschnitte [0212] bis [0215]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift in Anlage K1a). Die Beschreibung erl\u00e4utert zun\u00e4chst den Ablauf des PCR-Verfahrens in seinen verschiedenen Schritten sowie die Tatsache, dass sich das PCR-Verfahren als eine au\u00dfergew\u00f6hnlich erfolgreiche Technologie zur genetischen Analyse erwiesen habe (Abschnitt [0003]). Um Desoxyribonukleins\u00e4ure (DNA) unter Verwendung des PCR-Verfahrens zu amplifizieren (d.h. zu vermehren, um ein gr\u00f6\u00dferes Volumen an identischer DNA zu erhalten), ist es notwendig, dass ein speziell konstituiertes fl\u00fcssiges Reaktionsgemisch ein PCR-Protokoll einschlie\u00dflich mehrerer verschiedener Temperatur-Inkubationsperioden zyklisch durchl\u00e4uft. Das Reaktionsgemisch besteht dabei aus verschiedenen Komponenten, wie der zu amplifizierenden DNA und wenigstens zwei Primern, die in einer vorbestimmten Weise ausgew\u00e4hlt wurden, um hinreichend komplement\u00e4r zu der Proben-DNA und damit in der Lage zu sein, Verl\u00e4ngerungsprodukte der zu amplifizierenden DNA zu schaffen. Das Reaktionsgemisch enth\u00e4lt weiterhin verschiedene Enzyme und\/oder andere Reagenzien wie auch mehrere Desoxyribonukleins\u00e4ure-Triphosphate wie dATP, dCTP, dGTP und dTTP. Im Allgemeinen sind die Primer Oligonukleotide, die in der Lage sind, als Ausgangspunkt der Synthese zu fungieren, wenn sie unter Bedingungen gestellt werden, in welchen die Synthese eines Primer-Verl\u00e4ngerungsprodukts, das zu einem Nukleins\u00e4urestrang komplement\u00e4r ist, induziert wird, d.h. in Gegenwart von Nukleotiden und induzierenden Mitteln wie thermostabiler DNA-Polymerase bei einer geeigneten Temperatur und einem geeigneten pH-Wert (Abschnitt [0002]). Dieses Reaktionsgemisch wird einer Thermozyklierung unterzogen. Diese zeichnet sich aus durch einander abwechselnde Schritte des DNA-Schmelzens (Denaturierung), des Anlagerns kurzer Primer an die resultierenden Einzelstr\u00e4nge (Anlagerung) und des Verl\u00e4ngerns jener Primer, um neue Kopien der doppelstr\u00e4ngigen DNA herzustellen (Elongation). Im Rahmen der Thermozyklierung durchl\u00e4uft das PCR-Reaktionsgemisch wiederholt einen Kreislauf von hohen Temperaturen (&gt; 90\u00b0C) zum Schmelzen der DNA zu niedrigeren Temperaturen (40\u00b0C bis 70\u00b0C) f\u00fcr die Primer-Anlagerung und die Elongation (Abschnitt [0003]).<br \/>\nDer Zweck einer Polymerase-Kettenreaktion besteht darin, ein gro\u00dfes Volumen an DNA herzustellen, das mit einem anf\u00e4nglich bereitgestellten kleinen Volumen der \u201eSaat\u201c-DNA identisch ist. Die Reaktion schlie\u00dft das Kopieren der DNA-Str\u00e4nge ein und verwendet dann die Kopien, um andere Kopien in nachfolgenden Zyklen zu erzeugen (Abschnitt [0008]). Ein typisches PCR-Programm beginnt bei einer Probentemperatur von 94\u00b0C, die 30 Sekunden gehalten wird, um das Reaktionsgemisch zu denaturieren, d.h. die doppelstr\u00e4ngige DNA-Helix in der Mitte in zwei komplement\u00e4re Einzelstr\u00e4nge aufzuspalten. Danach wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf 37\u00b0C abgesenkt und eine Minute gehalten, um eine Primer-Hybridisierung zu gestatten (Anlagerung). Daraufhin wird die Temperatur auf einen Bereich von 50\u00b0C bis 72\u00b0C angehoben und f\u00fcr zwei Minuten gehalten, um die Synthese von Verl\u00e4ngerungsprodukten zu unterst\u00fctzen (Elongation) und so den Zyklus zu vervollst\u00e4ndigen. Der n\u00e4chste PCR-Zyklus beginnt dann wieder durch Anheben der Temperatur auf 94\u00b0C (zur Denaturierung, d.h. Strangtrennung, derjenigen Verl\u00e4ngerungsprodukte, die im vorherigen Zyklus ausgebildet wurden). Typischerweise wird der Zyklus 25 bis 30 mal wiederholt (vgl. Abschnitt [0009] sowie Figur 11).<br \/>\nF\u00fcr das PCR-Verfahren ist es im Allgemeinen aus verschiedenen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert, die Probentemperatur zu der nachfolgenden Temperatur im Zyklus so schnell wie m\u00f6glich zu \u00e4ndern. Eine k\u00fcrzere Zeit, die bei nicht-optimalen Temperaturen zugebracht wird, bedeutet zum einen, dass ein besseres chemisches Resultat erzielt wird. Zum anderen vermeidet eine geringe Zeit zum \u00dcbergang von der einen zur anderen Temperatur, dass die minimale Zykluszeit, die sich aus den minimalen Inkubationszeiten und den \u00dcbergangszeiten zusammensetzt, verl\u00e4ngert wird, was sich bei der Gesamtzahl erforderlicher Zyklen in besonderer Weise bemerkbar macht (Abschnitt [0010]).<br \/>\nZur Durchf\u00fchrung des PCR-Verfahrens gab es im Stand der Technik bereits automatisierte PCR-Instrumente, bei denen das Reaktionsgemisch in einem wegwerfbaren, mit einer Kappe verschlossenen Kunststoff-R\u00f6hrchen gesammelt war. Ein typisches Probevolumen solcher R\u00f6hrchen betrug etwa 100 \u00b5l. Typischerweise verwendeten solche Instrumente eine Vielzahl solcher R\u00f6hrchen, die mit Proben-DNA und Reaktionsgemisch gef\u00fcllt waren und in Probenvertiefungen (sample wells) genannte L\u00f6cher eines Metallblocks eingef\u00fchrt wurden. Zur Durchf\u00fchrung des PCR-Verfahrens wurde die Temperatur des Metallblocks gem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Temperaturen und Zeiten geregelt, die vom Benutzer in einer PCR-Protokolldatei spezifiziert wurden. Ein Rechner und zugeh\u00f6rige Elektronik regelten dann die Temperatur in der vorgegebenen Weise. Sobald der Metallblock die Temperatur ver\u00e4nderte, folgten die Proben in den verschiedenen R\u00f6hrchen mit entsprechenden Temperatur\u00e4nderungen. An diesen PCR-Instrumenten beanstandet es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei ihnen nicht s\u00e4mtliche Proben genau den gleichen Temperaturzyklus erfahren h\u00e4tten. Denn eine Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit in der Temperatur von Stelle zu Stelle innerhalb des Probenblocks erzeugte Fehler in der Probentemperatur, d.h. es existierten Temperaturgradienten innerhalb des Blocks, wodurch einige Proben zu bestimmten Zeiten des Zyklus andere Temperaturen aufgewiesen h\u00e4tten als andere. Weiterhin habe es Verz\u00f6gerungen im W\u00e4rmetransfer vom Probenblock zur Probe gegeben, wobei die Verz\u00f6gerungen nicht f\u00fcr alle Proben dieselben gewesen seien. Um das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten diese Zeitverz\u00f6gerungen und Temperaturfehler in gro\u00dfem Umfang minimiert werden (Abschnitt [0011]). Akut w\u00fcrden diese Probleme insbesondere dann, wenn die Ausdehnung des die Proben enthaltenden Bereichs gro\u00df wird, weil dieser zum Beispiel 96 R\u00f6hrchen aufnehmen m\u00fcsse, was dem Format einer Industriestandard-Mikrotiterplatte entspreche (Abschnitt [0012]).<br \/>\nEin weiteres Problem nach dem Stand der Technik komme hinzu (Abschnitt [0212]). Selbst wenn sich die Probenfl\u00fcssigkeit in einem fest gedeckelten Probenr\u00f6hrchen befindet, welches in einem temperaturgeregelten Metallblock fest gepresst ist, mit einer Meniskusvertiefung (meniscus well) unterhalb der Oberfl\u00e4che des temperaturgeregelten Metallblocks, verlieren die Proben ihre W\u00e4rme nach oben durch Konvektion. Die Probenfl\u00fcssigkeit kann durch R\u00fcckfluss von Wasserdampf eine betr\u00e4chtliche W\u00e4rmemenge verlieren, wenn die Probe sehr hei\u00df ist, wobei zu bedenken ist, dass die Denaturierungstemperatur typischerweise nahe dem Siedepunkt der Probenfl\u00fcssigkeit liegt. Bei diesem Prozess verdampft Wasser von der Oberfl\u00e4che der hei\u00dfen Probenfl\u00fcssigkeit und kondensiert an den inneren W\u00e4nden der Kappe und den k\u00fchleren oberen (d.h. nicht innerhalb des Metallblocks gelegenen) Teilen des Probenr\u00f6hrchens oberhalb des Oberseite des Probenblocks. Wenn das Probenvolumen relativ gro\u00df ist, dauert die Kondensation an: Kondensat bildet sich und l\u00e4uft zur\u00fcck an den W\u00e4nden des Probenr\u00f6hrchens hinunter in das Reaktionsgemisch. Dieser R\u00fcckflussprozess k\u00f6nne, so die Beschreibung des Klagepatents, etwa 2300 Joule W\u00e4rme pro Gramm des zur\u00fcckgeflossenen Wassers betragen und ein Absinken von einigen Grad in der Oberfl\u00e4chentemperatur des 100 \u00b5l-Reaktionsgemisches verursachen. Dies bringe eine gro\u00dfe Verminderung der Wirksamkeit der Reaktion mit sich (Abschnitt [0212]). Bei kleineren Mengen des Reaktionsgemisches von etwa 20 \u00b5l und wenn das Probenr\u00f6hrchen einen relativ gro\u00dfen Oberfl\u00e4chenbereich oberhalb der Oberseite des Probenblocks aufweist, k\u00f6nne ein betr\u00e4chtlicher Teil des Wassers im Reaktionsgemisch verdampfen. Dieses Wasser k\u00f6nne sodann im oberen Teil des Probenr\u00f6hrchens kondensieren und aufgrund Oberfl\u00e4chenspannung w\u00e4hrend des restlichen Hochtemperaturteils des Zyklus dort verbleiben. Dadurch drohe das verbleibende Reaktionsgemisch so stark konzentriert zu werden, dass die Reaktion beeintr\u00e4chtigt wird oder sogar vollst\u00e4ndig ausbleibt (Abschnitt [0213]).<br \/>\nIm Stand der Technik ist man diesem R\u00fcckflussproblem ausweislich der Klagepatentschrift entgegengetreten, indem man das Reaktionsgemisch mit einer Schicht von \u00d6l oder geschmolzenem Wachs bedeckt hat (Abschnitt [0214]). Die unvermischbare Schicht von \u00d6l oder Wachs schwamm dann auf dem w\u00e4ssrigen Reaktionsgemisch und verhinderte eine schnelle Verdampfung. An dieser Methode wird kritisiert, eine Zugabe des \u00d6ls sei m\u00fchsam und erh\u00f6he die Verarbeitungskosten. Au\u00dferdem st\u00f6re die Anwesenheit von \u00d6l sp\u00e4tere Schritte der Verarbeitung und Analyse und schaffe die Gefahr der Probenkontamination (Abschnitt [0214]).<\/p>\n<p>Ausgehend von den dargestellten Problemen des Standes der Technik entnimmt es der Fachmann der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach Anspruch 1, eine zur PCR geeignete Thermocycler-Vorrichtung bereitzustellen, mit der das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchgef\u00fchrt werden kann und bei der die Probleme des W\u00e4rmeverlustes und der Konzentration des Reaktionsgemisches durch Verdampfung und unvorhersehbare, durch R\u00fcckfluss verursachte W\u00e4rmewirkungen auch ohne die Hinzuf\u00fcgung von \u00d6l oder Wachs zu dem Reaktionsgemisch vermieden werden (vgl. Abschnitt [0011] in Verbindung mit Abschnitt [0215]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in der auch von der Einspruchsbeschwerdeabteilung aufrecht erhaltenen Fassung eine Thermocycler-Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion,<br \/>\n2. umfassend wenigstens eine Probenvertiefung, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt,<br \/>\n3. umfassend eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren,<br \/>\n4. umfassend Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel,<br \/>\n5. so dass die Platte<br \/>\n5.1 w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und<br \/>\n5.2 den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Von der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Merkmalen 1 bis 4 und 5\/5.2 hei\u00dft es in der Beschreibung in Abschnitt [0038] weiter, dass eine beheizte Platte die Oberteile der Probenr\u00f6hrchen abdecke und in Kontakt mit einer einzelnen Kappe stehe, die eine gasdichte Dichtung f\u00fcr jedes Probenr\u00f6hrchen bereitstelle. Die von der Platte ausgehende W\u00e4rme heize die oberen Teile jedes Probenr\u00f6hrchens und die Kappe auf eine Temperatur \u00fcber dem Kondensationspunkt auf, so dass keine Kondensation und kein R\u00fcckfluss innerhalb irgendeines Probenr\u00f6hrchens auftrete. Diese Quelle m\u00f6glicher Temperaturfehler werde auf ein Minimum zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die Verwendung der beheizten Platte reduziere ferner den Reagenzverbrauch. Des Weiteren stelle die beheizte Platte eine Abw\u00e4rtskraft f\u00fcr jedes Probenr\u00f6hrchen bereit, die eine experimentell ermittelte minimale Abw\u00e4rtskraft \u00fcberschreite, die notwendig sei, um alle Probenr\u00f6hrchen fest in den temperaturgeregelten Probenblock gedr\u00fcckt zu halten, um so einen gleichf\u00f6rmigen Block-zu-R\u00f6hrchen-W\u00e4rmeleitwert f\u00fcr jedes R\u00f6hrchen herzustellen und zu halten (Gleichf\u00f6rmigkeit des W\u00e4rmeleitwerts, Abschnitt [0039]).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen unstreitig von den Merkmalen 1 bis 4 und 5\/5.2 Gebrauch, so dass sich insoweit n\u00e4here Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen. Dar\u00fcber hinaus verwirklichen sie jedoch auch Merkmal 5.1 wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nW\u00e4hrend die Beklagten zu 4) und 5) &#8211; vor dem Hintergrund ihres Vortrags zu Benutzungshandlungen durchaus konsequent &#8211; die Verwirklichung des Merkmals 5.1 mit Nichtwissen bestreiten, stellen die Beklagten zu 1) und 2) sie substantiiert in Abrede. Den Prospektangaben, so die Beklagten zu 1) und 2), k\u00f6nne lediglich entnommen werden, dass eine Temperatur von 105\u00b0C (so bei den Modellen D und E) bzw. zwischen 100\u00b0C und 110\u00b0C w\u00e4hlbar (so bei dem Modell F) erreicht werden kann, nicht jedoch, dass diese Temperatur auch \u00fcber die gesamte Dauer der PCR gehalten werde. Auch mit diesem Vorbringen k\u00f6nnen die Beklagten zu 1) und 2) die Verwirklichung des Merkmals 5.1 jedoch nicht mit Erfolg in Abrede stellen.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctzt eine Vorrichtung und weder ein Verfahren noch eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung. Im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs versteht der Fachmann Merkmal 5.1 (wie auch Merkmal 5.2) daher in dem Sinne, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Platte mit Heizmitteln (Merkmal 3) aufweisen muss, die mittels entsprechender Heizger\u00e4t-Steuermittel gesteuert wird (Merkmal 4) und die aufgrund ihrer baulich-konstruktiven Ausgestaltung geeignet ist, den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart zu erw\u00e4rmen, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird (Merkmal 5.2), und die zu eben diesem Zweck geeignet ist, ihrerseits w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten zu werden (Merkmal 5.1). Auf die Frage, ob bei einer Anwendung der allein gesch\u00fctzten Vorrichtung tats\u00e4chlich stets die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Temperatur w\u00e4hrend der gesamten PCR aufrecht erhalten bleibt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang des Vorrichtungsanspruchs nicht an, schon weil sie sich im Rahmen eines Vorrichtungsanspruchs nicht sinnvoll stellen l\u00e4sst. Die Auslegung, dass es allein auf die Eignung der Vorrichtung zu den Ma\u00dfnahmen der Merkmalsgruppe 5 ankommt, entspricht nicht nur dem von der Kammer bereits in fr\u00fcheren Verletzungsverfahren vertretenen Verst\u00e4ndnis, sondern auch dem des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. dessen Urteil vom 21. Dezember 2006, vorgelegt als Anlage K5b, Seite 19 im ersten vollst\u00e4ndigen Absatz zum hiesigen Merkmal 5\/5.2; die dortigen Ausf\u00fchrungen treffen jedoch in gleicher Weise auch auf Merkmal 5.1 zu, weil auch dieses zum Vorrichtungsanspruch geh\u00f6rt).<br \/>\nDass der Heizdeckel s\u00e4mtlicher angegriffener Ausf\u00fchrungsformen geeignet ist, w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur innerhalb des von Merkmal 5.1 beanspruchten Bereichs gehalten zu werden, hat die Kl\u00e4gerin mit Verweis auf die technischen Spezifikationen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den Katalogen der Beklagten zu 1) substantiiert vorgetragen. Dies ist zwischen den Parteien im Kern auch unstreitig. Die Beklagten zu 1) und 2) haben ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt, dass die beanspruchte Temperatur der Platte des Heizdeckels \u201eerreicht werden kann\u201c, wobei die Temperatur im Fall der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F innerhalb der Bandbreite von 100\u00b0C und 110\u00b0C benutzerseitig gew\u00e4hlt werden kann und im Fall der beiden anderen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen voreingestellt bei 105\u00b0C (und damit innerhalb des beanspruchten Bereichs) liegt. Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht ersichtlich, aus welchen Gr\u00fcnden es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht zugleich auch m\u00f6glich sein sollte, diese Temperatur w\u00e4hrend der gesamten PCR auch aufrecht zu erhalten. Der Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) geht nicht etwa dahin, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht geeignet seien, die beanspruchte Temperatur \u00fcber die gesamte Dauer der PCR zu halten, sondern bezieht sich ausschlie\u00dflich darauf, aus den Produktspezifikationen gehe nicht hervor, dass diese Temperatur \u00fcber die gesamte Dauer der PCR auch tats\u00e4chlich gehalten wird. Darauf kommt es im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs jedoch nicht an. Die Eignung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die beanspruchte Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C w\u00e4hrend der gesamten PCR aufrecht zu erhalten, hingegen haben auch die Beklagten zu 1) und 2) nicht in Abrede gestellt.<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann es offen bleiben, ob das Bestreiten der Beklagten zu 4) und 5), die eine Verwirklichung der Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 lediglich mit Nichtwissen bestreiten, nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO unzul\u00e4ssig war, weil es ihnen gegebenenfalls m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, auf von ihnen selbst angebotene und vertriebene Thermocycler zur\u00fcckzugreifen, um sodann substantiiert bestreiten zu k\u00f6nnen.<br \/>\nEs ist daher festzuhalten, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen s\u00e4mtlich von der technischen Lehre des geltend gemachten Klagepatentanspruchs 1 in der w\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens durch Merkmal 5.1 eingeschr\u00e4nkten Fassung Gebrauch machen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAusschlie\u00dflich im Hinblick auf die Beklagten zu 1), 4) und 5) ist jedoch die f\u00fcr einen Unterlassungsanspruch aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG (alternativ zur Erstbegehungsgefahr) erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Im Verh\u00e4ltnis zu den Beklagten zu 2) und 3) fehlt es hingegen sowohl an einer Wiederholungs- als auch an einer Erstbegehungsgefahr.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin ein Inverkehrbringen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland durch keine der Beklagten substantiiert behauptet hat, l\u00e4sst sich eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr eine Benutzung des Klagepatents im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG allenfalls \u00fcber Angebotshandlungen im patentrechtlichen Sinne begr\u00fcnden. Auch diese sind durch \u00a7 9 PatG dem Inhaber oder auf sonstige Weise am Schutzrecht Berechtigten vorbehalten. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG verwendete Begriff des \u201eAnbietens\u201c ganz in wirtschaftlichem Sinne zu verstehen ist und insbesondere nicht mit dem juristischen Begriff eines Angebots zum Vertragsschluss zusammenf\u00e4llt (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10 Auflage 2006, \u00a7 9 PatG, Rn. 41). Dies folgt aus dem Zweck des \u00a7 9 PatG, der dahin geht, dem Inhaber des Schutzrechts (sieht man von den im Gesetz geregelten Ausnahmef\u00e4llen ab) alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentgesch\u00fctzten Erfindung ergeben k\u00f6nnen und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gew\u00e4hren. Der Tatbestand des patentverletzenden Angebots kann daher nicht nur durch ein Angebot im Sinne des \u00a7 145 BGB erf\u00fcllt werden. Umfasst sind dar\u00fcber hinaus auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder bef\u00f6rdern sollen, eines Gesch\u00e4fts, das &#8211; wie es etwa bei Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrags der Fall ist &#8211; die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies kann in dessen Ausbieten derart geschehen, dass Interessenten Gebote auf \u00dcberlassung abgeben k\u00f6nnen. Ein Mittel hierzu ist auch die blo\u00dfe Bewerbung des Produkts in Katalogen oder im Internet, denn bereits diese Ma\u00dfnahme ist dazu geeignet und bestimmt, Interesse an dem dort beworbenen Gegenstand zu wecken und auf ihn bezogene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse zu erm\u00f6glichen. Auch ein solches Verhalten muss dem Patentinhaber vorbehalten sein, wenn das Werbemittel zur F\u00f6rderung des Absatzes eines Erzeugnisses dient, das (wie es in \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG hei\u00dft) Gegenstand des Patents ist, also von der mit ihm unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze hat die Beklagte zu 1) das Klagepatent jedenfalls benutzt, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in ihrem englischsprachigen Internetauftritt pr\u00e4sentiert hat, ohne dass darin ersichtlich gemacht worden w\u00e4re, dass ein Vertrieb nach Deutschland nicht erfolge.<br \/>\nAuf der unter der Adresse abrufbaren Internetseite der Beklagten zu 1) wurden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der durch Anlage K10 dokumentierten Weise als lieferbare Thermocycler dargestellt. Dass es sich bei dieser Darstellung nicht nur um eine Pr\u00e4sentation der allgemeinen technischen Leistungsf\u00e4higkeit der Beklagten zu 1) handelte, sondern um ein patentrechtliches Angebot zur \u00dcberlassung, ist schon daran ersichtlich, dass die betreffenden Seiten \u00fcber eine Schaltfl\u00e4che \u201eOrder On-line\u201c verf\u00fcgen. Die Pr\u00e4sentation war damit unzweifelhaft dazu bestimmt und angetan, Interessenten gegebenenfalls zur Abgabe eines \u00dcberlassungsangebots zu bewegen. Gleiches gilt f\u00fcr den ebenfalls \u00fcber die genannte Internetseite der Beklagten zu 1) als pdf-Datei abrufbaren Life-Science-Instruments-Katalog, wie er als Anlage K11 vorliegt und auf den Seiten 17-21 die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen samt technischen Spezifikationen darstellt. Dass der Internetauftritt (soweit er hier relevant ist) in englischer Sprache erfolgt, steht einem patentverletzenden Anbieten in der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen. Denn es ist davon auszugehen, dass Englisch in den einschl\u00e4gigen Verkehrskreisen, an die sich die Angebote der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen richten, unmittelbar verst\u00e4ndlich ist. Ein patentverletzendes Angebot im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten zu 1) konnte sich mithin auf potentielle Abnehmer aus Deutschland beziehen, auch ohne dass eine deutschsprachige Seite (oder gar eine \u201ede\u201c-Adresse, wie sie die Beklagte zu 1) vermisst) vorgehalten wird. Unstreitig ist, dass die Internetseite der Beklagten zu 1) fortlaufend auch aus Deutschland abrufbar war und ist, zumal Deutschland auf der von der Beklagten zu 1) zu verantwortenden, im \u00fcber das Internet erh\u00e4ltlichen Katalog (Anlage K11) enthaltenen Distributorenliste (vgl. gesondert Anlage K12) ausdr\u00fccklich als Vertriebsgebiet genannt ist, ohne dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einer erkennbaren Weise von einem Vertrieb nach Deutschland ausgenommen w\u00e4ren. Bei einem unverbindlichen Besuch der Internetseite durch einen aus Deutschland stammenden Interessenten liegt f\u00fcr ihn daher der Schluss nahe, dass &#8211; mangels anderslautender Hinweise &#8211; s\u00e4mtliche im Katalog aufgef\u00fchrten Produkte auch nach Deutschland vertrieben werden, wenn von dort ein entsprechendes Interesse bekundet wird.<br \/>\nEinen Disclaimer, mit dem klargestellt w\u00fcrde, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nach Deutschland geliefert werden, enth\u00e4lt jedenfalls der fr\u00fchere Internetauftritt der Beklagten zu 1) unstreitig nicht. Dass dies nach ihrem &#8211; kl\u00e4gerseits bestrittenen &#8211; Vorbringen im Termin nunmehr so sein soll, so dass f\u00fcr etwaige Interessenten aus Deutschland ersichtlich w\u00e4re, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht nach Deutschland vertrieben werden, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Durch ein schlichtes Einstellen der Patentverletzung kann der Verletzer eine einmal entstandene Wiederholungsgefahr nicht wieder aus der Welt schaffen. Hierzu bedarf es der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, an der es hier fehlt.<br \/>\nAngesichts der bereits durch den Internetauftritt begr\u00fcndeten Wiederholungsgefahr kann es offen bleiben, ob die Beklagte zu 1) dar\u00fcber hinaus auch auf der Messe Analytica in M\u00fcnchen im April 2006 durch Verteilung des Produktkatalogs gem\u00e4\u00df Anlage K9 den Gegenstand des Klagepatents durch Angebotshandlungen benutzt hat oder ob dem entgegensteht, dass (wie die Beklagte zu 1) behauptet) interessierten Besuchern dieser Messe stets mitgeteilt worden sei, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland nicht vertrieben werden und man sich an die I AG, eine Lizenznehmerin der Kl\u00e4gerin, wenden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDemgegen\u00fcber sind Benutzungs-, das hei\u00dft insbesondere Angebotshandlungen betreffend die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Beklagte zu 2) nicht feststellbar. Die Kl\u00e4gerin hat die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2) f\u00fcr Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu 1) nicht schl\u00fcssig dargetan.<br \/>\nDer Vortrag der Kl\u00e4gerin geht dahin, die Beklagte zu 2) halte (wie von dieser nicht bestritten wurde) s\u00e4mtliche Anteile an der Beklagten zu 1), die f\u00fcr sie als Herstellerin t\u00e4tig sei. Unter den im Internetauftritt der Beklagten zu 1) aufgef\u00fchrten Kontaktm\u00f6glichkeiten werde die Beklagte zu 2) als offensichtlich gemeinsames \u201eHeadquarter\u201c bezeichnet und der Internetauftritt der Beklagten zu 1) enthalte einen Link zum Internetangebot der Beklagten zu 2) (vgl. Anlage K15). Die Beklagte zu 2) habe aufgrund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur Beklagten zu 1) die M\u00f6glichkeit, die durch diese vorgenommenen Verletzungshandlungen zu unterbinden, was sie bewusst und willentlich unterlasse. Dadurch sei sie f\u00fcr die Verletzungshandlungen ihres Tochterunternehmens jedenfalls mit verantwortlich, wobei sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf die BGH-Entscheidung Funkuhr (GRUR 2002, 599) beruft. Die Beklagte zu 2) bestreitet solche Einflussm\u00f6glichkeiten, die nach chinesischem Gesellschaftsrecht gar nicht m\u00f6glich seien.<br \/>\nOb dies zutrifft, bedarf keiner Kl\u00e4rung, denn die Kl\u00e4gerin hat auch mit ihrem Vortrag &#8211; der daher als zutreffend unterstellt werden kann &#8211; die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zu 2) f\u00fcr Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) nicht schl\u00fcssig dargetan. Im Ausgangspunkt ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den Beklagten zu 1) und zu 2) um getrennte rechtliche Subjekte handelt, deren konzernm\u00e4\u00dfige Verbundenheit nicht ohne weitere Anhaltspunkte zu einer patentrechtlichen \u201eHaftungseinheit\u201c f\u00fchren kann (davon geht auch die Entscheidung Tafelf\u00f6rmige Elemente des BGH, GRUR 1995, 342, 343, aus). Wie die Kammer in der Entscheidung D\u00e4mmstoffbahn (Mitt. 2000, 458, 461) judiziert hat, kann allein aus dem Umstand, dass eine der Beklagten Konzernmutter der anderen ist, keine Verantwortlichkeit der Konzernmutter f\u00fcr die Handlungen ihrer Tochtergesellschaften hergeleitet werden. Im Urteil D\u00e4mmstoffbahn war daher f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Haftung der Konzernmutter die Besonderheit festzustellen, dass diese an den rechtsverletzenden Handlungen ihrer Tochtergesellschaften unmittelbar beteiligt war, indem sie in ihrer Selbstdarstellung nach au\u00dfen den Eindruck erweckt hatte, es handele sich bei dem \u201eGesch\u00e4ftsbereich D\u00e4mmstofftechnik\u201c um einen Gesch\u00e4ftsbereich ihrer selbst. Dadurch habe &#8211; so die Kammer &#8211; die Konzernmutter nach au\u00dfen den Eindruck vermittelt, die in diesem Bereich t\u00e4tigen Konzernt\u00f6chter handelten f\u00fcr sie bzw. in ihrem Auftrag. In dem der Entscheidung D\u00e4mmstoffbahn zugrunde liegenden Fall waren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Produktionsbetrieben der Konzernmutter hergestellt und zum Teil in ihrem Namen angeboten und vertrieben worden. Auf diese Weise &#8211; so die Kammer in der Entscheidung D\u00e4mmstoffbahn &#8211; sei die Konzernmutter an den patentverletzenden Handlungen ihrer Tochtergesellschaft beteiligt gewesen. Nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (Mitt. 2006, 428 = InstGE 6, 152 \u2013 Handy-Permanentmagnet) setzt eine Beihilfe zu einer Patentverletzung eine vors\u00e4tzliche Mitwirkung an einer vors\u00e4tzlichen rechtswidrigen Patentverletzung voraus und Mitt\u00e4terschaft erfordert ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei Benutzungshandlungen. Im Verh\u00e4ltnis zwischen einer Holding-Gesellschaft als beherrschendem Unternehmen zu einer Tochtergesellschaft, deren Anteile sie h\u00e4lt, gilt allenfalls \u00a7 831 BGB, dessen Voraussetzungen allerdings mangels Weisungsgebundenheit der Tochtergesellschaft in der Regel nicht vorliegen.<br \/>\nDie von der Kl\u00e4gerin herangezogene Entscheidung Funkuhr (BGH, GRUR 2002, 599) befasst sich mit der Frage der Verletzung eines inl\u00e4ndischen Patents durch ein ausl\u00e4ndisches Unternehmen, das selbst gehandelt hat. Von Bedeutung f\u00fcr den vorliegenden Fall ist die Entscheidung daher allenfalls f\u00fcr die Frage des Verschuldensgrades, wenn sie klarstellt, dass jeder Beteiligte bereits f\u00fcr eine fahrl\u00e4ssige Verletzung des Klagepatents, f\u00fcr die jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschlie\u00dflich der ungen\u00fcgenden Vorsorge gegen solche Verst\u00f6\u00dfe gen\u00fcgen kann, einzustehen hat. F\u00fcr die Frage der Zurechnung des Verhaltens eines Dritten ist das Gericht hingegen auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung Funkuhr der Feststellung eines eigenen Tatbeitrages der Beklagten zu 2), der von einem gemeinsamen Tatentschluss mit der Beklagten zu 1) getragen ist, als Zurechnungsgrundlage nicht enthoben.<br \/>\nEine Beteiligung der Beklagten zu 2) an patentverletzenden (Angebots-) Handlungen der Beklagten zu 1) hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Es handelt sich bei beiden um voneinander getrennte Kapitalgesellschaften. F\u00fcr die Einflussm\u00f6glichkeiten der einen auf die andere ist es nicht aussagekr\u00e4ftig, ob diese die \u201eHerstellungsbasis\u201c (\u201emanufacturing base\u201c) jener ist oder sich zumindest selbst als solche bezeichnet. Der Bedeutungsgehalt der Bezeichnung der Beklagten zu 1) als \u201emanufacturing base\u201c der Beklagten zu 2) darf (ungeachtet seiner unklaren Aussagekraft in inhaltlicher Hinsicht) schon deswegen nicht \u00fcberbewertet werden, weil der Internetauftritt, dem die Anlage K15 entnommen ist, von der Beklagten zu 1) zu verantworten ist. Eine entsprechende Darstellung der Beklagten zu 2) ist hingegen nicht dargetan. Der Vertrieb der Produkte einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen erfolgt durch die Beklagte zu 1) ausweislich ihres Internetauftritts (Anlage K10) im eigenen Namen. Der Link auf der Seite der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) (Anlage K15 oben rechts) bedeutet keineswegs, dass sich die Beklagte zu 2) die Internet-Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zu eigen machen w\u00fcrde. Hierf\u00fcr m\u00fcsste die Bezugnahme vielmehr von der Beklagten zu 2) ausgehen und auf die Internetpr\u00e4senz der Beklagten zu 1) verweisen. Soweit es wie hier jedoch um die Frage geht, ob und inwieweit sich die Beklagte zu 2) Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zurechnen lassen muss, ist ein von der Beklagten zu 1) zur Beklagten zu 2) f\u00fchrender Link allein nicht aussagekr\u00e4ftig. Damit fehlt es im Zusammenhang mit dem Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet sowohl an eigenen Handlungen der Beklagten zu 2) als auch an einer Grundlage f\u00fcr die Zurechnung der Angebotshandlungen der Beklagten zu 1), wie sie etwa in der eingangs erw\u00e4hnten Kammerentscheidung D\u00e4mmstoffbahn vorhanden war.<br \/>\nSchlie\u00dflich verm\u00f6gen auch die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Internetangebot eines Ger\u00e4tes mit der Bezeichnung \u201eN\u201c und dem Aufdruck \u201eB\u201c durch die Beklagte zu 2) &#8211; eines Ger\u00e4tes, das nach Auffassung der Kl\u00e4gerin bereits \u00e4u\u00dferlich \u201ewesentlich identisch\u201c mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u201eD\u201c sei und \u00fcber dieselben Produktspezifikationen verf\u00fcge &#8211; eine Zurechnung der streitgegenst\u00e4ndlichen Angebotshandlungen mit Bezug auf Deutschland nicht zu begr\u00fcnden. Die Kl\u00e4gerin m\u00f6chte daraus ableiten, dass die Beklagte zu 1) Ger\u00e4te f\u00fcr die Beklagte zu 2) herstelle und die Beklagte zu 2) daher sehr wohl auf die Beklagte zu 1) und ihre Verletzungshandlungen in Deutschland Einfluss nehmen k\u00f6nne. Dies leuchtet schon deshalb nicht ein, weil selbst der Vertrieb eines baugleichen Modells f\u00fcr den chinesischen Markt (Anlage K20 ist in chinesischer Sprache abgefasst) durch die Beklagte zu 2) nichts \u00fcber ihre Einflussm\u00f6glichkeiten auf die Beklagte zu 1) betreffend Vertriebshandlungen in Deutschland auszusagen vermag.<br \/>\nMangels einer eigenen (oder ihr zurechenbaren fremden) Benutzungshandlung der Beklagten zu 2) besteht keine f\u00fcr den Unterlassungsantrag erforderliche Wiederholungsgefahr f\u00fcr patentverletzende Handlungen. Inwieweit eine Erstbegehungsgefahr anzunehmen sein sollte, hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls nicht dargetan.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGleiches gilt im Ergebnis f\u00fcr die Beklagte zu 3). Die Tatsache, dass sie jedenfalls in fr\u00fcheren Katalogen der Beklagten zu 1) als \u201eDistributor\u201c f\u00fcr Deutschland aufgef\u00fchrt war (Anlagen K9, K11 und K12; inwieweit dies f\u00fcr die Kataloge 2007 noch immer gilt, ist zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 3) streitig), stellt keine taugliche Grundlage daf\u00fcr dar, dass sie sich Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) zurechnen lassen m\u00fcsste. Davon unabh\u00e4ngige eigene Angebotshandlungen der Beklagten zu 3) hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Trotz des in der Klageerwiderung ausgesprochenen Bestreitens der Beklagten zu 3), die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jemals angeboten oder vertrieben zu haben, hat die Kl\u00e4gerin auch in der Folge keinen konkreten Verletzungsfall substantiiert vorzutragen vermocht.<br \/>\nIm Tats\u00e4chlichen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass (jedenfalls) die Kataloge 2006 der Beklagten zu 1), in denen neben einer Vielzahl anderer medizintechnischer Produkte auch die angegriffenen Thermocycler in Kapitel 2 beworben werden, keinen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen betreffenden Disclaimer bei der Angabe der Beklagten zu 3) als Vertriebspartner f\u00fcr Deutschland enthalten. Des Weiteren ist unstreitig, dass die Beklagte zu 3) zumindest andere Produkte der Beklagten zu 1) als die angegriffenen Thermocycler in Deutschland anbietet und vertreibt. Entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung l\u00e4sst dies jedoch nicht den von ihr gezogenen Schluss zu, dass die Beklagte zu 3) auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland vertreibt und nicht nur die sonstigen Produkte aus der breiten Produktpalette der Beklagten zu 1) mit f\u00fcnf verschiedenen Warengruppen, was die Bezeichnung der Beklagten zu 3) als Vertriebspartner bereits rechtfertigt.<br \/>\nDie Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt zumindest eine Benutzungshandlung der Beklagten zu 3) in der Vergangenheit voraus. Die Kl\u00e4gerin meint, es k\u00f6nne von der Beklagten zu 3) verlangt werden sicherzustellen, dass die Angabe als Distributor die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausdr\u00fccklich ausnimmt, wenn sich der Vertrieb durch sie nicht auch auf diese beziehen soll. Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, kann f\u00fcr die vorliegende Entscheidung offen bleiben, weil die Bezeichnung der Beklagten zu 3) als Distributor im Katalog der Beklagten zu 1), nicht jedoch in einem eigenen Werbeauftritt der Beklagten zu 3) enthalten ist. Die Bezeichnung als Vertriebspartner stellt mithin schon keine eigene Verlautbarung der Beklagten zu 3) dar und kann ihr jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde nicht zugerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb in einer der Beklagten zu 3) zurechenbaren Weise durch ihre Nennung als Distributor (ohne einen die angegriffenen Thermocycler ausnehmenden Zusatz) der Anschein gesetzt werden sollte, \u00fcber sie seien s\u00e4mtliche in den Katalogen genannten Produkte der Beklagten zu 1) einschlie\u00dflich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland erh\u00e4ltlich. Allein auf ein von der Beklagten zu 3) zu verantwortendes, das hei\u00dft ihr zumindest zurechenbares Verhalten kann es f\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Wiederholungsgefahr jedoch ankommen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass und in welcher Weise die Beklagte zu 3) die Beklagte zu 1) erm\u00e4chtigt haben sollte, sie als Distributor zu benennen. Allein daraus, dass die Beklagte zu 3) nach etwaiger Kenntnisnahme von ihrer uneingeschr\u00e4nkten Nennung als Distributor, deren Zeitpunkt allerdings nicht ersichtlich ist, nicht sofort dagegen eingeschritten sein mag, l\u00e4sst sich eine Zustimmung ihrerseits nicht ableiten.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, die Beklagte zu 3) sei allein aufgrund der unstreitig bestehenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen zur Beklagten zu 1) (im Sinne einer Obliegenheit) verpflichtet gewesen, auf diese einzuwirken, um einen Disclaimer betreffend die angegriffenen Thermocycler im Katalog der Beklagten zu 1) zu erreichen, oder alternativ einen entsprechenden Hinweis zumindest auf ihrer (der Beklagten zu 3)) eigenen Website anzubringen, w\u00fcrde dies die Verantwortlichkeiten f\u00fcr die bereits im Ausgangspunkt getrennten Werbeauftritte der Beklagten zu 1) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits in einer nicht gerechtfertigten Weise miteinander vermengen. Die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht herangezogene h\u00f6chstrichterliche Entscheidung (BGH, GRUR 2006, 513 \u2013 Arzneimittelwerbung im Internet) betrifft nicht die Werbung eines Dritten, sondern die Frage, ob die von der dortigen Beklagten selbst stammende Werbung mit einem Disclaimer h\u00e4tte versehen werden m\u00fcssen. Eine Aussage dar\u00fcber, welche Ma\u00dfnahmen von der Beklagten zu 3) im Hinblick auf den Werbeauftritt der chinesischen Beklagten zu 1) als eines Dritten zu verlangen gewesen w\u00e4ren, l\u00e4sst die in Bezug genommen Entscheidung daher nicht zu. Abgesehen davon, dass ein Hinweis der Beklagten zu 3) auf den Nichtvertrieb der angegriffenen Thermocycler auf ihrer eigenen Website ohne eigene, das gesamte Produktsortiment der Beklagten zu 1) umfassende Angebotshandlungen f\u00fcr den Leser ohne jeden nachvollziehbaren Bezug bliebe, w\u00fcrde man mit der Ansicht der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 3) f\u00fcr verpflichtet halten, einen Anschein aus der Welt zu schaffen, den sie selbst gar nicht gesetzt, ja nicht einmal in zurechenbarer Weise mitveranlasst hat. Benutzungshandlungen der Beklagten zu 3), die eine Wiederholungsgefahr rechtfertigen k\u00f6nnten, sind daher nicht gegeben.<br \/>\nAuch eine Erstbegehungsgefahr, auf die die Kl\u00e4gerin mit ihrem Vorbringen, es seien zumindest zuk\u00fcnftige Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) zu bef\u00fcrchten, anspielt, liegt nicht vor. Sie ist aus denselben Gr\u00fcnden zu verneinen, mit denen auch eine Wiederholungsgefahr wegen der Aussagen der Beklagten zu 1) \u00fcber eine m\u00f6glicherweise umfassende Vertriebst\u00e4tigkeit der Beklagten zu 3) abzulehnen ist. Denn auch die Bef\u00fcrchtung einer Erstbegehung st\u00fctzt die Kl\u00e4gerin allein auf die Verlautbarung der Beklagten zu 1), die Beklagte zu 3) sei Distributor (aller) ihrer Produkte, eine Aussage, die der Beklagten zu 3) aus den erw\u00e4hnten Gr\u00fcnden nicht zuzurechnen ist. Die Annahme, aus den eingangs aufgef\u00fchrten unstreitigen Umst\u00e4nden ergebe sich eine Erstbegehungsgefahr, weil Tatsachen vorl\u00e4gen, die in greifbarer Weise k\u00fcnftige Rechtsverletzungen der Beklagten zu 3) bef\u00fcrchten lassen, ist gleichfalls nur dann gerechtfertigt, wenn die fremde Verlautbarung der Beklagten zu 3) zuzurechnen w\u00e4re. Daran fehlt es, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde.<br \/>\nSchlie\u00dflich kann es eine Erstbegehungsgefahr nicht begr\u00fcnden, dass die Beklagte zu 3) im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits keine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben hat, um eine von der Kl\u00e4gerin angenommene Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen, obwohl ihr &#8211; wie die Kl\u00e4gerin meint &#8211; \u201eausreichend Zeit hierf\u00fcr zur Verf\u00fcgung\u201c gestanden habe. Die Kl\u00e4gerin hat nicht in \u00fcberzeugender Weise aufgezeigt, wieso f\u00fcr die Beklagte zu 3) zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung \u00fcberhaupt Veranlassung bestanden haben sollte. Unter diesen Umst\u00e4nden kann das Ausbleiben einer Unterlassungserkl\u00e4rung aber schwerlich als Indiz daf\u00fcr herangezogen werden, dass nunmehr eine Patentverletzung drohe.<br \/>\nMangels Wiederholungs- und Erstbegehungsgefahr in Hinblick auf die Beklagte zu 3) war die gegen sie gerichtete Klage daher gleichfalls abzuweisen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAus den zur Beklagten zu 3) ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich eine Wiederholungsgefahr f\u00fcr Patentverletzungen durch die Beklagten zu 4) und 5) nicht bereits dadurch begr\u00fcnden, dass die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) jedenfalls in der Vergangenheit ohne Ausnahme der angegriffenen Thermocycler als Distributor f\u00fcr Deutschland genannt wurde. Die Beklagten zu 4) und 5) m\u00fcssen sich jedoch ihr Verhalten auf der Messe Biotechnica vom 09. bis zum 11. November 2007 in Hannover vorhalten lassen, durch das sie das Klagepatent in Gestalt von Angebotshandlungen des angegriffenen Thermocyclers \u201eF\u201c verletzt haben (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG). Dies begr\u00fcndet die hinreichende Gefahr wiederholter Verletzungshandlungen im Hinblick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland.<br \/>\nDie Beklagte zu 4) verteilte &#8211; was als solches unstreitig ist &#8211; auf der Messe Biotechnica 2007 in Hannover ihren damals aktuellen Produktkatalog \u201eHPCR \/ Elektrophorese \/ Bio-Imaging, Katalog 2006\/2007\u201c, aus dem (ebenfalls unstreitig) die als Anlage K16 vorliegenden Ausz\u00fcge (Deckblatt und gebundene Katalogseite 5) stammen. Auf der in diesen Katalog eingebundenen Seite 5 findet sich eine Darstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform F der Beklagten zu 1), wobei die Preisangabe im Wesentlichen durch einen Aufkleber mit dem Text<br \/>\n\u201eNeue Modelle verf\u00fcgbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. (&#8230;)\u201c<br \/>\nverdeckt ist. Die Bestellnummer des Modells ist trotz des Aufklebers ebenso lesbar wie die Abbildung und die technischen und sonstigen Abgaben zum Modell F auf der Seite 5.<br \/>\nNach dem (von der Kl\u00e4gerin im Termin bestrittenen) Vortrag der Beklagten zu 4) und 5) sei der gebundene Katalog auf der Messe Biotechnica 2007 ausschlie\u00dflich zusammen mit einem ebenfalls als Seite 5 gekennzeichneten Einlegeblatt (vgl. Anlage B5 der Beklagten zu 4) und 5)) verteilt worden. Das Einlegeblatt zeige den Thermocycler M der I AG und damit ein Modell, gegen das die Kl\u00e4gerin keine Verbietungsrechte geltend machen k\u00f6nne. Die Beklagten meinen, aus Sicht der Empf\u00e4nger des Katalogs sei dieses Einlegeblatt erkennbar an die Stelle der in Anlage K16 enthaltenen Seite 5 mit dem angegriffenen Modell F getreten. Das gebundene Katalogblatt der Seite 5, das den angegriffenen F gezeigt habe (vgl. neben Blatt 2 der Anlage K16 auch Anlage B6 der Beklagten zu 4) und 5)), habe aus zeitlichen Gr\u00fcnden vor der Messe nicht mehr ersetzt werden k\u00f6nnen, weshalb man zu der L\u00f6sung einer lose eingelegten \u201eneuen\u201c Seite 5 verbunden mit dem zitierten Aufkleber auf der gebundenen Seite 5 gegriffen habe. Dieses Einlegeblatt, in Verbindung mit dem Aufkleber auf Seite 5 des gebundenen Katalogs, stehe einer das Klagepatent verletzenden Angebotshandlung betreffend den F entgegen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin bestreitet, dass der Katalog der Beklagten zu 4) auf der Messe Biotechnica 2007 ausschlie\u00dflich mit Einlegeblatt ausgegeben worden sei; ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten sei beispielsweise ein Katalogexemplar ohne Einlegeblatt ausgeh\u00e4ndigt worden. Dem beiderseitigen Beweisantritt zu dieser Frage war jedoch nicht nachzugehen. Denn selbst wenn man zugunsten der Beklagten zu 4) und 5) unterstellt, dass der Katalog 2006\/2007 vor der Messe niemals ohne Aufkleber und Einlegeblatt gegen\u00fcber Kunden verwendet wurde und dass s\u00e4mtliche auf der Messe ausgegebenen Kataloge neben dem Aufkleber auf der gebundenen Seite 5 auch das Einlegeblatt (Anlage B5) aufgewiesen haben, stellt dies eine Patentverletzung nicht in Frage, weil auch diese Kombination ein patentverletzendes Anbieten darstellt.<br \/>\nSelbst die Verbindung aus gebundener Katalogseite 5 mit dem im Wesentlichen \u00fcber der Preisinformation angebrachten Aufkleber (\u201eNeue Modelle verf\u00fcgbar! Wir beraten Sie gern unter Tel. (&#8230;)\u201c) und einem gleichfalls als Seite 5 gekennzeichneten Einlegeblatt, das ein anderes, nicht patentverletzendes Modell eines anderen Herstellers zeigt, l\u00e4sst f\u00fcr einen durchschnittlichen Betrachter nicht hinreichend deutlich werden, dass das Angebot des Ger\u00e4tes F nicht (mehr) g\u00fcltig sein sollte. Die blo\u00dfe Identit\u00e4t der Seitenzahlen bedeutet entgegen der von den Beklagten zu 4) und 5) vertretenen Ansicht nicht eindeutig, dass die Einlegeseite 5 die Katalogseite 5 ersetzen und sie nicht nur erg\u00e4nzen soll. Die Information des Aufklebers \u201eNeue Modelle verf\u00fcgbar!\u201c kann vielmehr auch so verstanden werden, dass der auf dem Einlegeblatt gezeigte M neben das fortbestehende Angebot des F treten soll, etwa weil jener eines der auf dem Aufkleber genannten \u201eneuen Modelle\u201c ist, die verf\u00fcgbar sein sollen. Dass der Aufkleber zumindest im Wesentlichen den Preis des F verdeckt, kann selbst dann nicht zu einer anderen W\u00fcrdigung f\u00fchren, wenn man den Beklagten zu 4) und 5) zugute h\u00e4lt, dass sie ihn bewusst dort platziert haben wollen in der Vorstellung, das Angebot des F auf diese Weise vermeintlich \u201eunvollst\u00e4ndig\u201c zu machen. Dem liegt, wie eingangs unter IV. bereits ausgef\u00fchrt wurde, in jedem Fall ein zu enges Verst\u00e4ndnis eines \u201eAnbietens\u201c im patentrechtlichen Sinne zugrunde. Denn da der Kaufpreis zwar zu einem juristischen Kaufvertragsangebot im Sinne des \u00a7 145 BGB, nicht jedoch zu einem Angebot im Sinne des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG geh\u00f6rt, das patentrechtliche \u201eAnbieten\u201c mithin in einem wesentlich weiteren Sinne zu verstehen ist, versteht der Empf\u00e4nger des Katalogs das (hier zugunsten der Beklagten zu 4) und 5) unterstellte) Nebeneinander zweier Seiten 5 trotz des \u00fcberklebten Preises nicht als Vorrang der einen gegen\u00fcber der anderen Seite. Der Aufkleber stellt damit keinen ausdr\u00fccklichen Hinweis an die potentiellen Kunden dar, dass das Ger\u00e4t der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht mehr angeboten werden sollte.<br \/>\nUm das patentverletzende Angebot des F aus der Welt zu schaffen, w\u00e4re von den Beklagten zu 4) und 5) mehr zu verlangen gewesen, etwa dass sie die Katalogseite 5 mit einem eindeutigen Stempelaufdruck oder einem gro\u00dffl\u00e4chigen Aufkleber versehen, aus dem deutlich wird, dass dieses Angebot nicht mehr g\u00fcltig sein und durch das Angebot gem\u00e4\u00df dem Einlegeblatt ersetzt werden sollte. Dies gilt erst recht, wenn man den Aufkleber auf Seite 5 mit dem anders lautenden Aufkleber vergleicht, der auf der unmittelbar gegen\u00fcberliegenden Seite 4 des gebundenen Katalogs, wie er auf der Messe Biotechnica 2007 ausgegeben wurde, angebracht ist und der lautet (vgl. Anlage K16b):<br \/>\n\u201eDie Artikel auf dieser Seite sind zur Zeit nicht lieferbar!\u201c<br \/>\nDurch diesen Aufkleber, der sich auf einen in dem Parallelverfahren 4a O 14\/07 angegriffenen Thermocycler nebst Zubeh\u00f6rartikel bezieht, wird der Leser ausdr\u00fccklich und unmissverst\u00e4ndlich dar\u00fcber informiert, dass die auf dieser Seite gezeigten Artikel gegenw\u00e4rtig nicht (mehr) angeboten werden sollen. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst der Aufkleber auf Seite 5 genug Interpretationsspielraum auch f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis, wonach \u201eneue Modelle\u201c zu dem dort gezeigten hinzugekommen sind und \u00fcber das fortbestehende Angebot hinaus ebenfalls erh\u00e4ltlich sind. Dass den Beklagten zu 4) und 5) die M\u00f6glichkeit einer abweichenden und eindeutigen Formulierung durchaus bewusst war, belegt der Aufkleber auf Seite 4 eindr\u00fccklich (Anlage K16b).<br \/>\nIn der Verwendung des Katalogs 2006\/2007 auf der Messe Biotechnica 2007 liegt damit ein patentverletzendes Anbieten des Modells F. Da davon auszugehen ist, dass die Messe Biotechnica 2007 in Hannover auch von potentiellen Kunden aus Nordrhein-Westfalen besucht wurde, denen bei Interesse der Katalog 2006\/2007 der Beklagten zu 4) (sei es mit oder ohne zus\u00e4tzliches Einlegeblatt) ausgeh\u00e4ndigt wurde, begr\u00fcndet dies zugleich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Ob mit der Kl\u00e4gerin weitergehend davon auszugehen ist, dass der Aufkleber auf Seite 5 des Katalogs sogar als positiver Hinweis auf die weiteren Modelle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (also die Modelle E und D) verstanden werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es gen\u00fcgt f\u00fcr eine die Wiederholungsgefahr begr\u00fcndende Benutzungshandlung, wenn nur eine von insgesamt drei patentverletzenden Ausf\u00fchrungsformen angeboten wurde, was hier mit dem Modell F der Fall ist. Offen bleiben kann des Weiteren, ob sich aus dem bestrittenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu einem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.labmarket.com\" href=\"http:\/\/www.labmarket.com\">www.labmarket.com<\/a> der SMLT Marktplatz f\u00fcr Laboreinrichtungen ein weiteres patentverletzendes Anbieten durch die Beklagten zu 4) und 5) ergibt.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus den Benutzungshandlungen durch die Beklagten zu 1), 4) und 5) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Da die Beklagten zu 1), 4) und 5) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG), wobei zur erforderlichen Wiederholungsgefahr auf die Ausf\u00fchrungen unter IV. 1 und 4. verwiesen werden kann.<br \/>\nDie Beklagten zu 1), 4) und 5) haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen auf dem Gebiet des Klagepatents und der Biotechnologie (bzw. der Beklagte zu 5) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und damit gesetzlicher Vertreter eines solchen) h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB, wobei sich die Beklagte zu 4) das Verschulden ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, des Beklagten zu 5), analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen muss. Es war ihnen zumutbar und mithin von ihnen zu verlangen, dass sie sich vor der Aufnahme von Benutzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informieren. Indem sie dies offensichtlich nicht getan haben, haben sie sich jedenfalls einem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf ausgesetzt und damit schuldhaft gehandelt.<br \/>\nF\u00fcr den Offenlegungszeitraum schulden die Beklagten zu 1) und 4) der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem eine angemessene Entsch\u00e4digung (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 IntPat\u00dcG). Unberechtigt ist die Klage hingegen im Umfang des gegen den Beklagten zu 5) verfolgten Entsch\u00e4digungsanspruchs. Es entspricht einhelliger Auffassung, dass nur der tats\u00e4chliche Benutzer einer Patentanmeldung, vorliegend also die Beklagten zu 1) und 4), nicht hingegen der gesetzlicher Vertreter zur Entsch\u00e4digung verpflichtet ist (vgl. nur Busse, Patentgesetz, 6. Auflage 2003, \u00a7 33 PatG Rn. 6).<br \/>\nDie genaue Entsch\u00e4digungs- und Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1), 4) und 5) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1), 4) und 5) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten zu 1), 4) und 5) werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<br \/>\nDie Voraussetzungen einer Verj\u00e4hrung, die von den Beklagten zu 1) (sowie 2)), 4) und 5) geltend gemacht wird, sind mit dem schlichten Verweis auf die Dauer des Rechnungslegungs-, Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzzeitraums nicht substantiiert dargetan. Die Beklagten zu 1), 4) und 5) tragen nicht vor, wann die Kl\u00e4gerin von der Verletzung des Klagepatents Kenntnis erlangt habe. Nur unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kenntnis der Kl\u00e4gerin kann eine Verj\u00e4hrung der Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadensersatz jedoch unter den vorliegenden Umst\u00e4nden in Betracht kommen.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zu 4) und 5) zur Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet. Die Beklagten zu 4) und 5) bestreiten, jemals Eigentum oder Besitz an einer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gehabt zu haben. F\u00fcr ihre Verurteilung zur Vernichtung ist dies jedoch irrelevant. Anders als im Falle der Beklagten zu 1) und 2) ist die Beklagte zu 4) wie auch der Beklagte zu 5) als ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in Deutschland ans\u00e4ssig. Behauptet der Verletzer, Besitz oder Eigentum an patentverletzenden Erzeugnissen verloren zu haben, f\u00fchrt dies dennoch nicht zur Abweisung der auf Vernichtung gerichteten Klage, weil es dem Verletzten m\u00f6glich sein muss, sich im Wege der Zwangsvollstreckung Gewissheit \u00fcber die wahren Verh\u00e4ltnisse zu verschaffen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 140a PatG, Rn. 3). Dem ist es im Hinblick auf die schutzw\u00fcrdigen Interessen des Verletzten gleich zu erachten, wenn der Verletzer wie hier die Beklagten zu 4) und 5) behauptet, niemals Eigentum an einem patentverletzenden Erzeugnis erlangt zu haben, er jedoch gleichwohl eine Angebotshandlung begangen hat, die eine entsprechende Wiederholungsgefahr begr\u00fcndet, verbunden mit der Gefahr, zur Ausf\u00fchrung einer etwaigen Bestellung auf die Angebotshandlung hin dann auch Besitz und\/oder Eigentum an einem solchen Erzeugnis zu erlangen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.); 269 Abs. 3 Satz 2; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes wegen der Kosten (\u00a7 712 ZPO) hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht, so dass ihrem Vollstreckungsschutzantrag nicht zu entsprechen war.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf insgesamt 1.000.000,- \u20ac festgesetzt. Davon entfallen auf das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zur Beklagten zu 1) 250.000,- \u20ac, zur Beklagten zu 2) 250.000,- \u20ac, zur Beklagten zu 3) 250.000,- \u20ac und zu den Beklagten zu 4) und 5) gemeinsam 250.000,- \u20ac.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 842 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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