{"id":1953,"date":"2008-10-30T17:00:15","date_gmt":"2008-10-30T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1953"},"modified":"2016-04-22T12:57:53","modified_gmt":"2016-04-22T12:57:53","slug":"4a-o-14008-beratungsfehler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1953","title":{"rendered":"4a O 140\/08 &#8211; Beratungsfehler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1022<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2008, Az. 4a O 140\/08<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten, Patentanw\u00e4lte mit Kanzleisitz in E., mit ihrer zun\u00e4chst zum Landgericht Essen erhobenen Klage wegen patentanwaltlicher Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch.<br \/>\nDie in V. ans\u00e4ssige Kl\u00e4gerin entwickelt, produziert und vertreibt Schl\u00f6sser und Beschl\u00e4ge. Ende des Jahres 2004 fragte die A GmbH, eine langj\u00e4hrige Kundin der Kl\u00e4gerin, bei dieser an, ob sie ein Schlosssystem f\u00fcr Toilettenr\u00e4ume, das die A GmbH bislang von der B GmbH bezogen habe, g\u00fcnstiger f\u00fcr sie herstellen k\u00f6nne. Das Schlosssystem m\u00fcsse aus optischen Gr\u00fcnden jenem der B GmbH \u00e4hneln. Daraufhin entwickelte die Kl\u00e4gerin ein Schlosssystem auf Zahnradbasis. Ende Dezember 2004 wandte sie sich an die Beklagten und beauftragte diese mit der Ausarbeitung einer vorl\u00e4ufigen Patentanmeldung.<br \/>\nIm Jahre 2005 legte die Kl\u00e4gerin den Beklagten Bilder des B-Schlosses vor und bat um Stellungnahme, ob das von ihr neu entwickelte Schloss unter patentrechtlichen Gesichtspunkten bedenkenlos hergestellt und vertrieben werden k\u00f6nne. Mit Schreiben vom 30.08.2005 (Anlage K1) teilten die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit, dass die B GmbH kein nationales oder internationales Schutzrecht besitze und die entsprechende Technik bereits weit vor den achtziger Jahren auf dem Markt gewesen sei. Weder in patent- noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht best\u00fcnden Anspr\u00fcche seitens der B GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin.<br \/>\nAuf diese Stellungnahme hin lieferte die Kl\u00e4gerin die von ihr entwickelten Schlosssysteme an die A GmbH aus. Diese baute die Schlosssysteme in ihre Caravans ein und stellte sie auf der Caravan-Messe in D\u00fcsseldorf am 01.09.2005 erstmals der \u00d6ffentlichkeit vor. Nachdem die B GmbH der Kl\u00e4gerin auf der Messe rechtliche Konsequenzen angedroht hatte, bat diese die Beklagten um ihre Einsch\u00e4tzung. Mit Schreiben vom 25.10.2005 (Anlage K2) teilten diese der Kl\u00e4gerin erneut mit, dass man von Seiten der B GmbH weder in patent- noch in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin geltend machen k\u00f6nne. Daraufhin setzte die Kl\u00e4gerin Produktion und Vertrieb des von ihr entwickelten Schlosssystems fort.<br \/>\nUnter dem 01.12.2005 wandte sich die patentanwaltlich vertretene C GmbH &amp; Co. KG, die das von der B GmbH vertriebene Schlosssystem herstellt, an die Kl\u00e4gerin (Anlage K3). Die C GmbH &amp; Co. KG lie\u00df im Rahmen einer Berechtigungsanfrage mitteilen, dass sie eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 203 20 xxx.x sei, von dessen technischer Lehre das von der Kl\u00e4gerin vertriebene Schlosssystem Gebrauch mache. Die dieserhalb seitens der Kl\u00e4gerin kontaktierten Beklagten \u00e4u\u00dferten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin unter dem 09.12.2005 (Anlage K4), dass eine Verletzung dieses Gebrauchsmusters ausscheide. Denn es setze voraus, dass seine Nuss wahlweise im oder entgegen dem Uhrzeigersinn verstellbar ist. Mit Schreiben vom 16.12.2005 (Anlage K5) teilten die Beklagten auch den patentanwaltlichen Vertretern der C GmbH &amp; Co. KG mit, dass die Kl\u00e4gerin von der Technik des DE 203 20 xxx.x mangels Links-\/Rechts-Drehbarkeit der Nuss keinen Gebrauch mache, und forderten die Inhaberin dazu auf, bis zum 13. Januar 2006 zu erkl\u00e4ren, dass sie aus dem genannten Gebrauchsmuster keine Anspr\u00fcche gegen die Kl\u00e4gerin geltend machen werde. Eine Reaktion erfolgte zun\u00e4chst nicht.<br \/>\nErst mit Schreiben vom 24.02.2006 (Anlage K6) lie\u00df die C GmbH &amp; Co. KG durch ihre Patentanw\u00e4lte mitteilen, dass die namens der Kl\u00e4gerin ge\u00e4u\u00dferte Einsch\u00e4tzung zur Links-\/Rechts-Drehbarkeit unzutreffend sei. Sie \u00fcbersandten den Beklagten eine Kopie der internationalen Patentanmeldung WO 2005\/052xxx A1, ver\u00f6ffentlicht am 09.06.2005 (Anlage B2), und teilten mit, es sei in K\u00fcrze mit der Eintragung des daraus abgezweigten Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx U1 zu rechnen. Die Beklagten informierten die Kl\u00e4gerin daraufhin mit Schreiben vom 02.03.2006 (Anlage K7) \u00fcber das Schreiben vom 24.02.2006 und \u00e4u\u00dferten ihre Ansicht, ausweislich des vorliegenden Recherchenberichts sei eine Patenterteilung in der allgemeinen Form entsprechend der PCT-Anmeldung nicht zu erwarten. Da sie ferner davon ausgingen, dass das DE 20 2004 020 xxx mit dem DE 203 20 xxx.x identisch sei, k\u00f6nne ersteres schon wegen Versto\u00dfes gegen das Doppelschutzverbot nicht schutzf\u00e4hig sein und m\u00fcsse daher auch im Falle seiner Eintragung von der Kl\u00e4gerin nicht beachtet werden.<br \/>\nMitte M\u00e4rz 2006 stellte die Kl\u00e4gerin den Beklagten ein Muster des von ihr entwickelten Schlosssystems (sowie ein Schloss der C GmbH &amp; Co. KG) zur Verf\u00fcgung; zwischen den Parteien ist umstritten, ob es sich dabei um das erste Muster eines kl\u00e4gerischen Schlosses handelte, das den Beklagten \u00fcberreicht wurde. Mit Schreiben vom 16.03.2006 (Anlage K8) \u00e4u\u00dferten die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ihre Ansicht, dass das ihnen zugesandte Schlosssystem entgegen ihrer urspr\u00fcnglichen Einsch\u00e4tzung doch unter den Wortlaut der Schutzrechte der C GmbH &amp; Co. KG falle. Allerdings seien diese mangels Schutzf\u00e4higkeit nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die Kl\u00e4gerin fuhr mit Herstellung und Vertrieb ihres Schlosssystems fort, ohne Vergleichsverhandlungen mit der C GmbH &amp; Co. KG aufzunehmen.<br \/>\nMit Schreiben vom 03.05.2006 \u00fcbersandten die Patentanw\u00e4lte der C GmbH &amp; Co. KG der Kl\u00e4gerin den Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, die den (\u00fcbereinstimmenden) Wortlaut von Schutzanspruch 1 des DE 203 20 xxx.x bzw. des DE 20 2004 020 xxx wiedergibt (vgl. Anlage K9). Unter dem 09.05.2006 (Anlage K10) sowie dem 11.05.2006 (Anlage K11) wiederholten die Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin ihre Ansicht, dass die Schutzrechte der C GmbH &amp; Co. KG nicht rechtsbest\u00e4ndig und daher von der Kl\u00e4gerin nicht zu beachten seien. Entsprechend setzte die Kl\u00e4gerin Produktion und Vertrieb ihres Schlosssystems fort.<br \/>\nDas Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 xxx (Anlage B1), dessen Eintragung am 27.04.2006 erfolgte und am 01.06.2006 ver\u00f6ffentlicht wurde, betrifft wie das DE 203 20 xxx.x ein Schloss, das f\u00fcr rechts oder links angeschlagene T\u00fcren verwendbar ist und mit einer in einem Geh\u00e4use untergebrachten, von au\u00dfen mit einem Bet\u00e4tigungselement verstellbaren Nuss versehen ist, mit der \u00fcber ein Verstellglied ein Riegel zwischen einer aus dem Geh\u00e4use ausgeschobenen Schlie\u00dfstellung und einer in das Geh\u00e4use eingeschobenen Offenstellung bewegbar ist. Das DE 20 2004 020 xxx weist \u00fcber seine mit dem DE 203 20 xxx.x identischen Schutzanspr\u00fcche 1 bis 6 hinaus die weiteren Unteranspr\u00fcche 7 bis 9 auf. Hinsichtlich ihres Wortlauts wird auf die Gebrauchsmusterschrift nach Anlage B1 Bezug genommen.<br \/>\nDie C GmbH &amp; Co. KG reichte unter dem 25.09.2006 bei der Kammer eine Verletzungsklage gegen die Kl\u00e4gerin (Anlage K12, Aktenzeichen 4a O 355\/06) ein, mit der sie unter Angabe eines Streitwertes von 300.000,00 EUR eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 7 und 8 des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx als verletzt geltend machte. Die Kl\u00e4gerin zog zur F\u00fchrung dieses Verletzungsrechtsstreits die Rechtsanw\u00e4lte D, D\u00fcsseldorf hinzu. W\u00e4hrend einer Besprechung im M\u00e4rz 2007 stellten die Beklagten erstmals fest, dass die beiden DE-Gebrauchsmuster der C GmbH &amp; Co. KG entgegen ihrer urspr\u00fcnglichen Annahme nicht identisch sind, sondern sich durch die Unteranspr\u00fcche 7 bis 9 des DE 20 2004 020 xxx unterscheiden. Rechtsanwalt Graf von Schwerin sch\u00e4tzte die Erfolgsaussichten einer Verteidigung gegen die Verletzungsklage auf allenfalls 50 % und riet der Kl\u00e4gerin zum Abschluss eines Vergleiches mit der C GmbH &amp; Co. KG. In der Klageerwiderung der hiesigen Kl\u00e4gerin vom 21.05.2007 (Anlage B3) auf die Verletzungsklage der C GmbH &amp; Co. KG stellte die Kl\u00e4gerin die Schutzf\u00e4higkeit nicht nur des Schutzanspruchs 1, sondern auch der im Verletzungsprozess geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 8, 7 und 1 in Abrede. Am 07.11.2007 wurde die Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 687 xxx ver\u00f6ffentlicht, dessen Anspruch 1 die Merkmale der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 1, 7 und 8 des DE 20 2004 020 xxx auf sich vereint, nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt mit Bescheid vom 11.05.2007 seine Erteilungsabsicht mitgeteilt hatte.<br \/>\nDie Vergleichsverhandlungen der Kl\u00e4gerin mit der C GmbH &amp; Co. KG f\u00fchrten zur Unterzeichnung des Vergleichsvertrags gem\u00e4\u00df Anlage K13, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In ihm verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin im Gegenzug zur R\u00fccknahme der Verletzungsklage durch die C GmbH &amp; Co. KG unter anderem zur ratenweisen Zahlung von 20.000,00 EUR als pauschale Erstattung der der C GmbH &amp; Co. KG durch die Verletzungsklage entstanden Gerichts- und Anwaltskosten. Mit ihrem hiesigen Antrag zu 1. macht die Kl\u00e4gerin Erstattung dieses von ihr in der Zwischenzeit vollst\u00e4ndig geleisteten Betrages geltend.<br \/>\nUnter Fristsetzung bis zum 09.10.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagten mit Schreiben vom 25.09.2006 (Anlage K14) nicht nur zur Erstattung des Betrages von 20.000,00 EUR auf, sondern auch zur \u00dcbernahme der durch Einschaltung der Rechtsanw\u00e4lte D (im Verletzungsrechtsstreit) und des Rechtsanwalts Dr. E (f\u00fcr die Geltendmachung von Regressanspr\u00fcchen) entstandenen Kosten. Insoweit macht die Kl\u00e4gerin mit ihrem Zahlungsantrag zu 2. Rechtsanwaltskosten in H\u00f6he von 5.823,20 EUR (Anlage K15) und 2.994,40 EUR (Anlage K16) geltend.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, den Beklagten seien mehrere Beratungsfehler unterlaufen. Zun\u00e4chst sei ein Hinweis der Beklagten erforderlich gewesen, dass au\u00dfer der B GmbH auch andere Schutzrechtsinhaber existieren k\u00f6nnten. Die Beklagten seien zu einer umfassenden Recherche verpflichtet gewesen, die zum Auffinden des Gebrauchsmusters DE 203 20 xxx.x h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen. Die Kl\u00e4gerin behauptet, ihr Schlosssystem sei den Beklagten wie das von der C GmbH &amp; Co. KG vertriebene Schlosssystem bereits Anfang Dezember 2005 vorgelegt worden. Sie meint, die Beklagten h\u00e4tten auf dieser Grundlage erkennen m\u00fcssen, dass das Schlosssystem der Kl\u00e4gerin \u00fcber die von beiden Gebrauchsmustern gesch\u00fctzte Rechts-\/Links-Drehbarkeit der Nuss verf\u00fcgte.<br \/>\nEin weiterer Beratungsfehler sei darin zu sehen, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 02.03.2006 (Anlage K7) und vom 16.03.2006 (Anlage K8) unzutreffend mitteilten, das zweite, abgezweigte Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 xxx (Anlage B1) sei mit dem ersten Gebrauchsmuster DE 203 20 xxx.x identisch und m\u00fcsse von der Kl\u00e4gerin nicht beachtet werden. Schlie\u00dflich liege ein Beratungsfehler darin, dass die Beklagten auch noch nach \u00dcbersendung der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage K9) die Ansicht vertraten, das von der C GmbH &amp; Co. KG benannte Schutzrecht DE 20 2004 020 xxx sei nicht schutzf\u00e4hig. Die Kl\u00e4gerin vertritt die Ansicht, dieses Gebrauchsmuster sei im Umfang der im Verletzungsprozess geltend gemachten Kombination der Schutzanspr\u00fcche 1, 7 und 8 schutzf\u00e4hig, wie schon die Erteilung des EP 1 687 xxx mit einem dieser Kombination entsprechenden Anspruch 1 belege. Die Beklagten seien nach Erhalt der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung (Anlage K9) zu einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung ihrer Einsch\u00e4tzung der Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen; h\u00e4tten sie diese pflichtgem\u00e4\u00df vorgenommen, w\u00e4re es nicht zum Verletzungsrechtsstreit vor der Kammer gekommen und die Kl\u00e4gerin w\u00e4re nicht mit den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Kosten belastet worden.<br \/>\nDer Feststellungsantrag zu 3. rechtfertige sich dadurch, dass es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin derzeit noch nicht abschlie\u00dfend bezifferbar sei, welche Kosten ihr im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 355\/06 entstanden sind. Dies sei erst nach abschlie\u00dfender Abrechnung durch die Rechtsanw\u00e4lte D und nach Abschluss des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; 20.000,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>2. die Beklagten ferner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin Kosten in H\u00f6he von 8.817,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.10.2007 zu zahlen;<\/p>\n<p>3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin diejenigen Kosten (Anwalts- und Gerichtskosten) zu erstatten, die der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Rechtsstreits mit der C GmbH &amp; Co. KG vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf (Az.: 4a O 355\/06) entstanden sind;<\/p>\n<p>hilfsweise: Vollstreckungsschutz.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, von der Kl\u00e4gerin nicht mit einer umfassenden Schutzrechtsrecherche, insbesondere betreffend Schutzrechte Dritter, sondern nur im Hinblick auf die B GmbH beauftragt worden zu sein. Ein Beratungsverschulden ihrerseits gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin, die in Patentrechtsangelegenheiten durchaus erfahren sei, liege nicht vor. Die erste Berechtigungsanfrage, gest\u00fctzt auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 203 20 xxx.x, sei zu Recht zur\u00fcck gewiesen worden. Dies belege bereits die Tatsache, dass die C GmbH &amp; Co. KG eine angebliche Verletzung dieses Schutzrechts nicht weiter verfolgt, vielmehr auch ihre Verletzungsklage auf das erst am 01.06.2006 ver\u00f6ffentlichte Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 xxx gest\u00fctzt habe. Auch dieses Schutzrecht sei jedoch in Anbetracht des Standes der Technik nicht schutzf\u00e4hig, wie sich aus der Klageerwiderung im Verletzungsprozess (Anlage B3) ergebe.<br \/>\nDie Beklagten behaupten weiter, die Kl\u00e4gerin habe ihnen ein Muster des von ihr entwickelten Schlosssystems erstmals nach Erhalt der zweiten Berechtigungsanfrage vom 24.02.2006 (Anlage K6) zur Verf\u00fcgung gestellt. Sie sind der Ansicht, im Verletzungsrechtsstreit zwischen der C GmbH &amp; Co. KG und der Kl\u00e4gerin habe die auf mangelnde Schutzf\u00e4higkeit des DE 20 2004 020 xxx abzielende Rechtsverteidigung (vgl. Anlage B3) beachtliche Aussicht auf Erfolg gehabt. Die zwischenzeitliche Erteilung des europ\u00e4ischen Patents 1 687 xxx zugunsten der C GmbH &amp; Co. KG mit einem Anspruch 1, der die Anspr\u00fcche 1, 7 und 8 des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx zusammenfasst (vgl. Anlage K26), sei zu Unrecht erfolgt. Mehrere wesentliche Entgegenhaltungen, auf die sich die Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess zu Recht berufen habe, um mangelnde Erfindungsh\u00f6he der kombinierten Schutzanspr\u00fcche 8, 7 und 1 des DE 20 2004 020 xxx zu begr\u00fcnden, seien im Erteilungsverfahren unber\u00fccksichtigt geblieben und h\u00e4tten im Falle ihrer Ber\u00fccksichtigung einer Erteilung entgegen gestanden. Dass die Kl\u00e4gerin unter diesen Umst\u00e4nden einen Vergleich mit der C GmbH &amp; Co. KG geschlossen hat, k\u00f6nne ihnen &#8211; den Beklagten &#8211; nicht angelastet werden.<br \/>\nUnter der Annahme, das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 xxx sei rechtsbest\u00e4ndig, h\u00e4tten die Beklagte der Kl\u00e4gerin erst nach seiner Ver\u00f6ffentlichung am 01.06.2006 raten m\u00fcssen, ihr Schlosssystem nicht mehr zu vertreiben. Durch die tats\u00e4chlich erfolgte Beratung seitens der Beklagten sei der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, den sie sich im Wege der Vorteilsausgleichung entgegenhalten lassen m\u00fcsse und der den nach Auffassung der Kl\u00e4gerin entstandenen Schaden aus einer unterstellten Falschberatung bei weitem \u00fcbersteige. So habe die Kl\u00e4gerin, wie die Beklagten behaupten, mit den von ihr vertriebenen Schlosssystemen einen Gewinn von insgesamt 150.000,- EUR erzielt. Dies ergebe sich aus der eigenen Behauptung der Kl\u00e4gerin im Schreiben ihres Bevollm\u00e4chtigten vom 01.08.2007 an die Beklagten (Anlage B4, Seite 4, zweiter Absatz a.E.), die Schadensersatzforderungen der C GmbH &amp; Co. KG d\u00fcrften nach Einsch\u00e4tzung der Kl\u00e4gerin mehr als 150.000,- EUR betragen. Dieser Vorteil w\u00e4re der Kl\u00e4gerin nach Auffassung der Beklagten nicht bis zum Vergleichsschluss im September 2007 zugeflossen, wenn die Beklagten der Kl\u00e4gerin alsbald nach dem 01.06.2006 geraten h\u00e4tten, ihr Schloss vor dem Hintergrund des DE 20 2004 020 xxx nicht mehr zu vertreiben.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt der Behauptung der Beklagten entgegen, durch den Vertrieb des von ihr entwickelten Schlosssystems bis zum Vergleichsschluss mit der C GmbH &amp; Co. KG \u00fcberhaupt einen Gewinn erzielt zu haben. Stelle man dem erzielten Gewinn diejenigen Aufwendungen gegen\u00fcber, die sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; f\u00fcr das Projekt \u201eFallenschloss\u201c get\u00e4tigt habe, sei ihr in Wahrheit ein Verlust entstanden. Nachdem die Kl\u00e4gerin mit Schrifts\u00e4tzen vom 23.04.2008 und 18.08.2008 zun\u00e4chst vorgetragen hatte, durch die Nichtabnahme der urspr\u00fcnglich von der A GmbH bestellten Schl\u00f6sser sei ihr ein Schaden in Gestalt nicht mehr absetzbarer Schl\u00f6sser in H\u00f6he von 30.000,- EUR entstanden, beziffert sie diese Position mit ihrem Schriftsatz vom 23.09.2008 neu. Sie behauptet, mit den im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6ssern, die sie in drei verschiedenen Varianten habe produzieren lassen, einen Rohgewinn von insgesamt 50.085,- EUR erzielt zu haben, dem jedoch Aufwendungen in H\u00f6he von insgesamt rund 74.400,- EUR gegen\u00fcber stehen w\u00fcrden. Die noch in ihrem Lagerbestand befindlichen, aufgrund des Vergleiches mit der C GmbH &amp; Co. KG nicht mehr ver\u00e4u\u00dferbaren Schl\u00f6sser h\u00e4tten insgesamt einen Warenwert von 18.173,42 EUR. Von den Kosten f\u00fcr die Erstellung und den Umbau der bei ihrem t\u00fcrkischen Lieferanten ben\u00f6tigten Werkzeuge zur Produktion der angegriffenen Schl\u00f6sser habe sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; einen Anteil \u00fcbernommen und insgesamt 11.477,50 EUR an den Lieferanten gezahlt. Dar\u00fcber hinaus seien ihr Personalkosten f\u00fcr die Entwicklung, den Vertrieb, die Lagerverwaltung und die Qualit\u00e4tskontrolle der Schl\u00f6sser in H\u00f6he von insgesamt 25.713,07 EUR entstanden, die den im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6ssern unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnten. F\u00fcr die Projektierung seien in Person ihrer Mitarbeiter F und G Kosten in H\u00f6he von weiteren knapp 11.000,- EUR angefallen. Hinzu k\u00e4men weitere Personalkosten f\u00fcr den Lagermitarbeiter Herrn H in H\u00f6he von 1.172,53 EUR. Die mit dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c besch\u00e4ftigten Mitarbeiter h\u00e4tte sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; anderen (neuen) Projekten zugeordnet. Die Kosten f\u00fcr den Versand der angegriffenen Schl\u00f6sser beliefen sich schlie\u00dflich auf 6.897,63 EUR. Insgesamt ergebe sich daraus ein Verlust der Kl\u00e4gerin aus dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c in H\u00f6he von 24.348,24 EUR, der einem anzurechnenden Vorteil aus der behaupteten Falschberatung durch die Beklagten entgegenstehe.<\/p>\n<p>Dem treten die Beklagten wiederum entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.09.2008 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere hat die Kl\u00e4gerin keinen Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Falschberatung gem\u00e4\u00df \u00a7 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit \u00a7\u00a7 675, 611 ff. BGB. Hinsichtlich eines Teils der den Beklagten seitens der Kl\u00e4gerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Beklagten ihnen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin obliegende Pflichten aus dem Patentanwaltsvertrag verletzt haben. Im Hinblick auf weitere von der Kl\u00e4gerin vorgebrachte Pflichtverletzungen kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben, ob die Beklagten anwaltliche Pflichten tats\u00e4chlich verletzt haben und ob eine etwaige Pflichtverletzung f\u00fcr den hier geltend gemachten Schaden kausal geworden ist, weil sich die Kl\u00e4gerin auch auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags einen infolge der etwaigen Pflichtverletzung entstandenen Vorteil schadensmindernd anrechnen lassen muss mit der Folge, dass ihr im Ergebnis kein Schaden mehr verbleibt.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Die Kammer ist nicht nur infolge der bindenden Verweisung der Sache durch das Landgericht Essen (\u00a7 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch in der Sache zust\u00e4ndig, weil es sich um eine Gebrauchsmusterstreitsache im Sinne des \u00a7 27 Abs. 1 GebrMG handelt. Entsprechend dem Verst\u00e4ndnis einer Patentstreitsache nach \u00a7 143 Abs. 1 PatG ist der Begriff weit auszulegen und umfasst all solche Streitigkeiten, die mit einer Erfindung eng verkn\u00fcpft sind (Benkard\/Rogge\/Grabinski, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 143 PatG, Rn. 1). Insbesondere dann, wenn wie hier patent- bzw. gebrauchsmusterrechtliche Fragen, \u00fcber die in gleicher Weise in einem Verletzungsprozess zu entscheiden w\u00e4re, als Vorfragen einer Streitigkeit aus einem Vertrag mit einem Patentanwalt zu kl\u00e4ren sind, ist es im Hinblick auf den Zweck der Zust\u00e4ndigkeitskonzentration gerechtfertigt, die Streitigkeit als Patent- bzw. Gebrauchsmusterstreitsache anzusehen (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1997, 359 \u2013 Patentanwaltspflichten).<br \/>\nAuch der Feststellungsantrag zu 3. ist trotz des grunds\u00e4tzlichen Vorrangs der Leistungsklage zul\u00e4ssig, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO. Grunds\u00e4tzlich fehlt das Interesse an einer blo\u00dfen Feststellung dann, wenn der Kl\u00e4ger in Gestalt einer Leistungsklage, die im Erfolgsfall zu einem vollstreckbaren Tenor f\u00fchrt, eine bessere Rechtsschutzm\u00f6glichkeit hat (Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, \u00a7 256, Rn. 7a). Nur ausnahmsweise ist es dem Kl\u00e4ger nicht zumutbar, den Vorrang der Leistungsklage zu beachten, wenn er seinen Anspruch noch nicht beziffern kann. Hier tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vor, es sei ihr noch nicht m\u00f6glich, die Kosten zu beziffern, die ihr durch den Verletzungsprozess der C GmbH &amp; Co. KG entstanden sind, weil die Rechtsanw\u00e4lte D ihre T\u00e4tigkeit noch nicht abschlie\u00dfend abgerechnet h\u00e4tten. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten, so dass sich die Kl\u00e4gerin auf den Feststellungstenor zu 3. beschr\u00e4nken kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIn der Sache ist die Klage nicht begr\u00fcndet, weil die geltend gemachten Anspr\u00fcche wegen anwaltlicher Falschberatung nicht bestehen. Hinsichtlich einzelner den Beklagten vorgeworfener Beratungsfehler, die diese vor der Eintragung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx begangen haben sollen, fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung (vgl. nachfolgend unter 1. und 2.). Soweit sich die Beklagten gegebenenfalls eine Verletzung patentanwaltlicher Beratungspflichten nach diesem Zeitpunkt vorwerfen lassen m\u00fcssen, kann dies im Ergebnis ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der nunmehr geltend gemachte Schaden gerade infolge ihrer unter Umst\u00e4nden fehlerhaften Beratung entstanden ist, weil der Kl\u00e4gerin auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags infolge der etwaigen Falschberatung ein Vorteil entstanden ist, der ihren geltend gemachten Schaden jedenfalls in der H\u00f6he der Klageforderung kompensiert (vgl. unter 3.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIm Hinblick auf den Vorwurf der Kl\u00e4gerin, die Beklagten h\u00e4tten vor dem 01.12.2005, dem Zeitpunkt der ersten Berechtigungsanfrage der C GmbH &amp; Co. KG, pflichtwidrig eine umfassende Patent- und Gebrauchsmusterrecherche \u00fcber technische Schutzrechte der B GmbH hinaus unterlassen, liegt darin keine Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag im Sinne des \u00a7 280 Abs. 1 BGB.<br \/>\nDas Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien ist als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter (\u00a7\u00a7 675; 611 ff. BGB) zu qualifizieren (vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 675 Rn. 19). Wenn der Mandant, hier die Kl\u00e4gerin, aus dem Mandatsverh\u00e4ltnis Schadensersatzanspr\u00fcche ableiten will, obliegt ihm als Gl\u00e4ubiger eines vermeintlichen Schadensersatzanspruches aus \u00a7 280 Abs. 1 BGB die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr eine Pflichtverletzung der Beklagten (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 280 Rn. 34). \u00a7 280 Abs. 1 BGB ist anwendbar, weil eine spezielle Regelung f\u00fcr Pflichtverletzungen von den \u00a7\u00a7 611 ff. BGB nicht getroffen wird, so dass das allgemeine Leistungsst\u00f6rungsrecht Anwendung findet.<br \/>\nDie aufgrund eines solchen Vertrages durch den Anwalt geschuldete Beratungspflicht dient dazu, eine sachgerechte eigenverantwortliche Entscheidung des Mandanten \u00fcber Art, Inhalt und Umfang der Verfolgung seiner Rechte in derjenigen Angelegenheit zu erm\u00f6glichen, in der er den Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Belange betraut hat. Der Mandant &#8211; und nicht sein anwaltlicher Vertreter &#8211; soll auf der Grundlage der geschuldeten Beratung entscheiden und entscheiden k\u00f6nnen, ob er ein Recht geltend machen, ob und mit welchem Inhalt er rechtsgesch\u00e4ftliche Erkl\u00e4rungen abgeben oder Vertr\u00e4ge eingehen will (Zugeh\u00f6r, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 587). Dies entspricht f\u00fcr die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gefestigter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1995, 449, 450; NJW 1996, 2648, 2649; NJW 1992, 1159, 1160), f\u00fcr die Vertretung durch einen Patentanwalt kann nichts anderes gelten (vgl. f\u00fcr eine fehlerhafte Beratung durch einen Patentanwalt: BGH, GRUR 1995, 344 ff. \u2013 Fehlerhafte Anwaltsberatung; NJW-RR 2000, 791, 792). Im Rahmen des erteilten Auftrags treffen den Patentanwalt grunds\u00e4tzlich die gleichen Aufkl\u00e4rungs- und Beratungspflichten, wie sie auch f\u00fcr den Rechtsanwalt gelten. Der um eine Beratung ersuchte Anwalt ist zu einer umfassenden und ersch\u00f6pfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet, solange dieser nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf. Der Anwalt muss den ihm vorgetragenen Sachverhalt daraufhin pr\u00fcfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuf\u00fchren. Er hat dem Auftraggeber diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel f\u00fchren k\u00f6nnen, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Auftraggeber eine sachgerechte Entscheidung treffen kann; Zweifel und Bedenken, zu denen die Sachlage Anlass gibt, muss der Anwalt darlegen und mit dem Auftraggeber er\u00f6rtern (vgl. BGH, NJW 1993, 1320, 1322; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450). Er muss seinen Auftraggeber nicht nur \u00fcber das Vorhandensein, sondern auch \u00fcber das ungef\u00e4hre, in etwa absch\u00e4tzbare Ausma\u00df des Risikos unterrichten, weil der Auftraggeber in der Regel nur aufgrund einer Einsch\u00e4tzung auch des Risikoumfangs \u00fcber das weitere Vorgehen entscheiden kann (BGH, NJW 1992, 1159, 1160; NJW 1994, 1211, 1212; NJW 1995, 449, 450; NJW 1996, 2929, 2931; NJW 1997, 2168, 2169; NJW-RR 2000, 791, 792). Der konkrete Umfang der Beratungspflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls (BGH, NJW 1996, 2648, 2649).<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze haben die Beklagten nicht pflichtwidrig gehandelt, als sie es unterlie\u00dfen, eine umfassende Recherche nach technischen Schutzrechten nicht nur der B GmbH, sondern auch Dritter, vorzunehmen. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig vorgetragen, dass sie die Beklagten mit einer derartigen umfassenden Recherche beauftragt habe. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der begleitenden Umst\u00e4nde schuldeten die Beklagten eine solche Recherche nicht. Ein auf bestimmte T\u00e4tigkeiten eingeschr\u00e4nktes Mandat stellt keine Ausnahme zu einem unbeschr\u00e4nkten Mandat als etwaigen Regelfall dar. Es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass der Mandant regelm\u00e4\u00dfig ein umfassendes, unbeschr\u00e4nktes Mandat erteilt. Aus Kostengr\u00fcnden und unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass gegebenenfalls nur einzelne Teile eines m\u00f6glicherweise komplexen Sachverhaltes streitig sind, ist es vielmehr h\u00e4ufig wahrscheinlich, dass der Auftraggeber den Anwalt von vornherein nur wegen einzelner Anspr\u00fcche beauftragt. Da es mithin keine Vermutung f\u00fcr einen umfassenden Auftrag gibt, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr den tats\u00e4chlichen Umfang des erteilten Auftrags (vgl. BGH, NJW 2006, 3496).<br \/>\nEinen solchen Nachweis einer umfassenden Beauftragung hat die Kl\u00e4gerin nicht erbracht. Unstreitig beauftragte sie die Beklagten zun\u00e4chst mit der Ausarbeitung einer vorl\u00e4ufigen Patentanmeldung betreffend das von ihr entwickelte Schlosssystem, was prim\u00e4r der Erreichung einer inneren Priorit\u00e4t dienen sollte und sich aus dem Schreiben der Beklagten an die Kl\u00e4gerin vom 17.12.2004 (Anlage B5) klar ergibt. Ebenfalls im Dezember 2004 trat die Kl\u00e4gerin an die Beklagten mit der Bitte um Pr\u00fcfung heran, ob das von ihr neu entwickelte Schloss unter patentrechtlichen Gesichtspunkten &#8211; insbesondere im Hinblick auf die von der B GmbH vertriebenen Schlosssysteme &#8211; gefahrlos produziert und vertrieben werden k\u00f6nne. Wie die Kl\u00e4gerin bereits in der Klageschrift vorgetragen hat, informierte sie die Beklagten durch die Vorlage von Bildern \u00fcber das Schloss der B GmbH. Insofern ist es nur konsequent, wenn sich die Beklagten in ihren daraufhin verfassten Stellungnahmen vom 30.08.2005 (Anlage K1) und vom 25.10.2005 (Anlage K2) mit der Frage von Anspr\u00fcchen der B GmbH aus technischen Schutzrechten sowie wegen wettbewerblicher Nachahmung auseinander setzen, die Frage etwaiger Schutzrechte Dritter, die Produktion und Vertrieb der von der Kl\u00e4gerin entwickelten Schlosssysteme entgegenstehen k\u00f6nnten, hingegen nicht er\u00f6rtern. In beiden genannten Schreiben hei\u00dft es im Betreff, es handele sich um eine \u201eStellungnahme zu m\u00f6glichen Anspr\u00fcchen der Firma B\u201c, sowie im jeweiligen Einleitungssatz, die Beklagten seien durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin gebeten worden, \u201ezur Frage m\u00f6glicher Anspr\u00fcche der Firma B im Zusammenhang mit den Caravan-Fallenschl\u00f6ssern Stellung zu nehmen\u201c. All dies deutet darauf hin, dass die Beklagten urspr\u00fcnglich auftragsgem\u00e4\u00df nur zur Frage m\u00f6glicher Anspr\u00fcche der B GmbH gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Stellung nehmen sollten. Das vor diesem Hintergrund ermittelte und der Kl\u00e4gerin mitgeteilte Rechercheergebnis, wonach die B GmbH \u00fcber keine nationalen und internationalen technischen Schutzrechte verf\u00fcgt, denen das Schlosssystem der Kl\u00e4gerin unterf\u00e4llt, war fehlerfrei. Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem die C GmbH &amp; Co. KG auf die ihr zustehenden technischen Schutzrechte hinwies, ist davon auszugehen, dass sich das Mandat der Kl\u00e4gerin an die Beklagten auch darauf erstreckte, die M\u00f6glichkeit von Verbietungsrechten der C GmbH &amp; Co. KG zu pr\u00fcfen und die Kl\u00e4gerin (auch) in dieser Hinsicht patentanwaltlich zu beraten.<br \/>\nEinen Aufkl\u00e4rungs- oder Beratungsfehler der Beklagten darin zu sehen, dass sie der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt ihrer Erstmandatierung keinen Hinweis darauf gegeben haben, es k\u00f6nnte auch unabh\u00e4ngig von der B GmbH Schutzrechtsinhaber geben, die gegen das Schlosssystem der Kl\u00e4gerin Verbietungsrechte geltend machen k\u00f6nnten, w\u00fcrde voraussetzen, dass die Beklagten mit der Kl\u00e4rung auch dieser Frage beauftragt wurden oder aus dem ihnen erteilten Mandat aufgrund der Umst\u00e4nde erkennen konnten, dass die Kl\u00e4gerin einen zur Wahrung ihrer Interessen zu \u201eengen\u201c Auftrag erteilt hat. Die Kl\u00e4gerin hat jedoch weder eine diesbez\u00fcgliche Beauftragung noch derartige Umst\u00e4nde schl\u00fcssig vorgetragen. Aus den vorliegenden Stellungnahmen der Beklagten (Anlagen K1 und K2) ergeben sich vielmehr deutliche Hinweise darauf, dass es der Kl\u00e4gerin gezielt darauf ankam, etwaige Verbietungsrechte der B GmbH patentanwaltlich kl\u00e4ren zu lassen. Von sich aus mussten die Beklagten eine umfassende Recherche weder ausf\u00fchren noch im Zusammenhang einer \u201eengeren\u201c, auf Verbietungsrechte der B GmbH beschr\u00e4nkten Mandatierung auf den Sinn einer solchen Recherche hinweisen. Insoweit gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass umfassende Schutzrechtsrecherchen kostspielig sind und in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf Vollst\u00e4ndigkeit erheben k\u00f6nnen.<br \/>\nWollte man hingegen von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgehen, weil sie aufgrund des ihnen im Dezember 2004 erteilten Auftrags nicht auch eine Recherche technischer Schutzrechte Dritter durchgef\u00fchrt oder auf den Sinn einer solchen hingewiesen haben, w\u00e4re nicht ersichtlich, inwieweit diese unterstellte Pflichtverletzung f\u00fcr den hier geltend gemachten Schaden kausal geworden sein sollte. Die Verletzungsklage der C GmbH &amp; Co. KG (Landgericht D\u00fcsseldorf, 4a O 355\/06) war ausschlie\u00dflich auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx gest\u00fctzt. Dieses Schutzrecht wurde erst am 27.04.2006 eingetragen und war fr\u00fchestens seit dem 01.06.2006, das Datum seiner Ver\u00f6ffentlichung, von der Kl\u00e4gerin zu beachten. Zum Zeitpunkt des 16.03.2006 (Schreiben der Beklagten gem\u00e4\u00df Anlage K8) war den Beklagten die Existenz des DE 20 2004 020 xxx aber nicht nur bekannt, sondern sie hatten auch erkannt, dass das Schloss der Kl\u00e4gerin die technische Lehre dieses Schutzrechts verwirklichte. Aus einem Verkennen des Gebrauchsmusters DE 203 20 xxx (eingetragen am 21.04.2005, ver\u00f6ffentlicht am 25.05.2005) kann die Kl\u00e4gerin ihre streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche hingegen schon deshalb nicht ableiten, weil die Verletzungsklage der C GmbH &amp; Co. KG, aufgrund derer die Kl\u00e4gerin zum Vergleichsabschluss (Anlage K13) veranlasst wurde, allein auf eine Verletzung des DE 20 2004 020 xxx gest\u00fctzt war. Zudem fehlt es dem DE 203 20 xxx zweifellos an der Schutzf\u00e4higkeit, weil seine technische Lehre im Stand der Technik neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen war, wie sich bereits aus der Fassung des Anspruchs 1 des EP 1 687 xxx (der die Merkmale des Schutzanspruchs 1 des DE 203 20 xxx vollst\u00e4ndig in seinem Oberbegriff wiedergibt) sowie daraus ergibt, dass die Beschreibung des EP 1 687 xxx (Anlage K26) in Abschnitt [0004] feststellt, ein Schloss gem\u00e4\u00df dem Oberbegriff des Anspruchs 1 sei aus der GB 1 554 731 A bekannt.<br \/>\nEin potentielles Schutzrecht Dritter, das die Beklagten bei einer umfassenden Recherche jedenfalls nach seiner Ver\u00f6ffentlichung am 09.06.2005 h\u00e4tten bemerken k\u00f6nnen, stellt allenfalls die PCT-Anmeldung mit der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2005\/052291 A1 (Anlage B2) dar, dessen Gegenstand mit dem DE 20 2004 020 xxx identisch ist. Diese PCT-Anmeldung h\u00e4tte den zuk\u00fcnftigen Vertrieb des Produktes der Kl\u00e4gerin im Falle der Schutzrechtserteilung verhindern k\u00f6nnen. Allerdings ging die Beauftragung der Beklagten durch die Kl\u00e4gerin nicht so weit, dass sie sich auch auf nicht der B GmbH zustehende Schutzrechte erstreckte, wie eingangs bereits er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Vorwurf, die Beklagten h\u00e4tten einen vorwerfbaren Beratungsfehler dadurch begangen, dass sie der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 01.12.2005 (Anlage K3) zun\u00e4chst mitgeteilt hatten, eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 203 20 xxx sei nicht gegeben, begr\u00fcndet keine Pflichtverletzung, die die Beklagten zum Ersatz des hier geltend gemachten Schadens verpflichten k\u00f6nnte. Auch insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der hier konkret ersetzt verlangte Schaden aus einem vermeintlich schadensmindernden Verhalten der Kl\u00e4gerin (dem Vergleichsschluss) anl\u00e4sslich des Verletzungsrechtsstreits 4a O 355\/06 vor der Kammer resultieren soll, der ausschlie\u00dflich auf dem Vorwurf einer Verletzung des DE 20 2004 020 xxx beruhte. Das DE 203 20 xxx war zweifellos nicht schutzf\u00e4hig (vgl. bereits zu 1.), weshalb die C GmbH &amp; Co. KG, nachdem die Beklagten ihr mit Schreiben vom 16.12.2005 (Anlage K5) ihre diesbez\u00fcgliche Auffassung mitgeteilt hatten, zu Recht keine weiteren Anspr\u00fcche aus diesem Gebrauchsmuster mehr geltend gemacht hat.<br \/>\nEine Pflichtverletzung darin zu sehen, die Beklagten h\u00e4tten die Verwirklichung der technischen Lehre des DE 203 20 xxx pflichtwidrig nicht erkannt, w\u00fcrde zudem voraussetzen, dass den Beklagten das von der Kl\u00e4gerin entwickelte Schlosssystem bereits vor M\u00e4rz 2006 vorgelegen hat. Diese Frage ist zwischen den Parteien umstritten. Die Beklagten haben bereits mit der Klageerwiderung vorgetragen, das mit Schreiben vom 24.02.2006 (Anlage K6) erstmals unter Berufung auf die PCT-Anmeldung WO 2005\/052291 A1 und die daraus abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2004 020 xxx.8 beanstandete Schloss der Kl\u00e4gerin erstmals im Anschluss daran von der Kl\u00e4gerin erhalten zu haben. Zuvor habe ihnen die Kl\u00e4gerin stets durch den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ihrer Komplement\u00e4rin mitteilen lassen, das fragliche Schloss verf\u00fcge nicht \u00fcber eine wahlweise im oder gegen den Uhrzeigersinn verstellbare Nuss. Erst aufgrund der Augenscheinnahme h\u00e4tten sie feststellen k\u00f6nnen, dass diese Information der Kl\u00e4gerin unzutreffend war. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte es der Kl\u00e4gerin oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass und wann sie den Beklagten ihr Schlosssystem bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt zur Verf\u00fcgung gestellt haben will. Diese ihr obliegenden Darlegungen hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgenommen, den ihr obliegenden Beweis nicht angetreten. Die Kammer kann daher nicht davon ausgehen, die Beklagten h\u00e4tten zun\u00e4chst in pflichtwidriger Weise verkannt, dass die technische Lehre des DE 203 20 xxx durch das Schlosssystem der Kl\u00e4gerin benutzt wird. Wenn der technisch versierte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin ihnen versichert hat, das Schlosssystem der Kl\u00e4gerin verf\u00fcge nicht \u00fcber eine dem System der B GmbH entsprechende Nuss, konnten und durften sich die Beklagten auf diese Information verlassen und waren nicht zu einer eigenen \u00dcberpr\u00fcfung verpflichtet.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nSomit verbleiben als den Beklagten von der Kl\u00e4gerin vorgeworfene Pflichtverletzungen zum einen der Vorwurf, die in Wahrheit fehlende Identit\u00e4t des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx mit dem (nicht schutzf\u00e4higen) Gebrauchsmuster DE 203 20 xxx verkannt zu haben, weil ersteres mit seinen Unteranspr\u00fcchen 7, 8 und 9 auf einen engeren Schutzbereich beschr\u00e4nkt werden kann und damit eine potentiell h\u00f6here Gew\u00e4hr f\u00fcr den Rechtsbestand bietet, zum anderen der Vorwurf, die Schutzf\u00e4higkeit des DE 20 2004 020 xxx in nach Auffassung der Kl\u00e4gerin unzutreffender Weise verneint zu haben. Diese vorgetragenen Pflichtverletzungen haben ihren gemeinsamen Kern darin, dass die Beklagten bei sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung des DE 20 2004 020 xxx h\u00e4tten erkennen k\u00f6nnen und m\u00fcssen, dass dieses \u00fcber das DE 203 20 xxx hinaus die weiteren (abh\u00e4ngigen) Schutzanspr\u00fcche 7, 8 und 9 aufweist und dass eine Verletzung des DE 20 2004 020 xxx durch das angegriffene Schlosssystem der Kl\u00e4gerin auf eine Kombination der Schutzanspr\u00fcche 8, 7 und 1 gest\u00fctzt werden konnte, wie es in der Verletzungsklage schlie\u00dflich geschehen ist.<br \/>\nEinen Schadensersatzanspruch k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin aus diesen von ihr vorgetragenen Pflichtverletzungen allerdings nur dann mit Erfolg ableiten, wenn auch die Kombination der Schutzanspr\u00fcche 8, 7 und 1 des DE 20 2004 020 xxx schutzf\u00e4hig ist. W\u00e4re dies hingegen zu verneinen, w\u00fcrde es im einen Fall bereits an einer Pflichtverletzung fehlen, weil die Einsch\u00e4tzung als \u201enicht rechtsbest\u00e4ndig\u201c zutreffend w\u00e4re, im anderen Fall h\u00e4tte die Rechtsverteidigung der Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess (vgl. Anlage B3) Aussicht auf Erfolg gehabt. Ihre Entscheidung, einer streitigen Entscheidung des Verletzungsprozesses durch den Abschluss eines Vergleiches mit der C GmbH &amp; Co. KG zu entgehen, w\u00fcrde dann nicht mehr darauf beruhen, dass die Beklagten die Identit\u00e4t der beiden Gebrauchsmuster zu Unrecht zun\u00e4chst bejaht haben, sondern allein auf der in Kenntnis des DE 20 2004 020 xxx (einschlie\u00dflich seiner Unteranspr\u00fcche 7 ff.) getroffenen Entscheidung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Vergleichsschluss mit der C GmbH &amp; Co. KG. Dies unterbr\u00e4che die haftungsausf\u00fcllende Kausalit\u00e4t zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden in Gestalt der Kostenbelastung aus dem mit der C GmbH &amp; Co. KG geschlossenen Vergleich und st\u00fcnde einer Haftung der Beklagten f\u00fcr diesen Schaden entgegen. Die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des DE 20 2004 020 xxx und damit zugleich der Erfolgsaussichten des im Verletzungsprozess erhobenen Einwandes fehlender Rechtsbest\u00e4ndigkeit (Anlage B3) h\u00e4tte die Kammer im Regressprozess eigenst\u00e4ndig zu beurteilen.<br \/>\nIm vorliegenden Fall bedarf es dessen allerdings nicht, weil die Beklagten der Kl\u00e4gerin auch unter Zugrundelegung einer Pflichtverletzung im Hinblick auf Umfang und Rechtsbest\u00e4ndigkeit des DE 20 2004 020 xxx und unter gleichzeitiger Annahme seiner in Wahrheit gegebenen Schutzf\u00e4higkeit nicht auf Schadensersatz haften w\u00fcrden. Die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des DE 20 2004 020 xxx ist daher hier nicht entscheidungserheblich. Denn es ist auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht festzustellen, dass der Kl\u00e4gerin infolge einer insoweit unterstellen Pflichtverletzung der Beklagten (Verkennung des Umfangs und der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des DE 20 2004 020 xxx) ein Schaden entstanden ist. Einem Schaden steht die Anrechnung von ad\u00e4quat durch dieselbe (hier wie im Folgenden: jeweils unterstelle) Pflichtverletzung verursachten Vorteilen in Gestalt von Gewinnen entgegen, die der Kl\u00e4gerin mindestens in H\u00f6he des hier geltend gemachten Schadensersatzes entstanden sind, und zwar gerade dadurch, dass die Beklagten Umfang und Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Gebrauchsmusters falsch beurteilt und die Kl\u00e4gerin so in die Lage versetzt haben, den Vertrieb der angegriffenen Schl\u00f6sser bis zum Vergleichsschluss im Jahre 2007 fortzusetzen. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt selbst vor, sich bei hypothetischer pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung so fr\u00fchzeitig um eine vergleichsweise L\u00f6sung mit der C GmbH &amp; Co. KG bem\u00fcht zu haben, dass es nicht zur Einreichung der Verletzungsklage im September 2006 (zugestellt am 07.11.2006) gekommen w\u00e4re. Dies entspricht der Vermutung beratungsrichtigen Verhaltens des Mandanten, wonach dieser einen richtigen Rat seines anwaltlichen Vertreters befolgt h\u00e4tte. In diesem Fall w\u00e4re die Kl\u00e4gerin jedoch verpflichtet gewesen, ihre Vertriebshandlungen bereits zum Zeitpunkt des hypothetischen fr\u00fcheren Vergleichsschlusses einzustellen, und h\u00e4tte einen aus dem fortlaufenden Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Schl\u00f6sser gezogenen Gewinn nicht realisieren k\u00f6nnen.<br \/>\nIn der Rechtsprechung ist es allgemein anerkannt, dass sich der Gesch\u00e4digte einen aus dem zum Schadensersatz verpflichtenden Ereignis resultierenden Vorteil auf den Schadensersatzanspruch dann anrechnen lassen muss, wenn zwischen dem sch\u00e4digenden Ereignis und dem Vorteil ein ad\u00e4quater Kausalzusammenhang besteht (BGH, NJW 1990, 1360) und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzes entspricht, den Gesch\u00e4digten bei wertender Betrachtung also nicht unzumutbar belastet und den Sch\u00e4diger nicht unbillig beg\u00fcnstigt (BGH, NJW 1997, 2378). Unter beiden Gesichtspunkten (dem Kausalit\u00e4tserfordernis wie auch der gebotenen Wertung, ob zwischen dem erlittenen Nachteil und dem entstandenen Vorteil ein innerer Zusammenhang besteht, beide bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer inneren Einheit verbunden sind; BGH, NJW 1980, 2187, 2188; NJW 1997, 2378; ZIP 2007, 1060) bestehen hier keine Bedenken, von der Kl\u00e4gerin erzielte Gewinne aus einem fortgef\u00fchrten Vertrieb der im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6sser bis zum Vergleichsschluss mit der Schutzrechtsinhaberin auf den bei isolierter Betrachtung entstandenen Schaden anzurechnen. So ist es im Rahmen der Anwaltshaftung anerkannt, dass ein Vorteil, der dem Mandanten aus einer anwaltlichen Pflichtverletzung ad\u00e4quat kausal erw\u00e4chst, auf die zugleich infolge derselben Pflichtverletzung eintretenden Nachteile anzurechnen ist. Zu solchen bei der Schadensberechnung zu ber\u00fccksichtigenden Vorteilen geh\u00f6ren etwa durch das Schadensereignis verursachte Gewinne des Mandanten (vgl. Zugeh\u00f6r, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rn. 1116, 1117; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 4. Auflage, I Rz. 215).<br \/>\nVon der Kl\u00e4gerin bis zum tats\u00e4chlichen Vergleichsschluss im Jahre 2007 erzielte Gewinne muss sie sich daher auf die infolge desselben Vergleichsschlusses zur Schadensminderung \u00fcbernommene Belastungen (wie sie mit der vorliegenden Klage von den Beklagten ersetzt verlangt werden) anrechnen lassen: H\u00e4tten die Beklagten die Kl\u00e4gerin unmittelbar nach Eintragung des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx am 01.06.2006 auf das Risiko einer auf dieses Schutzrecht gest\u00fctzten Verletzungsklage der C GmbH &amp; Co. KG hingewiesen, w\u00e4re es nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Vermeidung eines Verletzungsrechtsstreits zu einer g\u00fctlichen Einigung mit der Berechtigten gekommen. Legt man hier weiterhin zugrunde, dass die Kl\u00e4gerin das Gebrauchsmuster benutzte und darauf gest\u00fctzten Verbietungsrechten eine mangelnde Schutzf\u00e4higkeit nicht mit Aussicht auf Erfolg entgegensetzen konnte, h\u00e4tte sie bei (unterstellt) zutreffender Beratung durch die Beklagten eine Unterlassungserkl\u00e4rung zugunsten der C GmbH &amp; Co. KG abgeben m\u00fcssen und w\u00e4re aufgrund dessen bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt an einem weiteren Vertrieb ihrer Schl\u00f6sser gehindert gewesen. Dass die Gebrauchsmusterinhaberin zum Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Kl\u00e4gerin bereit gewesen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich. Dies alles stellt die Kl\u00e4gerin zu Recht nicht in Abrede.<br \/>\nSie bestreitet lediglich, dass ihr aus dem Vertrieb der im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6sser \u00fcberhaupt ein Gewinn entstanden sei; vielmehr habe sie durch das Projekt \u201eFallenschloss\u201c per Saldo einen Verlust erlitten. Nachdem die Kl\u00e4gerin diese Behauptung zun\u00e4chst unter R\u00fcckgriff auf die dem Klageantrag zu 1. zugrunde liegende Zahlung an die C GmbH &amp; Co. KG in H\u00f6he von 20.000,- EUR, einen Wert der nach Vergleichsschluss nicht mehr ver\u00e4u\u00dferbaren Schl\u00f6sser von 30.000,- EUR und eine potentielle Schadensersatzforderung der Gebrauchsmusterinhaberin von \u201emindestens \u20ac 100.000,00, vermutlich sogar in H\u00f6he von ca. \u20ac 140.000,00\u201c (Seite 3 des Schriftsatzes vom 18.08.2008; Bl. 71 GA) begr\u00fcndet hatte, ist sie im Termin zu m\u00fcndlichen Verhandlung vom 02.09.2008 darauf hingewiesen worden, dass sie den behaupteten Verlust konkret berechnen und entsprechend darlegen muss. Nicht schl\u00fcssig dargetan werden kann die Frage eines konkreten Gewinns oder Verlustes aus dem Vertrieb der im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6sser hingegen unter Zugrundelegung \u201ebranchen\u00fcblicher Mindestmargen\u201c (wie im Zusammenhang mit Anlage K18 geschehen) oder einer \u201eNetto-Umsatzrendite gem\u00e4\u00df Bilanz 2006\/2007\u201c, wie sie den in Anlage K21 zum Schriftsatz vom 18.08.2008 ermittelten Ertr\u00e4gen der Kl\u00e4gerin aus dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c zugrunde gelegt wurde. Erforderlich ist demgegen\u00fcber eine Ermittlung des konkreten Gewinnes oder Verlustes unter Ber\u00fccksichtigung der vom Bundesgerichtshof f\u00fcr die Feststellung eines nach Verletzergewinnherausgabe bemessenen Schadensersatzes aufgestellten Anforderungen (vgl. dazu grundlegend: BGH, GRUR 2001, 329 ff. \u2013 Gemeinkostenanteil). Danach k\u00f6nnen von dem auf der Schutzrechtsverletzung beruhenden Umsatz Gemeinkosten nicht mehr mit einem pauschalen Fixkostenanteil, sondern lediglich insoweit abgezogen werden, als sie den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugerechnet werden k\u00f6nnen. Die Instanzgerichte haben die vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes f\u00fcr das Geschmacksmusterrecht aufgestellten und sp\u00e4ter auf den erg\u00e4nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz erstreckten (BGH, GRUR 2007, 431 ff. \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use) Grunds\u00e4tze auch f\u00fcr die Schadensberechnung nach einer Patentverletzung herangezogen (etwa OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 5, 251 \u2013 Lifter). F\u00fcr eine Verletzung von Gebrauchsmustern kann nichts anderes gelten. Zugleich ist nicht ersichtlich, warum die f\u00fcr die Schadensersatzberechnung nach Gewinnherausgabe entwickelten Grunds\u00e4tze nicht auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden sein sollten, in dem im Rahmen eines Schadensersatzregresses die Frage zu beantworten ist, in welchem Umfang ad\u00e4quat durch die Pflichtverletzung entstandene Gewinne im Wege der Vorteilsausgleichung auf einen erlittenen Schaden anzurechnen sind. Denn auch hier geht es um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Verletzer eines technischen Schutzrechtes aus der Benutzung ein Gewinn entstanden ist.<br \/>\nAuf diesen im Termin gegebenen Hinweisen beruht die von der Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 23.09.2008 vorgelegte Gewinn- bzw. Verlustberechnung, mit der sie darlegt, welche Kosten ihr im Zusammenhang mit Herstellung und Vertrieb der das Gebrauchsmuster DE 20 2004 020 xxx verletzenden Schl\u00f6sser entstanden und ihrer Auffassung nach der Herstellung und dem Vertrieb derselben direkt zuzuordnen seien. Im Termin hatte die Kl\u00e4gerin auf die gerichtlichen Hinweise angek\u00fcndigt, eine Aufstellung der Gemeinkosten, die den Schl\u00f6ssern konkret zugeordnet werden k\u00f6nnen, nachreichen zu k\u00f6nnen und nachreichen zu wollen. Die Beklagte hatte daraufhin im Termin zwar eine Versp\u00e4tung dieses Vorbringens ger\u00fcgt, da die Frage des Vorteilsausgleichs ihrerseits seit der Klageerwiderung immer wieder angesprochen und ein Verlust von der Kl\u00e4gerin gleichwohl nie schl\u00fcssig dargelegt worden sei. Dennoch hielt es die Kammer angesichts der von der Kl\u00e4gerin bis zum Termin stets verkannten Relevanz einer konkreten Berechnung des Gewinns bzw. Verlustes f\u00fcr geboten, der Kl\u00e4gerin auf die gegebenen Hinweise Gelegenheit zur erg\u00e4nzenden Stellungnahme zu geben. Darauf beruht die schlie\u00dflich im Einverst\u00e4ndnis der Parteien vorgenommene \u00dcberleitung der Verhandlung in das schriftliche Verfahren (Bl. 106 GA), um zugleich der Beklagten eine Erwiderung auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zur Schutzf\u00e4higkeit des DE 20 2004 020 xxx im Schriftsatz vom 29.08.2008 zu erm\u00f6glichen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet nunmehr unter Berufung auf Daten, die sie ihrem Warenwirtschaftssystem entnommen habe (Anlagen K29, K30, K31), mit den im Verletzungsprozess angegriffenen Schl\u00f6ssern zu den Artikelnummern 080395.001, 080396.001 und 080398.001 einen Rohgewinn von insgesamt 50.085,00 EUR (24.400,00 EUR + 17.852,00 EUR + 7.833,00 EUR) erzielt zu haben. Dieser Rohgewinn sei errechnet worden durch Subtraktion der Einkaufskosten sowie der Frachtkosten f\u00fcr den Einkauf von den insgesamt mit s\u00e4mtlichen drei Schlossvarianten erzielten Ums\u00e4tzen. Demgegen\u00fcber hat sich die Beklagte die von der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit den Anlagen K18 und K21 (zum Schriftsatz vom 18.08.2008) vorgetragenen Einkaufs- und Verkaufspreise hilfsweise zu eigen gemacht und errechnet daraus einen Rohgewinn von 66.198,78 EUR, wobei zur konkreten Berechnung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2008 (Bl. 81 ff., 83 GA) Bezug genommen wird. Ob dies die Richtigkeit der nunmehr von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Berechnung in Frage zu stellen vermag, weil sich ihr Vortrag als in sich nicht stimmig erweist, oder ob die Differenz schlicht darauf beruht, dass die Kl\u00e4gerin nunmehr neben den reinen Einkaufspreisen auch die Frachtkosten f\u00fcr den Einkauf in Ansatz bringt, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst dann, wenn man im Weiteren zugunsten der Kl\u00e4gerin einen Rohgewinn nach ihrem Vortrag (in H\u00f6he von 50.085,00 EUR) zugrunde legt, verbleibt der Kl\u00e4gerin unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze, nach denen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb eines schutzrechtsverletzenden Gegenstandes den Gewinnen aus der Schutzrechtsverletzung konkret zugerechnet werden k\u00f6nnen, ein Gewinn, der den geltend gemachten Schaden \u00fcbersteigt und die Klageforderung nach den Grunds\u00e4tzen der Vorteilsanrechnung damit zu Fall bringt. Zu den kl\u00e4gerseits vorgebrachten Kostenpositionen im Einzelnen:<\/p>\n<p>Rest-Warenbestand<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet, von den streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00f6ssern noch eine erhebliche Anzahl in ihrem Lagerbestand zu haben, die sie aufgrund der im Vergleich \u00fcbernommenen Unterlassungsverpflichtung nicht mehr ver\u00e4u\u00dfern und daher hier als Kosten mit einem Rest-Warenwert von insgesamt 18.173,42 EUR in Rechnung stellen k\u00f6nne. Sie behauptet, von dem Schloss mit der Artikelnummer 080395.xxx noch 1.379 St\u00fcck auf Lager zu haben, woraus sich mit einem Einkaufspreis von 1,565 EUR\/St\u00fcck ein Wert von 2.077,46 EUR ergebe, von dem Schloss 080396.xxx noch 567 St\u00fcck (Einkaufspreis: 0,9496 EUR\/St\u00fcck; Wert: 538,42 EUR) und von dem Schloss 080398.xxx noch 14.677 St\u00fcck (Einkaufspreis: 1,0605 EUR\/St\u00fcck; Wert: 15.567,54 EUR). Die Beklagte stellt in Abrede, dass es sich bei s\u00e4mtlichen Arten von Schl\u00f6ssern um solche handele, die dem Schutzbereich des DE 20 2004 020 xxx unterfallen, und bestreitet, dass der Kl\u00e4gerin ein nicht ver\u00e4u\u00dferter Warenbestand in diesem Umfang verblieben sei. Zudem meint sie, die Kl\u00e4gerin habe mit der Vorlage der Ausdrucke aus dem Warenwirtschaftssystem (Anlage K34) ihrer Substantiierungspflicht nicht gen\u00fcgt.<br \/>\nOb dem zu folgen ist, kann dahinstehen; auch dem Zeugenbeweisantritt der Kl\u00e4gerin zum Vorhandensein der Schl\u00f6sser in ihrem Lager war nicht nachzugehen, weil es darauf nicht entscheidend ankommt. Denn die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom 26.08.2008 unwidersprochen vorgetragen, es sei seinerzeit im Vorfeld des Vergleichsschlusses mit der Kl\u00e4gerin besprochen worden, dass eine Unterlassungserkl\u00e4rung erst nach Abverkauf der noch vorhandenen Best\u00e4nde abgegeben werden sollte. Diesem Vorbringen ist die Kl\u00e4gerin &#8211; auch im Termin &#8211; nicht entgegengetreten. Wenn die Kl\u00e4gerin diesen Rat nicht befolgt und die m\u00f6glichen Gewinne durch Abverkauf ihrer Restbest\u00e4nde nicht realisiert hat, sondern die Unterlassungserkl\u00e4rung bei noch bestehenden Lagerbest\u00e4nden abgegeben hat, geht dies zu ihren Lasten. Welche Lagerbest\u00e4nde tats\u00e4chlich noch vorhanden sind, bedarf somit keiner Kl\u00e4rung, weil die Kl\u00e4gerin deren Restwert ohnehin nicht gewinnmindernd ansetzen darf, ohne sich in Widerspruch zu ihren Abreden mit der Beklagten zu setzen. W\u00fcrde man ihr dies hingegen gestatten, k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin eigene Vers\u00e4umnisse im wirtschaftlichen Ergebnis im Wege des Schadensersatzes auf die Beklagten abw\u00e4lzen, was der dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung zugrunde liegenden Wertung widerspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Werkzeugkosten<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, sie habe ihrem t\u00fcrkischen Produzenten und Lieferanten einen Teil der f\u00fcr die Herstellung und Umarbeitung von Produktionswerkzeugen entstandenen Kosten erstattet, und zwar in H\u00f6he von insgesamt 11.477,50 EUR (vgl. Anlage K35, K36, K37). Diese Kosten st\u00fcnden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Produktion der streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00f6sser und seien daher nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung Gemeinkostenanteil (BGH, GRUR 2001, 329 ff.) zur Berechnung des Verletzergewinns nach einem Schutzrechtsversto\u00df vom erzielten Gewinn auch im vorliegenden Zusammenhang abzugsf\u00e4hig. Die Beklagte bestreitet die in Abzug gebrachten Werkzeugkosten dem Grunde und der H\u00f6he nach.<br \/>\nDie Werkzeugkosten k\u00f6nnen im vorliegenden Zusammenhang nicht gewinnmindernd in Ansatz gebracht werden. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagten der Kl\u00e4gerin dem Grunde nach auf Schadensersatz allenfalls f\u00fcr eine unterstellte Pflichtverletzung haften, die sie im M\u00e4rz 2006 begangen haben. Unter II. 1. und 2. der Entscheidungsgr\u00fcnde wurde ausgef\u00fchrt, dass und warum die den Beklagten f\u00fcr fr\u00fchere Zeitpunkte vorgeworfenen Vers\u00e4umnisse keine Pflichtverletzungen im Sinne des \u00a7 280 Abs. 1 BGB darstellen. Auf die dortige Begr\u00fcndung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Im vorliegenden Zusammenhang steht allenfalls eine Pflichtverletzung der Beklagten in Rede, die diese dadurch begangen haben k\u00f6nnten, dass sie den Umfang oder die Schutzf\u00e4higkeit des Gebrauchsmusters DE 20 2004 020 xxx verkannt haben. Die Eintragung dieses Schutzrechtes erfolgte am 27.04.2006 und wurde am 01.06.2006 bekannt gemacht, auf die zum damaligen Zeitpunkt vorgenommene Anmeldung wurden die Beklagten erstmals mit Schreiben vom 24.02.2006 (Anlage K6) aufmerksam gemacht. Zuvor mussten sie nach dem Umfang des ihnen erteilten Mandats auch nicht auf die PCT-Anmeldung WO 2005\/052291 A1 aufmerksam werden (vgl. unter II. 1. a.E.). Die hier fragliche Pflichtverletzung kommt daher fr\u00fchestens f\u00fcr M\u00e4rz 2006 in Betracht, als die Beklagten &#8211; nunmehr in Kenntnis der Anmeldung des DE 20 2004 020 xxx &#8211; nicht erkannten, dass dieses Schutzrecht mit dem Gebrauchsmuster DE 203 20 xxx nicht identisch ist. Zu diesem Zeitpunkt will die Kl\u00e4gerin ihrer t\u00fcrkischen Lieferantin die anteiligen Werkzeugkosten jedoch bereits in dem geltend gemachten Umfang erstattet haben. Die zum Beleg vorgelegten Anlagen K35, K36 und K37 zeigen (soweit lesbar) Rechnungsdaten vom 21.06.2005 (Anlage K35) bzw. F\u00e4lligkeitsdaten vom 26.07.2005 (Anlage K36) oder datieren auf den 07.03.2005 (Anlage K37). Die Bezahlt-Vermerke datieren vom 22.\/23.06.2005, 16.09.2005 (Anlage K35), 18.09.2005 und 27.12.2005 (Anlage K36). Lediglich Anlage K37 tr\u00e4gt Vermerke vom 08.12.2006, wonach die vereinbarte Vorauszahlung \u00fcber 5.000,00 EUR am 31.03.2006 hinsichtlich eines Teilbetrags von 3.000,00 EUR vollst\u00e4ndig, hinsichtlich eines Teilbetrags von 2.000,00 EUR zu \u201e81,5 % amortisiert\u201c sei. Es ist daher nicht festzustellen, dass die Kl\u00e4gerin auch noch nach M\u00e4rz 2006 in nennenswertem Umfang Zahlungen an ihre t\u00fcrkische Lieferantin geleistet hat. Allenfalls in H\u00f6he von 370,00 EUR (entsprechend 18,5 % von 2.000,00 EUR) kann es nach diesem Zeitpunkt noch zur Verrechnung einer Vorauszahlung zu Lasten der Kl\u00e4gerin gekommen sein. Auch dieser Betrag f\u00fchrt jedoch insgesamt nicht dazu, dass die Gewinne der Kl\u00e4gerin auf unter 33.000,- EUR (entsprechend dem mit der vorliegenden Klage verlangten Betrag, vgl. die Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin) zu reduzieren sind.<\/p>\n<p>Direkt zurechenbare Personalkosten, Personalkosten f\u00fcr die Projektierung, Personalkosten H<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin behauptet unter Bezugnahme auf die Anlagenkonvolute K38 bis K43, ihr seien Personalkosten f\u00fcr die Entwicklung, den Vertrieb, die Lagerverwaltung und die Qualit\u00e4tskontrolle der Schl\u00f6sser in H\u00f6he von insgesamt 25.713,07 EUR entstanden. Sie habe zu diesem Zweck f\u00fcr alle mit dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c befassten Mitarbeiter nachtr\u00e4glich die Zeiten zusammengestellt, die diese mit Vorg\u00e4ngen, die direkt mit dem Vertrieb des Fallenschlosses zusammenhingen, zugebracht h\u00e4tten. Auf der Grundlage der f\u00fcr jeden einzelnen Mitarbeiter erstellen Stundensatzberechnung (vgl. Anlage K38) erg\u00e4ben sich die in Anlage K39 f\u00fcr die Mitarbeiterin J, in Anlage K40 f\u00fcr den Mitarbeiter K, in Anlage K41 f\u00fcr die Mitarbeiterin L, in Anlage K42 f\u00fcr den Mitarbeiter M und in Anlage K43 f\u00fcr den Mitarbeiter G (insoweit allerdings nur f\u00fcr einen Teilbetrag von 4.616,01 EUR, Artikelnummer 080395.001, belegt) &#8211; jeweils unterteilt nach den drei Schlossvarianten &#8211; aufgef\u00fchrten Personalkosten.<br \/>\nF\u00fcr die Projektierung im Vorfeld der Herstellung (Gespr\u00e4che mit dem Abnehmer A GmbH, Reisen zur Lieferantin, Kostenkalkulation, Kundenakquisition) seien ihr &#8211; der Kl\u00e4gerin &#8211; Kosten in H\u00f6he von 10.999,08 EUR (rechnerisch richtig: 10.998,98 EUR) in Person der Mitarbeiter F (8.877,04 EUR) und G (2.121,94 EUR) entstanden, wie sich aus Anlage K44 ergebe.<br \/>\nWeitere direkte Personalkosten seien f\u00fcr den Mitarbeiter H in H\u00f6he von 1.172,53 EUR angefallen, der im Lager mit den streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00f6ssern befasst gewesen sei (Anlagenkonvolut K45). W\u00e4ren s\u00e4mtliche genannten Mitarbeiter nicht mit dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c befasst gewesen, h\u00e4tte sie &#8211; die Kl\u00e4gerin &#8211; sie anderen (neuen) Projekten zugeordnet.<br \/>\nDie Beklagte stellt in Abrede, dass die genannten Personalkosten nach den Grunds\u00e4tzen des Urteils Gemeinkostenanteil (BGH, GRUR 2001, 329 ff.) den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden k\u00f6nnen. Da die genannten Mitarbeiter schon nach dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin auch mit anderen Produkten befasst waren und nicht eigens f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Schl\u00f6sser eingestellt wurden, handele es sich um Kosten, die vom konkreten Besch\u00e4ftigungsgrad unabh\u00e4ngig und daher nicht abzugsf\u00e4hig seien.<br \/>\nIm Ergebnis k\u00f6nnen die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Personalkosten nicht gewinnmindernd angesetzt werden. Zun\u00e4chst ist von den h\u00f6chstrichterlichen Grunds\u00e4tzen auszugehen, die der Bundesgerichtshof zum Umfang der Herausgabe des Verletzergewinns aufgestellt hat. Danach ist es nach Sinn und Zweck des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns grunds\u00e4tzlich gerechtfertigt, von den erzielten Erl\u00f6sen nur die variablen, das hei\u00dft vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngigen Kosten f\u00fcr die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde abzuziehen, nicht auch Fixkosten, also solche Kosten, die von der jeweiligen Besch\u00e4ftigung unabh\u00e4ngig sind. Nicht abzugsf\u00e4hig ist daher ein Gemeinkostenanteil ohne R\u00fccksicht darauf, ob diese Gemeinkosten auch ohne die Herstellung und den Vertrieb der schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nde entstanden w\u00e4ren (BGH, GRUR 2001, 329, 331 \u2013 Gemeinkostenanteil). F\u00fcr die Unterscheidung zwischen anzurechnenden und nicht anzurechnenden Kosten ist damit im vorliegenden Zusammenhang danach zu differenzieren, ob es sich um Kosten handelt, die &#8211; wenn es die Verletzungsform nicht gegeben h\u00e4tte &#8211; entfallen w\u00fcrden, oder um vom Verletzungsprodukt unabh\u00e4ngige \u201esowieso-Kosten\u201c (Fen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 808). Abzugsf\u00e4hig sind danach Aufwendungen f\u00fcr Personal, das eigens f\u00fcr die Produktion oder den Vertrieb der verletzenden Gegenst\u00e4nde eingestellt und besch\u00e4ftigt worden ist, nicht abzugsf\u00e4hig hingegen sind Aufwendungen f\u00fcr Geh\u00e4lter von Mitarbeitern, die sich auch mit anderen Produkten befassen (Fen\/Geschke, a.a.O., Rn. 815 und 823; BGH, GRUR 2007, 431, 434 \u2013 Steckverbindergeh\u00e4use).<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat weder behauptet, die mit dem Vertrieb der angegriffenen Schl\u00f6sser befassten Mitarbeiter seien eigens zu diesem Zweck eingestellt und besch\u00e4ftigt worden, noch hat sie vorgetragen, die betreffenden Mitarbeiter h\u00e4tten ohne den Vertrieb dieser Produkte entlassen werden m\u00fcssen. Sie hat sich im Gegenteil darauf berufen, ohne das Projekt \u201eFallenschloss\u201c seien diese Mitarbeiter anderen (neuen) Projekten zugeordnet worden. Auf der Grundlage dieses Vortrags kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei den gewinnmindernd geltend gemachten Personalkosten um solche Kosten handelt, die variabel, das hei\u00dft vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngig sind. Grunds\u00e4tzlich sind Geh\u00e4lter Teil der fixen, nicht abzugsf\u00e4higen Kosten, weil (und soweit) sie unabh\u00e4ngig vom Besch\u00e4ftigungsgrad bzw. der Ausbringungsmenge in konstanter H\u00f6he anfallen, lediglich kapazit\u00e4tsabh\u00e4ngig oder zeitproportional sind und f\u00fcr die Aufrechterhaltung von Betriebs- und Leistungsbereitschaft entstehen (vgl. Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 620). Soweit der Ansatz des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung Gemeinkostenanteil, nicht vom Besch\u00e4ftigungsgrad abh\u00e4ngige Gemeinkosten d\u00fcrften deshalb nicht angesetzt werden, weil dem Verletzer kein Deckungsbeitrag zu seinen Fixkosten verbleiben d\u00fcrfe (BGH, GRUR 2001, 329, 313), kritisiert worden ist (vgl. zuletzt Melullis, GRURInt. 2008, 679, 684), f\u00fchrt auch diese Kritik nicht zu einer anderen W\u00fcrdigung des vorliegenden Falles. So mag man zwar erw\u00e4gen, bei einem ganz erheblichen Anteil des mit dem verletzenden Produkt erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz des Verletzers, insbesondere wenn dieses \u00fcber einen erheblichen Zeitraum hinweg vertrieben wurde, ein betriebswirtschaftlich vern\u00fcnftiges Handeln des Verletzers zu unterstellen, nach dem dieser \u00dcberkapazit\u00e4ten nach M\u00f6glichkeit abgebaut h\u00e4tte (so etwa die \u00dcberlegungen von Meier-Beck, GRUR 2005, 617, 621). Denn es ist nach dem regelm\u00e4\u00dfigen Lauf der Dinge anzunehmen, dass der Verletzer ohne die Verletzungsform entweder ein Ersatzprodukt hergestellt oder seine Kapazit\u00e4ten zur\u00fcckgef\u00fchrt h\u00e4tte. F\u00fcr die Voraussetzungen einer derartigen Annahme im Falle der Kl\u00e4gerin hat diese jedoch nichts vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, dass der Vertrieb der angegriffenen Schl\u00f6sser, der nach den vorliegenden Anlagen im Mai 2005 begann und durch den Vergleichsschluss im Jahre 2007 sein Ende fand, einen solchen Anteil zum (nicht vorgetragenen) Gesamtumsatz der Kl\u00e4gerin beigesteuert hat, dass diese bei betriebswirtschaftlich vern\u00fcnftigem Handeln \u00dcberkapazit\u00e4ten im Umfang der Mitarbeiter, deren Personalkosten sie hier gewinnmindernd ansetzen will, abgebaut h\u00e4tte. Der pauschale Vortrag der Kl\u00e4gerin, sie h\u00e4tte die mit dem Projekt \u201eFallenschloss\u201c besch\u00e4ftigten Mitarbeiter ohne dieses \u201eanderen (neuen) Projekten zugeordnet\u201c, gen\u00fcgt nicht, um dies zu beurteilen. Die Kl\u00e4gerin hat weder Art und Umfang der Alternativprojekte benannt, noch Anhaltspunkte daf\u00fcr vorgetragen, dass sich der Personaleinsatz dort rentiert h\u00e4tte. Auf der Grundlage des Sachvortrags der Kl\u00e4gerin kann weder festgestellt werden, dass sie die betreffenden Mitarbeiter bei den Alternativprojekten \u201egewinnbringend\u201c h\u00e4tte einsetzen, noch dass sie diese ohne den Vertrieb der das DE 20 2004 020 xxx verletzenden Schlosssysteme h\u00e4tte entlassen m\u00fcssen. Da die fraglichen Mitarbeiter offenkundig auch mit anderen Produkten der Kl\u00e4gerin befasst waren, nicht eigens f\u00fcr den Vertrieb der angegriffenen Schl\u00f6sser angestellt wurden und ihre Kosten ohne den Vertrieb nicht erkennbar h\u00e4tten eingespart werden k\u00f6nnen, sind die Kosten bei der Gewinnermittlung nicht absetzbar.<\/p>\n<p>Versandkosten<br \/>\nSchlie\u00dflich tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, ihr seien Versandkosten f\u00fcr den Versand der im Verletzungsrechtsstreit angegriffenen Schl\u00f6sser an die Abnehmerin A GmbH in H\u00f6he von 6.897,63 EUR entstanden, wie sich aus der Anlage K48 ergebe. Die Beklagte hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen, weil die Anlage K48 den ihr \u00fcbermittelten Abschriften des Schriftsatzes vom 23.09.2008 nicht beigelegen habe. Auch dem Original dieses Schriftsatzes an das Gericht war eine Anlage K48 nicht beigef\u00fcgt, sondern wurde erst mit Schriftsatz vom 16.10.2008 nachgereicht.<br \/>\nOb sich dem Vortrag der Kl\u00e4gerin sowie der Anlage K48 entnehmen l\u00e4sst, dass die geltend gemachten Versandkosten ausschlie\u00dflich dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Schl\u00f6sser zugerechnet werden k\u00f6nnen, erscheint zweifelhaft, bedarf f\u00fcr die vorliegende Entscheidung jedoch keiner Kl\u00e4rung. Denn selbst wenn dies bejaht werden sollte, w\u00e4re der Kl\u00e4gerin auch auf der Grundlage des von ihr selbst berechneten Rohgewinns in H\u00f6he von 50.085,00 EUR noch immer ein Gewinn von 43.187,37 EUR (50.085,00 EUR abz\u00fcglich 6.897,63 EUR) entstanden. Dieser \u00fcbersteigt den mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Schaden von bezifferten 28.817,60 EUR (Antr\u00e4ge zu 1. und 2.) zuz\u00fcglich des nach dem Antrag zu 3. festzustellenden Schadens; legt man die eigene Streitwertangabe der Kl\u00e4gerin von 33.000,00 EUR zugrunde, kann auch der lediglich festzustellende Schadensteil nicht so gro\u00df sein, dass der Gesamtschaden einen Gewinn von 43.187,37 EUR \u00fcbersteigen k\u00f6nnte. Der Feststellungsantrag zu 3. ist damit jedenfalls in der Sache nicht gerechtfertigt, weil der Kl\u00e4gerin kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, sofern man nicht bereits das Feststellungsinteresse f\u00fcr den Antrag zu 3. verneint, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt keinen Schaden geltend machen und aus diesem Grund auch kein Interesse an einer dahingehenden Feststellung haben kann.<br \/>\nSchlie\u00dflich f\u00fchrt auch ein Betrag von 370,00 EUR, der dem t\u00fcrkischen Lieferanten unter Umst\u00e4nden noch nach M\u00e4rz 2006 gutgeschrieben wurde (vgl. die Ausf\u00fchrungen zu den Werkzeugkosten a.E.), nicht zu einem verbleibenden Schadensersatzanspruch der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 33.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1022 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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