{"id":1952,"date":"2011-07-07T17:00:13","date_gmt":"2011-07-07T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1952"},"modified":"2016-06-03T12:39:14","modified_gmt":"2016-06-03T12:39:14","slug":"2-u-6610-airbag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1952","title":{"rendered":"2 U 66\/10 &#8211; Airbag"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1660<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. Juli 2011, Az. 2 U 66\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=843\">4b O 290\/08<\/a><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 13. April 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen,<\/p>\n<p>1. dass im Urteilsausspruch zu I.1.a) hinter den Worten \u201e \u2026 vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften\u201c die Formulierung \u201e \u2026 oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zuzuf\u00fchren\u201c entf\u00e4llt;<\/p>\n<p>2. dass sich die im Schadenersatzfeststellungsausspruch (I.3.) enthaltene Datumsangabe (24.06.2008) nicht auf den Schadenseintritt, sondern auf die Vornahme der Verletzungshandlung bezieht.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 950.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 900.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 24.06.2008 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 790 XXX, das am 25.01.1997 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 15.02.1996 angemeldet und dessen Erteilung am 29.10.2003 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Hybrid-Aufblasvorrichtung f\u00fcr einen Fahrzeug-Airbag und steht in Kraft.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 12.08.2010 hat das Bundespatentgericht eine von der Beklagten zu 2) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ganz \u00fcberwiegend abgewiesen und das Klagepatent u.a. mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten:<\/p>\n<p>Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die eine Druckflasche (174) mit Druckgas, brennbare Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel (230) zur Zuf\u00fchrung von Ablasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) aufweist, wobei die Aufblasvorrichtung (170) eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche (174) definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass eine zerberstbare Membran (120) zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) angeordnet und ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften zuzuf\u00fchren, wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.<\/p>\n<p>\u00dcber die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Nichtigkeitsurteil ist derzeit noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht hat die Kl\u00e4gerin bereits eine eingeschr\u00e4nkte Anspruchsfassung verfolgt, die weitgehend der aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents entspricht. Sie unterscheidet sich von dieser nur dadurch, dass &#8211; neben der Entl\u00fcftung des Airbag-R\u00fcckhaltesystems \u2013 als weitere Alternative vorgesehen war, dass mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung ein zus\u00e4tzlicher Airbag verbunden ist, dem das gespeicherte Gas zugef\u00fchrt wird. Diese letztgenannte Alternative ist Gegenstand des nebengeordneten Patentanspruchs 2 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils.<br \/>\nDie nachstehend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) stellt Hybrid-Aufblasvorrichtungen f\u00fcr ein Fahrzeuginsassenr\u00fcckhaltesystem her, die sie \u00fcber die Beklagte zu 2) in Deutschland vertreibt, wo sie u.a. in Automodelle der Firma A eingebaut werden. Zum Sortiment der Beklagten geh\u00f6rt der Typ \u201eAdaptive Airbag\u201c, gegen den sich die vorliegende Verletzungsklage richtet. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist entsprechend der US 7,325,YYY aufgebaut. Zur Verdeutlichung ist nachfolgend Figur 6 der US-Druckschrift wiedergegeben. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass \u00fcber die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (80) der angegriffenen Aufblasvorrichtung nur \u201ehei\u00dfe\u201c Druckgase entweichen k\u00f6nnen, d.h. solche, die nach Z\u00fcndung des Druckgases vorliegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ihres Klagepatents.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht ihrer Klage \u00fcberwiegend stattgegeben und wie folgt gegen die Beklagten erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nes bei Vermeidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren \u2013 wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist \u2013, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Hybrid-Aufblasvorrichtungen jener Art, die eine Druckflasche mit Druckgas, brennbare Mittel zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases und Auslassmittel zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung zu einem Prim\u00e4rairbag\u2013Luftkissen aufweisen, wobei die Aufblasvorrichtung eine als einen zweiten Auslass von der Druckflasche definierte L\u00fcftungs\u00f6ffnung als zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus umfasst,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, das eine zerberstbare Membran zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung und Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung angeordnet und ein Mittel zum Zerbersten der Membran vorgesehen ist, um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften oder einem mit der L\u00fcftungs\u00f6ffnung verbundenen zus\u00e4tzlichen Airbag zuzuf\u00fchren, wobei das Mittel zum Zerbersten der Membran einen Z\u00fcnder aufweist, der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran angeordneten Abdeckung zum Zerbersten der Membran enthalten ist;<\/p>\n<p>b)<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1.a) bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>(1) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>(2) der einzelnen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermenge, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die Beklagten Rechnungen vorzulegen haben;<\/p>\n<p>(3) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der einzelnen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>(4) der betriebenen Werbung aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>(5) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten \u00fcbernehmen und erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1 bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 24.06.2008 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie halten daran fest, dass es an einer Benutzung des Klagepatents fehle, weil dessen technische Lehre bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis dahin gehe, \u00fcber die L\u00fcftungs\u00f6ffnung \u201ekaltes\u201c Druckgas, d.h. solches, welches noch nicht gez\u00fcndet sei, abf\u00fchren zu k\u00f6nnen, um &#8211; in Anh\u00e4ngigkeit von den konkreten Ausl\u00f6sebedingungen (Schwere des Aufpralls, Gewicht und Position der Fahrzeuginsassen) &#8211; die Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung f\u00fcr den Airbag zu variieren. Bei dem streitbefangenen Gegenstand sei es demgegen\u00fcber unstreitig, dass bauartbedingt nur bereits gez\u00fcndetes (\u201ehei\u00dfes\u201c) Druckgas entl\u00fcftet werden k\u00f6nne. Abgesehen vom mangelnden Benutzungstatbestand sind die Beklagten der Auffassung, dass die Nichtigkeitsentscheidung des Bundespatentgerichts unrichtig und im anh\u00e4ngigen Nichtigkeitsberufungsverfahren eine vollst\u00e4ndige Vernichtung des Klagepatents \u00fcberwiegend wahrscheinlich sei.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>1. das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage \u2013 insgesamt \u2013 abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Aufblasvorrichtung dem Wortsinn nach von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht und der Kl\u00e4gerin deshalb \u2013 aus den im angefochtenen Urteil im Einzelnen dargelegten Gr\u00fcnden (auf die verwiesen wird) \u2013 die zuerkannten Anspr\u00fcche verschafft.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Hybrid-Aufblasvorrichtung f\u00fcr einen Fahrzeug-Airbag.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift erl\u00e4utert, dienen Aufblasvorrichtungen dazu, den Airbag im Einsatzfall mit Aufblasgasen zu versorgen, so dass der Luftsack in geeigneter Weise zum Schutz der Insassen gef\u00fcllt wird. Zu diesem Zweck enthalten bekannte Aufblasvorrichtungen bereits ein Druckgas sowie ein brennbares Material, welches W\u00e4rme und zus\u00e4tzliches Aufblasgas zuf\u00fchrt, um das Volumen und den Druck des gespeicherten Druckgases zu verst\u00e4rken. In Abh\u00e4ngigkeit von den Bedingungen, unter denen der Airbag in Funktion treten muss (Schwere der Kollision, Gr\u00f6\u00dfe und Position des zu sch\u00fctzenden Fahrzeuginsassen etc.) ist die Leistungscharakteristik der Aublasvorrichtung zu variieren. Beispielsweise ist das aggressivste Entfalten des Airbag bei einer Frontalkollision mit hoher Geschwindigkeit bei einem erwachsenen Insassen angemessen, w\u00e4hrend bei einer Kollision mit geringer Geschwindigkeit bei einem sich au\u00dfer Position befindenden, kleinen Insassen ein weniger aggressives Entfalten des Airbag ausreichend ist.<\/p>\n<p>Bei neben dem Fahrer- und Beifahrer-Airbag zus\u00e4tzlichen Aufblasvorrichtungen wie einem Seitenaufprall-Airbag oder Knie-Aufprallschutzvorrichtungen werden gew\u00f6hnlich f\u00fcr jedes dieser Systeme gesonderte Aufblasvorrichtungen bereit gestellt, die \u00fcblicherweise als erste und vor dem Fahrer\/Beifahrer-Airbag in Betrieb gesetzt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich \u2013 ausgehend hiervon &#8211; die Aufgabe, eine Hybrid-Aufblasvorrichtung mit einstellbarer Leistungscharakteristik hinsichtlich einer Verringerung der Gesamtkosten und Komplexit\u00e4t zu verbessern und dahingehend zu verbessern, dass eine einzige Aufblasvorrichtung zum Aufblasen auch eines zus\u00e4tzlichen Airbags gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 folgende Merkmalskombination vor:<\/p>\n<p>1. Hybrid-Aufblasvorrichtung (170) jener Art, die<\/p>\n<p>a) eine Druckflasche (174) mit Druckgas,<\/p>\n<p>b) brennbare Mittel (186) zur Verst\u00e4rkung des gespeicherten Gases<\/p>\n<p>c) und Auslassmittel (230) zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung (170) zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen (14) aufweist.<\/p>\n<p>2. Die Aufblasvorrichtung (170) umfasst eine L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132)<\/p>\n<p>a) zur Abgabe gespeicherten Druckgases daraus,<\/p>\n<p>b) die als ein zweiter Auslass von der Druckflasche (174) definiert ist.<br \/>\n3. Zur Abdichtung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) und zur Verhinderung eines vorzeitigen Stroms durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) ist eine zerberstbare Membran (120) angeordnet.<br \/>\n4. Es ist ein Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) vorgesehen,<\/p>\n<p>a) um als Reaktion auf ein Steuersignal gespeichertes Gas aus der Druckflasche (174) durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) vom Airbag- R\u00fcckhaltesystem (10) zu entl\u00fcften,<\/p>\n<p>b) wobei das Mittel (110) zum Zerbersten der Membran (120) einen Z\u00fcnder (134) aufweist,<\/p>\n<p>c) der ein explosives Material enth\u00e4lt, das in einer dicht neben der Membran (120) angeordneten Abdeckung (136) zum Zerbersten der Membran (120) enthalten ist.<\/p>\n<p>Im Mittelpunkt der technischen Lehre des Klagepatents stehen die in der Druckflasche (174) vorgesehenen beiden Auslassmittel. \u00dcber die erste \u00d6ffnung (230) wird Druckgas zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen gef\u00fchrt, um dieses im Einzelfall zum Schutz des Insassen aufzublasen. Die zweite L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) ist dazu vorgesehen, die Aufblasvorrichtung nach au\u00dfen hin zu entl\u00fcften, um \u00fcbersch\u00fcssiges Gas, welches unter den konkreten Einsatzbedingungen nicht f\u00fcr das Aufblasen des Prim\u00e4rairbag-Luftkissens ben\u00f6tigt wird (weil eine weniger aggressive Entfaltung des Airbag gew\u00fcnscht ist), in die Umgebung abzulassen. Konstruktiv geschieht die Entl\u00fcftung der Aufblasvorrichtung dadurch, dass die die L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) versiegelnde Membran (120) nach Ma\u00dfgabe eines die jeweiligen Einsatzbedingungen ber\u00fccksichtigenden Steuersignals mittels eines Z\u00fcnders (134) zum Zerbersten gebracht wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten enth\u00e4lt Patentanspruch 1 des Klagepatents keine Einschr\u00e4nkung dahingehend, dass das Entl\u00fcften vor dem Z\u00fcnden des Druckgases stattzufinden hat, und die technische Lehre der Erfindung demgem\u00e4\u00df darin besteht, die Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung dadurch einzustellen, dass die Menge des Druckgases, die unter den jeweiligen Einsatzbedingungen f\u00fcr die angemessene (n\u00e4mlich aggressive oder weniger aggressive) Art der Entfaltung des Airbag gebraucht wird, mittels der Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung auf dasjenige Ma\u00df reguliert wird, das zu der vorgesehenen (aggressiven oder weniger aggressiven) Entfaltung des Airbag f\u00fchrt. Von der Lehre des Klagepatents wird infolge dessen auch eine Ausf\u00fchrungsvariante erfasst, bei der die Entl\u00fcftung der Aufblasvorrichtung erst im Anschluss an das Z\u00fcnden des Druckgases geschieht, weswegen \u00fcber die L\u00fcftungs\u00f6ffnung des Druckbeh\u00e4lters \u201ehei\u00dfes\u201c Druckgas abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht zun\u00e4chst der Umstand, dass sich der patentgem\u00e4\u00dfe Erfolg \u2013 Regelung des Aufblasdrucks f\u00fcr das Airbag-Luftkissen \u2013 gleicherma\u00dfen dadurch herbeif\u00fchren l\u00e4sst, dass vor der Z\u00fcndung \u00fcbersch\u00fcssiges Druckgas entl\u00fcftet wird, so dass bei gew\u00fcnschtem weniger aggressivem Entfalten des Airbag von vornherein eine geringere Druckgasmenge zur Z\u00fcndung (und damit zur Wirkung) gelangt, als sich auch dadurch erzielen l\u00e4sst, dass zwar die in der Druckflasche bevorratete Druckgasmenge vollst\u00e4ndig gez\u00fcndet wird, ein Teil des entstehenden (Aufblas-)Gases jedoch mittels der L\u00fcftungs\u00f6ffnung die M\u00f6glichkeit erh\u00e4lt, in die Atmosph\u00e4re abzustr\u00f6men. Auch im letztgenannten Fall ist die in das Airbag-Luftkissen einstr\u00f6mende Druckgasmenge geringer, weil ein Teil des potenziellen Aufblasgases wirkungsneutral in die Umgebung abgegeben wird. Das Ma\u00df des nicht im Airbag-Luftkissen zur Wirkung gelangenden Druckgasanteils l\u00e4sst sich dabei durch die Gr\u00f6\u00dfe des Querschnitts der L\u00fcftungs\u00f6ffnung einstellen. In Anbetracht der dargelegten technischen Zusammenh\u00e4nge hat auch das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil vom 12.08.2010 v\u00f6llig zu Recht darauf hingewiesen (Seite 17), dass bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Aufblasvorrichtung, je nachdem, wann die Membran (120) der L\u00fcftungs\u00f6ffnung (132) zum Zerbersten gebracht wird, entweder das im Druckbeh\u00e4lter befindliche (\u201ekalte\u201c) Druckgas oder die vom Gasgenerater entwickelten Verbrennungsgase (\u201ehei\u00dfes\u201c Druckgas) nach au\u00dfen entweichen. Ersteres geschieht, wenn die L\u00fcftungs\u00f6ffnung vor dem Z\u00fcnden des Druckgases freigegeben wird, letzteres, wenn die Z\u00fcndung des Druckgases vor dem Zerbersten der Membran der L\u00fcftungs\u00f6ffnung erfolgt.<\/p>\n<p>Der Beschreibungstext der Klagepatentschrift st\u00fctzt dieses Verst\u00e4ndnis. Absatz [0011] f\u00fchrt aus:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df weiterer Ausf\u00fchrungsformen der vorliegenden Erfindung enth\u00e4lt ein Fahrzeuginsassenr\u00fcckhaltesystem einen Aufprallsensor und Mittel zur Erzeugung eines ersten und zweiten Steuersignals als eine Funktion von Kollisionsparametern. In einer Druckflasche ist Druckgas gespeichert, und brennbare Mittel sind an der Druckflasche angebracht, die bei Z\u00fcndung als Reaktion auf eines der Steuersignale gez\u00fcndet werden, um das dem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen zugef\u00fchrte Aufblasgas zu verst\u00e4rken. Die Druckflasche definiert eine Prim\u00e4rauslass\u00f6ffnung zur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen und Mittel zum \u00d6ffnen des Prim\u00e4rauslasses und Z\u00fcnden des brennbaren Materials als Reaktion auf das erste Steuersignal. Weiterhin definiert die Druckflasche einen L\u00fcftungsauslass, der durch eine zerberstbare Membran abgedeckt wird, um das Druckgas in der Druckflasche zu halten, und Mittel zum Zerbersten der Membran als Reaktion auf das andere Steuersignal.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Erl\u00e4uterungen sind die Z\u00fcndung des Druckgases zum Bef\u00fcllen des Airbag-Luftkissens einerseits und die Zerst\u00f6rung der Membran der L\u00fcftungs\u00f6ffnung andererseits Folge eines ersten und eines zweiten Steuersignals. Irgendeine zeitliche Reihenfolge der Steuersignale (und dementsprechend der durch sie veranlassten technischen Vorg\u00e4nge) gibt der Beschreibungstext nicht vor. Der Fachmann kann daraus schlie\u00dfen, dass die Steuersignale grunds\u00e4tzlich in jeder beliebigen Reihenfolge gegeben werden k\u00f6nnen, so dass entweder zun\u00e4chst die L\u00fcftungs\u00f6ffnung gesprengt werden kann (so dass ein Teil des Druckgases, bevor es gez\u00fcndet wird, in die Umgebung abflie\u00dft) oder aber \u2013 umgekehrt \u2013 zun\u00e4chst das Signal f\u00fcr die Z\u00fcndung des Druckgases gegeben und erst danach die Membran der L\u00fcftungs\u00f6ffnung zum Zerbersten gebracht wird (so dass die gesamte bevorratete Druckgasmenge gez\u00fcndet wird, sich die Menge des wirksam werdenden Aufblasgases jedoch dadurch reduziert, dass ein Teil des gez\u00fcndeten Druckgases \u00fcber die L\u00fcftungs\u00f6ffnung abstr\u00f6men kann). Da \u2013 wie erl\u00e4utert \u2013 beide Varianten bei jeweils geeigneter Ausgestaltung der L\u00fcftungs\u00f6ffnung zu dem gew\u00fcnschten Ergebnis einer umst\u00e4ndebedingten Variation des Aufblasverhaltens in Bezug auf das Airbag-Luftkissen f\u00fchren, hat der Fachmann keinen Anlass, eine dieser Optionen zu verwerfen. Das gilt umso mehr, als der weitere Beschreibungstext im Absatz [0027] alle denkbaren zeitlichen Konstellationen im Hinblick auf die Steuersignale ausdr\u00fccklich als zul\u00e4ssig und geeignet herausstellt:<\/p>\n<p>\u2026 Wenn die Kollision bei geringer Geschwindigkeit erfolgt und die Insassen leicht sind oder wenn andere Parameter dies anzeigen, kann \u2026 die Steuerung die Z\u00fcndung (134) zum Ablassen von Gas aus der Druckflasche (174) anstatt durch den Prim\u00e4rauslass in den Airbag (14) bet\u00e4tigen. Es versteht sich, dass sich die Gasmasse in der Flasche (174) zum Zeitpunkt der Verbrennung des Treibmittels (186) auf die Leistungscharakteristik des Treibmittels auswirkt, wodurch eine zus\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit zur Steuerung der Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung bereitgestellt wird. Die Steuerung kann die Z\u00fcndung (134) &#8211; wie gew\u00fcnscht im Hinblick auf die bestimmten Kollisionsparameter &#8211; vor, gleichzeitig mit oder nach der Bet\u00e4tigung des Z\u00fcnders (238) bet\u00e4tigen.<\/p>\n<p>Im vorstehenden Text wird der Fachmann ausdr\u00fccklich dar\u00fcber belehrt, in welcher zeitlichen Reihenfolge das Zerbersten der Membran der L\u00fcftungs\u00f6ffnung einerseits und das Z\u00fcnden des Druckgases zum Aufblasen des Airbag-Luftkissens andererseits gestaltet werden k\u00f6nnen. Als eine der m\u00f6glichen Anordnungen ist hierbei vorgesehen, dass der Z\u00fcnder (134), der die L\u00fcftungs\u00f6ffnung an die Umgebung anschlie\u00dft, erst bet\u00e4tigt wird, nachdem mittels des Z\u00fcnders (238) der Prim\u00e4rauslass zum Airbag-Luftkissen ge\u00f6ffnet und das Treibmittel gez\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Dem gefundenen Auslegungsergebnis k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach der Anspruchsfassung solle \u201egespeichertes Gas\u201c durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung entweichen, womit \u2013 im Gegensatz zu dem im Patentanspruch 1 ebenfalls vorgesehenen \u201eAufblasgas\u201c \u2013 nur solches (\u201ekaltes\u201c) Druckgas gemeint sei, das sich im bevorrateten, noch nicht gez\u00fcndeten Zustand befinde. Die im Anspruchswortlaut verwendeten Begrifflichkeiten \u2013 \u201eAufblasgas\u201c, \u201egespeichertes Druckgas\u201c, \u201egespeichertes Gas\u201c \u2013 differenzieren nicht danach, ob das Gas gez\u00fcndet ist oder nicht. Mit \u201eAufblasgas\u201c meint das Klagepatent vielmehr dasjenige Gas, welches in das Prim\u00e4rairbag-Luftkissen gelangt und dort \u2013 wie der Name bereits verdeutlicht \u2013 als \u201eGas\u201c zum \u201eAufblasen\u201c des Luftkissens dient. Ganz in diesem Sinne beschreibt Merkmal (1c) von Patentanspruch 1 Auslassmittel \u201ezur Zuf\u00fchrung von Aufblasgas aus der Aufblasvorrichtung zu einem Prim\u00e4rairbag-Luftkissen\u201c. \u201eGespeichertes Gas\u201c bezeichnet demgegen\u00fcber denjenigen Gasvorrat, der bereitgehalten wird, um einerseits das Airbag-Luftkissen mit Aufblasgas zu versorgen, und andererseits \u2013 wie in den Merkmalen (2) bis (4) erl\u00e4utert \u2013 bedarfsweise in die Atmosph\u00e4re entl\u00fcftet zu werden, wenn und soweit der Gasvorrat mit R\u00fccksicht auf die konkreten Einsatzbedingungen, unter denen der Airbag ausgel\u00f6st wird, nicht als Aufblasgas im Luftkissen ben\u00f6tigt wird. Der Gasspeicher umfasst mithin die Summe \u2013 erstens &#8211; desjenigen Gases, das als Aufblasgas f\u00fcr das Luftkissen genutzt wird, sowie &#8211; zweitens \u2013 desjenigen (\u00fcbersch\u00fcssigen) Gases, das in die Umgebung entl\u00fcftet wird. Denn in die eine oder in die andere Erscheinungs- und Verwendungsform wird das bereitgehaltene Druckgas zwangsl\u00e4ufigerweise und unvermeidbar \u00fcberf\u00fchrt. Wird Gas vor dem Z\u00fcnden abgelassen, entspricht die Gesamtspeichermenge der im Beh\u00e4lter vor dem Entl\u00fcften bevorrateten Kaltgasmenge; wird Gas erst nach dem Z\u00fcnden abgelassen, entspricht die Gesamtspeichermenge derjenigen Gasmenge, die aufgrund der Z\u00fcndung verf\u00fcgbar ist. Beide Mengen unterscheiden sich hinsichtlich des Volumens &#8211; absolut betrachtet \u2013 voneinander, weil die Z\u00fcndung das Gasvolumen vergr\u00f6\u00dfert; sie stimmen aber \u2013 funktional betrachtet \u2013 v\u00f6llig darin \u00fcberein, dass sie den Gesamtvorrat repr\u00e4sentieren, aus dem beide Abnehmer \u2013 das Aufblasgas f\u00fcr den Airbag und der \u00fcber die Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung zu entsorgende \u00fcberz\u00e4hlige Gasanteil \u2013 bedient werden. Mit R\u00fccksicht auf diese Funktion ist in beiden F\u00e4llen die Bezeichnung \u201eGasspeicher\u201c bzw. \u201egespeichertes Gas\u201c angebracht.<\/p>\n<p>Gleicherma\u00dfen unbehelflich ist der im Verhandlungstermin vom 30.06.2011 gegebene Hinweis der Beklagten, ein am wenigsten aggressives Entfalten des Airbag, wie es im Beschreibungstext (Absatz [0003] als Anliegen der Erfindung angesprochen sei, gelinge nicht, wenn die Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung erst nach dem Z\u00fcnden des Druckgases geschehe. Nach der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgeblichen Anspruchsfassung ist lediglich vorgesehen, dass die Entl\u00fcftungs\u00f6ffnung als Reaktion auf ein Steuersignal an die Atmosph\u00e4re angeschlossen wird. Irgendeine zeitliche Vorgabe macht der Patentanspruch 1 nicht; sie kann deswegen auch nicht in ihn hineininterpretiert werden. Letzteres gilt umso mehr, als die Patentbeschreibung an den oben zitierten Stellen f\u00fcr den Fachmann hinreichend deutlich macht, dass eine im Sinne des Klagepatents gen\u00fcgende Regelung der Leistungscharakteristik des Airbag auch dann gelingt, wenn der Druckgasvorrat erst im Anschluss an die Z\u00fcndung des Gases entl\u00fcftet wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von dem dargelegten Inhalt des Patentanspruchs 1 ist das Landgericht zu Recht zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass die streitbefangene Aufblasvorrichtung der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Die Beklagten selbst stellen dies im Berufungsrechtszug nur noch mit dem Argument in Abrede, dass bei ihnen \u00fcbersch\u00fcssiges Gas erst nach dem Z\u00fcnden des Druckgases in die Umgebung abgeleitet werden kann. Diese Rechtsverteidigung ist unerheblich, weil das Klagepatent \u2013 wie dargelegt \u2013 sich nicht auf eine L\u00fcftung (kalten) Druckgases beschr\u00e4nkt, sondern in gleicher Weise Ausf\u00fchrungsformen umfasst, bei denen die L\u00fcftungs\u00f6ffnung \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 erst im Anschluss an das Z\u00fcnden des Druckgases bereitsteht, um \u00fcberz\u00e4hliges Gas abstr\u00f6men zu lassen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAnlass, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, besteht nicht. Nachdem die Beklagten erstinstanzlich wegen Patentverletzung verurteilt worden sind, ist zwar zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin durch Erbringung der Vollstreckungssicherheit in der Lage ist, ihre aus dem Klagepatent folgenden Verbietungsrechte durchzusetzen, und deshalb das Berufungsverfahren, welches maximal dazu f\u00fchren kann, dass die titulierten Anspr\u00fcche ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind, eher ausgesetzt werden kann (Senat, Mitt 1997, 257 \u2013 Steinknacker). Allerdings gen\u00fcgt auch hier nicht, dass die Vernichtung des Klagepatents nur m\u00f6glich ist; sie muss vielmehr wahrscheinlich sein (Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler).<\/p>\n<p>Das vermag der Senat im Streitfall nicht zu erkennen. Von besonderer Bedeutung ist insofern der Umstand, dass das Nichtigkeitsvorbringen der Beklagten in dem hierf\u00fcr eingerichteten Rechtszug bereits sachlich gepr\u00fcft und mit dem Urteil des Bundespatentgerichts vom 12.08.2010 beschieden worden ist. Diese \u2013 unter Beteiligung technischer Fachleute zustande gekommene \u2013 Entscheidung hat das Verletzungsgericht aufgrund der gesetzlichen Kompetenzverteilung grunds\u00e4tzlich hinzunehmen. Im Rahmen der Aussetzungsentscheidung ist es nicht Sache des Verletzungsgerichts, das Nichtigkeitsberufungsverfahren in allen Einzelheiten vorweg zu nehmen. Immer dann, wenn die Argumentation im Rechtsbestandsverfahren m\u00f6glich und mit guten Gr\u00fcnden vertretbar erscheint, hat es vielmehr bei der getroffenen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung zu verbleiben, so dass, wenn nicht im Einzelfall ganz besondere Umst\u00e4nde vorliegen, f\u00fcr eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits keine Veranlassung besteht. Sie ist erst dann geboten, wenn die Rechtsbestandsentscheidung auf f\u00fcr das Verletzungsgericht nachweisbar unrichtigen Annahmen oder einer nicht mehr vertretbaren Argumentation beruht oder wenn mit dem Rechtsmittel gegen die Rechtsbestandsentscheidung, ohne dass insoweit ein Nachl\u00e4ssigkeitsvorwurf angebracht ist, weiterer Stand der Technik pr\u00e4sentiert wird, der, weil er der Erfindung n\u00e4her kommt als der bisher gew\u00fcrdigte Stand der Technik, mit Wahrscheinlichkeit eine Vernichtung des Klagepatents erwarten l\u00e4sst. Von all dem kann vorliegend keine Rede sein.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit im aufrecht erhaltenen Patentanspruch 1 vorgesehen ist, gespeichertes Gas \u201edurch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung vom Airbag-R\u00fcckhaltesystem zu entl\u00fcften\u201c, spricht vieles daf\u00fcr, dass mit der vom Bundespatentgericht gew\u00e4hlten Anspruchsformulierung keine Schutzbereichserweiterung verbunden ist. Zwar war der erteilte Patentanspruch noch darauf gerichtet, gespeichertes Gas aus der Druckflasche \u201edurch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung zuzuf\u00fchren\u201c. Im Beschreibungstext des Klagepatents fand sich jedoch bereits der erl\u00e4uternde Hinweis, dass die Leistungscharakteristik der Aufblasvorrichtung erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch eingestellt wird, dass Druckgas \u201eabgelassen\u201c wird (Abs. [0009]), wobei in Bezug auf die L\u00fcftungs\u00f6ffnung weiter dargelegt ist, dass durch sie entweder eine Verteilung (Ablassen) des Gases oder eine Zuleitung von Gas zum Prim\u00e4rairbag vor dessen eigener Bet\u00e4tigung oder eine Zuf\u00fchrung von Gas zu einem zus\u00e4tzlichen Airbag-Luftkissen erfolgt (Abs. [0010]). Da die Patentanspr\u00fcche und der ihrer Erl\u00e4uterung dienende Beschreibungstext als sinnvolles Ganzes zu betrachten sind, ist der Fachmann bem\u00fcht, ein Verst\u00e4ndnis der im Anspruch gebrauchten Begrifflichkeiten zu finden, die s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele einf\u00e4ngt, die nach dem Inhalt der Patentbeschreibung als m\u00f6gliche und\/oder bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante der allgemeinen technischen Lehre des Patentanspruchs beschrieben sind. Ein derartiges Verst\u00e4ndnis ist hier ohne Weiteres dahingehend m\u00f6glich, dass mit der Forderung, durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung Gas \u201ezuzuf\u00fchren\u201c auch der Fall eines Ablassens von Druckgas in die Atmosph\u00e4re gemeint ist. Denn auch in einem solchen Fall wird \u00fcbersch\u00fcssiges Gas durch die L\u00fcftungs\u00f6ffnung \u201ezugef\u00fchrt\u201c, n\u00e4mlich \u2013 statt in den Prim\u00e4rairbag oder in den Zusatzairbag \u2013 in die Umgebung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSoweit die Beklagten geltend machen, der aufrechterhaltende Patentanspruch 1 stelle eine unzul\u00e4ssige Erweiterung der Ursprungsanmeldung dar, weil dort noch ein einziger Z\u00fcnder als Mittel zum Zerbersten der die L\u00fcftungs\u00f6ffnung verschlie\u00dfenden Membran vorgesehen gewesen sei, w\u00e4hrend Patentanspruch 1 in der vom Bundespatentgericht best\u00e4tigten Fassung mehrere Z\u00fcnder zulasse, kann hierauf eine Vernichtungswahrscheinlichkeit schon deshalb nicht gest\u00fctzt werden, weil es die Beklagten \u2013 entgegen der verfahrensleitenden Verf\u00fcgung vom 22.07.2010 \u2013 auflagenwidrig vers\u00e4umt haben, eine deutsche \u00dcbersetzung der Anmeldeschrift vorzulegen. Ungeachtet dessen neigt der Senat bei isolierter W\u00fcrdigung des \u2013 im schrifts\u00e4tzlichen Vortrag sinngem\u00e4\u00df \u00fcbersetzten &#8211; Unteranspruchs 9 der Patentanmeldung dazu, die dortige Formulierung, wonach das Mittel zum Zerbersten der Membrane \u201eein Z\u00fcnder ist\u201c, lediglich als Gattungsbezeichnung zu begreifen, mit der keine Festlegung auf die genaue Anzahl der Z\u00fcnder verbunden ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nBei ihren Angriffen auf die Neuheit und Erfindungsh\u00f6he von Patentanspruch 1 des Klagepatents st\u00fctzen sich die Beklagten zum Teil auf Druckschriften (DE 43 41 500, US 5 022 674 = DE 691 06 127), die bereits dem Bundespatentgericht vorgelegen und die mithin bereits eine sachkundige W\u00fcrdigung erfahren haben. Mit der Nichtigkeitsberufung wollen die Beklagten ihr eigenes Verst\u00e4ndnis vom Inhalt der besagten Druckschriften und ihre eigene Wertung im Hinblick auf die angeblich naheliegende Kombination der Schriften an die Stelle derjenigen setzen, die das Bundespatentgericht nach sachkundiger Pr\u00fcfung vorgenommen hat. Damit k\u00f6nnen die Beklagten in Bezug auf ihren Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben. Die Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts sind aus Sicht des Senats mit guten Gr\u00fcnden vertretbar, was nach den eingangs dargelegten Grunds\u00e4tzen eine Aussetzung verbietet.<\/p>\n<p>Ihren Angriff auf das Klagepatent st\u00fctzen die Beklagten dar\u00fcber hinaus auf eine Reihe neuer Entgegenhaltungen (DE 2 227 959, DE 43 41 500, DE 2 348 834, US 2 478 958). Insofern m\u00fcssen sich die Beklagten allerdings fragen lassen, weshalb die genannten Schriften nicht schon dem Bundespatentgericht pr\u00e4sentiert worden sind. Ihre Einlassung, eine erweiterte Recherche nach vorbekanntem Stand der Technik erst im Anschluss an das ihnen ung\u00fcnstige Nichtigkeitsurteil vorgenommen zu haben, kann keine hinreichende Rechtfertigung daf\u00fcr sein, dass umfangreicher neuer Stand der Technik erstmals dem nicht mit eigener technischer Sachkunde ausgestatteten Verletzungsgericht zur Beurteilung unterbreitet wird. Allein die mangelhafte Rechtsverfolgung im Nichtigkeitsverfahren widerspricht einer \u2013 im Ermessen des Gerichts liegenden \u2013 Aussetzungsanordnung. Abgesehen davon ist aber auch nicht zu erkennen, dass die neu eingef\u00fchrten Entgegenhaltungen dem Gegenstand des Klagepatents n\u00e4her kommen als derjenige Stand der Technik, den das Bundespatentgericht bereits zum Nachteil der Beklagten gew\u00fcrdigt hat: Die DE 43 41 500 betrifft zwar ein Airbagsystem, bei dem durch ein L\u00fcftungsventil zwecks Steuerung der Leistungscharakteristik Gas abgelassen werden kann. Jedoch enth\u00e4lt die DE 43 41 500 keinerlei Angaben \u00fcber die genaue Ausgestaltung der L\u00fcftungsventile. Insbesondere werden nirgends ausdr\u00fccklich Entl\u00fcftungsventile erw\u00e4hnt, die mit einer zerberstbaren Membran versehen sind und die deshalb, wenn sie einmal ge\u00f6ffnet worden sind, auf Dauer und unab\u00e4nderlich ge\u00f6ffnet bleiben. Ob der Fachmann den von den Beklagten angef\u00fchrten Beschreibungsstellen (Sp. 5 Z. 53 ff.; Sp. 15 Z. 45 ff.) ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Entl\u00fcftungsventil als M\u00f6glichkeit entnimmt, vermag der Senat nicht zu entscheiden. Hierf\u00fcr bedarf es einer technischen Sachkunde, die im Verletzungsprozess nicht verf\u00fcgbar ist und derentwegen sich die Beklagten deshalb auf das Nichtigkeitsberufungsverfahren verweisen lassen m\u00fcssen. Aus der DE 2 227 959 ist eine Sicherheitseinrichtung f\u00fcr ein Kraftfahrzeug, insbesondere eine Vorrichtung zum Aufblasen eines Airbag, bekannt. Die beschriebene Vorrichtung weist einen Druckbeh\u00e4lter mit Druckgas auf, welches durch Bet\u00e4tigung eines Explosionsventils aus dem Druckbeh\u00e4lter in den Airbag abgelassen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine Hybridaufblasvorrichtung. Auch weist die Vorrichtung nicht zwei getrennte Ausl\u00e4sse im Sinne des Klagepatents auf, weswegen auch sie hinter dem Offenbarungsgehalt der bereits vom Bundespatentgericht ber\u00fccksichtigten US 5 022 674 zur\u00fcckbleibt, die zwei getrennte Ausl\u00e4sse im Sinne des Klagepatents beschreibt. Auch in Bezug auf die Gestaltung der Ventile ist die DE 2 227 959 nicht n\u00e4her an der Lehre des Klagepatents als die US 5 022 674. Die DE 2 348 834 betrifft eine zweistufige Aufblasvorrichtung mit Druckverst\u00e4rkung f\u00fcr sackartige Organe, wie beispielsweise einen Airbag, mithin eine Hybridaufblasvorrichtung. Auch sie zeigt jedoch keine Vorrichtung mit zwei getrennten Ausl\u00e4ssen. Die von der Beklagten zitierte Textstelle (S. 4, 2. Absatz) enth\u00e4lt hierzu keine Angaben. Vielmehr ist mit den Begriffen &#8222;gesonderter Entspannungsvorrichtung&#8220; und &#8222;gesonderter Z\u00fcndvorrichtung&#8220; das Ventil eines Auslasses gemeint. \u00dcberdies zielt die Lehre nach der DE 2 348 834 darauf ab, gerade keine zerst\u00f6rbare Membran zu verwenden, sondern ein sogenanntes Pendelventil, welches durch den im Gasbeh\u00e4lter erzeugten Druck ausgel\u00f6st wird (S. 5, 1. Absatz).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Veranlassung, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung, die keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und die auch keine entscheidungserheblichen Fragen aufwirft, deren Beantwortung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1660 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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