{"id":1950,"date":"2008-03-18T17:00:24","date_gmt":"2008-03-18T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1950"},"modified":"2016-04-22T12:59:42","modified_gmt":"2016-04-22T12:59:42","slug":"4a-o-1407-thermocycler-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1950","title":{"rendered":"4a O 14\/07 &#8211; Thermocycler IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 841<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. M\u00e4rz 2008, Az. 4a O 14\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten zu 1) bis 5) werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,<br \/>\nzu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<br \/>\nThermocycler-Vorrichtungen, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung umfassen, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. April 2003 begangen haben, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei den Beklagten zu 1) bis 5) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Empf\u00e4nger von Angeboten statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten zu 3) bis 5) werden dar\u00fcber hinaus verurteilt, die in ihrem Besitz bzw. in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05. April 2003 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt: Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin zu jeweils 20 %, die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) bis 5) zu jeweils 10 %. Die Gerichtskosten sowie die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt diese zu 29 %, zu 71 % werden sie den Beklagten zu 1) bis 5) als Gesamtschuldnern auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Erstattung der entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten nicht statt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 850.000,- \u20ac, im \u00dcbrigen gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.<br \/>\nDie jeweilige Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 810 xxx (Anlage K1, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K1a; nachfolgend: Klagepatent) mit dem deutschsprachigen Titel \u201eVorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerasekettenreaktion\u201c. Das in englischer Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent wurde am 29. November 1991 angemeldet und nahm dabei Priorit\u00e4ten vom 29. November 1990 (US 620xxx) und 14. M\u00e4rz 1991 (US 670xxx) in Anspruch. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 03. Dezember 1997 offengelegt, die deutsche Fassung der Patentanspr\u00fcche am 24. September 1998 ver\u00f6ffentlicht. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Klagepatenterteilung erfolgte am 05. M\u00e4rz 2003. Das Klagepatent steht in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Der erteilte Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher \u00dcbersetzung wie folgt:<br \/>\nThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Auf die Einspr\u00fcche dreier Einsprechender hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 25. November 2004 auf einen Hilfsantrag B2 der Kl\u00e4gerin und Patentinhaberin den Patentanspruch 1 in der folgenden Fassung aufrechterhalten (Anlagen K4\/K4a), wobei der Anspruch hier bereits in deutscher \u00dcbersetzung wiedergegeben und der hinzugef\u00fcgte Anspruchsteil durch Kursivdruck hervorgehoben ist:<br \/>\nThermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion, die wenigstens eine Probenvertiefung (66, 68) umfasst, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens (376) f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt, eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte (14) bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren, sowie Heizger\u00e4t-Steuermittel (20) zum Steuern der Heizmittel, so dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Nachdem die Einsprechenden ihre Einspr\u00fcche und Beschwerden bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor der Einspruchsbeschwerdeabteilung am 30. Oktober 2007 zur\u00fcckgenommen hatten, war dort nur noch \u00fcber die Beschwerde der Patentinhaberin zu befinden. Das Klagepatent wurde in dem hier geltend gemachten Umfang aufrecht erhalten.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist ein Unternehmen britischen Rechts mit Sitz in Stone, Gro\u00dfbritannien, und geh\u00f6rt zur s\u00fcdafrikanischen A-Gruppe. Sie stellt her und vertreibt weltweit Gegenst\u00e4nde zur Laborausr\u00fcstung, darunter Thermocycler, die unter der Marke \u201eB\u201c weltweit vertrieben werden. Auf der Website <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a>, die nach \u00dcbernahme der B (Cambridge) Ltd. durch die Beklagte zu 1) von dieser zu verantworten ist, pr\u00e4sentiert die Beklagte zu 1) Thermocycler der Marke B mit den Typenbezeichnungen \u201eC (Personal Thermal Cycler)\u201c, \u201eD (Universal Thermal Cycler)\u201c, \u201eE (Gradient Thermal Cycler)\u201c sowie \u201eF (Personal Thermal Cycler)\u201c (vgl. Anlagen K10 und K10a). Diese Thermocycler werden nachfolgend auch als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet. In gleicher Weise \u00fcber die Internetseite <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> abrufbare Produktbeschreibungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen liegen im Ausdruck als Anlage K11 vor. In dem Internetauftritt unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> sind die \u00f6rtlichen Vertriebspartner ersichtlich, indem unter \u201eYour Local Distributor\u201c (vgl. Anlage K12, Blatt 1) ein Land ausgew\u00e4hlt wird. Die Liste der L\u00e4nder enth\u00e4lt auch Deutschland, f\u00fcr das die Beklagte zu 3) als Distributor ausgewiesen wird (vgl. Anlage K12, Blatt 2). Dar\u00fcber hinaus stellte die Beklagte zu 1) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe ACHEMA vom 15. bis zum 19. Mai 2006 in Frankfurt am Main aus.<br \/>\nDie Beklagte zu 2), ans\u00e4ssig in Johannesburg (S\u00fcdafrika), ist die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1). In der Liste \u201eLinks to Group Companies\u201d auf der Internetseite <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> der Beklagten zu 2), in der sich Verweise auf die Internetseiten ihrer Tochtergesellschaften finden, ist die Beklagte zu 1) (A Scientific Ltd.) aufgef\u00fchrt (Anlage K13, Blatt 3). \u00dcber den Link gelangt man auf die Website <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> der Beklagten zu 1).<br \/>\nDie Beklagte zu 3) vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Vertriebspartner der Beklagten zu 1) bundesweit. Auf ihrer Internetseite <a title=\"www.B.de\" href=\"http:\/\/www.B.de\">www.B.de<\/a> pr\u00e4sentiert die Beklagte zu 3) Thermocycler der Marke B unter den Modellbezeichnungen \u201ePersonal-Cycler F\u201c, \u201eStandard-Cycler D\u201c und \u201eGradienten-Cycler E\u201c (vgl. Anlage K14) sowie bis vor kurzem \u201ePersonal-Cycler C\u201c (vgl. Anlage K15). Trotz der geringf\u00fcgig abweichenden Bezeichnung sind diese Ger\u00e4te ausweislich ihrer technischen Spezifikationen (vgl. Anlage K16) unstreitig mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen identisch.<br \/>\nDie Beklagte zu 4) ist ein Dienstleistungs- und Handelsunternehmen im Bereich der molekularbiologischen und biomedizinischen Forschung. Sie vertreibt die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter anderem \u00fcber ihre Internetseite <a title=\"www.G.de\" href=\"http:\/\/www.G.de\">www.G.de<\/a> bundesweit. Ein Klick auf die Rubrik \u201eProdukte\u201c leitet den Besucher unmittelbar auf das Internetangebot der Beklagten zu 3), als deren \u201ePartner\u201c sich die Beklagte zu 4) selbst bezeichnet, wo die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wie beschrieben dargestellt werden.<br \/>\nDer Beklagte zu 5) ist sowohl Vorstand der Beklagten zu 3) als auch alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4) sowie registrierter Inhaber der Domains <a title=\"http:\/\/www.B.de\" href=\"http:\/\/www.B.de\">http:\/\/www.B.de<\/a> und <a title=\"http:\/\/www.G.de\" href=\"http:\/\/www.G.de\">http:\/\/www.G.de<\/a>.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weisen einen beheizten Deckel, umfassend eine Platte mit Heizmitteln auf, der Probenr\u00f6hrchen im betriebsbereiten Zustand von oben ber\u00fchrt. Der Betrieb der Deckelheizung, die in den technischen Spezifikationen als \u201eein-\/ausschaltbar\u201c bezeichnet wird, muss manuell eingestellt werden, wobei eine Deckeltemperatur von 100\u00b0C bis 115\u00b0C w\u00e4hlbar ist (vgl. Anlagen K11 und K16). Ohne manuelle Einstellung wird die Polymerase-Kettenreaktion ohne Beheizung des Deckels durchgef\u00fchrt. An dem Deckel sind zwei unabh\u00e4ngig voneinander und unabh\u00e4ngig von einer zentralen Steuerung des Thermocyclers operierende Thermoelemente vorgesehen. Das eine Element stellt den Heizstrom ab, sobald eine Maximaltemperatur erreicht ist, das andere Element schaltet den Heizstrom ein, sobald eine Minimaltemperatur erreicht ist, wobei Maximal- und Minimaltemperatur abh\u00e4ngig sind von der (manuell) gew\u00e4hlten Deckeltemperatur.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin behauptet, die H Corporation (NY), Foster City, Kalifornien, USA, als vom 30. Januar 2003 an eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents habe der Kl\u00e4gerin im Rahmen eines \u201eAssignment and Assumption Agreement\u201c am 28. Juni 2002 s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte, unter anderem auch das Klagepatent sowie Anspr\u00fcche hieraus, abgetreten. Vorsorglich sei dies noch einmal mit der in Kopie als Anlage K6 vorliegenden Abtretungserkl\u00e4rung vom 30. M\u00e4rz 2004 geschehen. Seit dem 04. M\u00e4rz 2003 ist die Kl\u00e4gerin &#8211; wie die Beklagten nicht bestreiten &#8211; in das Patentregister eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, nachdem sie ihre Klage gegen die Beklagten zu 6), 7) und 8), die keine Kostenantr\u00e4ge gestellt haben, insgesamt und den Vernichtungsantrag gegen\u00fcber den Beklagten zu 1) und 2) wirksam zur\u00fcckgenommen hat,<br \/>\nim Wesentlichen zu entscheiden wie geschehen, wobei die Kl\u00e4gerin \u00fcber die Feststellung der Schadensersatzpflicht hinaus auch beantragt festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 5) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr f\u00fcr die in Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 24. September 1998 bis zum 04. April 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und wobei die Kl\u00e4gerin Auskunft und Rechnungslegung bereits seit dem 24. September 1998 geltend macht,<br \/>\nhilfsweise Vollstreckungsschutz wegen der Kosten.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 1) bis 5) beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meinen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch. Diese setze voraus, dass die Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel (Merkmal 4 der in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebenen Merkmalsanalyse) in der Lage sein m\u00fcssten, Beginn und Ende der Polymerase-Kettenreaktion festzustellen und die Temperatur der Platte bereits vor dem Reaktionsbeginn auf die gew\u00fcnschte Temperatur zu steuern. Hierf\u00fcr sei patentgem\u00e4\u00df eine zentrale Steuerung in Form eines Prozessors sowie eine Elektronik vorgesehen, die die Temperatur der beheizten Abdeckung \u00fcber einen Temperatursensor ermittelt und die Widerstandsheizger\u00e4te steuert. Eine zentrale Steuerung m\u00fcsse die Verfahrensabl\u00e4ufe koordinieren sowie die Deckeltemperatur einstellen und halten. Sie m\u00fcsse zudem geeignet sein, eine konstante Temperatur zu gew\u00e4hrleisten, was insbesondere bei der Entscheidung der Einspruchsabteilung des europ\u00e4ischen Patentamtes, das Klagepatent mit der Fassung des Hilfsantrags der Kl\u00e4gerin aufrechtzuerhalten (Anlagen K4\/K4a), von Bedeutung gewesen sei. Die Temperatur der Deckel bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen oszilliere hingegen systembedingt zwischen Minimal- und Maximalwert und sei daher nicht konstant im Sinne des Klagepatents.<br \/>\nDie Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kl\u00e4gerin das Klagepatent mit Annexanspr\u00fcchen am 28. Juni 2002 \u00fcbertragen worden sei. Gleichfalls mit Nichtwissen bestreiten sie die Wirksamkeit der als Anlage K6 vorliegenden Abtretungserkl\u00e4rung vom 30. M\u00e4rz 2004, insbesondere dass Herr I f\u00fcr die PE Corporation (NY) zeichnungsbefugt gewesen sei.<br \/>\nSie meinen, die Voraussetzungen f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch vor Erteilung des Klagepatents l\u00e4gen nicht vor, weil die offengelegte Anmeldung enger gefasst gewesen sei als das schlie\u00dflich erteilte Klagepatent. Der urspr\u00fcnglich angek\u00fcndigte Schadensersatzfeststellungsantrag der Kl\u00e4gerin &#8211; gerichtet auf Ersatz des Schadens, der der Kl\u00e4gerin bzw. der H Corporation (NY) durch die Handlungen nach Ziffer I. 1. seit dem 05. April 2003 entstanden ist &#8211; sei unbestimmt, weil aus ihm nicht hervorgehe, wessen Schaden (der H Corporation (NY) oder der Kl\u00e4gerin) in welchem Zeitraum zu ersetzen sein soll.<br \/>\nSchlie\u00dflich erheben die Beklagten zu 1) bis 5) die Einrede der Verj\u00e4hrung. Mit der J, von der die Beklagte zu 2) das Thermocycler-Gesch\u00e4ft \u00fcbernommen habe, seien durch die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin bereits im Jahre 2001 Lizenzvertragsverhandlungen wegen eines parallelen Patents gef\u00fchrt worden, wie das als Anlage rop1 in Kopie vorgelegte Schreiben an J belege.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet. Den Beklagten zu 1) bis 5) gegen\u00fcber stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz (dieser dem Grunde nach) aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140a Abs. 1 Satz 1; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu. Abzuweisen ist die Klage jedoch insoweit, als die Kl\u00e4gerin Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) bis 5) f\u00fcr Benutzungshandlungen in dem Zeitraum vom 24. September 1998 bis zum 04. April 2003 beantragt. Die Kl\u00e4gerin ist dem erstmals in der Duplik substantiierten Vorbringen der Beklagten zu 1) bis 5), dass der urspr\u00fcngliche Wortlaut des Hauptanspruchs 1 in der Fassung der Anmeldung tats\u00e4chlich enger gefasst war als der nunmehr geltend gemachte Anspruch, auch im Termin nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und Gef\u00e4\u00dfe zur Durchf\u00fchrung einer Polymerase-Kettenreaktion (englisch: Polymerase-Chain-Reaction, PCR). Die Erfindung nach dem Klagepatent bezieht sich insbesondere auf rechneradressierte bzw. automatisierte Instrumente, die die PCR gleichzeitig an vielen Proben mit einem sehr hohen Pr\u00e4zisionsgrad durchf\u00fchren k\u00f6nnen, was die f\u00fcr jede Probe erhaltenen Ergebnisse betrifft.<br \/>\nPCR-Verfahren im Allgemeinen und das technische Problem, das Patentanspruch 1 des Klagepatents zugrunde liegt, einschlie\u00dflich der aus dem Stand der Technik bekannten L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge beschreibt die Klagepatentschrift auf ihren Seiten 2 bis 4 (Abschnitte [0001] bis [0019]) sowie auf Seite 26 (Abschnitte [0212] bis [0215]; weitere Zitate ohne Zusatz beziehen sich auf die \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift in Anlage K1a). Die Beschreibung erl\u00e4utert zun\u00e4chst den Ablauf des PCR-Verfahrens in seinen verschiedenen Schritten sowie die Tatsache, dass sich das PCR-Verfahren als eine au\u00dfergew\u00f6hnlich erfolgreiche Technologie zur genetischen Analyse erwiesen habe (Abschnitt [0003]). Um Desoxyribonukleins\u00e4ure (DNA) unter Verwendung des PCR-Verfahrens zu amplifizieren (d.h. zu vermehren, um ein gr\u00f6\u00dferes Volumen an identischer DNA zu erhalten), ist es notwendig, dass ein speziell konstituiertes fl\u00fcssiges Reaktionsgemisch ein PCR-Protokoll einschlie\u00dflich mehrerer verschiedener Temperatur-Inkubationsperioden zyklisch durchl\u00e4uft. Das Reaktionsgemisch besteht dabei aus verschiedenen Komponenten, wie der zu amplifizierenden DNA und wenigstens zwei Primern, die in einer vorbestimmten Weise ausgew\u00e4hlt wurden, um hinreichend komplement\u00e4r zu der Proben-DNA und damit in der Lage zu sein, Verl\u00e4ngerungsprodukte der zu amplifizierenden DNA zu schaffen. Das Reaktionsgemisch enth\u00e4lt weiterhin verschiedene Enzyme und\/oder andere Reagenzien wie auch mehrere Desoxyribonukleins\u00e4ure-Triphosphate wie dATP, dCTP, dGTP und dTTP. Im Allgemeinen sind die Primer Oligonukleotide, die in der Lage sind, als Ausgangspunkt der Synthese zu fungieren, wenn sie unter Bedingungen gestellt werden, in welchen die Synthese eines Primer-Verl\u00e4ngerungsprodukts, das zu einem Nukleins\u00e4urestrang komplement\u00e4r ist, induziert wird, d.h. in Gegenwart von Nukleotiden und induzierenden Mitteln wie thermostabiler DNA-Polymerase bei einer geeigneten Temperatur und einem geeigneten pH-Wert (Abschnitt [0002]). Dieses Reaktionsgemisch wird einer Thermozyklierung unterzogen. Diese zeichnet sich aus durch einander abwechselnde Schritte des DNA-Schmelzens (Denaturierung), des Anlagerns kurzer Primer an die resultierenden Einzelstr\u00e4nge (Anlagerung) und des Verl\u00e4ngerns jener Primer, um neue Kopien der doppelstr\u00e4ngigen DNA herzustellen (Elongation). Im Rahmen der Thermozyklierung durchl\u00e4uft das PCR-Reaktionsgemisch wiederholt einen Kreislauf von hohen Temperaturen (&gt; 90\u00b0C) zum Schmelzen der DNA zu niedrigeren Temperaturen (40\u00b0C bis 70\u00b0C) f\u00fcr die Primer-Anlagerung und die Elongation (Abschnitt [0003]).<br \/>\nDer Zweck einer Polymerase-Kettenreaktion besteht darin, ein gro\u00dfes Volumen an DNA herzustellen, das mit einem anf\u00e4nglich bereitgestellten kleinen Volumen der \u201eSaat\u201c-DNA identisch ist. Die Reaktion schlie\u00dft das Kopieren der DNA-Str\u00e4nge ein und verwendet dann die Kopien, um andere Kopien in nachfolgenden Zyklen zu erzeugen (Abschnitt [0008]). Ein typisches PCR-Programm beginnt bei einer Probentemperatur von 94\u00b0C, die 30 Sekunden gehalten wird, um das Reaktionsgemisch zu denaturieren, d.h. die doppelstr\u00e4ngige DNA-Helix in der Mitte in zwei komplement\u00e4re Einzelstr\u00e4nge aufzuspalten. Danach wird die Temperatur des Reaktionsgemisches auf 37\u00b0C abgesenkt und eine Minute gehalten, um eine Primer-Hybridisierung zu gestatten (Anlagerung). Daraufhin wird die Temperatur auf einen Bereich von 50\u00b0C bis 72\u00b0C angehoben und f\u00fcr zwei Minuten gehalten, um die Synthese von Verl\u00e4ngerungsprodukten zu unterst\u00fctzen (Elongation) und so den Zyklus zu vervollst\u00e4ndigen. Der n\u00e4chste PCR-Zyklus beginnt dann wieder durch Anheben der Temperatur auf 94\u00b0C (zur Denaturierung, d.h. Strangtrennung, derjenigen Verl\u00e4ngerungsprodukte, die im vorherigen Zyklus ausgebildet wurden). Typischerweise wird der Zyklus 25 bis 30 mal wiederholt (vgl. Abschnitt [0009] sowie Figur 11).<br \/>\nF\u00fcr das PCR-Verfahren ist es im Allgemeinen aus verschiedenen Gr\u00fcnden w\u00fcnschenswert, die Probentemperatur zu der nachfolgenden Temperatur im Zyklus so schnell wie m\u00f6glich zu \u00e4ndern. Eine k\u00fcrzere Zeit, die bei nicht-optimalen Temperaturen zugebracht wird, bedeutet zum einen, dass ein besseres chemisches Resultat erzielt wird. Zum anderen vermeidet eine geringe Zeit zum \u00dcbergang von der einen zur anderen Temperatur, dass die minimale Zykluszeit, die sich aus den minimalen Inkubationszeiten und den \u00dcbergangszeiten zusammensetzt, verl\u00e4ngert wird, was sich bei der Gesamtzahl erforderlicher Zyklen in besonderer Weise bemerkbar macht (Abschnitt [0010]).<br \/>\nZur Durchf\u00fchrung des PCR-Verfahrens gab es im Stand der Technik bereits automatisierte PCR-Instrumente, bei denen das Reaktionsgemisch in einem wegwerfbaren, mit einer Kappe verschlossenen Kunststoff-R\u00f6hrchen gesammelt war. Ein typisches Probevolumen solcher R\u00f6hrchen betrug etwa 100 \u00b5l. Typischerweise verwendeten solche Instrumente eine Vielzahl solcher R\u00f6hrchen, die mit Proben-DNA und Reaktionsgemisch gef\u00fcllt waren und in Probenvertiefungen (sample wells) genannte L\u00f6cher eines Metallblocks eingef\u00fchrt wurden. Zur Durchf\u00fchrung des PCR-Verfahrens wurde die Temperatur des Metallblocks gem\u00e4\u00df vorgeschriebenen Temperaturen und Zeiten geregelt, die vom Benutzer in einer PCR-Protokolldatei spezifiziert wurden. Ein Rechner und zugeh\u00f6rige Elektronik regelten dann die Temperatur in der vorgegebenen Weise. Sobald der Metallblock die Temperatur ver\u00e4nderte, folgten die Proben in den verschiedenen R\u00f6hrchen mit entsprechenden Temperatur\u00e4nderungen. An diesen PCR-Instrumenten beanstandet es die Klagepatentschrift als nachteilig, dass bei ihnen nicht s\u00e4mtliche Proben genau den gleichen Temperaturzyklus erfahren h\u00e4tten. Denn eine Ungleichm\u00e4\u00dfigkeit in der Temperatur von Stelle zu Stelle innerhalb des Probenblocks erzeugte Fehler in der Probentemperatur, d.h. es existierten Temperaturgradienten innerhalb des Blocks, wodurch einige Proben zu bestimmten Zeiten des Zyklus andere Temperaturen aufgewiesen h\u00e4tten als andere. Weiterhin habe es Verz\u00f6gerungen im W\u00e4rmetransfer vom Probenblock zur Probe gegeben, wobei die Verz\u00f6gerungen nicht f\u00fcr alle Proben dieselben gewesen seien. Um das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, m\u00fcssten diese Zeitverz\u00f6gerungen und Temperaturfehler in gro\u00dfem Umfang minimiert werden (Abschnitt [0011]). Akut w\u00fcrden diese Probleme insbesondere dann, wenn die Ausdehnung des die Proben enthaltenden Bereichs gro\u00df wird, weil dieser zum Beispiel 96 R\u00f6hrchen aufnehmen m\u00fcsse, was dem Format einer Industriestandard-Mikrotiterplatte entspreche (Abschnitt [0012]).<br \/>\nEin weiteres Problem nach dem Stand der Technik komme hinzu (Abschnitt [0212]). Selbst wenn sich die Probenfl\u00fcssigkeit in einem fest gedeckelten Probenr\u00f6hrchen befindet, welches in einem temperaturgeregelten Metallblock fest gepresst ist, mit einer Meniskusvertiefung (meniscus well) unterhalb der Oberfl\u00e4che des temperaturgeregelten Metallblocks, verlieren die Proben ihre W\u00e4rme nach oben durch Konvektion. Die Probenfl\u00fcssigkeit kann durch R\u00fcckfluss von Wasserdampf eine betr\u00e4chtliche W\u00e4rmemenge verlieren, wenn die Probe sehr hei\u00df ist, wobei zu bedenken ist, dass die Denaturierungstemperatur typischerweise nahe dem Siedepunkt der Probenfl\u00fcssigkeit liegt. Bei diesem Prozess verdampft Wasser von der Oberfl\u00e4che der hei\u00dfen Probenfl\u00fcssigkeit und kondensiert an den inneren W\u00e4nden der Kappe und den k\u00fchleren oberen (d.h. nicht innerhalb des Metallblocks gelegenen) Teilen des Probenr\u00f6hrchens oberhalb des Oberseite des Probenblocks. Wenn das Probenvolumen relativ gro\u00df ist, dauert die Kondensation an: Kondensat bildet sich und l\u00e4uft zur\u00fcck an den W\u00e4nden des Probenr\u00f6hrchens hinunter in das Reaktionsgemisch. Dieser R\u00fcckflussprozess k\u00f6nne, so die Beschreibung des Klagepatents, etwa 2300 Joule W\u00e4rme pro Gramm des zur\u00fcckgeflossenen Wassers betragen und ein Absinken von einigen Grad in der Oberfl\u00e4chentemperatur des 100 \u00b5l-Reaktionsgemisches verursachen. Dies bringe eine gro\u00dfe Verminderung der Wirksamkeit der Reaktion mit sich (Abschnitt [0212]). Bei kleineren Mengen des Reaktionsgemisches von etwa 20 \u00b5l und wenn das Probenr\u00f6hrchen einen relativ gro\u00dfen Oberfl\u00e4chenbereich oberhalb der Oberseite des Probenblocks aufweist, k\u00f6nne ein betr\u00e4chtlicher Teil des Wassers im Reaktionsgemisch verdampfen. Dieses Wasser k\u00f6nne sodann im oberen Teil des Probenr\u00f6hrchens kondensieren und aufgrund Oberfl\u00e4chenspannung w\u00e4hrend des restlichen Hochtemperaturteils des Zyklus dort verbleiben. Dadurch drohe das verbleibende Reaktionsgemisch so stark konzentriert zu werden, dass die Reaktion beeintr\u00e4chtigt wird oder sogar vollst\u00e4ndig ausbleibt (Abschnitt [0213]).<br \/>\nIm Stand der Technik ist man diesem R\u00fcckflussproblem ausweislich der Klagepatentschrift entgegengetreten, indem man das Reaktionsgemisch mit einer Schicht von \u00d6l oder geschmolzenem Wachs bedeckt hat (Abschnitt [0214]). Die unvermischbare Schicht von \u00d6l oder Wachs schwamm dann auf dem w\u00e4ssrigen Reaktionsgemisch und verhinderte eine schnelle Verdampfung. An dieser Methode wird kritisiert, eine Zugabe des \u00d6ls sei m\u00fchsam und erh\u00f6he die Verarbeitungskosten. Au\u00dferdem st\u00f6re die Anwesenheit von \u00d6l sp\u00e4tere Schritte der Verarbeitung und Analyse und schaffe die Gefahr der Probenkontamination (Abschnitt [0214]).<\/p>\n<p>Ausgehend von den dargestellten Problemen des Standes der Technik entnimmt es der Fachmann der Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung nach Anspruch 1, eine zur PCR geeignete Thermocycler-Vorrichtung bereitzustellen, mit der das PCR-Verfahren erfolgreich und effizient durchgef\u00fchrt werden kann und bei der die Probleme des W\u00e4rmeverlustes und der Konzentration des Reaktionsgemisches durch Verdampfung und unvorhersehbare, durch R\u00fcckfluss verursachte W\u00e4rmewirkungen auch ohne die Hinzuf\u00fcgung von \u00d6l oder Wachs zu dem Reaktionsgemisch vermieden werden (vgl. Abschnitt [0011] in Verbindung mit Abschnitt [0215]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents in der auch von der Einspruchsbeschwerdeabteilung aufrecht erhaltenen Fassung eine Thermocycler-Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\n1. Thermocycler-Vorrichtung, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerase-Kettenreaktion,<br \/>\n2. umfassend wenigstens eine Probenvertiefung, die zur Aufnahme eines mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchens f\u00e4hig ist, das ein Probengemisch enth\u00e4lt,<br \/>\n3. umfassend eine beheizte Platte mit Heizmitteln, die zum Heizen der Platte bereitgestellt sind, um das Oberteil eines besagten Probenr\u00f6hrchens zu ber\u00fchren,<br \/>\n4. umfassend Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel,<br \/>\n5. so dass die Platte<br \/>\n5.1 w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird und<br \/>\n5.2 den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart erw\u00e4rmt, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird.<\/p>\n<p>Von der L\u00f6sung gem\u00e4\u00df Merkmalen 1 bis 4 und 5\/5.2 hei\u00dft es in der Beschreibung in Abschnitt [0038] weiter, dass eine beheizte Platte die Oberteile der Probenr\u00f6hrchen abdecke und in Kontakt mit einer einzelnen Kappe stehe, die eine gasdichte Dichtung f\u00fcr jedes Probenr\u00f6hrchen bereitstelle. Die von der Platte ausgehende W\u00e4rme heize die oberen Teile jedes Probenr\u00f6hrchens und die Kappe auf eine Temperatur \u00fcber dem Kondensationspunkt auf, so dass keine Kondensation und kein R\u00fcckfluss innerhalb irgendeines Probenr\u00f6hrchens auftrete. Diese Quelle m\u00f6glicher Temperaturfehler werde auf ein Minimum zur\u00fcckgef\u00fchrt. Die Verwendung der beheizten Platte reduziere ferner den Reagenzverbrauch. Des Weiteren stelle die beheizte Platte eine Abw\u00e4rtskraft f\u00fcr jedes Probenr\u00f6hrchen bereit, die eine experimentell ermittelte minimale Abw\u00e4rtskraft \u00fcberschreite, die notwendig sei, um alle Probenr\u00f6hrchen fest in den temperaturgeregelten Probenblock gedr\u00fcckt zu halten, um so einen gleichf\u00f6rmigen Block-zu-R\u00f6hrchen-W\u00e4rmeleitwert f\u00fcr jedes R\u00f6hrchen herzustellen und zu halten (Gleichf\u00f6rmigkeit des W\u00e4rmeleitwerts, Abschnitt [0039]).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht unstreitig, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale 1, 2, 3 und 5.2 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen. N\u00e4here Ausf\u00fchrungen zu diesen Merkmalen er\u00fcbrigen sich daher.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 5) stellen jedoch in Abrede, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel verf\u00fcgen (Merkmal 4), die eine konstante Temperatur gew\u00e4hrleisten und dazu f\u00fchren k\u00f6nnten, dass die Platte w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten wird (Merkmal 5.1).<br \/>\nDies beruht allerdings auf einer zu engen Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents. Die Beklagten zu 1) bis 5) ziehen f\u00fcr das von ihnen vertretene Verst\u00e4ndnis durchweg solche Beschreibungsstellen heran, die lediglich bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele beschreiben. Im ma\u00dfgeblichen Patentanspruch findet das enge Verst\u00e4ndnis der Beklagten zu 1) bis 5) hingegen keine St\u00fctze. Unter Berufung auf Abschnitte [0103] und [0220] (Anlage K1a, Seiten 8 und 27) meinen die Beklagten zu 1) bis 5), die technische Lehre des Klagepatents verlange eine zentrale Steuerung in Form eines Prozessors (20) sowie eine Elektronik, die die Temperatur der beheizten Abdeckung abf\u00fchlt und die Widerstandsheizger\u00e4te steuert. Dies setze wiederum Temperatursensoren voraus, durch welche die Temperatur der beheizten Abdeckung ermittelt werden k\u00f6nne. Dies \u00fcberzeugt nicht. Abschnitt [0103] beschreibt mit den genannten funktionalen Bauteilen lediglich das in dem Blockdiagramm nach Figur 1 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel, wie Abschnitt [0100] ausdr\u00fccklich klarstellt. Einer Verallgemeinerung der \u201ezentralen Verarbeitungseinheit (20)\u201c auf die technische Lehre des Klagepatents steht bereits entgegen, dass Anspruch 1 eine solche zentrale Steuerung nicht kennt, vielmehr lediglich voraussetzt, dass die gesch\u00fctzte Thermocycler-Vorrichtung Heizger\u00e4t-Steuermittel zum Steuern der Heizmittel umfasst (Merkmal 4).<br \/>\nDer Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents erkennt, dass damit Mittel gemeint sind, um die beheizte Platte mit Heizmitteln (Merkmal 3) aus einem deaktivierten (kalten) Zustand in einen aktivierten (beheizten) Zustand zu versetzen, in dem es zu einer solchen Aufbringung von W\u00e4rme auf die oberen Teile der Probenr\u00f6hrchen kommen kann, die den weiteren Anforderungen der Merkmale 5.1 und 5.2 gen\u00fcgt. Hinweise auf weitergehende Funktionsangaben der \u201eHeizger\u00e4t-Steuermittel\u201c, die \u00fcber die Bestimmung des Ein-\/Aus-Zustandes hinausgehen, wobei der eingeschaltete Zustand zu der in Merkmal 5.1 definierten Temperatur und der in Merkmal 5.2 beschriebenen Wirkung f\u00fchrt, sind im Anspruch nicht ersichtlich. Insbesondere ist im Anspruch von einer \u201ezentralen Steuerung\u201c durch einen Prozessor, wie sie von den Beklagten postuliert wird, nicht die Rede, sondern ausschlie\u00dflich in dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 1 (vgl. Abschnitt [0100]). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Schutzbereich des Klagepatents ausnahmsweise auf bestimmte Ausf\u00fchrungsformen beschr\u00e4nkt werden k\u00f6nnte, sind hingegen weder dem Anspruch noch der allgemeinen Beschreibung des Klagepatents zu entnehmen.<br \/>\nVon dem so verstandenen Merkmal 4 machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig Gebrauch. Wie die Beklagten zu 1) bis 5) selbst vorgetragen haben, weisen die angegriffenen Thermocycler Thermoelemente auf, deren eines die Heizmittel bei Erreichen einer Maximaltemperatur abschaltet und deren anderes die Heizmittel bei Erreichen einer Minimaltemperatur wieder einschaltet, wobei Minimal- und Maximaltemperatur jeweils von der benutzerseitig gew\u00e4hlten Temperatur, die zwischen 100\u00b0C und 115\u00b0C liegen kann, abh\u00e4ngen. Durch diese Thermoelemente werden die Heizmittel daher im patentgem\u00e4\u00dfen Sinne gesteuert.<br \/>\nDass infolge dieser Steuerung die beheizte Platte im Sinne des Merkmals 5.1 w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur zwischen 100\u00b0C und 110\u00b0C gehalten werden kann, haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Im Rahmen des Vorrichtungsanspruchs 1 ist Merkmal 5.1, das bei isolierter Betrachtung scheinbar wie ein Merkmal eines Verfahrensanspruchs formuliert ist, so zu verstehen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung eine Platte mit Heizmitteln (Merkmal 3) aufweisen muss, die mittels entsprechender Heizger\u00e4t-Steuermittel gesteuert wird (Merkmal 4) und die aufgrund ihrer baulich-konstruktiven Ausgestaltung geeignet ist, den oberen Teil eines Probenr\u00f6hrchens auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes derart zu erw\u00e4rmen, dass Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen vermieden wird (Merkmal 5.2), und die zu eben diesem Zweck geeignet ist, ihrerseits w\u00e4hrend der gesamten Polymerase-Kettenreaktion auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C gehalten zu werden (Merkmal 5.1). Auf die Frage, ob bei einer Anwendung der allein gesch\u00fctzten Vorrichtung tats\u00e4chlich stets die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Temperatur w\u00e4hrend der gesamten PCR aufrecht erhalten bleibt, kommt es im vorliegenden Zusammenhang des Vorrichtungsanspruchs nicht an, schon weil sich diese Frage im Rahmen eines Vorrichtungsanspruchs nicht sinnvoll stellen l\u00e4sst. Die Auslegung, dass es allein auf die Eignung der Vorrichtung zu den Ma\u00dfnahmen der Merkmalsgruppe 5 ankommt, entspricht nicht nur dem von der Kammer bereits in fr\u00fcheren Verletzungsverfahren vertretenen Verst\u00e4ndnis, sondern auch dem des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf (vgl. dessen Urteil vom 21. Dezember 2006, vorgelegt als Anlage K5b, Seite 19 im ersten vollst\u00e4ndigen Absatz zum hiesigen Merkmal 5\/5.2; die dortigen Ausf\u00fchrungen treffen jedoch in gleicher Weise auch auf Merkmal 5.1 zu, weil auch dieses zum Vorrichtungsanspruch geh\u00f6rt).<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) bis 5) f\u00fchrt es nicht aus dem Klagepatent hinaus, wenn in der Anwendung der gesch\u00fctzten Vorrichtung im Einzelfall Schwankungen der Heizplattentemperatur auftreten k\u00f6nnen, solange der gesch\u00fctzte Temperaturbereich von 100\u00b0C bis 110\u00b0C bei jedenfalls einer eingestellten Temperatur nicht verlassen wird. Eine konstante Temperatur (verstanden als Ausschluss jeglicher Temperaturschwankungen) verlangt Anspruch 1 entgegen der von den Beklagten zu 1) bis 5) vertretenen Ansicht nicht. Er setzt mit Merkmal 5.1 lediglich voraus, dass die beheizte Platte w\u00e4hrend der gesamten PCR auf einer Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C, also innerhalb einer Temperaturbandbreite gehalten werden kann, die h\u00f6her ist als die Probentemperatur. Funktionale \u00dcberlegungen best\u00e4tigen dies: Mit der Eignung des Heizdeckels nach Merkmal 5.1 soll eine unerw\u00fcnschte Kondensation des Reaktionsgemischs an den Kappen der Probenr\u00f6hrchen und ihren oberen Abschnitten vermieden werden k\u00f6nnen, die zu einem unkontrollierten Absinken der Temperatur des Reaktionsgemischs im R\u00f6hrchen durch W\u00e4rmeverlust und R\u00fcckfluss k\u00e4lteren Kondensats sowie zu einer Konzentration des Reaktionsgemischs durch Verdampfung und Kondensation au\u00dferhalb der L\u00f6sung f\u00fchren k\u00f6nnte. Beide Nachteile sollen dadurch vermieden werden, dass der obere Teil des Probenr\u00f6hrchens mittels der beheizten Platte auf eine Temperatur oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser erw\u00e4rmt werden kann, so dass es nicht zu Kondensation und R\u00fcckfluss von Probe in einem Probenr\u00f6hrchen kommt (Merkmal 5.2). Merkmal 5.1 lehrt den Fachmann (sofern es dessen noch bed\u00fcrfen sollte), dass hierf\u00fcr eine Temperatur von 100\u00b0C bis 110\u00b0C ausreichend ist, also eine Temperatur in einem Bereich oberhalb des Kondensationspunktes von Wasser. Warum dar\u00fcber hinausgehend gar eine konstante Temperatur unter Ausschluss jeglicher Schwankungen erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.<br \/>\nDass es patentgem\u00e4\u00df von der Steuereinrichtung nicht verlangt wird, eine konstante Temperatur der beheizten Platte sicherzustellen (die eben nur bei einem Wert irgendwo innerhalb des Bereiches von 100\u00b0C bis 110\u00b0C liegen, bei diesem Wert aber konstant sein m\u00fcsste), best\u00e4tigt die Beschreibung in Abschnitt [0232], wenn es dort ausdr\u00fccklich hei\u00dft:<br \/>\nDie Platte kann bei einer Temperatur gehalten werden, die erfindungsgem\u00e4\u00df irgendwo zwischen 94\u00b0C und 110\u00b0C liegt, obwohl der Bereich von 100\u00b0C bis 110\u00b0C bevorzugt ist, um R\u00fcckfluss zu verhindern, da der Siedepunkt von Wasser bei 100\u00b0C liegt.<br \/>\nAbschnitt [0234] bekr\u00e4ftigt dies mit der Aussage, dass die Innenfl\u00e4chen jeder Kappe deswegen vollst\u00e4ndig trocken blieben, weil die Kappentemperatur w\u00e4hrend des gesamten PCR-Zyklus oberhalb des Siedepunkts von Wasser liege. Auf eine innerhalb des beanspruchten Bereichs konstante Temperatur kommt es hingegen erkennbar nicht an.<br \/>\nAuf die von den Beklagten zu 1) bis 5) herangezogenen Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung zur Abgrenzung des Klagepatents von der Entgegenhaltung D1 des Einspruchsverfahrens (Anlage K4\/K4a, Seite 8 Mitte und Seiten 9\/10 \u00fcbergreifender Absatz), die auf eine konstante Temperatur abzustellen scheinen, kann es f\u00fcr die Auslegung des Anspruchs schon deshalb nicht ankommen, weil sie im ma\u00dfgeblichen Anspruchswortlaut &#8211; auch der eingeschr\u00e4nkten Fassung &#8211; keinen Niederschlag gefunden haben. Der Anspruch spricht im Gegenteil selbst von einer Temperatur, die w\u00e4hrend der gesamten PCR in einem beanspruchten Bereich liegen kann (die gesch\u00fctzte Vorrichtung mithin geeignet ist, dies zu gew\u00e4hrleisten). So mag die Einsch\u00e4tzung der Einspruchsabteilung zwar als eine technisch sachverst\u00e4ndige Stellungnahme grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sein, es bed\u00fcrfte hierf\u00fcr jedoch entsprechender Ankn\u00fcpfungspunkte im Anspruchswortlaut, die hier nicht ersichtlich sind.<br \/>\nVor diesem Hintergrund haben die Beklagten nicht erheblich in Abrede gestellt, dass Merkmal 5.1 verwirklicht wird, weil der Heizdeckel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Falle seiner Aktivierung durch den Benutzer geeignet ist, w\u00e4hrend der gesamten PCR eine Temperatur im anspruchsgem\u00e4\u00dfen Bereich aufzuweisen. Dabei mag die tats\u00e4chliche Temperatur zwischen einem Maximal- und einem Minimalwert, deren konkrete Werte letztlich von der benutzerseitig eingestellten Temperatur abh\u00e4ngen, schwanken. Die Beklagten haben jedoch nicht vorgetragen, die jeweilige Differenz der Maximal- und Minimaltemperatur zur eingestellten Deckeltemperatur (mit anderen Werten: die Schwankungsbreite) sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so gro\u00df, dass es &#8211; gleichg\u00fcltig bei welcher eingestellten Temperatur, also auch bei einer \u201emittigen\u201c Temperatur von 105\u00b0C &#8211; in allen F\u00e4llen zwingend zu einem zeitweiligen Verlassen des beanspruchten Temperaturbereichs kommen m\u00fcsse. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind mithin geeignet, w\u00e4hrend der gesamten PCR die von Merkmal 5.1 vorausgesetzte Temperatur der beheizbaren Platte in einem Bereich von 100\u00b0C bis 110\u00b0C sicherzustellen, was f\u00fcr ein Gebrauchmachen von Anspruch 1 gen\u00fcgt.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen damit von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der unberechtigten Benutzung des Klagepatents durch die Beklagten zu 1) bis 5) ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagten zu 1) bis 5) widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen, indem sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unberechtigterweise angeboten haben (\u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG), sind sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.<br \/>\nSeitens der Beklagten zu 1) werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig im Internet in englischer Sprache beworben. Es ist davon auszugehen, dass die englische Sprache in den einschl\u00e4gigen Verkehrskreisen auch in Deutschland unmittelbar verst\u00e4ndlich ist. Hinzu kommt, dass Deutschland ausdr\u00fccklich als Liefergebiet f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen genannt wird und sich die Beklagte zu 1) unstreitig mit dem Angebot der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf die in Deutschland abgehaltene Messe \u201eACHEMA\u201c im Mai 2006 begeben hat. Auch darin ist ein patentverletzendes Anbieten zu sehen.<br \/>\nWie die Beklagte zu 2) zu Recht nicht in Abrede gestellt hat, bietet auch sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland an. Auf ihrer eigenen Website <a title=\"www.A.com\" href=\"http:\/\/www.A.com\">www.A.com<\/a> verweist sie im Wege eines Links auf die Internetpr\u00e4senz der Beklagten zu 1) unter <a title=\"www.B.com\" href=\"http:\/\/www.B.com\">www.B.com<\/a> (vgl. Anlage K13, Blatt 3: \u201eLinks to Group Companies\u201c, und Blatt 4 unten: \u201eB\u201c), in deren Rahmen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen pr\u00e4sentiert und dem Verkehr zum Kauf angeboten werden (vgl. Anlagen K10 und K10a). Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer liegt in einem solchen Verweis auf das patentverletzende Angebot eines Dritten eine Mitwirkung an diesem Versto\u00df und damit eine selbstst\u00e4ndige Verletzung des \u00a7 9 Satz 2 Nr. 1 PatG (vgl. LG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 54, 57 \u2013 Sportschuhsohlen).<br \/>\nDie Beklagten zu 3) und 4) bewerben die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Internet. Insoweit wird auf die als Anlagen K14 bis K16 vorliegenden Ausdrucke aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 3), f\u00fcr die Beklagte zu 4) in Verbindung mit Anlage K17 verwiesen. Der Internetauftritt der Beklagten zu 4) leitet interessierte Besucher zu dem Angebot der Beklagten zu 3) weiter. Der Beklagte zu 5) hat in seiner Eigenschaft als Vorstand der Beklagten zu 3) und als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 4) &#8211; und damit in beiden F\u00e4llen als gesetzlicher Vertreter &#8211; f\u00fcr patentverletzende Handlungen der von ihm vertretenen Gesellschaften pers\u00f6nlich einzustehen. Hinzu kommt, dass er auch als Inhaber der Domains, unter denen die Beklagten zu 3) und 4) die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anbieten und damit die Verletzungshandlungen in der Vergangenheit begangen haben (vgl. Anlagen K18 und K19), f\u00fcr die Verletzungshandlungen mit verantwortlich ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten zu 1) bis 5) haben der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen auf dem Gebiet des Klagepatents und der Biotechnologie (bzw. der Beklagte zu 5) als Vorstand bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines solchen) h\u00e4tten sie die Patentverletzung durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB, wobei sich die Beklagte zu 3) das Verschulden ihres Vorstands, die Beklagte zu 4) das Verschulden ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, jeweils des Beklagten zu 5), analog \u00a7 31 BGB zurechnen lassen muss. Es war den Beklagten zumutbar und mithin von ihnen zu verlangen, dass sie sich vor der Aufnahme von Benutzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informieren. Indem sie dies offensichtlich nicht getan haben, haben sie sich jedenfalls einem Fahrl\u00e4ssigkeitsvorwurf ausgesetzt und damit schuldhaft gehandelt.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist f\u00fcr die von der beantragten Schadensersatzfeststellung erfassten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Dabei kann offen bleiben, ob sich die Kl\u00e4gerin vor dem Hintergrund, dass sie seit dem 04. M\u00e4rz 2003 eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des Klagepatents ist (vgl. Anlage K2), seit diesem Zeitpunkt bereits auf die Vermutung der formellen Registereintragung (\u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG) berufen kann. Ihre materielle Berechtigung ergibt sich jedenfalls aus den kl\u00e4gerseits vorgetragenen Abtretungsvereinbarungen vom 28. Juni 2002 und 30. M\u00e4rz 2004 mit der H Corporation (NY). Nachdem die Beklagten zu 1) bis 5) in der Klageerwiderung nur pauschal mit Nichtwissen bestritten hatten, dass diese Abtretungen stattgefunden haben, hat die Kl\u00e4gerin in der Replik substantiiert erg\u00e4nzend vorgetragen und die Abtretungsvereinbarung vom 28. Juni 2002 in Kopie als Anlage K24 vorgelegt. Dem sind die Beklagten in der Duplik nicht mehr entgegengetreten. Gleiches gilt f\u00fcr den erg\u00e4nzenden Vortrag der Kl\u00e4gerin zur Abtretungserkl\u00e4rung vom 30. M\u00e4rz 2004 (Anlage K6), mit der die Abtretung von Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen best\u00e4tigt wurde, insbesondere die Vertretungsbefugnis des Herrn I f\u00fcr die abtretende H Corporation (NY). Nachdem die Beklagten zu 1) bis 5) auch dem nicht mehr entgegengetreten sind, begegnet die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin keinen Bedenken. Die beklagtenseits bef\u00fcrchtete Abgrenzungsproblematik zwischen Sch\u00e4den, die der H Corporation (NY) einerseits und der Kl\u00e4gerin andererseits entstanden sind, besteht nach zwischenzeitlicher Pr\u00e4zisierung des Antrags durch die Kl\u00e4gerin nicht mehr: Ausweislich der Antragsfassung zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung, der der Urteilstenor zu III. entspricht, betrifft der festgestellte Schadensersatz ausschlie\u00dflich die der Kl\u00e4gerin entstandenen Sch\u00e4den.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten zu 1) bis 5) ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAbzuweisen war die Klage hingegen, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht der Beklagten zu 1) bis 5) beantragt. Gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 IntPat\u00dcG kann der Anmelder einer ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung, mit der f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird, von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war, eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Entsch\u00e4digung verlangen, wobei dem Anmelder die Entsch\u00e4digung bei einer nicht in deutscher Sprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patentanmeldung erst von dem Tag an zusteht, an dem eine von ihm eingereichte deutsche \u00dcbersetzung der Patentanspr\u00fcche vom DPMA ver\u00f6ffentlicht worden ist oder er dem Benutzer der Erfindung eine solche \u00dcbersetzung \u00fcbermittelt hat.<br \/>\nDabei wird der Gegenstand des Entsch\u00e4digungsanspruchs grunds\u00e4tzlich nicht allein durch den Wortlaut der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung, sondern durch den der erteilten Patentanspr\u00fcche bestimmt (vgl. Benkard\/Sch\u00e4fers, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, \u00a7 33 PatG, Rn. 4b; BGH, GRUR 2004, 845, 848 \u2013 Drehzahlermittlung): Der Gegenstand der Anmeldung (und damit der Gegenstand der Entsch\u00e4digungspflicht) wird durch die bei Geltendmachung des Entsch\u00e4digungsanspruchs ma\u00dfgebliche Fassung der Patentanspr\u00fcche festgelegt, wie sie Bestandteil der offengelegten Anmeldungsunterlagen sind. Ist das Patent &#8211; wie zumeist &#8211; bereits erteilt, wenn die Entsch\u00e4digung eingefordert wird, bestimmen mithin die erteilten Patentanspr\u00fcche den Gegenstand des Entsch\u00e4digungsanspruchs, selbst wenn sie von der Anspruchsfassung der offengelegten Anmeldeschrift abweichen, also enger sind. Die sp\u00e4tere Einschr\u00e4nkung des Klagepatentanspruchs 1 durch Merkmal 5.1 im Einspruchsverfahren w\u00e4re daher f\u00fcr das Bestehen des Entsch\u00e4digungsanspruchs unsch\u00e4dlich.<br \/>\nAnderes muss jedoch gelten, wenn die ver\u00f6ffentlichte Anmeldung einen engeren Anspruchswortlaut aufweist als das sp\u00e4ter erteilte Patent, ihm gegen\u00fcber also ein Mehr an Merkmalen enth\u00e4lt, wie es hier der Fall ist. Denn die Entsch\u00e4digungspflicht rechtfertigt sich daraus, dass der Benutzer vom Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung an selbst das Risiko tragen soll, sich durch die Benutzung gegebenenfalls entsch\u00e4digungspflichtig zu machen, weshalb sowohl Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 IntPat\u00dcG als auch \u00a7 33 Abs. 1 PatG voraussetzen, dass der Benutzer wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war. In diesen F\u00e4llen kann der sp\u00e4ter erteilte (weiter gefasste) Anspruch nicht unbesehen auf die ver\u00f6ffentlichte Anspruchsfassung der Anmeldung zur\u00fcckwirken.<br \/>\nNach dem kl\u00e4gerseits unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten zu 1) bis 5) in der Duplik ist die Anmeldung des Klagepatents mit einer in der Tat sachlich engeren Anspruchsfassung (am 24. September 1998 auch in deutscher \u00dcbersetzung) ver\u00f6ffentlicht worden. Anspruch 1 in der ver\u00f6ffentlichten Fassung der Anmeldung wird nachfolgend in der deutschen \u00dcbersetzung wiedergegeben (vgl. Bl. 149 GA):<br \/>\nEin Thermozykler, geeignet zur Durchf\u00fchrung der Polymerasekettenreaktion, umfassend einen Metall-Probenblock mit einer Anordnung von beabstandeten Proben-Wells, von dem jedes eine innere Oberfl\u00e4che hat, wobei die Wells ausgestattet sind mit ein oder mehreren mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchen, jedes enthaltend ein Probengemisch, platziert in einer Mikrotiterplatte, mit einem oberen Rand, wobei die Platte auf dem Probenblock sitzt, und eine Abdeckung, um die mit einer Kappe versehenen Probenr\u00f6hrchen einzuschlie\u00dfen, wobei die Abdeckung umfasst einen flachen, horizontalen, rechtwinkligen Teil und nach unten ragende Randteile entlang des Umfangs hiervon und ferner umfassend ein Ger\u00e4t zum Erw\u00e4rmen mindestens der Unterseite des horizontalen Teils, wobei die Abdeckung so dimensioniert ist, um mit dem Probenblock in Kontakt zu treten und die Mikrotiterplatte und die mit Kappen versehenen Probenr\u00f6hrchen auf dem Probenblock zu umschlie\u00dfen, wenn die Deckel der Kappen auf den Probenr\u00f6hrchen deformiert werden aufgrund der Anwendung von Hitze und der nach unten gerichteten Kraft auf der Abdeckung.<br \/>\nDie ver\u00f6ffentlichte Anspruchsfassung weicht damit erheblich vom erteilten Patentanspruch (und damit auch von der hiesigen Antragsfassung, die den erteilten und im Einspruchsverfahren aufrecht erhaltenen Anspruch wiedergibt) ab. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte daher nicht nur ihren Entsch\u00e4digungsantrag auf die vorstehend wiedergegebene (engere) Anspruchsfassung umstellen, sondern auch im Einzelnen darlegen m\u00fcssen, dass und wodurch s\u00e4mtliche Merkmale der Anspruchsfassung laut Anmeldung von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklicht werden sollen. Dies betrifft vor allem die gegen\u00fcber Merkmal 4 zus\u00e4tzlichen Merkmale der angemeldeten Anspruchsfassung, wonach die Abdeckung so dimensioniert sein soll, dass sie die Mikrotiterplatte und die mit Kappen versehenen Probenr\u00f6hrchen auf dem Probenblock umschlie\u00dft, und die gegen\u00fcber Merkmalsgruppe 5 weitergehenden Anforderungen, dass die Deckel der Kappen auf den Probenr\u00f6hrchen aufgrund der Anwendung von Hitze und einer nach unten gerichteten Kraft auf die Abdeckung deformiert werden. Eine solche Deformation der Kappen auf den Probenr\u00f6hrchen, sei es durch Hitze oder nach unten gerichtete Krafteinwirkung, kennt der erteilte Anspruch wie auch der Antrag der Kl\u00e4gerin nicht. Da die Kl\u00e4gerin hierzu im Hinblick auf die angegriffenen Thermocycler nicht vorgetragen hat, besteht keine Grundlage f\u00fcr den geltend gemachten Entsch\u00e4digungsanspruch.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, sind die Beklagten zu 1) bis 5) im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7\u00a7 242; 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten zu 1) bis 5) werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet. Sie haben schlie\u00dflich \u00fcber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, \u00a7 140b PatG. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. 2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Auskunft und Rechnungslegung vorzunehmen sind.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 1 Satz 1 PatG sind die Beklagten zu 3) bis 5) schlie\u00dflich zur Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse verpflichtet, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Eigentum oder Besitz befinden.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie von den Beklagten zu 1) bis 5) mit Bezug auf das als Anlage rop1 vorgelegte Schreiben geltend gemachte Verj\u00e4hrung ist nicht schl\u00fcssig dargelegt. Die Beklagten zu 1) bis 5) behaupten, der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin seien die Thermocycler mit beheizbarem Deckel bereits im Jahre 2001 bekannt gewesen, wie sich aus jener Korrespondenz ergebe. Dem Schreiben der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin vom 04. Januar 2002 (Anlage rop1) ist jedoch kein hinreichender Bezug zur Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen. Thematisch geht es zwar um Thermocycler (thermal cycler), jedoch nicht im Hinblick auf das Klagepatent bzw. seine Anmeldung, sondern auf ein v\u00f6llig anderes Patent (das EP 0 236 xxx) der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin. Dar\u00fcber hinaus ist dann, wenn wie im Falle des Schreibens Anlage rop1 zwei US-amerikanische Unternehmen in englischer Sprache \u00fcber die Lizenzierung eines anderen Schutzrechts korrespondieren, nicht erkennbar, dass und aus welchen Gr\u00fcnden es um den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland gegangen sein soll. Nur in diesem Fall lie\u00dfe das Schreiben jedoch R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Kenntnis der Kl\u00e4gerin (bzw. eine ihr gegebenenfalls zuzurechnende Kenntnis ihrer Rechtsvorg\u00e4ngerin) von Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland zu, die die Kl\u00e4gerin mit Erteilung des Klagepatents im M\u00e4rz 2003 zu einer Geltendmachung von Verbietungsrechten h\u00e4tte bewegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 (2. Alt.); 269 Abs. 3 Satz 2; 100 Abs. 4 ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes wegen der Kosten (\u00a7 712 ZPO) hat die Kl\u00e4gerin weder vorgetragen noch in der durch \u00a7 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht, so dass ihrem Vollstreckungsschutzantrag nicht zu entsprechen war.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf insgesamt 1.000.000,- \u20ac festgesetzt. Davon entfallen auf das Prozessrechtsverh\u00e4ltnis der Kl\u00e4gerin zu den Beklagten zu 1) und 2) jeweils 250.000,- \u20ac, zu den Beklagten zu 3) bis 5) gemeinsam 350.000,- \u20ac und zu den Beklagten zu 6) bis 8) gemeinsam 150.000,- \u20ac.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 841 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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