{"id":1947,"date":"2008-05-27T17:00:33","date_gmt":"2008-05-27T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1947"},"modified":"2016-04-22T12:56:13","modified_gmt":"2016-04-22T12:56:13","slug":"4a-o-1405-levitationsanlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1947","title":{"rendered":"4a O 14\/05 &#8211; Levitationsanlage"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 840<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 27. Mai 2008, Az. 4a O 14\/05<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kl\u00e4ger 211.354,06 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 190.099,21 \u20ac seit dem 03.02.2005 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 44 % den Beklagten als Gesamtschuldnern, zu 56 % dem Kl\u00e4ger auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf R\u00fcckzahlung seitens der A GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgeb\u00fchren nebst Zinsen in Anspruch.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger ist Insolvenzverwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen der A GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), der urspr\u00fcnglichen Kl\u00e4gerin dieses Rechtsstreits, nachdem \u00fcber deren Verm\u00f6gen am 13.06.2006, im Stadium des Ruhens des vorliegenden Verfahrens, das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet wurde. Die Beklagte zu 1) ist eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts, bestehend aus dem Sohn (dem Beklagten zu 3)), der Tochter (nicht Beklagte dieses Rechtsstreits) und der Ehefrau (der Beklagten zu 4)) des Beklagten zu 2). Ob dar\u00fcber hinaus auch der Beklagte zu 2) Gesellschafter der Beklagten zu 1) ist oder sich zumindest als solcher behandeln lassen muss, ist zwischen den Parteien umstritten.<br \/>\nDie Beklagte zu 1), die B GbR (im Gesch\u00e4ftsverkehr auch auftretend als \u201eGesellschaft f\u00fcr organphysikalische Forschung\u201c) schloss mit der Insolvenzschuldnerin am 18.\/19.03.1999 einen ersten Lizenzvertrag (Anlage K8) und am 31.05.2001 einen zweiten, notariell beurkundeten Lizenzvertrag, der als Anlage K9 in Kopie vorliegt. Dies geschah jeweils unter Mitwirkung der Beklagten zu 2) und 3) auf Seiten der Lizenzgeberin B GbR, der Beklagten zu 1). Gegenstand der Lizenzvertr\u00e4ge war die Einr\u00e4umung eines alleinigen Herstellungs- und Vertriebsrechts f\u00fcr eine Levitationsanlage zur Energetisierung von Trinkwasser, zun\u00e4chst mit einem Nutzvolumen von 2-3 Litern (vgl. Anlage K8, Abschnitt I., Satz 1), dann mit einem Fassungsvolumen von bis zu 40 Litern (vgl. Anlage K9, \u00a7 1 Nr. 1, \u00a7 3 Satz 1). In der Pr\u00e4ambel des ersten Lizenzvertrags hei\u00dft es, der Lizenzgeber, die Beklagte zu 1), sei Inhaber von Patenten (des DE 37 38 xxx und des EP 0 134 xxx, vgl. hier Anlagen K4 und K1) zur Energetisierung und strukturellen Ver\u00e4nderung von Fl\u00fcssigkeiten sowie den Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens. Im zweiten Lizenzvertrag wird in der Pr\u00e4ambel ausgef\u00fchrt, der Beklagte zu 2) habe \u201edie Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten (&#8230;) eingebracht in die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts B\u201c, die vertreten werde durch den Beklagten zu 3), was nochmals best\u00e4tigt werde. Beide Lizenzvertr\u00e4ge sehen eine von der A GmbH an die Beklagte zu 1) zu entrichtende Lizenzgeb\u00fchr je verkaufter Anlage (St\u00fccklizenz), gestaffelt nach Gr\u00f6\u00dfe der jeweiligen Anlage und kalenderj\u00e4hrlich abgesetzter Anlagenzahl, vor. Zu weiteren Einzelheiten der genannten Lizenzvertr\u00e4ge wird auf die als Anlagen K8 und K9 vorliegenden Kopien Bezug genommen.<br \/>\nZwischen dem 21.12.1999 und dem 11.11.2004 zahlte die Insolvenzschuldnerin Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von insgesamt 386.642,85 \u20ac an die Beklagte zu 1). Eine Aufstellung der Zahlungen nebst Belegen liegt als Anlage K10 vor; auf sie wird Bezug genommen. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Insolvenzschuldnerin, nunmehr ihr Insolvenzverwalter, diese Lizenzgeb\u00fchren einschlie\u00dflich aufgelaufener Verzugszinsen von s\u00e4mtlichen Beklagten zur\u00fcck. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2004 (Anlage K15) lie\u00df die Insolvenzschuldnerin die Anfechtung der beiden genannten Lizenzvertr\u00e4ge wegen arglistiger T\u00e4uschung erkl\u00e4ren und forderte die Beklagte zu 1) zur R\u00fcckzahlung der geleisteten Lizenzgeb\u00fchren bis zum 21.12.2004 auf. Unter dem 30.12.2004 erkl\u00e4rte die Insolvenzschuldnerin hilfsweise den R\u00fccktritt von den genannten Lizenzvertr\u00e4gen.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) ist Erfinder des Gegenstands des EP 0 134 xxx (Anlage K1), angemeldet am 03.05.1984, und des DE 37 38 xxx (Anlage K4), angemeldet am 11.11.1987. Bis zum 18.02.2004 war der Beklagte zu 2) als Inhaber beider Lizenzschutzrechte, des DE 37 38 xxx sowie des deutschen Teils des EP 0 134 xxx, in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen. Vom 18.02.2004 an waren die Beklagten zu 3) und 4) sowie die (hier nicht verklagte) Tochter des Beklagten zu 2), Frau D\u00f6rte B, eingetragene Inhaber der Lizenzschutzrechte (vgl. Anlagen K3 und K5). Seit dem 29.05.2007 war bis zum Erl\u00f6schen des Schutzrechts am 11.11.2007 die C GmbH als Inhaberin des DE 37 38 xxx im Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA eingetragen.<br \/>\nAm 12.06.1995 schlossen die Beklagten zu 2) und 3) mit der D GmbH den hier in Kopie als Anlage B6 vorliegenden \u201ePatent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag\u201c, der die hiesigen Lizenzschutzrechte umfasste. Der Abschluss dieses \u00dcbertragungsvertrags stand im Zusammenhang mit der Gr\u00fcndung der D GmbH, an der neben den Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter Herr E und Frau F beteiligt waren. Die D GmbH war zu keinem Zeitpunkt als Inhaberin der Lizenzschutzrechte in das Patent- und Gebrauchsmusterregister der DPMA eingetragen. Mit einer als \u201eErster Nachtrag zum Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag\u201c bezeichneten Vereinbarung vom 23.03.1999 (Anlage K7) \u00e4nderten die Vertragsparteien einvernehmlich die von der D GmbH geschuldete Gegenleistung ab. Mit Schreiben vom 02.06.1999 (vgl. Anlage B8) erkl\u00e4rten die Beklagten zu 2) und 3) gegen\u00fcber der D GmbH die sofortige K\u00fcndigung des Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrages vom 12.06.1995.<br \/>\nIn einem Rechtsstreit vor der 4b. Zivilkammer (Patentkammer) des Landgerichts D\u00fcsseldorf und dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (20. Zivilsenat) ging die D GmbH gegen den Beklagten zu 2) auf Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte auf sie vor. Mit Vers\u00e4umnisurteil vom 20.11.2003 und dieses aufrecht erhaltendem Urteil vom 26.02.2004 (Anlage K6) wurde der Beklagte zu 2) zur Zustimmung in die Umschreibung der Lizenzschutzrechte verurteilt. Seine Berufung wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 02.11.2004 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, ohne die Revision zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2) zum Bundesgerichtshof (X. Zivilsenat) war erfolglos.<br \/>\nGest\u00fctzt auf die mit Schreiben vom 13.12.2004 erkl\u00e4rte Anfechtung der Lizenzvertr\u00e4ge vom 18.\/19.03.1999 und vom 31.05.1999 nimmt der Kl\u00e4ger die Beklagten auf R\u00fcckzahlung geleisteter Lizenzgeb\u00fchren nebst Zinsen in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe erstmals am 13.12.2004 durch den Erhalt des Schreibens der Rechtsanw\u00e4lte der D GmbH vom 09.12.2004 (Anlage K14) Kenntnis davon erlangt, dass die Beklagte zu 1) mutma\u00dflich niemals Inhaberin der Lizenzschutzrechte und zu keinem Zeitpunkt in der Lage war, die Lizenzvergabe entsprechend den angefochtenen Lizenzvertr\u00e4gen an sie &#8211; die Insolvenzschuldnerin &#8211; vorzunehmen. Dies sei den Beklagten zu 2) und 3) stets bewusst gewesen. Sie h\u00e4tten daher bei Abschluss der Lizenzvertr\u00e4ge arglistig gehandelt.<br \/>\nDer erste Lizenzvertrag (Anlage K8) sei zwischen dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der nunmehrigen Insolvenzschuldnerin, Herrn G, und seiner Ehefrau H mit den Beklagten zu 2), 3) und 4) ausgehandelt worden. Zwischen dem 09.01. und 12.02.1999 habe eine gemeinsame Besprechung am Sitz der Beklagten zu 1) stattgefunden, bei der die \u00fcbrigen Beklagten im Beisein des Zeugen I ausdr\u00fccklich versichert h\u00e4tten, dass der Beklagte zu 2) die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1987 in das Verm\u00f6gen der Beklagten zu 1) \u201eeingebracht\u201c habe. Die \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte an die D GmbH vom 12.06.1995 sei den f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin Handelnden verschwiegen worden. Wie die Nachtragsvereinbarung der Beklagten zu 2) und 3) mit der D vom 23.03.1999 (Anlage B7) belege, k\u00f6nnten diese die \u00dcbertragung auf die D GmbH zum Zeitpunkt des Lizenzvertrags vom 18.\/19.03.1999 nicht vergessen haben. Sie seien vielmehr offenbar von deren Wirksamkeit ausgegangen, wie auch ihre K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 02.06.1999 (Anlage B8) zeige. Im zweiten &#8211; dem notariellen &#8211; Lizenzvertrag der Beklagten zu 1) mit der Insolvenzschuldnerin (Anlage K9) sei dieser erneut versichert worden, dass \u201edie Lizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten\u201c in die Beklagte zu 1) \u201eeingebracht\u201c worden seien.<br \/>\nGesellschafter der Beklagten zu 1) seien neben den Beklagten zu 3) und 4) und &#8211; der hier nicht mit verklagten &#8211; Frau B auch der Beklagte zu 2). Dieser m\u00fcsse sich jedenfalls wie ein Gesellschafter behandeln lassen, weil er sich wiederholt gegen\u00fcber Dritten als Gesellschafter der B GbR geriert habe. Dies belege auch die Formulierung im Lizenzvertrag nach Anlage K9, der Beklagte zu 2) habe die Lizenzschutzrechte in die Beklagte zu 1) \u201eeingebracht\u201c, nicht etwa auf sie \u201e\u00fcbertragen\u201c. Die von den Beklagten als Anlagen B2 bis B5 vorgelegten Schreiben seien lediglich \u201eScheindokumente\u201c, die ohne jeglichen Rechtsbindungswillen verfasst worden seien.<br \/>\nEin Know-how-Transfer von den Beklagten auf die Insolvenzschuldnerin zur Nutzung der Lizenzschutzrechte sei nicht erfolgt. Der Bau der Levitationsanlagen sei der Insolvenzschuldnerin auch ohne die \u00dcbermittlung technischer Informationen allein auf der Grundlage der F\u00e4higkeiten ihres damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers G m\u00f6glich gewesen. Die von den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegte Korrespondenz sei allein darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass beklagtenseits eine m\u00f6glichst umfassende Kontrolle der Entwicklungst\u00e4tigkeit der Insolvenzschuldnerin erstrebt worden sei. Auch die Nutzung des Namens B sei allein auf den dahingehenden Wunsch der Beklagtenseite zur\u00fcckzuf\u00fchren. Eine nennenswerte technische und werbliche Unterst\u00fctzung der Insolvenzschuldnerin durch die Beklagten habe nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>\ndie Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 478.009,84 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 % \u00fcber dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 386.642,85 \u20ac ab Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie behaupten, der Beklagte zu 2) sei zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der Beklagten zu 1) geworden. Die Gr\u00fcndung der B GbR, der Beklagten zu 1), durch Gesellschaftsvertrag vom 24.07.1987 (Anlage B1) sei ohne den Beklagten zu 2) erfolgt und es habe auch kein sp\u00e4terer Beitritt stattgefunden. Der Beklagte zu 2) habe sich auch nicht gegen\u00fcber der Insolvenzschuldnerin als Gesellschafter der Beklagten zu 1) geriert. An den Verhandlungen habe er immer nur als Erfinder und naher Angeh\u00f6riger (Vater und Ehemann) der Gesellschafter teilgenommen.<br \/>\nDie Beklagten vertreten die Ansicht, die Beklagte zu 1) sei bei Abschluss der Lizenzvertr\u00e4ge (Anlagen K8 und K9) Inhaberin der beiden Lizenzschutzrechte gewesen und habe der Insolvenzschuldnerin die vereinbarten Lizenzen daher wirksam einr\u00e4umen k\u00f6nnen. Bereits mit Erkl\u00e4rung vom 06.01.1986 (Anlage B2) habe der Beklagte zu 2) s\u00e4mtliche Rechte und Forderungen der B GmbH einschlie\u00dflich der Lizenzschutzrechtsanmeldungen auf die B GbR &#8211; die Beklagte zu 1) &#8211; \u00fcbertragen. Durch die Erkl\u00e4rung vom 06.08.1987 (Anlage B3) habe eine \u00dcbertragung der Anmeldungen auf die Familienmitglieder stattgefunden. Dies best\u00e4tige sowohl die Erkl\u00e4rung vom 06.07.1988 (Anlage B4) als auch die weitere best\u00e4tigende Erkl\u00e4rung vom 29.\/31.03.2003 (Anlage B5), wonach bereits im Jahre 1987 eine m\u00fcndliche \u00dcbertragung auf die B GbR als Beklagte zu 1) erfolgt sei.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) habe zwar am 12.06.1995 die Lizenzschutzrechte auf die D GmbH \u00fcbertragen wollen, sei jedoch mangels Inhaberschaft an ihnen daran gehindert gewesen. Bei der Erkl\u00e4rung des Nachtrags vom 23.03.1999 (Anlage B7) sei er nicht bevollm\u00e4chtigt gewesen, f\u00fcr die Beklagte zu 1) oder den Beklagten zu 3) zu handeln; dieser habe die Erkl\u00e4rung des Beklagten zu 2) auch nicht genehmigt. Die fristlose K\u00fcndigung gegen\u00fcber der D GmbH (Anlage B8) sei daher nur vorsorglich erkl\u00e4rt und ebenso vorsorglich mit Schreiben vom 22.04.2003 (Anlage B29) wiederholt worden.<br \/>\nSelbst wenn die \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH wirksam w\u00e4re, h\u00e4tten sie, die Beklagten, davon ausgehen k\u00f6nnen, dass wegen \u201eUnt\u00e4tigkeit und wirtschaftlichen Unverm\u00f6gens\u201c der D GmbH \u201esich die \u00dcbertragungsangelegenheit D fr\u00fchzeitig ohnehin erledigt hatte\u201c. Die Beklagten seien durch grob wahrheitswidrige Bekundungen von Frau J und Herrn Dr. K, man habe bereits mehrere abschlussreife Millionenprojekte, die nur auf ihre sofortige Verwirklichung mit dem hierf\u00fcr ben\u00f6tigten Lizenzpatent DE 37 38 xxx warteten, zu der umfassenden und engen gesch\u00e4ftlichen Zusammenarbeit mit der D GmbH bereit gewesen. Diese Kooperation habe jedoch bereits vor Abschluss der Lizenzvertr\u00e4ge mit der Insolvenzschuldnerin ihr faktisches Ende gefunden. Zwischen den Vertragsparteien nach Anlage B6 habe zum damaligen Zeitpunkt Einigkeit dar\u00fcber bestanden, dass die Vereinbarung erst mit Erf\u00fcllung der j\u00e4hrlichen Zahlungsverpflichtungen umgesetzt werden sollte. Sie, die Beklagten, seien daher in gutem Glauben davon ausgegangen, die Lizenzschutzrechte als Patente der Beklagten zu 1) weiterhin nutzen zu d\u00fcrfen. Dass die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 02.06.1999 (Anlage B7) seitens der D GmbH unwidersprochen geblieben sei, habe sie &#8211; die Beklagten &#8211; in der Annahme best\u00e4rkt, dass auch diese die geschlossenen Vertr\u00e4ge als inzwischen gegenstandslos ansehe.<br \/>\nDie Beklagten behaupten weiter, die Insolvenzschuldnerin habe die \u201eAngelegenheit D\u201c bereits bei Abschluss des ersten Lizenzvertrags am 19.03.1999 genau gekannt. Der Zeuge I, Mitbegr\u00fcnder der Insolvenzschuldnerin und bis 2002 ihr h\u00e4lftiger Mitgesellschafter, habe vom 15.02. bis 15.03.1999 im B\u00fcro der Beklagten zu 1) s\u00e4mtliche Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der D GmbH gesichtet, nachdem er zuvor bereits m\u00fcndlich \u00fcber den \u201eVorgang D\u201c unterrichtet worden sei. Er habe die Eheleute L von seinen Erkenntnissen unterrichtet. Der Vertragsschluss vom 18.\/19.03.1999 sei daher seitens der Insolvenzschuldnerin in genauer Kenntnis der Umst\u00e4nde der \u00dcbertragung der Patente an die D GmbH erfolgt. Die Anfechtung wegen arglistiger T\u00e4uschung sei daher jedenfalls versp\u00e4tet erkl\u00e4rt worden.<br \/>\nZudem habe die D GmbH, so die Beklagten weiter, um die Nutzung der Lizenzschutzrechte durch die Insolvenzschuldnerin genau gewusst, ihr die Rechte daran jedoch &#8211; wie auch Dritte &#8211; niemals streitig gemacht. Der Insolvenzschuldnerin sei aus diesem Grund der wirtschaftliche Wert der Nutzung der Lizenzschutzrechte in vollem Umfang zugeflossen, was eine R\u00fcckforderung ausschlie\u00dfe.<br \/>\nJedenfalls st\u00fcnden der Insolvenzschuldnerin (nunmehr dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber ihr Verm\u00f6gen) die geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche nicht in voller H\u00f6he zu. Der Beklagte zu 1) habe umfangreiche Aufwendungen get\u00e4tigt, um der Insolvenzschuldnerin das Know-how zuflie\u00dfen zu lassen, das f\u00fcr die Konstruktion der Levitationsanlagen unerl\u00e4sslich gewesen sei und die Insolvenzschuldnerin erst bef\u00e4higt habe, die Levitationsanlagen \u00fcber Jahre hinweg zu vertreiben und dadurch erhebliche Gewinne zu erzielen. Neben der Know-how-\u00dcbertragung sei der Insolvenzschuldnerin auch die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt worden, die Markenzeichen der Beklagten, den dreiteiligen Wirbel (vgl. Anlage K8, letztes Blatt) und das Warenzeichen \u201eB\u00ae\u201c zu Vertriebszwecken zu nutzen. F\u00fcr umfangreiche technische und werbliche Unterst\u00fctzung, die Zurverf\u00fcgungstellung von Werbematerial und einem Pool von Interessentenadressen habe die Beklagte zu 1) \u201eviele Tausend \u20ac aufgewandt\u201c. Die seitens der Beklagten zu 1) aufgewendeten Betr\u00e4ge beliefen sich auf insgesamt 208.121,27 \u20ac. Sie berechneten sich f\u00fcr Leistungen im Rahmen der lizenzvertraglichen Verbindung (Vortr\u00e4ge, Beratung, Bereitstellung von Daten f\u00fcr den Maschinenbau, Forschungst\u00e4tigkeit, Know-how-Transfer, Vortr\u00e4ge des Beklagten zu 2) vor Seminarteilnehmern, Begleitung bei Kundenbesuchen von 1999-2003), die mit 95.080,80 \u20ac anzusetzen seien. Weiter resultierten sie aus gezahlten Lizenzgeb\u00fchren in H\u00f6he von 85.883,34 \u20ac und aus im Jahre 2001 von der Insolvenzschuldnerin einbehaltenen Lizenzgeb\u00fchren zur Beteiligung der Beklagten zu 1) an einer Abstandszahlung an einen ehemaligen Lizenznehmer (die X GmbH) auf der Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs.<br \/>\nF\u00fcr einen Teil der Zahlungen an die Beklagte zu 1) fehle es dem Kl\u00e4ger wie zuvor der Insolvenzschuldnerin (der A GmbH) an der Aktivlegitimation. Denn ein Teil der nunmehr zur\u00fcckverlangten Zahlungen sei \u00fcberhaupt nicht durch die A GmbH, sondern die A AG geleistet worden, weil die Rechnungen zwischen Februar 2002 und Februar 2004 entsprechend einer Anforderung der Insolvenzschuldnerin an die AG gestellt und von dieser beglichen worden seien.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet (A.). Dem Kl\u00e4ger als Partei kraft Amtes steht ein R\u00fcckzahlungshauptanspruch in H\u00f6he von 190.099,21 \u20ac (nebst Zinsen) aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) und ein Schadensersatzanspruch auf R\u00fcckzahlung von der A GmbH an die Beklagte zu 1) geleisteter Lizenzgeb\u00fchren in gleicher H\u00f6he aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 263 Abs. 1 StGB gegen die Beklagten zu 2) und 3) als im Rahmen der Vertragsschl\u00fcsse unmittelbar Handelnde zu.<br \/>\nDie angek\u00fcndigte Widerklage der Beklagten zu 1) ist nicht wirksam erhoben worden, weil es dem f\u00fcr die Beklagte zu 1) handelnden Rechtsanwalt M bei Eingang des Widerklageschriftsatzes vom 27.01.2008 bei Gericht am 29.01.2008 bereits an der erforderlichen Postulationsf\u00e4higkeit fehlte (B.).<\/p>\n<p>A.<br \/>\nKlage<br \/>\nI.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig, insbesondere bei dem zust\u00e4ndigen Gericht erhoben worden. Da die Parteien im Kern \u00fcber die R\u00fcckzahlung von Patentlizenzgeb\u00fchren streiten, liegt eine Patentstreitsache im Sinne des \u00a7 143 Abs. 1 PatG vor. Die Beklagten haben ihren (Wohn-) Sitz in Detmold (NRW) und damit im sich nach der Verordnung \u00fcber die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht D\u00fcsseldorf vom 13. Januar 1998 auf das gesamte Land Nordrhein-Westfalen erstreckenden Zust\u00e4ndigkeitsbereich des angerufenen Gerichts.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Klage ist gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) in H\u00f6he eines Betrages von 190.099,21 \u20ac (vgl. zu 3.) nebst Verzugs- und Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen begr\u00fcndet aus \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB (vgl. zu 1.), gegen\u00fcber den Beklagten zu 2) und 3) in gleicher H\u00f6he aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 263 Abs. 1 StGB (vgl. zu 2.).<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1) hat durch Leistung, n\u00e4mlich die Zahlung von Lizenzen seitens der A GmbH im Wege entsprechender \u00dcberweisungen, eine Mehrung ihres Verm\u00f6gens, sei es in Gestalt eines erh\u00f6hten Habensaldos, sei es durch Verringerung eines etwaigen Debetsaldos, erfahren, ohne dass hierf\u00fcr ein rechtlicher Grund bestand, \u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Einen solchen rechtlichen Grund stellen insbesondere die zwischen der Beklagten zu 1) und der A GmbH geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge vom 18.\/19.03.1999 (Anlage K8) und vom 31.05.2001 (Anlage K9), die eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegen\u00fcber der Beklagten zu 1) vorsahen, nicht dar. Denn diese sind gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 GWB in Verbindung mit \u00a7 134 BGB jedenfalls im Hinblick auf die der Insolvenzschuldnerin auferlegten Zahlungsverpflichtungen nichtig.<\/p>\n<p>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 GWB in der seit dem 01.01.1999 g\u00fcltigen Fassung sind Vertr\u00e4ge \u00fcber die Lizenzierung von erteilten oder angemeldeten Patenten verboten (und damit zivilrechtlich unwirksam, denn \u00a7 17 GWB ist Schutzgesetz im Sinne des \u00a7 134 BGB), soweit sie dem Lizenznehmer Beschr\u00e4nkungen im Gesch\u00e4ftsverkehr auferlegen, die \u00fcber den Inhalt des Schutzrechtes hinausgehen. Unter Beschr\u00e4nkungen im Gesch\u00e4ftsverkehr sind Einschr\u00e4nkungen der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Lizenznehmers im weitesten Sinne zu verstehen (vgl. Immenga\/Mestm\u00e4cker, GWB, 3. Auflage 2001, \u00a7 17 Rn. 60). So stellt es beispielsweise nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung eine gegen \u00a7 17 Abs. 1 GWB versto\u00dfende Beschr\u00e4nkung des Lizenznehmers im Gesch\u00e4ftsverkehr dar, wenn in dem Lizenzvertrag die Gegenleistungspflicht auf gemeinfreie Gegenst\u00e4nde oder auf die Zeit nach Ablauf des Schutzrechtes erstreckt wird (Immenga\/Mestm\u00e4cker, a.a.O., Rn. 63 m.w.N.). Denn die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Lizenznehmers wird beeintr\u00e4chtigt, wenn er vertraglich verpflichtet wird, im Gegensatz zu seinen Konkurrenten Lizenzgeb\u00fchren auch f\u00fcr gemeinfreie Gegenst\u00e4nde oder f\u00fcr die Zeit nach Ablauf des Schutzrechtes zu zahlen. Verglichen damit stellt es erst recht eine Beeintr\u00e4chtigung dar, wenn sich der Lizenznehmer zu Zahlungen f\u00fcr ein Schutzrecht verpflichtet, das dem Lizenzgeber \u00fcberhaupt nicht zusteht.<\/p>\n<p>b) So verh\u00e4lt es sich im vorliegenden Fall. Da die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt der Lizenzvertragsschl\u00fcsse im M\u00e4rz 1999 und im Mai 2001 nicht mehr zugunsten der Insolvenzschuldnerin \u00fcber die Lizenzschutzrechte verf\u00fcgen konnte, weil bereits die D GmbH deren materielle Inhaberin war, w\u00e4re die Insolvenzschuldnerin im Falle eines wirksamen Lizenzvertragsschlusses mit der Beklagten zu 1) in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt worden, so dass ihre Lizenzzahlungspflicht verboten (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 GWB) und damit nichtig (\u00a7 134 BGB) war. Um die Lizenzschutzrechte tats\u00e4chlich rechtm\u00e4\u00dfig nutzen zu k\u00f6nnen, w\u00e4re die Insolvenzschuldnerin verpflichtet gewesen, bei der D GmbH eine (weitere) Lizenz zu nehmen. Dadurch w\u00e4re sie im Vergleich zu Konkurrenten, an welche die Beklagte zu 1) nicht mit einem entsprechenden Lizenzverlangen herangetreten ist, in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in Gestalt einer \u201edoppelten\u201c Lizenzbelastung beeintr\u00e4chtigt worden.<br \/>\naa) Die Beklagte zu 1) konnte weder im M\u00e4rz 1999 noch im Mai 2001 wirksam \u00fcber ein Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten verf\u00fcgen, weil die D GmbH die Lizenzschutzrechte bereits im Juni 1995 wirksam erworben hatte. Urspr\u00fcnglich war der Beklagte zu 2) Inhaber der Schutzrechte, die unstreitig auf seine Erfindungen und seine Schutzrechtsanmeldungen zur\u00fcckgingen. Mit dem als Anlage B6 in Kopie vorliegenden Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 hat sich der Beklagte zu 2) nicht nur verpflichtet, der D GmbH die Lizenzschutzrechte zu verschaffen, sondern hat diese mit demselben Vertrag sogleich auch auf die Erwerberin dinglich \u00fcbertragen (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 PatG; \u00a7\u00a7 413, 398 BGB), ohne dass es der Eintragung der D GmbH in das Patent- und Gebrauchsmusterregister des DPMA bedurfte. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat dies im Verh\u00e4ltnis zwischen der D GmbH und dem Beklagten zu 2) bereits rechtskr\u00e4ftig festgestellt. Im Verh\u00e4ltnis zwischen den hiesigen Parteien gilt in der Sache nichts anderes: Bereits die von den Vertragsparteien gew\u00e4hlte Bezeichnung als \u201ePatent- [&#8230;] \u00dcbertragungsvertrag\u201c deutet wie die \u00dcberschrift (\u201e3. \u00dcbertragung\u201c) und der Vertragsinhalt zu Ziffer 3.1 und 3.2 (\u201e\u00fcbertr\u00e4gt hiermit\u201c) darauf hin, dass eine dingliche \u00dcbertragung beabsichtigt war und vorgenommen wurde. Hinsichtlich des DE 37 38 xxx lag zum damaligen Zeitpunkt zwar allein die Patentanmeldung vor, die Vertragsparteien gingen jedoch \u00fcbereinstimmend davon aus, dass das entstehende Patent mit seiner Erteilung ohne einen weiteren \u00dcbertragungstatbestand auf die D GmbH \u00fcbergehen sollte (vgl. Anlage B6, Ziffer 3.2). Indiziell l\u00e4sst sich f\u00fcr den Willen zu einer Vollrechts\u00fcbertragung auch der Vertragsinhalt zu Ziffer 7. anf\u00fchren: Einer vertraglichen Pflicht zu einer \u201eR\u00fcck\u00fcbertragung\u201c der Lizenzschutzrechte f\u00fcr den Fall des Erl\u00f6schens des Vertrages bedarf es nur dann, wenn bereits die dingliche \u00dcbertragung auf die D GmbH stattgefunden hat.<br \/>\nbb) Die von den Beklagten vorgetragenen \u00dcbertragungstatbest\u00e4nde aus den Jahren vor 1995, die sie auf den Inhalt der als Anlagen B2 bis B5 in Kopie vorliegenden Dokumente st\u00fctzen, stehen dem nicht entgegen. Hierbei ist zwischen dem europ\u00e4ischen und dem deutschen Lizenzschutzrecht zu unterscheiden.<br \/>\n(1) Das EP 0 134 xxx (Anlage K1) wurde erst am 12.9.1990 erteilt und befand sich zu den Zeitpunkten, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten eine \u00dcbertragung stattgefunden haben soll, noch im Anmeldestadium. F\u00fcr eine wirksame \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung war daher Schriftform mit Unterschrift beider Parteien auf der Urkunde erforderlich (Art. 72 EP\u00dc). F\u00fcr die Einhaltung dieser Form ist nichts ersichtlich. Die Schreiben Anlage B2 und B3 sind (ungeachtet ihres widerspr\u00fcchlichen Inhalts) jeweils nur von dem Beklagten zu 2) unterschrieben. Die \u201eBest\u00e4tigung\u201c nach Anlage B4 enth\u00e4lt keinen Bezug zu einem der Lizenzschutzrechte, sondern betrifft in \u201eKonkretisierung\u201c der Erkl\u00e4rung Anlage B2 (vom 06.01.1986, was wohl mit \u201evom 01.06.1986\u201c gemeint ist) nur zwei f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit erkennbar irrelevante Forderungsabtretungen. Der \u201eBest\u00e4tigung\u201c vom 29.\/31.03.2003 (Anlage B5) schlie\u00dflich ist lediglich zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2) die Patentanmeldung(en) am 01.12.1987 m\u00fcndlich an die B GbR, die Beklagte zu 1), \u00fcbertragen und diese die \u00dcbertragung ebenfalls m\u00fcndlich angenommen habe. Der Schriftform des Art. 72 EP\u00dc gen\u00fcgt dies jeweils nicht, so dass die von den Beklagten vorgetragene \u00dcbertragung der europ\u00e4ischen Patentanmeldung jedenfalls formunwirksam ist (vgl. BGH, GRUR 1992, 692 \u2013 Magazinbildwerfer).<br \/>\n(2) Im Hinblick auf eine \u00dcbertragung der Anmeldung des DE 37 38 xxx (Anlage K4) sind die dazu vorgelegten Unterlagen, deren Echtheit der Kl\u00e4ger bestritten hat, zu unklar und in sich widerspr\u00fcchlich, um den Schluss auf die beklagtenseits vorgetragene Vor\u00fcbertragung zuzulassen. Das Schreiben vom 06.01.1986 (Anlage B2) betrifft &#8211; ohne jegliche Kennzeichnung der Bezugsobjekte &#8211; eine \u00dcbertragung von Rechten, die zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt an die B GmbH \u00fcbertragen worden seien. Ob sich dies auch auf die Anmeldung des DE 37 38 xxx bezieht, bleibt ebenso unklar wie die Frage, ob der Beklagte zu 2) zu einer solchen \u00dcbertragung namens der GmbH \u00fcberhaupt befugt war. Zu einer \u00dcbertragung auf die GbR widerspr\u00fcchlich verh\u00e4lt sich das Schreiben vom 06.08.1987 (Anlage B3). Selbst wenn mit dem dort genannten \u201ein Arbeit befindliche[n] deutsche[n] Patent\u201c die Anmeldung des DE 37 38 xxx gemeint gewesen sein sollte, ist als Empf\u00e4nger der \u00dcbertragung nicht die GbR benannt, sondern die im Einzelnen genannten Familienangeh\u00f6rigen des Beklagten zu 2). Im Gegenteil hei\u00dft es in Anlage B3: \u201eVorangegangene \u00dcbertragungen an die B GmbH, GbR, und weitere sind dadurch hinf\u00e4llig.\u201c Unklar l\u00e4sst Anlage B3 auch, ob \u00fcberhaupt eine Voll\u00fcbertragung des Schutzrechts bzw. seiner Anmeldung gewollt war, wenn sich der Beklagte zu 2) in Anlage B3 ausdr\u00fccklich vorbeh\u00e4lt, dass die \u201eAufhebung dieser \u00dcbertragung (\u2026) durch mich in Schriftform vollzogen werden [kann]\u201c. Selbst wenn man also davon ausgehen sollte, dass der Beklagte zu 2) die Anmeldungen der Lizenzschutzrechte vor dem 12.06.1995 auf seine Ehefrau und seine Kinder \u00fcbertragen haben sollte, w\u00e4re es ihm auf der Grundlage der Anlage B3 dennoch m\u00f6glich gewesen, die f\u00fcr eine \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die \u201eBest\u00e4tigung\u201c in Anlage B4 befasst sich &#8211; wie bereits erw\u00e4hnt &#8211; nicht mit den Patenten. Die weitere \u201eBest\u00e4tigung\u201c vom 29.\/31.03.2003 (Anlage B5) geht zwar offensichtlich von einer \u00dcbertragung an die B GbR aus, setzt sich damit aber in Widerspruch zu dem ausdr\u00fccklich zum Beleg einer \u00dcbertragung an die GbR in Bezug genommenen Schreiben vom 06.08.1987 (Anlage B3), wonach die Patente gerade nicht auf die GbR, sondern auf die Familienangeh\u00f6rigen als solche \u00fcbertragen worden sein sollen. Der Vortrag der Beklagten zu einer \u00dcbertragung der Anmeldung des DE 37 38 xxx auf die B GbR ist mithin grundlegend widerspr\u00fcchlich und l\u00e4sst den Schluss auf eine wirksame \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte bzw. ihrer Anmeldungen auf einen Dritten, die einer wirksamen \u00dcbertragung am 12.06.1995 auf die D GmbH (Anlage B6) h\u00e4tte entgegenstehen k\u00f6nnen, nicht zu.<br \/>\ncc) Der Beklagte zu 2) hat die Anmeldungen der Lizenzschutzrechte mithin am 12.06.1995 wirksam auf die D GmbH \u00fcbertragen, ohne daran durch eine vorherige \u00dcbertragung an Dritte gehindert gewesen zu sein. Der weitere Vortrag der Beklagten dazu, aus welchen Gr\u00fcnden sie davon ausgegangen seien, die \u00dcbertragung an die D GmbH sei im M\u00e4rz 1999 bei Abschluss des ersten Lizenzvertrags mit der Insolvenzschuldnerin (Anlage K8) nicht mehr von Bestand gewesen, ist nicht schl\u00fcssig. Ihre rechtliche Annahme, die \u00dcbertragung auf die D GmbH habe sich wegen deren \u201eUnt\u00e4tigkeit und wirtschaftlichen Unverm\u00f6gens\u201c \u201efr\u00fchzeitig ohnehin erledigt\u201c, ist rechtlich nicht haltbar. Der Vertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6) sieht ausdr\u00fccklich eine R\u00fcck\u00fcbertragung der Schutzrechte \u201ebei Erl\u00f6schen dieses Vertrages\u201c vor. Einen R\u00fcck\u00fcbertragungstatbestand haben die Beklagten aber weder im Vorprozess (LG D\u00fcsseldorf, 4b O 79\/03; OLG D\u00fcsseldorf, I-20 U 68\/04) noch hier schl\u00fcssig vorgetragen. Insofern ist auch die zeitliche Reihenfolge zu beachten: Ihre &#8211; konsequenterweise nunmehr als \u201evorsorglich\u201c bezeichnete &#8211; K\u00fcndigung des Vertrages vom 12.06.1995 mit Schreiben vom 02.06.1999 (wiedergegeben im Urteil vom 26.02.2004, vgl. Anlage B8) haben die Beklagten zu 2) und 3) erst nach dem Abschluss des ersten Lizenzvertrags mit der Insolvenzschuldnerin erkl\u00e4rt. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung l\u00e4sst keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennen, dass die Beklagten zu 2) und 3) zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen w\u00e4ren, die \u00dcbertragung habe sich bereits \u201evon selbst\u201c erledigt. Im Gegenteil erkl\u00e4ren sie mit Anlage B8 die K\u00fcndigung \u201eaus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung\u201c. Ob diese wirksam war, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil die K\u00fcndigung jedenfalls erst im Anschluss an den ersten Lizenzvertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist. Zumindest dem Beklagten zu 2) muss bereits zum Zeitpunkt des ersten Lizenzvertragsschlusses im M\u00e4rz 1999 sehr wohl bewusst gewesen sein, dass der Vertrag mit der D GmbH vom 12.06.1995 keineswegs hinf\u00e4llig war. Dies belegt der nur vier Tage nach der ersten Vertragsunterzeichnung vorgenommene und von ihm unterzeichnete erste Nachtrag vom 23.03.1999 (Anlage B7). Die Beklagten zu 2) und 3) lie\u00dfen mit diesem Nachtrag die ihnen vertraglich zustehende Gegenleistung der D GmbH nur kurz nach dem ersten Lizenzvertragsschluss mit der Insolvenzschuldnerin ab\u00e4ndern, was der Annahme einer \u201eHinf\u00e4lligkeit\u201c des Patent- und Know-how-\u00dcbertragungsvertrags vom 12.06.1995 entgegensteht. Angesichts dieses Verhaltens musste es ihnen bewusst sein, dass sie an die erfolgte \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH ebenso gebunden waren wie diese an die urspr\u00fcnglich geschuldete, am 23.03.1999 abge\u00e4nderte Gegenleistung, zumal der Vertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6) einen automatischen R\u00fcck\u00fcbertragungstatbestand nicht enth\u00e4lt.<br \/>\nDemzufolge war es der Beklagten zu 1) nicht m\u00f6glich, der Insolvenzschuldnerin ein Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten einzur\u00e4umen, so dass deren vertragliche Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 GWB verboten und in der Folge nach \u00a7 134 BGB nichtig war.<\/p>\n<p>c) Infolge dessen steht der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Kl\u00e4ger als Insolvenzverwalter \u00fcber ihr Verm\u00f6gen ein Kondiktionsanspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Herausgabe des Erlangten, respektive Wertersatz nach \u00a7\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.; 818 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagten k\u00f6nnen nicht mit Erfolg darauf verweisen, die Insolvenzschuldnerin habe \u00fcber f\u00fcnf Jahre hinweg eine unangefochtene Nutzungsm\u00f6glichkeit an den Lizenzschutzrechten erlangt, weil die D GmbH die Nutzung (in seitens der Beklagten behaupteter Kenntnis von dieser Nutzung) jedenfalls stillschweigend geduldet habe und auch Dritte der Insolvenzschuldnerin die Rechte aus den Lizenzschutzrechten niemals streitig gemacht h\u00e4tten. Gegen diese Annahme spricht bereits die Inanspruchnahme der Insolvenzschuldnerin durch die D GmbH vom 09.12.2004 (Anlage K14). In diesem Schreiben lie\u00df die damals bereits in Liquidation befindliche D GmbH auf die gerichtlichen Entscheidungen nach Anlagen K6 und K7 verweisen, teilte mit, sie habe in Erfahrung gebracht, dass die Insolvenzschuldnerin das deutsche Lizenzschutzrecht nutze, und bot ihr eine \u201ewirtschaftliche L\u00f6sung\u201c durch Vereinbarung einer Lizenzgeb\u00fchr an. Dieses Angebot bezog sich erkennbar nicht nur auf eine Nutzung in der Zukunft, sondern auch auf die vergangenen Zeitr\u00e4ume. Von einer \u201eunangefochtenen Nutzungsm\u00f6glichkeit\u201c durch die Insolvenzschuldnerin kann daher nicht die Rede sein.<\/p>\n<p>d) Etwaige \u201eAbzugsposten\u201c von der R\u00fcckerstattung durch die Insolvenzschuldnerin erbrachter Lizenzzahlungen, die die Beklagten daraus ableiten, die A GmbH habe neben dem Nutzungsrecht an den Lizenzschutzrechten auch andere verm\u00f6genswerte Positionen erhalten, und deren Wert sie mit insgesamt 208.121,27 \u20ac beziffern, sind nicht gerechtfertigt.<br \/>\n(1) Die Beklagten setzen weitere Leistungen im Rahmen der lizenzvertraglichen Verbindung mit einem Wert von 95.080,80 \u20ac an. Ihrer Obliegenheit, die Voraussetzungen einer etwaigen (kl\u00e4gerseits bestrittenen) T\u00e4tigkeit des Beklagten zu 2) f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin substantiiert darzulegen, sind sie nicht nachgekommen. Im Ausgangspunkt ist es zwar zutreffend, dass Vertragsgegenstand der Lizenzvertr\u00e4ge mit der Insolvenzschuldnerin nicht nur deren Nutzungsberechtigung an den Lizenzschutzrechten war, sondern vertragsgem\u00e4\u00df auch ein begleitender Know-how-Transfer von der Beklagten zu 1) zur Insolvenzschuldnerin stattfinden sollte, und dass das geschuldete Know-how auch \u00fcber die technische Lehre der Lizenzschutzrechte hinausgehen musste, weil es andernfalls nicht der Vereinbarung einer weitergehenden Kooperation (vgl. Anlage K8, Ziffer I.; Anlage K9, \u00a7 3) bedurft h\u00e4tte. Es w\u00e4re jedoch Aufgabe der Beklagten gewesen darzutun, welche Unterst\u00fctzungsleistungen seitens der Beklagten zu 1) bzw. durch die Beklagten zu 2) und 3) tats\u00e4chlich und konkret erbracht worden sein sollen. Nicht ersichtlich ist zudem, weshalb sich die Beklagten berechtigt f\u00fchlen, die einzelnen Leistungen nunmehr wertm\u00e4\u00dfig zu beziffern, obwohl die vereinbarte Lizenzgeb\u00fchr ausschlie\u00dflich an der Zahl der ver\u00e4u\u00dferten Levitationsanlagen ankn\u00fcpft. In ihr hat sich eine etwaige begleitende F\u00f6rderung in Gestalt eines Know-how-Transfers niedergeschlagen und nur die vereinbarten St\u00fccklizenzen werden mit der Klage zur\u00fcckverlangt.<br \/>\n(2) Gezahlte Patenterhaltungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 85.883,34 \u20ac k\u00f6nnen der Kondiktionsforderung des Kl\u00e4gers nicht entgegengehalten werden. Es ist nicht im Ansatz dargetan, weshalb die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, diese auf der Grundlage der lizenzvertraglichen Vereinbarungen von der Insolvenzschuldnerin erstattet verlangen zu d\u00fcrfen. Zur Zahlung der f\u00fcr die Aufrechterhaltung der Lizenzschutzrechte erforderlichen Betr\u00e4ge, insbesondere in Gestalt der Jahresgeb\u00fchren, war vertraglich allein die Beklagte zu 1) als Lizenzgeberin verpflichtet (vgl. Anlage K8, Ziffer III. 2). Zudem sind diese Zahlungen auch nicht der Insolvenzschuldnerin zugute gekommen, sondern allenfalls der tats\u00e4chlichen Inhaberin der Lizenzschutzrechte, der D GmbH.<br \/>\n(3) Die Beklagten m\u00f6chten im Jahre 2001 von der Insolvenzschuldnerin vereinbarungsgem\u00e4\u00df einbehaltene Lizenzgeb\u00fchren (entsprechend der Beteiligung der Beklagten zu 1) an einer vergleichsweise erfolgenden Abstandszahlung der Insolvenzschuldnerin an eine X GmbH) in H\u00f6he von 27.157,13 \u20ac anspruchsmindernd in Ansatz bringen. Die genauen Hintergr\u00fcnde der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der Abstandszahlung sind f\u00fcr das Innenverh\u00e4ltnis der Lizenzvertragsparteien nicht dargetan. Auf der Grundlage dieses Vortrags der Beklagten kann schlechterdings nicht beurteilt werden, ob und aus welchem rechtlichen Grund die Beklagte zu 1) berechtigt sein sollte, im Falle der R\u00fcckzahlung der Lizenzgeb\u00fchren diesen Einbehalt wieder abzuziehen.<br \/>\n(4) Schlie\u00dflich kann auch eine Nutzung des Markenzeichens \u201edreiteiliger Wirbel\u201c und des Warenzeichens \u201eB\u00ae\u201c durch die Insolvenzschuldnerin zu Vertriebszwecken (vgl. Anlage K8, Ziffer I., letzter Absatz und letztes Blatt) nicht in Ansatz gebracht werden. Zwischen den Parteien ist umstritten, auf wessen Wunsch und Betreiben der Insolvenzschuldnerin die Berechtigung zur Nutzung einger\u00e4umt wurde. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers soll dies auf einem dahingehenden Verlangen der Beklagten beruht haben, w\u00e4hrend die Beklagten behaupten, ohne die M\u00f6glichkeit, den Namen \u201eB\u201c zu verwenden, sei es der Beklagten zu 1) \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich gewesen, die Levitationsmaschinen abzusetzen und eine Marktposition zu erlangen. Selbst wenn man aber den Vortrag der Beklagten insoweit als richtig unterstellt, haben sie nicht dargetan, mit welchem Betrag die Nutzungsm\u00f6glichkeit wirtschaftlich zu bewerten sein sollte. Die Lizenzvertr\u00e4ge geben dar\u00fcber keinen Aufschluss, denn selbst wenn die Nutzung der Marke und des Warenzeichens von wirtschaftlichem Wert f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin gewesen sein sollte, ging eine hierf\u00fcr etwa vereinbarte Verg\u00fctung in der Patentlizenz auf. Eine Sch\u00e4tzung durch das Gericht (\u00a7 287 ZPO) ist auf der Grundlage der vorliegenden Informationen nicht m\u00f6glich. Es w\u00e4re an den Beklagten gewesen, hier entsprechend vorzutragen, mit welchem Wert die Nutzung der Marke und des Warenzeichens angemessen zu bewerten sein sollte. Im Betrag von 208.121,27 \u20ac k\u00f6nnen Vorteile aus der Warenzeichen- und Markennutzung nicht enthalten sein, weil dieser Betrag durch die vermeintlichen Vorteile zu a), b) und c) bereits ersch\u00f6pft ist.<\/p>\n<p>e) An einer Geltendmachung des Kondiktionsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) (GbR) ist die Kl\u00e4gerin nicht gehindert, obwohl eine ihrer unstreitigen Mitgesellschafter (Frau D\u00f6rte B, Mexiko, als Tochter des Beklagten zu 2)) nicht mit verklagt ist. Nach nunmehr \u00fcberwiegender und auch von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung vertretener Ansicht (BGHZ 146, 341) ist die Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts als rechtsf\u00e4hig anzusehen und als solche Tr\u00e4gerin des Gesellschaftsverm\u00f6gens, wenn und soweit sie als Au\u00dfengesellschaft durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begr\u00fcndet. Es steht dem Gl\u00e4ubiger frei, die GbR, die Gesellschafter oder beide gemeinsam zu verklagen (BGH, NJW 2007, 2257). Ein Titel gegen die GbR bef\u00e4higt den Titelgl\u00e4ubiger allerdings nur zu einer Vollstreckung in das Gesellschaftsverm\u00f6gen (analog \u00a7 128 Abs. 4 HGB; vgl. Palandt\/Sprau, BGB, 67. Auflage 2008, \u00a7 714 Rn. 24). Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1) nicht mit einer Klage gegen s\u00e4mtliche ihrer Gesellschafter, sondern nur gegen bestimmte Gesellschafter einhergeht.<br \/>\nDie Gesellschafter der GbR haften nach nunmehr gesicherter h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung in Analogie zu \u00a7\u00a7 128-130 HGB pers\u00f6nlich, unbeschr\u00e4nkt, unmittelbar, prim\u00e4r und auf die gesamte Leistung (vgl. Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 714 Rn. 12), wobei GbR und (mitverklagte) Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verurteilen sind (Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 714 Rn. 24). Die Beklagten zu 3) und 4), bei denen es sich unstreitig um Gesellschafter der Beklagten zu 1) handelt, haften daher akzessorisch zu dieser auf R\u00fcckzahlung empfangener Lizenzgeb\u00fchren.<\/p>\n<p>f) Eine entsprechende akzessorische Haftung l\u00e4sst sich f\u00fcr den Beklagten zu 2) nicht feststellen. Dieser war ausweislich des als Anlage B1 in Kopie vorliegenden Gesellschaftsvertrags nicht urspr\u00fcnglicher Gesellschafter der Beklagten zu 1). Einen sp\u00e4teren Beitritt des Beklagten zu 2) zur GbR hat der Kl\u00e4ger (entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung eingangs der Replik, Bl. 85 GA, wo er inhaltlich schlicht auf den Vortrag in der Klageschrift Bezug nimmt, aus dem sich ein Beitritt jedoch nicht ergibt) nicht schl\u00fcssig dargetan.<br \/>\nAuch auf Rechtsscheinsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich eine akzessorische Mithaftung des Beklagten zu 2) f\u00fcr Verbindlichkeiten der GbR nicht st\u00fctzen. Grunds\u00e4tzlich anerkannt ist, dass auch Scheingesellschafter, das hei\u00dft Personen, die in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt haben, Gesellschafter zu sein, pers\u00f6nlich in Anspruch genommen werden k\u00f6nnen (Palandt\/Sprau, a.a.O., \u00a7 714 Rn. 12; BGHZ 146, 341, 359), jedoch nur, soweit der zurechenbar gesetzte Rechtsschein zugunsten des Gl\u00e4ubigers wirkt. Die Voraussetzungen einer solchen Rechtsscheinshaftung hat der Kl\u00e4ger nicht schl\u00fcssig dargetan. Sein Vortrag, der Beklagte zu 2) sei \u201everschiedentlich als Gesellschafter der Beklagten zu 1)\u201c aufgetreten, beispielsweise bei den Verhandlungen in Vorbereitung des Abschlusses des ersten Lizenzvertrags vom 18.\/19.03.1999 (Anlage K8), ist nicht substantiiert. Es wird nicht mitgeteilt, auf welchen tats\u00e4chlichen Vorg\u00e4ngen und\/oder Umst\u00e4nden im Rahmen der Vertragsverhandlungen der (m\u00f6glicherweise bei den Vertretern der Insolvenzschuldnerin tats\u00e4chlich entstandene) Eindruck beruht haben soll, der Beklagte zu 2) sei selbst auch Gesellschafter der GbR. Der Vortrag des Kl\u00e4gers geht allenfalls dahin, dass der Insolvenzschuldnerin in einer gemeinsamen Besprechung am Sitz der Beklagten zu 1) ausdr\u00fccklich versichert worden sei, der Beklagte zu 2) habe die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1987 in das Verm\u00f6gen der GbR \u201eeingebracht\u201c. Diese Formulierung, die im notariellen zweiten Lizenzvertrag ebenfalls verwendet wird (vgl. Anlage K9, erster Absatz der Pr\u00e4ambel), l\u00e4sst diesen Schluss allerdings nicht zu. Aus juristisch verst\u00e4ndiger Sicht mag zwar unterschieden werden zwischen der \u201eEinbringung\u201c eines Verm\u00f6gensgegenstandes in eine Gesellschaft, die darauf hindeutet, dass der \u201eEinbringende\u201c selbst Gesellschafter ist, und der \u201e\u00dcbertragung\u201c des Gegenstandes, die impliziert, dass der \u201e\u00dcbertragende\u201c au\u00dferhalb der Gesellschaft steht. Ein Bewusstsein f\u00fcr derartige juristische Bedeutungsunterschiede kann aber weder dem Beklagten zu 2) abverlangt noch kann es auf Seiten der Insolvenzschuldnerin vorausgesetzt werden. Jedenfalls der erste Lizenzvertrag wurde ohne juristische Hilfe ausgearbeitet, eine solche ist kl\u00e4gerseits nicht vorgetragen. Es erscheint daher bereits zweifelhaft, ob der Gebrauch des Partizips \u201eeingebracht\u201c seitens der Insolvenzschuldnerin vor Einleitung dieses Rechtsstreits \u00fcberhaupt im Sinne einer impliziten Aussage \u00fcber eine Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) verstanden wurde. Jedenfalls zu weit geht es aber, einen durch den Gebrauch des Partizips \u201eeingebracht\u201c etwa entstandenen Rechtsschein aus Sicht der Insolvenzschuldnerin dem Beklagten zu 2) auch zuzurechnen.<br \/>\nGleiches gilt auch im Hinblick auf die Formulierung am Ende des ersten Absatzes der Pr\u00e4ambel des notariellen Lizenzvertrags (Anlage K9), der Beklagte zu 2) als Erschienener zu 1. gebe die nachfolgende Erkl\u00e4rung \u201eauch\u201c im eigenen Namen ab, soweit die Lizenzschutzrechte der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts nicht zustehen sollten. Bei genauer Auslegung dieser Passage k\u00f6nnte der Beklagte zu 2) ohne Gesellschafterstellung und Vertretungsmacht f\u00fcr die GbR nicht auch, sondern allenfalls im eigenen Namen eine Lizenzerkl\u00e4rung abgeben. F\u00fcr die GbR h\u00e4tte dies hingegen lediglich durch den Beklagten zu 3) als vertretungsberechtigten Gesellschafter (vgl. den n\u00e4chsten Satz der Pr\u00e4ambel: \u201eDie von dem Erschienenen zu 2. [= Beklagten zu 3)] vertretene &#8230;\u201c) erkl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. In dieser Vertragspassage steckt zugleich die vertragliche Klarstellung, dass die GbR nach dem notariellen Lizenzvertrag (allein) von dem Beklagten zu 3) vertreten werde, w\u00e4hrend der Beklagte zu 2) in diesem Zusammenhang gerade nicht als f\u00fcr die Beklagte zu 1) Vertretungsberechtigter erw\u00e4hnt wird. Vor diesem Hintergrund kann dem Gebrauch des Wortes \u201eauch\u201c nicht die Bedeutung beigemessen werden, der Beklagte zu 2) habe in zurechenbarer Weise den Rechtsschein gesetzt, zum damaligen Zeitpunkt neben dem vertretungsberechtigten Beklagten zu 3) ebenfalls Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewesen zu sein.<br \/>\nAuch die weiteren kl\u00e4gerseits vorgetragenen Umst\u00e4nde erweisen sich als unerheblich f\u00fcr eine akzessorische Haftung des Beklagten zu 2) nach Rechtsscheinsgrunds\u00e4tzen. Dass das Landgericht Braunschweig im Urteil gem\u00e4\u00df Anlage K11 (dort Seite 2), an dem auch die Insolvenzschuldnerin als dortige Beklagte zu 1. beteiligt war, als unstreitig festgestellt hat, der hiesige Beklagte zu 2) (dort der Beklagte zu 2a)) sei zusammen mit den hiesigen Beklagten zu 3) und 4) Mitglied der B GbR, mag allein darauf beruhen, dass f\u00fcr den hiesigen Beklagten zu 2) im Verfahren vor dem Landgericht Braunschweig keine Veranlassung bestand, diesen Umstand zu bestreiten. Ein die Kammer bindendes Pr\u00e4judiz stellt dies nicht dar und es ist auch im Zusammenspiel mit den \u00fcbrigen vorgetragenen Ansatzpunkten f\u00fcr eine Rechtsscheinshaftung nicht geeignet, diese zu begr\u00fcnden. Das als Anlage K12 vorgelegte Schreiben der Beklagten zu 1) an eine Dritte, in dem sich der Beklagte zu 2) in der \u201eWir\u201c-Form \u00e4u\u00dfert, stellt kein im Verh\u00e4ltnis zur Insolvenzschuldnerin und damit dem Kl\u00e4ger relevantes Indiz f\u00fcr eine Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) dar.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Beklagte zu 2) (wie auch der Beklagte zu 3)) haftet der Insolvenzschuldnerin und damit dem Kl\u00e4ger jedoch auf Schadensersatz aus \u00a7 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 263 Abs. 1 StGB. Der Anspruch richtet sich auf R\u00fcckgew\u00e4hr derjenigen Lizenzgeb\u00fchren, welche die A GmbH im Vertrauen auf die Wirksamkeit der mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge an diese geleistet hat.<br \/>\nDie Beklagten zu 2) und 3), die jedenfalls im Vorfeld der Vertragsschl\u00fcsse mit der Insolvenzschuldnerin f\u00fcr die Beklagte zu 1) t\u00e4tig waren, haben die auf Seiten der Lizenznehmerin handelnden Personen \u00fcber die Inhaberschaft der Beklagten zu 1) an den Lizenzschutzrechten get\u00e4uscht und dadurch bei ihnen einen Irrtum \u00fcber diesen tats\u00e4chlichen Umstand hervorgerufen. Dass die Lizenzschutzrechte der Beklagten zu 1) seit dem 12.06.1995 nicht (mehr) zustanden, wurde oben unter I. 1. b) aa) und bb) bereits ausgef\u00fchrt, worauf Bezug genommen wird.<br \/>\nDie T\u00e4uschung erfolgte durch aktives Tun. Der erste Lizenzvertrag (Anlage K8) enth\u00e4lt in der Pr\u00e4ambel die klare Aussage, dass die \u201eB GdbR\u201c, die im Lizenzvertrag als Lizenzgeber bezeichnet wird, Inhaber von Patenten zur Energetisierung und strukturellen Ver\u00e4nderung von Fl\u00fcssigkeiten sowie den Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens sei, wobei die Lizenzschutzrechte als \u201ePatente Nr. P 37 38 xxx.3 und EP 0 134 xxx B1\u201c ausdr\u00fccklich genannt werden. Doch auch unabh\u00e4ngig davon verbindet sich mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags \u00fcber ein gewerbliches Schutzrecht die konkludente Aussage, dass derjenige, der einem anderen ein Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechts einr\u00e4umt, \u00fcber dieses Schutzrecht als Inhaber oder als zur Unterlizenzierung berechtigter Lizenznehmer frei verf\u00fcgen kann. Hier hat die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin zu Ziffer I. des ersten Lizenzvertrags (Anlage K8) das alleinige Herstellungs- und Vertriebsrecht an solchen Levitationsanlagen einger\u00e4umt, deren Know-how mit den Lizenzschutzrechten gesch\u00fctzt ist. Unter Ziffer III. hat die Beklagte zu 1) ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass die Lizenzschutzrechte \u201enicht belastet und frei verf\u00fcgbar sind\u201c. Dies beinhaltet bei sachgerechtem Verst\u00e4ndnis die weitere Aussage, dass sie auch f\u00fcr die Beklagte zu 1) zum damaligen Zeitpunkt zur freien Verf\u00fcgung standen, also nicht von einem Dritten innegehabt wurden.<br \/>\nIn der Pr\u00e4ambel des zweiten Lizenzvertrags (Anlage K9) findet sich im Anschluss an die mit ihrer Nummer genannten Lizenzschutzrechte die Aussage, dass der Beklagte zu 2) die \u201eLizenzen und sonstigen Rechte an den Patenten\u201c in die Beklagte zu 1) eingebracht habe, \u201ewas hiermit nochmals best\u00e4tigt wird\u201c. Bekr\u00e4ftigt wird dies dadurch, dass der Beklagte zu 2) die Lizenzerkl\u00e4rung \u201eauch\u201c in eigenem Namen abgebe, soweit die Lizenzschutzrechte der Beklagten zu 1) nicht zustehen sollten. Es war also in jedem Fall gewollt, dass der Insolvenzschuldnerin eine Lizenz einger\u00e4umt wird, womit tats\u00e4chlich eine ausschlie\u00dfliche Lizenz gemeint war (vgl. Anlage K9a). Auch insoweit gilt, dass eine Lizenz, wie sie hier durch die Beklagte zu 1) der Insolvenzschuldnerin in \u00a7 2 Nr. 1 des notariellen Vertrags einger\u00e4umt werden sollte, nur durch denjenigen erteilt zu werden pflegt, der hierzu materiell berechtigt ist.<br \/>\nEiner T\u00e4uschung der f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin handelnden Personen steht es entgegen dem unsubstantiierten Vortrag der Beklagten nicht entgegen, dass der damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin Frau H die Umst\u00e4nde der \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH bekannt gewesen sein sollen. Der Kl\u00e4ger hat im Ausgangspunkt schl\u00fcssig vorgetragen, dass seitens der Insolvenzschuldnerin, das hei\u00dft ihrer damaligen gesetzlichen Vertreter, bei Vertragsschluss im M\u00e4rz 1999 und Mai 2001 keine Kenntnis \u00fcber die \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH bestand. Dies deckt sich mit der unstreitigen Tatsache, dass die Insolvenzschuldnerin \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg betr\u00e4chtliche Betr\u00e4ge als Lizenzgeb\u00fchren an die Beklagte zu 1) geleistet hat, was in Kenntnis des \u00dcbertragungstatbestands schlicht nicht nachvollziehbar w\u00e4re. Die Beklagten haben demgegen\u00fcber vorgetragen, dass der Zeuge I als h\u00e4lftiger Gr\u00fcndungsmitgesellschafter der A GmbH zwischen dem 15.02.1999 und dem 15.03.1999 (also unmittelbar vor dem ersten Lizenzvertragsschluss am 18.\/19.03.1999) im B\u00fcro der Beklagten \u201es\u00e4mtliche Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der D GmbH\u201c gesichtet habe. Er sei zuvor bereits m\u00fcndlich durch die Beklagten zu 2) und 3) \u201e\u00fcber den Vorgang D unterrichtet\u201c worden und habe seinerseits die Eheleute L von seinen Erkenntnissen unterrichtet. Diese h\u00e4tten (insbesondere die damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin H habe) daher in Kenntnis der Umst\u00e4nde keine Bedenken gegen den Abschluss des Lizenzvertrags gehabt. Die Beklagten stellen diesen Vortrag in das Wissen des Zeugen I.<br \/>\nDem angetretenen Beweis der Beklagten war nicht nachzugehen, weil er vor dem Hintergrund der vorgetragenen Tatsachen auf einen im Zivilprozess unzul\u00e4ssigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen w\u00e4re. Der Vortrag der Beklagten gibt zwar an, wann und wo der Zeuge I \u201es\u00e4mtliche Vertragsunterlagen D\u201c gesichtet habe, l\u00e4sst aber nicht den weitergehenden und einer T\u00e4uschung erst entgegenstehenden Schluss zu, dass der Zeuge I tats\u00e4chlich Kenntnis von der \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte an die D GmbH erlangt habe. Die als Anlage B10 vorliegende Aktennotiz (\u201eTo do-Liste\u201c) des Zeugen I f\u00fchrt zu Punkt 10 \u201eLizenzvertrag mit GOF\u201c (was f\u00fcr \u201eGesellschaft f\u00fcr organphysikalische Forschung\u201c, eine andere Bezeichnung der Beklagten zu 1) steht) lediglich einen Termin vom 15.03.1999 auf; einen Erledigungsvermerk findet man nicht. Wann, bei welcher Gelegenheit und auf wessen Veranlassung der Zeuge I \u201ebereits vorher\u201c m\u00fcndlich \u201edurch die Beklagten zu 2) und 3)\u201c \u00fcber \u201eden Vorgang D\u201c informiert worden sein soll, tragen die Beklagten nicht vor. Ihr Vorbringen ist insoweit unsubstantiiert. Es ist nach dem Vortrag der Beklagten nicht ersichtlich, ob die behauptete Information durch beide gemeinsam, beide unabh\u00e4ngig voneinander oder nur einen von ihnen geschehen sein soll. Des Weiteren fehlt es an jeglichen Angaben der Beklagten dazu, wann und unter welchen Umst\u00e4nden der Zeuge I die Eheleute L \u201evon seinen Erkenntnissen\u201c informiert haben soll. Vor dem Hintergrund dieses Beklagtenvortrags h\u00e4tte die Kammer bei einer Vernehmung des Zeugen I in unzul\u00e4ssiger Weise Ausforschung betreiben m\u00fcssen. Dem Beweisantritt war daher nicht nachzugehen.<br \/>\nDie Kammer geht unter W\u00fcrdigung der unstreitigen Umst\u00e4nde davon aus, dass sowohl der Beklagte zu 2) als auch der Beklagte zu 3) bei Abschluss der Lizenzvertr\u00e4ge mit der Insolvenzschuldnerin wussten, dass die Lizenzschutzrechte bereits im Jahre 1995 auf die D GmbH \u00fcbertragen worden waren und sie ihnen auch nicht infolge zwischenzeitlicher Entwicklungen wieder zustehen konnten. Sie handelten damit mit zumindest bedingtem T\u00e4uschungsvorsatz, wobei bedingter Vorsatz im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale des Betrugstatbestandes ausreicht. Er ist gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der m\u00f6glichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (BGHZ 63, 382, 386). Die Beklagten zu 2) und 3) durften hier nicht darauf vertrauen, dass der Patent\u00fcbertragungsvertrag vom 12.06.1995 (Anlage B6), mit dem die Lizenzschutzrechte auf die D GmbH \u00fcbertragen worden waren, aus den von ihnen nunmehr vorgetragenen Gr\u00fcnden sein \u201efaktisches Ende\u201c gefunden habe und sie nicht mehr binden w\u00fcrde. Einen automatischen R\u00fcck\u00fcbertragungstatbestand sieht er nicht vor, sondern spricht im Gegenteil unter Ziffer 7. von einer \u201eR\u00fcck\u00fcbertragung aller unter 3. \u00fcbertragener Rechte\u201c im Falle seines Erl\u00f6schens. Sollten die Beklagten zu 2) und 3) tats\u00e4chlich davon ausgegangen sein, nicht mehr an die im Jahre 1995 stattgefundene \u00dcbertragung gebunden zu sein, w\u00fcrde ihnen auch dieser gute Glaube nichts n\u00fctzen. Denn bei einer \u201eins Blaue hinein\u201c abgegebenen objektiv unrichtigen Erkl\u00e4rung liegt trotz guten Glaubens Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverl\u00e4ssigen Beurteilungsgrundlage nicht offen legt (BGH, NJW 1980, 2460; NJW 1981, 1441). Hier h\u00e4tte also zumindest die Historie der vier Jahre zuvor stattgefundenen \u00dcbertragung gegen\u00fcber den f\u00fcr die Insolvenzschuldnerin Handelnden dargestellt und deutlich zum Ausdruck gebracht werden m\u00fcssen, dass und warum man sich an die erfolgte \u00dcbertragung nicht mehr gebunden f\u00fchlte. Dem Vortrag der Beklagten l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass dies geschehen sei. Im Gegenteil spricht viel daf\u00fcr, dass den Beklagten zu 2) und 3) sehr wohl bewusst war, dass der Vertrag vom 12.06.1995 nicht hinf\u00e4llig sein konnte. Darauf deutet zum einen der nur vier Tage nach der ersten Vertragsunterzeichnung vorgenommene erste Nachtrag (Anlage B7) vom 23.03.1999 hin. Es leuchtet nicht ein, warum die Beklagten zu 2) und 3) davon ausgehen sollten, an die \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH nicht mehr gebunden zu sein, aber dennoch die ihnen zustehende Gegenleistung kurz darauf &#8211; nur vier Tage sp\u00e4ter &#8211; abzu\u00e4ndern. Angesichts dieses Verhaltens musste es ihnen auch schon am 18.\/19.03.1999 bewusst sein, dass sie an die 1995 erfolgte \u00dcbertragung der Lizenzschutzrechte auf die D GmbH ebenso gebunden waren wie diese an die geschuldete Gegenleistung. Zum anderen belegt auch die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung vom 02.06.1999 (Anlage B8), dass sich die Beklagten zu 2) und 3) selbst zu diesem Zeitpunkt noch an die \u00dcbertragung gebunden f\u00fchlten, weil es ohne dies keiner K\u00fcndigung bedurft h\u00e4tte.<br \/>\nAuch die weiteren Voraussetzungen des Betrugstatbestandes liegen vor. Das Verm\u00f6gen der Insolvenzschuldnerin wurde dadurch besch\u00e4digt, dass sie sich zur Zahlung von St\u00fccklizenzen verpflichtete, ohne die Nutzungsrechte an den Lizenzschutzrechten tats\u00e4chlich einger\u00e4umt bekommen zu k\u00f6nnen, was die Beklagten zu 2) und 3) zumindest mit bedingtem Vorsatz billigend in Kauf genommen haben. Die Beklagten zu 2) und 3) handelten schlie\u00dflich in der Absicht, der Beklagten zu 1) als einer Dritten einen ihr nicht zustehenden und daher rechtswidrigen Verm\u00f6gensvorteil zu verschaffen.<br \/>\nSie sind dem Kl\u00e4ger daher auf Ersatz des infolge der T\u00e4uschung entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser besteht darin, dass sich die Insolvenzschuldnerin vertraglich zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet und diese in dem zu 3. dargelegten Umfang tats\u00e4chlich geleistet hat. Der Kl\u00e4ger kann daher im Wege des Schadensersatzes von der Insolvenzschuldnerin entrichtete Lizenzgeb\u00fchren zur\u00fcckverlangen (\u00a7 249 Abs. 1 BGB).<br \/>\nDer Beklagte zu 2) haftet neben den bereits aus Bereicherungsrecht zur R\u00fcckerstattung verpflichteten Beklagten zu 1), 3) und 4) als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer H\u00f6he nach besteht ein Zahlungsanspruch des Kl\u00e4gers jedoch nur \u00fcber 211.354,06 \u20ac und setzt sich zusammen aus einem Nettobetrag von 190.099,21 \u20ac (vgl. a)) und aufgelaufenen Zinsen bis zur Klageerhebung, die allerdings nur mit einem Betrag von 21.254,85 \u20ac schl\u00fcssig dargelegt sind (b)).<\/p>\n<p>a) Der Kl\u00e4ger ist dem mehrfachen Hinweis der Beklagten darauf, dass nicht s\u00e4mtliche mit der Klage zur\u00fcckverlangten Lizenzzahlungen von der Insolvenzschuldnerin, der A GmbH, sondern in einem Zeitraum von Februar 2002 bis Februar 2004 bzw. (richtigerweise) bis Januar 2004 von einer A AG erbracht wurden, nicht entgegengetreten. Aus der eigenen Anlage K10 des Kl\u00e4gers ergibt sich, dass zun\u00e4chst nur die \u00dcberweisungen bis zum 16.01.2002 von einem Konto Nr. 8161911 bei der Kreissparkasse Walsrode vorgenommen wurden, das &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist &#8211; der Insolvenzschuldnerin (A GmbH) zustand. Beginnend mit der \u00dcberweisung vom 11.02.2002 zur Buchungsnummer 210418 erfolgten die weiteren \u00dcberweisungen f\u00fcr einen Zeitraum von zwei Jahren von einem anderen Konto, dem Konto Nr. 8181810 bei demselben Institut. Der betreffende, von der Kl\u00e4gerin selbst als Teil der Anlage K10 vorgelegte Kontoauszug vom 12.02.2002 tr\u00e4gt die Adresse einer \u201eA Levitations- und Kolloidaltechnologie AG\u201c (nachfolgend A AG), \u00fcber deren Beziehung zur Insolvenzschuldnerin nichts vorgetragen ist. Dass es sich bei dem Konto Nr. 8181810 um ein solches der A AG handelte, ergibt sich zugleich aus diversen Reporten \u00fcber Sammel\u00fcberweisungen, die etwa mit \u201eSammel\u00fcberweisung von Konto A AG (Kontonummer 8181810)\u201c \u00fcberschrieben sind und mit den Daten vom 13.06.2003, 07.07.2003, 15.08.2003, 11.09.2003, 16.12.2003 und 16.01.2004 als Teil der Anlage K10 der Kammer vorliegen. Erst ab der \u00dcberweisung vom 13.02.2004 wurden die Zahlungen dann wieder von dem Konto Nr. 8161911 der A GmbH bei der Kreissparkasse Walsrode vorgenommen, nachdem die Rechnungsstellung bereits ab Januar 2004 wieder auf die Insolvenzschuldnerin vorgenommen worden war. F\u00fcr die \u00dcberweisungen ab dem 13.02.2004 liegt es daher wieder klar zutage, dass die Zahlungen an die Beklagte zu 1) durch die Insolvenzschuldnerin vorgenommen wurden. Betreffend den Zwischenzeitraum (\u00dcberweisungen vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004 einschlie\u00dflich) w\u00e4re es jedoch Aufgabe des Kl\u00e4gers gewesen vorzutragen, dass es sich bei den \u00dcberweisungen vom Konto der A AG um Leistungen der Insolvenzschuldnerin handelte bzw. dass dieser ein Schaden in entsprechender H\u00f6he dadurch entstanden ist, dass die A AG die vermeintlich geschuldeten Lizenzzahlungen an die Beklagte zu 1) vornahm. Ein solcher Vortrag des Kl\u00e4gers ist bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erfolgt, obwohl die Beklagten nicht nur mit ihrem Schriftsatz vom 26.10.2005 (Bl. 103f. GA) erstmals, sondern erneut mit Schrifts\u00e4tzen vom 12.04.2008 (Bl. 199 GA) und vom 16.04.2008 (Bl. 208 GA) darauf hingewiesen haben, dass es im Hinblick auf \u00dcberweisungen der A AG an der Darlegung einer Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers fehlt. Eines gerichtlichen Hinweises an den Kl\u00e4ger bedurfte es schon aus diesem Grunde nicht.<br \/>\nIm Hinblick auf einen Netto-Lizenzbetrag von 196.543,64 \u20ac (entsprechend der Summe der Lizenzzahlungen in Euro, entfallend auf die \u00dcberweisungen vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004 einschlie\u00dflich) ist die Klage daher bereits nicht schl\u00fcssig. Von der mit 386.642,85 \u20ac geltend gemachten Hauptforderung verbleibt ein Betrag von 190.099,21 \u20ac.<\/p>\n<p>b) Aus der Unschl\u00fcssigkeit der Klagehauptforderung f\u00fcr den innerhalb der der Anlage K10 vorangestellten Aufstellung liegenden Zeitraum folgt zugleich, dass die zum Bestandteil der Klagehauptforderung gemachte bezifferte Verzugszinsforderung auch nur f\u00fcr einen Teil der Lizenzzahlungen schl\u00fcssig dargelegt ist.<br \/>\nDem Kl\u00e4ger steht der geltend gemachte Verzugszinsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 819 Abs. 1; 818 Abs. 4; 291; 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bzw. \u00a7 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB n.F. (seit dem 01.05.2000) dem Grunde nach zu. Die Kenntnis jedenfalls des f\u00fcr die Beklagte zu 1) vertretungsberechtigten Beklagten zu 3) davon, dass die Beklagte zu 1) nicht Inhaberin der Lizenzschutzrechte war, f\u00fchrt dazu, dass die Beklagte zu 1) aus den genannten Vorschriften zur Entrichtung von Verzugszinsen, jeweils ab dem Zeitpunkt der Zahlung des einzelnen Lizenzbetrags, entsprechend dem Empfang der Leistung, verpflichtet ist. Die Beklagten zu 3) und 4) haften hierf\u00fcr akzessorisch. Die Kenntnis des Beklagten zu 3) muss sich die Beklagte zu 1) entsprechend \u00a7 166 BGB zurechnen lassen. Aus den genannten Vorschriften ist auch der pers\u00f6nlich deliktisch haftende Beklagte zu 2) zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Die gesetzlichen Verzugszinsen belaufen sich f\u00fcr den Zeitraum bis zum 30.04.2000 auf f\u00fcnf Prozent (\u00a7 288 Abs. 2 BGB in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung f\u00e4lliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), Art. 229 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB). F\u00fcr alle ab dem 01.05.2000 f\u00e4llig gewordenen Forderungen betr\u00e4gt der Verzugszinssatz acht Prozentpunkte \u00fcber dem Basiszinssatz (\u00a7 288 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 \u00a7 1 Abs. 1 Satz 3 EGBGB).<br \/>\nSchl\u00fcssig dargelegt ist die Zinsforderung der H\u00f6he nach allerdings nur f\u00fcr die Lizenzzahlungen, die bis zum 16.01.2002 einschlie\u00dflich erfolgt sind. Die Tabellenkalkulation des Kl\u00e4gers, wie sie der Aufstellung in Anlage K10 zugrunde liegt, l\u00e4sst nicht erkennen, wie sich die Verzugszinsforderung ohne den unschl\u00fcssigen Teil der Lizenzzahlungen (vom 11.02.2002 bis zum 16.01.2004) fortentwickelt h\u00e4tte, weil die nicht schl\u00fcssigen Lizenzbetr\u00e4ge in die Bildung der Zwischensummen in der rechten Spalte (Zinsbetrag bis \u00c4nderung in Euro) der Aufstellung in Anlage K10 mit eingeflossen sind. Da der Kammer eine entsprechende Tabellenkalkulation nicht zur Verf\u00fcgung steht, ist sie an einer Neuberechnung unter Ausklammerung der nicht schl\u00fcssigen Betr\u00e4ge gehindert. Seitens des Kl\u00e4gers sind daher nur diejenigen Verzugszinsen schl\u00fcssig und substantiiert dargelegt, die bis zur \u00dcberweisung vom 16.01.2002 einschlie\u00dflich aufgelaufen sind (Betr\u00e4ge in der rechten Spalte \u201eZinsbetrag bis \u00c4nderung \u20ac\u201c bis zur Zeile \u201e16.01.2002\u201c einschlie\u00dflich). Diese belaufen sich auf insgesamt 21.254,85 \u20ac.<br \/>\nAus der Summe von 190.099,21 \u20ac (Netto-Lizenzbetr\u00e4ge) und 21.254,85 \u20ac (aufgelaufene Verzugszinsen) ergibt sich der zu I. tenorierte Gesamtbetrag von 211.354,06 \u20ac.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Anspruch auf Rechtsh\u00e4ngigkeitszinsen ergibt sich aus \u00a7\u00a7 291; 288 Abs. 2; 247 BGB. Die Klage wurde den Beklagten am 03.02.2005 zugestellt (vgl. Bl. 28-31 GA).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nWiderklage<br \/>\nDie im Namen der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.01.2008 angek\u00fcndigte Widerklage (Bl. 174 GA) ist nicht wirksam erhoben worden, weshalb das Gericht eine f\u00f6rmliche Zustellung dieses Schriftsatzes auch nicht vorgenommen hat. Der Eingang des die Widerklageantr\u00e4ge enthaltenden Faxes bei Gericht erfolgte, wie sich aus den Aufzeichnungen auf Bl. 174-176 GA ergibt, am 29.01.2008 zwischen 0:55 Uhr und 0:56 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt hatte der seit dem 12.04.2007 f\u00fcr die Beklagten bestellte Rechtsanwalt M seine Postulationsf\u00e4higkeit bereits verloren. Wie der Beklagte zu 3) pers\u00f6nlich, zugleich auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Beklagten, am 29.01.2008 per Fax mitgeteilt hat (Bl. 177ff. GA), ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Senat f\u00fcr Anwaltssachen) vom 26.11.2007 (AnwZ (B) 102\/05), mit der der Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt best\u00e4tigt und bestandskr\u00e4ftig wurde, Herrn Rechtsanwalt M am 28.01.2008 zugestellt worden. Dieser habe daher &#8211; so der Beklagte zu 3) sachlich zutreffend &#8211; seine Rechtsbefugnis verloren, die Beklagten vor Gericht zu vertreten, weshalb der Termin vom 31.01.2008 aufzuheben sei. Da sich die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen m\u00fcssen (\u00a7 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO), mithin auch die Erhebung einer Widerklage die Einreichung eines von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatzes voraussetzt, stellt der Schriftsatz vom 27.01.2008, bei Gericht eingegangen am 29.01.2008, einen solchen nicht dar. Vor diesem Hintergrund war es nur konsequent, dass die Beklagten im Termin vom 17.04.2008 lediglich Klageabweisung beantragt, nicht jedoch die angek\u00fcndigten Widerklageantr\u00e4ge gestellt haben. Eine Veranlassung f\u00fcr die Kammer, sich im Termin bei den Beklagten nach einer Stellung der Widerklageantr\u00e4ge zu erkundigen, bestand daher nicht.<br \/>\nUnter diesen Umst\u00e4nden bedurfte es auch nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung keines gesonderten Hinweises an die Beklagten, wie sie ihn mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.04.2008 (Bl. 212 GA) erbeten haben, falls die Widerklage von der Kammer als nicht wirksam erhoben angesehen werden sollte. S\u00e4mtliche Umst\u00e4nde, aus denen die nicht wirksame Einlegung der Widerklage folgt, konnten und mussten den Beklagten vollumf\u00e4nglich bekannt sein: Dass der Zeitpunkt der Zustellung des BGH-Beschlusses an Herrn Rechtsanwalt M (28.01.2008) den Beklagten pers\u00f6nlich bekannt war, belegt die Mitteilung, die der Beklagte zu 3) \u201ezugleich auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Beklagten\u201c am 29.01.2008 vorgenommen hat (Bl. 177 GA). Offensichtlich war ihnen auch die rechtliche Konsequenz, der Verlust der Rechtsbefugnis des Herrn Rechtsanwalt M, sie vor Gericht zu vertreten, bekannt. Auf sie weist der Beklagte zu 3) selbst zutreffend hin. Der Zeitpunkt der erfolgreichen \u00dcbermittlung des Widerklageschriftsatzes vom 27.01.2008 an das Gericht (am 29.01.2008 um 0:55\/0:56 Uhr) war dem Sendeprotokoll des Herrn Rechtsanwalt M unschwer zu entnehmen; zumindest h\u00e4tte er den Zeitpunkt bei entsprechender Nachfrage den Beklagten oder ihrer neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten mitteilen m\u00fcssen. Durch Abgleich dieser Daten w\u00e4re es den nunmehr wieder anwaltlich vertretenen Beklagten ein Leichtes gewesen, die Unwirksamkeit der Widerklageeinreichung am 29.01.2008 rechtzeitig zu erkennen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDen Vertagungsantr\u00e4gen der Beklagten war nicht nachzukommen. Der von Herrn Rechtsassessor M unter dem 12.04.2008 gestellte Antrag auf Terminsaufhebung, in dem ein Vertagungsantrag gesehen werden kann, ist bereits nicht in wirksamer Weise gestellt worden, da auch er dem Anwaltszwang nach \u00a7 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt. Der von der neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten, Frau Rechtsanw\u00e4ltin N, unter dem 16.04.2008 gestellte Vertagungsantrag bietet keine hinreichende Veranlassung, weil f\u00fcr eine Vertagung keine erheblichen Gr\u00fcnde im Sinne des \u00a7 227 Abs. 1 ZPO vorliegen. Die Beklagtenvertreterin begr\u00fcndet ihren Vertagungsantrag damit, dass ihr eine ausreichende Einarbeitung in die Sache nicht m\u00f6glich gewesen sei. Gem\u00e4\u00df \u00a7 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO stellt aber insbesondere eine mangelnde Vorbereitung einer Partei, die von der Partei nicht gen\u00fcgend entschuldigt wird, keinen erheblichen Grund f\u00fcr eine Vertagung dar. Eine etwa fehlende ausreichende Vorbereitungszeit auf Beklagtenseite kann hier nur dadurch bedingt sein, dass die Beklagten ihre nunmehrige Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht fr\u00fch genug mandatiert haben. Dass der bis dahin f\u00fcr sie t\u00e4tige Prozessbevollm\u00e4chtigte M mit dem bestandskr\u00e4ftigen Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung nicht mehr befugt sein w\u00fcrde, sie vor Gericht zu vertreten, war den Beklagten offensichtlich bekannt (vgl. ihre eigene Mitteilung vom 29.01.2008, Bl. 177 GA). Nachdem der Kl\u00e4ger den Antrag nach \u00a7 244 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter dem 18.02.2008 gestellt hatte, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df prozessleitender Verf\u00fcgung vom 20.02.2008 (vgl. Bl. 190 GA) zum Termin zur Fortsetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung am 17.04.2008 geladen und ausdr\u00fccklich auf das Erfordernis hingewiesen worden, sich vor dem Landgericht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Zugleich wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 03.04.2008 gesetzt. Die Ladung nebst Hinweisen ging den Beklagten am 25.02.2008 zu (vgl. Bl. 191-191 GA). H\u00e4tten sie sich zu diesem Zeitpunkt unverz\u00fcglich um eine Prozessvertretung bem\u00fcht, was schon im Hinblick auf die bis zum 03.04.2008 gesetzte Stellungnahmefrist geboten war, w\u00e4re ihnen eine ausreichende Vorbereitung auf den Termin m\u00f6glich gewesen. Anhaltspunkte f\u00fcr eine Entschuldigung der mangelnden Vorbereitung der Beklagten sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Dem Vers\u00e4umnis der Beklagten pers\u00f6nlich, sich nicht zeitnah, sp\u00e4testens im Anschluss an die ihnen am 25.02.2008 zugestellte Ladung zum Termin am 17.04.2008 und damit rechtzeitig um einen neuen, postulationsf\u00e4higen Prozessbevollm\u00e4chtigten bem\u00fcht zu haben, kann nicht durch eine Vertagung Rechnung getragen werden.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 478.009,84 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 840 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. 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