{"id":1945,"date":"2011-07-28T17:00:18","date_gmt":"2011-07-28T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1945"},"modified":"2016-04-22T12:56:01","modified_gmt":"2016-04-22T12:56:01","slug":"2-u-6510-parkautomat-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1945","title":{"rendered":"2 U 65\/10 &#8211; Parkautomat II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1667<\/strong><\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 2 U 65\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung gegen das am 13. April 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert wird auf 1.500.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 637 XXX B1 (Anlage BSH 1, im Folgenden: Klagepatent). Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent nimmt zwei deutsche Priorit\u00e4ten vom 20. Februar 1993 (DE 9302YYY) und vom 13. Januar 1994 (DE 4400ZZZ) in Anspruch. Es wurde am 28. Januar 1994 angemeldet, der Hinweis auf seine Erteilung am 21. Mai 1997 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 23. Januar 2001 (2 Ni 13\/00, Anlage BSH 2) hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents insoweit teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, als im Anspruch 1 des Klagepatents in dem Passus \u201ef\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und\/oder zur\u00fcckgegebenen Parkkarten\u201c der Bestandteil \u201e\/oder\u201c gestrichen worden ist.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der vom Bundespatentgericht aufrecht erhaltenen Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten (2) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39) mit einem Vorratsbeh\u00e4lter (1), der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) aufweist, einem anschlie\u00dfenden Fallschacht (4) mit mindestens einem zentralen Leitschacht (11) und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten (12, 13) f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten (2) unter Schwerkraft und einer Messstelle (24) im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2) die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke (39) verbunden ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden, der Klagepatentschrift entnommenen Figuren verdeutlichen die Erfindung anhand bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele. Figur 1 zeigt den L\u00e4ngsschnitt einer Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr eine Ein- und Ausfahrtkontrollstation eines Parksystems zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt schematisch einen L\u00e4ngsschnitt eines zweiten Ausf\u00fchrungsbeispiels einer Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr eine Ein- und Ausfahrtkontrollstation eines Parksystems zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist eine GmbH. Der Beklagte zu 2) ist ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) bietet an und vertreibt ein System zur \u00dcberwachung geb\u00fchrenpflichtigen Parkraums. Dieses bewirbt sie unter der Bezeichnung ChipCoinR-System \u201eC\u201c unter anderem im Rahmen ihres Internetauftritts (auszugsweise als Anlage BSH 6) sowie in einem \u00fcber ihren Internet-Auftritt abrufbaren Prospekt \u201eA 2008\u201c (Anlage BSH 7, dort S. 14). Diese als Ausf\u00fchrungsform 1 bezeichnete Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr Parkkarten umfasst einen \u201eGeber\u201c, n\u00e4mlich eine Vorrichtung, die bei der Einfahrt in den Parkraum dem einfahrenden Nutzer eine Parkm\u00fcnze ausgibt, sowie einen davon verschiedenen \u201eLeser\u201c, n\u00e4mlich eine weitere Vorrichtung, in die der ausfahrende Nutzer die Parkm\u00fcnze bei der Ausfahrt einwirft. Sowohl der Geber als auch der Leser weisen jeweils eine sogenannte \u201eCoinzuf\u00fchrung\u201c auf, n\u00e4mlich ein Element, durch welches eine runde Parkkarte gef\u00fchrt wird. Die Geber und Leser der Beklagten enthalten identische Kunststofffr\u00e4steile. Diese sind im Geber und im Leser in unterschiedlicher Weise mit Magneten, Reflexkopplern und mechanischen Bauteilen best\u00fcckt. Wie aus Anlage B 1 und B 2 deutlich wird, sind beispielsweise die Schreib-\/Lesespulen und die mechanischen Sperren unterschiedlich angeordnet.<\/p>\n<p>Einsatz- und Wirkungsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 zeigen die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Anlagen B 1, B 2), die von den Beklagten zur Gerichtsakte gereicht worden sind.<\/p>\n<p>Eine Au\u00dfenansicht der gesamten Coinzuf\u00fchrung, wie sie im Leser der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 verwendet wird, bestehend aus dem oben ersichtlichen Kunststoff-Fr\u00e4steil, einem Metalltr\u00e4ger, einer magnetisch bet\u00e4tigten mechanischen Sperre und einer Schreib-\/Lesespule, ist aus nachstehend verkleinert wiedergegebener Abbildung (Anlage B 3) ersichtlich, welche von den Beklagten mit Beschriftungen versehen worden ist:<\/p>\n<p>Der \u201eGeber\u201c nimmt die Parkkarte automatisch zur\u00fcck, wenn sie vom Anfordernden nicht innerhalb einer vorbestimmten Zeit entnommen wird. In diesem Fall zieht der Abweismagnet an und die Parkkarte f\u00e4llt senkrecht durch einen Seitenschacht in einen Sammelbeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus bewarb die Beklagte zu 1) im Jahr 2007 in einem Prospekt mit dem Titel \u201eChipCoin-Verarbeitung\u201c (Anlage BSH 22) ein System zur Ausgabe, Entgegennahme und zum Abkassieren von Parkkarten (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2). Dabei wird eine Coinzuf\u00fchrung verwendet, wie sie auch in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 enthalten ist. Auch die Ausf\u00fchrungsform 2 verwendet baugleiche, aber anders best\u00fcckte Kunststofffr\u00e4steile. Nachstehend sind u.A. die Seiten 7 und 8 des Prospekts nach Anlage BSH 22 verkleinert wiedergegeben:<\/p>\n<p>Hierzu hei\u00dft es im mittleren Absatz auf Seite 5 der Anlage BSH 22:<\/p>\n<p>\u201eAlle Versionen basieren auf identischen \u201eChipCoin-Kan\u00e4len\u201c (schwarzes Geh\u00e4use der ChipCoin-Zuf\u00fchrung), die unterschiedlich mit Magneten, Reflexkopplern und mechanischen Bauteilen best\u00fcckt sind.\u201c<\/p>\n<p>Weiter halten die Beklagten, wie die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz ausf\u00fchrt, Kassenautomaten mit der Funktion \u201eVerlorener Coin\u201c vor (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3). Diese verwenden ebenfalls das f\u00fcr den \u201eGeber\u201c und \u201eLeser\u201c der Ausf\u00fchrungsform 1 benutzte Kunststofffr\u00e4steil. Es handelt sich um Kassenautomaten, bei denen nicht nur ein regul\u00e4r zuvor, d.h. vor Beginn des Parkvorgangs erworbener ChipCoin eingegeben und bezahlt werden kann, sondern auch \u2013 etwa im Falle des Verlusts des Original-ChipCoins \u2013 ein Ersatzcoin angefordert und bezahlt werden kann, der die Ausfahrt aus dem A erm\u00f6glicht. Dr\u00fcckt man im Display dieser Vorrichtung die zur Anzeige: \u201eVerl. Coin\u201c geh\u00f6rige Drucktaste, so erscheint im Display die Aufforderung, eine Parkgeb\u00fchr von 19,- \u20ac zu zahlen. Nach der Zahlung dieses Betrags wird der ChipCoin ausgegeben. Das Innere des Kassenautomaten wird mit folgender, als Anlage B 6 vorgelegten Abbildung illustriert:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, die angegriffenen Vorrichtungen 1 und 2 der Beklagten verwirklichten wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber unmittelbar \u00e4quivalent, zumindest aber mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df bzw. gegebenenfalls mittelbar \u00e4quivalent alle Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 2, 3, 4, 6 und 9 des Klagepatents. Auch ein mehrteiliges Parksystem, wie es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 verwirklicht sei, stelle eine Ein- und Ausgabevorrichtung im Sinne des Klagepatents dar. Der \u201eGeber\u201c und der \u201eLeser\u201c verletzten sowohl in ihrer Kombination als auch separat das Klagepatent.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beide Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen patentverletzender Handlungen in der Zeit seit dem 1. Juni 1997 in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, haben die Ansicht vertreten, dass sie von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch machen. Sie haben unter anderem der kl\u00e4gerischen Auslegung des Klagepatents, was die Ausgestaltung der Ein- und Ausgabevorrichtung anbelangt, widersprochen und insoweit eingewandt, das Klagepatent gehe von einer Ein- und Ausgabevorrichtung als k\u00f6rperlich einheitlicher Vorrichtung aus.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, das Klagepatent setze eine Ein- und Ausgabevorrichtung voraus, bei der in einer einzigen Vorrichtung die beiden Funktionen der Eingabe der Parkkarte (n\u00e4mlich beim Ausfahren aus dem geb\u00fchrenpflichtigen Parkraum) als auch der Ausgabe der Parkkarte (n\u00e4mlich beim Einfahren in den Parkraum) verwirklicht werden. Dies ergebe sich sowohl aus dem Anspruchswortlaut als auch aus der technischen Zusammenschau der einzelnen Merkmale. Das Klagepatent fordere Seitensch\u00e4chte f\u00fcr eine rollende Ein- und Ausgabe und eine einheitliche Messstelle. F\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung der technischen Lehre des Klagepatents auf eine einzige Ein- und Ausgabevorrichtung spr\u00e4chen auch die Entscheidungsgr\u00fcnde des Urteils des Bundespatentgerichts vom 23. Januar 2001 (Anlage BSH 2). Die technische Lehre des Klagepatents grenze sich von derjenigen der als Stand der Technik herangezogenen DE 33 97 986 (Anlage BSH 3a) dadurch ab, dass diese Entgegenhaltung getrennte Vorrichtungen f\u00fcr die Ein- und Ausgabe von codierten Jetons betreffe, w\u00e4hrend die technische Lehre des Klagepatents auf die Vereinigung beider Funktionen in einer einzigen Vorrichtung beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihre erstinstanzlich erfolglos geltend gemachten Anspr\u00fcche weiter. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages Folgendes aus: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klageschutzrechts wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Das Landgericht habe den Begriff der Ein- und Ausgabevorrichtung zu eng ausgelegt. Das Klagepatent fordere nicht, dass die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Eingabe- und Ausgabevorrichtung einteilig ausgebildet sein m\u00fcsse. Sie k\u00f6nne entweder durch eine einteilige Ein- und Ausfahrtkontrollstation oder getrennt durch eine Einfahrtkontrollstation oder eine Ausfahrtkontrollstation eines Parksystems verwirklicht werden. Entscheidend sei die rollende Aus- und Eingabe von wiederverwendbaren Parkkarten unter Schwerkraft. Der sich an den anspruchsgem\u00e4\u00dfen Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfende Fallschacht k\u00f6nne mit einem oder mehreren zentralen Leitsch\u00e4chten ausgestaltet sein, die in mehreren Vorrichtungen (Einfahr- und Ausfahrkontrollstation) enthalten sein k\u00f6nnten. Zudem k\u00f6nne die Messstelle anspruchsgem\u00e4\u00df auch an mehreren \u201eMessorten\u201c vorhanden sein.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. April 2010 \u2013 Az. 4b O 295\/08 \u2013 wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>a) Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen vorgesehen sind: ein Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung f\u00fcr Parkkarten aufweist, ein anschlie\u00dfender Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der mindestens eine Leitschacht, gegebenenfalls im Anschluss an einen Einlaufbereich, und die Seitensch\u00e4chte Abmessungen aufweisen, die ein Umkippen der Parkkarten aus einer aufrechten, rollf\u00e4higen Stellung bei ihrer Bewegung durch den Fallschacht vermeiden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Seitensch\u00e4chte zu dem mindestens einen Leitschacht derart angeordnet sind, dass die Parkkarten \u00fcber die Umfangsfl\u00e4chen einlaufen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Leitschacht in einen Auffangbeh\u00e4lter f\u00fcr benutzte und wieder in den Vorratsbeh\u00e4lter einzugringende Parkkarten f\u00fchrt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>ein Eingabeschacht oberhalb eines Ausgabeschachts vom Leitschacht abgezweigt ist und zwischen den M\u00fcndungsbereichen der Sch\u00e4chte im Leitschacht die Messstelle angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Eintritt in einen Ausgabebereich eine den Leitschacht wahlweise sperrende Weiche am Eintritt in einen Ausgabeschacht vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Fallschacht eine den Durchgang sperrende Arretiervorrichtung zum zeitweiligen Halten der Parkkarten im Bereich der Messstelle aufweist;<\/p>\n<p>b) hilfsweise:<\/p>\n<p>Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen vorgesehen sind: ein Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr Parkkarten aufweist, ein anschlie\u00dfender Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachtes und einem davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Ausgabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, ein zweiter Teil eines zentralen Leitschachtes und ein davon abzweigender, eine jeweilige Neigung aufweisender zweiter Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der mindestens eine Leitschacht, gegebenenfalls im Anschlu\u00df an einen Einlaufbereich, und die Seitensch\u00e4chte Abmessungen aufweisen, die ein Umkippen der Parkkarten aus einer aufrechten, rollf\u00e4higen Stellung bei ihrer Bewegung durch den Fallschacht vermeiden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Seitensch\u00e4chte zu dem mindestens einen Leitschacht derart angeordnet sind, dass die Parkkarten \u00fcber die Umfangsfl\u00e4chen einlaufen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Leitschacht in einen Auffangbeh\u00e4lter f\u00fcr benutzte und wieder in den Vorratsbeh\u00e4lter einzugringende Parkkarten f\u00fchrt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>ein Eingabeschacht oberhalb eines Ausgabeschachts vom Leitschacht abgezweigt ist und zwischen den M\u00fcndungsbereichen der Sch\u00e4chte im Leitschacht die Messstelle angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Eintritt in einen Ausgabebereich eine den Leitschacht wahlweise sperrende Weiche am Eintritt in einen Ausgabeschacht vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Fallschacht eine den Durchgang sperrende Arretiervorrichtung zum zeitweiligen Halten der Parkkarten im Bereich der Messstelle aufweist;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise:<\/p>\n<p>c) f\u00fcr Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist,<\/p>\n<p>einen an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht mit mindestens einem zentralen Leitschacht und davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden Seitensch\u00e4chten f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine Messstelle im zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der mindestens eine Leitschacht, gegebenenfalls im Anschluss an einen Einlaufbereich, und die Seitensch\u00e4chte Abmessungen aufweisen, die ein Umkippen der Parkkarten aus einer aufrechten, rollf\u00e4higen Stellung bei ihrer Bewegung durch den Fallschacht vermeiden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Seitensch\u00e4chte zu dem mindestens einen Leitschacht derart angeordnet sind, dass die Parkkarten \u00fcber die Umfangsfl\u00e4chen einlaufen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Leitschacht in einen Auffangbeh\u00e4lter f\u00fcr benutzte und wieder in den Vorratsbeh\u00e4lter einzugringende Parkkarten f\u00fchrt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>ein Eingabeschacht oberhalb eines Ausgabeschachts vom Leitschacht abgezweigt ist und zwischen den M\u00fcndungsbereichen der Sch\u00e4chte im Leitschacht die Messstelle angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Eintritt in einen Ausgabebereich eine den Leitschacht wahlweise sperrende Weiche am Eintritt in einen Ausgabeschacht vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Fallschacht eine den Durchgang sperrende Arretiervorrichtung zum zeitweiligen Halten der Parkkarten im Bereich der Messstelle aufweist;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>d) f\u00fcr Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke mit einem Vorratsbeh\u00e4lter, der bodenseitig eine Vereinzelungsvorrichtung f\u00fcr die Parkkarten aufweist,<\/p>\n<p>einen an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht mit mindestens einem ersten Teil eines zentralen Leitschachtes und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden ersten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Aus- und Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine erste Teil-Messstelle im ersten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist, und einen zweiten Teil eines zentralen Leitschachtes und einen davon abzweigenden, eine jeweilige Neigung aufweisenden zweiten Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft und eine zweite Teil-Messstelle im zweiten Teil des zentralen Leitschachtes f\u00fcr ein Lesen der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>zentralen Leitschacht f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und zur\u00fcckgegebenen Parkkarten, die mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder zu liefern,<\/p>\n<p>insbesondere wenn<\/p>\n<p>der mindestens eine Leitschacht, gegebenenfalls im Anschlu\u00df an einen Einlaufbereich, und die Seitensch\u00e4chte Abmessungen aufweisen, die ein Umkippen der Parkkarten aus einer aufrechten, rollf\u00e4higen Stellung bei ihrer Bewegung durch den Fallschacht vermeiden;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die Seitensch\u00e4chte zu dem mindestens einen Leitschacht derart angeordnet sind, dass die Parkkarten \u00fcber die Umfangsfl\u00e4chen einlaufen<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Leitschacht in einen Auffangbeh\u00e4lter f\u00fcr benutzte und wieder in den Vorratsbeh\u00e4lter einzugringende Parkkarten f\u00fchrt<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>ein Eingabeschacht oberhalb eines Ausgabeschachts vom Leitschacht abgezweigt ist und zwischen den M\u00fcndungsbereichen der Sch\u00e4chte im Leitschacht die Messstelle angeordnet ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>am Eintritt in einen Ausgabebereich eine den Leitschacht wahlweise sperrende Weiche am Eintritt in einen Ausgabeschacht vorgesehen ist<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>der Fallschacht eine den Durchgang sperrende Arretiervorrichtung zum zeitweiligen Halten der Parkkarten im Bereich der Messstelle aufweist.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen (und Typenbezeichnung) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit.a) und b) Rechnungen vorzulegen haben<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung enstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 1. Juli 1997 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagten werden au\u00dferdem verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 9.014,00 nebst Zinsen iHv 8 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit Rechtsanh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Beklagten halten das Klagepatent nicht f\u00fcr verletzt. Sie vertreten die Auffassung, der Kern der Erfindung liege darin, dass neue und zur\u00fcckgegebene Parkkarten den einzigen, sich an den Vorratsbeh\u00e4lter einer einheitlichen Vorrichtung anschlie\u00dfenden Fallschacht passierten, der mindestens einen zentralen Leitschacht aufweise. Demgegen\u00fcber werde die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre nicht verwirklicht, wenn mehrere getrennte Vorrichtungen vorhanden seien, mit denen die mit der Eingabevorrichtung verbundenen Merkmale einerseits und die mit der Ausgabevorrichtung verbundenen Merkmale andererseits jeweils getrennt voneinander verwirklicht w\u00fcrden. Auch k\u00f6nne es auf diese Weise nicht zur patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Kombination und Minimierung der f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege kommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil das angegriffene System zur \u00dcberwachung geb\u00fchrenpflichtigen Parkraums die technische Lehre des Klagepatentes in s\u00e4mtlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht \u2013 unmittelbar oder mittelbar &#8211; wortsinngem\u00e4\u00df oder \u00e4quivalent verwirklicht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Klage\u00e4nderung, die durch die Erweiterung der Klage durch Einbeziehung von Ausf\u00fchrungsform 3 erfolgt ist, ist sachdienlich und damit zul\u00e4ssig. Der Streitstoff des vorliegenden Prozesses kann f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform 3 verwendet werden, da dieser die gleiche Technologie wie den anderen Ausf\u00fchrungsformen zugrunde liegt. Eine einheitliche Entscheidung ist deshalb sachgerecht und dient dazu, weitere Rechtsstreitigkeiten in dieser Angelegenheit zu verhindern.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten, insbesondere Parkchips, zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie die Klagepatentschrift zu Beginn der Beschreibung ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 23 ff.), ist aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 33 07 986 (Anlage BSH 3a) eine Parkraum\u00fcberwachungsanlage mit mindestens einer Einfahrtkontrollvorrichtung, einer Kasse und einer Ausfahrtkontrollvorrichtung bekannt. Das Aktivieren der Vorrichtung hat zur Folge, dass ein individuell kodierter Jeton in einen Leser gef\u00fchrt und nach dem Auslesen der Kodierung an eine Abgabeeinrichtung weitergeleitet wird (S. 7 der DE 33 07 986). Der Leser enth\u00e4lt eine Durchlaufbahn, an der der Jeton mit seinem Au\u00dfenumfang anliegt ober abrollt. Dabei ist eine Transporteinrichtung vorgesehen, die den in den Leser eingef\u00fchrten Jeton umfasst und mit einer voreingestellten Geschwindigkeit l\u00e4ngs der Durchlaufbahn bewegt. Anschlie\u00dfend wird der codierte Jeton mit Hilfe einer Transporteinrichtung l\u00e4ngs der Transportbahn durch eine Lichtschranke gef\u00fchrt (S. 9 f. der DE 33 07 986).<\/p>\n<p>Die Offenlegungsschrift DE 2 557 984 (Anlage BSH 3b) schildert eine Vorrichtung zur automatischen Ausgabe und R\u00fccknahme von scheibenf\u00f6rmigen Kontrollmarken bei Anlagen mit geb\u00fchrenpflichtiger Benutzung. Hier wird die wiederverwendbare Kontrollmarke zun\u00e4chst von dem Benutzer einer Ausgabeeinrichtung entnommen. Nach Beendigung des geb\u00fchrenpflichtigen Zutritts wirft der Benutzer die Kontrollmarke in eine Lesestation ein und der Besucher kann den geb\u00fchrenpflichtigen Raum verlassen. Im Ausf\u00fchrungsbeispiel nach Figur 3 der DE 2 557 984<\/p>\n<p>ist gezeigt, dass die Kontrollmarke (34) abw\u00e4rts auf zwei Antriebsr\u00e4der (38, 40) f\u00e4llt, die die Kontrollmarke (36) abst\u00fctzen. Wenigstens eines dieser R\u00e4der ist durch einen Motor (50) \u00fcber eine Welle (51) angetrieben oder antreibbar. Ausf\u00fchrlich wird in der Offenlegungsschrift der motorische Antrieb der beiden Antriebsr\u00e4der, die vorgesehene M\u00f6glichkeit, die beiden Antriebsr\u00e4der herauszuschwenken sowie die Notwendigkeit der richtigen Lage der Kontrollmarke auf den Antriebsr\u00e4dern er\u00f6rtert (S. 11-14 der DE 2 557 984).<\/p>\n<p>Die Einrichtung, \u00dcberwachung und Wartung einer Transporteinrichtung f\u00fcr den Jeton bedarf eines besonderen Aufwands, da Transportb\u00e4nder bzw. Transportrollen (DE 33 07 986) bzw. motorisch angetriebene Antriebsr\u00e4der hierf\u00fcr erforderlich sind, die ggf. mit einer geeigneten Reibschicht ausgestattet sein m\u00fcssen, um die Kontrollmarke (36) zuverl\u00e4ssig und sicher in Drehung zu versetzen (DE 25 57 985, dort handschriftlich nummerierte S. 11). Solche Transporteinrichtungen sind st\u00f6ranf\u00e4llig, so dass ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und\/oder R\u00fccknahme der Parkkarten nicht gew\u00e4hrleistet ist. Insgesamt weisen beide Offenlegungsschriften somit eine vergleichsweise aufw\u00e4ndige Transporttechnik auf und werden in diesem Sinne in der Klagepatentschrift als \u201ekonstruktiv aufw\u00e4ndig\u201c und \u201est\u00f6ranf\u00e4llig\u201c kritisiert (Spalte 1, Ziff. 35 ff. des Klagepatents). Ein reibungsloser Betrieb der Ausgabe und\/oder der R\u00fccknahme der Parkkarten sei somit nicht gew\u00e4hrleistet (Sp. 1, Z. 35 \u2013 43 des Klagepatents).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung ist in der Klagepatentschrift angegeben (Spalte 1, Zeilen 44 ff.), eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde, ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisende Parkkarten zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke zu schaffen, die sicher und zuverl\u00e4ssig arbeitet und dabei einfach aufgebaut ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Ein- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr Parkkarten mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Ein- und Ausgabevorrichtung<\/p>\n<p>a) f\u00fcr runde Parkkarten (2), die ein Identifikations- und\/oder Kommunikationselement aufweisen,<\/p>\n<p>b) zur geb\u00fchrenpflichtigen Bet\u00e4tigung einer Parkschranke (39).<\/p>\n<p>2. Die Ein- und Ausgabevorrichtung hat<\/p>\n<p>a) einen Vorratsbeh\u00e4lter (1),<\/p>\n<p>b) einen Fallschacht (4) und<\/p>\n<p>c) eine Messstelle (24).<\/p>\n<p>3. Der Vorratsbeh\u00e4lter (1) weist bodenseitig eine Vereinzelungseinrichtung (3) f\u00fcr die Parkkarten (2) auf.<\/p>\n<p>4. Der Fallschacht (4)<\/p>\n<p>a) schlie\u00dft sich an den Vorratsbeh\u00e4lter (1) an,<\/p>\n<p>b) umfasst mindestens einen zentralen Leitschacht (11) und<\/p>\n<p>c) Seitensch\u00e4chte (12, 13),<\/p>\n<p>aa) die von dem zentralen Leitschacht (11) abzweigen,<\/p>\n<p>bb) die eine jeweilige Neigung aufweisen,<\/p>\n<p>cc) die f\u00fcr eine rollende Ausgabe und eine rollende Eingabe von<br \/>\nParkkarten (2) unter Schwerkraft geeignet sind.<\/p>\n<p>5. Die Messstelle (24) ist<\/p>\n<p>a) im zentralen Leitschacht (11) f\u00fcr ein Lesen der auszugebenden und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (2) angeordnet und<\/p>\n<p>b) mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke (39) verbunden.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents richtet sich darauf, in einer einheitlichen Vorrichtung die beiden Funktionen der Eingabe einer Parkkarte (n\u00e4mlich beim Ausfahren aus dem geb\u00fchrenpflichtigen Parkraum) sowie der Ausgabe einer Parkkarte (n\u00e4mlich beim Einfahren in den Parkraum) zu verwirklichen. Dabei soll anstelle der im Stand der Technik bekannten komplizierten, mit aufw\u00e4ndiger Transporttechnik ausgestalteten Ein- und Ausgabevorrichtungen f\u00fcr Parkm\u00fcnzen eine einfachere, weniger st\u00f6ranf\u00e4llige, nicht auf Motorantriebe angewiesene Technik verwirklicht werden, die s\u00e4mtliche Funktionen im Zusammenhang mit der Parkzeit\u00fcberwachung ebenso gut erf\u00fcllt. Als L\u00f6sung, die die Vereinfachung des Transports bewirkt, wird dabei eine Ein- und Ausgabevorrichtung vorgeschlagen, die die funktionsbedingten Vorteile runder, scheibenf\u00f6rmiger Parkkarten, insbesondere ihr Rollverm\u00f6gen unter schlichter Wirkung der Schwerkraft, f\u00fcr den Ein- und Ausgabevorgang nutzt und somit weitgehend ohne angetriebene Bef\u00f6rderungssysteme arbeitet. Gleichzeitig werden die f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dabei auch minimiert (Anlage BSH Sp. 1, Z. 51-58).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf vor allem die Frage einer Entscheidung, ob das Klagepatent eine Vorrichtung verlangt, die die Funktionen der Ausgabe und Eingabe von Parkkarten \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich \u2013 in sich vereinigt.<\/p>\n<p>Was zun\u00e4chst die Merkmale (1) und (2) anbelangt, so m\u00f6gen diese \u2013 isoliert betrachtet \u2013 noch die Deutung zulassen, dass die Ein- und Ausgabevorrichtung nicht notwendigerweise als einheitliche, in demselben Geh\u00e4use untergebrachte Baueinheit ausgestaltet sein muss, sondern dass die Eingabevorrichtung einerseits sowie die Ausgabevorrichtung andererseits auch r\u00e4umlich voneinander getrennt und baulich separiert vorliegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Jedenfalls die Merkmale (3) bis (5) stehen einem solchen Verst\u00e4ndnis jedoch entgegen. Nach ihnen verf\u00fcgt die Eingabe- und Ausgabevorrichtung f\u00fcr runde Parkkarten \u00fcber einen Fallschacht, der \u2013 wie der Name bereits sagt \u2013 eine Bewegung der Parkkarten allein durch Schwerkraft erm\u00f6glicht und zu dem Patentanspruch 1 ein ganz konkretes Anforderungsprofil formuliert:<\/p>\n<p>&#8211; Der Fallschacht soll \u2013 erstens \u2013 an den Vorratsbeh\u00e4lter mit Vereinzelungseinrichtung anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>&#8211; Der Fallschacht soll \u2013 zweitens &#8211; (mindestens) einen zentralen Leitschacht umfassen, wobei in dem Leitschacht eine Messstelle f\u00fcr das Lesen der auszugebenden und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten angeordnet ist.<\/p>\n<p>&#8211; Von dem zentralen Leitschacht sollen \u2013 drittens &#8211; geneigte Seitensch\u00e4chte abzweigen, die dazu dienen, eine rollende Ausgabe und eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Den Merkmalen (3) bis (5) entnimmt der Durchschnittsfachmann in ihrer Gesamtheit, dass der Vorratsbeh\u00e4lter dazu dient, Parkkarten bereit zu halten, die bei der Einfahrt in den Parkraum an den Parkkunden ausgegeben werden m\u00fcssen. Die Ausgabe der Parkkarten geschieht insgesamt durch Schwerkraft (\u201eFallschacht\u201c) \u00fcber denjenigen Seitenschacht, der f\u00fcr die rollende Ausgabe der Parkkarten zust\u00e4ndig ist und dementsprechend geneigt vom zentralen Leitschacht abzweigt. Die Ausgabe von Parkkarten bei Einfahrt in den Parkraum geschieht patentgem\u00e4\u00df mithin aus dem Vorratsbeh\u00e4lter (1) \u00fcber dessen bodenseitige Vereinzelungseinrichtung (3) sowie den sich an den Vorratsbeh\u00e4lter anschlie\u00dfenden Fallschacht, n\u00e4mlich den zentralen Leitschacht sowie den davon in geeigneter Weise abzweigenden Seitenschacht f\u00fcr die rollende Ausgabe der Parkkarten unter Schwerkraft. Die Eingabe der Parkkarten (bei Ausfahrt aus dem Parkraum) erfolgt ebenfalls mithilfe der Schwerkraft, n\u00e4mlich im \u201eFallschacht\u201c \u00fcber denjenigen (zweiten) Seitenschacht, der f\u00fcr die rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft vorgesehen ist und mit einer dementsprechenden Neigung vom Leitschacht abzweigt.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst Patentanspruch 1 (\u201emindestens\u201c) es zu, mehr als einen einzigen zentralen Leitschacht vorzusehen. Die Beschr\u00e4nkung auf eine Mindestzahl bedeutet jedoch nicht, dass nach der Erfindung mehrere Leitsch\u00e4chte zugelassen w\u00e4ren, wobei von dem einen Leitschacht nur ein einziger Seitenschacht (z.B. f\u00fcr die rollende Ausgabe von Parkkarten) und von dem anderen zentralen Leitschacht ebenfalls nur ein einziger Seitenschacht (z.B. f\u00fcr die rollende Eingabe von Parkkarten) abzweigt. Patentanspruch 1 verlangt im Gegenteil das Vorhandensein mindestens eines zentralen Leitschachtes, von dem (\u201edavon abzweigenden\u201c) mindestens zwei Seitensch\u00e4chte \u2013 einer f\u00fcr die rollende Ausgabe und ein zweiter f\u00fcr die rollende Eingabe von Parkkarten \u2013 abzuzweigen haben. Ist dem gen\u00fcgt, l\u00e4sst es Merkmal 4) dar\u00fcber hinaus zu, einen oder mehrere weitere zentrale Leitsch\u00e4chte &#8211; ohne oder mit einem oder mehreren Seitensch\u00e4chten &#8211; vorzusehen. Ob eine Ausf\u00fchrungsform, wie sie die Kl\u00e4gerin auf Seite 25 ihrer Berufungsbegr\u00fcndung (GA 208) zeichnerisch dargestellt hat, unter den Patentanspruch 1 f\u00e4llt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da eine derartige Konstruktion keinen Bezug zu den im Rechtsstreit angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat.<\/p>\n<p>Der \u2013 obligatorische eine &#8211; zentrale Leitschacht wird von beiden abzweigenden Seitensch\u00e4chten genutzt und hat infolgedessen eine doppelte Funktion. Er ist zum Einen an der Ausgabe von Parkkarten aus dem Vorratsbeh\u00e4lter bei der Einfahrt in den Parkraum beteiligt und er leistet zum Anderen seinen Beitrag bei der Eingabe von Parkkarten im Zuge der Ausfahrt aus dem Parkraum. Mit R\u00fccksicht auf diese doppelte Funktionalit\u00e4t ordnet Merkmal (5) folgerichtig an, dass die Messstelle f\u00fcr das Lesen der Parkkarten, und zwar der auszugebenden Parkkarten (Einfahrt in den Parkraum) und der zur\u00fcckgegebenen Parkkarten (Ausfahrt aus dem Parkraum) in dem zentralen Leitschacht (der an beiden Vorg\u00e4ngen beteiligt ist und den deshalb auszugebende wie zur\u00fcckgegebene Parkkarten gleicherma\u00dfen passieren) angeordnet sein soll. Die patentgem\u00e4\u00dfe Messstelle dient aus fachm\u00e4nnischer Sicht dazu, die f\u00fcr die Ermittlung der Parkgeb\u00fchr relevanten Informationen wie Datum, Einfahrtzeit und Nummer der Einfahrtkontrolle zu erfassen (Sp. 1 Z. 10 ff. des Klagepatents). Aus der Patentbeschreibung ergibt sich, dass das Durchlaufen der Parkkarten durch den Fallschacht zum Lesen der jeweiligen Kennung der Parkkarten und gegebenenfalls zum Kommunizieren mit einer Messstelle genutzt wird (Sp. 2 Z. 7 ff.). Die Messstelle ist daher aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine Stelle, an der die im Zusammenhang mit der Ausgabe und Eingabe erforderlichen Informationen aus der Parkkarte ausgelesen werden und die sodann die Aktivierung der Schranke bewirken kann.<\/p>\n<p>Das vorstehend herausgearbeitete Verst\u00e4ndnis, wonach \u00fcber ein- und denselben Fallschacht (d.h. denselben zentralen Leitschacht) sowohl die Ausgabe als auch die Eingabe der Parkkarten erfolgt, deckt sich vollst\u00e4ndig mit dem Inhalt der Patentbeschreibung. Am Stand der Technik kritisiert die Klagepatentschrift u.a. (Spalte 1, Zeilen 30-41), dass die Ein- und Ausfahrtkontrollstationen die Parkkarten, welche bei der Einfahrt auszugeben und bei der Ausfahrt einzugeben sind, lagern, einer Lese-Schreibstation zuf\u00fchren und in dem Parkkunden zug\u00e4ngliche Ausgabe\u00f6ffnungen bef\u00f6rdern m\u00fcssen. Innerhalb der Ein- und Ausfahrtkontrollstationen h\u00e4tten \u2013 so hei\u00dft es &#8211; die Parkkarten mehrere Transportwege zur\u00fcckzulegen, wof\u00fcr konstruktiv aufw\u00e4ndige und st\u00f6ranf\u00e4llige Transportb\u00e4nder oder Transportrollen vorgesehen seien. Mit der Erfindung soll diesem Mangel durch einen konstruktiv einfachen, sicher und zuverl\u00e4ssig arbeitenden Aufbau abgeholfen werden. Zu den Vorteilen der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung f\u00fchrt die Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 50-58) aus, dass auf angetriebene Bef\u00f6rderungssysteme (Transportb\u00e4nder, Transportrollen) weitgehend verzichtet werden kann, weil sich die Parkkarten in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ein- und Ausgabevorrichtung unter Schwerkraft bewegen. Letzteres gelingt dank des Fallschachts mit seinem zentralen Leitschacht sowie den beiden davon geneigt abzweigenden Seitensch\u00e4chten, von denen der eine Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Ausgabe der Parkkarten unter Schwerkraft und der andere Seitenschacht f\u00fcr eine rollende Eingabe von Parkkarten unter Schwerkraft geeignet ist. Als weiteren \u2013 und zweiten \u2013 Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung h\u00e4lt der allgemeine Beschreibungstext fest, dass \u201edie f\u00fcr eine Ausgabe und R\u00fccknahme der Parkkarten erforderlichen Transportwege miteinander kombiniert und dadurch auch minimiert (werden)\u201c. Mit der Kombination der Transportwege f\u00fcr die Ausgabe der Parkkarten (Einfahrt in den Parkraum) und f\u00fcr die R\u00fccknahme der Parkkarten (Ausfahrt aus dem Parkraum) ist der Umstand angesprochen, dass beides \u2013 Ausgabe und Eingabe der Parkkarten \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber den zentralen Leitschacht sowie die jeweils von ihm abzweigenden Seitensch\u00e4chte erfolgt. Dank dieser Konstruktion wirkt der \u2013 eine \u2013 zentrale Leitschacht sowohl bei der Ausgabe von Parkkarten (Einfahrt in den Parkraum) als auch bei der Eingabe von Parkkarten (Ausfahrt aus dem Parkraum) mit, womit die jeweiligen Transportwege f\u00fcr die Parkkarten \u201emiteinander kombiniert\u201c sind.<\/p>\n<p>Unbehelflich ist der Hinweis auf Unteranspruch 5, der vorsieht, dass ein Eingabeschacht oberhalb eines Ausgabeschachtes vom Leitschacht abzweigt und zwischen den M\u00fcndungsbereichen der beiden Sch\u00e4chte die Messstelle angeordnet ist. Gegen\u00fcber der allgemeinen Anweisung des Hauptanspruchs 1 \u2013 ein zentraler Leitschacht mit zwei davon abzweigenden Seitensch\u00e4chten \u2013 stellt Unteranspruch 5 schon deshalb eine spezielle Ausf\u00fchrungsvariante unter Schutz, weil der Eingabeschacht oberhalb des Ausgabeschachtes vorgesehen ist, w\u00e4hrend Patentanspruch 1 insoweit keinerlei Festlegung trifft und deshalb z.B. auch die umgekehrte Positionierung umfasst.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie vorstehend er\u00f6rterte technische Lehre des Klagepatents wird durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder unmittelbar noch mittelbar benutzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die in zwei getrennten baulichen Vorrichtungen einen \u201eGeber\u201c und einen \u201eLeser\u201c umfasst, fehlt es an einem zentralen Leitschacht, \u00fcber den Parkkarten sowohl ausgegeben als auch eingegeben werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine Einfahrtkontrollstation, bei der Parkkarten ausgegeben werden (\u201eGeber\u201c) \u2013 verletzt das Klagepatent weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit gleichwirkenden Mitteln. Es fehlt bei isolierter Betrachtung des Gebers schon an dem Merkmal 1 \u201eEin- und Ausgabevorrichtung\u201c, da zwar eine Ausgabevorrichtung, nicht aber eine Eingabevorrichtung f\u00fcr Parkkarten vorhanden ist. Die \u201eR\u00fcckholfunktion\u201c des Gebers, nach der die vom Geber zun\u00e4chst ausgegebene Parkm\u00fcnze, die innerhalb eines vorgegebenen Zeitraumes nicht von einem Nutzer des Parkraums entnommen wird, wieder zur\u00fcckgezogen wird, stellt keine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eEingabe\u201c dar. Aus fachm\u00e4nnischer Sicht ist unter \u201eEingabe\u201c im Sinne einer Eingabevorrichtung eine aktiv vom Parkenden gesteuerte Handlung gemeint, mit der er die Parkkarte in die Ein- und Ausgabevorrichtung einf\u00fchrt, um den Zahlvorgang zu initiieren bzw. um nach erfolgter Zahlung die \u00d6ffnung der Schranke zu bewirken. Eine automatische, d.h. durch die Ein- und Ausgabevorrichtung selbst veranlasste und zu Sicherungszwecken erfolgende R\u00fccknahme von bereits ausgeworfenen, dann aber nicht entnommenen Parkkarten dient nicht der Gestaltung des Parkvorgangs. Sie dient nur der Sicherung der Parkkarten vor m\u00f6glichem Missbrauch.<\/p>\n<p>Auch eine \u00e4quivalente Patentverletzung durch den (\u201eGeber\u201c) f\u00fcr sich genommen liegt nicht vor. Eine nicht wortsinngem\u00e4\u00df mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Klagepatentanspruches \u00fcbereinstimmende Ausf\u00fchrung benutzt die unter Schutz gestellte Erfindung mit \u00e4quivalenten Mitteln nur, wenn der Fachmann aufgrund von \u00dcberlegungen, die am Sinngehalt der Anspr\u00fcche, d.h. der darin beschriebenen Erfindung ankn\u00fcpfen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse zur L\u00f6sung des der Erfindung zugrundeliegenden Problems als gleichwirkend auffinden konnte (BGH GRUR 1986, 803, 806 \u2013 Formstein; BGH GRUR 1988, 896 \u2013 Ionenanalyse; BGH GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Ein \u201eGeber\u201c erf\u00fcllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt schon an der objektiven Gleichwirkung, da der automatische Einzug von Parkm\u00fcnzen zu Sicherungszwecken nicht die gleiche Wirkung hat wie die Eingabe einer Parkm\u00fcnze zur Bezahlung der M\u00fcnze bzw. zur Aktivierung der Parkschranke. Die \u00dcberlegungen, die notwendig waren, um zu der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorgenommenen Einzug der Parkm\u00fcnze zu gelangen, k\u00f6nnen deshalb nicht am Sinngehalt der technischen Lehre des Klagepatents orientiert sein.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer \u201eLeser\u201c, der bei der Ausfahrt zur\u00fcckgegebene Parkkarten aufnimmt, stellt gleicherma\u00dfen keine Patentverletzung dar. Es fehlt an einem Seitenschacht, \u00fcber den Parkkarten an den Parkkunden ausgegeben werden. Mit \u201eAusgabe\u201c ist die Anforderung bei Einfahrt in den Parkraum gemeint, weswegen das Auswerfen zur\u00fcckgegebener Parkkarten, die nicht ordnungsgem\u00e4\u00df bezahlt sind, ohne Bedeutung ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAusf\u00fchrungsform 2 verwirklicht Patentanspruch 1 ebenfalls nicht. Bauliche Unterschiede zur Ausf\u00fchrungsform 1 sind nicht substantiiert vorgetragen. Hingegen haben die Beklagten \u2013 von der Kl\u00e4gerin unwidersprochen \u2013 dargelegt, dass Ausf\u00fchrungsform 2 identisch ist mit Ausf\u00fchrungsform 1. Daher verletzt Ausf\u00fchrungsform 2 aus den gleichen Gr\u00fcnden wie Ausf\u00fchrungsform 1 nicht das Klagepatent.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 \u2013 ein Kassenautomat mit der Funktion \u201eVerlorener Coin\u201c \u2013 verletzt das Klagepatent ebenfalls nicht. Jedenfalls ist Merkmal 5 nicht verwirklicht, denn es ist keine Messstelle erkennbar, die ausgegebene und zur\u00fcckgegebene Parkkarten liest und mit einer Steuerung zur Bet\u00e4tigung der Parkschranke verbunden ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nEine mittelbare Patentverletzung liegt schon deshalb nicht vor, weil die von dem Beklagten angebotenen Coin-Zuf\u00fchrungen nicht dazu geeignet sind, mit ihnen die Lehre des Klagepatents unmittelbar auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung erfolglos geblieben ist, hat die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, die keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen aufwirft, deren Beantwortung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich w\u00e4re.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1667 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. Juli 2011, Az. 2 U 65\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[38,20],"tags":[],"class_list":["post-1945","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2011-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1945","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=1945"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1945\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1948,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/1945\/revisions\/1948"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=1945"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=1945"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=1945"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}