{"id":1942,"date":"2008-06-05T17:00:22","date_gmt":"2008-06-05T17:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1942"},"modified":"2016-04-22T12:55:19","modified_gmt":"2016-04-22T12:55:19","slug":"4a-o-13607-spender-fuer-tuecher-oder-tupfer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1942","title":{"rendered":"4a O 136\/07 &#8211; Spender f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 839<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 5. Juni 2008, Az. 4a O 136\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<br \/>\n1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nSpender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer, die aus einem Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden bestehen, die einen Hohlraum f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen, mit einer \u00d6ffnung in einer der W\u00e4nde zur Entnahme der T\u00fccher oder Tupfer,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen der Beh\u00e4lter mit einem Verschlussst\u00fcck versehen ist, wobei das Verschlussst\u00fcck eine Einlass\u00f6ffnung passend abdeckt, und das Verschlussst\u00fcck nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden kann, so dass eine Einlass\u00f6ffnung freigegeben wird, an der gebrauchte medizinische Artikel \u2013 insbesondere Kan\u00fclen, Nadeln, Spritzen oder dergleichen \u2013 abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt sowie durch sie in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert oder dort gelagert werden k\u00f6nnen,<br \/>\n2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen \u00fcber die Namen und Anschriften der Empf\u00e4nger der Beh\u00e4lter gem\u00e4\u00df Ziffer 1., ferner dieser Rechnung zu legen f\u00fcr alle Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1., welche die Beklagte seit dem 15.01.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe<br \/>\na) der Herstellungsmengen und -zeiten,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei lediglich solche Gemeinkosten abgezogen werden d\u00fcrfen, welche den Verletzerprodukten unmittelbar zugerechnet werden;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 15.01.1996 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 8.674,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 5.014,00 EUR seit dem 11.06.2007 und aus weiteren 3.660,00 EUR seit dem 13.05.2008 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.<\/p>\n<p>VI. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR, f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 355 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Zudem macht sie Abmahnkosten gegen die Beklagte geltend. Die Kl\u00e4gerin erwarb mit Lizenzvertrag vom 15.01.1996 eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent von Frau A. Diese ist unter der Firma A Metallwarenherstellung, Inhaberin A, eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das am 18.07.1989 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 19.07.1988 angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10.06.1992 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29.10.2007 gegen die Klagepatentinhaberin Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Klagepatent bezieht sich auf einen Beh\u00e4lter zur Abgabe von T\u00fcchern. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ein Spender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer, der aus einem Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden besteht, die einen Hohlraum f\u00fcr die T\u00fccher oder Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen, mit einer \u00d6ffnung (5) in einer der W\u00e4nde zur Entnahme der T\u00fccher oder Tupfer,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Beh\u00e4lter mit einer oder mehreren materialgeschw\u00e4chten Stelle(n) (8) in mindestens einer Wand oder mit mindestens einem Verschlussst\u00fcck versehen ist, wobei das Verschlussst\u00fcck eine Einlass\u00f6ffnung (10) \u00fcberlappend oder passend abdeckt, dass die materialgeschw\u00e4chten Stellen oder das Verschlussst\u00fcck nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden kann, so dass eine Einlass\u00f6ffnung (10) freigegeben wird, durch die gebrauchte medizinische Artikel in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert oder dort gelagert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 5, 6, 8 und 9 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen. Die Patentinhaberin hat im Nichtigkeitsverfahren einen Hilfsantrag angek\u00fcndigt, auf den die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren st\u00fctzt. Unter Hervorhebung der \u00c4nderungen im Verh\u00e4ltnis zum urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspruch 1 lautet der Wortlaut des geltend gemachten Patentanspruchs (nachfolgend als Klagepatentanspruch bezeichnet) wie folgt:<\/p>\n<p>1. Ein Spender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer, der aus einem Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden besteht, die einen Hohlraum f\u00fcr die T\u00fccher oder Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen, mit einer \u00d6ffnung (5) in einer der W\u00e4nde zur Entnahme der T\u00fccher oder Tupfer,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass der Beh\u00e4lter mit einer oder mehreren materialgeschw\u00e4chten Stelle(n) (8) in mindestens einer Wand oder mit mindestens einem Verschlussst\u00fcck versehen ist, wobei das Verschlussst\u00fcck eine Einlass\u00f6ffnung (10) \u00fcberlappend oder passend abdeckt, dass die materialgeschw\u00e4chten Stellen oder das Verschlussst\u00fcck nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden kann, so dass die Einlass\u00f6ffnung (10) freigegeben wird, an der gebrauchte medizinische Artikels abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt sowie durch sie die gebrauchte medizinische Artikel in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert oder dort gelagert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung, welche in verkleinerter Form aus der Klagepatentschrift stammen. Die Figuren 1 bis 4 zeigen verschiedene Ansichten eines Ausf\u00fchrungsbeispiels: Figur 1 eine perspektivische Darstellung; Figur 2 eine Seitenansicht im Schnitt; Figur 3 eine Draufsicht mit Entnahme\u00f6ffnung vor dem Herausziehen der T\u00fccher und Figur 4 eine Draufsicht auf die Einlass\u00f6ffnung nach Entfernen des Teils mit der Entnahme\u00f6ffnung. Die Figur 5 zeigt ein anderes Ausf\u00fchrungsbeispiel als Explosionszeichnung.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt in der Produktreihe \u201eB\u201c Entsorgungsboxen f\u00fcr Spritzen (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) her und vertreibt sie. Die Entsorgungsboxen werden ohne Bef\u00fcllung mit T\u00fcchern oder Tupfern ausgeliefert. Die nachstehende Abbildung zeigt eine der angegriffenen Entsorgungsboxen. Sie stammt aus dem Internetauftritt (Anlagen K5 und K14) der Firma C, die die Box mit T\u00fcchern best\u00fcckt und dann an ihre Endkunden ausliefert. Noch am 24.05.2006 warb die Firma C unter der \u00dcberschrift \u201eAlkoholtupfer in sicherheitsgepr\u00fcfter Entsorgungsbox\u201c mit den Worten: \u201eNach dem Verbrauch der Alkoholtupfer wird der Spendeadapter in die Box eingedr\u00fcckt und ist dann der (&#8230;) Sicherheitsbeh\u00e4lter f\u00fcr die anwender- und umweltfreundliche Entsorgung von spitzen, scharfen und gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden\u201c (vgl. Anlage K14). Bei der Firma C handelt es sich um eine Abnehmerin der Beklagten. Diese teilte der Kl\u00e4gerin am 06.06.2006 mit Bezug auf ein Telefonat vom 01.06.2006 anl\u00e4sslich einer Unterlassungserkl\u00e4rung, die die Kl\u00e4gerin der Firma C zugestellt hatte, mit, dass sie \u2013 die Beklagte \u2013 \u201ediese Boxen und das Pl\u00e4ttchen f\u00fcr die Tupfer ausschlie\u00dflich f\u00fcr und an C produzieren und liefern\u201c (vgl. Anlage K13). In der Folgezeit wurde der Internetauftritt der Firma C ge\u00e4ndert. Nunmehr warb die Firma C nur noch unter der \u00dcberschrift \u201eEntsorgungsbox f\u00fcr Spritzen\u201c f\u00fcr den \u201eSicherheitsbeh\u00e4lter f\u00fcr die anwender- und umweltfreundliche Entsorgung von spitzen, scharfen und gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden\u201c (vgl. Anlage K5). Die zwei weiteren Abbildungen (Anlagen K6 und K7) zeigen jeweils die Oberseite einer Entsorgungsbox in etwas verkleinerter Form. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie mit der im Internetauftritt der Firma C abgebildeten Box identisch ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beauftragte Rechts- und Patentanw\u00e4lte mit der au\u00dfergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.07.2006 forderte die Kl\u00e4gerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21.07.2006 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung auf. Die Frist lief ohne Erfolg ab. Durch die Inanspruchnahme rechts- und patentanwaltlicher Hilfe entstanden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 500.000,00 EUR und einer Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr von 1,5 Geb\u00fchren zuz\u00fcglich einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR Kosten in H\u00f6he von insgesamt 9.028,00 EUR.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Auf die tats\u00e4chliche Bef\u00fcllung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit T\u00fcchern oder Tupfern komme es nicht an. Es reiche, dass sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform f\u00fcr eine Bef\u00fcllung eigne. Das wei\u00dfe Plastikteil innerhalb des ringf\u00f6rmigen Kragens des Beh\u00e4lterdeckels stelle das Verschlussst\u00fcck dar. Es decke eine halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung und weitere, unterschiedlich konfigurierte \u00d6ffnungen ab. Dieses Verschlussst\u00fcck k\u00f6nne nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden. So entstehe eine halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung f\u00fcr die Aufnahme von Spritzen und anderen medizinischen Artikeln.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt zu entscheiden, allerdings<br \/>\nmit dem weitergehenden Antrag zu I. 2., die Beklagte f\u00fcr seit dem 10.07.1992 begangene Handlungen zur Auskunft und Rechnungslegung zu verurteilen,<br \/>\nmit dem weitergehenden Antrag zu II., die Schadensersatzpflicht der Beklagten f\u00fcr seit dem 10.07.1992 begangene Handlungen festzustellen und<br \/>\nmit dem weitergehenden Antrag zu III., die Beklagte zur Zahlung von 9.028,00 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz aus 5.014,00 \u20ac seit dem 11.06.2007 und aus weiteren 4.014,00 \u20ac seit dem 13.05.2008 zu verurteilen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent EP 0 355 391 erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie ist der Ansicht, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne die Klage nicht auf einen Patentanspruch st\u00fctzen, f\u00fcr den kein Patent erteilt worden sei.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werde durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Klagepatent nicht wortsinngem\u00e4\u00df verletzt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform diene allein der Entsorgung gebrauchter medizinischer Artikel, nicht aber der Aufnahme von T\u00fcchern. Auf der Abbildung aus dem Internetauftritt der Firma C (Anlage K5) sei nicht zu erkennen, ob das Tuch dem Beh\u00e4lter entnommen oder darin entsorgt werde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise weder eine materialgeschw\u00e4chte Stelle, noch ein Verschlussst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Das sei in der Abbildung aus dem Internetauftritt der Firma C nicht erkennbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, das von der Firma C im Internet angebotene Produkt entspreche nicht dem Produkt, das in den beiden anderen Abbildungen gezeigt werde (Anlage K6 und K7). Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht vorgetragen, dass das in Anlage K6 und K7 angebotene Produkt von ihr \u2013 der Beklagten \u2013 stamme und in Verkehr gebracht worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte h\u00e4lt den ge\u00e4nderten Klagepatentanspruch f\u00fcr nicht schutzf\u00e4hig, weil durch die Erg\u00e4nzung der Gegenstand der Erfindung unzul\u00e4ssig erweitert worden sei. Im \u00dcbrigen sei die technische Lehre weder neu, noch erfinderisch.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und \u00fcberwiegend begr\u00fcndet<\/p>\n<p>A<br \/>\nDie Klageantr\u00e4ge zu I. und II. sind \u00fcberwiegend begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im zuerkannten Umfang einen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 1 und 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 2, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Die Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert (I.). Durch die von der Beklagten angebotenen Entsorgungsbox f\u00fcr Spritzen (II.) macht die Beklagte von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch (III.). Gleichwohl kann die Kl\u00e4gerin Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung nur f\u00fcr seit dem 15.01.1996 begangene Handlungen verlangen (IV.).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktivlegitimiert. Sie hat im Hinblick auf das Klagepatent eine ausschlie\u00dfliche Lizenz, durch die sie zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzanspr\u00fcchen einschlie\u00dflich der zugeh\u00f6rigen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr\u00fcche aus eigenem Recht berechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Entsorgungsboxen f\u00fcr Spritzen, wie sie in den Anlagen K5 bis K7 und K14 abgebildet sind. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die im Internetauftritt der Firma C abgebildeten Entsorgungsboxen f\u00fcr Spritzen und die in der Anlage K6 und K7 abgebildeten Produkte von gleicher Bauart sind. Ob es sich auch um dasselbe Produkt handelt, was von der Beklagten bestritten wird, kann dahinstehen. Die Beklagte hat zumindest nicht im Einzelnen dargelegt, dass die von ihr hergestellten und angebotenen Entsorgungsboxen f\u00fcr Spritzen von anderer Bauart sind. Die Beklagte hat dazu lediglich vorgetragen, der in der Anlage K6 dargestellte Deckel weise ein wei\u00dfes Pl\u00e4ttchen auf, das in der Abbildung im Internetauftritt (Anlage K5) nicht erkennbar sei. Dies gen\u00fcgt nicht f\u00fcr ein substantiiertes Bestreiten im Hinblick auf den kl\u00e4gerischen Vortrag.<\/p>\n<p>Die im Internetauftritt der Firma C dargestellten Produkte (Anlagen K5 und K14) werden ausweislich des Schreibens der Beklagten vom 06.06.2006 (Anlage K13) unstreitig von der Beklagten hergestellt und ausschlie\u00dflich an die Firma C vertrieben. Es handelt sich um eine Entsorgungsbox mit einem Pl\u00e4ttchen f\u00fcr Tupfer (vgl. Anlage K13), wobei das Pl\u00e4ttchen auf den Abbildungen im Internetauftritt der Firma C nicht zu sehen ist. Bei dem im Schreiben der Beklagten vom 06.06.2006 (Anlage K13) erw\u00e4hnten Pl\u00e4ttchen f\u00fcr die Tupfer handelt es sich um den im urspr\u00fcnglichen Internetauftritt der Firma C erw\u00e4hnten Spendeadapter, der nach dem Verbrauch der Alkoholtupfer in die Box eingedr\u00fcckt wird, um dadurch einen Sicherheitsbeh\u00e4lter f\u00fcr die Entsorgung von spitzen und gef\u00e4hrlichen Gegenst\u00e4nden zu erhalten (Anlage K14). Bereits aus diesem Umstand erkl\u00e4rt sich ohne weiteres, dass ein Pl\u00e4ttchen zu dem im Internetauftritt der Firma C (Anlage K5) angebotenen Produkt geh\u00f6rt, aber nicht zu sehen ist.<\/p>\n<p>Ein Deckel mit einem Pl\u00e4ttchen ist in den Anlagen K6 und K7 abgebildet. Es handelt sich dabei um den wei\u00dfen Einsatz, der mittig in dem gelben Deckel angebracht ist. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass mit dem \u201ePl\u00e4ttchen f\u00fcr Tupfer\u201c im Schreiben vom 06.06.2006 (Anlage K13) beziehungsweise dem im Internetauftritt erw\u00e4hnten Spendeadapter ein Einsatz gemeint ist, wie er in den Anlagen K6 und K7 abgebildet ist. Die Kl\u00e4gerin hat zwar nicht ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass die im Internetauftritt und in den Anlagen K6 und K7 abgebildeten Produkte von identischer Bauart sind, insbesondere das gleiche Pl\u00e4ttchen verwenden. Dies ergibt sich aber aus dem Gesamtzusammenhang des Klagevortrags. Denn die Kl\u00e4gerin hat die Konstruktion der im Internetauftritt dargestellten Entsorgungsbox unter Zuhilfenahme der Anlagen K6 und K7 erl\u00e4utert und dazu erkl\u00e4rt, dass mit dem Fotokopierer erstellte Abbildungen des (in der Anlage K5 erkennbaren) Grunddeckels mit Aufsatz und eingesetztem Verschlussst\u00fcck als Anlagen K6 und K7 beigef\u00fcgt sind (vgl. Bl. 9 der Klageschrift).<\/p>\n<p>Das einfache Bestreiten eines Zusammenhangs zwischen den Anlagen K6 und K7 einerseits und der Anlage K5 andererseits mit der Bemerkung, das wei\u00dfe Pl\u00e4ttchen sei in der Anlage K5 nicht erkennbar, ist nicht erheblich. Die Kl\u00e4gerin hat ihren Vortrag zur Bauweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch die Vorlage der Anlagen K5 bis K7 n\u00e4her konkretisiert. Es w\u00e4re Aufgabe der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen, inwiefern sich der in den Anlagen K6 und K7 abgebildete Grunddeckel von dem im Internetauftritt der Firma C dargestellten Grunddeckel (Anlage K5) unterscheidet, zumal beide ein Einsatzst\u00fcck in Form eines Pl\u00e4ttchens verwenden. Bereits ein Vergleich der Abbildungen im Internetauftritt (Anlage K5) mit den Anlagen K6 und K7 zeigt, dass der Grunddeckel in beiden Abbildungen identisch gestaltet ist. Zwar ist die in der Anlage K6 abgebildete Oberseite des Grunddeckels teilweise durch das wei\u00dfe Pl\u00e4ttchen verdeckt. Der verdeckte Teil ist aber in der Anlage K7 von der R\u00fcckseite ohne Abdeckung sichtbar. Der in der Anlage K7 abgebildete Deckel entspricht vom Aufbau und der Anordnung genau dem Deckel der im Internetauftritt der Firma C beworbenen Entsorgungsbox (in der Anlage K5 links in liegender Position) mit dem Unterschied, dass die Abbildung der Anlage K7 spiegelverkehrt ist, da es sich um die R\u00fcckseite des Deckels handelt. Dies wird erst recht durch die Abbildungen best\u00e4tigt, die Gegenstand der von der Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Klageantr\u00e4ge (S. 2 und 3 der Klageschrift) sind.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform, wie sie in den Anlagen K5 bis K7 und K14 abgebildet ist, macht von der Lehre des (durch das zus\u00e4tzliche Merkmal eingeschr\u00e4nkten) Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 26.05.2008 die Ansicht vertritt, die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, weil f\u00fcr den durch das zus\u00e4tzliche Merkmal eingeschr\u00e4nkten Klagepatentanspruch kein Schutzrecht bestehe, vermag diese Auffassung nicht zu \u00fcberzeugen. Mit dem Klagepatent besteht ein Schutzrecht, aus dem die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte wegen einer von ihr vorgetragenen Patentverletzung vorgehen kann. Der Kl\u00e4gerin steht es frei, ob sie den durch das Klagepatent vermittelten Schutz im vollen Umfang oder nur eingeschr\u00e4nkt in Anspruch nimmt. Letzteres kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass sich der erteilte Klagepatentanspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen wird und der Verletzungsprozess auf den Antrag der Gegenseite ausgesetzt wird. Der Beklagten ist zuzugeben, dass in einem solchen Fall zwar kein gepr\u00fcftes Schutzrecht besteht. Der Sachverhalt unterscheidet sich aber nicht von der Fallkonstellation, in der der Inhaber eines \u2013 ebenfalls ungepr\u00fcften \u2013 Gebrauchsmusters im Verletzungsprozess aufgrund des zweifelhaften Rechtsbestands des Schutzrechts nur eingeschr\u00e4nkten Schutz geltend macht, ohne dass eingeschr\u00e4nkte Schutzanspr\u00fcche zur Eintragung gelangten. Dazu hat der Bundesgerichtshof in der f\u00fcr das Gebrauchsmusterrecht ergangenen Entscheidung \u201eMomentanpol\u201c ausgef\u00fchrt, es gen\u00fcge in einem solchen Fall zu pr\u00fcfen, ob sich der Schutzrechtsinhaber auf eine durch die ma\u00dfgebliche urspr\u00fcngliche Offenbarung gest\u00fctzte und im Rahmen der eingetragenen Schutzanspr\u00fcche liegende Fassung des Schutzbegehrens zur\u00fcckgezogen hat, von der die angegriffene Handlung erfasst wird (BGH GRUR 2003, 867 \u2013 Momentanpol). Soweit daher im vorliegenden Fall das beanstandete Verhalten der Beklagten vom nur eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruch erfasst wird, ist nur noch im Rahmen der Aussetzungsentscheidung zu untersuchen, ob sich der geltend gemachte Klagepatentanspruch als schutzf\u00e4hig erweisen wird, insbesondere ob er bereits in der urspr\u00fcnglichen Patentanmeldung hinreichend offenbart wurde.<\/p>\n<p>Weil der Schutzbereich des Klagepatents nicht erweitert werden darf, geschieht der Beklagten im Fall der Verurteilung auf Grundlage des eingeschr\u00e4nkten Schutzumfangs kein Unrecht, wenn das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nur mit dem eingeschr\u00e4nkt geltend gemachten Klagepatentanspruch (Hilfsantrag) aufrechterhalten bleibt. Sollte sich hingegen sowohl der urspr\u00fcnglich erteilte Patentanspruch, als auch der eingeschr\u00e4nkt geltend gemachte Klagepatentanspruch im Nichtigkeitsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen, wird die Beklagte gleichwohl im Fall einer Verurteilung im Verletzungsprozess nicht unzumutbar beeintr\u00e4chtigt. Denn dieser Fall unterscheidet sich nicht von der Konstellation, in der das Verletzungsgericht einen Aussetzungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckweist, dass keine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr das Fehlen der Schutzf\u00e4higkeit eines gepr\u00fcften und erteilten Patents besteht, und das Schutzrecht nachfolgend gleichwohl vernichtet wird. Im vorliegenden Fall ist daher lediglich zu pr\u00fcfen, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des mit dem zus\u00e4tzlichen Merkmal versehenen Klagepatentanspruchs Gebrauch macht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Beh\u00e4lter zur Abgabe trockener oder vorbefeuchteter T\u00fccher. In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgef\u00fchrt, dass eine Reihe von Spendern bekannt sei, denen man Tupfer oder dergleichen entnehmen k\u00f6nne. Die Offenlegungsschrift DE 30 31 418 A1 beschreibe einen Beh\u00e4lter, in dem sich in einem auswechselbaren Magazinbeutel gefaltete Tupfer bef\u00e4nden, die mit dem Deckel verschraubt w\u00fcrden. Die Klagepatentschrift sieht den Nachteil dieser Erfindung darin, dass beim Auswechseln der Magazine eine Kontaminierung nicht zu vermeiden sei. Andere Spender w\u00fcrden meist aus einem Beh\u00e4lter bestehen, der nur kleine, meist runde \u00d6ffnungen zur Entnahme der Tupfer oder dergleichen aufweise. An diesen Spendern kritisiert die Klagepatentschrift, dass sie nach dem Gebrauch nutzlos seien und weggeworfen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das Problem zu Grunde, einen Spender zu schaffen, durch den das M\u00fcllvolumen verringert werden kann. Dies soll durch den urspr\u00fcnglich erteilten Patentanspruch 1 des Klagepatents erreicht werden. Diesen Anspruch hat die Kl\u00e4gerin im Rahmen eines Hilfsantrages im Nichtigkeitsverfahren durch ein weiteres Merkmal erg\u00e4nzt, so dass die Merkmale des nunmehr beschr\u00e4nkten Klagepatentanspruchs 1 wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Spender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer,<br \/>\n2. der aus einem Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden besteht,<br \/>\na) die einen Hohlraum f\u00fcr die T\u00fccher oder Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen,<br \/>\nb) mit einer \u00d6ffnung (5) in einer der W\u00e4nde zur Entnahme der T\u00fccher oder Tupfer;<br \/>\n3. der Beh\u00e4lter ist mit einer oder mehreren materialgeschw\u00e4chten Stelle(n) (8) in mindestens einer Wand oder mit mindestens einem Verschlussst\u00fcck versehen;<br \/>\n4. das Verschlussst\u00fcck deckt eine Einlass\u00f6ffnung (10) \u00fcberlappend oder passend ab;<br \/>\n5. die materialgeschw\u00e4chten Stellen oder das Verschlussst\u00fcck kann nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden,<br \/>\na) so dass die Einlass\u00f6ffnung (10) freigegeben wird,<br \/>\nb) an der gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt sowie<br \/>\nc) durch sie in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert oder dort gelagert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift f\u00fchrt dazu aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spender vorwiegend in Arztpraxen, Krankenh\u00e4usern, Laboren und Unfallstationen zum Einsatz komme, wo auch Injektionen verabreicht und Blut abgenommen werde. Die Erfindung erm\u00f6gliche es, dass die nutzlosen leeren Spender durch einen Handgriff in einen Abfallbeh\u00e4lter f\u00fcr gebrauchte Einmalkan\u00fclen, Nadeln, Spritzen oder dergleichen verwandelt werden k\u00f6nnten. Dadurch werde die Gebrauchszeit der Beh\u00e4lter verl\u00e4ngert und das M\u00fcllvolumen verringert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Gegenstand der Erfindung, wie er sich nunmehr aus dem in der ge\u00e4nderten Fassung geltend gemachten Klagepatentanspruch ergibt, ist durch Auslegung des Klagepatentanspruchs zu ermitteln, wobei die Beschreibung und die Zeichnungen gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc heranzuziehen sind. Dabei dient die Auslegung nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten in den Patentanspr\u00fcchen, sondern auch zur Klarstellung der in den Patentanspr\u00fcchen verwendeten technischen Begriffe sowie zur Kl\u00e4rung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung. Ma\u00dfgeblich ist die Sicht des Fachmanns, von dessen Verst\u00e4ndnis die Bestimmung des Inhalts der Patentanspr\u00fcche einschlie\u00dflich der dort verwendeten Begriffe abh\u00e4ngt (BGHZ 105, 1 (11) \u2013 Ionenanalyse).<\/p>\n<p>a) Der Klagepatentanspruch betrifft Spender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer (Merkmal 1). Die Parteien sind sich mittlerweile einig, dass eine Bef\u00fcllung des Beh\u00e4lters mit T\u00fcchern oder Tupfern nicht erforderlich ist, um die Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df zu verwirklichen. Vielmehr gen\u00fcgt es, dass sich der im Klagepatentanspruch beschriebene Beh\u00e4lter als Spender f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer eignet. Die Wendung \u201ef\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer\u201c im Merkmal 1 stellt lediglich eine Zweckangabe dar. Diese ist grunds\u00e4tzlich nicht geeignet, den durch das Patent gew\u00e4hrten Schutz auf den im Patentanspruch genannten Zweck zu beschr\u00e4nken, wenn das Erzeugnis als solches beansprucht wird (Benkard\/Scharen, PatG 10. Aufl.: \u00a7 14 PatG Rn 41 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Es handelt sich um ein Erzeugnispatent. Der Fachmann entnimmt der Anordnung \u201ef\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer\u201c lediglich, dass der in den weiteren Merkmalen des Klagepatentanspruchs beschriebene Beh\u00e4lter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet sein muss, dass er sich als Spender f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer eignet. Wie diese Ausgestaltung zu erfolgen hat, ist dem Fachmann \u00fcberlassen, soweit der Patentanspruch keine konkreten Anweisungen enth\u00e4lt. Diese beschr\u00e4nken sich im vorliegenden Fall auf einige konkrete r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale.<\/p>\n<p>b) Nach der Lehre des Klagepatentanspruchs besteht der Spender aus einem Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden (Merkmal 2), die einen Hohlraum f\u00fcr die T\u00fccher oder Tupfer in beliebiger Form begrenzen (Merkmal 2a)). Weiterhin bedarf es einer \u00d6ffnung in einer der W\u00e4nde, um die T\u00fccher oder Tupfer entnehmen zu k\u00f6nnen (Merkmal 2b)). Damit ist bereits die im Merkmal 1 genannte Zweckangabe \u201ef\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer\u201c hinreichend beschrieben.<\/p>\n<p>c) Dar\u00fcber hinaus soll der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Beh\u00e4lter eine oder mehrere materialgeschw\u00e4chte Stellen in mindestens einer Wand aufweisen oder mit mindestens einem Verschlussst\u00fcck versehen sein (Merkmal 3). Damit gibt der Klagepatentanspruch zwei m\u00f6gliche Alternativen zur weiteren Gestaltung des Beh\u00e4lters vor, wobei das Verschlussst\u00fcck dahingehend weiter eingegrenzt wird, dass es eine Einlass\u00f6ffnung abdecken soll (Merkmal 4). Letztlich besteht darin aber kein Unterschied zur materialgeschw\u00e4chten Stelle. Denn beide, sowohl die materialgeschw\u00e4chte Stelle als auch das Verschlussst\u00fcck, m\u00fcssen so gestaltet sei, dass sie entfernt werden k\u00f6nnen (Merkmal 5), um eine Einlass\u00f6ffnung am Beh\u00e4lter freizugeben (Merkmal 5a)). Vor diesem Hintergrund kann die materialgeschw\u00e4chte Stelle vom Verschlussst\u00fcck dahingehend abgegrenzt werden, dass erstere einst\u00fcckig mit dem Beh\u00e4lter verbunden ist, das Verschlussst\u00fcck hingegen nicht. Diese Abgrenzung findet sich auch in den Figuren 3 und 4 einerseits und der Figur 5 andererseits wieder. Die Einlass\u00f6ffnung im Falle der materialgeschw\u00e4chten Stelle entsteht dadurch, dass ein St\u00fcck der Beh\u00e4lterwand entfernt wird. Um dieses bewerkstelligen k\u00f6nnen, bedarf es einer Stelle, in der ein bestimmter Bereich des Beh\u00e4lters durch eine Verzahnung, Perforation, Rinne oder \u00e4hnlicher Materialschw\u00e4chung abgegrenzt ist (vgl. S. 2 f\u00fcnftletzter Absatz der Anlage K1). Im Falle des Verschlussst\u00fccks besteht bereits eine Einlass\u00f6ffnung im Beh\u00e4lter, die jedoch durch das Verschlussst\u00fcck abgedeckt ist und durch die Entfernung des Verschlussst\u00fccks freigegeben wird.<\/p>\n<p>d) \u201eEntfernung\u201c der materialgeschw\u00e4chten Stelle beziehungsweise des Verschlussst\u00fccks (Merkmal 5) bedeutet nicht, dass die Materialteile oder das Verschlussst\u00fcck vollst\u00e4ndig vom \u00fcbrigen Beh\u00e4lter getrennt sein m\u00fcssen. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass die Einlass\u00f6ffnung freigegeben wird, so dass an ihr gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt und durch sie in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen. Denn der Fachmann erkennt, dass die Entfernung der materialgeschw\u00e4chten Stelle oder des Verschlussst\u00fccks keine andere Funktion hat, als die Einlass\u00f6ffnung freizugeben. Damit sind nach der Lehre des Klagepatentanspruchs zwei \u00d6ffnungen in einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spender zu unterscheiden, zum einen (mindestens) eine Auslass\u00f6ffnung zur Entnahme von T\u00fcchern oder Tupfern und zum anderen eine Einlass\u00f6ffnung, an der gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt sowie durch sie in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen. Auch die Beschreibung des Klagepatents unterscheidet zwischen der Auslass\u00f6ffnung und der Einlass\u00f6ffnung.<\/p>\n<p>Das bedeutet aber nicht, dass der Beh\u00e4lter zwingend zwei \u00d6ffnungen aufweisen muss, von denen eine \u2013 die Einlass\u00f6ffnung \u2013 bis zur Entleerung des Beh\u00e4lters verschlossen ist. Vielmehr kann der Beh\u00e4lter auch so gestaltet sein, dass die Einlass\u00f6ffnung durch materialgeschw\u00e4chte Stellen oder das Verschlussst\u00fcck so abgedeckt ist, dass lediglich ein Teil der Einlass\u00f6ffnung als Auslass\u00f6ffnung f\u00fcr T\u00fccher und Tupfer zur\u00fcckbleibt. Wenn der Beh\u00e4lter geleert ist, kann die Auslass\u00f6ffnung dann durch Entfernung der materialgeschw\u00e4chten Teile oder des Verschlussst\u00fccks quasi \u201eaufgeweitet\u201c werden. Dies kommt in den Unteranspr\u00fcchen 5 und 10 beziehungsweise in den Ausf\u00fchrungsbeispielen der Klagepatentbeschreibung zum Ausdruck. Ebenso ist es m\u00f6glich, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Beh\u00e4lter mehrere Einlass\u00f6ffnungen enth\u00e4lt. Dies wird aus dem Wortlaut des Klagepatentanspruchs deutlich, wonach der Beh\u00e4lter \u201emit einer oder mehreren materialgeschw\u00e4chten Stelle(n) in mindestens einer Wand oder mit mindestens einem Verschlussst\u00fcck\u201c versehen ist. Da jede materialgeschw\u00e4chte Stelle beziehungsweise jedes Verschlussst\u00fcck auch eine Einlass\u00f6ffnung abdecken kann, kann es durchaus mehrere Einlass\u00f6ffnungen geben, auch wenn im Klagepatentanspruch im \u00dcbrigen nur von \u201eeiner\u201c und \u201eder\u201c Einlass\u00f6ffnung die Rede ist. Der Fachmann erkennt jedoch, dass eine weitere Einlass\u00f6ffnung unsch\u00e4dlich ist, da die Funktion, gebrauchte medizinische Artikel abzustreifen oder abzuschrauben und aufzunehmen, weiterhin erf\u00fcllt wird.<\/p>\n<p>e) Wie die Auslass- und Einlass\u00f6ffnungen geformt sein m\u00fcssen, wird durch den Klagepatentanspruch nicht festgelegt. Ihre r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Beschaffenheit wird lediglich durch ihre Funktion vorgegeben. Alles weitere bleibt dem Fachmann \u00fcberlassen. Dieser erkennt, dass durch die Auslass\u00f6ffnung T\u00fccher oder Tupfer entnommen werden. Dementsprechend muss die Auslass\u00f6ffnung eine Gr\u00f6\u00dfe aufweisen, die die Entnahme von T\u00fcchern oder Tupfern erlaubt. Ob die \u00d6ffnung jedoch rund, oval, schlitz- oder sternf\u00f6rmig geformt ist, ist unbeachtlich.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr die Einlass\u00f6ffnung. Der Klagepatentanspruch ordnet lediglich an, dass an ihr gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt (Merkmal 5b)) sowie durch sie in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen (Merkmal 5c)). Der Fachmann wird daher die Einlass\u00f6ffnung entsprechend ihrer Funktion ausgestalten. Diese besteht darin, zum einen an ihr gebrauchte medizinische Artikel abschrauben, abstreifen oder abhebeln zu k\u00f6nnen und zum anderen durch sie hindurch die gebrauchten medizinischen Artikel entfernen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird unter gebrauchten medizinischen Artikeln nur solche verstehen, die nur einmal verwendet werden und von einer Vorrichtung, die anderweitige Verwendung findet, abgel\u00f6st werden sollen und k\u00f6nnen. Es handelt sich dabei typischerweise um die in der Klagepatentbeschreibung genannten Kan\u00fclen, Spritzen und Nadeln. Auch wenn dies im Klagepatentanspruch nicht ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, ergibt sich eine solche Auslegung des Begriffs \u201egebrauchte medizinische Artikel\u201c aus der Anordnung, dass die Artikel an der Einlass\u00f6ffnung abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt und dann in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden sollen. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn sie an einer anderen Vorrichtung befestigt sind, die nicht zu dem mit Hilfe der Vorrichtung zu entsorgenden Abfall geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Die konkrete Ausgestaltung der Einlass\u00f6ffnung wird im Klagepatentanspruch lediglich funktional umschrieben. In der Beschreibung des Klagepatents finden sich aber Hinweise auf eine m\u00f6gliche Ausgestaltung von Einlass\u00f6ffnungen, die dem Abschrauben, Abstreifen oder Abhebeln gebrauchter medizinischer Artikel dienen. Es handelt sich zum einen um eine \u00d6ffnung, deren gegen\u00fcberliegende Seiten in einen engeren und in einen weiteren Radius m\u00fcnden. Die gegen\u00fcberliegenden Wandr\u00e4nder sind gabelschl\u00fcsselartig angeordnet und k\u00f6nnen zum Abschrauben von Kan\u00fclen von Einwegspritzen benutzt werden. Zum anderen sind schr\u00e4g angeordnete Materialerh\u00f6hungen an den Wandr\u00e4ndern zum Abstreifen von Einmalkan\u00fclen und Nadeln m\u00f6glich (S. 2 f\u00fcnftletzter Absatz der Anlage K1). In \u00e4hnlicher Weise schl\u00e4gt die Beschreibung des Klagepatents f\u00fcr das zweite Ausf\u00fchrungsbeispiel (Figur 5) eine Einlass\u00f6ffnung vor, mit der Kan\u00fclen, Nadeln, Spritzen und dergleichen abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen (S. 2 viertletzter Absatz der Anlage K1). Beide Vorrichtungen sind auch in den Figuren 4 und 7 der Klagepatentschrift dargestellt. Au\u00dferdem sind solche Ausgestaltungen der Einlass\u00f6ffnung aus dem Stand der Technik, der jedoch in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung findet, bekannt (vgl. Anlage B5). Soweit ein Beh\u00e4lter eine Einlass\u00f6ffnung aufweist, die diesen Anforderungen gen\u00fcgt und zugleich so beschaffen ist, dass durch sie die gebrauchten medizinischen Artikel in den Beh\u00e4lter bef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen, handelt es sich um eine Einlass\u00f6ffnung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nVor dem Hintergrund dieser Auslegung macht der in den Anlagen K5 bis K7 und K14 abgebildete Beh\u00e4lter von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich um einen Spender f\u00fcr trockene oder vorbefeuchtete T\u00fccher oder Tupfer (Merkmal 1). Die daf\u00fcr erforderlichen Anforderungen an einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Spender werden von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt. Denn unstreitig handelt es sich um einen Beh\u00e4lter mit einer Vielzahl von W\u00e4nden, die einen Hohlraum f\u00fcr T\u00fccher und Tupfer in gestapelter oder aufgerollter Form begrenzen (Merkmal 2 und 2a)). Dies wird auch von der Beklagten nicht angegriffen.<\/p>\n<p>Weiterhin weist der Beh\u00e4lter eine \u00d6ffnung in einer der W\u00e4nde zur Entnahme der T\u00fccher oder Tupfer auf. Die Auslass\u00f6ffnung wird durch die sternf\u00f6rmig angeordneten Schlitze in dem wei\u00dfen Plastikteil gebildet, die in der Anlage K7 ohne weiteres als \u00d6ffnung zu erkennen sind. Durch diese \u00d6ffnung k\u00f6nnen T\u00fccher und Tupfer entnommen werden. F\u00fcr die Form der Auslass\u00f6ffnung gen\u00fcgt \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt worden ist \u2013 die Eignung zur Entnahme von T\u00fcchern oder Tupfern. Das ist hier der Fall. Es ist gerichtsbekannt, dass \u00d6ffnungen von Spendern f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer regelm\u00e4\u00dfig in dieser Form ausgebildet sind. Eine kreuzf\u00f6rmige Anordnung von Schlitzen wird auch in den Gebrauchsmustern G 81 23 069 (Anlage B2, dort S. 2 erster Absatz) und G 78 23 509.3 (Anlage B4, dort S. 4 erster Absatz, S. 9 dritter Absatz und Figur 2) als Auslass\u00f6ffnung erw\u00e4hnt. Ein Zipfel des ersten Tuches ragt aus der \u00d6ffnung \u00fcber das Deckeloberteil. An diesem Zipfel kann das gesamte Tuch aus dem Beh\u00e4lter gezogen werden. Passieren dickere oder breitere Stellen des Tuches die \u00d6ffnung, federn die durch die Schlitze der \u00d6ffnungen gebildeten Laschen des wei\u00dfen Plastikteils auf, um das Tuch passieren zu lassen. Umgekehrt federn sie nach der Entnahme des Tuches wieder in die Ausgangsstellung zur\u00fcck und halten aufgrund dieser Klemmwirkung den bereits aus dem Deckeloberteil ragenden Zipfel des n\u00e4chsten Tuchs fest.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die \u00d6ffnung nicht unmittelbar in einer der gelben Beh\u00e4lterw\u00e4nde selbst angeordnet ist, sondern durch das wei\u00dfe Plastikteil gebildet wird, das eine gr\u00f6\u00dfere, halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung an der Deckeloberseite abdeckt. Wie unter Ziffer III. 3d) ausgef\u00fchrt worden ist, kann die Auslass\u00f6ffnung auch dadurch gebildet werden, dass sie im Verschlussst\u00fcck angeordnet ist, das wiederum die Einlass\u00f6ffnung abdeckt. So liegt der Fall hier. Denn das wei\u00dfe Plastikteil bildet das Verschlussst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs. Es deckt die halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung im Beh\u00e4lteroberteil \u00fcberlappend ab, die an ihrer geraden Seite noch zwei Einkerbungen enth\u00e4lt. Ebenso wird eine weitere kleine runde \u00d6ffnung abgedeckt, in die acht etwa dreieckige Zacken oder Zungen des gelben Beh\u00e4lteroberteils hineinragen. Beide \u00d6ffnungen bilden Einlass\u00f6ffnungen und sind in der Anlage K7 innerhalb des gelben Beh\u00e4lteroberteils, abgedeckt durch das wei\u00dfe Plastikteil, zu erkennen.<\/p>\n<p>Das Verschlussst\u00fcck kann von dem Beh\u00e4lteroberteil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entfernt werden. Wie die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt hat und wie auch anhand der Abbildung in Anlage K7 erkennbar ist, ist das wei\u00dfe Plastikteil mit einem Rastknopf, der unter die in die kleine runde \u00d6ffnung ragenden Zungen des Beh\u00e4lteroberteils greift, verrastet. Ebenso untergreift das wei\u00dfe Plastikteil mittels eines Flansches auf der anderen Seite, am Rand der halbkreisf\u00f6rmigen \u00d6ffnung, die Beh\u00e4lteroberseite. Die Kl\u00e4gerin hat unbestritten dargelegt, dass sich der Rastknopf l\u00f6st, wenn auf das wei\u00dfe Plastikteil im Bereich der Auslass\u00f6ffnung gedr\u00fcckt wird. Das Plastikteil kippt nach innen und f\u00e4llt in den Beh\u00e4lter. Wird das Verschlussst\u00fcck in dieser Weise entfernt, werden die beiden Einlass\u00f6ffnungen freigegeben.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist nach Entfernung des Verschlussst\u00fccks Einlass\u00f6ffnungen im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs auf. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung geeignet ist, durch sie gebrauchte medizinische Artikel in den Beh\u00e4lter zu bef\u00f6rdern. Die halbkreisf\u00f6rmige \u00d6ffnung in der Beh\u00e4lteroberseite hat dar\u00fcber hinaus an ihrem Rand zwei Aussparungen. Diese sind geeignet, im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs gebrauchte medizinische Artikel abzul\u00f6sen. Zum einen handelt es sich um eine l\u00e4ngliche Aussparung, die halbkreisf\u00f6rmig endet. Gerade diese Form der Aussparung wird auch im Klagepatent beschrieben, lediglich mit dem Unterschied, dass dort die Einlass\u00f6ffnung auf beiden Seiten (gabelschl\u00fcsselartig) jeweils eine Vorrichtung zum Abschrauben von Kan\u00fclen hat, indem sie in unterschiedlichen Radien an beiden Seiten m\u00fcndet. Diese Form der Einlass\u00f6ffnung eignet sich zum Abschrauben von Kan\u00fclen (S. 2 f\u00fcnftletzter Absatz a.E.). In \u00e4hnlicher Weise kann auch die weitere, sich stufenweise verj\u00fcngende Aussparung genutzt werden. Durch die stufenweise sich verengende Aussparung werden quasi unterschiedliche Radien geschaffen, in die Spritzen unterschiedlicher Breite passen, so dass die Kan\u00fclen und Nadeln abgel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Dieses Prinzip liegt auch der aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtung zum Abl\u00f6sen von Injektionsnadeln (Anlage B5) zugrunde. Dass die Aussparungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sogar zum Abl\u00f6sen von Kan\u00fclen und Spritzen bestimmt sind, ergibt sich aus dem Internetauftritt der Firma C (Anlage K5). Dort ist eine Spritze dergestalt abgebildet ist, dass sie mit der Kan\u00fcle durch die Aussparung ragt, damit die Kan\u00fcle entfernt und entsorgt werden kann. Ob schlie\u00dflich auch die runde \u00d6ffnung, in die die etwa dreieckigen Zacken der Beh\u00e4lterwand hereinragen, dem Abschrauben von Kan\u00fclen dient, kann dahinstehen, da es gen\u00fcgt, dass die \u00fcbrigen \u00d6ffnungen dem Abl\u00f6sen gebrauchter medizinischer Artikel dienen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDa die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatentanspruchs in unberechtigter Weise Gebrauch macht, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>Da die Beklagte auch schuldhaft gehandelt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zum Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 1 und 2 PatG verpflichtet. Als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kl\u00e4gerin durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne eine rechtskr\u00e4ftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verj\u00e4hrung von Schadensersatzanspr\u00fcchen droht.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann Schadensersatz jedoch nur f\u00fcr patentverletzende Handlungen seit dem 15.01.1996 verlangen. Ihr kann nur ab diesem Zeitpunkt ein Schaden entstanden sein, weil sie vorher noch nicht ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin war. Sie hat im \u00dcbrigen nicht dargelegt, dass ihr etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche, die der Patentinhaberin vor dem 15.01.1996 durch Handlungen der Beklagten entstanden, abgetreten wurden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rechnungslegung und Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 140b Abs. 1 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet. Allerdings kann Rechungslegung und Auskunft nur f\u00fcr die seit dem 15.01.1996 begangenen Handlungen verlangt werden. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen im vorherigen Absatz verwiesen.<\/p>\n<p>B<br \/>\nDer Klageantrag zu III. ist teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8.674,00 EUR aus \u00a7\u00a7 683 S. 1, 677, 670 BGB bzw. \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Beklagte hat von der Lehre des Klagepatentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht und ist der Kl\u00e4gerin zur Erstattung der mit der au\u00dfergerichtlichen Rechtsverfolgung verbundenen Kosten verpflichtet.<\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig sind die Kosten einer berechtigten Abmahnung nach den Grunds\u00e4tzen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag bzw. aus Schadensersatzgesichtspunkten zu erstatten. Vorliegend wurde die Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung einzugehen. Die Abmahnung war berechtigt, weil die Beklagte durch den Vertrieb der \u201eEntsorgungsbox f\u00fcr Spritzen\u201c das Klagepatent verletzt. Zur Begr\u00fcndung kann auf die Ausf\u00fchrungen unter (A) Bezug genommen werden. Die Abmahnung war objektiv n\u00fctzlich und entspricht dem mutma\u00dflichen Willen der Beklagten, die mit der au\u00dfergerichtlichen Unterwerfung die gerichtliche Inanspruchnahme und damit verbundene h\u00f6here Kosten h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann jedoch die Rechtsanwaltskosten nicht in voller H\u00f6he verlangen. Der Gegenstandswert ist vielmehr mit 450.000,00 EUR anzusetzen. Der von den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegte Gegenstandswert von 500.000,00 EUR ist \u00fcberh\u00f6ht, weil darin auch Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr Handlungen im Zeitraum vom 10.07.1992 bis zum 15.01.1996 umfasst sind. Die Kl\u00e4gerin ist jedoch mangels Aktivlegitimation nicht berechtigt, diese Anspr\u00fcche geltend zu machen. Ohne diesen Zeitraum w\u00e4re ein Gegenstandswert von nur 450.000,00 EUR berechtigt.<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 450.000,00 EUR betragen die Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten bei Ansatz einer 1,5 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr gem\u00e4\u00df Nr. 2300 VV RVG und einer Auslagenpauschale von jeweils 20,00 EUR gem\u00e4\u00df Nr. 7002 VV RVG insgesamt 8.674,00 EUR. Mehrwertsteuer wurde nicht berechnet, da die Beklagte vorsteuerabzugsberechtigt ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte au\u00dferdem einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 288 Abs. 1, 291 BGB. Zinsbeginn f\u00fcr einen Betrag von 5.014,00 EUR ist der 11.06.2007, da zu diesem Zeitpunkt die Klage mit dem Antrag auf Zahlung dieses Betrages zugestellt worden ist. Der Zahlungsantrag mit dem Restbetrag wurde erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 13.05.2008 mit der Klageerweiterung rechtsh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>C<br \/>\nDie Klage ist unbegr\u00fcndet, soweit die Kl\u00e4gerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung und Auskunft f\u00fcr einen Zeitraum vor dem 15.01.1996 geltend macht und Zahlung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten \u00fcber einen Betrag von 8.674,00 EUR hinaus verlangt. Zur Begr\u00fcndung wird auf die Ausf\u00fchrungen in den Abschnitten C und D verwiesen.<\/p>\n<p>D<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung der Verhandlung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO im Hinblick auf die von der Beklagten als Anlage B1 und B10 vorgelegte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 \u2013 Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 \u2013 Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt daher nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder die Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Klagepatent mit dem durch die Hinzuf\u00fcgung des weiteren Merkmals ge\u00e4nderten Patentanspruch 1 wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG vernichtet wird.<\/p>\n<p>Zur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents \u2013 gegebenenfalls in seiner verteidigten Fassung \u2013 mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Gegenstand des Patents ist in diesem Sinne die durch die Patentanspr\u00fcche definierte Lehre, wohingegen zum Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen die gesamte technische Information geh\u00f6rt, soweit sie in den Anmeldungsunterlagen dem Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rig offenbart wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist der Auffassung, das zus\u00e4tzliche Merkmal 5c), nach dem an der Einlass\u00f6ffnung gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen, sei nicht in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung offenbart, weil dort nur konkret von Kan\u00fclen, Nadeln und Spritzen die Rede sei, nicht aber von gebrauchten medizinischen Artikeln. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zwar liegt die Offenlegungsschrift ebenso wenig vor wie die urspr\u00fcnglichen Anmeldungsunterlagen. Die Parteien gehen im Nichtigkeitsverfahren aber \u00fcbereinstimmend davon aus, dass der Inhalt der Patentanmeldung mit dem Inhalt der Klagepatentschrift \u00fcbereinstimmt. Mit Blick auf den Beschreibungsteil der Klagepatentschrift f\u00fchrt das eingef\u00fcgte Merkmal 5c) nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Sinne von Art. II \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPat\u00dcG. Denn im Beschreibungsteil wird ein in der Figur 5 abgebildetes Ausf\u00fchrungsbeispiel mit einer Einlass\u00f6ffnung beschrieben, durch die (&#8230;) \u201egebrauchte Kan\u00fclen, Nadeln, Spritzen od dergleichen abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen\u201c (S. 2 drittletzter Absatz). Der Fachmann wird unter dem Zusatz \u201eod dergleichen\u201c alle medizinischen Artikel verstehen, die abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen. Denn bei Spritzen, Nadeln und Kan\u00fclen handelt es sich im Gesamtzusammenhang des Klagepatents um Artikel aus dem medizinischen Bereich. Der Begriff \u201edergleichen\u201c stellt eine Verallgemeinerung dar, die mit dem Ausdruck \u201emedizinische Artikel\u201c zutreffend umschrieben wird. Dass es sich um gebrauchte medizinische Artikel handeln soll, erf\u00e4hrt der Fachmann bereits dadurch, dass auch die Spritzen, Nadeln und Kan\u00fclen gebraucht sind und in dem Beh\u00e4lter entsorgt werden sollen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte im Nichtigkeitsverfahren vortr\u00e4gt, durch die Wortwahl \u201ean der\u201c im Klagepatentanspruch statt \u201edurch die\u201c im Beschreibungsteil des Klagepatents sei der Gegenstand des Klagepatents unzul\u00e4ssig erweitert worden, kann dem nicht gefolgt werden. Technisch macht es keinen Unterschied, ob die gebrauchten medizinischen Artikel an der oder durch die Einlass\u00f6ffnung gel\u00f6st werden. Dementsprechend ist auch die Beklagte jede Erkl\u00e4rung f\u00fcr ihre Auffassung schuldig geblieben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung ist im Hinblick auf die mit der Nichtigkeitsklage der Beklagten vom 02.02.2007 vorgelegte Entgegenhaltung G 81 23 069.9 (Anlage B2, im Folgenden B2) neu im Sinne von Art. 54 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Gegenstand der B2 ist ein Beh\u00e4lter aus Kunststoff f\u00fcr T\u00fccher. Dieser weist nach Hauptanspruch 1 eine Entnahme\u00f6ffnung zur Entnahme einzelner T\u00fccher auf. Dabei befindet sich die Entnahme\u00f6ffnung in einem Einsatz aus weichem Material, der in eine Halterungs\u00f6ffnung des Beh\u00e4lters eingesetzt ist. Eine vorteilhafte Ausf\u00fchrungsform wird in der Entgegenhaltung B2 dahingehend beschrieben, dass der Beh\u00e4lter durch eine Dose gebildet wird und der Einsatz in einem Schraubdeckel f\u00fcr die Dose angeordnet ist. Dadurch ist der Einsatz durch Abschrauben des Schraubdeckels leicht zug\u00e4nglich und kann bei wiederverwendbaren Dosen leicht entnommen und gereinigt werden (S. 4 der Anlage B2). Ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der B2 ist in der nachstehenden Abbildung, die der Gebrauchsmusterschrift entnommen ist, zu sehen:<\/p>\n<p>Als Verschlussst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs kann in der B2 sowohl der Einsatz (7), als auch der Schraubdeckel (2) angesehen werden, die in der Figur 1 abgebildet sind. Dieses Verschlussst\u00fcck \u2013 sei es der Einsatz oder der Schraubdeckel \u2013 deckt eine Einlass\u00f6ffnung ab und kann nach Entleerung des Beh\u00e4lters entfernt werden. Dies ist beim Schraubdeckel in der Figur 1 erkennbar. Wird der Beh\u00e4lter aufgeschraubt und der Deckel abgenommen, wird die \u00d6ffnung an der Oberseite des Beh\u00e4lters freigegeben. Ebenso kann der Einsatz (7) aus der Halterungs\u00f6ffnung (4) entfernt werden, so dass die Halterungs\u00f6ffnung (4) freigegeben wird. In der B2 wird jedoch nicht offenbart, dass an der so entstandenen Einlass\u00f6ffnung gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen (Merkmal 5b)).<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, die \u00d6ffnung (4) in der Figur 1 der B2 biete eine hinreichend stabile Kante, um daran eine Kan\u00fcle abzustreifen, kann nicht gefolgt werden. Zum Beleg ihrer Ansicht verweist die Beklagte auf von ihr durchgef\u00fchrte Versuche mit einem Beh\u00e4lterdeckel, von dem sie selbst sagt, dass er nicht unbedingt zum Stand der Technik geh\u00f6re, aber dem in der B2 beschriebenen Gegenstand entspreche. Wenn aber der Deckel nicht zum Stand der Technik geh\u00f6rt, kann er nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Frage der Neuheit des Klagepatentanspruchs in der Fassung des Hilfsanspruchs sein. Die Neuheit ist vielmehr allein anhand der Druckschrift B2 zu \u00fcberpr\u00fcfen. Diese offenbart aber keine Einlass\u00f6ffnung, an der gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen. In der B2 wird lediglich vorgeschlagen, dass der Beh\u00e4lter (1) und das Beh\u00e4lteroberteil (2) mit dem Schraubdeckel aus normal hartem Kunststoff gefertigt wird und der Einsatz (7) aus weichem Kunststoff in eine Halterungs\u00f6ffnung (4) im Beh\u00e4lteroberteil eingesetzt wird. Um Klebstoff zu vermeiden wird weiterhin vorgeschlagen, dass der Einsatz mit Rippen versehen ist, die den Rand der Halterungs\u00f6ffnung umgreifen (S. 3 erster Absatz der Anlage B2). Der Fachmann erf\u00e4hrt aber nichts dar\u00fcber, wie der Rand der Halterungs\u00f6ffnung im \u00dcbrigen ausgestaltet sein soll. Insbesondere wird ihm nicht vorgegeben, dass die \u00d6ffnung auch dazu dient, gebrauchte medizinische Artikel abzuschrauben, abzustreifen oder abzuhebeln. Es ist daher nicht zwingend, dass die \u00d6ffnung eine Kante aufweist, die das Abstreifen einer Kan\u00fcle erm\u00f6glicht, wie es die Beklagte in ihrem Versuch (Anlage B7 bis B9) demonstriert hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Figur 1 der B2, die keine Detailzeichnung darstellt und insofern nicht vorgibt, wie der Rand der \u00d6ffnung zu gestalten ist. Gleiches gilt f\u00fcr die Einlass\u00f6ffnung, die entsteht, wenn der Deckel des Beh\u00e4lters abgeschraubt wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie in der Anlage B3 abgebildete \u201eD-Box\u201c ist ebenfalls nicht geeignet, eine positive Erfolgsprognose f\u00fcr die Nichtigkeitsklage zu geben und eine Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung zu begr\u00fcnden. Bei der \u201eD-Box\u201c handelt es sich um eine Entsorgungsbox f\u00fcr medizinische Abf\u00e4lle. Sie eignet sich jedoch auch zur Aufnahme von gestapelten T\u00fcchern oder Tupfern, die durch eine der \u00d6ffnungen entnommen werden k\u00f6nnen. Der Beh\u00e4lterdeckel weist zwei materialgeschw\u00e4chte Stellen auf, die eine \u00d6ffnung im Deckel abdecken und entlang der Perforation abgerissen und entfernt werden k\u00f6nnen. Dadurch wird eine gro\u00dfe \u00d6ffnung freigelegt, die die Aufnahme gebrauchter medizinischer Artikel gestattet.<\/p>\n<p>Die Beklagte behauptet, dass sie die \u201eD-Box\u201c ab dem Fr\u00fchjahr 1988 von der d\u00e4nischen Zulieferfirma E bezogen und erstmals im Rahmen der Messe \u201eInterfab\u201c in N\u00fcrnberg zwischen dem 07. und 10.06.1988 auf dem eigenen Stand ausgestellt habe. Es habe sich dabei um das erste und einzige zum Verkauf angebotene Produkt der Beklagten gehandelt. Diese Ausf\u00fchrungen werden von der Kl\u00e4gerin bestritten. Zum Beweis ihrer Behauptung hat die Beklagte zwei Zeugen angeboten.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die Beklagte \u00fcberhaupt hinreichend substanttiert vorgetragen hat, dass die \u201eD-Box\u201c von ihr vor dem 19.07.1988 in neuheitssch\u00e4dlicher Weise benutzt wurde. Denn die Aussetzungsentscheidung beruht auf einer Prognose \u00fcber den voraussichtlichen Ausgang des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Bundespatentgericht. Dessen Entscheidung h\u00e4ngt \u2013 wenn nicht das Klagepatent aus einem anderen Grund nichtig ist \u2013 von einer Beweisaufnahme \u00fcber die Behauptung der Beklagten ab, sie habe auf der Messe \u201eInterfab\u201c vom 07. bis 10.06.1988 die \u201eD-Box\u201c f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich ausgestellt. Es kann nicht prognostiziert werden, ob das Bundespatentgericht \u00fcberhaupt Beweis erhebt, welches Ergebnis die Beweisaufnahme haben wird und wie das Bundespatentgericht das Ergebnis w\u00fcrdigen wird. Diese Prognose kann auch nicht mit Hilfe einer Beweisaufnahme durch das hiesige Verletzungsgericht getroffen werden. Kann also die Beklagte nicht durch Urkunden die Vorbenutzung belegen, geht dies zu ihren Lasten, da nicht angenommen werden kann, dass die Nichtigkeitsklage Erfolg haben wird und f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit vorgreiflich ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entgegenhaltung G 78 23 509.3 (Anlage B4, im Folgenden kurz: B4) nimmt die Lehre des Klagepatentanspruchs nicht neuheitssch\u00e4dlich vorweg.<\/p>\n<p>Die B4 hat einen Beh\u00e4lter f\u00fcr nasses oder feuchtes Papiertuch oder dergleichen zum Gegenstand. Dieser besteht unter anderem aus einem Geh\u00e4use zur Aufnahme eines Papierstreifens und einer Kappe, die l\u00f6sbar am Geh\u00e4use befestigt ist und eine Entnahme\u00f6ffnung in der Gr\u00f6\u00dfe eines punktf\u00f6rmigen Lochs f\u00fcr die Entnahme der Papierstreifen aufweist. Die Kappe kann abgenommen werden, um einen Papierstreifen und Toilettenwasser einzuf\u00fcllen. Nach dem Verschlie\u00dfen des Beh\u00e4lters mit der Kappe k\u00f6nnen Papierstreifen durch die Entnahme\u00f6ffnung entnommen werden. Die Kappe zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Bereich der Entnahme\u00f6ffnung elastisch ist. Es wird vorgeschlagen, ein kuppelf\u00f6rmiges Teil aus Gummi mit punktf\u00f6rmiger Entnahme\u00f6ffnung in eine Aussparung der Kappe einzusetzen. (S. 6 der Anlage B4). Die nachstehende Figur zeigt ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines Beh\u00e4lters, wie er in der B4 beschrieben wird.<\/p>\n<p>Der in der B4 beschriebene Beh\u00e4lter stellt einen Spender f\u00fcr T\u00fccher oder Tupfer dar. Er besteht aus einer Vielzahl von W\u00e4nden, die einen Hohlraum f\u00fcr die T\u00fccher bilden, und weist \u2013 in der Figur 3 erkennbar \u2013 ein Loch (4) zur Entnahme von T\u00fcchern oder Tupfern auf. Dar\u00fcber hinaus kann die in der Figur 3 abgebildete Kappe (2) als Verschlussst\u00fcck im Sinne des Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Sie deckt die \u00d6ffnung an der Beh\u00e4lteroberseite ab und kann abgeschraubt werden (S. 5 letzter Absatz der Anlage B4), so dass die \u00d6ffnung freigegeben wird. Diese \u00d6ffnung stellt jedoch keine Einlass\u00f6ffnung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs dar, weil in der B4 nicht offenbart wird, dass an ihr gebrauchte medizinische Artikel abgeschraubt, abgestreift oder abgehebelt werden k\u00f6nnen. Die B4 enth\u00e4lt zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Gestaltung der \u00d6ffnung an der Beh\u00e4lteroberseite keine Angaben. Der Fachmann erf\u00e4hrt nur, dass der Beh\u00e4lter aus Kunststoff bestehen kann. Wie aber bereits zur B2 ausgef\u00fchrt wurde, kann daraus allein nicht gefolgert werden, dass der Fachmann eine Eignung der \u00d6ffnung zum Abl\u00f6sen von gebrauchten medizinischen Artikeln als zur Erfindung geh\u00f6rig ansieht.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten kann das in der Figur 3 abgebildete kuppelf\u00f6rmige Teil (5) nicht als Verschlussst\u00fcck im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs angesehen werden. Zwar wird das kuppelf\u00f6rmige Teil (5) in eine \u00d6ffnung in der Kappe (2) eingesetzt, aber die Entgegenhaltung B4 offenbart nicht, dass das kuppelf\u00f6rmige Teil entfernt werden kann, um diese \u00d6ffnung freizugeben. Die Beschreibung der B4 enth\u00e4lt dazu keinerlei Hinweise. Aus den Figuren ist lediglich erkennbar, dass das kuppelf\u00f6rmige Teil unter anderem dadurch am Rand des Beh\u00e4lters befestigt ist, indem der Rand in eine Nut zwischen zwei Flansche des kuppelf\u00f6rmigen Teils greift. Dem kann aber nicht entnommen werden, dass sich das Teil auch wieder entfernen l\u00e4sst, da die Befestigung allein dem Fachmann \u00fcberlassen ist, der das kuppelf\u00f6rmige Teil zum Beispiel zus\u00e4tzlich mit der Kappe verkleben kann. Mit dieser Begr\u00fcndung kann auch nicht aus dem Umstand, dass in der B4 als Material f\u00fcr das kuppelf\u00f6rmige Teil Gummi oder ein weicher Kunststoff vorgeschlagen wird, gefolgert werden, dass es sich um materialgeschw\u00e4chte Stellen handelt, die entfernt werden k\u00f6nnen. N\u00e4here \u00dcberlegungen zur weiteren Ausgestaltung einer Einlass\u00f6ffnung er\u00fcbrigen sich daher ebenso.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Entgegenhaltungen EP 0 304 619 A2 und EP 0 278 380 A1 (Anlagen B5 und B6, nachfolgend auch als B5 und B6 bezeichnet) sind f\u00fcr die Frage der Neuheit nicht beachtlich. Die Beklagte selbst hat in der Nichtigkeitsklage dazu vorgetragen, dass die beiden Entgegenhaltungen den Gegenstand des Klagepatentanspruchs nicht vollst\u00e4ndig in allen Merkmalen zeigen. Die B5 und B6 seien nur hinzugef\u00fcgt worden, um zu zeigen, dass eine Vielzahl von T\u00fccherspendern und Abfallbeh\u00e4ltern im medizinischen Bereich bekannt gewesen seien. In Verbindung mit den B2 bis B4 fehle es daher in jedem Fall an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Aber auch dieser Ansicht der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Es bestehen durchaus Gr\u00fcnde, um eine erfinderische T\u00e4tigkeit im Sinne von Art. 56 EP\u00dc im Hinblick auf die Entgegenhaltungen B5 und B6 zu bejahen. Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, warum der Fachmann veranlasst sein sollte, die Entgegenhaltungen B2 oder B4 mit den aus dem Stand der Technik bekannten Vorrichtungen zum Abstreifen oder Abschrauben von Kan\u00fclen oder Nadeln (B5) zu kombinieren. Der Fachmann musste ausgehend von der B2 beziehungsweise B4 zu der \u00dcberlegung kommen, die Beh\u00e4lter nicht nur als Spender f\u00fcr Tupfer oder T\u00fccher zu verwenden, sondern sie nach der Entleerung einer anderen, weiteren n\u00fctzlichen Funktion zuzuf\u00fchren. Daf\u00fcr erhielt er durch keine der Druckschriften B2 und B4 eine Anregung, so dass es durchaus vertretbar ist, die \u00dcberlegung als erfinderisch anzusehen, den Spender auch als Abfallbeh\u00e4lter zu verwenden, an dem Kan\u00fclen und Nadeln abgestreift oder abgeschraubt werden k\u00f6nnen. Dass die Vorrichtungen zum Abschrauben, Abstreifen oder Abhebeln bereits bekannt waren, ist unbeachtlich. Erfinderisch ist vielmehr der Gedanke, einen Spender f\u00fcr T\u00fccher und Tupfer mit einer weiteren \u00d6ffnung mit diesen Vorrichtungen zu versehen und ihn als Abfallbeh\u00e4lter zu verwenden.<\/p>\n<p>E<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7 709 S. 1 und 2 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: insgesamt 500.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 1. 300.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu I. 2. 40.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu II. 160.000,00 EUR<br \/>\nAntrag zu III. (gem\u00e4\u00df \u00a7 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterh\u00f6hend)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 839 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 5. 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