{"id":1939,"date":"2011-12-22T17:00:39","date_gmt":"2011-12-22T17:00:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1939"},"modified":"2016-06-03T14:03:19","modified_gmt":"2016-06-03T14:03:19","slug":"2-u-6210-kleinkinder-trinkbecher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1939","title":{"rendered":"2 U 62\/10 &#8211; Kleinkinder-Trinkbecher"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1829<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Dezember 2011, Az. I-2 U 62\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=787\">4b O 21\/09<\/a><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. April 2010 \u2013 AZ. 4b O 21\/09 &#8211; abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a) eine Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher, wobei der Becher eine Kappe mit einer Schnauze aufweist, wobei die Vorrichtung ein Ventil aufweist, wobei das Ventil ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder einzuf\u00fchren und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Vorrichtung au\u00dferdem ein Blockierelement aufweist, wobei das Blockierelement einen Abschnitt aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt undurchl\u00e4ssig ist; das Ventil eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements aufliegt, um so die \u00d6ffnung gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung zu blockieren, wobei sich das elastische Material vom Abschnitt weg abhebt und sich umzukehren beginnt, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung gelangt;<\/p>\n<p>b) einen auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecheraufsatz, der einen Trinkbecher, eine Kappe mit einer Schnauze und eine Vorrichtung gem\u00e4\u00df vorstehender lit. a) aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und\/oder zu gebrauchen und\/oder einzuf\u00fchren und\/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. September 2007 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses, das folgendes beinhaltet:<\/p>\n<p>a) die Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie die bezahlten Preise;<\/p>\n<p>b) die einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie die Namen und Anschriften der Angebots-empf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) die betriebene Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) die nach den einzelnen Faktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskos-ten und den erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren und\/oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziff. I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einem von der Kl\u00e4gerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die vorstehend zu Ziff. I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse unter Hinweis auf den patentverletzenden Zustand der Erzeugnisse mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzurufen, etwaige Kosten, die durch den R\u00fcckruf den gewerblichen Abnehmern entstehen, zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der<\/p>\n<p>1. Herrn N. E. H. vom 15. September 2007 bis 30. August 2009 began-genen, unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch die seit dem 31. August 2009 begangenen unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen<\/p>\n<p>entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tr\u00e4gt die Beklagte.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 600.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert wird f\u00fcr das Berufungsverfahren auf 600.000,- Euro und f\u00fcr das erstinstanzliche Verfahren auf 500.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 31. August 2009 eingetragene und allein verf\u00fcgungsberech-tigte Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorit\u00e4t vom 21. August 1997 (US P) am 21. August 1998 angemeldet, und dessen Anmeldung am 5. Juli 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. August 2007 ver\u00f6ffentlicht. Eine deutsche \u00dcbersetzung des in englischer Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE (Anlage K 2) gef\u00fchrt. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher sowie einen solchen Becher. Das Klagepatent wurde der Kl\u00e4gerin vom fr\u00fcheren Patentinhaber N.i E. H. mit Wirkung zum 30. Oktober 2007 \u00fcbertragen. Ferner trat Herr H. durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom 30. Oktober 2007 (Anlage K 28) s\u00e4mtliche ihm zustehende Scha-densersatzanspr\u00fcche aus dem Klagepatent an die Kl\u00e4gerin ab. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 31. August 2009 im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes als Inhaberin eingetragen. Gegen das Klagepatent erhob die Muttergesellschaft der Beklagten, die K. P. E., Einspruch, welcher durch Schriftsatz vom 19. Mai 2008 (Anlage L 5) begr\u00fcndet wurde, und \u00fcber den noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspr\u00fcche 1 und 32 haben in der englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nAn apparatus for use with a no spill drinking cup, said cup comprising a cap having a spout (14, 130, 140), said apparatus comprising a valve (42):<br \/>\nsaid valve (42) comprising a flexible material having an opening (70); characterized in that:<br \/>\nthe apparatus further comprises a blocking element (52), said blocking element (52) comprising a portion (56) which is impermeable to the passage of liquid through said portion (56);<br \/>\nsaid valve (42) having a resting position wherein said flexible material sits against said portion of said blocking element (52) so as to seal off said opening (70) against said portion and block the passage of liquid through said opening (70);<br \/>\nwherein said flexible material lifts away from said portion (56) and begins to invert when a user applies negative pressure to said flexible material by sucking on said spout to drink from said cup, such that liquid in said cup passes through said opening (70).<\/p>\n<p>32.<br \/>\nA non-spill drinking cup assembly comprising a cup (7), a cap (11) having a spout (14, 130, 140) and an apparatus according to any preceding claim.\u201d<\/p>\n<p>In deutscher \u00dcbersetzung lauten die Patentanspr\u00fcche 1 und 32 wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher, wobei der Becher eine Kappe mit einer Schnauze (14, 130, 140) aufweist, wobei die Vorrichtung ein Ventil (42) aufweist, wobei das Ventil (42) ein elastisches Ma-terial mit einer \u00d6ffnung (70) aufweist;<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung au\u00dferdem ein Blockierelement (52) aufweist, wobei das Blockierelement (52) einen Abschnitt (56) aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt (56) undurchl\u00e4ssig ist; das Ventil (42) eine Ruheposition aufweist, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements (52) aufliegt, um so die \u00d6ffnung (70) gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung (70) zu blockieren; wobei sich das elastische Material vom Abschnitt (56) weg abhebt und sich umzukehren beginnt, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung (70) gelangt.<\/p>\n<p>32.<br \/>\nAuslaufgesch\u00fctzter Trinkbecheraufsatz, der einen Trinkbecher (7), eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) und eine Vorrichtung nach einem der vor-hergehenden Anspr\u00fcche aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3, 7 bis 16, 19, 22, 23, 30 und 31 sowie 32 bis 42, 44, 45, 47 bis 54, 56 bis 58 sowie 61 bis 63 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachstehende Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und veranschauli-chen die technische Lehre des Klagepatents anhand vorzugsw\u00fcrdiger Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Die Figuren 1(a) und 1(b) zeigen eine Becheranordnung gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents in einer Vorderansicht und in einer perspektivischen Dar-stellung. Figur 3 ist eine perspektivische Ansicht der Ventilanordnung. Figur 8(a) zeigt eine Draufsicht des Ventilhalters und der Ventilanordnung und Figur 8(d) eine Schnittdarstellung des Ventilhalters mit dem Ventil in einem entspannten Zustand, bei dem der Fl\u00fcssigkeitsstrom abgedichtet ist, w\u00e4hrend in Figur 8(e) das Ventil im umgekehrten Zustand gezeigt ist, in dem ein Fl\u00fcssigkeitsstrom durch das Ventil hindurchtreten kann.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in Deutschland Trinkbecher f\u00fcr Kleinkinder und entsprechendes Zubeh\u00f6r unter der Marke \u201eA.\u201c. Zu dem vertriebenen Sortiment der Beklagten geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eM. Trinkbecher 200 ml\u201c, angeboten unter den Artikelnummern und \u2026.(im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 1, Muster als Anlage K 9, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 8),<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eM. Trinkbecher 260 ml\u201c, angeboten unter den Artikelnummern und \u2026 (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 2, Muster als Anlage K 11, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 10) sowie<\/p>\n<p>&#8211; der \u201eM. Sport Trinkbecher 340 ml\u201c, angeboten unter den Artikelnummern und \u2026. (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Becher 3, Muster als Anlage K 13, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 12).<\/p>\n<p>Zu dem von der Beklagten unter der Marke \u201eA.\u201c vertriebenen Zubeh\u00f6r f\u00fcr Trinkbecher geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>&#8211; ein weicher Trinkschnabel, angeboten unter der Artikelnummer (im Folgen-den: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 1, Muster als Anlage K 15, Ab-bildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 14),<\/p>\n<p>&#8211; der M.c T. Trinkschnabel, angeboten unter der Artikelnummer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 2, Muster als Anlage K 17, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 16) sowie<\/p>\n<p>&#8211; der M. S. Trinkschnabel, angeboten unter der Artikelnummer (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform Schnabel 3, Muster als Anlage K 19, Abbildung aus dem Internetauftritt der Beklagten als Anlage K 18).<\/p>\n<p>Diese Zubeh\u00f6rteile werden als Verschl\u00fcsse bzw. Abschl\u00fcsse auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 bestimmungsgem\u00e4\u00df aufgesetzt.<\/p>\n<p>Nachstehende Lichtbilder zeigen das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 schr\u00e4g von unten sowie in der Seitenansicht; die Pfeile und Be-schriftungen sind durch die Parteien hinzugef\u00fcgt:<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 ein Gebrauchen der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 1 des Klagepatents und in dem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 ein Gebrauchen der technischen Lehre gem\u00e4\u00df Anspruch 32 des Klagepatents mit wortsinngem\u00e4\u00dfen Mitteln.<\/p>\n<p>Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 weise jeweils einen Abschnitt aus einem elastischen Material auf, welcher sich beim \u00d6ffnen des Ventils gem\u00e4\u00df der technischen Lehre des Klagepatents umzukehren beginne. Das Ventil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weise eine Vorverformung auf, welche auf Grund der Vorspannung bewirke, dass die \u00d6ffnung des Ventils im eingebauten Zustand verschlossen werde. Ein Beginn des Umkehrens finde auch statt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen fehle es an einem Ventil im Sinne der Erfindung. Die Ventile w\u00fcrden zwar \u00fcber ein elastisches Material verf\u00fcgen, dieses sei hingegen im Wesentlichen als flache Scheibe ausgebildet. Entsprechend k\u00f6nne sich das Ventil beim Saugen an der Schnauze auch nicht umkehren. Ferner werde das Klagepatent im Einspruchsverfah-ren widerrufen werden. Seine technische Lehre sei nicht neu, sondern werde vielmehr durch zwei Entgegenhaltungen, die FR 1,191,181 (im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D1 eingef\u00fchrt, nebst deutscher \u00dcbersetzung in Anlagenkonvolut L 3 zur Gerichtsakte gereicht) und die IT (im Einspruchsverfahren als Entgegen-haltung D2 eingef\u00fchrt, nebst deutscher \u00dcbersetzung in Anlagenkonvolut L 3 zur Ge-richtsakte gereicht) jeweils neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 27. April 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Eine Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da das Ventil in seiner Ruheposition keine konvexe oder konkave Kr\u00fcmmung aufweise. Eine solche Verformung m\u00fcsse ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Ventil indes aufweisen. Dies ergebe sich aus der Zusammenschau der Beschreibung der Ruheposition des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ventils mit derjenigen des Trinkvorgangs. Danach hebe sich das elastische Material des Ventils vom Abschnitt des Blockierelements weg und beginne sich umzukehren. Eine Umkehrung k\u00f6nne hingegen nur erfolgen, wenn sich die Form des Ventils ver\u00e4ndere, von konvex in konkav oder umgekehrt. Hierdurch werde erreicht, dass in der Ruheposition eine Abdichtung der \u00d6ffnung erfolge, wie sich aus der Zweckbestimmung ergebe. Da die Ventile der angegriffenen Schn\u00e4bel und damit auch die Becher eine im Wesentlichen waagerechte Konfiguration aufweisen w\u00fcrden, lediglich im mittleren Bereich rund um die \u00d6ffnung um ein weniges gew\u00f6lbt seien, fehle es an der erfindungsgem\u00e4\u00dfen W\u00f6lbung in der Ruheposition. Auf eine Vorverformung vor dem Einbau des Ventils komme es nicht an, sondern lediglich auf eine solche im montierten Zustand.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Berufung, mittels derer sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anspr\u00fcche weiterverfolgt sowie weiterhin unter Erweiterung der Klage auch Anspr\u00fcche auf Vernichtung und R\u00fcckruf der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen geltend macht. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags tr\u00e4gt sie vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zum einen das Klagepatent unzutreffend ausgelegt. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventil m\u00fcsse nach der technischen Lehre des Klagepatentes in seiner Ruheposition keine gekr\u00fcmmte Form aufweisen. Aus einer Zusammenschau mit der Beschreibung des Ventils in der Saugposition ergebe sich, dass es auch gen\u00fcge, dass das flexible Material au\u00dferhalb der Gesamtvorrichtung eine Vorverformung aufweise. Denn auch hierdurch werde auf Grund der Vorspannung die technisch notwendige Abdichtung erzielt. Aus dieser Position heraus k\u00f6nne dann beim Saugvorgang das flexible Material beginnen sich umzukehren, um die \u00d6ffnung freizugeben. Angesichts der erforderlichen Vorverformung des flexiblen Materials sei es hierf\u00fcr ausreichend, dass sich das Material nur ganz leicht in die der Vorverformung entgegen gesetzte Richtung bewege. Eine vollst\u00e4ndige Umkehrung sei indes nicht notwendig. Selbst wenn man eine W\u00f6lbung des elastischen Materials des Ventils in der Ruheposition voraussetze, w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine solche aufweisen. Denn im eingebauten Zustand sei das flexible Material leicht konvex geformt. W\u00e4hrend des Saugvorgangs erfolge dann auch ein Beginn des sich Umkehrens, wie Untersuchungen an den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei Beaufschlagung mit einem Druck von 200 mbar gezeigt h\u00e4tten. Dieser Druck sei dem Druck beim menschlichen Saugen vergleichbar. Bei Anwendung dieses Drucks habe das Ventil die zuvor bestehende leicht konvexe Form aufgegeben und eine leicht konkave Form eingenommen. Dies k\u00f6nne den als Anlage B &amp; B 5 und 6 vorgelegten R\u00f6ntgenaufnahmen eines Ventils der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entnommen werden. Die Aufnahmen seien am 31. August 2010 im Rahmen einer Untersuchung aufgenommen worden, welche die G. Gesellschaft f\u00fcr Werkstoffpr\u00fcfung mbH, Z. im Auftrag der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt habe. Das Ventil sei mit Hilfe eines 2D-R\u00f6ntgensystems G. N. r\u00f6ntgenographisch durchleuchtet und abgelichtet worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>zu erkennen, wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur rechtkr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent EP auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei die Beklagte geltend macht:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das Klagepatent zutreffend ausgelegt. Es komme auf eine W\u00f6lbung des elastischen Materials in der Ruheposition im eingebauten Zustand an, da nur dann ein Beginn des sich Umkehrens beim Saugvorgang erfolgen k\u00f6nne. Nur mit einer solchen Vorverformung k\u00f6nne die f\u00fcr ein sicheres Verschlie\u00dfen notwendige Vorspannung erzeugt werden. Hierf\u00fcr gen\u00fcge indes keine Vorverformung des Ventils im ausgebauten Zustand. Das Klagepatent gehe von einer trinkfertigen Vorrichtung aus. Soweit die Kl\u00e4gerin eine andere Auffassung vertrete, lege sie den Anspruch entgegen seinem technischen Wortsinn aus. Das Ventil der angegriffenen Schn\u00e4bel und entsprechenden Becher weise in der Ruheposition auch keine leicht konvexe W\u00f6lbung auf. Hierbei handele es sich zum einen um neues Vorbringen. Zum anderen werde die Herkunft der von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vorgelegten r\u00f6ntgenographischen Aufnahmen bestritten; insbesondere werde bestritten, dass es sich hierbei um Aufnahmen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen handele, da keine Wulst an dem Stift zu erkennen sei, was jedoch der Fall sein m\u00fcsste. Mangels W\u00f6lbung erfolge beim Ansaugen auch kein Abheben und kein Beginn des sich Umkehrens. Hierf\u00fcr gen\u00fcge erfindungsgem\u00e4\u00df nicht jede allerkleinste Bewegung des elastischen Materials.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen erg\u00e4nzend Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht und Vernichtung und R\u00fcckruf aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und eine auslaufgesch\u00fctzte Becheranord-nung mit einem verbesserten Ventilmechanismus.<\/p>\n<p>Aus dem Stand der Technik sind auslaufgesch\u00fctzte Becheranordnungen bekannt, welche in der Vergangenheit in einer Vielzahl entwickelt und auf den Markt gebracht wurden. Ziel eines auslaufgesch\u00fctzten Bechers ist eine Konstruktion, aufgrund derer es minimiert oder verhindert wird, dass Fl\u00fcssigkeit aus dem Becher austritt, wenn ein Fl\u00fcssigkeitsstrom nicht gew\u00fcnscht ist. An den vorbekannten gattungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtungen kritisiert das Klagepatent als nachteilig, dass sie im Allgemeinen nicht einen ausreichend sicheren Schutz gegen ein unerw\u00fcnschtes Auslaufen oder Austreten bewirken. Wenn die vorbekannten Becher umgewendet oder gar heftig gesch\u00fcttelt werden, tritt oftmals Fl\u00fcssigkeit aus, ein Problem, das besonders bei der Verwendung solcher Becher f\u00fcr kleine Kinder besteht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent formuliert vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe, eine ver-besserte auslaufgesch\u00fctzte Bechervorrichtung bereitzustellen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe und Erreichung dieser Ziele schl\u00e4gt das Klagepatent in seinen Anspr\u00fcchen 1 und 32 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1.1. Vorrichtung f\u00fcr eine Verwendung bei einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbe-cher (1), der eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) aufweist.<\/p>\n<p>1.2. Die Vorrichtung weist ein Ventil (42) auf, das ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung (70) aufweist.<\/p>\n<p>1.3. Die Vorrichtung weist ein Blockierelement (52) auf, das einen Abschnitt (56) aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt (56) undurchl\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>1.4. Das Ventil (42) weist eine Ruheposition auf, bei der das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements (52) aufliegt, um so die \u00d6ffnung (70) gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung (70) zu blockieren.<\/p>\n<p>1.5 Das elastische Material hebt sich vom Abschnitt (56) weg und beginnt sich umzukehren, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material durch Saugen an der Schnauze (14, 130, 140) anwendet, um aus dem Becher zu trinken, so dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung (70) gelangt.<\/p>\n<p>32.0. Auslaufgesch\u00fctzter Trinkbecher, der<\/p>\n<p>32.1. einen Trinkbecher (1),<\/p>\n<p>32.2. eine Kappe (11) mit einer Schnauze (14, 130, 140) und<\/p>\n<p>32.3. eine Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche aufweist.<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung zur Verwendung in einem auslaufgesch\u00fctzten Trinkbecher weist danach eine Kappe mit einer Schnauze auf. Ferner ist ein Ventil vorgesehen, das aus einem elastischen Material besteht und eine \u00d6ffnung aufweist. Die Vorrichtung umfasst ferner ein Blockierelement, das einen Abschnitt aufweist, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt extrem undurchl\u00e4ssig ist, und zwar auch dann, wenn der Becher auf den Kopf gestellt oder gesch\u00fcttelt wird (vgl. Anlage K 2, Abschnitt [0013]a.E.).<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien bed\u00fcrfen die Merkmale 1.4 und 1.5 einer vertieften Auseinandersetzung:<\/p>\n<p>Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventil wird in den Merkmalen 1.4 und 1.5 n\u00e4her beschrieben. Merkmal 1.4, welches auf die Ruheposition des Ventils Bezug nimmt, beschreibt das Ventil dahingehend, dass das elastische Material am Abschnitt des Blockierelements aufliegt, um so die \u00d6ffnung gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung zu blockieren. Hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung des Ventils in der Ruheposition gibt das Merkmal daher einzig vor, dass das Ventil auf dem Abschnitt des Blockierelements aufliegt. Die weiteren Angaben beschr\u00e4nken sich auf die Angabe der Funktion. Zweck- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch beschr\u00e4nken als solche dessen Gegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht (BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 2006, 570 Tz. 21 \u2013 extracoronales Geschiebe; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze). Das bedeutet allerdings nicht, dass derartige Angaben damit bedeutungslos sind. Sie haben vielmehr regelm\u00e4\u00dfig die Aufgabe, den durch das Patent gesch\u00fctzten Gegenstand dahin zu definieren, dass er nicht nur die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmale erf\u00fcllen, sondern auch so ausgebildet sein muss, dass er f\u00fcr den im Patentanspruch angegebenen Zweck verwendbar ist bzw. die im Patentanspruch angegebene Funktion erf\u00fcllen kann (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f. = GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; BGHZ 72, 236 = GRUR 1979, 149, 151 \u2013 Schie\u00dfbolzen; BGH, GRUR 1981, 259, 260 \u2013 Heuwerbungsmaschine II; GRUR 2006, 923 Tz. 15 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; GRUR 2009, 838 Tz. 15 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH, Urt. v. 06.07.2010 \u2013 X ZR 115\/07, Umdr. S. 11). Als Bestandteil des Schutzanspruchs nehmen Zweck- und Funktionsangaben insoweit regelm\u00e4\u00dfig an dessen Aufgabe teil, den gesch\u00fctzten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erf\u00fcllen kann. Dies bedeutet im Streitfall, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ventil so ausgestaltet sein muss, dass durch das Aufliegen am Abschnitt des Blockierelements die \u00d6ffnung gegen den Abschnitt abgedichtet und der Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung blockiert wird. Hinsichtlich der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung gen\u00fcgt daher nicht ein blo\u00dfes Aufliegen des Ventils. Dieses muss vielmehr noch derart ausgestaltet sein, dass sogar bei einem Sch\u00fctteln und Umkehren des Bechers eine Abdichtung und Blockade erfolgt. Als konkrete Ma\u00dfnahme der Abdichtung schildert das Klagepatent sowohl in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung als auch bei Schilderung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels ein Anpressen des Ventils gegen die mittlere Abdichtung, wodurch die \u00d6ffnung oder der Schlitz in der Ventilanordnung abgedichtet wird (Klagepatent, Anlage K 2 Abschnitt [0013] und [0052]). Hierdurch wird die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, das Bereitstellen einer verbesserten auslaufgesch\u00fctzten Bechervorrichtung (Klagepatent, Anlage K 2 Abschnitt [0005]) erreicht.<\/p>\n<p>Da eine konkrete Ausgestaltung des Ventils mit der Funktion des Abdichtens und Blockierens im Merkmal 1.4 nicht beschrieben wird, unterfallen dem Schutz des Merkmals zun\u00e4chst Ventilgestaltungen, mit welchen erzielt wird, dass das elastische Material des Ventils am Abschnitt des Blockierelements aufliegt, um so die \u00d6ffnung gegen den Abschnitt abzudichten und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeiten zu blockieren. In Entsprechung zu dieser im Wesentlichen rein funktionalen Beschreibung des Ventils schl\u00e4gt das Klagepatent im Abschnitt [0053] im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels als Ventil eine Membran vor, ohne Angaben zu dessen n\u00e4herer Ausgestaltung zu machen. Um die genannten Funktionen des Abdichtens und Blockierens zu gew\u00e4hrleisten sind vielf\u00e4ltige Ausgestaltungen vorstellbar. Hierunter fallen sowohl Ventilgestaltungen, welche in der Ruheposition eine gew\u00f6lbte Ausformung aufweisen als auch solche, welche im ausgebauten Zustand gew\u00f6lbt sind und im eingebauten Zustand durch Auflage an ein Blockierelement eine im Wesentlichen flache Scheibe bilden. Denn auf Grund ihrer durch den Einbau erzielten Vorspannung liegt das Ventil dann am Abschnitt des Blockierelements auf und dichtet damit die \u00d6ffnung ab.<\/p>\n<p>Eine Einschr\u00e4nkung dieses weiten Verst\u00e4ndnisses der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ventilausgestaltung im Ruhezustand folgt indes bei einer Zusammenschau mit dem Merkmal 1.5. Der Fachmann bezieht bei der Auslegung des Merkmals 1.4 auch das Merkmal 1.5 in seine Betrachtungen ein. Denn der Fachmann nimmt bei der Auslegung des Patentanspruchs diesen immer in seinem Gesamtzusammenhang in den Blick (BGH GRUR 2004, 845, 846 \u2013 Drehzahlermittlung; Benkard \/Scharen, PatG\/GebrMG , 10. Aufl. \u00a7 14 PatG Rn. 13). Daher sind im Hinblick auf ein einzelnes Merkmal auch die mit diesem im sinnhaften Zusammenhang stehenden anderen Merkmale zu ber\u00fccksichtigen. Vorliegend erkennt der Fachmann, dass zwischen den beiden genannten Merkmalen ein enger technischer Zusammenhang besteht: W\u00e4hrend im Merkmal 1.4. die Ruheposition beschrieben wird, in welcher die \u00d6ffnung im elastischen Material abgedichtet, das Ventil also geschlossen ist, beschreibt Merkmal 1.5. den Vorgang, durch den erm\u00f6glicht wird, dass Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung hindurch gelangt, das Ventil also ge\u00f6ffnet wird. Insoweit lehrt Merkmal 1.5., dass, wenn ein Benutzer einen Unterdruck auf das elastische Material anwendet, um aus dem Becher zu trinken, sich das elastische Material \u2013 zum einen \u2013 vom Abschnitt weg hebt und \u2013 zum anderen \u2013 umzukehren beginnt. Die Merkmale 1.4. und 1.5. beschreiben demnach die beiden entgegengesetzten Zust\u00e4nde des Ventils in geschlossener (Merkmal 1.4.) und in ge\u00f6ffneter (Merkmal 1.5.) Position.<\/p>\n<p>Aus der Zusammenschau mit Merkmal 1.5 ergibt sich daher f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung des Ventils in der Ruheposition, dass dieses so ausgebildet sein muss, dass es sich bei dem beim Trinkvorgang wirkenden Unterdruck vom Abschnitt weghebt und beginnt sich umzukehren. Ein Umkehren setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Richtungs\u00e4nderung voraus. Kein anderes Begriffsverst\u00e4ndnis liegt auch der Erfindung nach dem Klagepatent zugrunde. Im allgemeinen Beschreibungsteil des Klagepatentes ist im Zusammenhang mit der Beschreibung der Trinksituation davon die Rede, dass sich das Ventil umkehrt oder das Innere nach au\u00dfen gedreht wird (vgl. Klagepatent, Anlage K 2 Abschnitt [0012]). Dadurch wird eine \u00d6ffnung oder ein Schlitz im Ventil freigegeben, so dass Fl\u00fcssigkeit durch das Ventil und die Schnauze flie\u00dfen kann. Sowohl das Umkehren sowie das Drehen des Inneren nach au\u00dfen sehen in dem geschilderten Zusammenhang der Trinksituation eine Richtungs\u00e4nderung des Ventils vor. Eine Richtungs\u00e4nderung liegt vor, insoweit stimmen die Parteien in ihren Auffassungen \u00fcberein, wenn das Ventil in der Ruheposition eine konvexe oder konkave Ausrichtung einnimmt und in der Trinkposition diese Ausrichtung entsprechend \u00e4ndert. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Umkehrvorgang beinhaltet indes nicht zwingend eine \u00c4nderung der Orientierung des Ventils von konvex nach konkav bzw. umgekehrt. Die entsprechenden Begrifflichkeiten haben weder in die Anspr\u00fcche noch in die Beschreibung des Klagepatentes Eingang gefunden. Patentanspruch 1 setzt nicht einmal voraus, dass der Umkehrvorgang zu Ende gef\u00fchrt wird; erst recht braucht sich das Ventil nicht wie in den Figuren 8.d) und e) gezeigt vollst\u00e4ndig umzukehren und sein Inneres nach au\u00dfen zu drehen. Patentanspruch 1 verlangt nur einen ganz geringf\u00fcgigen Teil davon, n\u00e4mlich nur den Beginn des Vorganges und bringt damit zum Ausdruck, dass das Merkmal schon dann erf\u00fcllt sein soll, wenn das elastische Material den Durchgang gerade so weit freigibt, dass aus dem Becher getrunken werden kann. In der allgemeinen Beschreibung der Erfindung in Abschnitt [0012] wird im Einklang hiermit zur Trinksituation auch ausgef\u00fchrt, es gen\u00fcge, dass sich das Ventil teilweise umkehrt oder das Innere nach au\u00dfen gedreht wird, wodurch eine \u00d6ffnung freigegeben wird. Weitere Angaben werden nicht gemacht. Die Darstellung der bereits erw\u00e4hnten Figurengruppe 8 betrifft ebenso wie die auf sie bezogenen Teile der Patentbeschreibung (Anlage K 2, Abschnitt [0050] bis [0057]) bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen, welche den Schutzumfang einer Erfindung nicht beschr\u00e4nken (vgl. BGH GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Ein Abheben und ein Beginn des Umkehrens k\u00f6nnen indes auch bei einer vorgeformten und im f\u00fcr die Erfindung allein relevanten eingebauten Zustand im Wesentlichen flachen Ventilscheibe stattfinden. Denn auch bei einer solchen Anordnung des vorgeformten Ventils in der Vorrichtung findet bei Anwendung von Unterdruck auf das Ventil, wie er im Rahmen des Trinkvorgangs entsteht, ein Abheben und Beginn des sich Umkehrens statt. So erfolgt ein Abheben einer im Wesentlichen flachen Scheibe zur Freigabe einer \u00d6ffnung zweifelsfrei. Indes tritt auch bei einer flachen Scheibe, deren Vorverformung durch den Einbau im Wesentlichen aufgehoben wurde, ein Beginn des sich Umkehrens ein. Denn auch die im Wesentlichen flache Scheibe nimmt eine Richtungs\u00e4nderung vor, wenn sie sich von dem Abschnitt des Blockierelements abhebt und auf diese Weise die \u00d6ffnung des Ventils freigibt; gleichzeitig erfolgt auch ein Beginn des sich Umkehrens. Das vorverformte, im eingebauten Zustand im Wesentlichen flache Ventil ver\u00e4ndert seine Ausrichtung durch den in der Trinksituation wirkenden Unterdruck, \u00e4ndert mithin seine Richtung. Die im ausgebauten Zustand vorhandene Vorverformung wohnt dem im eingebauten Zustand im Wesentlichen flachen Ventil weiterhin auf Grund der durch die Einbausituation wirkenden Vorspannung bei. Im Trinkzeitpunkt muss daher zun\u00e4chst die Vorverformung, welche in der Vorspannung aufgegangen ist, \u00fcberwunden werden. Hieran anschlie\u00dfend erfolgt dann die weitere Richtungs\u00e4nderung, welche zu einer Aufw\u00f6lbung des Ventils in Saugrichtung erfolgt. Zwar mag bei einer solchen Ausgestaltung eine vollst\u00e4ndige Richtungs\u00e4nderung, d.h. eine vollst\u00e4ndige Umkehr des Ventils beim Saugvorgang nicht m\u00f6glich sein. Eine vollst\u00e4ndige Umkehr setzt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 indes nicht voraus. Denn durch den Umkehrvorgang des Ventils soll nur erreicht werden, dass die \u00d6ffnung des Ventils so weit freigegeben wird, dass die Fl\u00fcssigkeit im Becher durch die \u00d6ffnung gelangt, mithin getrunken werden kann. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt bereits eine einfache Lagever\u00e4nderung des Ventils, da auch hierdurch die \u00d6ffnung freigegeben wird, was auch der Figur 8.d), welche wiedergegeben wurde, ohne Weiteres entnommen werden kann. Bereits ein einfaches Abheben und \u00c4ndern der Richtung des Ventils bewirkt beim Saugvorgang einen Fl\u00fcssigkeitsfluss, da bereits bei kleinsten Lagever\u00e4nderungen des Ventils die \u00d6ffnung f\u00fcr die Fl\u00fcssigkeit freigegeben wird. Bereits diese geringe Lagever\u00e4nderung hat einen Fl\u00fcssigkeitsfluss durch die \u00d6ffnung zur Folge. Gerade der Umstand, dass das Klagepatent in dem Patentanspruch 1 im Gegensatz zum Unteranspruch 26, der eine vollst\u00e4ndige Umkehr des Ventils unter Schutz stellt, einen Beginn des sich Umkehrens als ausreichend erachtet, zeigt, dass eine vollst\u00e4ndige Richtungs\u00e4nderung des Ventils beim Saugvorgang nicht zwingend eintreten muss. Dementsprechend gen\u00fcgen auch schon einfache Richtungs\u00e4nderungen mit welchen das Ziel der \u00d6ffnungsfreigabe erreicht wird. Dass der Kraftaufwand f\u00fcr das Abheben und den Beginn des sich Umkehrens eines unter Vorspannung eingesetzten Ventils m\u00f6glicherweise nicht vollst\u00e4ndig demjenigen Kraftaufwand eines in der Ruheposition konvex oder konkav geformten Ventils entspricht, welches beim Saugvorgang eine Richtungs\u00e4nderung nach konkav oder konvex vornimmt, ist bei funktionsorientierter Betrachtung unerheblich. Denn jedenfalls muss auch bei einem vorgeformten Ventil, welches im Einbauzustand eine im Wesentlichen flache Scheibe ausbildet, eine Kraft aufgewandt werden, um die Vorspannung zu \u00fcberwinden und eine Richtungs\u00e4nderung entgegen der Vorspannung zu bewirken. Insoweit ist eine unter Vorspannung eingebaute Ventilmembran nicht mit einer flachen Scheibe vergleichbar. Denn bei dieser muss eine Vorspannung nicht \u00fcberwunden werden. Das Klagepatent gibt auch keinen Anhaltspunkt, welche Kr\u00e4fte f\u00fcr ein sicheres Abdichten und Blockieren des Fl\u00fcssigkeitsflusses sowie des entsprechenden Abhebens und Beginnen des sich Umkehrens ma\u00dfgeblich sind. Es soll lediglich, wie dies in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zielsetzung formuliert ist, eine verbesserte auslaufgesch\u00fctzte Bechervorrichtung bereitgestellt werden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zur Begr\u00fcndung ihrer Ansicht auf Vorg\u00e4nge im Einspruchsverfahren, insbesondere Aussagen des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers verweist, bieten diese keinen Anhaltspunkt f\u00fcr ein gegenteiliges Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches 1. Ungeachtet dessen, dass es sich bei \u00c4u\u00dferungen eines Patentinhabers in der Regel um eine blo\u00dfe Meinungs\u00e4u\u00dferung handelt, die keine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung beinhaltet, erfolgten die Ausf\u00fchrungen des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers in der Stellungnahme vom 24. November 2008, mit welchen zu der Einspruchsbegr\u00fcndung der K. P. E. N. Stellung genommen wurde (vgl. Anlage L 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 26), nicht in Bezug auf Ausgestaltungen wie sie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aufweisen. Die \u00c4u\u00dferungen erfolgten vielmehr vor dem Hintergrund des von der Einsprechenden angef\u00fchrten Standes der Technik \u2013 FR 1 191 181 und IT 594 286 \u2013, bei welchen das Ventil im eingebauten Zustand eine ohne Vorspannung eingesetzte flache Scheibe bildet. In Blickrichtung auf diese Ausgestaltungen sind die Ausf\u00fchrungen des urspr\u00fcnglichen Patentinhabers zu sehen, wonach diese nicht in der Lage sind, sich umzukehren. Diese Sichtweise steht im Einklang mit dem vorstehend geschilderten Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches 1. Denn bei einer ausschlie\u00dflich flachen Ventilscheibe kann keine Umkehrung erfolgen, da eine der Vorspannung innewohnende Richtung bei Anwendung von Unterdruck w\u00e4hrend des Saugvorgangs nicht ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas vorstehende Verst\u00e4ndnis des Patentanspruches 1 zugrundelegend machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 verwirklichen die Merk-male 1.4. und 1.5 des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents. Eine Verwirklichung der weiteren Merkmale steht zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit, so dass sich hierzu Ausf\u00fchrungen er\u00fcbrigen.<\/p>\n<p>Erstinstanzlich wie auch im Berufungsverfahren steht zwischen den Parteien au\u00dfer Streit, dass die unter Ziffer I. photographisch wiedergegebenen Seitenansichten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jeweils das Ventil dieser angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zeigen. Demnach verl\u00e4uft die aus elastischem Material geformte und mit einer \u00d6ffnung versehene Ventilmembran in der Ruheposition, also in der geschlossenen Ventilkonfiguration, im Wesentlichen waagerecht und ist nur im mittleren Bereich rund um die \u00d6ffnung um ein Weniges gew\u00f6lbt. Aus dieser waagerechten Form wird die Membran, was au\u00dfer Streit steht, in Richtung der Schnauze aufgew\u00f6lbt, sobald der Benutzer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 an der Schnauze saugt und damit die Membran mit einem Unterdruck (im Verh\u00e4ltnis zum Inneren des Bechers) beaufschlagt. Hierdurch wird eine \u00d6ffnung freigegeben, so dass Fl\u00fcssigkeit entlang des Blockierstiftes in die Kappe einflie\u00dfen kann. Da es nach dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis des Merkmals 1.4 gen\u00fcgt, dass das Ventil derart ausgestaltet ist, dass es am Abschnitt des Blockierelementes aufliegt und den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung blockiert, machen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 1.4 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Aus den obigen Ausf\u00fchrungen folgt zugleich eine Verwirklichung des Merkmals 1.5. Denn ein Abheben und Beginn des sich Umkehrens ist in der \u00dcberwindung der Vorspannung und Aufbiegung in eine W\u00f6lbung in Richtung der Membran zu sehen, was f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1.5. ausreichend ist. Unter der Vorspannung in Ruhestellung in Anlage an den Blockierstift ist die Membran zum Schlusspunkt ihrer durch das Nachlassen des Unterdrucks eingeleiteten Bewegung in Richtung Blockierstift angekommen. Diese Bewegung beginnt sich umzukehren, sobald die Membran mit Unterdruck beaufschlagt wird, sich von der Auflage des Blockierstiftes abhebt und von ihr wegbewegt. Soweit die Beklagte vortr\u00e4gt, dass ein unbeabsichtigter Fl\u00fcssigkeitsfluss bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auftreten k\u00f6nne, das Ventil mithin nicht sicher die \u00d6ffnung abdichte und damit keine Blockade des Durchgangs von Fl\u00fcssigkeit bewirke, ist diese Behauptung, die auch von der Kl\u00e4gerin in Abrede gestellt wird, f\u00fcr die Frage der Verwirklichung der Merkmale ohne Bedeutung. Denn solange die Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht sind, ist es ohne Belang, wenn mit dem angegriffenen Gegenstand die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen \u00fcberhaupt oder vollst\u00e4ndig erzielt werden. Aufgrund der wortsinngem\u00e4\u00dfen \u00dcbereinstimmung mit dem Patentanspruch handelt es sich immer um eine Patentverletzung (BGH GRUR 2006, 131 &#8211; Seitenspiegel; GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>Dementsprechend kommt es auf das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren, wonach die angegriffenen Schn\u00e4bel 1, 2 und 3 w\u00fcrden im eingebauten Zustand eine W\u00f6lbung aufweisen und mithin leicht konvex geformt seien, nicht an. Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob das entsprechende Vorbringen nach \u00a7 531 ZPO zuzulassen w\u00e4re, da es sich insoweit um neues Tatsachenvorbringen handelt, kommt es f\u00fcr die Beurteilung des Rechtsstreits auf das neue Tatsachenvorbringen nicht an.<\/p>\n<p>Entsprechend den vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann daher auch eine Verwirklichung der Merkmale 1.4. und 1.5. durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 festgestellt werden. In diese werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 oder 3 eingesetzt, die indes, wie oben ausgef\u00fchrt, von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch machen. Damit verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Becher 1, 2 und 3 jeweils Merkmals 32.3., da sie, versehen mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schnabel 1, 2 und 3 eine Vorrichtung nach Anspruch 1 des Klagepatents aufweisen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.<\/p>\n<p>Die Beklagte trifft ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Gesch\u00e4ftsverkehr zu fordernden Sorgfalt h\u00e4tte sie die Benutzung des Kla-gepatents erkennen und vermeiden k\u00f6nnen. F\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung schul-det die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Kl\u00e4gerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG.<\/p>\n<p>Da die genaue Schadensersatzh\u00f6he derzeit noch nicht feststeht, die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich keine Kenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gem\u00e4\u00df \u00a7 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Kl\u00e4gerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Anspr\u00fcche auf Entsch\u00e4digung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange \u00fcber ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, 140b Abs. 3 PatG.<\/p>\n<p>Die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Vernichtung und R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse folgt aus \u00a7\u00a7 140a Abs. 1 und Abs. 3 PatG. Soweit die Kl\u00e4gerin diese erst mit der Berufung geltend gemacht hat, handelt es sich um eine Klageerweiterung, die zuzulassen ist, da sie sachdienlich ist, \u00a7 533 ZPO. Der bisherige Prozessstoff kann f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die klageerweiternd geltend gemachten Anspr\u00fcche ohne Weiteres verwertet und ein weiterer Prozess vermieden werden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Eine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Das l\u00e4sst sich vorliegend indes nicht feststellen. Eine Wahrscheinlichkeit des Widerrufs des Klagepatentes vor dem Hintergrund der von der Beklagten im Einspruchsverfahren der Erfindung nach dem Klagepatent neuheitssch\u00e4dlich entgegen gehaltenen Druckschriften FR 1 191 181 und IT 594 286 ist nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>1) FR 1 191 181 (nachfolgend als D 1 bezeichnet, Anlage L 3 mit deutscher \u00dcbersetzung)<\/p>\n<p>Die D 1 offenbart eine auslaufgesch\u00fctzte Trinkvorrichtung, die \u00fcber eine Kappe 14 und einen Becher 10 verf\u00fcgt. Nachfolgend wiedergegeben sind die Fig. 1 bis 5 der Entgegenhaltung, welche ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Entgegenhaltung zeigen.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, dass ein Becher nicht offenbart werde, sondern eine Flasche, geht diese Ansicht fehl. Denn ein Becher ist ein Beh\u00e4lter, der dazu verwendet wird, um daraus zu trinken. Dies gilt auch f\u00fcr das Beh\u00e4ltnis 10.<\/p>\n<p>Die Kappe 14 verf\u00fcgt \u00fcber eine Schnauze 31 (die T\u00fclle). Die Vorrichtung weist weiter ein Ventil 22 auf, das ein elastisches Material mit einer \u00d6ffnung aufweist. Insoweit wird<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>in der D 1 beschrieben, dass das Ventil 22 aus einem elastischen Material besteht (Seite 2 Zeilen 89, 90). Das Ventil verf\u00fcgt auch \u00fcber eine \u00d6ffnung 24, wie der Fig. 4 entnommen werden kann (s. auch Seite 2 Zeilen 93 f.). Die Vorrichtung weist auch ein Blockierelement auf, n\u00e4mlich das F\u00fchrungselement 15, welches u.a. in Fig. 2 zu erkennen ist. Dieses Blockierelement weist einen Abschnitt auf, der f\u00fcr den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch den Abschnitt undurchl\u00e4ssig ist. Das F\u00fchrungselement 15 verf\u00fcgt \u00fcber einen Vorsprung 19 (vgl. Fig. 2), welches den Durchgang von Fl\u00fcssigkeit verhindert, was den Ausf\u00fchrungen auf Seite 2 Zeilen 104 ff. entnommen werden kann. Denn beim Saugvorgang bewegt sich die elastische Membran vom F\u00fchrungselement 15 und insbesondere von dem Vorsprung 19 weg und dies erm\u00f6glicht es der N\u00e4hrfl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnungen 18 herauszuflie\u00dfen, solange der negative Druck anliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ohne den Saugdruck die elastische Membran auf dem Vorsprung 19 aufliegt und so ein Herausflie\u00dfen von Fl\u00fcssigkeit verhindert. Dies erfolgt durch den Vorsprung 19.<\/p>\n<p>Die Vorrichtung offenbart indes nicht die Merkmale 1.4 und 1.5. Zweifel an der Offenbarung des Merkmals 1.4 bestehen bereits, da nicht zu erkennen und in der Druckschrift auch nicht beschrieben ist, dass das flache Ventil in der Weise auf der \u00d6ffnung aufliegt, dass die erforderliche sch\u00fcttel- und umkehrsichere Abdichtung der \u00d6ffnung erzielt und der Durchgang von Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnung blockiert wird. Die Fig. 4 zeigt als Ventil lediglich eine flache Scheibe mit einer \u00d6ffnung aus einem elastischen Material. Eine Vorverformung, welche im Einbauzustand auf Grund der Anordnung als flache Scheibe zu einer Vorspannung f\u00fchrt und auf diese Weise ein sicheres Abdichten bewirkt, wird nicht offenbart. Eine solche ist nach der offenbarten Vorrichtung auch nicht zwingend erforderlich. Denn das Ventil wird auf der Au\u00dfenseite am Rand gegen den Vorsprung 20 in Position gehalten und mit einem Anschlagring befestigt. Auf diesen wird wiederum Druck ausge\u00fcbt durch den Vorsprung 21. Innen umgibt die Membran das F\u00fchrungselement 15 und steht mit dem Vorsprung 19 in Ber\u00fchrung (vgl. Seite 2 Zeilen 90 ff.). Ob durch die Ma\u00dfnahme eine hinreichende Abdichtung erzielt wird, ist fraglich, da bei einem Kippen des Bechers durch den Druck der Fl\u00fcssigkeit, die sich im<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter befindet, die Membran in Richtung der Kappe ge\u00f6ffnet werden kann, so dass Fl\u00fcssigkeit austreten kann. Eine Vorverformung der Membran k\u00f6nnte dies verhindern, da dann die Membran in Richtung des Vorsprungs des F\u00fchrungselementes gedr\u00fcckt werden k\u00f6nnte. Anhaltspunkte f\u00fcr die Offenbarung einer solchen Ma\u00dfnahme bestehen jedoch nicht, da in der Entgegenhaltung auch beschrieben wird, dass die Membran mit dem F\u00fchrungselement durch den Vorsprung leicht in Ber\u00fchrung steht. Bei Vorhandensein einer Vorspannung w\u00fcrde nicht nur eine leichte Ber\u00fchrung vorliegen.<\/p>\n<p>In Ermangelung von Anhaltspunkten f\u00fcr eine Vorverformung des Ventils im ausgebauten Zustand und Einbaus unter Wirkung einer Vorspannung ist auch ein Beginn des sich Umdrehens des Ventils beim Saugvorgang nicht zu erkennen. Die Membran hebt sich beim Trinkvorgang, welcher auf Seite 2 Zeilen 102 ff. beschrieben wird, vom Vorsprung des F\u00fchrungselementes weg und erm\u00f6glicht so den Fl\u00fcssigkeitsfluss. Ein Beginn des sich Umkehrens kann hierin entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung des Merkmals 1.5 nicht gesehen werden, da ein Richtungswechsel nicht erfolgt.<\/p>\n<p>2) IT 594 286 (nachfolgend als D 2 bezeichnet, zu Anlage L 3 geh\u00f6rend)<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen finden auch Anwendung bei der Beurteilung der D 2.<\/p>\n<p>Nachfolgend wiedergegeben werden die Fig. 1 bis 6 der Entgegenhaltung.<\/p>\n<p>Abbildung<\/p>\n<p>Der Offenbarungsgehalt der Druckschrift entspricht demjenigen der Vorgenannten. Auch hier wird ein Ventil mit einer \u00d6ffnung gezeigt, welche von einem Stiel durchdrungen wird. Im Ruhezustand liegt die Membran auf dem Stiel 6 auf. Beim Saugvorgang hebt sich die Membran vom Stiel 6 weg und erm\u00f6glicht so den Fl\u00fcssigkeitsfluss (vgl. gestrichelte Linien der Fig. 1). Die Membran selbst wird auf Seite 2 Zeilen 60 bis 63 als eine Art Scheibe beschrieben, die ein Loch aufweist und einen ringf\u00f6rmigen Rand 10 mit einer Kante die geradlinig ist oder jede andere Form annehmen kann (vgl. auch Fig. 5). F\u00fcr eine Vorverformung der Membran gibt es keine Anhaltspunkte. Eine technische Notwendigkeit hierf\u00fcr ist auch nicht zu erkennen. Denn die Membran umgibt, wie insbesondere der Fig. 1 entnommen werden kann, den Stift 6 bzw. dessen ringf\u00f6rmige Auflagefl\u00e4che (Seite 2 Zeilen 56 ff.) und sorgt so f\u00fcr eine Abdichtung. Auch hier ist jedoch fraglich, ob ein absoluter Auslaufschutz geschaffen wird, da bei Kippen des Bechers durch den Druck der Fl\u00fcssigkeit sich die Membran vom Stiel wegbewegen und Fl\u00fcssigkeit durch die \u00d6ffnungen 5, 5\u2018 und 17 ausdringen kann. Eine Offenbarung des Merkmals 1.4 ist daher ebenso wenig zu erkennen wie eine Offenbarung des Merkmals 1.5. Denn wie bei der D 1 ist das Ventil als vollst\u00e4ndig flache Scheibe ausgebildet, kann mithin beim Saugvorgang nicht Beginnen sich umzukehren.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1829 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. Dezember 2011, Az. 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