{"id":1937,"date":"2008-07-01T17:00:13","date_gmt":"2008-07-01T17:00:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1937"},"modified":"2016-04-22T12:54:14","modified_gmt":"2016-04-22T12:54:14","slug":"4a-o-13007-traeger-zum-einhaengen-von-fachboeden-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1937","title":{"rendered":"4a O 130\/07 &#8211; Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 838<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 1. Juli 2008, Az. 4a O 130\/07<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Verfahrens werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents 0 616 xxx (nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 07.09.1993 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 4234xxx vom 09.10.1992 angemeldet, die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 28.09.1994. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 20.03.1996 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eTr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den\u201c. Sein Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger (1) zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen, bestehend aus wenigstens drei vertikalen St\u00e4ben (3a, 3b, 3c), von denen zwei (3a, 3b) mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke (5) durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil (2) gebildet ist, wobei der mindestens eine weitere Stab (3c) durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen (8) verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Tragstrebe (6) an den Verbindungsst\u00fccken (5) angeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Nachfolgend werden einige Figuren aus der Klagepatentschrift wiedergegeben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung betreffen. Figur 1 bildet einen Abschnitt eines drei St\u00e4be aufweisenden Tr\u00e4gers ab. In Figur 2 ist der Grundriss des Tr\u00e4gers nach Figur 1 dargestellt. Figur 3 zeigt den Grundriss eines Tr\u00e4gers, der mit vier St\u00e4ben ausgestattet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft polnischen Rechts, welche unter anderem im Bereich der Herstellung von Eisen-, Blech-, Metall- und Kunststoffwaren t\u00e4tig ist. Zu ihrem Produktsortiment geh\u00f6rt unter anderem das Regalsystem<br \/>\n\u201eA\u201c, dessen Tr\u00e4ger wie folgt gestaltet sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht durch den vorbezeichneten Tr\u00e4ger ihre Rechte aus dem Klagepatent verletzt. Es stehe einer Verletzung des Klagepatents insbesondere nicht entgegen, wenn die von der Beklagten gew\u00e4hlte Konstruktion derart gestaltet sei, dass der mindestens eine weitere Stab ein rechteckiges, fl\u00e4chiges St\u00fcck darstelle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt daher,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen, bestehend aus zwei vertikalen St\u00e4ben und zwei vertikalen rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccken, wobei die zwei vertikalen St\u00e4be mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist und wobei die beiden rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccke durch Tragstreben mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden sind,<\/p>\n<p>zu bewerben, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu exportieren,<\/p>\n<p>bei denen die Tragstreben an den Verbindungsst\u00fccken angeschwei\u00dft sind;<\/p>\n<p>hilfsweise (zu Antrag I. 1.)<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen, bestehend aus zwei vertikalen St\u00e4ben und zwei vertikalen rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccken, wobei die zwei vertikalen St\u00e4be mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist und wobei die beiden rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccke mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden sind,<\/p>\n<p>zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen oder zu einem dieser Zwecke zu besitzen oder zu exportieren,<\/p>\n<p>bei denen die rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccke an den Verbindungsst\u00fccken angeschwei\u00dft sind;<\/p>\n<p>2. Auskunft zu erteilen \u00fcber Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer I.1. seit dem 20.04.1996 unter Angabe<br \/>\nder Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer<br \/>\nder Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte<br \/>\ndes erzielten Umsatzes<br \/>\ndes erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschl\u00fcsselung aller Gestehungskosten<br \/>\nder Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger<br \/>\nder Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte<br \/>\nder betriebenen Werbung unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 20.04.1996 aus Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehender Ziffer 1. entstanden ist und noch entsteht;<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfweise: der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung, die auch durch B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank erbracht werden darf, abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie tr\u00e4gt vor, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform fehle es insbesondere an einer \u201eTragstrebe\u201c, die erfindungsgem\u00e4\u00df an den Verbindungsst\u00fccken des Leiterteils angeschwei\u00dft und \u00fcber die wenigstens ein weiterer Stab verbunden sei. Vielmehr bestehe der Tr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aus zwei Streben aus Draht, die parallel im Abstand zueinander angeordnet und \u00fcber querverlaufende Drahtst\u00fccke miteinander verbunden seien. Es entstehe so das Gebilde einer Leiter. Die Verbindungsst\u00fccke seien mit den St\u00e4ben verschwei\u00dft. Mittig auf die Verbindungsst\u00fccke f\u00fcr die St\u00e4be seien links und rechts rechteckige Hohlprofile mit einer ihrer Schmalseiten aufgeschwei\u00dft.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzanspr\u00fcche unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140 b Abs. 1 und 2 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich nicht um ein Erzeugnis, das Gegenstand des Klagepatents ist (Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen, bestehend aus wenigstens drei vertikalen St\u00e4ben, von denen zwei mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet ist, wobei der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden ist.<\/p>\n<p>Tr\u00e4ger dieser Art finden bei Warenpr\u00e4sentationsaufbauten in SB-Gesch\u00e4ften Verwendung. Neben ihrer Funktion, mit weiteren Teilen ein Tragger\u00fcst zu bilden, dienen sie insbesondere zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den, Ablagen und dergleichen. In der DE-OS 36 32 300 sind derartige Tr\u00e4ger gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungsbeispielen nach Figur 6 n\u00e4her beschrieben. Das dort im Einzelnen zeichnerisch dargestellte Ausf\u00fchrungsbeispiel zeigt einen Tr\u00e4ger mit einem leiterartigen Tragteil, bei dem ein dritter Stab mittels einer zick-zack-f\u00f6rmigen Tragstrebe mit dem Tragteil verschwei\u00dft ist. Als in gewisser Weise nachteilig kann bei dieser Ausf\u00fchrungsform angef\u00fchrt werden, dass zur Bildung von Warenpr\u00e4sentationsaufbauten rechte und linke, also spiegelbildlich gestaltete Tr\u00e4ger dann erforderlich sind, wenn der untere Bereich solcher Tr\u00e4ger, etwa zur Bildung eines Fu\u00dfes, anders gestaltet ist als der obere Abschlussbereich. In solchen F\u00e4llen m\u00fcssen unterschiedliche Tr\u00e4ger gefertigt und gegebenenfalls auf Lager vorr\u00e4tig gehalten werden, was sich kostensteigernd auswirkt. Spiegelbildlich gestaltete Tr\u00e4ger lassen sich jedoch dann vermeiden, wenn die St\u00e4be, wie in der DE-OS 36 32 300 vorgeschlagen, so angeordnet sind, dass sie zusammen mit den Verbindungsst\u00fccken und den Tragstreben einen geometrisch regelm\u00e4\u00dfigen, zum Beispiel quadratischen oder rechteckigen Grundriss bilden. Dann n\u00e4mlich ist es unerheblich, ob der obere und der untere Bereich solcher Tr\u00e4ger unterschiedlich gestaltet sind. Allerdings weisen derartige Tr\u00e4ger einen entscheidenden Nachteil auf, der darin besteht, dass sie aufgrund ihrer Querschnittsformen einen Teil der durch die eingeh\u00e4ngten Fachb\u00f6den gebildeten Abstellfl\u00e4che beanspruchen. Dieser Umstand macht sich besonders bemerkbar, wenn versucht wird, mit kubischen Gegenst\u00e4nden, etwa mit Schachteln, die Abstellfl\u00e4che allseits bis zum \u00e4u\u00dfersten Rand zu beladen. Da jedoch durch die Form der Tr\u00e4ger die Abstellfl\u00e4che der Fachb\u00f6den nicht mehr exakt quadratisch oder rechteckig ist, kann es vorkommen, dass nahe eines Tr\u00e4gers abgestellte Schachteln nicht bis zum \u00e4u\u00dfersten Rand der Abstellfl\u00e4che geschoben werden k\u00f6nnen, weil sie vorher an den Tr\u00e4ger ansto\u00dfen. Dadurch bleiben die Abschnitte der Ablagefl\u00e4che unbeladen, die mindestens so lang und so breit sind wie die Schachteln selbst (vgl. Anlage H 1, Spalte 1 Zeilen 1 \u201357).<\/p>\n<p>Das Klagepatent verfolgt die Aufgabe (das technische Problem), einen Tr\u00e4ger der gattungsgem\u00e4\u00dfen Art so weiterzuentwickeln, dass die oben beschriebenen Nachteile auf ein unbedeutendes Mindestma\u00df reduziert werden.<\/p>\n<p>Dies geschieht durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Tr\u00e4ger (1) zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen,<\/p>\n<p>2. bestehend aus wenigstens drei vertikalen St\u00e4ben (3a, 3b, 3c),<\/p>\n<p>3. von denen zwei (3a, 3b) mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke (5) durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil (2) gebildet wird,<\/p>\n<p>4. wobei der mindestens eine weitere Stab (3c) durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen (8) verbunden ist<\/p>\n<p>5. und die wenigstens eine Tragstrebe (6) an den Verbindungsst\u00fccken (5) angeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZwischen den Parteien ist zu Recht nicht umstritten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale 1 und 3 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Es handelt sich um einen Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen, bei dem zwei St\u00e4be mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet wird.<\/p>\n<p>Jedoch macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gleichwohl von der technischen Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die zwischen den Parteien streitigen Merkmale 2, 4 und 5 sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt wird, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand des Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Dabei sind der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (BGH GRUR 2007, 410 Kettenradanordnung). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung oder inhaltlichen Erweiterung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon diesen Grunds\u00e4tzen ausgehend verlangt Patentanspruch 1 des Klagepatents neben dem Vorliegen eines leiterartigen Tragteils, dass der Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen (Merkmal 1) aus wenigstens drei vertikalen St\u00e4ben besteht (Merkmal 2), wobei der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden (Merkmal 4) und die wenigstens eine Tragstrebe an den Verbindungsst\u00fccken angeschwei\u00dft ist (Merkmal 5).<\/p>\n<p>Das Klagepatent definiert selbst nicht, was unter einem durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl von Schwei\u00dfstellen verbundenen Stab zu verstehen ist. Auch fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Funktionsangabe. Jedoch wird in der Patentbeschreibung auf den aus der DE \u2013 OS 36 32 300 bekannten Stand der Technik Bezug genommen. Dieser weist einen dritten beziehungsweise einen vierten Stab sowie eine oder mehrere Tragstreben auf, welche diesen Stab mit dem ersten beziehungsweise zweiten Stab verbinden. Daran kn\u00fcpft die Erfindung an. Der Patentbeschreibung ist weiterhin zu entnehmen, dass beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger die Fachb\u00f6den ganz eng bis knapp an die \u00e4u\u00dferst schmal gehaltenen Tragstreben ger\u00fcckt werden k\u00f6nnen, wobei die Ablagefl\u00e4chen der Fachb\u00f6den voll erhalten bleiben, da die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Tr\u00e4ger keinen Teil der Ablagefl\u00e4chen beanspruchen (vgl. Anlage H 1, Spalte 2, Zeilen 12 \u2013 17). Ferner ist das besondere Ausf\u00fchrungsbeispiel gem\u00e4\u00df Figur 1 derart gestaltet, dass der dritte Stab (3c) in einem parallelen Abstand zum Tragteil 2 angeordnet und mittels einer gewellten oder zick-zack-f\u00f6rmigen Tragstrebe (6) mit dem Tragteil (2) verschwei\u00dft ist (vgl. Anlage H 1, Spalte 2, Zeilen 36-39). Auch ist in Figur 2 der mit der Tragstrebe (6) verschwei\u00dfte dritte Stab (3c) in einem parallelen Abstand zu den St\u00e4ben (3a, 3b) und zu den Verbindungsst\u00fccken (5) angeordnet (vgl. Anlage H 1, Zeilen 54 \u2013 56). Schlie\u00dflich zeigt Figur 3 eine besondere Ausf\u00fchrungsform der Erfindung, bei der die im Bild auf der vertikalen Achse (14) gelegenen spiegelbildlich zur horizontalen Achse (13) und zu den Verbindungsst\u00fccken (5) angeordneten St\u00e4be (3c, 3d) durch je eine Tragsstrebe (6) mit den Verbindungsst\u00fccken (5) verschwei\u00dft sind (vgl. Anlage H 1, Spalte 3, Zeilen 4 \u2013 8). Die Form der Tragstreben (6) entspricht in Figur 3 jener Ausf\u00fchrung, wie sie in Figur 1 gezeigt ist. Andere zweckm\u00e4\u00dfige Formen, die ein Abst\u00fctzen der Tragstreben (6) sowohl an den St\u00e4ben (3c, 3d), als auch an den Verbindungsst\u00fccken (5) erlauben, sind ebenfalls m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwendeten rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccke als St\u00e4be im Sinne von Patentanspruch 1 des Klagepatents angesehen werden k\u00f6nnen. Jedenfalls sind diese nicht durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil verbunden. Vielmehr liegen die von der Kl\u00e4gerin als \u201eSt\u00e4be\u201c im Sinne des Klagepatents angesehenen rechteckigen, fl\u00e4chigen St\u00fccke direkt an dem leiterf\u00f6rmigen Tragelement an. Eine Tragstrebe ist demgegen\u00fcber nicht erkennbar. Insbesondere stellen die durch die Kl\u00e4gerin als solche bezeichneten Schwei\u00dfstellen bereits nach dem Wortsinn keine \u201eTragstreben\u201c dar.<\/p>\n<p>Auch die gebotene funktionale Betrachtung darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich definierten Merkmalen nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht. Andernfalls w\u00fcrde die Grenze zwischen wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Benutzung aufgel\u00f6st, die indessen schon wegen der Zul\u00e4ssigkeit des Formstein \u2013 Einwandes nur bei einer \u00e4quivalenten Benutzung beachtlich ist (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rz. 24).<\/p>\n<p>Bereits Patentanspruch 1 des Klagepatents unterscheidet nach seinem Wortlaut ausdr\u00fccklich zwischen dem mindestens einen weiteren Stab sowie der Tragstrebe. Dies wird durch Unteranspruch 3 best\u00e4tigt, nach welchem die wenigstens eine Tragstrebe (6) im rechten Winkel zu den Verbindungsst\u00fccken (5) angeordnet ist. Nach Unteranspruch 4 ist die wenigstens eine Tragstrebe (6) entweder mittig und\/oder au\u00dfermittig zu den St\u00e4ben (3a, 3b) angeordnet. Schlie\u00dflich sind nach Unteranspruch 5 die St\u00e4be (3a, 3b, 3c, 3d) von oben betrachtet kreuzweise und zu beiden Seiten der Verbindungsst\u00fccke (5) je eine Tragstrebe (6) angeordnet. Auch den besonderen Ausf\u00fchrungsbeispielen ist eine Konstruktion, bei der das Stabelement direkt an dem leiterf\u00f6rmigen Tragteil anliegt, nicht zu entnehmen. Vielmehr findet sich dort die ausdr\u00fcckliche Vorgabe, dass der dritte Stab (3c) in parallelem Abstand zum Tragteil (2) angeordnet und mittels einer Tragstrebe (6) mit dem Tragteil (2) verschwei\u00dft sein soll.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie nicht wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllten Merkmale verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin hilfsweise geltend gemacht \u2013 mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausf\u00fchrungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden, wobei die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein m\u00fcssen, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. &#8211; Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung; GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:<\/p>\n<p>1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>2. Seine Fachkenntnisse m\u00fcssen den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.<\/p>\n<p>3. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht.<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier nicht vor.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob eine einst\u00fcckige Ausgestaltung dieselben erfindungswesentlichen Wirkungen hervorbringt wie eine Kombination aus vertikalen St\u00e4ben und Tragstreben und ob der Fachmann solches allein auf Grundlage seines Fachwissens erkennt. Denn es ist nicht ersichtlich, wie der Durchschnittsfachmann anhand der in Patentanspruch 1 offenbarten und in der Klagepatentschrift erl\u00e4uterten technischen Lehre zu der Erkenntnis gelangen kann, dass eine solche Abwandlung im Sinne der Erfindung gleichwirkend ist, sog. Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Satz 1 PatG und Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentanspr\u00fcche bestimmt. Das gleichwertig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung stehende Gebot der Rechtssicherheit erfordert, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Patentanspruchs nicht nur den allgemeinen Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet. Diese ist am Patentanspruch auszurichten. Jedes Merkmal des Patentanspruchs ist danach allein schon wegen seiner Aufnahme in den Anspruch wesentlich und begrenzt f\u00fcr jeden erkennbar den Schutzbereich. F\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausf\u00fchrungsform zum Schutzbereich gen\u00fcgt demgem\u00e4\u00df nicht, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden. Ebenso wie die Gleichwirkung nicht ohne Orientierung am Patentanspruch beziehungsweise der diesem zugrunde liegenden Problemstellung festgestellt werden kann, m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung gleichwertige L\u00f6sung in Betracht zieht (vgl. BGH WRP 2002, 558, 559 \u2013 Schneidmesser I m. w. N.).<\/p>\n<p>Daran fehlt es im Entscheidungsfall. Patentanspruch 1 und die Klagepatentschrift gehen davon aus, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tr\u00e4ger aus diversen Einzelteilen besteht. Zu diesen Einzelteilen z\u00e4hlt auch wenigstens ein weiterer Stab (3c), der durch wenigstens eine Tragstrebe (6) mit dem leiterartigen Tragteil (2) \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden ist. Die Merkmale 4 und 5 geben dem Fachmann insoweit vor, aufgrund welcher Ausgestaltung die Einzelteile im Anwendungsfall verbunden werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich dadurch, dass der mindestens eine weitere Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden ist. In Gegensatz zu solch einer Art der Verbindung von Einzelteilen steht eine einst\u00fcckige Ausgestaltung, bei der ein Einzelteil von vornherein so ausgebildet ist, dass es mehrere Funktionen wahrnehmen kann. In diesem Fall kann sinnvollerweise nicht davon gesprochen werden, zwei Einzelteile (der weitere Stab und die horizontalen Verbindungsst\u00fccke) seien durch wenigstens eine Tragstrebe miteinander verbunden, wobei die wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden ist.<\/p>\n<p>Es mag sein, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gest\u00fctzt auf den Stand der Technik grunds\u00e4tzlich in der Lage war, die einst\u00fcckige Ausgestaltung von Stab und Tragstrebe aufzufinden. Hierf\u00fcr findet er jedoch \u2013 was Voraussetzung f\u00fcr die erforderliche Gleichwertigkeit w\u00e4re \u2013 keinen Anhaltspunkt im vorliegend interessierenden Patentanspruch. Dieser lehrt den Fachmann nicht nur, dass der Tr\u00e4ger zum Einh\u00e4ngen von Fachb\u00f6den und dergleichen aus drei vertikalen St\u00e4ben besteht, von denen zwei mittels horizontal angeordneter Verbindungsst\u00fccke durch Stumpfschwei\u00dfung so zusammengef\u00fcgt sind, dass ein leiterartiges Tragteil gebildet wird. Vielmehr muss nach Patentanspruch 1 des Klagepatents der mindestens eine weitere Stab weiterhin durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl von Schwei\u00dfstellen verbunden sein, wobei die wenigstens eine Tragstrebe an den Verbindungsst\u00fccken angeschwei\u00dft ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren erkennt der Fachmann mangels entsprechender Funktionsangabe in der Klagepatentschrift und aufgrund der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf Figur 6 der DE-OS 36 32 300 als naheliegendstem Stand der Technik im Hinblick auf die durch Patentanspruch 1 gelehrte und aus der DE-OS 36 32 300 unkritisiert \u00fcbernommenen Ausgestaltung, bestehend aus leiterartigem Tragteil, weiterem Stab und einer diese beiden Elemente verbindenden Tragstrebe, dass auch mit einer Konstruktion gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 der Klagepatentschrift die mit der Kombination aus weiterem Stab und Tragstrebe verbundenen Ziele erreicht werden sollen. Die so gebildete Warenpr\u00e4sentationsaufbauten sollen somit insbesondere auch so gestaltet sein, dass sie auf den Betrachter leicht wirken. Dar\u00fcber hinaus soll im Gegensatz zu den bisher bekannten Gitterpfosten der Materialbedarf noch weiter reduziert werden (vgl. Anlage H 7, Spalte 2, Zeilen 26 \u2013 29; Spalte 2, Zeilen 51 &#8211; 57).<\/p>\n<p>Mithin erkennt der Fachmann, dass das blo\u00dfe Vorhandensein eines weiteren Bauteils, welches an dem leiterartigen Tragteil befestigt ist, f\u00fcr eine Verwirklichung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht ausreicht. Die vom Klagepatent gelehrte Art der Konstruktion, dass mindestens ein weiterer Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil verbunden sein muss, w\u00e4re in diesem Fall ohne technische Bedeutung. Schon aus Gr\u00fcnden der Rechtssicherheit ist eine solche Bedeutung einem in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmal aber auch dann zuzuweisen, wenn der Fachmann der Patentbeschreibung einen konkreten Vorteil in Bezug auf dieses Merkmal nicht entnehmen kann. In einem derartigen Fall wird er sich mangels abweichender Erkenntnisse im Zweifel eng an die Vorgabe des Patentanspruchs halten. Dies bedeutet f\u00fcr die vorliegende Fallgestaltung jedoch, dass der Fachmann seine \u00c4quivalenz\u00fcberlegungen unter Ber\u00fccksichtigung der aus der DE-OS 36 32 300 unkritisiert \u00fcbernommenen Kombination aus leiterartigem Tragteil, weiterem Stab und Tragstrebe an der nach dem Wortlaut von Patentanspruch 1 gelehrten Verbindung ausrichten wird. Charakteristisch f\u00fcr diese ist, dass ein weiterer Stab durch wenigstens eine Tragstrebe mit dem leiterartigen Tragteil \u00fcber eine Vielzahl einzelner Schwei\u00dfstellen verbunden ist. Beide Einzelteile in einem einst\u00fcckigen Bauteil zusammenzufassen, kann von diesem Horizont ausgehend nicht aufgefunden werden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 150.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 838 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 1. 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