{"id":1933,"date":"2011-01-13T17:00:52","date_gmt":"2011-01-13T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1933"},"modified":"2016-06-03T14:00:35","modified_gmt":"2016-06-03T14:00:35","slug":"2-u-5609-dynamische-steuerungsauswahlfunktion-fuer-ein-fernsehsystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=1933","title":{"rendered":"2 U 56\/09 &#8211; Dynamische Steuerungsauswahlfunktion f\u00fcr ein Fernsehsystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1543<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/p>\n<p>Urteil vom 13. Januar 2011, Az. 2 U 56\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3224\">4a O 117\/08<\/a><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 17. M\u00e4rz 2009 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. April 2009<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und<\/p>\n<p>ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt,<\/p>\n<p>und in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in den Verkehr gebracht<br \/>\noder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingef\u00fchrt oder<br \/>\nbesessen haben,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, der Lieferscheine vorzulegen haben,<\/p>\n<p>den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. (nur die Beklagte zu 2.:)<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten<br \/>\nzu 2. an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2. herauszugeben, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 27. April 2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2. befunden haben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der T. C. E. I.., I., U, durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der Kl\u00e4gerin durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 27. April 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 150.000,&#8211; Euro abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 400.000,&#8211; Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des urspr\u00fcnglich von der T. C. E. I.., I., U angemeldeten, auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents (Anlage rop B 1, deutsche \u00dcbersetzung [DE ] Anlage rop B1a; Klagepatent), das am 28. Januar 2008 auf die Kl\u00e4gerin umgeschrieben wurde. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 27. April 1989 unter Inanspruchnahme einer US-Priorit\u00e4t vom 3. Mai 1988 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents in seiner urspr\u00fcnglichen Fassung erfolgte am 21. September 1994. Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens wurde das Klagepatent ge\u00e4ndert. Die Ver\u00f6ffentlichung der Einspruchsentscheidung erfolgte am 4. Juli 2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird bei Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE gef\u00fchrt. Das Klagepatent ist am 27. April 2009 infolge Zeitablaufs erloschen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eD. c. m. f. a t. s. t l\u201c (\u201eDynamische Steuerungsauswahlfunktion f\u00fcr ein Fernsehsystem oder \u00e4hnliches\u201c). Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201cApparatus for use in a television receiver, said apparatus comprising:<\/p>\n<p>input means (3, 5,19) for providing an input signal bearing at least one of audio and video information;<br \/>\nsignal processor means (25) responsive to said input signal and capable of operating in a plurality of processing modes for processing said input signal to produce an output signal;<br \/>\ncharacter generator means (63) for generating a character signal suitable for displaying on a display device a selection menu including said processing modes available for selection by a user;<br \/>\nuser input means (59) for allowing a user to enter command signals for selecting ones of said processing modes via said selection menu; and characterized by<br \/>\ndetector means (31,35) responsive to said input signal for generating a characteristic indicative signal indicating the presence or absence of a particular characteristic of said input signal;<br \/>\nand control means (53) coupled to said character generator means for determining which one or more of said plurality of processing modes are included in said selection menu in responce to said characteristic indicative signal, said control means limiting the available processing modes displayed in said menu and which can be selected by a user in accordance with the content of said input signal.\u201d<\/p>\n<p>Die in der Klagepatentschrift angegebene deutsche \u00dcbersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformation oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<br \/>\nein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<br \/>\nein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<br \/>\nein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und<br \/>\nein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figuren 1 der Klagepatentschrift dient der Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt ein Blockschaltbild eines Fernsehempf\u00e4ngers, bei dem eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung zur Anwendung kommt.<\/p>\n<p>Figur 1<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 25. August 2008 (Anlage B 2) Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht bislang noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist ein in der T\u00fcrkei gesch\u00e4ftsans\u00e4ssiges Unternehmen, welches u.a. Elektroger\u00e4te in die Bundesrepublik Deutschland importiert und hier vertreibt. Die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2. ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1., die in Deutschland im Wesentlichen Produkte vertreibt, welche von der Beklagten zu 1. hergestellt und\/oder geliefert werden.<\/p>\n<p>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1. bestand in der Vergangenheit ein Lizenzvertrag, welcher die Herstellung bestimmter Teile f\u00fcr Fernseher und die Liefe-rung dieser Teile nach Deutschland durch die Beklagte zu 1. gestattete. Alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus diesem Lizenzvertrag und auf den Wegfall des Li-zenzvertrages nachfolgende Anspr\u00fcche aufgrund von Benutzungshandlungen bis einschlie\u00dflich 30. Juni 2006 wurden durch einen Vergleich abgegolten.<\/p>\n<p>Zu den von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland angebotenen und vertriebenen Produkten geh\u00f6rt ein LCD-Farbfernsehger\u00e4t der Marke \u201eT.\u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsform), zu dem die Kl\u00e4gerin als Anlage rop B3 einen Auszug aus dem Benutzerhandbuch dieses Ger\u00e4tes, als Anlage rop B4 ein vereinfachtes Blockschaltbild der Videoschaltung, als Anlage rop B5 ein Datenblatt betreffend den im Ger\u00e4t eingesetzten Chip P. und als Anlage rop B6 zwei Abbildungen aus dem laufenden Betrieb des Ger\u00e4tes vorgelegt hat. Das in Rede stehende Farbfernsehger\u00e4t ist mit einem Bildschirmmen\u00fc ausgestattet, welches dem Benutzer u.a. die M\u00f6glichkeit bietet, den Farbton (\u201etint\u201c) des Bildes einzustellen (vgl. Anlage rop B3, Seite 40 f. Funktion \u201etint\u201c). Diese M\u00f6glichkeit besteht jedoch nur bei einem NTSC-Eingangssignal, nicht hingegen bei einem<br \/>\nPAL-Eingangssignal. Entsprechend findet sich in der als Anlage rop B3 vorgelegten Bedienungsanleitung zu der Einstellung \u201etint\u201c (Seite 40 unten) der Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eThis item is displayed in picture menu when TV is in AV mode and at NTSC signal.\u201d<\/p>\n<p>\u00fcbersetzt:<\/p>\n<p>\u201cDieser Men\u00fcpunkt wird in dem Bildschirmmen\u00fc angezeigt, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im AV-Modus mit einem NTSC-Signal befindet.\u201c<\/p>\n<p>Die Option zur Ver\u00e4nderung des Farbtons \u201etint\u201c wird somit \u2013 wie die nachfolgend wiedergegebene Abbildung (Anlage B 6, untere Abbildung) verdeutlicht \u2013 angezeigt, wenn am Eingang ein NTSC-Signal anliegt:<\/p>\n<p>Liegt demgegen\u00fcber ein PAL-Signal an, wird \u2013 wie die nachstehend eingeblendete Abbildung (Anlage B 6, obere Abbildung) verdeutlicht \u2013 das Men\u00fc \u201etint\u201c nicht angezeigt.<\/p>\n<p>Picture 2<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirkliche.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass der vom Klagepatent verwendete Begriff \u201eBetriebsart\u201c lediglich verschiedene Modi der Tondarstellung erfasse. Der Fachmann verstehe darunter eine M\u00f6glichkeit, ein bestimmtes Audio-Eingangssignal in ein bestimmtes Audio-Ausgangssignal zu verarbeiten. Des Weiteren m\u00fcssten die Signalverarbeitungsmittel klagepatentgem\u00e4\u00df das urspr\u00fcngliche Eingangssignal verarbeiten. Auch sei begrifflich und inhaltlich zwischen dem Ausw\u00e4hlen und Einstellen zu unterscheiden. So k\u00f6nne etwa die Lautst\u00e4rke des Tonsignals eingestellt werden, w\u00e4hrend bestimmte Tonkan\u00e4le nicht eingestellt, sondern nur ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnten. Schlie\u00dflich solle die Begrenzung der m\u00f6glichen Betriebsarten erfindungsgem\u00e4\u00df entsprechend dem spezifischen Eingabesignal erfolgen. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde demgegen\u00fcber das Auswahlmen\u00fc bei der Verwendung des PAL-Eingangssignals nicht begrenzt. Es werde vielmehr ein anderes statisches Men\u00fc dargestellt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Zum einen beruhe der Gegenstand des Klagepatents auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung. Zum anderen sei er weder neu noch beruhe er auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 17. M\u00e4rz 2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ord-nungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Vorrichtungen zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>ein Signalverarbeitungsmittel, das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>ein Zeichengeneratormittel zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>ein Benutzereingabemittel, das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vorrichtung weiter umfasst auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel zum Erzeugen eines spezifischen Ausgabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, und<\/p>\n<p>ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuermittel zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Ausgabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.07.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der ge-werblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbrei-tungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbest\u00e4tigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder der T. C. E., I.., I., U. bzw. deren Rechtsnachfolgerin, der T., I.., durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin, die aktivlegitimiert sei, st\u00fcnden die zuerkannten Klageanspr\u00fcche zu. Die Lehre des Klagepatents beschr\u00e4nke sich nicht auf die Auswahl verschiedener Modi der Tondarstellung als \u201eBetriebsarten\u201c. Das Klagepatent definiere den Begriff der \u201eBetriebsart\u201c nicht. Der Fachmann erkenne jedoch bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass sich dieser anders als die insoweit enger gefassten Unteranspr\u00fcche nicht nur auf die Einstellung verschiedener Ton-Betriebsarten beschr\u00e4nke. Dass das in den Figuren 1 bis 2d beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel die Erfindung lediglich anhand der Umschaltung zwischen verschiedenen Ton-Modi beschreibe, sei nicht geeignet, den Schutzumfang von Patentanspruch 1 zu beschr\u00e4nken. Der Begriff \u201eBetriebsart\u201c sei des Weiteren funktional dahingehend auszulegen, dass dieser dem Begriff der \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c entspreche. Dem Benutzer sollten in einem Bildschirmmen\u00fc lediglich die aufgrund des jeweiligen Eingabesignals tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehenden Einstellungsm\u00f6glichkeiten angezeigt werden, so dass die in dem Auswahlmen\u00fc angezeigten Einstellm\u00f6g-lichkeiten dynamisch an das jeweilige Eingangssignal angepasst w\u00fcrden. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge insbesondere mit dem Baustein I. \u00fcber ein Signalverarbeitungsmittel, das auf ein Eingangssignal anspreche und in der Lage sei, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Unstreitig sei die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Lage, sowohl ein PAL- als auch ein NTSC-Eingangssignal zu verarbeiten, wobei lediglich letzteres dem Benutzer eine Einstellm\u00f6glichkeit f\u00fcr den Farbton biete. Bei einem PAL-Eingangssignal sei dies demgegen\u00fcber ausgeschlossen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei somit geeignet, einerseits mit einem vorgegebenen Farbton (PAL), andererseits jedoch auch mit einem durch den Nutzer eingestellten und einstellbaren Farbton (NTSC) zu arbeiten. Sie sei deshalb in der Lage, in einer Vielzahl von Farbton-Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal je nach Einstellung und Einstellungsm\u00f6glichkeit des Farbtons (welche durch das Eingabesignal vorgegeben werde) zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. Dar\u00fcber hinaus besitze die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ein Bildschirmmen\u00fc, welches auf dem Fernsehschirm gezeigt werde und u.a. Einstellungen zu \u201ebrightness\u201c, \u201econtrast\u201c, \u201esharpness\u201c, \u201ecolour\u201c und \u201etint\u201c erm\u00f6gliche, welche dem Benutzer als verschiedene Betriebsarten zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Zur Erzeugung dieser Men\u00fcs m\u00fcsse die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Zeichengeneratormittel verf\u00fcgen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeuge. Dabei enthalte das Auswahlmen\u00fc jeweils die Betriebsarten, die dem Benutzer zur Auswahl st\u00fcnden. W\u00e4hrend dies bei einem PAL-Eingangssignal lediglich die Einstellungen \u201ebrightness\u201c, \u201econtrast\u201c, \u201esharpness\u201c und \u201ecolour\u201c seien, werde bei einem NTSC-Eingangssignal zus\u00e4tzlich der Punkt \u201etint\u201c angezeigt. Weiterhin erzeuge der auf das Eingabesignal ansprechende Signalverarbeitungsbaustein der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein spezifisches Angabesignal, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angebe. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform sei das betreffende Merkmal durch den Signalbaustein S. verwirklicht, der jeden unterst\u00fctzten Farbstandard automatisch erkennen k\u00f6nne. Dabei werde die Einstellm\u00f6glichkeit \u201etint\u201c nur dann angezeigt, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im TV-Modus befinde und ein NTSC-Signal anliege. Dies setze voraus, dass die in dem Baustein S. enthaltenen Erfassungsmittel ein spezifisches Angabesignal erzeugten, das dem f\u00fcr das Bildschirmmen\u00fc verantwortlichen Baustein den Farbstandard des Eingangssignals angebe. Da schlie\u00dflich die Einstellm\u00f6glichkeit \u201etint\u201c nur dann an-gezeigt werde, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im AV-Modus befinde und ein NTSC-Signal anliege, m\u00fcsse entsprechend den Vorgaben des Klagepatents auch ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel zur Festlegung vor-handen sein, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen w\u00fcrden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen k\u00f6nne, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenze.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter verfolgen.<\/p>\n<p>In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df Ziffer I 1. des landgerichtlichen Urteils \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin den geltend gemachten Belegvorlageanspruch mit Zustimmung der Beklagten teilweise zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Beklagten machen unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Landgericht habe das Klagepatent unrichtig ausgelegt. Der Begriff \u201eBetriebsart\u201c sei nicht dahin zu verstehen, dass eine \u201eBetriebsart\u201c ein in einem bestimmten Standard ausgesendetes Signal sei. Tats\u00e4chlich verstehe das Klagepatent unter einer \u201eBetriebsart\u201c eine Eigenschaft eines nach einem bestimmten Standard ausgesendeten Programms. Die Verwendung eines Standards selbst sei hingegen keine \u201eBetriebsart\u201c im Sinne des Klagepatents. Dar\u00fcber hinaus verwende das Klagepatent den Begriff \u201eBetriebsart\u201c in der Beschreibung und in den Figuren ausschlie\u00dflich so, dass er lediglich auf Modi der Tonverarbeitung beschr\u00e4nkt sei. Zu Unrecht gehe das Landgericht daher davon aus, dass die Abh\u00e4ngigkeit des Vorhandenseins der Einstellbarkeit des Farbtons vom verwendeten Sendestandard f\u00fcr eine Benutzung des Klagepatents ausreiche.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise das Verfahren bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung im parallelen Nichtigkeitsverfahren (Az: 5 Ni 71\/09) vor dem Bundespatentgericht auszusetzen,<\/p>\n<p>ferner hilfsweise, ihnen die Befugnis einzur\u00e4umen, gegen Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und ihnen nachzulassen, eine zu erbringenden Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bankb\u00fcrgschaft zu leisten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>\u2022 sich der geltend gemachte Vernichtungsanspruch auf solche Gegenst\u00e4nde bezieht, die sich bis zum 27.04.2009 in der Bundesrepublik Deutschland im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben und sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden;<\/p>\n<p>\u2022 als Belege nur Kopien der Rechnungen, hilfsweise der Lieferscheine verlangt werden;<\/p>\n<p>\u2022 der Schadensersatzfeststellungsantrag darauf gerichtet wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der der T. C. E., I., I., U, durch die angegriffenen, in der Zeit vom 01.07.2006 bis zum 27.01.2008 begangenen Handlungen und der der Kl\u00e4gerin durch die angegriffenen, in der Zeit vom 28.01.2008 (Datum der Umschreibung) bis zum 27.04.2009 (Ablauf des Klagepatents) begangenen Handlungen entstanden ist und noch k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>Sie tritt dem Aussetzungsantrag und dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil nach vorstehender Ma\u00dfgabe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Erfolg hat die Berufung nur insoweit, als das Landgericht auch die Beklagte zu 1. zur Vernichtung der angegriffenen Produkte verurteilt hat. Ein Vernichtungsanspruch steht der Kl\u00e4gerin lediglich gegen die in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 2., nicht aber gegen die in der T\u00fcrkei gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte zu 1. zu; insoweit ist die Klage abzuweisen. Entsprechend dem in zweiter Instanz ge\u00e4nderten Feststellungsantrag der Kl\u00e4gerin ist das landgerichtliche Urteil ferner hinsichtlich des Ausspruchs betreffend die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu \u00e4ndern. Insoweit ist zu beachten, dass die Kl\u00e4gerin nicht f\u00fcr den gesamten Schadensersatzzeitraum Ersatz ihres eigenen Schadens verlangen kann. Ein auf den Ersatz ihres eigenen Schadens gerichteter Schadensersatzanspruch steht ihr erst f\u00fcr die Zeit ab ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister zu. F\u00fcr die Zeit davor kann sie aus abgetretenen Recht Ersatz des Schadens der fr\u00fcheren Patentinhaberin verlangen. Im Hinblick auf die nunmehr erfolgte Teilabweisung der Klage, die \u00c4nderung des Schadensersatzfeststellungsantrages sowie mit R\u00fccksicht darauf, dass die Parteien in zweiter Instanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. des landgerichtlichen Urteils \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt haben und die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem ihre Klage hinsichtlich des im Rahmen des Auskunftsbegehrens geltend gemachten Belegvorlageanspruchs teilweise zur\u00fcckgenommen hat, hat der Senat das landgerichtliche Urteil aus Gr\u00fcnden der besseren \u00dcbersichtlichkeit insgesamt neu gefasst. Der Senat hat bei der Neufassung ber\u00fccksichtigt, dass es im Urteilstenor zu I. 1. des landgerichtlichen im vorletzten Absatz statt \u201espezifischen Ausgabesignals\u201c richtig \u201espezifischen Angabesignals\u201c und im letzen Absatz statt \u201espezifischen Ausgabesignal\u201c richtig \u201espezifischen Angabesignal\u201c hei\u00dfen musste. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist zur Geltendmachung der zuerkannten Anspr\u00fcche aktivlegitimiert. Hinsichtlich des Vernichtungsanspruchs und der Anspr\u00fcche auf Schadensersatz und Rechnungslegung wegen in der Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 28. Januar 2008 (vgl. Anlage rop B0) begangener Handlungen ergibt sich dies aus \u00a7 30 PatG, wonach die Kl\u00e4gerin als eingetragene Inhaberin berechtigt ist, die Anspr\u00fcche aus dem Klagepatent f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen; dies umfasst den ihr selbst entstandenen und noch entstehenden Schaden. F\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen kann die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Patentinhaberin eingetragenen T. C. E. I.. durch die in dieser Zeitspannen begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Denn nach der Rechtsprechung des Senats richtet sich der Ausspruch zur Schadensersatzhaftung strikt nach dem Rollenstand. Danach ist nicht nur ein Bestreiten der materiellen Rechtslage durch den Verletzungsbeklagten unerheblich; auch der eingetragene oder eingetragen gewesene Kl\u00e4ger selbst kann sich nicht darauf berufen, dass er bereits vor der Umschreibung materiell-rechtlich Inhaber des Patents geworden sei und deshalb schon im Hinblick auf vor dem Umschreibungstag begangene Verletzungshandlungen die Verpflichtung zum Ersatz seines Schadens (und nicht des Schadens des Voreingetragenen) festzustellen sei. Die Bindung an den Rollenstand kann damit zwar Nachteile bei der Schadensberechnung mit sich bringen. Diese Nachteile den Kl\u00e4ger tragen zu lassen, ist jedoch nicht unbillig, weil es seine Sache gewesen w\u00e4re, beizeiten f\u00fcr eine Umschreibung zu sorgen, damit der formelle Rollenstand z\u00fcgig mit der materiellen Rechtslage in \u00dcbereinstimmung kommt. Der Rechtsfolge des \u00a7 30 Abs. 3 Satz 2 PatG kann der noch nicht eingetragene Erwerber nicht dadurch entgehen, dass er als gewillk\u00fcrter Prozessstandschafter des noch eingetragenen Altinhabers klagt. Es bedarf vielmehr einer Abtretung der Schadensersatzanspr\u00fcche seitens des Altinhabers auf den Neuinhaber. Eine solche Abtretung ist hier erfolgt. Wie die Kl\u00e4gerin dargetan und durch Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Vertr\u00e4ge belegt hat, wurde nicht nur das Klagepatent mit Vereinbarung vom 23. August 2007 (vgl. Anlage<br \/>\nrop 1\/rop 1a) von der T. C. E. I.. auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen, sondern der Kl\u00e4gerin wurden dar\u00fcber hinaus mit weiterer Vereinbarung vom 28.02.\/03.06.2008 (Anlage rop 3\/rop 3a) auch Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents von der inzwi-schen in T. I.. umfirmierten T. C. E. I. (zwischenzeitlich: T. M. I..) abgetreten. In \u00a7 1 dieser Vereinbarung hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass der Abtretende der Abtretungsempf\u00e4ngerin s\u00e4mtliche Rechte, Titel und Interessen daran \u00fcbertr\u00e4gt, Anspr\u00fcche auf Schadensersatz, Rechnungslegung sowie anderweitige Anspr\u00fcche gegen Dritte geltend zu machen, die das Patent w\u00e4hrend der Zeit verletzt haben, in der die Abtretende Inhaberin der \u00fcbertragenen Patente war. Hierin liegt eine Abtretung von Schadensersatz- und Rechnungsanspr\u00fcchen wegen Verletzung des Klagepatents von der bisherigen Schutzrechtsinhaberin auf die Kl\u00e4gerin. Nach dem Sinn und Zweck der Abtretungsvereinbarung sollten der Kl\u00e4gerin als Erwerberin des Klagepatents alle der T. I.. (vormals: T. C. E. I..) gegen Dritte zustehenden Schadensersatzanspr\u00fcche wegen Verletzung des Klagepatents abgetreten werden.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Steuerung eines Fernsehempf\u00e4ngers oder \u00e4hnlichen Systems, insbesondere eine Steuervorrichtung, die Einrichtungen zur Anzeige von Betriebsanweisungen enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind Fernsehempf\u00e4nger und Videokassettenrekorder bekannt, die \u00fcber Zeichengeneratoreinrichtungen zur Anzeige eines \u201eMen\u00fcs\u201c von Einstelloptionen auf dem Bildschirm einer Bildanzeigevorrichtung, wie einer Bildr\u00f6hre, verf\u00fcgen (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 2. Absatz). Eine solche Funktion wird gew\u00f6hnlich auch als Bildschirmmen\u00fc oder OSD-Men\u00fc (OSD = One Screen Display) bezeichnet. Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist ein derartiges System beispielsweise aus der US-A- (Anlage B 1) bekannt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 2. Absatz). Diese Druckschrift beschreibt die M\u00f6glichkeit, die Einstellungen an einem Fernsehger\u00e4t \u00fcber ein Men\u00fc zu bedienen, welches auf dem Bildschirm des Fernsehger\u00e4tes angezeigt wird. Hierdurch kann z. B. mit einer Fernsteuerung mit nur wenigen Kn\u00f6pfen (z. B. \u201eAuf\u201c, \u201eAb\u201c, \u201eLinks\u201c, \u201eRechts\u201c und \u201eEnter\u201c) eine Vielzahl von Men\u00fcpunkten angesteuert und eingestellt werden.<\/p>\n<p>Nach den Angaben der Klagepatentschrift h\u00e4ngen in \u00e4lteren Einstellmen\u00fc-systemen die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten von den Merkmalen ab, die der Hersteller f\u00fcr ein bestimmtes Empf\u00e4ngermodul ausw\u00e4hlt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, 3. Absatz). Die Erfindung nach dem Klagepatent beruht auf der Erkenntnis, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung f\u00fchren kann (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, letzter Absatz). So kann bei einem Fernsehempf\u00e4nger mit Wahlm\u00f6glichkeit zwischen mehreren Tonverarbeitungsbetriebsarten, z. B. monaurale Tonwiedergabe, stereophone Tonwiedergabe und Wiedergabe eines zweiten Tonprogramms (SAP = Second Audio Programm), die Anzeige eines Men\u00fcs mit allen drei Einstellm\u00f6glichkeiten der Tonverarbeitungsbetriebsarten zu Verwirrung f\u00fchren, wenn das empfangene Fernsehsignal nicht mit stereophoner und\/oder zweiter Tonprogramminformation moduliert ist, da die Auswahl der Betriebsart zur Stereoverarbeitung oder zur Verarbeitung des zweiten Tonprogramms nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1, letzter Absatz, bis Seite 2 oben).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, einer derartigen Verwirrung vorzubeugen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Vorrichtung zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger, umfassend:<\/p>\n<p>(2) Eingabemittel (3, 5, 19) zur Lieferung eines Eingabesignals, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt;<\/p>\n<p>(3) ein Signalverarbeitungsmittel (25), das auf das Eingabesignal anspricht und in der Lage ist, in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen;<\/p>\n<p>(4) ein Zeichengeneratormittel (63) zur Erzeugung eines zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeigneten Zeichensignals, wobei<\/p>\n<p>(4.1) ein Auswahlmen\u00fc die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen;<\/p>\n<p>(5) ein Benutzereingabemittel (59), das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben;<\/p>\n<p>(6) auf das Eingabesignal ansprechende Erfassungsmittel (31, 35) zum Erzeugen eines spezifischen Angabesignals, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt und<\/p>\n<p>(7) ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel (53) zur Festlegung, welches oder welche der Mehrzahl von Betriebsarten entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei<\/p>\n<p>(7.1) das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt.<\/p>\n<p>Der Kern der Erfindung besteht \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 darin, dass die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Auswahlmen\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von den Eingabesignaleigenschaften (\u201edynamisch\u201c) ge\u00e4ndert werden, so dass der Benutzer f\u00fcr das jeweilige Eingabesignal irrelevante Einstellm\u00f6glichkeiten in diesen dynamischen Men\u00fcs nicht ausw\u00e4hlen kann. So kann nach der Klagepatentbeschreibung z. B. eine dynamische Anpassung des Men\u00fcs f\u00fcr die Tonverarbeitungsbetriebsarten im Hinblick auf das Vorhandensein oder Fehlen eines stereophonen Anteils oder eines Anteils mit einem zweiten Tonprogramm eines empfangenen HF-Fernsehsignals erfolgen (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, zweiter Absatz; Seite 9 unten bis Seite 10, erster Absatz). Hierdurch unterscheidet sich der Gegenstand der Erfindung von herk\u00f6mmlichen Empf\u00e4ngern, bei denen irrelevante Einstellm\u00f6glichkeiten nicht in Abh\u00e4ngigkeit von Signaleigenschaften aus den angezeigten Men\u00fcs entfernt werden, was beim Benutzer Verwirrung stiften kann, da Einstellm\u00f6glichkeiten unter Verwendung eines bestimmten Men\u00fcs zwar ausgew\u00e4hlt werden k\u00f6nnen, die Auswahl aber nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 10, 1. Absatz).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den Streit der Parteien bed\u00fcrfen die einzelnen Merkmale von Patentanspruch 1 n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung, welche zur Verwendung in einem Fernsehempf\u00e4nger bestimmt ist (Merkmal (1)), weist gem\u00e4\u00df Merkmal (2) Eingabemittel (3, 5, 19) auf, die zur Lieferung eines Eingabesignals dienen, das Ton- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt. Mit \u201eEingabemittel\u201c meint das Klagepatent die Eing\u00e4nge eines Fernsehger\u00e4tes, also z. B. den Antennen- oder Videorekorderanschluss. \u00dcber diese wird dem Fernsehempf\u00e4nger ein Eingabesignal geliefert, dass es optisch auf dem Bildschirm bzw. akustisch \u00fcber die Lautsprecher darzustellen gilt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDamit dies geschehen kann sind gem\u00e4\u00df Merkmal (3) Signalverarbeitungsmittel (25) vorgesehen, die \u2013 wie der Begriff schon sagt \u2013 das Eingabesignal verarbeiten und ein (auf dem Bildschirm darstellbares) Ausgabesignal erzeugen. Anspruchsgem\u00e4\u00df ist dabei verlangt, dass die das Eingabesignal verarbeitenden Mittel imstande sind \u201ein einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten\u201c. Die Mehrzahl von Betriebsarten f\u00fchren zu einer bestimmten Verarbeitung des Eingabesignals und zur Erzeugung eines bestimmten Ausgabesignals. Dem Fachmann ist vor diesem Hintergrund klar, dass eine \u201eBetriebsart\u201c dadurch gekennzeichnet ist, dass in ihr das von den Eingabemitteln gelieferte Eingabesignal in bestimmter Weise verarbeitet und ein bestimmtes Ausgabesignal erzeugt wird. Der Begriff \u201eBetriebsart\u201c meint damit jede Einstellm\u00f6glichkeit, die z. B. bei der Bilddarstellung gew\u00e4hlt werden kann. Nicht nur die Positionen Kontrast, Helligkeit etc. stellen solche Einstellm\u00f6glichkeiten dar, sondern dar\u00fcber hinaus jede m\u00f6gliche Einstellung des Kontrasts, der Helligkeit etc. repr\u00e4sentiert eine Betriebsart, in der das Signalverarbeitungs(z.B. Bilderzeugungs-)mittel arbeiten kann.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist der Begriff \u201eBetriebsart\u201c insoweit dahin auszulegen, dass er dem vom Klagepatent ebenfalls verwandten Begriff \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c entspricht. Dies ergibt sich f\u00fcr den Fachmann daraus, dass es dem Klagepatent darum geht, dass dem Benutzer in einem Bildschirmmen\u00fc lediglich die in Bezug auf ein bestimmtes Eingabesignal tats\u00e4chlich relevanten Einstellm\u00f6glichkeiten angezeigt werden sollen. Das Klagepatent geht \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 von der Erkenntnis aus, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstell-m\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc beim Benutzer zu Verwirrung f\u00fchren kann, wenn die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten nicht dem jeweiligen Eingangssignal entsprechen und ihre Benutzung daher nicht die erwartete Wirkung hat (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1 zweiter Absatz bis Seite 2 erster Absatz). Deshalb sollen nach der Lehre des Klagepatents die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von Eingabesignaleigenschaften \u201edynamisch\u201c ge\u00e4ndert werden (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, zweiter Absatz). Dabei wird der Inhalt eines Men\u00fcs durch Unterdr\u00fcckung irrelevanter Einstellungsm\u00f6glichkeiten \u201edynamisch\u201c ver\u00e4ndert, so dass der Benutzer die irrelevanten Einstellm\u00f6glichkeiten nicht unter Verwendung des Men\u00fcs ausw\u00e4hlen kann (vgl. Anlage rop1a, Seite 9 unten bis Seite 10 oben).<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verwendet das Klagepatent die Begriffe \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c und \u201eBetriebsart\u201c synonym. So werden z.B. die Men\u00fcpunkte \u201eStereo\/SAP\u201c und \u201eEXPANDED STEREO\u201c, bei welchen es sich nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents ersichtlich um \u201eBetriebsarten\u201c handelt, in der Klagepatentbeschreibung zugleich auch als \u201eEinstellm\u00f6glichkeiten\u201c bezeichnet (vgl. Anlage rop B1a, Seite 11). Nach der Beschreibung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels werden die betreffenden \u201eEinstellm\u00f6glichkeiten\u201c (STEREO\/SAP und EXPANDED STEREO) lediglich dann in das Tonmen\u00fc aufgenommen, wenn entsprechende Informationen im HF-Fernsehsignal enthalten sind (vgl. Anlage rop 1a, Seite 12, zweiter Absatz). Wenn \u201eSTEREO\/SAP\u201c angezeigt wird, k\u00f6nnen hingegen die monophone, stereophone und SAP-Wiedergabebetriebsart ausgew\u00e4hlt werden (vgl. Anlage rop B1a, Seite 12, letzter Absatz).<\/p>\n<p>Dass es sich bei den im Patentanspruch angesprochenen \u201eBetriebsarten\u201c um \u201eEinstellungsm\u00f6glichkeiten\u201c handelt, r\u00e4umen die Beklagten in zweiter Instanz im \u00dcbrigen selbst ein (Berufungsbegr\u00fcndung, Seite 6 [Bl. 215 GA]. Sie sind blo\u00df der Auffassung, dass sich der Begriff \u201eBetriebsart\u201c ausschlie\u00dflich auf Einstellungsm\u00f6glichkeiten im Hinblick auf die Verarbeitung des Tonsignals beziehe. Das trifft jedoch nicht zu.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eBetriebart\u201c beschr\u00e4nkt sich \u2013 wie das Landgericht mit Recht angenommen hat \u2013 nicht auf die Verarbeitung von Tonsignalen (Audio-Signalen), sondern schlie\u00dft auch die Bildverarbeitung ein. Merkmal (3) spricht ebenso wie die Merkmale (4.1), (7) und (7.1) allgemein von \u201eBetriebsart\u201c, nicht aber von \u201eAudio-Betriebsart\u201c, \u201eTonbetriebsart\u201c oder \u201eTonverarbeitungsbetriebsart\u201c. Dies obwohl das Klagepatent auch den letzteren Begriff kennt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 1 letzter Absatz; Seite 2, 2. Absatz; Seite 9, zweiter Absatz).<\/p>\n<p>Dass sich Patentanspruch 1 nicht auf Tonbetriebsarten beschr\u00e4nkt, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann aber nicht nur aus der Verwendung des allgemeinen Begriffs \u201eBetriebsart\u201c, sondern auch aus Merkmal (2). Danach umfasst die beanspruchte Vorrichtung n\u00e4mlich Eingabemittel zur Lieferung eines Eingabesignals, welches \u201eTon- und Bildinformationen oder mindestens eins davon enth\u00e4lt\u201c. Das Eingabesignal kann also Toninformationen oder Bildinformationen oder Ton- und Bildinformationen enthalten. In dem vom Patentanspruch ausdr\u00fccklich zugelassenen Fall des Vorhandenseins nur von Bildinformationen geht es ausschlie\u00dflich darum, das Bildsignal auf dem Fernsehschirm wiederzugeben. Kann das Eingabesignal mithin nur Bildinformationen enthalten, kann sich der Begriff \u201eBetriebart\u201c denknotwendig nicht nur auf die Verarbeitung von Tonsignalen beschr\u00e4nken. Andernfalls w\u00fcrde der Patentanspruch 1 keinen Sinn machen.<\/p>\n<p>In diesem Verst\u00e4ndnis wird der Fachmann durch die Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 des Klagepatents best\u00e4tigt. Erst diese befassen sich n\u00e4mlich speziell mit der Verarbeitung von Tonsignalen, wohingegen dies bei dem allgemeiner gefassten Hauptanspruch nicht der Fall ist. Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs 1 l\u00e4uft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zul\u00e4ssig (BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Men\u00fcanpassung (Vorgang des dynamischen Men\u00fcs) in der Patentbeschreibung ausschlie\u00dflich im Hinblick auf die Tonverarbeitung erl\u00e4utert wird und sich die dort insoweit angesprochenen \u201eBetriebsarten\u201c auf die Tonwiedergabe beziehen, vermag eine Beschr\u00e4nkung des Schutzbereichs des weiter gefassten Patentanspruchs 1 nicht zu rechtfertigen. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>Abgesehen davon entnimmt der Fachmann der Klagepatentbeschreibung ohnehin, dass die Erl\u00e4uterung der Erfindung anhand der Darstellung von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaften Charakter hat. Dem Klagepatent geht es \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 darum, Verwirrungen beim Benutzer zu verhindern, die dadurch entstehen, dass in dem Bildschirmmen\u00fc Einstellm\u00f6glichkeiten angezeigt werden, die f\u00fcr das jeweilige Eingabesignal irrelevant sind, so dass eine Bet\u00e4tigung dieser Einstellm\u00f6glichkeiten durch den Benutzer nicht die erwartete Wirkung hat. Dabei wird das Men\u00fc von Tonverarbeitungsbetriebsarten lediglich beispielhaft genannt. Denn es hei\u00dft auf Seite 2, zweiter Absatz, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eZur Vermeidung derartiger Verwirrungen werden in einem erfindungsgem\u00e4\u00df gebauten Empf\u00e4nger die angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc, wie einem Men\u00fc von Tonverarbeitungsbetriebsarten, in Abh\u00e4ngigkeit von Eingabesignaleigenschaften dynamisch ge\u00e4ndert, beispielsweise in Abh\u00e4ngigkeit vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines stereophonen Anteils oder eines Anteils mit einem zweiten Tonprogramm eines empfangenen HF-Fernsehsignales.\u201c<\/p>\n<p>Die anschlie\u00dfende Beschreibung bezieht sich allein auf die in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform. Bei dieser handelt es sich lediglich um ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich \u2013 auch hier \u2013 lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt.<\/p>\n<p>Dass sich Patentanspruch 1 nicht nur auf \u201eTonbetriebsarten\u201c beschr\u00e4nkt, folgt letztlich auch daraus, dass das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Begriffe \u201eBetriebsart\u201c und \u201eEinstellm\u00f6glichkeit\u201c synonym verwendet und als Beispiele f\u00fcr \u201eEinstellungsm\u00f6glichkeiten\u201c explizit auch die Bildeigenschaften betreffende Einstellm\u00f6glichkeiten anspricht. So hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung zun\u00e4chst, dass die Bildverarbeitungseinheit (15) des in Figur 1 gezeigten Fernsehempf\u00e4ngers \u00fcber Steuereing\u00e4nge zur Einstellung von \u201eHelligkeit, Kontrast, Sch\u00e4rfe, Farbs\u00e4ttigung und Farbton\u201c verf\u00fcgt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 3 unten). Ferner wird in der Klagepatentbeschreibung zu dem dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiel gesagt, dass der Mikroprozessor (53) u. a. \u201eHelligkeits-, Kontrast-, Sch\u00e4rfe-, Farbs\u00e4ttigungs- und Farbtonsignale\u201c f\u00fcr die Bildverarbeitungseinheit erzeugt (Anlage rop B1a, Seite 8, letzter Absatz). Hiernach wird sodann ausgef\u00fchrt, dass der Mikroprozessor (53) den Zeichengenerator (63) derart steuert, dass er Informationen, Betriebsanweisungen und verschiedene Men\u00fcs mit \u201eEinstellm\u00f6glichkeiten durch den Benutzer (wie beispielsweise zur Einstellung von Bildeigenschaften wie Helligkeit, Kontrast, Sch\u00e4rfe, Farbs\u00e4ttigung und Farbton)\u201c darstellt (vgl. Anlage rop B1a, Seite 9, zweiter Absatz). Auf Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11 erster Absatz, der Klagepatentbeschreibung werden dann explizit die folgenden \u201eEinstellm\u00f6glichkeiten\u201c genannt:<\/p>\n<p>\u2022 \u201eCOLOUR\u201c (Farbs\u00e4ttigung)<br \/>\n\u2022 \u201eTINT\u201c (Farbton)<br \/>\n\u2022 \u201eCONTR\u201c (Kontrast)<br \/>\n\u2022 \u201eBRIGHT\u201c (Helligkeit\u201c)<br \/>\n\u2022 \u201eSHARP\u201c (Sch\u00e4rfe)<\/p>\n<p>Im direkten Anschluss an diese Beschreibungsstelle hei\u00dft es dann in der Klagepatentbeschreibung (Anlage rop B1; Seite 10, letzter Absatz, bis Seite 11 erster Absatz):<\/p>\n<p>\u201eWenn eine Einstellm\u00f6glichkeit angezeigt wird, wird der entsprechende Teil der Bildverarbeitungseinheit 15 zur Einstellung der entsprechenden Bildeigenschaft bef\u00e4higt. Gleichzeitig mit der Anzeige einer Einstellm\u00f6glichkeit wird unter der Einstellm\u00f6glichkeit eine horizontal ausgerichtete Skala angezeigt. Dr\u00fccken der \u201c-\u201c-Taste bewirkt, da\u00df sich eine Marke nach links bewegt und bewirkt, da\u00df der entsprechende Parameter verringert wird. Dr\u00fccken der \u201c+\u201c-Taste bewirkt, da\u00df sich eine Marke nach rechts bewegt und bewirkt, da\u00df der entsprechende Parameter vergr\u00f6\u00dfert wird. Im Fall des Farbtones entspricht Dr\u00fccken der \u201c-\u201c-Taste einer Farbverschiebung zu einer Farbe, beispielsweise Gr\u00fcn, und Dr\u00fccken der \u201c+\u201c-Taste bewirkt eine Farbverschiebung zu einer anderen Farbe, beispielsweise Rot. Die Verringerung oder Vergr\u00f6\u00dferung wird, gesteuert durch Mikroprozessor 53 durch entsprechende Einstellung einer Steuerspannurig bewirkt, die am entsprechenden Teil der Bildverarbeitungseinheit 15 anliegt.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fachmann ist auch vor diesem Hintergrund klar, dass zu den \u201eBetriebsarten\u201c auch Bildeinstellm\u00f6glichkeiten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (4) weist die Vorrichtung ferner ein Zeichengeneratormittel (63) auf, welches ein zur Anzeige auf einer Anzeigevorrichtung geeignetes Zeichensignal erzeugen kann. Merkmal (4.1) bestimmt, dass die Anzeige, welche von dem Zeichengeneratormittel erzeugt wird, ein Auswahlmen\u00fc darstellt, das die Betriebsarten enth\u00e4lt, die dem Benutzer zur Auswahl stehen. Von einem \u201eEin-\u201c bzw. \u201eAusschalten\u201c ist in Merkmal (4.1) keine Rede. Aus dem Begriff \u201eAuswahl\u201c ergibt sich nur, dass der Benutzer eine Wahl treffen kann, ihm also mehrere Optionen, d. h. Einstellm\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stehen. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gibt es auch bei funktionaler Betrachtungsweise keinen Grund daf\u00fcr, den Begriff \u201eAuswahl\u201c auf eine Ein-\/Ausschaltung zu begrenzen. Vielmehr liegt z. B. auch in der graduellen Ver\u00e4nderung des Farbtons eine Auswahlm\u00f6glichkeit. F\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte \u201edynamische\u201c Anpassung der angezeigten Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc in Abh\u00e4ngigkeit von den tats\u00e4chlich verf\u00fcgbaren Eingabesignaleigenschaften (vgl. Anlage rop B1a, Seite 2, Abs. 2) ist es ohne Belang, ob die Einstellm\u00f6glichkeit eine Ein- oder Ausschaltm\u00f6glichkeit oder eine graduelle Schaltungsm\u00f6glichkeit beinhaltet, zumal sie in Bezug auf Bildeigenschaften wenig Sinn macht.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (5) ist des Weiteren ein Benutzereingabemittel (59) vorgesehen, das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben. Bei dem angesprochenen \u201eBenutzereingabemittel\u201c kann es sich z. B. um eine Fernbedienung oder sonstige Tastatur handeln.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Lehre der Erfindung geht nun dahin, Betriebsarten, auf die der Benutzer bei dem konkret anliegenden Eingabesignal keinen Einfluss nehmen kann, von der Men\u00fcanzeige auszunehmen. Damit dies zielgerichtet geschehen kann, gibt es gem\u00e4\u00df Merkmal (6) so genannte Erfassungsmittel (31, 35), die auf das Eingabesignal ansprechen, indem sie die Anwesenheit \u2013 oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals feststellen und aus dieser Feststellung ein Angabesignal generiert, dass die Darstellung eines bestimmten, dynamischen Men\u00fcs veranlasst. Das \u201eAngabesignal\u201c dient dem in den Merkmalen (7) und (7.1) angesprochenen Steuerungsmittel dazu, die in dem Anzeigemen\u00fc angezeigten Betriebsarten (Einstellm\u00f6glichkeiten) entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals zu begrenzen. Um was f\u00fcr ein Bauteil es sich bei den \u201eErfassungsmitteln\u201c handelt, l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen. Er gibt insbesondere nicht vor, dass es sich bei den \u201eErfassungsmitteln\u201c um eine mit einem FM-Demodulator zusammenwirkende Phasenverriegelungsschleife handelt. Der Hauptanspruch spricht vielmehr ganz allgemein und rein funktional von \u201eErfassungsmitteln\u201c, ohne diese konstruktiv n\u00e4her zu spezifizieren. \u00dcberhaupt ist der Patentanspruch denkbar weit gefasst. Er bedient sich rein funktionaler Begriffe, die jede Festlegung auf eine bestimmte Konstruktion vermeiden. Konkret in Bezug auf eine bestimmte Hardware ist zwar die Patentbeschreibung. Sie erl\u00e4utert \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 die Erfindung jedoch nur exemplarisch an verschiedenen Ausf\u00fchrungsbeispielen, auf die die technische Lehre des Hauptanspruchs nicht beschr\u00e4nkt ist. Was das in Rede stehende Merkmal anbelangt, m\u00fcssen die \u201eErfassungsmittel\u201c nur auf das Eingabesignal ansprechen und ein spezifisches Angabesignal erzeugen k\u00f6nnen. Unter einem \u201espezifischen Angabesignal\u201c versteht das Klagepatent hierbei ein Signal, welches die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Ein-gabesignals angibt. Dazu, um welches konkrete Merkmal es sich dabei handelt, macht Patentanspruch 1 keine Vorgaben, weshalb grunds\u00e4tzlich jedes in Bezug auf das Eingabesignal geeignete Merkmal in Betracht kommt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal (7) umfasst die Vorrichtung ferner ein nicht n\u00e4her spezifiziertes \u201eSteuerungsmittel\u201c (53). Dieses ist mit dem in Merkmal (4) angesprochenen Zeichengeneratormittel (63) verbunden und dient der Festlegung, welche der Mehrzahl von Betriebsarten (Einstellm\u00f6glichkeiten) entsprechend dem spezifischen Angabesignal in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden. Das \u201eSteuermittel\u201c begrenzt hierbei gem\u00e4\u00df Merkmal (7.1) die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten (Einstellm\u00f6glichkeiten), die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals. Die Angabe \u201ebegrenzt\u201c enth\u00e4lt einen Vergleich mit der maximalen Anzahl von Betriebsarten, die gem\u00e4\u00df Merkmal (4.1) f\u00fcr die Verarbeitung aller denkbaren Eingangsignale generell zur Auswahl stehen. Merkmal (7.1) f\u00fchrt hierbei zu einem \u201edynamischen\u201c Men\u00fc (Anlage rop B1a, Seite 10, erster und zweiter Absatz) in dem Sinne, dass die angezeigten Betriebsarten (Einstellm\u00f6glichkeiten), die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, je nach besonderen Merkmalen des Eingangssignals begrenzt werden.<\/p>\n<p>Von Vorteil ist hierbei zwar, wenn dies \u201evon Kanal zu Kanal\u201c geschieht, so dass es auf Seiten des Benutzers schlechterdings nicht zu den in der Klagepatentbeschreibung angesprochen Verwirrungen kommen kann. Patentanspruch 1 verlangt aber keine Men\u00fc\u00e4nderung \u201evon Kanal zu Kanal\u201c. Aus den Beschreibungsstellen auf Seite 1, letzter Absatz, und auf Seite 10, erster Absatz, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich nichts anderes herleiten. Beiden Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann nur, dass es \u201einsbesondere\u201c aufgrund der gew\u00f6hnlich von Kanal zu Kanal unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften zu den beschriebenen Verwirrungen kommen kann und es deshalb besonders vorteilhaft ist, wenn eine Men\u00fc\u00e4nderung \u201evon Kanal zu Kanal\u201c erfolgt, damit in dem Bildschirmmen\u00fc stets nur solche Einstellm\u00f6glichkeiten angezeigt werden, welche f\u00fcr den gew\u00e4hlten Sendekanal auch tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden, dass in den Schutzbereich des Klagepatents nur Ausf\u00fchrungsformen fallen, bei denen eine Men\u00fc\u00e4nderung \u201evon Kanal zu Kanal\u201c stattfindet. Vielmehr kann nach dem Anspruchswortlaut z. B. auch eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die Men\u00fc\u00e4nderung davon abh\u00e4ngig ist, in welchem Land der Empf\u00e4nger eingesetzt wird, von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Denn auch bei einer solchen Vorrichtung kann die vom Klagepatent angestrebte Wirkung, dass der Benutzer nicht durch irrelevante bzw. sinnlose Einstellungsm\u00f6glichkeiten verwirrt wird, realisiert werden. Wird beispielsweise ein Fernsehempf\u00e4nger, der \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 sowohl NTSC- als auch PAL-Signale verarbeiten kann, in L\u00e4ndern eingesetzt, in denen \u00fcblicherweise ein PAL-Signal ausgestrahlt wird, ist es durchaus sinnvoll, die Einstellm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Farbton nicht in das Bildschirmmen\u00fc aufzunehmen. Denn bei einem PAL-Signal wird ein Farbtonfehler bereits automatisch korrigiert.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, trifft es auch nicht zu, dass das Eingangssignal eines Fernsehger\u00e4tes abh\u00e4ngig von dem Land, in dem der Fernseher eingesetzt wird, immer dem einen oder dem anderen Farbstandard (NTSC oder PAL) entsprechen w\u00fcrde. Vielmehr k\u00f6nnen \u00fcber ein Videoabspielger\u00e4t (z.B. VHS-Rekorder oder DVD-Player) dem Fernsehempf\u00e4nger \u201elandesunabh\u00e4ngige\u201c Signale unterschiedlicher Standards zugef\u00fchrt werden. Daher kann ein Fernsehger\u00e4t gleichzeitig z. B. \u00fcber die Antennenbuchse ein PAL-Signal und \u00fcber einen anderen Eingang ein NTSC-Signal empfangen. Schaltet man zwischen diesen beiden Eing\u00e4ngen um, \u00e4ndert sich der Standard quasi ebenfalls \u201evon Kanal zu Kanal&#8220;. F\u00fcr diesen Fall sind auch \u00c4nderungen im Auswahlmen\u00fc durchaus sinnvoll.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (1) und (2) der vorstehenden Merkmalsgliederung verwirklicht, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nMerkmal (3) wird von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist unstreitig mit einem speziellen Baustein IC28 (Philipps SAA7118E) ausgestattet. Dieser Baustein ist in der Lage, als auf das Eingangssignal ansprechendes Signalverarbeitungsmittel in einer Mehrzahl von Betriebsarten zu arbeiten, um das Eingabesignal zu verarbeiten und ein Ausgabesignal zu erzeugen. So kann z. B. die Ausgabe des Bildsignals hinsichtlich seiner Helligkeit (\u201ebrightness\u201c), seines Kontrastes (\u201econtrast\u201c), seiner Sch\u00e4rfe (\u201esharpness\u201c), seiner Farbs\u00e4ttigung (\u201ecolour\u201c) und \u2013 bei einem anliegenden<br \/>\nNTSC-Eingangssignal \u2013 auch seines Farbtons (\u201etint\u201c) variiert werden. Es handelt sich bei allen genannten Parametern um Einstellm\u00f6glichkeiten und damit Betriebsarten im Sinne des Klagepatents. Wie auch bei den anderen Parametern, stellt hierbei bereits jede einzelne Einstellm\u00f6glichkeit unter dem Men\u00fcpunkt \u201eFarbton\u201c eine gesonderte Betriebsart im Sinne des Klagepatents dar, weil in jeder Einstellung das Eingabesignal unterschiedlich verarbeitet und ein andersartiges Ausgabesignal erzeugt wird. Die Ver\u00e4nderung des Farbtons durch Bet\u00e4tigen der betreffenden Taste der Fernbedienung stellt insoweit die Auswahl einer anderen Betriebsart dar, weil das Eingangssignal nach erfolgter Einstellung anders bearbeitet und anders, n\u00e4mlich mit ge\u00e4ndertem Farbton, ausgegeben wird.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Merkmale (4) und (4.1) sind ebenfalls wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform besitzt unstreitig ein Bildschirmmen\u00fc, welches auf dem Fernsehschirm angezeigt wird. Zur Erzeugung dieses Auswahlmen\u00fcs muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwingend \u00fcber ein Zeichengeneratormittel verf\u00fcgen, welches das zur Anzeige auf dem Fernsehbildschirm geeignete Zeichensignal erzeugt. Das auf dem Bildschirm angezeigte Auswahlmen\u00fc erm\u00f6glicht u.a. verschiedene Einstellungen zu \u201ebrightness\u201c, \u201econtrast\u201c, \u201esharpness\u201c, \u201ecolour\u201c und<br \/>\n\u2013 bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal \u2013 \u201etint\u201c. Dabei stellen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bereits die unterschiedlichen Einstellm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Farbton f\u00fcr sich betrachtet eine Mehrzahl von Betriebsarten dar, welche dem Benutzer zur Auswahl stehen.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAuch Merkmal (5) ist wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform geh\u00f6rt eine mit Tasten ausgestattete Fernbedienung, welche ein Benutzereingabemittel darstellt, das dem Benutzer erm\u00f6glicht, Steuersignale zur Auswahl einer der Betriebsarten \u00fcber das Auswahlmen\u00fc einzugeben. So k\u00f6nnen mittels der Fernbedienung u.a. Steuersignale zur Auswahl von bestimmten Einstellungen hinsichtlich der Bildeinstellung eingegeben werden. Mit Hilfe der Fernbedienung ist es m\u00f6glich, die Helligkeit, den Kontrast, die Sch\u00e4rfe, die Farbs\u00e4ttigung sowie \u2013 bei einem anliegenden NTSC-Eingangssignal \u2013 den Farbton einzustellen. Dabei kann der Benutzer z. B. f\u00fcr den Farbton unstreitig ganzzahlige Werte zwischen 0 und 100 w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht ferner den Vorgaben des Merkmals (6).<\/p>\n<p>Sie ist unstreitig in der Lage, sowohl ein PAL-Eingangssignal als auch ein NTSC-Eingangssignal zu verarbeiten, wobei lediglich im Falle eines anliegenden NTSC-Eingangssignals die Einstellm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Farbton (\u201etint\u201c) im Auswahlmen\u00fc angezeigt werden, wohingegen dies bei einem anliegenden PAL-Eingangssignal nicht der Fall ist. Welchem Farbstandard (NTSC oder PAL) das Eingangssignal entspricht, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit dem Signalbaustein SAA7118E erfasst, der jeden unterst\u00fctzten Farbstandard erkennen kann. Hierzu hei\u00dft es auf Seite 3 der als Anlage rop B5 vorgelegten Beschreibung, dass der in Rede stehende Baustein automatisch jeden unterst\u00fctzten Farbstandard registriert. Wie aus der auf Seite 120 dieser Beschreibung wiedergegebenen Tabelle hervorgeht, geh\u00f6ren zu diesen Farbstandards auch PAL BGDHI und NTSC M. Entsprechend zeigt die Anlage rop B6, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl den PAL-Standard (bei dem der Farbton nicht vom Benutzer ver\u00e4ndert werden kann) als auch den NTSC-Standard (bei dem der Farbton vom Benutzer ver\u00e4ndert werden kann) verarbeiten kann. Der Signalbaustein S. erkennt somit, ob das anliegende Eingangssignal dem Farbstandard NTSC oder PAL entspricht. Er stellt damit ein auf das Eingabesignal ansprechendes Erfassungsmittel im Sinne des Merkmals (7) dar.<\/p>\n<p>Es ist ferner unstreitig, dass der Men\u00fcpunkt \u201etint\u201c (Farbton) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur dann angezeigt wird, wenn sich das Fernsehger\u00e4t im<br \/>\nTV-Modus befindet und ein NTSC-Signal anliegt (vgl. Anlage rop B3, Seite 40 unten). Dies setzt zwingend voraus, dass der Baustein S., der erkennt, ob das Eingangssignal dem Farbstandard NTSC oder PAL entspricht, diese Information \u2013 wie auch immer \u2013 an eine Men\u00fcsteuerung weitergibt, welche daf\u00fcr sorgt, dass bei einem PAL-Signal die Einstellm\u00f6glichkeiten zum Farbton nicht zur Verf\u00fcgung stehen. Das bedeutet, dass der Baustein S. ein \u201espezifisches Angabesignal\u201c erzeugen muss, das die Anwesenheit oder Abwesenheit eines besonderen Merkmals des Eingabesignals angibt, also z. B. Codierung nach PAL-Standard bzw. Nicht-Codierung nach NTSC-Standard.<\/p>\n<p>Auch bei dieser Codierung des Eingangssignals handelt es sich um ein \u201ebesonderes Merkmal\u201c des Eingabesignals. Dass die Codierung bzw. Nicht-Codierung nach einem bestimmten Standard kein geeignetes \u201ebesonderes Merkmal\u201c des Eingabesignals sein kann, l\u00e4sst sich weder dem Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Patentanspruch 1 benennt \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 keine konkreten Signal-Eigenschaften, die als Merkmale heranzuziehen sind. Die Auswahl der Merkmale \u00fcberl\u00e4sst er dem Fachmann. Allein daraus, dass die Standard-Codierung in der Klagepatentschrift nicht als in Betracht kommendes Merkmal erw\u00e4hnt wird, l\u00e4sst sich nicht folgern, dass es sich bei der Codierung nicht um ein \u201ebesonderes Merkmal des Eingabesignals\u201c handeln kann. Diesen Schluss l\u00e4sst auch die von den Beklagten in Bezug genommene Beschreibungsstelle auf Seite 2, letzter Absatz, der deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift nicht zu. Diese bezieht sich allein auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, bei dem es sich um einen Fernsehempf\u00e4nger handelt, der zur Verwendung in den USA geeignet ist, wo der NTSC-Standard in der Variante BTSC f\u00fcr Mehrkanalton verwendet wird. In Bezug auf dieses bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel wird zwar vorausgesetzt, dass der Fernsehempf\u00e4nger nach einem bestimmten Standard arbeiten kann. Es wird aber an keiner Stelle der Beschreibung gesagt, dass es sich bei der Codierung nicht auch um ein besonderes Merkmal des Eingabesignals handeln kann.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird auch bei einer Ausf\u00fchrungsform wie dem angegriffenen Fernsehger\u00e4t, bei dem die Men\u00fc\u00e4nderung davon abh\u00e4ngig ist, ob ein PAL- oder NTSC-Eingangsignal anliegt, die vom Klagepatent angestrebte Wirkung, dass der Benutzer nicht durch irrelevante Einstellungsm\u00f6glichkeiten verwirrt wird, realisiert. Wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in L\u00e4ndern eingesetzt, in denen ein<br \/>\nPAL-Signal ausgestrahlt wird (z. B. Europa), ist es sinnvoll den Men\u00fcpunkt \u201etint\u201c nicht im Bildschirmmen\u00fc anzuzeigen. Der Benutzer k\u00f6nnte andernfalls verwirrt werden, da bei einem PAL-Signal ein Farbtonfehler bereits \u2013 bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch den elektronischen Baustein I. \u2013 automatisch korrigiert wird.<\/p>\n<p>Dass die Einstellung des Farbtons bei einem PAL-Signal grunds\u00e4tzlich technisch nicht ausgeschlossen ist, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass eine solche Einstellung durch den Benutzer \u2013 aufgrund der automatischen Farbtonfehlerkorrektur, die jedem Fernsehempf\u00e4nger immanent ist \u2013 nicht sinnvoll ist, da sie nur eine negative Wirkung h\u00e4tte und zu Farbtonfehlern f\u00fchren w\u00fcrde. Die Situation f\u00fcr den Benutzer ist im Ergebnis keine andere, als wenn er z. B. bei einem eingehenden Mono-Signal das Stereo-Signal ausw\u00e4hlt. Wie die Beklagten in erster Instanz selbst vorgetragen haben, wird in diesem Fall das Mono-Signal bearbeitet, um ein Ausgangssignal zu erhalten. Dieses Ausgangssignal entspricht dann aber nicht dem Original-Signal, weil das Mono-Signal durch eine Verarbeitung \u00fcber den Stereo-Signalverarbeitungsweg verzerrt und ver\u00e4ndert wird. W\u00fcrde der Benutzer bei einem PAL-Signal den Farbton anders einstellen, h\u00e4tte auch dies nicht die erwartete Wirkung. Tats\u00e4chlich steht dem Benutzer damit auch hier keine sinnvolle und nutzbringende Einstellm\u00f6glichkeit zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten geltend machen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werde das eingehende Signal automatisch einer entsprechenden Norm (NTSC oder PAL) zugeordnet, so dass es keines Angabesignals bed\u00fcrfe, steht dies \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 einer Verwirklichung des Merkmals (6) nicht entgegen. Unstreitig reagiert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf das anliegende Eingabesignal (NTSC- oder PAL-Signal), wobei auch nach dem Vorbringen der Beklagten dann in Abh\u00e4ngigkeit von dem anliegenden Eingabesignal eines von zwei verschiedenen statischen Men\u00fcs angezeigt wird. Damit muss ein entsprechendes Angabesignal erzeugt werden, welches die Art des anliegenden Eingabesignals wiedergibt (NTSC oder PAL) und die jeweilige Art des entsprechenden Men\u00fcs steuert.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht schlie\u00dflich auch die Merkmale (7) und (7.1). Wie bereits ausgef\u00fchrt, wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Men\u00fcpunkt \u201etint\u201c nur dann im Auswahlmen\u00fc angezeigt, wenn ein NTSC-Eingabesignal anliegt. Liegt ein PAL-Signal an, erscheint dieser Men\u00fcpunkt hingegen nicht. Damit muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zwingend \u00fcber ein mit dem Zeichengeneratormittel verbundenes Steuerungsmittel verf\u00fcgen, das entsprechend dem spezifischen Angabesignal festlegt, ob die Einstellm\u00f6glichkeiten zum Farbton in das Auswahlmen\u00fc aufgenommen werden, wobei das Steuerungsmittel die zur Verf\u00fcgung stehenden, in dem Men\u00fc angezeigten Betriebsarten, die der Benutzer ausw\u00e4hlen kann, entsprechend dem Inhalt des Eingabesignals begrenzt. Denn bei einem Eingabesignal, das dem Standard PAL entspricht, werden die im Men\u00fc angezeigten Betriebsarten dergestalt begrenzt, dass der Men\u00fcpunkt \u201etint\u201c und damit s\u00e4mtliche Einstellm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Farbton entfallen.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es \u2013 aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden \u2013 f\u00fcr die vom Klagepatent angestrebte \u201edynamische\u201c Men\u00fcanpassung nicht darauf an, dass das Men\u00fc \u201evon Kanal zu Kanal\u201c angepasst wird. Auch reicht es zur Verwirklichung des Merkmals (7.1) aus, wenn nur bestimmte nicht zur Verf\u00fcgung stehende Einstellungsm\u00f6glichkeiten (hier: Einstellungsm\u00f6glichkeiten zum Farbton) nicht in dem Auswahlmen\u00fc angezeigt werden.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer III. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, auf Grund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagten im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents zustehen und dabei zu Recht u.a. auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowie auf die \u00a7\u00a7 140a, 140b PatG sowie \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verwiesen. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, jedoch mit folgenden Ma\u00dfgaben:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Vernichtungsanspruch besteht nur gegen\u00fcber der Beklagten zu 2., nicht aber gegen\u00fcber der in der T\u00fcrkei gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 1. Bei im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten ist ein Vernichtungsanspruch grunds\u00e4tzlich nur dann schl\u00fcssig dargelegt, wenn der kl\u00e4gerische Sachvortrag ergibt, dass der ausl\u00e4ndische Beklagte verletzende Gegenst\u00e4nde im Inland im Besitz oder Eigentum hat. Hierzu ist dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nichts zu entnehmen. Zwar besteht vorliegend die Besonderheit, dass es sich bei der in Deutschland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssigen Beklagten zu 2. um die Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1. handelt, die von der Beklagten zu 1. mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Zwecke des Vertriebs in der Bundesrepublik Deutschland beliefert worden ist. Allein daraus kann aber nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass die Beklagte zu 1. das Eigentum und\/oder Besitz an den angegriffenen Erzeugnissen durch die Lieferung an ihre Tochtergesellschaft nicht verloren hat.<\/p>\n<p>Die Beklagten zu 2. ist dagegen trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7 140 PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich bis zum 27. April 2009 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (Senat, Mitt. 2009, 400, 401 \u2013 Rechnungslegungsanspruch; K\u00fchnen, GRUR 2009, 288; K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 807 \u2013 810; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 140a PatG Rdnr. 7; Busse\/Keukenschrijver, 6. Aufl., \u00a7 140a PatG Rdnr. 9, 19). Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur unter besonderen Umst\u00e4nden (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rdnr. 809). F\u00fcr solche besonderen Umst\u00e4nde ist im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nErsatz ihres eigenen Schadens kann die Kl\u00e4gerin \u2013 wie unter A. ausgef\u00fchrt \u2013 erst f\u00fcr die Zeit seit ihrer Eintragung als Patentinhaberin am 28. Januar 2008 verlangen; f\u00fcr die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 kann sie aus abgetretenem Recht Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Patentinhaberin eingetragenen T. C. E. I.. durch die in dieser Zeitspannen begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nEine Aussetzung der Verhandlung bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts in dem den deutschen Teil des Klagepatents betreffenden Nichtigkeitsverfahren (\u00a7 148 ZPO) kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Eine Aussetzung ist aber auch nach dieser Entscheidung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Dies vermag der Senat hier aus den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils nicht festzustellen. Das Landgericht hat im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass eine Vernichtung des Klagepatents, welches bereits ein Einspruchsverfahren durchlaufen hat, nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint. Dass und warum diese Beurteilung falsch sein sollte, zeigt die Berufung nicht auf; mit den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts setzt sie sich nicht auseinander.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin erstmals geltend gemacht haben, das Klagepatent beruhe insoweit auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung, als im angemeldeten Anspruch 1 im Gegensatz zum erteilten Patentanspruch \u201evon einem ausgew\u00e4hlten Kanal\u201c (\u201e&#8230; of a selected channel\u201c) die Rede sei, vermag auch dies eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits nicht zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil sich die Beklagten bislang im Nichtigkeitsverfahren auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen haben. Au\u00dferdem haben sie keine deutsche \u00dcbersetzung der EP (Anlage K 4) vorgelegt, weshalb der Senat deren Offenbarungsgehalt nicht abschlie\u00dfend pr\u00fcfen kann. Allein daraus, dass sich die angesprochene Formulierung im erteilten Patentanspruch 1 nicht wieder findet, folgt nicht, dass das Klagepatent auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht. Gem\u00e4\u00df Art. Art. 138 Abs. 1 lit. c EP\u00dc ist ein europ\u00e4isches Patent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, wenn sein Gegenstand \u00fcber den Inhalt der Anmeldung in der urspr\u00fcnglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach ma\u00dfgebliche Inhalt ist anhand der Gesamtheit der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Er ist nicht auf den Gegenstand der in der Anmeldung formulierten Patentanspr\u00fcche beschr\u00e4nkt. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesamtheit der urspr\u00fcnglichen Unterlagen als zur angemeldeten Erfindung geh\u00f6rend zu entnehmen ist (vgl. nur BGH, GRUR 2010, 513, 515 Rdnr. 29 \u2013 Hubgliedertor II; GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument). Innerhalb dieses Rahmens k\u00f6nnen die Patentanspr\u00fcche bis zur Erteilung weiter gefasst werden als in der Anmeldung. Die \u00c4nderung darf nur nicht dazu f\u00fchren, dass der Gegenstand des Patents \u00fcber den Inhalt der urspr\u00fcnglich eingereichten Unterlagen hinaus verallgemeinert oder zu einem aliud abgewandelt wird (BGH, GRUR 2010, 910, 914 Rdnr. 46 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument, m. W. N.). Weder das eine noch das andere kann der Senat hier feststellen. Sollte die von den Beklagten angesprochene Formulierung im angemeldeten Anspruch 1 einen Hinweis auf eine Men\u00fcanpassung \u201evon Kanal zu Kanal\u201c enthalten, so ist zu beachten, dass es \u2013 wie in der Klagepatentschrift \u2013 auch in der einleitenden Beschreibung der EP 0 340 643 A 2 hei\u00dft, dass der Erfinder erkannt hat, dass die Anzeige einer oder mehrerer Einstellm\u00f6glichkeiten in einem Men\u00fc zu auf dem Eingabesignal beruhender Verwirrung f\u00fchren kann, \u201einsbesondere\u201c wenn ber\u00fccksichtigt wird, dass gew\u00f6hnlich die Eingabesignaleigenschaften von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind (vgl. EP A 2, Spalte 1, Zeilen 18 bis 22). Wie bereits ausgef\u00fchrt, ist dem zu entnehmen, dass es \u201einsbesondere\u201c (also nicht nur) aufgrund der gew\u00f6hnlich von Kanal zu Kanal unterschiedlichen Eingabesignaleigenschaften zu den beschriebenen Verwirrungen kommen kann und es deshalb besonders vorteilhaft ist, wenn eine Men\u00fc\u00e4nderung \u201evon Kanal zu Kanal\u201c erfolgt. Eine solche Men\u00fcanpassung ist damit nach der Beschreibung der EP 0 340 643 A 2 offenbar nur bevorzugt.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. Nr. 2 und \u00a7 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten den Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil der Kl\u00e4gerin \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 bis zum Ablauf des Klagepatents ein Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zustand.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz gebeten haben, kann diesem Antrag nicht entsprochen werden. F\u00fcr eine Vollstreckungsschutzanordnung nach \u00a7 712 ZPO fehlt es an jedem Vortrag und jeder Glaubhaftmachung der Beklagten. Im \u00dcbrigen wird auf die Ausf\u00fchrungen des Senats in seinem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 30. September 2010 in der Sache I- 2 U 47\/09 verwiesen, welche hier entsprechend gelten.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Zulassung der Revision liegen nicht vor.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 1543 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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